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E-8243/2024

E-8243/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. August 2024 in die Schweiz ein und suchte am 2. September 2024 um Asyl nach. B. Am 11. Dezember 2024 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Er führte im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tigrinya und in B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe die Elementarschule in E._______ absolviert und die sechste Klasse in F._______ besucht. Diese habe er abgebrochen und sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen, da er in seiner Heimat keine Perspek- tive für sich gesehen habe und dem Nationaldienst habe entgehen wollen. Im Mai 2017 sei er im Alter von (…) Jahren mit anderen Fluchtgefährten illegal aus dem Heimatstaat ausgereist. Er habe vier bis fünf Jahre in Äthi- opien in Flüchtlingscamps gelebt, sei sodann weiter nach Libyen gereist und habe sich dort mehr als ein Jahr aufgehalten. Über Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, den Nationaldienst leisten zu müssen oder in Gefangenschaft genommen zu werden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder weitere Be- weismittel zu den Akten. C. Am 13. Dezember 2024 wurden der Rechtsvertretung die entscheidwe- sentlichen Akten und der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zuge- stellt. Die Stellungnahme ging am 16. Dezember 2024 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die

E-8243/2024 Seite 3 Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 sei in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispo- sitivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Be- schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 aufzuheben, und die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 3. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiert des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-8243/2024 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde beschränkt sich ausweislich der Beschwerdeanträge auf die Anfechtung der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung); im Übrigen ist sie in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,

E-8243/2024 Seite 5 die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im Land keine Perspektive gehabt und es sei zu befürchten, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen oder inhaftiert würde. Praxisgemäss sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des erit- reischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei- matstaat minderjährig und nicht im nationaldienstpflichtigen Alter gewesen. Somit laufe er auch nicht Gefahr, in den Augen der eritreischen Behörden als Feind oder Fahnenflüchtiger zu gelten. Folglich bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könne. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Haft gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea weder zum Nationaldienst aufgeboten worden sei, noch einen solchen geleistet oder nach einer Desertion das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe daher keine begründete Furcht vor flüchtlingsrecht- lich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstver- weigerung oder Desertion. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr künftig für den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei nach gängiger Rechtspraxis nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz; ebenso wenig die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weltanschau- ung, gemäss welcher er keinen Nationaldienst leisten wolle. Im Übrigen sei den Akten des Bruders M., der seit (…) in der Schweiz sei und Asyl erhalten habe, nichts zu entnehmen, was zu einer anderen Schlussfolgerung führen könne.

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E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, so- weit angefochten, als zutreffend zu erachten ist. Dem Beschwerdeführer ist aus den nachfolgenden Gründen keine Flüchtlingseigenschaft zuzuer- kennen.

E. 7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist praxisgemäss eine Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dar- über hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem er- kennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Er- halt eines Marschbefehls). In diesen Fällen ist es wahrscheinlich, dass grundsätzlich nicht nur eine Haftstrafe droht, sondern eine Inhaftierung un- ter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmäs- sig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufge- fasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, Opfer ei- ner solchen Bestrafung zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise (…) Jahre alt und damit minderjährig und stand mit den Behörden eigenen Angaben gemäss nicht in Kontakt. Eine objektiv begründete Furcht vor Ver- folgungshandlungen ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlich- keit zu bejahen.

E. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann zum heutigen Zeit- punkt ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspra- xis BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 und das Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4.). Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, ist je- doch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nach der nach wie vor gültigen Rechtspraxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet läge (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 3.1 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

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E. 7.4 Gemäss gefestigter Rechtsprechung begründet auch allein eine ille- gale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flücht- lingseigenschaft nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie- bige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Solche Faktoren, die das Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keinerlei eigene Probleme mit den Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise geltend gemacht; dies gilt insbe- sondere auch im Hinblick auf seinen Bruder, der zeitlich vor ihm ausgereist ist und dem im Jahr 2017 in der Schweiz Asyl gewährt wurde (N […]). Über- dies hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die im Heimat- staat zurückgebliebene Familie, namentlich seine vier Brüder, eine Schwester und die Eltern seinetwegen in Schwierigkeiten geraten seien.

E. 7.5 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwie- sen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen.

E. 7.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begrün- dungspflicht – soweit für den Entscheid erforderlich – nachgekommen ist. Die unter Ziffer 3.3. der Beschwerde formulierte Rüge, wonach der Sach- verhalt aktenwidrig wiedergegeben sei, erweis sich als haltlos, zumal die Verwendung des Begriffs «Elternhaus» nicht zwingend impliziert, dass das SEM davon ausgeht, die Familie des Beschwerdeführers lebe in einem Haus. Zumindest lebt die Familie gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. SEM-act. 32/15 F43) und der Beschwerdeführer bleibt in der Beschwerde die Antwort schuldig, durch welche Wohnverhältnisse sich der gemeinsame Haushalt auszeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Dokumente einreichte, die die von ihm geltend gemachte Identität belegen könnten. Der eventua- liter gestellte Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.

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E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 8 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb sich Vollzug der verfügten Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich er- weist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abwei- chenden Beurteilung führen könnte. Gemäss aktueller Rechtsprechung er- weist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und allenfalls im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist sowohl die vorinstanzliche Annahme, er verfüge über etwas Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, noch diejenige, er habe ein famili- äres Beziehungsnetz, zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund und es ist davon auszugehen, dass sein in der Schweiz mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht lebender Bruder ihn bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63

E-8243/2024 Seite 9 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8243/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. August 2024 in die Schweiz ein und suchte am 2. September 2024 um Asyl nach. B. Am 11. Dezember 2024 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Er führte im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tigrinya und in B._______, Nuszoba C._______, Zoba D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe die Elementarschule in E._______ absolviert und die sechste Klasse in F._______ besucht. Diese habe er abgebrochen und sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen, da er in seiner Heimat keine Perspektive für sich gesehen habe und dem Nationaldienst habe entgehen wollen. Im Mai 2017 sei er im Alter von (...) Jahren mit anderen Fluchtgefährten illegal aus dem Heimatstaat ausgereist. Er habe vier bis fünf Jahre in Äthiopien in Flüchtlingscamps gelebt, sei sodann weiter nach Libyen gereist und habe sich dort mehr als ein Jahr aufgehalten. Über Italien sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, den Nationaldienst leisten zu müssen oder in Gefangenschaft genommen zu werden. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder weitere Beweismittel zu den Akten. C. Am 13. Dezember 2024 wurden der Rechtsvertretung die entscheidwesentlichen Akten und der Entwurf der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme ging am 16. Dezember 2024 beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 sei in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 aufzuheben, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 3. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiert des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde beschränkt sich ausweislich der Beschwerdeanträge auf die Anfechtung der Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung); im Übrigen ist sie in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, im dem sie zuletzt wohnten wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe im Land keine Perspektive gehabt und es sei zu befürchten, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen oder inhaftiert würde. Praxisgemäss sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat minderjährig und nicht im nationaldienstpflichtigen Alter gewesen. Somit laufe er auch nicht Gefahr, in den Augen der eritreischen Behörden als Feind oder Fahnenflüchtiger zu gelten. Folglich bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könne. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor einer Haft gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea weder zum Nationaldienst aufgeboten worden sei, noch einen solchen geleistet oder nach einer Desertion das Land verlassen habe. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe daher keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr künftig für den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei nach gängiger Rechtspraxis nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz; ebenso wenig die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weltanschauung, gemäss welcher er keinen Nationaldienst leisten wolle. Im Übrigen sei den Akten des Bruders M., der seit (...) in der Schweiz sei und Asyl erhalten habe, nichts zu entnehmen, was zu einer anderen Schlussfolgerung führen könne. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit angefochten, als zutreffend zu erachten ist. Dem Beschwerdeführer ist aus den nachfolgenden Gründen keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist praxisgemäss eine Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion nur dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen ist es wahrscheinlich, dass grundsätzlich nicht nur eine Haftstrafe droht, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, Opfer einer solchen Bestrafung zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 6.1.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise (...) Jahre alt und damit minderjährig und stand mit den Behörden eigenen Angaben gemäss nicht in Kontakt. Eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungshandlungen ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu bejahen. 7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kann zum heutigen Zeitpunkt ein allfälliger Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nach Eritrea nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 und das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4.). Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden, ist jedoch flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nach der nach wie vor gültigen Rechtspraxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet läge (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 3.1 mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 7.4 Gemäss gefestigter Rechtsprechung begründet auch allein eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Solche Faktoren, die das Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat keinerlei eigene Probleme mit den Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise geltend gemacht; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf seinen Bruder, der zeitlich vor ihm ausgereist ist und dem im Jahr 2017 in der Schweiz Asyl gewährt wurde (N [...]). Überdies hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die im Heimatstaat zurückgebliebene Familie, namentlich seine vier Brüder, eine Schwester und die Eltern seinetwegen in Schwierigkeiten geraten seien. 7.5 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. 7.6 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht - soweit für den Entscheid erforderlich - nachgekommen ist. Die unter Ziffer 3.3. der Beschwerde formulierte Rüge, wonach der Sachverhalt aktenwidrig wiedergegeben sei, erweis sich als haltlos, zumal die Verwendung des Begriffs «Elternhaus» nicht zwingend impliziert, dass das SEM davon ausgeht, die Familie des Beschwerdeführers lebe in einem Haus. Zumindest lebt die Familie gemäss Angaben des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. SEM-act. 32/15 F43) und der Beschwerdeführer bleibt in der Beschwerde die Antwort schuldig, durch welche Wohnverhältnisse sich der gemeinsame Haushalt auszeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Dokumente einreichte, die die von ihm geltend gemachte Identität belegen könnten. Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb sich Vollzug der verfügten Wegweisung vorliegend als zulässig, zumutbar und möglich erweist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss aktueller Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und allenfalls im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist sowohl die vorinstanzliche Annahme, er verfüge über etwas Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, noch diejenige, er habe ein familiäres Beziehungsnetz, zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund und es ist davon auszugehen, dass sein in der Schweiz mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht lebender Bruder ihn bei der wirtschaftlichen Reintegration unterstützen kann. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: