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D-7472/2024

D-7472/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2024 mit dem Zug von Frank- reich kommend in die Schweiz ein und wurde gleichentags wegen rechts- widriger Einreise in Haft genommen. Tags darauf wurde er per Strafbefehl verurteilt und aus der Haft entlassen. Am 6. Oktober 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 9. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme, am 22. Oktober 2024 das Dublin-Gespräch und am 8. November 2024 – nach Beendigung des Dublin-Verfahrens – die Anhörung statt. B.b Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ivori- scher Staatsangehöriger und in B._______ (Côte d’Ivoire) geboren wor- den. Seine Mutter sei eine ethnische C._______ und stamme aus der Côte d’Ivoire. Sein Vater sei hingegen ein (ethnischer) Burkinabé und stamme aus Burkina Faso. Als er noch "klein" gewesen sei, sei seine Mutter ver- storben, woraufhin sein Vater mit ihm und seinen beiden Geschwistern nach D._______ in Burkina Faso zurückgekehrt sei. Im Jahr 2023 hätten sie Burkina Faso wegen des Krieges respektive weil Dschihadisten Dörfer angreifen und junge Menschen zwingen würden, mit ihnen in den Krieg zu ziehen, verlassen. Er selbst sei – zunächst mit seinem Bruder – via Mali, Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gereist. Sein Vater und seine Schwester seien nach E._______ bei B._______ respektive B._______ in der Côte d’Ivoire gereist, wohin sich auch sein Bruder begeben habe, nach- dem er (der Bruder) auf dem Reiseweg Richtung Europa erkrankt sei. Wei- tergehend wird auf das Anhörungsprotokoll und die nachfolgenden Ausfüh- rungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 15. November 2024 nahm der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 19. November 2024 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig händigte sie

D-7472/2024 Seite 3 dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. D.b D.b.a In der Begründung der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu- nächst zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und hielt im We- sentlichen fest, er habe die ihm hierzu gestellten Fragen in der Anhörung nicht klar zu beantworten vermocht. Einerseits habe er festgehalten, dass er in der Côte d’Ivoire geboren worden sei. Andererseits habe er angege- ben, dass sein Vater aus D._______ in Burkina Faso stamme und (ethni- scher) "Burkinabé" sei. Unter dieser Bezeichnung werde in Burkina Faso allerdings nicht eine bestimmte ethnische Gruppe verstanden, sondern dies sei die Bezeichnung für eine Person aus Burkina Faso, mithin einen Staatsangehörigen von Burkina Faso. Aufgrund der Tatsache, dass die Sprache seines Vaters "F._______" sei, müsse davon ausgegangen wer- den, dass sein Vater in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit ein F._______ sei. Weil der Beschwerdeführer sodann keine Geburtsurkunde aus der Côte d’Ivoire habe vorweisen können, gemäss eigenen Angaben praktisch sein gesamtes Leben vor seiner Reise nach Europa in Burkina Faso verbracht habe und die Situation gemäss dem im Burkina Faso herr- schenden "ius sanguinis" so sei, dass ein Kind mit einem Elternteil aus Burkina Faso automatisch ein Staatsangehöriger von Burkina Faso sei, un- geachtet dessen, ob er in Burkina Faso oder im Ausland geboren worden sei, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er ein Staatsan- gehöriger von Burkina Faso sei. Für seine burkinische Staatsangehörigkeit würden sodann gewisse Angaben während der Personalienaufnahme (D._______ als angegebener Geburtsort) und im Dublin-Gespräch (Bezug- nahme auf Burkina Faso als "Heimatland") sowie die Tatsachen sprechen, dass er die Fragen nach dem Nationalhelden sowie dem aktuellen Staats- oberhaupt von Burkina Faso korrekt habe beantworten können. Aus all die- sen Gründen werde er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fortan als burkinischer Staatsangehöriger geführt. Des Weiteren würden sich seine Ausreisegründe einzig und allein auf die (generelle) Si- tuation in seinem Heimatland, namentlich in D._______, beziehen, womit sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. D.b.b Den Wegweisungsvollzug bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich, wobei sie zur Zumutbarkeit im Wesentlichen fest- hielt, es könne trotz der sich verschlechternden allgemeinen Lage in Bur- kina Faso, wo am 30. September 2022 ein Militärputsch verübt worden sei,

D-7472/2024 Seite 4 nicht von einer generellen konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs- sige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, würden nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darzustellen. Es sei sodann – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerde- führers – nicht Aufgabe des SEM, allfällige Wegweisungshindernisse in hy- pothetischen Herkunftsländern abzuklären, wobei diesbezüglich festzu- stellen sei, dass der Beschwerdeführer höchst unsubstanziierte und auch widersprüchliche Angaben zu seinem Leben in Burkina Faso gemacht ha- be. So habe er beispielsweise nicht sagen können, was er tagsüber in Bur- kina Faso gemacht habe. Auf entsprechende Rückfrage habe sich heraus- gestellt, dass er tagsüber eine Schule besucht habe. Diese Schule habe er zuvor jedoch als "Abendkurs" bezeichnet, was in zeitlicher Hinsicht völlig nicht übereinstimme mit einer Schule, die tagsüber besucht werde. Auch habe er keine Angaben machen können, wie lange er in Burkina Faso ge- lebt habe. Völlig unglaubwürdig sei seine Antwort, wonach er nicht wisse, wie sein Vater den Lebensunterhalt in Burkina Faso bestritten habe, zumal er bestätigt habe, mit seinem Vater dort gelebt zu haben. Ferner seien in individueller Hinsicht (ohnehin) keine Gründe ersichtlich, weshalb der Weg- weisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Der Beschwerde- führer sei jung und gesund und habe in der Schule Französisch und Rech- nen gelernt. Zusätzlich spreche er auch die Sprachen F._______ und C._______. Des Weiteren habe er sich in Mechanik ausbilden lassen. Auf- grund der Tatsache, dass er – mit Ausnahme der frühesten Kindheit und der Zeit nach seiner Ausreise im Jahr 2023 – sein gesamtes Leben in Bur- kina Faso verbracht habe, sei zudem davon auszugehen, dass er über ei- nen entsprechend grossen Bekanntenkreis in Burkina Faso verfüge, so dass ihm die Möglichkeit offenstehe, im Notfall die Unterstützung von Be- kannten zu erlangen. Nicht zuletzt würden ihm aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er von allen drei Sprachen, die er sprechen könne, die französische Sprache am besten beherrschen würde, im Sinne einer inner- staatlichen Aufenthaltsalternative auch ausreichend Möglichkeiten zur Ver- fügung stehen, in anderen Teilen von Burkina Faso zu leben, solange die allgemeine Lage in D._______ nicht ausreichend sicher sein sollte. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefoch- tene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüg- lichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltser-

D-7472/2024 Seite 5 stellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung bezüglich der Änderung der Staatsangehörigkeit zu erlassen, subeventualiter sei die an- gefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4-6 (Wegweisungsvollzug und Aushändigung der Akten) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegwei- sungsvollzugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem

29. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist betreffend den Vorwurf der im ange- fochtenen Entscheid nicht verfügten Änderung der Staatsangehörigkeit und den Eventualantrag, das SEM sei anzuweisen, eine anfechtbare ZE-

D-7472/2024 Seite 6 MIS-Verfügung zur Änderung der Staatsangehörigkeit zu erlassen, nicht zuständig. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Dispositiv-Ziffer zum ZEMIS-Eintrag erliess, mithin insoweit kein Anfech- tungsgegenstand vorliegt (Art. 5 VwVG), hat sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (zunächst) an das SEM zu wenden, weshalb dies- bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4737/2023 vom 20. August 2024 E. 2 m.w.H.).

E. 2 Zwar wurde mit der Beschwerde die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2024 beantragt. Angesichts der weiteren Rechtsbegeh- ren und insbesondere der Beschwerdebegründung geht das Bundesver- waltungsgericht indessen davon aus, dass sich die – durch die zugewie- sene Rechtsvertretung eingereichte – Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Die Ziffern 1 (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Soweit in der Beschwerde – unabhängig des Vorwurfs der in der angefoch- tenen Verfügung nicht verfügten Änderung der Staatsangehörigkeit – Ver- letzungen formellen Rechts (insbesondere der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes) gerügt werden, ist festzuhalten, dass sich die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb sie trotz gegenteiliger Angabe des Beschwerdeführers von dessen burkinischer Staatsangehörigkeit ausgeht. Dabei hat sie sich auf Aussagen des Be- schwerdeführers abgestützt. Eine sachgerechte Anfechtung der vorin- stanzlichen Verfügung war dem Beschwerdeführer offenkundig möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen zu seiner

D-7472/2024 Seite 7 Staatsangehörigkeit hätte vornehmen müssen. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 nichts zu ändern. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und mithin die darin festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer musste die Vorinstanz sodann keine weiteren Abklärungen zu seinem sozialen Umfeld in Burkina Faso vornehmen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs werden in der Beschwerdeschrift nicht (konkret) thematisiert und es ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine (im Er- gebnis) offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz aus den Akten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2.1 Das SEM prüfte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Burkina Faso, nachdem es zum Schluss gekommen war, es sei zwin- gend davon auszugehen, dass er über die entsprechende Staatsangehö- rigkeit verfüge (vgl. Bst. D.b vorstehend).

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E. 6.3.2.2 In der Beschwerde wird hingegen die burkinische Staatsangehörig- keit bestritten und an der angegebenen ivorischen Staatsangehörigkeit festgehalten. Es wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit im Verfahren gleichblei- bend mit Côte d’Ivoire angegeben. Dass er sich im Dublin-Gespräch auf Burkina Faso als sein Heimatland bezogen habe, ändere daran nichts, zu- mal diese Bezeichnung nicht zwingend mit der Staatsangehörigkeit zusam- menhänge und er jahrelang in Burkina Faso gelebt habe. Das Protokoll der Personalienaufnahme sei sodann nicht rückübersetzt worden und beim da- rin festgehaltenen Geburtsort (D._______) handle es sich wohl um ein Missverständnis. Weiter scheine das Argument der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer habe die Fragen zum Nationalhelden und Staatsoberhaupt von Burkina Faso richtig beantwortet, völlig verfehlt, zumal er immerhin seit Kindesalter dort gelebt und die Abendschule besucht habe und es eher fraglich wäre, wenn er diese Fragen nicht hätte beantworten können. Die alleinige Möglichkeit, dass er durch seinen Vater die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso habe, sei zu kurz gegriffen. Er habe nie Identitätspapiere oder eine Geburtsurkunde von Burkina Faso besessen und deren Erlan- gung wäre wohl bei einer Rückkehr nach Burkina Faso auch nicht möglich.

E. 6.3.2.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der vorinstanzli- chen Einschätzung im Ergebnis an. Es ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – bereits angesichts des in Burkina Faso geltenden "ius sanguinis" und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater burkinischer Staatsangehöriger (respektive Burkinabé) sei, von seiner eigenen burkini- schen Staatsangehörigkeit auszugehen. Diese Annahme wird durch die Tatsache bestätigt, dass er gemäss (ihm bekannten) Strafbefehl vom

5. Oktober 2024 betreffend rechtswidrige Einreise als burkinischer Staats- angehöriger registriert wurde (vgl. Akten SEM […]-13/4). Darin wurde im Übrigen – wie bei der Personalienaufnahme – D._______ (Burkina Faso) als Geburtsort aufgenommen. Inwiefern es sich dabei um ein Missver- ständnis handeln soll, wird in der Beschwerde (bezogen auf die Personali- enaufnahme) nicht genauer erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. An der angenommenen burkinischen Staatsangehörigkeit vermögen schliess- lich allein die in der Beschwerde wiederholten Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer nie Identitätspapiere oder eine Geburtsurkunde von Burkina Faso besessen habe, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als seine persönliche Glaubwürdigkeit – wie nachfolgend festgestellt – erheb- lich reduziert ist.

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E. 6.3.2.4 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über die burkinische Staatsangehörigkeit ver- fügt und hat den Wegweisungsvollzug zutreffend dorthin geprüft.

E. 6.3.3.1 In Burkina Faso herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt – zu- mindest nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (vgl. etwa den Bericht des belgischen "Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides": Burkina Faso, Situation sécuritaire, 17 septembre 2024 [mise à jour]) –, die es von vornherein und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls erlauben würde, in Bezug auf die gesamte Bevölkerung das Vorliegen einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG festzustellen. Solches wur- de im Übrigen weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde konkret geltend gemacht.

E. 6.3.3.2 Vorliegend ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs denn auch in individueller Hinsicht zu bestätigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM zu Recht festgehalten – höchst unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seinem Leben in Burkina Faso machte. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D.b.b vorstehend), welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers erheblich reduzieren und den Eindruck erwecken, dass er nicht gewillt ist, wahrheitsgetreue Aussagen zu seiner Biografie und sei- nen Lebensumständen in Burkina Faso zu machen. Angesichts dessen ist

– entgegen den anderslautenden Ausführungen des SEM – auch nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise aus Burkina Faso in D._______ lebte und alle seine Familienmitglieder von dort in die Côte d’Ivoire geflüchtet sind. Damit steht des Weiteren fest, dass er – wie in der angefochtenen Verfügung angedeutet – seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt hat. Bei dieser Sachlage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kennt- nis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Be- schwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Weg- weisungsvollzugshindernisse bezüglich Burkina Faso vorliegen. Er ist denn auch jung und – bis allenfalls auf Fussschmerzen – gesund (vgl. Ak- ten SEM […]-18/13 F5 ff.). Zudem spricht er gemäss eigenen Angaben ins- besondere Französisch sowie F._______ und hat "Mechanik" gelernt.

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E. 6.3.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu- mutbar. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Än- derung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf ein- zugehen ist.

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (im Ergebnis) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist – auch hinsichtlich des nicht begründeten Antrags auf Auf- hebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Aushändigung der Akten) – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Umstände von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrens- kosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7472/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7472/2024 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Burkina Faso, alias A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2024 mit dem Zug von Frankreich kommend in die Schweiz ein und wurde gleichentags wegen rechtswidriger Einreise in Haft genommen. Tags darauf wurde er per Strafbefehl verurteilt und aus der Haft entlassen. Am 6. Oktober 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 9. Oktober 2024 fand die Personalienaufnahme, am 22. Oktober 2024 das Dublin-Gespräch und am 8. November 2024 - nach Beendigung des Dublin-Verfahrens - die Anhörung statt. B.b Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ivorischer Staatsangehöriger und in B._______ (Côte d'Ivoire) geboren worden. Seine Mutter sei eine ethnische C._______ und stamme aus der Côte d'Ivoire. Sein Vater sei hingegen ein (ethnischer) Burkinabé und stamme aus Burkina Faso. Als er noch "klein" gewesen sei, sei seine Mutter verstorben, woraufhin sein Vater mit ihm und seinen beiden Geschwistern nach D._______ in Burkina Faso zurückgekehrt sei. Im Jahr 2023 hätten sie Burkina Faso wegen des Krieges respektive weil Dschihadisten Dörfer angreifen und junge Menschen zwingen würden, mit ihnen in den Krieg zu ziehen, verlassen. Er selbst sei - zunächst mit seinem Bruder - via Mali, Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gereist. Sein Vater und seine Schwester seien nach E._______ bei B._______ respektive B._______ in der Côte d'Ivoire gereist, wohin sich auch sein Bruder begeben habe, nachdem er (der Bruder) auf dem Reiseweg Richtung Europa erkrankt sei. Weitergehend wird auf das Anhörungsprotokoll und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. C. Mit Eingabe vom 15. November 2024 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. D.a Mit Verfügung vom 19. November 2024 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D.b D.b.a In der Begründung der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zunächst zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und hielt im Wesentlichen fest, er habe die ihm hierzu gestellten Fragen in der Anhörung nicht klar zu beantworten vermocht. Einerseits habe er festgehalten, dass er in der Côte d'Ivoire geboren worden sei. Andererseits habe er angegeben, dass sein Vater aus D._______ in Burkina Faso stamme und (ethnischer) "Burkinabé" sei. Unter dieser Bezeichnung werde in Burkina Faso allerdings nicht eine bestimmte ethnische Gruppe verstanden, sondern dies sei die Bezeichnung für eine Person aus Burkina Faso, mithin einen Staatsangehörigen von Burkina Faso. Aufgrund der Tatsache, dass die Sprache seines Vaters "F._______" sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sein Vater in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit ein F._______ sei. Weil der Beschwerdeführer sodann keine Geburtsurkunde aus der Côte d'Ivoire habe vorweisen können, gemäss eigenen Angaben praktisch sein gesamtes Leben vor seiner Reise nach Europa in Burkina Faso verbracht habe und die Situation gemäss dem im Burkina Faso herrschenden "ius sanguinis" so sei, dass ein Kind mit einem Elternteil aus Burkina Faso automatisch ein Staatsangehöriger von Burkina Faso sei, ungeachtet dessen, ob er in Burkina Faso oder im Ausland geboren worden sei, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass er ein Staatsangehöriger von Burkina Faso sei. Für seine burkinische Staatsangehörigkeit würden sodann gewisse Angaben während der Personalienaufnahme (D._______ als angegebener Geburtsort) und im Dublin-Gespräch (Bezugnahme auf Burkina Faso als "Heimatland") sowie die Tatsachen sprechen, dass er die Fragen nach dem Nationalhelden sowie dem aktuellen Staatsoberhaupt von Burkina Faso korrekt habe beantworten können. Aus all diesen Gründen werde er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) fortan als burkinischer Staatsangehöriger geführt. Des Weiteren würden sich seine Ausreisegründe einzig und allein auf die (generelle) Situation in seinem Heimatland, namentlich in D._______, beziehen, womit sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. D.b.b Den Wegweisungsvollzug bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich, wobei sie zur Zumutbarkeit im Wesentlichen festhielt, es könne trotz der sich verschlechternden allgemeinen Lage in Burkina Faso, wo am 30. September 2022 ein Militärputsch verübt worden sei, nicht von einer generellen konkreten Gefährdung ausgegangen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, würden nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) darzustellen. Es sei sodann - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - nicht Aufgabe des SEM, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären, wobei diesbezüglich festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer höchst unsubstanziierte und auch widersprüchliche Angaben zu seinem Leben in Burkina Faso gemacht habe. So habe er beispielsweise nicht sagen können, was er tagsüber in Burkina Faso gemacht habe. Auf entsprechende Rückfrage habe sich herausgestellt, dass er tagsüber eine Schule besucht habe. Diese Schule habe er zuvor jedoch als "Abendkurs" bezeichnet, was in zeitlicher Hinsicht völlig nicht übereinstimme mit einer Schule, die tagsüber besucht werde. Auch habe er keine Angaben machen können, wie lange er in Burkina Faso gelebt habe. Völlig unglaubwürdig sei seine Antwort, wonach er nicht wisse, wie sein Vater den Lebensunterhalt in Burkina Faso bestritten habe, zumal er bestätigt habe, mit seinem Vater dort gelebt zu haben. Ferner seien in individueller Hinsicht (ohnehin) keine Gründe ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und habe in der Schule Französisch und Rechnen gelernt. Zusätzlich spreche er auch die Sprachen F._______ und C._______. Des Weiteren habe er sich in Mechanik ausbilden lassen. Aufgrund der Tatsache, dass er - mit Ausnahme der frühesten Kindheit und der Zeit nach seiner Ausreise im Jahr 2023 - sein gesamtes Leben in Burkina Faso verbracht habe, sei zudem davon auszugehen, dass er über einen entsprechend grossen Bekanntenkreis in Burkina Faso verfüge, so dass ihm die Möglichkeit offenstehe, im Notfall die Unterstützung von Bekannten zu erlangen. Nicht zuletzt würden ihm aufgrund seiner eigenen Angaben, wonach er von allen drei Sprachen, die er sprechen könne, die französische Sprache am besten beherrschen würde, im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auch ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, in anderen Teilen von Burkina Faso zu leben, solange die allgemeine Lage in D._______ nicht ausreichend sicher sein sollte. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung bezüglich der Änderung der Staatsangehörigkeit zu erlassen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4-6 (Wegweisungsvollzug und Aushändigung der Akten) aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 29. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist betreffend den Vorwurf der im angefochtenen Entscheid nicht verfügten Änderung der Staatsangehörigkeit und den Eventualantrag, das SEM sei anzuweisen, eine anfechtbare ZEMIS-Verfügung zur Änderung der Staatsangehörigkeit zu erlassen, nicht zuständig. Nachdem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Dispositiv-Ziffer zum ZEMIS-Eintrag erliess, mithin insoweit kein Anfechtungsgegenstand vorliegt (Art. 5 VwVG), hat sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (zunächst) an das SEM zu wenden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4737/2023 vom 20. August 2024 E. 2 m.w.H.).

2. Zwar wurde mit der Beschwerde die vollständige Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2024 beantragt. Angesichts der weiteren Rechtsbegehren und insbesondere der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die - durch die zugewiesene Rechtsvertretung eingereichte - Beschwerde nur gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug richtet. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 19. November 2024 sind mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Soweit in der Beschwerde - unabhängig des Vorwurfs der in der angefochtenen Verfügung nicht verfügten Änderung der Staatsangehörigkeit - Verletzungen formellen Rechts (insbesondere der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes) gerügt werden, ist festzuhalten, dass sich die entsprechenden Rügen als unbegründet erweisen. So hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb sie trotz gegenteiliger Angabe des Beschwerdeführers von dessen burkinischer Staatsangehörigkeit ausgeht. Dabei hat sie sich auf Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war dem Beschwerdeführer offenkundig möglich (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Es ist vor diesem Hintergrund auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen zu seiner Staatsangehörigkeit hätte vornehmen müssen. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 nichts zu ändern. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen und mithin die darin festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer musste die Vorinstanz sodann keine weiteren Abklärungen zu seinem sozialen Umfeld in Burkina Faso vornehmen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerdeschrift nicht (konkret) thematisiert und es ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine (im Ergebnis) offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz aus den Akten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 6.3.2.1 Das SEM prüfte den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Burkina Faso, nachdem es zum Schluss gekommen war, es sei zwingend davon auszugehen, dass er über die entsprechende Staatsangehörigkeit verfüge (vgl. Bst. D.b vorstehend). 6.3.2.2 In der Beschwerde wird hingegen die burkinische Staatsangehörigkeit bestritten und an der angegebenen ivorischen Staatsangehörigkeit festgehalten. Es wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Staatsangehörigkeit im Verfahren gleichbleibend mit Côte d'Ivoire angegeben. Dass er sich im Dublin-Gespräch auf Burkina Faso als sein Heimatland bezogen habe, ändere daran nichts, zumal diese Bezeichnung nicht zwingend mit der Staatsangehörigkeit zusammenhänge und er jahrelang in Burkina Faso gelebt habe. Das Protokoll der Personalienaufnahme sei sodann nicht rückübersetzt worden und beim darin festgehaltenen Geburtsort (D._______) handle es sich wohl um ein Missverständnis. Weiter scheine das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Fragen zum Nationalhelden und Staatsoberhaupt von Burkina Faso richtig beantwortet, völlig verfehlt, zumal er immerhin seit Kindesalter dort gelebt und die Abendschule besucht habe und es eher fraglich wäre, wenn er diese Fragen nicht hätte beantworten können. Die alleinige Möglichkeit, dass er durch seinen Vater die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso habe, sei zu kurz gegriffen. Er habe nie Identitätspapiere oder eine Geburtsurkunde von Burkina Faso besessen und deren Erlangung wäre wohl bei einer Rückkehr nach Burkina Faso auch nicht möglich. 6.3.2.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Einschätzung im Ergebnis an. Es ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - bereits angesichts des in Burkina Faso geltenden "ius sanguinis" und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater burkinischer Staatsangehöriger (respektive Burkinabé) sei, von seiner eigenen burkinischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Diese Annahme wird durch die Tatsache bestätigt, dass er gemäss (ihm bekannten) Strafbefehl vom 5. Oktober 2024 betreffend rechtswidrige Einreise als burkinischer Staatsangehöriger registriert wurde (vgl. Akten SEM [...]-13/4). Darin wurde im Übrigen - wie bei der Personalienaufnahme - D._______ (Burkina Faso) als Geburtsort aufgenommen. Inwiefern es sich dabei um ein Missverständnis handeln soll, wird in der Beschwerde (bezogen auf die Personalienaufnahme) nicht genauer erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. An der angenommenen burkinischen Staatsangehörigkeit vermögen schliesslich allein die in der Beschwerde wiederholten Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer nie Identitätspapiere oder eine Geburtsurkunde von Burkina Faso besessen habe, nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als seine persönliche Glaubwürdigkeit - wie nachfolgend festgestellt - erheblich reduziert ist. 6.3.2.4 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über die burkinische Staatsangehörigkeit verfügt und hat den Wegweisungsvollzug zutreffend dorthin geprüft. 6.3.3 6.3.3.1 In Burkina Faso herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt - zumindest nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (vgl. etwa den Bericht des belgischen "Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides": Burkina Faso, Situation sécuritaire, 17 septembre 2024 [mise à jour]) -, die es von vornherein und unabhängig von den Umständen des Einzelfalls erlauben würde, in Bezug auf die gesamte Bevölkerung das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG festzustellen. Solches wurde im Übrigen weder in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf noch in der Beschwerde konkret geltend gemacht. 6.3.3.2 Vorliegend ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs denn auch in individueller Hinsicht zu bestätigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie vom SEM zu Recht festgehalten - höchst unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben zu seinem Leben in Burkina Faso machte. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. D.b.b vorstehend), welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich reduzieren und den Eindruck erwecken, dass er nicht gewillt ist, wahrheitsgetreue Aussagen zu seiner Biografie und seinen Lebensumständen in Burkina Faso zu machen. Angesichts dessen ist - entgegen den anderslautenden Ausführungen des SEM - auch nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise aus Burkina Faso in D._______ lebte und alle seine Familienmitglieder von dort in die Côte d'Ivoire geflüchtet sind. Damit steht des Weiteren fest, dass er - wie in der angefochtenen Verfügung angedeutet - seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt hat. Bei dieser Sachlage ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse bezüglich Burkina Faso vorliegen. Er ist denn auch jung und - bis allenfalls auf Fussschmerzen - gesund (vgl. Akten SEM [...]-18/13 F5 ff.). Zudem spricht er gemäss eigenen Angaben insbesondere Französisch sowie F._______ und hat "Mechanik" gelernt. 6.3.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (im Ergebnis) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist - auch hinsichtlich des nicht begründeten Antrags auf Aufhebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Aushändigung der Akten) - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Umstände von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: