opencaselaw.ch

D-1185/2025

D-1185/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 Februar 2024 und der Anhörung vom 8. März 2024 in Bezug auf den Tod des Fluchtbegleiters, den Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts von den polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit seiner Entführung erfahren habe, obwohl sein Vater, der ihm und seinem (…) nichts verheim- licht habe, oft zur Polizei gegangen sei, oder die fragwürdigen Umstände der Einreise in Italien (vgl. SEM-Akten 15/12 F 5.01 und 18/16 F 62, 65 und 91 ff.), dass seinen Aussagen insgesamt in wichtigen Punkten (Entführung, Fami- lie und Heimat, Angriff auf B._______ und Flucht) die nötige Stringenz so- wie Plausibilität abgeht und sie vielfach vage sind – gerade auch bei Sach- verhaltselementen, die so überschaubar und klar umrissen sind, dass eine widerspruchsfreie Schilderung zu erwarten wäre (vgl. GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl., Bonn 2017, § 17 Rz. 68), dass diesen Unstimmigkeiten weder in der Beschwerdeschrift noch in den darauffolgenden Eingaben vom 24. und 28. März 2025 Stichhaltiges ent- gegengebracht wird, sondern lediglich darauf hingewiesen wird, dass Christen in Burkina Faso besonderen Problemen ausgesetzt seien, jedoch ohne dass ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt wird (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 f), dass den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat konkrete, asylrelevante Bedrohun- gen aufgrund seines christlichen Glaubens oder seines ethnischen

D-1185/2025 Seite 8 Hintergrunds als (…) erlitten hätte oder ihm solche bei einer Rückkehr dro- hen würden, sondern sich die Behelligungen auf Antipathien seitens der anderen Dorfbewohner und das Zurufen von Namen beschränkt hätten (vgl. SEM-Akte 18/16 F 30), dass die Vorinstanz ausserdem zutreffend festgestellt hat, dass die geltend gemachten, fluchtauslösenden Ereignisse bereits mehrere Jahre zurück- liegen und nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aktuell oder in Zukunft eine asylrelevante Gefahr drohen würde (vgl. Verfügung des SEM, S. 7), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, womit die Vor- instanz zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, am (…) 2007 geboren und da- mit noch minderjährig zu sein, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen wäre, dass es ihm jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,

D-1185/2025 Seite 9 dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz weder Reise- noch Identitätspapiere abgegeben hat und sowohl in Italien als auch bei der Einreisekontrolle an der Schweizer Grenze mit dem Geburtsjahr 2004 erfasst worden war, dass seine Angabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs, es könne ihm nie- mand dabei helfen, Identitätsdokumente zu beschaffen, offensichtlich eine Schutzbehauptung ist, dass nicht nur das Alter bestätigende Dokumente fehlen, sondern der Be- schwerdeführer auch keine sonstigen Bemühungen unternommen hat, um das behauptete Alter glaubhaft zu machen, und er seiner gesetzlichen Mit- wirkungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilpro- zess [BZP, SR 273]), dass somit im vorliegenden Verfahren mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf seine angebliche Gefährdung als Christ und ethnischer (…) sowie die derzeitigen Konflikte, Menschenrechtsverletzungen und die sozioökonomische Un- gleichheit in Burkina Faso stützen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung hauptsächlich auf die vorste- henden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass im nachgereichten psychologischen Bericht vom 14. März 2025 eine (…) und (…) beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko kon- frontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

D-1185/2025 Seite 10

13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., be- stätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass die festgestellten Diagnosen zwar bedauerlich sind, eine solche voll- zugshemmende Situation beim Beschwerdeführer jedoch nicht vorliegt, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal ge- mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Bur- kina Faso auszugehen ist – zumindest nicht auf dem gesamten Staats- gebiet (vgl. Urteil des BVGer D-7472/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.3.3.1 mit Hinweis auf den Bericht des belgischen "Commissariat général aux ré- fugiés et aux apatrides": Burkina Faso, Situation sécuritaire, 17 septembre 2024 [mise à jour]), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenz- bedrohende Notlage geraten könnte, zumal er – wie das SEM zurecht fest- gestellt hat – ein junger und arbeitsfähiger Mann ist, der über Arbeitserfah- rung in der (…) und eine sechsjährige Schulbildung verfügt, fliessend Fran- zösisch spricht und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich zu sorgen (vgl. SEM-Akten 15/12 F 1.17.04 und 18/16 F 11 ff.), dass er überdies im Zusammenhang mit der erstmals mit Eingabe vom

24. März 2025 vorgebrachten psychischen Beschwerden auch in Burkina Faso eine psychologische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine sol- che benötigen (vgl. SEM-Akten 15/12 F 8.02, 16/1 und 18/16 F 5 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-1185/2025 Seite 11 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1185/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1185/2025 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Burkina Faso, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2021 verliess und am 14. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 6. Februar 2024 erklärte, er sei am (...) 2007 in B._______, Burkina Faso, geboren und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt; er sei (...), seine Eltern seien (...) respektive (...) verstorben; sein (...) C._______ (N [...]), mit dem er in die Schweiz gereist sei, sei sein einziger Verwandter, dass er eigenen Angaben zufolge in Lampedusa gegen die Erfassung des Geburtsjahres (...) protestiert habe, sich bei der Grenzkontrolle zwischen Italien und der Schweiz jedoch nicht gegen die Eintragung des Geburtsjahres (...) gewehrt habe, weil er gedacht habe, dies später erklären zu können, dass er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 8. März 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, wegen eines nächtlichen Angriffs auf sein Heimatdorf B._______ im Juni 2021 geflohen zu sein; zudem sei er im Jahr 2018/2019 entführt und geschlagen worden und die anderen Dorfbewohner hätten ihn und seine Familie wegen ihres christlichen Glaubens nicht gemocht und ihnen Namen zugerufen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 14. März 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass sie mit Verfügung vom 10. Februar 2025 - eröffnet am 11. Februar 2025 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; das SEM sei anzuweisen, den Geburtstag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 abzuändern; das SEM sei anzuweisen, über das Asylgesuch vor dem (...) 2025 zu entscheiden und dabei von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden, und er aufgefordert wurde, bis zum 27. März 2025 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass mit der gleichen Zwischenverfügung seine Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Verfahren getrennt wurde, dass mit Eingabe vom 24. März 2025 sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. März 2025 ersucht und ein Verlaufsbericht der (...) vom 14. März 2025 eingereicht wurde, gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine (...) und eine (...) diagnostiziert worden seien, dass das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2025 den Kostenvorschuss bezahlte sowie einen weiteren Nachtrag zur Beschwerde einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ihm seine Rechte aus der Kinderrechtskonvention vorenthalten und den Rechtssicherheitsgrundsatz beziehungsweise den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich gegen die Altersanpassung im ZEMIS zu wehren, sie auf die Einholung eines Altersgutachtens verzichtet habe, und sein Gesuch nicht beschleunigt behandelt habe, dass dem Beschwerdeführer in der EB UMA vom 6. Februar 2024 sowie in der Anhörung vom 8. März 2024 das rechtliche Gehör zu den vorhandenen Zweifeln am angegebenen Alter gewährt wurde (vgl. SEM-Akten 15/12 F 8.01 und 18/16 F 120) und er spätestens mit der Zuteilung in das erweiterte Verfahren am 14. März 2024 von der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS erfuhr (vgl. SEM-Akte 21/2), dass der - rechtlich vertretene - Beschwerdeführer damit Gelegenheit und Anlass hatte, seinen Berichtigungsanspruch gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) geltend zu machen beziehungsweise sich zur geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch das SEM daran gehindert worden sein sollte, sich rechtlich gegen die Altersanpassung im ZEMIS beziehungsweise die Behandlung als volljährige Person zu wehren, dass sodann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, wonach der Augenschein für den Verzicht auf die Durchführung des wissenschaftlichen Altersgutachtens ausschlaggebend gewesen sei, dass aus den Akten vielmehr ersichtlich ist, dass die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung vorgenommen hatte, wobei namentlich das Fehlen jeglicher Belege, welche die behauptete Minderjährigkeit hätten untermauern können, die widersprüchlichen Altersangaben sowie das Aussageverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden, dass es sich im Übrigen bei Art. 17 Abs. 3bis AsylG um eine «Kann»-Bestimmung handelt, welche dem SEM einen Ermessenspielraum einräumt, dass es aufgrund der Aktenlage im konkreten Fall im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn das SEM auf weitere Abklärungen verzichtete, auch wenn es offenbar zunächst noch die Durchführung einer wissenschaftlichen Altersabklärung in Erwägung gezogen hatte, dass vorliegend - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - vieles dafür spricht, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist (vgl. hiernach, S. 9), weshalb dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, die Vorinstanz habe seine aus der Kinderrechtskonvention zustehenden Rechte verletzt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs in der EB UMA sowie in der Anhörung zwar tatsächlich mitgeteilt worden war, das SEM erwäge die Durchführung einer wissenschaftlichen Altersabklärung (vgl. SEM-Akten 15/12 F 8.01 und 18/16 F 120), dass jedoch nicht einzig gestützt auf das Fehlen eines Vorbehalts in der protokollierten mündlichen Auskunft von einer hinreichenden Vertrauensgrundlage auszugehen ist, wonach das SEM ihm die Durchführung eines Altersgutachtens zugesichert hätte, dass es sich bei dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, wonach der Umstand, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und er während der ganzen EB UMA geduzt worden sei, darauf schliessen lasse, dass ihn das SEM aufgrund des Augenscheins als minderjährig betrachtet habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8), um blosse Mutmassungen handelt, dass in der EB UMA regelmässig die Du-Form verwendet wird - unabhängig davon, ob das SEM die gesuchstellenden Personen als tatsächlich oder bloss vermeintlich minderjährig betrachtet - und sich daraus keine konkreten Rückschlüsse ziehen lassen, dass es überdies mit Blick auf den Vertrauensschutz selbst bei Annahme einer hinreichenden Vertrauensgrundlage vorliegend an einer darauf basierenden nachteiligen Disposition des Beschwerdeführers fehlt (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.3), dass im Vorgehen des SEM keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit respektive des Prinzips von Treu und Glauben erkennbar ist und in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend geprüft oder gewürdigt oder in anderer Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers somit abzuweisen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Bedrohung in seiner Heimat glaubhaft zu machen, dass ferner die vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisse selbst bei Wahrunterstellung flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, zumal diese mehrere Jahre zurückliegen würden und nicht ersichtlich sei, inwiefern dem Beschwerdeführer aktuell oder in Zukunft eine asylrelevante Gefahr drohen würde (vgl. Verfügung des SEM, S. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind und auch die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese hauptsächlich auf einen an Touristinnen und Touristen gerichteten Reisehinweis des EDA über Burkina Faso stützen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Entführung im Jahr 2019, dem Angriff auf das Heimatdorf B._______ im Juni 2021, seiner Flucht sowie der Beziehung zu (...) angesichts ihres knappen, ausweichenden und unsubstanziierten Charakters nicht zu überzeugen vermögen, dass diverse weitere Unstimmigkeiten auffallen, wie beispielsweise die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers von Departementen beziehungsweise Regionen in der geltend gemachten Heimatgegend, nicht nachvollziehbare, unterschiedliche Angaben zwischen der EB UMA vom 6. Februar 2024 und der Anhörung vom 8. März 2024 in Bezug auf den Tod des Fluchtbegleiters, den Umstand, dass der Beschwerdeführer nichts von den polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit seiner Entführung erfahren habe, obwohl sein Vater, der ihm und seinem (...) nichts verheimlicht habe, oft zur Polizei gegangen sei, oder die fragwürdigen Umstände der Einreise in Italien (vgl. SEM-Akten 15/12 F 5.01 und 18/16 F 62, 65 und 91 ff.), dass seinen Aussagen insgesamt in wichtigen Punkten (Entführung, Familie und Heimat, Angriff auf B._______ und Flucht) die nötige Stringenz sowie Plausibilität abgeht und sie vielfach vage sind - gerade auch bei Sachverhaltselementen, die so überschaubar und klar umrissen sind, dass eine widerspruchsfreie Schilderung zu erwarten wäre (vgl. Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl., Bonn 2017, § 17 Rz. 68), dass diesen Unstimmigkeiten weder in der Beschwerdeschrift noch in den darauffolgenden Eingaben vom 24. und 28. März 2025 Stichhaltiges entgegengebracht wird, sondern lediglich darauf hingewiesen wird, dass Christen in Burkina Faso besonderen Problemen ausgesetzt seien, jedoch ohne dass ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt wird (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 f), dass den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat konkrete, asylrelevante Bedrohungen aufgrund seines christlichen Glaubens oder seines ethnischen Hintergrunds als (...) erlitten hätte oder ihm solche bei einer Rückkehr drohen würden, sondern sich die Behelligungen auf Antipathien seitens der anderen Dorfbewohner und das Zurufen von Namen beschränkt hätten (vgl. SEM-Akte 18/16 F 30), dass die Vorinstanz ausserdem zutreffend festgestellt hat, dass die geltend gemachten, fluchtauslösenden Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen und nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aktuell oder in Zukunft eine asylrelevante Gefahr drohen würde (vgl. Verfügung des SEM, S. 7), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, womit die Vorinstanz zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, am (...) 2007 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen wäre, dass es ihm jedoch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz weder Reise- noch Identitätspapiere abgegeben hat und sowohl in Italien als auch bei der Einreisekontrolle an der Schweizer Grenze mit dem Geburtsjahr 2004 erfasst worden war, dass seine Angabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs, es könne ihm niemand dabei helfen, Identitätsdokumente zu beschaffen, offensichtlich eine Schutzbehauptung ist, dass nicht nur das Alter bestätigende Dokumente fehlen, sondern der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Bemühungen unternommen hat, um das behauptete Alter glaubhaft zu machen, und er seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273]), dass somit im vorliegenden Verfahren mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen auf seine angebliche Gefährdung als Christ und ethnischer (...) sowie die derzeitigen Konflikte, Menschenrechtsverletzungen und die sozioökonomische Ungleichheit in Burkina Faso stützen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung hauptsächlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass im nachgereichten psychologischen Bericht vom 14. März 2025 eine (...) und (...) beim Beschwerdeführer diagnostiziert wurden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen jedoch nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.), dass die festgestellten Diagnosen zwar bedauerlich sind, eine solche vollzugshemmende Situation beim Beschwerdeführer jedoch nicht vorliegt, dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Burkina Faso auszugehen ist - zumindest nicht auf dem gesamten Staatsgebiet (vgl. Urteil des BVGer D-7472/2024 vom 21. Januar 2025 E. 6.3.3.1 mit Hinweis auf den Bericht des belgischen "Commissariat général aux réfugiés et aux apatrides": Burkina Faso, Situation sécuritaire, 17 septembre 2024 [mise à jour]), dass auch in individueller Hinsicht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal er - wie das SEM zurecht festgestellt hat - ein junger und arbeitsfähiger Mann ist, der über Arbeitserfahrung in der (...) und eine sechsjährige Schulbildung verfügt, fliessend Französisch spricht und in der Lage sein dürfte, in seiner Heimat für sich zu sorgen (vgl. SEM-Akten 15/12 F 1.17.04 und 18/16 F 11 ff.), dass er überdies im Zusammenhang mit der erstmals mit Eingabe vom 24. März 2025 vorgebrachten psychischen Beschwerden auch in Burkina Faso eine psychologische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen (vgl. SEM-Akten 15/12 F 8.02, 16/1 und 18/16 F 5 ff.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: