Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zuvor hatte dieser am 27. Dezember 2024 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom 10. Oktober 2025 lehnten die griechischen Behörden am 31. Oktober 2025 ab. A.c Am 15. Dezember 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren zu sein. Im Alter von vier Jahren sei er von Eritrea nach Äthiopien ausgereist. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in die Türkei bei seiner Tante väterlicherseits und deren Mann (später auch: Onkel) gelebt. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Tante gestorben. Nach dem Tod seiner Tante habe er weiterhin bei seinem Onkel gelebt. Dieser habe ihn allerdings einmal die Woche als Opfergabe zu einem «Zauberer» gebracht, welcher ihn mit Rasierklingen verletzt und sein Blut genommen und ausgesaugt habe. Ausserdem sei er ausgebeutet worden, indem er 14 Stunden am Tag in der Bäckerei (jenes «Zauberers» oder des Onkels) habe arbeiten müssen. Mit finanzieller Hilfe seines Nachbars sei er im (...) 2023 in die Türkei geflüchtet, wo er in einer (...)fabrik gearbeitet habe. Mit diesem Einkommen habe er seine spätere Reise in die Schweiz finanziert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er eine Rekrutierung in das Militär. Zudem gehe er davon aus, dass es für ihn in Eritrea schwierig sei Fuss zu fassen, weil er dort niemanden kenne und dort nicht aufgewachsen sei. Seine in Eritrea lebende Verwandtschaft kenne er nicht und mit seiner Mutter habe er nur einmal seit seiner Ausreise aus Eritrea telefoniert. A.d Am 22. Dezember 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.e Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.f Ebenfalls am 29. Oktober 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe sich zum einen darauf beschränkt, seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren und alternative Erklärungen von ihm ungenügend abgeklärt; zum anderen sei auch die Annahme, er könne in Eritrea auf Unterstützung oder Transferzahlungen aus dem Ausland zurückgreifen, nicht hinreichend abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich des sozialen Netzwerkes in Eritrea ihrer Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. So hat die Vorinstanz insbesondere Fragen zur Biografie des Beschwerdeführers, zur Verwandtschaft in Eritrea sowie zum Kontakt zur in Eritrea lebenden Mutter gestellt. Ausserdem findet die Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und Art. 8 AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, hat die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt (vgl. unten E. 8.2). Es ist unter diesen Umständen nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Im Weiteren hat die Vorinstanz, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch eine individuelle Risikoprüfung betreffend seine Rückkehr nach Eritrea vorgenommen (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 Ziff. II und III.). Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand zu wenig untersucht, obwohl er wiederholt über (...), (...) und (...) berichtet und konkrete Medikamente benannt habe. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Abklärung beim Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ sowie beim Gesundheitszentrum der Unterkunft in D._______ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nie betreffend (...) oder (...) vorstellig gewesen sei. Vielmehr habe er sich lediglich wegen eines (...) und wegen (...)schmerzen gemeldet (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung dessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. unten E. 8.3.3), durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden leidet und war nicht gehalten, weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Es liegt insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 4.2 Sodann ist aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Diese hat sich insbesondere auch mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 zur persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Angaben auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). Ausserdem war der Beschwerdeführer in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht auszumachen ist (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 4.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers gehen daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Sachverhaltsabklärung sowie sinngemäss zur rechtsgenüglichen Begründung ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat - unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 4 AsylG - grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl.
E. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) bei einer Rückkehr nach Eritrea ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGerD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 6.2; D-4603/2025 vom 2. Juli 2025 E. 8.3).
E. 6.3 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation, welche er in Äthiopien und in der Türkei (Misshandlungen sowie Ausbeutung in Äthiopien - unabhängig ob durch den Onkel oder einen Zauberer - und Inhaftierung sowie unmenschliche Haftbedingungen in der Türkei) erlitten haben will, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht den Heimatstaat Eritrea betreffen und daher für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind. Bezüglich des Vorbringens der Inhaftierung in der Türkei ist dem Beschwerdeführer zudem entgegenzuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren weder ein Thema war noch waren diesbezüglich in den Akten Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr berichtete er, in der Türkei gearbeitet zu haben, um so seine Reise in die Schweiz zu finanzieren. In der Anhörung erwähnte er einzig, dass ihn ein Polizist auf die Schulter geschlagen und seine Hand umgedreht habe (SEM-Akte [...]-17 F23 und F98 f.). Das Vorbringen bleibt sodann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unsubstantiiert und ist als nachgeschoben zu betrachten.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, er habe in Zukunft eine Verfolgung durch die Verwandtschaft des Ehemannes seiner verstorbenen Tante zu befürchten. Diese hielten sich in Eritrea auf und würden verhindern wollen, dass die Misshandlungen in Äthiopien bekannt werden. Dabei handelt es sich vorliegend um eine rein hypothetische, zukünftige Verfolgung, welche nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich bisher keine Probleme substantiiert aufzeigen konnte.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer allgemein geltend macht, seine fehlende soziale, familiäre oder wirtschaftliche Verankerung in Eritrea führe bei ihm zu einer verstärkten Verletzlichkeit und erhöhe das Risiko, Opfer staatlicher Repressionsmassnahmen zu werden, wird nicht dargelegt, inwiefern er konkret von einer zukünftigen Verfolgung betroffen und die Furcht objektiv begründet sein sollte. Ungeachtet dessen geht das Gericht ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt (vgl. unten E. 8.2 und E. 8.3.3).
E. 6.6 Die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich allein nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteil E-8332/2025 E. 6.1). Eine Desertation aus dem eritreischen Nationaldienst ist nicht anzunehmen, zumal er angibt, bereits im Alter von vier Jahren aus Eritrea ausgereist zu sein. Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach erzeugt auch die vom Beschwerdeführer pauschal wiedergegebene Aussage der Mutter, welche andeutet, sein Vater sei durch den eritreischen Staat umgebracht worden, keine begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 Ziff. II). Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben.
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz ist zur Erkenntnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Biografie (unter anderem Angaben zur Ausreise aus Eritrea und zur Begründung der Ausreise aus Äthiopien, zum Bildungsniveau und zur Berufserfahrung), zum sozialen Netzwerk und zu den Kontaktmöglichkeiten in die Heimat sowie nach Äthiopien unglaubhaft sind, und erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Dem wird in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengesetzt und es findet auch keine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz statt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III/2.).
E. 8.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Äthiopien, insbesondere zum Alltag und zu den angeblich über mehrere Jahre anhaltenden Misshandlungen und Ausbeutung, fallen äusserst undifferenziert und knapp aus (vgl. beispielsweise SEM-Akte [...]-17 F41 f. und F47). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner als unplausibel zu werten, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Onkels (dieser habe seine Geburtsurkunde zurückbehalten) keine Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien erlangen konnte. Der Beschwerdeführer war bereits seit dem Jahr (...) volljährig und in Anbetracht seiner Ausreise in die Türkei, seiner dortigen Arbeitstätigkeit sowie der eigenständigen Finanzierung der Weiterreise in die Schweiz ist von einer grossen Selbstständigkeit seinerseits auszugehen. Betreffend die Bildung bleiben seine Ausführungen selbst auf wiederholte Nachfrage und trotz Aufforderung, detailliertere Angaben zu den konkreten Übungen zu machen, pauschal und stichwortartig (vgl. SEM-Akte [...]-17 F60 f.). Insgesamt sind seine Ausführungen zum Aufenthalt bei seinem Onkel in Äthiopien, zu den Misshandlungen und der Ausbeutung sowie zum Bildungsniveau nicht glaubhaft.
E. 8.2.3 Betreffend die Kontaktmöglichkeiten nach Äthiopien und Eritrea sowie sein soziales Netzwerk in diesen Ländern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben unglaubhaft sind. So gibt der Beschwerdeführer beispielsweise an, ausnahmslos über Facebook nach seiner Cousine gesucht zu haben, obwohl er selbst ausgesagt hat, ihre ungefähre Adresse zu kennen (vgl. SEM-Akte [...]-17 F69 f. und F93). Im Weiteren will er lediglich einmalig im Jahr 2018 mit seiner Mutter telefoniert zu haben, weil es unter anderem keine telefonische Verbindung zwischen Eritrea und Äthiopien und keine Internetverbindung gäbe. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hierbei der überzeugenden Erkenntnis der Vorinstanz, gemäss derer in den Jahren 2018 bis 2024 zwischen Eritrea und Äthiopien eine Telefonverbindung bestand. Die Angabe des Beschwerdeführers ist folglich tatsachenwidrig.
E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 8 AsylG). Dies betrifft insbesondere alle Sachumstände, die ihm besser bekannt und zugänglich sind, als den Asylbehörden. Er muss unter anderem auch seine Angaben zur Identität, namentlich zur Herkunft sowie zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen mindestens glaubhaft machen (vgl. auch Art. 3 und 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine substantiierten und teilweise widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie, zu seinem sozialen Netzwerk und zu den Kontaktmöglichkeiten in die Heimat und nach Äthiopien gemacht. Er hat im Übrigen auch keine Beweismittel eingereicht, die seine Vorbringen untermauern könnten. Die Asylbehörden haben mithin keine Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlichen Biografie und des familiären Umfelds eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (Art. 83 ff. AIG) vorzunehmen und es ist insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung daher die Konsequenzen zu tragen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10; 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
E. 8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. a.a.O. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.
E. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-4603/2025 E. 10.2.2 und E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.2.3, je m.w.H.) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 m.w.H.).
E. 8.3.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 In Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-5380/2025 E. 8.3.2; E-620/2025 E. 8.3.3, je m.w.H.). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über kein familiäres Netzwerk im Heimatstaat zu verfügen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies gemäss den obigen Ausführungen als unglaubhaft zu beurteilen ist (vgl. E. 8.2.3). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...], [...], [...], [...]) und die geltend gemachte Einnahme eines Medikaments gegen (...) und (...) vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen: Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Obschon die psychiatrische Versorgung in Eritrea limitiert ist, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar macht (vgl. Urteil des BVGer D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025 E. 10.2.2 ff. m.w.H.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme auch auf Beschwerdeebene unbelegt bleiben und das Gericht die geltend gemachte Ursache für die psychischen Leiden (Misshandlung und Inhaftierung) als unglaubhaft respektive nachgeschoben qualifiziert hat. Unter Berücksichtigung seines Alters, der ansonsten und abgesehen von geltend gemachten (...)schmerzen guten physischen Gesundheit, der Berufserfahrung in der (...)industrie und des vorhandenen familiären Umfelds ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-206/2026 Urteil vom 2. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zuvor hatte dieser am 27. Dezember 2024 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom 10. Oktober 2025 lehnten die griechischen Behörden am 31. Oktober 2025 ab. A.c Am 15. Dezember 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren zu sein. Im Alter von vier Jahren sei er von Eritrea nach Äthiopien ausgereist. Dort habe er bis zu seiner Ausreise in die Türkei bei seiner Tante väterlicherseits und deren Mann (später auch: Onkel) gelebt. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Tante gestorben. Nach dem Tod seiner Tante habe er weiterhin bei seinem Onkel gelebt. Dieser habe ihn allerdings einmal die Woche als Opfergabe zu einem «Zauberer» gebracht, welcher ihn mit Rasierklingen verletzt und sein Blut genommen und ausgesaugt habe. Ausserdem sei er ausgebeutet worden, indem er 14 Stunden am Tag in der Bäckerei (jenes «Zauberers» oder des Onkels) habe arbeiten müssen. Mit finanzieller Hilfe seines Nachbars sei er im (...) 2023 in die Türkei geflüchtet, wo er in einer (...)fabrik gearbeitet habe. Mit diesem Einkommen habe er seine spätere Reise in die Schweiz finanziert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchte er eine Rekrutierung in das Militär. Zudem gehe er davon aus, dass es für ihn in Eritrea schwierig sei Fuss zu fassen, weil er dort niemanden kenne und dort nicht aufgewachsen sei. Seine in Eritrea lebende Verwandtschaft kenne er nicht und mit seiner Mutter habe er nur einmal seit seiner Ausreise aus Eritrea telefoniert. A.d Am 22. Dezember 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Entwurf des vorgesehenen Asylentscheids Stellung. A.e Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.f Ebenfalls am 29. Oktober 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe sich zum einen darauf beschränkt, seine Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren und alternative Erklärungen von ihm ungenügend abgeklärt; zum anderen sei auch die Annahme, er könne in Eritrea auf Unterstützung oder Transferzahlungen aus dem Ausland zurückgreifen, nicht hinreichend abgeklärt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich des sozialen Netzwerkes in Eritrea ihrer Untersuchungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist. So hat die Vorinstanz insbesondere Fragen zur Biografie des Beschwerdeführers, zur Verwandtschaft in Eritrea sowie zum Kontakt zur in Eritrea lebenden Mutter gestellt. Ausserdem findet die Untersuchungspflicht ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und Art. 8 AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, hat die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt (vgl. unten E. 8.2). Es ist unter diesen Umständen nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Im Weiteren hat die Vorinstanz, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch eine individuelle Risikoprüfung betreffend seine Rückkehr nach Eritrea vorgenommen (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 Ziff. II und III.). Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand zu wenig untersucht, obwohl er wiederholt über (...), (...) und (...) berichtet und konkrete Medikamente benannt habe. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine Abklärung beim Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ sowie beim Gesundheitszentrum der Unterkunft in D._______ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nie betreffend (...) oder (...) vorstellig gewesen sei. Vielmehr habe er sich lediglich wegen eines (...) und wegen (...)schmerzen gemeldet (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung dessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. unten E. 8.3.3), durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden leidet und war nicht gehalten, weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Es liegt insgesamt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.2 Sodann ist aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Diese hat sich insbesondere auch mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2025 zur persönlichen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit der Angaben auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). Ausserdem war der Beschwerdeführer in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht auszumachen ist (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 4.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers gehen daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vertieften Sachverhaltsabklärung sowie sinngemäss zur rechtsgenüglichen Begründung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat - unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 4 AsylG - grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und mithin die Gewährung von Asyl. 6.2 Die Möglichkeit einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (welcher sowohl einen zivilen als auch einen militärischen Bereich umfasst) bei einer Rückkehr nach Eritrea ist asylrechtlich nicht von Relevanz. Praxisgemäss handelt es sich dabei nicht um eine Massnahme, die aus Motiven im Sinne des Asylgesetzes erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGerD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-8332/2025 vom 20. November 2025 E. 6.2; D-4603/2025 vom 2. Juli 2025 E. 8.3). 6.3 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Situation, welche er in Äthiopien und in der Türkei (Misshandlungen sowie Ausbeutung in Äthiopien - unabhängig ob durch den Onkel oder einen Zauberer - und Inhaftierung sowie unmenschliche Haftbedingungen in der Türkei) erlitten haben will, ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht den Heimatstaat Eritrea betreffen und daher für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind. Bezüglich des Vorbringens der Inhaftierung in der Türkei ist dem Beschwerdeführer zudem entgegenzuhalten, dass dies im vorinstanzlichen Verfahren weder ein Thema war noch waren diesbezüglich in den Akten Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr berichtete er, in der Türkei gearbeitet zu haben, um so seine Reise in die Schweiz zu finanzieren. In der Anhörung erwähnte er einzig, dass ihn ein Polizist auf die Schulter geschlagen und seine Hand umgedreht habe (SEM-Akte [...]-17 F23 und F98 f.). Das Vorbringen bleibt sodann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unsubstantiiert und ist als nachgeschoben zu betrachten. 6.4 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, er habe in Zukunft eine Verfolgung durch die Verwandtschaft des Ehemannes seiner verstorbenen Tante zu befürchten. Diese hielten sich in Eritrea auf und würden verhindern wollen, dass die Misshandlungen in Äthiopien bekannt werden. Dabei handelt es sich vorliegend um eine rein hypothetische, zukünftige Verfolgung, welche nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich bisher keine Probleme substantiiert aufzeigen konnte. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer allgemein geltend macht, seine fehlende soziale, familiäre oder wirtschaftliche Verankerung in Eritrea führe bei ihm zu einer verstärkten Verletzlichkeit und erhöhe das Risiko, Opfer staatlicher Repressionsmassnahmen zu werden, wird nicht dargelegt, inwiefern er konkret von einer zukünftigen Verfolgung betroffen und die Furcht objektiv begründet sein sollte. Ungeachtet dessen geht das Gericht ohnehin davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt (vgl. unten E. 8.2 und E. 8.3.3). 6.6 Die vom Beschwerdeführer behauptete illegale Ausreise aus Eritrea genügt für sich allein nicht, um von intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.1 sowie statt vieler: Urteil E-8332/2025 E. 6.1). Eine Desertation aus dem eritreischen Nationaldienst ist nicht anzunehmen, zumal er angibt, bereits im Alter von vier Jahren aus Eritrea ausgereist zu sein. Weitere Faktoren, welche im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise inskünftig eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen könnten, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demnach erzeugt auch die vom Beschwerdeführer pauschal wiedergegebene Aussage der Mutter, welche andeutet, sein Vater sei durch den eritreischen Staat umgebracht worden, keine begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 Ziff. II). Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels Asylrelevanz offenbleiben. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er ist daher aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz ist zur Erkenntnis gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Biografie (unter anderem Angaben zur Ausreise aus Eritrea und zur Begründung der Ausreise aus Äthiopien, zum Bildungsniveau und zur Berufserfahrung), zum sozialen Netzwerk und zu den Kontaktmöglichkeiten in die Heimat sowie nach Äthiopien unglaubhaft sind, und erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Dem wird in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengesetzt und es findet auch keine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz statt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. Ziff. III/2.). 8.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Äthiopien, insbesondere zum Alltag und zu den angeblich über mehrere Jahre anhaltenden Misshandlungen und Ausbeutung, fallen äusserst undifferenziert und knapp aus (vgl. beispielsweise SEM-Akte [...]-17 F41 f. und F47). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner als unplausibel zu werten, dass der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Onkels (dieser habe seine Geburtsurkunde zurückbehalten) keine Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien erlangen konnte. Der Beschwerdeführer war bereits seit dem Jahr (...) volljährig und in Anbetracht seiner Ausreise in die Türkei, seiner dortigen Arbeitstätigkeit sowie der eigenständigen Finanzierung der Weiterreise in die Schweiz ist von einer grossen Selbstständigkeit seinerseits auszugehen. Betreffend die Bildung bleiben seine Ausführungen selbst auf wiederholte Nachfrage und trotz Aufforderung, detailliertere Angaben zu den konkreten Übungen zu machen, pauschal und stichwortartig (vgl. SEM-Akte [...]-17 F60 f.). Insgesamt sind seine Ausführungen zum Aufenthalt bei seinem Onkel in Äthiopien, zu den Misshandlungen und der Ausbeutung sowie zum Bildungsniveau nicht glaubhaft. 8.2.3 Betreffend die Kontaktmöglichkeiten nach Äthiopien und Eritrea sowie sein soziales Netzwerk in diesen Ländern ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben unglaubhaft sind. So gibt der Beschwerdeführer beispielsweise an, ausnahmslos über Facebook nach seiner Cousine gesucht zu haben, obwohl er selbst ausgesagt hat, ihre ungefähre Adresse zu kennen (vgl. SEM-Akte [...]-17 F69 f. und F93). Im Weiteren will er lediglich einmalig im Jahr 2018 mit seiner Mutter telefoniert zu haben, weil es unter anderem keine telefonische Verbindung zwischen Eritrea und Äthiopien und keine Internetverbindung gäbe. Das Bundesverwaltungsgericht folgt hierbei der überzeugenden Erkenntnis der Vorinstanz, gemäss derer in den Jahren 2018 bis 2024 zwischen Eritrea und Äthiopien eine Telefonverbindung bestand. Die Angabe des Beschwerdeführers ist folglich tatsachenwidrig. 8.2.4 Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 8 AsylG). Dies betrifft insbesondere alle Sachumstände, die ihm besser bekannt und zugänglich sind, als den Asylbehörden. Er muss unter anderem auch seine Angaben zur Identität, namentlich zur Herkunft sowie zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen mindestens glaubhaft machen (vgl. auch Art. 3 und 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine substantiierten und teilweise widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie, zu seinem sozialen Netzwerk und zu den Kontaktmöglichkeiten in die Heimat und nach Äthiopien gemacht. Er hat im Übrigen auch keine Beweismittel eingereicht, die seine Vorbringen untermauern könnten. Die Asylbehörden haben mithin keine Möglichkeit, in Kenntnis der tatsächlichen Biografie und des familiären Umfelds eine Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse (Art. 83 ff. AIG) vorzunehmen und es ist insbesondere nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Mitwirkungspflichtverletzung daher die Konsequenzen zu tragen (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10; 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 8.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung - auf welche auch hier vorab vollumfänglich verwiesen werden kann - zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig und zumutbar sei (vgl. a.a.O. Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was diesbezüglich eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. 8.3.1 Gemäss Rechtsprechung erweist sich der Vollzug der Wegweisung trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Eritrea dort aufgrund seines Alters womöglich in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, als zulässig (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; statt vieler: Urteile des BVGer D-4603/2025 E. 10.2.2 und E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.2.3, je m.w.H.) und zumutbar (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Es besteht auch unter Berücksichtigung neuerer Länderinformationen und der internationalen Rechtsprechung aktuell kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.1 m.w.H.). 8.3.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 In Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-5380/2025 E. 8.3.2; E-620/2025 E. 8.3.3, je m.w.H.). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über kein familiäres Netzwerk im Heimatstaat zu verfügen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies gemäss den obigen Ausführungen als unglaubhaft zu beurteilen ist (vgl. E. 8.2.3). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Auch die angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...], [...], [...], [...]) und die geltend gemachte Einnahme eines Medikaments gegen (...) und (...) vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen: Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Obschon die psychiatrische Versorgung in Eritrea limitiert ist, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar macht (vgl. Urteil des BVGer D-1494/2023 vom 17. Oktober 2025 E. 10.2.2 ff. m.w.H.). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme auch auf Beschwerdeebene unbelegt bleiben und das Gericht die geltend gemachte Ursache für die psychischen Leiden (Misshandlung und Inhaftierung) als unglaubhaft respektive nachgeschoben qualifiziert hat. Unter Berücksichtigung seines Alters, der ansonsten und abgesehen von geltend gemachten (...)schmerzen guten physischen Gesundheit, der Berufserfahrung in der (...)industrie und des vorhandenen familiären Umfelds ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: