Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. März 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 8. März 2022 fand eine Personalienauf- nahme und am 11. Juli 2022 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 21. Juni 2022 reichte die damalige Rechtsvertretung einen Bericht ("Bestätigung Vernetzung") der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmig- ration (FIZ) vom 13. Juni 2022 ein. C. Mit Entscheid vom 18. Juli 2022 teilte die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______). Nach einer Vergewaltigung sei sie in jungen Jahren gezwungen worden, die Schule abzubrechen und ihren Vergewaltiger zu heiraten. Sie hätten zu- sammen zwei Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen. Sie selber sei weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie die Grundausbildung absolviert. Am (…) habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und sei zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Einen Monat nach der Ehescheidung sei sie von Soldaten aufgesucht worden, die von ihr hät- ten wissen wollen, wo sich ihr Ex-Ehemann befinde. Sie habe seinen Auf- enthaltsort jedoch nicht nennen können, weil dieser ihr nicht bekannt ge- wesen sei. Daraufhin hätten die Soldaten ihre Wohnung durchsucht und sie geschlagen. Sie sei dann mitgenommen und während sechs Monaten im Gefängnis "E._______" (F._______; Anmerkung des Gerichts) festge- halten worden. Sie sei täglich zum Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes be- fragt und geschlagen worden. Sie wisse nicht, weshalb dieser gesucht werde. Die hygienischen Bedingungen in der Haft seien schlecht gewesen und sie habe wenig zu Essen erhalten. Nach sechsmonatiger Haft sei es ihr gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb sie das Gefängnis habe verlassen dürfen, um sich medizinisch behandeln zu lassen, nachdem eine Bekannte für sie gebürgt habe. Ihr sei die Auflage gemacht worden, dass sie nach ihrer Genesung wieder ins Gefängnis zurückkehren müsse, an- dernfalls ihre Bürgin eine Summe von 10’000 Nakfa bezahlen müsste. Nach rund zweimonatiger ärztlicher Behandlung sei es ihr besser
E-5017/2022 Seite 3 gegangen. Wiederholt seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen um festzustellen, ob sie inzwischen gesund sei. Sie hätten sie aber jeweils in Ruhe gelassen, nachdem sie ihnen ärztliche Atteste und ihre Medikamente gezeigt habe. Im (…) 2017 habe sie sich schliesslich entschieden, ihren Heimatstaat zu verlassen, weil sie gewusst habe, dass sie früher oder spä- ter wieder ins Gefängnis würde gehen müssen. Zudem hätte sie die Bürg- schaft von 10'000 Nakfa nicht zurückzahlen können. Sie habe die Grenze nach Äthiopien illegal zu Fuss überquert. Von dort sei sie über den Sudan nach Libyen gereist, wo sie sich etwa von April 2017 bis 2021 aufgehalten habe. Sie sei von Schleppern lange in Haft genommen worden, bis sie sich mit Hilfe von in Europa lebenden Verwandten habe freikaufen können. Im Mai 2021 sei sie über Italien in die Schweiz weitergereist. E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 (eröffnet am 4. Oktober 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfü- gung des SEM Beschwerde. Sie beantragte, der Asylentscheid sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F.b Mit Eingabe vom 7. November 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die in der Beschwerde- schrift als Beilage vermerkten Dokumente sowie die in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen und verzichtete vorderhand auf die Erhebung
E-5017/2022 Seite 4 eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgestellt, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wer- de zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G.b Auf Gesuch vom 23. November 2022 hin wurde die Frist zur Einrei- chung der Beweismittel mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 bis zum 21. Dezember 2022 erstreckt. G.c Mit Eingabe vom 30. November 2022 wurden die in der Beschwerde als Beilagen 4 bis 6 vermerkten Beweismittel (Ausdrucke von Fotos, E-Mails der Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2022 und 3. November 2022 betreffend Anfragen wegen Arzttermin respektive Arztberichten) nachgereicht. G.d Ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Arztberichten vom 21. Dezember 2022 wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2022 abgewiesen. H. Mit Eingaben vom 7. Februar, 16. März, 4. April, 9. Mai und 12. Juni 2023 wurden weitere Belege eingereicht (Ausdrucke einer E-Mail-Korrespon- denz mit der behandelnden Ärztin der Psychiatrischen Dienste G._______, Bericht der Erstkonsultation der G._______ vom 13. Februar 2023, Anord- nung einer psychologischen Begleitung durch den Hausarzt vom 24. März 2023, Terminbestätigung H._______, Psychotherapeutin, vom 12. April 2023, E-Mailwechsel mit I._______, Austrittsbericht der G._______ vom
4. Mai 2023, Bericht H._______ vom 24. Mai 2023). I. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, setzte antragsgemäss MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Fer- ner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
26. September 2023 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E-5017/2022 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 14. November 2023 machte die Beschwerdeführerin nach zweimalig verlängerter Frist von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom
9. Oktober 2023) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an sämtlichen Anträgen und an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhielt.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu ihrer Festnahme, zur Inhaftierung und zur bedingten Haftentlassung seien detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Ihre Antworten hätten Details vermissen lassen, die bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wären. Insbesondere sei sie auch auf Nachfrage hin nicht imstande gewesen, ihre Haftzeit und die Befragungen durch die Sicher- heitskräfte anschaulich zu schildern. Ferner seien die Umstände der be- haupteten vorübergehenden Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft nicht nachvollziehbar. Aus ihren Angaben gehe nicht hervor, weshalb die eritreischen Behörden ein derartiges Interesse gehabt haben sollten, sie täglich zu schlagen und zu befragen. Von ihrer Seite her habe auch kein Interesse daran bestanden, den Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes ge- heim zu halten. Noch überraschender würden die regelmässigen Besuche von Behördenvertretern bei der Beschwerdeführerin zu Hause erscheinen um festzustellen, ob sie wieder gesund sei und dass sie sich an die Emp- fehlungen in den Arztberichten halte. Dieses unerwartet rücksichtsvolle Verhalten lasse sich mit dem vorherigen drastischen Vorgehen gegen sie nicht vereinbaren. Gegen ein Interesse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin spreche auch, dass sie trotz wesentlich besserem Ge- sundheitszustand noch mehr als ein Jahr zu Hause geblieben sei, obwohl ihr angeblich jederzeit eine erneute Inhaftierung gedroht habe. Auch die Umstände rund um die Zahlung der Bürgschaft seien nicht nachvollziehbar. Das Argument, sie habe die Bürgschaftssumme nicht bezahlen können, entbehre angesichts dessen, dass sie von ihrer Verwandtschaft die finan- ziellen Mittel für ihre Freilassung in Libyen und die Überfahrt nach Italien erhalten habe, jeglicher Grundlage. Aus diesen Gründen seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu quali- fizieren.
E. 3.1.2 Betreffend die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen führte das SEM namentlich aus, der Beschwerdeführerin gehe es gemäss ihren Angaben gesundheitlich gut. Zudem verfüge sie in Eritrea über ein funktionierendes Beziehungsnetz und könne bei Bedarf ihre im Ausland le- bende Verwandtschaft um Unterstützung ersuchen. Unter diesen Umstän- den könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, sich in Eritrea eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei somit als zumutbar zu bezeichnen.
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E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin sei ab Beginn des Asylverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie ihre persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und Dokumente zu deren Beleg eingereicht habe. Es entspreche ihrer allge- meinen Erzählweise, dass sie sich nur sehr knapp und oft erst auf Nach- frage hin zu ihr gestellten Fragen äussere. Die Vorinstanz habe dies als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwendet, ohne sich dif- ferenziert mit ihrem Aussageverhalten auseinanderzusetzen. Ihre Schilde- rungen würden mehrere Realkennzeichen enthalten, wie Verwendung di- rekter Rede, spontane und sprunghafte Schilderungen mit ungewöhnlichen Details und emotionale Reaktionen. Die Umstände ihrer Entlassung zwecks medizinischer Behandlung habe sie schlüssig und nachvollziehbar geschildert, und sie habe plausibel dargelegt, weshalb die Soldaten sie nicht wieder ins Gefängnis gebracht hätten. Ihre Aussagen seien somit ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft. Die fachliche Einschät- zung in dem Schreiben der FIZ vom 13. Juni 2022 sei vom SEM nicht be- rücksichtigt worden. Die Fachperson habe in ihrem Bericht dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin extrem schwerfalle, über das Erlebte zu berich- ten und ihre Erzählungen sehr glaubhaft wirken würden. Es erscheine frag- lich, ob der Sachverhalt in der halbtägigen Anhörung, in welcher sie nur rund eine Stunde zu ihren Asylgründen befragt worden sei, rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Schilderung ihrer Erlebnisse auf der Flucht sei für sie sehr belastend gewesen, weshalb nicht überraschend sei, dass sie danach nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe detaillierter und umfassender darzulegen. Der Bruch mit der Heimat und die Trennung von ihren Kindern wirke sich belastend auf ihre psychische Verfassung aus. Dennoch habe sie von gewissen Gefühlen und Erinnerungen an die Haft berichten können. Nach dem Gesagten habe sie ihre Fluchtgründe glaub- haft darlegen können. Demnach habe sie im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Erit- rea begründete Furcht gehabt, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.
E. 3.2.2 Eventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen. Sie sei eine junge alleinstehende Frau. Das Risiko eines Einzugs in den Militärdienst, verbunden mit dem Risiko sexuellen Missbrauchs sei real. Andererseits bestehe die Gefahr einer langen Haftstrafe und der Folter wegen Dienstverweigerung. Aufgrund ihrer Vorgeschichte sei das Risiko einer Inhaftierung erhöht. Vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea, sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, müsse zu-
E-5017/2022 Seite 8 mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach Erhalt des negativen Asy- lentscheids rapide verschlechtert. Sie habe Suizidgedanken geäussert. Entsprechende Arztberichte seien noch ausstehend.
E. 3.2.3 Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe ihre Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie sei in der Anhörung gerade ein- mal eine Stunde zu ihren Asylgründen befragt worden. Ausserdem wäre es angezeigt gewesen, ihren Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychi- sche Verfassung, abzuklären.
E. 3.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea stehe dem Wegweisungs- vollzug nicht grundsätzlich entgegen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnahmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung oder Bestrafung drohe. Ob ein tatsächliches Ri- siko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, könne auf- grund ihrer unglaubhaften Angaben nicht geprüft werden. Daher sei auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst auszugehen. Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass die Beschwerdeführerin aus diesem suspendiert oder entlassen worden sei, oder den Militärdienst bereits ordentlich abgeschlossen habe. Ohnehin stehe selbst eine glaubhaft gemacht drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht entgegen. In Bezug auf die dokumentierten gesund- heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass die medizinische Grundversorgung in Eritrea grundsätzlich gewährleistet sei. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung sei zwar erschwert. Jedoch könne aus den diagnostizierten Beschwerden nicht geschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mangels medizinischer Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Sie habe sich von ihren Suizid- gedankten distanziert, und eine Wiedervereinigung mit ihren Kindern könnte wesentlich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beitra- gen.
E. 3.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die zitierten Urteile des UNO-Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture; CAT) nicht berücksichtigt, in welchen die Schweiz mehrfach wegen ihrer aktuellen Wegweisungspraxis gerügt worden sei. Es sei festgestellt
E-5017/2022 Seite 9 worden, dass das Folterrisiko nicht anhand objektiver Informationen beur- teilt worden sei und die Bewertung der Lage in Eritrea nicht die real dro- henden Gefahren reflektiere. Es sei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage einer drohenden Folter oder einer unmenschlichen Behand- lung bei einer Wegweisung nach Eritrea angezeigt, insbesondere da die Beschwerdeführerin eine solche bereits zuvor erlebt habe. Es werde daran festgehalten, dass die Anhörung sehr knapp gewesen sei und ihr kaum genügend Zeit eingeräumt worden sei, sich zu ihren Fluchtgründen umfas- send zu äussern. Zudem habe das SEM sich nicht mit ihren psychischen Leiden und deren Auswirkungen auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auseinandergesetzt. Demnach überzeuge die Argumentation der Vorinstanz betreffend Art. 4 EMRK nicht. Diese wäre verpflichtet gewe- sen, diesbezüglich den Sachverhalt genügend abzuklären, unter Berück- sichtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin. Es werde auf den Bericht des UNO-Menschenrechtsrats vom 10. Juni 2022 verwie- sen, gemäss welchem die Menschenrechtssituation in Eritrea anhaltend schlecht sei. Eritreer, die sich dem obligatorischen Nationaldienst zu ent- ziehen versuchten, würden in schwerwiegendster Weise unterdrückt. Der Konflikt in der Region Tigray trage sodann zu einer Verschlechterung der Lage bei. Da ihr psychisches Leiden auf traumatische Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen sei, sei bei einer Rückkehr eine Retraumati- sierung zu befürchten und daher eine psychologische Betreuung unab- dingbar.
E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli¬chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidun- gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän- dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
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E. 4.2 Aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich keine stichhaltigen Hin- weise dafür, dass es der Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht mög- lich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass ihr mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für ihr Asylgesuch ausführlich darzulegen. Die ihr am Ende der Befragung gestellte Frage, ob sie alles habe sagen kön- nen, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte sie. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, sagte sie, das sei alles (A21/21 F203 f.). Die abschliessende Frage wurde an die damalige Rechtsvertretung gerichtet: "Gibt es aus Ihrer Sicht noch Fragen oder The- menbereiche, die noch nicht angesprochen wurden und die für die Sach- verhaltsermittlung wesentlich sind?" Antwort: "Nein" (A21/21 F205). Dem- nach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen ist und hierauf basierend ihren Ent- scheid gefällt hat. Das Vorbringen, es sei der Beschwerdeführerin nicht ge- nügend Zeit eingeräumt worden, sich zu ihren Fluchtgründen umfassend zu äussern, findet in den Akten somit keine Grundlage. Dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin vorgenommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstan- den, weil im erstinstanzlichen Verfahren keine wesentlichen medizinischen Probleme geltend gemacht wurden. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen, hat den Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet.
E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch- stellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3, m.w.H.; ANNE KNEER und LINUS SONDER- EGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 6.2.1 Unter Anwendung dieses Massstabs erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen der eritrei- schen Behörden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht.
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E. 6.2.2 Ihre Schilderungen der Haftzeit in Eritrea weisen nicht die zu erwar- tende Substanziiertheit auf und wirken wenig authentisch. Dass die Sicher- heitskräfte die Beschwerdeführerin während eines halben Jahres täglich verhört und geschlagen haben sollen, um den Aufenthaltsort ihres früheren Ehemannes in Erfahrung zu bringen, ist schwer nachvollziehbar, da sie ein derart intensives Interesse der Behörden an ihrem Ex-Mann in keiner Weise zu begründen vermochte. Mit den behaupteten Misshandlungen in der Haft lässt sich sodann nicht vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes unter Auflagen aus der Haft entlassen worden sei, um sich behandeln zu lassen, obwohl die ge- sundheitlichen Beschwerden, die sie durch die Haftbedingungen erlitten habe (psychische Probleme, häufige Regelblutungen, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen), nicht besonders gravierend erscheinen. ¨
E. 6.2.3 Als unrealistisch ist auch zu bewerten, dass die Soldaten, welche sie wiederholt zu Hause aufgesucht hätten, sich jeweils – selbst als es ihr wie- der besser gegangen sei – durch das Vorzeigen von Arztzeugnissen und Tabletten von weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten abhalten lassen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren Schilderun- gen nach ihrer bedingten Entlassung aus der Haft noch rund ein Jahr an ihrem Wohnort aufhielt, ohne in dieser Zeit wesentliche Nachteile erlitten zu haben, lässt vielmehr darauf schliessen, dass im Zeitpunkt ihrer Aus- reise kein wesentliches Verfolgungsinteresse an ihr bestand.
E. 6.2.4 Selbst wenn die Schilderungen der Beschwerdeführerin einzelne Realkennzeichen enthalten mögen, vermag dies die erwähnten klaren Un- glaubhaftigkeitsindizien nicht aufzuwiegen. Auch der Verweis in der Be- schwerdeeingabe auf das generelle Aussageverhalten der Beschwerde- führerin und ihre psychische Befindlichkeit erweist sich als nicht schlüssig: Sie gab bei der Anhörung an, sie fühle sich sehr gut und erwähnte, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen nur, unter Kopfschmer- zen und Krätze zu leiden (vgl. Akten SEM A21/21 F4 f. und F78). Es liegen somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei der Anhö- rung unter einer derart grossen psychischen Belastung gelitten hätte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend darzu- legen. Der Bericht der FIZ vom 13. Juni 2022 beruht einzig auf den Aussa- gen der Beschwerdeführerin und vermag daher ebenfalls keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
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E. 6.3 Zusammenfassend liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeit- punkt ihrer Ausreise aus Eritrea vor.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin we- gen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nach- fluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom- men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach- fluchtgründe gelten etwa das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol- gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 7.3.1 Gemäss früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begrün- dete eine illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Refe- renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer- innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam da- bei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhal- ten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu- tung, dass damals Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Auf- enthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Per- sonen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer un- erlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlings- rechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur ille- galen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er- scheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
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E. 7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Es wurden – wie vorstehend ausgeführt – keine asylrechtlich rele- vanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Zudem sind auch keine ande- ren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorge- brachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ei- nes Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Mass- nahme handeln würde, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bezie- hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 8 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs- weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flücht- lingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 F33.2) gestellt, wobei aber auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin sich von konkreten Suizidabsichten distanziert habe. Eine Weiterführung der eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung (Therapiesitzungen alle 14 Tage) sei indiziert. Dass es seit der nunmehr über eineinviertel Jahr zurückliegenden Entlassung der Beschwerdeführe- rin in die ambulante Betreuung zu einer Verschlechterung ihrer gesundheit- lichen Situation oder zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand soweit stabilisiert hat.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5017/2022 Seite 15 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
E-5017/2022 Seite 16 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzu- lässig erscheinen.
E. 10.2.6 Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich verneint, von den Behör- den in Bezug auf das Militär je kontaktiert worden zu sein (vgl. Akten SEM A21/21 F65 ff.). Da es sich bei ihr heute um eine (geschiedene) Mutter zweier Kinder im Alter von (…) und (…) Jahren handelt, ist ein zukünftiges Aufgebot unwahrscheinlich. Überdies spricht eine Einberufung in den Mili- tärdienst für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2).
E. 10.2.7 Der Einwand, das SEM habe die Rechtsprechung des CAT nicht berücksichtigt, in welcher die Schweiz mehrfach wegen unzureichender Abklärung des Folterrisikos bei Rückkehrern nach Eritrea gerügt worden sei, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern die zitierten CAT-Entscheide vergleichbare Sachver- halte betreffen und somit für den Fall der Beschwerdeführerin konkrete
– über den dortigen Einzelfall hinausgehende – präjudizielle Wirkung ha- ben sollten. Die in BVGE 2018 VI/4 festgelegte Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Eritrea hat grundsätzlich weiterhin Geltung (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-1652/2024 vom 11. April 2024 S. 8 oder D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 9.2).
E. 10.2.8 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen bisher ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Wie bereits dargelegt, ist auch nicht von einer asylrelevanten Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden aus- zugehen.
E. 10.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in diesem Land nicht von einem Krieg, Bürger- krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer ge- nerellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Exis- tenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlie- gen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt damit im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17).
E. 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgehalten, dass eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.2.3 ff.).
E. 10.3.4 Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren Angaben im Heimat- staat zusammen mit ihrer Mutter, die sich seit ihrer Ausreise um ihre Kinder kümmere und mit der sie weiterhin in telefonischem Kontakt stehe. Ge- mäss ihren Aussagen besitzt ihre Familie in Eritrea landwirtschaftlich ge- nutztes Land, von dessen Ertrag sie ihren Lebensunterhalt bestreiten wür- den (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A21/21 F23 f., F31, F49, F74). Die Beschwerdeführerin verfügt überdies in Eritrea sowie im Ausland über weitere Angehörige und Verwandte (Geschwister, Cousins) auf deren Un- terstützung sie – falls erforderlich – mutmasslich ebenfalls zählen kann (vgl. a.a.O. F30 ff., F55 f., F61 f.). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sie in Eritrea über eine gesicherte Wohnmög- lichkeit verfügt und auch ihre wirtschaftliche Existenz gewährleistet ist.
E. 10.3.5.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-
E-5017/2022 Seite 18 nen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweize- rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 10.3.5.2 Im Arztzeugnis der G._______ vom 13. Februar 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Gemäss Kurzaustrittsbericht der G._______ vom 4. Mai 2023 befand sie sich dort vom 3. bis 4. Mai 2023 in stationärer Behandlung wegen akuter Selbstge- fährdung nach einem Suizidversuch. Im psychologischen Bericht der Psy- chotherapeutin H._______ vom 24. Mai 2023 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-
E. 10.3.5.3 Der Zugang zur psychiatrischen Behandlung ist in Eritrea zwar trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen mangels ausreichen- den Fachpersonals nach wie vor erschwert. Immerhin ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall in J._______ das K._______ Hospital zwecks Behandlung aufsuchen kann, auch wenn eine dortige psychiatrische Behandlung auf einem tiefen Niveau liegt und mangels Fachpersonal stark eingeschränkt ist. (vgl. Urteil des BVGer E-6106/2018 vom 11. September 2020 E. 7.4.9). Ferner ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verwei- sen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
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E. 10.3.5.4 Gesamthaft betrachtet ist somit nicht anzunehmen, dass der Be- schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht.
E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen- verfügung vom 31. August 2023 ihrem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
E. 13 In der vorgenannten Zwischenverfügung wurde auch dem Gesuch der Be- schwerdeführerin um amtliche Verbeiständung entsprochen und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennote vom 14. November 2023 ausgewie- sene Vertretungsaufwand von insgesamt 20.6 Honorarstunden ist auf 19 Stunden zu reduzieren, zumal darin auch Aufwendungen für soziale Be- treuungshandlungen ausserhalb des Beschwerdeverfahrens enthalten sind. Der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung be- trägt – wie in der Zwischenverfügung angekündigt – Fr. 150.–. Demzufolge ist der Rechts-beiständin ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 2974.– (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2974.‒ bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5017/2022 Urteil vom 22. August 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, verbeiständet durch MLaw Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. März 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 8. März 2022 fand eine Personalienaufnahme und am 11. Juli 2022 ihre Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 21. Juni 2022 reichte die damalige Rechtsvertretung einen Bericht ("Bestätigung Vernetzung") der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 13. Juni 2022 ein. C. Mit Entscheid vom 18. Juli 2022 teilte die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie sei tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______). Nach einer Vergewaltigung sei sie in jungen Jahren gezwungen worden, die Schule abzubrechen und ihren Vergewaltiger zu heiraten. Sie hätten zusammen zwei Kinder bekommen. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen. Sie selber sei weder zum Militärdienst aufgeboten worden, noch habe sie die Grundausbildung absolviert. Am (...) habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und sei zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Einen Monat nach der Ehescheidung sei sie von Soldaten aufgesucht worden, die von ihr hätten wissen wollen, wo sich ihr Ex-Ehemann befinde. Sie habe seinen Aufenthaltsort jedoch nicht nennen können, weil dieser ihr nicht bekannt gewesen sei. Daraufhin hätten die Soldaten ihre Wohnung durchsucht und sie geschlagen. Sie sei dann mitgenommen und während sechs Monaten im Gefängnis "E._______" (F._______; Anmerkung des Gerichts) festgehalten worden. Sie sei täglich zum Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes befragt und geschlagen worden. Sie wisse nicht, weshalb dieser gesucht werde. Die hygienischen Bedingungen in der Haft seien schlecht gewesen und sie habe wenig zu Essen erhalten. Nach sechsmonatiger Haft sei es ihr gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb sie das Gefängnis habe verlassen dürfen, um sich medizinisch behandeln zu lassen, nachdem eine Bekannte für sie gebürgt habe. Ihr sei die Auflage gemacht worden, dass sie nach ihrer Genesung wieder ins Gefängnis zurückkehren müsse, andernfalls ihre Bürgin eine Summe von 10'000 Nakfa bezahlen müsste. Nach rund zweimonatiger ärztlicher Behandlung sei es ihr besser gegangen. Wiederholt seien Soldaten zu ihr nach Hause gekommen um festzustellen, ob sie inzwischen gesund sei. Sie hätten sie aber jeweils in Ruhe gelassen, nachdem sie ihnen ärztliche Atteste und ihre Medikamente gezeigt habe. Im (...) 2017 habe sie sich schliesslich entschieden, ihren Heimatstaat zu verlassen, weil sie gewusst habe, dass sie früher oder später wieder ins Gefängnis würde gehen müssen. Zudem hätte sie die Bürgschaft von 10'000 Nakfa nicht zurückzahlen können. Sie habe die Grenze nach Äthiopien illegal zu Fuss überquert. Von dort sei sie über den Sudan nach Libyen gereist, wo sie sich etwa von April 2017 bis 2021 aufgehalten habe. Sie sei von Schleppern lange in Haft genommen worden, bis sie sich mit Hilfe von in Europa lebenden Verwandten habe freikaufen können. Im Mai 2021 sei sie über Italien in die Schweiz weitergereist. E. Mit Verfügung vom 29. September 2023 (eröffnet am 4. Oktober 2023) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 3. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM Beschwerde. Sie beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Mit Eingabe vom 7. November 2022 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist die in der Beschwerdeschrift als Beilage vermerkten Dokumente sowie die in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde festgestellt, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G.b Auf Gesuch vom 23. November 2022 hin wurde die Frist zur Einreichung der Beweismittel mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 bis zum 21. Dezember 2022 erstreckt. G.c Mit Eingabe vom 30. November 2022 wurden die in der Beschwerde als Beilagen 4 bis 6 vermerkten Beweismittel (Ausdrucke von Fotos, E-Mails der Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2022 und 3. November 2022 betreffend Anfragen wegen Arzttermin respektive Arztberichten) nachgereicht. G.d Ein weiteres Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von Arztberichten vom 21. Dezember 2022 wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2022 abgewiesen. H. Mit Eingaben vom 7. Februar, 16. März, 4. April, 9. Mai und 12. Juni 2023 wurden weitere Belege eingereicht (Ausdrucke einer E-Mail-Korrespondenz mit der behandelnden Ärztin der Psychiatrischen Dienste G._______, Bericht der Erstkonsultation der G._______ vom 13. Februar 2023, Anordnung einer psychologischen Begleitung durch den Hausarzt vom 24. März 2023, Terminbestätigung H._______, Psychotherapeutin, vom 12. April 2023, E-Mailwechsel mit I._______, Austrittsbericht der G._______ vom 4. Mai 2023, Bericht H._______ vom 24. Mai 2023). I. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut, setzte antragsgemäss MLaw Laura Rudolph als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2023 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 14. November 2023 machte die Beschwerdeführerin nach zweimalig verlängerter Frist von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2023) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie an sämtlichen Anträgen und an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu ihrer Festnahme, zur Inhaftierung und zur bedingten Haftentlassung seien detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Ihre Antworten hätten Details vermissen lassen, die bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wären. Insbesondere sei sie auch auf Nachfrage hin nicht imstande gewesen, ihre Haftzeit und die Befragungen durch die Sicherheitskräfte anschaulich zu schildern. Ferner seien die Umstände der behaupteten vorübergehenden Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft nicht nachvollziehbar. Aus ihren Angaben gehe nicht hervor, weshalb die eritreischen Behörden ein derartiges Interesse gehabt haben sollten, sie täglich zu schlagen und zu befragen. Von ihrer Seite her habe auch kein Interesse daran bestanden, den Aufenthaltsort ihres Ex-Ehemannes geheim zu halten. Noch überraschender würden die regelmässigen Besuche von Behördenvertretern bei der Beschwerdeführerin zu Hause erscheinen um festzustellen, ob sie wieder gesund sei und dass sie sich an die Empfehlungen in den Arztberichten halte. Dieses unerwartet rücksichtsvolle Verhalten lasse sich mit dem vorherigen drastischen Vorgehen gegen sie nicht vereinbaren. Gegen ein Interesse der eritreischen Behörden an der Beschwerdeführerin spreche auch, dass sie trotz wesentlich besserem Gesundheitszustand noch mehr als ein Jahr zu Hause geblieben sei, obwohl ihr angeblich jederzeit eine erneute Inhaftierung gedroht habe. Auch die Umstände rund um die Zahlung der Bürgschaft seien nicht nachvollziehbar. Das Argument, sie habe die Bürgschaftssumme nicht bezahlen können, entbehre angesichts dessen, dass sie von ihrer Verwandtschaft die finanziellen Mittel für ihre Freilassung in Libyen und die Überfahrt nach Italien erhalten habe, jeglicher Grundlage. Aus diesen Gründen seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.1.2 Betreffend die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen führte das SEM namentlich aus, der Beschwerdeführerin gehe es gemäss ihren Angaben gesundheitlich gut. Zudem verfüge sie in Eritrea über ein funktionierendes Beziehungsnetz und könne bei Bedarf ihre im Ausland lebende Verwandtschaft um Unterstützung ersuchen. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sei, sich in Eritrea eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei somit als zumutbar zu bezeichnen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin sei ab Beginn des Asylverfahrens ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem sie ihre persönlichen Lebensumstände umfassend dargelegt und Dokumente zu deren Beleg eingereicht habe. Es entspreche ihrer allgemeinen Erzählweise, dass sie sich nur sehr knapp und oft erst auf Nachfrage hin zu ihr gestellten Fragen äussere. Die Vorinstanz habe dies als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen verwendet, ohne sich differenziert mit ihrem Aussageverhalten auseinanderzusetzen. Ihre Schilderungen würden mehrere Realkennzeichen enthalten, wie Verwendung direkter Rede, spontane und sprunghafte Schilderungen mit ungewöhnlichen Details und emotionale Reaktionen. Die Umstände ihrer Entlassung zwecks medizinischer Behandlung habe sie schlüssig und nachvollziehbar geschildert, und sie habe plausibel dargelegt, weshalb die Soldaten sie nicht wieder ins Gefängnis gebracht hätten. Ihre Aussagen seien somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft. Die fachliche Einschätzung in dem Schreiben der FIZ vom 13. Juni 2022 sei vom SEM nicht berücksichtigt worden. Die Fachperson habe in ihrem Bericht dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin extrem schwerfalle, über das Erlebte zu berichten und ihre Erzählungen sehr glaubhaft wirken würden. Es erscheine fraglich, ob der Sachverhalt in der halbtägigen Anhörung, in welcher sie nur rund eine Stunde zu ihren Asylgründen befragt worden sei, rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Die Schilderung ihrer Erlebnisse auf der Flucht sei für sie sehr belastend gewesen, weshalb nicht überraschend sei, dass sie danach nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe detaillierter und umfassender darzulegen. Der Bruch mit der Heimat und die Trennung von ihren Kindern wirke sich belastend auf ihre psychische Verfassung aus. Dennoch habe sie von gewissen Gefühlen und Erinnerungen an die Haft berichten können. Nach dem Gesagten habe sie ihre Fluchtgründe glaubhaft darlegen können. Demnach habe sie im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea begründete Furcht gehabt, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 3.2.2 Eventualiter sei die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sie sei eine junge alleinstehende Frau. Das Risiko eines Einzugs in den Militärdienst, verbunden mit dem Risiko sexuellen Missbrauchs sei real. Andererseits bestehe die Gefahr einer langen Haftstrafe und der Folter wegen Dienstverweigerung. Aufgrund ihrer Vorgeschichte sei das Risiko einer Inhaftierung erhöht. Vor dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in Eritrea, sowie der Willkür, mit welcher das Regime gegen seine Bürger vorgehe, müsse zu-mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach Erhalt des negativen Asylentscheids rapide verschlechtert. Sie habe Suizidgedanken geäussert. Entsprechende Arztberichte seien noch ausstehend. 3.2.3 Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe ihre Asylgründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie sei in der Anhörung gerade einmal eine Stunde zu ihren Asylgründen befragt worden. Ausserdem wäre es angezeigt gewesen, ihren Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Verfassung, abzuklären. 3.3 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea stehe dem Wegweisungsvollzug nicht grundsätzlich entgegen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnahmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung oder Bestrafung drohe. Ob ein tatsächliches Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, könne aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht geprüft werden. Daher sei auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst auszugehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aus diesem suspendiert oder entlassen worden sei, oder den Militärdienst bereits ordentlich abgeschlossen habe. Ohnehin stehe selbst eine glaubhaft gemacht drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht entgegen. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sei zu berücksichtigen, dass die medizinische Grundversorgung in Eritrea grundsätzlich gewährleistet sei. Der Zugang zu psychiatrischer Behandlung sei zwar erschwert. Jedoch könne aus den diagnostizierten Beschwerden nicht geschlossen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mangels medizinischer Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Sie habe sich von ihren Suizid-gedankten distanziert, und eine Wiedervereinigung mit ihren Kindern könnte wesentlich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beitragen. 3.4 In der Replik wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die zitierten Urteile des UNO-Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture; CAT) nicht berücksichtigt, in welchen die Schweiz mehrfach wegen ihrer aktuellen Wegweisungspraxis gerügt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass das Folterrisiko nicht anhand objektiver Informationen beurteilt worden sei und die Bewertung der Lage in Eritrea nicht die real drohenden Gefahren reflektiere. Es sei eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage einer drohenden Folter oder einer unmenschlichen Behandlung bei einer Wegweisung nach Eritrea angezeigt, insbesondere da die Beschwerdeführerin eine solche bereits zuvor erlebt habe. Es werde daran festgehalten, dass die Anhörung sehr knapp gewesen sei und ihr kaum genügend Zeit eingeräumt worden sei, sich zu ihren Fluchtgründen umfassend zu äussern. Zudem habe das SEM sich nicht mit ihren psychischen Leiden und deren Auswirkungen auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auseinandergesetzt. Demnach überzeuge die Argumentation der Vorinstanz betreffend Art. 4 EMRK nicht. Diese wäre verpflichtet gewesen, diesbezüglich den Sachverhalt genügend abzuklären, unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin. Es werde auf den Bericht des UNO-Menschenrechtsrats vom 10. Juni 2022 verwiesen, gemäss welchem die Menschenrechtssituation in Eritrea anhaltend schlecht sei. Eritreer, die sich dem obligatorischen Nationaldienst zu entziehen versuchten, würden in schwerwiegendster Weise unterdrückt. Der Konflikt in der Region Tigray trage sodann zu einer Verschlechterung der Lage bei. Da ihr psychisches Leiden auf traumatische Erlebnisse im Heimatstaat zurückzuführen sei, sei bei einer Rückkehr eine Retraumatisierung zu befürchten und daher eine psychologische Betreuung unabdingbar. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli¬chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 4.2 Aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass es der Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht möglich gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass ihr mit offen formulierten Fragen Gelegenheit gegeben wurde, die Gründe für ihr Asylgesuch ausführlich darzulegen. Die ihr am Ende der Befragung gestellte Frage, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, bejahte sie. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die sie noch nicht erwähnt habe, welche gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen würden, sagte sie, das sei alles (A21/21 F203 f.). Die abschliessende Frage wurde an die damalige Rechtsvertretung gerichtet: "Gibt es aus Ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche, die noch nicht angesprochen wurden und die für die Sachverhaltsermittlung wesentlich sind?" Antwort: "Nein" (A21/21 F205). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen ist und hierauf basierend ihren Entscheid gefällt hat. Das Vorbringen, es sei der Beschwerdeführerin nicht genügend Zeit eingeräumt worden, sich zu ihren Fluchtgründen umfassend zu äussern, findet in den Akten somit keine Grundlage. Dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin vorgenommen hat, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil im erstinstanzlichen Verfahren keine wesentlichen medizinischen Probleme geltend gemacht wurden. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen, hat den Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3, m.w.H.; Anne Kneer und Linus Sonder-egger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 6.2 6.2.1 Unter Anwendung dieses Massstabs erachtet das Gericht die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Behörden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft gemacht. 6.2.2 Ihre Schilderungen der Haftzeit in Eritrea weisen nicht die zu erwartende Substanziiertheit auf und wirken wenig authentisch. Dass die Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin während eines halben Jahres täglich verhört und geschlagen haben sollen, um den Aufenthaltsort ihres früheren Ehemannes in Erfahrung zu bringen, ist schwer nachvollziehbar, da sie ein derart intensives Interesse der Behörden an ihrem Ex-Mann in keiner Weise zu begründen vermochte. Mit den behaupteten Misshandlungen in der Haft lässt sich sodann nicht vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes unter Auflagen aus der Haft entlassen worden sei, um sich behandeln zu lassen, obwohl die gesundheitlichen Beschwerden, die sie durch die Haftbedingungen erlitten habe (psychische Probleme, häufige Regelblutungen, Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen), nicht besonders gravierend erscheinen. ¨ 6.2.3 Als unrealistisch ist auch zu bewerten, dass die Soldaten, welche sie wiederholt zu Hause aufgesucht hätten, sich jeweils - selbst als es ihr wieder besser gegangen sei - durch das Vorzeigen von Arztzeugnissen und Tabletten von weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten abhalten lassen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren Schilderungen nach ihrer bedingten Entlassung aus der Haft noch rund ein Jahr an ihrem Wohnort aufhielt, ohne in dieser Zeit wesentliche Nachteile erlitten zu haben, lässt vielmehr darauf schliessen, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise kein wesentliches Verfolgungsinteresse an ihr bestand. 6.2.4 Selbst wenn die Schilderungen der Beschwerdeführerin einzelne Realkennzeichen enthalten mögen, vermag dies die erwähnten klaren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht aufzuwiegen. Auch der Verweis in der Beschwerdeeingabe auf das generelle Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und ihre psychische Befindlichkeit erweist sich als nicht schlüssig: Sie gab bei der Anhörung an, sie fühle sich sehr gut und erwähnte, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen nur, unter Kopfschmerzen und Krätze zu leiden (vgl. Akten SEM A21/21 F4 f. und F78). Es liegen somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei der Anhörung unter einer derart grossen psychischen Belastung gelitten hätte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend darzu-legen. Der Bericht der FIZ vom 13. Juni 2022 beruht einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und vermag daher ebenfalls keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.3 Zusammenfassend liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vor. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten etwa das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.3 7.3.1 Gemäss früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete eine illegale Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass damals Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich unter ihnen auch Personen befanden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Es wurden - wie vorstehend ausgeführt - keine asylrechtlich relevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Zudem sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Aus diesen Gründen ist der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten illegalen Ausreise aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handeln würde, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1).
8. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr dies nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich verneint, von den Behörden in Bezug auf das Militär je kontaktiert worden zu sein (vgl. Akten SEM A21/21 F65 ff.). Da es sich bei ihr heute um eine (geschiedene) Mutter zweier Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren handelt, ist ein zukünftiges Aufgebot unwahrscheinlich. Überdies spricht eine Einberufung in den Militärdienst für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1, u.a. Urteil des BVGer E-1853/2019 vom 15. September 2021 E. 8.2.2). 10.2.7 Der Einwand, das SEM habe die Rechtsprechung des CAT nicht berücksichtigt, in welcher die Schweiz mehrfach wegen unzureichender Abklärung des Folterrisikos bei Rückkehrern nach Eritrea gerügt worden sei, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern die zitierten CAT-Entscheide vergleichbare Sachverhalte betreffen und somit für den Fall der Beschwerdeführerin konkrete - über den dortigen Einzelfall hinausgehende - präjudizielle Wirkung haben sollten. Die in BVGE 2018 VI/4 festgelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat grundsätzlich weiterhin Geltung (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-1652/2024 vom 11. April 2024 S. 8 oder D-887/2023 vom 2. März 2023 E. 9.2). 10.2.8 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen bisher ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Wie bereits dargelegt, ist auch nicht von einer asylrelevanten Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die eritreischen Behörden auszugehen. 10.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in diesem Land nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt damit im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17). 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgehalten, dass eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.2.3 ff.). 10.3.4 Die Beschwerdeführerin lebte gemäss ihren Angaben im Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter, die sich seit ihrer Ausreise um ihre Kinder kümmere und mit der sie weiterhin in telefonischem Kontakt stehe. Gemäss ihren Aussagen besitzt ihre Familie in Eritrea landwirtschaftlich genutztes Land, von dessen Ertrag sie ihren Lebensunterhalt bestreiten würden (vgl. Protokoll Anhörung, Akten SEM A21/21 F23 f., F31, F49, F74). Die Beschwerdeführerin verfügt überdies in Eritrea sowie im Ausland über weitere Angehörige und Verwandte (Geschwister, Cousins) auf deren Unterstützung sie - falls erforderlich - mutmasslich ebenfalls zählen kann (vgl. a.a.O. F30 ff., F55 f., F61 f.). Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sie in Eritrea über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt und auch ihre wirtschaftliche Existenz gewährleistet ist. 10.3.5 10.3.5.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe-nen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 10.3.5.2 Im Arztzeugnis der G._______ vom 13. Februar 2023 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Gemäss Kurzaustrittsbericht der G._______ vom 4. Mai 2023 befand sie sich dort vom 3. bis 4. Mai 2023 in stationärer Behandlung wegen akuter Selbstgefährdung nach einem Suizidversuch. Im psychologischen Bericht der Psychotherapeutin H._______ vom 24. Mai 2023 wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) gestellt, wobei aber auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin sich von konkreten Suizidabsichten distanziert habe. Eine Weiterführung der eingeleiteten psychotherapeutischen Behandlung (Therapiesitzungen alle 14 Tage) sei indiziert. Dass es seit der nunmehr über eineinviertel Jahr zurückliegenden Entlassung der Beschwerdeführerin in die ambulante Betreuung zu einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation oder zu einer Akzentuierung der Symptomatik gekommen wäre, wurde nicht geltend gemacht. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand soweit stabilisiert hat. 10.3.5.3 Der Zugang zur psychiatrischen Behandlung ist in Eritrea zwar trotz Verbesserung der medizinischen Infrastrukturen mangels ausreichenden Fachpersonals nach wie vor erschwert. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall in J._______ das K._______ Hospital zwecks Behandlung aufsuchen kann, auch wenn eine dortige psychiatrische Behandlung auf einem tiefen Niveau liegt und mangels Fachpersonal stark eingeschränkt ist. (vgl. Urteil des BVGer E-6106/2018 vom 11. September 2020 E. 7.4.9). Ferner ist auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.5.4 Gesamthaft betrachtet ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes droht. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprochen wurde, und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
13. In der vorgenannten Zwischenverfügung wurde auch dem Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung entsprochen und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist demnach ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in den Kostennote vom 14. November 2023 ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 20.6 Honorarstunden ist auf 19 Stunden zu reduzieren, zumal darin auch Aufwendungen für soziale Betreuungshandlungen ausserhalb des Beschwerdeverfahrens enthalten sind. Der maximale Stundenansatz bei nicht-anwaltlicher Vertretung beträgt - wie in der Zwischenverfügung angekündigt - Fr. 150.-. Demzufolge ist der Rechts-beiständin ein Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 2974.- (inkl. Auslagen) durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2974. bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: