Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige und ethni- sche Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben ihr Herkunftsland Iran zusammen mit ihrem minderjährigen Bruder B._______ (N […]), geboren am (…), und suchte am 16. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin und B._______ am 26. November 2019 in C._______ und am 27. Juli 2021 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 25. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdefüh- rerin auf; am 28. Oktober 2021 führte es das persönliche Gespräch ge- mäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit der Beschwerdeführerin durch. Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Am 3. November 2021 führte die Vorinstanz mit B._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin, eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durch. Dabei gab dieser unter anderem an, dass sich mit D._______ (N […]), geboren am (…), eine weitere Schwester in der Schweiz aufhalten würde. Diese war bereits am (…) 2018 vorläufig aufgenommen und dem Kanton E._______ zugewiesen worden. E. Dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stimmten die kroatischen Behörden am 8. November 2021 zu. F. Am 16. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
D-1282/2022 Seite 3 im Rahmen eines take-charge-Verfahrens auch um Übernahme von B._______. Im Standardformblatt hielt das SEM die kroatischen Behörden an, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO sowie den Umstand, dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme seiner Schwester – der Beschwerdeführerin – bereits stattgegeben hätten, dem Aufnahmegesuch betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzustimmen. G. Die kroatischen Behörden teilten dem Schweizer Dublin-Office am 15. Feb- ruar 2022 mit, dem Ersuchen betreffend den Bruder der Beschwerdeführe- rin könne gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht entsprochen werden. Unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Bst. a und b Dublin-III-VO führ- ten sie an, eine Trennung von D._______ würde dem Kindeswohl von B._______ zuwiderlaufen, zumal er vor den kroatischen Behörden ange- geben habe, zu seiner Schwester in die Schweiz gehen zu wollen. H. Mit Eingabe vom 19. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM einen Antrag auf humanitären Selbsteintritt, welchen sie mit der äus- serst engen Beziehung zu ihrem jüngeren Bruder begründete. I. Mit Verfügung vom 10. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg, da Kroa- tien gemäss der Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zu- ständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen superprovisorisch anzuordnenden Vollzugsstopp, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Mittels superprovisorischer Massnahme vom 18. März 2022 verfügte die
D-1282/2022 Seite 4 Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG, der Vollzug der Überstel- lung sei per sofort einstweilen auszusetzen. L. Am 21. März 2022 hörte die Vorinstanz B._______ nach Art. 29 AsylG an. M. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wies die Vorinstanz das Asylgesuch von B._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete je- doch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs an. N. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2022 verfügte die Instruktionsrich- terin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. O. Am 6. April 2022 meldete die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Arzt- berichts vom 18. März 2022, sie bedürfe dringend der psychiatrischen Be- handlung, es seien bereits weitere Termine vereinbart worden. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Mit Eingabe vom 22. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Instruk- tionsrichterin mit, sie sei weiterhin auf engmaschige psychiatrische Be- handlung angewiesen. R. Am 18. Mai 2022 leitete die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schrei- bens an das zuständige kantonale Sozialamt vom 18. Mai. 2022 weiter, in dem sie aufgrund ihrer psychischen Probleme um Verlegung in eine andere Unterkunft ersuchte.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs- adressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).
E. 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Verfahrensakten von B._______ (N […]), des Bruders der Beschwerdeführerin, von Amtes we- gen.
E. 3.1 In seiner Verfügung begründete das SEM den Nichteintretensentscheid mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens, das Asylverfahren der Be- schwerdeführerin durchzuführen; sie habe dort ein Asylgesuch eingereicht.
D-1282/2022 Seite 6 An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass sich ihr minderjähriger Bruder und ihre Schwester in der Schweiz aufhielten, die beiden würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO gelten. Die kroatischen Behörden hätten dem Aufnahmegesuch betreffend ihren minderjährigen Bruder nicht zugestimmt, da dieser den kroatischen Behör- den mitgeteilt habe, er wolle in die Schweiz zu seiner anderen Schwester D._______. Das Kindeswohl erlaube daher keine Trennung ihres Bruders von ihrer Schwester. Aus der Anwesenheit ihrer Geschwister lasse sich so- mit kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Auch lägen keine wesentlichen Gründe für eine Annahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. Von der Problematik sogenannter «Push-backs» seien nur Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten einreisen, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden ange- halten und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen würden; bei Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO bestehe diese Problematik hingegen nicht. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien gravie- renden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub- lin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Non- Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt wer- den würde. Ferner seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt. Es sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerde- führerin zu ihrem minderjährigen Bruder oder ihrer Schwester ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht verpflichtet sei, das Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 AsylV1 anzuwenden.
E. 3.2 Demgegenüber berief sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde auf Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und machte geltend, sie habe eine besonders affektive Beziehung zu ihrem minderjährigen Bru- der, schliesslich habe sie für ihn in Abwesenheit der Mutter während der
D-1282/2022 Seite 7 gesamten Flucht die Verantwortung übernommen, weshalb sie als Fami- lienangehörige im Sinn des Art. 2 Bst. g in Verbindung mit Art. 10 Dublin- III-VO gelte. Die Zuständigkeit der Schweiz sei daher gegeben. Zudem bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem min- derjährigen Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hinweise da- rauf hätten seit der Stellung der Asylgesuche vorgelegen. Im Verfahren sei mehrfach zum Ausdruck gebracht worden, dass zwischen ihnen eine äus- serst enge und elementare Beziehung bestehe; die getrennte Unterbrin- gung habe sie psychisch belastet. Die gegenseitige Unterstützung be- gründe die Zuständigkeit der Schweiz, weshalb auf ihr Asylgesuch einzu- treten sei. Auch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründe die Zuständigkeit der Schweiz. Sie benötige psychologische Hilfe; diese sei jedoch schon für kroatische Staatsangehörige kaum zugänglich. Für Personen ohne Kenntnisse der kroatischen Sprache sei die Möglichkeit einer dauerhaften Behandlung mi- nimal, weshalb die Schweiz unter Anwendung des Selbsteintrittsrechts ihr Asylgesuch materiell zu behandeln habe. Durch den Nichteintretensent- scheid würde ferner auch das Kindswohl ihres jüngeren Bruders verletzt.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt, indem der me- dizinische Sachverhalt, ihre Beziehung zu ihrem Bruder und dessen Kin- deswohl nicht rechtsgenügend abgeklärt worden seien.
E. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/ BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
D-1282/2022 Seite 8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwir- kungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da- mit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.1.2 In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, dass mehrere Austritts- und Arztberichte vorlä- gen, dass diesen keine Auffälligkeiten zu entnehmen seien und dass eine interne Anfrage ebenfalls keine neuen Erkenntnisse ergeben habe. Gleich- zeitig betrachtete die Vorinstanz es zwar als erstellt, dass die Beschwerde- führerin an einer Depression ohne psychotypische Symptome mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) leiden würde, dass aber Kroatien über eine ausreichende Gesundheitsversorgung verfügen würde, um eine adäquate Behandlung zu gewährleisten. Damit hat die Vor- instanz den Sachverhalt rechtsgenügend aufgeklärt und die wesentlichen Punkte in ihrer Würdigung berücksichtigt.
E. 4.1.3 Betreffend das geltend gemachte Verhältnis zu ihrem jüngeren Bru- der B._______ und dessen Kindeswohl stellte die Vorinstanz fest, dass we- der ihr jüngerer Bruder noch ihre ältere Schwester als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass kein Abhän- gigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würde und dass B._______ vor den kroatischen Behörden dargelegt habe, er wolle zu seiner anderen Schwester, D._______, in die Schweiz gehen. Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die zu beachtenden Familienbe- ziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz rechtsgenügend er- stellt. Der Umstand, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend das bestehende enge Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder, wie sie es im Aufnahmegesuch betreffend den Bruder gegenüber den kroati- schen Behörden dargelegt hatte – namentlich, dass beide Geschwister ex- plizit angegeben hätten, nicht voneinander getrennt werden zu wollen, dass bereits im Iran eine enge Beziehung bestanden habe, dass diese Be- ziehung auf dem schwierigen Reiseweg noch verstärkt worden sei, dass
D-1282/2022 Seite 9 die Beschwerdeführerin die nächste Vertrauensperson ihres jüngeren Bru- ders sei und sie gar, in Abwesenheit der Mutter, deren Mutterrolle über- nommen habe (SEM-eAkte […]-22/7) –, nicht den geringsten Niederschlag in der Begründung des Entscheids gefunden haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine unterschiedliche rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts, dar. Gleiches gilt für die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin anläss- lich dessen Erstbefragung UMA und der Anhörung nach Art. 29 AsylG, in welchen er darlegte, dass seine Schwester – die Beschwerdeführerin – be- reits im Iran für einen Teil seines Lebensunterhalts aufgekommen sei (N […], SEM-eAkte […]-19/11 Ziff.1.17.05), dass er sich in Griechenland als 15-Jähriger ausgegeben habe, damit er nicht von seiner Schwester ge- trennt werden würde (N […], SEM-eAkte […]-19/11 Ziff. 2.06), dass er sich jeweils eingemischt habe, als die Eltern seine Schwester misshandelt hät- ten (N […], SEM-eAkte […]-19/11 Ziff. 7.01) und dass es ihm wichtiger wäre, in der Nähe der Schwester A._______ (der Beschwerdeführerin) als bei seiner anderen Schwester zu sein (N […], SEM-eAkte […]-30/7 F43). Zumindest die Aussagen im Rahmen der Erstbefragung UMA vom 3. No- vember 2021 waren dem SEM bekannt, als es auf das Gesuch der Be- schwerdeführerin nicht eintrat. Das SEM begründete mit diesen Informati- onen zwar das Aufnahmegesuch betreffend den Bruder gegenüber den kroatischen Behörden (vgl. SEM-eAkte […]-22/7), würdigte sie jedoch im angefochtenen Entscheid anders.
E. 4.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
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E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Im Rahmen eines – wie vorliegend – sogenannten Wiederaufnahme- verfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zustän- digkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die zuständigen Behörden sind in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-VO genannten Fällen nicht verpflichtet, vor der Vorlage eines Gesuchs um Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 2. April 2019, Grosse Kammer, verbundene Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 H. und R./Niederlande, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter <http:curia.europa.eu). Art. 18 Abs. 1 Bst. b bis d Dublin- III-VO erlege dem «zuständigen Mitgliedstaat» Verpflichtungen auf. Aller- dings sind die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtungen zur Wiederaufnahme nur anwendbar, wenn das in der Verordnung vorgese- hene Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständi- gen Mitgliedstaats zuvor in dem ersuchten Mitgliedstaat zum Abschluss gebracht wurde und dazu geführt hat, dass dieser seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags anerkennt (vgl. Urteil des EuGH vom 2. April 2019 C-582/17 und C-583/17 H. und R./Niederlande, Rn. 65, 66). Dies setzt voraus, dass das Verfahren korrekt durchgeführt wurde.
E. 5.5 Ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erfolgt
D-1282/2022 Seite 11 das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Abs. 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des BVGer F-1328/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu ver- weisen, wonach Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dub- lin-III-VO unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen, darunter namentlich der Anfragefristen von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin-III-VO. Der Unionsgesetzgeber habe für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO die Rechtsfolge des Übergangs der Zuständigkeit vorgesehen, was in Ein- klang stehe mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-VO erwähn- ten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge. Eine Überstellungsent- scheidung könne daher nicht wirksam ergehen, wenn die festgelegten Fris- ten nicht eingehalten würden (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab/Deutschland, veröffentlicht in der digitalen Samm- lung [Allgemeine Sammlung] unter <http:curia.europa.eu>, Rn. 49- 54; BVGE 2018 VI/2 E. 7 [S. 8], 2017 VI/9 E. 5.2.3 [S. 97], je mit Hinweis auf Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab/Deutsch- land).
E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom
E. 6.1 Unbestritten hat die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Auch haben die kroatischen Behörden dem vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Gesuch vom 25. Oktober 2021 um Wiederaufnahme am 8. November 2022 stattgegeben. Fraglich ist jedoch, ob diese Erklärung der Zuständigkeit Kroatiens wirksam zustande gekommen ist.
E. 6.2 Festzustellen ist, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Bruders nach deren Einreise in die Schweiz zunächst getrennt behandelt hat, obwohl diese zusammen in die Schweiz einreisten und gemeinsam - am gleichen Tag und gleichen Ort - Asylgesuche einreichten (vgl. N [...], SEM-eAkte [...]-1/2; SEM-eAkte [...]-1/2). Der inzwischen 16-jährige Bruder war demnach nicht als «unbegleiteter Minderjähriger» in die Schweiz eingereist, sondern zusammen mit seiner älteren Schwester, die für ihn die Verantwortung übernommen hatte, mit der er auch gemeinsam geflüchtet und sich zuerst in C._______ und dann auf der Balkanroute durchgeschlagen hatte (vgl. N [...], SEM-eAkte [...]-19/11 Ziff. 5.02, Ziff. 1.17.05).
E. 6.3.1 Vorliegend hat das SEM am 28. Oktober 2021 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Aus dem verwendeten Standardformular geht hervor, dass die Vorinstanz gegenüber den kroatischen Behörden unter dem Titel «Other useful information» angab, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz am 16. Oktober 2021 um Asyl ersucht; zuvor sei sie in Kroatien am 10. September 2020 und erneut am 27. Juli 2021 eingereist und habe in Kroatien am 27. Juli 2021 ein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-eAkte [...]-14/5). Aufgrund dieser Informationen stimmten die kroatischen Behörden am 8. November 2021 dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu.
E. 6.3.2 Im Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden vom 16. Dezember 2021 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin - im Nachgang an die bereits erfolgte Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin - stützte sich die Vorinstanz auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO und führte aus: «Separating sister and brother is not in the best interest of the applicant, especially since both explicitly expressed the wish not to be separated from each other. According to the statements of the legal representative, the sister A._______ [...] and the applicant had already a close rela-tionship in Iran, which became even stronger during the difficult journey. Today, considering the absence of his mother, his sister is the closest person of trust, who now even has a mother function for him. That is why they do not want to be separated from each other. Separating both, sister and brother, would run counter to the applicant's best interest of a child [...]. Under these circumstances, and as you accepted already the responsibility for the applicant's sister, we kindly ask the Croatian Authorities to take charge of the applicant according to Art. 8 in connection with Art. 11 und 18.1 c of the Dublin Regulation.» (N [...], SEM-eAkte [...]-22/7). Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, dass das SEM davon ausgeht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eine enge familiäre Bindung im Sinne einer Mutter-Kind-Beziehung (gemäss SEM: «his sister ist the closest person of trust, who now even has a mother function for him») besteht.
E. 6.3.3 Nach Aktenlage lagen die Eurodac-Treffermeldungen sowohl betreffend die Beschwerdeführerin als auch betreffend den Bruder beim SEM am 21. Oktober 2021 vor (vgl. SEM-eAkte [...]-9/1 und N [...], SEM-eAkte [...]-9/1). Auf die aus seiner Sicht bestehende familiäre Bindung hat die Vorinstanz die kroatischen Behörden jedoch erst im Rahmen des Aufnahmegesuchs betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2021 unter Verwendung eines Standardformblatts hingewiesen und die damit einhergehende Problematik einer allfälligen Trennung und möglichen Verletzung des Kindeswohls aufgeworfen. Zudem wählte das SEM für die Anfrage betreffend den Bruder ein nur ihn betreffendes Aufnahmeverfahren und bezog ihn nicht bereits in das Wiederaufnahmeverfahren der Beschwerdeführerin ein. Auch deshalb zogen die kroatischen Behörden aus der später erfolgten Anfrage betreffend den minderjährigen Bruder keine Rückschlüsse auf eine mögliche Verbindung zwischen diesem und der Beschwerdeführerin.
E. 6.4 Indem die Vorinstanz die Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und um Aufnahme ihres Bruders zeitlich gestaffelt stellte und im zuerst gestellten Wiederaufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführerin die familiäre Beziehung unerwähnt liess, fehlten den kroatischen Behörden wichtige sachdienliche Informationen, um ihre Zuständigkeit vor dem Hintergrund aller bekannten Fakten zu prüfen. Das Wiederaufnahmegesuch des SEM enthielt somit nicht alle sachdienlichen Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person, anhand deren die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit hätten prüfen können (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihre sich aus Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO ergebende Informationspflicht verletzt.
E. 6.4.1 Das SEM hat den kroatischen Behörden nach seinem Ersuchen um Wiederaufnahme vom 28. Oktober 2021 die für die Zuständigkeitsprüfung sachdienlichen Informationen bezüglich die Beschwerdeführerin - namentlich die vom SEM selbst festgestellte enge familiäre Beziehung zu ihrem minderjährigen Bruder, welche gemäss seiner Argumentation im Aufnahmegesuch des Bruders einer Trennung der Geschwister nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung entgegenstehe, - bis zum Urteilszeitpunkt nicht übermittelt und damit die Frist nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht eingehalten.
E. 6.4.2 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Dublin-III-VO verletzt hat und kein vollständiges Gesuch um Wiederaufnahme an die kroatischen Behörden gestellt hat. Die Zustimmung Kroatiens konnte daher nicht rechtsgültig erfolgen. Weil das SEM die nötigen Informationen nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO weitergeleitet hat, wird es für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass Kroatien sich bereit erklärt hat, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen, nichts zu ändern (vgl. F-1328/2020 E. 5.3; BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 unter Verweis auf Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab/Deutschland).
E. 7.1 Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
E. 7.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 10, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig wäre, offengelassen werden; desgleichen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 8 August 2013 E. 5 (bezüglich des damaligen Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definier- ten Kriterien zuständig ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2446/2021 vom
31. Mai 2021). Diese Feststellung gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dub- lin-III-VO (vgl. Urteil des BVGer D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H. und D-2033/2021 vom 18. Juni 2021 E. 3.2). 6. 6.1 Unbestritten hat die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Auch haben die kroatischen Behörden dem vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Gesuch vom 25. Oktober 2021 um Wiederaufnahme am 8. November 2022 statt- gegeben. Fraglich ist jedoch, ob diese Erklärung der Zuständigkeit Kroati- ens wirksam zustande gekommen ist.
D-1282/2022 Seite 12 6.2 Festzustellen ist, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Bruders nach deren Einreise in die Schweiz zu- nächst getrennt behandelt hat, obwohl diese zusammen in die Schweiz einreisten und gemeinsam – am gleichen Tag und gleichen Ort – Asylge- suche einreichten (vgl. N […], SEM-eAkte […]-1/2; SEM-eAkte […]-1/2). Der inzwischen 16-jährige Bruder war demnach nicht als «unbegleiteter Minderjähriger» in die Schweiz eingereist, sondern zusammen mit seiner älteren Schwester, die für ihn die Verantwortung übernommen hatte, mit der er auch gemeinsam geflüchtet und sich zuerst in C._______ und dann auf der Balkanroute durchgeschlagen hatte (vgl. N […], SEM-eAkte […]-19/11 Ziff. 5.02, Ziff. 1.17.05). 6.3 6.3.1 Vorliegend hat das SEM am 28. Oktober 2021 die kroatischen Behör- den um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Aus dem ver- wendeten Standardformular geht hervor, dass die Vorinstanz gegenüber den kroatischen Behörden unter dem Titel «Other useful information» an- gab, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz am 16. Oktober 2021 um Asyl ersucht; zuvor sei sie in Kroatien am 10. September 2020 und er- neut am 27. Juli 2021 eingereist und habe in Kroatien am 27. Juli 2021 ein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-eAkte […]-14/5). Aufgrund dieser Informati- onen stimmten die kroatischen Behörden am 8. November 2021 dem Ge- such um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. 6.3.2 Im Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden vom 16. Dezem- ber 2021 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin – im Nachgang an die bereits erfolgte Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerde- führerin – stützte sich die Vorinstanz auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO und führte aus: «Separating sister and brother is not in the best interest of the applicant, especially since both explicitly expressed the wish not to be separated from each other. According to the statements of the legal representative, the sister A._______ […] and the applicant had already a close rela- tionship in Iran, which became even stronger during the difficult journey. Today, considering the absence of his mother, his sister is the closest person of trust, who now even has a mother function for him. That is why they do not want to be separated from each other. Separating both, sis- ter and brother, would run counter to the applicant’s best interest of a child […]. Under these circumstances, and as you accepted already the
D-1282/2022 Seite 13 responsibility for the applicant's sister, we kindly ask the Croatian Au- thorities to take charge of the applicant according to Art. 8 in connection with Art. 11 und 18.1 c of the Dublin Regulation.» (N […], SEM-eAkte […]-22/7). Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, dass das SEM da- von ausgeht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eine enge familiäre Bindung im Sinne einer Mutter-Kind-Beziehung (ge- mäss SEM: «his sister ist the closest person of trust, who now even has a mother function for him») besteht. 6.3.3 Nach Aktenlage lagen die Eurodac-Treffermeldungen sowohl betref- fend die Beschwerdeführerin als auch betreffend den Bruder beim SEM am
21. Oktober 2021 vor (vgl. SEM-eAkte […]-9/1 und N […], SEM-eAkte […]-9/1). Auf die aus seiner Sicht bestehende familiäre Bindung hat die Vorinstanz die kroatischen Behörden jedoch erst im Rahmen des Aufnah- megesuchs betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin vom 16. De- zember 2021 unter Verwendung eines Standardformblatts hingewiesen und die damit einhergehende Problematik einer allfälligen Trennung und möglichen Verletzung des Kindeswohls aufgeworfen. Zudem wählte das SEM für die Anfrage betreffend den Bruder ein nur ihn betreffendes Auf- nahmeverfahren und bezog ihn nicht bereits in das Wiederaufnahmever- fahren der Beschwerdeführerin ein. Auch deshalb zogen die kroatischen Behörden aus der später erfolgten Anfrage betreffend den minderjährigen Bruder keine Rückschlüsse auf eine mögliche Verbindung zwischen die- sem und der Beschwerdeführerin. 6.4 Indem die Vorinstanz die Ersuchen um Wiederaufnahme der Be- schwerdeführerin und um Aufnahme ihres Bruders zeitlich gestaffelt stellte und im zuerst gestellten Wiederaufnahmegesuch betreffend die Beschwer- deführerin die familiäre Beziehung unerwähnt liess, fehlten den kroati- schen Behörden wichtige sachdienliche Informationen, um ihre Zuständig- keit vor dem Hintergrund aller bekannten Fakten zu prüfen. Das Wieder- aufnahmegesuch des SEM enthielt somit nicht alle sachdienlichen Anga- ben aus der Erklärung der betroffenen Person, anhand deren die kroati- schen Behörden ihre Zuständigkeit hätten prüfen können (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihre sich aus Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO ergebende Informations- pflicht verletzt.
D-1282/2022 Seite 14 6.4.1 Das SEM hat den kroatischen Behörden nach seinem Ersuchen um Wiederaufnahme vom 28. Oktober 2021 die für die Zuständigkeitsprüfung sachdienlichen Informationen bezüglich die Beschwerdeführerin – nament- lich die vom SEM selbst festgestellte enge familiäre Beziehung zu ihrem minderjährigen Bruder, welche gemäss seiner Argumentation im Aufnah- megesuch des Bruders einer Trennung der Geschwister nach den Bestim- mungen der Dublin-Verordnung entgegenstehe, – bis zum Urteilszeitpunkt nicht übermittelt und damit die Frist nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht eingehalten. 6.4.2 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Dublin-III-VO verletzt hat und kein vollständiges Gesuch um Wiederauf- nahme an die kroatischen Behörden gestellt hat. Die Zustimmung Kroati- ens konnte daher nicht rechtsgültig erfolgen. Weil das SEM die nötigen Informationen nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO wei- tergeleitet hat, wird es für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde- führerin zuständig. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass Kroatien sich bereit erklärt hat, die Beschwerdeführerin wiederaufzuneh- men, nichts zu ändern (vgl. F-1328/2020 E. 5.3; BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 unter Verweis auf Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Men- gesteab/Deutschland).
7. 7.1 Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. 7.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 10, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig wäre, offen- gelassen werden; desgleichen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
D-1282/2022 Seite 15 vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1282/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 10. März 2022 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdefüh- rerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1282/2022 Urteil vom 7. Juni 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara - verliess gemäss eigenen Angaben ihr Herkunftsland Iran zusammen mit ihrem minderjährigen Bruder B._______ (N [...]), geboren am (...), und suchte am 16. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin und B._______ am 26. November 2019 in C._______ und am 27. Juli 2021 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 25. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf; am 28. Oktober 2021 führte es das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit der Beschwerdeführerin durch. Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um ihre Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. Am 3. November 2021 führte die Vorinstanz mit B._______, dem Bruder der Beschwerdeführerin, eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige durch. Dabei gab dieser unter anderem an, dass sich mit D._______ (N [...]), geboren am (...), eine weitere Schwester in der Schweiz aufhalten würde. Diese war bereits am (...) 2018 vorläufig aufgenommen und dem Kanton E._______ zugewiesen worden. E. Dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stimmten die kroatischen Behörden am 8. November 2021 zu. F. Am 16. Dezember 2021 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden im Rahmen eines take-charge-Verfahrens auch um Übernahme von B._______. Im Standardformblatt hielt das SEM die kroatischen Behörden an, gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO sowie den Umstand, dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme seiner Schwester - der Beschwerdeführerin - bereits stattgegeben hätten, dem Aufnahmegesuch betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls zuzustimmen. G. Die kroatischen Behörden teilten dem Schweizer Dublin-Office am 15. Februar 2022 mit, dem Ersuchen betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin könne gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht entsprochen werden. Unter Verweis auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Bst. a und b Dublin-III-VO führten sie an, eine Trennung von D._______ würde dem Kindeswohl von B._______ zuwiderlaufen, zumal er vor den kroatischen Behörden angegeben habe, zu seiner Schwester in die Schweiz gehen zu wollen. H. Mit Eingabe vom 19. November 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM einen Antrag auf humanitären Selbsteintritt, welchen sie mit der äusserst engen Beziehung zu ihrem jüngeren Bruder begründete. I. Mit Verfügung vom 10. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg, da Kroatien gemäss der Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie einen superprovisorisch anzuordnenden Vollzugsstopp, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K. Mittels superprovisorischer Massnahme vom 18. März 2022 verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG, der Vollzug der Überstellung sei per sofort einstweilen auszusetzen. L. Am 21. März 2022 hörte die Vorinstanz B._______ nach Art. 29 AsylG an. M. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wies die Vorinstanz das Asylgesuch von B._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs an. N. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2022 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. O. Am 6. April 2022 meldete die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Arztberichts vom 18. März 2022, sie bedürfe dringend der psychiatrischen Behandlung, es seien bereits weitere Termine vereinbart worden. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Q. Mit Eingabe vom 22. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Instruktionsrichterin mit, sie sei weiterhin auf engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen. R. Am 18. Mai 2022 leitete die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens an das zuständige kantonale Sozialamt vom 18. Mai. 2022 weiter, in dem sie aufgrund ihrer psychischen Probleme um Verlegung in eine andere Unterkunft ersuchte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann das Gericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Verfahrensakten von B._______ (N [...]), des Bruders der Beschwerdeführerin, von Amtes wegen. 3. 3.1 In seiner Verfügung begründete das SEM den Nichteintretensentscheid mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen; sie habe dort ein Asylgesuch eingereicht. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass sich ihr minderjähriger Bruder und ihre Schwester in der Schweiz aufhielten, die beiden würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO gelten. Die kroatischen Behörden hätten dem Aufnahmegesuch betreffend ihren minderjährigen Bruder nicht zugestimmt, da dieser den kroatischen Behörden mitgeteilt habe, er wolle in die Schweiz zu seiner anderen Schwester D._______. Das Kindeswohl erlaube daher keine Trennung ihres Bruders von ihrer Schwester. Aus der Anwesenheit ihrer Geschwister lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Auch lägen keine wesentlichen Gründe für eine Annahme im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden. Von der Problematik sogenannter «Push-backs» seien nur Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisen, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen würden; bei Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO bestehe diese Problematik hingegen nicht. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würde. Ferner seien die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht erfüllt. Es sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem minderjährigen Bruder oder ihrer Schwester ersichtlich, weshalb die Schweiz nicht verpflichtet sei, das Asylgesuch zu prüfen. Schliesslich liege kein Grund vor, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 AsylV1 anzuwenden. 3.2 Demgegenüber berief sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und machte geltend, sie habe eine besonders affektive Beziehung zu ihrem minderjährigen Bruder, schliesslich habe sie für ihn in Abwesenheit der Mutter während der gesamten Flucht die Verantwortung übernommen, weshalb sie als Familienangehörige im Sinn des Art. 2 Bst. g in Verbindung mit Art. 10 Dublin-III-VO gelte. Die Zuständigkeit der Schweiz sei daher gegeben. Zudem bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem minderjährigen Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hinweise darauf hätten seit der Stellung der Asylgesuche vorgelegen. Im Verfahren sei mehrfach zum Ausdruck gebracht worden, dass zwischen ihnen eine äusserst enge und elementare Beziehung bestehe; die getrennte Unterbringung habe sie psychisch belastet. Die gegenseitige Unterstützung begründe die Zuständigkeit der Schweiz, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei. Auch Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründe die Zuständigkeit der Schweiz. Sie benötige psychologische Hilfe; diese sei jedoch schon für kroatische Staatsangehörige kaum zugänglich. Für Personen ohne Kenntnisse der kroatischen Sprache sei die Möglichkeit einer dauerhaften Behandlung minimal, weshalb die Schweiz unter Anwendung des Selbsteintrittsrechts ihr Asylgesuch materiell zu behandeln habe. Durch den Nichteintretensentscheid würde ferner auch das Kindswohl ihres jüngeren Bruders verletzt. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG verletzt, indem der medizinische Sachverhalt, ihre Beziehung zu ihrem Bruder und dessen Kindeswohl nicht rechtsgenügend abgeklärt worden seien. 4.1.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/ Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.1.2 In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, dass mehrere Austritts- und Arztberichte vorlägen, dass diesen keine Auffälligkeiten zu entnehmen seien und dass eine interne Anfrage ebenfalls keine neuen Erkenntnisse ergeben habe. Gleichzeitig betrachtete die Vorinstanz es zwar als erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression ohne psychotypische Symptome mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) leiden würde, dass aber Kroatien über eine ausreichende Gesundheitsversorgung verfügen würde, um eine adäquate Behandlung zu gewährleisten. Damit hat die Vor-instanz den Sachverhalt rechtsgenügend aufgeklärt und die wesentlichen Punkte in ihrer Würdigung berücksichtigt. 4.1.3 Betreffend das geltend gemachte Verhältnis zu ihrem jüngeren Bruder B._______ und dessen Kindeswohl stellte die Vorinstanz fest, dass weder ihr jüngerer Bruder noch ihre ältere Schwester als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würde und dass B._______ vor den kroatischen Behörden dargelegt habe, er wolle zu seiner anderen Schwester, D._______, in die Schweiz gehen. Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die zu beachtenden Familienbeziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz rechtsgenügend erstellt. Der Umstand, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend das bestehende enge Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder, wie sie es im Aufnahmegesuch betreffend den Bruder gegenüber den kroatischen Behörden dargelegt hatte - namentlich, dass beide Geschwister explizit angegeben hätten, nicht voneinander getrennt werden zu wollen, dass bereits im Iran eine enge Beziehung bestanden habe, dass diese Beziehung auf dem schwierigen Reiseweg noch verstärkt worden sei, dass die Beschwerdeführerin die nächste Vertrauensperson ihres jüngeren Bruders sei und sie gar, in Abwesenheit der Mutter, deren Mutterrolle übernommen habe (SEM-eAkte [...]-22/7) -, nicht den geringsten Niederschlag in der Begründung des Entscheids gefunden haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine unterschiedliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts, dar. Gleiches gilt für die Aussagen des Bruders der Beschwerdeführerin anlässlich dessen Erstbefragung UMA und der Anhörung nach Art. 29 AsylG, in welchen er darlegte, dass seine Schwester - die Beschwerdeführerin - bereits im Iran für einen Teil seines Lebensunterhalts aufgekommen sei (N [...], SEM-eAkte [...]-19/11 Ziff.1.17.05), dass er sich in Griechenland als 15-Jähriger ausgegeben habe, damit er nicht von seiner Schwester getrennt werden würde (N [...], SEM-eAkte [...]-19/11 Ziff. 2.06), dass er sich jeweils eingemischt habe, als die Eltern seine Schwester misshandelt hätten (N [...], SEM-eAkte [...]-19/11 Ziff. 7.01) und dass es ihm wichtiger wäre, in der Nähe der Schwester A._______ (der Beschwerdeführerin) als bei seiner anderen Schwester zu sein (N [...], SEM-eAkte [...]-30/7 F43). Zumindest die Aussagen im Rahmen der Erstbefragung UMA vom 3. November 2021 waren dem SEM bekannt, als es auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Das SEM begründete mit diesen Informationen zwar das Aufnahmegesuch betreffend den Bruder gegenüber den kroatischen Behörden (vgl. SEM-eAkte [...]-22/7), würdigte sie jedoch im angefochtenen Entscheid anders. 4.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt hat. Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Im Rahmen eines - wie vorliegend - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die zuständigen Behörden sind in den in Art. 23 Abs. 1 und in Art. 24 Abs. 1 der Dublin-III-VO genannten Fällen nicht verpflichtet, vor der Vorlage eines Gesuchs um Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 2. April 2019, Grosse Kammer, verbundene Rechtssachen C-582/17 und C-583/17 H. und R./Niederlande, veröffentlicht in der digitalen Sammlung [Allgemeine Sammlung] unter , Rn. 49-54; BVGE 2018 VI/2 E. 7 [S. 8], 2017 VI/9 E. 5.2.3 [S. 97], je mit Hinweis auf Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab/Deutschland). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich des damaligen Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2446/2021 vom 31. Mai 2021). Diese Feststellung gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des BVGer D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. Urteile des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H. und D-2033/2021 vom 18. Juni 2021 E. 3.2). 6. 6.1 Unbestritten hat die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2021 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht. Auch haben die kroatischen Behörden dem vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellten Gesuch vom 25. Oktober 2021 um Wiederaufnahme am 8. November 2022 stattgegeben. Fraglich ist jedoch, ob diese Erklärung der Zuständigkeit Kroatiens wirksam zustande gekommen ist. 6.2 Festzustellen ist, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Bruders nach deren Einreise in die Schweiz zunächst getrennt behandelt hat, obwohl diese zusammen in die Schweiz einreisten und gemeinsam - am gleichen Tag und gleichen Ort - Asylgesuche einreichten (vgl. N [...], SEM-eAkte [...]-1/2; SEM-eAkte [...]-1/2). Der inzwischen 16-jährige Bruder war demnach nicht als «unbegleiteter Minderjähriger» in die Schweiz eingereist, sondern zusammen mit seiner älteren Schwester, die für ihn die Verantwortung übernommen hatte, mit der er auch gemeinsam geflüchtet und sich zuerst in C._______ und dann auf der Balkanroute durchgeschlagen hatte (vgl. N [...], SEM-eAkte [...]-19/11 Ziff. 5.02, Ziff. 1.17.05). 6.3 6.3.1 Vorliegend hat das SEM am 28. Oktober 2021 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersucht. Aus dem verwendeten Standardformular geht hervor, dass die Vorinstanz gegenüber den kroatischen Behörden unter dem Titel «Other useful information» angab, die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz am 16. Oktober 2021 um Asyl ersucht; zuvor sei sie in Kroatien am 10. September 2020 und erneut am 27. Juli 2021 eingereist und habe in Kroatien am 27. Juli 2021 ein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-eAkte [...]-14/5). Aufgrund dieser Informationen stimmten die kroatischen Behörden am 8. November 2021 dem Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. 6.3.2 Im Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden vom 16. Dezember 2021 betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin - im Nachgang an die bereits erfolgte Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin - stützte sich die Vorinstanz auf Art. 8 i.V.m. Art. 11 und Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO und führte aus: «Separating sister and brother is not in the best interest of the applicant, especially since both explicitly expressed the wish not to be separated from each other. According to the statements of the legal representative, the sister A._______ [...] and the applicant had already a close rela-tionship in Iran, which became even stronger during the difficult journey. Today, considering the absence of his mother, his sister is the closest person of trust, who now even has a mother function for him. That is why they do not want to be separated from each other. Separating both, sister and brother, would run counter to the applicant's best interest of a child [...]. Under these circumstances, and as you accepted already the responsibility for the applicant's sister, we kindly ask the Croatian Authorities to take charge of the applicant according to Art. 8 in connection with Art. 11 und 18.1 c of the Dublin Regulation.» (N [...], SEM-eAkte [...]-22/7). Diese Ausführungen können nur so verstanden werden, dass das SEM davon ausgeht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eine enge familiäre Bindung im Sinne einer Mutter-Kind-Beziehung (gemäss SEM: «his sister ist the closest person of trust, who now even has a mother function for him») besteht. 6.3.3 Nach Aktenlage lagen die Eurodac-Treffermeldungen sowohl betreffend die Beschwerdeführerin als auch betreffend den Bruder beim SEM am 21. Oktober 2021 vor (vgl. SEM-eAkte [...]-9/1 und N [...], SEM-eAkte [...]-9/1). Auf die aus seiner Sicht bestehende familiäre Bindung hat die Vorinstanz die kroatischen Behörden jedoch erst im Rahmen des Aufnahmegesuchs betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2021 unter Verwendung eines Standardformblatts hingewiesen und die damit einhergehende Problematik einer allfälligen Trennung und möglichen Verletzung des Kindeswohls aufgeworfen. Zudem wählte das SEM für die Anfrage betreffend den Bruder ein nur ihn betreffendes Aufnahmeverfahren und bezog ihn nicht bereits in das Wiederaufnahmeverfahren der Beschwerdeführerin ein. Auch deshalb zogen die kroatischen Behörden aus der später erfolgten Anfrage betreffend den minderjährigen Bruder keine Rückschlüsse auf eine mögliche Verbindung zwischen diesem und der Beschwerdeführerin. 6.4 Indem die Vorinstanz die Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und um Aufnahme ihres Bruders zeitlich gestaffelt stellte und im zuerst gestellten Wiederaufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführerin die familiäre Beziehung unerwähnt liess, fehlten den kroatischen Behörden wichtige sachdienliche Informationen, um ihre Zuständigkeit vor dem Hintergrund aller bekannten Fakten zu prüfen. Das Wiederaufnahmegesuch des SEM enthielt somit nicht alle sachdienlichen Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person, anhand deren die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit hätten prüfen können (vgl. Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO). Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihre sich aus Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO ergebende Informationspflicht verletzt. 6.4.1 Das SEM hat den kroatischen Behörden nach seinem Ersuchen um Wiederaufnahme vom 28. Oktober 2021 die für die Zuständigkeitsprüfung sachdienlichen Informationen bezüglich die Beschwerdeführerin - namentlich die vom SEM selbst festgestellte enge familiäre Beziehung zu ihrem minderjährigen Bruder, welche gemäss seiner Argumentation im Aufnahmegesuch des Bruders einer Trennung der Geschwister nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnung entgegenstehe, - bis zum Urteilszeitpunkt nicht übermittelt und damit die Frist nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht eingehalten. 6.4.2 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 22 Dublin-III-VO verletzt hat und kein vollständiges Gesuch um Wiederaufnahme an die kroatischen Behörden gestellt hat. Die Zustimmung Kroatiens konnte daher nicht rechtsgültig erfolgen. Weil das SEM die nötigen Informationen nicht innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO weitergeleitet hat, wird es für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig. An dieser Schlussfolgerung vermag der Umstand, dass Kroatien sich bereit erklärt hat, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen, nichts zu ändern (vgl. F-1328/2020 E. 5.3; BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2 unter Verweis auf Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-670/16 Mengesteab/Deutschland). 7. 7.1 Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. 7.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 10, Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig wäre, offengelassen werden; desgleichen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 10. März 2022 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: