Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess sei- nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben illegal im Juli 2015 und reiste über diverse Länder nach Italien, von wo aus er am 21. Juli 2016 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 29. Juli 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11; nachfolgend: A6) und am 5. Dezember 2017 wurde der Beschwer- deführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A20/16; nachfolgend: A20). A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2019 – eröffnet am 18. September 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Okto- ber 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Per- son der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer reichte drei Fotos, die ihn im Nationaldienst zeigten, zu den Akten.
E-5413/2019 Seite 3 D. Am 17. Oktober 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. E. Am 30. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers seitens der D._______ vom
22. Oktober 2019 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichte- rin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut. Weiter verfügte sie, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen zu den eingereichten Fotos an ihrer Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 27. November 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. I. Am 4. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin ihre Adressänderung mit.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-5413/2019 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begrün- det, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das SEM es unterlassen habe, die Elemente, welche für und diejenigen, die gegen die Glaubhaftigkeit sei- ner Vorbringen sprächen, einander gegenüberzustellen. Die Realkennzei- chen würden in der angefochtenen Verfügung nicht angesprochen und es fehle eine Abwägung. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zur angebliche Unglaubhaftigkeit Stel- lung zu nehmen. Eine weitere Substantiierung seiner Angaben hätte so- dann mit wenigen Detailfragen erreicht werden können.
E. 3.3 Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Vorinstanz zwar durchaus Nachfragen gestellt hat; diese waren aber teilweise gerade
E-5413/2019 Seite 5 dort, wo sie dem Beschwerdeführer allgemeine und knappe Schilderungen entgegenhält, von ihr selbst einschränkend formuliert worden. Beispielhaft kann auf seine Tätigkeit im Militärdienst hingewiesen werden. So wirft sie ihm – als eines der Hauptargumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung – vor, er habe nur äusserst oberflächliche und dürftige An- gaben zum Militärdienst gemacht, was angesichts der Dauer der angege- benen Dienstzeit erstaune. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er über die Dauer von fünf Jahren hinweg nichts anderes erzählen könne, als dass er Fahrzeuge repariert habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Den ange- gebenen Protokollstellen (vgl. A20 F34-F38) lässt sich nun aber entneh- men, dass die Fragen sich alle auf seine Tätigkeit als (…) bezogen und darauf fokussierten oder gar ganz geschlossen formuliert wurden (ebd. F37). Diese Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer zwar kurz aber immer auch sehr präzise. Inwiefern er angesichts der entsprechenden Fragestellungen Anlass gehabt hätte, noch anderes zu erzählen, er- schliesst sich nicht. Der Vorhalt in der Beschwerde, es wäre an der befra- genden Person gelegen, weitere Nachfragen zu stellen, ist entsprechend nicht unberechtigt. Insbesondere aber moniert der Beschwerdeführer zu Recht, dass sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation stark auf Plausibilitätsargumente und einseitig auf Elemente stütze, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schil- derungen sprächen, während sie sich mit solchen, die zu seinen Gunsten ausfielen, kaum auseinandergesetzt habe. Tatsächlich kann dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteile des BVGer D-2124/2014, D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 und D-4833/2018 vom 12. September 2018 E. 4.1). Weiter räumt das SEM zwar zwei Mal ein, dass die Schilderungen des Beschwer- deführers – hinsichtlich der Ereignisse während der Haft und bezüglich des Ausreisewegs – einige Details enthielten, erwägt indes, es mangle diesen Ausführungen an persönlichem Bezug. Dies entspricht insgesamt nicht ei- ner ausgewogenen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt und insbesondere auch in den Kernvorbrin- gen widerspruchsfrei, konsistent und mit Realkennzeichen versehen aus- gefallen sind. Zwar wären an gewissen Stellen weitere Angaben wün- schenswert gewesen, etwa zum Alltag während des Militärdienstes über die Arbeitstätigkeit hinausgehend. Dass solche fehlen, kann aber aus den bereits genannten Gründen nicht einseitig dem Beschwerdeführer ange- lastet werden. Nach dem Gesagten ist auch der Vorhalt, die Begründungs- pflicht respektive das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei seitens
E-5413/2019 Seite 6 der Vorinstanz verletzt worden, nicht von der Hand zu weisen, zumal das SEM auch auf Vernehmlassungsstufe auf die entsprechenden Einwände nicht eingeht. Ob diese Mängel eine Kassation rechtfertigen könnten, braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn zum einen geht der wesentliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervor res- pektive kann das Versäumte ohne grösseren Aufwand vom Gericht nach- geholt werden. Zum anderen erwächst dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs aus einem reformatorischen Entscheid auch kein Nachteil. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Den genannten Um- ständen ist allerdings im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein redu- ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge- brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
E-5413/2019 Seite 7 ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver- haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek- tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (E. 6.2) aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unglaubhaft (E. 6.3 und E. 6.5), letzterer hält in der Beschwerdeschrift und Replik erläuternd an seinen Vor- bringen fest (E. 6.4 und E. 6.6). Demnach ist zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 6) respektive welcher Sachverhalt der anschliessenden Würdigung nach Art. 3 AsylG (E. 7) zu Grunde zu le- gen ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (…) das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert. Dabei habe er die Noten für eine Zertifikatsausbildung erreicht und sei an- schliessend in eine Ausbildung in (…) an der technischen Schule E._______ geschickt worden. Nach dieser Ausbildung sei er der Einheit «(…)» in F._______ zugeteilt worden, wo er von 2010 bis 2015 gedient habe. Anfangs 2012 habe er erstmals versucht, Eritrea illegal zu verlassen, sei dabei jedoch erwischt und festgenommen worden. Daraufhin sei er sechs Monate lang im Gefängnis in G._______ inhaftiert worden, bevor er auf- grund eines nationalen Feiertages Amnestie erhalten habe und zu seiner Einheit zurückgebracht worden sei. Als seine Einheit nach C._______ ver- legt worden sei, sei er anlässlich eines (…)tägigen Urlaubs aus dem Militär desertiert und zu seinem Onkel väterlicherseits nach B._______ gegan- gen. Von dort aus sei er etwa drei Monate später illegal aus Eritrea ausge- reist.
E. 5.3 Die Vorinstanz qualifiziert diese Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und begründet dies wie folgt: Er habe angegeben, im Militärdienst als (…) Fahrzeuge repariert zu haben. Auf mehrfache Nachfragen hin habe er die Automarken der Militärfahr- zeuge, die er repariert habe, und einen groben Tagesablauf angeben kön- nen. Damit seien seine Angaben zum Militärdienst äusserst oberflächlich und dürftig ausgefallen, was angesichts der angegebenen Dienstzeit – fünf
E-5413/2019 Seite 8 Jahre bei der gleichen Einheit – erstaune. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er über diese fünf prägenden Jahre seines Lebens nichts Weiteres habe erzählen können, als dass er Fahrzeuge repariert, am Morgen mit der Arbeit begonnen, bis um 18 Uhr gearbeitet und vom Mittag bis 15 Uhr Mit- tagspause gehabt habe. Damit habe er seine geschilderte Tätigkeit als (…) nicht in den Kontext des Militärdienstes einbetten können, was erste Zwei- fel an seinen Vorbringen aufkommen lasse. Konkret aufgefordert, den Tagesablauf während seiner Haft sowohl in der Einzel- als auch in der Gemeinschaftszelle zu schildern, habe er betreffend die Einzelzelle lediglich wiederholt, er sei alleine inhaftiert gewesen, die Hände seien in Ketten gebunden gewesen und er habe die Zelle nur für die Notdurft verlassen dürfen. Ansonsten sei er den ganzen Tag in der Zelle eingeschlossen gewesen. Der Aufenthalt in der Zelle sei unangenehm und kalt gewesen. Zur zweiten Halbzeit seiner Haft habe er angegeben, der Aufenthalt sei besser gewesen, er habe die Hände frei gehabt und sich mit anderen Gefangenen unterhalten können. Damit seien seine Aussagen äusserst repetitiv und oberflächlich ausgefallen. Seine Schilderungen wür- den sich auf einen sehr allgemeinen Tagesablauf und stereotype Haftbe- dingungen beschränken, welche in der eritreischen Diaspora allgemein be- kannt sein dürften. Auf erneute Nachfrage nach speziellen Ereignissen habe er zwar von seinen Verletzungen und dem Gefängnisleiter H._______ berichtet, doch auch diesbezüglich seien seine Schilderungen sehr kurz und vage geblieben. Einzig auf seine Verletzungen angespro- chen, habe er angegeben, aufgrund der Handschellen Infektionen gehabt zu haben. Mitgefangene hätten seine Wunden mit Salzwasser gewaschen. Ein persönlicher Bezug beziehungsweise die Darlegung persönlicher Be- troffenheit sei jedoch weiterhin ausgeblieben. Dass seine Schilderungen auch betreffend seine Zeit in Haft äusserst knapp und fast ausnahmslos oberflächlich ausgefallen seien, bestärke die Zweifel an seinem geltend gemachten Militärdienst. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Haft- zeit und deren Länge von einem halben Jahr wäre – auch ohne wiederholte und explizite Aufforderung – ein anschaulicher und lebensnaher Bericht seiner persönlichen Erlebnisse zu erwarten gewesen. Da seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes unglaubhaft seien, sei auch die damit verknüpfte Desertion unglaubhaft, zumal seine Ausführun- gen zur Zeit nach der Entlassung aus der Haft einige Unstimmigkeiten auf- wiesen. Es sei nur schwer nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner ver- suchten illegalen Ausreise zwar schlecht behandelt worden sei und keinen
E-5413/2019 Seite 9 Sold erhalten, jedoch kurz nach der Rückkehr zu seiner Einheit einen Mo- nat Urlaub erhalten habe. Weiter sei in den drei Monaten, die er bis zur Ausreise bei seinem Onkel verbracht habe, nichts vorgefallen, da die Be- hörden nur die Angaben seiner Mutter, nicht jedoch jene seines Onkels re- gistriert gehabt hätten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er an- lässlich seines (…)tägigen Urlaubs einen Passierschein nach B._______ – dem Wohnort seines Onkels – und nicht zum Wohnort seiner Mutter erhal- ten habe. Auch seine Angaben zum Fluchtweg seien unsubstanziiert. Ausser den An- gaben zu den passierten Ortschaften habe er keine konkreten Aussagen machen können. Trotz Aufforderung, seine Ausreise ganz genau zu schil- dern, hätten sich seine Aussagen darauf beschränkt, dass er nachts, al- leine und zu Fuss über die Grenze gereist sei. Erst auf direkte Nachfrage habe er ergänzt, dass er auf einer nicht asphaltierten Strasse gereist sei, seine Freunde eine Karte gezeichnet hätten, er sich an den Lichtern der Ortschaften orientiert habe und zum Schluss auf einen Fluss gestossen sei. Diese Angaben seien jedoch nicht aussagekräftig und liessen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. Ferner weise seine Schilderung der illegalen Ausreise eine gewichtige Ungereimtheit auf: in der BzP habe er ausgeführt, Eritrea illegal zu Fuss verlassen zu haben, ein Schlepper habe ihn begleitet. In der Anhörung hingegen habe er explizit angegeben, alleine unterwegs gewesen zu sein. Seine Erklärung, er habe nie erwähnt, einen Schlepper dabei gehabt zu haben, überzeuge nicht, zumal ihm das BzP- Protokoll in seine Sprache rückübersetzt worden sei und er die darin fest- gehaltenen Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe.
E. 5.4 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz argumentiere in erster Linie mit dem Kriterium der Plausibilität, bei welchem grosse Vorsicht angebracht sei. So sollten grundsätzlich nur naturwissenschaftliche, physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden. Seine Sachdarstellung sei in sich stimmig und glaubhaft. Die Fragen habe er konzis und sachlich be- antwortet. Bereits aus den einleitenden Fragen ergebe sich, dass er detail- lierte Kenntnisse zum Militärdienst und den in diesem Zusammenhang ver- wendeten Dokumenten habe, was dafür spreche, dass er Militärdienst ge- leistet habe. Die Vorinstanz bezweifle zu Recht nicht, dass er aus Eritrea stamme und seine Aussagen seien weder vage noch würden sie der allge- meinen Lebenserfahrung widersprechen; vielmehr wiesen sie auch Real-
E-5413/2019 Seite 10 kennzeichen auf und seien durch öffentlich verfügbare Quellen verifizier- bar. Sein Aussagestil könne ganz allgemein als kurz und präzise ohne zu- sätzliche Aus- und Abschweifungen beschrieben werden. Da der Beschwerdeführer während fünf Jahren stets die gleiche Tätigkeit habe ausführen müssen, habe er auch über keine weiteren Tätigkeiten im Militärdienst berichten können. Diese Perspektivenlosigkeit im eritreischen Militärdienst sei hinlänglich bekannt und könne ihm nicht als Unglaubhaf- tigkeitsmerkmal angelastet werden. Überdies habe er seine Tätigkeit als (…) nicht lediglich oberflächlich geschildert, sondern die Fragen genau be- antwortet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, durch entsprechendes Nachfragen mehr Details zu seinem Militärdienst in Erfahrung zu bringen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dem Militärdienst hätte entziehen können, zumal er spätes- tens (…) volljährig geworden sei. Angesichts der Tatsache, dass er nicht abgelegen auf dem Land, sondern in I._______ gelebt habe, sei dies äus- serst unwahrscheinlich. Seine Verhaftung anlässlich seines ersten Fluchtversuchs habe der Be- schwerdeführer zudem detailliert geschildert. Geradezu ins Bild seiner Tä- tigkeit als (…) und Reparateur von Militärfahrzeugen passe, dass er die Marke des ihn transportierenden Autos gekannt und sich daran erinnert habe. Die Verhaftung an sich werde von der Vorinstanz auch nicht ange- zweifelt. Zur Haftzeit habe er durchaus stringente Angaben gemacht, die Details enthielten und nicht als äusserst knapp und oberflächlich bezeich- net werden könnten. Es ergebe sich aus öffentlich verfügbaren Quellen, dass G._______ ein Gefängnis in J._______ sei. Dass der Tagesablauf dort eintönig und von Untätigkeit geprägt sei, entspreche sowohl dem Ab- lauf einer Haft im allgemeinen, als auch den Ländererkenntnissen zu Erit- rea hinsichtlich der Haftbedingungen. Es könne ihm nicht angelastet wer- den, dass er eine stereotype Haftzeit durchlebt habe, zumal er auch nach- vollziehbar habe aufzeigen können, dass er wegen seiner psychischen und körperlichen Geschwächtheit – im Gegensatz zu den anderen Gefangenen
– keine Arbeit habe leisten müssen, wodurch sein Tagesablauf noch be- sonders eintönig gewesen sei. Der Grund für seine Freilassung nach sechs Monaten sei plausibel und seine diesbezüglichen Zeitangaben und die Ver- knüpfungen mit historischen Ereignissen deckten sich mit den Tatsachen. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass er auf Nachfrage detaillierte An- gaben bezüglich der Verletzungen in Haft gemacht habe. Ihr Argument der mangelnden persönlichen Betroffenheit überzeuge nicht.
E-5413/2019 Seite 11 Demnach habe der Beschwerdeführer während mehreren Jahren Dienst geleistet, was auch die Fotos bestätigten, die ihn im Nationaldienst, zusam- men mit seiner Einheit zeigten. Dass er nach seiner Haftentlassung Re- pressalien ausgesetzt gewesen sei, aber dennoch Urlaub erhalten habe, möge aus Sicht einer aus dem schweizerischen Kontext stammenden Per- son nicht schlüssig erscheinen; der eritreische Militärdienst sei indes ge- rade durch Willkür geprägt. Die Bewilligung und die Dauer des Urlaubes hänge vom jeweiligen Kommandanten ab. Ferner habe er nachvollziehbar erklärt, wie es durch die Verlegung seiner Einheit in die Zoba C._______ dazu gekommen sei, dass er nach B._______ habe reisen können. Er habe mit einem erneuten Ausreiseversuch gewartet, bis seine Einheit näher an die Grenze zum Sudan verlegt worden sei, damit er für die Ausreise kein Geld benötige. Schliesslich seien auch die Aussagen zu seiner Ausreise nicht substanz- arm ausgefallen. Die einzige angebliche Ungereimtheit – ob er mit oder ohne Schlepper ausgereist sei – betreffe zum einen keinen wesentlichen Punkt der Asylbegründung, zum anderen sei naheliegend, dass er an der BzP verwechselt habe, wann der Schlepper dabei gewesen sei und wann nicht.
E. 5.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in Bezug auf die mit Be- schwerde eingereichten Fotos fest, die Prüfung auf allfällige Manipulation werde verunmöglicht, weil keine Originale vorlägen. Er sei auf den Fotos nicht zweifelsfrei zu identifizieren. Zudem würden sie keine Rückschlüsse auf den Entstehungskontext – und somit auch nicht auf den geltend ge- machten Militärdienst – zulassen.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, die Fotos seien ihm von einem Kollegen im Juli 2019 auf sein Handy geschickt worden. Die Originalfotos befänden sich bei seinem Kollegen in Eritrea, der immer noch im Militärdienst und ebenfalls auf den Fotos abgebildet sei, weshalb er diese nicht vorlegen könne. Er biete jedoch sein Handy zur Überprüfung der Fotos an. Die blosse Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh- rer sei nicht zweifelsfrei zu identifizieren, sei erklärungsbedürftig und ver- unmögliche es ihm, hierzu konkrete Ausführungen zu machen. Auf den ein- gereichten Fotos seien offensichtlich Männer in Uniformen abgebildet. Die abgebildete Momentaufnahme decke sich mit der Aussage des Beschwer- deführers, er habe im zivilen Teil des eritreischen Militärdienstes gedient. Während zwei Fotos aus der Zeit in Sawa stammen würden (dunkle Ho-
E-5413/2019 Seite 12 sen), stamme das andere aus der Anfangszeit des eigentlichen Militär- dienstes. Angesichts der verstrichenen Zeit und des Erlebten verstehe sich von selbst, dass er heute nicht mehr identisch aussehe wie auf den Fotos.
E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen:
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaub- würdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungs- pflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfas- send dargelegt und war spürbar bemüht, die Fragen korrekt zu verstehen und zu beantworten. Nachdem er in der BzP dazu aufgefordert worden war, reichte er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Identitäts- karte (ID) im Original zu den Akten (vgl. A18). Seine Erklärungen, weshalb sie ein falsches Geburtsjahr enthalte, sind zudem gut nachvollziehbar (vgl. A20 F13 ff.). Wie zu zeigen sein wird, ist den Aussagen des Beschwerde- führers in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüs- sige und in sich stimmige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz ausgefallen sind, enthalten sie doch immer wie- der Details und – entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfü- gung – auch sogenannte Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen (vgl. dazu ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und An- wälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem gab der Beschwerdeführer auch auf Fragen, die nicht di- rekt seine Asylgründe betreffen, eher kurze Antworten, so zum Beispiel be- züglich seiner Identitätskarte und seines Geburtsjahres (vgl. A20 F6 f. und F13 ff.). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre; entsprechend wirken seine Ausführungen gerade nicht nacherzählt, sondern erlebnisbasiert.
E. 6.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehal- tenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten:
E-5413/2019 Seite 13 Bereits an der BzP antwortete der Beschwerdeführer spontan auf Fragen nach dem Militärdienst und seine Ausführungen wirken nicht nacherzählt (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 7.02f). Dass er sehr wohl detailliertere Kennt- nisse zum Militärdienst und den in diesem Zusammenhang verwendeten Dokumenten hat, ergibt sich bereits bei den einleitenden Fragen an der Anhörung (vgl. A20 F8 ff.). Die Schilderungen im Zusammenhang mit sei- nen Tätigkeiten im Militärdienst wirken zwar zunächst teilweise oberfläch- lich. Allerdings enthalten sie durchaus Details und verschiedene Realkenn- zeichen. So führte der Beschwerdeführer konkret aus, welche Ausbildun- gen er absolviert und welche Art von Militärfahrzeugen er als (…) repariert habe (ebd. F31 ff.). Zudem schilderte er gut nachvollziehbar, wie er im Mi- litärdienst keine Zukunftsperspektive gehabt habe und sich seine Vorge- setzten nicht für seine Anliegen interessiert hätten (ebd. F27 ff. und F39). Bereits aus dem Protokoll der BzP geht aus der freien Rede hinsichtlich der Bedingungen seiner Arbeitstätigkeit nach der Rückkehr aus der Haft eine Betroffenheit hervor, indem er zwar kurz, aber spontan bemerkt, dass er nicht mehr habe sorglos arbeiten können, weil man ihn aufgrund der versuchten illegalen Ausreise als Landesverräter betrachtet habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 in fine). Diese Umstände schilderte er übereinstimmend und prä- zisierend an der Anhörung; sie enthalten auch Realzeichen und wirken real (z.B. A20 F67). Sodann hätte das SEM konkreter nachfragen müssen, hätte es weitere Besonderheiten der immer gleichen Arbeit erfahren wol- len. Wo es – aus Sicht des Beschwerdeführers – keine besonderen Ereig- nisse gab, hatte er auch keinen Anlass, mehr zu erzählen. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass er, auf konkrete Nachfragen hin, in der Lage ge- wesen wäre, weitere Ausführungen zu machen und – entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz – wie von ihm geltend gemacht, in Eritrea Dienst ge- leistet hat. Seine Verhaftung anlässlich seines Ausreiseversuches im (…) 2012 schil- dert er sodann glaubhaft. Er erklärte plausibel, er habe sich Freunden, mit denen er aufgewachsen sei, anschliessen dürfen, da sie bereits bezahlt gehabt hätten (vgl. A20 F42). Auf die Aufforderung des Befragers hin, die Festnahme genau zu schildern, erzählte er Schritt für Schritt, wie die Fest- nahme stattgefunden habe, machte dabei genaue zeitliche und örtliche An- gaben und erwähnte auch Nebensächliches, wie sein Unwissen darüber, wo seine Freunde hingebracht worden seien, und die Marke des Autos, mit welchem er transportiert worden sei (ebd. F43). Im Zusammenhang mit der anschliessenden sechsmonatigen Haft in G._______ berücksichtigt die Vo- rinstanz gewichtige Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht. Bereits an der BzP berichtete er von dieser Haft (vgl. A6 Ziff 7.01). Dem
E-5413/2019 Seite 14 Anhörungsprotokoll sind dann zahlreiche Hinweise zu entnehmen, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. Schon anlässlich der allgemei- nen Frage zu seiner Zeit in Haft, weisen seine Schilderungen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – deutliche Realkennzeichen auf. Er schil- derte nachvollziehbar, dass er anfangs drei Monate in Einzelhaft verbracht habe und anschliessend – weil es ihm aufgrund der ständigen Fesselung körperlich und psychisch sehr schlecht gegangen sei – in eine andere Zelle, bestehend aus zwei zusammengebauten Containern, verlegt worden sei, wo er sich frei habe bewegen können und ihm die Hände nicht mehr gebunden worden seien (vgl. A20 F51). Auf konkrete Nachfragen hin, führte er aus, dass er aufgrund seiner Verletzungen in Haft nicht gearbeitet habe. Es erstaunt deshalb nicht, dass er den Tagesablauf in Haft repetitiv und nicht detailliert beschreiben konnte. Seine Erklärungen, wonach die Verletzungen sowohl von Infektionen an den Händen, welche sich auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten, durch die Handschellen sowie durch die Schläge des brutalen Gefängnisleiters H._______ herrührten, wirken spontan und damit lebensnah (ebd. F54 f.). Weiter schilderte er nachvoll- ziehbar, wie Mitgefangene seine Verletzungen behandelt hätten (ebd. F56). Insgesamt sind seinen Ausführungen eine Vielzahl von Details zu entnehmen und die Einschätzung des SEM, wonach er die Zeit in Haft nicht erlebnisorientiert habe schildern können, kann nicht gestützt werden. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls ohne weiteres nach- vollziehbar, wie es zu seiner Haftentlassung kam. Auch das Einräumen, nicht ganz sicher zu sein, wie dies funktioniert habe, und seine Erklärung, dass man Amnestie erhalte, wenn die jeweilige Einheit der Entlassung zu- stimme, weil sie einen brauche, wirkt authentisch und ist angesichts der bekannten Verhältnisse in Eritrea ebenso plausibel, wie dass er von seiner Haftentlassung in letzter Sekunde erfahren habe (ebd. F57 ff.). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr zu seiner Einheit nach der Haftentlassung enthalten Details, die nicht nacherzählt wirken. So etwa die spontane Angabe, er habe sich nach seiner Ankunft in der Unterkunft kaum erholen können, sondern bereits nach zwei Stunden mit der Arbeit beginnen müssen. Während zwei Monaten habe er keinen Sold erhalten und sei als Verräter beschimpft worden (vgl. A20 F67). Der Einwand der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er so kurz nach seiner Rückkehr zu seiner Einheit einen Monat Urlaub erhalten habe, ist zwar nicht vollständig von der Hand zu weisen. Allerdings wurde die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden seitens des SEM
– ebenso wie an anderen Stellen – in die Würdigung nicht einbezogen. Dass die Behörden lediglich die Angaben seiner Mutter, nicht aber seines
E-5413/2019 Seite 15 Onkels in B._______ gehabt hätten, ist ebenfalls plausibel (vgl. A20 F83 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte zudem bereits bei der Anhörung nach- vollziehbar, weshalb er anlässlich seines (…)tägigen Urlaubs einen Pas- sierschein nach B._______ erhalten habe, als er ausführte, dass er erst im Jahr 2015 habe ausreisen können, weil er darauf gewartet habe, dass seine Einheit beruflich nach C._______ verlegt werde oder sie für einen Auftrag dorthin reisen müsse, da er für eine Ausreise über C._______ ei- nen Passierschein gebraucht habe (ebd. A20 F76 ff.). Auf Beschwerde- ebene führt er wiederum schlüssig aus, dass er sich während der ersten beiden Urlaube nach der Haftentlassung, bei seiner Einheit in F._______ und damit in der Nähe des Wohnortes seiner Mutter, in I._______, aufge- halten habe. Sowohl F._______ als auch I._______ lägen in der Zoba K._______. Mit den damals ausgestellten Passierscheinen hätte er also nicht in die Zoba C._______ gelangen können. Erst als er zum dritten Mal Urlaub erhalten habe, sei seine Einheit mittlerweile in die Zoba C._______ verlegt worden, weshalb er mit dem Passierschein nach B._______ habe reisen können (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Entgegen der Auffassung des SEM sind diese Angaben nachvollziehbar. Schliesslich sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – nicht sub- stanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Wie soeben erläutert, zeigte er nachvollziehbar seine Überlegungen auf, weshalb er nicht über die Sahelwüste habe ausreisen wollen, sondern abgewartet habe, bis seine Einheit in der Zoba C._______ verlegt worden sei (vgl. A20 F73 ff.). Er schilderte, zu welcher Uhrzeit er mit wem und mit welchen Transport- mitteln unterwegs gewesen sei, seinen genauen Reiseweg und wie die Strasse ausgesehen habe, die er auf dem Weg in den Sudan gesehen habe (vgl. ebd. F86 ff.). Die vom SEM angeführte Unstimmigkeit – ob der Beschwerdeführer mit oder ohne Schlepper ausgereist sei – fällt in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Dies umso weniger, als die Erklärung einer möglichen Verwechslung der beiden illegalen Ausreisen an der BzP nicht ausgeschlossen werden kann, gerade auch da er – wie be- reits ausgeführt – hinsichtlich seiner Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausreise angab, für einen Ausreiseversuch über die Sahelwüste hätte er Geld für einen Schlepper benötigt, weshalb er sich für eine Ausreise über B._______ entschieden habe (vgl. A20 73 ff.).
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E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwer- deführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdefüh- rer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 6.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat.
E. 7.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist.
E. 7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs- sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige- rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei- nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H. auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entschei- dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter un- menschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den erit- reischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nur glaubhaft gemacht, im Rahmen ei- nes Republikfluchtversuchs inhaftiert worden zu sein, sondern auch seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 7). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm bei einer hypothetischen Rück- kehr nach Eritrea drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehr- pflicht dienen würde, was ‒ unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnis- mässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Die aufgrund des bereits Erlebten ohne weiteres nachvollziehbare Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ist damit auch objektiv begründet. Eine innerstaatli-
E-5413/2019 Seite 17 che Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigen- schaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 8 Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Nachdem die Rechtsanwältin Nadia Zink die Voraussetzungen zur amt- lichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen.
E. 9.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 27. November 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 8.5 Stunden sowie Spe- sen von Fr. 15.– aufgeführt werden. Der angeführte Aufwand und der Stun- denansatz von Fr. 220.– sind angemessen. Die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1’885.– (inklusive Aus- lagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechts- anwältin Nadia Zink als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’885.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5413/2019 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben illegal im Juli 2015 und reiste über diverse Länder nach Italien, von wo aus er am 21. Juli 2016 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 29. Juli 2016 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/11; nachfolgend: A6) und am 5. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A20/16; nachfolgend: A20). A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 18. September 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 21. Juli 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Der Beschwerdeführer reichte drei Fotos, die ihn im Nationaldienst zeigten, zu den Akten. D. Am 17. Oktober 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. E. Am 30. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers seitens der D._______ vom 22. Oktober 2019 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut. Weiter verfügte sie, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen zu den eingereichten Fotos an ihrer Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 27. November 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. I. Am 4. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin ihre Adressänderung mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begründet, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das SEM es unterlassen habe, die Elemente, welche für und diejenigen, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, einander gegenüberzustellen. Die Realkennzeichen würden in der angefochtenen Verfügung nicht angesprochen und es fehle eine Abwägung. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie ihm keine Möglichkeit gegeben habe, zur angebliche Unglaubhaftigkeit Stellung zu nehmen. Eine weitere Substantiierung seiner Angaben hätte sodann mit wenigen Detailfragen erreicht werden können. 3.3 Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Vorinstanz zwar durchaus Nachfragen gestellt hat; diese waren aber teilweise gerade dort, wo sie dem Beschwerdeführer allgemeine und knappe Schilderungen entgegenhält, von ihr selbst einschränkend formuliert worden. Beispielhaft kann auf seine Tätigkeit im Militärdienst hingewiesen werden. So wirft sie ihm - als eines der Hauptargumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung - vor, er habe nur äusserst oberflächliche und dürftige Angaben zum Militärdienst gemacht, was angesichts der Dauer der angegebenen Dienstzeit erstaune. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er über die Dauer von fünf Jahren hinweg nichts anderes erzählen könne, als dass er Fahrzeuge repariert habe (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Den angegebenen Protokollstellen (vgl. A20 F34-F38) lässt sich nun aber entnehmen, dass die Fragen sich alle auf seine Tätigkeit als (...) bezogen und darauf fokussierten oder gar ganz geschlossen formuliert wurden (ebd. F37). Diese Nachfragen beantwortete der Beschwerdeführer zwar kurz aber immer auch sehr präzise. Inwiefern er angesichts der entsprechenden Fragestellungen Anlass gehabt hätte, noch anderes zu erzählen, erschliesst sich nicht. Der Vorhalt in der Beschwerde, es wäre an der befragenden Person gelegen, weitere Nachfragen zu stellen, ist entsprechend nicht unberechtigt. Insbesondere aber moniert der Beschwerdeführer zu Recht, dass sich die Vorinstanz in ihrer Argumentation stark auf Plausibilitätsargumente und einseitig auf Elemente stütze, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprächen, während sie sich mit solchen, die zu seinen Gunsten ausfielen, kaum auseinandergesetzt habe. Tatsächlich kann dem Kriterium der Plausibilität in der Regel nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteile des BVGer D-2124/2014, D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 und D-4833/2018 vom 12. September 2018 E. 4.1). Weiter räumt das SEM zwar zwei Mal ein, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Ereignisse während der Haft und bezüglich des Ausreisewegs - einige Details enthielten, erwägt indes, es mangle diesen Ausführungen an persönlichem Bezug. Dies entspricht insgesamt nicht einer ausgewogenen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt und insbesondere auch in den Kernvorbringen widerspruchsfrei, konsistent und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sind. Zwar wären an gewissen Stellen weitere Angaben wünschenswert gewesen, etwa zum Alltag während des Militärdienstes über die Arbeitstätigkeit hinausgehend. Dass solche fehlen, kann aber aus den bereits genannten Gründen nicht einseitig dem Beschwerdeführer angelastet werden. Nach dem Gesagten ist auch der Vorhalt, die Begründungspflicht respektive das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei seitens der Vorinstanz verletzt worden, nicht von der Hand zu weisen, zumal das SEM auch auf Vernehmlassungsstufe auf die entsprechenden Einwände nicht eingeht. Ob diese Mängel eine Kassation rechtfertigen könnten, braucht allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn zum einen geht der wesentliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervor respektive kann das Versäumte ohne grösseren Aufwand vom Gericht nachgeholt werden. Zum anderen erwächst dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs aus einem reformatorischen Entscheid auch kein Nachteil. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Den genannten Umständen ist allerdings im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Das SEM qualifiziert die Sachdarstellung des Beschwerdeführers (E. 6.2) aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unglaubhaft (E. 6.3 und E. 6.5), letzterer hält in der Beschwerdeschrift und Replik erläuternd an seinen Vorbringen fest (E. 6.4 und E. 6.6). Demnach ist zu prüfen, ob das SEM die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat (E. 6) respektive welcher Sachverhalt der anschliessenden Würdigung nach Art. 3 AsylG (E. 7) zu Grunde zu legen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Asylgründen im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren (...) das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert. Dabei habe er die Noten für eine Zertifikatsausbildung erreicht und sei anschliessend in eine Ausbildung in (...) an der technischen Schule E._______ geschickt worden. Nach dieser Ausbildung sei er der Einheit «(...)» in F._______ zugeteilt worden, wo er von 2010 bis 2015 gedient habe. Anfangs 2012 habe er erstmals versucht, Eritrea illegal zu verlassen, sei dabei jedoch erwischt und festgenommen worden. Daraufhin sei er sechs Monate lang im Gefängnis in G._______ inhaftiert worden, bevor er aufgrund eines nationalen Feiertages Amnestie erhalten habe und zu seiner Einheit zurückgebracht worden sei. Als seine Einheit nach C._______ verlegt worden sei, sei er anlässlich eines (...)tägigen Urlaubs aus dem Militär desertiert und zu seinem Onkel väterlicherseits nach B._______ gegangen. Von dort aus sei er etwa drei Monate später illegal aus Eritrea ausgereist. 5.3 Die Vorinstanz qualifiziert diese Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und begründet dies wie folgt: Er habe angegeben, im Militärdienst als (...) Fahrzeuge repariert zu haben. Auf mehrfache Nachfragen hin habe er die Automarken der Militärfahrzeuge, die er repariert habe, und einen groben Tagesablauf angeben können. Damit seien seine Angaben zum Militärdienst äusserst oberflächlich und dürftig ausgefallen, was angesichts der angegebenen Dienstzeit - fünf Jahre bei der gleichen Einheit - erstaune. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er über diese fünf prägenden Jahre seines Lebens nichts Weiteres habe erzählen können, als dass er Fahrzeuge repariert, am Morgen mit der Arbeit begonnen, bis um 18 Uhr gearbeitet und vom Mittag bis 15 Uhr Mittagspause gehabt habe. Damit habe er seine geschilderte Tätigkeit als (...) nicht in den Kontext des Militärdienstes einbetten können, was erste Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lasse. Konkret aufgefordert, den Tagesablauf während seiner Haft sowohl in der Einzel- als auch in der Gemeinschaftszelle zu schildern, habe er betreffend die Einzelzelle lediglich wiederholt, er sei alleine inhaftiert gewesen, die Hände seien in Ketten gebunden gewesen und er habe die Zelle nur für die Notdurft verlassen dürfen. Ansonsten sei er den ganzen Tag in der Zelle eingeschlossen gewesen. Der Aufenthalt in der Zelle sei unangenehm und kalt gewesen. Zur zweiten Halbzeit seiner Haft habe er angegeben, der Aufenthalt sei besser gewesen, er habe die Hände frei gehabt und sich mit anderen Gefangenen unterhalten können. Damit seien seine Aussagen äusserst repetitiv und oberflächlich ausgefallen. Seine Schilderungen würden sich auf einen sehr allgemeinen Tagesablauf und stereotype Haftbedingungen beschränken, welche in der eritreischen Diaspora allgemein bekannt sein dürften. Auf erneute Nachfrage nach speziellen Ereignissen habe er zwar von seinen Verletzungen und dem Gefängnisleiter H._______ berichtet, doch auch diesbezüglich seien seine Schilderungen sehr kurz und vage geblieben. Einzig auf seine Verletzungen angesprochen, habe er angegeben, aufgrund der Handschellen Infektionen gehabt zu haben. Mitgefangene hätten seine Wunden mit Salzwasser gewaschen. Ein persönlicher Bezug beziehungsweise die Darlegung persönlicher Betroffenheit sei jedoch weiterhin ausgeblieben. Dass seine Schilderungen auch betreffend seine Zeit in Haft äusserst knapp und fast ausnahmslos oberflächlich ausgefallen seien, bestärke die Zweifel an seinem geltend gemachten Militärdienst. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Haftzeit und deren Länge von einem halben Jahr wäre - auch ohne wiederholte und explizite Aufforderung - ein anschaulicher und lebensnaher Bericht seiner persönlichen Erlebnisse zu erwarten gewesen. Da seine Vorbringen bezüglich des Militärdienstes unglaubhaft seien, sei auch die damit verknüpfte Desertion unglaubhaft, zumal seine Ausführungen zur Zeit nach der Entlassung aus der Haft einige Unstimmigkeiten aufwiesen. Es sei nur schwer nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner versuchten illegalen Ausreise zwar schlecht behandelt worden sei und keinen Sold erhalten, jedoch kurz nach der Rückkehr zu seiner Einheit einen Monat Urlaub erhalten habe. Weiter sei in den drei Monaten, die er bis zur Ausreise bei seinem Onkel verbracht habe, nichts vorgefallen, da die Behörden nur die Angaben seiner Mutter, nicht jedoch jene seines Onkels registriert gehabt hätten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich seines (...)tägigen Urlaubs einen Passierschein nach B._______ - dem Wohnort seines Onkels - und nicht zum Wohnort seiner Mutter erhalten habe. Auch seine Angaben zum Fluchtweg seien unsubstanziiert. Ausser den Angaben zu den passierten Ortschaften habe er keine konkreten Aussagen machen können. Trotz Aufforderung, seine Ausreise ganz genau zu schildern, hätten sich seine Aussagen darauf beschränkt, dass er nachts, alleine und zu Fuss über die Grenze gereist sei. Erst auf direkte Nachfrage habe er ergänzt, dass er auf einer nicht asphaltierten Strasse gereist sei, seine Freunde eine Karte gezeichnet hätten, er sich an den Lichtern der Ortschaften orientiert habe und zum Schluss auf einen Fluss gestossen sei. Diese Angaben seien jedoch nicht aussagekräftig und liessen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. Ferner weise seine Schilderung der illegalen Ausreise eine gewichtige Ungereimtheit auf: in der BzP habe er ausgeführt, Eritrea illegal zu Fuss verlassen zu haben, ein Schlepper habe ihn begleitet. In der Anhörung hingegen habe er explizit angegeben, alleine unterwegs gewesen zu sein. Seine Erklärung, er habe nie erwähnt, einen Schlepper dabei gehabt zu haben, überzeuge nicht, zumal ihm das BzP-Protokoll in seine Sprache rückübersetzt worden sei und er die darin festgehaltenen Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt habe. 5.4 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz argumentiere in erster Linie mit dem Kriterium der Plausibilität, bei welchem grosse Vorsicht angebracht sei. So sollten grundsätzlich nur naturwissenschaftliche, physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden. Seine Sachdarstellung sei in sich stimmig und glaubhaft. Die Fragen habe er konzis und sachlich beantwortet. Bereits aus den einleitenden Fragen ergebe sich, dass er detaillierte Kenntnisse zum Militärdienst und den in diesem Zusammenhang verwendeten Dokumenten habe, was dafür spreche, dass er Militärdienst geleistet habe. Die Vorinstanz bezweifle zu Recht nicht, dass er aus Eritrea stamme und seine Aussagen seien weder vage noch würden sie der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen; vielmehr wiesen sie auch Realkennzeichen auf und seien durch öffentlich verfügbare Quellen verifizierbar. Sein Aussagestil könne ganz allgemein als kurz und präzise ohne zusätzliche Aus- und Abschweifungen beschrieben werden. Da der Beschwerdeführer während fünf Jahren stets die gleiche Tätigkeit habe ausführen müssen, habe er auch über keine weiteren Tätigkeiten im Militärdienst berichten können. Diese Perspektivenlosigkeit im eritreischen Militärdienst sei hinlänglich bekannt und könne ihm nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal angelastet werden. Überdies habe er seine Tätigkeit als (...) nicht lediglich oberflächlich geschildert, sondern die Fragen genau beantwortet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, durch entsprechendes Nachfragen mehr Details zu seinem Militärdienst in Erfahrung zu bringen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 dem Militärdienst hätte entziehen können, zumal er spätestens (...) volljährig geworden sei. Angesichts der Tatsache, dass er nicht abgelegen auf dem Land, sondern in I._______ gelebt habe, sei dies äusserst unwahrscheinlich. Seine Verhaftung anlässlich seines ersten Fluchtversuchs habe der Beschwerdeführer zudem detailliert geschildert. Geradezu ins Bild seiner Tätigkeit als (...) und Reparateur von Militärfahrzeugen passe, dass er die Marke des ihn transportierenden Autos gekannt und sich daran erinnert habe. Die Verhaftung an sich werde von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt. Zur Haftzeit habe er durchaus stringente Angaben gemacht, die Details enthielten und nicht als äusserst knapp und oberflächlich bezeichnet werden könnten. Es ergebe sich aus öffentlich verfügbaren Quellen, dass G._______ ein Gefängnis in J._______ sei. Dass der Tagesablauf dort eintönig und von Untätigkeit geprägt sei, entspreche sowohl dem Ablauf einer Haft im allgemeinen, als auch den Ländererkenntnissen zu Eritrea hinsichtlich der Haftbedingungen. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er eine stereotype Haftzeit durchlebt habe, zumal er auch nachvollziehbar habe aufzeigen können, dass er wegen seiner psychischen und körperlichen Geschwächtheit - im Gegensatz zu den anderen Gefangenen - keine Arbeit habe leisten müssen, wodurch sein Tagesablauf noch besonders eintönig gewesen sei. Der Grund für seine Freilassung nach sechs Monaten sei plausibel und seine diesbezüglichen Zeitangaben und die Verknüpfungen mit historischen Ereignissen deckten sich mit den Tatsachen. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass er auf Nachfrage detaillierte Angaben bezüglich der Verletzungen in Haft gemacht habe. Ihr Argument der mangelnden persönlichen Betroffenheit überzeuge nicht. Demnach habe der Beschwerdeführer während mehreren Jahren Dienst geleistet, was auch die Fotos bestätigten, die ihn im Nationaldienst, zusammen mit seiner Einheit zeigten. Dass er nach seiner Haftentlassung Repressalien ausgesetzt gewesen sei, aber dennoch Urlaub erhalten habe, möge aus Sicht einer aus dem schweizerischen Kontext stammenden Person nicht schlüssig erscheinen; der eritreische Militärdienst sei indes gerade durch Willkür geprägt. Die Bewilligung und die Dauer des Urlaubes hänge vom jeweiligen Kommandanten ab. Ferner habe er nachvollziehbar erklärt, wie es durch die Verlegung seiner Einheit in die Zoba C._______ dazu gekommen sei, dass er nach B._______ habe reisen können. Er habe mit einem erneuten Ausreiseversuch gewartet, bis seine Einheit näher an die Grenze zum Sudan verlegt worden sei, damit er für die Ausreise kein Geld benötige. Schliesslich seien auch die Aussagen zu seiner Ausreise nicht substanzarm ausgefallen. Die einzige angebliche Ungereimtheit - ob er mit oder ohne Schlepper ausgereist sei - betreffe zum einen keinen wesentlichen Punkt der Asylbegründung, zum anderen sei naheliegend, dass er an der BzP verwechselt habe, wann der Schlepper dabei gewesen sei und wann nicht. 5.5 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz in Bezug auf die mit Beschwerde eingereichten Fotos fest, die Prüfung auf allfällige Manipulation werde verunmöglicht, weil keine Originale vorlägen. Er sei auf den Fotos nicht zweifelsfrei zu identifizieren. Zudem würden sie keine Rückschlüsse auf den Entstehungskontext - und somit auch nicht auf den geltend gemachten Militärdienst - zulassen. 5.6 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, die Fotos seien ihm von einem Kollegen im Juli 2019 auf sein Handy geschickt worden. Die Originalfotos befänden sich bei seinem Kollegen in Eritrea, der immer noch im Militärdienst und ebenfalls auf den Fotos abgebildet sei, weshalb er diese nicht vorlegen könne. Er biete jedoch sein Handy zur Überprüfung der Fotos an. Die blosse Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht zweifelsfrei zu identifizieren, sei erklärungsbedürftig und verunmögliche es ihm, hierzu konkrete Ausführungen zu machen. Auf den eingereichten Fotos seien offensichtlich Männer in Uniformen abgebildet. Die abgebildete Momentaufnahme decke sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe im zivilen Teil des eritreischen Militärdienstes gedient. Während zwei Fotos aus der Zeit in Sawa stammen würden (dunkle Hosen), stamme das andere aus der Anfangszeit des eigentlichen Militärdienstes. Angesichts der verstrichenen Zeit und des Erlebten verstehe sich von selbst, dass er heute nicht mehr identisch aussehe wie auf den Fotos. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und authentisch erscheint. Er ist von Beginn an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, hat seine persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und war spürbar bemüht, die Fragen korrekt zu verstehen und zu beantworten. Nachdem er in der BzP dazu aufgefordert worden war, reichte er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (ID) im Original zu den Akten (vgl. A18). Seine Erklärungen, weshalb sie ein falsches Geburtsjahr enthalte, sind zudem gut nachvollziehbar (vgl. A20 F13 ff.). Wie zu zeigen sein wird, ist den Aussagen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände eine schlüssige und in sich stimmige Sachdarstellung zu entnehmen, die sich ohne weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Auch wenn seine Antworten teilweise tatsächlich kurz ausgefallen sind, enthalten sie doch immer wieder Details und - entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung - auch sogenannte Realkennzeichen. Letztere ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem gab der Beschwerdeführer auch auf Fragen, die nicht direkt seine Asylgründe betreffen, eher kurze Antworten, so zum Beispiel bezüglich seiner Identitätskarte und seines Geburtsjahres (vgl. A20 F6 f. und F13 ff.). Eine gewisse Knappheit scheint insgesamt eher in der Erzählweise des Beschwerdeführers zu liegen, sei es aufgrund seiner Persönlichkeit und/oder wegen kulturell bedingter Angewohnheiten, als dass sie Hinweis auf eine von ihm konstruierte Sachdarstellung wäre; entsprechend wirken seine Ausführungen gerade nicht nacherzählt, sondern erlebnisbasiert. 6.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom SEM entgegengehaltenen Argumente betrifft, ist folgendes festzuhalten: Bereits an der BzP antwortete der Beschwerdeführer spontan auf Fragen nach dem Militärdienst und seine Ausführungen wirken nicht nacherzählt (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f., Ziff. 7.02f). Dass er sehr wohl detailliertere Kenntnisse zum Militärdienst und den in diesem Zusammenhang verwendeten Dokumenten hat, ergibt sich bereits bei den einleitenden Fragen an der Anhörung (vgl. A20 F8 ff.). Die Schilderungen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten im Militärdienst wirken zwar zunächst teilweise oberflächlich. Allerdings enthalten sie durchaus Details und verschiedene Realkennzeichen. So führte der Beschwerdeführer konkret aus, welche Ausbildungen er absolviert und welche Art von Militärfahrzeugen er als (...) repariert habe (ebd. F31 ff.). Zudem schilderte er gut nachvollziehbar, wie er im Militärdienst keine Zukunftsperspektive gehabt habe und sich seine Vorgesetzten nicht für seine Anliegen interessiert hätten (ebd. F27 ff. und F39). Bereits aus dem Protokoll der BzP geht aus der freien Rede hinsichtlich der Bedingungen seiner Arbeitstätigkeit nach der Rückkehr aus der Haft eine Betroffenheit hervor, indem er zwar kurz, aber spontan bemerkt, dass er nicht mehr habe sorglos arbeiten können, weil man ihn aufgrund der versuchten illegalen Ausreise als Landesverräter betrachtet habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 in fine). Diese Umstände schilderte er übereinstimmend und präzisierend an der Anhörung; sie enthalten auch Realzeichen und wirken real (z.B. A20 F67). Sodann hätte das SEM konkreter nachfragen müssen, hätte es weitere Besonderheiten der immer gleichen Arbeit erfahren wollen. Wo es - aus Sicht des Beschwerdeführers - keine besonderen Ereignisse gab, hatte er auch keinen Anlass, mehr zu erzählen. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass er, auf konkrete Nachfragen hin, in der Lage gewesen wäre, weitere Ausführungen zu machen und - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - wie von ihm geltend gemacht, in Eritrea Dienst geleistet hat. Seine Verhaftung anlässlich seines Ausreiseversuches im (...) 2012 schildert er sodann glaubhaft. Er erklärte plausibel, er habe sich Freunden, mit denen er aufgewachsen sei, anschliessen dürfen, da sie bereits bezahlt gehabt hätten (vgl. A20 F42). Auf die Aufforderung des Befragers hin, die Festnahme genau zu schildern, erzählte er Schritt für Schritt, wie die Festnahme stattgefunden habe, machte dabei genaue zeitliche und örtliche Angaben und erwähnte auch Nebensächliches, wie sein Unwissen darüber, wo seine Freunde hingebracht worden seien, und die Marke des Autos, mit welchem er transportiert worden sei (ebd. F43). Im Zusammenhang mit der anschliessenden sechsmonatigen Haft in G._______ berücksichtigt die Vorinstanz gewichtige Elemente, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, nicht. Bereits an der BzP berichtete er von dieser Haft (vgl. A6 Ziff 7.01). Dem Anhörungsprotokoll sind dann zahlreiche Hinweise zu entnehmen, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. Schon anlässlich der allgemeinen Frage zu seiner Zeit in Haft, weisen seine Schilderungen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - deutliche Realkennzeichen auf. Er schilderte nachvollziehbar, dass er anfangs drei Monate in Einzelhaft verbracht habe und anschliessend - weil es ihm aufgrund der ständigen Fesselung körperlich und psychisch sehr schlecht gegangen sei - in eine andere Zelle, bestehend aus zwei zusammengebauten Containern, verlegt worden sei, wo er sich frei habe bewegen können und ihm die Hände nicht mehr gebunden worden seien (vgl. A20 F51). Auf konkrete Nachfragen hin, führte er aus, dass er aufgrund seiner Verletzungen in Haft nicht gearbeitet habe. Es erstaunt deshalb nicht, dass er den Tagesablauf in Haft repetitiv und nicht detailliert beschreiben konnte. Seine Erklärungen, wonach die Verletzungen sowohl von Infektionen an den Händen, welche sich auf den ganzen Körper ausgebreitet hätten, durch die Handschellen sowie durch die Schläge des brutalen Gefängnisleiters H._______ herrührten, wirken spontan und damit lebensnah (ebd. F54 f.). Weiter schilderte er nachvollziehbar, wie Mitgefangene seine Verletzungen behandelt hätten (ebd. F56). Insgesamt sind seinen Ausführungen eine Vielzahl von Details zu entnehmen und die Einschätzung des SEM, wonach er die Zeit in Haft nicht erlebnisorientiert habe schildern können, kann nicht gestützt werden. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar, wie es zu seiner Haftentlassung kam. Auch das Einräumen, nicht ganz sicher zu sein, wie dies funktioniert habe, und seine Erklärung, dass man Amnestie erhalte, wenn die jeweilige Einheit der Entlassung zustimme, weil sie einen brauche, wirkt authentisch und ist angesichts der bekannten Verhältnisse in Eritrea ebenso plausibel, wie dass er von seiner Haftentlassung in letzter Sekunde erfahren habe (ebd. F57 ff.). Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Rückkehr zu seiner Einheit nach der Haftentlassung enthalten Details, die nicht nacherzählt wirken. So etwa die spontane Angabe, er habe sich nach seiner Ankunft in der Unterkunft kaum erholen können, sondern bereits nach zwei Stunden mit der Arbeit beginnen müssen. Während zwei Monaten habe er keinen Sold erhalten und sei als Verräter beschimpft worden (vgl. A20 F67). Der Einwand der Vorinstanz, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er so kurz nach seiner Rückkehr zu seiner Einheit einen Monat Urlaub erhalten habe, ist zwar nicht vollständig von der Hand zu weisen. Allerdings wurde die notorische Willkür der eritreischen Militärbehörden seitens des SEM - ebenso wie an anderen Stellen - in die Würdigung nicht einbezogen. Dass die Behörden lediglich die Angaben seiner Mutter, nicht aber seines Onkels in B._______ gehabt hätten, ist ebenfalls plausibel (vgl. A20 F83 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte zudem bereits bei der Anhörung nachvollziehbar, weshalb er anlässlich seines (...)tägigen Urlaubs einen Passierschein nach B._______ erhalten habe, als er ausführte, dass er erst im Jahr 2015 habe ausreisen können, weil er darauf gewartet habe, dass seine Einheit beruflich nach C._______ verlegt werde oder sie für einen Auftrag dorthin reisen müsse, da er für eine Ausreise über C._______ einen Passierschein gebraucht habe (ebd. A20 F76 ff.). Auf Beschwerdeebene führt er wiederum schlüssig aus, dass er sich während der ersten beiden Urlaube nach der Haftentlassung, bei seiner Einheit in F._______ und damit in der Nähe des Wohnortes seiner Mutter, in I._______, aufgehalten habe. Sowohl F._______ als auch I._______ lägen in der Zoba K._______. Mit den damals ausgestellten Passierscheinen hätte er also nicht in die Zoba C._______ gelangen können. Erst als er zum dritten Mal Urlaub erhalten habe, sei seine Einheit mittlerweile in die Zoba C._______ verlegt worden, weshalb er mit dem Passierschein nach B._______ habe reisen können (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Entgegen der Auffassung des SEM sind diese Angaben nachvollziehbar. Schliesslich sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - nicht substanzarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Wie soeben erläutert, zeigte er nachvollziehbar seine Überlegungen auf, weshalb er nicht über die Sahelwüste habe ausreisen wollen, sondern abgewartet habe, bis seine Einheit in der Zoba C._______ verlegt worden sei (vgl. A20 F73 ff.). Er schilderte, zu welcher Uhrzeit er mit wem und mit welchen Transportmitteln unterwegs gewesen sei, seinen genauen Reiseweg und wie die Strasse ausgesehen habe, die er auf dem Weg in den Sudan gesehen habe (vgl. ebd. F86 ff.). Die vom SEM angeführte Unstimmigkeit - ob der Beschwerdeführer mit oder ohne Schlepper ausgereist sei - fällt in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Dies umso weniger, als die Erklärung einer möglichen Verwechslung der beiden illegalen Ausreisen an der BzP nicht ausgeschlossen werden kann, gerade auch da er - wie bereits ausgeführt - hinsichtlich seiner Überlegungen im Zusammenhang mit der Ausreise angab, für einen Ausreiseversuch über die Sahelwüste hätte er Geld für einen Schlepper benötigt, weshalb er sich für eine Ausreise über B._______ entschieden habe (vgl. A20 73 ff.). 6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe (vgl. Sachverhalt E. 6.2) glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht hat. 7. 7.1 Damit ist als nächstes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm gegebenenfalls Asyl zu gewähren ist. 7.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H. auf die weitergeführte Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3). In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 7.3 Der Beschwerdeführer hat nicht nur glaubhaft gemacht, im Rahmen eines Republikfluchtversuchs inhaftiert worden zu sein, sondern auch seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 7). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die ihm bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Die aufgrund des bereits Erlebten ohne weiteres nachvollziehbare Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ist damit auch objektiv begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich, weshalb ihm Asyl zu gewähren ist.
8. Die angefochtene Verfügung verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht. Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Nachdem die Rechtsanwältin Nadia Zink die Voraussetzungen zur amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen. 9.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 27. November 2019 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 8.5 Stunden sowie Spesen von Fr. 15.- aufgeführt werden. Der angeführte Aufwand und der Stundenansatz von Fr. 220.- sind angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1'885.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Nadia Zink als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und das SEM wird angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'885.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Janine Sert Versand: