Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. Juli 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und habe vor der Ausreise in B._______ bei C._______ gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Oromo an. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter und (... [jüngere Geschwister]) leben. Seine Mutter lebe von den Erträgen aus den eigenen Landwirtschaftsfeldern. Sein Vater sei von der äthiopischen Regierung verfolgt und im Jahr 2010 umgebracht worden. Aufgrund der Anschuldigungen gegen seinen Vater - er sei ein Terrorist - habe er die Schule nicht besuchen dürfen. Seine beiden älteren Brüder hätten nach dem Vater gefragt und seien deswegen von den äthiopischen Behörden im Jahr 2013 verschleppt worden. Er selbst sei im (...) 2015 verhaftet und ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Er habe (...) Monate in Einzelhaft verbracht, ohne gerichtliches Urteil, und sei im (...) 2015 freigelassen worden. Nach der Entlassung sei er etwa sieben oder acht Mal von Behördenvertretern mitgenommen und geschlagen worden. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration auf der Hauptstrasse von C._______ teilgenommen. Als die Polizei gekommen sei und die Demonstranten auseinandergetrieben habe, seien die Teilnehmer, wie auch er, davongerannt. Danach habe er sich zur Ausreise aus Äthiopien entschieden. Er sei am 23. Februar 2016 in den Sudan ausgereist. Er sei Mitglied er E._______ und nehme hier an Demonstrationen und Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teil. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos, die ihn als Teilnehmer an Demonstrationen (... [in der Schweiz]) in den Jahren 2017 und 2018 zeigen würden, sowie verschiedene Medienberichte und ein Schreiben einer EU-Parlamentarierin an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2018 unter Beilage eines Schreibens der E._______ vom 16. August 2018.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, ein illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die geltend gemachten Nachtfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die lediglich summarischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der wiederholten Festnahmen durch die Polizei, der sechsmonatigen Haft und der Demonstrationsteilnahme würden jegliche Details und Substanz vermissen lassen. Auch auf Nachfragen hin seien die Angaben nicht ausführlich ausgefallen. Er habe nicht erläutert, warum er verhaftet worden sei und wie es ihm in der Haft ergangen sei. Er sei in Einzelhaft gehalten worden, habe jedoch als Grund dafür nur angegeben, dass die Zuständigen nach Belieben handeln würden. Auch die Entlassung aus dem Gefängnis sei in keiner Weise ausgeführt worden. Aus den substanzlosen Angaben lasse sich damit nicht erkennen, dass er sechs Monate in Haft gewesen sei. Er habe auch keine ausführlichen Angaben zu den Ereignissen gemacht, wonach er nach der Haft sieben oder acht weitere Male mitgenommen worden sei. Die Demonstration, an der er teilgenommen habe und die zu seiner Ausreise geführt habe, habe er auch nicht mit der zu erwartenden Ausführlichkeit geschildert. Auch den nachfolgenden Ereignisablauf habe er substanzlos dargelegt. Seinen Angaben fehle es an Realitätskennzeichen und Detailreichtum. Zudem fehle es an individualisierten Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck brächte. Somit könne nicht geglaubt werden, dass er in der vorgebrachten Weise Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, in Form von Teilnahmen an Kundgebungen als Mitglied der E._______ in der Schweiz, würden zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen. Diese könnten angesichts der hohen Zahl von im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten kein gesteigertes Interesse an Exilaktivisten. Sie hätten nur dann ein Interesse an einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe. Auf den eingereichten Fotos könne er teils nicht erkannt werden. Ansonsten gehe daraus hervor, dass er als normaler Teilnehmer an diesen Kundgebungen anwesend gewesen sei und damit nicht als besonders exponierte Person habe wahrgenommen werden können. Somit sei er nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der äthiopischen Behörden geraten. Demnach sei das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Die eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel und Schreiben an das UNHCR) würden nicht von ihm persönlich handeln und könnten deshalb nicht zur Beurteilung seiner Situation herangezogen werden. Sofern er vorbringe, dass die Situation in seinem Heimatland als Angehöriger der Oromo Ethnie besonders prekär sei, werde nicht verkannt, dass die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat Oromia angespannt sei. Jedoch würden Anhaltpunkte dafür fehlen, dass Angehörigen der Oromo-Ethnie in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe. Es sei ihm nicht gelungen, eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten subjektiven und objektiven Nachtfluchtgründe seien somit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe ihre Begrünungspflicht verletzt, indem sie seine Ausführungen in der BzP nicht gewürdigt habe, lediglich auf die fehlende Substantiierung verweise, die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht geprüft habe und die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage ungenügend seien. Er habe seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft geschildert. So habe er bereits anlässlich der BzP den Namen des Gefängnisses, das genaue Datum der Demonstration sowie die Anzahl der Demonstrationsteilnehmer genannt. Die allenfalls mangelhafte Substanz lasse sich jedoch durch sozio-kulturelle und psychologische Faktoren begründen. Im Hinblick auf die belastenden Erlebnisse in seinem Herkunftsland sei nachvollziehbar, dass er eine gewisse Zurückhaltung und Scheu gegenüber den Behörden hege. Auch die mangelnde Schulbildung und sein junges Alter seien zu berücksichtigen. Der Sachbearbeiter habe durch seine geschlossenen Fragen dazu beigetragen, dass seine Antworten eher kurz gewesen seien. Seine Ausführungen seien während der gesamten Anhörung eher knapp ausgefallen. Es seien ihm jedoch keine offenen Fragen gestellt worden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung vorgenommen. Die Vorinstanz habe denn auch keinerlei Widersprüche geltend gemacht. Seine Vorbringen zum Schicksal seines Vaters würden auf eine drohende Reflexverfolgung hinweisen. Die Verschleppung seiner beiden Brüder, wegen des Vaters, verdeutliche diese Gefahr. Seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland erscheine in Anbetracht aktueller Länderberichte zu Äthiopien durchaus begründet. So sei bekannt, dass das äthiopische Regime die Opposition gezielt und systematisch verfolge, wobei insbesondere Angehörige der Oromo-Ethnie im Fokus stehen würden. Zudem sei die genaue Beobachtung exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime bekannt. Die Vorinstanz komme den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sie gehalten gewesen wäre, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien und die Situation in der Oromia-Region zu prüfen, nicht nach. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass die Gewalt gegen Oromo konkret abgenommen habe. Er weise kombinierte Gefährdungsprofile auf, da er bereits in seinem Heimatland ins Visier der Regierung geraten sei (Vater, Haft, Demonstrationsteilnahme) und in der Schweiz ein aktives Mitglied der E._______ sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf, wonach das Bestehen einer Reflexverfolgung nicht geprüft worden sei, gehe fehl. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft beurteilt worden. Somit sei nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Vaters und der Brüder auszugehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Asylbehörden - auch nicht auf Beschwerdeebene - nie Identitätspapiere eingereicht, so dass nicht feststehe, dass er die Person sei, als die er sich ausgebe, inklusive angebliche Familie.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung explizit ausgeführt, welche Ausführungen nicht glaubhaft seien. Auf die Ausführungen zur Verfolgung des Vaters und der Brüder sei nicht eingegangen worden. Somit seien nicht sämtliche Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden. Hinsichtlich der Asylrelevanz folge lediglich die Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten und der objektiven Nachfluchtgründe. In Bezug auf die Nachfluchtgründe werde die aktuelle Situation für Oromo in Äthiopien im eingereichten Schreiben der E._______ zusammengefasst und über die Gefährdung bei exilpolitischer Aktivitäten hingewiesen. Zudem werde bestätigt, dass er ein aktives Mitglied sei.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der bloss summarischen und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.3 Als Ausreisegrund hat der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Haft, wiederholte Festnahmen durch die Polizei und eine Demonstrationsteilnahme vorgebracht.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend feststellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur sechsmonatigen Haft substanzlos ausgefallen sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen enthalten keinerlei Realkennzeichen oder detaillierte Schilderungen des Gefängnisses oder des Alltags im Gefängnis. Es fehlen jegliche individualisierten Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit ausdrücken. Er hat lediglich erklärt: "Es war sehr schwierig und bitter im Gefängnis" (SEM acte. A15 F119-128, F179-183). Seine kurzen und unsubstanziierten Antworten zu diesem zentralen Element sind somit als Indiz dafür zu deuten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat.
E. 5.3.2 Dies gilt gleichermassen für seine Ausführungen zu den wiederholten Festnahmen durch die Polizei, anlässlich welcher er geschlagen und getreten worden sei. Diese Aussagen sind nicht hinreichend substanziiert, so hat er bloss angegeben, nach der Entlassung aus dem Gefängnis etwa sieben oder acht Mal mitgenommen worden zu sein, ohne dass ihm mitgeteilt wurde, weshalb (SEM acte. A15 F110 ff., 118, 129 ff.). Es müsste jedoch erwartet werden, dass er diese Ereignisse detaillierter und differenzierter geschildert hätte, wenn er tatsächlich mehrere Male von der Polizei mitgenommen worden wäre. Sein Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er zu Protokoll gegeben habe, dass er wegen seines Vaters verhaftet worden sei, vermag daran nichts zu ändern, bleiben die Vorbringen in sich doch ohne jeglichen Gehalt. Weiter vermochte der Beschwerdeführer ohnehin keine genaueren Angaben zu den Umständen, unter welchen sein Vater verschwunden und getötet worden sei, oder dem Verbleib seiner Brüder zu machen (SEM acte. A15 F59 ff., F81 ff.), was nicht nachvollziehbar erscheint und weshalb auch an diesen Vorbringen zu zweifeln ist (vgl. nachfolgend). Sodann überzeugt auch das Vorbringen, dass er sich wegen der sprachlichen Barriere nicht mit der Polizei habe verständigen können, nicht. Es erscheint nicht plausibel, dass er in der Oromia-Region mehrmals von Polizisten festgenommen wurde, die seine Sprache (Oromo) nicht sprechen, zumal Oromo die offizielle Sprache dieser Region ist und die Polizeikräfte Oromo-Angehörigen sind (vgl. The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 7; AllAfrica, Ethiopia: Amid the Killing of Dozens of Oromia Police and Unknown Numbers of Civilians Odp Admits Deteriorating Security, Vows to Bring Rapid Change, 30.11.2018, < https://allafrica.com/stories/201812030161.html >, abgerufen am 1. März 2019).
E. 5.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Kernvorbringen der Demonstrationsteilnahme nicht darauf schliessen lassen, dass er tatsächlich an der Demonstration mitgemacht hat. Die diesbezüglichen Aussagen bleiben ebenfalls vage und ohne jegliche Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer brachte bloss vor, dass über 200 Personen an der Demonstration auf der einzigen asphaltierten Hauptstrasse der Stadt teilgenommen hätten und diese von Schülern begonnen worden sei. Als die Polizei gekommen sei, seien die Teilnehmer davongerannt (SEM acte. A15 F134ff.). Diese Angaben lassen jeglichen persönlichen Bezug vermissen und sind zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Schliesslich erscheinen auch seine Aussagen zur Ausreise nach der Demonstration sehr vage und sind nicht nachvollziehbar. So machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe sich in einem fremden Haus versteckt gehalten und sei am nächsten Tag mit einem Fahrzeug nach E._______ gefahren (SEM acte. A15 F142 ff.). Es ist ihm somit nicht gelungen, die Umstände der Demonstration und der anschliessenden Flucht substantiiert und überzeugend zu beschreiben.
E. 5.3.4 Den Beschwerdeeinwänden, die mangelhafte Substanz seiner Aussagen sei auf sozio-kulturelle und psychologische Faktoren sowie die mangelnde Schulbildung zurückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Vom zum Zeitpunkt der Anhörung (...)-jährigen, gesunden und seit zwei Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer kann erwartet werden, dass er seine Erlebnisse nachvollziehbar und überzeugend wiedergeben kann. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass ihm durchaus offene Fragen gestellt worden sind (SEM acte. A15 F110 ff., 120, 130, 134, 142f.,). Zusammenfassend können seine Vorfluchtgründe somit nicht geglaubt werden.
E. 5.4 Nachdem die Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des Vaters wie auch aufgrund eigener politischer Aktivitäten als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Jahre nach der angeblichen Verhaftung des Vaters und der Brüder unbehelligt im Heimatstaat verblieben ist. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, weitere Ausführungen zu einer möglichen zukünftigen Reflexverfolgung vorzunehmen, zumal sich diese Ereignisse Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen, als es sich bei diesem noch um ein Kind handelte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist vor diesem Hintergrund demnach nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber ohnehin auch darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen bezüglich der Verhaftung und des Todes des Vaters, wie auch diejenigen um die angebliche Verhaftung der Brüder ihrerseits äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind und keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Selbst mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind war, wären diesbezüglich jedoch mehr Details zu erwarten gewesen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch gegen das äthiopische Regime und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Mitglied der E._______ und engagiere sich für diese. So habe er in der Schweiz hin und wieder an Demonstrationen und Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen (SEM acte. A15 F164). Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Aktivitäten von den äthiopischen Behörden beobachtet würden. Gemäss zitierten Berichten werde die äthiopische Diaspora insbesondere Dissidenten und Personen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, systematisch überwacht.
E. 6.3 Vorauszuschicken ist, dass das politische Profil des Beschwerdeführers als sehr bescheiden zu qualifizieren ist. Auf den eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einigen wenigen Kundgebungen teilgenommen hat. Im zweiseitigen Schreiben der E._______ vom 16. August 2018 heisst es in Bezug auf seine Person, er sei ein aktives Mitglied der Gemeinschaft, wobei seine Aktivitäten nicht näher beschrieben werden. Die Teilnahme an einigen Demonstrationen und die Mitgliedschaft bei der E._______ überschreiten die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten klar nicht.
E. 6.4 Die Lage in Äthiopien hat sich sodann seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, < http://www.dailymail.co.uk/ wires/afp/article-5807861/Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am 28. Februar 2019). Die äthiopische Regierung gab bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, < https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 >, abgerufen am 28. Februar 2019; BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 >, abgerufen am 28. Februar2019). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender ESAT (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, < https://cpj.org/2018/06/ethiopia-allows-access-to-over-260-blocked-website.php >, abgerufen am 1. März 2019). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und es werden Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, < https://af.reuters.com/article/topNews/idAFKCN1J40TX-OZATP >, abgerufen am 3. März 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, < https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1NH1HA >, abgerufen am 1. März 2019). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180426-eth-oromos-opposi-ion.pdf >, abgerufen am 1. März 2019). Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, < https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html >, abgerufen am 28. Februar 2019). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests, 17.09.2018, < https://www.washingtonpost.com/world/ethiopias-ethnic-divides-rock-capital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc58c5d_story.html?utm_term=.e8ea4b1732a1 >, abgerufen am 17. Dezember 2018; The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, < http://www.theafricareport.com/East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puzzle.html >, abgerufen am 1. März 2019). Die Situation für Oppositionsgruppen hat sich seit der Wahl des neuen Premierministers, Abiy Ahmed, verbessert. Die Anklagen gegen die Oppositionsführer der OLF (Jawar Mohammed) und der Ginbot 7 (Andargachew Tsege [begnadigt und freigelassen], Berhanu Nega), wurden fallen gelassen. Die Oppositionsführer (Jawar Mohammed und Berhanu Nega) sind der Einladung gefolgt und nach Äthiopien zurückgekehrt. (The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, < https://www.bbc.com/news/world-africa-44278158 >, abgerufen am 1. März 2019; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, < https://www.aljazeera.com/news/-2018/06/ethiopian-armed-opposition-group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html >, abgerufen am 1. März 2019; Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, < https://uk.reuters.com/article/uk-ethiopia-democracy-insight/after-years-in-exile-an-ethiopian-politician-returns-home-with-hope-and-fear-idUKKCN1NC0JH >, abgerufen am 1. März 2019). Die Führung der ONLF ist ebenfalls von Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt (Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, < http://www.africanews.com/2018/12/01/leadership-of-ex-ogaden-rebels-return-to-ethiopia-from-eritrea/ >, abgerufen am 1. März 2019). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister ebenfalls nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, < https://af.reuters.com/article/commoditiesNews/idAFL8N1X50C8 >, abgerufen am 1. März 2019; Ademo, Mohammed / Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, < https://www.aljazeera.com/indepth/opinion/coming-home-ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html , abgerufen am 1. März 2019). Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Maekelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen (Human Rights Watch, Task of Ethiopia's New Leader: End Torture, 30.07.2018, https://www.hrw.org/news/2018/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture >, abgerufen am 1. März 2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel, die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2).
E. 6.5 In Anbetracht dieser Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit einem sehr bescheidenen politischen Profil im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit nicht asylrelevant.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe, subjektive oder objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2; D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ bei C._______ aufgewachsen und hat bis zur Ausreise immer dort gewohnt. Gemäss seinen Angaben lebte er dort mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) und später mit seiner Mutter und (... [jüngeren Geschwistern]), zu welchen er aus der Schweiz bis im März 2018 gelegentlich in Kontakt stand. Die Familie besitzt Ackerland (ca. 6 Hektar) und lässt dieses bewirtschaften. Sie lebt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen (SEM acte. A15 F26). Zudem hat seine Mutter seine Reise in die Schweiz finanziert. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt und nach der Rückkehr wiederum bei seiner Mutter wird wohnen und im Landwirtschaftsbetrieb der Familie oder wieder als Hilfsarbeiter auf Baustellen wird arbeiten können. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, für nach Äthiopien zurückkehrende Oromo sei die Lage sehr prekär, ist demzufolge angesichts der offensichtlich günstigen Verhältnisse des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Sodann ist der Beschwerdeführer gesund. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem amtlichen Rechtsbeistand bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'700.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4815/2018lan Urteil vom 26. März 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 4. Juli 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und habe vor der Ausreise in B._______ bei C._______ gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Oromo an. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter und (... [jüngere Geschwister]) leben. Seine Mutter lebe von den Erträgen aus den eigenen Landwirtschaftsfeldern. Sein Vater sei von der äthiopischen Regierung verfolgt und im Jahr 2010 umgebracht worden. Aufgrund der Anschuldigungen gegen seinen Vater - er sei ein Terrorist - habe er die Schule nicht besuchen dürfen. Seine beiden älteren Brüder hätten nach dem Vater gefragt und seien deswegen von den äthiopischen Behörden im Jahr 2013 verschleppt worden. Er selbst sei im (...) 2015 verhaftet und ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Er habe (...) Monate in Einzelhaft verbracht, ohne gerichtliches Urteil, und sei im (...) 2015 freigelassen worden. Nach der Entlassung sei er etwa sieben oder acht Mal von Behördenvertretern mitgenommen und geschlagen worden. Am (...) 2016 habe er an einer Demonstration auf der Hauptstrasse von C._______ teilgenommen. Als die Polizei gekommen sei und die Demonstranten auseinandergetrieben habe, seien die Teilnehmer, wie auch er, davongerannt. Danach habe er sich zur Ausreise aus Äthiopien entschieden. Er sei am 23. Februar 2016 in den Sudan ausgereist. Er sei Mitglied er E._______ und nehme hier an Demonstrationen und Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teil. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos, die ihn als Teilnehmer an Demonstrationen (... [in der Schweiz]) in den Jahren 2017 und 2018 zeigen würden, sowie verschiedene Medienberichte und ein Schreiben einer EU-Parlamentarierin an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 - eröffnet am 23. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Benedikt Homberger als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2018 unter Beilage eines Schreibens der E._______ vom 16. August 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, ein illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die geltend gemachten Nachtfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die lediglich summarischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der wiederholten Festnahmen durch die Polizei, der sechsmonatigen Haft und der Demonstrationsteilnahme würden jegliche Details und Substanz vermissen lassen. Auch auf Nachfragen hin seien die Angaben nicht ausführlich ausgefallen. Er habe nicht erläutert, warum er verhaftet worden sei und wie es ihm in der Haft ergangen sei. Er sei in Einzelhaft gehalten worden, habe jedoch als Grund dafür nur angegeben, dass die Zuständigen nach Belieben handeln würden. Auch die Entlassung aus dem Gefängnis sei in keiner Weise ausgeführt worden. Aus den substanzlosen Angaben lasse sich damit nicht erkennen, dass er sechs Monate in Haft gewesen sei. Er habe auch keine ausführlichen Angaben zu den Ereignissen gemacht, wonach er nach der Haft sieben oder acht weitere Male mitgenommen worden sei. Die Demonstration, an der er teilgenommen habe und die zu seiner Ausreise geführt habe, habe er auch nicht mit der zu erwartenden Ausführlichkeit geschildert. Auch den nachfolgenden Ereignisablauf habe er substanzlos dargelegt. Seinen Angaben fehle es an Realitätskennzeichen und Detailreichtum. Zudem fehle es an individualisierten Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck brächte. Somit könne nicht geglaubt werden, dass er in der vorgebrachten Weise Probleme in seinem Heimatland gehabt habe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, in Form von Teilnahmen an Kundgebungen als Mitglied der E._______ in der Schweiz, würden zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen. Diese könnten angesichts der hohen Zahl von im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die äthiopischen Behörden hätten kein gesteigertes Interesse an Exilaktivisten. Sie hätten nur dann ein Interesse an einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe. Auf den eingereichten Fotos könne er teils nicht erkannt werden. Ansonsten gehe daraus hervor, dass er als normaler Teilnehmer an diesen Kundgebungen anwesend gewesen sei und damit nicht als besonders exponierte Person habe wahrgenommen werden können. Somit sei er nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der äthiopischen Behörden geraten. Demnach sei das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. Die eingereichten Beweismittel (Zeitungsartikel und Schreiben an das UNHCR) würden nicht von ihm persönlich handeln und könnten deshalb nicht zur Beurteilung seiner Situation herangezogen werden. Sofern er vorbringe, dass die Situation in seinem Heimatland als Angehöriger der Oromo Ethnie besonders prekär sei, werde nicht verkannt, dass die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat Oromia angespannt sei. Jedoch würden Anhaltpunkte dafür fehlen, dass Angehörigen der Oromo-Ethnie in Äthiopien generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung drohe. Es sei ihm nicht gelungen, eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten subjektiven und objektiven Nachtfluchtgründe seien somit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe ihre Begrünungspflicht verletzt, indem sie seine Ausführungen in der BzP nicht gewürdigt habe, lediglich auf die fehlende Substantiierung verweise, die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht geprüft habe und die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage ungenügend seien. Er habe seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft geschildert. So habe er bereits anlässlich der BzP den Namen des Gefängnisses, das genaue Datum der Demonstration sowie die Anzahl der Demonstrationsteilnehmer genannt. Die allenfalls mangelhafte Substanz lasse sich jedoch durch sozio-kulturelle und psychologische Faktoren begründen. Im Hinblick auf die belastenden Erlebnisse in seinem Herkunftsland sei nachvollziehbar, dass er eine gewisse Zurückhaltung und Scheu gegenüber den Behörden hege. Auch die mangelnde Schulbildung und sein junges Alter seien zu berücksichtigen. Der Sachbearbeiter habe durch seine geschlossenen Fragen dazu beigetragen, dass seine Antworten eher kurz gewesen seien. Seine Ausführungen seien während der gesamten Anhörung eher knapp ausgefallen. Es seien ihm jedoch keine offenen Fragen gestellt worden. Die Vorinstanz habe keine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftmachung vorgenommen. Die Vorinstanz habe denn auch keinerlei Widersprüche geltend gemacht. Seine Vorbringen zum Schicksal seines Vaters würden auf eine drohende Reflexverfolgung hinweisen. Die Verschleppung seiner beiden Brüder, wegen des Vaters, verdeutliche diese Gefahr. Seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland erscheine in Anbetracht aktueller Länderberichte zu Äthiopien durchaus begründet. So sei bekannt, dass das äthiopische Regime die Opposition gezielt und systematisch verfolge, wobei insbesondere Angehörige der Oromo-Ethnie im Fokus stehen würden. Zudem sei die genaue Beobachtung exilpolitischer Tätigkeiten durch das äthiopische Regime bekannt. Die Vorinstanz komme den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sie gehalten gewesen wäre, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien und die Situation in der Oromia-Region zu prüfen, nicht nach. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass die Gewalt gegen Oromo konkret abgenommen habe. Er weise kombinierte Gefährdungsprofile auf, da er bereits in seinem Heimatland ins Visier der Regierung geraten sei (Vater, Haft, Demonstrationsteilnahme) und in der Schweiz ein aktives Mitglied der E._______ sei. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf, wonach das Bestehen einer Reflexverfolgung nicht geprüft worden sei, gehe fehl. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft beurteilt worden. Somit sei nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Vaters und der Brüder auszugehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Asylbehörden - auch nicht auf Beschwerdeebene - nie Identitätspapiere eingereicht, so dass nicht feststehe, dass er die Person sei, als die er sich ausgebe, inklusive angebliche Familie. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung explizit ausgeführt, welche Ausführungen nicht glaubhaft seien. Auf die Ausführungen zur Verfolgung des Vaters und der Brüder sei nicht eingegangen worden. Somit seien nicht sämtliche Vorbringen als unglaubhaft erachtet worden. Hinsichtlich der Asylrelevanz folge lediglich die Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten und der objektiven Nachfluchtgründe. In Bezug auf die Nachfluchtgründe werde die aktuelle Situation für Oromo in Äthiopien im eingereichten Schreiben der E._______ zusammengefasst und über die Gefährdung bei exilpolitischer Aktivitäten hingewiesen. Zudem werde bestätigt, dass er ein aktives Mitglied sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das SEM aufgrund der bloss summarischen und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.3 Als Ausreisegrund hat der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Haft, wiederholte Festnahmen durch die Polizei und eine Demonstrationsteilnahme vorgebracht. 5.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend feststellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur sechsmonatigen Haft substanzlos ausgefallen sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen enthalten keinerlei Realkennzeichen oder detaillierte Schilderungen des Gefängnisses oder des Alltags im Gefängnis. Es fehlen jegliche individualisierten Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit ausdrücken. Er hat lediglich erklärt: "Es war sehr schwierig und bitter im Gefängnis" (SEM acte. A15 F119-128, F179-183). Seine kurzen und unsubstanziierten Antworten zu diesem zentralen Element sind somit als Indiz dafür zu deuten, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. 5.3.2 Dies gilt gleichermassen für seine Ausführungen zu den wiederholten Festnahmen durch die Polizei, anlässlich welcher er geschlagen und getreten worden sei. Diese Aussagen sind nicht hinreichend substanziiert, so hat er bloss angegeben, nach der Entlassung aus dem Gefängnis etwa sieben oder acht Mal mitgenommen worden zu sein, ohne dass ihm mitgeteilt wurde, weshalb (SEM acte. A15 F110 ff., 118, 129 ff.). Es müsste jedoch erwartet werden, dass er diese Ereignisse detaillierter und differenzierter geschildert hätte, wenn er tatsächlich mehrere Male von der Polizei mitgenommen worden wäre. Sein Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er zu Protokoll gegeben habe, dass er wegen seines Vaters verhaftet worden sei, vermag daran nichts zu ändern, bleiben die Vorbringen in sich doch ohne jeglichen Gehalt. Weiter vermochte der Beschwerdeführer ohnehin keine genaueren Angaben zu den Umständen, unter welchen sein Vater verschwunden und getötet worden sei, oder dem Verbleib seiner Brüder zu machen (SEM acte. A15 F59 ff., F81 ff.), was nicht nachvollziehbar erscheint und weshalb auch an diesen Vorbringen zu zweifeln ist (vgl. nachfolgend). Sodann überzeugt auch das Vorbringen, dass er sich wegen der sprachlichen Barriere nicht mit der Polizei habe verständigen können, nicht. Es erscheint nicht plausibel, dass er in der Oromia-Region mehrmals von Polizisten festgenommen wurde, die seine Sprache (Oromo) nicht sprechen, zumal Oromo die offizielle Sprache dieser Region ist und die Polizeikräfte Oromo-Angehörigen sind (vgl. The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 7; AllAfrica, Ethiopia: Amid the Killing of Dozens of Oromia Police and Unknown Numbers of Civilians Odp Admits Deteriorating Security, Vows to Bring Rapid Change, 30.11.2018, , abgerufen am 1. März 2019). 5.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Kernvorbringen der Demonstrationsteilnahme nicht darauf schliessen lassen, dass er tatsächlich an der Demonstration mitgemacht hat. Die diesbezüglichen Aussagen bleiben ebenfalls vage und ohne jegliche Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer brachte bloss vor, dass über 200 Personen an der Demonstration auf der einzigen asphaltierten Hauptstrasse der Stadt teilgenommen hätten und diese von Schülern begonnen worden sei. Als die Polizei gekommen sei, seien die Teilnehmer davongerannt (SEM acte. A15 F134ff.). Diese Angaben lassen jeglichen persönlichen Bezug vermissen und sind zu wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Schliesslich erscheinen auch seine Aussagen zur Ausreise nach der Demonstration sehr vage und sind nicht nachvollziehbar. So machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe sich in einem fremden Haus versteckt gehalten und sei am nächsten Tag mit einem Fahrzeug nach E._______ gefahren (SEM acte. A15 F142 ff.). Es ist ihm somit nicht gelungen, die Umstände der Demonstration und der anschliessenden Flucht substantiiert und überzeugend zu beschreiben. 5.3.4 Den Beschwerdeeinwänden, die mangelhafte Substanz seiner Aussagen sei auf sozio-kulturelle und psychologische Faktoren sowie die mangelnde Schulbildung zurückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Vom zum Zeitpunkt der Anhörung (...)-jährigen, gesunden und seit zwei Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer kann erwartet werden, dass er seine Erlebnisse nachvollziehbar und überzeugend wiedergeben kann. Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass ihm durchaus offene Fragen gestellt worden sind (SEM acte. A15 F110 ff., 120, 130, 134, 142f.,). Zusammenfassend können seine Vorfluchtgründe somit nicht geglaubt werden. 5.4 Nachdem die Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des Vaters wie auch aufgrund eigener politischer Aktivitäten als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Jahre nach der angeblichen Verhaftung des Vaters und der Brüder unbehelligt im Heimatstaat verblieben ist. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, weitere Ausführungen zu einer möglichen zukünftigen Reflexverfolgung vorzunehmen, zumal sich diese Ereignisse Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen, als es sich bei diesem noch um ein Kind handelte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist vor diesem Hintergrund demnach nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber ohnehin auch darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen bezüglich der Verhaftung und des Todes des Vaters, wie auch diejenigen um die angebliche Verhaftung der Brüder ihrerseits äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind und keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Selbst mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind war, wären diesbezüglich jedoch mehr Details zu erwarten gewesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch gegen das äthiopische Regime und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Mitglied der E._______ und engagiere sich für diese. So habe er in der Schweiz hin und wieder an Demonstrationen und Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen (SEM acte. A15 F164). Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Aktivitäten von den äthiopischen Behörden beobachtet würden. Gemäss zitierten Berichten werde die äthiopische Diaspora insbesondere Dissidenten und Personen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, systematisch überwacht. 6.3 Vorauszuschicken ist, dass das politische Profil des Beschwerdeführers als sehr bescheiden zu qualifizieren ist. Auf den eingereichten Fotos ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einigen wenigen Kundgebungen teilgenommen hat. Im zweiseitigen Schreiben der E._______ vom 16. August 2018 heisst es in Bezug auf seine Person, er sei ein aktives Mitglied der Gemeinschaft, wobei seine Aktivitäten nicht näher beschrieben werden. Die Teilnahme an einigen Demonstrationen und die Mitgliedschaft bei der E._______ überschreiten die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten klar nicht. 6.4 Die Lage in Äthiopien hat sich sodann seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit dem Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases, 05.06.2018, , abgerufen am 28. Februar 2019). Die äthiopische Regierung gab bekannt, das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Züricher Zeitung, Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, , abgerufen am 28. Februar 2019; BBC News, Ethiopia's Abiy and Eritrea's Afwerki declare end of war, 09.07.2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-44764597 >, abgerufen am 28. Februar2019). Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender ESAT (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to over 260 blocked websites, 22.06.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und es werden Haftbefehle gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reuters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018, , abgerufen am 3. März 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Die Vereinigungen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, , abgerufen am 28. Februar 2019). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as reports of killings prompt angry protests, 17.09.2018, , abgerufen am 17. Dezember 2018; The Africa Report, Ethiopia politics: Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Die Situation für Oppositionsgruppen hat sich seit der Wahl des neuen Premierministers, Abiy Ahmed, verbessert. Die Anklagen gegen die Oppositionsführer der OLF (Jawar Mohammed) und der Ginbot 7 (Andargachew Tsege [begnadigt und freigelassen], Berhanu Nega), wurden fallen gelassen. Die Oppositionsführer (Jawar Mohammed und Berhanu Nega) sind der Einladung gefolgt und nach Äthiopien zurückgekehrt. (The Danish Immigration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September 2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on deathrow, 29.05.2018, , abgerufen am 1. März 2019; Al Jazeera, Ethiopian armed opposition group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018, , abgerufen am 1. März 2019; Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Die Führung der ONLF ist ebenfalls von Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt (Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister ebenfalls nach Äthiopien zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 07.11.2018, , abgerufen am 1. März 2019; Ademo, Mohammed / Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16 years in exile, 30.06.2018, , abgerufen am 1. März 2019). Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel, die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (Urteil des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2). 6.5 In Anbetracht dieser Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit einem sehr bescheidenen politischen Profil im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit nicht asylrelevant. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe, subjektive oder objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2; D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2; D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ bei C._______ aufgewachsen und hat bis zur Ausreise immer dort gewohnt. Gemäss seinen Angaben lebte er dort mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) und später mit seiner Mutter und (... [jüngeren Geschwistern]), zu welchen er aus der Schweiz bis im März 2018 gelegentlich in Kontakt stand. Die Familie besitzt Ackerland (ca. 6 Hektar) und lässt dieses bewirtschaften. Sie lebt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in guten finanziellen Verhältnissen (SEM acte. A15 F26). Zudem hat seine Mutter seine Reise in die Schweiz finanziert. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt und nach der Rückkehr wiederum bei seiner Mutter wird wohnen und im Landwirtschaftsbetrieb der Familie oder wieder als Hilfsarbeiter auf Baustellen wird arbeiten können. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, für nach Äthiopien zurückkehrende Oromo sei die Lage sehr prekär, ist demzufolge angesichts der offensichtlich günstigen Verhältnisse des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Sodann ist der Beschwerdeführer gesund. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem amtlichen Rechtsbeistand bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'700.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'700.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: