Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
Beschwerdeverfahren F-1525/2019 (Beschwerdeführer 1 und 3) A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger, der Beschwerdeführer 3 (geb. 2010) ist sein minderjähriger Sohn. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 verliessen sie ihre Heimat am 26. Dezember 2018 (Beschwerdeführer 1) bzw. 20. Dezember 2018 (Beschwerdeführer 3) und suchten am 30. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1). B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer 1 in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war (SEM-act. A4 und A5). Gemäss Eurodac war er am 29. Dezember 2018 in Griechenland bei seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten registriert worden, und gemäss VIS hatte ihm Deutschland am 18. Juni 2015 ein von 22. Juni 2015 bis 21. Juni 2020 gültiges Schengen-Visum für multiple Einreisen ausgestellt. Den Akten kann des Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 3 über ein am 4. Dezember 2018 ebenfalls von Deutschland ausgestelltes, von 20. Dezember 2018 bis 19. Juni 2019 gültiges Schengen-Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt verfügt hatte, mit dem er am 20. Dezember 2018 nach Deutschland eingereist war (SEM-act. A17). C. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.06.2013), mutmasslich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (SEM-act. A11). Der Beschwerdeführer 1, nach eigener Aussage ein Journalist mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung, räumte bei dieser Gelegenheit ein, dass ihm im Jahre 2015 von Deutschland ein fünf Jahre gültiges Schengen-Visum erteilt worden sei. Er sei damals für die Medienarbeit eines grossen deutschen Unternehmens in der Türkei verantwortlich gewesen. In der Folge sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eröffnet worden, das im Jahr 2018 zur Anklageerhebung geführt habe. Die erste Gerichtsverhandlung sei für April 2019 anberaumt. Es drohe ihm eine langjährige Freiheitsstrafe. In diesem Kontext hätten die türkischen Behörden bereits am 3. Juli 2017 seinen Reisepass konfisziert. Das gleiche sei am 10. November 2018 seiner Ehefrau widerfahren. Auf Ratschlag eines sachkundigen Freundes hätten er und seine Ehefrau sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Sie hätten am 26. Dezember 2018 mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen und seien über den Grenzfluss illegal nach Griechenland gelangt, wo sie aufgegriffen und registriert worden seien. Am 28. Januar 2019 habe er Griechenland verlassen und sei über Italien, wo der ältere seine beiden Söhne studiere, in die Schweiz gereist. Seine Ehefrau sei in Griechenland geblieben. In der Schweiz habe er am 29. Januar 2019 seinen jüngeren Sohn (den Beschwerdeführer 3) getroffen, der die vorangegangenen Feiertage und den Jahreswechsel bei einer Tante in Deutschland verbracht habe. Gemeinsam hätten sie hier am 30. Januar 2019 ein Asylgesuch eingereicht. Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er sei in der türkischen Presse mit Foto und unter Namensnennung als Terrorist gebrandmarkt worden. Die türkische Gemeinschaft in Deutschland sei in Aufruhr, es lebten dort viele Landsleute, die in politischer Hinsicht voller Aggressionen seien. Er würde sich dort nicht sicher fühlen. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 3 zur möglichen Überstellung nach Deutschland abschlägig Stellung (SEM-act. A15). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, aus dem sich infolge Visumvergabe die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung der Asylgesuche ergeben könnte, sei nur anwendbar, wenn das Visum die legale Einreise in den Dublin-Raum effektiv ermöglicht habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Denn der Reisepass des Beschwerdeführers 1, der das deutsche Schengen-Visum enthalte, sei von den türkischen Behörden aus politischen Gründen konfisziert worden, sodass der Beschwerdeführer 1 gezwungen gewesen sei, ohne Reisepass und Visum rechtswidrig in Griechenland einzureisen. Dort habe er sich mit der Deutschen Botschaft in Verbindung gesetzt. Wie aus dem beilgelegten Email-Verkehr ersichtlich sei, sei ihm die Weiterreise nach Deutschland verweigert worden, weil ein "gültiges Visum nur mit einem gültigen Pass" möglich sei. Im Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei ein in der Türkei bekannter Journalist und von der türkischen Regierung als angeblicher Unterstützer von Terroristen öffentlich angeprangert worden. Deshalb würde er in Deutschland Repressionen aus regierungsnahen türkischen Kreisen befürchten. Diese Gefahr sei real und akut, da sich in Deutschland Übergriffe auf Personen häuften, die der türkischen Regierung kritisch gegenüberstünden. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährige Beschwerdeführer 3, der vom Beschwerdeführer 1 begleitet werde, dringend auf stabile Verhältnisse angewiesen sei. Unsicherheiten über die Zuständigkeit und eine drohende Dublin-Wegweisung seien für ihn psychisch sehr belastend. Er würde gerne seine Mutter bei sich in der Schweiz haben und baldmöglichst die Schule besuchen. Das Kindeswohl sei im Dublin-Verfahren vorrangig zu beachten (Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO). E. Am 28. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 3. Die Zuständigkeit Deutschlands begründete es mit Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-act. A17). Die deutschen Behörden stimmten der Aufnahme gestützt auf die genannte Bestimmung am 13. März 2019 zu (SEM-act. A20). F. Am 18. März 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 3 zum laufenden Dublin-Verfahren Stellung (SEM-act. A21). Er beanstandete, dass das SEM in seinem Aufnahme-Ersuchen die deutschen Behörden nicht darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer 1 das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum nicht benützen könne, weil sein Reisepass nachweislich von der türkischen Regierung konfisziert worden sei. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage wesentlich, weshalb die deutschen Behörden entsprechend zu informieren seien. G. Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 25. März 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es den Beschwerdeführern 1 und 3 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A22). Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die explizite Zustimmung der deutschen Behörden zum schweizerischen Aufnahmeersuchen. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens sei daher grundsätzlich gegeben. Gründe für einen Übergang dieser Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz lägen nicht vor. Die Einwände der Beschwerdeführer 1 und 3 seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen: Die deutschen Behörden seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 hinreichend informiert worden. Aufgrund des Eurodac-Treffers seien sie darüber im Bilde gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei. Zudem seien sie vom SEM eigens darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer 1 nicht im Besitze seines Reisepasses sei. Im Übrigen sei es für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 sein Visum nicht zur Einreise in den Dublin-Raum verwendet habe. Ein Dublin-Mitgliedstaat übernehme nämlich durch die blosse Erteilung eines Visums die Verantwortlichkeit für ein Asylverfahren, wenn die betroffene Person während der Gültigkeit des Visums in einem Dublin-Mitgliedstaat um Asyl ersuche. Ob die betroffene Person das Reisedokument zum Zeitpunkt der Einreise tatsächlich in den Händen gehabt habe, sei nicht relevant. Zwar habe die Konfiskation des Reisepasses durch die türkischen Behörden verhindert, dass der Beschwerdeführer 1 rechtmässig in den Schengen-Raum habe einreisen können. Sie habe jedoch Deutschland von seiner mit der Erteilung des Visums einhergehenden Verantwortlichkeit nicht entbunden. Was die geltend gemachte mögliche Bedrohung durch Landsleute in Deutschland betreffe, sei festzustellen, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer 1 in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder gar solche erleiden, so stehe es ihm frei, sich an die zuständige staatliche Stelle zu wenden. H. Mit Beschwerde vom 29. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragen die Beschwerdeführer 1 und 3, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des BVGer F-1525/2019 [Rek1-act.] 1). I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. April 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek1-act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt, wobei er die Beschwerdeführer 1 und 3 darauf hinwies, dass die von Gesetzes wegen verlangte prozessuale Bedürftigkeit weder ausgewiesen noch gerichtsnotorisch sei. Den Beschwerdeführern 1 und 3 stünde es aber frei, die entsprechenden Belege rechtzeitig nachzureichen (Rek1-act. 4). K. Mit Eingabe vom 25. April 2019 äusserten sich die Beschwerdeführer 1 und 3 zur geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit und reichten das ausgefüllte Formulargesuch des Gerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten (Rek1-act. 5). L. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek1-act. 9). M. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 21. Mai 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest (Rek1-act. 11). Beschwerdeverfahren F-2719/2019 (Beschwerdeführerin 2) N. Die Beschwerdeführerin 2 (geb. 1974) ist türkische Staatsangehörige, Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und Mutter des Beschwerdeführers 3. Sie gelangte ihren eigenen Angaben zufolge am 7. April 2019 in die Schweiz und ersuchte am 9. April 2019 ebenfalls um Asyl (elektronische Akten des SEM N (...) / (...) [SEM-eAct.] 2). O. Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 29. Dezember 2018 in Griechenland anlässlich ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten registriert worden war. Ferner ist dem VIS zu entnehmen, dass Italien der Beschwerdeführerin 2 am 16. Oktober 2018 ein von 9. November 2018 bis 5. Dezember 2018 gültiges Schengen-Visum des Typus C für eine einmalige Einreise erteilt hatte (SEM-eAct. 9). P. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. April 2019 (SEM-eAct. 11) und des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-eAct. 13) äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 zum Reiseweg und nahm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland als dem gemäss der Dublin-III-VO möglicherweise zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wahr. Darin bestätigte sie die Angaben des Beschwerdeführers 1. Ergänzend führte sie unter anderem aus, sie habe ihren Ehemann am 28. Januar 2019 bei der Weiterreise in die Schweiz begleiten wollen. Das Personal der Fluggesellschaft habe jedoch gemerkt, dass mit ihrem Ausweis, einer gefälschten französischen ID, etwas nicht in Ordnung sei und habe sie nicht einsteigen lassen. Die Weiterreise in die Schweiz sei ihr erst nach 14 erfolglosen Versuchen am 7. April 2019 mit einer gefälschten italienischen ID gelungen. Zum italienischen Visum erklärte die Beschwerdeführerin 2, sie habe am 10. Oktober 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 ihren Sohn in Italien besuchen wollen. Unmittelbar vor der Ausreise habe die Polizei am Flughafen in Istanbul ihnen aber den Pass abgenommen. Sie habe deshalb die Reise nicht antreten können. Der Pass ihres Ehemannes sei bereits im Juni 2017 - nach dem Putschversuch - konfisziert worden, als ihr Ehemann für ein Vorstellungsgespräch nach Europa habe ausreisen wollen. Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte die Beschwerdeführerin 2 vor, ihr Sohn sei seit 2 Monaten im Camp in E._______. Da es besondere Umstände für ihn geben würde, möchten sie nicht, dass er nochmals von vorne anfangen müsse. Diese Umstände seien, dass er einen sehr hohen IQ und EQ habe und in der Türkei in der nationalen Tennismannschaft trainiert habe. Hier in der Schweiz bekomme er nicht seine spezielle Ausbildung. Sie habe gemerkt, dass sich das negativ auf seine Psyche und überhaupt auswirken würde. Ein Trainer in E._______ habe gesagt, dass er ihn gerne in seiner Mannschaft haben möchte. Q. Am 6. Mai 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis auf die bereits ergangene Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 3 um Aufnahme der Beschwerdeführerin 2. Dabei stützte es sich auf Art. 10 Dublin-III-VO (SEM-eAct. 18). Die deutschen Behörden stimmten der Aufnahme am 13. Mai 2019 zu. Als Rechtsgrund für die eigene Zuständigkeit nannten sie Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO (SEM-eAct. 26). R. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es der Beschwerdeführerin 2 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-eAct. 28). Begründend wies das SEM darauf hin, dass die deutschen Behörden bereits zuvor die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 anerkannt und jetzt gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO der Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 zugestimmt hätten. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung ihres Asylgesuchs sei folglich ebenfalls gegeben. Diese könne durch ihre Einwände nicht in Frage gestellt werden. Deutschland verfüge über ein funktionierendes Schulsystem und ihr Sohn könne auch dort auf hohem Niveau Tennis spielen. S. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin 2, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des BVGer F-2719/2019 [Rek2-act.] 1). T. Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Juni 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek2-act. 2).
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeverfahren F-1525/2019 und F- 2719/2019 betreffen die Zuständigkeit zur Behandlung von Asylgesuchen von Angehörigen derselben Kernfamilie. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 i.V.m. aArt. 108 Abs. 2 AsylG [Beschwerdeverfahren F-1525/2019] bzw. Art. 108 Abs. 3 AsylG [Beschwerdeverfahren F- 2719/2019]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage bechränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von A 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 202/389 vom 7. Juni 2016) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b).
E. 4.4 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009] erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die weniger als sechs Monate abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel. Ein später gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Beschwerdeführer 1
E. 5.1 Es steht unbestrittenermassen fest, dass die deutsche Vertretung in Istanbul dem Beschwerdeführer 1 am 18. Juni 2015 ein vom 22. Juni 2015 bis 21. Juni 2020 gültiges Schengen-Visum ausstellte. Am 30. Januar 2019, d.h. während der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums, stellte der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz das erste Mal im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein Asylgesuch. Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer 1 ist strittig, ob Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die vorliegende Situation anwendbar ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass die türkischen Behörden seinen Reisepass (zusammen mit der darin angebrachten Visummarke) im Sommer 2017 konfisziert hätten. Deshalb habe er nicht rechtmässig mit dem Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Er habe sich zusammen mit seiner Ehefrau zur rechtswidrigen Einreise gezwungen gesehen. Somit sei er bei der Einreise nicht im Besitz eines gültigen Visums gewesen, wie es Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO von seinem Wortlaut und von seiner Teleologie her verlange.
E. 5.3 Die Vorinstanz vertritt die Rechtsauffassung, dass es bei Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausschliesslich darauf ankomme, ob dem Antragsteller ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültiges Visum erteilt worden sei. Nicht von Belang sei, ob das Visum tatsächlich zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verwendet worden sei beziehungsweise aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz beruft sich für ihre Auslegung auf die Systematik der Dublin-III-VO sowie den Umstand, dass eine andere Beurteilung dem Antragsteller die Möglichkeit gäbe, den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat selbst zu bestimmen.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet die Einwände des Beschwerdeführers 1 als unbegründet und schliesst sich im Ergebnis der von der Vorinstanz vertretenen Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO an.
E. 6.1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist uneinheitlich. Es finden sich Urteile, in denen ausgeführt wird, dass das Visum dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebet der Dublin-Mitgliedstaaten ermöglich haben muss (vgl. Urteil des BVGer D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 4.5), neben anderen, wonach nicht geprüft werden müsse, ob die Flucht mit dem Visum erfolgt sei, da Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO allein an die Ausstellung eines Visums anknüpfe (vgl. Urteil des BVGer D-6205/2015 vom 15. Oktober 2015). In anderen Urteilen wird implizit verneint, dass das Visum ursächlich für die Einreise gewesen sein (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1330/2019 vom 29. März 2019), bzw. der Antragsteller bei der Antragstellung das Visum in den Händen halten muss (vgl. Urteile des BVGer E-613/2019 vom 15. Februar 2019, E-5783/2016 vom 27. September 2016, D-4672/2015 vom 04. August 2015). In wiederum anderen Urteilen wird argumentiert, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er das Visum nicht für seine Flucht benützt habe, weshalb es sich erübrige, auf die Rechtslage näher einzugehen (vgl. Urteile des BVGer E-6659/2017 vom 8. Dezember 2017, E-2991/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5.2). Allen Urteilen ist eigen, dass keine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgenommen wird und eine Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung fehlt. Wenn die jeweiligen Rechtsstandpunkte überhaupt zur Sprache kommen und nicht bloss stillschweigend eingenommen werden, stehen sie isoliert im Raum. Aus rechtsvergleichender Sicht stellt sich die Situation nicht besser dar. Soweit ersichtlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bis jetzt mit der hier interessierenden Rechtsfrage nicht befasst und Urteile mitgliedstaatlicher Gerichte, die sich zu diesem Punkt äussern würden, sind kaum vorhanden (vgl. immerhin Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster 2 L 1870/16.A vom 9. Februar 2017, ECLI:DE:VGMS:2017:0209. 2L1870.16A.00, mit einem singulären, offensichtlich fehlerhaften Rechtsstandpunkt).
E. 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu lesen ist: Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz das erste Mal in einem Dublin-Mitgliedstaat stellt, ein gültiges Visum eines Mitgliedstaates «besitzen». Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein gültiges Visum besass, genügt nicht. Läuft die Gültigkeitsdauer des Visums nach der Einreise - jedoch vor der Antragstellung ab, ist Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO einschlägig. Dieser statuiert die Zuständigkeit des Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs unter drei einschränkenden Voraussetzungen. Das Visum ist zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, es hat dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ermöglicht und der Antragsteller hat das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten bis zur Antragstellung nicht wieder verlassen.
E. 6.3 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Art und Weise der Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten äussert. Einreisen, für die das Visum ursächlich waren, und solche, für die das nicht der Fall war, werden vom Wortlaut gleichermassen erfasst, solange nur der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiges Visum besitzt. Der Wortlaut verlangt nicht einmal, dass das Visum zum Zeitpunkt der Einreise bereits vorlag. Im auffälligen Gegensatz dazu steht Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, der bei einem zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufenen Visum ausdrücklich verlangt, dass der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einreisen konnte. Das ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Punkt der Wort- und der Normsinn des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO übereinstimmen: Ob der Antragsteller das Visum bei der Einreise verwendet hat oder nicht (bzw. aus welchen Gründen dies nicht der Fall war), soll mit anderen Worten bei der Zuweisung der Zuständigkeit durch Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Rolle spielen. Dieser Auslegung steht die Teleologie der Dublin-III-VO nicht entgegen. Wohl wird dadurch der Leitgedanke der Art. 12 ff. des Kriterienkatalogs des Kapitels III durchbrochen, wonach die Verantwortung für die Behandlung eines Antrags in erster Linie demjenigen Mitgliedstaat obliegt, der die Hauptverantwortung für die Einreise und den Aufenthalt des Antragstellers trägt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 1 zu Art. 7). Allerdings ist bei der Auslegung das Ziel der Dublin-III-VO zu beachten, das darin besteht, eine nicht nur auf objektiven, für die Beteiligten gerechten Kriterien beruhende, sondern darüber hinaus eine klare und praktikable Formel für die rasche Klärung der Zuständigkeitsfrage festzulegen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 Dublin-III-VO; vgl. etwa Urteil des EuGH vom 13. November 2018, X und X, C 47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:900, Rn. 81 und 82). Es widerspricht dieser Zielsetzung, den Anwendungsbereich der Norm auf dem Wege der teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches, vom Wortlaut der Norm nicht gefordertes, oft schwer oder gar nicht ermittelbares Tatbestandselement einzuschränken. Zudem wird es ohnehin dem Regelfall entsprechen, dass der Antragsteller das Visum zur Einreise benutzte. Im Interesse einer raschen Bestimmung der Zuständigkeit rechtfertigt es sich daher, von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Visums zu abstrahieren, zumal dadurch keine Grundrechtspositionen des Antragstellers tangiert werden.
E. 6.4 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Visum im Sinne der Dublin-III-VO durch Art. 2 Bst. m Dublin-III-VO eine Legaldefinition erfährt, die gemäss Rechtsprechung des EuGH vom anderen, im Visabereich erlassenen Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unabhängig ist (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/26, ECLI:EU:C:2017:586, Rn. 47). Danach stellt ein Visum eine Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaates dar, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Der Besitz im Sinne der faktischen Herrschaft ist jedoch an einer Bewilligung oder Entscheidung schon begrifflich nicht möglich. Es kann sich in diesem Kontext nur die Frage stellen, ob der Antragsteller den Reisepass mit der in ihm angebrachten, vom Visum zu unterscheidende Visummarke tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Händen halten muss. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden und wird in der Praxis auch nicht abgestellt (vgl. dazu die weiter oben unter E. 6.1 zitierten Urteile des BVGer; so implizit auch Filzwieser/Sprung, a.a.O, Kap. 3 zu Art. 12). Ansonsten hätte es der Antragsteller in der Hand, durch entsprechende Dispositionen einen Teil der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO ins Leere laufen zu lassen. Es sei daran erinnert, dass viele Asylsuchende bei der Antragstellung behaupten, sie seien nicht im Besitz von Reisepapieren; sei es, dass sie bei ihrer Ausreise keine gehabt hätten, sei es, dass ihnen bei ihrer Flucht die Reisepapiere auf die eine oder andere Weise abhandengekommen seien. Der Besitz eines Visums im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller Adressat der mitgliedstaatlichen Erlaubnis oder Entscheidung ist, die nach der Legaldefinition das Wesen eines Visums darstellt. Diese Auslegung wird durch den Titel des Art. 12 Dublin-III-VO gestützt ("Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa") sowie durch den Umstand, dass andere sprachliche Fassungen der Dublin-III-VO eine entsprechende Begrifflichkeit verwenden (vgl. etwa Französisch: "titulaire d'un visa; Italienisch: "titolare di un visto"; Spanisch: "titular de un visado"; Portugiesisch: "titular de um visto"; Niederländisch: "houder van een visum") (zur Massgeblichkeit aller Sprachen der EU bei der Auslegung eines Rechtssatzes vgl. etwa Urteil des EuGH vom 26.07.2017, Mengesteab, C-670/16, Rn. 82). Das Gesagte gilt im Übrigen in gleicher Weise für den in Art. 12 Dublin-III-VO analog geregelten Besitz an einem Aufenthaltstitel (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Kap. 5 zu Art. 12).
E. 6.5 Schliesslich ist auf die Frage der Gültigkeit eines Visums einzugehen. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Art. 12 Dublin-III-VO mit jeweils unterschiedlicher Rechtsfolge unterscheidet zwischen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Visa (Abs. 2), Visa, die weniger als sechs Monate (Abs. 4 Unterabs. 1) und solchen, die mehr als sechs Monaten vor der Antragstellung abgelaufen sind (Abs. 4 Unterabs. 2). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Begriff der Gültigkeit eines Visums im Sinne seiner zeitlichen Geltungsdauer zu verstehen, wie sie zum Zeitpunkt seiner Erteilung festgelegt wurde. Dafür sprechen nicht zuletzt Praktikabilitätsgründe. Denn es handelt sich um eine Information, die zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit für Asylgesuche vom VIS abgerufen und ohne Aufwand überprüft werden kann (vgl. Art. 2 Bst. f und Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem [VIS] und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt [VIS-Verordnung, ABl. L 218/60 vom 13. August 2008]). Der Verlust, die Vernichtung oder die Konfiskation des Reisepasses, in dem die Visummarke angebracht ist, sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Es trifft zwar zu, dass das Schengen-Recht die Erteilung eines Visums von einem gültigen Reisedokument abhängig macht (Art. 12 VK). Allerdings wird ein Visum nicht schon deshalb ungültig, weil eine der Voraussetzungen für seine Erteilung nicht gegeben war bzw. nachträglich wegfällt. Es muss von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten annulliert oder aufgehoben werden, wobei die Daten der annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben sind (vgl. dazu Art. 34 VK). An dieser Auslegung ändert nichts, dass ein gültiges Visum die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument (und weiterer allgemeiner Einreisevoraussetzungen) gestattet. Denn der Besitz eines gültigen Reisedokuments ist eine eigenständige, vom gültigen Visum unabhängige Voraussetzung für die Einreise in den Schengen-Raum (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]), die während des gesamten Aufenthalts dort erfüllt sein muss (Art. 19 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22. September 2000]). Die Tatsache, dass Einreise und Aufenthalt nur mit einem gültigen Reisepass möglich sind, sagt daher nichts aus über die Gültigkeit des Visums.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuzuhalten, dass ein Antragsteller im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ein gültiges Visum besitzt, wenn ihm von einem Dublin-Mitgliedstaat ein Visum erteilt wurde, das zum Zeitpunkt der Antragstellung weder abgelaufen noch annulliert oder aufgehoben ist. Mehr ist nicht erforderlich. Ob das Visum für die Einreise des Antragstellers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ursächlich war oder ob der Antragsteller den Reisepass mit der Visummarke tatsächlich in den Händen hält, ist rechtlich ohne Relevanz.
E. 7.1 Da das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Deutschland verweist und ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO nicht gegeben ist, wandte sich das SEM zu Recht mit einem Aufnahmegesuch an die deutschen Behörden. Diese stimmten dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zu.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, das SEM habe den deutschen Behörden im Aufnahmegesuch verschwiegen, dass die türkischen Behörden seinen Reisepass konfisziert hätten. Offenbar ist er der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Zustimmung der deutschen Behörden nicht rechtswirksam erteilt wurde.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.H.).
E. 7.4 Der Einwand des Beschwerdeführers 1 ist jedoch unbegründet. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Konfiskation des Reisepasses durch die türkischen Behörden die Zuständigkeit Deutschlands nicht in Frage stellt. Im Übrigen hatten die deutschen Behörden mit den zweckdienlichen Angaben des SEM im Aufnahmegesuch und dem beigelegten Eurodac-Treffer alle Informationen, die sie brauchten, um die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen, wären sie der Auffassung, dass die deutsche Zuständigkeit die tatsächliche Verwendung des deutschen Visums voraussetzt.
E. 8 Es ist daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich gegeben ist. Beschwerdeführer 3
E. 9.1 Der minderjährige Beschwerdeführer 3 war von Anfang an im Asylgesuch seines Vaters, des Beschwerdeführers 1, eingeschlossen. Auch ohne explizite Regelung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Dublin-Rechts zwangsläufig, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Kindes derjenigen des Vaters folgt. Das Gleiche folgt aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwerdeführer 3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz im Besitz eines gültigen deutschen Visums. Wäre schliesslich nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig als Deutschland - was nicht der Fall ist - ergäbe sich die Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO.
E. 9.2 Das SEM hat daher zu Recht für die Beschwerdeführer 1 und 3 gemeinsam ein Gesuch um Aufnahme an die deutschen Behörden gerichtet, die denn auch zu Recht ihre Zuständigkeit für die Beschwerdeführer 1 und 3 gemeinsam anerkannt haben. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs ist folglich grundsätzlich gegeben. Beschwerdeführerin 2
E. 10.1 Wie weiter oben dargelegt wurde, liegt die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 grundsätzlich bei Deutschland. Gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO wäre daher Deutschland als derjenige Mitgliedstaat, der zur Prüfung des grössten Teils der Anträge mehrere Familienangehöriger zuständig ist, auch zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 zuständig. Voraussetzung für die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ist, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 einerseits und der Beschwerdeführerin 2 andererseits in so grosser zeitlicher Nähe gestellt wurden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (auch Zuständigkeitsprüfungsverfahren oder Dublin-Verfahren) gemeinsam durchgeführt werden können.
E. 10.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist diese Voraussetzung in ihrem Fall nicht erfüllt, sodass Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO nicht anwendbar sei:
E. 10.2.1 Die «grosse zeitliche Nähe», so die Beschwerdeführerin 2, werde durch Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO begrenzt, wonach ein Aufnahmegesuch innert einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs gestellt werden müsse bei sonstiger Eigenzuständigkeit infolge Verfristung. Relevant sei, ob diese Frist von drei Monaten, die mit dem Asylgesuch der ersten Familienangehörigen ausgelöst werde, zum Zeitpunkt bereits abgelaufen sei, in dem um Aufnahme der späteren Familienangehörigen ersucht werde, oder ob ein solches Gesuch noch gestellt werden könne. Das sei vorliegend nicht der Fall; denn die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 datierten vom 30. Januar 2019, sodass die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. April 2019 abgelaufen sei. Das SEM habe jedoch das hier relevante Ersuchen um ihre Aufnahme erst am 6. Mai 2019 und somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist den deutschen Behörden unterbreitet. Damit fehle es an der Voraussetzung der «grossen zeitlichen Nähe», weshalb das von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO verlangte, gemeinsame Dublin-Verfahren nicht in Betracht kommen könne.
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 bringt ferner vor, Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO definiere die Voraussetzung der «grossen zeitlichen Nähe» durch die Möglichkeit, die Dublin-Verfahren aller betroffenen Familienangehörigen gemeinsam durchzuführen. Das erstinstanzliche Dublin-Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 3 sei jedoch mit Verfügung vom SEM vom 20. März 2019 abgeschlossen worden, bevor sie, die Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz gelangt sei. Dementsprechend sei ein gemeinsames Dublin-Verfahren ohnehin nicht mehr möglich gewesen und eine Anwendung von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO auch aus diesem Grund ausgeschlossen.
E. 10.3 Beide von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet:
E. 10.3.1 Zum ersten Einwand der Beschwerdeführerin 2 ist zu bemerken, dass Art. 11 Dublin-III-VO nicht verlangt, die Aufnahmegesuche aller Familienangehöriger müssten gemeinsam gestellt werden können. Entscheidend ist die Gesamtheit der Dublin-Verfahren. Innerhalb der für jeden Familienangehörigen individuell geltenden Fristen können auch mehrere Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten gestützt auf unterschiedliche Zuständigkeitskriterien gestellt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, a.a.O., Kap. 3 zu Art. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend fraglos erfüllt.
E. 10.3.2 Der zweite Einwand der Beschwerdeführerin 2 scheitert bereits daran, dass die Dublin-Verfahren im Falle der Beschwerdeführer 1 und 3 infolge Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht abgeschlossen waren, als die Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz gelangte und hier um Asyl ersuchte. Sie waren auf Beschwerdeebene rechtshängig und können mit dem vorliegenden Urteil zusammen mit dem Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin 2 zu einem gemeinsamen rechtskräftigen Abschluss gebracht werden.
E. 10.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anwendung des Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO im Falle der Beschwerdeführerin 2 nichts entgegensteht.
E. 11.1 Da das Zuständigkeitskriterium des Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO auf Deutschland verweist und ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO nicht gegeben ist, wandte sich das SEM zu Recht mit einem Aufnahmegesuch an die deutschen Behörden.
E. 11.2 Dass das SEM im Aufnahmegesuch als Rechtsgrundlage der Zuständigkeit Deutschlands in unzutreffender Weise Art. 10 Dublin-III-VO nannte, bleibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ohne Rechtsfolgen. Die Begründung des Aufnahmegesuchs liess die Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ohne weiteres zu. Die deutschen Behörden bezogen sich denn auch in ihrer zustimmenden Erklärung ausdrücklich auf dieses Zuständigkeitskriterium.
E. 11.3 Die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 12.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 12.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 12.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 13.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 13.2 Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie in Deutschland gefährdet wären. In Deutschland lebe bekanntlich eine grosse türkische Gemeinschaft, darunter sehr viele regierungstreue Personen. Der Beschwerdeführer 1 sei von der türkischen Regierung als angeblicher Unterstützer von Terroristen öffentlich angeprangert worden. Er sei ein bekannter Journalist und befürchte daher in Deutschland Repressionen von Seiten regierungsnaher türkischer Kreise. Diese Gefahr sei real und akut; in Deutschland häuften sich Übergriffe auf Personen, welche der türkischen Regierung kritisch gegenüberstünden.
E. 13.3 Sodann bringen die Beschwerdeführenden mit Blick auf den minderjährigen Beschwerdeführer 3 vor, dass eine erneute Umsiedlung mit den damit einhergehenden Unsicherheiten nicht im Kindesinteresse wäre, nachdem er sich in der Schweiz gut eingewöhnt habe, eine Tennisschule besuchen könne und als einer der Besten seines Jahrgangs intensiv gefördert werde. Sie erinnern an die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und berufen sich auf Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO, demgemäss im Dublin-Verfahren das Kindeswohl vorrangig zu beachten ist.
E. 14 Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht:
E. 14.1 Zur möglichen Bedrohung in Deutschland durch Landsleute ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt. Diese gilt - im Rahmen des Möglichen - als schutzfähig und schutzwillig. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Schweiz den Beschwerdeführenden objektiv einen höheren Grad an Sicherheit gewähren könnte. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführenden offenbar erst neueren Datums sind. Von Griechenland aus bemühten sie sich jedenfalls noch um eine Weiterreise nach Deutschland.
E. 14.2 Dem Einwand, einer Überstellung nach Deutschland stehe das Kindewohl entgegen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer 3 nicht von seinen Eltern getrennt wird und Deutschland über die zur Wahrung des Kindeswohls nötigen Strukturen verfügt. Die Tatsache allein, dass das Zuständigkeitsprüfungsverfahren naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt und unter Umständen mit der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat endet, kann - aussergewöhnliche Umstände vorbehalten - nicht als rechtlich relevante Gefährdung des Kindeswohls betrachtet werden. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer 3 ist, soweit bekannt, körperlich und geistig gesund und mit 9 ½ Jahren in einem anpassungsfähigen Alter.
E. 14.3 Andere Gründe, die Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 geben könnten, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Die angefochtene Verfügung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über-, beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 15 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 16 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 17 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 18 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 19 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung ihres gewillkürten Vertreters zum amtlichen Anwalt nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Ersuchen der Beschwerdeführenden zu entsprechen. Folglich sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und Rechtsanwalt Benedikt Homberger ist zum amtlichen Anwalt der Beschwerdeführenden zu bestellen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ihm ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten, das von den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist, sobald sie zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Mangels Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs der Streitsache ist das Honorar des amtlichen Anwalts auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-1525/2019 und F-2719/2019 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- 3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.3. Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird als amtlichen Anwalt der Beschwerdeführenden eingesetzt. 3.4. Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet. 3.5. Das amtliche Honorar ist von den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1525/2019, F-2719/2019 Urteil vom 19. Juli 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
1. A.D._______, geb. (...) 1974, Türkei, seine Ehefrau
2. B.D._______, geb. (...) 1974, Türkei, und deren gemeinsamer Sohn
3. C.D._______, geb. (...) 2010, Türkei, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2019 / N (...), Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: Beschwerdeverfahren F-1525/2019 (Beschwerdeführer 1 und 3) A. Der Beschwerdeführer 1 (geb. 1974) ist türkischer Staatsangehöriger, der Beschwerdeführer 3 (geb. 2010) ist sein minderjähriger Sohn. Nach Angaben des Beschwerdeführers 1 verliessen sie ihre Heimat am 26. Dezember 2018 (Beschwerdeführer 1) bzw. 20. Dezember 2018 (Beschwerdeführer 3) und suchten am 30. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1). B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer 1 in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und im europäischen Visa-Informationssystem (VIS) erfasst war (SEM-act. A4 und A5). Gemäss Eurodac war er am 29. Dezember 2018 in Griechenland bei seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten registriert worden, und gemäss VIS hatte ihm Deutschland am 18. Juni 2015 ein von 22. Juni 2015 bis 21. Juni 2020 gültiges Schengen-Visum für multiple Einreisen ausgestellt. Den Akten kann des Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 3 über ein am 4. Dezember 2018 ebenfalls von Deutschland ausgestelltes, von 20. Dezember 2018 bis 19. Juni 2019 gültiges Schengen-Visum für einen 90-tägigen Aufenthalt verfügt hatte, mit dem er am 20. Dezember 2018 nach Deutschland eingereist war (SEM-act. A17). C. Anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt, und es wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.06.2013), mutmasslich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei (SEM-act. A11). Der Beschwerdeführer 1, nach eigener Aussage ein Journalist mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung, räumte bei dieser Gelegenheit ein, dass ihm im Jahre 2015 von Deutschland ein fünf Jahre gültiges Schengen-Visum erteilt worden sei. Er sei damals für die Medienarbeit eines grossen deutschen Unternehmens in der Türkei verantwortlich gewesen. In der Folge sei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eröffnet worden, das im Jahr 2018 zur Anklageerhebung geführt habe. Die erste Gerichtsverhandlung sei für April 2019 anberaumt. Es drohe ihm eine langjährige Freiheitsstrafe. In diesem Kontext hätten die türkischen Behörden bereits am 3. Juli 2017 seinen Reisepass konfisziert. Das gleiche sei am 10. November 2018 seiner Ehefrau widerfahren. Auf Ratschlag eines sachkundigen Freundes hätten er und seine Ehefrau sich zur Flucht aus der Türkei entschlossen. Sie hätten am 26. Dezember 2018 mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen und seien über den Grenzfluss illegal nach Griechenland gelangt, wo sie aufgegriffen und registriert worden seien. Am 28. Januar 2019 habe er Griechenland verlassen und sei über Italien, wo der ältere seine beiden Söhne studiere, in die Schweiz gereist. Seine Ehefrau sei in Griechenland geblieben. In der Schweiz habe er am 29. Januar 2019 seinen jüngeren Sohn (den Beschwerdeführer 3) getroffen, der die vorangegangenen Feiertage und den Jahreswechsel bei einer Tante in Deutschland verbracht habe. Gemeinsam hätten sie hier am 30. Januar 2019 ein Asylgesuch eingereicht. Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte der Beschwerdeführer 1 vor, er sei in der türkischen Presse mit Foto und unter Namensnennung als Terrorist gebrandmarkt worden. Die türkische Gemeinschaft in Deutschland sei in Aufruhr, es lebten dort viele Landsleute, die in politischer Hinsicht voller Aggressionen seien. Er würde sich dort nicht sicher fühlen. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 3 zur möglichen Überstellung nach Deutschland abschlägig Stellung (SEM-act. A15). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO, aus dem sich infolge Visumvergabe die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung der Asylgesuche ergeben könnte, sei nur anwendbar, wenn das Visum die legale Einreise in den Dublin-Raum effektiv ermöglicht habe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Denn der Reisepass des Beschwerdeführers 1, der das deutsche Schengen-Visum enthalte, sei von den türkischen Behörden aus politischen Gründen konfisziert worden, sodass der Beschwerdeführer 1 gezwungen gewesen sei, ohne Reisepass und Visum rechtswidrig in Griechenland einzureisen. Dort habe er sich mit der Deutschen Botschaft in Verbindung gesetzt. Wie aus dem beilgelegten Email-Verkehr ersichtlich sei, sei ihm die Weiterreise nach Deutschland verweigert worden, weil ein "gültiges Visum nur mit einem gültigen Pass" möglich sei. Im Weiteren wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei ein in der Türkei bekannter Journalist und von der türkischen Regierung als angeblicher Unterstützer von Terroristen öffentlich angeprangert worden. Deshalb würde er in Deutschland Repressionen aus regierungsnahen türkischen Kreisen befürchten. Diese Gefahr sei real und akut, da sich in Deutschland Übergriffe auf Personen häuften, die der türkischen Regierung kritisch gegenüberstünden. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass der minderjährige Beschwerdeführer 3, der vom Beschwerdeführer 1 begleitet werde, dringend auf stabile Verhältnisse angewiesen sei. Unsicherheiten über die Zuständigkeit und eine drohende Dublin-Wegweisung seien für ihn psychisch sehr belastend. Er würde gerne seine Mutter bei sich in der Schweiz haben und baldmöglichst die Schule besuchen. Das Kindeswohl sei im Dublin-Verfahren vorrangig zu beachten (Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO). E. Am 28. Februar 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 3. Die Zuständigkeit Deutschlands begründete es mit Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-act. A17). Die deutschen Behörden stimmten der Aufnahme gestützt auf die genannte Bestimmung am 13. März 2019 zu (SEM-act. A20). F. Am 18. März 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 und 3 zum laufenden Dublin-Verfahren Stellung (SEM-act. A21). Er beanstandete, dass das SEM in seinem Aufnahme-Ersuchen die deutschen Behörden nicht darüber informiert habe, dass der Beschwerdeführer 1 das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum nicht benützen könne, weil sein Reisepass nachweislich von der türkischen Regierung konfisziert worden sei. Dieser Umstand sei für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage wesentlich, weshalb die deutschen Behörden entsprechend zu informieren seien. G. Mit Verfügung vom 20. März 2019 (eröffnet am 25. März 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es den Beschwerdeführern 1 und 3 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. A22). Zur Begründung verweist die Vorinstanz auf die Regelung des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die explizite Zustimmung der deutschen Behörden zum schweizerischen Aufnahmeersuchen. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens sei daher grundsätzlich gegeben. Gründe für einen Übergang dieser Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz lägen nicht vor. Die Einwände der Beschwerdeführer 1 und 3 seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen: Die deutschen Behörden seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 hinreichend informiert worden. Aufgrund des Eurodac-Treffers seien sie darüber im Bilde gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei. Zudem seien sie vom SEM eigens darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer 1 nicht im Besitze seines Reisepasses sei. Im Übrigen sei es für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ohne rechtliche Bedeutung, dass der Beschwerdeführer 1 sein Visum nicht zur Einreise in den Dublin-Raum verwendet habe. Ein Dublin-Mitgliedstaat übernehme nämlich durch die blosse Erteilung eines Visums die Verantwortlichkeit für ein Asylverfahren, wenn die betroffene Person während der Gültigkeit des Visums in einem Dublin-Mitgliedstaat um Asyl ersuche. Ob die betroffene Person das Reisedokument zum Zeitpunkt der Einreise tatsächlich in den Händen gehabt habe, sei nicht relevant. Zwar habe die Konfiskation des Reisepasses durch die türkischen Behörden verhindert, dass der Beschwerdeführer 1 rechtmässig in den Schengen-Raum habe einreisen können. Sie habe jedoch Deutschland von seiner mit der Erteilung des Visums einhergehenden Verantwortlichkeit nicht entbunden. Was die geltend gemachte mögliche Bedrohung durch Landsleute in Deutschland betreffe, sei festzustellen, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich der Beschwerdeführer 1 in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder gar solche erleiden, so stehe es ihm frei, sich an die zuständige staatliche Stelle zu wenden. H. Mit Beschwerde vom 29. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beantragen die Beschwerdeführer 1 und 3, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Akten des BVGer F-1525/2019 [Rek1-act.] 1). I. Mit superprovisorischer Verfügung vom 2. April 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek1-act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt, wobei er die Beschwerdeführer 1 und 3 darauf hinwies, dass die von Gesetzes wegen verlangte prozessuale Bedürftigkeit weder ausgewiesen noch gerichtsnotorisch sei. Den Beschwerdeführern 1 und 3 stünde es aber frei, die entsprechenden Belege rechtzeitig nachzureichen (Rek1-act. 4). K. Mit Eingabe vom 25. April 2019 äusserten sich die Beschwerdeführer 1 und 3 zur geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit und reichten das ausgefüllte Formulargesuch des Gerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten (Rek1-act. 5). L. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek1-act. 9). M. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 21. Mai 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest (Rek1-act. 11). Beschwerdeverfahren F-2719/2019 (Beschwerdeführerin 2) N. Die Beschwerdeführerin 2 (geb. 1974) ist türkische Staatsangehörige, Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und Mutter des Beschwerdeführers 3. Sie gelangte ihren eigenen Angaben zufolge am 7. April 2019 in die Schweiz und ersuchte am 9. April 2019 ebenfalls um Asyl (elektronische Akten des SEM N (...) / (...) [SEM-eAct.] 2). O. Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 29. Dezember 2018 in Griechenland anlässlich ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten registriert worden war. Ferner ist dem VIS zu entnehmen, dass Italien der Beschwerdeführerin 2 am 16. Oktober 2018 ein von 9. November 2018 bis 5. Dezember 2018 gültiges Schengen-Visum des Typus C für eine einmalige Einreise erteilt hatte (SEM-eAct. 9). P. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 15. April 2019 (SEM-eAct. 11) und des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-eAct. 13) äusserte sich die Beschwerdeführerin 2 zum Reiseweg und nahm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland als dem gemäss der Dublin-III-VO möglicherweise zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wahr. Darin bestätigte sie die Angaben des Beschwerdeführers 1. Ergänzend führte sie unter anderem aus, sie habe ihren Ehemann am 28. Januar 2019 bei der Weiterreise in die Schweiz begleiten wollen. Das Personal der Fluggesellschaft habe jedoch gemerkt, dass mit ihrem Ausweis, einer gefälschten französischen ID, etwas nicht in Ordnung sei und habe sie nicht einsteigen lassen. Die Weiterreise in die Schweiz sei ihr erst nach 14 erfolglosen Versuchen am 7. April 2019 mit einer gefälschten italienischen ID gelungen. Zum italienischen Visum erklärte die Beschwerdeführerin 2, sie habe am 10. Oktober 2018 zusammen mit dem Beschwerdeführer 3 ihren Sohn in Italien besuchen wollen. Unmittelbar vor der Ausreise habe die Polizei am Flughafen in Istanbul ihnen aber den Pass abgenommen. Sie habe deshalb die Reise nicht antreten können. Der Pass ihres Ehemannes sei bereits im Juni 2017 - nach dem Putschversuch - konfisziert worden, als ihr Ehemann für ein Vorstellungsgespräch nach Europa habe ausreisen wollen. Gegen eine Überstellung nach Deutschland brachte die Beschwerdeführerin 2 vor, ihr Sohn sei seit 2 Monaten im Camp in E._______. Da es besondere Umstände für ihn geben würde, möchten sie nicht, dass er nochmals von vorne anfangen müsse. Diese Umstände seien, dass er einen sehr hohen IQ und EQ habe und in der Türkei in der nationalen Tennismannschaft trainiert habe. Hier in der Schweiz bekomme er nicht seine spezielle Ausbildung. Sie habe gemerkt, dass sich das negativ auf seine Psyche und überhaupt auswirken würde. Ein Trainer in E._______ habe gesagt, dass er ihn gerne in seiner Mannschaft haben möchte. Q. Am 6. Mai 2019 ersuchte das SEM die deutschen Behörden unter Hinweis auf die bereits ergangene Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer 1 und 3 um Aufnahme der Beschwerdeführerin 2. Dabei stützte es sich auf Art. 10 Dublin-III-VO (SEM-eAct. 18). Die deutschen Behörden stimmten der Aufnahme am 13. Mai 2019 zu. Als Rechtsgrund für die eigene Zuständigkeit nannten sie Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO (SEM-eAct. 26). R. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland. Weiter händigte es der Beschwerdeführerin 2 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-eAct. 28). Begründend wies das SEM darauf hin, dass die deutschen Behörden bereits zuvor die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 anerkannt und jetzt gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO der Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 zugestimmt hätten. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung ihres Asylgesuchs sei folglich ebenfalls gegeben. Diese könne durch ihre Einwände nicht in Frage gestellt werden. Deutschland verfüge über ein funktionierendes Schulsystem und ihr Sohn könne auch dort auf hohem Niveau Tennis spielen. S. Mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin 2, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des BVGer F-2719/2019 [Rek2-act.] 1). T. Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Juni 2019 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek2-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeverfahren F-1525/2019 und F- 2719/2019 betreffen die Zuständigkeit zur Behandlung von Asylgesuchen von Angehörigen derselben Kernfamilie. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 i.V.m. aArt. 108 Abs. 2 AsylG [Beschwerdeverfahren F-1525/2019] bzw. Art. 108 Abs. 3 AsylG [Beschwerdeverfahren F- 2719/2019]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage bechränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3. Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Kann kein Mitgliedstaat gemäss den aufgeführten Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von A 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta, ABl. C 202/389 vom 7. Juni 2016) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt gemäss Art. 11 Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: Zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist (Bst. a). Andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist (Bst. b). 4.4. Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009] erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die weniger als sechs Monate abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel. Ein später gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Beschwerdeführer 1 5. 5.1. Es steht unbestrittenermassen fest, dass die deutsche Vertretung in Istanbul dem Beschwerdeführer 1 am 18. Juni 2015 ein vom 22. Juni 2015 bis 21. Juni 2020 gültiges Schengen-Visum ausstellte. Am 30. Januar 2019, d.h. während der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums, stellte der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz das erste Mal im Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein Asylgesuch. Zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer 1 ist strittig, ob Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die vorliegende Situation anwendbar ist. 5.2. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, dass die türkischen Behörden seinen Reisepass (zusammen mit der darin angebrachten Visummarke) im Sommer 2017 konfisziert hätten. Deshalb habe er nicht rechtmässig mit dem Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Er habe sich zusammen mit seiner Ehefrau zur rechtswidrigen Einreise gezwungen gesehen. Somit sei er bei der Einreise nicht im Besitz eines gültigen Visums gewesen, wie es Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO von seinem Wortlaut und von seiner Teleologie her verlange. 5.3. Die Vorinstanz vertritt die Rechtsauffassung, dass es bei Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausschliesslich darauf ankomme, ob dem Antragsteller ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültiges Visum erteilt worden sei. Nicht von Belang sei, ob das Visum tatsächlich zur Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verwendet worden sei beziehungsweise aus welchen Gründen dies nicht der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz beruft sich für ihre Auslegung auf die Systematik der Dublin-III-VO sowie den Umstand, dass eine andere Beurteilung dem Antragsteller die Möglichkeit gäbe, den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat selbst zu bestimmen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet die Einwände des Beschwerdeführers 1 als unbegründet und schliesst sich im Ergebnis der von der Vorinstanz vertretenen Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO an. 6.1. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist uneinheitlich. Es finden sich Urteile, in denen ausgeführt wird, dass das Visum dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebet der Dublin-Mitgliedstaaten ermöglich haben muss (vgl. Urteil des BVGer D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 4.5), neben anderen, wonach nicht geprüft werden müsse, ob die Flucht mit dem Visum erfolgt sei, da Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO allein an die Ausstellung eines Visums anknüpfe (vgl. Urteil des BVGer D-6205/2015 vom 15. Oktober 2015). In anderen Urteilen wird implizit verneint, dass das Visum ursächlich für die Einreise gewesen sein (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1330/2019 vom 29. März 2019), bzw. der Antragsteller bei der Antragstellung das Visum in den Händen halten muss (vgl. Urteile des BVGer E-613/2019 vom 15. Februar 2019, E-5783/2016 vom 27. September 2016, D-4672/2015 vom 04. August 2015). In wiederum anderen Urteilen wird argumentiert, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er das Visum nicht für seine Flucht benützt habe, weshalb es sich erübrige, auf die Rechtslage näher einzugehen (vgl. Urteile des BVGer E-6659/2017 vom 8. Dezember 2017, E-2991/2017 vom 24. Juli 2017 E. 5.2). Allen Urteilen ist eigen, dass keine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgenommen wird und eine Bezugnahme auf die eigene Rechtsprechung fehlt. Wenn die jeweiligen Rechtsstandpunkte überhaupt zur Sprache kommen und nicht bloss stillschweigend eingenommen werden, stehen sie isoliert im Raum. Aus rechtsvergleichender Sicht stellt sich die Situation nicht besser dar. Soweit ersichtlich hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bis jetzt mit der hier interessierenden Rechtsfrage nicht befasst und Urteile mitgliedstaatlicher Gerichte, die sich zu diesem Punkt äussern würden, sind kaum vorhanden (vgl. immerhin Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster 2 L 1870/16.A vom 9. Februar 2017, ECLI:DE:VGMS:2017:0209. 2L1870.16A.00, mit einem singulären, offensichtlich fehlerhaften Rechtsstandpunkt). 6.2. Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit dem Versteinerungsprinzip des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO zu lesen ist: Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt, zu dem er seinen Antrag auf internationalen Schutz das erste Mal in einem Dublin-Mitgliedstaat stellt, ein gültiges Visum eines Mitgliedstaates «besitzen». Dass der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein gültiges Visum besass, genügt nicht. Läuft die Gültigkeitsdauer des Visums nach der Einreise - jedoch vor der Antragstellung ab, ist Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO einschlägig. Dieser statuiert die Zuständigkeit des Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs unter drei einschränkenden Voraussetzungen. Das Visum ist zum Zeitpunkt der Antragstellung seit weniger als sechs Monaten abgelaufen, es hat dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ermöglicht und der Antragsteller hat das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten bis zur Antragstellung nicht wieder verlassen. 6.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zur Art und Weise der Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten äussert. Einreisen, für die das Visum ursächlich waren, und solche, für die das nicht der Fall war, werden vom Wortlaut gleichermassen erfasst, solange nur der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiges Visum besitzt. Der Wortlaut verlangt nicht einmal, dass das Visum zum Zeitpunkt der Einreise bereits vorlag. Im auffälligen Gegensatz dazu steht Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO, der bei einem zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufenen Visum ausdrücklich verlangt, dass der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einreisen konnte. Das ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Punkt der Wort- und der Normsinn des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO übereinstimmen: Ob der Antragsteller das Visum bei der Einreise verwendet hat oder nicht (bzw. aus welchen Gründen dies nicht der Fall war), soll mit anderen Worten bei der Zuweisung der Zuständigkeit durch Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Rolle spielen. Dieser Auslegung steht die Teleologie der Dublin-III-VO nicht entgegen. Wohl wird dadurch der Leitgedanke der Art. 12 ff. des Kriterienkatalogs des Kapitels III durchbrochen, wonach die Verantwortung für die Behandlung eines Antrags in erster Linie demjenigen Mitgliedstaat obliegt, der die Hauptverantwortung für die Einreise und den Aufenthalt des Antragstellers trägt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 1 zu Art. 7). Allerdings ist bei der Auslegung das Ziel der Dublin-III-VO zu beachten, das darin besteht, eine nicht nur auf objektiven, für die Beteiligten gerechten Kriterien beruhende, sondern darüber hinaus eine klare und praktikable Formel für die rasche Klärung der Zuständigkeitsfrage festzulegen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 4 und 5 Dublin-III-VO; vgl. etwa Urteil des EuGH vom 13. November 2018, X und X, C 47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:900, Rn. 81 und 82). Es widerspricht dieser Zielsetzung, den Anwendungsbereich der Norm auf dem Wege der teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches, vom Wortlaut der Norm nicht gefordertes, oft schwer oder gar nicht ermittelbares Tatbestandselement einzuschränken. Zudem wird es ohnehin dem Regelfall entsprechen, dass der Antragsteller das Visum zur Einreise benutzte. Im Interesse einer raschen Bestimmung der Zuständigkeit rechtfertigt es sich daher, von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Visums zu abstrahieren, zumal dadurch keine Grundrechtspositionen des Antragstellers tangiert werden. 6.4. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Visum im Sinne der Dublin-III-VO durch Art. 2 Bst. m Dublin-III-VO eine Legaldefinition erfährt, die gemäss Rechtsprechung des EuGH vom anderen, im Visabereich erlassenen Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unabhängig ist (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/26, ECLI:EU:C:2017:586, Rn. 47). Danach stellt ein Visum eine Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaates dar, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Der Besitz im Sinne der faktischen Herrschaft ist jedoch an einer Bewilligung oder Entscheidung schon begrifflich nicht möglich. Es kann sich in diesem Kontext nur die Frage stellen, ob der Antragsteller den Reisepass mit der in ihm angebrachten, vom Visum zu unterscheidende Visummarke tatsächlich zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Händen halten muss. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden und wird in der Praxis auch nicht abgestellt (vgl. dazu die weiter oben unter E. 6.1 zitierten Urteile des BVGer; so implizit auch Filzwieser/Sprung, a.a.O, Kap. 3 zu Art. 12). Ansonsten hätte es der Antragsteller in der Hand, durch entsprechende Dispositionen einen Teil der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III-VO ins Leere laufen zu lassen. Es sei daran erinnert, dass viele Asylsuchende bei der Antragstellung behaupten, sie seien nicht im Besitz von Reisepapieren; sei es, dass sie bei ihrer Ausreise keine gehabt hätten, sei es, dass ihnen bei ihrer Flucht die Reisepapiere auf die eine oder andere Weise abhandengekommen seien. Der Besitz eines Visums im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller Adressat der mitgliedstaatlichen Erlaubnis oder Entscheidung ist, die nach der Legaldefinition das Wesen eines Visums darstellt. Diese Auslegung wird durch den Titel des Art. 12 Dublin-III-VO gestützt ("Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa") sowie durch den Umstand, dass andere sprachliche Fassungen der Dublin-III-VO eine entsprechende Begrifflichkeit verwenden (vgl. etwa Französisch: "titulaire d'un visa; Italienisch: "titolare di un visto"; Spanisch: "titular de un visado"; Portugiesisch: "titular de um visto"; Niederländisch: "houder van een visum") (zur Massgeblichkeit aller Sprachen der EU bei der Auslegung eines Rechtssatzes vgl. etwa Urteil des EuGH vom 26.07.2017, Mengesteab, C-670/16, Rn. 82). Das Gesagte gilt im Übrigen in gleicher Weise für den in Art. 12 Dublin-III-VO analog geregelten Besitz an einem Aufenthaltstitel (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Kap. 5 zu Art. 12). 6.5. Schliesslich ist auf die Frage der Gültigkeit eines Visums einzugehen. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass Art. 12 Dublin-III-VO mit jeweils unterschiedlicher Rechtsfolge unterscheidet zwischen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Visa (Abs. 2), Visa, die weniger als sechs Monate (Abs. 4 Unterabs. 1) und solchen, die mehr als sechs Monaten vor der Antragstellung abgelaufen sind (Abs. 4 Unterabs. 2). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Begriff der Gültigkeit eines Visums im Sinne seiner zeitlichen Geltungsdauer zu verstehen, wie sie zum Zeitpunkt seiner Erteilung festgelegt wurde. Dafür sprechen nicht zuletzt Praktikabilitätsgründe. Denn es handelt sich um eine Information, die zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit für Asylgesuche vom VIS abgerufen und ohne Aufwand überprüft werden kann (vgl. Art. 2 Bst. f und Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem [VIS] und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt [VIS-Verordnung, ABl. L 218/60 vom 13. August 2008]). Der Verlust, die Vernichtung oder die Konfiskation des Reisepasses, in dem die Visummarke angebracht ist, sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Es trifft zwar zu, dass das Schengen-Recht die Erteilung eines Visums von einem gültigen Reisedokument abhängig macht (Art. 12 VK). Allerdings wird ein Visum nicht schon deshalb ungültig, weil eine der Voraussetzungen für seine Erteilung nicht gegeben war bzw. nachträglich wegfällt. Es muss von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten annulliert oder aufgehoben werden, wobei die Daten der annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben sind (vgl. dazu Art. 34 VK). An dieser Auslegung ändert nichts, dass ein gültiges Visum die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument (und weiterer allgemeiner Einreisevoraussetzungen) gestattet. Denn der Besitz eines gültigen Reisedokuments ist eine eigenständige, vom gültigen Visum unabhängige Voraussetzung für die Einreise in den Schengen-Raum (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]), die während des gesamten Aufenthalts dort erfüllt sein muss (Art. 19 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22. September 2000]). Die Tatsache, dass Einreise und Aufenthalt nur mit einem gültigen Reisepass möglich sind, sagt daher nichts aus über die Gültigkeit des Visums. 6.6. Zusammenfassend ist festzuzuhalten, dass ein Antragsteller im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ein gültiges Visum besitzt, wenn ihm von einem Dublin-Mitgliedstaat ein Visum erteilt wurde, das zum Zeitpunkt der Antragstellung weder abgelaufen noch annulliert oder aufgehoben ist. Mehr ist nicht erforderlich. Ob das Visum für die Einreise des Antragstellers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ursächlich war oder ob der Antragsteller den Reisepass mit der Visummarke tatsächlich in den Händen hält, ist rechtlich ohne Relevanz. 7. 7.1. Da das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Deutschland verweist und ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO nicht gegeben ist, wandte sich das SEM zu Recht mit einem Aufnahmegesuch an die deutschen Behörden. Diese stimmten dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zu. 7.2. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet, das SEM habe den deutschen Behörden im Aufnahmegesuch verschwiegen, dass die türkischen Behörden seinen Reisepass konfisziert hätten. Offenbar ist er der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Zustimmung der deutschen Behörden nicht rechtswirksam erteilt wurde. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass den ersuchenden Mitgliedstaat eine Informationspflicht trifft. Das Standardformblatt, das gemäss Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO für das Aufnahmegesuch zu verwenden ist, muss alle Informationen enthalten, anhand derer der ersuchte Mitgliedstaat prüfen kann, ob er gemäss den in der Dublin-III-VO definierten Kriterien zuständig ist. Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht rechtswirksam ist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.H.). 7.4. Der Einwand des Beschwerdeführers 1 ist jedoch unbegründet. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Konfiskation des Reisepasses durch die türkischen Behörden die Zuständigkeit Deutschlands nicht in Frage stellt. Im Übrigen hatten die deutschen Behörden mit den zweckdienlichen Angaben des SEM im Aufnahmegesuch und dem beigelegten Eurodac-Treffer alle Informationen, die sie brauchten, um die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen, wären sie der Auffassung, dass die deutsche Zuständigkeit die tatsächliche Verwendung des deutschen Visums voraussetzt.
8. Es ist daher im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich gegeben ist. Beschwerdeführer 3 9. 9.1. Der minderjährige Beschwerdeführer 3 war von Anfang an im Asylgesuch seines Vaters, des Beschwerdeführers 1, eingeschlossen. Auch ohne explizite Regelung folgt aus dem Gesamtzusammenhang des Dublin-Rechts zwangsläufig, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs des Kindes derjenigen des Vaters folgt. Das Gleiche folgt aus Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, denn der Beschwerdeführer 3 war zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz im Besitz eines gültigen deutschen Visums. Wäre schliesslich nach den Kriterien der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat zuständig als Deutschland - was nicht der Fall ist - ergäbe sich die Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO. 9.2. Das SEM hat daher zu Recht für die Beschwerdeführer 1 und 3 gemeinsam ein Gesuch um Aufnahme an die deutschen Behörden gerichtet, die denn auch zu Recht ihre Zuständigkeit für die Beschwerdeführer 1 und 3 gemeinsam anerkannt haben. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs ist folglich grundsätzlich gegeben. Beschwerdeführerin 2 10. 10.1. Wie weiter oben dargelegt wurde, liegt die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 grundsätzlich bei Deutschland. Gestützt auf Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO wäre daher Deutschland als derjenige Mitgliedstaat, der zur Prüfung des grössten Teils der Anträge mehrere Familienangehöriger zuständig ist, auch zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 zuständig. Voraussetzung für die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ist, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 einerseits und der Beschwerdeführerin 2 andererseits in so grosser zeitlicher Nähe gestellt wurden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (auch Zuständigkeitsprüfungsverfahren oder Dublin-Verfahren) gemeinsam durchgeführt werden können. 10.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ist diese Voraussetzung in ihrem Fall nicht erfüllt, sodass Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO nicht anwendbar sei: 10.2.1. Die «grosse zeitliche Nähe», so die Beschwerdeführerin 2, werde durch Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO begrenzt, wonach ein Aufnahmegesuch innert einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs gestellt werden müsse bei sonstiger Eigenzuständigkeit infolge Verfristung. Relevant sei, ob diese Frist von drei Monaten, die mit dem Asylgesuch der ersten Familienangehörigen ausgelöst werde, zum Zeitpunkt bereits abgelaufen sei, in dem um Aufnahme der späteren Familienangehörigen ersucht werde, oder ob ein solches Gesuch noch gestellt werden könne. Das sei vorliegend nicht der Fall; denn die Asylgesuche der Beschwerdeführer 1 und 3 datierten vom 30. Januar 2019, sodass die Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO am 30. April 2019 abgelaufen sei. Das SEM habe jedoch das hier relevante Ersuchen um ihre Aufnahme erst am 6. Mai 2019 und somit nach Ablauf der dreimonatigen Frist den deutschen Behörden unterbreitet. Damit fehle es an der Voraussetzung der «grossen zeitlichen Nähe», weshalb das von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO verlangte, gemeinsame Dublin-Verfahren nicht in Betracht kommen könne. 10.2.2. Die Beschwerdeführerin 2 bringt ferner vor, Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO definiere die Voraussetzung der «grossen zeitlichen Nähe» durch die Möglichkeit, die Dublin-Verfahren aller betroffenen Familienangehörigen gemeinsam durchzuführen. Das erstinstanzliche Dublin-Verfahren der Beschwerdeführer 1 und 3 sei jedoch mit Verfügung vom SEM vom 20. März 2019 abgeschlossen worden, bevor sie, die Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz gelangt sei. Dementsprechend sei ein gemeinsames Dublin-Verfahren ohnehin nicht mehr möglich gewesen und eine Anwendung von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO auch aus diesem Grund ausgeschlossen. 10.3. Beide von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Einwände erweisen sich als unbegründet: 10.3.1. Zum ersten Einwand der Beschwerdeführerin 2 ist zu bemerken, dass Art. 11 Dublin-III-VO nicht verlangt, die Aufnahmegesuche aller Familienangehöriger müssten gemeinsam gestellt werden können. Entscheidend ist die Gesamtheit der Dublin-Verfahren. Innerhalb der für jeden Familienangehörigen individuell geltenden Fristen können auch mehrere Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten gestützt auf unterschiedliche Zuständigkeitskriterien gestellt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, a.a.O., Kap. 3 zu Art. 11). Diese Voraussetzung ist vorliegend fraglos erfüllt. 10.3.2. Der zweite Einwand der Beschwerdeführerin 2 scheitert bereits daran, dass die Dublin-Verfahren im Falle der Beschwerdeführer 1 und 3 infolge Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels nicht abgeschlossen waren, als die Beschwerdeführerin 2 in die Schweiz gelangte und hier um Asyl ersuchte. Sie waren auf Beschwerdeebene rechtshängig und können mit dem vorliegenden Urteil zusammen mit dem Dublin-Verfahren der Beschwerdeführerin 2 zu einem gemeinsamen rechtskräftigen Abschluss gebracht werden. 10.3.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Anwendung des Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO im Falle der Beschwerdeführerin 2 nichts entgegensteht. 11. 11.1. Da das Zuständigkeitskriterium des Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO auf Deutschland verweist und ein höherrangiges Zuständigkeitskriterium des Kapitels III der Dublin-III-VO nicht gegeben ist, wandte sich das SEM zu Recht mit einem Aufnahmegesuch an die deutschen Behörden. 11.2. Dass das SEM im Aufnahmegesuch als Rechtsgrundlage der Zuständigkeit Deutschlands in unzutreffender Weise Art. 10 Dublin-III-VO nannte, bleibt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 ohne Rechtsfolgen. Die Begründung des Aufnahmegesuchs liess die Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ohne weiteres zu. Die deutschen Behörden bezogen sich denn auch in ihrer zustimmenden Erklärung ausdrücklich auf dieses Zuständigkeitskriterium. 11.3. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 2 ist somit grundsätzlich gegeben. 12. 12.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 12.2. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 12.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 13. 13.1. Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 13.2. Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie in Deutschland gefährdet wären. In Deutschland lebe bekanntlich eine grosse türkische Gemeinschaft, darunter sehr viele regierungstreue Personen. Der Beschwerdeführer 1 sei von der türkischen Regierung als angeblicher Unterstützer von Terroristen öffentlich angeprangert worden. Er sei ein bekannter Journalist und befürchte daher in Deutschland Repressionen von Seiten regierungsnaher türkischer Kreise. Diese Gefahr sei real und akut; in Deutschland häuften sich Übergriffe auf Personen, welche der türkischen Regierung kritisch gegenüberstünden. 13.3. Sodann bringen die Beschwerdeführenden mit Blick auf den minderjährigen Beschwerdeführer 3 vor, dass eine erneute Umsiedlung mit den damit einhergehenden Unsicherheiten nicht im Kindesinteresse wäre, nachdem er sich in der Schweiz gut eingewöhnt habe, eine Tennisschule besuchen könne und als einer der Besten seines Jahrgangs intensiv gefördert werde. Sie erinnern an die Verpflichtungen der Schweiz aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und berufen sich auf Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO, demgemäss im Dublin-Verfahren das Kindeswohl vorrangig zu beachten ist.
14. Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht: 14.1. Zur möglichen Bedrohung in Deutschland durch Landsleute ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt. Diese gilt - im Rahmen des Möglichen - als schutzfähig und schutzwillig. Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Schweiz den Beschwerdeführenden objektiv einen höheren Grad an Sicherheit gewähren könnte. Abschliessend ist zu bemerken, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführenden offenbar erst neueren Datums sind. Von Griechenland aus bemühten sie sich jedenfalls noch um eine Weiterreise nach Deutschland. 14.2. Dem Einwand, einer Überstellung nach Deutschland stehe das Kindewohl entgegen, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer 3 nicht von seinen Eltern getrennt wird und Deutschland über die zur Wahrung des Kindeswohls nötigen Strukturen verfügt. Die Tatsache allein, dass das Zuständigkeitsprüfungsverfahren naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt und unter Umständen mit der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat endet, kann - aussergewöhnliche Umstände vorbehalten - nicht als rechtlich relevante Gefährdung des Kindeswohls betrachtet werden. Solche aussergewöhnlichen Umstände sind jedoch vorliegend nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer 3 ist, soweit bekannt, körperlich und geistig gesund und mit 9 ½ Jahren in einem anpassungsfähigen Alter. 14.3. Andere Gründe, die Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1 geben könnten, werden weder geltend gemacht noch ergeben sie sich aus den Akten. Die angefochtene Verfügung ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über-, beziehungsweise Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
15. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Deutschland ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
16. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
17. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
18. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
19. Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Befreiung von den Verfahrenskosten und Bestellung ihres gewillkürten Vertreters zum amtlichen Anwalt nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Ersuchen der Beschwerdeführenden zu entsprechen. Folglich sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und Rechtsanwalt Benedikt Homberger ist zum amtlichen Anwalt der Beschwerdeführenden zu bestellen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ihm ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten, das von den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten ist, sobald sie zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Mangels Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs der Streitsache ist das Honorar des amtlichen Anwalts auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-1525/2019 und F-2719/2019 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. 3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3.2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.3. Rechtsanwalt Benedikt Homberger wird als amtlichen Anwalt der Beschwerdeführenden eingesetzt. 3.4. Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet. 3.5. Das amtliche Honorar ist von den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten, sollten sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: