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D-2872/2019

D-2872/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.a Am 26. März 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 11. April 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach hauptsächlich als (...), aber auch als (...), (...) oder (...) gearbeitet. Er sei seit (...) geschieden. Kinder habe er nicht. Die letzten Jahre habe er mit seiner Mutter sowie einer Schwester und deren Ehemann und Tochter zusammengelebt. Sein Vater sei verstorben. Insgesamt habe er (...) Geschwister. Vor (...) Jahren sei er mit einem Freund in einen Autounfall verwickelt gewesen, in dessen Folge es zu einer Auseinandersetzung mit den Insassen des anderen Wagens gekommen sei. Sein Freund sei dabei erstochen worden. Seither leide er an innerer Unruhe; er sei vergesslich und habe sich sozial zurückgezogen. Er sei deswegen jahrelang in fachärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Etwa ein Jahr vor der Ausreise habe er eine Verordnung für eine stationäre Behandlung erhalten. Er sei aber nicht in das Behandlungszentrum gegangen, da er sich nicht habe vorstellen können, mehrere Monate dort zu verbringen. Sein Neffe D._______ (Anmerkung Gericht: abgeschlossenes beschwerdeverfahren [...]), der wegen eines privaten Konflikts im Jahr 2015 nach E._______ gegangen, nach Lösung des Konflikts 2016 aber nach Hause gekommen sei, habe ihn nach der Rückkehr öfters besucht. Nach etwa ein oder zwei Monaten habe D._______ einmal einen Freund namens F._______ mitgebracht. Etwa anfangs 2017 habe ihm D._______ dann erzählt, dass er über F._______ zum Bahaitum gekommen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei schockiert gewesen. Aber da er damals in einer Phase gewesen sei, in der er das Vertrauen in den Islam, verloren habe, habe er nähere Informationen zum Bahaitum gewünscht. F._______ habe ihm ein Buch gegeben, respektive er habe Fotos der Buchseiten auf sein Handy bekommen. Er sei von den Bahaiten begeistert gewesen; diese seien viel besser, freundlicher und hilfsbereiter als andere Menschen gewesen. Konkret erinnern könne er sich nur an drei Personen (F._______, G._______, H._______). Ein oder zwei Monate nach der Offenbarung von D._______ sei auch er zum Bahaitum konvertiert. Eine Konversion sei sehr einfach, es gebe kein spezielles Ritual oder zu befolgende Regeln. Er habe an drei Anlässen der Bahai-Gemeinschaft teilgenommen, mehr sei ihm aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zwei oder drei Wochen nach dem Religionswechsel habe er seiner Mutter davon erzählt; auch die Konversion von D._______ habe er erwähnt. Er habe zu seiner Mutter ein enges Verhältnis gehabt und angenommen, dass sie ihn unterstützen würde. Der Glaubenswechsel sei für seine religiöse Familie aber inakzeptabel gewesen. Es sei deshalb täglich zu Diskussionen und verbalen Streitigkeiten gekommen und der Vater von D._______ habe ihn beschuldigt, D._______ zum Religionswechsel motiviert zu haben. Da er zuhause einfach keine Ruhe mehr gehabt habe, sei er etwa vier bis fünf Monate vor der Ausreise zu einem muslimischen Arbeitskollegen gezogen. Diesen habe er auch über seinen Religionswechsel informiert, da er das Bedürfnis gehabt habe, mit jemandem darüber zu reden. Die Behörden hätten von seinem Glaubenswechsel nichts gewusst, aber er habe Angst gehabt, dass die Polizei davon erfahren könnte. Er habe sich vor einer Anklage oder Verhaftung gefürchtet. Am (...) 2018 sei er deshalb zusammen mit D._______ aus dem Iran ausgereist. Via die Türkei, Griechenland, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien seien sie am 7. März 2019 in die Schweiz gelangt. Hierzulande habe er bisher zwei Bahaiten kurz getroffen. An Anlässen habe er noch nicht teilgenommen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und nahm die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton I._______ vor (Art. 27 AsylG). C. Mit Eingaben vom 17. und 25. April 2019 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drei ärztliche Berichte vom 15. März 2019, 29. März 2019 und 24. April 2019 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Konversion und Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Bahai könne nicht geglaubt werden; seine diesbezüglichen Ausführungen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 28. Mai 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, und subeventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer bemängelte, das SEM habe nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren keine weiteren Instruktionshandlungen vorgenommen. Des Weiteren brachte er zur Begründung seiner Beschwerde unter Verweis auf Kopien der Beschwerdeschrift seines Neffen D._______ vom 10. Mai 2019 (samt Beilagen) und des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 21. Mai 2019 betreffend D._______ im Wesentlichen vor, er habe die gleichen Fluchtgründe wie D._______ vorgetragen (Konversion zum Bahaitum). Dessen Verfügung sei vom Bundesverwaltungsgericht mit besagtem Urteil (...) vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Konversion von D._______ zum Bahaitum grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Hinsichtlich der Schilderung, wie D._______ ihm von der Konversion erzählt und er (der Beschwerdeführer) sich nach anfänglicher Überraschung auch dafür interessiert habe, verweise er auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift von D._______ vom 10. Mai 2019. Er habe seit seinen psychischen Problemen nach dem Autounfall vor (...) Jahren ein enges Verhältnis zu seiner Mutter gehabt. Es erstaune daher nicht, dass er ihr den Glaubenswechsel anvertraut habe. Er habe angenommen, sie wäre glücklich für ihn und würde ihn unterstützen. Dass sie den Vater von D._______ darüber informieren würde, habe er nicht vorhergesehen. Er wäre nicht in der Lage, sich eine konstruierte Geschichte zu merken. Das Bundesverwaltungsgericht habe es im Beschwerdeurteil (...) vom 21. Mai 2019 als glaubhaft erachtet, dass D._______ sich ihm - dem kranken Onkel - anvertraut habe. Er beantrage den Erlass eines gleichlautenden Beschwerdeentscheids. Zumindest dränge sich eine Rückweisung hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf; es seien weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand und der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden im Iran vorzunehmen. Er reiche hierzu zwei aktuelle Dokumente ein ([nicht unterzeichnete] Beobachtungen einer Krankenschwester vom 29. Mai 2019, [nicht unterzeichneter] Arztbericht vom 6. Juni 2019). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei vom 9. Juli 2019 datierende Arztberichte zu den Akten (...). J. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner psychischen Probleme im Iran fachärztlich behandelt worden. Diesbezüglich hätten sich daher weitere Abklärungen im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt. Die Arztberichte vom 9. Juli 2019 vermöchten an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Das psychische Krankheitsbild sei im Iran behandelbar und (...) würden in verschiedenen Behandlungszentren angeboten. Im Beschwerdeurteil betreffend D._______ sei festgehalten worden, dass bisher nicht klar hervorgehe, ob D._______ der Bahai-Glaubensgemeinschaft tatsächlich angehöre oder sich lediglich als ein dieser Religion Zugewandter an gewissen Aktivitäten beteiligt habe, respektive ob er im Iran als Bahai wahrgenommen worden sei. Ob Letzteres der Fall sei, sei nicht mittels Botschaftsabklärung feststellbar, das SEM versuche aber im Rahmen des Möglichen entsprechende Abklärungen in der Schweiz zu tätigen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils betreffend D._______ gehe das SEM weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen sei unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht davon auszugehen, dass er im Iran als Bahai wahrgenommen werde, zumal er ausdrücklich gesagt habe, dass die iranischen Behörden bis anhin keine Kenntnis von seinem Gesinnungswandel hätten. Bei einer Rückkehr in den Iran könne daher nicht von vornherein von einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden. K. In seiner Replik vom 26. Juli 2019 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM hätte aufgrund der Zuweisung des Falls in das erweiterte Verfahren vor der Entscheidfällung weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Konversion von D._______ als glaubhaft erachtet. Bezüglich der Gefährdungslage bei einem Glaubenswechsel verweise er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juni 2018 ("Iran: Gefährdung von Konvertiten"). Dieser beziehe sich zwar auf die Konversion zum Christentum, aber viele Elemente könnten auch auf die Situation von Konvertiten anderer religiöser Gemeinschaften herangezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass ihm als Anhänger der Bahai-Gemeinschaft bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem beantrage er unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 AsylG (erneut) die Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers um Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache ist abzuweisen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 16 Abs. 2 AsylG bezieht sich auf Verfügungen des SEM. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Deutsch). Die Eröffnung eines deutschsprachigen Asylentscheids seitens des SEM nach der Zuweisung des Beschwerdeführers vom BAZ B._______ in den Kanton I._______ ist nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass die am 17. April 2019 vom SEM verfügte Zuteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG nicht zu beanstanden ist. Nach der besagten Zuteilung gingen beim SEM drei ärztliche Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein (vgl. Sachverhalt Bst. C.). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erachtete das SEM den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM äusserte berechtigterweise Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion zum Bahaitum im Iran. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der Einwand des Beschwerdeführers, nachdem die Konversion seines Neffen D._______ zum Bahaitum im Beschwerdeurteil (...) vom 21. Mai 2019 als glaubhaft erachtet worden sei, seien seine Vorbringen gleich zu beurteilen, da diese mit denjenigen von D._______ identisch seien, vermag nicht zu greifen. Bei D._______ habe der Entschluss, ein Bahai zu werden, den letzten Schritt in einem langen Prozess dargestellt, der mit den ersten Kontakten von D._______ mit Andersgläubigen wie Bahai in E._______ bereits im Jahr 2015 begonnen habe. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, sich vor der Offenbarung von D._______ noch nie mit dem Bahaitum befasst und keinerlei Kontakt zu Bahai gehabt zu haben. Diese hätten im Iran einen schlechten Ruf und er sei schockiert gewesen, als er vom Glaubenswechsel von D._______ erfahren habe (vgl. vorinstanzliche Akte A24 S. 10 F80). Zwar mag es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer gewisse Zweifel an seiner Religion, dem Islam, gehegt habe (vgl. A24 S. 19 F154), aber dass er nur ein bis zwei Monate, nachdem er von der Konversion von D._______ und damit erstmals konkret vom Bahaitum gehört (vgl. A24 S. 15 F118) und lediglich ein einziges Buch darüber auf seinem Handydisplay gelesen habe (vgl. A24 S. 14 F104 ff.), einen so fundamentalen Schritt unternommen und zu einer Religion konvertiert sei, mit der er sich zuvor noch nie befasst habe und die in seinem Heimatland geächtet werde, vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen. Seine Angaben zur Motivation für den Glaubenswechsel blieben denn auch äusserst vage und unsubstanziiert, gab er doch lediglich an, die Bahai seien einfach generell viel freundlicher und besser als andere Menschen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich nicht selbst Erlebtes zu merken, vermag nicht zu überzeugen. Es darf angenommen werden, dass der Neffe D._______ dem Beschwerdeführer auf der rund neunmonatigen gemeinsamen Reise vom Iran in die Schweiz Entsprechendes berichtet habe. In einer Gesamtbetrachtung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Iran zum Bahaitum konvertiert, nicht zu überzeugen.

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, dass dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen ist. Auch wenn die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum im Iran nicht geglaubt werden kann, lässt sich die Frage der Gefährdung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Mit Urteil (...) vom 21. Mai 2019 wurde die Abwendung des Neffen D._______ vom Islam und dessen Zuwendung zum Bahaitum grundsätzlich als glaubhaft erachtet, die Sache indes zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend der Zugehörigkeit von D._______ zum Bahaitum im Iran und damit der Frage der Asylrelevanz von dessen Vorbringen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen respektive des Ausgangs des Verfahrens von D._______ wird sich die Frage stellen, ob die Situation von D._______ geeignet sein könnte, eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Verwandtem von D._______ und mit diesem aus dem Iran Ausgereistem zu bewirken. Eine koordinierte Behandlung des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen des Neffen D._______ erscheint daher als notwendig. Erkenntnisse aus dem Verfahren des Neffen D._______ sind im Verfahren des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es ist daher angezeigt, die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Neffen D._______ (...) an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 10. Mai 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen vorliegend näher einzugehen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte zwei Kostennoten vom 11. Juni 2019 und 26. Juli 2019 ein. Diese erscheinen nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere die mehrseitige Wiedergabe des Urteils (...) erweist sich als unnötiger Aufwand. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsvertreterin am erwähnten Beschwerdeverfahren von D._______ orientieren konnte, zumal sie über die entsprechenden Akten betreffend D._______ (vgl. Beschwerdebeilagen [Verfügung des SEM, Beschwerde sowie Urteil]) verfügte. Insgesamt erscheint ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden angemessen (Stundenansatz Fr. 220.-, Auslagen Fr. 45.10; nicht der MwSt unterliegend). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'245.10 festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertretung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erlass eines französischsprachigen Beschwerdeurteils wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  3. Die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'245.10 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2872/2019 Urteil vom 13. August 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Maître Aurélie Planas, Avocate, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. März 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.a Am 26. März 2019 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]) und am 11. April 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie und stamme aus C._______. Er habe (...) Jahre die Schule besucht und danach hauptsächlich als (...), aber auch als (...), (...) oder (...) gearbeitet. Er sei seit (...) geschieden. Kinder habe er nicht. Die letzten Jahre habe er mit seiner Mutter sowie einer Schwester und deren Ehemann und Tochter zusammengelebt. Sein Vater sei verstorben. Insgesamt habe er (...) Geschwister. Vor (...) Jahren sei er mit einem Freund in einen Autounfall verwickelt gewesen, in dessen Folge es zu einer Auseinandersetzung mit den Insassen des anderen Wagens gekommen sei. Sein Freund sei dabei erstochen worden. Seither leide er an innerer Unruhe; er sei vergesslich und habe sich sozial zurückgezogen. Er sei deswegen jahrelang in fachärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Etwa ein Jahr vor der Ausreise habe er eine Verordnung für eine stationäre Behandlung erhalten. Er sei aber nicht in das Behandlungszentrum gegangen, da er sich nicht habe vorstellen können, mehrere Monate dort zu verbringen. Sein Neffe D._______ (Anmerkung Gericht: abgeschlossenes beschwerdeverfahren [...]), der wegen eines privaten Konflikts im Jahr 2015 nach E._______ gegangen, nach Lösung des Konflikts 2016 aber nach Hause gekommen sei, habe ihn nach der Rückkehr öfters besucht. Nach etwa ein oder zwei Monaten habe D._______ einmal einen Freund namens F._______ mitgebracht. Etwa anfangs 2017 habe ihm D._______ dann erzählt, dass er über F._______ zum Bahaitum gekommen sei. Er (der Beschwerdeführer) sei schockiert gewesen. Aber da er damals in einer Phase gewesen sei, in der er das Vertrauen in den Islam, verloren habe, habe er nähere Informationen zum Bahaitum gewünscht. F._______ habe ihm ein Buch gegeben, respektive er habe Fotos der Buchseiten auf sein Handy bekommen. Er sei von den Bahaiten begeistert gewesen; diese seien viel besser, freundlicher und hilfsbereiter als andere Menschen gewesen. Konkret erinnern könne er sich nur an drei Personen (F._______, G._______, H._______). Ein oder zwei Monate nach der Offenbarung von D._______ sei auch er zum Bahaitum konvertiert. Eine Konversion sei sehr einfach, es gebe kein spezielles Ritual oder zu befolgende Regeln. Er habe an drei Anlässen der Bahai-Gemeinschaft teilgenommen, mehr sei ihm aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Zwei oder drei Wochen nach dem Religionswechsel habe er seiner Mutter davon erzählt; auch die Konversion von D._______ habe er erwähnt. Er habe zu seiner Mutter ein enges Verhältnis gehabt und angenommen, dass sie ihn unterstützen würde. Der Glaubenswechsel sei für seine religiöse Familie aber inakzeptabel gewesen. Es sei deshalb täglich zu Diskussionen und verbalen Streitigkeiten gekommen und der Vater von D._______ habe ihn beschuldigt, D._______ zum Religionswechsel motiviert zu haben. Da er zuhause einfach keine Ruhe mehr gehabt habe, sei er etwa vier bis fünf Monate vor der Ausreise zu einem muslimischen Arbeitskollegen gezogen. Diesen habe er auch über seinen Religionswechsel informiert, da er das Bedürfnis gehabt habe, mit jemandem darüber zu reden. Die Behörden hätten von seinem Glaubenswechsel nichts gewusst, aber er habe Angst gehabt, dass die Polizei davon erfahren könnte. Er habe sich vor einer Anklage oder Verhaftung gefürchtet. Am (...) 2018 sei er deshalb zusammen mit D._______ aus dem Iran ausgereist. Via die Türkei, Griechenland, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien seien sie am 7. März 2019 in die Schweiz gelangt. Hierzulande habe er bisher zwei Bahaiten kurz getroffen. An Anlässen habe er noch nicht teilgenommen. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und nahm die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton I._______ vor (Art. 27 AsylG). C. Mit Eingaben vom 17. und 25. April 2019 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers drei ärztliche Berichte vom 15. März 2019, 29. März 2019 und 24. April 2019 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 - eröffnet am 14. Mai 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Konversion und Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Bahai könne nicht geglaubt werden; seine diesbezüglichen Ausführungen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine am 28. Mai 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung, und subeventualiter um Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer bemängelte, das SEM habe nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren keine weiteren Instruktionshandlungen vorgenommen. Des Weiteren brachte er zur Begründung seiner Beschwerde unter Verweis auf Kopien der Beschwerdeschrift seines Neffen D._______ vom 10. Mai 2019 (samt Beilagen) und des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 21. Mai 2019 betreffend D._______ im Wesentlichen vor, er habe die gleichen Fluchtgründe wie D._______ vorgetragen (Konversion zum Bahaitum). Dessen Verfügung sei vom Bundesverwaltungsgericht mit besagtem Urteil (...) vom 21. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Konversion von D._______ zum Bahaitum grundsätzlich als glaubhaft erachtet. Hinsichtlich der Schilderung, wie D._______ ihm von der Konversion erzählt und er (der Beschwerdeführer) sich nach anfänglicher Überraschung auch dafür interessiert habe, verweise er auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift von D._______ vom 10. Mai 2019. Er habe seit seinen psychischen Problemen nach dem Autounfall vor (...) Jahren ein enges Verhältnis zu seiner Mutter gehabt. Es erstaune daher nicht, dass er ihr den Glaubenswechsel anvertraut habe. Er habe angenommen, sie wäre glücklich für ihn und würde ihn unterstützen. Dass sie den Vater von D._______ darüber informieren würde, habe er nicht vorhergesehen. Er wäre nicht in der Lage, sich eine konstruierte Geschichte zu merken. Das Bundesverwaltungsgericht habe es im Beschwerdeurteil (...) vom 21. Mai 2019 als glaubhaft erachtet, dass D._______ sich ihm - dem kranken Onkel - anvertraut habe. Er beantrage den Erlass eines gleichlautenden Beschwerdeentscheids. Zumindest dränge sich eine Rückweisung hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf; es seien weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand und der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden im Iran vorzunehmen. Er reiche hierzu zwei aktuelle Dokumente ein ([nicht unterzeichnete] Beobachtungen einer Krankenschwester vom 29. Mai 2019, [nicht unterzeichneter] Arztbericht vom 6. Juni 2019). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine vom selben Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei vom 9. Juli 2019 datierende Arztberichte zu den Akten (...). J. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner psychischen Probleme im Iran fachärztlich behandelt worden. Diesbezüglich hätten sich daher weitere Abklärungen im erstinstanzlichen Verfahren erübrigt. Die Arztberichte vom 9. Juli 2019 vermöchten an der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Das psychische Krankheitsbild sei im Iran behandelbar und (...) würden in verschiedenen Behandlungszentren angeboten. Im Beschwerdeurteil betreffend D._______ sei festgehalten worden, dass bisher nicht klar hervorgehe, ob D._______ der Bahai-Glaubensgemeinschaft tatsächlich angehöre oder sich lediglich als ein dieser Religion Zugewandter an gewissen Aktivitäten beteiligt habe, respektive ob er im Iran als Bahai wahrgenommen worden sei. Ob Letzteres der Fall sei, sei nicht mittels Botschaftsabklärung feststellbar, das SEM versuche aber im Rahmen des Möglichen entsprechende Abklärungen in der Schweiz zu tätigen. Auch unter Berücksichtigung des Urteils betreffend D._______ gehe das SEM weiterhin von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Im Übrigen sei unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht davon auszugehen, dass er im Iran als Bahai wahrgenommen werde, zumal er ausdrücklich gesagt habe, dass die iranischen Behörden bis anhin keine Kenntnis von seinem Gesinnungswandel hätten. Bei einer Rückkehr in den Iran könne daher nicht von vornherein von einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden. K. In seiner Replik vom 26. Juli 2019 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das SEM hätte aufgrund der Zuweisung des Falls in das erweiterte Verfahren vor der Entscheidfällung weitere medizinische Abklärungen vornehmen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Konversion von D._______ als glaubhaft erachtet. Bezüglich der Gefährdungslage bei einem Glaubenswechsel verweise er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juni 2018 ("Iran: Gefährdung von Konvertiten"). Dieser beziehe sich zwar auf die Konversion zum Christentum, aber viele Elemente könnten auch auf die Situation von Konvertiten anderer religiöser Gemeinschaften herangezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass ihm als Anhänger der Bahai-Gemeinschaft bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile drohen würden. Zudem beantrage er unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 AsylG (erneut) die Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Antrag des Beschwerdeführers um Fortführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache ist abzuweisen. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 16 Abs. 2 AsylG bezieht sich auf Verfügungen des SEM. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (vorliegend: Deutsch). Die Eröffnung eines deutschsprachigen Asylentscheids seitens des SEM nach der Zuweisung des Beschwerdeführers vom BAZ B._______ in den Kanton I._______ ist nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 3 Bst. c AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzustellen, dass die am 17. April 2019 vom SEM verfügte Zuteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG nicht zu beanstanden ist. Nach der besagten Zuteilung gingen beim SEM drei ärztliche Berichte betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein (vgl. Sachverhalt Bst. C.). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erachtete das SEM den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM äusserte berechtigterweise Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konversion zum Bahaitum im Iran. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Der Einwand des Beschwerdeführers, nachdem die Konversion seines Neffen D._______ zum Bahaitum im Beschwerdeurteil (...) vom 21. Mai 2019 als glaubhaft erachtet worden sei, seien seine Vorbringen gleich zu beurteilen, da diese mit denjenigen von D._______ identisch seien, vermag nicht zu greifen. Bei D._______ habe der Entschluss, ein Bahai zu werden, den letzten Schritt in einem langen Prozess dargestellt, der mit den ersten Kontakten von D._______ mit Andersgläubigen wie Bahai in E._______ bereits im Jahr 2015 begonnen habe. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, sich vor der Offenbarung von D._______ noch nie mit dem Bahaitum befasst und keinerlei Kontakt zu Bahai gehabt zu haben. Diese hätten im Iran einen schlechten Ruf und er sei schockiert gewesen, als er vom Glaubenswechsel von D._______ erfahren habe (vgl. vorinstanzliche Akte A24 S. 10 F80). Zwar mag es durchaus sein, dass der Beschwerdeführer gewisse Zweifel an seiner Religion, dem Islam, gehegt habe (vgl. A24 S. 19 F154), aber dass er nur ein bis zwei Monate, nachdem er von der Konversion von D._______ und damit erstmals konkret vom Bahaitum gehört (vgl. A24 S. 15 F118) und lediglich ein einziges Buch darüber auf seinem Handydisplay gelesen habe (vgl. A24 S. 14 F104 ff.), einen so fundamentalen Schritt unternommen und zu einer Religion konvertiert sei, mit der er sich zuvor noch nie befasst habe und die in seinem Heimatland geächtet werde, vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen. Seine Angaben zur Motivation für den Glaubenswechsel blieben denn auch äusserst vage und unsubstanziiert, gab er doch lediglich an, die Bahai seien einfach generell viel freundlicher und besser als andere Menschen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er wäre aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich nicht selbst Erlebtes zu merken, vermag nicht zu überzeugen. Es darf angenommen werden, dass der Neffe D._______ dem Beschwerdeführer auf der rund neunmonatigen gemeinsamen Reise vom Iran in die Schweiz Entsprechendes berichtet habe. In einer Gesamtbetrachtung vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Iran zum Bahaitum konvertiert, nicht zu überzeugen. 5.2 Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, dass dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen ist. Auch wenn die Konversion des Beschwerdeführers zum Bahaitum im Iran nicht geglaubt werden kann, lässt sich die Frage der Gefährdung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Mit Urteil (...) vom 21. Mai 2019 wurde die Abwendung des Neffen D._______ vom Islam und dessen Zuwendung zum Bahaitum grundsätzlich als glaubhaft erachtet, die Sache indes zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend der Zugehörigkeit von D._______ zum Bahaitum im Iran und damit der Frage der Asylrelevanz von dessen Vorbringen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Je nach Ergebnis dieser Abklärungen respektive des Ausgangs des Verfahrens von D._______ wird sich die Frage stellen, ob die Situation von D._______ geeignet sein könnte, eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Verwandtem von D._______ und mit diesem aus dem Iran Ausgereistem zu bewirken. Eine koordinierte Behandlung des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen des Neffen D._______ erscheint daher als notwendig. Erkenntnisse aus dem Verfahren des Neffen D._______ sind im Verfahren des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es ist daher angezeigt, die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und koordinierten Behandlung mit dem erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Neffen D._______ (...) an das SEM zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 10. Mai 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen vorliegend näher einzugehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung reichte zwei Kostennoten vom 11. Juni 2019 und 26. Juli 2019 ein. Diese erscheinen nicht vollumfänglich angemessen. Insbesondere die mehrseitige Wiedergabe des Urteils (...) erweist sich als unnötiger Aufwand. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsvertreterin am erwähnten Beschwerdeverfahren von D._______ orientieren konnte, zumal sie über die entsprechenden Akten betreffend D._______ (vgl. Beschwerdebeilagen [Verfügung des SEM, Beschwerde sowie Urteil]) verfügte. Insgesamt erscheint ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden angemessen (Stundenansatz Fr. 220.-, Auslagen Fr. 45.10; nicht der MwSt unterliegend). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'245.10 festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertretung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Erlass eines französischsprachigen Beschwerdeurteils wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

3. Die Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'245.10 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr