Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am (…) in der Schweiz ein Asylge- such ein. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerde- führerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-5131/2019 vom 19. März 2021 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es an, die Vorinstanz habe zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ih- rer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht im Urteil D-5099/2019 gleichen Datums betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin infolge dessen Konversion zu den (…) subjektive Nachfluchtgründe bejaht habe. Da sich das SEM in diesem Zusammenhang zur Frage einer allenfalls vorliegenden Reflexver- folgung bislang nicht habe äussern können und der Beschwerdeführerin in dieser Frage ansonsten eine Instanz verloren ginge, sei die Sache zur Neu- beurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren ihrer Eltern (N […]) an das SEM zurückzuweisen (vgl. das Urteil des BVGer D-5131/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4). A.d Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin dem SEM unter Beilage eines Arztberichtes vom 26. April 2021 ergänzende Informa- tionen zu verschiedenen, sie betreffenden Themenbereichen (Ehe, Schei- dung, alleinstehende Frau im Iran, gesundheitliche Situation, […], Integra- tion in der Schweiz) zukommen. Im Einzelnen führte sie dazu an, sie hätte als verheiratete Frau nach iranischem Recht das Land nicht ohne Erlaubnis des Ehemannes verlassen dürfen. Im Fall einer Rückkehr würde dieser Umstand sowie ihre illegale Ausreise von den Behörden entdeckt. Die Grenzbehörden würden in einem solchen Fall ihren Mann anrufen, damit er sie abhole. Sie habe keinen Kontakt mit ihrem Ehemann oder mit dessen Familie. Sie wisse jedoch von ihrer Tante (…), dass ihr Mann gegenüber der Tante kürzlich Todesdrohungen gegen sie (die Beschwerdeführerin) ausgesprochen habe. Angesichts des einseitigen Scheidungsrechts im Iran sei es für sie kaum möglich, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen.
D-439/2022 Seite 3 Sie wäre daher gezwungen, wieder mit ihm zusammenzuleben, und sei- nem Willen und seiner Gewalt unterworfen. Selbst im Fall einer möglichen Scheidung wäre sie auf sich alleine gestellt und allfälligen Diskriminierun- gen der iranischen Gesellschaft schutzlos ausgesetzt. Zu ihrer gesundheit- lichen Situation sei anzuführen, dass sie am 30. Dezember 2020 eine grös- sere Menge Schmerztabletten eingenommen habe und derzeit jede zweite Woche eine ambulant-psychiatrische Gesprächstherapie stattfinde. Die behandelnden Ärzte hätten bei ihr eine depressive Episode und eine post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sodann identifiziere sie sich mit dem (…). Sie nehme an Treffen und an Festen dieser Gruppe teil, welche bei den Mitgliedern der (…) zuhause stattfinden würden. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz beschäftige sie sich intensiv mit dieser (…). In der Schweiz werde die sogenannte "(…)" – ein (…) Treffen – organisiert, an welchem sie in den Jahren (…) und (…) teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer aktiven Teilnahme an Veranstaltun- gen der (…) in der Schweiz im Iran als (…) wahrgenommen werde und die iranischen Behörden Kenntnis von ihrem Glaubenswechsel hätten. Des Weiteren habe das Gericht die subjektiven Nachfluchtgründe ihres Bruders bejaht, womit für sie von einer Reflexverfolgung respektive einer begrün- deten Furcht im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden müsse. Schliesslich habe sie sich in der Schweiz bereits gut integriert. Sie spreche mittlerweile sehr gut Deutsch, besuche eine Maturitätsschule für Erwach- sene und habe als Dental-Assistentin geschnuppert, allerdings wegen des fehlenden Aufenthaltstitels eine Lehre nicht antreten können. Ein Härtefall- gesuch sei beim kantonalen Migrationsamt hängig. A.e Am 7. Oktober 2021 ersuchte das SEM den B._______ um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin der (…) bekannt sei, ob sie sich gegenwärtig an deren Aktivitäten oder Versammlungen beteilige und wie sie sich gege- benenfalls in die (…) einbringe beziehungsweise am (…) teilnehme. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 antwortete der B._______, dass die Be- schwerdeführerin derzeit kein eingetragenes Mitglied der (…) sei, jedoch bei der Organisation von (…)-Aktivitäten helfe und diese unterstütze, wenn diese im Zuhause ihrer Familie stattfinden würden. Zuweilen nehme die Beschwerdeführerin an einigen Aktivitäten der lokalen (…) teil. A.f Mit Schreiben vom 12. respektive 20. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin um Auskunft bis zum 5. November 2021, ob es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2021 mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihres Bruders zu asylrelevanten Ereignissen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am
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4. November 2021 vernehmen. Dabei wiederholte sie zunächst ihre Aus- führungen im Schreiben vom 11. Mai 2021 zu ihrer Ehe und der Bedrohung durch ihren Ehemann bei einer Rückkehr. Bezüglich ihrer Hinwendung zum (…) führte sie aus, dass sie diverse Veranstaltungen der (…) in (…) und (…) besucht habe. Sie habe die (…)-Grundsätze verinnerlicht und fühle sich im Herzen als (…). Schriftlich habe sie sich aber noch nicht dazu be- kehrt. Inzwischen habe ihre Verwandtschaft im Iran Kenntnis von der Kon- version ihrer Familie (Eltern und Bruder) erhalten. Gemäss den Angaben ihrer Eltern habe ein ehemaliger iranischer Asylsuchender in der Schweiz, welcher mit ihren Eltern in engem Kontakt gestanden sei, später aber sein Asylgesuch zurückgezogen habe und in den Iran zurückgekehrt sei, die Familie im Iran darüber benachrichtigt. Darüber hinaus seien ihr Onkel und ihre Grossmutter väterlicherseits vom Nachrichtendienst (Ettelaat) zu Hause aufgesucht und zu einem Verhör am (…) vorgeladen und über den Aufenthaltsort ihrer Eltern, aber auch über sie und ihren Bruder befragt worden. Dabei hätten die Beamten explizit gefragt, ob die Familie mit ihnen oder anderen Personen im Iran über die (…) gesprochen und missioniert habe. Aufgrund der eingeschränkten (…) und der Verfolgung der (…) im Iran drohe ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine ernsthafte Gefahr im Sinne eines "real risk". B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. Weiter wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob die Beschwerde- führerin zusammen mit ihren Eltern (Geschäfts-Nr. D-438/2022) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die originäre Flüchtlingseigenschaft, eventuell die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Er- gänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Ferner sei eventuell die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters zufolge von Nachfluchtgründen festzustellen und sie sei in dessen Flücht- lingseigenschaft einzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Beschwerde-
D-439/2022 Seite 5 verfahren mit demjenigen ihrer Eltern parallel zu führen und die unentgelt- liche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen – nebst dem angefochtenen Asylentscheid und ei- ner Vollmacht – ein Bestätigungsschreiben des B._______ vom 21. Januar 2022 sowie eine Mitgliederbestätigung der (…) jeweils betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, Facebook-Auszüge, ein Auszug einer (…)-Zeit- schrift, eine Fürsorgebestätigung vom 7. Januar 2022 sowie eine Lohnab- rechnung des Vaters für den Monat Januar 2022 bei. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin antragsgemäss mit, das Beschwerdeverfahren von ihr (Verfahrens-Nr. D-438/2022) werde mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Eltern (Geschäfts-Nr. D-438/2022) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich ko- ordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, worin sie die Religionen (…) und Islam erläuterte. F. Mit einer weiteren als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom
25. April 2022 machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum gesell- schaftlichen und religionspolitischen Rahmen (Stellung der Frau in der ira- nischen Verfassungswirklichkeit), der ihren individuellen Vorbringen zu- grunde zu legen sei. G. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 9. September 2022 zusätz- liche Beweismittel (Artikel aus […]: "[…]" vom 21. Januar 2022; Pressemit- teilung des […]: "[…]" vom 22. August 2022; Artikel der […]: "[…]" vom 23. August 2022; Artikel von […]: "[…]" vom 24. August 2022) ins Recht. Sie führte aus, diese Beweismittel würden das zunehmend brutale Vorgehen der iranischen Behörden gegen die (…) belegen und aufzeigen, dass Mit- glieder der (…) im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rech- nen hätten. Die iranischen Behörden würden vor nichts zurückschrecken,
D-439/2022 Seite 6 um den (…) ihr Leben zu erschweren und sie letztendlich existenzunfähig zu machen. Als (…) im Iran zu leben sei nicht zur extrem schwierig sondern auch sehr gefährlich. H. In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 verwies die Beschwerdeführerin auf diverse Artikel aus dem Internet (…) und brachte weitere Beweismittel bei (Schreiben von […] vom 31. August 2022 an die […]; Warnung von […], dem […] und […], vom 20. Dezember 2022 gegen […]; Auszug von […] über die politischen Aktivitäten von Regimegegnern im Ausland bzw. in der Schweiz vom […]; Fotos, welche sie und ihren Vater an einer Demonstra- tion gegen das iranische Regime zeigen; Meldung des […], veröffentlicht auf Instagram-Konto der […]). I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Beschleunigung des noch pendenten Verfahrens und teilte mit, dass die Ungewissheit und das lange Warten auf einen Entscheid sehr belas- tend seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 wurde ihr entsprechend Aus- kunft erteilt. J. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 8. August und 8. Ok- tober 2023 erneut um beförderliche Behandlung des hängigen Verfahrens. Sie verwies unter anderem auf ihre Integration in der Schweiz, so nament- lich darauf, dass sie im Sommer (…) erfolgreich die (…) erlangt habe. Am
15. August beziehungsweise 16. Oktober 2023 wurden die Schreiben be- antwortet. K. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 fest, dass – obwohl das Beschwerdeverfahren der Beschwerdefüh- rerin von jenem ihrer Eltern (D-438/2022) getrennt geführt werde – der rubrizierte Rechtsvertreter, welcher auch die Eltern vertrete, mehrere Ein- gaben eingereicht habe, die aufgrund des Vermerks «D-438/2022» aus- schliesslich dem Beschwerdeverfahren der Eltern zugeordnet worden seien, auch wenn jene Eingaben auch vereinzelt Hinweise auf die Be- schwerdeführerin enthalten würden. Vor diesem Hintergrund wurde die Be- schwerdeführerin aufgefordert, das Gericht über allfällige ihre Person be- treffende und seit der Beschwerdeerhebung eingetretene Gefährdungs-
D-439/2022 Seite 7 umstände zu orientieren, dies möglichst unter Beilage entsprechender Be- weismittel. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein. M. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um baldige Verfah- renserledigung. Sie wies insbesondere auf ihren (…) hin, den sie ohne Auf- enthaltsbewilligung nicht nutzen könne. Diese Situation sei mit einer erheb- lichen emotionalen Belastung verbunden. Am 31. Januar 2024 wurden die Verfahrensstandsanfragen beantwortet.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständi- gen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. III 8. und 9., S. 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 4.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Entscheid leiten liess und es hat sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin und den im damaligen Zeitpunkt seines Asylentscheids vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheit- lichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die
D-439/2022 Seite 9 Beschwerdeführerin gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe weder die gegebenen Beweismittel kor- rekt gewürdigt, noch dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungshindernisse verneinen wolle, vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungs- grundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist sodann zu verneinen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern ins- besondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist ge- gebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver
D-439/2022 Seite 10 oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Hei- mat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nach- fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hinge- gen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, das Bun- desverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-5131/2019 vom 19. März 2021 zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint worden sei. Entsprechend könne darauf verzichtet wer- den, an dieser Stelle nochmals auf diese einzugehen. Es sei aber darauf zu verweisen, dass die vorgebrachten Probleme mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden seien. Sie habe er- neut vorgebracht, dass ihr Ehemann bei einer Wiedereinreise in den Iran darüber informiert würde, da sie den Iran ohne sein Einverständnis verlas- sen habe. Von einer Tante habe sie erfahren, dass dieser sich für die ver- ursachte Ehrverletzung an ihr rächen und sie töten wolle. Sie habe weder zu den Umständen noch zum Zeitpunkt dieser Drohungen nähere Angaben gemacht. Bislang habe die Beschwerdeführerin einzig erwähnt, dass sie nach ihrer Ausreise vom Ehemann bei ihrer Mutter zuhause gesucht wor- den sei. Es erscheine nicht glaubhaft, dass er mehr als vier Jahre nach ihrer Ausreise der Verwandtschaft gegenüber plötzlich Todesdrohungen äussern sollte. Da diese angeblichen Todesdrohungen weder im Asyl- noch im Beschwerdeverfahren, sondern erst kurz nach Erlass des Bundesver- waltungsgerichtsurteils beziehungsweise nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens geäussert worden seien, seien diese als nachgeschoben zu erachten. Dies, weil sich die Beschwerdeführerin dadurch einen positi- ven Einfluss auf ihr Asylverfahren erhoffe. Abgesehen davon bestünde für sie bei einer Rückkehr in den Iran durchaus die Möglichkeit, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Die Islamische Republik Iran habe Frauen von Anfang an rechtlich, politisch, sozial und ökonomisch benachteiligt, wo- bei deren patriarchales, islamisches Frauenbild entsprechend auch in der Verfassung und den Gesetzen verankert sei. Die konkrete Situation der
D-439/2022 Seite 11 Frauen im Iran sei jedoch oft vielschichtiger und widersprüchlicher. Gleich- zeitig hätten Frauen in der Islamischen Republik einen fast ungehinderten Zugang zu höherer Bildung und Gesundheitsversorgung. Dem Idealbild der Frau als treue Mutter und Ehefrau stehe eine Realität gegenüber, in der fast ein Viertel aller Ehen innert zwei Jahren geschieden werde – trotz fortwährender Hindernisse überwiegend ausgehend von den Frauen. Die institutionelle Diskriminierung von Frauen sei zudem Thema zahlreicher öf- fentlicher Diskussionen in den Medien. Die iranische Gesellschaft sei oft progressiver als das Gesetz und das konservative Establishment. Die kon- krete Situation einer ledigen, verheirateten oder geschiedenen Frau sei im Iran stark vom geographischen und sozialen Umfeld abhängig. Der Zugang zu Bildung sei in Städten einfacher als auf dem Land; auf dem Land wie- derum würden Frauen teils einfacher eine Arbeit finden. In beiden Fällen sei die Rolle der Familie jedoch oft ausschlaggebender. Die konkrete Re- aktion einer Familie auf die Trennung einer Frau, wie auch deren spezifi- sche ökonomische Situation, würden von Fall zu Fall variieren. Vorliegend scheine die Familie der Beschwerdeführerin die Trennung von ihrem Ehe- mann akzeptiert zu haben, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ih- rem Vater und mit Unterstützung ihrer Familie aus dem Iran ausgereist sei. Bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der Konversion ihres Bruders und der Eltern zum (…) und ihrer Aussage, dass sie sich diesem Glauben ebenfalls nahe fühle, sei Folgendes anzuführen: Der B._______ habe auf entsprechende Anfrage in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an Aktivitäten der Orga- nisation teilnehme, allerdings sei sie kein offizielles Mitglied. Weiter sei da- rin auch nicht weiter ausgeführt worden, welche Art von Aktivitäten sie aus- übe. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung ihres Vaters zum (…) aufgrund einer inneren Überzeugung als nicht glaub- haft erachtet habe (vgl. das Urteil des BVGer D-5101/2019 E. 6.3). Bezüg- lich einer möglichen Gefährdung wegen der Aktivitäten ihres Bruders bei den (…) habe sie auf schriftliche Nachfrage angeführt, ihre Grossmutter und ihr Onkel väterlicherseits seien (…) von Mitarbeitern des Ettelaat be- fragt worden, wobei sich diese insbesondere für das Thema (…) interes- siert hätten. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens hätten jedoch keine Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse an ihr aufgrund ihrer Nähe zu den (…) respektive aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders und Vaters in der Gemeinschaft der (…) bestanden. Die vorgebrachten religiö- sen Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgrün- den zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Mass-
D-439/2022 Seite 12 nahmen gegen eine Person zu erwarten wären. Es sei jedoch äusserst fraglich, dass erst viereinhalb Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz und auch mehrere Jahre nach Beginn von Aktivitäten ihrer Angehörigen für die (…) der iranische Geheimdienst ihre Grossmutter und einen Onkel hätte vorladen und sich bei diesen nach Verbindungen der Familie zu den (…) hätte erkundigen sollen. Die diesbezügliche Erklärung, ein in den Iran zu- rückgekehrter iranischer Asylbewerber namens (…) sei gemäss ihren El- tern dafür verantwortlich, überzeuge nicht. Dies, weil der besagte (…) be- reits am (…) 2017 in den Iran zurückgekehrt sei und es daher realitätsfern erscheine, dass dieser sie und ihre Angehörigen in der Schweiz vier Jahre später plötzlich bei den iranischen Behörden angeschwärzt habe. Hinzu komme, dass sie die behördliche Vorladung respektive die Befragung der Familienangehörigen offenbar nicht habe belegen können. Es erscheine zudem unwahrscheinlich, dass Angehörige des Ettelaat einen derartigen Aufwand betreiben sollten, nur um Familienangehörige der Beschwerde- führerin zu möglichen Kontakten der in der Schweiz lebenden Familienan- gehörigen zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu befragen. Dar- über hinaus sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familien- angehörigen im bisherigen Asylverfahren alle unterschiedliche Asylgründe vorgebracht und bis zum aktuellen Verfahrensstand eine grosse Kreativität an den Tag gelegt hätten, immer neue Gründe, die eine Rückkehr ins Hei- matland verhinderten, vorzubringen. Dieses Muster scheine sich nun fort- zusetzen, indem die Beschwerdeführerin ihre Asylbegründung dahinge- hend angepasst habe, eine mögliche Gefährdungslage aus dem Flücht- lingsstatus ihres Bruders abzuleiten. Die neuen Asylvorbringen würden aus den obengenannten Gründen realitätsfern und konstruiert wirken und es fehle ihnen jegliche Beweiskraft. Deshalb seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezeigt. Ferner könnten die iranischen Behörden, selbst wenn die Verbindungen der Beschwerdeführerin zur Ge- meinschaft der (…) in der Schweiz bekannt geworden seien oder nachträg- lich bekannt würden, sehr wohl zwischen ernsthaften Profilen und oppor- tunistischen Verhaltensweisen unterscheiden. Den iranischen Behörden dürfte bekannt sein, zu welchen Mitteln ihre Staatsangehörigen mitunter greifen würden, um im Ausland einen AufenthaItsstatus zu erwirken. Dar- über hinaus erscheine realitätsfern, dass sich die iranischen Behörden für ihre sich im Ausland befindlichen Staatsangehörigen interessierten, die dort Kontakte zu religiösen Gemeinschaften knüpfen würden, welche sich zudem vornehmlich im privaten Kreis treffen würden. Unbestritten sei, dass den (…) im Iran (…) drohe. Es gebe aber kaum Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden einfache Mitglieder der rund (…) im Iran lebenden (…) verfolgen würden, sofern es sich dabei nicht um exponierte
D-439/2022 Seite 13 Persönlichkeiten der (…)-Führung oder um Personen, denen eine aktive oder passive Teilnahme beziehungsweise Mitarbeit am (…) vorgeworfen werde handle. Weder aus dem Bestätigungsschreiben des B._______ noch aus der schriftlichen Eingabe vom 19. Mai 2021 (recte: 11. Mai 2021) entstehe der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahr- nehmbaren Engagements der Beschwerdeführerin für diesen Glauben, auch wenn sie durchaus Sympathien für das (…) hegen möge. Es sei da- her nicht davon auszugehen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden, dass die iranischen Behörden – oder potentielle nicht-staatliche Verfolger – tatsächlich davon Kenntnis erhalten hätten. Die Flüchtlingsei- genschaft sei deshalb zu verneinen. Schliesslich habe auch das Bundes- verwaltungsgericht in zwei Urteilen festgestellt, dass nicht jede formelle Zu- gehörigkeit eines Asylsuchenden zur (…)-Gemeinschaft (…) zu einer Ge- fährdung des Betroffenen im Falle einer Rückkehr nach Iran führe (vgl. […]).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, es be- stehe aufgrund der vom Gericht im Verfahren ihres Bruders (Urteil D-5099/2019 vom 19. März 2021) als flüchtlingsrechtlich relevant qualifi- zierten Konversion desselben und dessen prominenter Rolle in der Ge- meinde für die ganze Familie – mithin auch für sie als Angehörige einer verfolgten (…) – eine drohende Reflexverfolgung. So würden die Angehö- rigen der (…) als (…) angesehen und die Gemeinschaft gelte als (…). Die (…) würden deshalb von den iranischen Behörden unterdrückt, dürften ih- ren Glauben nicht frei ausüben und seien diversen (…) im Alltag ausge- setzt. Folglich habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht, bereits bei der Einreise festgenommen und befragt zu werden. Angesichts des noto- risch rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Regimegegner würden ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.3 In der Eingabe vom 25. April 2022 machte die Beschwerdeführerin nebst allgemeinen gesellschaftlichen und religionspolitischen Ausführun- gen geltend, sie sei zwar nicht Mitglied der (…), werde aber aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders und ihrer Eltern von den iranischen Behörden als Person mit besonderer Beziehung zum (…) angesehen. Sie gehöre in- sofern zu einer besonderen Gruppe von Menschen. Da überdies ihre Ver- wandten im Iran deswegen Schikanen der Behörden befürchten würden, werde sie von ihren Verwandten keine Unterstützung erhalten. Insgesamt müsse sie bei einer Rückkehr in den Iran mit einer potentiell hohen Diskri- minierungsgefahr rechnen, zumal die iranische Verfassung den Frauen
D-439/2022 Seite 14 eine besondere Verantwortung für die religiöse Machtstellung des Islam im Iran auferlege.
E. 6.4 (betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin) zum Schluss gelangt ist, es sei an der Ernsthaftigkeit der dort vorgebrachten, angeblich an die Be- schwerdeführerin verschickten Drohnachricht vom (…) zu zweifeln und
D-439/2022 Seite 17 nicht auszuschliessen, dass jemand darum gebeten worden sei, eine sol- che Nachricht zu versenden, da kein offensichtlicher Zusammenhang mit dem dargelegten Engagement für die (…) bestehe, zumal lediglich auf Ak- tivitäten und regimekritische Propaganda in der Schweiz hingewiesen werde, ohne jeglichen Bezug zum (…). Auch die angeblich gegen die El- tern, den Bruder sowie die Beschwerdeführerin ausgesprochene Drohung von einem unbekannten WhatsApp-Profil aus dem Iran vom (…), gemäss welcher sie Propaganda gegen die Islamische Republik Iran machen wür- den und jedes Mitglied der Familie für diese Taten werde bezahlen müssen, erachtete das Gericht im Urteil D-438/2022 E. 6.4 als derart vage und un- bestimmt, dass es äusserst fraglich erscheine, ob diese Drohung über- haupt in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten (der Eltern der Beschwerdeführerin) für die (…) gebracht werden könne. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beschwerdeführerin aus den fragli- chen Drohnachrichten vom (…) und vom (…) nichts abzuleiten. Bezeich- nenderweise wird dies im vorliegenden Verfahren auch nicht behauptet.
E. 6.5 Die Beschwerdeführerin wies mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 darauf hin, dass sie und ihre Familie wiederholt telefonischen Bedro- hungen und Beschimpfungen von unbekannten Nummern ausgesetzt ge- wesen seien. Diese Vorfälle stünden in direktem Zusammenhang mit der Konversion zur (…)-Religion und verdeutlichten – trotz fehlender Beweis- mittel – ein Klima der Angst und Unsicherheit. Im Weiteren müsse die an- haltende systematische (…) und Verfolgung der (…) im Iran berücksichtigt werden. Bei einer Rückkehr bestehe ein substanzielles Risiko, dass sie von den Behörden inhaftiert und Opfer von Menschenrechtsverletzungen werde.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus den dargeleg- ten Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe respektive ihrer Aus- reise aus dem Iran ohne die Zustimmung ihres Ehemannes nichts für sich abzuleiten vermag. Im Urteil D-5131/2019 vom 19. März 2021 (vgl. dort E. 6.1 und 6.2) wurden ihre Vorfluchtgründe (Umstände des Eheschlusses, Gewalt in der Ehe) als unglaubhaft qualifiziert, weshalb die im vorinstanz- lichen Verfahren geltend gemachten, jedoch nicht weiter konkretisierten Todesdrohungen des Ehemannes im Falle ihrer Rückkehr überwiegend zu bezweifeln sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ein- lässlich und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (vgl. dort Ziff. II.
1. sowie E. 6.1, 1. Abschnitt hievor). Auf diese ist vollumfänglich zu verwei- sen, zumal den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auf Be- schwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Das Vorliegen von Vor- fluchtgründen ist damit zu verneinen.
E. 7.2 Zur allgemeinen Situation der (…) im Iran ist sodann Folgendes auszu- führen: Für die iranische Regierung sind die (…) ([…]) und die Religions-
D-439/2022 Seite 15 gemeinschaft gilt als (…). Die im Anschluss an die (…) einsetzende Verfol- gung der Anhänger der (…) hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des (…) sogar eine Verschärfung erfahren. Die (…) gelten nach der offizi- ellen Sichtweise als (…) sowie (…) und werden dementsprechend unter- drückt: (…) dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum (…) zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise […]) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufge- fordert, (…). Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die (…) im Iran einer (…) (vgl. […]). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottes- diensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Per- son muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaub- haft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und – gegebenenfalls – zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Kon- version (z. B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. die Urteile des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2 und […]).
E. 7.3 Vorliegend ergibt sich weder aus dem Schreiben des B._______ vom
21. Oktober 2021 noch aus den weiteren zwischenzeitlich eingereichten Eingaben und Beweismittel, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der (…)-Gemeinde eingetragen wäre. Auch aus der Eingabe vom 18. Dezem- ber 2023, worin allgemein – und wohl auf den Vater der Beschwerdeführe- rin bezogen – auf die Konversion zum (…) hingewiesen wird, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen der (…)-Gemeinde als offizielles Mitglied beigetreten wäre. Sie reichte denn auch keinerlei ent- sprechende Beweismittel zu den Akten. Eine formelle Zugehörigkeit zur (…)-Gemeinde ist damit auszuschliessen, auch wenn die Beschwerdefüh- rerin Sympathien für das (…) hegen mag.
E. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch das dargelegte Engagement zugunsten der
D-439/2022 Seite 16 (…) nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar betätigt und sol- chermassen besonders exponiert hätte. So wird in der Eingabe vom
E. 7.5 Zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu führen. So werden die in der Eingabe vom 18. Dezember 2023 vorgebrachten telefonischen Bedrohun- gen und Beschimpfungen von unbekannten Nummern weder näher erläu- tert noch durch entsprechende Beweismittel belegt, weshalb das Bundes- verwaltungsgericht diese Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet. Im Übri- gen hat die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung aus- geführt, dass betreffend den vorgebrachten, indes durch keinerlei Belege untermauerten Vorfall vom (…), bei dem die Grossmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin vom Geheimdienst aufgesucht und zu ihr, ihrem Bruder und ihren Eltern befragt worden seien, so namentlich dazu, ob sie für den Glauben der (…) missionieren würden (vgl. Sachverhalt, Bst. A.f), erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angezeigt sind; bezeichnender- weise hält die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. a.a.O., Ziff. II 2., S. 5 f.; E. 6.1 hievor) auf Beschwerde- ebene auch nichts entgegen, weshalb auf diese ohne weiteren Begrün- dungsaufwand zu verweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann fest- zuhalten, dass das Gericht im Urteil D-438/2022 vom heutigen Datum E.
E. 7.6 Schliesslich haben die zwar einlässlichen, jedoch allgemein gehalte- nen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Religionsfreiheit und deren Einschränkungen im iranischen Recht, der Situation der (…) der (…) im Iran und der Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall, weswegen darauf und auf die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Beweismittel nicht näher einzugehen ist.
E. 7.7 Insgesamt können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darle- gungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden mittlerweile vom erwähnten Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten der (…) (vgl. vorne E. 6.2.1) Kenntnis erhalten hätten und diese bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsste (vgl. […]). Auch aufgrund ihres weiteren Engagements, mit welchem sie ihre Ablehnung gegenüber dem iranischen Regime zum Aus- druck bringen möchte (insbesondere Demonstrationsteilnahme; vgl. Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2023) ist nicht davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran des- wegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Aus den Fotos, welche die Beschwerdeführerin und ihren Vater an einer Demonstration in (…) gegen das iranische Regime zeigen sollen, geht lediglich hervor, dass sie zusammen mit anderen Menschen an einer Kundgebung als einfache Teilnehmende anwesend waren, ohne dabei in
D-439/2022 Seite 18 irgendeiner Funktion besonders in Erscheinung zu treten. Subjektive Nach- fluchtgründe sind damit zu verneinen.
E. 7.8 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann auch keine hinrei- chenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund des Umstands, dass ihr Bruder in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, im Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht zuletzt auch aus ihren eigenen Vorbrin- gen. Sie hat zwar dargelegt, ihr Onkel und ihre Grossmutter seien vom Nachrichtendienst (Ettelaat) (…) vorgeladen und über ihre Eltern, sie und ihren Bruder befragt worden. Ihren Angaben zufolge beschränkte sich das Interesse der Behörden dabei aber auf die Frage, ob sie mit dem Onkel und der Grossmutter oder anderen Personen im Iran über die (…) gespro- chen und missioniert hätten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 2021 an das SEM). Dass der Onkel der Beschwerdeführerin oder ihre Grossmutter von den iranischen Behörden stellvertretend für die Beschwerdeführerin oder deren Angehörige asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären (im Sinne einer Reflexverfolgung), macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Es ist daher – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben (vgl. E. 6.2.3 hie- vor) – auch nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
E. 7.9 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen, weshalb sie die Flüchtlingsei- genschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abge- lehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-439/2022 Seite 19 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
D-439/2022 Seite 20 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auf- grund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.2 Hinsichtlich der mit einem ärztlichen Bericht vom 26. April 2021 be- legten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweis auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR de- finierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180- 193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-439/2022 Seite 21 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr ge- nerell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. No- vember 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin über eine rund zwölfjährige Schulbildung (vgl. SEM-act. A3/20, S. 5; A20/28, S. 5 f.) und hat in der Schweiz die (…) erlangt (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Sodann leben mehrere ihrer Familienan- gehörigen an ihrem Herkunftsort sowie an weiteren Orten ihrer Heimat (vgl. SEM-act. A3/20, S. 6 f.; B20/28, S. 4-6). Sie verfügt somit über verschie- dene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Reintegration unterstützen können; zudem ist von einer gesicherten Wohnsituation aus- zugehen. Weiter kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern, deren Asylgesuch mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wurde und die die Schweiz (ebenfalls) zu verlassen haben, in ihre Heimat zurückkehren. Ferner wird sie allenfalls auch auf die Unterstützung ihres in der Schweiz verbleibenden Bruders und dessen Ehefrau zählen können. 9.4.3 Auch der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz beziehungsweise der Einreichung des Asylgesuchs am (…) (vgl. Befragung zur Person vom 4.3.2016: SEM-act. A3/20 Pt. 5.03 und Pt. 5.05) (…) Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit stand, mithin noch knapp min- derjährig war, nichts zu ändern. Was indes die zwischenzeitlich achtjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die den Angaben zufolge erfolgrei- chen schulischen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin anbe- langt, ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbe- sondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration
D-439/2022 Seite 22 ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG; vgl. auch das Urteil des BVGer D-4533/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 8.3.2). Wie sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der mit einem ärztlichen Bericht vom 26. April 2021 belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweis auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.).
E. 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin über eine rund zwölfjährige Schulbildung (vgl. SEM-act. A3/20, S. 5; A20/28, S. 5 f.) und hat in der Schweiz die (...) erlangt (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Sodann leben mehrere ihrer Familienangehörigen an ihrem Herkunftsort sowie an weiteren Orten ihrer Heimat (vgl. SEM-act. A3/20, S. 6 f.; B20/28, S. 4-6). Sie verfügt somit über verschiedene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Reintegration unterstützen können; zudem ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Weiter kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern, deren Asylgesuch mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wurde und die die Schweiz (ebenfalls) zu verlassen haben, in ihre Heimat zurückkehren. Ferner wird sie allenfalls auch auf die Unterstützung ihres in der Schweiz verbleibenden Bruders und dessen Ehefrau zählen können.
E. 9.4.3 Auch der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz beziehungsweise der Einreichung des Asylgesuchs am (...) (vgl. Befragung zur Person vom 4.3.2016: SEM-act. A3/20 Pt. 5.03 und Pt. 5.05) (...) Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit stand, mithin noch knapp minderjährig war, nichts zu ändern. Was indes die zwischenzeitlich achtjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die den Angaben zufolge erfolgreichen schulischen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG; vgl. auch das Urteil des BVGer D-4533/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 8.3.2). Wie sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 an das SEM entnehmen lässt, war zum damaligen Zeitpunkt denn auch bereits ein Härtefallgesuch beim kantonalen Migrationsamt anhängig gemacht worden (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d).
E. 9.4.4 In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H. und das Urteil des BVGerE-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) ist davon auszugehen, dass diese für sie mit Sicherheit belastend sind. Gemäss dem eingereichten Arztbericht dürften diese Beschwerden allerdings auf ihre psychosoziale Belastungssituation mit bisher ungeklärtem Aufenthaltsstatus in der Schweiz und die damit verbundenen Einschränkungen und Belastungen zurückzuführen sein. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran im Bedarfsfall möglicherweise zwar nicht von einer gleichwertigen psychotherapeutischen Unterstützung profitieren können wie in der Schweiz. Das Gesundheitssystem im Iran weist aber ein relativ hohes Niveau auf, was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1533/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 9.3.3 und 9.4.3 m.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf im Iran eine medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin könnte im Übrigen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Eine allfällige vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch eine sorgfältige medizinische Vorbereitung und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) berücksichtigt werden.
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktions- verfügung vom 4. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist keine wesentliche Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb auf die Er- hebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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D-439/2022 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-439/2022 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2021. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5131/2019 vom 19. März 2021 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es an, die Vorinstanz habe zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht im Urteil D-5099/2019 gleichen Datums betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin infolge dessen Konversion zu den (...) subjektive Nachfluchtgründe bejaht habe. Da sich das SEM in diesem Zusammenhang zur Frage einer allenfalls vorliegenden Reflexverfolgung bislang nicht habe äussern können und der Beschwerdeführerin in dieser Frage ansonsten eine Instanz verloren ginge, sei die Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren ihrer Eltern (N [...]) an das SEM zurückzuweisen (vgl. das Urteil des BVGer D-5131/2019 vom 19. März 2021 E. 6.4). A.d Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin dem SEM unter Beilage eines Arztberichtes vom 26. April 2021 ergänzende Informationen zu verschiedenen, sie betreffenden Themenbereichen (Ehe, Scheidung, alleinstehende Frau im Iran, gesundheitliche Situation, [...], Integration in der Schweiz) zukommen. Im Einzelnen führte sie dazu an, sie hätte als verheiratete Frau nach iranischem Recht das Land nicht ohne Erlaubnis des Ehemannes verlassen dürfen. Im Fall einer Rückkehr würde dieser Umstand sowie ihre illegale Ausreise von den Behörden entdeckt. Die Grenzbehörden würden in einem solchen Fall ihren Mann anrufen, damit er sie abhole. Sie habe keinen Kontakt mit ihrem Ehemann oder mit dessen Familie. Sie wisse jedoch von ihrer Tante (...), dass ihr Mann gegenüber der Tante kürzlich Todesdrohungen gegen sie (die Beschwerdeführerin) ausgesprochen habe. Angesichts des einseitigen Scheidungsrechts im Iran sei es für sie kaum möglich, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen. Sie wäre daher gezwungen, wieder mit ihm zusammenzuleben, und seinem Willen und seiner Gewalt unterworfen. Selbst im Fall einer möglichen Scheidung wäre sie auf sich alleine gestellt und allfälligen Diskriminierungen der iranischen Gesellschaft schutzlos ausgesetzt. Zu ihrer gesundheitlichen Situation sei anzuführen, dass sie am 30. Dezember 2020 eine grössere Menge Schmerztabletten eingenommen habe und derzeit jede zweite Woche eine ambulant-psychiatrische Gesprächstherapie stattfinde. Die behandelnden Ärzte hätten bei ihr eine depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sodann identifiziere sie sich mit dem (...). Sie nehme an Treffen und an Festen dieser Gruppe teil, welche bei den Mitgliedern der (...) zuhause stattfinden würden. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz beschäftige sie sich intensiv mit dieser (...). In der Schweiz werde die sogenannte "(...)" - ein (...) Treffen - organisiert, an welchem sie in den Jahren (...) und (...) teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer aktiven Teilnahme an Veranstaltungen der (...) in der Schweiz im Iran als (...) wahrgenommen werde und die iranischen Behörden Kenntnis von ihrem Glaubenswechsel hätten. Des Weiteren habe das Gericht die subjektiven Nachfluchtgründe ihres Bruders bejaht, womit für sie von einer Reflexverfolgung respektive einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden müsse. Schliesslich habe sie sich in der Schweiz bereits gut integriert. Sie spreche mittlerweile sehr gut Deutsch, besuche eine Maturitätsschule für Erwachsene und habe als Dental-Assistentin geschnuppert, allerdings wegen des fehlenden Aufenthaltstitels eine Lehre nicht antreten können. Ein Härtefallgesuch sei beim kantonalen Migrationsamt hängig. A.e Am 7. Oktober 2021 ersuchte das SEM den B._______ um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin der (...) bekannt sei, ob sie sich gegenwärtig an deren Aktivitäten oder Versammlungen beteilige und wie sie sich gegebenenfalls in die (...) einbringe beziehungsweise am (...) teilnehme. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 antwortete der B._______, dass die Beschwerdeführerin derzeit kein eingetragenes Mitglied der (...) sei, jedoch bei der Organisation von (...)-Aktivitäten helfe und diese unterstütze, wenn diese im Zuhause ihrer Familie stattfinden würden. Zuweilen nehme die Beschwerdeführerin an einigen Aktivitäten der lokalen (...) teil. A.f Mit Schreiben vom 12. respektive 20. Oktober 2021 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin um Auskunft bis zum 5. November 2021, ob es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2021 mit Blick auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen ihres Bruders zu asylrelevanten Ereignissen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 4. November 2021 vernehmen. Dabei wiederholte sie zunächst ihre Ausführungen im Schreiben vom 11. Mai 2021 zu ihrer Ehe und der Bedrohung durch ihren Ehemann bei einer Rückkehr. Bezüglich ihrer Hinwendung zum (...) führte sie aus, dass sie diverse Veranstaltungen der (...) in (...) und (...) besucht habe. Sie habe die (...)-Grundsätze verinnerlicht und fühle sich im Herzen als (...). Schriftlich habe sie sich aber noch nicht dazu bekehrt. Inzwischen habe ihre Verwandtschaft im Iran Kenntnis von der Konversion ihrer Familie (Eltern und Bruder) erhalten. Gemäss den Angaben ihrer Eltern habe ein ehemaliger iranischer Asylsuchender in der Schweiz, welcher mit ihren Eltern in engem Kontakt gestanden sei, später aber sein Asylgesuch zurückgezogen habe und in den Iran zurückgekehrt sei, die Familie im Iran darüber benachrichtigt. Darüber hinaus seien ihr Onkel und ihre Grossmutter väterlicherseits vom Nachrichtendienst (Ettelaat) zu Hause aufgesucht und zu einem Verhör am (...) vorgeladen und über den Aufenthaltsort ihrer Eltern, aber auch über sie und ihren Bruder befragt worden. Dabei hätten die Beamten explizit gefragt, ob die Familie mit ihnen oder anderen Personen im Iran über die (...) gesprochen und missioniert habe. Aufgrund der eingeschränkten (...) und der Verfolgung der (...) im Iran drohe ihr bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine ernsthafte Gefahr im Sinne eines "real risk". B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 28. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern (Geschäfts-Nr. D-438/2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die originäre Flüchtlingseigenschaft, eventuell die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei eventuell die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters zufolge von Nachfluchtgründen festzustellen und sie sei in dessen Flücht-lingseigenschaft einzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr Beschwerde-verfahren mit demjenigen ihrer Eltern parallel zu führen und die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen - nebst dem angefochtenen Asylentscheid und einer Vollmacht - ein Bestätigungsschreiben des B._______ vom 21. Januar 2022 sowie eine Mitgliederbestätigung der (...) jeweils betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, Facebook-Auszüge, ein Auszug einer (...)-Zeitschrift, eine Fürsorgebestätigung vom 7. Januar 2022 sowie eine Lohnabrechnung des Vaters für den Monat Januar 2022 bei. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin antragsgemäss mit, das Beschwerdeverfahren von ihr (Verfahrens-Nr. D-438/2022) werde mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Eltern (Geschäfts-Nr. D-438/2022) in zeitlicher Hinsicht soweit möglich koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten, worin sie die Religionen (...) und Islam erläuterte. F. Mit einer weiteren als «Beschwerdeergänzung» bezeichneter Eingabe vom 25. April 2022 machte die Beschwerdeführerin Ausführungen zum gesellschaftlichen und religionspolitischen Rahmen (Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit), der ihren individuellen Vorbringen zugrunde zu legen sei. G. Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 9. September 2022 zusätzliche Beweismittel (Artikel aus [...]: "[...]" vom 21. Januar 2022; Pressemitteilung des [...]: "[...]" vom 22. August 2022; Artikel der [...]: "[...]" vom 23. August 2022; Artikel von [...]: "[...]" vom 24. August 2022) ins Recht. Sie führte aus, diese Beweismittel würden das zunehmend brutale Vorgehen der iranischen Behörden gegen die (...) belegen und aufzeigen, dass Mitglieder der (...) im Falle einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. Die iranischen Behörden würden vor nichts zurückschrecken, um den (...) ihr Leben zu erschweren und sie letztendlich existenzunfähig zu machen. Als (...) im Iran zu leben sei nicht zur extrem schwierig sondern auch sehr gefährlich. H. In ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 verwies die Beschwerdeführerin auf diverse Artikel aus dem Internet (...) und brachte weitere Beweismittel bei (Schreiben von [...] vom 31. August 2022 an die [...]; Warnung von [...], dem [...] und [...], vom 20. Dezember 2022 gegen [...]; Auszug von [...] über die politischen Aktivitäten von Regimegegnern im Ausland bzw. in der Schweiz vom [...]; Fotos, welche sie und ihren Vater an einer Demonstration gegen das iranische Regime zeigen; Meldung des [...], veröffentlicht auf Instagram-Konto der [...]). I. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um Beschleunigung des noch pendenten Verfahrens und teilte mit, dass die Ungewissheit und das lange Warten auf einen Entscheid sehr belastend seien. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 wurde ihr entsprechend Auskunft erteilt. J. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 8. August und 8. Oktober 2023 erneut um beförderliche Behandlung des hängigen Verfahrens. Sie verwies unter anderem auf ihre Integration in der Schweiz, so namentlich darauf, dass sie im Sommer (...) erfolgreich die (...) erlangt habe. Am 15. August beziehungsweise 16. Oktober 2023 wurden die Schreiben beantwortet. K. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 fest, dass - obwohl das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin von jenem ihrer Eltern (D-438/2022) getrennt geführt werde - der rubrizierte Rechtsvertreter, welcher auch die Eltern vertrete, mehrere Eingaben eingereicht habe, die aufgrund des Vermerks «D-438/2022» ausschliesslich dem Beschwerdeverfahren der Eltern zugeordnet worden seien, auch wenn jene Eingaben auch vereinzelt Hinweise auf die Beschwerdeführerin enthalten würden. Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Gericht über allfällige ihre Person betreffende und seit der Beschwerdeerhebung eingetretene Gefährdungs-umstände zu orientieren, dies möglichst unter Beilage entsprechender Beweismittel. L. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein. M. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um baldige Verfahrenserledigung. Sie wies insbesondere auf ihren (...) hin, den sie ohne Aufenthaltsbewilligung nicht nutzen könne. Diese Situation sei mit einer erheblichen emotionalen Belastung verbunden. Am 31. Januar 2024 wurden die Verfahrensstandsanfragen beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde, Ziff. III 8. und 9., S. 10). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei seinem Entscheid leiten liess und es hat sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im damaligen Zeitpunkt seines Asylentscheids vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz habe weder die gegebenen Beweismittel korrekt gewürdigt, noch dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungshindernisse verneinen wolle, vermengt die Beschwerdeführerin die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hinge-gen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil D-5131/2019 vom 19. März 2021 zum Schluss gekommen, dass das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint worden sei. Entsprechend könne darauf verzichtet werden, an dieser Stelle nochmals auf diese einzugehen. Es sei aber darauf zu verweisen, dass die vorgebrachten Probleme mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet worden seien. Sie habe erneut vorgebracht, dass ihr Ehemann bei einer Wiedereinreise in den Iran darüber informiert würde, da sie den Iran ohne sein Einverständnis verlassen habe. Von einer Tante habe sie erfahren, dass dieser sich für die verursachte Ehrverletzung an ihr rächen und sie töten wolle. Sie habe weder zu den Umständen noch zum Zeitpunkt dieser Drohungen nähere Angaben gemacht. Bislang habe die Beschwerdeführerin einzig erwähnt, dass sie nach ihrer Ausreise vom Ehemann bei ihrer Mutter zuhause gesucht worden sei. Es erscheine nicht glaubhaft, dass er mehr als vier Jahre nach ihrer Ausreise der Verwandtschaft gegenüber plötzlich Todesdrohungen äussern sollte. Da diese angeblichen Todesdrohungen weder im Asyl- noch im Beschwerdeverfahren, sondern erst kurz nach Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils beziehungsweise nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens geäussert worden seien, seien diese als nachgeschoben zu erachten. Dies, weil sich die Beschwerdeführerin dadurch einen positiven Einfluss auf ihr Asylverfahren erhoffe. Abgesehen davon bestünde für sie bei einer Rückkehr in den Iran durchaus die Möglichkeit, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Die Islamische Republik Iran habe Frauen von Anfang an rechtlich, politisch, sozial und ökonomisch benachteiligt, wobei deren patriarchales, islamisches Frauenbild entsprechend auch in der Verfassung und den Gesetzen verankert sei. Die konkrete Situation der Frauen im Iran sei jedoch oft vielschichtiger und widersprüchlicher. Gleichzeitig hätten Frauen in der Islamischen Republik einen fast ungehinderten Zugang zu höherer Bildung und Gesundheitsversorgung. Dem Idealbild der Frau als treue Mutter und Ehefrau stehe eine Realität gegenüber, in der fast ein Viertel aller Ehen innert zwei Jahren geschieden werde - trotz fortwährender Hindernisse überwiegend ausgehend von den Frauen. Die institutionelle Diskriminierung von Frauen sei zudem Thema zahlreicher öffentlicher Diskussionen in den Medien. Die iranische Gesellschaft sei oft progressiver als das Gesetz und das konservative Establishment. Die konkrete Situation einer ledigen, verheirateten oder geschiedenen Frau sei im Iran stark vom geographischen und sozialen Umfeld abhängig. Der Zugang zu Bildung sei in Städten einfacher als auf dem Land; auf dem Land wiederum würden Frauen teils einfacher eine Arbeit finden. In beiden Fällen sei die Rolle der Familie jedoch oft ausschlaggebender. Die konkrete Reaktion einer Familie auf die Trennung einer Frau, wie auch deren spezifische ökonomische Situation, würden von Fall zu Fall variieren. Vorliegend scheine die Familie der Beschwerdeführerin die Trennung von ihrem Ehemann akzeptiert zu haben, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Vater und mit Unterstützung ihrer Familie aus dem Iran ausgereist sei. Bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund der Konversion ihres Bruders und der Eltern zum (...) und ihrer Aussage, dass sie sich diesem Glauben ebenfalls nahe fühle, sei Folgendes anzuführen: Der B._______ habe auf entsprechende Anfrage in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2021 zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an Aktivitäten der Organisation teilnehme, allerdings sei sie kein offizielles Mitglied. Weiter sei darin auch nicht weiter ausgeführt worden, welche Art von Aktivitäten sie ausübe. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht die Hinwendung ihres Vaters zum (...) aufgrund einer inneren Überzeugung als nicht glaubhaft erachtet habe (vgl. das Urteil des BVGer D-5101/2019 E. 6.3). Bezüglich einer möglichen Gefährdung wegen der Aktivitäten ihres Bruders bei den (...) habe sie auf schriftliche Nachfrage angeführt, ihre Grossmutter und ihr Onkel väterlicherseits seien (...) von Mitarbeitern des Ettelaat befragt worden, wobei sich diese insbesondere für das Thema (...) interessiert hätten. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens hätten jedoch keine Anhaltspunkte für ein behördliches Interesse an ihr aufgrund ihrer Nähe zu den (...) respektive aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders und Vaters in der Gemeinschaft der (...) bestanden. Die vorgebrachten religiösen Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn im Fall einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte behördliche Mass-nahmen gegen eine Person zu erwarten wären. Es sei jedoch äusserst fraglich, dass erst viereinhalb Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz und auch mehrere Jahre nach Beginn von Aktivitäten ihrer Angehörigen für die (...) der iranische Geheimdienst ihre Grossmutter und einen Onkel hätte vorladen und sich bei diesen nach Verbindungen der Familie zu den (...) hätte erkundigen sollen. Die diesbezügliche Erklärung, ein in den Iran zurückgekehrter iranischer Asylbewerber namens (...) sei gemäss ihren Eltern dafür verantwortlich, überzeuge nicht. Dies, weil der besagte (...) bereits am (...) 2017 in den Iran zurückgekehrt sei und es daher realitätsfern erscheine, dass dieser sie und ihre Angehörigen in der Schweiz vier Jahre später plötzlich bei den iranischen Behörden angeschwärzt habe. Hinzu komme, dass sie die behördliche Vorladung respektive die Befragung der Familienangehörigen offenbar nicht habe belegen können. Es erscheine zudem unwahrscheinlich, dass Angehörige des Ettelaat einen derartigen Aufwand betreiben sollten, nur um Familienangehörige der Beschwerdeführerin zu möglichen Kontakten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zu befragen. Darüber hinaus sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im bisherigen Asylverfahren alle unterschiedliche Asylgründe vorgebracht und bis zum aktuellen Verfahrensstand eine grosse Kreativität an den Tag gelegt hätten, immer neue Gründe, die eine Rückkehr ins Heimatland verhinderten, vorzubringen. Dieses Muster scheine sich nun fortzusetzen, indem die Beschwerdeführerin ihre Asylbegründung dahingehend angepasst habe, eine mögliche Gefährdungslage aus dem Flüchtlingsstatus ihres Bruders abzuleiten. Die neuen Asylvorbringen würden aus den obengenannten Gründen realitätsfern und konstruiert wirken und es fehle ihnen jegliche Beweiskraft. Deshalb seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezeigt. Ferner könnten die iranischen Behörden, selbst wenn die Verbindungen der Beschwerdeführerin zur Gemeinschaft der (...) in der Schweiz bekannt geworden seien oder nachträglich bekannt würden, sehr wohl zwischen ernsthaften Profilen und opportunistischen Verhaltensweisen unterscheiden. Den iranischen Behörden dürfte bekannt sein, zu welchen Mitteln ihre Staatsangehörigen mitunter greifen würden, um im Ausland einen AufenthaItsstatus zu erwirken. Darüber hinaus erscheine realitätsfern, dass sich die iranischen Behörden für ihre sich im Ausland befindlichen Staatsangehörigen interessierten, die dort Kontakte zu religiösen Gemeinschaften knüpfen würden, welche sich zudem vornehmlich im privaten Kreis treffen würden. Unbestritten sei, dass den (...) im Iran (...) drohe. Es gebe aber kaum Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden einfache Mitglieder der rund (...) im Iran lebenden (...) verfolgen würden, sofern es sich dabei nicht um exponierte Persönlichkeiten der (...)-Führung oder um Personen, denen eine aktive oder passive Teilnahme beziehungsweise Mitarbeit am (...) vorgeworfen werde handle. Weder aus dem Bestätigungsschreiben des B._______ noch aus der schriftlichen Eingabe vom 19. Mai 2021 (recte: 11. Mai 2021) entstehe der Eindruck eines besonders exponierten und von aussen wahrnehmbaren Engagements der Beschwerdeführerin für diesen Glauben, auch wenn sie durchaus Sympathien für das (...) hegen möge. Es sei daher nicht davon auszugehen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden, dass die iranischen Behörden - oder potentielle nicht-staatliche Verfolger - tatsächlich davon Kenntnis erhalten hätten. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb zu verneinen. Schliesslich habe auch das Bundesverwaltungsgericht in zwei Urteilen festgestellt, dass nicht jede formelle Zugehörigkeit eines Asylsuchenden zur (...)-Gemeinschaft (...) zu einer Gefährdung des Betroffenen im Falle einer Rückkehr nach Iran führe (vgl. [...]). 6.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, es bestehe aufgrund der vom Gericht im Verfahren ihres Bruders (Urteil D-5099/2019 vom 19. März 2021) als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierten Konversion desselben und dessen prominenter Rolle in der Gemeinde für die ganze Familie - mithin auch für sie als Angehörige einer verfolgten (...) - eine drohende Reflexverfolgung. So würden die Angehörigen der (...) als (...) angesehen und die Gemeinschaft gelte als (...). Die (...) würden deshalb von den iranischen Behörden unterdrückt, dürften ihren Glauben nicht frei ausüben und seien diversen (...) im Alltag ausgesetzt. Folglich habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht, bereits bei der Einreise festgenommen und befragt zu werden. Angesichts des notorisch rigorosen Vorgehens der iranischen Behörden gegen Regimegegner würden ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.3 In der Eingabe vom 25. April 2022 machte die Beschwerdeführerin nebst allgemeinen gesellschaftlichen und religionspolitischen Ausführungen geltend, sie sei zwar nicht Mitglied der (...), werde aber aufgrund der Mitgliedschaft ihres Bruders und ihrer Eltern von den iranischen Behörden als Person mit besonderer Beziehung zum (...) angesehen. Sie gehöre insofern zu einer besonderen Gruppe von Menschen. Da überdies ihre Verwandten im Iran deswegen Schikanen der Behörden befürchten würden, werde sie von ihren Verwandten keine Unterstützung erhalten. Insgesamt müsse sie bei einer Rückkehr in den Iran mit einer potentiell hohen Diskriminierungsgefahr rechnen, zumal die iranische Verfassung den Frauen eine besondere Verantwortung für die religiöse Machtstellung des Islam im Iran auferlege. 6.4 In der Eingabe vom 9. Januar 2023 thematisierte die Beschwerdeführerin erneut die religiöse (...) und eine eskalierende Verfolgung der (...). Zudem machte sie geltend, auf den beigelegten Fotos sei sie zusammen mit ihrem Vater anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz zu sehen. Sie nehme an mehreren Demonstrationen in Schweizer Städten teil, die sich gegen die Regierung im Iran richte. Mit iranischer Flagge und einem Plakat in den Händen mache sie auf die Missstände in ihrem Heimatland aufmerksam. 6.5 Die Beschwerdeführerin wies mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 darauf hin, dass sie und ihre Familie wiederholt telefonischen Bedrohungen und Beschimpfungen von unbekannten Nummern ausgesetzt gewesen seien. Diese Vorfälle stünden in direktem Zusammenhang mit der Konversion zur (...)-Religion und verdeutlichten - trotz fehlender Beweismittel - ein Klima der Angst und Unsicherheit. Im Weiteren müsse die anhaltende systematische (...) und Verfolgung der (...) im Iran berücksichtigt werden. Bei einer Rückkehr bestehe ein substanzielles Risiko, dass sie von den Behörden inhaftiert und Opfer von Menschenrechtsverletzungen werde. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus den dargelegten Befürchtungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe respektive ihrer Ausreise aus dem Iran ohne die Zustimmung ihres Ehemannes nichts für sich abzuleiten vermag. Im Urteil D-5131/2019 vom 19. März 2021 (vgl. dort E. 6.1 und 6.2) wurden ihre Vorfluchtgründe (Umstände des Eheschlusses, Gewalt in der Ehe) als unglaubhaft qualifiziert, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, jedoch nicht weiter konkretisierten Todesdrohungen des Ehemannes im Falle ihrer Rückkehr überwiegend zu bezweifeln sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (vgl. dort Ziff. II. 1. sowie E. 6.1, 1. Abschnitt hievor). Auf diese ist vollumfänglich zu verweisen, zumal den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. Das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist damit zu verneinen. 7.2 Zur allgemeinen Situation der (...) im Iran ist sodann Folgendes auszuführen: Für die iranische Regierung sind die (...) ([...]) und die Religions-gemeinschaft gilt als (...). Die im Anschluss an die (...) einsetzende Verfolgung der Anhänger der (...) hat denn auch nie aufgehört und nach der Wahl des (...) sogar eine Verschärfung erfahren. Die (...) gelten nach der offiziellen Sichtweise als (...) sowie (...) und werden dementsprechend unterdrückt: (...) dürfen ihren Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum (...) zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen (beispielweise [...]) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert, (...). Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterliegen die (...) im Iran einer (...) (vgl. [...]). Die Glaubhaftigkeit einer Konversion hängt insbesondere von der "inneren Überzeugung" ab, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und - gegebenenfalls - zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z. B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. die Urteile des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.2 und [...]). 7.3 Vorliegend ergibt sich weder aus dem Schreiben des B._______ vom 21. Oktober 2021 noch aus den weiteren zwischenzeitlich eingereichten Eingaben und Beweismittel, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied der (...)-Gemeinde eingetragen wäre. Auch aus der Eingabe vom 18. Dezember 2023, worin allgemein - und wohl auf den Vater der Beschwerdeführerin bezogen - auf die Konversion zum (...) hingewiesen wird, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin inzwischen der (...)-Gemeinde als offizielles Mitglied beigetreten wäre. Sie reichte denn auch keinerlei entsprechende Beweismittel zu den Akten. Eine formelle Zugehörigkeit zur (...)-Gemeinde ist damit auszuschliessen, auch wenn die Beschwerdeführerin Sympathien für das (...) hegen mag. 7.4 Aufgrund der Aktenlage ist ferner nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch das dargelegte Engagement zugunsten der (...) nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar betätigt und solchermassen besonders exponiert hätte. So wird in der Eingabe vom 11. Mai 2021 zwar zu vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich an Treffen und Festen beteilige, welche bei den Mitgliedern der (...)-Gemeinde zuhause stattfinden würden und sie in den Jahren (...) und (...) an der sogenannten "(...)" - einem (...) Treffen - teilgenommen habe. Dass diese - im Übrigen bloss sehr allgemein vorgebrachten und zeitlich nicht bestimmbaren - Teilnahmen über den Teilnehmerkreis hinaus und damit gegen aussen sichtbar geworden wären, ist jedoch nicht anzunehmen. Gleiches gilt für die Hilfe und Unterstützung, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Schreiben des B._______ vom 21. Oktober 2021 der Organisation von (...)-Aktivitäten zukommen lässt, wenn solche im Zuhause ihrer Familie stattfinden würden. Auch aus den dargelegten gelegentlichen Teilnahmen an einigen Aktivitäten der lokalen (...)-Gemeinde und, wie in der Stellungnahme vom 4. November 2021 festgehalten, an diversen Veranstaltungen der (...)-Gemeinde in (...) und (...), ist nicht zu schliessen, dass diese - im Übrigen niederschwelligen - Aktivitäten allfälligen über den Teilnehmerkreis hinausgehenden Dritten oder gar den iranischen Behörden bekannt geworden wären. 7.5 Zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu führen. So werden die in der Eingabe vom 18. Dezember 2023 vorgebrachten telefonischen Bedrohungen und Beschimpfungen von unbekannten Nummern weder näher erläutert noch durch entsprechende Beweismittel belegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass betreffend den vorgebrachten, indes durch keinerlei Belege untermauerten Vorfall vom (...), bei dem die Grossmutter und der Onkel der Beschwerdeführerin vom Geheimdienst aufgesucht und zu ihr, ihrem Bruder und ihren Eltern befragt worden seien, so namentlich dazu, ob sie für den Glauben der (...) missionieren würden (vgl. Sachverhalt, Bst. A.f), erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit angezeigt sind; bezeichnenderweise hält die Beschwerdeführerin den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. a.a.O., Ziff. II 2., S. 5 f.; E. 6.1 hievor) auf Beschwerdeebene auch nichts entgegen, weshalb auf diese ohne weiteren Begründungsaufwand zu verweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass das Gericht im Urteil D-438/2022 vom heutigen Datum E. 6.4 (betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin) zum Schluss gelangt ist, es sei an der Ernsthaftigkeit der dort vorgebrachten, angeblich an die Beschwerdeführerin verschickten Drohnachricht vom (...) zu zweifeln und nicht auszuschliessen, dass jemand darum gebeten worden sei, eine solche Nachricht zu versenden, da kein offensichtlicher Zusammenhang mit dem dargelegten Engagement für die (...) bestehe, zumal lediglich auf Aktivitäten und regimekritische Propaganda in der Schweiz hingewiesen werde, ohne jeglichen Bezug zum (...). Auch die angeblich gegen die Eltern, den Bruder sowie die Beschwerdeführerin ausgesprochene Drohung von einem unbekannten WhatsApp-Profil aus dem Iran vom (...), gemäss welcher sie Propaganda gegen die Islamische Republik Iran machen würden und jedes Mitglied der Familie für diese Taten werde bezahlen müssen, erachtete das Gericht im Urteil D-438/2022 E. 6.4 als derart vage und unbestimmt, dass es äusserst fraglich erscheine, ob diese Drohung überhaupt in einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten (der Eltern der Beschwerdeführerin) für die (...) gebracht werden könne. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beschwerdeführerin aus den fraglichen Drohnachrichten vom (...) und vom (...) nichts abzuleiten. Bezeichnenderweise wird dies im vorliegenden Verfahren auch nicht behauptet. 7.6 Schliesslich haben die zwar einlässlichen, jedoch allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Religionsfreiheit und deren Einschränkungen im iranischen Recht, der Situation der (...) der (...) im Iran und der Stellung der Frau in der iranischen Verfassungswirklichkeit keinen Bezug zum vorliegenden Einzelfall, weswegen darauf und auf die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Beweismittel nicht näher einzugehen ist. 7.7 Insgesamt können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden mittlerweile vom erwähnten Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten der (...) (vgl. vorne E. 6.2.1) Kenntnis erhalten hätten und diese bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsste (vgl. [...]). Auch aufgrund ihres weiteren Engagements, mit welchem sie ihre Ablehnung gegenüber dem iranischen Regime zum Ausdruck bringen möchte (insbesondere Demonstrationsteilnahme; vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2023) ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müssten. Aus den Fotos, welche die Beschwerdeführerin und ihren Vater an einer Demonstration in (...) gegen das iranische Regime zeigen sollen, geht lediglich hervor, dass sie zusammen mit anderen Menschen an einer Kundgebung als einfache Teilnehmende anwesend waren, ohne dabei in irgendeiner Funktion besonders in Erscheinung zu treten. Subjektive Nachfluchtgründe sind damit zu verneinen. 7.8 Aus den vorliegenden Akten ergeben sich sodann auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund des Umstands, dass ihr Bruder in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, im Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich nicht zuletzt auch aus ihren eigenen Vorbringen. Sie hat zwar dargelegt, ihr Onkel und ihre Grossmutter seien vom Nachrichtendienst (Ettelaat) (...) vorgeladen und über ihre Eltern, sie und ihren Bruder befragt worden. Ihren Angaben zufolge beschränkte sich das Interesse der Behörden dabei aber auf die Frage, ob sie mit dem Onkel und der Grossmutter oder anderen Personen im Iran über die (...) gesprochen und missioniert hätten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. November 2021 an das SEM). Dass der Onkel der Beschwerdeführerin oder ihre Grossmutter von den iranischen Behörden stellvertretend für die Beschwerdeführerin oder deren Angehörige asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären (im Sinne einer Reflexverfolgung), macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend. Es ist daher - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben (vgl. E. 6.2.3 hievor) - auch nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 7.9 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft ist nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.2 Hinsichtlich der mit einem ärztlichen Bericht vom 26. April 2021 belegten Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweis auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 9.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Trotz erheblicher Spannungen, die seit Mitte September 2022 im Land bestehen, herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 9.3.2, E-6061/2020 vom 10. November 2023 E. 12.2 und E-3436/2021 vom 1. November 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). 9.4.2 Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin über eine rund zwölfjährige Schulbildung (vgl. SEM-act. A3/20, S. 5; A20/28, S. 5 f.) und hat in der Schweiz die (...) erlangt (vgl. Sachverhalt, Bst. J). Sodann leben mehrere ihrer Familienangehörigen an ihrem Herkunftsort sowie an weiteren Orten ihrer Heimat (vgl. SEM-act. A3/20, S. 6 f.; B20/28, S. 4-6). Sie verfügt somit über verschiedene Verwandte, welche sie bei einer Rückkehr und ihrer Reintegration unterstützen können; zudem ist von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Weiter kann die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern, deren Asylgesuch mit Urteil gleichen Datums abgewiesen wurde und die die Schweiz (ebenfalls) zu verlassen haben, in ihre Heimat zurückkehren. Ferner wird sie allenfalls auch auf die Unterstützung ihres in der Schweiz verbleibenden Bruders und dessen Ehefrau zählen können. 9.4.3 Auch der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz beziehungsweise der Einreichung des Asylgesuchs am (...) (vgl. Befragung zur Person vom 4.3.2016: SEM-act. A3/20 Pt. 5.03 und Pt. 5.05) (...) Wochen vor Erreichen der Volljährigkeit stand, mithin noch knapp minderjährig war, nichts zu ändern. Was indes die zwischenzeitlich achtjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die den Angaben zufolge erfolgreichen schulischen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bstn. a und c AsylG; vgl. auch das Urteil des BVGer D-4533/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 8.3.2). Wie sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2021 an das SEM entnehmen lässt, war zum damaligen Zeitpunkt denn auch bereits ein Härtefallgesuch beim kantonalen Migrationsamt anhängig gemacht worden (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d). 9.4.4 In Bezug auf die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H. und das Urteil des BVGerE-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (depressive Episode, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) ist davon auszugehen, dass diese für sie mit Sicherheit belastend sind. Gemäss dem eingereichten Arztbericht dürften diese Beschwerden allerdings auf ihre psychosoziale Belastungssituation mit bisher ungeklärtem Aufenthaltsstatus in der Schweiz und die damit verbundenen Einschränkungen und Belastungen zurückzuführen sein. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran im Bedarfsfall möglicherweise zwar nicht von einer gleichwertigen psychotherapeutischen Unterstützung profitieren können wie in der Schweiz. Das Gesundheitssystem im Iran weist aber ein relativ hohes Niveau auf, was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-1533/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 9.3.3 und 9.4.3 m.H.). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf im Iran eine medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin könnte im Übrigen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Eine allfällige vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch eine sorgfältige medizinische Vorbereitung und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) berücksichtigt werden. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist keine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: