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F-3973/2019

F-3973/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Revisionsverfahren F-3959/2019 und F-3973/2019 werden vereinigt.

E. 2 Auf das Revisionsgesuch F- 3959/2019 wird nicht eingetreten.

E. 3 Das Revisionsgesuch F- 3973/2019 wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 3.4 des Dispositivs des Urteils F-1525/2019 und F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 wird wie folgt geändert: «Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'426.60 ausgerichtet.»

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (...)

- die Vorinstanz (...)

- Migrationsamt des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

Dispositiv
  1. Die Revisionsverfahren F-3959/2019 und F-3973/2019 werden vereinigt.
  2. Auf das Revisionsgesuch F- 3959/2019 wird nicht eingetreten.
  3. Das Revisionsgesuch F- 3973/2019 wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 3.4 des Dispositivs des Urteils F-1525/2019 und F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 wird wie folgt geändert: «Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'426.60 ausgerichtet.»
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (...) - die Vorinstanz (...) - Migrationsamt des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3973/2019, F-3959/2019 Urteil vom 16. August 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtliches Honorar; Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts F-1525/2019 und F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 (N [...], Dublin-Zuständigkeitsverfahren). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Rechtsanwalt Benedikt Homberger (Gesuchsteller) vor dem Bundesverwaltungsgericht an den Rechtsmittelverfahren F-1525/2019 und F-2719/2019 als Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mitwirkte, dass mit Urteil vom 19. Juli 2019 das Bundesverwaltungsgericht die beiden bis dahin separat geführten Verfahren vereinigte und die Beschwerden abwies, wobei es den Beschwerdeführenden in beiden Verfahren antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Homberger als amtlichen Anwalt gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Festsetzung des Honorars, das dem Gesuchsteller als amtlichen Anwalt zustand, die im Verfahren F-1525/2019 am 21. Mai 2019 eingereichte Kostennote übersah, dass es daher das amtliche Honorar gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten und für beide Verfahren zusammen auf pauschal Fr. 1'500.- festsetzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. August 2019 das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Irrtum hinwies, dass er bei gleicher Gelegenheit die Kostennote für das Verfahren F-2719/2019 ins Recht legte und auf der Grundlage beider Kostennoten eine Anpassung des amtlichen Honorars verlangte, dass rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nur auf dem Weg der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht selbst abgeändert werden können, dass die Eingabe des Gesuchsellers als Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2019 hinsichtlich der Honorarfestsetzung im Verfahren F-1525/2019 einerseits und Verfahren F-2719/2019 andererseits zu werten ist, dass die Eingabe daher zwei Revisionsgesuche enthält, die unter den Geschäftsnummern F-3959/2019 (betrifft F-2719/2019) und F-3973/2019 (betrifft F-1525/2019) erfasst wurden und die aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind, dass für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts Art. 121 bis 128 BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung eines Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), dass der Gesuchsteller als amtlicher Anwalt zur Einlegung eines Revisionsgesuchs hinsichtlich seines Honorars legitimiert und die 90-tägige Revisionsfrist des Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG gewahrt ist, dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nur aus einem der in Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend genannten Gründe verlangt werden kann, dass dies unter anderem der Fall ist, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass der Gesuchsteller zu Recht darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe seine im Verfahren F-1525/2019 eingereichte Kostennote übersehen, und diese Tatsache erheblich ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Gesuchsteller im Verfahren F-2719/19 dagegen keine Kostennote ins Recht gelegt hat, eine solche vielmehr erst nachträglich zusammen mit der hier zu beurteilenden Eingabe vom 5. August 2019 eingereicht wird, dass sich der Gesuchsteller folglich auf den Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG berufen kann, dies jedoch nur in Bezug auf das Verfahren F-1525/2019, dass in Bezug auf das Verfahren F-2719/2019 weder ein Revisionsgrund behauptet wird noch sich ein solcher aus den Vorbringen des Gesuchstellers ergibt, dass daher auf das Revisionsgesuch F- 3959/2019 (betrifft F-2719/2019), nicht eingetreten werden kann, während einem Eintreten auf das Revisionsgesuch F-3973/2019 (betrifft F-1525/2019) nichts entgegensteht, dass in einem ersten Schritt auf der Grundlage der Kostennote des Gesuchstellers vom 21. Mai 2019 die Höhe des amtlichen Honorars für das Verfahren F-1525/2019 zu bestimmen ist, dass die Art. 8 bis 11 VGKE über die Entschädigungen an Parteien sinngemäss für amtlich bestellte Anwälte anwendbar sind (Art. 12 VGKE), dass unnötiger Aufwand im Rahmen der Vertretung durch einen amtlichen Anwalt nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 2 VGKE), dass ein amtlicher Anwalt Anspruch auf die Ausrichtung eines Honorars und den Ersatz seiner Auslagen hat, zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, wenn eine Steuerpflicht besteht (Art. 9 Abs. 1 VGKE), dass sich die Höhe des amtlichen Honorars nach dem notwendigen Zeitaufwand auf der Grundlage eines Stundenansatzes von mindestens 200 und höchstens 400 Franken bemisst (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung auf dem Gebiet des Asylrechts (unter Einschluss der Dublin-Verfahren) in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgeht (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6409/2017 vom 21. Februar 2018 E. 11 und D-4649/2016 vom 24. Februar 2017 E. 8.2), dass dieser Umstand dem Gesuchsteller durchaus bekannt ist (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4815/2018 vom 26. März 2019 E. 10.2, E-2610/2018 vom 12. März 2019 E. 14.2), dass der Gesuchsteller in seiner Kostennote vom 21. Mai 2019 einen Betrag von insgesamt Fr. 3'153.90 in Rechnung stellt, wovon Fr. 3'125.- auf das Honorar (12.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-), Fr. 28.90 auf Auslagen und Fr. 242.90 auf die Mehrwertsteuer (7.7 % auf Fr. 3'153.90) entfallen, dass die Art und die Höhe der Auslagen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und ohne weiteres übernommen werden können, dass jedoch der vom Gesuchsteller in Rechnung gestellte Stundenansatz entsprechend den obenstehenden Ausführungen von Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu kürzen ist, dass ferner der geltend gemachte zeitliche Aufwand des Gesuchstellers von 12.5 Stunden auch unter Berücksichtigung des mehrfachen Schriftenwechsels und der rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache als zu hoch gegriffen erscheint, dass nämlich der Gesuchsteller die beschwerdeführenden Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SEM vertreten hatte und somit mit ihrer Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertraut war, bevor er im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens tätig wurde, dass die Vorbefassung den für das Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwand spürbar reduziert haben dürfte, dass es sich mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache rechtfertigt, von einem notwendigen Arbeitsaufwand von 8 Stunden auszugehen, woraus auf der Grundlage eines Stundenansatzes von Fr. 220.- ein Honorar im Betrag von Fr. 1'760.- resultiert, dass das Honorar von Fr. 1'760.- zuzüglich der Auslagen von Fr. 28.90 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 137.70 (7.7 %), einen für das Verfahren F-1525/2019 zu vergütenden Gesamtbetrag von Fr. 1'926.60 ergibt, dass in einem zweiten Schritt die dem Gesuchsteller mit Urteil vom 19. Juli 2019 gesamthaft zugesprochene Pauschale von Fr. 1'500.- in die auf die Verfahren F-1525/2019 und F-2719/2019 entfallenden Anteile aufzugliedern ist, dass es sich anbietet, diese Aufgliederung entsprechend den Beträgen vorzunehmen, die der Gesuchsteller für die Verfahren F-1525/2019 (Fr. 3'396.80) und F-2719/2019 (Fr. 1'755.80) in seinen beiden Kostennoten in Anspruch nimmt, dass dieses Verhältnis rund 2 (F-1525/2019) zu 1 (F-2719/2019) beträgt, weshalb Fr. 1'000.- dem Verfahren F-1525/2019 und Fr. 500.- dem Verfahren F-2719/2019 zuzuordnen sind, dass in einem dritten Schritt der auf das Verfahren F-1525/2019 entfallende Anteil von Fr. 1'000.- durch den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu berechneten Betrag von Fr. 1'926.60 zu ersetzen ist, dass sich daher das amtliche Honorar für die Verfahren F-1525/2019 und F-2719/2019 neu auf Fr. 2'426.60 beläuft (Fr. 1'926.60 für das Verfahren F-1525/2019 zuzüglich Fr. 500.- für das Verfahren F-2719/2019), dass somit das Revisionsgesuch F-3973/2019 teilweise gutzuheissen, und das dem Gesuchsteller aus der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar in Abänderung der Ziffer 3.4 des Dispositivs des Urteils vom 19. Juli 2019 auf neu Fr. 2'426.60 festzusetzen ist, dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens trotz teilweisen Unterliegens des Gesuchstellers rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b VGKE), dass eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Gesuchsteller, der sich darauf beschränkte, das Bundesverwaltungsgericht auf wenigen Zeilen auf dessen Irrtum aufmerksam zu machen, durch das Revisionsverfahren verhältnismässig hohe bzw. nicht mehr verhältnismässig geringe Kosten erwachsen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv S. 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Revisionsverfahren F-3959/2019 und F-3973/2019 werden vereinigt.

2. Auf das Revisionsgesuch F- 3959/2019 wird nicht eingetreten.

3. Das Revisionsgesuch F- 3973/2019 wird teilweise gutgeheissen, und die Ziffer 3.4 des Dispositivs des Urteils F-1525/2019 und F-2719/2019 vom 19. Juli 2019 wird wie folgt geändert: «Für seine Bemühungen wird Rechtsanwalt Benedikt Homberger aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'426.60 ausgerichtet.»

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Gesuchsteller (...)

- die Vorinstanz (...)

- Migrationsamt des Kantons Thurgau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: