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D-4833/2018

D-4833/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 27. April 2018 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb D._______ zugewiesen, wo am 3. Mai 2018 die MIDES Personalienaufnahme und am 12. Juli 2018 ein beratendes Vorgespräch stattfand. Am 31. Juli 2018 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, um sich während des Bürgerkrieges vor Angriffen zu schützen, seien in unmittelbarer Nähe ihres Hauses drei Bunker gebaut worden. In diesen Bunkern habe sein (Nennung Verwandter) E._______, der im Jahr (...) den F._______ beigetreten und Ende (...) gefallen sei, im Jahr (...) in Boxen verpacktes Material, angeblich (Nennung Gegenstände), versteckt. Er (der Beschwerdeführer) habe dabei geholfen, jedoch nicht sehen dürfen, was sich in den Boxen befinde. Als er E._______ vor dessen Tod noch einmal gesehen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Bunker in der Zwischenzeit bereits wieder vollständig geleert worden seien. Im Jahre (...) habe er (der Beschwerdeführer) zwei dieser Bunker persönlich kontrolliert und festgestellt, dass sich nichts mehr darin befunden habe. Den dritten Bunker habe er einerseits aufgrund der Zusicherung von E._______ und andererseits aufgrund des Umstandes, dass sich der Bunker am Rand einer von Passanten und Soldaten frequentierten Strasse befunden habe, nicht überprüft. Ein weiterer (Nennung Verwandter) habe die (Nennung Verwandte) eines entfernten Verwandten geheiratet. Mit diesem Verwandten hätten sie sich zunächst gut verstanden. Er habe diesem denn auch von den (...)verstecken erzählt. Nachdem Probleme in der Ehe seines (Nennung Verwandter) schliesslich zur Trennung derselben geführt und sein (Nennung Verwandter) eine andere Frau geheiratet habe, sei der Verwandte wütend gewesen und eines Tages bei ihnen erschienen. Dabei sei es zu einem Streit und schliesslich zu einer Schlägerei gekommen. Im Anschluss daran habe ihnen dieser Verwandte Konsequenzen angedroht. Lange sei nichts geschehen, doch dann müsse der Verwandte den Armeeangehörigen von den versteckten (Nennung Gegenstände) erzählt haben. In der Folge seien am (...) Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, nachdem diese bereits ein paar Tage vorher andere Familienangehörige befragt hätten. Sie hätten ihn nach versteckten (Nennung Gegenstände) gefragt und dabei bedroht. Er habe jegliche Kenntnisse abgestritten und in der Folge die Nacht anderswo verbracht. Am folgenden Tag sei er nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht vom (...) habe er dann sicherheitshalber den dritten Bunker kontrolliert, worin er eine Schachtel mit (Aufzählung Gegenstände) gefunden habe. Das (Nennung Gegenstände) habe er nach Hause mitgenommen und danach umgehend die (Nennung Gegenstände) mit dem Motorrad zum (Nennung Örtlichkeit) transportiert und dort vergraben. Sogleich sei er wieder nach Hause gefahren, um den noch geöffneten Bunker wieder zuzuschütten. Kaum habe er damit begonnen, hätten ihn angetrunkene Soldaten überrascht. Er sei massiv geschlagen und nach dem Versteck gefragt worden. Da er durch die Misshandlung starke Schmerzen verspürt habe, habe er sogleich gesagt, dass er es den Soldaten zeigen werde. In der Folge sei er zwischen zwei Soldaten auf ein Motorrad gesetzt worden. Nachdem sie losgefahren seien, sei das Gefährt infolge der schlammigen Strasse in einer Kurve gekippt. Sowohl er als auch die Soldaten seien vom Motorrad gefallen. Er habe die Gelegenheit genutzt und sich in den Büschen versteckt, ohne dass ihm die Soldaten gefolgt wären. Am nächsten Morgen habe er (Nennung Verwandter) auf dessen Arbeitsweg abgefangen und ihm die Geschehnisse erzählt. Sein (Nennung Verwandter) habe ihn die folgenden Tage bei sich versteckt. Am (...) und (...) habe er sich wegen der Misshandlungen ärztlich untersuchen lassen. Im Anschluss an die letzte Kontrolle habe er sich nach G._______ zu seiner (Nennung Verwandte) begeben, wo er sich auf dem Feld versteckt gehalten habe. Am (...) sei er nach Colombo gereist, von wo aus er seine Heimat verlassen habe. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.d Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 9. August 2018 einen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 10. August 2018 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. August 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie aus, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den dritten Bunker nicht kontrolliert habe, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Im Wissen, welch harte Strafen das Verstecken von (Nennung Gegenstände) nach sich ziehen würde, und angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich wichtig gewesen sei, dass die Bunker leer gewesen seien, entspreche es nicht dem logischen Handeln, dass er den dritten Bunker nicht kontrolliert habe. Sein Einwand der vorbeigehenden Passanten und Soldaten überzeuge nicht. Es wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass er sich einen günstigen Moment, etwa nachts, ausgesucht hätte, um diesen Bunker zu inspizieren. Seinen Schilderungen seien überdies keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Passanten oder Soldaten (...) Jahre später ein Hindernis dargestellt hätten, denselben Bunker zu kontrollieren. Seine Begründung für die unterbliebene Kontrolle sei als fadenscheinig zu erachten, weshalb das entsprechende Vorbringen konstruiert und deshalb unglaubhaft sei. Sodann sei anzunehmen, dass eine Person nach dem Auffinden einer mit (Nennung Gegenstände) und anderem Material gefüllten Schachtel wissen müsste, was sich genau in der aufgefundenen Box befunden habe respektive zumindest ungefähre Angaben zum Inhalt hätte geben können. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich angeführt, nichts Genaues darüber zu wissen, ohne sein Desinteresse auch nur ansatzweise zu begründen. Aus diesem Grund und mit Blick auf die bereits als unglaubhaft erwogenen Angaben müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptung eingestuft werden. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, wie er Hundegebell habe wahrnehmen können und gleichzeitig nichts vom Herannahen der betrunkenen Soldaten bemerkt haben wolle. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich aufgrund des Gebells umgeschaut, innegehalten und sich fluchtbereit gemacht hätte. Weiter seien die Ausführungen zum Sturz vom Motorrad der Polizisten und die anschliessende Flucht unsubstanziiert und erlebnisfremd ausgefallen. Diesbezüglich hätten auch die Angaben zum Grad der Trunkenheit der Soldaten variiert. Wären diese stark betrunken gewesen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass diese ihn auf das Motorrad gezerrt und mit ihm davongefahren wären. Wären sie hingegen nur angetrunken gewesen, sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten ihm nicht gefolgt wären und allenfalls auf ihn geschossen hätten. Da die Vorbringen konstruiert seien und jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren würden, könnten sie nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen könne aufgrund der von ihm vorgebrachten Körperverletzungen nicht automatisch auf die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Soldaten geschlossen werden. Zum anderen habe er anlässlich der Erstbefragung ein Foto in Aussicht gestellt, auf dem ein Gerangel mit Soldaten zu sehen sein soll. Auf dem nachträglich eingereichten Bild sei indes weder ein Gerangel noch sonst eine Situation, welche auf eine Verfolgung hindeute, erkennbar. Angesichts dieser - im Übrigen - nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen vermöge der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Weiter sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Befragung am Flughafen bei der Wiedereinreise und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. So würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der in Frage stehenden Person befragt, wobei auch diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Weder das Angestelltenverhältnis seiner Frau bei der F._______ beim (Nennung Tätigkeiten) oder sein im Jugendalter (Nennung Tätigkeit) bei derselben hätten Anlass für Befragungen während des Aufenthalts im Camp H._______ gegeben. So sei er zusammen mit seiner Frau regulär nach Hause entlassen worden. Auch die als Kind beim (...) zugezogene Narbe vermöge für sich allein betrachtet keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über (...) Jahre in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. In der Stellungnahme vom 10. August 2018 seien keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen würden. Im Gegensatz zu den dort zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend die Plausibilität des Vorgehens des Beschwerdeführers und nicht diejenige des Handelns der Verfolger beurteilt worden. Zur bemängelten Prüfung der Glaubhaftigkeit sei anzuführen, dass die unterlassene Kontrolle des dritten Bunkers im Jahr (...) unlogisch sei. So erstaune es, dass er (...) Jahre später ohne Bedenken diesen Bunker überprüft haben wolle, obschon sich gemäss eigenen Angaben ein Armee-Camp weniger als (Nennung Distanz) von seinem Haus und weitere zwei Militärcamps in der Nähe befunden hätten. Zudem sei anzumerken, dass es logisch gewesen wäre, erst gar keinen Bunker zu inspizieren, hätte er seinem (Nennung Verwandter) - wie angegeben - tatsächlich vertraut. Betreffend den Angaben zu den gefundenen (Nennung Gegenstände) liege - entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht - keine Substanziierung vor, zumal es sich dabei um eine vage Umschreibung handle. Zudem habe er einmal angeführt, die (Nennung Gegenstände) und alles in eine Tasche gepackt zu haben, während er ein andermal vorbrachte, die Schachtel mit den (Nennung Gegenstände) - ohne genau hinzuschauen - auf das Motorrad geladen und abtransportiert zu haben. Hinsichtlich seiner Festnahme erstaune sehr, dass die Soldaten nicht in den Bunker geschaut hätten, als er dabei gewesen sei, diesen zuzuschütten, zumal diese hinter den (Nennung Gegenstände) her gewesen seien.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe im Rahmen des Asylverfahrens keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit erweckt. Er habe Identitätsdokumente eingereicht und bei der Beschaffung von Beweismitteln mitgewirkt. Seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen hätten erneut Besuch von den Sicherheitsbehörden erhalten. Seine Ausführungen seien in den wesentlichen Punkten in beiden Befragungen konsistent und detailliert ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So habe er beispielsweise spontan eigene Gefühle geschildert und etliche Details wiedergegeben, die er damals wahrgenommen habe. Seine Aussagen würden verschiedene komplexe Handlungsstränge sowie eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details enthalten, die nicht nur auf die Verfolgung gerichtet seien, was in erfundenen Sachverhalten nur äusserst schwer vorstellbar sei, insbesondere bei ihm, der wegen des Krieges nicht einmal regelmässig die Schule habe besuchen können. Auch habe er in seinem Bericht bezüglich seiner Verbindungen zur F._______ offensichtlich auf eine übertriebene und dramatisierende Darstellung verzichtet. Weiter beziehe sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität keinesfalls nur auf die Prüfung der Plausibilität des Handelns des Verfolgers, sondern auch auf diejenige des Verfolgten. Infolge der mündlichen Zusicherung seines (Nennung Verwandter)s, die Bunker geleert zu haben, habe er zunächst - um sicher zu gehen - zwei der drei Bunker kontrolliert. Infolge des zu hohen Risikos habe er den dritten Bunker nicht inspiziert, was logisch nachvollziehbar sei. Nach dem Behördenkontakt am (...) habe er das Risiko, aufgrund der eigenen Kontrolle des dritten Bunkers Probleme zu bekommen, als kleiner erachtet als die Wahrscheinlichkeit einer Durchsuchung des Grundstücks. Dies sei plausibel und nachvollziehbar. Weiter habe er sich - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - zum Inhalt seines Fundes durchaus äussern können. Es erscheine nachvollziehbar, dass man im Anschluss an den Fund von brisantem Material dieses rasch an einen sicheren Ort bringen wolle, ohne sich länger mit dem exakten Inhalt der Schachtel zu beschäftigen. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht werde ersichtlich, dass es in C._______ verschiedentlich zu Funden von (Nennung Gegenstände) durch die Sicherheitskräfte komme, da speziell in den letzten Kriegsjahren etliche (Nennung Gegenstände) und weitere Gegenstände durch die F._______ in dieser Region vergraben worden seien; es handle sich bei seinen Ausführungen um eine ernstzunehmende und real existierende Bedrohung. Zum Vorhalt, er habe sich vom Hundegebell nicht veranlasst gesehen, innezuhalten und sich fluchtbereit zu machen, verkenne die Vor-instanz die soziokulturelle Tatsache, dass sich in subtropischen Ländern, so auch in seiner Heimat, auch nachts häufig Hunde auf den Strassen herumtreiben oder draussen aufhalten würden. Daher habe dieses Gebell auf ihn kaum dieselbe Warnwirkung wie auf einen Westeuropäer gehabt, weshalb das Argument einer unlogischen Handlungsweise in seinem kulturellen Kontext nicht zu überzeugen vermöge. Sodann sei der Vorwurf, er habe sich hinsichtlich der Trunkenheit der Soldaten in einen Widerspruch verstrickt, aktenwidrig, dieser sei von ihm anlässlich der eingehenden Anhörung sogleich entkräftet worden. Das eingereichte Foto dokumentiere den Vorfall vom (...); es veranschauliche, wie er sich - umringt von Soldaten - vor seinem Haus befinde. Dabei sei unerheblich, ob darauf ein Gerangel zu sehen sei oder nicht, weil er im Zeitpunkt der Erstbefragung das Foto noch nicht selber gesehen und er sich bei seiner Aussage einzig auf Hörensagen bezogen habe, was im Nachhinein eine falsche Information gewesen sei. Dies dürfe jedoch nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Zudem korrespondiere dieses Foto mit dem in der Beschwerdeschrift eingereichten Foto Nr. (...), (Beschreibung Foto) seien identisch. Auch die übrigen Beweismittel würden mit seinen Vorbringen korrespondieren, so insbesondere hinsichtlich der erlittenen Verletzungen, die auf die im (...) erlittenen Schläge und Misshandlungen zurückzuführen seien und aufgrund derer er in der Schweiz nach wie vor in Behandlung sei. Insgesamt habe das SEM eine einseitige Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen. Es drohe ihm bei einer Rückkehr erneut eine Gefährdung von Leib und Leben. In den Augen der Sicherheitskräfte müsse es sich bei ihm um einen Exponenten der F._______ handeln, welcher aufgrund der Vorkommnisse im (...) auch verdächtigt werde, am (Nennung Verdacht) zu sein. Er erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Asyl.

E. 4.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. So enthalten die Schilderungen zur angeblichen Denunziation der Familie durch einen entfernteren Verwandten, zu den dadurch ausgelösten Nachforschungen der Soldaten und zur Kontrolle des dritten Bunkers durch den Beschwerdeführer sowie zu den Umständen seiner nachfolgenden Festnahme und Flucht eklatante Ungereimtheiten, die nicht auf einen effektiv erlebten Sachverhalt schliessen lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach zwar anwesend gewesen ist, als sein (Nennung Verwandter) im Jahre (...) in den drei Bunkern der Familie Material, das sich in Schachteln befunden habe, eingelagert habe. Er habe jedoch nicht gesehen, um was es sich bei diesem Material genau gehandelt habe; es sei gesagt worden, es seien (Nennung Gegenstände) s(vgl. act. A22 F44). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer keine sichere Kenntnis vom Inhalt dieser Boxen, sein Wissen beruhte auf blossen Mutmassungen. Vor diesem Hintergrund ist seine Angabe, er habe mit dem entfernten Verwandten, welcher ihn beziehungsweise die Familie später denunziert haben soll, "über diese (...)verstecke gesprochen" (vgl. act. A18 F115), als nicht plausibel zu qualifizieren. Zudem will ihm sein im (...) verstorbener (Nennung Verwandter) bei der letzten Zusammenkunft (vgl. act. A22 F43, F48) - also relativ kurze Zeit nach dem Verstecken des Materials - noch mitgeteilt haben, dass die in den Bunker gelagerten Schachteln wieder geräumt worden seien, wobei er dieser Aussage seines (Nennung Verwandter) vertraut habe (vgl. act. A22/ F48). Es ist nun einerseits nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dem entfernten Verwandten von der Existenz "dieser (...)verstecke" erzählt, diesen aber offenbar nicht über die kurze Zeit später geschehene Leerung der Bunker informiert haben will. Sodann entbehrt es jeder Urteilskraft und ist daher als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren, dass er diesen Verwandten überhaupt über die fraglichen Verstecke ins Bild gesetzt haben will, nachdem es sich beim Verwandten angeblich um einen Angehörigen der Lokalregierung I._______ mit guten Beziehungen zu den Soldaten und zu Politikern handelte (vgl. act. A18/15 S. 16; A22 F52). Es ist unter diesen Umständen und angesichts der dem Beschwerdeführer offenkundig bekannten Gefahrenlage bar jeglicher Vernunft, dass er dieser Person eine solch brisante Information hätte zukommen lassen und sich und seine Familienangehörigen dadurch einem solch hohen und unnötigen Risiko ausgesetzt hätte, selbst wenn er sich mit diesem Verwandten - zunächst noch - gut verstanden haben will. Sodann soll sich laut den Angaben des Beschwerdeführers der dritte Bunker im Geschäft seiner (Nennung Verwandte) befunden haben, welches später zerstört worden sei und nur noch aus einem Schutthaufen bestanden habe. Dieser Schutthaufen habe dann (...) oder (...) Jahre dagelegen (vgl. act. A18 F112, 116 ff., A22 F61). Angesichts dieser Darlegungen befand sich demnach der dritte Bunker unter diesem Schutthaufen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass dieser Schutthaufen vor seiner angeblichen Kontrolle des dritten Bunkers entfernt worden wäre, ist in diesem Zusammenhang objektiv kaum vorstellbar, dass es ihm mitten in der Nacht bei starkem Regen zwischen (...) und (...) gelungen wäre, den Schutt eines ganzen Geschäfts über einem Bunker in der kurzen Zeit wegzuschaufeln, diesen zu kontrollieren und die darin befindliche Schachtel zu bergen (vgl. act. A18 F64 S. 8 oben; A22 F53). Ferner verstrickte er sich diesbezüglich in diverse erhebliche Widersprüche, will er doch gemäss seinen Ausführungen in der Erstbefragung nach der Bergung der Box (Nennung Gegenstände) umgehend zuhause versteckt und die (Nennung Gegenstände) und alles in eine Tasche getan haben, die er danach zum (Nennung Örtlichkeit) mitgenommen habe (vgl. act. A18 F64), um bei der späteren Anhörung anzugeben, es hätten sich in der Schachtel mehrere in einem Kuvert befindliche (Nennung Gegenstände) befunden, die er zu sich genommen respektive in einem in der Nähe befindlichen (...) versteckt habe, und die Kiste respektive die Schachtel habe er mit dem Motorrad zum (Nennung Örtlichkeit) transportiert (vgl. act. A22 F53, F72 ff. und F76). Ausserdem stellt sich der Hergang, wie der Beschwerdeführer durch die Soldaten überwältigt worden sei, fern jeglicher Realität dar. So soll er von den Soldaten zunächst geschlagen und dann am Boden liegend gefragt worden sein: "Wo ist es? Wo ist es?" Da er nicht habe atmen können, habe er gesagt: "Ich werde es zeigen" (vgl. act. A18 F64). Unbesehen des Umstandes, dass aus diesen Ausführungen nicht klar ersichtlich wird, was die Soldaten vom Beschwerdeführer genau hätten wissen und er ihnen hätte zeigen wollen, ist davon auszugehen, dass damit wohl das Versteck gemeint gewesen sein dürfte. Nachdem er jedoch von den Soldaten in flagranti beim Versuch, einen Bunker zuzuschütten, erwischt worden sein soll und sie somit genau vor dem Versteck gestanden wären, stellt sich die entsprechende Frage derselben als völlig unsinnig dar. Ebenso realitätsfern ist unter diesen Umständen auch das Vorbringen zu qualifizieren, dass die Soldaten nicht in den Bunker hätten schauen wollen, zumal die sri-lankische Armee offensichtlich bemüht ist, solche Verstecke zu finden, was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung eines entsprechenden Zeitungsberichts zu verdeutlichen vermag. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel behauptet, dass seine Aussagen verschiedene komplexe Handlungsstränge sowie eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details enthalten würden, kann dem nicht beigepflichtet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Angaben zu den Umständen seiner Entdeckung bei der fraglichen Kontrolle des Bunkers zu verweisen. So ist objektiv nicht erklärbar, wie es den angetrunkenen Soldaten bei Regen und in völliger Dunkelheit gelungen wäre, sich ihm unbemerkt zu nähern, falls diese - wie von ihm gemutmasst - ihr Motorrad tatsächlich gestossen hätten (vgl. act. A22/17 S. 10). Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer im Moment der Bunkerkontrolle zweifelsohne in einem Zustand erhöhter Anspannung und demnach aus psychologischer Sicht folgerichtig in hoher Alarmbereitschaft befunden, weshalb er unter anderem auf die Geräusche in der Umgebung besonders sensibel reagiert hätte. Sein entsprechendes Verhalten respektive seine Passivität selbst nach der Wahrnehmung eines intensiveren Hundegebells ist daher als nicht glaubhaft zu werten. Der Hinweis auf die soziokulturelle Tatsache, gemäss welcher sich in subtropischen Ländern, so auch in seiner Heimat, auch nachts häufig Hunde draussen aufhalten und bellen würden, weshalb das Hundegebell für ihn kaum dieselbe Warnwirkung wie auf einen Westeuropäer gehabt habe, vermag daher nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, die Wiedergabe solcher Details (wie beispielsweise das Hundegebell) sei in erfundenen Sachverhalten nur äusserst schwer vorstellbar, insbesondere bei ihm, der wegen des Krieges nicht einmal regelmässig die Schule habe besuchen können, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer besuchte immerhin während (...) Jahren die Schule, selbst wenn es dabei kriegsbedingt zu Unterbrüchen gekommen sein soll (vgl. act. A18/16 S. 6). Im Weiteren ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer und kein weiteres Familienmitglied in die genannten Schwierigkeiten geraten sein soll, und seine nächsten Angehörigen, so insbesondere seine Brüder und sein Vater von den Sicherheitsbehörden noch nicht einmal befragt worden sein sollen. Auf die entsprechenden Nachfragen antwortete der Beschwerdeführer äusserst ausweichend und wechselte umgehend das Thema. Erst auf wiederholtes Nachhaken anlässlich der Anhörung gab er lapidar Antwort, dass er dies nicht wisse (vgl. act. A18 F119 ff.; A22 F55 und F60). Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre mit der Kontrolle des dritten Bunkers zugewartet haben soll. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. das - auch in der Rechtsmitteleingabe zitierte - Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) vermögen die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen und sind daher nicht beweiskräftig, zumal diesen nicht zu entnehmen ist, in welchem Zeitpunkt und Kontext sie entstanden sind. Der Beschwerdeführer war sich denn auch selber nicht sicher, ob (Nennung Beweismittel), tatsächlich am (...) gemacht worden sei (vgl. act. A22 F5). Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser (Nennung Beweismittel) nicht überprüfbar, welches Alter die gezeigte Mauer tatsächlich aufweist beziehungsweise ob diese erst kürzlich erstellt wurde oder allenfalls eine bestehende Mauer ersetzt hat. Sodann lässt die im eingereichten (Nennung Beweismittel) aufgeführte Diagnose keinen Rückschluss auf die Ursache der Verletzung zu und vermag daher die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Dass seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen aufgrund des aus der Schweiz retournierten Zustellungsumschlags erneut Besuch von den Sicherheitsbehörden erhalten hätten, stellt im Übrigen eine unbelegte Parteibehauptung dar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer vermag dem Gesagten nach seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, die weiteren vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten näher zu beleuchten und auf die entsprechenden weiteren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

E. 4.3.2 Nachdem die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind, der Beschwerdeführer somit keine Verbindung zu den F._______ respektive daraus resultierende Probleme glaubhaft machen kann und sich nicht exilpolitisch betätigt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass weder das Angestelltenverhältnis seiner Ehefrau bei den F._______ beim (Nennung Tätigkeit) oder das von ihm als Jugendlicher (Nennung Tätigkeit) bei den F._______ Anlass für Befragungen während ihres Aufenthalts im Camp H._______ nach Kriegsende oder bei ihrer Entlassung aus demselben gegeben hat (vgl. act. A22/17 S. 3 f.). Sodann ist aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, ob er die im Jahre (...) erhaltene Aufforderung, "neue Leute" den F._______ zu melden, tatsächlich jemals befolgt hat, weshalb auch keine Hinweise erkennbar sind, dass ihm daraus irgendwelche flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen würden. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht daraus, dass er einen (Nennung Verwandter) hat, welcher den Angaben nach ein Mitglied der F._______ in leitender Funktion gewesen und Ende (...) gefallen ist, nachdem der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er und seine Familie wegen jenes (Nennung Verwandter) Probleme gehabt hätten. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, einer kaum (...)jährigen Landesabwesenheit und seiner ursprünglichen Herkunft aus der (Nennung Provinz) Sri Lankas kann er keine Gefährdung ableiten. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten. Zudem befindet sich die aus der Kindheit stammende Narbe des Beschwerdeführers an einer Stelle, die sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und deswegen genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.2.2 Was die angeführten und durch entsprechende Unterlagen belegten Beeinträchtigungen des physischen Gesundheitszustandes (...) angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3.2 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu schützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der (Nennung Provinz), seines dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unterkunft und der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen und beruflichen Umstände zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung unter III Ziff. 2.). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sodann sind den Akten schliesslich keine Hinweise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung seines physischen Gesundheitszustandes zu entnehmen. Die benötigte Behandlung ist aufgrund der in Sri Lanka vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Der Beschwerdeführer konnte sich denn auch bereits vor seiner Ausreise in seiner Heimat (...) behandeln lassen (vgl. act. A22 F92). Jedenfalls muss er bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 23. August 2018 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4833/2018 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 27. April 2018 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb D._______ zugewiesen, wo am 3. Mai 2018 die MIDES Personalienaufnahme und am 12. Juli 2018 ein beratendes Vorgespräch stattfand. Am 31. Juli 2018 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, um sich während des Bürgerkrieges vor Angriffen zu schützen, seien in unmittelbarer Nähe ihres Hauses drei Bunker gebaut worden. In diesen Bunkern habe sein (Nennung Verwandter) E._______, der im Jahr (...) den F._______ beigetreten und Ende (...) gefallen sei, im Jahr (...) in Boxen verpacktes Material, angeblich (Nennung Gegenstände), versteckt. Er (der Beschwerdeführer) habe dabei geholfen, jedoch nicht sehen dürfen, was sich in den Boxen befinde. Als er E._______ vor dessen Tod noch einmal gesehen habe, habe ihm dieser mitgeteilt, dass die Bunker in der Zwischenzeit bereits wieder vollständig geleert worden seien. Im Jahre (...) habe er (der Beschwerdeführer) zwei dieser Bunker persönlich kontrolliert und festgestellt, dass sich nichts mehr darin befunden habe. Den dritten Bunker habe er einerseits aufgrund der Zusicherung von E._______ und andererseits aufgrund des Umstandes, dass sich der Bunker am Rand einer von Passanten und Soldaten frequentierten Strasse befunden habe, nicht überprüft. Ein weiterer (Nennung Verwandter) habe die (Nennung Verwandte) eines entfernten Verwandten geheiratet. Mit diesem Verwandten hätten sie sich zunächst gut verstanden. Er habe diesem denn auch von den (...)verstecken erzählt. Nachdem Probleme in der Ehe seines (Nennung Verwandter) schliesslich zur Trennung derselben geführt und sein (Nennung Verwandter) eine andere Frau geheiratet habe, sei der Verwandte wütend gewesen und eines Tages bei ihnen erschienen. Dabei sei es zu einem Streit und schliesslich zu einer Schlägerei gekommen. Im Anschluss daran habe ihnen dieser Verwandte Konsequenzen angedroht. Lange sei nichts geschehen, doch dann müsse der Verwandte den Armeeangehörigen von den versteckten (Nennung Gegenstände) erzählt haben. In der Folge seien am (...) Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, nachdem diese bereits ein paar Tage vorher andere Familienangehörige befragt hätten. Sie hätten ihn nach versteckten (Nennung Gegenstände) gefragt und dabei bedroht. Er habe jegliche Kenntnisse abgestritten und in der Folge die Nacht anderswo verbracht. Am folgenden Tag sei er nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht vom (...) habe er dann sicherheitshalber den dritten Bunker kontrolliert, worin er eine Schachtel mit (Aufzählung Gegenstände) gefunden habe. Das (Nennung Gegenstände) habe er nach Hause mitgenommen und danach umgehend die (Nennung Gegenstände) mit dem Motorrad zum (Nennung Örtlichkeit) transportiert und dort vergraben. Sogleich sei er wieder nach Hause gefahren, um den noch geöffneten Bunker wieder zuzuschütten. Kaum habe er damit begonnen, hätten ihn angetrunkene Soldaten überrascht. Er sei massiv geschlagen und nach dem Versteck gefragt worden. Da er durch die Misshandlung starke Schmerzen verspürt habe, habe er sogleich gesagt, dass er es den Soldaten zeigen werde. In der Folge sei er zwischen zwei Soldaten auf ein Motorrad gesetzt worden. Nachdem sie losgefahren seien, sei das Gefährt infolge der schlammigen Strasse in einer Kurve gekippt. Sowohl er als auch die Soldaten seien vom Motorrad gefallen. Er habe die Gelegenheit genutzt und sich in den Büschen versteckt, ohne dass ihm die Soldaten gefolgt wären. Am nächsten Morgen habe er (Nennung Verwandter) auf dessen Arbeitsweg abgefangen und ihm die Geschehnisse erzählt. Sein (Nennung Verwandter) habe ihn die folgenden Tage bei sich versteckt. Am (...) und (...) habe er sich wegen der Misshandlungen ärztlich untersuchen lassen. Im Anschluss an die letzte Kontrolle habe er sich nach G._______ zu seiner (Nennung Verwandte) begeben, wo er sich auf dem Feld versteckt gehalten habe. Am (...) sei er nach Colombo gereist, von wo aus er seine Heimat verlassen habe. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.d Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 9. August 2018 einen Entwurf seines Entscheides zur Stellungnahme zukommen. Am 10. August 2018 reichte er seine Stellungnahme zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. August 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. August 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte sie aus, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den dritten Bunker nicht kontrolliert habe, sei unlogisch und nicht nachvollziehbar. Im Wissen, welch harte Strafen das Verstecken von (Nennung Gegenstände) nach sich ziehen würde, und angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich wichtig gewesen sei, dass die Bunker leer gewesen seien, entspreche es nicht dem logischen Handeln, dass er den dritten Bunker nicht kontrolliert habe. Sein Einwand der vorbeigehenden Passanten und Soldaten überzeuge nicht. Es wäre diesfalls zu erwarten gewesen, dass er sich einen günstigen Moment, etwa nachts, ausgesucht hätte, um diesen Bunker zu inspizieren. Seinen Schilderungen seien überdies keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Passanten oder Soldaten (...) Jahre später ein Hindernis dargestellt hätten, denselben Bunker zu kontrollieren. Seine Begründung für die unterbliebene Kontrolle sei als fadenscheinig zu erachten, weshalb das entsprechende Vorbringen konstruiert und deshalb unglaubhaft sei. Sodann sei anzunehmen, dass eine Person nach dem Auffinden einer mit (Nennung Gegenstände) und anderem Material gefüllten Schachtel wissen müsste, was sich genau in der aufgefundenen Box befunden habe respektive zumindest ungefähre Angaben zum Inhalt hätte geben können. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich angeführt, nichts Genaues darüber zu wissen, ohne sein Desinteresse auch nur ansatzweise zu begründen. Aus diesem Grund und mit Blick auf die bereits als unglaubhaft erwogenen Angaben müsse auch dieses Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptung eingestuft werden. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, wie er Hundegebell habe wahrnehmen können und gleichzeitig nichts vom Herannahen der betrunkenen Soldaten bemerkt haben wolle. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er sich aufgrund des Gebells umgeschaut, innegehalten und sich fluchtbereit gemacht hätte. Weiter seien die Ausführungen zum Sturz vom Motorrad der Polizisten und die anschliessende Flucht unsubstanziiert und erlebnisfremd ausgefallen. Diesbezüglich hätten auch die Angaben zum Grad der Trunkenheit der Soldaten variiert. Wären diese stark betrunken gewesen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass diese ihn auf das Motorrad gezerrt und mit ihm davongefahren wären. Wären sie hingegen nur angetrunken gewesen, sei logisch nicht nachvollziehbar, dass die Soldaten ihm nicht gefolgt wären und allenfalls auf ihn geschossen hätten. Da die Vorbringen konstruiert seien und jeglicher Nachvollziehbarkeit entbehren würden, könnten sie nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen könne aufgrund der von ihm vorgebrachten Körperverletzungen nicht automatisch auf die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Soldaten geschlossen werden. Zum anderen habe er anlässlich der Erstbefragung ein Foto in Aussicht gestellt, auf dem ein Gerangel mit Soldaten zu sehen sein soll. Auf dem nachträglich eingereichten Bild sei indes weder ein Gerangel noch sonst eine Situation, welche auf eine Verfolgung hindeute, erkennbar. Angesichts dieser - im Übrigen - nicht abschliessend aufgelisteten Ungereimtheiten in den Aussagen vermöge der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Weiter sei gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand sogenannter Risikofaktoren zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die Befragung am Flughafen bei der Wiedereinreise und die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. So würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der in Frage stehenden Person befragt, wobei auch diese Kontrollmassnahmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. Weder das Angestelltenverhältnis seiner Frau bei der F._______ beim (Nennung Tätigkeiten) oder sein im Jugendalter (Nennung Tätigkeit) bei derselben hätten Anlass für Befragungen während des Aufenthalts im Camp H._______ gegeben. So sei er zusammen mit seiner Frau regulär nach Hause entlassen worden. Auch die als Kind beim (...) zugezogene Narbe vermöge für sich allein betrachtet keine entsprechende Gefährdung zu begründen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über (...) Jahre in seinem Heimatland gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. In der Stellungnahme vom 10. August 2018 seien keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung dieses Standpunktes rechtfertigen würden. Im Gegensatz zu den dort zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei vorliegend die Plausibilität des Vorgehens des Beschwerdeführers und nicht diejenige des Handelns der Verfolger beurteilt worden. Zur bemängelten Prüfung der Glaubhaftigkeit sei anzuführen, dass die unterlassene Kontrolle des dritten Bunkers im Jahr (...) unlogisch sei. So erstaune es, dass er (...) Jahre später ohne Bedenken diesen Bunker überprüft haben wolle, obschon sich gemäss eigenen Angaben ein Armee-Camp weniger als (Nennung Distanz) von seinem Haus und weitere zwei Militärcamps in der Nähe befunden hätten. Zudem sei anzumerken, dass es logisch gewesen wäre, erst gar keinen Bunker zu inspizieren, hätte er seinem (Nennung Verwandter) - wie angegeben - tatsächlich vertraut. Betreffend den Angaben zu den gefundenen (Nennung Gegenstände) liege - entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht - keine Substanziierung vor, zumal es sich dabei um eine vage Umschreibung handle. Zudem habe er einmal angeführt, die (Nennung Gegenstände) und alles in eine Tasche gepackt zu haben, während er ein andermal vorbrachte, die Schachtel mit den (Nennung Gegenstände) - ohne genau hinzuschauen - auf das Motorrad geladen und abtransportiert zu haben. Hinsichtlich seiner Festnahme erstaune sehr, dass die Soldaten nicht in den Bunker geschaut hätten, als er dabei gewesen sei, diesen zuzuschütten, zumal diese hinter den (Nennung Gegenstände) her gewesen seien. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, er habe im Rahmen des Asylverfahrens keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit erweckt. Er habe Identitätsdokumente eingereicht und bei der Beschaffung von Beweismitteln mitgewirkt. Seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen hätten erneut Besuch von den Sicherheitsbehörden erhalten. Seine Ausführungen seien in den wesentlichen Punkten in beiden Befragungen konsistent und detailliert ausgefallen und würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten. So habe er beispielsweise spontan eigene Gefühle geschildert und etliche Details wiedergegeben, die er damals wahrgenommen habe. Seine Aussagen würden verschiedene komplexe Handlungsstränge sowie eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details enthalten, die nicht nur auf die Verfolgung gerichtet seien, was in erfundenen Sachverhalten nur äusserst schwer vorstellbar sei, insbesondere bei ihm, der wegen des Krieges nicht einmal regelmässig die Schule habe besuchen können. Auch habe er in seinem Bericht bezüglich seiner Verbindungen zur F._______ offensichtlich auf eine übertriebene und dramatisierende Darstellung verzichtet. Weiter beziehe sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität keinesfalls nur auf die Prüfung der Plausibilität des Handelns des Verfolgers, sondern auch auf diejenige des Verfolgten. Infolge der mündlichen Zusicherung seines (Nennung Verwandter)s, die Bunker geleert zu haben, habe er zunächst - um sicher zu gehen - zwei der drei Bunker kontrolliert. Infolge des zu hohen Risikos habe er den dritten Bunker nicht inspiziert, was logisch nachvollziehbar sei. Nach dem Behördenkontakt am (...) habe er das Risiko, aufgrund der eigenen Kontrolle des dritten Bunkers Probleme zu bekommen, als kleiner erachtet als die Wahrscheinlichkeit einer Durchsuchung des Grundstücks. Dies sei plausibel und nachvollziehbar. Weiter habe er sich - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - zum Inhalt seines Fundes durchaus äussern können. Es erscheine nachvollziehbar, dass man im Anschluss an den Fund von brisantem Material dieses rasch an einen sicheren Ort bringen wolle, ohne sich länger mit dem exakten Inhalt der Schachtel zu beschäftigen. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht werde ersichtlich, dass es in C._______ verschiedentlich zu Funden von (Nennung Gegenstände) durch die Sicherheitskräfte komme, da speziell in den letzten Kriegsjahren etliche (Nennung Gegenstände) und weitere Gegenstände durch die F._______ in dieser Region vergraben worden seien; es handle sich bei seinen Ausführungen um eine ernstzunehmende und real existierende Bedrohung. Zum Vorhalt, er habe sich vom Hundegebell nicht veranlasst gesehen, innezuhalten und sich fluchtbereit zu machen, verkenne die Vor-instanz die soziokulturelle Tatsache, dass sich in subtropischen Ländern, so auch in seiner Heimat, auch nachts häufig Hunde auf den Strassen herumtreiben oder draussen aufhalten würden. Daher habe dieses Gebell auf ihn kaum dieselbe Warnwirkung wie auf einen Westeuropäer gehabt, weshalb das Argument einer unlogischen Handlungsweise in seinem kulturellen Kontext nicht zu überzeugen vermöge. Sodann sei der Vorwurf, er habe sich hinsichtlich der Trunkenheit der Soldaten in einen Widerspruch verstrickt, aktenwidrig, dieser sei von ihm anlässlich der eingehenden Anhörung sogleich entkräftet worden. Das eingereichte Foto dokumentiere den Vorfall vom (...); es veranschauliche, wie er sich - umringt von Soldaten - vor seinem Haus befinde. Dabei sei unerheblich, ob darauf ein Gerangel zu sehen sei oder nicht, weil er im Zeitpunkt der Erstbefragung das Foto noch nicht selber gesehen und er sich bei seiner Aussage einzig auf Hörensagen bezogen habe, was im Nachhinein eine falsche Information gewesen sei. Dies dürfe jedoch nicht zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Zudem korrespondiere dieses Foto mit dem in der Beschwerdeschrift eingereichten Foto Nr. (...), (Beschreibung Foto) seien identisch. Auch die übrigen Beweismittel würden mit seinen Vorbringen korrespondieren, so insbesondere hinsichtlich der erlittenen Verletzungen, die auf die im (...) erlittenen Schläge und Misshandlungen zurückzuführen seien und aufgrund derer er in der Schweiz nach wie vor in Behandlung sei. Insgesamt habe das SEM eine einseitige Prüfung der Glaubhaftigkeit vorgenommen. Es drohe ihm bei einer Rückkehr erneut eine Gefährdung von Leib und Leben. In den Augen der Sicherheitskräfte müsse es sich bei ihm um einen Exponenten der F._______ handeln, welcher aufgrund der Vorkommnisse im (...) auch verdächtigt werde, am (Nennung Verdacht) zu sein. Er erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Asyl. 4. 4.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Vorfluchtgründe insgesamt als nicht glaubhaft zu erachten sind. So enthalten die Schilderungen zur angeblichen Denunziation der Familie durch einen entfernteren Verwandten, zu den dadurch ausgelösten Nachforschungen der Soldaten und zur Kontrolle des dritten Bunkers durch den Beschwerdeführer sowie zu den Umständen seiner nachfolgenden Festnahme und Flucht eklatante Ungereimtheiten, die nicht auf einen effektiv erlebten Sachverhalt schliessen lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach zwar anwesend gewesen ist, als sein (Nennung Verwandter) im Jahre (...) in den drei Bunkern der Familie Material, das sich in Schachteln befunden habe, eingelagert habe. Er habe jedoch nicht gesehen, um was es sich bei diesem Material genau gehandelt habe; es sei gesagt worden, es seien (Nennung Gegenstände) s(vgl. act. A22 F44). Demzufolge hatte der Beschwerdeführer keine sichere Kenntnis vom Inhalt dieser Boxen, sein Wissen beruhte auf blossen Mutmassungen. Vor diesem Hintergrund ist seine Angabe, er habe mit dem entfernten Verwandten, welcher ihn beziehungsweise die Familie später denunziert haben soll, "über diese (...)verstecke gesprochen" (vgl. act. A18 F115), als nicht plausibel zu qualifizieren. Zudem will ihm sein im (...) verstorbener (Nennung Verwandter) bei der letzten Zusammenkunft (vgl. act. A22 F43, F48) - also relativ kurze Zeit nach dem Verstecken des Materials - noch mitgeteilt haben, dass die in den Bunker gelagerten Schachteln wieder geräumt worden seien, wobei er dieser Aussage seines (Nennung Verwandter) vertraut habe (vgl. act. A22/ F48). Es ist nun einerseits nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dem entfernten Verwandten von der Existenz "dieser (...)verstecke" erzählt, diesen aber offenbar nicht über die kurze Zeit später geschehene Leerung der Bunker informiert haben will. Sodann entbehrt es jeder Urteilskraft und ist daher als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren, dass er diesen Verwandten überhaupt über die fraglichen Verstecke ins Bild gesetzt haben will, nachdem es sich beim Verwandten angeblich um einen Angehörigen der Lokalregierung I._______ mit guten Beziehungen zu den Soldaten und zu Politikern handelte (vgl. act. A18/15 S. 16; A22 F52). Es ist unter diesen Umständen und angesichts der dem Beschwerdeführer offenkundig bekannten Gefahrenlage bar jeglicher Vernunft, dass er dieser Person eine solch brisante Information hätte zukommen lassen und sich und seine Familienangehörigen dadurch einem solch hohen und unnötigen Risiko ausgesetzt hätte, selbst wenn er sich mit diesem Verwandten - zunächst noch - gut verstanden haben will. Sodann soll sich laut den Angaben des Beschwerdeführers der dritte Bunker im Geschäft seiner (Nennung Verwandte) befunden haben, welches später zerstört worden sei und nur noch aus einem Schutthaufen bestanden habe. Dieser Schutthaufen habe dann (...) oder (...) Jahre dagelegen (vgl. act. A18 F112, 116 ff., A22 F61). Angesichts dieser Darlegungen befand sich demnach der dritte Bunker unter diesem Schutthaufen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass dieser Schutthaufen vor seiner angeblichen Kontrolle des dritten Bunkers entfernt worden wäre, ist in diesem Zusammenhang objektiv kaum vorstellbar, dass es ihm mitten in der Nacht bei starkem Regen zwischen (...) und (...) gelungen wäre, den Schutt eines ganzen Geschäfts über einem Bunker in der kurzen Zeit wegzuschaufeln, diesen zu kontrollieren und die darin befindliche Schachtel zu bergen (vgl. act. A18 F64 S. 8 oben; A22 F53). Ferner verstrickte er sich diesbezüglich in diverse erhebliche Widersprüche, will er doch gemäss seinen Ausführungen in der Erstbefragung nach der Bergung der Box (Nennung Gegenstände) umgehend zuhause versteckt und die (Nennung Gegenstände) und alles in eine Tasche getan haben, die er danach zum (Nennung Örtlichkeit) mitgenommen habe (vgl. act. A18 F64), um bei der späteren Anhörung anzugeben, es hätten sich in der Schachtel mehrere in einem Kuvert befindliche (Nennung Gegenstände) befunden, die er zu sich genommen respektive in einem in der Nähe befindlichen (...) versteckt habe, und die Kiste respektive die Schachtel habe er mit dem Motorrad zum (Nennung Örtlichkeit) transportiert (vgl. act. A22 F53, F72 ff. und F76). Ausserdem stellt sich der Hergang, wie der Beschwerdeführer durch die Soldaten überwältigt worden sei, fern jeglicher Realität dar. So soll er von den Soldaten zunächst geschlagen und dann am Boden liegend gefragt worden sein: "Wo ist es? Wo ist es?" Da er nicht habe atmen können, habe er gesagt: "Ich werde es zeigen" (vgl. act. A18 F64). Unbesehen des Umstandes, dass aus diesen Ausführungen nicht klar ersichtlich wird, was die Soldaten vom Beschwerdeführer genau hätten wissen und er ihnen hätte zeigen wollen, ist davon auszugehen, dass damit wohl das Versteck gemeint gewesen sein dürfte. Nachdem er jedoch von den Soldaten in flagranti beim Versuch, einen Bunker zuzuschütten, erwischt worden sein soll und sie somit genau vor dem Versteck gestanden wären, stellt sich die entsprechende Frage derselben als völlig unsinnig dar. Ebenso realitätsfern ist unter diesen Umständen auch das Vorbringen zu qualifizieren, dass die Soldaten nicht in den Bunker hätten schauen wollen, zumal die sri-lankische Armee offensichtlich bemüht ist, solche Verstecke zu finden, was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung eines entsprechenden Zeitungsberichts zu verdeutlichen vermag. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel behauptet, dass seine Aussagen verschiedene komplexe Handlungsstränge sowie eine Fülle von lebendigen, sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details enthalten würden, kann dem nicht beigepflichtet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Angaben zu den Umständen seiner Entdeckung bei der fraglichen Kontrolle des Bunkers zu verweisen. So ist objektiv nicht erklärbar, wie es den angetrunkenen Soldaten bei Regen und in völliger Dunkelheit gelungen wäre, sich ihm unbemerkt zu nähern, falls diese - wie von ihm gemutmasst - ihr Motorrad tatsächlich gestossen hätten (vgl. act. A22/17 S. 10). Umgekehrt hätte sich der Beschwerdeführer im Moment der Bunkerkontrolle zweifelsohne in einem Zustand erhöhter Anspannung und demnach aus psychologischer Sicht folgerichtig in hoher Alarmbereitschaft befunden, weshalb er unter anderem auf die Geräusche in der Umgebung besonders sensibel reagiert hätte. Sein entsprechendes Verhalten respektive seine Passivität selbst nach der Wahrnehmung eines intensiveren Hundegebells ist daher als nicht glaubhaft zu werten. Der Hinweis auf die soziokulturelle Tatsache, gemäss welcher sich in subtropischen Ländern, so auch in seiner Heimat, auch nachts häufig Hunde draussen aufhalten und bellen würden, weshalb das Hundegebell für ihn kaum dieselbe Warnwirkung wie auf einen Westeuropäer gehabt habe, vermag daher nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, die Wiedergabe solcher Details (wie beispielsweise das Hundegebell) sei in erfundenen Sachverhalten nur äusserst schwer vorstellbar, insbesondere bei ihm, der wegen des Krieges nicht einmal regelmässig die Schule habe besuchen können, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer besuchte immerhin während (...) Jahren die Schule, selbst wenn es dabei kriegsbedingt zu Unterbrüchen gekommen sein soll (vgl. act. A18/16 S. 6). Im Weiteren ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass ausschliesslich der Beschwerdeführer und kein weiteres Familienmitglied in die genannten Schwierigkeiten geraten sein soll, und seine nächsten Angehörigen, so insbesondere seine Brüder und sein Vater von den Sicherheitsbehörden noch nicht einmal befragt worden sein sollen. Auf die entsprechenden Nachfragen antwortete der Beschwerdeführer äusserst ausweichend und wechselte umgehend das Thema. Erst auf wiederholtes Nachhaken anlässlich der Anhörung gab er lapidar Antwort, dass er dies nicht wisse (vgl. act. A18 F119 ff.; A22 F55 und F60). Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer (...) Jahre mit der Kontrolle des dritten Bunkers zugewartet haben soll. Auch wenn dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden kann (vgl. das - auch in der Rechtsmitteleingabe zitierte - Urteil des BVGer D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3), ist es dennoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit in die Würdigung miteinzubeziehen. Die eingereichten (Nennung Beweismittel) vermögen die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen und sind daher nicht beweiskräftig, zumal diesen nicht zu entnehmen ist, in welchem Zeitpunkt und Kontext sie entstanden sind. Der Beschwerdeführer war sich denn auch selber nicht sicher, ob (Nennung Beweismittel), tatsächlich am (...) gemacht worden sei (vgl. act. A22 F5). Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser (Nennung Beweismittel) nicht überprüfbar, welches Alter die gezeigte Mauer tatsächlich aufweist beziehungsweise ob diese erst kürzlich erstellt wurde oder allenfalls eine bestehende Mauer ersetzt hat. Sodann lässt die im eingereichten (Nennung Beweismittel) aufgeführte Diagnose keinen Rückschluss auf die Ursache der Verletzung zu und vermag daher die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Dass seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen aufgrund des aus der Schweiz retournierten Zustellungsumschlags erneut Besuch von den Sicherheitsbehörden erhalten hätten, stellt im Übrigen eine unbelegte Parteibehauptung dar. 4.2 Der Beschwerdeführer vermag dem Gesagten nach seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, die weiteren vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten näher zu beleuchten und auf die entsprechenden weiteren Entgegnungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 4.3.2 Nachdem die Asylvorbringen als nicht glaubhaft einzustufen sind, der Beschwerdeführer somit keine Verbindung zu den F._______ respektive daraus resultierende Probleme glaubhaft machen kann und sich nicht exilpolitisch betätigt, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Diesbezüglich hat das SEM zutreffend ausgeführt, dass weder das Angestelltenverhältnis seiner Ehefrau bei den F._______ beim (Nennung Tätigkeit) oder das von ihm als Jugendlicher (Nennung Tätigkeit) bei den F._______ Anlass für Befragungen während ihres Aufenthalts im Camp H._______ nach Kriegsende oder bei ihrer Entlassung aus demselben gegeben hat (vgl. act. A22/17 S. 3 f.). Sodann ist aus seinen Aussagen nicht ersichtlich, ob er die im Jahre (...) erhaltene Aufforderung, "neue Leute" den F._______ zu melden, tatsächlich jemals befolgt hat, weshalb auch keine Hinweise erkennbar sind, dass ihm daraus irgendwelche flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile drohen würden. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht daraus, dass er einen (Nennung Verwandter) hat, welcher den Angaben nach ein Mitglied der F._______ in leitender Funktion gewesen und Ende (...) gefallen ist, nachdem der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er und seine Familie wegen jenes (Nennung Verwandter) Probleme gehabt hätten. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, einer kaum (...)jährigen Landesabwesenheit und seiner ursprünglichen Herkunft aus der (Nennung Provinz) Sri Lankas kann er keine Gefährdung ableiten. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind schwach risikobegründende Faktoren, die nicht zur Annahme geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den während des Verfahrens eingereichten Dokumenten. Zudem befindet sich die aus der Kindheit stammende Narbe des Beschwerdeführers an einer Stelle, die sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und deswegen genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.2.2 Was die angeführten und durch entsprechende Unterlagen belegten Beeinträchtigungen des physischen Gesundheitszustandes (...) angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran vermag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz aussergewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.2 Vorliegend ist die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis zu schützen, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen letzten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der (Nennung Provinz), seines dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, der familieneigenen Unterkunft und der in seinem Fall begünstigenden wirtschaftlichen und beruflichen Umstände zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung unter III Ziff. 2.). Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sodann sind den Akten schliesslich keine Hinweise auf eine ernsthafte Beeinträchtigung seines physischen Gesundheitszustandes zu entnehmen. Die benötigte Behandlung ist aufgrund der in Sri Lanka vorhandenen medizinischen Versorgungslage gewährleistet, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz aufweist. Der Beschwerdeführer konnte sich denn auch bereits vor seiner Ausreise in seiner Heimat (...) behandeln lassen (vgl. act. A22 F92). Jedenfalls muss er bei einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist gestützt auf die eingereichte Fürsorgebestätigung vom 23. August 2018 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: