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D-4992/2024

D-4992/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 5. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu sei- nen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Er führte zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, er gehöre der Ethnie der Bilen an und sei in C._______ (Zoba: D._______, Subzoba: E._______) geboren. Er habe sechs Geschwister. Sein Vater lebe mittlerweile in der Schweiz – dieser habe die Familie verlassen, als er (der Beschwerdeführer) noch jünger als zehn Jahre gewesen sei, unter- stütze die Familie nun aber aus der Schweiz –, während sich seine Mutter und die Mehrheit seiner Geschwister noch immer in F._______ in einem Flüchtlingscamp aufhielten. Seit 2021 sei er (der Beschwerdeführer) ver- heiratet. Auch seine Frau befinde sich in F._______, zurzeit wünsche sie jedoch aus ihm unbekannten Gründen keinen Kontakt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder G._______ sei sechs Jahre Soldat ge- wesen und habe nie Urlaub bekommen. Dieser sei dann nach F._______ geflüchtet. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht. Dessen Einheit hätte darauf von der Familie verlangt, den Aufenthaltsort von G._______ preiszugeben. Sie hätten gesagt, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe man die Familie aus der Wohnung geschmissen und die Behörden hätten diese beschlagnahmt. Sie hätten dabei seine Mutter vor ihren Augen misshandelt, beleidigt und geschlagen. Sie hätten ihr gesagt, wenn der flüchtige Sohn sich nicht freiwillig melde und nicht zurückkomme, würden sie ihn (den Beschwerdeführer) mitnehmen. Weil er Angst gehabt habe, eingezogen zu werden, habe er ab diesem Moment nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern im Unterstand, der zum familieneigenen Feld gehöre. Und nachdem die Behörden einen Tipp erhalten hätten, wo er sich aufhalte, habe er in der Wildnis auf dem Berg übernachtet, was wegen der Hyänen gefährlich gewesen sei. Noch im Jahr 2019 habe seine Mutter dann beschlossen, dass sie alle illegal nach F._______ fliehen würden. Da- mals sei er in der achten Klasse gewesen und habe diese dadurch abbre- chen müssen. Seine Ausreise aus F._______ über H._______ und I._______ habe sein Vater mitfinanziert.

D-4992/2024 Seite 3 B.b Am 6. Juni 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erwei- terten Verfahren behandelt. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver- fahrens ein Taufzertifikat der katholischen Diözese von J._______ (aus dem Dossier seines Vaters, K._______ [N {…}]) und die Flüchtlingskarte UNHCR seiner Familie aus dem Camp (…) in F._______ ein. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – eröffnet am 19. Juli 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schen- gen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu ver- lassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauf- tragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 8. August 2024 (Datum Poststempel: 9. August 2024) er- hob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 12. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiert des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.1.2 Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, nachdem die Behörden respektive die Mili- täreinheit seines Bruders, der desertiert sei, bei ihnen zuhause vorstellig geworden sei, seine Familie aus der Wohnung geworfen und damit gedroht habe, ihn anstelle seines Bruders ins Militär einzuziehen. Es hätte jedoch auch sein können, dass er sowieso ins Militär eingezogen worden wäre. Er rechne im Falle einer Rückkehr mit Gefängnis und Militärdienst. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – so das SEM weiter – sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsange- hörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa- tes konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Mo- tivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar- stellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdefüh- rer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei- nen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Er sei minderjährig

D-4992/2024 Seite 6 gewesen, als er Eritrea verlassen habe. Seinen Aussagen sei zu entneh- men, dass eine Militärrekrutierung weder für die National- noch für die Volksarmee stattgefunden habe, er sei offensichtlich auch noch nicht schriftlich zur Rekrutierung vorgeladen worden. Er sei also kein Militär- dienstverweigerer. Er habe sich keines Verbrechens im Heimatland schul- dig gemacht, mindestens sei er nie in Haft gewesen oder habe Gewalt oder andere Probleme erlebt. Zudem sei – so die Vorinstanz – nicht davon aus- zugehen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise damit rechnen müsse, von den eritreischen Behörden gesucht und bestraft zu werden. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer befürchte möglicher- weise negative Folgen im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der De- sertion seines Bruders und der Drohung der Behörden. Das SEM gehe je- doch nicht davon aus, dass er aufgrund der Flucht seines Bruders mit Haft oder Folter rechnen müsse.

E. 5.1.3 Seine Familie sei von den eritreischen Behörden aus der Wohnung geworfen worden. Er und seine Familie hätten durch den Verlust der Woh- nung vor allem einen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Dies sei eine Mass- nahme, die nicht intensiv genug sei, um als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung eingestuft zu werden. Auch diesem Vorbringen komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass es in Eritrea – obwohl verboten – zum Alltag gehöre, minderjährige Menschen für den Militärdienst zu rekrutieren. Er habe von vielen in seiner Umgebung damals gehört, dass sie schon vor dem 18. Geburtstag in den Militärdienst rekrutiert worden seien. Vor allem wenn eine Familie als «schlecht» oder «Landesverräter» angesehen werde, weil bereits ein Fa- milienmitglied das Land illegal verlassen oder den Dienst verweigert habe, würden die anderen verbleibenden Familienmitglieder von der Armee här- ter «bestraft», indem die anderen Familienmitglieder diskriminiert oder selbst rekrutiert würden. Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe habe 2021 ei- nen Bericht zur Rekrutierung von Minderjährigen veröffentlicht. Der UN Re- port für die Situation in Eritrea habe letztes Jahr einen sehr detaillierten Bericht herausgegeben, der die Zwangsrekrutierung von Kindern be- schreibe. Er habe damals als Kind, aber als ältester Mann in der Familie, berechtigte Angst gehabt, illegal zwangsrekrutiert werden zu können. Die Vorinstanz gehe auf diese damalige Situation, dass er ein Kind gewesen sei und von den Soldaten bedroht worden sei, rekrutiert zu werden, nicht

D-4992/2024 Seite 7 ein. Sie habe auch nicht erklärt, warum Personen nicht mehr verfolgt wür- den, die das Land illegal verlassen hätten oder warum es in Eritrea keine Reflexverfolgung mehr gäbe, wenn ein Familienmitglied desertiert und ille- gal ausgereist sei. Es gebe Berichte, die dies bezeugen würden. Die Vor- instanz sage, dass eine illegale Ausreise allein nicht für eine Verfolgung reiche. Er sei jedoch der älteste Mann in seiner Familie, bereits sein Vater und sein älterer Bruder seien zwangsrekrutiert worden. Sein anderer älte- rer Bruder sei aus Angst vor dem Wehrdienst verschwunden beziehungs- weise geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) sei somit als nächster an der Reihe, da seine Familie bereits als «Verräter» von den Behörden registriert worden sei. Dies zeige sich umso mehr, als die Soldaten vorbeigekommen seien, seine Familie aus dem Haus geschmissen hätten und seine Mutter geschlagen und beleidigt hätten. Sie hätten dort spezifisch gedroht, ihn als nächstes mitzunehmen. Das allein zeige bereits, dass er vom eritreischen Staat verfolgt werde. Zusätzlich zu dieser Drohung seien sie dann noch alle zusammen illegal ausgereist. Wenn er jetzt nach Eritrea zurückge- schickt werde, kämen alle Gründe zusammen, und er sei dann noch mehr im Fokus des eritreischen Staates. Die Vorinstanz habe all diese Gründe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt.

E. 6.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis- mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver- weigerung oder Desertion ist allerdings nur dann begründet, wenn die be- troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Per- son im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die be- troffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Re- gimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flücht- linge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. bspw. die

D-4992/2024 Seite 8 Urteile des BVGer E-5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7 und E-5827/2020 vom 21. Februar 2022 E. 6).

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte, die Militäreinheit seines Bruders, der desertiert sei, sei bei ihnen zuhause vorstellig geworden, und habe damit gedroht, ihn anstelle seines Bruders ins Militär einzuziehen. Dass er hin- gegen tatsächlich ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat, welchem er keine Folge geleistet habe, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Allein die Drohung, ihn anstelle seines Bruders mitzunehmen, ist als solche flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ebenso wenig von Belang ist der Ein- wand des Beschwerdeführers, er habe damals als Kind, aber als ältester Mann in der Familie, berechtigte Angst gehabt, illegal zwangsrekrutiert werden zu können. Der am (…) geborene Beschwerdeführer ist mittler- weile volljährig und heute in Eritrea nicht mehr von einer illegalen Zwangs- rekrutierung als minderjährige Person bedroht. Das SEM hatte mithin auch keine Veranlassung, sich mit der in der Beschwerde angesprochenen Frage der Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu befassen. Im Übrigen kann aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea zwar nicht ausge- schlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 und das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4.). Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, ist jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mass- nahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet läge (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 3.1.4 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 6.2.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung begründet eine illegale Aus- reise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings- rechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur ille- galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er- scheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom

30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Februar 2019

– mithin im Alter von rund (…) Jahren – zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Eritrea ausgereist. Dass er nun Jahre nachdem

D-4992/2024 Seite 9 sein Vater (angeblich im Jahr 2013 oder 2014; vgl. SEM-act. […]-25/18 F52 f.) und sein Bruder G._______ (zu einem unbekannten Zeitpunkt be- vor der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat [vgl. SEM-act. […]-25/18 F175] bzw. im Jahr 2019 [vgl. Beschwerde Ziff. II a.]) das Land illegal ver- lassen haben, heute im Falle seiner Rückkehr mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte, weil die Familie von den Behörden – wie in der Beschwerde geltend gemacht – als «Verräter» registriert sei, basiert auf einer blossen Mutmassung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen der vor Jahren erfolgten Ausreise seines Vaters und seines Bruder G._______ eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu attestieren. Seine diesbezüglich geäusserten, auf blossen Mutmassungen basierenden Befürchtungen sind im flüchtlings- rechtlichen Sinne nicht begründet. Zu Recht hält das SEM in diesem Zu- sammenhang fest, es gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seines Bruders mit Haft oder Folter rechnen müsse.

E. 6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen wer- den. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorge- bracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.

E. 6.4 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begrün- dungspflicht – soweit für den Entscheid erforderlich – nachgekommen ist. Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 7 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb die Wegweisung

D-4992/2024 Seite 10 zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zu- mutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Be- schwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjeni- gen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss Recht- sprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und wo- möglich im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung von neu- eren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung – wel- che zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat – aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-3311/2024 vom

13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist weder die vorinstanzliche Annahme, er verfüge über etwas Arbeitserfahrung, noch diejenige, er habe ein soziales Netz von Verwandten im Heimatort, zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4992/2024 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite)

D-4992/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4992/2024 law/blp Urteil vom 26. September 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 5. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). Er führte zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen aus, er gehöre der Ethnie der Bilen an und sei in C._______ (Zoba: D._______, Subzoba: E._______) geboren. Er habe sechs Geschwister. Sein Vater lebe mittlerweile in der Schweiz - dieser habe die Familie verlassen, als er (der Beschwerdeführer) noch jünger als zehn Jahre gewesen sei, unterstütze die Familie nun aber aus der Schweiz -, während sich seine Mutter und die Mehrheit seiner Geschwister noch immer in F._______ in einem Flüchtlingscamp aufhielten. Seit 2021 sei er (der Beschwerdeführer) verheiratet. Auch seine Frau befinde sich in F._______, zurzeit wünsche sie jedoch aus ihm unbekannten Gründen keinen Kontakt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Bruder G._______ sei sechs Jahre Soldat gewesen und habe nie Urlaub bekommen. Dieser sei dann nach F._______ geflüchtet. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht. Dessen Einheit hätte darauf von der Familie verlangt, den Aufenthaltsort von G._______ preiszugeben. Sie hätten gesagt, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe man die Familie aus der Wohnung geschmissen und die Behörden hätten diese beschlagnahmt. Sie hätten dabei seine Mutter vor ihren Augen misshandelt, beleidigt und geschlagen. Sie hätten ihr gesagt, wenn der flüchtige Sohn sich nicht freiwillig melde und nicht zurückkomme, würden sie ihn (den Beschwerdeführer) mitnehmen. Weil er Angst gehabt habe, eingezogen zu werden, habe er ab diesem Moment nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern im Unterstand, der zum familieneigenen Feld gehöre. Und nachdem die Behörden einen Tipp erhalten hätten, wo er sich aufhalte, habe er in der Wildnis auf dem Berg übernachtet, was wegen der Hyänen gefährlich gewesen sei. Noch im Jahr 2019 habe seine Mutter dann beschlossen, dass sie alle illegal nach F._______ fliehen würden. Damals sei er in der achten Klasse gewesen und habe diese dadurch abbrechen müssen. Seine Ausreise aus F._______ über H._______ und I._______ habe sein Vater mitfinanziert. B.b Am 6. Juni 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. B.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ein Taufzertifikat der katholischen Diözese von J._______ (aus dem Dossier seines Vaters, K._______ [N {...}]) und die Flüchtlingskarte UNHCR seiner Familie aus dem Camp (...) in F._______ ein. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 - eröffnet am 19. Juli 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 8. August 2024 (Datum Poststempel: 9. August 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Schreiben vom 12. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.1.2 Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, nachdem die Behörden respektive die Militäreinheit seines Bruders, der desertiert sei, bei ihnen zuhause vorstellig geworden sei, seine Familie aus der Wohnung geworfen und damit gedroht habe, ihn anstelle seines Bruders ins Militär einzuziehen. Es hätte jedoch auch sein können, dass er sowieso ins Militär eingezogen worden wäre. Er rechne im Falle einer Rückkehr mit Gefängnis und Militärdienst. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - so das SEM weiter - sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Er sei minderjährig gewesen, als er Eritrea verlassen habe. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass eine Militärrekrutierung weder für die National- noch für die Volksarmee stattgefunden habe, er sei offensichtlich auch noch nicht schriftlich zur Rekrutierung vorgeladen worden. Er sei also kein Militärdienstverweigerer. Er habe sich keines Verbrechens im Heimatland schuldig gemacht, mindestens sei er nie in Haft gewesen oder habe Gewalt oder andere Probleme erlebt. Zudem sei - so die Vorinstanz - nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise damit rechnen müsse, von den eritreischen Behörden gesucht und bestraft zu werden. Somit bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer befürchte möglicherweise negative Folgen im Sinne einer Reflexverfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders und der Drohung der Behörden. Das SEM gehe jedoch nicht davon aus, dass er aufgrund der Flucht seines Bruders mit Haft oder Folter rechnen müsse. 5.1.3 Seine Familie sei von den eritreischen Behörden aus der Wohnung geworfen worden. Er und seine Familie hätten durch den Verlust der Wohnung vor allem einen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Dies sei eine Mass-nahme, die nicht intensiv genug sei, um als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung eingestuft zu werden. Auch diesem Vorbringen komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass es in Eritrea - obwohl verboten - zum Alltag gehöre, minderjährige Menschen für den Militärdienst zu rekrutieren. Er habe von vielen in seiner Umgebung damals gehört, dass sie schon vor dem 18. Geburtstag in den Militärdienst rekrutiert worden seien. Vor allem wenn eine Familie als «schlecht» oder «Landesverräter» angesehen werde, weil bereits ein Familienmitglied das Land illegal verlassen oder den Dienst verweigert habe, würden die anderen verbleibenden Familienmitglieder von der Armee härter «bestraft», indem die anderen Familienmitglieder diskriminiert oder selbst rekrutiert würden. Auch die Schweizer Flüchtlingshilfe habe 2021 einen Bericht zur Rekrutierung von Minderjährigen veröffentlicht. Der UN Report für die Situation in Eritrea habe letztes Jahr einen sehr detaillierten Bericht herausgegeben, der die Zwangsrekrutierung von Kindern beschreibe. Er habe damals als Kind, aber als ältester Mann in der Familie, berechtigte Angst gehabt, illegal zwangsrekrutiert werden zu können. Die Vorinstanz gehe auf diese damalige Situation, dass er ein Kind gewesen sei und von den Soldaten bedroht worden sei, rekrutiert zu werden, nicht ein. Sie habe auch nicht erklärt, warum Personen nicht mehr verfolgt würden, die das Land illegal verlassen hätten oder warum es in Eritrea keine Reflexverfolgung mehr gäbe, wenn ein Familienmitglied desertiert und illegal ausgereist sei. Es gebe Berichte, die dies bezeugen würden. Die Vor-instanz sage, dass eine illegale Ausreise allein nicht für eine Verfolgung reiche. Er sei jedoch der älteste Mann in seiner Familie, bereits sein Vater und sein älterer Bruder seien zwangsrekrutiert worden. Sein anderer älterer Bruder sei aus Angst vor dem Wehrdienst verschwunden beziehungsweise geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) sei somit als nächster an der Reihe, da seine Familie bereits als «Verräter» von den Behörden registriert worden sei. Dies zeige sich umso mehr, als die Soldaten vorbeigekommen seien, seine Familie aus dem Haus geschmissen hätten und seine Mutter geschlagen und beleidigt hätten. Sie hätten dort spezifisch gedroht, ihn als nächstes mitzunehmen. Das allein zeige bereits, dass er vom eritreischen Staat verfolgt werde. Zusätzlich zu dieser Drohung seien sie dann noch alle zusammen illegal ausgereist. Wenn er jetzt nach Eritrea zurückgeschickt werde, kämen alle Gründe zusammen, und er sei dann noch mehr im Fokus des eritreischen Staates. Die Vorinstanz habe all diese Gründe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt. 6. 6.1 6.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist allerdings nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7 und E-5827/2020 vom 21. Februar 2022 E. 6). 6.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte, die Militäreinheit seines Bruders, der desertiert sei, sei bei ihnen zuhause vorstellig geworden, und habe damit gedroht, ihn anstelle seines Bruders ins Militär einzuziehen. Dass er hingegen tatsächlich ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat, welchem er keine Folge geleistet habe, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Allein die Drohung, ihn anstelle seines Bruders mitzunehmen, ist als solche flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ebenso wenig von Belang ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe damals als Kind, aber als ältester Mann in der Familie, berechtigte Angst gehabt, illegal zwangsrekrutiert werden zu können. Der am (...) geborene Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und heute in Eritrea nicht mehr von einer illegalen Zwangsrekrutierung als minderjährige Person bedroht. Das SEM hatte mithin auch keine Veranlassung, sich mit der in der Beschwerde angesprochenen Frage der Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu befassen. Im Übrigen kann aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea zwar nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 und das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4.). Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, ist jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet läge (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 3.1.4 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung begründet eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Februar 2019 - mithin im Alter von rund (...) Jahren - zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Eritrea ausgereist. Dass er nun Jahre nachdem sein Vater (angeblich im Jahr 2013 oder 2014; vgl. SEM-act. [...]-25/18 F52 f.) und sein Bruder G._______ (zu einem unbekannten Zeitpunkt bevor der Beschwerdeführer Eritrea verlassen hat [vgl. SEM-act. [...]-25/18 F175] bzw. im Jahr 2019 [vgl. Beschwerde Ziff. II a.]) das Land illegal verlassen haben, heute im Falle seiner Rückkehr mit Reflexverfolgung zu rechnen hätte, weil die Familie von den Behörden - wie in der Beschwerde geltend gemacht - als «Verräter» registriert sei, basiert auf einer blossen Mutmassung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung indessen nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen der vor Jahren erfolgten Ausreise seines Vaters und seines Bruder G._______ eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu attestieren. Seine diesbezüglich geäusserten, auf blossen Mutmassungen basierenden Befürchtungen sind im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Zu Recht hält das SEM in diesem Zusammenhang fest, es gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seines Bruders mit Haft oder Folter rechnen müsse. 6.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, um hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 6.4 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht - soweit für den Entscheid erforderlich - nachgekommen ist. Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und womöglich im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung - welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat - aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist weder die vorinstanzliche Annahme, er verfüge über etwas Arbeitserfahrung, noch diejenige, er habe ein soziales Netz von Verwandten im Heimatort, zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer