Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2020. Am 13. August 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. April 2025 wurde – nach rechtskräftigem Abschluss eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens – in der Schweiz das nationale Asyl- verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien ungenutzt abgelaufen war. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2025 sowie am 1. Juli 2025
– jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung – zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: B.b Er habe die (…) Klasse zweimal nicht bestanden und sei daraufhin im Frühjahr (…) von der Schule ausgeschlossen worden. Kurz nach diesem Ausschluss habe ein Mann aus seiner Nachbarschaft, der mit den Behörden kooperiere, ihm eine Vorladung für den Militärdienst überbracht. Er habe sich daraufhin entschieden, sich in den nahe gelegenen Bergen zu verstecken. Als er nach fast vier Monaten einmal Kleider von zu Hause habe holen wollen, habe er das Haus verschlossen vorgefunden. Nach- barn hätten ihn darüber informiert, dass seine Mutter seinetwegen mit- genommen worden sei. Er habe sich deshalb freiwillig der Polizei gestellt, worauf seine Mutter freigelassen worden sei. Er sei dann einen Monat lang auf dem örtlichen Polizeiposten festgehalten worden, ehe man ihn in ein Gefängnis verlegt habe. Dort sei er anschliessend rund zwei Monate lang inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei er mehrfach geschlagen wor- den und habe unter Zahnschmerzen und geschwollenen, entzündeten Bei- nen gelitten. Als er einmal mit einem Gewehrkolben auf den Hinterkopf ge- schlagen worden sei, sei er ohnmächtig geworden und später in einem Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Seine Familie habe nicht für die ärztliche Behandlung aufkommen können, weshalb man ihn – unter Bürg- schaft, dass er bei Besserung seines Gesundheitszustands wieder den Be- hörden übergeben werde – für die weitere Pflege nach Hause entlassen habe. Der Mann, der ihm ursprünglich die Vorladung ausgehändigt gehabt habe, habe sich während seines rund siebenmonatigen Aufenthalts in regelmässigen Abständen zu Hause nach seinem Befinden erkundigt.
E-5380/2025 Seite 3 Eines Abends hätten Freunde ihn besucht und ihm eröffnet, dass sie Erit- rea am folgenden Tag verlassen wollen würden. Er habe sich kurzerhand entschieden, sie zu begleiten. Seine Mutter sei wegen seiner Ausreise er- neut festgenommen, später aber wieder freigelassen worden, nachdem er die Familie aus dem Sudan kontaktiert und über seine Ausreise informiert habe. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am selben Tag Stellung zum Entscheid- entwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsver- treterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Aner- kennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am
22. Juli 2025 bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwal- tungsgericht am selben Tag vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden.
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Pra- xis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen, den Erhalt der Vorladung für den Militärdienst glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Ausfüh- rungen seien trotz mehrfacher Nachfrage insgesamt vage und unsubstan- ziiert geblieben. Seine allgemeinen Schilderungen zum Gefängnis, in dem er inhaftiert gewesen sei, würden zwar gewisse Realkennzeichen auf- weisen, blieben hinsichtlich des Detailreichtums und der Dichte dieser Kennzeichen letztlich aber hinter den Erwartungen zurück. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er die geschilderten Ereignisse im behaup- teten Kontext tatsächlich selbst erlebt habe. Ausserdem erscheine fragwür- dig, dass er sich mehr als sieben Monate lang zur Genesung zu Hause aufgehalten habe, er aber keinerlei Kenntnis über die diesbezüglichen Ab- machungen mit den Behörden haben wolle. Anlässlich der ersten Befra- gung habe er angegeben, während der regelmässigen Besuche des Man- nes, der ihm die Vorladung übergeben habe, nie mit diesem gesprochen zu haben. Diese Begegnungen habe er im Rahmen der zweiten Anhörung anders und somit im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen dar- gestellt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner zentralen Fluchtgründe seien schliesslich weder seine illegale Ausreise noch ein all- fällig drohender Einzug in den Nationaldienst von flüchtlingsrechtlicher Re- levanz.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, seine Asylgründe glaubhaft vorgetragen zu haben. Er sei in Haft schwer misshandelt worden. Diese Gewalterfahrung und die da- raus folgenden gesundheitlichen Probleme hätten zu einer Traumatisie- rung geführt, die nun sein Aussageverhalten erheblich beeinflusse. Die Vorinstanz habe diese Traumatisierung bei der Beurteilung der Glaub-
E-5380/2025 Seite 6 haftigkeit seiner Vorbringen ebenso ausser Acht gelassen wie sein junges Alter und seinen niedrigen Bildungsstand. Er habe sowohl den Erhalt der Vorladung als auch seinen Gefängnisaufenthalt im Rahmen seiner Mög- lichkeiten detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben, wobei seinen Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen seien. Seine Fluchtgründe seien im eritreischen Kontext ausserdem plausibel und seine Desertion somit glaubhaft sowie flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2.1 Das SEM ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst – und ein damit verbundenes Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person – glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Er- halt der Vorladung durch eine Person aus der Nachbarschaft sind vage und unsubstanziiert ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen lassen an kei- ner Stelle den Eindruck entstehen, es handle sich dabei tatsächlich um per- sönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A38 F37–42 und A40 F44–48).
E. 6.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich auch hinsichtlich seiner oberflächlichen und vagen Schilderungen zum Gefäng- nisaufenthalt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit (vgl. SEM-act. A38 F45 und F120–126, A40 F54 und F57–63). Dabei fällt auch auf, dass er behauptet, die Gefängnishalle im Gegensatz zu vielen Mitinsassen wegen seiner gesundheitlichen Probleme kein einziges Mal verlassen haben zu können (vgl. SEM-act. A38 F124 und 126, A40 F64 f.). Dies steht im Wi- derspruch dazu, dass er an anderer Stelle angab, erst im Gefängnis krank geworden zu sein (vgl. SEM-act. A38 F45 und F127).
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E. 6.2.3 Wenig überzeugend erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Kenntnisse zu den Umständen und Abmachungen rund um seinen Hafturlaub verfügt und sich auch nicht danach erkundigt haben will (vgl. SEM-act. A38 F51 f., F54 und F62; A40 F66 und F75). Seine Erklä- rung, er habe ohnehin nie ins Gefängnis zurückkehren wollen (vgl. SEM- act. A38 F55), vermag die diesbezüglichen Zweifel nicht zu entkräften.
E. 6.2.4 Erstaunlich vage blieben im Übrigen letztlich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM- act. A38 F47 und F59, A40 F75 und F100–103).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung beantragte (vgl. Beschwerde S. 10), besteht dafür nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung. Die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfü- gung war dem Beschwerdeführer im Übrigen offensichtlich ohne Weiteres möglich.
E. 6.4 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwer- deführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 7 f.).
E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5380/2025 Seite 8 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Be- weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung – auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann – zutreffend aus, wes- halb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 10 Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vor- getragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könn- te.
E. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksich- tigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtspre- chung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. Sep- tember 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.).
E. 8.3.2 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Aufgrund der Ausführungen des Beschwer- deführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist davon auszuge- hen, dass er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter, deren Verwandten und Bekannten in der Nachbarschaft sowie seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt.
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E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück- führung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG ent- gegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Be- gehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5380/2025 Urteil vom 28. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2020. Am 13. August 2024 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. April 2025 wurde - nach rechtskräftigem Abschluss eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens - in der Schweiz das nationale Asyl-verfahren wieder aufgenommen, nachdem die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den für die Behandlung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien ungenutzt abgelaufen war. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2025 sowie am 1. Juli 2025 - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Er habe die (...) Klasse zweimal nicht bestanden und sei daraufhin im Frühjahr (...) von der Schule ausgeschlossen worden. Kurz nach diesem Ausschluss habe ein Mann aus seiner Nachbarschaft, der mit den Behörden kooperiere, ihm eine Vorladung für den Militärdienst überbracht. Er habe sich daraufhin entschieden, sich in den nahe gelegenen Bergen zu verstecken. Als er nach fast vier Monaten einmal Kleider von zu Hause habe holen wollen, habe er das Haus verschlossen vorgefunden. Nachbarn hätten ihn darüber informiert, dass seine Mutter seinetwegen mit-genommen worden sei. Er habe sich deshalb freiwillig der Polizei gestellt, worauf seine Mutter freigelassen worden sei. Er sei dann einen Monat lang auf dem örtlichen Polizeiposten festgehalten worden, ehe man ihn in ein Gefängnis verlegt habe. Dort sei er anschliessend rund zwei Monate lang inhaftiert gewesen. Während dieser Zeit sei er mehrfach geschlagen worden und habe unter Zahnschmerzen und geschwollenen, entzündeten Beinen gelitten. Als er einmal mit einem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen worden sei, sei er ohnmächtig geworden und später in einem Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Seine Familie habe nicht für die ärztliche Behandlung aufkommen können, weshalb man ihn - unter Bürgschaft, dass er bei Besserung seines Gesundheitszustands wieder den Behörden übergeben werde - für die weitere Pflege nach Hause entlassen habe. Der Mann, der ihm ursprünglich die Vorladung ausgehändigt gehabt habe, habe sich während seines rund siebenmonatigen Aufenthalts in regelmässigen Abständen zu Hause nach seinem Befinden erkundigt. Eines Abends hätten Freunde ihn besucht und ihm eröffnet, dass sie Eritrea am folgenden Tag verlassen wollen würden. Er habe sich kurzerhand entschieden, sie zu begleiten. Seine Mutter sei wegen seiner Ausreise erneut festgenommen, später aber wieder freigelassen worden, nachdem er die Familie aus dem Sudan kontaktiert und über seine Ausreise informiert habe. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2025 bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen, den Erhalt der Vorladung für den Militärdienst glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien trotz mehrfacher Nachfrage insgesamt vage und unsubstanziiert geblieben. Seine allgemeinen Schilderungen zum Gefängnis, in dem er inhaftiert gewesen sei, würden zwar gewisse Realkennzeichen auf-weisen, blieben hinsichtlich des Detailreichtums und der Dichte dieser Kennzeichen letztlich aber hinter den Erwartungen zurück. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er die geschilderten Ereignisse im behaupteten Kontext tatsächlich selbst erlebt habe. Ausserdem erscheine fragwürdig, dass er sich mehr als sieben Monate lang zur Genesung zu Hause aufgehalten habe, er aber keinerlei Kenntnis über die diesbezüglichen Abmachungen mit den Behörden haben wolle. Anlässlich der ersten Befragung habe er angegeben, während der regelmässigen Besuche des Mannes, der ihm die Vorladung übergeben habe, nie mit diesem gesprochen zu haben. Diese Begegnungen habe er im Rahmen der zweiten Anhörung anders und somit im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Aussagen dargestellt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner zentralen Fluchtgründe seien schliesslich weder seine illegale Ausreise noch ein allfällig drohender Einzug in den Nationaldienst von flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 5.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, seine Asylgründe glaubhaft vorgetragen zu haben. Er sei in Haft schwer misshandelt worden. Diese Gewalterfahrung und die daraus folgenden gesundheitlichen Probleme hätten zu einer Traumatisierung geführt, die nun sein Aussageverhalten erheblich beeinflusse. Die Vorinstanz habe diese Traumatisierung bei der Beurteilung der Glaub-haftigkeit seiner Vorbringen ebenso ausser Acht gelassen wie sein junges Alter und seinen niedrigen Bildungsstand. Er habe sowohl den Erhalt der Vorladung als auch seinen Gefängnisaufenthalt im Rahmen seiner Möglichkeiten detailliert und widerspruchsfrei wiedergegeben, wobei seinen Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen zu entnehmen seien. Seine Fluchtgründe seien im eritreischen Kontext ausserdem plausibel und seine Desertion somit glaubhaft sowie flüchtlingsrechtlich relevant. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 6.2.1 Das SEM ist mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst - und ein damit verbundenes Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person - glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Erhalt der Vorladung durch eine Person aus der Nachbarschaft sind vage und unsubstanziiert ausgefallen. Die diesbezüglichen Aussagen lassen an keiner Stelle den Eindruck entstehen, es handle sich dabei tatsächlich um per-sönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. A38 F37-42 und A40 F44-48). 6.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich auch hinsichtlich seiner oberflächlichen und vagen Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit (vgl. SEM-act. A38 F45 und F120-126, A40 F54 und F57-63). Dabei fällt auch auf, dass er behauptet, die Gefängnishalle im Gegensatz zu vielen Mitinsassen wegen seiner gesundheitlichen Probleme kein einziges Mal verlassen haben zu können (vgl. SEM-act. A38 F124 und 126, A40 F64 f.). Dies steht im Widerspruch dazu, dass er an anderer Stelle angab, erst im Gefängnis krank geworden zu sein (vgl. SEM-act. A38 F45 und F127). 6.2.3 Wenig überzeugend erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Kenntnisse zu den Umständen und Abmachungen rund um seinen Hafturlaub verfügt und sich auch nicht danach erkundigt haben will (vgl. SEM-act. A38 F51 f., F54 und F62; A40 F66 und F75). Seine Erklärung, er habe ohnehin nie ins Gefängnis zurückkehren wollen (vgl. SEM-act. A38 F55), vermag die diesbezüglichen Zweifel nicht zu entkräften. 6.2.4 Erstaunlich vage blieben im Übrigen letztlich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand (vgl. SEM-act. A38 F47 und F59, A40 F75 und F100-103). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung beantragte (vgl. Beschwerde S. 10), besteht dafür nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung. Die sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war dem Beschwerdeführer im Übrigen offensichtlich ohne Weiteres möglich. 6.4 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 7 f.). 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. angefochtene Verfügung, S. 10 Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könn-te. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-288/2025 vom 30. Januar 2025 E. 7, D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.2.4 und E-5017/2022 vom 22. August 2024 E. 10.2.7, je m.w.H.). 8.3.2 Obwohl angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr (wie gemäss der früheren Praxis) zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter, deren Verwandten und Bekannten in der Nachbarschaft sowie seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück-führung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: