Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – suchte am
3. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) vom 30. April 2025 wurde er summarisch zur Person (PA) und am
3. Juni 2025 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]), jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung, angehört. Der Beschwerdeführer gab eine minderjährige Identität an und führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, im Jahr 2023 hät- ten Beamte seinen älteren Bruder aufgrund des Vorwurfs, ein Schlepper zu sein, mitgenommen. Deswegen habe er befürchtet, auch festgenom- men und möglicherweise getötet zu werden. Von da an habe er beim einige Stunden entfernten Stall des Viehs seiner Familie gelebt und sich nur noch an Feiertagen zu Hause aufgehalten. Am 15. Februar 2025 hätten Beamte bei ihm zu Hause einen Verwandten, der in seinem Heimatdorf Talatasher gearbeitet und jeweils zu seiner Familie zum Mittagessen gekommen sei, gesucht. Sein Vater habe ihnen mitgeteilt, nicht zu wissen, wo sich der Ver- wandte befinde, und sie seien weggegangen. In der Nacht auf den 17. Feb- ruar 2025 hätten die Polizisten den Verwandten nochmals vergeblich bei ihm zu Hause gesucht, sich alsdann nach dem Beschwerdeführer erkun- digt und sich seinem Zimmer genähert. Sein Vater habe ihm daraufhin ge- sagt, er solle fliehen, weshalb er durch den Garten über die Grenze bei Arbatasher und nach Al-Laffa in den Sudan geflohen sei. Von dort sei er via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Das vom SEM eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Mai 2025 ergab zum Zeitpunkt der Un- tersuchung am 8. Mai 2025, dass das angegebene Lebensalter (17 Jahre, 4 Monate) beziehungsweise die Minderjährigkeit nicht zutreffen könne. D. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom
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15. Mai 2025 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. E. Während des Verfahrens nahm das SEM örtliche Abklärungen zum Hei- matdorf des Beschwerdeführers vor. F. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung zum Ent- scheidentwurf des SEM mit Eingabe vom 12. Juni 2025 Stellung. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 13. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 3. April 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Juni 2025 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 13. Juni 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Feststellung einer Rechtsverweigerung in Bezug auf die Änderung der Personendaten im ZEMIS sowie die Anweisung an das SEM eines diesbezüglichen Verfü- gungserlasses, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventua- liter die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern, die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers – subeventualititer als Flüchtling – in der Schweiz. Subsubeventualiter sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststel- lung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die superprovisorische Anweisung an die Vorinstanz der Erfassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 bis zum Erlass der ZEMIS Verfügung oder zum rechtskräftigen Urteil, eventualiter die superprovisorische Anwei- sung an die Vorinstanz zur Eingliederung des Beschwerdeführers in die UMA-Strukturen sowie zur Anwendung der UMA-Schutzbestimmungen bis zum rechtskräftigen Urteil, wie auch unter Verzicht auf das Erheben eines
D-4603/2025 Seite 4 Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ersucht. I. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung [E.] 2 – ein- zutreten.
E. 2.1 Der Gegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefoch- ten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt und, sofern das Dispositiv einer Verfügung der Aus- legung bedarf, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
D-4603/2025 Seite 5 gericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer E-3567/2025 vom 30. Mai 2025 E. 2). Die Beschwerdeanträge müssen sich demgemäss auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechts- verhältnisse beziehen und der Streitgegenstand darf nicht darüber hinaus- gehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 zu berichtigen beziehungsweise fest- zulegen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildete im Zusam- menhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Be- standteil der Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden SEM-Akten ist betreffend die Personendaten des Beschwerdeführers (ZEMIS) ein Verfahren beim SEM hängig (vgl. auch Beschwerdebeilage 3). Ihm wurde bereits das rechtliche Gehör zur Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS gewährt und er hat dazu Stellung genommen (A26/3). Zudem wurde seine Eingabe an das SEM vom 19. Juni 2025 beantwortet und der Erlass einer separaten Ver- fügung in Aussicht gestellt (vgl. auch Beschwerdebeilage 3; A30/1). Mit der angefochtenen Verfügung wurde über das im ZEMIS geführte Geburtsda- tum des Beschwerdeführers nicht entschieden und sie regelt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und auch kein solches regeln musste.
E. 2.3 Insoweit sich die Beschwerde auf die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS bezieht, ist auf das separate Verfahren bei der Vorinstanz zu verweisen und auf sämtliche diesbezügliche (Even- tual-) Begehren und dazugehörigen prozessualen Anträge nicht einzutre- ten.
E. 2.4 Nach den Ausführungen zum Verfahrensstand betreffend die ZEMIS- Einträge ist auch auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt –
D-4603/2025 Seite 6 als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen massgeblichen formellen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes) sind vorab zu beurteilen, da sie ge- gebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten (Art. 35 Abs. 1 VwVG), was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Aus der ausführlich begründeten Beschwerde ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich gelungen ist, die Verfügung der Vo- rinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Aus nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vo- rinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismit- teln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht – oder einer rechtsgenüglichen Sach- verhaltsfeststellung –, sondern eine materielle Frage. Die allgemeinen Überlegungen der Rechtsvertretung zur Gestaltung eines Anhörungsset- tings und die Hinweise auf die Literatur zur Methodik beziehungsweise zur Aussagepsychologie vermögen mangels konkreter Anhaltspunkte keine Verletzung der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz darzulegen (Be- schwerde, S. 13 f.). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Kontext gerissen und die Missverständnisse hätten in einer weiteren Anhörung geklärt werden können (S. 16 ff.), ist un- behelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erblicken. Die Rechtsvertretung vermengt die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage. Die formel- len Rügen erweisen sich als unbegründet.
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E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht insgesamt keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht.
E. 7.1.1 Betreffend das Alter habe der Beschwerdeführer weder Identitätsdo- kumente eingereicht noch Angaben gemacht, welche Rückschlüsse auf die behauptete Minderjährigkeit ziehen liessen. So habe er angegeben, das Alter nur zu kennen, weil seine Mutter mit der Tante darüber gesprochen habe. Sein Vater sei zwischen 50 und 60 Jahre, die Mutter ungefähr 47 Jahre alt. Die Aussagen zum Lebenslauf seien knapp und würden nur we- nig Anhaltspunkte bieten, um relevante Ereignisse zeitlich einzuordnen. Beispielsweise habe er keine Angaben zum Jahr, in welchem er aus der Koranschule ausgetreten sei, machen können. Dem eingeholten rechtsme- dizinischen Altersgutachten komme alsdann unterschiedliche Beweiskraft
D-4603/2025 Seite 8 zu. Die medizinische Altersabklärung sei ein Indiz, das zusammen mit an- deren Indizien für die Minder- oder Volljährigkeit, zu gewichten sei. Je grös- ser die Beweiskraft des Gutachtens desto weniger komme es auf eine Ge- samtwürdigung der übrigen Indizien an. Das Gutachten ermittelte am
E. 7.1.2 Zu den Kernvorbringen stellte die Vorinstanz fest, die Schilderungen der Besuche durch die Beamten enthielten weder Realkennzeichen, per- sönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelhei- ten, Unerwartetes noch räumliche und zeitliche Verknüpfungen. Trotz Auf- forderungen zu möglichst detaillierten Schilderungen und Präzisionen seien die Aussagen oberflächlich sowie berichthaft geblieben und würden nicht auf Selbsterlebtes hindeuten. Die Flucht habe er äusserst knapp dar- gelegt und trotz mehrfacher Aufforderung zu detaillierten Angaben zum Grenzübergang in den Sudan einzig angegeben, es sei Nacht gewesen und er habe nichts sehen können. Dies sei vielmehr als Ausrede zu werten. Viele seiner Schilderungen seien zudem schwer oder gar nicht nachzuvoll- ziehen. So habe er sich selbst nicht erklären können, warum am 17. Feb- ruar 2025 ein Interesse an ihm bestanden habe und die Polizisten auf ihn geschossen hätten, obwohl die Beamten den Verwandten gesucht hätten. Sein Erklärungsversuch, sie hätten ihn wahrscheinlich ins Militär mitneh- men wollen, sei angesichts dessen, dass sie ihn zwei Tage zuvor – gemäss seinen Angaben – nicht hätten mitnehmen wollen, weil er gesagt habe, er gehe noch zur Schule, nicht plausibel. Der Grund für die Mitnahme seines Vaters erschliesse sich alsdann aus der Erklärung, weil der Beschwerde- führer geflüchtet sei und als Ersatz für den gesuchten Verwandten, auch nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, die Beamten hätten weder am Be- schwerdeführer noch an seinem Vater ein Interesse gehabt, zumal sie die Familie einzig wegen des Verwandten aufgesucht hätten. Im Übrigen sei der angegebene Aufenthalt in Talatasher, einem eritreischen Dorf in der Nähe der sudanesischen Grenze, zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erklärt, der Fluss Gash befinde sich einige Stunden vom Dorf entfernt und in der Nähe seines Heimatdorfes gebe es nur einen klei- nen Bach ohne bestimmten Namen. Diese Angaben seien tatsachenwidrig,
D-4603/2025 Seite 9 weil Talatasher direkt am Fluss Gash liege, was ihm angesichts seines Vornringens, sein bisheriges Leben dort verbracht zu haben, bekannt sein müsste. Alsdann hielten die Vorbringen selbst bei Annahme der Glaubhaf- tigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe weder schriftlich noch mündlich je eine direkte Auffor- derung zur Leistung des Militärdienstes erhalten, auch nicht am 17. Feb- ruar 2025, weshalb die diesbezüglichen Angaben rein hypothetischer Natur seien. Es lasse sich kein Interesse der Behörden an ihm ableiten und die pauschale Aussage, man werde mit 17 Jahren automatisch zum Militär- dienst mitgenommen, genüge für die Begründung einer drohenden Verfol- gung nicht.
E. 7.1.3 Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf än- dere an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts, in- dem sie behaupte, die Angaben des Beschwerdeführers seien angesichts des Bildungsniveaus und des länderspezifischen Hintergrundes plausibel und widerspruchsfrei gewesen. Ihre Motive beziehungsweise Hypothesen zu isolierten Fällen willkürlicher Rekrutierungen Minderjähriger in Eritrea sowie zur Relevanz der illegalen Ausreise aus der Heimat seien rein hypo- thetischer Natur. Im Weiteren sei die Behauptung, das Gutachten bestätige das angegebene Alter des Beschwerdeführers, weil das darin festgestellte Mindestalter nur gering davon abweiche, tatsachenwidrig. Das angege- bene Alter könne aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen. Schliesslich seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz rechtfertigen würden.
E. 7.2 In der Beschwerde wird dem hinsichtlich der Glaubhaftigkeit in haupt- sächlicher Wiederholung der bisherigen Vorbringen entgegengehalten, aus dem Fehlen von Identitätspapieren könne nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei unglaub- haft. Er verfüge schlichtweg über keine Identitätspapiere, weswegen er auch keine einreichen könne. Aus Sicht der Rechtsvertretung habe der Be- schwerdeführer unter Berücksichtigung der Lebensumstände substanti- ierte und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Ebenso bestätige die Al- tersabklärung aufgrund des festgestellten Mindestalters von 17,6 Jahren die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Betreffend Asylrelevanz begründe die illegale Ausreise die Flüchtlingsei- genschaft und stehe in direktem und kausalem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. Februar 2025 und 17. Februar 2025. So habe die Po- lizei versucht, den Beschwerdeführer zu ergreifen und ihn mit der
D-4603/2025 Seite 10 Schussabgabe zu verhaften. Es lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschwerdeführer nur im Sinne einer Reflexverfolgung für den Ver- wandten (Cousin des Vaters) oder zusätzlich auch wegen des Militärdiens- tes hätte festgenommen werden sollen. Tatsache sei jedoch, dass Organi- sationen sowohl von Reflexverfolgungen in Eritrea als auch von Zwangs- rekrutierungen von Minderjährigen, die nicht mehr zur Schule gehen wür- den, berichten würden, auch wenn eine Dienstpflicht erst ab 18 Jahren be- stehe. Alsdann verfüge der Beschwerdeführer über keine Informationen zum Verbleib seines Vaters oder Bruders. Der Beschwerdeführer leide des- wegen an einem unerträglichen psychischen Druck, ebenfalls verschleppt zu werden. Alsdann seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Örtlich- keit Talatasher am Fluss Gash nicht tatsachenwidrig, sondern es liege ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben in der An- hörung auf die Zeit bezogen, die er brauche, um vom Vieh von ausserhalb des Elternhauses zu dem Platz zu gelangen, an dem er das Vieh zur Tränke geführt habe.
E. 8 Mai 2025 (Untersuchungszeitpunkt) ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17,6 Jahren, weshalb das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 4 Mona- ten nicht zutreffen könne. Deshalb seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht. Nebst den allgemeinen und vagen Angaben sowie den fehlenden Identitätsdokumenten sei sein Erschei- nungsbild zwar ein schwaches Indiz, jedoch ein weiteres Merkmal, das ge- gen seine behauptete Minderjährigkeit spreche.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht. Auf die betref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 7.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden.
E. 8.2 Aus den hauptsächlich blossen Gegenbehauptungen sowie den Hin- weisen auf allgemeine, öffentliche Berichte und Organisationen ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Alsdann sind aus der Auf- zählung von Schlagwörtern aus der Theorie zur Aussagepsychologie (Be- schwerde, S. 15: logische Konsistenz, Interaktionsschilderungen, Wieder- gabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen) keine Realkenn- zeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers herzuleiten. Ebensowe- nig vermag die Behauptung, die Schilderung unverstandener Handlungs- elemente gelte als Realkennzeichen, im vorliegenden Fall zu überzeugen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerde- führers in der Anhörung insgesamt knapp, vage und oftmals nicht plausibel ausgefallen sind. Trotz Nachfrage sowie Aufforderung zur Nennung von mehr Details wurden sie nur berichthaft wiederholt (vgl. beispielsweise A22/13, F66 ff., F85 f.). Der Erklärungsversuch für die fehlende Plausibilität der Vorbringen vermag vorliegend nicht mit einem anderen, als dem Schweizer Verständnis für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit oder gar mit
D-4603/2025 Seite 11 behaupteten fehlenden Kenntnissen der Verhältnisse vor Ort (Länderana- lysen) zu überzeugen. Im Weiteren ist aufgrund des Anhörungsprotokolls in Bezug auf die Örtlichkeit Talatasher und den Fluss Gash entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht auf ein Missverständnis zu schlies- sen. Vielmehr schürt dieser Erklärungsversuch nicht nur die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern auch an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers. So hat er nämlich zunächst angegeben, es gebe keinen Fluss in der Nähe des Heimatdorfes, sondern nur einen kleinen namenlosen Bach und er kenne den Fluss Gash, der zwei bis zwei- einhalb Stunden vom Dorf entfernt sei. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Tatsachenwidrigkeit und damit auf das in der Beschwerde behaup- tete angebliche Missverständnis aufmerksam gemacht wurde, entgegnete er jedoch nur, der Bach fliesse in den Fluss Gash (Beschwerde, S. 16; A22/13, F18 f., F22 f, F105). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen nicht auf Selbsterlebtes schliessen lassen und unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Vor die- sem Hintergrund ist die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Diese Einschätzung wird durch das Resultat des Al- tersgutachtens unterstrichen (A17/7). Der diesbezügliche Einwand des Be- schwerdeführers stützt sich selektiv und einzig auf das darin festgestellte Mindestalter ab, was untauglich ist, da das Gutachten in einer Gesamtbe- urteilung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Aus dem Argument, nur weil der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere habe, dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit geschlossen wer- den, lässt sich nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtwürdigung nicht geglaubt werden. Die Rechtsmitteleingabe bringt nichts Substantielles vor, das die von der Vorinstanz erkannten und dargestellten Unstimmigkeiten und die offenkun- dig fehlende Substanz im Resultat ernsthaft aufzulösen respektive aufzu- wiegen vermöchte.
E. 8.3 Im Übrigen sind die Vorbringen unabhängig von der Glaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant. Es handelt sich selbst bei Wahrunterstellung um einen Vorfall, bei dem sich der Beschwerdeführer einer mutmasslichen, einmaligen Mitnahme durch die Behörden hat entziehen können und un- mittelbar danach ausgereist ist. Daraus ist aufgrund der fehlenden Intensi- tät im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtlich relevante Verfolgung ab- zuleiten. Auch in Berücksichtigung des geschilderten Vorfalls vom
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17. Februar 2025 (Beamtenbesuch und Flucht) waren entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise die hohen An- forderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asyl- gesetzes nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Es gibt alsdann keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte in den Akten oder den Angaben des Beschwerdeführers, welche auf eine asylrechtlich rele- vante Verfolgung von Familienangehörigen schliessen lassen. Es wurde alsdann auch nicht vorgebracht, der angeblich behördlich verfolgte Ver- wandte (Cousin) habe das Land verlassen. Es ist jedenfalls nicht ohne Wei- teres davon auszugehen, er halte sich nicht mehr andauernd in Eritrea auf, weshalb eine Reflexverfolgung auch deshalb ausser Frage steht und zu verneinen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gefestigter Recht- sprechung eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Hei- matland die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.; bestätigt unter vielen im Urteil E-3685/2025 vom
E. 8.4 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
D-4603/2025 Seite 13 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 10.2.1. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeab- kommens zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rück- kehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrück- lich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-4603/2025 Seite 14 ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 7, m.w.H.; BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). 10.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Erit- rea befasst und festgestellt, dass nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Dies hat sich seither nicht massgeblich geändert. Hinsichtlich der Einzel- fallprüfung ist – auch mangels konkreter gegenteiliger Hinweise des Be- schwerdeführers auf eine allfällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation – auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vi-Entscheid Ziff. III). 10.3.2. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Weg- weisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesun- den jungen Mann, der in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie Onkeln und Tanten über ein soziales und funktionierendes Netz von Familienangehörigen verfügt, zumal ihn ein Onkel auch bei der Ausreise unterstützt und diese für ihn organisiert hat (A22/13, F38, F42, F48 ff.).
D-4603/2025 Seite 15 10.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar. 10.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rück- führung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ent- gegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 und a.a.O. Urteil D-887/2023 E. 9.4). 10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu- lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4603/2025 Seite 16
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 10.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 7, m.w.H.; BVGE 2018 VI/4 E. 6.1).
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea befasst und festgestellt, dass nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Dies hat sich seither nicht massgeblich geändert. Hinsichtlich der Einzelfallprüfung ist - auch mangels konkreter gegenteiliger Hinweise des Beschwerdeführers auf eine allfällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation - auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vi-Entscheid Ziff. III).
E. 10.3.2 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie Onkeln und Tanten über ein soziales und funktionierendes Netz von Familienangehörigen verfügt, zumal ihn ein Onkel auch bei der Ausreise unterstützt und diese für ihn organisiert hat (A22/13, F38, F42, F48 ff.).
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 und a.a.O. Urteil D-887/2023 E. 9.4).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Juni 2025 E. 5.4). Ferner ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr asylrechtlich nicht von Relevanz, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich beacht- lichen Motiven erfolgt (vgl. a.a.O. Referenzurteil E. 5.1; bestätigt in BVGer Urteil D-1126/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3). Auch hieraus vermag der Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4603/2025 Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 3. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) vom 30. April 2025 wurde er summarisch zur Person (PA) und am 3. Juni 2025 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]), jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung, angehört. Der Beschwerdeführer gab eine minderjährige Identität an und führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, im Jahr 2023 hätten Beamte seinen älteren Bruder aufgrund des Vorwurfs, ein Schlepper zu sein, mitgenommen. Deswegen habe er befürchtet, auch festgenommen und möglicherweise getötet zu werden. Von da an habe er beim einige Stunden entfernten Stall des Viehs seiner Familie gelebt und sich nur noch an Feiertagen zu Hause aufgehalten. Am 15. Februar 2025 hätten Beamte bei ihm zu Hause einen Verwandten, der in seinem Heimatdorf Talatasher gearbeitet und jeweils zu seiner Familie zum Mittagessen gekommen sei, gesucht. Sein Vater habe ihnen mitgeteilt, nicht zu wissen, wo sich der Verwandte befinde, und sie seien weggegangen. In der Nacht auf den 17. Februar 2025 hätten die Polizisten den Verwandten nochmals vergeblich bei ihm zu Hause gesucht, sich alsdann nach dem Beschwerdeführer erkundigt und sich seinem Zimmer genähert. Sein Vater habe ihm daraufhin gesagt, er solle fliehen, weshalb er durch den Garten über die Grenze bei Arbatasher und nach Al-Laffa in den Sudan geflohen sei. Von dort sei er via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Das vom SEM eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 14. Mai 2025 ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. Mai 2025, dass das angegebene Lebensalter (17 Jahre, 4 Monate) beziehungsweise die Minderjährigkeit nicht zutreffen könne. D. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2025 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt. E. Während des Verfahrens nahm das SEM örtliche Abklärungen zum Heimatdorf des Beschwerdeführers vor. F. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM mit Eingabe vom 12. Juni 2025 Stellung. G. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 13. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2025 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 13. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Feststellung einer Rechtsverweigerung in Bezug auf die Änderung der Personendaten im ZEMIS sowie die Anweisung an das SEM eines diesbezüglichen Verfügungserlasses, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern, die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers - subeventualititer als Flüchtling - in der Schweiz. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die superprovisorische Anweisung an die Vorinstanz der Erfassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 bis zum Erlass der ZEMIS Verfügung oder zum rechtskräftigen Urteil, eventualiter die superprovisorische Anweisung an die Vorinstanz zur Eingliederung des Beschwerdeführers in die UMA-Strukturen sowie zur Anwendung der UMA-Schutzbestimmungen bis zum rechtskräftigen Urteil, wie auch unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ersucht. I. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung [E.] 2 - einzutreten. 2. 2.1. Der Gegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt und, sofern das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung bedarf, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-gericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer E-3567/2025 vom 30. Mai 2025 E. 2). Die Beschwerdeanträge müssen sich demgemäss auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen und der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 zu berichtigen beziehungsweise festzulegen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildete im Zusammenhang mit der Frage seiner behaupteten Minderjährigkeit lediglich Bestandteil der Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung. Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden SEM-Akten ist betreffend die Personendaten des Beschwerdeführers (ZEMIS) ein Verfahren beim SEM hängig (vgl. auch Beschwerdebeilage 3). Ihm wurde bereits das rechtliche Gehör zur Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS gewährt und er hat dazu Stellung genommen (A26/3). Zudem wurde seine Eingabe an das SEM vom 19. Juni 2025 beantwortet und der Erlass einer separaten Verfügung in Aussicht gestellt (vgl. auch Beschwerdebeilage 3; A30/1). Mit der angefochtenen Verfügung wurde über das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht entschieden und sie regelt hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und auch kein solches regeln musste. 2.3. Insoweit sich die Beschwerde auf die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS bezieht, ist auf das separate Verfahren bei der Vorinstanz zu verweisen und auf sämtliche diesbezügliche (Eventual-) Begehren und dazugehörigen prozessualen Anträge nicht einzutreten. 2.4. Nach den Ausführungen zum Verfahrensstand betreffend die ZEMIS-Einträge ist auch auf den Antrag auf Feststellung der Rechtsverweigerung nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1. Die in der Beschwerde erhobenen massgeblichen formellen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes) sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten (Art. 35 Abs. 1 VwVG), was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Aus der ausführlich begründeten Beschwerde ist zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich gelungen ist, die Verfügung der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Aus nachstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht - oder einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung -, sondern eine materielle Frage. Die allgemeinen Überlegungen der Rechtsvertretung zur Gestaltung eines Anhörungssettings und die Hinweise auf die Literatur zur Methodik beziehungsweise zur Aussagepsychologie vermögen mangels konkreter Anhaltspunkte keine Verletzung der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz darzulegen (Beschwerde, S. 13 f.). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Kontext gerissen und die Missverständnisse hätten in einer weiteren Anhörung geklärt werden können (S. 16 ff.), ist unbehelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erblicken. Die Rechtsvertretung vermengt die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschlägt eine rechtliche Frage. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.3. Nach dem Gesagten besteht insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subsubeventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7.1.1. Betreffend das Alter habe der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente eingereicht noch Angaben gemacht, welche Rückschlüsse auf die behauptete Minderjährigkeit ziehen liessen. So habe er angegeben, das Alter nur zu kennen, weil seine Mutter mit der Tante darüber gesprochen habe. Sein Vater sei zwischen 50 und 60 Jahre, die Mutter ungefähr 47 Jahre alt. Die Aussagen zum Lebenslauf seien knapp und würden nur wenig Anhaltspunkte bieten, um relevante Ereignisse zeitlich einzuordnen. Beispielsweise habe er keine Angaben zum Jahr, in welchem er aus der Koranschule ausgetreten sei, machen können. Dem eingeholten rechtsmedizinischen Altersgutachten komme alsdann unterschiedliche Beweiskraft zu. Die medizinische Altersabklärung sei ein Indiz, das zusammen mit anderen Indizien für die Minder- oder Volljährigkeit, zu gewichten sei. Je grösser die Beweiskraft des Gutachtens desto weniger komme es auf eine Gesamtwürdigung der übrigen Indizien an. Das Gutachten ermittelte am 8. Mai 2025 (Untersuchungszeitpunkt) ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17,6 Jahren, weshalb das angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 4 Monaten nicht zutreffen könne. Deshalb seien Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angebracht. Nebst den allgemeinen und vagen Angaben sowie den fehlenden Identitätsdokumenten sei sein Erscheinungsbild zwar ein schwaches Indiz, jedoch ein weiteres Merkmal, das gegen seine behauptete Minderjährigkeit spreche. 7.1.2. Zu den Kernvorbringen stellte die Vorinstanz fest, die Schilderungen der Besuche durch die Beamten enthielten weder Realkennzeichen, persönliche Gedankengänge, ausgefallene oder erlebnisgeprägte Einzelheiten, Unerwartetes noch räumliche und zeitliche Verknüpfungen. Trotz Aufforderungen zu möglichst detaillierten Schilderungen und Präzisionen seien die Aussagen oberflächlich sowie berichthaft geblieben und würden nicht auf Selbsterlebtes hindeuten. Die Flucht habe er äusserst knapp dargelegt und trotz mehrfacher Aufforderung zu detaillierten Angaben zum Grenzübergang in den Sudan einzig angegeben, es sei Nacht gewesen und er habe nichts sehen können. Dies sei vielmehr als Ausrede zu werten. Viele seiner Schilderungen seien zudem schwer oder gar nicht nachzuvollziehen. So habe er sich selbst nicht erklären können, warum am 17. Februar 2025 ein Interesse an ihm bestanden habe und die Polizisten auf ihn geschossen hätten, obwohl die Beamten den Verwandten gesucht hätten. Sein Erklärungsversuch, sie hätten ihn wahrscheinlich ins Militär mitnehmen wollen, sei angesichts dessen, dass sie ihn zwei Tage zuvor - gemäss seinen Angaben - nicht hätten mitnehmen wollen, weil er gesagt habe, er gehe noch zur Schule, nicht plausibel. Der Grund für die Mitnahme seines Vaters erschliesse sich alsdann aus der Erklärung, weil der Beschwerdeführer geflüchtet sei und als Ersatz für den gesuchten Verwandten, auch nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, die Beamten hätten weder am Beschwerdeführer noch an seinem Vater ein Interesse gehabt, zumal sie die Familie einzig wegen des Verwandten aufgesucht hätten. Im Übrigen sei der angegebene Aufenthalt in Talatasher, einem eritreischen Dorf in der Nähe der sudanesischen Grenze, zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erklärt, der Fluss Gash befinde sich einige Stunden vom Dorf entfernt und in der Nähe seines Heimatdorfes gebe es nur einen kleinen Bach ohne bestimmten Namen. Diese Angaben seien tatsachenwidrig, weil Talatasher direkt am Fluss Gash liege, was ihm angesichts seines Vornringens, sein bisheriges Leben dort verbracht zu haben, bekannt sein müsste. Alsdann hielten die Vorbringen selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Er habe weder schriftlich noch mündlich je eine direkte Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes erhalten, auch nicht am 17. Februar 2025, weshalb die diesbezüglichen Angaben rein hypothetischer Natur seien. Es lasse sich kein Interesse der Behörden an ihm ableiten und die pauschale Aussage, man werde mit 17 Jahren automatisch zum Militärdienst mitgenommen, genüge für die Begründung einer drohenden Verfolgung nicht. 7.1.3. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf ändere an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts, indem sie behaupte, die Angaben des Beschwerdeführers seien angesichts des Bildungsniveaus und des länderspezifischen Hintergrundes plausibel und widerspruchsfrei gewesen. Ihre Motive beziehungsweise Hypothesen zu isolierten Fällen willkürlicher Rekrutierungen Minderjähriger in Eritrea sowie zur Relevanz der illegalen Ausreise aus der Heimat seien rein hypothetischer Natur. Im Weiteren sei die Behauptung, das Gutachten bestätige das angegebene Alter des Beschwerdeführers, weil das darin festgestellte Mindestalter nur gering davon abweiche, tatsachenwidrig. Das angegebene Alter könne aus wissenschaftlicher Sicht nicht zutreffen. Schliesslich seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes der Vorinstanz rechtfertigen würden. 7.2. In der Beschwerde wird dem hinsichtlich der Glaubhaftigkeit in hauptsächlicher Wiederholung der bisherigen Vorbringen entgegengehalten, aus dem Fehlen von Identitätspapieren könne nicht automatisch der Schluss gezogen werden, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei unglaubhaft. Er verfüge schlichtweg über keine Identitätspapiere, weswegen er auch keine einreichen könne. Aus Sicht der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Lebensumstände substantiierte und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Ebenso bestätige die Altersabklärung aufgrund des festgestellten Mindestalters von 17,6 Jahren die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Betreffend Asylrelevanz begründe die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft und stehe in direktem und kausalem Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. Februar 2025 und 17. Februar 2025. So habe die Polizei versucht, den Beschwerdeführer zu ergreifen und ihn mit der Schussabgabe zu verhaften. Es lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschwerdeführer nur im Sinne einer Reflexverfolgung für den Verwandten (Cousin des Vaters) oder zusätzlich auch wegen des Militärdienstes hätte festgenommen werden sollen. Tatsache sei jedoch, dass Organisationen sowohl von Reflexverfolgungen in Eritrea als auch von Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen, die nicht mehr zur Schule gehen würden, berichten würden, auch wenn eine Dienstpflicht erst ab 18 Jahren bestehe. Alsdann verfüge der Beschwerdeführer über keine Informationen zum Verbleib seines Vaters oder Bruders. Der Beschwerdeführer leide deswegen an einem unerträglichen psychischen Druck, ebenfalls verschleppt zu werden. Alsdann seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Örtlichkeit Talatasher am Fluss Gash nicht tatsachenwidrig, sondern es liege ein Missverständnis vor. Der Beschwerdeführer habe seine Angaben in der Anhörung auf die Zeit bezogen, die er brauche, um vom Vieh von ausserhalb des Elternhauses zu dem Platz zu gelangen, an dem er das Vieh zur Tränke geführt habe. 8. 8.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend E. 7.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 8.2. Aus den hauptsächlich blossen Gegenbehauptungen sowie den Hinweisen auf allgemeine, öffentliche Berichte und Organisationen ist nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Alsdann sind aus der Aufzählung von Schlagwörtern aus der Theorie zur Aussagepsychologie (Beschwerde, S. 15: logische Konsistenz, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen) keine Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers herzuleiten. Ebensowenig vermag die Behauptung, die Schilderung unverstandener Handlungselemente gelte als Realkennzeichen, im vorliegenden Fall zu überzeugen. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung insgesamt knapp, vage und oftmals nicht plausibel ausgefallen sind. Trotz Nachfrage sowie Aufforderung zur Nennung von mehr Details wurden sie nur berichthaft wiederholt (vgl. beispielsweise A22/13, F66 ff., F85 f.). Der Erklärungsversuch für die fehlende Plausibilität der Vorbringen vermag vorliegend nicht mit einem anderen, als dem Schweizer Verständnis für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit oder gar mit behaupteten fehlenden Kenntnissen der Verhältnisse vor Ort (Länderanalysen) zu überzeugen. Im Weiteren ist aufgrund des Anhörungsprotokolls in Bezug auf die Örtlichkeit Talatasher und den Fluss Gash entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht auf ein Missverständnis zu schliessen. Vielmehr schürt dieser Erklärungsversuch nicht nur die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern auch an der Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers. So hat er nämlich zunächst angegeben, es gebe keinen Fluss in der Nähe des Heimatdorfes, sondern nur einen kleinen namenlosen Bach und er kenne den Fluss Gash, der zwei bis zweieinhalb Stunden vom Dorf entfernt sei. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Tatsachenwidrigkeit und damit auf das in der Beschwerde behauptete angebliche Missverständnis aufmerksam gemacht wurde, entgegnete er jedoch nur, der Bach fliesse in den Fluss Gash (Beschwerde, S. 16; A22/13, F18 f., F22 f, F105). Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen nicht auf Selbsterlebtes schliessen lassen und unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/2). Vor diesem Hintergrund ist die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Diese Einschätzung wird durch das Resultat des Altersgutachtens unterstrichen (A17/7). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers stützt sich selektiv und einzig auf das darin festgestellte Mindestalter ab, was untauglich ist, da das Gutachten in einer Gesamtbeurteilung von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Aus dem Argument, nur weil der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere habe, dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit geschlossen werden, lässt sich nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtwürdigung nicht geglaubt werden. Die Rechtsmitteleingabe bringt nichts Substantielles vor, das die von der Vorinstanz erkannten und dargestellten Unstimmigkeiten und die offenkundig fehlende Substanz im Resultat ernsthaft aufzulösen respektive aufzuwiegen vermöchte. 8.3. Im Übrigen sind die Vorbringen unabhängig von der Glaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant. Es handelt sich selbst bei Wahrunterstellung um einen Vorfall, bei dem sich der Beschwerdeführer einer mutmasslichen, einmaligen Mitnahme durch die Behörden hat entziehen können und unmittelbar danach ausgereist ist. Daraus ist aufgrund der fehlenden Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG keine asylrechtlich relevante Verfolgung abzuleiten. Auch in Berücksichtigung des geschilderten Vorfalls vom 17. Februar 2025 (Beamtenbesuch und Flucht) waren entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ausreise die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Es gibt alsdann keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte in den Akten oder den Angaben des Beschwerdeführers, welche auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung von Familienangehörigen schliessen lassen. Es wurde alsdann auch nicht vorgebracht, der angeblich behördlich verfolgte Verwandte (Cousin) habe das Land verlassen. Es ist jedenfalls nicht ohne Weiteres davon auszugehen, er halte sich nicht mehr andauernd in Eritrea auf, weshalb eine Reflexverfolgung auch deshalb ausser Frage steht und zu verneinen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung eine illegale Ausreise eritreischer Staatsbürger aus ihrem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft für sich genommen nicht zu begründen vermag (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.; bestätigt unter vielen im Urteil E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 5.4). Ferner ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr asylrechtlich nicht von Relevanz, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (vgl. a.a.O. Referenzurteil E. 5.1; bestätigt in BVGer Urteil D-1126/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.3). Auch hieraus vermag der Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. 8.4. Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 10.2.1. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer und liess die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 3 und 4 EMRK (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3685/2025 vom 13. Juni 2025 E. 7, m.w.H.; BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). 10.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1. Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea befasst und festgestellt, dass nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Dies hat sich seither nicht massgeblich geändert. Hinsichtlich der Einzelfallprüfung ist - auch mangels konkreter gegenteiliger Hinweise des Beschwerdeführers auf eine allfällige Verschlechterung seiner individuellen Rückkehrsituation - auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vi-Entscheid Ziff. III). 10.3.2. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie Onkeln und Tanten über ein soziales und funktionierendes Netz von Familienangehörigen verfügt, zumal ihn ein Onkel auch bei der Ausreise unterstützt und diese für ihn organisiert hat (A22/13, F38, F42, F48 ff.). 10.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 10.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 und a.a.O. Urteil D-887/2023 E. 9.4). 10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 12.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: