Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2.1 In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer das Begehren, er sei im Asylverfahren als Minderjähriger zu erfassen (Beschwerdebegehren 3). Sofern damit (implizit) die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS gerügt wird, stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) m.w.H.).
E. 2.2 Gemäss Aktenlage änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels ZEMIS-Mutationsformular vom 8. Mai 2023 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks (vgl. SEM-Akte [...]- A32). Bisher ist diese Änderung im ZEMIS jedoch nicht verfügt worden - weder als selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung noch zusammen mit dem vorliegend angefochtenen Endentscheid (vgl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids, SEM-Akte [...]- A35, S. 13). Mit Blick auf die begehrte Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS liegt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. In der Folge ist die Änderung der Personendaten im ZEMIS nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist.
E. 2.3 Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) besteht jedoch ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-3356/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.1). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Es steht dem Beschwerdeführer insofern frei, betreffend die (bisher) nicht verfügte ZEMIS-Mutation Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich grundsätzlich als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Aufnahmegesuch im Fall einer Eurodac-Treffermeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung zu stellen; wird das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist dem anderen Mitgliedstaat unterbreitet, so wird der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäss Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Am 23. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet.
E. 7.1 Fraglich ist, ob das Gesuch des SEM vom 23. März 2023 um Aufnahme im Sinne von Art. 21 Dublin-III-VO rechtsgültig ist.
E. 7.2.1 Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Beweismittel oder Indizien und - beziehungsweise oder - sachdienlichen Angaben der antragstellenden Person enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat derer prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.3; D-1282/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.6; F-1525/2019, F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 E. 7.3 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.).
E. 7.2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO sind die in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienlichen Angaben aus der Erklärung der antragstellenden Person zu verwenden, aufgrund welchen der ersuchte Mitgliedstaat die eigene Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO prüfen kann. Welche Beweismittel und Indizien hierzu einschlägig sind, wird gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO grundsätzlich in den Verzeichnissen des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung), bestimmt. In den jeweiligen Ziff. I Abs. 1 der Verzeichnisse A und B des Anhangs II der Durchführungsverordnung werden Beweise und Indizien aufgelistet, anhand welcher der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit gemäss Art. 8 Dublin-III-VO prüfen kann. Die in den erwähnten Bestimmungen geregelten Sachverhalte beziehen sich dabei auf Zuständigkeitskonstellationen, in welchen eine familienangehörige Person einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in einem Mitgliedstaat anwesend ist (vgl. Art. 8 Abs. 1-3 Dublin-III-VO), nicht jedoch auf Fälle - wie vorliegend - gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Abwesenheit einer familienangehörigen Person). Folglich finden die Bestimmungen aus Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 der Verzeichnisse A und B des Anhang II der Durchführungsverordnung auf Sachverhalte gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Anwendung; sie liegen ausserhalb des Regelungsbereichs der erwähnten Bestimmungen. Daraus folgt auch, dass die Bestimmung, welche Beweise, Indizien und/oder sachdienlichen Informationen zur Eruierung der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO geeignet sind, grundsätzlich in die domaine réservé der Mitgliedstaaten fällt. E contrario verpflichtet die Dublin-III-VO beziehungsweise die Durchführungsverordnung die Mitgliedstaaten somit auch nicht zu einem bestimmten Vorgehen und Ablauf zur Bestimmung der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person, beziehungsweise besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall eine forensische Altersdiagnose beziehungsweise deren Ergebnisse an den ersuchten Mitgliedstaat zu übermitteln. Entscheidend ist vielmehr, ob der ersuchende Mitgliedstaat seine Informationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat beziehungsweise, ob der ersuchte Mitgliedstaat eine Zuständigkeitsbestimmung durchführen kann (vgl. Urteil D-2271/2023 E. 6.3).
E. 7.3 Vorliegend richtete das SEM am 23. März 2023 mittels Formblattes ein Take-charge-Ersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden (vgl. SEM-Akten 1229567-A18, S. 1). und teilte diesen mit, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am (...) 2006 geboren; anlässlich der EB UMA hätten sich jedoch «verschiedene Ungereimtheiten» («several inconsistencies») ergeben, weshalb weitere Abklärungen betreffend sein Alter noch im Gange seien («investigations concerning his age are still ongoing»). Zudem sei er in Italien als D._______, geboren am (...) 2005, registriert worden. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden daher, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ihm - dem SEM - mitzuteilen, mit welchen Angaben zur Identität der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden sei (vgl. SEM-Akten [...]-A18 S. 5). Bis zum Zeitpunkt des Urteils ist nach der Aktenlage keine Antwort der kroatischen Behörden eingegangen.
E. 7.3.1 Zu klären ist, ob dieses Vorgehen im Einklang mit den Vorgaben der Dublin-III-VO - insbesondere Art. 21 Dublin-III-VO sowie den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein rechtsgültiges Übernahmegesuch - steht. Nur zu einem solchen können die jeweiligen Partnerbehörden des angefragten Dublin-Staates (vorliegend die kroatischen Behörden) rechtwirksam zustimmen. Diskussionswürdig erscheint vorliegend, dass das SEM gegenüber den kroatischen Behörden angab, die Altersabklärungen seien noch nicht abgeschlossen. Praxisgemäss übermittelt das SEM den angefragten Dublin-Partnerbehörden regelmässig seine Erkenntnisse betreffend die vorgenommenen Altersabklärungen, um darzulegen, weshalb es den angefragten Mitgliedstaat als zuständig erachtet. Vorliegend stellte das SEM bereits vor Abschluss der forensischen Altersklärung ein Gesuch an die kroatischen Behörden. Der Text der Anfrage (vgl. E. 6.3) könnte so verstanden werden, dass das SEM noch abkläre und das Aufnahmeersuchen mit den Resultaten der weiteren Untersuchungen ergänzt werden würde. Auch die Anfrage, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden sei, deutet darauf hin, dass die kroatischen Behörden weitere Abklärungsergebnisse des SEM im Sinne von sachdienlichen Informationen gemäss Art. 21 Dublin-III-VO erwarten durften.
E. 7.3.2 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz während der zweimonatigen Antwortfrist, die bis zum 23. Mai 2023 lief, den kroatischen Behörden keine weiteren Informationen betreffend das Alter des Beschwerdeführers übermittelt hat, obwohl dem SEM das in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung seit dem 18. April 2023 vorlag und ausreichend Zeit gewesen wäre, dieses innert laufender Frist zu übermitteln, um so die Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers auch gegenüber den kroatischen Behörden zu substantiieren.
E. 7.3.3 Aufgrund der unterlassenen Übermittlung der erwähnten vorhandenen Informationen (s. E. 6.3 hiervor betreffend die Aussagen des SEM, wonach «several inconsistencies» bestünden und «investigations concerning his age are still onging») versäumte das SEM, den kroatischen Behörden innert laufender Frist alle sachdienlichen Informationen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO zu übermitteln, welche diese zur Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO benötigt hätten. Indem das SEM diese Angaben den kroatischen Behörden vorenthielt, verletzte es seine Informationspflicht aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die Weiterleitung der dem SEM bekannten Informationen betreffend das Alter des Beschwerdeführers wären vorliegend jedoch deshalb zwingend gewesen, weil den kroatischen Behörden mitgeteilt worden war, die Untersuchungen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers seien noch nicht abgeschlossen (vgl. dazu auch Urteil D-2271/2023 E. 6.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieser Sachlage davon aus, dass die kroatischen Behörden darauf vertrauen durften, dass das SEM ihnen innert der gemäss Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist weitere sachdienliche Informationen - namentlich unter den gegebenen Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls zumindest das Ergebnis des auf den 18. April 2023 datierenden Altersgutachtens - übermitteln würde. Die Aufrechterhaltung eines so entstandenen «Schwebezustands» betreffend die Altersabklärung ist mit Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht vereinbar; nach dem Gesagten wäre das SEM vorliegend gehalten gewesen, den verursachten Schwebezustand durch Übermittlung der vorhandenen Informationen betreffend das Alter des Beschwerdeführers zu beenden und damit gegenüber den kroatischen Behörden die nötige Klarheit hinsichtlich der für die Prüfung der Zuständigkeit relevanten Informationen zu schaffen. In der Folge ist das Gesuch des SEM vom 23. März 2023 nicht als rechtsgültig gestelltes Ersuchen um Aufnahme im Sinne von Art. 21 Dublin-III-VO zu qualifizieren.
E. 7.4 Der Umstand, dass das SEM vorliegend - aus welchen Gründen auch immer - seit dem Eurodac-Treffer vom 26. Januar 2023 bis zur EB UMA beziehungsweise zum gleichentags gestellten Ersuchen an die kroatischen Behörden vom 23. März 2023 fast zwei Monate - und damit beinahe die in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO festgesetzte Frist - verstreichen liess, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Fristen des Dublin-Verfahrens dienen einer möglichst raschen Klärung der Zuständigkeit auf der Grundlage der Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EASO Practical guide on the implementation of the Dublin III Regulation: Personal interview and evidence assessment, Oktober 2019, S. 35, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO-Practical-guide-on-the-implementation-of -the-Dublin-III-Regulation-personal-interview-evidence-assessment.pdf , abgerufen am 20.09.2023). Lässt der ersuchende Mitgliedstaat die entsprechende Frist beinahe verstreichen, rechtfertigt dies - im Hinblick auf eine richtige Anwendung und Umsetzung der Dublin-III-Verordnung - die Stellung eines rechtsungültigen Ersuchens nicht, zumal es dem ersuchten Mitgliedstaat dadurch verunmöglicht würde, die eigene Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO auf Grundlage aller verfügbaren Informationen zu prüfen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM vorliegend kein rechtsgültiges Ersuchen an die die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestellt hat. In der Folge konnten die kroatischen Behörden - entgegen der Einschätzung des SEM - ihre Zustimmung zum erwähnten Ersuchen nicht - auch nicht stillschweigend - rechtswirksam erteilen. 8.Mangels eines rechtsgültig gestellten Ersuchens um Aufnahme des Beschwerdeführers kann nicht von der Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen werden. Aufgrund des Ablaufs der Frist für die erneute Stellung beziehungsweise Ergänzung eines Aufnahmegesuchs gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO kann ein rechtsgültiges Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachträglich eingeholt werden. Damit fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG.
E. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2023 ist deshalb aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses im nationalen Asylverfahren zu behandeln.
E. 9.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 8 Abs. 4 beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig wäre, offengelassen werden; desgleichen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er von seiner zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4737/2023 Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin,SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - suchte am 24. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Im Personalienblatt gab er an, am (...) 2006 geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit dem Schengener Informationssystem (SIS) vom 25. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien gestützt auf Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-VO) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben wurde. Im SIS wurde der (...) 2004 als sein Geburtsdatum erfasst. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 26. Januar 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 in Kroatien wegen illegaler Einreise registriert worden war. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Foto einer Tazkara einschliesslich einer italienischen Übersetzung, eine Akkreditierung seines Vaters als Lastkraftwagenführer, eine Bankkarte seines Vaters sowie eine Auftragsbestätigung seines Vaters für einen Containertransport ein. E. Am 23. März 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (sog. Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende [EB UMA]). Dabei gab er an, am (...) 2005 beziehungsweise am (...) des Jahres 1384 gemäss afghanischem Kalender geboren zu sein. F. Gleichentags - am 23. März 2023 - ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Zudem ersuchte die Vorinstanz das kroatische Dublin-Office um Auskunft, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden war. G. Ein Gutachten des (...) zur Lebensaltersschätzung vom 18. April 2023 ergab für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 20 bis 24 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren. Im Gutachten wurde festgehalten, dass demnach die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...) 2005 beziehungsweise das Lebensalter von 17 Jahren, 4 Monaten und (...) Tagen ausgeschlossen werden könne. H. Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens zur Altersschätzung vom 18. April 2023 beabsichtige es, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 zu ändern. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum Gutachten zur Altersschätzung sowie zur beabsichtigten Anpassung der Personendaten im ZEMIS. I. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Gutachten zur Altersschätzung sowie zur beabsichtigten Änderung im ZEMIS. Dabei hielt er an seiner Minderjährigkeit sowie an seinem anlässlich der EB UMA angegebenen Geburtsdatum lautend auf den (...) 2005 fest und wies darauf hin, dass seine Angaben mit denjenigen auf der eingereichten Kopie der Tazkara übereinstimmten. J. Am 8. Mai 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) 2005. K. Am 1. Juni 2023 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, aufgrund der ausbleibenden Antwort auf das Gesuch vom 23. März 2023 innerhalb der entsprechenden Frist gehe es davon aus, dass Kroatien dem Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Fristablauf am 24. Mai 2023 implizit zugestimmt habe. L. Mit Verfügung vom 24. August 2023 - eröffnet am 25. August 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vor-instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und er sei im Asylverfahren als Minderjähriger zu erfassen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). O. Mit Verfügung vom 5. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. P. Mit Entscheid des SEM vom 5. September 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Q. Am 5. Februar 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand und teilte mit, die Ungewissheit belaste ihn. Er reichte einen Bericht der Notfallstation für Innere Medizin des Spitals C._______ vom 3. Januar 2024 sowie einen aktuellen Länderbericht des Centre for Peace Studies zur Situation in Kroatien zu den Akten. R. Am 7. Februar 2024 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage betreffend den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer das Begehren, er sei im Asylverfahren als Minderjähriger zu erfassen (Beschwerdebegehren 3). Sofern damit (implizit) die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS gerügt wird, stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) m.w.H.). 2.2 Gemäss Aktenlage änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mittels ZEMIS-Mutationsformular vom 8. Mai 2023 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks (vgl. SEM-Akte [...]- A32). Bisher ist diese Änderung im ZEMIS jedoch nicht verfügt worden - weder als selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung noch zusammen mit dem vorliegend angefochtenen Endentscheid (vgl. Dispositiv des angefochtenen Entscheids, SEM-Akte [...]- A35, S. 13). Mit Blick auf die begehrte Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS liegt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. In der Folge ist die Änderung der Personendaten im ZEMIS nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf das entsprechende Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist. 2.3 Mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 32 Abs. 1 sowie Art. 41 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) besteht jedoch ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Urteil des BVGer D-3356/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 6.1). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Es steht dem Beschwerdeführer insofern frei, betreffend die (bisher) nicht verfügte ZEMIS-Mutation Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. 3 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich grundsätzlich als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ist ein Aufnahmegesuch im Fall einer Eurodac-Treffermeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung zu stellen; wird das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist dem anderen Mitgliedstaat unterbreitet, so wird der Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäss Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 6.3 Am 23. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von zwei Monaten unbeantwortet. 7. 7.1 Fraglich ist, ob das Gesuch des SEM vom 23. März 2023 um Aufnahme im Sinne von Art. 21 Dublin-III-VO rechtsgültig ist. 7.2 7.2.1 Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Beweismittel oder Indizien und - beziehungsweise oder - sachdienlichen Angaben der antragstellenden Person enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat derer prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.3; D-1282/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.6; F-1525/2019, F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 E. 7.3 und F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 7.2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO sind die in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienlichen Angaben aus der Erklärung der antragstellenden Person zu verwenden, aufgrund welchen der ersuchte Mitgliedstaat die eigene Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO prüfen kann. Welche Beweismittel und Indizien hierzu einschlägig sind, wird gemäss Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO grundsätzlich in den Verzeichnissen des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung), bestimmt. In den jeweiligen Ziff. I Abs. 1 der Verzeichnisse A und B des Anhangs II der Durchführungsverordnung werden Beweise und Indizien aufgelistet, anhand welcher der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit gemäss Art. 8 Dublin-III-VO prüfen kann. Die in den erwähnten Bestimmungen geregelten Sachverhalte beziehen sich dabei auf Zuständigkeitskonstellationen, in welchen eine familienangehörige Person einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in einem Mitgliedstaat anwesend ist (vgl. Art. 8 Abs. 1-3 Dublin-III-VO), nicht jedoch auf Fälle - wie vorliegend - gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Abwesenheit einer familienangehörigen Person). Folglich finden die Bestimmungen aus Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 der Verzeichnisse A und B des Anhang II der Durchführungsverordnung auf Sachverhalte gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO keine Anwendung; sie liegen ausserhalb des Regelungsbereichs der erwähnten Bestimmungen. Daraus folgt auch, dass die Bestimmung, welche Beweise, Indizien und/oder sachdienlichen Informationen zur Eruierung der Zuständigkeit durch den ersuchten Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO geeignet sind, grundsätzlich in die domaine réservé der Mitgliedstaaten fällt. E contrario verpflichtet die Dublin-III-VO beziehungsweise die Durchführungsverordnung die Mitgliedstaaten somit auch nicht zu einem bestimmten Vorgehen und Ablauf zur Bestimmung der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person, beziehungsweise besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall eine forensische Altersdiagnose beziehungsweise deren Ergebnisse an den ersuchten Mitgliedstaat zu übermitteln. Entscheidend ist vielmehr, ob der ersuchende Mitgliedstaat seine Informationspflicht gemäss Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO verletzt hat beziehungsweise, ob der ersuchte Mitgliedstaat eine Zuständigkeitsbestimmung durchführen kann (vgl. Urteil D-2271/2023 E. 6.3). 7.3 Vorliegend richtete das SEM am 23. März 2023 mittels Formblattes ein Take-charge-Ersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden (vgl. SEM-Akten 1229567-A18, S. 1). und teilte diesen mit, der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am (...) 2006 geboren; anlässlich der EB UMA hätten sich jedoch «verschiedene Ungereimtheiten» («several inconsistencies») ergeben, weshalb weitere Abklärungen betreffend sein Alter noch im Gange seien («investigations concerning his age are still ongoing»). Zudem sei er in Italien als D._______, geboren am (...) 2005, registriert worden. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden daher, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ihm - dem SEM - mitzuteilen, mit welchen Angaben zur Identität der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden sei (vgl. SEM-Akten [...]-A18 S. 5). Bis zum Zeitpunkt des Urteils ist nach der Aktenlage keine Antwort der kroatischen Behörden eingegangen. 7.3.1 Zu klären ist, ob dieses Vorgehen im Einklang mit den Vorgaben der Dublin-III-VO - insbesondere Art. 21 Dublin-III-VO sowie den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein rechtsgültiges Übernahmegesuch - steht. Nur zu einem solchen können die jeweiligen Partnerbehörden des angefragten Dublin-Staates (vorliegend die kroatischen Behörden) rechtwirksam zustimmen. Diskussionswürdig erscheint vorliegend, dass das SEM gegenüber den kroatischen Behörden angab, die Altersabklärungen seien noch nicht abgeschlossen. Praxisgemäss übermittelt das SEM den angefragten Dublin-Partnerbehörden regelmässig seine Erkenntnisse betreffend die vorgenommenen Altersabklärungen, um darzulegen, weshalb es den angefragten Mitgliedstaat als zuständig erachtet. Vorliegend stellte das SEM bereits vor Abschluss der forensischen Altersklärung ein Gesuch an die kroatischen Behörden. Der Text der Anfrage (vgl. E. 6.3) könnte so verstanden werden, dass das SEM noch abkläre und das Aufnahmeersuchen mit den Resultaten der weiteren Untersuchungen ergänzt werden würde. Auch die Anfrage, unter welcher Identität der Beschwerdeführer in Kroatien registriert worden sei, deutet darauf hin, dass die kroatischen Behörden weitere Abklärungsergebnisse des SEM im Sinne von sachdienlichen Informationen gemäss Art. 21 Dublin-III-VO erwarten durften. 7.3.2 Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz während der zweimonatigen Antwortfrist, die bis zum 23. Mai 2023 lief, den kroatischen Behörden keine weiteren Informationen betreffend das Alter des Beschwerdeführers übermittelt hat, obwohl dem SEM das in Auftrag gegebene Gutachten zur Altersschätzung seit dem 18. April 2023 vorlag und ausreichend Zeit gewesen wäre, dieses innert laufender Frist zu übermitteln, um so die Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers auch gegenüber den kroatischen Behörden zu substantiieren. 7.3.3 Aufgrund der unterlassenen Übermittlung der erwähnten vorhandenen Informationen (s. E. 6.3 hiervor betreffend die Aussagen des SEM, wonach «several inconsistencies» bestünden und «investigations concerning his age are still onging») versäumte das SEM, den kroatischen Behörden innert laufender Frist alle sachdienlichen Informationen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO zu übermitteln, welche diese zur Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO benötigt hätten. Indem das SEM diese Angaben den kroatischen Behörden vorenthielt, verletzte es seine Informationspflicht aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die Weiterleitung der dem SEM bekannten Informationen betreffend das Alter des Beschwerdeführers wären vorliegend jedoch deshalb zwingend gewesen, weil den kroatischen Behörden mitgeteilt worden war, die Untersuchungen zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers seien noch nicht abgeschlossen (vgl. dazu auch Urteil D-2271/2023 E. 6.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieser Sachlage davon aus, dass die kroatischen Behörden darauf vertrauen durften, dass das SEM ihnen innert der gemäss Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO festgelegten Frist weitere sachdienliche Informationen - namentlich unter den gegebenen Umständen des konkret zu beurteilenden Einzelfalls zumindest das Ergebnis des auf den 18. April 2023 datierenden Altersgutachtens - übermitteln würde. Die Aufrechterhaltung eines so entstandenen «Schwebezustands» betreffend die Altersabklärung ist mit Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht vereinbar; nach dem Gesagten wäre das SEM vorliegend gehalten gewesen, den verursachten Schwebezustand durch Übermittlung der vorhandenen Informationen betreffend das Alter des Beschwerdeführers zu beenden und damit gegenüber den kroatischen Behörden die nötige Klarheit hinsichtlich der für die Prüfung der Zuständigkeit relevanten Informationen zu schaffen. In der Folge ist das Gesuch des SEM vom 23. März 2023 nicht als rechtsgültig gestelltes Ersuchen um Aufnahme im Sinne von Art. 21 Dublin-III-VO zu qualifizieren. 7.4 Der Umstand, dass das SEM vorliegend - aus welchen Gründen auch immer - seit dem Eurodac-Treffer vom 26. Januar 2023 bis zur EB UMA beziehungsweise zum gleichentags gestellten Ersuchen an die kroatischen Behörden vom 23. März 2023 fast zwei Monate - und damit beinahe die in Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO festgesetzte Frist - verstreichen liess, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Fristen des Dublin-Verfahrens dienen einer möglichst raschen Klärung der Zuständigkeit auf der Grundlage der Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EASO Practical guide on the implementation of the Dublin III Regulation: Personal interview and evidence assessment, Oktober 2019, S. 35, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/EASO-Practical-guide-on-the-implementation-of -the-Dublin-III-Regulation-personal-interview-evidence-assessment.pdf , abgerufen am 20.09.2023). Lässt der ersuchende Mitgliedstaat die entsprechende Frist beinahe verstreichen, rechtfertigt dies - im Hinblick auf eine richtige Anwendung und Umsetzung der Dublin-III-Verordnung - die Stellung eines rechtsungültigen Ersuchens nicht, zumal es dem ersuchten Mitgliedstaat dadurch verunmöglicht würde, die eigene Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO auf Grundlage aller verfügbaren Informationen zu prüfen. 7.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM vorliegend kein rechtsgültiges Ersuchen an die die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestellt hat. In der Folge konnten die kroatischen Behörden - entgegen der Einschätzung des SEM - ihre Zustimmung zum erwähnten Ersuchen nicht - auch nicht stillschweigend - rechtswirksam erteilen. 8.Mangels eines rechtsgültig gestellten Ersuchens um Aufnahme des Beschwerdeführers kann nicht von der Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen werden. Aufgrund des Ablaufs der Frist für die erneute Stellung beziehungsweise Ergänzung eines Aufnahmegesuchs gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO kann ein rechtsgültiges Aufnahmegesuch an die kroatischen Behörden im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr nachträglich eingeholt werden. Damit fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. 9. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. August 2023 ist deshalb aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und dieses im nationalen Asylverfahren zu behandeln. 9.2 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann die Frage, ob das SEM gestützt auf Art. 8 Abs. 4 beziehungsweise Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig wäre, offengelassen werden; desgleichen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er von seiner zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 24. August 2023 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: