Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) gelangte am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2016 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 8. Mai 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) gelangte am (...) in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies sie gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum in C._______ zu und erhob am 29. Mai 2017 ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen (MIDES Personalienaufnahme). Am 16. Juni 2017 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.c Die gemeinsamen (volljährigen) Kinder D._______ (N_______) und E._______ (N_______) suchten in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. A.d Der Beschwerdeführer - stammend aus der Stadt F._______ (Provinz G._______) mit letztem Wohnsitz in H._______ in der nämlichen Provinz - führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er habe hauptberuflich als (Nennung Tätigkeit) für ein staatliches Unternehmen der (Nennung Behörde) gearbeitet. Zudem habe er (Nennung Geschäft) gepachtet gehabt und sei in (Nennung Tätigkeit) gewesen. Er sei am (...) von Beamten des Nachrichtendienstes wegen des unbegründeten Verdachts politischer Tätigkeiten und der Zusammenarbeit mit Personen aus seinem Bekanntenkreis respektive den (Nennung Verwandte), welche an den Unruhen an der (Nennung Institution) beteiligt gewesen seien, festgenommen und während (Nennung Dauer) in der Stadt I._______, Provinz J._______, in Isolationshaft festgehalten worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Anschliessend sei er in ein normales Gefängnis verlegt worden. Am (...) sei er aufgrund der Bemühungen seines Vaters, der einen Anwalt engagiert und Geldzahlungen geleistet habe, wieder freigekommen. Wegen diesen unbegründeten Vorwürfen sei nach der Freilassung nichts mehr geschehen. Am (...) habe ihn sein Vorgesetzter der Firma, bei welcher er als (Nennung Tätigkeit) gewesen sei, mit einer geheimen Mission - (Nennung Mission) - betrauen wollen. Da er wegen (Nennung Grund) diesen Auftrag abgelehnt habe, habe ihm sein Vorgesetzter Befehlsverweigerung vorgeworfen und ihm gedroht, dass er ihn vor Gericht bringe. Er (Beschwerdeführer) habe eine (Nennung Dokument) sowie ein Missionsschreiben ausgehändigt bekommen. Danach sei er mit dem (Nennung Gefährt) nach Hause gefahren und habe das Fahrzeug in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. Er habe die Sache mit seiner Frau besprochen, die ihm geraten habe, die Sache mit K._______ - einem ehemaligen (Nennung Funktion) - zu überdenken. K._______ habe ihm vorgeschlagen, er solle herauszufinden, ob er tatsächlich nur Konservendosen geladen habe. Er habe dann in der Nacht die Plombierung am Lastwagen entfernt, die Ladefläche geöffnet und dabei unter Kisten mit Konservendosen auch Kisten mit Q._______ entdeckt. Er sei darüber schockiert gewesen und habe seine Frau informiert. Am folgenden Tag sei er nach L._______ gelangt, wo er sich bei (Nennung Verwandte) während (Nennung Dauer) versteckt habe. (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ankunft in L._______ habe ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt, dass Beamte das Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. (Nennung Zeitpunkt) nach diesem Vorfall seien die Beamten nochmals gekommen. Da habe er realisiert, dass ihm und seinem Leben Gefahr drohe, da er eine Gesetzeswidrigkeit begangen habe. Er sei in der Folge zu (Nennung Verwandte) nach M._______ gefahren. Dort habe er seine (Nennung Verwandte) E._______ abgeholt, weil diese den Iran wegen ihm unbekannten Problemen ebenfalls habe verlassen wollen. Zusammen seien sie dann aus dem Iran ausgereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Er sei in der Schweiz zur Religionsgemeinschaft der N._______ konvertiert. Sein (Nennung Verwandter) D._______ habe hierzulande Kontakte zu Leuten aus der N._______-Gemeinde geknüpft, wodurch es zu Bekanntschaften gekommen sei und er sich mit deren Gebräuchen ebenfalls etwas auseinandergesetzt habe. Es habe ihm gefallen, was er gesehen und gelernt habe. In seiner Heimat habe niemand Kenntnis von seiner Konversion. A.e Die Beschwerdeführerin - stammend aus der Stadt O._______ (Provinz G._______) - brachte vor, sie habe den Iran aufgrund der politischen Aktivitäten ihres (Nennung Verwandter) verlassen müssen. Im Jahr (...), als ihr (Nennung Verwandter) habe heiraten wollen, seien die Leichen ihrer (Nennung Verwandte) gefunden worden. Ihre (Nennung Verwandte) seien im Jahr (...) wegen politischer Aktivitäten verhaftet und zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. (Nennung Zeitpunkt) später hätten beide flüchten und untertauchen können. Sie habe einen Anruf erhalten, dass sie ihre (Nennung Verwandte) im Leichenschauhaus identifizieren solle. (Nennung Zeitpunkt) nach der Identifizierung habe bei ihnen zuhause eine einfache Heiratszeremonie ihres (Nennung Verwandter) stattgefunden. Er habe zu dieser Zeit in der (Nennung Arbeitsort) seinen Dienst verrichtet. Eines Tages sei er vom Dienst nicht nach Hause gekommen. Sie hätten ihn in der Folge überall gesucht. (Nennung Dauer) später hätten sie vom (Nennung Person) des Büros, wo ihr (Nennung Verwandter) gearbeitet habe, erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) vom iranischen Geheimdienst Ettelaat wegen (Nennung Grund) verhaftet worden sei. Er sei ungefähr (Nennung Dauer) lang in Einzelhaft gewesen. Dank einer Kaution sei er für (Nennung Dauer) freigekommen, um bei der Trauerzeremonie ihrer (Nennung Verwandte), die am (...) stattgefunden habe, teilzunehmen. Ihr Ehemann habe ihn daraufhin (Nennung Dauer) lang an einem geheimen Ort versteckt, um zu verhindern, dass er wieder ins Gefängnis müsse, und ihn im (...) mit Hilfe eines Schleppers ausser Landes bringen lassen. Da sie für ihren (Nennung Verwandter) in ihrem Namen die Kaution hinterlegt habe, müsse sie ebenfalls eine Verhaftung befürchten, weil ihr (Nennung Verwandter) nun untergetaucht sei und ihr Rechtsanwalt ihr gegenüber gesagt habe, dass sie für ihren (Nennung Verwandter) verantwortlich sei. Im gleichen Monat sei auch ihr Ehemann wegen seiner Probleme - Weigerung, einen Fahrauftrag (...) durchzuführen - aus dem Iran ausgereist. (Nennung Zeitpunkt), nachdem ihr Mann das Haus verlassen habe, sei dieses von den Behörden ein erstes Mal durchsucht worden. (Nennung Zeitpunkt) später habe die zweite Durchsuchung stattgefunden. Es sei ihr deswegen sehr schlecht gegangen. Die Behörden hätten auch später noch einige Male angerufen und sich nach ihrem Ehemann und ihrem (Nennung Verwandter) erkundigt. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie insgesamt noch (Nennung Dauer) im Iran geblieben. In diesem Zeitraum sei nichts weiter vorgefallen. Sie habe jedoch bereits im (...) das Haus verlassen und bis zur Ausreise jeweils (Nennung Dauer) an unterschiedlichen Orten gelebt, so zuletzt im Quartier (...) in H._______. A.f Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und es sei ihr Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen ihrer (Nennung Verwandte) (...) sowie ihres (Nennung Verwandter) (...) zu koordinieren, die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner teilte sie mit, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren des (Nennung Verwandter) (...) sowie der (Nennung Verwandte) (...) in zeitlicher Hinsicht und soweit der Sache dienlich koordiniert behandelt werde und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage einer aktualisierten Kostennote - mit Eingabe vom 8. November 2019 sowie mit ergänzendem Schreiben vom 13. November 2019. G. Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner Befehlsverweigerung laufe gegen ihn ein Strafverfahren; davon habe er durch einen ehemaligen Arbeitskollegen erfahren, welcher seinerseits informell von dieser Information Kenntnis erhalten habe. Er (Beschwerdeführer) sei nach wie vor im (Nennung Institution) der N._______ von P._______ aktiv.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da deren Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung sowie von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Zur Begründung führte sie an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Iran verlassen, weil er (Nennung verweigerter Transportauftrag) wollen, sei unlogisch. Insbesondere erstaune, dass er kaum Angaben darüber gemacht habe, was genau er hätte tun sollen. Auch sei schwer nachvollziehbar, dass er einen mit Q._______ beladenen Lastwagen zu sich nach Hause habe nehmen beziehungsweise vor dem Haus parkieren können und dieser auch nur mit einer Plombe gesichert gewesen sei, die er ohne Weiteres habe aufbrechen können. Abweichend von dieser Darstellung habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass ihr Mann nachts zu seiner Arbeitsstelle gegangen sei, um zu kontrollieren, was sich in den Kisten befinde. Auffallend sei weiter, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, was er mit seiner Frau nach der Entdeckung der Q._______ besprochen habe, durchwegs unsubstanziiert ausgefallen seien. So hätte sein Entscheid zur Flucht und das alleinige Zurückbleiben seiner Frau im Iran für erheblichen Gesprächsstoff sorgen müssen. Geradezu befremdend sei das Unwissen des Beschwerdeführers über die Gründe, die seine (Nennung Verwandte) zum Verlassen des Iran bewogen hätten, obwohl er mit ihr das Land verlassen und während mehreren Tagen in einem Laderaum eines Lastwagens verbracht habe. Ferner überzeuge seine Aussage, sein Arbeitgeber hätte ihn vor Gericht bringen können, nicht. So habe es sich bei der geplanten Transportfahrt doch um eine geheime Operation gehandelt. Hinzu komme, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Suche nach dem Beschwerdeführer unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, so bezüglich der angeblichen Hausdurchsuchung. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers vom Inhalt des gemeinsamen Gesprächs mit seiner Frau, nachdem er von ihr über die Suche informiert worden sei, sei äusserst substanzarm ausgefallen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen. Selbst bei Wahrunterstellung bleibe unklar, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Hinsichtlich der Konsequenzen aufgrund seiner Weigerung, eine Transportfahrt nach R._______ zu unternehmen, sei er in seinen Aussagen trotz mehrmaligen Nachfragen vage geblieben. Seine einzige Erklärung, dass er nun ein Geheimnis der Regierung kenne, vermöge nicht zu überzeugen, sei doch bekannt, dass iranische Kampfverbände in R._______ mehrere Militärstützpunkte unterhalten würden. Nachdem die Asylvorbringen des (Nennung Verwandter) mit Verfügung vom 30. August 2019 (erneut) abgewiesen worden seien, seien auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu taxieren. Doch auch bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit sei es äusserst fraglich, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Konsequenzen drohen würden, zumal es angeblich keine konkreten Anhaltspunkte für behördliche Probleme gegeben habe. Ihre geäusserte Befürchtung habe einzig auf einer Aussage ihres Anwaltes gefusst. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen darüber nichts erwähnt habe. Einzig in der BzP habe er vorgebracht, dass seinem (Nennung Verwandter) Kontakte mit (...) vorgeworfen worden seien, weil (Nennung Grund). Dies sei umso erstaunlicher, als er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zur Deckung der Kaution angeblich die Eigentumsurkunde seines (Nennung Geschäft) habe hinterlegen müssen und sich bis zur Ausreise im (...) noch (Nennung Dauer) lang im Iran aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte demnach Kenntnis von den mit der Kaution zusammenhängenden Problemen haben müssen. Auch hätten die Beschwerdeführenden nach dem Verschwinden des (Nennung Verwandter) zur Rechenschaft gezogen werden müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer der Gemeinschaft der N._______ in der Schweiz angeschlossen habe. Seine Motive seien jedoch in Frage zu stellen. Er habe darüber nur allgemeine Aussagen gemacht, welche nicht den Eindruck erweckten, dass er sich aus religiöser Überzeugung den N._______ angeschlossen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dies aus asyltaktischen Gründen getan habe. Die späte Hinwendung zum Glauben der N._______ und die erstmalige Nennung erst im Rahmen der Anhörung liessen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Zuwendung aufkommen. Daher sei auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in den Iran wegen der Unmöglichkeit der Religionsausübung einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt würde. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass im Iran niemand davon wisse. Es bestünden somit keine Hinweise, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei den N._______ hätten. Selbst wenn seine Konversion nachträglich bekannt würde, sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Personen in der Schweiz überwachten, aber sehr wohl zwischen ernsthaften Profilen und opportunistischen Verhaltensweisen unterscheiden könnten. Zwar sei nicht in Frage zu stellen, dass den N._______ (...). Es gäbe jedoch keine Hinweise, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Teil des Kollektivs sehen würden. Die Beweiskraft der Mitgliedschaftsbestätigung der N._______-Gemeinde in der Schweiz sei als Parteiaussage und nicht als ein Bestätigungsschreiben eines neutralen Dritten zu werten. Schliesslich sei auffällig, dass ein grosser Anteil sämtlicher Neumitglieder der N._______-Gemeinde Schweiz iranische Staatsangehörige seien, die sich in einem laufenden Asylverfahren befänden.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe den Ablauf der geplanten Mission sehr wohl in substanziierter Weise zu schildern vermocht, sei dabei aber von seinen Gefühlen sehr mitgenommen worden. Im Iran sei es durchaus üblich, einen Lastwagen durch eine Plombe zu sichern. Eine andere Form der Sicherung wäre auffällig gewesen. Zudem sei es der Regelfall gewesen, dass der Beschwerdeführer den Lastwagen in der Nähe des Hauses parkiert habe. Weiter lasse sich der angebliche Widerspruch, wonach die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdeführer behauptet habe, ihr Mann sei in der Nacht zur Arbeitsstelle gegangen, plausibel erklären. So weise das Anhörungsprotokoll diesbezüglich eine sprachliche Schwäche auf, könne doch die Bezeichnung Arbeitsfahrzeug mit derjenigen für die Arbeitsstelle verwechselt werden. Ferner hätten sie bereits im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Iran habe verlassen wollen, Kenntnis von den gravierenden Eheproblemen ihrer Tochter gehabt. Die Tochter habe die Absicht geäussert, sich das Leben nehmen zu wollen, falls sie nicht mit dem Vater ausreisen könne. Es müssten die kulturellen Unterschiede zwischen einem schweizerischen und iranischen Verständnis einer Vater-Tochter-Beziehung miteinbezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdeführer schliesslich dazu bringen können, die Tochter mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe annehmen müssen, dass es triftige Gründe dafür gegeben habe. Ferner habe er sich nicht vor einem arbeitsrechtlichen Verfahren, sondern vor einem solchen vor Militärgericht oder dem Revolutionsgericht gefürchtet. Bekanntermassen sei die Justiz im Iran keineswegs unabhängig und ein Verfahren könne durchaus politisch motiviert sein. Insgesamt seien ihre Ausführungen konsistent, in sich schlüssig und in den wesentlichen Punkten glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren bereits eine Kopie des Frachtscheins abgegeben, welcher ihm mit dem mit Q._______ beladenen Lastwagen ausgehändigt worden sei. Dieses Dokument sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, obwohl es für eine Bejahung der Glaubhaftigkeit positiv ins Gewicht fiele. Hinsichtlich der drohenden Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in den Iran habe der Beschwerdeführer zu erklären versucht, welche Macht vom Staatsapparat und den damit verbandelten Institutionen ausgehe. Da die staatlichen Strukturen im Iran oftmals in obskurer Weise operierten, sei es nachvollziehbar, dass er nicht präzise eine angedrohte Strafe habe nennen können. Die Auffassung, dass keine Geheimnisverletzung vorliege, sei zurückzuweisen. Zwar sei bekannt, dass der Iran in R._______ agiere, aber es gebe wenige Informationen über konkrete Operationen und die jeweils beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer sei Zeuge eines geheimen Hergangs geworden, wobei er auch die Namen einzelner Beteiligter erfahren und Kenntnis über die Verstrickung seines Arbeitgebers mit dem Geheimdienst erlangt habe. Das von ihm erläuterte Geheimnis liege somit in den konkreten Informationen und dem Hergang der geplanten Lieferung von U._______. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Probleme nach dem Untertauchen des (Nennung Verwandter) ergeben würden. Tatsächlich habe sie in Angst gelebt, zumal nach dem Weggang des Beschwerdeführers zivile Sicherheitskräfte das Haus zweimal durchsucht hätten und sie in der Folge mehrere Anrufe der Behörden erhalten habe. Trotz Beizugs eines Rechtsanwalts habe der Angstzustand weiter angehalten, habe sie dieser doch informiert, dass sie für das Untertauchen des (Nennung Verwandter) verantwortlich gemacht würde. Im Wissen um die politischen Umstände im Iran habe sie dem Anwalt letztlich nicht vertrauen können und diesen in den letzten Monaten vor der Ausreise auch nicht mehr kontaktiert. Auch wenn der Rechtsanwalt die Sache für kurze Zeit habe unter Kontrolle halten können, habe die Situation ein massives, potenziell unkontrollierbares Risiko dargestellt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung seien in hohem Masse detailreich und differenziert ausgefallen. Zudem sei sie in der Lage gewesen, die Situation ihres (Nennung Verwandter) plausibel aus ihrer Perspektive zu schildern und auf Nachfrage kohärent zu schildern. Aus dem Erzählstil werde die persönliche Betroffenheit spürbar. Der Beschwerdeführer sei nicht aus asyltaktischen Gründen zum Glauben der N._______ konvertiert. Er habe seine Zugehörigkeit nicht - wie fälschlicherweise im Asylentscheid behauptet - erst in der Anhörung vorgebracht, sondern habe bereits kurz nach Stellung des Asylgesuchs mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 seine Mitgliederbescheinigung eingereicht. Durch die Aktivitäten und Kontakte des (Nennung Verwandter) - der bis heute äusserst aktiv sei - sei er in intensiven Kontakt mit dieser Glaubensgemeinschaft gekommen. Ihm diene der Glauben der N._______ als Orientierung, wenn er sich im innerlichen Kampf mit seiner Situation zu verlieren drohe. Mittlerweile sei die Ausübung dieses Glaubens aus seinem Leben nicht mehr wegzudenken. Ein negativer Entscheid würde unter anderem seinen psychischen und spirituellen Anker (...) wegnehmen. Bei einer Wegweisung müsste er seine Konversion verheimlichen und könnte seinen Glauben nicht leben, was seine Psyche enorm belasten würde.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Asylvorbringen einen Transportschein eingereicht, welcher laut Beschwerdeschrift im Asylentscheid nicht gewürdigt worden sei. Es werde nicht grundsätzlich an der Echtheit des Dokuments oder am Umstand gezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich als (Nennung Tätigkeit) gewesen sei. Der Transportschein belege jedoch einzig den Auftrag zu einer Fahrt nach S._______, nicht jedoch den Zweck dieser Fahrt. Entsprechend stelle dieses Dokument keinen Beweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers dar.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik fest, der vorinstanzlichen Würdigung des Transportscheins sei der Umstand entgegenzuhalten, dass es sich bei der geplanten Fahrt um eine geheime Aktion gehandelt habe. Bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten über die geplante Mission informiert worden sei, habe er keine Kenntnis über den eigentlichen Zweck des Auftrags gehabt. Vielmehr sei er entsprechend der offiziellen Deklaration von einer (Nennung Lieferung) ausgegangen. Das eingereichte Dokument diene im Iran auf innerstaatlichen Strecken zur Identifizierung der Lieferung und Bestätigung eines Auftrags, insbesondere auch zur Information gegenüber Dritten. Klarerweise enthalte ein solcher Schein demnach keine Informationen über den Hintergrund und den Zweck einer geheim gehaltenen (Nennung Lieferung) nach R._______. Demgegenüber liege es nahe, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, weitere Beweise jedweder Art zu erwirken, nachdem er den Befehl zur Ausführung der Lieferung verweigert habe. Erst nachdem er über die Natur des Auftrags informiert worden sei, sei er zum Geheimnisträger worden. Für die Würdigung des Transportscheines sei auf die Kohärenz zwischen Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen. Das fragliche Dokument belege zweifellos eine geplante Lieferung ins entlegene S._______ an die Grenze zum T._______. Von dort aus hätte die Fahrt dann weiter über die Grenze in den T._______ geführt, bis schliesslich die Q._______ in R._______ zu ihrem Empfänger gelangt wäre.
E. 4.5 Die Beschwerdeführenden brachten in der Ergänzung zur Replik vor, wie in der Replik angeführt sei der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, in dem er von seinem Vorgesetzten über die geplante Mission informiert worden sei, in Unkenntnis über den eigentlichen Zweck des Auftrages gewesen. Er sei von seinem Vorgesetzten zu einem Auftrag aufgeboten worden, welcher dieser selbst ihm gegenüber als "geheime Mission" bezeichnet habe. Die in der Replik verwendeten Begriffe "Zweck" und "Natur" des Auftrags würden sich auf das Gespräch mit seinem Vorgesetzten beziehen und den geheimen Charakter und die geographische Ausgestaltung der Fahrt betreffen, nicht jedoch auf das Ladegut. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer die wahre Natur des Ladegutes erst in der Nacht herausgefunden habe, als dieses von ihm kontrolliert worden sei. Sein Vorgesetzter habe ihn demnach über das Ladegut (...) nie aufgeklärt, was auch nicht beabsichtigt gewesen sei.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneinte.
E. 5.1.1 Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er den Ablauf der geplanten Mission trotz seiner emotionalen Schilderung durchaus substanziiert dargelegt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner freien Erzählung in der Anhörung (vgl. act. A21/18, F33 ff.) durchaus ausführliche Angaben zur Absicht seines Arbeitgebers, ihn als Fahrer auf eine besondere Mission nach R._______ zu schicken, zu machen. Jedoch blieben die weiteren Ausführungen zur Mission selber und seiner diesbezüglichen Aufgabe äusserst vage und unbestimmt (vgl. act. A21/18, F45-48) und beschränken sich letztlich auf die Aussage, die Anweisung habe dahingehend gelautet, dass er am (...) an der Grenze zu R._______ sein müsse, wo ihm eine Person namens (...) den weiteren Verlauf der Mission erklären werde (vgl. act. A21/18, F35). Im Weiteren ist es als realitätsfremd zu erachten, dass der Arbeitgeber das Wagnis eingegangen sein soll, dem Beschwerdeführer einen mit Q._______ beladenen Lastwagen über Nacht zu überlassen und somit das erhebliche Risiko eines allfälligen Diebstahls der Ladung einzugehen. Dies gilt umso mehr, als das Fahrzeug gemäss Darlegungen des Beschwerdeführers lediglich mit einer Plombe gesichert und es ohne Weiteres möglich war, diese Plombe an der Ladeflächentüre aufzubrechen (vgl. act. A21/18, S. 7, F35).
E. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf eine sprachliche Schwäche in der Übersetzung verweisen, die den Widerspruch in ihren Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer zur Arbeitsstelle gegangen sei, plausibel entkräfte, überzeugt dieser Einwand nicht. Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen bejahten, den Dolmetscher gut zu verstehen und überdies am Ende die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigten (vgl. act. A21/18, S. 1 und 17; B18/14, S. 1 und 14). Sodann ist festzustellen, dass in den fraglichen Protokollen der in der Beschwerdeschrift verwendete Ausdruck "Arbeitsfahrzeug" - gemäss der deutschen Übersetzung - gar nie verwendet wurde. Im Weiteren blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Gefühlen und ihrem Gemütszustand im Anschluss an die Entdeckung der U._______ durch den Beschwerdeführer in auffallender Weise und im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich frei von Emotionen, was vorliegend nicht auf einen persönlich erlebten Sachverhalt schliessen lässt (vgl. act. B18/14, F76). Der Beschwerdeführer gab nämlich diesbezüglich an, sie seien - nachdem er seiner Ehefrau von der Entdeckung der Q._______ erzählt habe - total durcheinander gewesen, hätten nicht gewusst, was sie machen sollten und hätten zudem die ganze Nacht geweint (vgl. act. A21/18, S. 7, F35 letzter Absatz und F55).
E. 5.1.3 Ferner hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers, was er in der Nacht nach der Entdeckung der Q._______ und später nach den beiden Hausdurchsuchungen mit der Beschwerdeführerin besprochen habe, als nichtssagend und substanzarm zu bezeichnen sind. Seine Ausführungen sind von einer Einfachheit, welche auch von einer am Geschehen unbeteiligten Person problemlos nacherzählt werden könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer von den Hausdurchsuchungen lediglich über das Telefon seiner Ehefrau erfahren haben soll (vgl. act. A3/13, S. 11 Mitte; A21, F55, F60 ff.), darf doch davon ausgegangen werden, dass Personen in vergleichbaren Situationen versuchen, möglichst viele Informationen über Umfang und Art ihrer Gefährdung erhältlich zu machen, zumal die erhaltenen Auskünfte in aller Regel das weitere Verhalten der gesuchten Person massgeblich beeinflussen. Bezeichnenderweise vermochte die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine Substanz zu verleihen; überdies sind jenen Darlegungen auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) zu entnehmen (vgl. act. B18/14, F80 ff.). Sodann blieben die Angaben bezüglich der Anzahl der Beamten in Zivilkleidung, welche zuhause erschienen seien, widersprüchlich. Sollen es laut Beschwerdeführerin sechs Personen gewesen sein, sprach der Beschwerdeführer seinerseits von sieben bis acht Personen, welche gemäss seiner Frau erschienen seien (vgl. act. A3/13, S. 11 Mitte; B18/14, F82).
E. 5.1.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich nicht vor einem arbeitsrechtlichen Verfahren, sondern vor einem solchen vor Militärgericht oder dem Revolutionsgericht gefürchtet, vermag er nicht zu überzeugen, hätte er sich doch - unabhängig vom besonderen Charakter dieser Mission - im Kern lediglich einer Anweisung seines Arbeitgebers widersetzt. Das in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 20. August 2020 gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch einen ehemaligen Arbeitskollegen informell erfahren habe, dass gegen ihn aufgrund seiner Befehlsverweigerung ein Strafverfahren laufe, ist als nicht belegte Parteibehauptung zu werten.
E. 5.1.5 Dem ins Recht gelegten Transportschein kann keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dieser vermag - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte und wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik letztlich eingestehen - lediglich den Auftrag zu einer Fahrt nach S._______, nicht aber den Zweck oder die näheren Hintergründe der Fahrt oder der Auftragserteilung an den Beschwerdeführer zu dokumentieren.
E. 5.1.6 Das Gericht teilt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass es abwegig erscheint, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung die Fluchtgründe seines (Nennung Verwandter) auch nicht ansatzweise vorbrachte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer seinem (Nennung Verwandter) nach dessen angeblicher Verhaftung einen Anwalt organisiert habe, die Beschwerdeführerin das familieneigene (Nennung Geschäft) als Kaution hinterlegt habe, der Beschwerdeführer zusammen mit dem Anwalt anlässlich der Gerichtsverhandlung dort anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer seinen (Nennung Verwandter) - da beschlossen worden sei, diesen nicht mehr in Einzelhaft zurückzuschicken - in der Folge während (Nennung Dauer) versteckt habe (vgl. act. B18/14, F75). Auch wenn es bei der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen um die Aufnahme seiner eigenen Asylgründe ging, hätte vor diesem Hintergrund zumindest eine kurze Nennung der angeblich ungerechtfertigten Inhaftierung des (Nennung Verwandter), welche sich auf das weitere Verhalten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben soll, erwartet werden dürfen. Zwar führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, man habe seinem (Nennung Verwandter) vorgeworfen, (Nennung Vorwurf). Man müsse seinen (Nennung Verwandter) selber fragen, welche Probleme er gehabt habe (vgl. act. A3, S. 12). Er nahm jedoch auch dort keinerlei Bezug auf die effektiven Schwierigkeiten respektive die Haft des (Nennung Verwandter), welche auch für ihn erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen und die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge unter anderem zur Ausreise aus dem Iran bewogen haben soll.
E. 5.1.7 Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, die Vorinstanz habe - im Rahmen ihrer Prüfung einer begründeten Furcht - zu Unrecht behauptet, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Probleme nach dem Untertauchen des (Nennung Verwandter) ergäben und sie Angst vor behördlichen Repressalien gehabt habe, da die Kaution für ihren (Nennung Verwandter) in ihrem Namen ausgestellt worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung vor, die Behörden hätten einmal nach dem (Nennung Verwandter) gefragt, kurz nachdem dieser im (...) aus dem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei. Dann habe der Rechtsanwalt mit den Behörden verhandelt. Sie selber habe sich zirka bis (...) in der Wohnung der Familie in H._______ aufgehalten und in der Folge jeweils für (Nennung Dauer) in verschiedenen Quartieren der Stadt gewohnt (vgl. B18/14, F27-30, F97). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit respektive bis zu ihrer Ausreise im (...) von den Sicherheitskräften wegen ihres (Nennung Verwandter) oder ihres Mannes (dem Beschwerdeführer) behelligt worden wäre, geht - entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten nicht hervor. Wohl hätten zivile Sicherheitskräfte das Haus zweimal durchsucht und sie sei wiederholt von den Behörden angerufen worden. Diese Such- und Kontrollmassnahmen geschahen jedoch ihren Ausführungen zufolge nicht wegen des (Nennung Verwandter), sondern wegen ihres Mannes, der im (...) das Land verliess (vgl. B18/14, F79-87). Ferner überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführenden einen Anwalt in der Angelegenheit ihres (Nennung Verwandter) beauftragt hätten - der offensichtlich erfolgreich einen Hafturlaub habe erwirken können -, um dann wegen angeblich fehlender Vertrauenswürdigkeit desselben den Kontakt zu diesem abzubrechen und letztlich ihr Unwissen über den weiteren Fortgang des Verfahrens bezüglich ihres (Nennung Verwandter) zu begründen. Im Übrigen könnte nach Auffassung des Gerichts der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht als Geheimnisträger bezeichnet werden. Da er angeblich auf eigene Faust im privaten Rahmen herausgefunden habe, dass nicht nur Lebensmittel, sondern auch Q._______ im Lastwagen geladen gewesen sei, wäre seinem Arbeitgeber demnach dieses Wissen des Beschwerdeführers gar nicht bekannt geworden. Die Behörden dürften somit lediglich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht habe nach R._______ fahren wollen, wodurch er einer Arbeitsanweisung nicht nachgekommen ist. Daran vermag auch die angebliche Entdeckung des gebrochenen Siegels an der Ladetüre des Fahrzeugs nichts zu ändern, zumal sich irgendwelche Diebe am Fahrzeug hätten zu schaffen machen können.
E. 5.2 Nachdem mit Urteil gleichen Datums betreffend den (Nennung Verwandter) (...) dessen Asylgründe - soweit die angeblich ungerechtfertigte Festnahme und Inhaftierung betreffend - (ebenfalls) als nicht glaubhaft erachtet wurden, ist bei dieser Sachlage im Sinne eines Zwischenergebnisses davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden standen, sondern ihre Heimat als unbescholtene Bürger verliessen. Da somit keine Vorfluchtgründe vorliegen, erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise, namentlich seine Hinwendung respektive Konversion zum Glauben der N._______, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und er deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
E. 6.2 (Rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Religionsgemeinschaft der N._______)
E. 6.3 Das SEM stellte nicht in Frage, dass sich der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht tatsächlich der N._______-Gemeinschaft in der Schweiz anschloss, bezweifelte jedoch das Vorliegen einer religiösen Überzeugung. Vorliegend kommt auch das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er sich aufgrund seiner inneren Überzeugung vom Islam abgewendet und den N._______ zugewendet hat. So will er nach seiner Einreise in die Schweiz über Bekannte seines (Nennung Verwandter), die der N._______-Gemeinde angehört hätten und bei ihnen "ein- und ausgegangen" seien, Kontakte geknüpft und sich ein bisschen mit deren Gebräuchen auseinandergesetzt haben. Das was er gesehen und gehört habe, habe ihm gefallen, weshalb er auch habe dazu gehören wollen (vgl. act. A21/18, F87). Auf Nachfrage, was er genau gesehen und gelernt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass gemäss der N._______-Religion alle Religionen der Welt, deren Ziel das Erreichen des Gottes sei, zu respektieren seien. In deren Religion lehre man die Einigkeit und den Zusammenhalt der Menschen gegen jeglichen Krieg und Aggressionen (vgl. act. A21/18, F88). Die Aussagen widerspiegeln jedoch nur einen kleinen Teil der Glaubensinhalte der N._______. Solche rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers - zusammen mit den angeführten Gründen, wie es zum Glaubenswechsel gekommen sei - stellen keine substanziierte und nachvollziehbare Darlegung einer "inneren Überzeugung" dar. Insbesondere ist die zu erwartende Schilderung eines inneren Konversionsprozesses - mit Gedanken und Gefühlen - seinen Aussagen nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben. Es mangelt daher an der Glaubhaftigkeit seiner - nicht nur formellen - religiösen Zuwendung zum Glauben der N._______. An dieser Beurteilung vermögen die mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eingereichte Mitgliederbescheinigung der N._______ sowie die mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegten, anlässlich des (Nennung Festtag und Jahr) im Rahmen einer interreligiösen Feier auf einem öffentlichen Platz in P._______ aufgenommenen zwei Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer mit weiteren Personen zu erkennen ist, nichts zu ändern. So vermag die Mitgliederbescheinigung der N._______ als solche eine "innere Überzeugung", die den Beschwerdeführer zur Konversion veranlasst haben soll, noch nicht zu belegen. Die Fotos ihrerseits zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer mit hunderten anderen Menschen an einer Feier als einfacher Teilnehmer und ohne in irgendeiner Funktion speziell in Erscheinung zu treten, anwesend war. Sodann kann aus diesen Unterlagen insbesondere nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als N._______ betätigt hätte. Einen anderen Schluss lässt auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einem knapp halbstündigen, unter (...) abrufbaren Youtube-Video der oben erwähnten Feier während wenigen Sekunden (...) als Teilnehmer ohne besondere Funktion zu erkennen ist, nicht zu. Aus dem gleichen Grund vermögen auch die - im Übrigen nicht belegten - auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Behauptungen, dass die monatlichen Andachten der N._______ in Ermangelung eines eigenen Lokals bei den Beschwerdeführenden zuhause stattfinden würden oder dass der Beschwerdeführer an - ungenannt gebliebenen - öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz teilnehme, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. August 2020 bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei nach wie vor im (Nennung Institution) des N._______ von P._______ aktiv. Nachdem der Beschwerdeführer ein solches Engagement in dieser Funktion bislang mit keinem Wort vorgebracht hat und er sein Vorbringen durch keinerlei Belege untermauert, stellt dieses Vorbringen ebenfalls eine blosse Parteibehauptung dar. Es liegen auch sonst keine Hinweise für eine Exponierung vor. Der Beschwerdeführer führte denn auch an, es wisse niemand von seiner Familie im Iran oder andere dort lebende Personen von seiner Konversion. Selbst in der Schweiz hätten nur die Leute, mit denen er in Kontakt stehe, davon Kenntnis (vgl. act. A21/18, F89 f.). Insgesamt können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur N._______-Gemeinde der Schweiz Kenntnis hätten und er im Falle einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. Daran vermag auch sein Hinweis, wonach er im Iran seinen Glauben nicht respektive nur heimlich und unter ständiger Angst ausüben dürfte, nichts zu ändern. So ist aufgrund obiger Ausführungen und den Äusserungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran den N._______-Glauben nun plötzlich in für Aussenstehende sichtbarer Weise ausüben würde.
E. 6.4 Indessen ist für die weitere Beurteilung folgender Umstand zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wurden der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden und (...) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das Gericht bejahte bezüglich des (Nennung Verwandter) infolge dessen Konversion zu den N._______ subjektive Nachfluchtgründe und stellte fest, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Situation des (Nennung Verwandter) gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen, auch wenn die Konversion des Beschwerdeführers zum Glauben der N._______ im Iran nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 6.3 vorstehend). Es stellt sich die Frage, ob diese Konstellation - gemäss welcher der (Nennung Verwandter) gemäss Einschätzung des Gerichts aus Sicht der iranischen Behörden als Anhänger der N._______, mithin als (...) wahrgenommen werden dürfte, da er sich vom islamischen Glauben abgekehrt zu haben scheint, und mit hoher Wahrscheinlichkeit als solcher identifiziert wurde oder befürchten muss, als solcher identifiziert zu werden - eine Gefährdung für die Beschwerdeführenden als seine nächsten Verwandten und als kurz nach diesem aus dem Iran Ausgereisten (so jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers) zu bewirken vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2872/2019 vom 13. August 2019 E. 5.2). Zudem erscheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der (Nennung Verwandte) E._______ (N_______) als angezeigt, zumal sich in deren Verfahren die gleiche Problematik stellt. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Frage des allfälligen Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Reflexverfolgung) bislang nicht äussern konnte und den Beschwerdeführenden - würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden - in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der (Nennung Verwandte) an das SEM zurückzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeschrift). Die Verfügung vom 30. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen auf 8.50 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt für den Fall des Unterliegens bei Fr. 150.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 70.- aufgeführt. Der ausgewiesene Aufwand erscheint vorliegend als angemessen und der im Falle eines Obsiegens vermerkte Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demgegenüber ist in der Kostennote der für die Eingabe vom 8. November 2019 (Replik), dem Schreiben vom 13. November 2019 (Ergänzung zur Replik) und der Eingabe vom 20. August 2020 (Mitteilung ergänzende Sachverhaltselemente) benötigte Aufwand nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf zwei Stunden zu veranschlagen. Der Aufwand erhöht sich demnach auf insgesamt 10.5 Stunden und die Auslagen um Fr. 16.- (gerundet) auf insgesamt Fr. 86.-. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2186.- (Honorar: Fr. 2100.-, Auslagen: Fr. 86.-) festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertretung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2186.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5101/2019 Urteil vom 19. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführer) gelangte am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2016 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt und am 8. Mai 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin) gelangte am (...) in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies sie gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum in C._______ zu und erhob am 29. Mai 2017 ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen (MIDES Personalienaufnahme). Am 16. Juni 2017 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.c Die gemeinsamen (volljährigen) Kinder D._______ (N_______) und E._______ (N_______) suchten in der Schweiz ebenfalls um Asyl nach. A.d Der Beschwerdeführer - stammend aus der Stadt F._______ (Provinz G._______) mit letztem Wohnsitz in H._______ in der nämlichen Provinz - führte zur Begründung seines Gesuchs aus, er habe hauptberuflich als (Nennung Tätigkeit) für ein staatliches Unternehmen der (Nennung Behörde) gearbeitet. Zudem habe er (Nennung Geschäft) gepachtet gehabt und sei in (Nennung Tätigkeit) gewesen. Er sei am (...) von Beamten des Nachrichtendienstes wegen des unbegründeten Verdachts politischer Tätigkeiten und der Zusammenarbeit mit Personen aus seinem Bekanntenkreis respektive den (Nennung Verwandte), welche an den Unruhen an der (Nennung Institution) beteiligt gewesen seien, festgenommen und während (Nennung Dauer) in der Stadt I._______, Provinz J._______, in Isolationshaft festgehalten worden. Während der Haft sei er geschlagen worden. Anschliessend sei er in ein normales Gefängnis verlegt worden. Am (...) sei er aufgrund der Bemühungen seines Vaters, der einen Anwalt engagiert und Geldzahlungen geleistet habe, wieder freigekommen. Wegen diesen unbegründeten Vorwürfen sei nach der Freilassung nichts mehr geschehen. Am (...) habe ihn sein Vorgesetzter der Firma, bei welcher er als (Nennung Tätigkeit) gewesen sei, mit einer geheimen Mission - (Nennung Mission) - betrauen wollen. Da er wegen (Nennung Grund) diesen Auftrag abgelehnt habe, habe ihm sein Vorgesetzter Befehlsverweigerung vorgeworfen und ihm gedroht, dass er ihn vor Gericht bringe. Er (Beschwerdeführer) habe eine (Nennung Dokument) sowie ein Missionsschreiben ausgehändigt bekommen. Danach sei er mit dem (Nennung Gefährt) nach Hause gefahren und habe das Fahrzeug in der Nähe seiner Wohnung abgestellt. Er habe die Sache mit seiner Frau besprochen, die ihm geraten habe, die Sache mit K._______ - einem ehemaligen (Nennung Funktion) - zu überdenken. K._______ habe ihm vorgeschlagen, er solle herauszufinden, ob er tatsächlich nur Konservendosen geladen habe. Er habe dann in der Nacht die Plombierung am Lastwagen entfernt, die Ladefläche geöffnet und dabei unter Kisten mit Konservendosen auch Kisten mit Q._______ entdeckt. Er sei darüber schockiert gewesen und habe seine Frau informiert. Am folgenden Tag sei er nach L._______ gelangt, wo er sich bei (Nennung Verwandte) während (Nennung Dauer) versteckt habe. (Nennung Zeitpunkt) nach seiner Ankunft in L._______ habe ihm seine Frau telefonisch mitgeteilt, dass Beamte das Haus gestürmt und ihn gesucht hätten. (Nennung Zeitpunkt) nach diesem Vorfall seien die Beamten nochmals gekommen. Da habe er realisiert, dass ihm und seinem Leben Gefahr drohe, da er eine Gesetzeswidrigkeit begangen habe. Er sei in der Folge zu (Nennung Verwandte) nach M._______ gefahren. Dort habe er seine (Nennung Verwandte) E._______ abgeholt, weil diese den Iran wegen ihm unbekannten Problemen ebenfalls habe verlassen wollen. Zusammen seien sie dann aus dem Iran ausgereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Er sei in der Schweiz zur Religionsgemeinschaft der N._______ konvertiert. Sein (Nennung Verwandter) D._______ habe hierzulande Kontakte zu Leuten aus der N._______-Gemeinde geknüpft, wodurch es zu Bekanntschaften gekommen sei und er sich mit deren Gebräuchen ebenfalls etwas auseinandergesetzt habe. Es habe ihm gefallen, was er gesehen und gelernt habe. In seiner Heimat habe niemand Kenntnis von seiner Konversion. A.e Die Beschwerdeführerin - stammend aus der Stadt O._______ (Provinz G._______) - brachte vor, sie habe den Iran aufgrund der politischen Aktivitäten ihres (Nennung Verwandter) verlassen müssen. Im Jahr (...), als ihr (Nennung Verwandter) habe heiraten wollen, seien die Leichen ihrer (Nennung Verwandte) gefunden worden. Ihre (Nennung Verwandte) seien im Jahr (...) wegen politischer Aktivitäten verhaftet und zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt worden. (Nennung Zeitpunkt) später hätten beide flüchten und untertauchen können. Sie habe einen Anruf erhalten, dass sie ihre (Nennung Verwandte) im Leichenschauhaus identifizieren solle. (Nennung Zeitpunkt) nach der Identifizierung habe bei ihnen zuhause eine einfache Heiratszeremonie ihres (Nennung Verwandter) stattgefunden. Er habe zu dieser Zeit in der (Nennung Arbeitsort) seinen Dienst verrichtet. Eines Tages sei er vom Dienst nicht nach Hause gekommen. Sie hätten ihn in der Folge überall gesucht. (Nennung Dauer) später hätten sie vom (Nennung Person) des Büros, wo ihr (Nennung Verwandter) gearbeitet habe, erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) vom iranischen Geheimdienst Ettelaat wegen (Nennung Grund) verhaftet worden sei. Er sei ungefähr (Nennung Dauer) lang in Einzelhaft gewesen. Dank einer Kaution sei er für (Nennung Dauer) freigekommen, um bei der Trauerzeremonie ihrer (Nennung Verwandte), die am (...) stattgefunden habe, teilzunehmen. Ihr Ehemann habe ihn daraufhin (Nennung Dauer) lang an einem geheimen Ort versteckt, um zu verhindern, dass er wieder ins Gefängnis müsse, und ihn im (...) mit Hilfe eines Schleppers ausser Landes bringen lassen. Da sie für ihren (Nennung Verwandter) in ihrem Namen die Kaution hinterlegt habe, müsse sie ebenfalls eine Verhaftung befürchten, weil ihr (Nennung Verwandter) nun untergetaucht sei und ihr Rechtsanwalt ihr gegenüber gesagt habe, dass sie für ihren (Nennung Verwandter) verantwortlich sei. Im gleichen Monat sei auch ihr Ehemann wegen seiner Probleme - Weigerung, einen Fahrauftrag (...) durchzuführen - aus dem Iran ausgereist. (Nennung Zeitpunkt), nachdem ihr Mann das Haus verlassen habe, sei dieses von den Behörden ein erstes Mal durchsucht worden. (Nennung Zeitpunkt) später habe die zweite Durchsuchung stattgefunden. Es sei ihr deswegen sehr schlecht gegangen. Die Behörden hätten auch später noch einige Male angerufen und sich nach ihrem Ehemann und ihrem (Nennung Verwandter) erkundigt. Nach der Ausreise ihres Mannes sei sie insgesamt noch (Nennung Dauer) im Iran geblieben. In diesem Zeitraum sei nichts weiter vorgefallen. Sie habe jedoch bereits im (...) das Haus verlassen und bis zur Ausreise jeweils (Nennung Dauer) an unterschiedlichen Orten gelebt, so zuletzt im Quartier (...) in H._______. A.f Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und es sei ihr Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen ihrer (Nennung Verwandte) (...) sowie ihres (Nennung Verwandter) (...) zu koordinieren, die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner teilte sie mit, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren des (Nennung Verwandter) (...) sowie der (Nennung Verwandte) (...) in zeitlicher Hinsicht und soweit der Sache dienlich koordiniert behandelt werde und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. F. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage einer aktualisierten Kostennote - mit Eingabe vom 8. November 2019 sowie mit ergänzendem Schreiben vom 13. November 2019. G. Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, aufgrund seiner Befehlsverweigerung laufe gegen ihn ein Strafverfahren; davon habe er durch einen ehemaligen Arbeitskollegen erfahren, welcher seinerseits informell von dieser Information Kenntnis erhalten habe. Er (Beschwerdeführer) sei nach wie vor im (Nennung Institution) der N._______ von P._______ aktiv. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, da deren Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung sowie von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Zur Begründung führte sie an, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Iran verlassen, weil er (Nennung verweigerter Transportauftrag) wollen, sei unlogisch. Insbesondere erstaune, dass er kaum Angaben darüber gemacht habe, was genau er hätte tun sollen. Auch sei schwer nachvollziehbar, dass er einen mit Q._______ beladenen Lastwagen zu sich nach Hause habe nehmen beziehungsweise vor dem Haus parkieren können und dieser auch nur mit einer Plombe gesichert gewesen sei, die er ohne Weiteres habe aufbrechen können. Abweichend von dieser Darstellung habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass ihr Mann nachts zu seiner Arbeitsstelle gegangen sei, um zu kontrollieren, was sich in den Kisten befinde. Auffallend sei weiter, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, was er mit seiner Frau nach der Entdeckung der Q._______ besprochen habe, durchwegs unsubstanziiert ausgefallen seien. So hätte sein Entscheid zur Flucht und das alleinige Zurückbleiben seiner Frau im Iran für erheblichen Gesprächsstoff sorgen müssen. Geradezu befremdend sei das Unwissen des Beschwerdeführers über die Gründe, die seine (Nennung Verwandte) zum Verlassen des Iran bewogen hätten, obwohl er mit ihr das Land verlassen und während mehreren Tagen in einem Laderaum eines Lastwagens verbracht habe. Ferner überzeuge seine Aussage, sein Arbeitgeber hätte ihn vor Gericht bringen können, nicht. So habe es sich bei der geplanten Transportfahrt doch um eine geheime Operation gehandelt. Hinzu komme, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Suche nach dem Beschwerdeführer unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien, so bezüglich der angeblichen Hausdurchsuchung. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers vom Inhalt des gemeinsamen Gesprächs mit seiner Frau, nachdem er von ihr über die Suche informiert worden sei, sei äusserst substanzarm ausgefallen. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen. Selbst bei Wahrunterstellung bleibe unklar, was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran zu befürchten habe. Hinsichtlich der Konsequenzen aufgrund seiner Weigerung, eine Transportfahrt nach R._______ zu unternehmen, sei er in seinen Aussagen trotz mehrmaligen Nachfragen vage geblieben. Seine einzige Erklärung, dass er nun ein Geheimnis der Regierung kenne, vermöge nicht zu überzeugen, sei doch bekannt, dass iranische Kampfverbände in R._______ mehrere Militärstützpunkte unterhalten würden. Nachdem die Asylvorbringen des (Nennung Verwandter) mit Verfügung vom 30. August 2019 (erneut) abgewiesen worden seien, seien auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu taxieren. Doch auch bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit sei es äusserst fraglich, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Konsequenzen drohen würden, zumal es angeblich keine konkreten Anhaltspunkte für behördliche Probleme gegeben habe. Ihre geäusserte Befürchtung habe einzig auf einer Aussage ihres Anwaltes gefusst. Erstaunlich sei auch, dass der Beschwerdeführer in seinen Befragungen darüber nichts erwähnt habe. Einzig in der BzP habe er vorgebracht, dass seinem (Nennung Verwandter) Kontakte mit (...) vorgeworfen worden seien, weil (Nennung Grund). Dies sei umso erstaunlicher, als er gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin zur Deckung der Kaution angeblich die Eigentumsurkunde seines (Nennung Geschäft) habe hinterlegen müssen und sich bis zur Ausreise im (...) noch (Nennung Dauer) lang im Iran aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hätte demnach Kenntnis von den mit der Kaution zusammenhängenden Problemen haben müssen. Auch hätten die Beschwerdeführenden nach dem Verschwinden des (Nennung Verwandter) zur Rechenschaft gezogen werden müssen, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer der Gemeinschaft der N._______ in der Schweiz angeschlossen habe. Seine Motive seien jedoch in Frage zu stellen. Er habe darüber nur allgemeine Aussagen gemacht, welche nicht den Eindruck erweckten, dass er sich aus religiöser Überzeugung den N._______ angeschlossen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er dies aus asyltaktischen Gründen getan habe. Die späte Hinwendung zum Glauben der N._______ und die erstmalige Nennung erst im Rahmen der Anhörung liessen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Zuwendung aufkommen. Daher sei auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr in den Iran wegen der Unmöglichkeit der Religionsausübung einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt würde. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass im Iran niemand davon wisse. Es bestünden somit keine Hinweise, dass die iranischen Behörden Kenntnis von seiner Mitgliedschaft bei den N._______ hätten. Selbst wenn seine Konversion nachträglich bekannt würde, sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Personen in der Schweiz überwachten, aber sehr wohl zwischen ernsthaften Profilen und opportunistischen Verhaltensweisen unterscheiden könnten. Zwar sei nicht in Frage zu stellen, dass den N._______ (...). Es gäbe jedoch keine Hinweise, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer als Teil des Kollektivs sehen würden. Die Beweiskraft der Mitgliedschaftsbestätigung der N._______-Gemeinde in der Schweiz sei als Parteiaussage und nicht als ein Bestätigungsschreiben eines neutralen Dritten zu werten. Schliesslich sei auffällig, dass ein grosser Anteil sämtlicher Neumitglieder der N._______-Gemeinde Schweiz iranische Staatsangehörige seien, die sich in einem laufenden Asylverfahren befänden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, der Beschwerdeführer habe den Ablauf der geplanten Mission sehr wohl in substanziierter Weise zu schildern vermocht, sei dabei aber von seinen Gefühlen sehr mitgenommen worden. Im Iran sei es durchaus üblich, einen Lastwagen durch eine Plombe zu sichern. Eine andere Form der Sicherung wäre auffällig gewesen. Zudem sei es der Regelfall gewesen, dass der Beschwerdeführer den Lastwagen in der Nähe des Hauses parkiert habe. Weiter lasse sich der angebliche Widerspruch, wonach die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdeführer behauptet habe, ihr Mann sei in der Nacht zur Arbeitsstelle gegangen, plausibel erklären. So weise das Anhörungsprotokoll diesbezüglich eine sprachliche Schwäche auf, könne doch die Bezeichnung Arbeitsfahrzeug mit derjenigen für die Arbeitsstelle verwechselt werden. Ferner hätten sie bereits im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Iran habe verlassen wollen, Kenntnis von den gravierenden Eheproblemen ihrer Tochter gehabt. Die Tochter habe die Absicht geäussert, sich das Leben nehmen zu wollen, falls sie nicht mit dem Vater ausreisen könne. Es müssten die kulturellen Unterschiede zwischen einem schweizerischen und iranischen Verständnis einer Vater-Tochter-Beziehung miteinbezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdeführer schliesslich dazu bringen können, die Tochter mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe annehmen müssen, dass es triftige Gründe dafür gegeben habe. Ferner habe er sich nicht vor einem arbeitsrechtlichen Verfahren, sondern vor einem solchen vor Militärgericht oder dem Revolutionsgericht gefürchtet. Bekanntermassen sei die Justiz im Iran keineswegs unabhängig und ein Verfahren könne durchaus politisch motiviert sein. Insgesamt seien ihre Ausführungen konsistent, in sich schlüssig und in den wesentlichen Punkten glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren bereits eine Kopie des Frachtscheins abgegeben, welcher ihm mit dem mit Q._______ beladenen Lastwagen ausgehändigt worden sei. Dieses Dokument sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, obwohl es für eine Bejahung der Glaubhaftigkeit positiv ins Gewicht fiele. Hinsichtlich der drohenden Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in den Iran habe der Beschwerdeführer zu erklären versucht, welche Macht vom Staatsapparat und den damit verbandelten Institutionen ausgehe. Da die staatlichen Strukturen im Iran oftmals in obskurer Weise operierten, sei es nachvollziehbar, dass er nicht präzise eine angedrohte Strafe habe nennen können. Die Auffassung, dass keine Geheimnisverletzung vorliege, sei zurückzuweisen. Zwar sei bekannt, dass der Iran in R._______ agiere, aber es gebe wenige Informationen über konkrete Operationen und die jeweils beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer sei Zeuge eines geheimen Hergangs geworden, wobei er auch die Namen einzelner Beteiligter erfahren und Kenntnis über die Verstrickung seines Arbeitgebers mit dem Geheimdienst erlangt habe. Das von ihm erläuterte Geheimnis liege somit in den konkreten Informationen und dem Hergang der geplanten Lieferung von U._______. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht behauptet, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Probleme nach dem Untertauchen des (Nennung Verwandter) ergeben würden. Tatsächlich habe sie in Angst gelebt, zumal nach dem Weggang des Beschwerdeführers zivile Sicherheitskräfte das Haus zweimal durchsucht hätten und sie in der Folge mehrere Anrufe der Behörden erhalten habe. Trotz Beizugs eines Rechtsanwalts habe der Angstzustand weiter angehalten, habe sie dieser doch informiert, dass sie für das Untertauchen des (Nennung Verwandter) verantwortlich gemacht würde. Im Wissen um die politischen Umstände im Iran habe sie dem Anwalt letztlich nicht vertrauen können und diesen in den letzten Monaten vor der Ausreise auch nicht mehr kontaktiert. Auch wenn der Rechtsanwalt die Sache für kurze Zeit habe unter Kontrolle halten können, habe die Situation ein massives, potenziell unkontrollierbares Risiko dargestellt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung seien in hohem Masse detailreich und differenziert ausgefallen. Zudem sei sie in der Lage gewesen, die Situation ihres (Nennung Verwandter) plausibel aus ihrer Perspektive zu schildern und auf Nachfrage kohärent zu schildern. Aus dem Erzählstil werde die persönliche Betroffenheit spürbar. Der Beschwerdeführer sei nicht aus asyltaktischen Gründen zum Glauben der N._______ konvertiert. Er habe seine Zugehörigkeit nicht - wie fälschlicherweise im Asylentscheid behauptet - erst in der Anhörung vorgebracht, sondern habe bereits kurz nach Stellung des Asylgesuchs mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 seine Mitgliederbescheinigung eingereicht. Durch die Aktivitäten und Kontakte des (Nennung Verwandter) - der bis heute äusserst aktiv sei - sei er in intensiven Kontakt mit dieser Glaubensgemeinschaft gekommen. Ihm diene der Glauben der N._______ als Orientierung, wenn er sich im innerlichen Kampf mit seiner Situation zu verlieren drohe. Mittlerweile sei die Ausübung dieses Glaubens aus seinem Leben nicht mehr wegzudenken. Ein negativer Entscheid würde unter anderem seinen psychischen und spirituellen Anker (...) wegnehmen. Bei einer Wegweisung müsste er seine Konversion verheimlichen und könnte seinen Glauben nicht leben, was seine Psyche enorm belasten würde. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Asylvorbringen einen Transportschein eingereicht, welcher laut Beschwerdeschrift im Asylentscheid nicht gewürdigt worden sei. Es werde nicht grundsätzlich an der Echtheit des Dokuments oder am Umstand gezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Iran tatsächlich als (Nennung Tätigkeit) gewesen sei. Der Transportschein belege jedoch einzig den Auftrag zu einer Fahrt nach S._______, nicht jedoch den Zweck dieser Fahrt. Entsprechend stelle dieses Dokument keinen Beweis für die Vorbringen des Beschwerdeführers dar. 4.4 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik fest, der vorinstanzlichen Würdigung des Transportscheins sei der Umstand entgegenzuhalten, dass es sich bei der geplanten Fahrt um eine geheime Aktion gehandelt habe. Bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von seinem Vorgesetzten über die geplante Mission informiert worden sei, habe er keine Kenntnis über den eigentlichen Zweck des Auftrags gehabt. Vielmehr sei er entsprechend der offiziellen Deklaration von einer (Nennung Lieferung) ausgegangen. Das eingereichte Dokument diene im Iran auf innerstaatlichen Strecken zur Identifizierung der Lieferung und Bestätigung eines Auftrags, insbesondere auch zur Information gegenüber Dritten. Klarerweise enthalte ein solcher Schein demnach keine Informationen über den Hintergrund und den Zweck einer geheim gehaltenen (Nennung Lieferung) nach R._______. Demgegenüber liege es nahe, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, weitere Beweise jedweder Art zu erwirken, nachdem er den Befehl zur Ausführung der Lieferung verweigert habe. Erst nachdem er über die Natur des Auftrags informiert worden sei, sei er zum Geheimnisträger worden. Für die Würdigung des Transportscheines sei auf die Kohärenz zwischen Beweismittel und den Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen. Das fragliche Dokument belege zweifellos eine geplante Lieferung ins entlegene S._______ an die Grenze zum T._______. Von dort aus hätte die Fahrt dann weiter über die Grenze in den T._______ geführt, bis schliesslich die Q._______ in R._______ zu ihrem Empfänger gelangt wäre. 4.5 Die Beschwerdeführenden brachten in der Ergänzung zur Replik vor, wie in der Replik angeführt sei der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, in dem er von seinem Vorgesetzten über die geplante Mission informiert worden sei, in Unkenntnis über den eigentlichen Zweck des Auftrages gewesen. Er sei von seinem Vorgesetzten zu einem Auftrag aufgeboten worden, welcher dieser selbst ihm gegenüber als "geheime Mission" bezeichnet habe. Die in der Replik verwendeten Begriffe "Zweck" und "Natur" des Auftrags würden sich auf das Gespräch mit seinem Vorgesetzten beziehen und den geheimen Charakter und die geographische Ausgestaltung der Fahrt betreffen, nicht jedoch auf das Ladegut. Es sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer die wahre Natur des Ladegutes erst in der Nacht herausgefunden habe, als dieses von ihm kontrolliert worden sei. Sein Vorgesetzter habe ihn demnach über das Ladegut (...) nie aufgeklärt, was auch nicht beabsichtigt gewesen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneinte. 5.1.1 Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er den Ablauf der geplanten Mission trotz seiner emotionalen Schilderung durchaus substanziiert dargelegt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Zwar vermochte der Beschwerdeführer anlässlich seiner freien Erzählung in der Anhörung (vgl. act. A21/18, F33 ff.) durchaus ausführliche Angaben zur Absicht seines Arbeitgebers, ihn als Fahrer auf eine besondere Mission nach R._______ zu schicken, zu machen. Jedoch blieben die weiteren Ausführungen zur Mission selber und seiner diesbezüglichen Aufgabe äusserst vage und unbestimmt (vgl. act. A21/18, F45-48) und beschränken sich letztlich auf die Aussage, die Anweisung habe dahingehend gelautet, dass er am (...) an der Grenze zu R._______ sein müsse, wo ihm eine Person namens (...) den weiteren Verlauf der Mission erklären werde (vgl. act. A21/18, F35). Im Weiteren ist es als realitätsfremd zu erachten, dass der Arbeitgeber das Wagnis eingegangen sein soll, dem Beschwerdeführer einen mit Q._______ beladenen Lastwagen über Nacht zu überlassen und somit das erhebliche Risiko eines allfälligen Diebstahls der Ladung einzugehen. Dies gilt umso mehr, als das Fahrzeug gemäss Darlegungen des Beschwerdeführers lediglich mit einer Plombe gesichert und es ohne Weiteres möglich war, diese Plombe an der Ladeflächentüre aufzubrechen (vgl. act. A21/18, S. 7, F35). 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden auf eine sprachliche Schwäche in der Übersetzung verweisen, die den Widerspruch in ihren Aussagen zum Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer zur Arbeitsstelle gegangen sei, plausibel entkräfte, überzeugt dieser Einwand nicht. Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen bejahten, den Dolmetscher gut zu verstehen und überdies am Ende die Vollständigkeit und Korrektheit ihrer Aussagen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigten (vgl. act. A21/18, S. 1 und 17; B18/14, S. 1 und 14). Sodann ist festzustellen, dass in den fraglichen Protokollen der in der Beschwerdeschrift verwendete Ausdruck "Arbeitsfahrzeug" - gemäss der deutschen Übersetzung - gar nie verwendet wurde. Im Weiteren blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Gefühlen und ihrem Gemütszustand im Anschluss an die Entdeckung der U._______ durch den Beschwerdeführer in auffallender Weise und im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich frei von Emotionen, was vorliegend nicht auf einen persönlich erlebten Sachverhalt schliessen lässt (vgl. act. B18/14, F76). Der Beschwerdeführer gab nämlich diesbezüglich an, sie seien - nachdem er seiner Ehefrau von der Entdeckung der Q._______ erzählt habe - total durcheinander gewesen, hätten nicht gewusst, was sie machen sollten und hätten zudem die ganze Nacht geweint (vgl. act. A21/18, S. 7, F35 letzter Absatz und F55). 5.1.3 Ferner hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers, was er in der Nacht nach der Entdeckung der Q._______ und später nach den beiden Hausdurchsuchungen mit der Beschwerdeführerin besprochen habe, als nichtssagend und substanzarm zu bezeichnen sind. Seine Ausführungen sind von einer Einfachheit, welche auch von einer am Geschehen unbeteiligten Person problemlos nacherzählt werden könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer von den Hausdurchsuchungen lediglich über das Telefon seiner Ehefrau erfahren haben soll (vgl. act. A3/13, S. 11 Mitte; A21, F55, F60 ff.), darf doch davon ausgegangen werden, dass Personen in vergleichbaren Situationen versuchen, möglichst viele Informationen über Umfang und Art ihrer Gefährdung erhältlich zu machen, zumal die erhaltenen Auskünfte in aller Regel das weitere Verhalten der gesuchten Person massgeblich beeinflussen. Bezeichnenderweise vermochte die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zur angeblichen Suche nach dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung keine Substanz zu verleihen; überdies sind jenen Darlegungen auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) zu entnehmen (vgl. act. B18/14, F80 ff.). Sodann blieben die Angaben bezüglich der Anzahl der Beamten in Zivilkleidung, welche zuhause erschienen seien, widersprüchlich. Sollen es laut Beschwerdeführerin sechs Personen gewesen sein, sprach der Beschwerdeführer seinerseits von sieben bis acht Personen, welche gemäss seiner Frau erschienen seien (vgl. act. A3/13, S. 11 Mitte; B18/14, F82). 5.1.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich nicht vor einem arbeitsrechtlichen Verfahren, sondern vor einem solchen vor Militärgericht oder dem Revolutionsgericht gefürchtet, vermag er nicht zu überzeugen, hätte er sich doch - unabhängig vom besonderen Charakter dieser Mission - im Kern lediglich einer Anweisung seines Arbeitgebers widersetzt. Das in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 20. August 2020 gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch einen ehemaligen Arbeitskollegen informell erfahren habe, dass gegen ihn aufgrund seiner Befehlsverweigerung ein Strafverfahren laufe, ist als nicht belegte Parteibehauptung zu werten. 5.1.5 Dem ins Recht gelegten Transportschein kann keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Dieser vermag - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte und wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik letztlich eingestehen - lediglich den Auftrag zu einer Fahrt nach S._______, nicht aber den Zweck oder die näheren Hintergründe der Fahrt oder der Auftragserteilung an den Beschwerdeführer zu dokumentieren. 5.1.6 Das Gericht teilt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass es abwegig erscheint, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung die Fluchtgründe seines (Nennung Verwandter) auch nicht ansatzweise vorbrachte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer seinem (Nennung Verwandter) nach dessen angeblicher Verhaftung einen Anwalt organisiert habe, die Beschwerdeführerin das familieneigene (Nennung Geschäft) als Kaution hinterlegt habe, der Beschwerdeführer zusammen mit dem Anwalt anlässlich der Gerichtsverhandlung dort anwesend gewesen sei und der Beschwerdeführer seinen (Nennung Verwandter) - da beschlossen worden sei, diesen nicht mehr in Einzelhaft zurückzuschicken - in der Folge während (Nennung Dauer) versteckt habe (vgl. act. B18/14, F75). Auch wenn es bei der Anhörung des Beschwerdeführers im Wesentlichen um die Aufnahme seiner eigenen Asylgründe ging, hätte vor diesem Hintergrund zumindest eine kurze Nennung der angeblich ungerechtfertigten Inhaftierung des (Nennung Verwandter), welche sich auf das weitere Verhalten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben soll, erwartet werden dürfen. Zwar führte der Beschwerdeführer in der BzP aus, man habe seinem (Nennung Verwandter) vorgeworfen, (Nennung Vorwurf). Man müsse seinen (Nennung Verwandter) selber fragen, welche Probleme er gehabt habe (vgl. act. A3, S. 12). Er nahm jedoch auch dort keinerlei Bezug auf die effektiven Schwierigkeiten respektive die Haft des (Nennung Verwandter), welche auch für ihn erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen und die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge unter anderem zur Ausreise aus dem Iran bewogen haben soll. 5.1.7 Soweit die Beschwerdeführenden einwenden, die Vorinstanz habe - im Rahmen ihrer Prüfung einer begründeten Furcht - zu Unrecht behauptet, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für Probleme nach dem Untertauchen des (Nennung Verwandter) ergäben und sie Angst vor behördlichen Repressalien gehabt habe, da die Kaution für ihren (Nennung Verwandter) in ihrem Namen ausgestellt worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung vor, die Behörden hätten einmal nach dem (Nennung Verwandter) gefragt, kurz nachdem dieser im (...) aus dem Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei. Dann habe der Rechtsanwalt mit den Behörden verhandelt. Sie selber habe sich zirka bis (...) in der Wohnung der Familie in H._______ aufgehalten und in der Folge jeweils für (Nennung Dauer) in verschiedenen Quartieren der Stadt gewohnt (vgl. B18/14, F27-30, F97). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit respektive bis zu ihrer Ausreise im (...) von den Sicherheitskräften wegen ihres (Nennung Verwandter) oder ihres Mannes (dem Beschwerdeführer) behelligt worden wäre, geht - entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten nicht hervor. Wohl hätten zivile Sicherheitskräfte das Haus zweimal durchsucht und sie sei wiederholt von den Behörden angerufen worden. Diese Such- und Kontrollmassnahmen geschahen jedoch ihren Ausführungen zufolge nicht wegen des (Nennung Verwandter), sondern wegen ihres Mannes, der im (...) das Land verliess (vgl. B18/14, F79-87). Ferner überzeugt nicht, dass die Beschwerdeführenden einen Anwalt in der Angelegenheit ihres (Nennung Verwandter) beauftragt hätten - der offensichtlich erfolgreich einen Hafturlaub habe erwirken können -, um dann wegen angeblich fehlender Vertrauenswürdigkeit desselben den Kontakt zu diesem abzubrechen und letztlich ihr Unwissen über den weiteren Fortgang des Verfahrens bezüglich ihres (Nennung Verwandter) zu begründen. Im Übrigen könnte nach Auffassung des Gerichts der Beschwerdeführer - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht als Geheimnisträger bezeichnet werden. Da er angeblich auf eigene Faust im privaten Rahmen herausgefunden habe, dass nicht nur Lebensmittel, sondern auch Q._______ im Lastwagen geladen gewesen sei, wäre seinem Arbeitgeber demnach dieses Wissen des Beschwerdeführers gar nicht bekannt geworden. Die Behörden dürften somit lediglich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht habe nach R._______ fahren wollen, wodurch er einer Arbeitsanweisung nicht nachgekommen ist. Daran vermag auch die angebliche Entdeckung des gebrochenen Siegels an der Ladetüre des Fahrzeugs nichts zu ändern, zumal sich irgendwelche Diebe am Fahrzeug hätten zu schaffen machen können. 5.2 Nachdem mit Urteil gleichen Datums betreffend den (Nennung Verwandter) (...) dessen Asylgründe - soweit die angeblich ungerechtfertigte Festnahme und Inhaftierung betreffend - (ebenfalls) als nicht glaubhaft erachtet wurden, ist bei dieser Sachlage im Sinne eines Zwischenergebnisses davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht im Fokus der iranischen Behörden standen, sondern ihre Heimat als unbescholtene Bürger verliessen. Da somit keine Vorfluchtgründe vorliegen, erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise, namentlich seine Hinwendung respektive Konversion zum Glauben der N._______, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und er deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6.2 (Rechtliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Religionsgemeinschaft der N._______) 6.3 Das SEM stellte nicht in Frage, dass sich der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht tatsächlich der N._______-Gemeinschaft in der Schweiz anschloss, bezweifelte jedoch das Vorliegen einer religiösen Überzeugung. Vorliegend kommt auch das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er sich aufgrund seiner inneren Überzeugung vom Islam abgewendet und den N._______ zugewendet hat. So will er nach seiner Einreise in die Schweiz über Bekannte seines (Nennung Verwandter), die der N._______-Gemeinde angehört hätten und bei ihnen "ein- und ausgegangen" seien, Kontakte geknüpft und sich ein bisschen mit deren Gebräuchen auseinandergesetzt haben. Das was er gesehen und gehört habe, habe ihm gefallen, weshalb er auch habe dazu gehören wollen (vgl. act. A21/18, F87). Auf Nachfrage, was er genau gesehen und gelernt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass gemäss der N._______-Religion alle Religionen der Welt, deren Ziel das Erreichen des Gottes sei, zu respektieren seien. In deren Religion lehre man die Einigkeit und den Zusammenhalt der Menschen gegen jeglichen Krieg und Aggressionen (vgl. act. A21/18, F88). Die Aussagen widerspiegeln jedoch nur einen kleinen Teil der Glaubensinhalte der N._______. Solche rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers - zusammen mit den angeführten Gründen, wie es zum Glaubenswechsel gekommen sei - stellen keine substanziierte und nachvollziehbare Darlegung einer "inneren Überzeugung" dar. Insbesondere ist die zu erwartende Schilderung eines inneren Konversionsprozesses - mit Gedanken und Gefühlen - seinen Aussagen nicht zu entnehmen, ebenso wenig eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eigenen Glauben. Es mangelt daher an der Glaubhaftigkeit seiner - nicht nur formellen - religiösen Zuwendung zum Glauben der N._______. An dieser Beurteilung vermögen die mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eingereichte Mitgliederbescheinigung der N._______ sowie die mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegten, anlässlich des (Nennung Festtag und Jahr) im Rahmen einer interreligiösen Feier auf einem öffentlichen Platz in P._______ aufgenommenen zwei Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer mit weiteren Personen zu erkennen ist, nichts zu ändern. So vermag die Mitgliederbescheinigung der N._______ als solche eine "innere Überzeugung", die den Beschwerdeführer zur Konversion veranlasst haben soll, noch nicht zu belegen. Die Fotos ihrerseits zeigen lediglich auf, dass der Beschwerdeführer mit hunderten anderen Menschen an einer Feier als einfacher Teilnehmer und ohne in irgendeiner Funktion speziell in Erscheinung zu treten, anwesend war. Sodann kann aus diesen Unterlagen insbesondere nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach aussen und damit für Aussenstehende sichtbar als N._______ betätigt hätte. Einen anderen Schluss lässt auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einem knapp halbstündigen, unter (...) abrufbaren Youtube-Video der oben erwähnten Feier während wenigen Sekunden (...) als Teilnehmer ohne besondere Funktion zu erkennen ist, nicht zu. Aus dem gleichen Grund vermögen auch die - im Übrigen nicht belegten - auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten Behauptungen, dass die monatlichen Andachten der N._______ in Ermangelung eines eigenen Lokals bei den Beschwerdeführenden zuhause stattfinden würden oder dass der Beschwerdeführer an - ungenannt gebliebenen - öffentlichen Veranstaltungen in der Schweiz teilnehme, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. August 2020 bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei nach wie vor im (Nennung Institution) des N._______ von P._______ aktiv. Nachdem der Beschwerdeführer ein solches Engagement in dieser Funktion bislang mit keinem Wort vorgebracht hat und er sein Vorbringen durch keinerlei Belege untermauert, stellt dieses Vorbringen ebenfalls eine blosse Parteibehauptung dar. Es liegen auch sonst keine Hinweise für eine Exponierung vor. Der Beschwerdeführer führte denn auch an, es wisse niemand von seiner Familie im Iran oder andere dort lebende Personen von seiner Konversion. Selbst in der Schweiz hätten nur die Leute, mit denen er in Kontakt stehe, davon Kenntnis (vgl. act. A21/18, F89 f.). Insgesamt können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Darlegungen und eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene Hinweise darauf entnommen werden, dass die iranischen Behörden von der formellen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur N._______-Gemeinde der Schweiz Kenntnis hätten und er im Falle einer Rückkehr in den Iran deswegen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hätte. Daran vermag auch sein Hinweis, wonach er im Iran seinen Glauben nicht respektive nur heimlich und unter ständiger Angst ausüben dürfte, nichts zu ändern. So ist aufgrund obiger Ausführungen und den Äusserungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran den N._______-Glauben nun plötzlich in für Aussenstehende sichtbarer Weise ausüben würde. 6.4 Indessen ist für die weitere Beurteilung folgender Umstand zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wurden der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführenden und (...) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das Gericht bejahte bezüglich des (Nennung Verwandter) infolge dessen Konversion zu den N._______ subjektive Nachfluchtgründe und stellte fest, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Situation des (Nennung Verwandter) gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen, auch wenn die Konversion des Beschwerdeführers zum Glauben der N._______ im Iran nicht geglaubt werden kann (vgl. E. 6.3 vorstehend). Es stellt sich die Frage, ob diese Konstellation - gemäss welcher der (Nennung Verwandter) gemäss Einschätzung des Gerichts aus Sicht der iranischen Behörden als Anhänger der N._______, mithin als (...) wahrgenommen werden dürfte, da er sich vom islamischen Glauben abgekehrt zu haben scheint, und mit hoher Wahrscheinlichkeit als solcher identifiziert wurde oder befürchten muss, als solcher identifiziert zu werden - eine Gefährdung für die Beschwerdeführenden als seine nächsten Verwandten und als kurz nach diesem aus dem Iran Ausgereisten (so jedenfalls bezüglich des Beschwerdeführers) zu bewirken vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2872/2019 vom 13. August 2019 E. 5.2). Zudem erscheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der (Nennung Verwandte) E._______ (N_______) als angezeigt, zumal sich in deren Verfahren die gleiche Problematik stellt. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Frage des allfälligen Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Reflexverfolgung) bislang nicht äussern konnte und den Beschwerdeführenden - würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden - in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der (Nennung Verwandte) an das SEM zurückzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeschrift). Die Verfügung vom 30. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen auf 8.50 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt für den Fall des Unterliegens bei Fr. 150.-. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 70.- aufgeführt. Der ausgewiesene Aufwand erscheint vorliegend als angemessen und der im Falle eines Obsiegens vermerkte Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demgegenüber ist in der Kostennote der für die Eingabe vom 8. November 2019 (Replik), dem Schreiben vom 13. November 2019 (Ergänzung zur Replik) und der Eingabe vom 20. August 2020 (Mitteilung ergänzende Sachverhaltselemente) benötigte Aufwand nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf zwei Stunden zu veranschlagen. Der Aufwand erhöht sich demnach auf insgesamt 10.5 Stunden und die Auslagen um Fr. 16.- (gerundet) auf insgesamt Fr. 86.-. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2186.- (Honorar: Fr. 2100.-, Auslagen: Fr. 86.-) festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertretung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2186.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: