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D-2066/2026

D-2066/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2026 teilte das SEM ihm mit, das Dublin Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. C. Am 3. März 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte geltend, er stamme aus der Ortschaft (...), direkt an der (...) und unweit der (...) Grenze. Sein Vater diene als Soldat, die Familie habe aber seit (...) nichts mehr von ihm gehört. Er habe als erstgeborenes Kind der Mutter bei der Arbeit auf den Feldern helfen müssen und sei in der Folge erst mit (...) eingeschult worden; nebst der Schule habe er weiterhin in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er habe die (...) Klasse beendet und die (...) Klasse besuchen wollen. Als er (...) während der Schulferien nachmittags von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihm seine weinende Mutter mitgeteilt, dass er künftig «eine Waffe tragen» müsse. Eine Dorfmiliz habe ihr eine Vorladung übergeben, worin er aufgefordert worden sei, sich am folgenden Morgen bei der Polizei zu melden. Er habe nicht als Soldat dienen wollen. Im Gespräch mit seiner Mutter habe er deshalb gleichentags den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen, und sei am Abend in Richtung (...) Grenze aufgebrochen. Nach rund (...) Fussmarsch sei er im (...) angelangt, wo Soldaten ihn dem Roten Kreuz übergeben hätten. Nach (...) im (...) sei er weiter nach (...) gereist und von da im (...) über (...) - wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe - via (...) in die Schweiz gelangt. Weil er der Vorladung keine Folge geleistet habe, habe die Polizei seine Mutter und seine Geschwister zum Polizeiposten gebracht, wo sie den ganzen Tag hätten verbringen müssen. Die Behörden hätten zudem ihre Familienwohnung abgeschlossen und diese erst nach fünf Tagen wieder geöffnet, nachdem sie festgestellt hätten, dass er das Land verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins zu den Akten. D. Der Beschwerdeführer nahm am 11. März 2026 Stellung zum ablehnenden Entscheidentwurf des SEM. E. Mit Verfügung vom 12. März 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. März 2026 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Abholquittung sowie eine Vollmacht vom 3. Februar 2026 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels am 23. März 2026.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt, da sich die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Spekulationen und Mutmassungen stütze, die im Rahmen einer Anhörung hätten abgeklärt werden müssen. Zudem habe er keine Gelegenheit erhalten, die ihm vorgehaltenen Widersprüche zu erklären oder seine Aussagen zu ergänzen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.

E. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Mit der blossen Aufführung in der Beschwerde, welche Fragen dem Beschwerdeführer in der Anhörung hätten gestellt werden müssen, wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein soll. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ist sodann nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Ausgang der Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, handelt es sich um eine Frage der materiellen Würdigung. Betreffend die gerügte Gehörsverletzung ist sodann festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gewährt und er aufgefordert wurde, möglichst detaillierte Angaben zu machen (vgl. SEM-act. (...), 67, 81, 115). Zusätzlich hatte er mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf der angefochtenen Verfügung ein weiteres Mal Gelegenheit, sich zu äussern und zu den durch die Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in den Aussagen Stellung zu nehmen und diese allenfalls zu widerlegen. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde folglich rechtsgenüglich gewahrt.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM begründete den Entscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Zunächst falle auf, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung die (...) Klasse bereits abgeschlossen zu haben, wobei geplant gewesen sei, nach den Ferien die (...) Klasse zu besuchen. Entsprechend hätte er die Vorladung in den Sommerferien erhalten müssen. Er habe jedoch angegeben, seine Heimat im (...) verlassen und danach fünf Monate lang, bis im (...), in (...) geweilt zu haben. Es sei auch wenig nachvollziehbar, dass er überhaupt nicht mit dem Aufgebot für den Militärdienst gerechnet habe. Sein Vater diene als Soldat und in Eritrea gelte die allgemeine Wehrpflicht, weshalb er sich als volljähriger Mann zwangsläufig mit dem Thema hätte auseinandersetzen müssen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass seine Geschwister in seinen Erzählungen keine Rolle gespielt hätten. Weder habe die Schwester, welche auch Schulferien gehabt habe vom Erhalt der Vorladung und dem Weinen der Mutter etwas mitbekommen, noch seien die Geschwister im Rahmen der Besprechung mit der Mutter oder beim Abendessen und der anschliessenden zweistündigen Pause Teil des Familienlebens gewesen. Unplausibel wirke zudem, dass er sich nicht aktiv bei seinen Geschwistern verabschiedet habe. Die Aussagen zum Gespräch mit der Mutter seien - trotz mehrmaliger Gelegenheit ausführlicher zu berichten - ohne spezifische Nuancen zum Gesprächsinhalt oder zur Art der Interaktion erfolgt. Auch zur mehrfach erwähnten Pause vor dem Aufbruch zur Flucht habe er keine Einzelheiten berichtet, dies sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass er eine vorbereitete Geschichte zu Protokoll gegeben habe. Es wirke ohnehin nur schwer nachvollziehbar, dass er auf eine derart lebensverändernde Nachricht mit einer Pause reagiert habe. Auch die Aussagen zum Fussmarsch zur Grenze seien äusserst knapp ausgefallen und enthielten keine spezifischen Elemente, die auf ein persönliches Erleben hingewiesen hätten. Zur Vorladung habe er keine konkreten Angaben gemacht und keine Fotokopie oder ein Original zu den Akten gereicht. Trotz zahlreichen Gelegenheiten zur erlebnisbasierten Erzählung und der Wiederholung der Wichtigkeit des detaillierten Erzählens seien die fluchtauslösenden Ereignisse ohne Substanz und verwertbare Realitätskennzeichen geschildert worden. Ihm sei es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in den Militärdienst aufgeboten worden sei. Die illegale Ausreise aus Eritrea allein sei rechtsprechungsgemäss nicht asylrelevant. Auch die erlittenen Misshandlungen in (...) würden zu keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen in Eritrea führen, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er habe zwar nicht sehr ausführlich erzählt, aber alle Fragen direkt und ohne Widersprüche beantwortet. Er habe nicht mit dem Erhalt einer Vorladung gerechnet, weil er noch zur Schule gegangen sei und an seinem Wohnort nicht konsequent rekrutiert worden sei, dies möge naiv wirken, ändere aber nichts daran, dass er in seiner Welt von dieser Annahme ausgegangen sei. Sodann besitze er keine Kopie der Vorladung, jedoch habe er berichtet, was daringestanden, wer diese unterzeichnet habe und von der Mutter habe er sogar gewusst, wer ihr die Vorladung ausgehändigt habe. Nach weiteren Einzelheiten sei er in der Anhörung nicht gefragt worden. Die vermeintlichen Widersprüche zu seiner Schulbildung hätten sodann ohne weiteres durch Nachfragen geklärt werden können. Seine Aussage sei so zu interpretieren, dass er sich im Zeitpunkt der Vorladung in den Semesterferien nach dem ersten Semester der (...) Klasse befunden habe und mit seiner Aussage gemeint habe, er wolle die Schule auch über die (...) Klasse hinaus besuchen. Es sei vorstellbar, dass die Kommunikation mit seiner Mutter nur aus wenigen Worten bestanden habe, da er der Mann im Haus sei und sein Wort gelte. Seine Mutter hätte somit nicht für ihn über die Ausreise entscheiden können und es sei nachvollziehbar, dass sie ihren Sohn lieber das Land habe verlassen lassen wollen, als zu riskieren, dass er in den Militärdienst müsse. Er habe nachvollziehbar erklärt, warum seine Geschwister nicht erwähnt worden seien, so seien diese am Nachmittag draussen spielen gewesen und als er heimgekommen sei, seien sie bereits im Bett gewesen, was bei einer armen (...)familie, die früh aufstehen müsse, verständlich sei. Zudem sei es nachvollziehbar, dass ein junger, verzweifelter Mann den Abschied von seinen Geschwistern lieber seiner Mutter überlasse. Seine Erzählungen seien deshalb im eritreischen Kontext logisch und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz unzulässige Spekulationen getroffen habe und ihre Würdigung auf falschen Annahmen betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers beruhe. Somit seien seine Aussagen insgesamt glaubhaft. Da er sich durch seine Ausreise der Vorladung zum Wehrdienst entzogen und damit die Wehrdienstpflicht verletzt habe, habe er bei seiner Rückkehr nach Eritrea zu befürchten, dass er unter unmenschlichen Bedingungen und Folter inhaftiert werde. Damit liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor.

E. 7.1 Das SEM ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Aufgebot für den Militärdienst - und ein damit verbundenes Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person - glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erhaltenen Vorladung und zum Ablauf der Geschehnisse nach dem Erhalt derselben bis zur Flucht sind vage, unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen lassen an keiner Stelle den Eindruck entstehen, es handle sich dabei tatsächlich um persönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. (...)). Insbesondere ist nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, über seine Schwester via den Sudan ein Bild seines Taufscheins zu erhalten (vgl. a.a.O. F51), er jedoch keinerlei Bemühungen unternommen hat, die angeblich von ihm zurückgelassene Vorladung zu beschaffen (vgl. a.a.O. F63 und F130 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf die Vorladung mit einer zweistündigen Pause (vgl. a.a.O. F23, F59, F115) reagiert. Hätte er tatsächlich eine Vorladung erhalten und wäre er davon effektiv überrascht gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die wenigen ihm bis zur Flucht verbleibenden Stunden für Vorbereitungshandlungen genutzt hätte. Mit einer Pause von zwei Stunden auf eine derart einschneidende und lebensverändernde Entscheidung zu reagieren, entzieht sich jeder Logik, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass doch eine Flucht, ein Abschied auf unbestimmte Zeit und auch das Verlassen der Familie, um die sich der Beschwerdeführer nach eigener Angabe zu kümmern hatte (vgl. a.a.O. F77) gewisser Organisation und Planung bedarf. Der Umstand, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung (vgl. a.a.O. F59, 115) nicht auszuführen vermochte, was er denn in diesen zwei Stunden «Pause» gemacht hat, bestätigt - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat - den Anschein, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers um eine vorbereitete Geschichte ohne Erlebnisbezug handelt. Dieser Eindruck konnte auch mit seiner Beschwerde nicht widerlegt werden, zumal er sich zu diesem unsubstantiierten Zeitraum überhaupt nicht äussert.

E. 7.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer sodann auch nicht, die durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, die fehlende Substanz und den fehlenden Erlebnisbezug im weiteren Rahmengeschehen zu beheben. Erstaunlich vage und ohne jegliche Realitätskennzeichen bleiben insbesondere die Ausführungen zum Gesprächsinhalt mit seiner Mutter (vgl. a.a.O. F67-69). Ebenso nicht überzeugend ist, dass seine Geschwister nichts von der Vorladung und der Entscheidung zur Flucht mitbekommen haben sollen, sind doch zwischen der Heimkehr des Beschwerdeführers vom Feld - dazu führte er einmal aus, er sei am Nachmittag (vgl. a.a.O.F59) und einmal, er sei am Abend (vgl. a.a.O. F23) zurückgekehrt - und seinem Aufbruch zur Flucht mehrere Stunden vergangen, in denen auch die Geschwister zu Hause gewesen und dementsprechend in irgendeiner Form Teil des Familienlebens gewesen sein müssen, dies insbesondere, wenn diese wie behauptet bei seinem Aufbruch bereits im Bett gewesen wären (vgl. a.a.O. F71).

E. 7.3 Das SEM hat somit zutreffend erwogen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufgebot zum Militärdienst und den Geschehnissen bis zu seiner Flucht, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 7.4 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise sowie seinen Erlebnissen in Libyen keine asylrechtlich relevanten Nachteile in Eritrea zu befürchten hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 5 f.).

E. 7.5 Schliesslich ist die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 6.2; D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3; D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3; E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 7.5).

E. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.

E. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1; D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 E. 10.2.7, je m.w.H.).

E. 9.3.3 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; vgl. statt vieler Urteil E-5380/2025 E.8.3.1 m.w.H.). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt.

E. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten vom Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2066/2026 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Kerstin Krüger, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Januar 2026 teilte das SEM ihm mit, das Dublin Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. C. Am 3. März 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte geltend, er stamme aus der Ortschaft (...), direkt an der (...) und unweit der (...) Grenze. Sein Vater diene als Soldat, die Familie habe aber seit (...) nichts mehr von ihm gehört. Er habe als erstgeborenes Kind der Mutter bei der Arbeit auf den Feldern helfen müssen und sei in der Folge erst mit (...) eingeschult worden; nebst der Schule habe er weiterhin in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er habe die (...) Klasse beendet und die (...) Klasse besuchen wollen. Als er (...) während der Schulferien nachmittags von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe ihm seine weinende Mutter mitgeteilt, dass er künftig «eine Waffe tragen» müsse. Eine Dorfmiliz habe ihr eine Vorladung übergeben, worin er aufgefordert worden sei, sich am folgenden Morgen bei der Polizei zu melden. Er habe nicht als Soldat dienen wollen. Im Gespräch mit seiner Mutter habe er deshalb gleichentags den Entschluss gefasst, Eritrea zu verlassen, und sei am Abend in Richtung (...) Grenze aufgebrochen. Nach rund (...) Fussmarsch sei er im (...) angelangt, wo Soldaten ihn dem Roten Kreuz übergeben hätten. Nach (...) im (...) sei er weiter nach (...) gereist und von da im (...) über (...) - wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe - via (...) in die Schweiz gelangt. Weil er der Vorladung keine Folge geleistet habe, habe die Polizei seine Mutter und seine Geschwister zum Polizeiposten gebracht, wo sie den ganzen Tag hätten verbringen müssen. Die Behörden hätten zudem ihre Familienwohnung abgeschlossen und diese erst nach fünf Tagen wieder geöffnet, nachdem sie festgestellt hätten, dass er das Land verlassen habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins zu den Akten. D. Der Beschwerdeführer nahm am 11. März 2026 Stellung zum ablehnenden Entscheidentwurf des SEM. E. Mit Verfügung vom 12. März 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. März 2026 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung samt Abholquittung sowie eine Vollmacht vom 3. Februar 2026 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels am 23. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt, da sich die Begründung der angefochtenen Verfügung auf Spekulationen und Mutmassungen stütze, die im Rahmen einer Anhörung hätten abgeklärt werden müssen. Zudem habe er keine Gelegenheit erhalten, die ihm vorgehaltenen Widersprüche zu erklären oder seine Aussagen zu ergänzen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Mit der blossen Aufführung in der Beschwerde, welche Fragen dem Beschwerdeführer in der Anhörung hätten gestellt werden müssen, wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden sein soll. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ist sodann nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Ausgang der Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, handelt es sich um eine Frage der materiellen Würdigung. Betreffend die gerügte Gehörsverletzung ist sodann festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach Gelegenheit zur freien Schilderung seiner Asylgründe gewährt und er aufgefordert wurde, möglichst detaillierte Angaben zu machen (vgl. SEM-act. (...), 67, 81, 115). Zusätzlich hatte er mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf der angefochtenen Verfügung ein weiteres Mal Gelegenheit, sich zu äussern und zu den durch die Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in den Aussagen Stellung zu nehmen und diese allenfalls zu widerlegen. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde folglich rechtsgenüglich gewahrt. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete den Entscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Zunächst falle auf, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, zum Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung die (...) Klasse bereits abgeschlossen zu haben, wobei geplant gewesen sei, nach den Ferien die (...) Klasse zu besuchen. Entsprechend hätte er die Vorladung in den Sommerferien erhalten müssen. Er habe jedoch angegeben, seine Heimat im (...) verlassen und danach fünf Monate lang, bis im (...), in (...) geweilt zu haben. Es sei auch wenig nachvollziehbar, dass er überhaupt nicht mit dem Aufgebot für den Militärdienst gerechnet habe. Sein Vater diene als Soldat und in Eritrea gelte die allgemeine Wehrpflicht, weshalb er sich als volljähriger Mann zwangsläufig mit dem Thema hätte auseinandersetzen müssen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass seine Geschwister in seinen Erzählungen keine Rolle gespielt hätten. Weder habe die Schwester, welche auch Schulferien gehabt habe vom Erhalt der Vorladung und dem Weinen der Mutter etwas mitbekommen, noch seien die Geschwister im Rahmen der Besprechung mit der Mutter oder beim Abendessen und der anschliessenden zweistündigen Pause Teil des Familienlebens gewesen. Unplausibel wirke zudem, dass er sich nicht aktiv bei seinen Geschwistern verabschiedet habe. Die Aussagen zum Gespräch mit der Mutter seien - trotz mehrmaliger Gelegenheit ausführlicher zu berichten - ohne spezifische Nuancen zum Gesprächsinhalt oder zur Art der Interaktion erfolgt. Auch zur mehrfach erwähnten Pause vor dem Aufbruch zur Flucht habe er keine Einzelheiten berichtet, dies sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass er eine vorbereitete Geschichte zu Protokoll gegeben habe. Es wirke ohnehin nur schwer nachvollziehbar, dass er auf eine derart lebensverändernde Nachricht mit einer Pause reagiert habe. Auch die Aussagen zum Fussmarsch zur Grenze seien äusserst knapp ausgefallen und enthielten keine spezifischen Elemente, die auf ein persönliches Erleben hingewiesen hätten. Zur Vorladung habe er keine konkreten Angaben gemacht und keine Fotokopie oder ein Original zu den Akten gereicht. Trotz zahlreichen Gelegenheiten zur erlebnisbasierten Erzählung und der Wiederholung der Wichtigkeit des detaillierten Erzählens seien die fluchtauslösenden Ereignisse ohne Substanz und verwertbare Realitätskennzeichen geschildert worden. Ihm sei es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in den Militärdienst aufgeboten worden sei. Die illegale Ausreise aus Eritrea allein sei rechtsprechungsgemäss nicht asylrelevant. Auch die erlittenen Misshandlungen in (...) würden zu keinen asylrechtlich relevanten Nachteilen in Eritrea führen, weshalb der Beschwerdeführer insgesamt die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er habe zwar nicht sehr ausführlich erzählt, aber alle Fragen direkt und ohne Widersprüche beantwortet. Er habe nicht mit dem Erhalt einer Vorladung gerechnet, weil er noch zur Schule gegangen sei und an seinem Wohnort nicht konsequent rekrutiert worden sei, dies möge naiv wirken, ändere aber nichts daran, dass er in seiner Welt von dieser Annahme ausgegangen sei. Sodann besitze er keine Kopie der Vorladung, jedoch habe er berichtet, was daringestanden, wer diese unterzeichnet habe und von der Mutter habe er sogar gewusst, wer ihr die Vorladung ausgehändigt habe. Nach weiteren Einzelheiten sei er in der Anhörung nicht gefragt worden. Die vermeintlichen Widersprüche zu seiner Schulbildung hätten sodann ohne weiteres durch Nachfragen geklärt werden können. Seine Aussage sei so zu interpretieren, dass er sich im Zeitpunkt der Vorladung in den Semesterferien nach dem ersten Semester der (...) Klasse befunden habe und mit seiner Aussage gemeint habe, er wolle die Schule auch über die (...) Klasse hinaus besuchen. Es sei vorstellbar, dass die Kommunikation mit seiner Mutter nur aus wenigen Worten bestanden habe, da er der Mann im Haus sei und sein Wort gelte. Seine Mutter hätte somit nicht für ihn über die Ausreise entscheiden können und es sei nachvollziehbar, dass sie ihren Sohn lieber das Land habe verlassen lassen wollen, als zu riskieren, dass er in den Militärdienst müsse. Er habe nachvollziehbar erklärt, warum seine Geschwister nicht erwähnt worden seien, so seien diese am Nachmittag draussen spielen gewesen und als er heimgekommen sei, seien sie bereits im Bett gewesen, was bei einer armen (...)familie, die früh aufstehen müsse, verständlich sei. Zudem sei es nachvollziehbar, dass ein junger, verzweifelter Mann den Abschied von seinen Geschwistern lieber seiner Mutter überlasse. Seine Erzählungen seien deshalb im eritreischen Kontext logisch und nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz unzulässige Spekulationen getroffen habe und ihre Würdigung auf falschen Annahmen betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers beruhe. Somit seien seine Aussagen insgesamt glaubhaft. Da er sich durch seine Ausreise der Vorladung zum Wehrdienst entzogen und damit die Wehrdienstpflicht verletzt habe, habe er bei seiner Rückkehr nach Eritrea zu befürchten, dass er unter unmenschlichen Bedingungen und Folter inhaftiert werde. Damit liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 7. 7.1 Das SEM ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Aufgebot für den Militärdienst - und ein damit verbundenes Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person - glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erhaltenen Vorladung und zum Ablauf der Geschehnisse nach dem Erhalt derselben bis zur Flucht sind vage, unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen lassen an keiner Stelle den Eindruck entstehen, es handle sich dabei tatsächlich um persönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. (...)). Insbesondere ist nicht plausibel, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, über seine Schwester via den Sudan ein Bild seines Taufscheins zu erhalten (vgl. a.a.O. F51), er jedoch keinerlei Bemühungen unternommen hat, die angeblich von ihm zurückgelassene Vorladung zu beschaffen (vgl. a.a.O. F63 und F130 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf die Vorladung mit einer zweistündigen Pause (vgl. a.a.O. F23, F59, F115) reagiert. Hätte er tatsächlich eine Vorladung erhalten und wäre er davon effektiv überrascht gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er die wenigen ihm bis zur Flucht verbleibenden Stunden für Vorbereitungshandlungen genutzt hätte. Mit einer Pause von zwei Stunden auf eine derart einschneidende und lebensverändernde Entscheidung zu reagieren, entzieht sich jeder Logik, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass doch eine Flucht, ein Abschied auf unbestimmte Zeit und auch das Verlassen der Familie, um die sich der Beschwerdeführer nach eigener Angabe zu kümmern hatte (vgl. a.a.O. F77) gewisser Organisation und Planung bedarf. Der Umstand, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung (vgl. a.a.O. F59, 115) nicht auszuführen vermochte, was er denn in diesen zwei Stunden «Pause» gemacht hat, bestätigt - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat - den Anschein, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers um eine vorbereitete Geschichte ohne Erlebnisbezug handelt. Dieser Eindruck konnte auch mit seiner Beschwerde nicht widerlegt werden, zumal er sich zu diesem unsubstantiierten Zeitraum überhaupt nicht äussert. 7.2 Es gelingt dem Beschwerdeführer sodann auch nicht, die durch die Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten, die fehlende Substanz und den fehlenden Erlebnisbezug im weiteren Rahmengeschehen zu beheben. Erstaunlich vage und ohne jegliche Realitätskennzeichen bleiben insbesondere die Ausführungen zum Gesprächsinhalt mit seiner Mutter (vgl. a.a.O. F67-69). Ebenso nicht überzeugend ist, dass seine Geschwister nichts von der Vorladung und der Entscheidung zur Flucht mitbekommen haben sollen, sind doch zwischen der Heimkehr des Beschwerdeführers vom Feld - dazu führte er einmal aus, er sei am Nachmittag (vgl. a.a.O.F59) und einmal, er sei am Abend (vgl. a.a.O. F23) zurückgekehrt - und seinem Aufbruch zur Flucht mehrere Stunden vergangen, in denen auch die Geschwister zu Hause gewesen und dementsprechend in irgendeiner Form Teil des Familienlebens gewesen sein müssen, dies insbesondere, wenn diese wie behauptet bei seinem Aufbruch bereits im Bett gewesen wären (vgl. a.a.O. F71). 7.3 Das SEM hat somit zutreffend erwogen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufgebot zum Militärdienst und den Geschehnissen bis zu seiner Flucht, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 7.4 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise sowie seinen Erlebnissen in Libyen keine asylrechtlich relevanten Nachteile in Eritrea zu befürchten hat. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung, S. 5 f.). 7.5 Schliesslich ist die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 6.2; D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 7.3; D-4285/2024 vom 5. September 2024 E. 5.2.3; E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 7.5). 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3 9.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. 9.3.2 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. a.a.O. E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1; D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 E. 10.2.7, je m.w.H.). 9.3.3 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.; vgl. statt vieler Urteil E-5380/2025 E.8.3.1 m.w.H.). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten vom Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: