Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Mit Verfügung vom 8. April 2024 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn in den zu- ständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 8. Oktober 2024 hob das SEM die Verfügung vom 8. April 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Zudem wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. B.b Am 20. November 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer ge- mäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Rechtsvertretung ein- lässlich zu seinen Asylgründen an. Am 17. Dezember 2024 fand wiederum im Beisein seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Anhörung statt. B.c Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei tigrinischer Ethnie aus D._______, Zoba E._______, Subzoba F._______. Er sei in D._______ geboren und aufgewachsen und habe zu- sammen mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern gelebt. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht. Danach habe er sei- nem Vater in der Landwirtschaft geholfen und in einem kleinen Laden ge- arbeitet, ehe er dann aus Eritrea ausgereist sei. B.d Zur Begründung seines Asylvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, in der High School habe er für ungefähr drei Monate einen Kurs na- mens «Himeret» besuchen müssen. Dieser habe als Vorbereitung für den Militärdienst gedient. Eine Vorladung für den Militärdienst habe er jedoch nie erhalten. Nach dem Absolvieren des dreimonatigen «Himeret» sei er für keinen Folgekurs mehr aufgeboten worden und sei wieder normal zur Schule gegangen. Ab dem (…) Monat des Jahres 2020 habe er diverse Ausreiseversuche unternommen. Beim ersten Ausreiseversuch sei er von Soldaten aufgegriffen worden. Dank einer Bürgschaft seiner Mutter sei er dann wieder aus der Haft entlassen worden. Auch beim zweiten Ausreise- versuch sei er von Soldaten gefasst worden, sei dann aber bei einem Transfer vom Fahrzeug runtergesprungen und geflüchtet. Daraufhin habe
D-288/2025 Seite 3 er einen Bekannten angerufen, welcher ihn bis zur Einfahrt von D._______ gebracht habe. Von dort sei er dann eigenständig und illegal in den G._______ eingereist. Bei seiner Ausreise sei er (…) oder (…) Jahre alt gewesen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, sofort festgenommen zu wer- den. C. Am 3. Januar 2025 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am 6. Januar 2025 nahm sie zu diesem Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hin- weis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 7. Ja- nuar 2025 die Beendigung ihres Mandats mit dem Beschwerdeführer an. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 (Poststempel: 15. Januar 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 7. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
D-288/2025 Seite 4 verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei. G. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Be- schwerdeführer ist von Gesetzes wegen (Art. 42 AsylG) berechtigt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich
D-288/2025 Seite 5 vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzich- ten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, vor seiner geglückten Ausreise be- reits zwei gescheiterte Ausreiseversuche unternommen zu haben. Beim
D-288/2025 Seite 6 ersten Ausreiseversuch sei er aufgegriffen und dann gegen eine Bürg- schaft freigelassen worden. Bei seinem zweiten Ausreiseversuch sei er er- neut festgenommen worden, und beim Transfer von der Grenze ins Stadt- zentrum von der Ladefläche des Fahrzeugs gesprungen und geflüchtet. Im Anschluss sei er dann erfolgreich zu Fuss über einen Berg in den G._______ ausgereist. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begrün- det, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und dif- ferenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Wie den Pro- tokollen entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei zu schildern. Seine Aussagen zu den Vorbringen würden jedoch nicht die Qualität auf- weisen, welche zu erwarten wäre, wenn er die geltend gemachten Ereig- nisse selbst erlebt hätte. Beispielsweise sei er auf Nachfrage nicht in der Lage zu schildern gewesen, wie genau sich seine beiden Festnahmen ab- gespielt hätten und er sei in seinen diesbezüglichen Aussagen äusserst knapp und stereotyp geblieben. Er habe angegeben, er sei aufgegriffen, gefesselt und dann zu einer Kaserne gebracht worden. Diesen Erzählun- gen fehle es indessen jeglichen Realkennzeichen. Sie seien vage und oberflächlich geblieben. Zwar habe er geschildert, dass bei der zweiten Festnahme die ihn verhaftenden Soldaten mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien. Er habe dabei jedoch keinerlei konkrete Hinweise auf ein persönliches Erleben einer solchen für einen jungen Menschen eindrückli- chen Situation gegeben. Auch seine Momente in Gefangenschaft habe er äusserst detailarm und ohne Realkennzeichen geschildert. Er sei weder in der Lage gewesen, seine genauen Eindrücke zu beschreiben, noch seine Gefühle und Gedanken zu benennen und zu erklären. Auch wenn dies schon einige Zeit zurückliege, könne erwartet werden, dass er einen be- waffneten Angriff durch Soldaten und eine Nacht in Gefangenschaft aus- führlicher hätte schildern können. Dass ein gewisses Erinnerungsvermögen vorausgesetzt werden könnte, treffe insbesondere auf die von ihm geltend gemachte Flucht von der La- defläche des Militärfahrzeugs zu, handle es sich dabei doch um folgenrei- che und emotional bedeutsame Erfahrungen. Diese würden gemäss Ge- dächtnispsychologie verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert. Auch diesbezüglich würden seine Ausführungen jedoch trotz wiederholter Nachfrage und verschiedentlicher Aufforderungen, detaillierter zu erzäh- len, äusserst unsubstantiiert und erstaunlich realkennzeichenarm bleiben. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, dass er und die anderen flüchtenden Personen alle in verschiedenen Richtungen gelaufen seien und er
D-288/2025 Seite 7 Passanten nach deren Mobiltelefon gefragt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch sehr schemenhaft und stereotyp ausgefallen. Erneut aufgefordert, die Flucht vom Fahrzeug detaillierter zu schildern, habe er zwar erstmals gewisse Details erwähnt, beispielsweise dass er barfuss unterwegs gewesen sei und auch dass der Freund seines Vaters Angst gehabt habe, ihm zu helfen. Die Schilderung der effektiven Flucht, namentlich der Sprung vom Fahrzeug, sei indessen erneut sehr vage ge- blieben und habe nicht den Eindruck erweckt, dass er dies tatsächlich in dieser Situation erlebt habe. Darüber hinaus habe er weder die Interaktion mit den involvierten Personen noch seine Gefühlslagen detailliert und er- lebnisbasiert schildern können. Ähnlich unsubstantiiert habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte, erfolgreiche illegale Ausreise geschildert. So habe er lediglich angegeben, dass er gegangen sei, als es etwas dunkler geworden sei und er dieses Mal über den Berg gegangen sei. Aufgefordert, detailliert zu schildern, habe er erneut erklärt, über den Berg und über Felder gegangen zu sein. Dann sei er im G._______ angekommen. Diese sehr substanzarmen Schil- derungen würden erneut nicht den Eindruck erwecken, dass er sich tat- sächlich in dieser Situation befunden habe. Als er aufgefordert worden sei, zu erzählen, wie er sich mitten in der Nacht orientiert habe, habe er ausge- führt, er habe keine andere Wahl gehabt und habe der Nase folgen müs- sen, egal wohin. Auch wenn er vorgegeben habe, die Gegend zu kennen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest ansatzweise hätte schildern können, wie er sich im Rahmen einer mehrstündigen Flucht, orientiert habe. Es fehle seinen Ausführungen jedoch an jeglichen Hinweisen auf Orientierungspunkte und Gedankengänge zum gewählten Weg. Ange- sichts dessen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er auf die geltend gemachte Art und Weise Eritrea verlassen habe. Seine Schilderungen wür- den somit nur eine sehr geringe Dichte von Realkennzeichen aufweisen, die zudem qualitativ unter dem Niveau verbleibe, das bei solcher Art von Erlebnissen erwartet werden könnte. Es sei daher festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen hinreichend zu substantiieren und zu begründen, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Abgesehen von der mangelnden Erlebnisbasiertheit und deutlichen Real- kennzeichenarmut seiner Aussagen seien diese auch in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er einerseits ausgesagt, dass er bei sei- ner ersten Festnahme nach der Aufforderung stehenzubleiben probiert habe, zu flüchten, den Soldaten jedoch nicht entkommen sei. Andererseits
D-288/2025 Seite 8 habe er danach dieselbe Situation so geschildert, dass er sich direkt habe festnehmen lassen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er mit einer Gegenfrage reagiert, ohne dass es ihm damit gelungen wäre, den Wider- spruch aufzulösen. Es sei ihm somit nicht gelungen, wesentliche Punkte in seinen Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen, was ebenfalls die festge- stellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere. Auf- grund der obenstehend dargelegten mangelnden Begründetheit und Wi- dersprüchlichkeit der von ihm geltend gemachten Vorbringen sei festzuhal- ten, dass weder die Schilderungen zu seinen Ausreisegründen noch zur geltend gemachten illegalen Ausreise insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten könne. Eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrige sich somit ebenso wie die Darle- gung weiterer Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer mache – so das SEM weiter – geltend, er habe ei- nen dreimonatigen Vorbereitungskurs «Himeret» für das Militär im Rahmen seiner schulischen Ausbildung besucht. Aus den Akten gehe hervor, dass es sich bei diesem Kurs um einen im Rahmen seiner schulischen Ausbil- dung zu absolvierender Kurs gehandelt habe. Nach Abschluss des Kurses sei er weiterhin regulär zur Schule gegangen. Der Kurs habe auch weniger militärische Aspekte behandelt, sondern es sei insbesondere um Ge- schichte gegangen, respektive was die Äthiopier gemacht hätten. Weder sei er durch den Besuch dieses Kurses zum Militärdienst aufgeboten wor- den noch habe er damit Militärdienst geleistet. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe für ihn deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlings- rechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Diese Vorbringen würden den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand- halten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme am 6. Januar 2025 zum Entwurf der Verfügung des SEM geltend gemacht, dass der Be- schwerdeführer beim ersten Ausreiseversuch versucht habe, wegzuren- nen. Bei der zweiten Anhörung habe er dies jedoch nicht mehr erwähnt, da er es für nicht so wichtig gehalten habe. Er habe sich auf andere Probleme fokussiert. Was er erzählt habe, sei die Wahrheit und alles, was er zusätz- lich sagen würde, wäre eine Lüge, weshalb er nicht mehr dazu sagen könne. Weiter habe seine Rechtsvertretung angemerkt, dass sein Aussa- geverhalten generell karg sei. Das SEM sei jedoch der Ansicht, dass auf- grund der mehrmaligen Aufforderung zur detaillierten Beantwortung der
D-288/2025 Seite 9 Fragen in den Anhörungen eine höhere Qualität seiner Aussagen erwartet werden dürfte. Die genaue Schilderung von geltend gemachten Erlebnis- sen sei ihm nicht gelungen. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der vor- instanzliche Entscheid könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwer- deführer habe zahlreiche schlaflose Nächte hinter sich mit Alpträumen vom Erlebten, in der er mitten in der Nacht aufstehe. Er könne an Gesprächen nicht aktiv teilnehmen, da er in Gedanken versinke. Er habe in jungen Jah- ren einiges durchmachen müssen. Er habe nie die Zeit gehabt, dies zu verarbeiten. Er habe zugesehen, wie Menschen vor seinen Augen in Li- byen verspottet worden seien und auf dem Weg nach Italien verstorben seien. Als er in Libyen gewesen sei, habe er die traurige Nachricht erhalten, dass sein Vater verstorben sei. Er habe sich nie von ihm verabschieden können. Einige Monate später habe er erfahren, dass seine Mutter schwer krank sei. Er wisse bis heute nicht, was für eine Diagnose sie genau habe. Er verstehe, dass die Vorinstanz nicht alles nachvollziehen könne, aber er wisse, was er alles durchgemacht habe. Er müsse einige Sachen verdrän- gen, um nicht in Emotionen auszubrechen. Er habe an der ersten Anhörung erwähnt, dass er von Soldaten festgenommen worden sei, was der Wahr- heit entspreche. Ansonsten wäre er jetzt auch nicht hier. Bei der ergänzen- den Anhörung habe er ein Blackout gehabt. Dies habe er seiner Anwältin nach der ergänzenden Anhörung auch direkt mitgeteilt. Er wisse bis heute nicht, was mit ihm passiert sei. Er habe sich in dem Jahr, in welchem er in der Schweiz sei, nicht vollständig, aber teilweise erholen können. Er habe hier gelernt, auf seine Bedürfnisse zu hören und seine Meinungen zu ver- treten und dazu zu stehen. Er habe sich hier mit der Schweizerischen Kul- tur auseinandergesetzt. Dank seiner Schweizerischen Familie habe er letz- tes Jahr an der Fasnacht teilnehmen sowie Schlitteln gehen können. Er sei in H._______ in B._______ einmal in die Kirche gegangen, um dort Men- schen kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen. Er wünsche sich, dass er eine Zukunft aufbauen könne, und die Sprache zu lernen sowie eine Aus- bildung zu machen wie sie andere Jugendliche in seinem Alter täten. Er hoffe, er erhalte eine Chance. Da er zweimal ermahnt worden sei, das Land nicht zu verlassen und dabei erwischt worden sei, habe er dank seiner Mut- ter aus der Gefangenschaft befreit werden können. Nachdem er aus Erit- rea geflohen sei, sei seinen Eltern gedroht worden, sie sollten ihn zurück- bringen. Dies sei ihnen auch schriftlich mitgeteilt worden. Er habe versucht, seine Familie zu erreichen. Leider habe er sie noch nicht telefonisch
D-288/2025 Seite 10 erreicht. Sobald dies der Fall sei, werde er es zukommen lassen. In Eritrea gebe es keinen Zugang zu einer unabhängigen Justiz oder Schutz für die- jenigen, die in Gefahr seien. Das Rechtssystem sei stark eingeschränkt. Er könne keine faire Behandlung erwarten. Er werde auch nicht unterstützt durch die Gesellschaft und das Rechtssystem. Auf diesem Grund fordere er das Bundesverwaltungsgericht auf, eine Abschiebung nach Eritrea zu stoppen und seinen Antrag auf Asyl oder Schutz erneut zu überprüfen oder über eine vorläufige Aufnahme zu befinden.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit über- zeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.2 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerde- führer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbrin- gen unglaubhaft sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1) beziehungsweise die vorstehende Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Mit seinen allgemein gehaltenen Einwänden in der Beschwerde, wonach er in jungen Jahren einiges habe durchmachen müssen und nie Zeit gehabt habe, dies zu verarbeiten, sowie mit seinen Hinweisen, sein Vater sei ver- storben, seine Mutter sei schwer krank, er habe einige Sachen verdrängen müssen, um nicht in Emotionen auszubrechen, gelingt es dem Beschwer- deführer nicht, seine Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der Einwand nichts, er habe bei der ergän- zenden Anhörung ein Blackout gehabt, zumal er anlässlich beider Anhö- rungen jeweils zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gut und er habe voll- ständig aussagen können (vgl. SEM-act. […]-26/15 F4 und F140 bzw. […]- 29/11 F4 und F87).
E. 5.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung begründet eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Aus- reise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
D-288/2025 Seite 11 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Anga- ben im Alter von (…) oder (…) Jahren aus Eritrea illegal ausgereist. In der Beschwerde bringt er nun erstmals vor, dass seinen Eltern gedroht und sie aufgefordert worden seien, ihn zurückzubringen. Dieses Vorbringen er- weist sich als nachgeschoben, zumal gänzlich unklar bleibt, wann diese Drohung erfolgt sein soll. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhalts- punkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen der vor einigen Jahren erfolgten Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Schliesslich hat das SEM zutreffend festgehalten, dass für den Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden we- gen Dienstverweigerung oder Desertion drohe (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. II 2).
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zu- mutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Be- schwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjeni- gen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Um- standes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und womöglich im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leis- ten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung von
D-288/2025 Seite 12 neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung – welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat – aktuell kein An- lass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteil des BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 7 m.w.H.). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist weder die vorinstanz- liche Annahme, er verfüge über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in Eritrea, noch diejenige, er habe die Schule besucht und bereits Arbeitserfahrung gesammelt, zu beanstanden. Es ist – wie das SEM unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung ausführt – auch nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer nicht näher umschriebe- nen, geschweige denn belegten psychischen Beeinträchtigungen ein Aus- mass angenommen hätten, dass angenommen werden müsste, die Krite- rien hinsichtlich einer medizinischen Notlage, die zur Annahme der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, seien erfüllt. Schliesslich ist gemäss Rechtsprechung der Grad der Integration in der Schweiz für sich genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurtei- lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.31; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entschei- dungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), weshalb auf die entsprechenden Ausführun- gen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
D-288/2025 Seite 13 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-288/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-288/2025 law/blp Urteil vom 30. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge führte das SEM mit dem Beschwerdeführer im Beisein seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Mit Verfügung vom 8. April 2024 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg. Am 8. Oktober 2024 hob das SEM die Verfügung vom 8. April 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Zudem wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. B.b Am 20. November 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) im Beisein seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. Am 17. Dezember 2024 fand wiederum im Beisein seiner Rechtsvertretung eine ergänzende Anhörung statt. B.c Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tigrinischer Ethnie aus D._______, Zoba E._______, Subzoba F._______. Er sei in D._______ geboren und aufgewachsen und habe zusammen mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern gelebt. Die Schule habe er bis zur zehnten Klasse besucht. Danach habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und in einem kleinen Laden gearbeitet, ehe er dann aus Eritrea ausgereist sei. B.d Zur Begründung seines Asylvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, in der High School habe er für ungefähr drei Monate einen Kurs namens «Himeret» besuchen müssen. Dieser habe als Vorbereitung für den Militärdienst gedient. Eine Vorladung für den Militärdienst habe er jedoch nie erhalten. Nach dem Absolvieren des dreimonatigen «Himeret» sei er für keinen Folgekurs mehr aufgeboten worden und sei wieder normal zur Schule gegangen. Ab dem (...) Monat des Jahres 2020 habe er diverse Ausreiseversuche unternommen. Beim ersten Ausreiseversuch sei er von Soldaten aufgegriffen worden. Dank einer Bürgschaft seiner Mutter sei er dann wieder aus der Haft entlassen worden. Auch beim zweiten Ausreiseversuch sei er von Soldaten gefasst worden, sei dann aber bei einem Transfer vom Fahrzeug runtergesprungen und geflüchtet. Daraufhin habe er einen Bekannten angerufen, welcher ihn bis zur Einfahrt von D._______ gebracht habe. Von dort sei er dann eigenständig und illegal in den G._______ eingereist. Bei seiner Ausreise sei er (...) oder (...) Jahre alt gewesen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, sofort festgenommen zu werden. C. Am 3. Januar 2025 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf aus. Am 6. Januar 2025 nahm sie zu diesem Stellung. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 7. Januar 2025 die Beendigung ihres Mandats mit dem Beschwerdeführer an. F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2025 (Poststempel: 15. Januar 2025) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 7. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lag der angefochtene Entscheid in Kopie bei. G. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM und ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist von Gesetzes wegen (Art. 42 AsylG) berechtigt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, vor seiner geglückten Ausreise bereits zwei gescheiterte Ausreiseversuche unternommen zu haben. Beim ersten Ausreiseversuch sei er aufgegriffen und dann gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Bei seinem zweiten Ausreiseversuch sei er erneut festgenommen worden, und beim Transfer von der Grenze ins Stadtzentrum von der Ladefläche des Fahrzeugs gesprungen und geflüchtet. Im Anschluss sei er dann erfolgreich zu Fuss über einen Berg in den G._______ ausgereist. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermitteln würden, dass eine Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Wie den Protokollen entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vorbringen frei zu schildern. Seine Aussagen zu den Vorbringen würden jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Beispielsweise sei er auf Nachfrage nicht in der Lage zu schildern gewesen, wie genau sich seine beiden Festnahmen abgespielt hätten und er sei in seinen diesbezüglichen Aussagen äusserst knapp und stereotyp geblieben. Er habe angegeben, er sei aufgegriffen, gefesselt und dann zu einer Kaserne gebracht worden. Diesen Erzählungen fehle es indessen jeglichen Realkennzeichen. Sie seien vage und oberflächlich geblieben. Zwar habe er geschildert, dass bei der zweiten Festnahme die ihn verhaftenden Soldaten mit Kalaschnikows bewaffnet gewesen seien. Er habe dabei jedoch keinerlei konkrete Hinweise auf ein persönliches Erleben einer solchen für einen jungen Menschen eindrücklichen Situation gegeben. Auch seine Momente in Gefangenschaft habe er äusserst detailarm und ohne Realkennzeichen geschildert. Er sei weder in der Lage gewesen, seine genauen Eindrücke zu beschreiben, noch seine Gefühle und Gedanken zu benennen und zu erklären. Auch wenn dies schon einige Zeit zurückliege, könne erwartet werden, dass er einen bewaffneten Angriff durch Soldaten und eine Nacht in Gefangenschaft ausführlicher hätte schildern können. Dass ein gewisses Erinnerungsvermögen vorausgesetzt werden könnte, treffe insbesondere auf die von ihm geltend gemachte Flucht von der Ladefläche des Militärfahrzeugs zu, handle es sich dabei doch um folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen. Diese würden gemäss Gedächtnispsychologie verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert. Auch diesbezüglich würden seine Ausführungen jedoch trotz wiederholter Nachfrage und verschiedentlicher Aufforderungen, detaillierter zu erzählen, äusserst unsubstantiiert und erstaunlich realkennzeichenarm bleiben. Zwar habe er zu Protokoll gegeben, dass er und die anderen flüchtenden Personen alle in verschiedenen Richtungen gelaufen seien und er Passanten nach deren Mobiltelefon gefragt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch sehr schemenhaft und stereotyp ausgefallen. Erneut aufgefordert, die Flucht vom Fahrzeug detaillierter zu schildern, habe er zwar erstmals gewisse Details erwähnt, beispielsweise dass er barfuss unterwegs gewesen sei und auch dass der Freund seines Vaters Angst gehabt habe, ihm zu helfen. Die Schilderung der effektiven Flucht, namentlich der Sprung vom Fahrzeug, sei indessen erneut sehr vage geblieben und habe nicht den Eindruck erweckt, dass er dies tatsächlich in dieser Situation erlebt habe. Darüber hinaus habe er weder die Interaktion mit den involvierten Personen noch seine Gefühlslagen detailliert und erlebnisbasiert schildern können. Ähnlich unsubstantiiert habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte, erfolgreiche illegale Ausreise geschildert. So habe er lediglich angegeben, dass er gegangen sei, als es etwas dunkler geworden sei und er dieses Mal über den Berg gegangen sei. Aufgefordert, detailliert zu schildern, habe er erneut erklärt, über den Berg und über Felder gegangen zu sein. Dann sei er im G._______ angekommen. Diese sehr substanzarmen Schilderungen würden erneut nicht den Eindruck erwecken, dass er sich tatsächlich in dieser Situation befunden habe. Als er aufgefordert worden sei, zu erzählen, wie er sich mitten in der Nacht orientiert habe, habe er ausgeführt, er habe keine andere Wahl gehabt und habe der Nase folgen müssen, egal wohin. Auch wenn er vorgegeben habe, die Gegend zu kennen, wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest ansatzweise hätte schildern können, wie er sich im Rahmen einer mehrstündigen Flucht, orientiert habe. Es fehle seinen Ausführungen jedoch an jeglichen Hinweisen auf Orientierungspunkte und Gedankengänge zum gewählten Weg. Angesichts dessen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er auf die geltend gemachte Art und Weise Eritrea verlassen habe. Seine Schilderungen würden somit nur eine sehr geringe Dichte von Realkennzeichen aufweisen, die zudem qualitativ unter dem Niveau verbleibe, das bei solcher Art von Erlebnissen erwartet werden könnte. Es sei daher festzustellen, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Vorbringen hinreichend zu substantiieren und zu begründen, weshalb erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestehen würden. Abgesehen von der mangelnden Erlebnisbasiertheit und deutlichen Realkennzeichenarmut seiner Aussagen seien diese auch in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So habe er einerseits ausgesagt, dass er bei seiner ersten Festnahme nach der Aufforderung stehenzubleiben probiert habe, zu flüchten, den Soldaten jedoch nicht entkommen sei. Andererseits habe er danach dieselbe Situation so geschildert, dass er sich direkt habe festnehmen lassen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er mit einer Gegenfrage reagiert, ohne dass es ihm damit gelungen wäre, den Widerspruch aufzulösen. Es sei ihm somit nicht gelungen, wesentliche Punkte in seinen Vorbringen widerspruchsfrei darzulegen, was ebenfalls die festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauere. Aufgrund der obenstehend dargelegten mangelnden Begründetheit und Widersprüchlichkeit der von ihm geltend gemachten Vorbringen sei festzuhalten, dass weder die Schilderungen zu seinen Ausreisegründen noch zur geltend gemachten illegalen Ausreise insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten könne. Eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrige sich somit ebenso wie die Darlegung weiterer Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer mache - so das SEM weiter - geltend, er habe einen dreimonatigen Vorbereitungskurs «Himeret» für das Militär im Rahmen seiner schulischen Ausbildung besucht. Aus den Akten gehe hervor, dass es sich bei diesem Kurs um einen im Rahmen seiner schulischen Ausbildung zu absolvierender Kurs gehandelt habe. Nach Abschluss des Kurses sei er weiterhin regulär zur Schule gegangen. Der Kurs habe auch weniger militärische Aspekte behandelt, sondern es sei insbesondere um Geschichte gegangen, respektive was die Äthiopier gemacht hätten. Weder sei er durch den Besuch dieses Kurses zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe er damit Militärdienst geleistet. Bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe für ihn deshalb keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Seine Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme am 6. Januar 2025 zum Entwurf der Verfügung des SEM geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beim ersten Ausreiseversuch versucht habe, wegzurennen. Bei der zweiten Anhörung habe er dies jedoch nicht mehr erwähnt, da er es für nicht so wichtig gehalten habe. Er habe sich auf andere Probleme fokussiert. Was er erzählt habe, sei die Wahrheit und alles, was er zusätzlich sagen würde, wäre eine Lüge, weshalb er nicht mehr dazu sagen könne. Weiter habe seine Rechtsvertretung angemerkt, dass sein Aussageverhalten generell karg sei. Das SEM sei jedoch der Ansicht, dass aufgrund der mehrmaligen Aufforderung zur detaillierten Beantwortung der Fragen in den Anhörungen eine höhere Qualität seiner Aussagen erwartet werden dürfte. Die genaue Schilderung von geltend gemachten Erlebnissen sei ihm nicht gelungen. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der vor-instanzliche Entscheid könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche schlaflose Nächte hinter sich mit Alpträumen vom Erlebten, in der er mitten in der Nacht aufstehe. Er könne an Gesprächen nicht aktiv teilnehmen, da er in Gedanken versinke. Er habe in jungen Jahren einiges durchmachen müssen. Er habe nie die Zeit gehabt, dies zu verarbeiten. Er habe zugesehen, wie Menschen vor seinen Augen in Libyen verspottet worden seien und auf dem Weg nach Italien verstorben seien. Als er in Libyen gewesen sei, habe er die traurige Nachricht erhalten, dass sein Vater verstorben sei. Er habe sich nie von ihm verabschieden können. Einige Monate später habe er erfahren, dass seine Mutter schwer krank sei. Er wisse bis heute nicht, was für eine Diagnose sie genau habe. Er verstehe, dass die Vorinstanz nicht alles nachvollziehen könne, aber er wisse, was er alles durchgemacht habe. Er müsse einige Sachen verdrängen, um nicht in Emotionen auszubrechen. Er habe an der ersten Anhörung erwähnt, dass er von Soldaten festgenommen worden sei, was der Wahrheit entspreche. Ansonsten wäre er jetzt auch nicht hier. Bei der ergänzenden Anhörung habe er ein Blackout gehabt. Dies habe er seiner Anwältin nach der ergänzenden Anhörung auch direkt mitgeteilt. Er wisse bis heute nicht, was mit ihm passiert sei. Er habe sich in dem Jahr, in welchem er in der Schweiz sei, nicht vollständig, aber teilweise erholen können. Er habe hier gelernt, auf seine Bedürfnisse zu hören und seine Meinungen zu vertreten und dazu zu stehen. Er habe sich hier mit der Schweizerischen Kultur auseinandergesetzt. Dank seiner Schweizerischen Familie habe er letztes Jahr an der Fasnacht teilnehmen sowie Schlitteln gehen können. Er sei in H._______ in B._______ einmal in die Kirche gegangen, um dort Menschen kennenzulernen und Kontakte zu knüpfen. Er wünsche sich, dass er eine Zukunft aufbauen könne, und die Sprache zu lernen sowie eine Ausbildung zu machen wie sie andere Jugendliche in seinem Alter täten. Er hoffe, er erhalte eine Chance. Da er zweimal ermahnt worden sei, das Land nicht zu verlassen und dabei erwischt worden sei, habe er dank seiner Mutter aus der Gefangenschaft befreit werden können. Nachdem er aus Eritrea geflohen sei, sei seinen Eltern gedroht worden, sie sollten ihn zurückbringen. Dies sei ihnen auch schriftlich mitgeteilt worden. Er habe versucht, seine Familie zu erreichen. Leider habe er sie noch nicht telefonisch erreicht. Sobald dies der Fall sei, werde er es zukommen lassen. In Eritrea gebe es keinen Zugang zu einer unabhängigen Justiz oder Schutz für diejenigen, die in Gefahr seien. Das Rechtssystem sei stark eingeschränkt. Er könne keine faire Behandlung erwarten. Er werde auch nicht unterstützt durch die Gesellschaft und das Rechtssystem. Auf diesem Grund fordere er das Bundesverwaltungsgericht auf, eine Abschiebung nach Eritrea zu stoppen und seinen Antrag auf Asyl oder Schutz erneut zu überprüfen oder über eine vorläufige Aufnahme zu befinden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend und mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 Das SEM hat überzeugend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen unglaubhaft sind. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1) beziehungsweise die vorstehende Zusammenfassung derselben (vgl. E. 4.1) verwiesen werden. Mit seinen allgemein gehaltenen Einwänden in der Beschwerde, wonach er in jungen Jahren einiges habe durchmachen müssen und nie Zeit gehabt habe, dies zu verarbeiten, sowie mit seinen Hinweisen, sein Vater sei verstorben, seine Mutter sei schwer krank, er habe einige Sachen verdrängen müssen, um nicht in Emotionen auszubrechen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der Einwand nichts, er habe bei der ergänzenden Anhörung ein Blackout gehabt, zumal er anlässlich beider Anhörungen jeweils zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gut und er habe vollständig aussagen können (vgl. SEM-act. [...]-26/15 F4 und F140 bzw. [...]-29/11 F4 und F87). 5.3 Gemäss gefestigter Rechtsprechung begründet eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Alter von (...) oder (...) Jahren aus Eritrea illegal ausgereist. In der Beschwerde bringt er nun erstmals vor, dass seinen Eltern gedroht und sie aufgefordert worden seien, ihn zurückzubringen. Dieses Vorbringen erweist sich als nachgeschoben, zumal gänzlich unklar bleibt, wann diese Drohung erfolgt sein soll. Es liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen der vor einigen Jahren erfolgten Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Schliesslich hat das SEM zutreffend festgehalten, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen der eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion drohe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diesbezüglich zu einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnte. Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befindet und womöglich im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort Nationaldienst leisten müsste, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung von neueren Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung - welche zudem stets nur Einzelfälle zum Gegenstand hat - aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteil des BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 7 m.w.H.). Angesichts der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung ist weder die vorinstanzliche Annahme, er verfüge über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in Eritrea, noch diejenige, er habe die Schule besucht und bereits Arbeitserfahrung gesammelt, zu beanstanden. Es ist - wie das SEM unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung ausführt - auch nicht ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer nicht näher umschriebenen, geschweige denn belegten psychischen Beeinträchtigungen ein Ausmass angenommen hätten, dass angenommen werden müsste, die Kriterien hinsichtlich einer medizinischen Notlage, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden, seien erfüllt. Schliesslich ist gemäss Rechtsprechung der Grad der Integration in der Schweiz für sich genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.31; vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten desselben in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer