Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Oktober 2024 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien des Beschwerde- führers auf. Es beendete am 13. Dezember 2024 das eingeleitete Dublin- Verfahren mit Italien und eröffnete das nationale Verfahren. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen an und führte am 9. Januar 2025 eine ergänzende Anhörung durch. In diesem Rahmen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er habe sich in Eritrea dem ob- ligatorischen Militärdienst entzogen. Vom Dorfverwalter sei er aufgefordert worden, sich bei den Behörden für eine militärische Ausbildung zu melden. Weil er sich geweigert habe, habe er das achte Schuljahr nicht mehr wie- derholen dürfen. Zudem seien der Familie keine Lebensmittelcoupons mehr abgegeben worden. Er habe sich rund ein Jahr lang in den Feldern vor der Dorfverwaltung respektive vor der sogenannten Silya (d.h. Geheim- dienst, Sicherheitsdienst oder Grenzsoldaten) versteckt gehalten. Letztere seien der Verwaltung untergeordnet. Die Behörden hätten vergeblich ver- sucht, seinen Eltern eine an ihn gerichtete Vorladung für den Militärdienst zu übergeben. Normalerweise habe er in den Feldern beziehungsweise in der Wildnis ausserhalb des Dorfes übernachtet und sei am Tag nach der Razzia wieder nach Hause gegangen. Nachdem der Druck stetig zuge- nommen habe, und im Familiendomizil mehrmals Razzien durchgeführt worden seien, sei er am 5. März 2024 zu Fuss in den B._______ ausge- reist. Von dort sei er über C._______ und Italien in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren eine Niederlassungs- und eine Aufenthaltsbewilligung seiner beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder sowie Ausweisdokumente seiner Eltern ein. D. Am 17. Januar 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 16. Januar 2025. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die
E-620/2025 Seite 3 Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 21. Januar 2025 das Mandat nieder. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem einen vom 19. November 2024 da- tierten Bericht einer Hörzentrale sowie einen undatierten, nicht unterzeich- neten medizinischen Bericht (verfassende Person ist nicht erkennbar) bei, wonach auf dem rechten Ohr des Beschwerdeführers eine hochgradige, bis an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe. Eine Hörgerätever- sorgung sei nicht empfohlen, jedoch eine Untersuchung des rechten Ohres durch eine Hals-, Nasen-, Ohren-Fachperson. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2025 den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-620/2025 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz stellt sich dabei auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers be- treffend Militärdienst sowie die Suche der Behörden nach ihm hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand, sodass deren Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
E-620/2025 Seite 5 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh- ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider- sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin- gen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes In- teresse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub- haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG). Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5 Die Vorinstanz führt an, die Aussagen des Beschwerdeführers bei den An- hörungen fielen in wesentlichen Punkten widersprüchlich aus. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies.
E. 5.1 In der ersten Anhörung vom 23. Dezember 2024 erklärte der Be- schwerdeführer, bis im Jahr 2023 die Schule besucht zu haben (vgl. SEM- Akte […]-32/18 F58). Auf Nachfrage der Vorinstanz hin korrigierte er sich und gab an, im Juni 2022 letztmals zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM- Akte […]-32/18 F61 – F63). In der Anhörung vom 9. Januar 2025 bestätigte
E-620/2025 Seite 6 er dann, im Juni 2022 den letzten Schultag gehabt zu haben (vgl. SEM- Akte […]-35/18 F43 f.). Im Oktober 2022 habe man ihm die Registrierung für den weiteren Schulbesuch verweigert (vgl. SEM-Akte […]-35/18 F71, F83 – F86). Auf Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer nun, seine Ausführungen nachträglich dahingehend zu präzisieren, dass sein letzter Schulbesuch im Juni 2022, der Schulabschluss nach den Ferien im Oktober 2022 und das Zeugnis der Schule bis 2023 gültig gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 2). Weshalb der Beschwerdeführer in der ersten An- hörung aber die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses mit dem Zeitpunkt des letzten Schultages verwechselt haben soll, leuchtet weder ein noch wird dies von ihm näher dargelegt.
E. 5.2 Was das Datum der religiösen Hochzeit mit seiner Ehefrau anbetrifft, so legt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf «De- zember 2022» fest (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 3). Dabei lässt er gänzlich aus- sen vor, dass er sich gegen Ende der zweiten Anhörung korrigierte und mit Nachdruck erklärte, Ende 2021 geheiratet zu haben. Dass er diese offen- bar unzutreffende Korrektur aus Überforderung vorgenommen haben soll, überzeugt nicht, zumal er sie ohne Not und ohne Nachfrage seitens der befragenden Person anbrachte (vgl. SEM-Akte […]-35/18 F170 – F173).
E. 5.3 Wenig stringent ist weiter die Angabe des Beschwerdeführers vor dem hiesigen Gericht, er habe im Dezember 2022 heiraten können, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesucht worden sei. Bis Anfang 2023 habe er sich bei den Behörden nicht gemeldet, weshalb man erst dann angefangen habe, nach ihm zu suchen. Im Dezember 2022 sei er «noch nicht offiziell auf der Flucht» gewesen (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 3 und 4). In seiner Anhö- rung vom 23. Dezember 2024 erklärte er zwar auf Nachfrage hin, zum ers- ten Mal bedroht worden zu sein, «sofort» nachdem er im Jahr 2023 die Schule abgebrochen habe (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F148 f.). Da der Be- schwerdeführer das Schulende nunmehr im Juni 2022 verortet, kann es nicht zutreffen, dass er im Dezember 2022 in seinem Heimatdorf unbe- schwert ein grosses Hochzeitsfest hat feiern können, an welchem das ganze Dorf eingeladen war. Darüber hinaus kontrastiert auch seine Aus- sage, wonach er im Zeitpunkt seiner Hochzeit noch Schuldokumente ge- habt habe, mit dem angegebenen Schulende im Juni 2022.
E. 5.4 Zutreffend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Asylanhörung am (…). März 20(…) angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei derzeit im B._______. Vor Bundesverwaltungsgericht schiebt der
E-620/2025 Seite 7 Beschwerdeführer nun nach, er habe 20(…) ein zweites Mal versucht, nach Europa zu fliehen, sei im B._______ aber blockiert worden (vgl. BVGer- act. 1 Ziff. 5 und 6). Weshalb er in seinen beiden Anhörungen zu keinem Zeitpunkt erwähnte, im Jahr 20(…) einen Ausreiseversuch unternommen zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Januar 2025 noch erklärte, er habe zu dieser Zeit keinen Kontakt zum Bruder ge- habt, sodass dieser allenfalls im Anhörungszeitpunkt im März 20(…) irr- tümlich angenommen habe, er sei nach seiner Ausreise in den B._______ im Jahr 20(…) bis 20(…) nicht nach Eritrea zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte […]-46/2).
E. 5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere zum Aufgebot zur Leistung von Militärdienst durch die Dorfverwaltung, zu den Razzien, den nach ihm suchenden Behörden und Personen, seinem monatelangen Verbergen in den «Feldern» oder zu seiner Hochzeit sind äusserst vage und ohne jegliche Details gehalten. Ihm ist es insgesamt nicht gelungen, Vorfluchtgründe stringent aufzuzeigen. Betreffend den Besuch der Schule, deren Abschluss und seine Reisen in den B._______ sind seine Angaben sogar offensichtlich widersprüchlich. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzu- halten, dass die asylbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfül- len (vgl. oben E. 4.3).
E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer versucht, seine ungenauen und in sich wenig stimmigen Ausführungen zur Begründung seines Asylgesuches mit seinen akustischen Einschränkungen, kognitiven und schulischen Schwie- rigkeiten sowie Verständnisproblemen infolge Analphabetismus zu erklä- ren, kann ihm nicht gefolgt werden. An beiden Anhörungen wurde er ge- fragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F1; […]- 35/18 F1). In der Anhörung vom 23. Dezember 2024 wechselte er sogar den Platz, um die Dolmetscherin besser hören zu können. Der Beschwer- deführer wurde darauf hingewiesen, sich zu melden, falls er etwas nicht verstehe (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F3 – F5). Abschliessend bestätigte er ausdrücklich, keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F175 f.). Ausserdem ist vorliegend in Abrede zu stel- len, dass ihn kognitive Schwierigkeiten hätten daran hindern können, seine Fluchtgründe plausibel und schlüssig darzulegen. Trotz rechtlicher Unter- stützung war er nicht in der Lage, die Abfolgen und Geschehnisse in Eritrea rund um seine angebliche Dienstverweigerung auch nur ansatzweise
E-620/2025 Seite 8 nachvollziehbar zu erklären. Die entsprechenden Einwände sind daher zu- rückzuweisen.
E. 6.1 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea glaubhaft darzulegen. Die von ihm behauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich alleine nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-1849/2020 vom 16. Ja- nuar 2025 E. 5.2 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 7.3). Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der illegalen Einreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht er- sichtlich. Ein politisches Profil hat der Beschwerdeführer unbestrittener- massen keines.
E. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3; D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3; E-5017/2022 E. 7.5).
E. 6.3 Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung der Geschwister ist vorliegend nicht auszumachen (zur Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass zwei Brüder des Be- schwerdeführers (d.h. D._______, geb. […] [N {…}], und E._______, geb. […] [N {…}) in der Schweiz Asyl erhalten haben. Eine Reflexverfolgung betreffend D._______, der sich seit 20[…] in der Schweiz aufhält, hat der Beschwerdeführer jedoch weder in den Anhörungen noch in der Beschwer- deschrift substantiiert geltend gemacht. E._______ wurde nach Angaben des Beschwerdeführers im Militärdienst gefoltert, weil er die Namen von Deserteuren nicht nennen wollte. Inwiefern sich daraus für den Beschwer- deführer eine Gefährdung ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. In der An- hörung vom 23. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich, dass seine beiden Brüder in der Schweiz separate Probleme gehabt haben (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F52 – F55). Selbst wenn sich der Bruder F._______ derzeit in Eritrea im Militär befindet, stellt dies für den Beschwerdeführer kein Asylgrund dar. Schliesslich ist das pauschale
E-620/2025 Seite 9 Vorbringen, wonach sich der Bruder G._______ seit drei Jahren im Ge- fängnis befinde, weil er bei seiner Rückkehr aus dem B._______ unter Fol- ter gezwungen worden sei zuzugeben, dass er ein Schlepper sei, gänzlich unbelegt. Asylrelevante Auswirkungen auf den Beschwerdeführer ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Eine mögliche Reflexverfolgung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches während des ge- samten vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt vor. Entspre- chend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen betreffend Reflexverfolgung als nachgeschoben. Nach dem Gesagten ist denn auch nicht davon auszugehen, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich auf dem Radar des eritreischen Staates.
E. 7 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Zu prüfen bleibt, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-620/2025 Seite 10 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
E. 8.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 5 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vor- liegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er für den eritreischen Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. oben E. 5). Grundsätzlich befindet er sich jedoch im wehrpflichtigen Alter, und aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritrei- schen Nationaldienst untersuchte das Bundesverwaltungsgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli- chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Rechtsprechungsge- mäss ist von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestim- mungen selbst bei einer allfälligen Einziehung in den eritreischen National- dienst nicht auszugehen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer E-8243/2024 vom 13. Januar 2025 E. 8; D-4285/2024 E. 7.2.5; E-1652/2024 vom 11. April 2024). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung sowie die beschwerdeweise angeführten Quellen vermö- gen daran nichts zu ändern.
E. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Ein
E-620/2025 Seite 11 Abhängigkeitsverhältnis zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Brü- dern wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ein solches aus den Akten erkennbar (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Wegweisung verletzt Art. 8 EMRK somit nicht. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich ge- nommen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem As- pekt als zumutbar zu erachten ist.
E. 8.3.3 Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all- gemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die me- dizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was- ser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allge- meinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Exis- tenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-2046/2023 vom 18. De- zember 2024 E. 9.4.2; D-4285/2024 E. 7.3.2).
E. 8.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hinwei- sen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss den Akten – abgesehen von der festgestellten Schwerhörigkeit (siehe hierzu oben Bst. G) – grundsätzlich gesund, hat eine schulische Ausbildung zumindest absolviert und bereits
E-620/2025 Seite 12 Arbeitserfahrungen als (…) gesammelt (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F7 – F9, F56, F60, F74 f., F81 – F85; […]-35/18 F40, F42). Eine Hörgeräteversor- gung aufgrund seiner Schwerhörigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BVGer- act. 1). Im Weiteren hält sich seine Familie nach wie vor in seinem Heimat- dorf H._______ auf, womit davon auszugehen ist, dass er in sein vertrautes soziales Umfeld wird zurückkehren können (vgl. SEM-Akte […]-32/18 F22, F29; […]-35/18 F25 – F27). Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zu- mutbar zu erachten.
E. 8.4 Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Fest- stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
E-620/2025 Seite 13 Kostenvorschusses ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegen- standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-620/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-620/2025 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. Oktober 2024 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien des Beschwerdeführers auf. Es beendete am 13. Dezember 2024 das eingeleitete Dublin-Verfahren mit Italien und eröffnete das nationale Verfahren. C. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen an und führte am 9. Januar 2025 eine ergänzende Anhörung durch. In diesem Rahmen führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er habe sich in Eritrea dem obligatorischen Militärdienst entzogen. Vom Dorfverwalter sei er aufgefordert worden, sich bei den Behörden für eine militärische Ausbildung zu melden. Weil er sich geweigert habe, habe er das achte Schuljahr nicht mehr wiederholen dürfen. Zudem seien der Familie keine Lebensmittelcoupons mehr abgegeben worden. Er habe sich rund ein Jahr lang in den Feldern vor der Dorfverwaltung respektive vor der sogenannten Silya (d.h. Geheimdienst, Sicherheitsdienst oder Grenzsoldaten) versteckt gehalten. Letztere seien der Verwaltung untergeordnet. Die Behörden hätten vergeblich versucht, seinen Eltern eine an ihn gerichtete Vorladung für den Militärdienst zu übergeben. Normalerweise habe er in den Feldern beziehungsweise in der Wildnis ausserhalb des Dorfes übernachtet und sei am Tag nach der Razzia wieder nach Hause gegangen. Nachdem der Druck stetig zugenommen habe, und im Familiendomizil mehrmals Razzien durchgeführt worden seien, sei er am 5. März 2024 zu Fuss in den B._______ ausgereist. Von dort sei er über C._______ und Italien in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren eine Niederlassungs- und eine Aufenthaltsbewilligung seiner beiden in der Schweiz wohnhaften Brüder sowie Ausweisdokumente seiner Eltern ein. D. Am 17. Januar 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 16. Januar 2025. E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte am 21. Januar 2025 das Mandat nieder. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem einen vom 19. November 2024 datierten Bericht einer Hörzentrale sowie einen undatierten, nicht unterzeichneten medizinischen Bericht (verfassende Person ist nicht erkennbar) bei, wonach auf dem rechten Ohr des Beschwerdeführers eine hochgradige, bis an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bestehe. Eine Hörgeräteversorgung sei nicht empfohlen, jedoch eine Untersuchung des rechten Ohres durch eine Hals-, Nasen-, Ohren-Fachperson. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2025 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl. Die Vorinstanz stellt sich dabei auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Militärdienst sowie die Suche der Behörden nach ihm hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG). Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5. Die Vorinstanz führt an, die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Anhörungen fielen in wesentlichen Punkten widersprüchlich aus. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 5.1 In der ersten Anhörung vom 23. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, bis im Jahr 2023 die Schule besucht zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F58). Auf Nachfrage der Vorinstanz hin korrigierte er sich und gab an, im Juni 2022 letztmals zur Schule gegangen zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F61 - F63). In der Anhörung vom 9. Januar 2025 bestätigte er dann, im Juni 2022 den letzten Schultag gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-35/18 F43 f.). Im Oktober 2022 habe man ihm die Registrierung für den weiteren Schulbesuch verweigert (vgl. SEM-Akte [...]-35/18 F71, F83 - F86). Auf Beschwerdeebene versucht der Beschwerdeführer nun, seine Ausführungen nachträglich dahingehend zu präzisieren, dass sein letzter Schulbesuch im Juni 2022, der Schulabschluss nach den Ferien im Oktober 2022 und das Zeugnis der Schule bis 2023 gültig gewesen sei (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 2). Weshalb der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung aber die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses mit dem Zeitpunkt des letzten Schultages verwechselt haben soll, leuchtet weder ein noch wird dies von ihm näher dargelegt. 5.2 Was das Datum der religiösen Hochzeit mit seiner Ehefrau anbetrifft, so legt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf «Dezember 2022» fest (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 3). Dabei lässt er gänzlich aussen vor, dass er sich gegen Ende der zweiten Anhörung korrigierte und mit Nachdruck erklärte, Ende 2021 geheiratet zu haben. Dass er diese offenbar unzutreffende Korrektur aus Überforderung vorgenommen haben soll, überzeugt nicht, zumal er sie ohne Not und ohne Nachfrage seitens der befragenden Person anbrachte (vgl. SEM-Akte [...]-35/18 F170 - F173). 5.3 Wenig stringent ist weiter die Angabe des Beschwerdeführers vor dem hiesigen Gericht, er habe im Dezember 2022 heiraten können, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesucht worden sei. Bis Anfang 2023 habe er sich bei den Behörden nicht gemeldet, weshalb man erst dann angefangen habe, nach ihm zu suchen. Im Dezember 2022 sei er «noch nicht offiziell auf der Flucht» gewesen (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 3 und 4). In seiner Anhörung vom 23. Dezember 2024 erklärte er zwar auf Nachfrage hin, zum ersten Mal bedroht worden zu sein, «sofort» nachdem er im Jahr 2023 die Schule abgebrochen habe (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F148 f.). Da der Beschwerdeführer das Schulende nunmehr im Juni 2022 verortet, kann es nicht zutreffen, dass er im Dezember 2022 in seinem Heimatdorf unbeschwert ein grosses Hochzeitsfest hat feiern können, an welchem das ganze Dorf eingeladen war. Darüber hinaus kontrastiert auch seine Aussage, wonach er im Zeitpunkt seiner Hochzeit noch Schuldokumente gehabt habe, mit dem angegebenen Schulende im Juni 2022. 5.4 Zutreffend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Asylanhörung am (...). März 20(...) angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei derzeit im B._______. Vor Bundesverwaltungsgericht schiebt der Beschwerdeführer nun nach, er habe 20(...) ein zweites Mal versucht, nach Europa zu fliehen, sei im B._______ aber blockiert worden (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. 5 und 6). Weshalb er in seinen beiden Anhörungen zu keinem Zeitpunkt erwähnte, im Jahr 20(...) einen Ausreiseversuch unternommen zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Januar 2025 noch erklärte, er habe zu dieser Zeit keinen Kontakt zum Bruder gehabt, sodass dieser allenfalls im Anhörungszeitpunkt im März 20(...) irrtümlich angenommen habe, er sei nach seiner Ausreise in den B._______ im Jahr 20(...) bis 20(...) nicht nach Eritrea zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte [...]-46/2). 5.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere zum Aufgebot zur Leistung von Militärdienst durch die Dorfverwaltung, zu den Razzien, den nach ihm suchenden Behörden und Personen, seinem monatelangen Verbergen in den «Feldern» oder zu seiner Hochzeit sind äusserst vage und ohne jegliche Details gehalten. Ihm ist es insgesamt nicht gelungen, Vorfluchtgründe stringent aufzuzeigen. Betreffend den Besuch der Schule, deren Abschluss und seine Reisen in den B._______ sind seine Angaben sogar offensichtlich widersprüchlich. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die asylbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllen (vgl. oben E. 4.3). 5.6 Soweit der Beschwerdeführer versucht, seine ungenauen und in sich wenig stimmigen Ausführungen zur Begründung seines Asylgesuches mit seinen akustischen Einschränkungen, kognitiven und schulischen Schwierigkeiten sowie Verständnisproblemen infolge Analphabetismus zu erklären, kann ihm nicht gefolgt werden. An beiden Anhörungen wurde er gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F1; [...]-35/18 F1). In der Anhörung vom 23. Dezember 2024 wechselte er sogar den Platz, um die Dolmetscherin besser hören zu können. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, sich zu melden, falls er etwas nicht verstehe (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F3 - F5). Abschliessend bestätigte er ausdrücklich, keine Verständigungsschwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F175 f.). Ausserdem ist vorliegend in Abrede zu stellen, dass ihn kognitive Schwierigkeiten hätten daran hindern können, seine Fluchtgründe plausibel und schlüssig darzulegen. Trotz rechtlicher Unterstützung war er nicht in der Lage, die Abfolgen und Geschehnisse in Eritrea rund um seine angebliche Dienstverweigerung auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu erklären. Die entsprechenden Einwände sind daher zurückzuweisen. 6. 6.1 Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatstaat Eritrea glaubhaft darzulegen. Die von ihm behauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich alleine nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-1849/2020 vom 16. Januar 2025 E. 5.2 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 7.3). Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der illegalen Einreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Ein politisches Profil hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keines. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3; D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3; E-5017/2022 E. 7.5). 6.3 Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Geschwister ist vorliegend nicht auszumachen (zur Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3; 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Zwar ist nicht zu verkennen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers (d.h. D._______, geb. [...] [N {...}], und E._______, geb. [...] [N {...}) in der Schweiz Asyl erhalten haben. Eine Reflexverfolgungbetreffend D._______, der sich seit 20[...] in der Schweiz aufhält, hat der Beschwerdeführer jedoch weder in den Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift substantiiert geltend gemacht. E._______ wurde nach Angaben des Beschwerdeführers im Militärdienst gefoltert, weil er die Namen von Deserteuren nicht nennen wollte. Inwiefern sich daraus für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ableiten könnte, ist nicht ersichtlich. In der Anhörung vom 23. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich, dass seine beiden Brüder in der Schweiz separate Probleme gehabt haben (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F52 - F55). Selbst wenn sich der Bruder F._______ derzeit in Eritrea im Militär befindet, stellt dies für den Beschwerdeführer kein Asylgrund dar. Schliesslich ist das pauschale Vorbringen, wonach sich der Bruder G._______ seit drei Jahren im Gefängnis befinde, weil er bei seiner Rückkehr aus dem B._______ unter Folter gezwungen worden sei zuzugeben, dass er ein Schlepper sei, gänzlich unbelegt. Asylrelevante Auswirkungen auf den Beschwerdeführer ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Eine mögliche Reflexverfolgung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt vor. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen betreffend Reflexverfolgung als nachgeschoben. Nach dem Gesagten ist denn auch nicht davon auszugehen, die Familie des Beschwerdeführers befinde sich auf dem Radar des eritreischen Staates.
7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Zu prüfen bleibt, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 8.2.2 Eine asylrelevante Gefährdung besteht vorliegend nicht (vgl. oben E. 5 f.). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er für den eritreischen Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. oben E. 5). Grundsätzlich befindet er sich jedoch im wehrpflichtigen Alter, und aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst untersuchte das Bundesverwaltungsgericht sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Rechtsprechungsgemäss ist von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Bestimmungen selbst bei einer allfälligen Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer E-8243/2024 vom 13. Januar 2025 E. 8; D-4285/2024 E. 7.2.5; E-1652/2024 vom 11. April 2024). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung sowie die beschwerdeweise angeführten Quellen vermögen daran nichts zu ändern. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sind keine ersichtlich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Brüdern wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch ist ein solches aus den Akten erkennbar (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die Wegweisung verletzt Art. 8 EMRK somit nicht. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst führt für sich genommen nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2), weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 8.3.3 Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-2046/2023 vom 18. Dezember 2024 E. 9.4.2; D-4285/2024 E. 7.3.2). 8.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besondere Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss den Akten - abgesehen von der festgestellten Schwerhörigkeit (siehe hierzu oben Bst. G) - grundsätzlich gesund, hat eine schulische Ausbildung zumindest absolviert und bereits Arbeitserfahrungen als (...) gesammelt (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F7 - F9, F56, F60, F74 f., F81 - F85; [...]-35/18 F40, F42). Eine Hörgeräteversorgung aufgrund seiner Schwerhörigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BVGer-act. 1). Im Weiteren hält sich seine Familie nach wie vor in seinem Heimatdorf H._______ auf, womit davon auszugehen ist, dass er in sein vertrautes soziales Umfeld wird zurückkehren können (vgl. SEM-Akte [...]-32/18 F22, F29; [...]-35/18 F25 - F27). Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten. 8.4 Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: