Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-2798/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2798/2022 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 30. März 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die österreichischen Behörden am 31. März 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese der Wiederaufnahme am selben Tag zustimmten, dass am 1. April 2022 die Personalienaufnahme (PA) und am 7. April 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Österreich gewährt wurde, dass das SEM den österreichischen Behörden am 26. April 2022 mitteilte, dass es innert der vorgesehenen Frist keine Antwort auf sein Übernahmegesuch erhalten habe und die österreichischen Behörden bat, eine Einschätzung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Österreich und vor seiner Einreise in die Schweiz abzugeben, dass die österreichischen Behörden dem SEM am 27. April 2022 antworteten, dass sie das Übernahmeersuchen vom 31. März 2022 noch gleichentags beantwortet hätten, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juni 2022 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass er zur Begründung vorbrachte, er habe sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei, und er dazu diverse Beweismittel vorlegte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines - wie vorliegend - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4 bis 6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac am 25. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hat, womit Österreich grundsätzlich zuständig ist für die Durchführung des Asylverfahrens und zur Wiederaufnahme verpflichtet ist, dass ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen ist (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass zudem mit dem Formblatt gestellte Wiederaufnahmegesuche alle Informationen enthalten müssen, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-1282/2022 E. 5.5 m.w.H.), dass das SEM den österreichischen Behörden im ersten Wiederaufnahmegesuch vom 31. März 2022 zwar zunächst nicht mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft und eine dreimonatige Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geltend macht (vgl. dazu weiter unten), dass es diesen Umstand sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt jedoch in seinem Schreiben vom 26. April 2022 nachträglich mitteilte und die österreichischen Behörden um eine Einschätzung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Österreich und vor seiner Einreise in die Schweiz bat, dass die österreichischen Behörden in ihrem Antwortschreiben vom 27. April 2022 auch nach Kenntnis dieser Umstände auf ihre bereits erfolgte Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers verwiesen, dass die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch somit unter Kenntnis des Sachverhalts und innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, dass die Verpflichtung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erlischt, wenn die antragstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beruft und vorbringt, er habe Österreich im Dezember 2021 verlassen und sich aufgrund einer Erkrankung seines Kindes für mindestens drei Monate in der Türkei aufgehalten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen und die Schweiz zur Durchführung seines Asylverfahrens zuständig geworden sei, dass er zur Bekräftigung dieses Vorbringens bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht mehrere fremdsprachige Busfahrtprotokolle mit seinem Namen versehen, einen türkischen Busfahrschein, Fotografien von sich vor und in einem Reisebus sowie ein Dokument einer ärztlichen Behandlung für Halsschmerzen in der Türkei einreichte, dass diese Dokumente einen dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei nicht zu belegen vermögen, zumal es sich dabei um von Hand ausgefüllte, nicht amtliche und leicht fälschbare Dokumente handelt, welche ohne weiteres erhältlich gemacht werden können, dass es sich dabei zwar um Indizien handelt, anhand welchen (bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln) der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien hinreichend kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 Bst. b und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Verzeichnis B Ziff. II 3.), dass jedoch mit den Dokumenten allenfalls ein Aufenthalt in der Türkei sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Buschauffeur belegt werden könnten, nicht jedoch, dass er sich wie behauptet für mindestens drei Monate dort aufgehalten hat, dass auch die in den Akten liegenden Fotografien zwar den Beschwerdeführer als Chauffeur eines Busses zeigen, Aufnahmezeitpunkt und Ort aber unklar bleiben, dass die Zweifel an einem mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten dadurch bestärkt werden, dass der Beschwerdeführer sein genaues Ausreisedatum aus Österreich sowie die Ein- und Wiederausreisedaten in die und aus der Türkei nicht kannte beziehungsweise unterschiedliche Angaben zu diesen machte (vgl. Dublin-Gespräch [A21]; Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. April 2022 [A23]), dass es dem Beschwerdeführer demnach auch unter Berücksichtigung des ihm auferlegten reduzierten Beweismasses (vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 7.3 m.w.H.) nicht gelingt, den behaupteten Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zu belegen, dass schliesslich auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Österreich gar kein Asylgesuch stellen wollen und man habe ihm einfach seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehilflich ist und nichts daran ändern, dass die österreichischen Behörden ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend eröffnet haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz sodann auch die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Befürchtung äusserte, die österreichischen Behörden würden ihn in die Türkei ausliefern, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass der Beschwerdeführer damit aber kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass auch sein Vorbringen, er habe in der Schweiz verwandtschaftliche Beziehungen, weil sein Bruder mit Familie hier lebe, keinen völkerrechtlichen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz zu begründen vermag, zumal nicht von einer im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten, gelebten Beziehung ausgegangen werden kann, dass bei dieser Familienkonstellation auch kein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt war, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Österreich angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: