Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ um Asyl nach. Da er erklärte, minderjährig zu sein, und keine Identitätsdokumente einreichte, liess das SEM am 8. Juli 2016 eine Handknochenanalyse durchführen. Diese ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren. Am 16. August 2016 wurde er im EVZ C.______ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. Am 7. Mai 2019 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie D.______ und im Dorf E.______ in der Zone F.______ im Landkreis G.______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse in der Stadt H.______ besucht. Seine Familie habe von (...) gelebt. Im (...) sei sein Vater von Regierungsfunktionären abgeholt und ums Leben gebracht worden, weil ihm eine Kooperation mit der I.______ unterstellt worden sei. Im Jahr (...) seien im Zusammenhang mit der Umsetzung des (...)plans ein Grundstück der Familie mit Haus in der Stadt G.______ enteignet worden. Sein Bruder sei bei einer Demonstration gegen den (...)plan im (...) in G.______ getötet worden. Auch er selbst habe an insgesamt (...) Demonstrationen teilgenommen und als Klassensprecher seine Mitschüler ebenfalls zur Teilnahme bewegt. Die ersten (...) Demonstrationen seien friedlich verlaufen. Obwohl die (...) von der Schulleitung nicht genehmigt worden sei, habe er daran teilgenommen. Diese Demonstration sei durch die Föderalpolizei gewaltsam zerschlagen worden, wobei es ihm gelungen sei, sein Leben zu retten. Daraufhin sei er in der Schule aus der Klasse herausgerufen und nach Hause geschickt worden. Wenig später sei er bei einer landesweiten Demonstration fotografiert worden, da er bereits im Visier der Polizei gewesen sei. Diese Demonstration sei durch die D.______-Polizei gewaltsam beendet worden. Zurück in der Schule, seien bewaffnete Personen mit den bei der Demonstration gemachten Fotografien erschienen. Wieder sei er aus der Klasse herausgerufen worden, wobei ihm und weiteren Mitschülern vorgeworfen worden sei, sie seien Terroristen und hätten einen Putschversuch unternommen. Er sei definitiv von der Schule verwiesen worden und sei zu seiner Familie aufs Land zurückgekehrt, und habe bei (...) mitgeholfen. (...) 2016 sei er bei der (...)arbeit von Regierungsleuten umzingelt, mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Während seiner (...)monatigen Haft sei er einmal verhört und dabei geschlagen worden. Als andere Häftlinge das Tor des Gefängnisses aufgebrochen hätten, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei nach Hause gegangen und habe erfahren, dass seine Mutter ebenfalls festgenommen worden sei. Er habe das nötigste Geld behändigt und sei nach J.______ gegangen. Dort sei ihm ein Freund seines Vaters bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. Nach circa (...) Tagen sei er im (...) 2016 mithilfe eines Schleppers in K.______ ausgereist. Von dort sei er über L.______ und M.______ in die Schweiz gelangt. Hier sei er Mitglied der D.______-Community und habe in N.______, O.______ und P.______ an Demonstrationen für die Rechte der D.______ teilgenommen Als Beweismittel reichte er (...) Fotos von seinen exilpolitischen Tätigkeiten sowie Kopien seiner Arbeitszeugnisse und seines Arbeitsvertrags in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 - eröffnet am 8. August 2019 - stellte das SEM fest, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt bleibe. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. August 2019 beantragen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Als Beweismittel reichte er weitere Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen ([...]) und zu seiner finanziellen Situation ([...]) zu den Akten. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 10. September 2019 zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen. E. Mit Schreiben vom 11. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Ebenfalls am 11. September 2019 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fachstelle Asyl Kanton (...) einreichen, wonach er vom 15. September 2016 bis zum 30. April 2019 sozialhilfeabhängig gewesen ist.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Abteillungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Aus heutiger Sicht stelle sich hinsichtlich der Verfolgung im Jahr 2016 insbesondere die Frage, ob eine begründete Furcht zu bejahen sei. Nach der detaillierten Darstellung der innenpolitischen Situation seit Ende 2015 hielt das SEM fest, deren Würdigung, insbesondere was die Zeit seit der Wahl des neuen Premierministers Abiy, eines Oromo, am 2. April 2018 anbelange, lasse den Schluss zu, dass sich die Lage seit dem Asylgesuch vom 26. Juni 2016 respektive der Anhörung vom 7. Mai 2019 hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse stabilisiert und in den letzten Monaten insbesondere mit Blick auf die D.______, aber auch allgemein, gebessert habe. Selbst Personen mit hohem politischem Profil könnten nach Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder dem Risiko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Ebenfalls seien Gefangene freigelassen worden. Angesichts dessen gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 noch mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müsste. Das Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Die Einschätzung des SEM bezüglich der grundlegenden Änderung der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 und der deshalb nicht mehr gegebenen Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Probleme sei im Übrigen in ähnlich gelagerten Fällen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, so unlängst im Urteil E-3558/2017 vom 6. Juni 2019). Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Schweiz an insgesamt (...) Demonstrationen gegen die Unterdrückung der D.______ durch die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben, und (...) Fotografien ohne Kommentar zu den Akten gereicht, welche gemäss seinen Angaben bei der Anhörung mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu setzen seien. Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Unter Hinweis auf die bereits dargelegte, im Verlauf der letzten Monate eingetretene merkliche Verbesserung der Lage der D.______ und der (früheren) politischen Opposition hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der D.______ in Äthiopien in der angefochtenen Verfügung vollkommen ausgeblendet worden sei. So seien laut der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. April 2018 (Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem) auch seit der Ernennung des neuen Premierministers Abiy im Jahr 2018 mehrere tausend Personen verhaftet worden, die verdächtigt worden seien, an den Unruhen beteiligt gewesen zu sein und/oder mit der I.______ oder anderen verbotenen Organisationen in Verbindung zu stehen. Laut dem SFH-Bericht vom 26. September 2018 (Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen) gingen abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien ein hohes Risiko ein, inhaftiert zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert habe, wobei auf die Urteile E-2268/2018 vom 14. Juni 2018 (E. 5) und E-1345/2018 vom 22. März 2018 (E. 5) hingewiesen und ausgeführt wird, dass die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen die D.______ in Bedrängnis gebracht hätten. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei es zudem im Juni 2019 wieder zu gewaltsamen Übergriffen gekommen. Zudem erscheine zum heutigen Zeitpunkt äusserst unsicher, ob es dem neuen Premierminister gelingen werde, langfristige Reformen umzusetzen und die Situation für die D.______ nachhaltig zu ändern. Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe sei der Vorwurf des SEM unangemessen, dass der Beschwerdeführer durch regimekritische Aktivitäten in der Schweiz aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwirken wolle. Zudem verweist er auf seine Ausführungen zur aktuellen politischen Lage in Äthiopien. Da er bereits einmal ins Visier der äthiopischen Behörden geraten sei, hätten diese durchaus ein Interesse an der Identifizierung seiner Person. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gehe aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, ob die aktuellen Unruhen und Ereignisse bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe. Diese sei auch aus individuellen Gründen zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Schliesslich wird auf die angeblich ausserordentlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Mithin sei die Wegweisung nach Äthiopien nicht zumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht (insbesondere die ausserordentliche Integration) unvollständig geprüft habe. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Der Subeventualantrag, der angefochtene Entscheid sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation desvorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den aktuellen Ereignissen in Äthiopien auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnten SFH-Berichte hinweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sie auf einer Einschätzung der Lage beruhen, welche sich seither bezogen auf die geltend gemachten Vorbringen positiv weiterentwickelt hat (vgl. Urteil des BVGer E-3558/2017 E. 6.2.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass es gemäss dem SFH-Bericht vom 26. September 2018 an einer Demonstration gegen ethnische Gewalt am 15. September 2018 in Addis Abeba zu Gewaltanwendungen durch die Polizei und an einer weiteren Demonstration zu Inhaftierungen von Demonstrationsteilnehmenden in einem "Rehabilitationslager" sowie gemäss einem Internetartikel von "Ethiopia Insight" im Juni 2019 in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei. Ebenso wenig ist die Rüge begründet, das SEM habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht unvollständig geprüft. Darauf wird in Erwägung 9.3.2 näher eingegangen.
E. 4.3 Somit erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unberechtigt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
E. 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.).
E. 5.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert hat. Mit Blick auf die (frühere) politische Opposition ist ein positiver Wandel festzustellen (vgl. Urteile des BVGer E-3558/2017 vom 6. Juni 2019 E. 6.2.2; D-4815/2018 vom 26. März 2019 E. 6.4; E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 5.2). Nach Überprüfung der Akten durch das Gericht sind die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern (vgl. E. 5.2). DieVorinstanz hat mithin unter Bezugnahme auf die seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend veränderte Lage in Äthiopien und unter Hinweis auf die soeben erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagertem Fällen zu Recht festgehalten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 nicht mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müsste. Seine Vorbringen sind somit nicht mehr asylrelevant.
E. 6.1 Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, hat der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der D.______-Community in der Schweiz durch nichts belegt. Selbst wenn sie erstellt wäre, würden sie und die Teilnahme an einigen Demonstrationen die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten klar nicht überschreiten. Zudem ist in Anbetracht der grundlegenden Veränderung der Lage in Äthiopien nicht davon auszugehen, dass er als D.______ mit einem sehr bescheidenen politischen Profil zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz implizit vom Bestehen von Vorfluchtgründen auszugehen ist, diesbezüglich aber zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, subjektive oder objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).
E. 8.3.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz den aktuellen Ereignissen in Äthiopien bei der Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Sie berücksichtigte dabei namentlich die aktuell angespannte Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde prüfte sie auch ausführlich, ob individuelle Gründe den Vollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu führte sie aus, er sei ein junger Mann und habe in Äthiopien mit seiner Familie zusammengelebt. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht. Daneben habe er im familieneigenen (...) gearbeitet. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen, sie habe (...) besessen. In seiner Anhörung habe er erklärt, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, da diese auseinandergebrochen, sein Vater verstorben, seine Mutter zum Zeitpunkt der Ausreise im Gefängnis gewesen sei und seine (Halb-)Geschwister auch von der Schule geflüchtet seien. Aufgrund der erwähnten politischen Umbrüche sei jedoch anzunehmen, dass seine Mutter und seine (Halb-)Geschwister seitens der Regierung zwischenzeitlich nicht mehr belangt würden und er mit diesen in Kontakt treten könnte. (...) seiner Schwestern und (...) Halbgeschwister hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls in seiner Heimatregion gelebt. Es sei anzunehmen, dass ihn diese solange wie nötig unterstützen könnten. Ebenso könne angenommen werden, dass er selbst wieder im (...) seiner Familie arbeiten und so zu seinem Lebensunterhalt und dem seiner Mutter beitragen könnte. Zudem hätten beide Elternteile viele Geschwister, gemäss seinen Angaben sei seine erweiterte Familie sehr gross. Nötigenfalls könnten auch seine Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits zu seiner Unterstützung beitragen. Auch sprächen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, habe er doch anlässlich der Befragungen keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er verfüge weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung, um in Äthiopien finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, und die Familie sei vor seiner Ausreise infolge der Umsetzung des Masterplans enteignet worden, ist dem zu entgegnen, dass die Enteignung laut seinen Angaben ein überbautes Grundstück der Familie in der Stadt G.______ betraf (vgl. act. [...]), und nicht den familieneigenen (...), in welchem der Beschwerdeführer neben dem Schulbesuch tätig war. Dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht gelungen sei, wieder in Kontakt zu seiner Familie zu treten, weil die frühere Telefonnummer nicht mehr funktioniere, vermag nicht zu überzeugen. Weshalb sich die Familie, der es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wirtschaftlich gut gegangen sei, gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar habe ernähren können, aber schon damals ein geschmälertes Einkommen erzielt habe, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr gegebenenfalls nicht auf die Unterstützung durch seine Familie zählen könnte. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Was schliesslich die dokumentierten erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers anbelangt, werden diese zur Kenntnis genommen, sind sie aber nach dessen Aufenthalt in der Schweiz von gut drei Jahren hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG).
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend haben sich die Rechtsbegehren als nicht zum Vornherein aussichtslos erwiesen. Der Beschwerdeführer weist nach, dass er bis April 2019 von der Sozialhilfe abhängig war. Seither sei er in der Lage, Versicherungen, Miete und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bezahlen. Trotzdem ist aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen, dass er den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt, welche es ihm ermöglichen, ausserordentliche Kosten zu tragen. Da der Beschwerdeführer mithin nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Dieser ist ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sophia Delgado, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4533/2019 Urteil vom 30. Oktober 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) 2016 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______ um Asyl nach. Da er erklärte, minderjährig zu sein, und keine Identitätsdokumente einreichte, liess das SEM am 8. Juli 2016 eine Handknochenanalyse durchführen. Diese ergab ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren. Am 16. August 2016 wurde er im EVZ C.______ zu seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährt wurde. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. Am 7. Mai 2019 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger der Ethnie D.______ und im Dorf E.______ in der Zone F.______ im Landkreis G.______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse in der Stadt H.______ besucht. Seine Familie habe von (...) gelebt. Im (...) sei sein Vater von Regierungsfunktionären abgeholt und ums Leben gebracht worden, weil ihm eine Kooperation mit der I.______ unterstellt worden sei. Im Jahr (...) seien im Zusammenhang mit der Umsetzung des (...)plans ein Grundstück der Familie mit Haus in der Stadt G.______ enteignet worden. Sein Bruder sei bei einer Demonstration gegen den (...)plan im (...) in G.______ getötet worden. Auch er selbst habe an insgesamt (...) Demonstrationen teilgenommen und als Klassensprecher seine Mitschüler ebenfalls zur Teilnahme bewegt. Die ersten (...) Demonstrationen seien friedlich verlaufen. Obwohl die (...) von der Schulleitung nicht genehmigt worden sei, habe er daran teilgenommen. Diese Demonstration sei durch die Föderalpolizei gewaltsam zerschlagen worden, wobei es ihm gelungen sei, sein Leben zu retten. Daraufhin sei er in der Schule aus der Klasse herausgerufen und nach Hause geschickt worden. Wenig später sei er bei einer landesweiten Demonstration fotografiert worden, da er bereits im Visier der Polizei gewesen sei. Diese Demonstration sei durch die D.______-Polizei gewaltsam beendet worden. Zurück in der Schule, seien bewaffnete Personen mit den bei der Demonstration gemachten Fotografien erschienen. Wieder sei er aus der Klasse herausgerufen worden, wobei ihm und weiteren Mitschülern vorgeworfen worden sei, sie seien Terroristen und hätten einen Putschversuch unternommen. Er sei definitiv von der Schule verwiesen worden und sei zu seiner Familie aufs Land zurückgekehrt, und habe bei (...) mitgeholfen. (...) 2016 sei er bei der (...)arbeit von Regierungsleuten umzingelt, mitgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Während seiner (...)monatigen Haft sei er einmal verhört und dabei geschlagen worden. Als andere Häftlinge das Tor des Gefängnisses aufgebrochen hätten, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei nach Hause gegangen und habe erfahren, dass seine Mutter ebenfalls festgenommen worden sei. Er habe das nötigste Geld behändigt und sei nach J.______ gegangen. Dort sei ihm ein Freund seines Vaters bei der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. Nach circa (...) Tagen sei er im (...) 2016 mithilfe eines Schleppers in K.______ ausgereist. Von dort sei er über L.______ und M.______ in die Schweiz gelangt. Hier sei er Mitglied der D.______-Community und habe in N.______, O.______ und P.______ an Demonstrationen für die Rechte der D.______ teilgenommen Als Beweismittel reichte er (...) Fotos von seinen exilpolitischen Tätigkeiten sowie Kopien seiner Arbeitszeugnisse und seines Arbeitsvertrags in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. August 2019 - eröffnet am 8. August 2019 - stellte das SEM fest, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt bleibe. Weiter stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. September 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. August 2019 beantragen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Als Beweismittel reichte er weitere Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen ([...]) und zu seiner finanziellen Situation ([...]) zu den Akten. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 10. September 2019 zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertragen. E. Mit Schreiben vom 11. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Ebenfalls am 11. September 2019 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fachstelle Asyl Kanton (...) einreichen, wonach er vom 15. September 2016 bis zum 30. April 2019 sozialhilfeabhängig gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteillungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden könne. Aus heutiger Sicht stelle sich hinsichtlich der Verfolgung im Jahr 2016 insbesondere die Frage, ob eine begründete Furcht zu bejahen sei. Nach der detaillierten Darstellung der innenpolitischen Situation seit Ende 2015 hielt das SEM fest, deren Würdigung, insbesondere was die Zeit seit der Wahl des neuen Premierministers Abiy, eines Oromo, am 2. April 2018 anbelange, lasse den Schluss zu, dass sich die Lage seit dem Asylgesuch vom 26. Juni 2016 respektive der Anhörung vom 7. Mai 2019 hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse stabilisiert und in den letzten Monaten insbesondere mit Blick auf die D.______, aber auch allgemein, gebessert habe. Selbst Personen mit hohem politischem Profil könnten nach Äthiopien zurückkehren, ohne dass sie inhaftiert oder dem Risiko einer unmenschlichen Bestrafung ausgesetzt würden. Ebenfalls seien Gefangene freigelassen worden. Angesichts dessen gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 noch mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müsste. Das Vorbringen sei deshalb nicht asylrelevant. Die Einschätzung des SEM bezüglich der grundlegenden Änderung der Situation in Äthiopien seit dem Frühling 2018 und der deshalb nicht mehr gegebenen Furcht vor Verfolgung in asylrelevantem Ausmass wegen früherer Probleme sei im Übrigen in ähnlich gelagerten Fällen auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden, so unlängst im Urteil E-3558/2017 vom 6. Juni 2019). Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer vorgebracht, in der Schweiz an insgesamt (...) Demonstrationen gegen die Unterdrückung der D.______ durch die äthiopische Regierung teilgenommen zu haben, und (...) Fotografien ohne Kommentar zu den Akten gereicht, welche gemäss seinen Angaben bei der Anhörung mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu setzen seien. Die äthiopischen Behörden hätten aber nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde. Unter Hinweis auf die bereits dargelegte, im Verlauf der letzten Monate eingetretene merkliche Verbesserung der Lage der D.______ und der (früheren) politischen Opposition hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation der D.______ in Äthiopien in der angefochtenen Verfügung vollkommen ausgeblendet worden sei. So seien laut der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. April 2018 (Äthiopien: Oromo, staatliches Überwachungssystem) auch seit der Ernennung des neuen Premierministers Abiy im Jahr 2018 mehrere tausend Personen verhaftet worden, die verdächtigt worden seien, an den Unruhen beteiligt gewesen zu sein und/oder mit der I.______ oder anderen verbotenen Organisationen in Verbindung zu stehen. Laut dem SFH-Bericht vom 26. September 2018 (Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen) gingen abgewiesene Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien ein hohes Risiko ein, inhaftiert zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass sich die Situation in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert habe, wobei auf die Urteile E-2268/2018 vom 14. Juni 2018 (E. 5) und E-1345/2018 vom 22. März 2018 (E. 5) hingewiesen und ausgeführt wird, dass die zahlreichen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen die D.______ in Bedrängnis gebracht hätten. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei es zudem im Juni 2019 wieder zu gewaltsamen Übergriffen gekommen. Zudem erscheine zum heutigen Zeitpunkt äusserst unsicher, ob es dem neuen Premierminister gelingen werde, langfristige Reformen umzusetzen und die Situation für die D.______ nachhaltig zu ändern. Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe sei der Vorwurf des SEM unangemessen, dass der Beschwerdeführer durch regimekritische Aktivitäten in der Schweiz aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwirken wolle. Zudem verweist er auf seine Ausführungen zur aktuellen politischen Lage in Äthiopien. Da er bereits einmal ins Visier der äthiopischen Behörden geraten sei, hätten diese durchaus ein Interesse an der Identifizierung seiner Person. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gehe aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht hervor, ob die aktuellen Unruhen und Ereignisse bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Es genüge nicht, dass die Vorinstanz von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehe. Diese sei auch aus individuellen Gründen zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wäre. Schliesslich wird auf die angeblich ausserordentlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Mithin sei die Wegweisung nach Äthiopien nicht zumutbar. Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und den Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht (insbesondere die ausserordentliche Integration) unvollständig geprüft habe. Deshalb sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der Subeventualantrag, der angefochtene Entscheid sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation desvorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den aktuellen Ereignissen in Äthiopien auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und die erwähnten SFH-Berichte hinweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sie auf einer Einschätzung der Lage beruhen, welche sich seither bezogen auf die geltend gemachten Vorbringen positiv weiterentwickelt hat (vgl. Urteil des BVGer E-3558/2017 E. 6.2.2). Daran vermag nichts zu ändern, dass es gemäss dem SFH-Bericht vom 26. September 2018 an einer Demonstration gegen ethnische Gewalt am 15. September 2018 in Addis Abeba zu Gewaltanwendungen durch die Polizei und an einer weiteren Demonstration zu Inhaftierungen von Demonstrationsteilnehmenden in einem "Rehabilitationslager" sowie gemäss einem Internetartikel von "Ethiopia Insight" im Juni 2019 in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu gewaltsamen Übergriffen gekommen sei. Ebenso wenig ist die Rüge begründet, das SEM habe die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht unvollständig geprüft. Darauf wird in Erwägung 9.3.2 näher eingegangen. 4.3 Somit erweist sich die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, als unberechtigt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Prozessantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a). 5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 135 ff.). 5.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert hat. Mit Blick auf die (frühere) politische Opposition ist ein positiver Wandel festzustellen (vgl. Urteile des BVGer E-3558/2017 vom 6. Juni 2019 E. 6.2.2; D-4815/2018 vom 26. März 2019 E. 6.4; E-6440/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 5.2). Nach Überprüfung der Akten durch das Gericht sind die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern (vgl. E. 5.2). DieVorinstanz hat mithin unter Bezugnahme auf die seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend veränderte Lage in Äthiopien und unter Hinweis auf die soeben erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagertem Fällen zu Recht festgehalten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016 nicht mit einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmass rechnen müsste. Seine Vorbringen sind somit nicht mehr asylrelevant. 6. 6.1 Was die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, hat der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft bei der D.______-Community in der Schweiz durch nichts belegt. Selbst wenn sie erstellt wäre, würden sie und die Teilnahme an einigen Demonstrationen die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten klar nicht überschreiten. Zudem ist in Anbetracht der grundlegenden Veränderung der Lage in Äthiopien nicht davon auszugehen, dass er als D.______ mit einem sehr bescheidenen politischen Profil zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar in Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz implizit vom Bestehen von Vorfluchtgründen auszugehen ist, diesbezüglich aber zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, subjektive oder objektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.3.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz den aktuellen Ereignissen in Äthiopien bei der Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Sie berücksichtigte dabei namentlich die aktuell angespannte Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde prüfte sie auch ausführlich, ob individuelle Gründe den Vollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu führte sie aus, er sei ein junger Mann und habe in Äthiopien mit seiner Familie zusammengelebt. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht. Daneben habe er im familieneigenen (...) gearbeitet. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut gegangen, sie habe (...) besessen. In seiner Anhörung habe er erklärt, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie, da diese auseinandergebrochen, sein Vater verstorben, seine Mutter zum Zeitpunkt der Ausreise im Gefängnis gewesen sei und seine (Halb-)Geschwister auch von der Schule geflüchtet seien. Aufgrund der erwähnten politischen Umbrüche sei jedoch anzunehmen, dass seine Mutter und seine (Halb-)Geschwister seitens der Regierung zwischenzeitlich nicht mehr belangt würden und er mit diesen in Kontakt treten könnte. (...) seiner Schwestern und (...) Halbgeschwister hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls in seiner Heimatregion gelebt. Es sei anzunehmen, dass ihn diese solange wie nötig unterstützen könnten. Ebenso könne angenommen werden, dass er selbst wieder im (...) seiner Familie arbeiten und so zu seinem Lebensunterhalt und dem seiner Mutter beitragen könnte. Zudem hätten beide Elternteile viele Geschwister, gemäss seinen Angaben sei seine erweiterte Familie sehr gross. Nötigenfalls könnten auch seine Tanten und Onkel väterlicher- und mütterlicherseits zu seiner Unterstützung beitragen. Auch sprächen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, habe er doch anlässlich der Befragungen keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Dieser Auffassung schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er verfüge weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung, um in Äthiopien finanziell auf eigenen Beinen zu stehen, und die Familie sei vor seiner Ausreise infolge der Umsetzung des Masterplans enteignet worden, ist dem zu entgegnen, dass die Enteignung laut seinen Angaben ein überbautes Grundstück der Familie in der Stadt G.______ betraf (vgl. act. [...]), und nicht den familieneigenen (...), in welchem der Beschwerdeführer neben dem Schulbesuch tätig war. Dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht gelungen sei, wieder in Kontakt zu seiner Familie zu treten, weil die frühere Telefonnummer nicht mehr funktioniere, vermag nicht zu überzeugen. Weshalb sich die Familie, der es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wirtschaftlich gut gegangen sei, gemäss den Ausführungen in der Beschwerde bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar habe ernähren können, aber schon damals ein geschmälertes Einkommen erzielt habe, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr gegebenenfalls nicht auf die Unterstützung durch seine Familie zählen könnte. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Was schliesslich die dokumentierten erfolgreichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers anbelangt, werden diese zur Kenntnis genommen, sind sie aber nach dessen Aufenthalt in der Schweiz von gut drei Jahren hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend haben sich die Rechtsbegehren als nicht zum Vornherein aussichtslos erwiesen. Der Beschwerdeführer weist nach, dass er bis April 2019 von der Sozialhilfe abhängig war. Seither sei er in der Lage, Versicherungen, Miete und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bezahlen. Trotzdem ist aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen, dass er den prozessualen Notbedarf übersteigende Einkünfte erzielt, welche es ihm ermöglichen, ausserordentliche Kosten zu tragen. Da der Beschwerdeführer mithin nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Dieser ist ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sophia Delgado, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer