Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6659/2017 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 15. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass sie dabei vorbrachte, sie habe die Türkei am 24. Juli 2017 verlassen und sei in einem Lastwagen über ihr unbekannte Länder am 28. Juli 2017 in die Schweiz eingereist, dass sie zur Untermauerung ihrer Asylgründe mehrere Beweismittel (Gerichtsakten) einreichte, dass dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) zu entnehmen ist, dass ihr von Italien ein vom 23. Juni 2017 bis am 12. Juli 2017 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass ihr am 15. August 2017 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt wurde, wobei sie vorbrachte, sie könne beweisen, dass sie die Türkei erst am 24. Juli 2017 verlassen und das italienische Visum nicht benutzt habe, dass sie nicht nach Italien gehen wolle, da sie in der Schweiz Bekannte habe und sich hier psychisch besser fühle als dort, dass sie Schlafstörungen habe und keine Menschenmengen ertrage, weshalb sie Medikamente einnehme, dass das SEM am 25. August 2017 die italienischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden der Übernahme am 19. Oktober 2017 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2017 - eröffnet am 16. November 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2017 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, ersuchte, dass ihr vollumfänglich Einsicht in die Akten A4, A5, A8, A15, A18 und A23, das rechtliche Gehör zu diesen Akten und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, eventualiter das SEM anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, eventualiter das SEM anzuweisen sei, bei den italienischen Behörden Garantien einzuholen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten ersucht wurde, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. November 2017 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behandeln ist, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten A4, A5, A8, A15, A18 und A23 verlangt hat, dass die Akte A4 ("2-Fingerabdruckvergleich") zu keinem Treffer in der Eurodac-Datenbank geführt hat und für den Entscheid damit unwesentlich war, weshalb an deren Offenlegung unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 VwVG kein Rechtsschutzinteresse besteht, dass die Akte A5 ("10-Fingerabdruckvergleich") die Abklärung betreffend die Visumserteilung durch die italienischen Behörden in der CS-VIS-Datenbank betrifft, dass dieses Aktenstück der Beschwerdeführerin bereits vorliegt, da es ihr zusammen mit der Akte A17/7 (als Seite 6, welche identisch mit der Akte A5 ist) zugestellt worden ist, weshalb das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt ist, dass es sich bei den Akten A8 (Bericht zur ID-Abklärung) und A15 (interne Aktennotiz) um interne Akten handelt, in die keine Einsicht gewährt werden muss, weshalb sie nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehen, dass die Akte A18 "proof of delivery" eine automatisch generierte Empfangsbestätigung der italienischen Behörden ist, die rein administrativer Natur ist und keine entscheidrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG zukommt, weshalb diese Akte nicht dem Akteneinsichtsrecht untersteht, dass abgesehen davon aus der (offengelegten) Akte A21 die diesbezügliche Antwort der italienischen Behörden und damit die tatsächliche Übermittlung des Übernahmeersuchens hervorgeht, dass es sich bei der Akte A23 um das Ausreisegespräch beim Kanton handelt, dem für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zukommt, weshalb diese Akte nicht dem Einsichtsrecht untersteht, dass zusammenfassend der Antrag um Akteneinsicht abzuweisen ist, dass im Übrigen auch die Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht verletzt ist, was bereits die Informationen zeigen, die dem Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen, dass insgesamt keine Gehörsverletzung erkennbar ist, weshalb kein Anlass besteht zur Fristansetzung um die Beschwerde zu ergänzen, dass die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift S. 12 f.), wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass zum einen nicht weiter substantiiert wird, weshalb das SEM weitere Abklärungen hinsichtlich der Sicherheit der Beschwerdeführerin in Italien beziehungsweise der in der Schweiz bestehenden und in Italien fehlenden familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin hätte tätigen müssen, dass zum andern nicht zutrifft, dass das SEM "überhaupt nicht" auf diese Beziehungen eingegangen ist, zumal dies zentraler Bestandteil der Zuständigkeitsprüfung nach Art. 16 Dublin-III-VO war, dass dabei unerheblich ist, dass sie sich mit ihrer Schwester und weiteren Bekannten ein Beziehungsnetz in der Schweiz aufgebaut hat, in welchem sie sich sicher fühlt, weshalb das SEM diesen Umstand nicht weiter zu würdigen hatte und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der dem Antragsteller ein Visum erteilt hat, dass ein Abgleich mit dem CS-VIS ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin ein vom 23. Juni 2017 bis 12. Juli 2017 gültiges Visum ausgestellt hat und die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 25. August 2017 um Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung am 19. Oktober 2017 guthiessen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die auf die Visumserteilung gestützte Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren erhobenen Einwände nicht stichhaltig sind, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin hätte das italienische Visum zur Einreise in den Dublin-Raum nicht benutzt, dass ihr Vorbringen, in einem Lastwagen versteckt am 24. Juli 2017 aus der Türkei ausgereist und - ohne zu wissen, wo sie sich jeweils befunden habe - durch ihr unbekannte Länder am 28. Juli 2017 in die Schweiz eingereist zu sein, nicht geglaubt werden kann, dass zudem nicht nachvollziehbar ist, die Beschwerdeführerin hätte eine illegale Reise einer - gestützt auf das italienische Visum - legalen Reise vorgezogen, zumal eine solche weniger gefährlich sein dürfte und - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - weniger gekostet hätte, dass ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass, aus dem das italienische Visum ersichtlich wäre, nicht beigebracht hat, ebenfalls dafür spricht, dass sie die Türkei auf legalem Weg verlassen hat, dass sie zwar vorgebracht hat, sie könne ihren Aufenthalt in der Türkei bis zum 24. Juli 2017 belegen, indessen bis heute keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, die dieses Vorbringen stützen würden, dass auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sie wegen der gegen sie (von den türkischen Behörden) verhängten Ausreisesperre das italienische Visum nicht benutzt habe, nicht zu überzeugen vermag, dass aufgrund des Gesagten davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe die Reise in die Schweiz auf legalem Weg mit dem italienischen Visum unternommen, dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass ausserdem jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintrittsrecht), dass darunter auch Zuständigkeiten nach der Dublin-III-VO zu subsumieren sind, welche auf eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) basieren und daher zu einem zwingenden Selbsteintrittsrecht führen würden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K2 zu Art. 17), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sei sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes auf Bezugspersonen angewiesen, welche sich um sie kümmern würden, womit sie implizit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anruft, dass sie bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation geltend macht, sie leide nebst den bereits bekannten gesundheitlichen Beschwerden (gemäss Akten: Schlafstörungen, A12 S. 9) angesichts der Unterbringungssituation unter Depressionen, dass dazu festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin nichts aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO für sich ableiten kann, zumal sie nicht an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund derer sie auf Unterstützung durch nahe Angehörige angewiesen ist, dass sich diese Bestimmung auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einer antragstellenden Person und einer ihr nahestehenden Person, welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat - vorliegend die Schweiz - aufhält, bezieht, dass ein solches Verhältnis jedoch zu verneinen ist, zumal sich die Angehörigen der Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren in der Schweiz aufhalten und damit nicht von einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an Depressionen und nehme wegen Schlafproblemen Medikamente ein, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183), dass vorliegend kein solcher Fall erkennbar ist, weshalb offen bleiben kann, ob diesbezüglich Garantien einzuholen wären, dass bezüglich der von Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme, welche die Einnahme von Medikamenten notwendig machten, festzustellen ist, dass dies auch in Italien möglich sein wird, zumal Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern überdies die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: