Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin - welche zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) B._______ (N_______) am (...) illegal in die Schweiz gelangte - suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Juni 2018 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Die in der Stadt C._______ (Provinz D._______) geborene und in der Stadt E._______ aufgewachsene Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie habe während zwölf Jahren die Schule besucht, diese jedoch aufgrund familiärer Probleme nicht abgeschlossen. Während ihrer Schulzeit habe sie die (...)nachmittage manchmal bei F._______, einer (Nennung Verwandte), verbracht, um Zeit mit ihrer (Nennung Verwandte) zu verbringen. Eines Nachmittags sei ausser dem Sohn der (Nennung Verwandte) namens G._______ niemand dort gewesen. Als sie daraufhin wieder nachhause habe gehen wollen, habe G._______ die Türe abgeschlossen, sie gepackt und auf den Boden geworfen. Dort habe er sie festgehalten und - nachdem sie zu schreien begonnen habe - ihren Mund mit ihrem eigenen Kopftuch zugehalten. Beim Versuch, sich zu befreien, habe sie ihren Kopf heftig auf dem Boden aufgeschlagen, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Nachdem G._______ sie mit Wasser bespritzt habe, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie habe mit Schrecken bemerkt, dass die Knöpfe ihres Mantels offen gewesen seien. Sie habe ihren Mantel mit beiden Händen zugezogen und sei zur Türe gelaufen. Daraufhin habe G._______ ihr gedroht, dass es noch schlimmer für sie werden würde, falls sie jemandem etwas darüber erzähle. Bei ihrer Rückkehr habe sich ihre Mutter sehr besorgt über ihren Zustand gezeigt. Sie habe ihr aber nichts über diesen Vorfall berichtet. Als sie schliesslich bemerkt habe, dass ihre Unterwäsche voller Blut gewesen sei, habe sie realisiert, was tatsächlich geschehen sei. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Angehörigen irgendwie vom sexuellen Übergriff respektive von der Vergewaltigung erfahren könnten. Sie habe dann ungefähr (Nennung Dauer) nach diesem Vorfall versucht, sich (...) das Leben zu nehmen, da sie von G._______ unter Druck gesetzt worden sei. Dieser habe ihr immer wieder gedroht und Botschaften geschickt, wonach die Familie schon vom Vorfall erfahren werde. Im Spital sei (Nennung Behandlung) worden, wodurch sie gerettet worden sei. Als sie wieder zuhause gewesen sei, habe G._______ sie erneut bedroht und ihr gesagt, dass sie schwanger werde, ihre Angehörigen deshalb sicherlich von der Sache erfahren und sie umbringen würden. Wenige Tage darauf habe ihre (Nennung Verwandte) beziehungsweise die Mutter von G._______ bei ihrer Familie um ihre Hand für ihren Sohn angehalten. Obwohl ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei, habe sie darauf bestanden, da sie grosse Angst gehabt habe. Sie habe gedacht, dass sie bestimmt schwanger sei und dies nicht erklären könne. Ausserdem habe sie überlegt, dass sie ohnehin irgendwann einmal heiraten müsse und dann nicht erklären könne, weshalb Sie nicht mehr Jungfrau sei. Sie habe deswegen nach der Vergewaltigung auch keinen Arzt aufgesucht, um sich wegen der Blutungen untersuchen zu lassen. Unter diesen Umständen sei sie gezwungen gewesen, G._______ zu heiraten und mit ihm unter einem Dach zu leben. Die Heirat habe am (...) stattgefunden. Nach der Heirat sei sie von G._______ praktisch wie eine Gefangene behandelt worden. Sie habe an eine religiöse Schule wechseln, einen Hijab tragen und an islamischen Treffen teilnehmen müssen. Bei diesen Treffen sei es auch darum gegangen, auf der Strasse zu kontrollieren, ob die Frauen ihr Kopftuch richtig tragen würden und diejenigen, bei denen man die Haare sehe, mitzunehmen. Da sie dies aber nicht habe tun wollen, habe G._______ einmal ein Küchenmesser in ihre Richtung geworfen und sie dabei am (Nennung Körperteil) verletzt. Eines Tages habe sie beim Waschen der Kleider in einer Hosentasche von G._______ dessen (Nennung Ausweis) gefunden. G._______ habe dies zufällig gesehen, sie geohrfeigt und ihr unter Androhung des Todes verboten, darüber mit jemandem zu sprechen. Als sie die Aufnahmeprüfung für die Universität habe absolvieren wollen, habe er ihr dies untersagt, wieder einmal mit ihr geschimpft und sie geschlagen. Abends habe er das Abzugsrohr der Kohleheizung aus der Wand gerissen und versucht, sie dadurch im Schlaf umzubringen. Sie habe dies jedoch rechtzeitig bemerkt. Aus Angst um ihr Leben habe sie sich ihrer Mutter gegenüber schliesslich offenbart und ihr die ehelichen Probleme geschildert. Nachdem sie gedroht habe, sich selber umzubringen, habe ihre Mutter mit ihrem (Nennung Verwandter) gesprochen, damit sie zusammen mit ihm das Land verlassen könne. Ihr (Nennung Verwandter) habe nämlich aufgrund seiner eigenen Probleme aus dem Iran ausreisen wollen. Sie sei in der Folge zu einer Verwandten nach H._______ gereist, wo ihr (Nennung Verwandter) sie (Nennung Zeitpunkt) abgeholt habe. In einem Lastwagen seien sie durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Von ihrer Mutter habe sie erfahren, dass G._______ nach ihrer Flucht respektive als sie in H._______ gewesen sei, einige Male zuhause vorbeigekommen sei und nach ihr gefragt habe. Sie habe die Gewalttätigkeiten von G._______ weder bei den Behörden gemeldet noch habe sie versucht, sich scheiden zu lassen, da der Geheimdienst über der Polizei stehe und das Scheidungsrecht im Iran beim Mann liege. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte sie eine Bestrafung, weil sie das Land illegal und ohne das Einverständnis von G._______ verlassen habe. Ausserdem befürchte sie, dass ihr Ehemann einen Grund erfinden könnte, um ihre Steinigung zu erreichen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen ihrer Eltern (N_______) sowie ihres (Nennung Verwandter) (N_______) zu koordinieren. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei, und teilte mit, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der Eltern (...) sowie demjenigen des (Nennung Verwandter) (...) in zeitlicher Hinsicht und soweit der Sache dienlich koordiniert behandelt werde. Weiter ersuchte die Instruktionsrichterin das SEM, bis am 28. Oktober 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen vollumfänglich fest. F. Am 24. Oktober 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Zudem stellte sie die Einreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe die zum Beleg ihrer Heirat eingereichten Kopien ihrer Heiratsurkunde und der Shenasnameh nicht in die Erwägungen miteinbezogen. Sie macht dadurch sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.2.3 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat in seinem Entscheid bei der Darlegung des Sachverhalts (vgl. S. 3 Ziff. 3) die von der Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente (Kopien der Heiratsurkunde, der Shenasnameh und der Melli-Karte ihres Ehemannes) ausdrücklich aufgeführt. Weiter legte es im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Asylgründe in zentralen Punkten, so insbesondere zur Ehe mit (...) G._______ als nicht glaubhaft zu erachten seien. Aus den vor-instanzlichen Erörterungen ist ohne Weiteres zu erkennen, dass das SEM zwar die geltend gemachten Umstände sowie die Beweggründe der Beschwerdeführerin, wie und warum es zum Eheschluss gekommen sei und auch die dargelegte Schilderung des Ehealltags in Frage stellte, nicht jedoch den Eheschluss als solchen. So sprach es in seinen Erwägungen bei der Erwähnung von G._______ stets vom "Ehemann" der Beschwerdeführerin. Zudem wurde ihr Zivilstand im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) durch die Vorinstanz als "verheiratet" vermerkt. Das SEM hat demnach die erwähnten Dokumente der Beschwerdeführerin durchaus - wenn auch implizit - mitberücksichtigt. Nachdem der Zivilstand der Beschwerdeführerin vom SEM nicht grundsätzlich bestritten wurde, stellt es keinen formellen Mangel dar, dass die eingereichte Heiratsurkunde oder die weiteren Identitätsdokumente in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine explizite Erwähnung fanden. Weiter ist der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführerin, nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation im Iran zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Zur Begründung führte es an, es sei kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger geheiratet habe, obschon ihre Familie dagegen gewesen sei. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe vermeiden wollen, dass ihre Familie von einer allfälligen Schwangerschaft erfahre, sei in keiner Weise verständlich. So habe sie selber gar nicht gewusst, ob sie schwanger geworden sei oder nicht und habe dies auch nie von einem Arzt abklären lassen. Selbst in der Schweiz habe sie bislang keinen Arzt konsultiert. Ausserdem habe sie wiederholt betont, dass sie G._______ gehasst und nach der Vergewaltigung sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr G._______ nach der Tat gedroht haben sollte, ihre Familie über den Vorfall zu informieren. Da im Iran das Gesetz bei Vergewaltigung sehr strenge Strafen vorsehe, hätte dies für G._______ selber erhebliche Konsequenzen mit sich gebracht, wenn seine Tat bekannt geworden wäre. Dieser Umstand müsse auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Ferner sei es als realitätsfern zu erachten, dass die Familie von G._______ wenige Tage nach ihrem Selbstmordversuch bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Die Beschwerdeführerin vermöge überdies nicht plausibel zu erklären, wie sie als (...)-jähriges Mädchen kurz nach einem Suizidversuch ihre Familie von einer Heirat mit einem Mann, den sie verabscheut habe, habe überzeugen können, obwohl ihre Familie sehr konservativ und gegen einen Eheschluss gewesen sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien sehr vage ausgefallen und würden kaum eine ernsthafte und vertiefte Diskussion innerhalb ihrer Familie wiederspiegeln, wie dies jedoch bei einem solchen weittragenden Entscheid mit Sicherheit geschehen würde. Es sei ebenso kaum nachvollziehbar, dass die Familie ihre Wünsche widerspruchslos akzeptiert hätte. Sodann sei realitätsfremd, dass sie ihren Ausführungen zufolge vor der Heirat nie davon ausgegangen sei, dass sie von ihrem Ehemann weiterhin misshandelt würde. Konstruiert erscheine ferner, dass sie von G._______ beim Waschen seiner Kleidung beobachtet und ausgerechnet in dem Moment erwischt worden sei, als sie dessen (Nennung Ausweis) in einer Hosentasche entdeckt habe. Als unlogisch sei sodann die Forderung des Ehemannes zu erachten, dass sie im Rahmen ihrer politischen und ideologischen Kurse auf der Strasse als Sittenwächterin tätig sein und dabei Frauen und Mädchen festnehmen sollte, deren Haare sichtbar seien, zumal dies eigentlich in den Aufgabenbereich der Basidji oder der Sittenpolizei falle. Im Weiteren sei befremdlich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) ausgereist sei, ohne dessen Beweggründe dafür zu wissen. Sie selber habe ihrem (Nennung Verwandter) auch nichts über ihre eigenen Gründe für die gleichzeitige Ausreise aus dem Iran gesagt. Hingegen habe sie ihrer Mutter von den Gewalttaten, die G._______ ihr gegenüber verübt habe, erzählt. Es erstaune, dass sie von ihrem (Nennung Verwandter) ohne Nachfragen mitgenommen worden sei. Ohnehin sei eine Ausreise zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) als unlogisch zu erachten. Sie habe die Eheschliessung mit den konservativen Moralvorstellungen ihrer Familie und ihrer Angst, von der eigenen Familie getötet zu werden, begründet. So hätte ihren Angaben zufolge die Familie eher den Ehrenschaden durch ihre Flucht mit ihrem (Nennung Verwandter) als den Ehrverlust durch Scheidung in Kauf genommen. Diese Begründung erscheine abstrus und unsinnig, seien ihrem (Nennung Verwandter) die Gründe ihrer Flucht gar nicht bekannt gewesen. Weiter falle auf, dass sie kaum Auskunft darüber habe geben können, wie es ihrer Mutter zwischenzeitlich im Iran ergangen sei, obwohl sie mit ihr in telefonischem Kontakt gestanden sei. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie sei zu sehr mit sich selbst beschäftigt gewesen sei, um entsprechende Fragen zu stellen, müsse ebenfalls als sehr realitätsfern gewertet werden. Sie habe nur gewusst, dass die Polizei das Haus der Familie auf der Suche nach ihrem (Nennung Verwandter) wiederholt durchsucht habe. Sodann sei sie bereits in der Schweiz gewesen, als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass G._______ mehrmals mit Gewalt ins Haus eingedrungen sei. Diesen Umstand habe ihre Mutter im Rahmen deren Anhörung hingegen nicht erwähnt. Aus diesen Gründen bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die angeführten Gewaltausbrüche von G._______ relativ ausführlich geschildert. Dagegen seien aber die Ausführungen zum gemeinsamen Ehealltag sehr substanzarm ausgefallen. Sodann wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie im Verlauf der Ehe Strategien entwickelt hätte, den Gewaltausbrüchen ihres Mannes zu entgehen oder diese zu vermeiden. Entsprechende Antworten seien aber ebenfalls ausweichend und oberflächlich ausgefallen. Auch habe sie kaum konkrete Alltagssituationen nennen können, in denen G._______ wütend geworden sei, obschon sie von massiven Gewaltausbrüchen berichtet habe. Entsprechenden Fragen sei sie ausgewichen. Weiter habe sie sich ausgerechnet im Zeitraum, als auch ihr (Nennung Verwandter) angeblich ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten gehabt hätte, ihrer Mutter offenbart und ihr von den ehelichen Problemen erzählt. Bezüglich der Reaktion ihrer Mutter seien ihre Aussagen aber ebenfalls ausweichend und vage geblieben und würden sich als realitätsfremd darstellen. Ausserdem wirke die geschilderte Reaktion ihrer Mutter angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Martyriums äusserst realitätsfremd. Der Frage, ob sie in der Folge mit ihrem (Nennung Verwandter) über ihr Martyrium gesprochen habe, sei sie ebenso ausgewichen und habe angeführt, dass sie auf der ganzen Reise vom Iran bis in die Schweiz überhaupt nicht miteinander hätten kommunizieren dürfen. Dies sei angesichts der geschilderten Dramatik der Ereignisse und der schwerwiegenden Entscheidung einer Flucht aus dem Heimatland als äusserst realitätsfremd zu werten, zumal sie vom (Nennung Verwandter) vorher bei der (Nennung Verwandte) in H._______ abgeholt worden sei und sie demnach ausreichend Zeit gehabt hätten, sich auszutauschen. Überhaupt seien die Aussagen zum Reiseweg äusserst dürftig ausgefallen. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihr (Nennung Verwandter) vom Iran aus im Laderaum eines LKWs versteckt bis in die Schweiz gereist seien, ohne zu wissen, durch welche Länder sie gefahren seien, und ohne dass der LKW jemals durchsucht worden sei. Insgesamt seien die Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen oberflächlich, schematisch und knapp ausgefallen und enthielten auch keine Realkennzeichen, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Die Aussagen könnten in der gemachten Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Da die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen nur knapp oder ausweichend beantwortet habe, weise dies auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächliche Erlebnisse hin.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, das von der Vorinstanz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit überwiegend verwendete Kriterium der Plausibilität werde gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 von der Lehre seit längerer Zeit stark kritisiert. So sei diesbezüglich grosse Vorsicht angezeigt und es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Information (COI) oder anderen von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung würden ihre detailreichen Ausführungen in Anbetracht des kulturellen Kontextes im Iran sowie ihrer persönlichen Situation durchwegs nachvollziehbar, verständlich und glaubhaft erscheinen. Sie habe anlässlich der Anhörung klar ausgeführt, weshalb sie sich zur Heirat mit dem (Nennung Verwandter) gezwungen gefühlt habe (Nennung Gründe). Verschiedene Quellen würden in diesem Zusammenhang belegen, dass zum damaligen Zeitpunkt im Iran Jungfräulichkeitstests regelmässig durchgeführt worden seien und aktuell noch immer durchgeführt würden. Sie habe sich durch die Annahme des Heiratsantrags erhofft, das kleinere Übel gewählt zu haben. Sie habe sich nach der Vergewaltigung medizinisch nicht abklären lassen, weil solche Abklärungen zwangsläufig zu weiteren Fragen geführt hätten und ihre Familie letztlich davon erfahren hätte. Sie sei auch bis anhin nicht bereit, die erlebten Misshandlungen durch den Ehemann aktiv zu verarbeiten, weshalb sie auch in der Schweiz bislang keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Sie habe ihrer Familie bis heute nicht erzählt, was damals der tatsächliche Grund für (Nennung Umstände des Selbstmordversuchs) gewesen sei. Offiziell sei sie wegen (Nennung Grund) im Spital gewesen, weshalb der Suizidversuch somit auch keinen Einfluss auf die Tatsache und den Zeitpunkt des Heiratsantrags gehabt habe. Weiter treffe es zu, dass im Iran strenge Strafen für Vergewaltigungen vorgesehen seien. Jedoch sei einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2108/2011 vom 1. Mai 2013) zu entnehmen, dass für eine vergewaltigte Frau die erhebliche Gefahr bestehe, bei einer Meldung selber des Verbrechens der "Zena" angeklagt und verurteilt zu werden. Bei einer Anzeige müsse die erlittene Tat bewiesen werden, wobei für Frauen schwere Behinderungen bei der Beweisführung bestünden. Sowohl ihr als auch G._______ sei bewusst gewesen, dass die Frau die Beweislast für die Vergewaltigung zu tragen habe. Zudem hätte ihre Familie bei Einreichung einer Klage mit Sicherheit von dem Vorfall erfahren. Sodann sei ihre Familie zwar traditionell eingestellt, habe ihr jedoch trotzdem die Freiheit zugestanden, selbst zu wählen, wen sie heiraten möchte. Sie sei mit ihren damals (Nennung Alter) durchaus naiv gewesen, da sie nicht erwartet habe, dass sie auch künftig von G._______ misshandelt würde. Es sei ihr jedoch von Anfang bewusst gewesen, dass sie in der islamischen Tradition als Frau ihrem Mann untergeordnet sei und dementsprechend auch Benachteiligungen zu erdulden habe. Quellen zufolge verbiete das iranische Gesetz häusliche Gewalt nicht; diese werde von den Behörden als Privatangelegenheit erachtet. Ferner habe sie ausführlich und detailliert geschildert, wie sie von G._______ erwischt worden sei, als sie seinen (Nennung Ausweis) gefunden habe. Ihr Mann habe nämlich im fraglichen Moment direkten Sichtkontakt zum Zimmer gehabt, in welchem sie die Wäsche vorbereitet habe. Das SEM führe sodann keine Quellen an, welche gegen ihre Aussage, dass sie im Rahmen eines ideologischen Kurses aufgefordert worden sei, auf der Strasse als Sittenwächterin tätig zu sein, sprechen würden. Weiter sei es im Ausreisezeitpunkt für sie nicht weiter relevant gewesen, mit ihrem (Nennung Verwandter) über die Details ihrer Probleme zu sprechen. Dieser habe damals bereits die Entscheidung getroffen gehabt, sie mitzunehmen. Sie habe von ihrer Mutter gewusst, dass ihr (Nennung Verwandter) in Gefahr gewesen sei und dessen Ausreisegründe auch von ihr erfahren, da sie kulturell bedingt nicht allzu oft und schon gar nicht über persönliche Angelegenheiten mit ihrem (Nennung Verwandter) gesprochen habe. Die gemeinsame Ausreise sei nicht als unlogisch zu erachten, sondern der damaligen Situation geschuldet. Zudem hätte es eine grössere Schande für die Familie dargestellt, wenn sie alleine ausgereist wäre. Zwar habe ihr G._______ Vorschriften bezüglich des Schulbesuchs gemacht, ihr aber nicht grundsätzlich verboten zu lernen. Sie habe in dessen Abwesenheit lernen dürfen, einfach nicht für die Aufnahmeprüfung für die Universität. Es bestehe daher kein Widerspruch in ihren Aussagen. Der Vorhalt, dass sie hätte Strategien entwickeln sollen, um den Gewaltausbrüchen ihres Mannes zu entgehen, hinterlasse den Eindruck, als würde das SEM davon ausgehen, dass sie tatsächlich einen Einfluss darauf gehabt hätte, ob sie von G._______ geschlagen würde oder nicht respektive als hätte sie dafür eine Mitverantwortung. Zum Vorhalt, dass sie kaum konkrete Alltagssituation habe nennen können, in denen es zu massiven Gewaltausbrüchen gekommen sei, sei anzuführen, dass die Vorinstanz davon auszugehen scheine, es bedürfe eines Wutausbruchs des Täters oder einer scheinbaren Schuld des Opfers, damit es zu Gewaltanwendungen komme. Es bedürfe aber vielfach nicht eines besonderen Auslösers, damit häusliche Gewalt ausgeübt werde. Zudem habe sie sehr wohl Situationen geschildert, in denen G._______ wütend und gewalttätig geworden sei. Sie sei auch von ihm geschlagen worden, ohne dass es dafür einen spezifischen Grund oder Auslöser gegeben habe. G._______ habe sie lediglich als Dienerin betrachtet und um ihr seine Machtposition zu demonstrieren. Ferner sei ihre Mutter der Ansicht gewesen, dass eine Frau gewisse Probleme auszuhalten habe, weshalb deren Verhalten nach der Schilderung ihrer Probleme mit G._______ in Anbetracht der streng traditionellen Ansichten der Familie durchaus nachvollziehbar erscheine. Im Weiteren könne die Einschätzung der Vorinstanz, sie habe nur dürftig über ihren Reiseweg berichtet, angesichts ihrer detaillierten Ausführungen in der BzP zum Transportfahrzeug und den Reiseumständen nicht geteilt werden. Ihre Angaben seien demnach insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Bei einer Rückkehr in den Iran habe sie angesichts ihrer persönlichen Situation, der häuslichen Gewalt und der illegalen und ohne Zustimmung von G._______ durchgeführten Ausreise asylrelevante Nachteile zu befürchten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneinte.
E. 6.1.1 Nachdem die Vorinstanz einen Eheschluss zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann G._______ als solchen nicht bestritt, geht auch das Gericht angesichts der eingereichten Unterlagen von einer Heirat der Beschwerdeführerin aus. Jedoch kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht geglaubt werden, dass die Ehe infolge der geltend gemachten Vorgeschichte und der daraus resultierenden Beweggründe zustande gekommen sein soll. Zunächst ist logisch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger, der ihr in der Folge überdies wiederholt mit dem Tod gedroht haben will, aus eigenen Stücken und auf sein Drängen hätte heiraten wollen. Dies umso mehr, als ihren Angaben zufolge nicht nur ihre eigene, konservativ eingestellte und sehr auf ihr Ansehen bedachte Familie gegen diese Ehe gewesen sei, sondern sich insbesondere auch diejenige von G._______, welche sehr religiös gewesen sei, in allgemeiner Weise gegen eine Heirat innerhalb der Familie respektive der Verwandtschaft ausgesprochen habe (vgl. act. A3, S. 14; A20, F67 [S. 10], F77 und F91). Die Beschwerdeführerin vermag weder nachvollziehbar noch plausibel zu erklären, wie es ihr gelungen sein soll, sich als damals (...)-Jährige gegen den Widerstand ihrer Eltern und den Willen der Familie von G._______ durchzusetzen. Einerseits ist es als widersprüchlich zu erachten, dass die (Nennung Verwandte) überhaupt einen Heiratsantrag gemacht haben will, obwohl deren Familie grundsätzlich dagegen gewesen sei, dass man in der Verwandtschaft untereinander heirate (vgl. act. A20, F89 ff.). Andererseits erwecken ihre Angaben in der Anhörung in keiner Weise den Eindruck, dass es ihr dadurch gelungen wäre, ihre Eltern von deren klar ablehnenden Haltung abzubringen. Auf wiederholte Nachfrage im Rahmen der Anhörung, wie sie ihre Eltern von einer Heirat habe überzeugen können, machte sie lediglich pauschale Angaben und wiederholte mehrmals, "weil ich es wollte" (vgl. act. A20, F92 ff.). Daraus lässt sich keine authentische Auseinandersetzung zwischen ihr und ihren Eltern zu diesem Thema erkennen, welche jedoch angesichts der Tragweite ihres Entscheids zu erwarten gewesen wäre.
E. 6.1.2 Überdies ist es als widersinnig zu erachten, dass der Heiratsantrag durch die Familie von G._______ wenige Tage, nachdem die Beschwerdeführerin das Spital im Nachgang zu dem von ihr geltend gemachten Selbstmordversuch habe verlassen können, gestellt worden sein soll. So ist davon auszugehen, dass die (Nennung Verwandte) und deren Familie spätestens dann darüber informiert worden wären, als die (Nennung Verwandte) mit ihrer Mutter über das Thema Heirat gesprochen haben soll (vgl. act. A20, F90). Unter diesen Umständen ist nicht vorstellbar, dass die Familie von G._______ am Antrag - wie wenn nichts geschehen wäre - einfach festgehalten hätte. Der Einwand, gemäss welchem sie offiziell wegen einer (Nennung Grund) im Spital gewesen sei, weshalb der Suizidversuch somit auch keinen Einfluss auf die Tatsache und den Zeitpunkt des Heiratsantrags gehabt habe, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ihre Eltern vom tatsächlichen Grund ihres Spitalaufenthaltes (Nennung Grund) durchaus Kenntnis hatten (vgl. act. A20, F86).
E. 6.1.3 Sodann ist ebenso wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angst, die Familie könnte von einer allfälligen Schwangerschaft erfahren, sich dazu entschlossen habe G._______ zu heiraten (vgl. act. A20, F66 S. 10, F80, F95). So will sie selber gar nicht gewusst haben, ob sie überhaupt schwanger sei und sich überdies - was in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar erscheint - offenbar auch nicht sonderlich dafür interessiert haben, ob tatsächlich etwas geschehen sei (vgl. act. A20, F82), obwohl sie daraus erhebliche Konsequenzen für sich ableitet und schliesslich sogar versucht haben soll, sich das Leben zu nehmen. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten pauschalen Einwände, wonach ihre detailreichen Ausführungen in Anbetracht des kulturellen Kontextes im Iran sowie ihrer persönlichen Situation durchwegs nachvollziehbar, verständlich und glaubhaft erscheinen würden und die erneute Darlegung der Gründe, die die Beschwerdeführerin zu einem Eheschluss mit G._______ gedrängt hätten, vermögen die obige Einschätzung nicht umzustossen.
E. 6.1.4 Weiter erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie anlässlich des Übergriffs von G._______ aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht sei - erst nach ihrer Rückkehr nach Hause realisiert haben will, was tatsächlich vorgefallen sei (vgl. act. A20, S. 9 F67). So beschränken sich ihre diesbezüglichen Ausführungen auf die Darstellung des äusseren Handlungsablaufs. So will sie zunächst lediglich gemerkt haben, dass die Knöpfe ihres Mantels offen gewesen seien, sie ihre Hose noch mit verschlossenem Reisverschluss angehabt und das Kopftuch auf der Seite gelegen habe. Dann habe sie G._______ aufgefordert, die verschlossene Türe zu öffnen und sie sei weinend nach Hause gegangen, wobei sie das Gefühl gehabt habe, von G._______ verfolgt zu werden. Erst zuhause in ihrem Zimmer habe sie aufgrund ihrer blutigen Unterwäsche festgestellt, was geschehen sei. Wäre sie jedoch tatsächlich vergewaltigt worden, hätte sie bereits nach Wiedererlangen ihres Bewusstseins eine körperliche Veränderung spüren müssen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich aber zu solchen Empfindungen mit keinem Wort. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-2124/2014, D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 und D-4833/2018 vom 12. September 2018 E. 4.1), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen.
E. 6.1.5 Sodann sind an der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suizidversuchs mit (...) aufgrund widersprüchlicher Schilderungen ebenfalls ernsthafte Zweifel anzubringen. So brachte sie im Rahmen der BzP auf Nachfrage nach Dokumenten, welche den Spitalaufenthalt infolge der (Nennung Behandlung) belegen würden, vor, der Spitalaufenthalt sei zu kurz gewesen, damit ein Dossier eröffnet worden wäre. So sei eine (Nennung Behandlung) kein grosser Eingriff, sondern fast wie eine Arztvisite. Erst nach einem Spitalaufenthalt von drei bis vier Tagen sei dies der Fall (vgl. act. A3, S. 13 unten). Anlässlich der Anhörung führte sie demgegenüber jedoch an, sie sei etwa drei bis vier Tage im Spital geblieben (vgl. act. A20, F88). Unter diesen Umständen hätte es ihr - nachdem die Dauer des Spitalaufenthalts für die Eröffnung eines entsprechenden Dossiers demnach ausreichend gewesen wäre - aber möglich sein müssen, entsprechende Unterlagen des Spitals beizubringen.
E. 6.1.6 Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist, dass die Ehe der Beschwerdeführerin unter den von ihr geschilderten Umständen und wegen der angeführten Gründe geschlossen wurde, sind auch an den Schilderungen, wie sich das gemeinsame Eheleben abgespielt haben soll, überwiegende Zweifel anzubringen. Zwar erscheint es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin trotz eines Verbots zu lernen, so insbesondere für die Aufnahmeprüfung an die Universität, in Abwesenheit ihres Mannes oder während dieser schlief darüber hinwegsetzte, weshalb daraus noch keine Ungereimtheit abgeleitet werden kann (vgl. act. A20, F67 f. und F97-103). Jedoch werden die oben erwähnten Zweifel durch die beliebigen, wenig konkreten und kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltenen Ausführungen zum Ehealltag verstärkt (vgl. act. A20, F68-71 und F114-F117). Zudem ist es in der Tat als wenig glaubhaft zu werten, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin genau in dem Moment beobachtet haben will, als diese bei der Vorbereitung der Wäsche die Taschen der Kleidungsstücke geleert und dabei dessen (Nennung Ausweis) zum Vorschein gekommen sei. Selbst wenn er - wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht - im fraglichen Moment direkten Sichtkontakt zum Zimmer gehabt hätte, in welchem die Wäsche vorbereitet worden sei, ist es kaum wahrscheinlich, dass er sie bei ihrer Hausarbeit überhaupt beobachtet oder wahrgenommen hätte. So führte die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass sie von ihrem Mann lediglich als "Kolfat" (Diener) behandelt worden sei und sie dieser nur bei sexuellen Bedürfnissen gesehen habe, ansonsten nicht (vgl. act. A20, F68, F115 und F117). Ausserdem ist nicht glaubhaft, dass G._______ seinen Geheimdienstausweis überhaupt oder zumindest derart lose in der Hosentasche mitgeführt hätte, wäre er so darauf bedacht gewesen, dass niemand von seiner tatsächlichen Stellung und Tätigkeit erfahren dürfe, zumal er der Beschwerdeführerin sogar mit dem Tod gedroht habe, falls sie jemanden davon unterrichte (vgl. act. A3, S. 15 f.; A20, F60 und F67).
E. 6.1.7 Ferner sind die Aussagen zur Reaktion ihrer Mutter, nachdem die Beschwerdeführerin ihr das von Übergriffen und Erniedrigungen gekennzeichnete Eheleben geschildert und ihr insbesondere auch die verschiedenen Blessuren an ihrem Körper gezeigt habe - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - als vage und wirklichkeitsfremd zu qualifizieren (vgl. act. A20, F67 S. 10, F133 f.). Selbst wenn ihre Mutter - wie in der Beschwerdeschrift angeführt wird - der Ansicht gewesen wäre, dass eine verheiratete Frau gewisse Probleme auszuhalten habe, kann deren Reaktion angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin geschilderten Repression durch den Ehemann auch in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe angeführten streng traditionellen Ansichten der Familie nicht als nachvollziehbar erachtet werden. Auch der Umstand, dass sie und ihr (Nennung Verwandter) auf der ganzen Reise vom Iran in die Schweiz nicht miteinander kommuniziert und auch voneinander die jeweiligen Ausreisegründe nicht gekannt hätten (vgl. Asylentscheid, S. 5 oben), ist als realitätsfern und daher als unglaubhaft zu bezeichnen.
E. 6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
E. 6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 6.4 Vorliegend ist mit Blick auf das allfällige Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wurde der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin und (...) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das Gericht bejahte bezüglich ihres (Nennung Verwandter) infolge dessen Konversion zu den I._______ subjektive Nachfluchtgründe und stellte fest, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Situation des (Nennung Verwandter) gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Es stellt sich die Frage, ob diese Konstellation - gemäss welcher der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Gerichts aus Sicht der iranischen Behörden als Anhänger der I._______, mithin als (...) wahrgenommen werden dürfte, da er sich vom islamischen Glauben abgekehrt zu haben scheint, und mit hoher Wahrscheinlichkeit als solcher identifiziert wurde oder befürchten muss, als solcher identifiziert zu werden - eine Gefährdung für die Beschwerdeführerin als eine seiner nächsten Verwandten, welche kurz nach diesem ebenfalls aus dem Iran flüchtete, zu bewirken vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2872/2019 vom 13. August 2019 E. 5.2). Zudem erscheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der (Nennung Verwandte) ([...]; N_______) als angezeigt, zumal sich in deren Verfahren die gleiche Problematik stellt. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Frage des allfälligen Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Reflexverfolgung) bislang nicht äussern konnte und der Beschwerdeführerin - würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden - in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin ([...]; N_______) an das SEM zurückzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeschrift). Die Verfügung vom 30. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen auf 8.50 Stunden. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- aufgeführt. Der ausgewiesene Aufwand erscheint vorliegend als angemessen und der im Falle eines Obsiegens vermerkte Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Beweismitteleingabe vom 7. Januar 2021 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf eine halbe Stunde zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf neun Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 56.-. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1856.- (Honorar: Fr. 1800.-und Auslagen: Fr. 56.-) festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertreterin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1856.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5131/2019 Urteil vom 19. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - welche zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) B._______ (N_______) am (...) illegal in die Schweiz gelangte - suchte gleichentags um Asyl nach. Am 4. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 13. Juni 2018 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Die in der Stadt C._______ (Provinz D._______) geborene und in der Stadt E._______ aufgewachsene Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs an, sie habe während zwölf Jahren die Schule besucht, diese jedoch aufgrund familiärer Probleme nicht abgeschlossen. Während ihrer Schulzeit habe sie die (...)nachmittage manchmal bei F._______, einer (Nennung Verwandte), verbracht, um Zeit mit ihrer (Nennung Verwandte) zu verbringen. Eines Nachmittags sei ausser dem Sohn der (Nennung Verwandte) namens G._______ niemand dort gewesen. Als sie daraufhin wieder nachhause habe gehen wollen, habe G._______ die Türe abgeschlossen, sie gepackt und auf den Boden geworfen. Dort habe er sie festgehalten und - nachdem sie zu schreien begonnen habe - ihren Mund mit ihrem eigenen Kopftuch zugehalten. Beim Versuch, sich zu befreien, habe sie ihren Kopf heftig auf dem Boden aufgeschlagen, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Nachdem G._______ sie mit Wasser bespritzt habe, sei sie wieder zu sich gekommen. Sie habe mit Schrecken bemerkt, dass die Knöpfe ihres Mantels offen gewesen seien. Sie habe ihren Mantel mit beiden Händen zugezogen und sei zur Türe gelaufen. Daraufhin habe G._______ ihr gedroht, dass es noch schlimmer für sie werden würde, falls sie jemandem etwas darüber erzähle. Bei ihrer Rückkehr habe sich ihre Mutter sehr besorgt über ihren Zustand gezeigt. Sie habe ihr aber nichts über diesen Vorfall berichtet. Als sie schliesslich bemerkt habe, dass ihre Unterwäsche voller Blut gewesen sei, habe sie realisiert, was tatsächlich geschehen sei. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Angehörigen irgendwie vom sexuellen Übergriff respektive von der Vergewaltigung erfahren könnten. Sie habe dann ungefähr (Nennung Dauer) nach diesem Vorfall versucht, sich (...) das Leben zu nehmen, da sie von G._______ unter Druck gesetzt worden sei. Dieser habe ihr immer wieder gedroht und Botschaften geschickt, wonach die Familie schon vom Vorfall erfahren werde. Im Spital sei (Nennung Behandlung) worden, wodurch sie gerettet worden sei. Als sie wieder zuhause gewesen sei, habe G._______ sie erneut bedroht und ihr gesagt, dass sie schwanger werde, ihre Angehörigen deshalb sicherlich von der Sache erfahren und sie umbringen würden. Wenige Tage darauf habe ihre (Nennung Verwandte) beziehungsweise die Mutter von G._______ bei ihrer Familie um ihre Hand für ihren Sohn angehalten. Obwohl ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei, habe sie darauf bestanden, da sie grosse Angst gehabt habe. Sie habe gedacht, dass sie bestimmt schwanger sei und dies nicht erklären könne. Ausserdem habe sie überlegt, dass sie ohnehin irgendwann einmal heiraten müsse und dann nicht erklären könne, weshalb Sie nicht mehr Jungfrau sei. Sie habe deswegen nach der Vergewaltigung auch keinen Arzt aufgesucht, um sich wegen der Blutungen untersuchen zu lassen. Unter diesen Umständen sei sie gezwungen gewesen, G._______ zu heiraten und mit ihm unter einem Dach zu leben. Die Heirat habe am (...) stattgefunden. Nach der Heirat sei sie von G._______ praktisch wie eine Gefangene behandelt worden. Sie habe an eine religiöse Schule wechseln, einen Hijab tragen und an islamischen Treffen teilnehmen müssen. Bei diesen Treffen sei es auch darum gegangen, auf der Strasse zu kontrollieren, ob die Frauen ihr Kopftuch richtig tragen würden und diejenigen, bei denen man die Haare sehe, mitzunehmen. Da sie dies aber nicht habe tun wollen, habe G._______ einmal ein Küchenmesser in ihre Richtung geworfen und sie dabei am (Nennung Körperteil) verletzt. Eines Tages habe sie beim Waschen der Kleider in einer Hosentasche von G._______ dessen (Nennung Ausweis) gefunden. G._______ habe dies zufällig gesehen, sie geohrfeigt und ihr unter Androhung des Todes verboten, darüber mit jemandem zu sprechen. Als sie die Aufnahmeprüfung für die Universität habe absolvieren wollen, habe er ihr dies untersagt, wieder einmal mit ihr geschimpft und sie geschlagen. Abends habe er das Abzugsrohr der Kohleheizung aus der Wand gerissen und versucht, sie dadurch im Schlaf umzubringen. Sie habe dies jedoch rechtzeitig bemerkt. Aus Angst um ihr Leben habe sie sich ihrer Mutter gegenüber schliesslich offenbart und ihr die ehelichen Probleme geschildert. Nachdem sie gedroht habe, sich selber umzubringen, habe ihre Mutter mit ihrem (Nennung Verwandter) gesprochen, damit sie zusammen mit ihm das Land verlassen könne. Ihr (Nennung Verwandter) habe nämlich aufgrund seiner eigenen Probleme aus dem Iran ausreisen wollen. Sie sei in der Folge zu einer Verwandten nach H._______ gereist, wo ihr (Nennung Verwandter) sie (Nennung Zeitpunkt) abgeholt habe. In einem Lastwagen seien sie durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Von ihrer Mutter habe sie erfahren, dass G._______ nach ihrer Flucht respektive als sie in H._______ gewesen sei, einige Male zuhause vorbeigekommen sei und nach ihr gefragt habe. Sie habe die Gewalttätigkeiten von G._______ weder bei den Behörden gemeldet noch habe sie versucht, sich scheiden zu lassen, da der Geheimdienst über der Polizei stehe und das Scheidungsrecht im Iran beim Mann liege. Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte sie eine Bestrafung, weil sie das Land illegal und ohne das Einverständnis von G._______ verlassen habe. Ausserdem befürchte sie, dass ihr Ehemann einen Grund erfinden könnte, um ihre Steinigung zu erreichen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. August 2019 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das Beschwerdeverfahren mit denjenigen ihrer Eltern (N_______) sowie ihres (Nennung Verwandter) (N_______) zu koordinieren. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei, und teilte mit, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der Eltern (...) sowie demjenigen des (Nennung Verwandter) (...) in zeitlicher Hinsicht und soweit der Sache dienlich koordiniert behandelt werde. Weiter ersuchte die Instruktionsrichterin das SEM, bis am 28. Oktober 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, weshalb auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen vollumfänglich fest. F. Am 24. Oktober 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Zudem stellte sie die Einreichung eines (Nennung Beweismittel) in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe die zum Beleg ihrer Heirat eingereichten Kopien ihrer Heiratsurkunde und der Shenasnameh nicht in die Erwägungen miteinbezogen. Sie macht dadurch sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 3.2.3 Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM hat in seinem Entscheid bei der Darlegung des Sachverhalts (vgl. S. 3 Ziff. 3) die von der Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente (Kopien der Heiratsurkunde, der Shenasnameh und der Melli-Karte ihres Ehemannes) ausdrücklich aufgeführt. Weiter legte es im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Asylgründe in zentralen Punkten, so insbesondere zur Ehe mit (...) G._______ als nicht glaubhaft zu erachten seien. Aus den vor-instanzlichen Erörterungen ist ohne Weiteres zu erkennen, dass das SEM zwar die geltend gemachten Umstände sowie die Beweggründe der Beschwerdeführerin, wie und warum es zum Eheschluss gekommen sei und auch die dargelegte Schilderung des Ehealltags in Frage stellte, nicht jedoch den Eheschluss als solchen. So sprach es in seinen Erwägungen bei der Erwähnung von G._______ stets vom "Ehemann" der Beschwerdeführerin. Zudem wurde ihr Zivilstand im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) durch die Vorinstanz als "verheiratet" vermerkt. Das SEM hat demnach die erwähnten Dokumente der Beschwerdeführerin durchaus - wenn auch implizit - mitberücksichtigt. Nachdem der Zivilstand der Beschwerdeführerin vom SEM nicht grundsätzlich bestritten wurde, stellt es keinen formellen Mangel dar, dass die eingereichte Heiratsurkunde oder die weiteren Identitätsdokumente in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keine explizite Erwähnung fanden. Weiter ist der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführerin, nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation im Iran zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es der Beschwerdeführerin möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da deren Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügten. Zur Begründung führte es an, es sei kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger geheiratet habe, obschon ihre Familie dagegen gewesen sei. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe vermeiden wollen, dass ihre Familie von einer allfälligen Schwangerschaft erfahre, sei in keiner Weise verständlich. So habe sie selber gar nicht gewusst, ob sie schwanger geworden sei oder nicht und habe dies auch nie von einem Arzt abklären lassen. Selbst in der Schweiz habe sie bislang keinen Arzt konsultiert. Ausserdem habe sie wiederholt betont, dass sie G._______ gehasst und nach der Vergewaltigung sogar versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr G._______ nach der Tat gedroht haben sollte, ihre Familie über den Vorfall zu informieren. Da im Iran das Gesetz bei Vergewaltigung sehr strenge Strafen vorsehe, hätte dies für G._______ selber erhebliche Konsequenzen mit sich gebracht, wenn seine Tat bekannt geworden wäre. Dieser Umstand müsse auch der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Ferner sei es als realitätsfern zu erachten, dass die Familie von G._______ wenige Tage nach ihrem Selbstmordversuch bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Die Beschwerdeführerin vermöge überdies nicht plausibel zu erklären, wie sie als (...)-jähriges Mädchen kurz nach einem Suizidversuch ihre Familie von einer Heirat mit einem Mann, den sie verabscheut habe, habe überzeugen können, obwohl ihre Familie sehr konservativ und gegen einen Eheschluss gewesen sei. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien sehr vage ausgefallen und würden kaum eine ernsthafte und vertiefte Diskussion innerhalb ihrer Familie wiederspiegeln, wie dies jedoch bei einem solchen weittragenden Entscheid mit Sicherheit geschehen würde. Es sei ebenso kaum nachvollziehbar, dass die Familie ihre Wünsche widerspruchslos akzeptiert hätte. Sodann sei realitätsfremd, dass sie ihren Ausführungen zufolge vor der Heirat nie davon ausgegangen sei, dass sie von ihrem Ehemann weiterhin misshandelt würde. Konstruiert erscheine ferner, dass sie von G._______ beim Waschen seiner Kleidung beobachtet und ausgerechnet in dem Moment erwischt worden sei, als sie dessen (Nennung Ausweis) in einer Hosentasche entdeckt habe. Als unlogisch sei sodann die Forderung des Ehemannes zu erachten, dass sie im Rahmen ihrer politischen und ideologischen Kurse auf der Strasse als Sittenwächterin tätig sein und dabei Frauen und Mädchen festnehmen sollte, deren Haare sichtbar seien, zumal dies eigentlich in den Aufgabenbereich der Basidji oder der Sittenpolizei falle. Im Weiteren sei befremdlich, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) ausgereist sei, ohne dessen Beweggründe dafür zu wissen. Sie selber habe ihrem (Nennung Verwandter) auch nichts über ihre eigenen Gründe für die gleichzeitige Ausreise aus dem Iran gesagt. Hingegen habe sie ihrer Mutter von den Gewalttaten, die G._______ ihr gegenüber verübt habe, erzählt. Es erstaune, dass sie von ihrem (Nennung Verwandter) ohne Nachfragen mitgenommen worden sei. Ohnehin sei eine Ausreise zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) als unlogisch zu erachten. Sie habe die Eheschliessung mit den konservativen Moralvorstellungen ihrer Familie und ihrer Angst, von der eigenen Familie getötet zu werden, begründet. So hätte ihren Angaben zufolge die Familie eher den Ehrenschaden durch ihre Flucht mit ihrem (Nennung Verwandter) als den Ehrverlust durch Scheidung in Kauf genommen. Diese Begründung erscheine abstrus und unsinnig, seien ihrem (Nennung Verwandter) die Gründe ihrer Flucht gar nicht bekannt gewesen. Weiter falle auf, dass sie kaum Auskunft darüber habe geben können, wie es ihrer Mutter zwischenzeitlich im Iran ergangen sei, obwohl sie mit ihr in telefonischem Kontakt gestanden sei. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie sei zu sehr mit sich selbst beschäftigt gewesen sei, um entsprechende Fragen zu stellen, müsse ebenfalls als sehr realitätsfern gewertet werden. Sie habe nur gewusst, dass die Polizei das Haus der Familie auf der Suche nach ihrem (Nennung Verwandter) wiederholt durchsucht habe. Sodann sei sie bereits in der Schweiz gewesen, als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass G._______ mehrmals mit Gewalt ins Haus eingedrungen sei. Diesen Umstand habe ihre Mutter im Rahmen deren Anhörung hingegen nicht erwähnt. Aus diesen Gründen bestünden ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die angeführten Gewaltausbrüche von G._______ relativ ausführlich geschildert. Dagegen seien aber die Ausführungen zum gemeinsamen Ehealltag sehr substanzarm ausgefallen. Sodann wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie im Verlauf der Ehe Strategien entwickelt hätte, den Gewaltausbrüchen ihres Mannes zu entgehen oder diese zu vermeiden. Entsprechende Antworten seien aber ebenfalls ausweichend und oberflächlich ausgefallen. Auch habe sie kaum konkrete Alltagssituationen nennen können, in denen G._______ wütend geworden sei, obschon sie von massiven Gewaltausbrüchen berichtet habe. Entsprechenden Fragen sei sie ausgewichen. Weiter habe sie sich ausgerechnet im Zeitraum, als auch ihr (Nennung Verwandter) angeblich ernsthafte Schwierigkeiten zu befürchten gehabt hätte, ihrer Mutter offenbart und ihr von den ehelichen Problemen erzählt. Bezüglich der Reaktion ihrer Mutter seien ihre Aussagen aber ebenfalls ausweichend und vage geblieben und würden sich als realitätsfremd darstellen. Ausserdem wirke die geschilderte Reaktion ihrer Mutter angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Martyriums äusserst realitätsfremd. Der Frage, ob sie in der Folge mit ihrem (Nennung Verwandter) über ihr Martyrium gesprochen habe, sei sie ebenso ausgewichen und habe angeführt, dass sie auf der ganzen Reise vom Iran bis in die Schweiz überhaupt nicht miteinander hätten kommunizieren dürfen. Dies sei angesichts der geschilderten Dramatik der Ereignisse und der schwerwiegenden Entscheidung einer Flucht aus dem Heimatland als äusserst realitätsfremd zu werten, zumal sie vom (Nennung Verwandter) vorher bei der (Nennung Verwandte) in H._______ abgeholt worden sei und sie demnach ausreichend Zeit gehabt hätten, sich auszutauschen. Überhaupt seien die Aussagen zum Reiseweg äusserst dürftig ausgefallen. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihr (Nennung Verwandter) vom Iran aus im Laderaum eines LKWs versteckt bis in die Schweiz gereist seien, ohne zu wissen, durch welche Länder sie gefahren seien, und ohne dass der LKW jemals durchsucht worden sei. Insgesamt seien die Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen oberflächlich, schematisch und knapp ausgefallen und enthielten auch keine Realkennzeichen, die normalerweise die Erzählungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägten. Die Aussagen könnten in der gemachten Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Da die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen nur knapp oder ausweichend beantwortet habe, weise dies auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächliche Erlebnisse hin. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Beschwerdeschrift, das von der Vorinstanz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit überwiegend verwendete Kriterium der Plausibilität werde gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016 von der Lehre seit längerer Zeit stark kritisiert. So sei diesbezüglich grosse Vorsicht angezeigt und es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Information (COI) oder anderen von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung würden ihre detailreichen Ausführungen in Anbetracht des kulturellen Kontextes im Iran sowie ihrer persönlichen Situation durchwegs nachvollziehbar, verständlich und glaubhaft erscheinen. Sie habe anlässlich der Anhörung klar ausgeführt, weshalb sie sich zur Heirat mit dem (Nennung Verwandter) gezwungen gefühlt habe (Nennung Gründe). Verschiedene Quellen würden in diesem Zusammenhang belegen, dass zum damaligen Zeitpunkt im Iran Jungfräulichkeitstests regelmässig durchgeführt worden seien und aktuell noch immer durchgeführt würden. Sie habe sich durch die Annahme des Heiratsantrags erhofft, das kleinere Übel gewählt zu haben. Sie habe sich nach der Vergewaltigung medizinisch nicht abklären lassen, weil solche Abklärungen zwangsläufig zu weiteren Fragen geführt hätten und ihre Familie letztlich davon erfahren hätte. Sie sei auch bis anhin nicht bereit, die erlebten Misshandlungen durch den Ehemann aktiv zu verarbeiten, weshalb sie auch in der Schweiz bislang keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Sie habe ihrer Familie bis heute nicht erzählt, was damals der tatsächliche Grund für (Nennung Umstände des Selbstmordversuchs) gewesen sei. Offiziell sei sie wegen (Nennung Grund) im Spital gewesen, weshalb der Suizidversuch somit auch keinen Einfluss auf die Tatsache und den Zeitpunkt des Heiratsantrags gehabt habe. Weiter treffe es zu, dass im Iran strenge Strafen für Vergewaltigungen vorgesehen seien. Jedoch sei einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2108/2011 vom 1. Mai 2013) zu entnehmen, dass für eine vergewaltigte Frau die erhebliche Gefahr bestehe, bei einer Meldung selber des Verbrechens der "Zena" angeklagt und verurteilt zu werden. Bei einer Anzeige müsse die erlittene Tat bewiesen werden, wobei für Frauen schwere Behinderungen bei der Beweisführung bestünden. Sowohl ihr als auch G._______ sei bewusst gewesen, dass die Frau die Beweislast für die Vergewaltigung zu tragen habe. Zudem hätte ihre Familie bei Einreichung einer Klage mit Sicherheit von dem Vorfall erfahren. Sodann sei ihre Familie zwar traditionell eingestellt, habe ihr jedoch trotzdem die Freiheit zugestanden, selbst zu wählen, wen sie heiraten möchte. Sie sei mit ihren damals (Nennung Alter) durchaus naiv gewesen, da sie nicht erwartet habe, dass sie auch künftig von G._______ misshandelt würde. Es sei ihr jedoch von Anfang bewusst gewesen, dass sie in der islamischen Tradition als Frau ihrem Mann untergeordnet sei und dementsprechend auch Benachteiligungen zu erdulden habe. Quellen zufolge verbiete das iranische Gesetz häusliche Gewalt nicht; diese werde von den Behörden als Privatangelegenheit erachtet. Ferner habe sie ausführlich und detailliert geschildert, wie sie von G._______ erwischt worden sei, als sie seinen (Nennung Ausweis) gefunden habe. Ihr Mann habe nämlich im fraglichen Moment direkten Sichtkontakt zum Zimmer gehabt, in welchem sie die Wäsche vorbereitet habe. Das SEM führe sodann keine Quellen an, welche gegen ihre Aussage, dass sie im Rahmen eines ideologischen Kurses aufgefordert worden sei, auf der Strasse als Sittenwächterin tätig zu sein, sprechen würden. Weiter sei es im Ausreisezeitpunkt für sie nicht weiter relevant gewesen, mit ihrem (Nennung Verwandter) über die Details ihrer Probleme zu sprechen. Dieser habe damals bereits die Entscheidung getroffen gehabt, sie mitzunehmen. Sie habe von ihrer Mutter gewusst, dass ihr (Nennung Verwandter) in Gefahr gewesen sei und dessen Ausreisegründe auch von ihr erfahren, da sie kulturell bedingt nicht allzu oft und schon gar nicht über persönliche Angelegenheiten mit ihrem (Nennung Verwandter) gesprochen habe. Die gemeinsame Ausreise sei nicht als unlogisch zu erachten, sondern der damaligen Situation geschuldet. Zudem hätte es eine grössere Schande für die Familie dargestellt, wenn sie alleine ausgereist wäre. Zwar habe ihr G._______ Vorschriften bezüglich des Schulbesuchs gemacht, ihr aber nicht grundsätzlich verboten zu lernen. Sie habe in dessen Abwesenheit lernen dürfen, einfach nicht für die Aufnahmeprüfung für die Universität. Es bestehe daher kein Widerspruch in ihren Aussagen. Der Vorhalt, dass sie hätte Strategien entwickeln sollen, um den Gewaltausbrüchen ihres Mannes zu entgehen, hinterlasse den Eindruck, als würde das SEM davon ausgehen, dass sie tatsächlich einen Einfluss darauf gehabt hätte, ob sie von G._______ geschlagen würde oder nicht respektive als hätte sie dafür eine Mitverantwortung. Zum Vorhalt, dass sie kaum konkrete Alltagssituation habe nennen können, in denen es zu massiven Gewaltausbrüchen gekommen sei, sei anzuführen, dass die Vorinstanz davon auszugehen scheine, es bedürfe eines Wutausbruchs des Täters oder einer scheinbaren Schuld des Opfers, damit es zu Gewaltanwendungen komme. Es bedürfe aber vielfach nicht eines besonderen Auslösers, damit häusliche Gewalt ausgeübt werde. Zudem habe sie sehr wohl Situationen geschildert, in denen G._______ wütend und gewalttätig geworden sei. Sie sei auch von ihm geschlagen worden, ohne dass es dafür einen spezifischen Grund oder Auslöser gegeben habe. G._______ habe sie lediglich als Dienerin betrachtet und um ihr seine Machtposition zu demonstrieren. Ferner sei ihre Mutter der Ansicht gewesen, dass eine Frau gewisse Probleme auszuhalten habe, weshalb deren Verhalten nach der Schilderung ihrer Probleme mit G._______ in Anbetracht der streng traditionellen Ansichten der Familie durchaus nachvollziehbar erscheine. Im Weiteren könne die Einschätzung der Vorinstanz, sie habe nur dürftig über ihren Reiseweg berichtet, angesichts ihrer detaillierten Ausführungen in der BzP zum Transportfahrzeug und den Reiseumständen nicht geteilt werden. Ihre Angaben seien demnach insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Bei einer Rückkehr in den Iran habe sie angesichts ihrer persönlichen Situation, der häuslichen Gewalt und der illegalen und ohne Zustimmung von G._______ durchgeführten Ausreise asylrelevante Nachteile zu befürchten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneinte. 6.1.1 Nachdem die Vorinstanz einen Eheschluss zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann G._______ als solchen nicht bestritt, geht auch das Gericht angesichts der eingereichten Unterlagen von einer Heirat der Beschwerdeführerin aus. Jedoch kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht geglaubt werden, dass die Ehe infolge der geltend gemachten Vorgeschichte und der daraus resultierenden Beweggründe zustande gekommen sein soll. Zunächst ist logisch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger, der ihr in der Folge überdies wiederholt mit dem Tod gedroht haben will, aus eigenen Stücken und auf sein Drängen hätte heiraten wollen. Dies umso mehr, als ihren Angaben zufolge nicht nur ihre eigene, konservativ eingestellte und sehr auf ihr Ansehen bedachte Familie gegen diese Ehe gewesen sei, sondern sich insbesondere auch diejenige von G._______, welche sehr religiös gewesen sei, in allgemeiner Weise gegen eine Heirat innerhalb der Familie respektive der Verwandtschaft ausgesprochen habe (vgl. act. A3, S. 14; A20, F67 [S. 10], F77 und F91). Die Beschwerdeführerin vermag weder nachvollziehbar noch plausibel zu erklären, wie es ihr gelungen sein soll, sich als damals (...)-Jährige gegen den Widerstand ihrer Eltern und den Willen der Familie von G._______ durchzusetzen. Einerseits ist es als widersprüchlich zu erachten, dass die (Nennung Verwandte) überhaupt einen Heiratsantrag gemacht haben will, obwohl deren Familie grundsätzlich dagegen gewesen sei, dass man in der Verwandtschaft untereinander heirate (vgl. act. A20, F89 ff.). Andererseits erwecken ihre Angaben in der Anhörung in keiner Weise den Eindruck, dass es ihr dadurch gelungen wäre, ihre Eltern von deren klar ablehnenden Haltung abzubringen. Auf wiederholte Nachfrage im Rahmen der Anhörung, wie sie ihre Eltern von einer Heirat habe überzeugen können, machte sie lediglich pauschale Angaben und wiederholte mehrmals, "weil ich es wollte" (vgl. act. A20, F92 ff.). Daraus lässt sich keine authentische Auseinandersetzung zwischen ihr und ihren Eltern zu diesem Thema erkennen, welche jedoch angesichts der Tragweite ihres Entscheids zu erwarten gewesen wäre. 6.1.2 Überdies ist es als widersinnig zu erachten, dass der Heiratsantrag durch die Familie von G._______ wenige Tage, nachdem die Beschwerdeführerin das Spital im Nachgang zu dem von ihr geltend gemachten Selbstmordversuch habe verlassen können, gestellt worden sein soll. So ist davon auszugehen, dass die (Nennung Verwandte) und deren Familie spätestens dann darüber informiert worden wären, als die (Nennung Verwandte) mit ihrer Mutter über das Thema Heirat gesprochen haben soll (vgl. act. A20, F90). Unter diesen Umständen ist nicht vorstellbar, dass die Familie von G._______ am Antrag - wie wenn nichts geschehen wäre - einfach festgehalten hätte. Der Einwand, gemäss welchem sie offiziell wegen einer (Nennung Grund) im Spital gewesen sei, weshalb der Suizidversuch somit auch keinen Einfluss auf die Tatsache und den Zeitpunkt des Heiratsantrags gehabt habe, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ihre Eltern vom tatsächlichen Grund ihres Spitalaufenthaltes (Nennung Grund) durchaus Kenntnis hatten (vgl. act. A20, F86). 6.1.3 Sodann ist ebenso wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angst, die Familie könnte von einer allfälligen Schwangerschaft erfahren, sich dazu entschlossen habe G._______ zu heiraten (vgl. act. A20, F66 S. 10, F80, F95). So will sie selber gar nicht gewusst haben, ob sie überhaupt schwanger sei und sich überdies - was in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar erscheint - offenbar auch nicht sonderlich dafür interessiert haben, ob tatsächlich etwas geschehen sei (vgl. act. A20, F82), obwohl sie daraus erhebliche Konsequenzen für sich ableitet und schliesslich sogar versucht haben soll, sich das Leben zu nehmen. Die in der Beschwerdeschrift dargelegten pauschalen Einwände, wonach ihre detailreichen Ausführungen in Anbetracht des kulturellen Kontextes im Iran sowie ihrer persönlichen Situation durchwegs nachvollziehbar, verständlich und glaubhaft erscheinen würden und die erneute Darlegung der Gründe, die die Beschwerdeführerin zu einem Eheschluss mit G._______ gedrängt hätten, vermögen die obige Einschätzung nicht umzustossen. 6.1.4 Weiter erscheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie anlässlich des Übergriffs von G._______ aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht sei - erst nach ihrer Rückkehr nach Hause realisiert haben will, was tatsächlich vorgefallen sei (vgl. act. A20, S. 9 F67). So beschränken sich ihre diesbezüglichen Ausführungen auf die Darstellung des äusseren Handlungsablaufs. So will sie zunächst lediglich gemerkt haben, dass die Knöpfe ihres Mantels offen gewesen seien, sie ihre Hose noch mit verschlossenem Reisverschluss angehabt und das Kopftuch auf der Seite gelegen habe. Dann habe sie G._______ aufgefordert, die verschlossene Türe zu öffnen und sie sei weinend nach Hause gegangen, wobei sie das Gefühl gehabt habe, von G._______ verfolgt zu werden. Erst zuhause in ihrem Zimmer habe sie aufgrund ihrer blutigen Unterwäsche festgestellt, was geschehen sei. Wäre sie jedoch tatsächlich vergewaltigt worden, hätte sie bereits nach Wiedererlangen ihres Bewusstseins eine körperliche Veränderung spüren müssen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich aber zu solchen Empfindungen mit keinem Wort. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-2124/2014, D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 und D-4833/2018 vom 12. September 2018 E. 4.1), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen. 6.1.5 Sodann sind an der Glaubhaftigkeit des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suizidversuchs mit (...) aufgrund widersprüchlicher Schilderungen ebenfalls ernsthafte Zweifel anzubringen. So brachte sie im Rahmen der BzP auf Nachfrage nach Dokumenten, welche den Spitalaufenthalt infolge der (Nennung Behandlung) belegen würden, vor, der Spitalaufenthalt sei zu kurz gewesen, damit ein Dossier eröffnet worden wäre. So sei eine (Nennung Behandlung) kein grosser Eingriff, sondern fast wie eine Arztvisite. Erst nach einem Spitalaufenthalt von drei bis vier Tagen sei dies der Fall (vgl. act. A3, S. 13 unten). Anlässlich der Anhörung führte sie demgegenüber jedoch an, sie sei etwa drei bis vier Tage im Spital geblieben (vgl. act. A20, F88). Unter diesen Umständen hätte es ihr - nachdem die Dauer des Spitalaufenthalts für die Eröffnung eines entsprechenden Dossiers demnach ausreichend gewesen wäre - aber möglich sein müssen, entsprechende Unterlagen des Spitals beizubringen. 6.1.6 Nachdem aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist, dass die Ehe der Beschwerdeführerin unter den von ihr geschilderten Umständen und wegen der angeführten Gründe geschlossen wurde, sind auch an den Schilderungen, wie sich das gemeinsame Eheleben abgespielt haben soll, überwiegende Zweifel anzubringen. Zwar erscheint es nicht abwegig, dass sich die Beschwerdeführerin trotz eines Verbots zu lernen, so insbesondere für die Aufnahmeprüfung an die Universität, in Abwesenheit ihres Mannes oder während dieser schlief darüber hinwegsetzte, weshalb daraus noch keine Ungereimtheit abgeleitet werden kann (vgl. act. A20, F67 f. und F97-103). Jedoch werden die oben erwähnten Zweifel durch die beliebigen, wenig konkreten und kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltenen Ausführungen zum Ehealltag verstärkt (vgl. act. A20, F68-71 und F114-F117). Zudem ist es in der Tat als wenig glaubhaft zu werten, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin genau in dem Moment beobachtet haben will, als diese bei der Vorbereitung der Wäsche die Taschen der Kleidungsstücke geleert und dabei dessen (Nennung Ausweis) zum Vorschein gekommen sei. Selbst wenn er - wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht - im fraglichen Moment direkten Sichtkontakt zum Zimmer gehabt hätte, in welchem die Wäsche vorbereitet worden sei, ist es kaum wahrscheinlich, dass er sie bei ihrer Hausarbeit überhaupt beobachtet oder wahrgenommen hätte. So führte die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass sie von ihrem Mann lediglich als "Kolfat" (Diener) behandelt worden sei und sie dieser nur bei sexuellen Bedürfnissen gesehen habe, ansonsten nicht (vgl. act. A20, F68, F115 und F117). Ausserdem ist nicht glaubhaft, dass G._______ seinen Geheimdienstausweis überhaupt oder zumindest derart lose in der Hosentasche mitgeführt hätte, wäre er so darauf bedacht gewesen, dass niemand von seiner tatsächlichen Stellung und Tätigkeit erfahren dürfe, zumal er der Beschwerdeführerin sogar mit dem Tod gedroht habe, falls sie jemanden davon unterrichte (vgl. act. A3, S. 15 f.; A20, F60 und F67). 6.1.7 Ferner sind die Aussagen zur Reaktion ihrer Mutter, nachdem die Beschwerdeführerin ihr das von Übergriffen und Erniedrigungen gekennzeichnete Eheleben geschildert und ihr insbesondere auch die verschiedenen Blessuren an ihrem Körper gezeigt habe - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - als vage und wirklichkeitsfremd zu qualifizieren (vgl. act. A20, F67 S. 10, F133 f.). Selbst wenn ihre Mutter - wie in der Beschwerdeschrift angeführt wird - der Ansicht gewesen wäre, dass eine verheiratete Frau gewisse Probleme auszuhalten habe, kann deren Reaktion angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin geschilderten Repression durch den Ehemann auch in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe angeführten streng traditionellen Ansichten der Familie nicht als nachvollziehbar erachtet werden. Auch der Umstand, dass sie und ihr (Nennung Verwandter) auf der ganzen Reise vom Iran in die Schweiz nicht miteinander kommuniziert und auch voneinander die jeweiligen Ausreisegründe nicht gekannt hätten (vgl. Asylentscheid, S. 5 oben), ist als realitätsfern und daher als unglaubhaft zu bezeichnen. 6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass das SEM insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint hat, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Weder die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich auf weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. 6.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.4 Vorliegend ist mit Blick auf das allfällige Vorliegen von objektiven Nachfluchtgründen Folgendes zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) wurde der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin und (...) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Das Gericht bejahte bezüglich ihres (Nennung Verwandter) infolge dessen Konversion zu den I._______ subjektive Nachfluchtgründe und stellte fest, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der Situation des (Nennung Verwandter) gegenwärtig nicht abschliessend beurteilen. Es stellt sich die Frage, ob diese Konstellation - gemäss welcher der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung des Gerichts aus Sicht der iranischen Behörden als Anhänger der I._______, mithin als (...) wahrgenommen werden dürfte, da er sich vom islamischen Glauben abgekehrt zu haben scheint, und mit hoher Wahrscheinlichkeit als solcher identifiziert wurde oder befürchten muss, als solcher identifiziert zu werden - eine Gefährdung für die Beschwerdeführerin als eine seiner nächsten Verwandten, welche kurz nach diesem ebenfalls aus dem Iran flüchtete, zu bewirken vermag (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2872/2019 vom 13. August 2019 E. 5.2). Zudem erscheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der (Nennung Verwandte) ([...]; N_______) als angezeigt, zumal sich in deren Verfahren die gleiche Problematik stellt. Da sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Frage des allfälligen Vorliegens von objektiven Nachfluchtgründen (Reflexverfolgung) bislang nicht äussern konnte und der Beschwerdeführerin - würde das Bundesverwaltungsgericht hier selber entscheiden - in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin ([...]; N_______) an das SEM zurückzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeschrift). Die Verfügung vom 30. August 2019 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote ein. Demnach beliefen sich ihre Bemühungen auf 8.50 Stunden. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- aufgeführt. Der ausgewiesene Aufwand erscheint vorliegend als angemessen und der im Falle eines Obsiegens vermerkte Stundenansatz von Fr. 200.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der Kostennote nicht enthalten ist der für die Beweismitteleingabe vom 7. Januar 2021 getätigte Aufwand, welcher von Amtes wegen auf eine halbe Stunde zu veranschlagen ist. Der gesamte Aufwand beläuft sich demnach auf neun Stunden, die Auslagen erhöhen sich auf gerundet Fr. 56.-. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1856.- (Honorar: Fr. 1800.-und Auslagen: Fr. 56.-) festzusetzen. Damit wird die Ausrichtung eines amtlichen Honorars an die Rechtsvertreterin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1856.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: