Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Juni 2024 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Am 4. Juli 2024 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien der Beschwerde- führerin auf. Am 8. Juli 2024 führte es ein Dublin-Gespräch mit ihr durch. Es beendete am 17. Juni 2025 das eingeleitete Dublin-Verfahren und er- öffnete das nationale Verfahren. A.c Am 18. Juli 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein ihrer Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie habe ihren Ehemann (der Vater ihres ersten Kindes), der im Militärdienst gewesen sei, selten gesehen. Bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie zusammen mit ihrem ersten Kind bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter gelebt. Ihre Stief- mutter komme unterdessen auch für ihre (…) weiteren Kinder auf, welche in B._______ zur Welt gekommen und in der Folge von deren Vater, zu dem die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr habe, nach Eritrea ge- bracht worden seien. Im März 2011 hätten die Behörden nach dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin gesucht und sie (Beschwerdeführerin) an dessen Stelle mitgenommen und inhaftiert. Sie sei geschlagen und nach sechs Monaten gegen eine Bürgschaft freigelassen worden, mit der Auf- lage, nach zwei Monaten ins Gefängnis zurückzukehren. Stattdessen habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei im (…) 2011 zusammen mit weiteren Personen illegal aus Eritrea ausgereist. Nachdem sie von 2012 bis Ende 2023 in B._______ als (…) gearbeitet habe, sei sie Ende 2023 mit einer (…) Frau, bei der sie zuletzt gearbeitet habe, nach C._______ und sieben Monate später mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ge- reist. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea habe der Bürge – ein Onkel – die Bürgschaft von 50'000 Nakfa bezahlen müssen. Für den Inhalt der weite- ren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Vor der Anhörung informierte das SEM die Rechtsvertretung darüber, dass die Beschwerdeführerin – aufgrund der Ereignisse in B._______ und der Umstände der Flucht von dort aus nach Europa – als potentielles Opfer
E-5977/2025 Seite 3 von Menschenhandel anerkannt worden sei und der Fall in dieser Hinsicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sei. A.d Am 25. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeven- tualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung und Feststellung des voll- ständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses ersucht. Der Beschwerde lagen, neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Abholquittung, ein Mandatsentzug, eine Vollmacht, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Factsheet Eritrea vom September
2024) und ein Bericht des UN Human Rights Council (Situation of Human rights in Eritrea) vom 7. Mai 2024 bei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen
E-5977/2025 Seite 4 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be- ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
E-5977/2025 Seite 5 durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zu- gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentli- chen damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behör- den nach der rund vierzehnjährigen Landesabwesenheit der Beschwerde- führerin noch ein Interesse an ihr hätten. Gegen ein solches spreche auch, dass sie abgesehen von der Inhaftierung wegen ihres geflüchteten Ehe- mannes keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Der Verstoss gegen die vor vierzehn Jahren verhängten Auflagen gelte mit der Bezahlung der Bürgschaft als vollständig verbüsst und somit als abge- schlossen. Gegen eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nach- teilen seitens der eritreischen Behörden spreche ferner der Umstand, dass sie ihre angeblich illegale Ausreise nicht substanziiert und erlebnisgeprägt geschildert habe und damit nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe sie sich am (…) 2022 auf der eritreischen Botschaft in B._______ einen Reisepass ausstellen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Rahmen der Passbeschaffung ihren Status gegenüber den eritrei- schen Behörden regularisiert habe und somit nicht (mehr) von flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei. Der Entschluss, eine eritrei- sche Auslandvertretung zwecks Ausstellens eines Reisedokuments zu be- treten, und der Erhalt eines solchen würden sodann gegen eine Furcht vor einer Verfolgung respektive ein Interesse der heimatlichen Behörden an ihr sprechen. Gegen die Darstellung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung würden schliesslich diverse Unstimmigkeiten namentlich betref- fend die Ausstellung und den Besitz des Reisepasses in ihren Angaben sprechen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde bezüglich der Aktu- alität der Verfolgung darauf hin, dass sie wegen ihres Ehemannes inhaftiert worden sei, und hält fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, weshalb die eritreischen Behörden sie nicht erneut festnehmen sollten. Neben dem
E-5977/2025 Seite 6 Verhalten ihres Ehemannes sei sie wegen ihrer illegalen Ausreise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Bei der Kaution habe es sich sodann nicht um eine Busse gehandelt, mit der ein allfällig schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin gesühnt worden wäre; vielmehr habe diese dazu gedient, sie zur Rückkehr ins Gefängnis zu bewegen. Die Vor- instanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass diese rund vierzehn Jahre zurück- liege. Ferner seien die Erwartungen der Vorinstanz an die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise unrealistisch. Vor dem Hinter- grund der Vorgehensweise des diktatorischen eritreischen Regimes zur Er- hebung einer Diasporasteuer und der auf der arabischen Halbinsel herr- schenden Arbeitsverhältnisse sei es plausibel, dass der eritreische Reise- pass der Beschwerdeführerin auf Veranlassung der (…) Frau, bei der sie zuletzt gearbeitet habe, für sie (Beschwerdeführerin) beantragt worden sei, um die ihr (Beschwerdeführerin) teilweise vorenthaltene Entlöhnung zu- mindest zu einem gewissen Teil dem eritreischen Staat abzuführen. Weiter wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise hingewiesen, gemäss welcher bei Vorliegen weiterer Faktoren, wie namentlich eine frühere Haft, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zutreffenderweise verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Er- gänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu einer von derjenigen des SEM abwei- chenden Einschätzung zu gelangen. Der Beschwerdeführerin wurde am 14. September 2022 – und damit wäh- rend des von ihr geltend gemachten Aufenthalts in B._______ – seitens der eritreischen Behörden – mithin wohl seitens der eritreischen Botschaft in B._______ – ein auf ihren Namen lautender Reisepass ausgestellt. Dies geht auch aus dem zentralen Visa-Informationssystem hervor. Ihrem wie- derholten Einwand, sie habe nie einen eritreischen Reisepass besessen, kann daher nicht gefolgt werden. Abgesehen davon machte sie diesbezüg- lich auch ausweichende Aussagen, indem sie zu Protokoll gab, nicht zu wissen respektive sich nicht daran erinnern zu können, dass respektive ob
E-5977/2025 Seite 7 ihr seitens der eritreischen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten 1340978_28 F106, F142 ff.). Der Umstand, dass die erit- reischen Behörden einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausge- stellt haben, lässt, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, darauf schliessen, dass die eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihr (mehr) gehabt haben. Dafür spricht im Übrigen auch die Bezahlung ei- ner Kaution vor vierzehn Jahren. Da somit weitere Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als misslie- bige Person erscheinen lassen, verneint werden können, muss nicht weiter geprüft werden, ob sie die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht hat, zumal eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Hei- matland nach gefestigter Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
E. 6.2 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und ihrer Begrün- dungspflicht – soweit für den Entscheid erforderlich – nachgekommen ist. Namentlich war das SEM nicht gehalten, im vorliegenden Asylverfahren weitere Abklärungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in B._______ zu tätigen, da sich deren Vorbringen zur Papierbeschaffung an- gesichts ihrer ausweichenden und vagen Aussagen dazu als unglaubhaft erwiesen haben und ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden angesichts der Tatsache, dass diese ihr einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausgestellt haben, zu verneinen ist, womit der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann. Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin zutreffenderweise verneint und ihr Asyl- gesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-5977/2025 Seite 8 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll- umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegwei- sungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beur- teilung führen könnte. Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea grundsätzlich als zulässig und zumutbar. Es besteht auch unter Be- rücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung – welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat
– aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. Sep- tember 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.). Das Gericht gelangt zum Schluss, dass vorliegend auch auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Menschenhandel nicht weiter einzugehen ist, da sich dieser deren Angaben zufolge zwischen B._______ und Europa und nicht in Eritrea abgespielt habe. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ist davon auszugehen, sie sei gesund und verfüge in ihrem Heimatstaat mit ihrem Vater, ihrer Stief- mutter, ihrer Halbschwester und ihren Kindern sowie weiteren Verwandten
– insbesondere einem Onkel, der für sie die Kaution bezahlt habe – über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem hat sie in der Schweiz einen Bru- der, den sie falls nötig um finanzielle Unterstützung bitten kann (SEM-Akte […]_28 F10 ff., F28 ff., F128).
E-5977/2025 Seite 9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück- führung nach Eritrea derzeit zwar generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG ent- gegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich, falls nötig, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist dem- nach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5977/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5977/2025 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Juni 2024 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Am 4. Juli 2024 nahm das SEM mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien der Beschwerde-führerin auf. Am 8. Juli 2024 führte es ein Dublin-Gespräch mit ihr durch. Es beendete am 17. Juni 2025 das eingeleitete Dublin-Verfahren und eröffnete das nationale Verfahren. A.c Am 18. Juli 2025 hörte das SEM die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein ihrer Rechtsvertretung einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation und zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie habe ihren Ehemann (der Vater ihres ersten Kindes), der im Militärdienst gewesen sei, selten gesehen. Bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie zusammen mit ihrem ersten Kind bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter gelebt. Ihre Stief-mutter komme unterdessen auch für ihre (...) weiteren Kinder auf, welche in B._______ zur Welt gekommen und in der Folge von deren Vater, zu dem die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr habe, nach Eritrea gebracht worden seien. Im März 2011 hätten die Behörden nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht und sie (Beschwerdeführerin) an dessen Stelle mitgenommen und inhaftiert. Sie sei geschlagen und nach sechs Monaten gegen eine Bürgschaft freigelassen worden, mit der Auflage, nach zwei Monaten ins Gefängnis zurückzukehren. Stattdessen habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei im (...) 2011 zusammen mit weiteren Personen illegal aus Eritrea ausgereist. Nachdem sie von 2012 bis Ende 2023 in B._______ als (...) gearbeitet habe, sei sie Ende 2023 mit einer (...) Frau, bei der sie zuletzt gearbeitet habe, nach C._______ und sieben Monate später mit einem Schengen-Visum in die Schweiz gereist. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea habe der Bürge - ein Onkel - die Bürgschaft von 50'000 Nakfa bezahlen müssen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Vor der Anhörung informierte das SEM die Rechtsvertretung darüber, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund der Ereignisse in B._______ und der Umstände der Flucht von dort aus nach Europa - als potentielles Opfer von Menschenhandel anerkannt worden sei und der Fall in dieser Hinsicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sei. A.d Am 25. Juli 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeven-tualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung und Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen, neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Abholquittung, ein Mandatsentzug, eine Vollmacht, ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Factsheet Eritrea vom September 2024) und ein Bericht des UN Human Rights Council (Situation of Human rights in Eritrea) vom 7. Mai 2024 bei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge-richt den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentli-chen damit, es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden nach der rund vierzehnjährigen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin noch ein Interesse an ihr hätten. Gegen ein solches spreche auch, dass sie abgesehen von der Inhaftierung wegen ihres geflüchteten Ehemannes keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Der Verstoss gegen die vor vierzehn Jahren verhängten Auflagen gelte mit der Bezahlung der Bürgschaft als vollständig verbüsst und somit als abgeschlossen. Gegen eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden spreche ferner der Umstand, dass sie ihre angeblich illegale Ausreise nicht substanziiert und erlebnisgeprägt geschildert habe und damit nicht habe glaubhaft machen können. Zudem habe sie sich am (...) 2022 auf der eritreischen Botschaft in B._______ einen Reisepass ausstellen lassen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie im Rahmen der Passbeschaffung ihren Status gegenüber den eritreischen Behörden regularisiert habe und somit nicht (mehr) von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei. Der Entschluss, eine eritreische Auslandvertretung zwecks Ausstellens eines Reisedokuments zu betreten, und der Erhalt eines solchen würden sodann gegen eine Furcht vor einer Verfolgung respektive ein Interesse der heimatlichen Behörden an ihr sprechen. Gegen die Darstellung in der Stellungnahme zum Entwurf der Verfügung würden schliesslich diverse Unstimmigkeiten namentlich betreffend die Ausstellung und den Besitz des Reisepasses in ihren Angaben sprechen. 5.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde bezüglich der Aktu-alität der Verfolgung darauf hin, dass sie wegen ihres Ehemannes inhaftiert worden sei, und hält fest, dass keine Umstände ersichtlich seien, weshalb die eritreischen Behörden sie nicht erneut festnehmen sollten. Neben dem Verhalten ihres Ehemannes sei sie wegen ihrer illegalen Ausreise in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Bei der Kaution habe es sich sodann nicht um eine Busse gehandelt, mit der ein allfällig schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin gesühnt worden wäre; vielmehr habe diese dazu gedient, sie zur Rückkehr ins Gefängnis zu bewegen. Die Vor-instanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass diese rund vierzehn Jahre zurückliege. Ferner seien die Erwartungen der Vorinstanz an die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise unrealistisch. Vor dem Hintergrund der Vorgehensweise des diktatorischen eritreischen Regimes zur Erhebung einer Diasporasteuer und der auf der arabischen Halbinsel herrschenden Arbeitsverhältnisse sei es plausibel, dass der eritreische Reisepass der Beschwerdeführerin auf Veranlassung der (...) Frau, bei der sie zuletzt gearbeitet habe, für sie (Beschwerdeführerin) beantragt worden sei, um die ihr (Beschwerdeführerin) teilweise vorenthaltene Entlöhnung zumindest zu einem gewissen Teil dem eritreischen Staat abzuführen. Weiter wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise hingewiesen, gemäss welcher bei Vorliegen weiterer Faktoren, wie namentlich eine frühere Haft, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin zutreffenderweise verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden. In der Beschwerde werden keine substanziellen Argumente vorgebracht, die geeignet wären, hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen. Der Beschwerdeführerin wurde am 14. September 2022 - und damit wäh-rend des von ihr geltend gemachten Aufenthalts in B._______ - seitens der eritreischen Behörden - mithin wohl seitens der eritreischen Botschaft in B._______ - ein auf ihren Namen lautender Reisepass ausgestellt. Dies geht auch aus dem zentralen Visa-Informationssystem hervor. Ihrem wiederholten Einwand, sie habe nie einen eritreischen Reisepass besessen, kann daher nicht gefolgt werden. Abgesehen davon machte sie diesbezüglich auch ausweichende Aussagen, indem sie zu Protokoll gab, nicht zu wissen respektive sich nicht daran erinnern zu können, dass respektive ob ihr seitens der eritreischen Behörden ein Reisepass ausgestellt worden sei (vgl. SEM-Akten 1340978_28 F106, F142 ff.). Der Umstand, dass die eritreischen Behörden einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausgestellt haben, lässt, wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, darauf schliessen, dass die eritreischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihr (mehr) gehabt haben. Dafür spricht im Übrigen auch die Bezahlung einer Kaution vor vierzehn Jahren. Da somit weitere Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen, verneint werden können, muss nicht weiter geprüft werden, ob sie die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht hat, zumal eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland nach gefestigter Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 6.2 Ergänzend festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz den rechtserhebli-chen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und ihrer Begründungspflicht - soweit für den Entscheid erforderlich - nachgekommen ist. Namentlich war das SEM nicht gehalten, im vorliegenden Asylverfahren weitere Abklärungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in B._______ zu tätigen, da sich deren Vorbringen zur Papierbeschaffung angesichts ihrer ausweichenden und vagen Aussagen dazu als unglaubhaft erwiesen haben und ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden angesichts der Tatsache, dass diese ihr einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausgestellt haben, zu verneinen ist, womit der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann. Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist daher abzuweisen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-genschaft der Beschwerdeführerin zutreffenderweise verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab voll-umfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea grundsätzlich als zulässig und zumutbar. Es besteht auch unter Be-rücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung - welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat - aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.). Das Gericht gelangt zum Schluss, dass vorliegend auch auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Menschenhandel nicht weiter einzugehen ist, da sich dieser deren Angaben zufolge zwischen B._______ und Europa und nicht in Eritrea abgespielt habe. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung ist davon auszugehen, sie sei gesund und verfüge in ihrem Heimatstaat mit ihrem Vater, ihrer Stiefmutter, ihrer Halbschwester und ihren Kindern sowie weiteren Verwandten - insbesondere einem Onkel, der für sie die Kaution bezahlt habe - über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem hat sie in der Schweiz einen Bruder, den sie falls nötig um finanzielle Unterstützung bitten kann (SEM-Akte [...]_28 F10 ff., F28 ff., F128). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-führung nach Eritrea derzeit zwar generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un-möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich, falls nötig, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist dem-nach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-rerin abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: