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E-4161/2021

E-4161/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 17. März 1997 erstmals in der Schweiz um Asyl. Infolge Rückzugs wurde das Asylgesuch mit Beschluss vom 3. Juli 1997 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 5. Juli 1997 kehrte er in seinen Heimatstaat zurück. B. B.a Am 8. August 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Er wurde am 14. August 2019 summarisch zu sei- ner Person und seinem Reiseweg (Personalienaufnahme, PA) sowie am

4. September 2019 summarisch zu den Asylgründen (Erstbefragung) be- fragt. Am 12. November 2019 und am 9. Juli 2020 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 suchten am 6. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 12. Mai 2021 summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (PA). Am 6. Juli 2021 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Mit Zwischenverfügungen vom 20. November 2019 (Beschwerdeführer 1) respektive 12. Juli 2021 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) wurden die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen Folgendes vor: Sie seien albanischen Staatsangehörige und stammten aus D._______. Nach dem Abschluss der Grundschule habe er, der Beschwerdeführer 1, seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von (…) verdient. Zudem sei er Besitzer von zwei (…) und einem (…) gewesen. Die letzten fünf Jahre vor der Ausreise sei er jedoch nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe zu- rückgezogen von Ersparnissen und den Einkünften seiner Frau gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 sei in einer leitenden Funktion bei einer (…) tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 3 habe das Gymnasium an einer Privat- schule besucht. Der Beschwerdeführer 1 habe in D._______ von seinem Vater respektive Grossvater ein Grundstück im Wert von circa (…) Millionen Euro geerbt. Ab dem Jahr 2005 sei er von Familienangehörigen eines [ehemaliger Poli- tiker], (…), bedroht worden, damit er ihnen das Grundstück verkaufe. Diese

E-4161/2021 Seite 3 Personen hätten Verbindungen zur Mafia und benötigten das Grundstück, um Häuser zu bauen und Schwarzgeld zu waschen. Im Zuge dieser Aus- einandersetzung hätten diese Personen auch Grundbuchauszüge ge- fälscht. Wegen den Bedrohungen und dem Versuch des unrechtmässigen Erwerbs des Grundstücks habe er unzählige Straf- und Zivilprozesse ge- gen diese Personen, korrupte Staatsanwälte und Richter angestrengt und zum Teil auch gewonnen. Die von ihm mandatierten Rechtsanwälte seien ebenfalls unter Druck gesetzt worden und hätten seine Interessen nicht wahrgenommen. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe er sich so- zial stark zurückgezogen. Im Dezember 2016 sei sein Neffe von Mafiosi entführt und damit bedroht worden, er werde umgebracht, wenn der Be- schwerdeführer 1 von seinem Grundbesitz nicht Abstand nehme. Er, der Beschwerdeführer 1, habe die Polizei eingeschaltet und in verschiedenen Sendungen Interviews gegeben. Der Neffe sei schliesslich freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft habe zwar Ermittlungen aufgenommen, es sei jedoch zu keinem Verfahren gekommen. Am (…) 2017 sei er in einer Fernsehsendung gegen Korruption aufgetreten und habe ein Interview ge- geben. Seit diesem Interview habe sich die Bedrohungslage weiter akzen- tuiert. Die Mafiosi hätten mit Geldzahlungen Einfluss auf die Gerichtsver- fahren genommen oder mit Bestechung deren Annulation erwirkt. Er habe sich bedroht gefühlt und daher noch mehr zurückgezogen. Von der Polizei bis zum albanischen Präsidenten habe er alle um Hilfe ersucht, aber keine erhalten; zudem habe er europäische und amerikanische Konsulate sowie den Europarat informiert. Ende Juli 2018 sei er mit seinen Familienangehörigen in eine besser be- wachte Siedlung in einem anderen Quartier gezogen. Doch auch dort seien gefährliche Personen in Fahrzeugen mit verdunkelten Scheiben aufge- taucht; er vermute, dass diese von (…) angeheuert worden seien. Er habe auch diese Vorfälle zur Anzeige gebracht, es sei jedoch nichts weiter ge- schehen. Zuletzt habe er ein Gerichtsverfahren gewonnen. Es sei festge- stellt worden, dass es zu Fälschungen gekommen sei, diese nicht verwer- tet werden dürften und die dafür verantwortlichen Personen zur Rechen- schaft gezogen werden müssten. Das Verfahren sei an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen worden, welche das Verfahren jedoch eingestellt habe. Dagegen habe er erneut beim (…)gericht eine Beschwerde einge- reicht. Aufgrund all dieser Probleme habe er seinen Heimatstaat schliess- lich am (…) August 2019 auf dem Luftweg Richtung Italien verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 sei zwar nicht direkt in die Rechtsstreitigkeiten ihres Mannes involviert gewesen, habe sich jedoch nach dessen Ausreise

E-4161/2021 Seite 4 ebenfalls bedroht und verfolgt gefühlt. Sie sei telefonisch nach dessen Ver- bleib gefragt und auf dem Weg zur Arbeit mehrmals von unbekannten Per- sonen verfolgt worden. Bei der Polizei habe sie keine Anzeige aufgegeben, weil das ohnehin nichts gebracht hätte. Die Beschwerdeführerin 3 sei von einer privaten Sicherheitsperson zur Privatschule gebracht und jeweils wie- der abgeholt worden. Persönlich sei sie nie bedroht worden. Jedoch hätten sie beide konstant grosse Angst verspürt und sich nicht mehr frei bewegen können. Ihren Heimatstaat hätten sie am (…) April 2021 auf dem Luftweg verlassen wollen. Die Ausreise sei ihnen jedoch nicht gestattet worden. Die Gründe seien unklar, respektive habe es einen Streik gegeben und die Be- hörden hätten die Pandemie erwähnt. Möglicherweise stünden ihre Schwierigkeiten auf dem Luftweg auszureisen aber auch mit den Proble- men des Beschwerdeführers 1 in Zusammenhang. Schliesslich seien sie auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten. Zur Stüt- zung der Vorbringen reichten sie diverse Gerichtsdokumente sowie einen USB-Stick mit dem TV-Interview des Beschwerdeführers 1 und Videos zu den Korruptionsfällen ein (vgl. zum Ganzen SEM-act. B6 und C12, ange- fochtene Verfügung, Ziff. I, Pkt. 4). Ferner legten sie diverse Arztberichte aus dem Jahr 2020 betreffend die psychischen Beschwerden des Be- schwerdeführers 1 ins Recht (vgl. SEM-act. B30 und B35). C. Mit Verfügung vom 17. August 2021 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei ihnen Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde nach Erhalt aller amtlich übersetzten Beweismittel zu er- gänzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

E-4161/2021 Seite 5 verzichten und ihnen der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeschrift waren folgende Beweismittel beigelegt: je ein Be- stätigungsschreiben des entführten Neffen vom 30. August 2021, der in Griechenland lebenden Schwester des Beschwerdeführers 1 vom 28. Au- gust 2021 sowie der Eltern der Beschwerdeführerin 2 vom 31. August 2021; Bestätigung der Stadt E._______, wonach der Beschwerdeführer 1 bei der Einwohnerkontrolle eine Datensperrung im Sinne des kantonalen Datenschutzgesetzes vorgenommen habe. E. E.a Mit der Zwischenverfügung vom 22. September 2021 forderte die da- malige Instruktionsrichterin das SEM auf, das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Den Beschwerdeführenden räumte sie Gelegenheit ein, nach gewährter Akteneinsicht innert Frist ihre Be- schwerde zu ergänzen und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichten die Beschwerdeführen- den eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E.c Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre Beschwerde mit Eingabe vom 6. Oktober 2021. F. Am 11. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers 1 vom 9. Oktober 2021 zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wurde das unter- schriebene Original des Arztberichts zugestellt. G. G.a In der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde für das vorliegende Beschwer- deverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und das Dossier im Sinne der Erwägungen geordnet aufzubereiten. G.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

E-4161/2021 Seite 6 H. H.a Die Beschwerdeführenden wurden mit Instruktionsverfügung vom

9. November 2021 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom

11. November 2021 führten sie aus, sie hätten die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnten aufbereiteten vorinstanzlichen Akten nicht erhalten. Sie ersuchten um Zustellung derselben und angemessene Fristverlängerung zur Einreichung der Replik. H.b Am 23. November 2021 replizierten die Beschwerdeführenden. Der Replik waren eine Übersetzung eines Urteils des Gerichts D._______ vom (…) Dezember 2019, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH), Albanien: Korruption in Politik, Verwaltung, Justiz und Po- lizei vom 3. September 2019, sowie eine Bestätigung für einen Recherche- auftrag an die SFH-Länderanalyse vom 12. November 2021 beigelegt. I. I.a In der Zwischenverfügung vom 25. November 2021 forderte die dama- lige Instruktionsrichterin das SEM auf, das Gesuch um Übermittlung der aufbereiteten Akten im Sinne der Erwägungen zu behandeln. Den Be- schwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine er- gänzende Stellungnahme einzureichen. I.b Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie nunmehr die Akten der Vorinstanz in Papierform erhalten hät- ten und bemüht seien, innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen. I.c In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 stellten sie im Wesentlichen eine noch bessere Übersetzung des albanischen Urteils vom (…) Dezember 2019 bis Ende Januar 2022 in Aussicht. Der Eingabe waren eine weitere Übersetzung des genannten albanischen Urteils, die in Auftrag gegebene Recherche der SFH, Albanien: Justiz, Gruppen des or- ganisierten Verbrechens und Korruption, vom 14. Dezember 2021, sowie eine aktuelle Honorarnote beigelegt. I.d Am 12. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Übersetzung des Urteils des (…)gerichts D._______ vom (…) Dezember 2019 zu den Akten. J. J.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 machten die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden auf das vorliegende Verfahren aufmerksam und er- suchten um baldigen Abschluss. Die damalige Instruktionsrichterin teilte im

E-4161/2021 Seite 7 Schreiben vom 19. Januar 2023 mit, dass das Gericht mit vielen Verfahren belastet und man bemüht sei, auch das vorliegende zu einem Abschluss zu bringen, jedoch kein exakter Erledigungszeitpunkt in Aussicht gestellt werden könne. J.b In der Eingabe vom 9. Juni 2023 führten die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden aus, wegen der fortgeschrittenen Integration der Be- schwerdeführenden werde um baldigen Abschluss des Verfahrens ersucht. Die damalige Instruktionsrichterin teilte den kantonalen Behörden im Schreiben vom 22. Juni 2023 im Wesentlichen mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne kein exakter Erledigungszeitpunkt in Aussicht gestellt werden. J.c Mit Eingabe vom 24. April 2024 legten die zuständigen kantonalen Mig- rationsbehörden erneut die Verfahrensgeschichte dar und ersuchten um prioritäre Behandlung. Im Schreiben vom 16. Mai 2024 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, dass man das vorliegende Verfahren im Rahmen des Möglichen prioritär behandle. J.d Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 wandten sich die kantonalen Migrati- onsbehörden nochmals ans Bundesverwaltungsgericht und führten aus, die Beschwerdeführerin 3 habe ein Gesuch um Bewilligung der Aufnahme einer mehrjährigen Ausbildung in der Schweiz eingereicht. Die kantonalen Behörden seien darauf angewiesen, zu wissen, wie das Beschwerdever- fahren ausgehe. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 20. Juni 2024 den Eingang des Schreibens und verwies auf die am 16. Mai 2024 gemachten Ausführungen. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4161/2021 Seite 8 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten

E-4161/2021 Seite 9 Gerichtsunterlagen zufolge lägen der angeblichen Verfolgung durch Mit- glieder der Mafia privat-wirtschaftliche Interessen und kriminelle Machen- schaften zugrunde. Es gehe um Geld und Grundeigentum sowie Schwarz- geld, Betrug und Fälschung respektive Straftaten im Bereich der organi- sierten Kriminalität. Den in diesem Zusammenhang angestrengten Ge- richtsverfahren fehle es daher an einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weshalb diesen Vorbringen keine flüchtlings- rechtliche Relevanz zukomme. Albanien gelte als ein verfolgungssicherer Staat. Dementsprechend werde davon ausgegangen, dass der staatliche Schutz durch Polizei- und Strafverfolgungsorgane sowie der Zugang zu Gerichten und Beschwerdeinstanzen und damit dem Justizsystem insge- samt gewährleistet sei. Dies werde vom Beschwerdeführer 1 insofern be- stätigt, als nicht alle Anzeigen erfolglos geblieben seien. Ausserdem zeig- ten die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang ge- machten Ausführungen auf, dass das albanische Justizsystem funktio- niere. Er habe offensichtlich Zugang zu Polizei, Staatsanwaltschaft, Zivil- und Strafgerichten sowie den jeweiligen Beschwerdeinstanzen erhalten. Er könne nicht verlangen, aus jedem Verfahren als siegreiche Partei hervor- zugehen oder vom albanischen Staat jederzeit und überall geschützt zu werden. Der staatliche Schutz sei vorliegend insgesamt gewährleistet und zugänglich. Zudem datierten die eingereichten Beweismittel zu den zahl- reichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren aus den Jahren 2016 bis 2019. Aktuellere Unterlagen seien keine vorhanden, weshalb anzunehmen sei, dass sich die Verfahren zu seinen Gunsten weiterentwickelt hätten. Ihm drohe keine zu verbüssende Freiheitsstrafe, sondern schlimmstenfalls eine Vermögenseinbusse. Es sei weder sein Leben, seine Freiheit noch sein Leib bedroht. Der Beschwerdeführerin 2 stehe der Schutz der heimatstaatlichen Behör- den im Falle von weiteren Drohanrufen oder Verfolgungssituationen eben- falls offen, zumal sie und die Beschwerdeführerin 3 keine weiteren eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Die angebliche Ausreiseverweige- rung am Flughafen könne durch die Covid-19-Situation oder den Flugha- fenstreik bedingt sein, und dürfte nicht mit der angeblichen Verfolgungssi- tuation durch Mitglieder der Mafia in Zusammenhang stehen. Die Vorbrin- gen und die eingereichten Beweismittel entfalteten keine flüchtlingsrechtli- che Relevanz. Die Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers 1 und die damals eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an diesen Ausführungen zu ändern. Eine spätere Geltendmachung von Un- glaubhaftigkeitselementen wie beispielsweise zu den diffus und vage ge- schilderten Bedrohungssituationen bleibe vorbehalten. Die

E-4161/2021 Seite 10 Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb deren Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 4.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird den vor- instanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass erst bei genauerer Betrachtung auffalle, dass der Beschwerdeführer 1 auch in den Jahren 2018 und 2019 weitere Schritte unternommen habe, um staat- lichen Schutz zu erhalten. Die beigelegten Bestätigungsschreiben der Ver- wandten der Beschwerdeführenden bestätigten die geschilderte Bedro- hungslage und die Entführung des Neffen. Die Vorinstanz vereinfache den Sachverhalt und gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 von Drit- ten verfolgt werde. Es seien jedoch staatliche Funktionäre bis in die aller- höchsten Ebenen involviert, welche sich an Erpressung, Bestechung und Fälschung mitschuldig gemacht hätten. Die Vorbringen seien glaubhaft dargelegt, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Diese habe auch keinen Vorbehalt angebracht, wonach angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen die Macht der Clans gewehrt habe und auch ein Interview gegeben habe, sei er in Miss- gunst gefallen. Er habe sich mit seinen Klagen in den Augen der politischen Machthaber zum Feind gemacht. Diese schreckten nicht davor zurück, den Neffen zu entführen und die ganze Familie mit dem Tod zu bedrohen. Letzt- endlich sei entscheidend, dass er verfolgt werde, weil er seine Rechte wahrgenommen habe. Die Verfolgung basiere demnach auf seiner politi- schen Anschauung, weshalb ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu beja- hen sei. Mit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz habe sich die Bedrohungslage weiter zugespitzt. Zudem seien seine Versuche, mit An- zeigen und Ähnlichem gegen seine Verfolger vorzugehen, erfolglos geblie- ben. Dies ergebe sich auch aus den eingereichten Beweismitteln. Er kämpfe gegen eine Macht, die in den Strukturen sitze, derer er sich für seinen Schutz bedienen müsste. Dies alles habe tiefe Spuren in seiner Psyche hinterlassen, was den Anhörungsprotokollen an verschiedenen Stellen zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Kraft mehr, um seine Verfahren weiter voranzutreiben. Der unerträgliche psychische Druck sei zu gross geworden. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, seine Verfahren nach seiner Ausreise weiter voranzutreiben, da er damit seine Anonymität in der Schweiz gefährdet hätte. Letztlich hätten die an- gestrengten rechtlichen Schritte nicht ein Ende der Verfolgungsmassnah- men bewirkt. Vielmehr seien diese nach einer Weile wieder stärker gewor- den, wobei auch die Beschwerdeführerinnen vermehrt in den Fokus gera- ten seien. Wenn die Vorinstanz ausführe, es könne davon ausgegangen

E-4161/2021 Seite 11 werden, dass sich die Verfahren in eine positive Richtung entwickelt hätten, argumentiere sie willkürlich, da es für diese Schlussfolgerung keine Hin- weise gebe. Da sich der Beschwerdeführer 1 auch in der Schweiz vor ei- nem möglichen Zugriff durch die Mafia fürchte, habe er eine Adresssperre veranlasst. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolgungs- massnahmen stoppten, sollte sich der Beschwerdeführer 1 von seinem Be- sitz trennen. Er habe sich öffentlich mit der Machtelite angelegt. Dies zeige sich auch im gescheiterten Ausreiseversuch der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Sie seien an Leib und Leben gefährdet, wobei der Staat nicht gewillt und nicht fähig sei, sie zu schützen. Sie erfüllten daher die Flüchtlingsei- genschaft und ihnen sei Asyl zu gewähren. Im Sinne eines Eventualantra- ges werde schliesslich darum ersucht, die Sache nach Aufhebung der vo- rinstanzlichen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, einen aktuellen Arztbericht einzufordern.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, sei hinsichtlich Be- urteilung der Glaubhaftigkeit ein expliziter Vorbehalt angebracht worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Behelli- gungen und Belästigungen seien aufgrund der fehlenden flüchtlingsrecht- lichen Relevanz nicht einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzo- gen worden. Es fehle diesen Vorbringen an Substanz, sie seien vage und enthielten kaum Realkennzeichen, weshalb deren Glaubhaftigkeit ernst- haft in Zweifel zu ziehen sei. Einzig die eingereichten albanischen Justizdo- kumenten respektive Beschwerden und Anzeigen sowie die Arztberichte würden nicht bestritten. Die vorgebrachte Befangenheit von Staatsanwäl- ten und Richtern, die Willkür oder die Verletzung von Verfahrensrechten sei den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Überdies habe der Beschwerdeführer 1 ein Beschwerdeverfahren gewonnen, und es habe aufgrund einer Befangenheitsrüge eine Änderung des Spruchkör- pers stattgefunden. Die Verfahren seien nicht aktuell dokumentiert und der Ausgang nicht ersichtlich. Es sei daher nicht belegt, dass alle Verfahren eingestellt oder nicht an Hand genommen worden seien. Es wäre am Be- schwerdeführer 1, dies zu belegen. Da keine aktuelleren Justizdokumente vorlägen, sei davon auszugehen, dass der Instanzenzug habe ausge- schöpft werden können. Insgesamt sei von rechtstaatlich legitimen Verfah- ren unter Einhaltung von grundlegenden Rechtsprinzipien auszugehen, sei doch eine Ausstandrüge gutgeheissen worden und hätten offensichtlich Beschwerdemöglichkeiten bestanden. Schliesslich sei diesen Verfahren betreffend Grundstück des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass keine

E-4161/2021 Seite 12 Strafe, insbesondere keine Haftstrafe, verhängt worden seien. Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Mit seinen Beweismitteln habe er dokumentiert, dass das Justiz- und Gerichtswesen einschliesslich Beschwerdeinstanzen funk- tionierten und in individueller Hinsicht zugänglich seien. Auch habe er be- treffend die angebliche Entführung seines Neffen die Polizei einschalten können, und dieser sei wohlbehalten freigelassen worden. Auch dies weise auf eine funktionierende staatliche Schutzinfrastruktur im Heimatstaat hin. Des Weiteren seien keine aktuellen Regierungs-, Sicherheits- oder Staats- kräfte unter den Verfolgern, sondern gemäss Angaben des Beschwerde- führers 1 zufolge primär Mafiosi und damit Privatpersonen. Bezeichnen- derweise hätten die Beschwerdeführenden auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit der Polizei, Strafverfolgungsbehörden oder ande- ren staatlichen Stellen gehabt und seien zu keiner Haftstrafe verurteilt wor- den. Sie hätten sich nicht politisch engagiert. Es handle sich nicht um staat- liche Verfolgung und es liege auch kein flüchtlingsrechtliches, sondern ein finanzielles respektive wirtschaftliches Motiv vor. Daher sei auch ein uner- träglicher psychischer Druck zu verneinen. Die nunmehr auf Beschwerde- ebene eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Be- weiswert. Dasselbe gelte für die Adresssperre bei den zuständigen kanto- nalen Behörden.

E. 4.4 In der Replik wurde dagegen im Wesentlichen eingewandt, ein pau- schaler Vorbehalt einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne des rechtlichen Gehörs nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vor- instanz sei nicht möglich, da sie keine Widersprüche oder andere Unglaub- haftigkeitselemente anführe. Zudem beruhe die Argumentation der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung auf der Glaubhaftigkeit der Zivil- und Strafverfahren. Wenn sie nunmehr die Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehe, argumentiere sie widersprüchlich. Die Entführung des Neffen sei mit Vi- deos von Überwachungskameras belegt worden, weshalb nicht nachvoll- ziehbar sei, wenn diese nun bezweifelt werde. Die Beschwerdeführenden hätten ihre privilegierte Stellung im Heimatstaat nicht aufgegeben, wenn sie nicht an Leib und Leben gefährdet gewesen wären. Die ärztlichen Be- richte belegten die enorme Furcht und die psychischen Auswirkungen der Verfolgungssituation. Dies sei im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit zu berücksichtigen. Die fehlende Aktualität werde mit dem beiliegen- den Urteil vom (…) Dezember 2019 behoben. Seither seien keine weiteren

E-4161/2021 Seite 13 Verfahrensschritte mehr vorgenommen worden. Dem Urteil sei zu entneh- men, dass mit der Begründung einer rechtskräftigen Einstellung des Ver- fahrens operiert werde, um die festgestellten Unregelmässigkeiten nicht mehr beurteilen zu müssen. Dem strafrechtlichen Vorwurf der Fälschung werde nicht weiter nachgegangen. Die albanische Elite brauche sich vor der Strafjustiz nicht zu fürchten und es existiere kein funktionierender Rechtsschutz. Dem zu den Akten gereichten Gutachten der SFH sei ebenso zu entnehmen, wie weit verbreitet Korruption sei und, dass hoch- rangige Korruptionsfälle nur selten verfolgt würden.

E. 4.5 In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 führten die Beschwer- deführenden aus, das letzte Urteil habe der Beschwerdeführer 1 nicht an- gefochten, weil er erst kürzlich davon erfahren habe. Er habe einmal auf dem Rechtsweg einen Erfolg erzielen können, als er mit einem Gutachten die tatsächliche Fälschung des fraglichen Dokuments habe beweisen kön- nen. Die anschliessenden Strafuntersuchungen seien jedoch eingestellt worden. Erst ein Berufungsgericht habe die Einstellung aufgehoben und die Sache für weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit Urkundenfäl- schung und Betrug an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese sei in den Untersuchungen zum Schluss gekommen, dass keine mechanische Fälschung der Urkunde vorliege, weshalb weder von einer gefälschten Ur- kunde noch deren Verwendung gesprochen werden könne. Eine nachvoll- ziehbare Begründung fehle, da einfach behauptet werde, es sei kein ge- fälschtes oder verfälschtes Dokument identifiziert worden. Somit werde das Gegenteil dessen festgestellt, was im Rechtsmittelverfahren entschie- den worden sei. Es bestehe im Heimatstaat kein effektiver Rechtsschutz und keine rechtstaatlichen Verfahren, was mit den eingereichten Justizdo- kumenten belegt werde. Der Erfolg des Beschwerdeführers 1 erweise sich als wertlos und jeder Versuch, das Verfahren wiederaufzunehmen, sei ge- scheitert. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführenden bedroht worden. Die SFH bestätige in ihrem Gutachten die enormen Probleme, welche Privatperso- nen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Angehörigen der Mach- telite haben können. Das Gutachten umschreibe das Ausmass der organi- sierten Kriminalität. Es erscheine logisch, dass den Mitgliedern mit der Ein- schleusung von Beamten zu mehr Vermögen verholfen werden soll. For- mell könne man sich zwar bei der Polizei gegen solche Bedrohungen mit einer Anzeige zur Wehr setzen; dies bringe jedoch nur in den wenigsten Fällen etwas. Unliebsame Zeugen würden getötet oder eingeschüchtert.

E-4161/2021 Seite 14 Das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden sei mit dem Schritt an die Öffentlichkeit zusätzlich erhöht worden.

E. 5.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefoch- tenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente still- schweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe, ohne ei- nen aktuellen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 einzufordern, verfügt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerde- führer 1 wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen. Trotz mehrmals gewährter

E-4161/2021 Seite 15 Fristerstreckung ging ein solcher erst im Juli 2020 ein (vgl. SEM-act. B27- B31; B35). Dem Arztbericht vom 6. Juli 2020 ist im Wesentlichen zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer 1 an einer mittelgradigen bis schwe- ren depressiven Episode leide und ein Verdacht auf eine Posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) sowie auf Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt bestehe (vgl. SEM-act. B35). Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 wurde anlässlich der er- gänzenden Anhörung vom 9. Juli 2020 weiter abgeklärt und dieser behielt sich die Einreichung weiterer Beweismittel vor (vgl. SEM-act. B34 F16 f.). Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im August 2021 reichte der ver- tretene Beschwerdeführer 1 keinen aktuellen Arztbericht mehr zu den Ak- ten, obwohl er dazu gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet gewesen wäre. Zudem hat die Vorinstanz die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und den Arztbericht in der ange- fochtenen Verfügung hinreichend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). Überdies sind dem nunmehr auf Beschwerdeebene einge- reichten Arztbericht vom 9. Oktober 2021 dieselben, wie die oben erwähn- ten Diagnosen zu entnehmen, wobei sich die Verdachtsdiagnosen bestä- tigt haben. Dementsprechend hat sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers 1 seit dem Arztbericht vom 6. Juli 2020 nicht massgeblich verändert. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit als richtig und vollständig erstellt. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes ist folglich unbegründet und eine Rückweisung des Verfah- rens kommt vorliegend nicht in Betracht.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden monieren in der Replik, es sei widersprüch- lich, wenn die Vorinstanz nunmehr die Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehe, ob- wohl in der Verfügung der Standpunkt vertreten worden sei, die Vorbringen seien glaubhaft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung aus- geführt, dass es sich erübrige auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nä- her einzugehen, eine spätere Geltendmachung jedoch vorbehalten bleibe. Dabei hat sie unter Angabe einer Fundstelle in einem Protokoll dargelegt, dass sich dieser Vorbehalt insbesondere auf die diffuse Schilderung der Verfolgungs- und Bedrohungssituation im Heimatstaat beziehe. Dement- sprechend hatten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, hierzu Stel- lung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde- führenden liegt nicht vor. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angebli- chen Belästigungen und Behelligungen kann – wie nachfolgend aufzuzei- gen – mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz letztlich aber ohnehin offen- gelassen werden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E-4161/2021 Seite 16

E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.

E. 6.2.1 Eine Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Eine nicht- staatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, beziehungs- weise wenn die Person aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wird. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichti- gung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.

E. 6.2.2 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umstän- den objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht al- lein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. Au- gust 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTAN- TIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,

E-4161/2021 Seite 17

5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.).

E. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergän- zung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen.

E. 6.3.1 Dem im Heimatstaat laufenden Verfahren des Beschwerdeführers 1 liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Es geht um die Frage der Eigentümerschaft eines Grundstücks. Eigentum ist ein Rechtsgut, dessen Schutz nicht durch die Flüchtlingskonvention bezweckt wird. Selbst wenn es in den geltend gemachten Verfahren zu Verfahrensfehlern gekommen wäre – was aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht – würde es sich um einen (ungerechtfertigten) Eingriff in Grundeigentum handeln und nicht um einen Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut wie Leib, Le- ben oder Freiheit. Darüber hinaus geht es um angebliche mafiöse Verbin- dungen der Personen, welche das Eigentum für sich beanspruchen, sowie um Vorwürfe von Betrug und Fälschung, und damit letztlich um organisierte Kriminalität. Ein Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Ver- folgungsmotive ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den vorliegenden Justizdokumenten nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang kann voll- umfänglich auf die angefochtene Verfügung respektive die in der Vernehm- lassung gemachten Ausführungen verwiesen werden.

E. 6.3.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 über Verfahrensfragen vom

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-4161/2021 Seite 20 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des

E-4161/2021 Seite 21 EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. insbes. E. 6.3) gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ist schliesslich auch nicht anzunehmen, dass die gesundheitli- che Situation des Beschwerdeführers 1 einen Schweregrad erreicht, der unter dem Aspekt der Zulässigkeit dem Vollzug der Wegweisung entgegen- stehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. insbes. E. 6.3) gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ist schliesslich auch nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 1 einen Schweregrad erreicht, der unter dem Aspekt der Zulässigkeit dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Das SEM führt in diesem Punkt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass Albanien mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet worden ist, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Es kann vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers 1 - namentlich PTBS und depressive Episode - können in Albanien adäquat behandelt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung vermag auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen; vielmehr wäre einer solchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte führen daher nicht zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 3 mittlerweile volljährig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Aspekt des Kindeswohls. Auch sonst spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der, abgesehen von den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1, gesunden Beschwerdeführenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar auszurichten (für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung, Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht in seiner Kostennote vom 17. Dezember 2021 ein Honorar von total Fr. 8'073.10 (inkl. Spesen von Fr. 1'430.20 und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 20.60 Stunden erscheint - unter Einbezug der Eingabe vom 12. Januar 2022 - angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von 300. nach dem zuvor Gesagten auf Fr. 220. zu reduzieren. Bei den Auslagen wurde in der Kostennote vom 17. Dezember 2021 das Gutachten der SFH vom 14. Dezember 2021 in Rechnung gestellt. Dieses Gutachten wurden nicht in Anwendung von 57 ff. des Bundesgesetztes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG respektive Art. 33 VwVG vom Gericht abgenommen, sondern von den Beschwerdeführenden selbständig in Auftrag gegeben, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten nicht als Auslagen im Sinne von Art. 11 ff. VGKE vergütet werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3814/2020 vom 14. August 2023 E. 4.3 f., m.w.H.). Die Auslagen sind demnach von Amtes wegen um diesen Betrag zu kürzen und auf Fr. 80. festzulegen. Dem Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von gerundet Fr. 4967. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be- deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da- bei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestos- sen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E-4161/2021 Seite 18 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, diese Regelvermutung umzu- stossen. Soweit sie vorbringen, sie hätten sich an Leib, Leben und Freiheit bedroht gefühlt, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie sich diesbezüglich an die schutzwilligen und -fähigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden haben, bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersuchen. Den Aussagen der Beschwerdeführenden und den ein- gereichten albanischen Justizdokumenten sind keine substanziierten Hin- weise dafür zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die angeblichen Behelli- gungen keinen behördlichen Schutz in Anspruch hätten nehmen können oder einen solchen nicht erhalten hätten. Den vorliegenden Akten ist viel- mehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 über Jahre in ver- schiedenen Belangen immer wieder und teils erfolgreich an das albanische Rechts- und Justizsystem gewandt hat. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems war somit objektiv möglich und offensichtlich individuell auch zumutbar. Warum der Zugang in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen nicht (mehr) offenstehen sollte, wird nicht substanziiert dar- getan. Aus dem Umstand, dass die von ihm angestrengten Zivil- und Straf- verfahren nicht zu seinen Gunsten geendet haben, lässt sich nicht folgern, die albanische Justiz habe ihm den Schutz verweigert. Die insbesondere in der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2021 dagegen erhobenen Einwände greifen daher ins Leere. Auch die Beschwerdeführerin 2 hat nicht versucht, behördlichen Schutz vor den angeblichen telefonischen Belästigungen zu erhalten oder gegen die Person vorzugehen, welche sie angeblich verfolgt hat (vgl. SEM-act. C29/16 F75 f.). Die Beschwerdeführerin 3 wurde nicht persönlich bedroht (vgl. SEM-act. C30/7 F23). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 im August 2019 bis zu ihrer Ausreise im April 2021 an derselben Adresse wohnhaft geblieben sind (vgl. SEM-act. C29/16 F8 f.), gegen das Vorliegen einer konkreten Bedrohungssituation, welche die Furcht als begründet er- scheinen lassen würde. Abgesehen davon, dass sie sich beobachtet und verfolgt gefühlt haben, ist es zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. Was die Interviews des Beschwerdeführers 1 betrifft, vermag er aus diesen in asylrechtlicher Hinsicht – in Anbetracht der obenstehenden Ausführun- gen – nichts abzuleiten. Die angeblich im Nachgang an das Interview ak- zentuierte Gefährdung erschöpft sich in einer Parteibehauptung und ist un- belegt geblieben, zumal es ihm offen gestanden hätte, sich an die schutz- fähigen und -willigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden. In Anbe- tracht dieser Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführenden schliess- lich auch nicht, glaubhaft darzulegen, es habe ein unerträglicher

E-4161/2021 Seite 19 psychischer Druck bestanden, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausfüh- rungen erübrigen. Hinsichtlich der eingereichten Berichte zu Korruption in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei ist anzumerken, dass weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht mögliche Verbindungen zwischen Akteuren der organisierten Kriminalität und Personen in politischen Ämtern bezweifeln. Mit den eingereichten Beweismitteln und dem bei der SFH in Auftrag ge- gebenen Gutachten gelingt es den Beschwerdeführenden jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, sie selbst würden in asylrechtlich relevanter Weise bedroht. Insgesamt sind die beigebrachten Beweismittel nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen; dies betrifft auch die mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Schreiben von Verwandten, welche zudem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und entsprechend von geringem Beweiswert sind. Entgegen der Behauptung in der Replik wurde die Entführung des Neffen überdies nicht mittels Videos von Überwachungskameras belegt.

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Das SEM führt in diesem Punkt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass Albanien mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet worden ist, in den eine Rückkehr in der Regel zumut- bar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Es kann

E-4161/2021 Seite 22 vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerde- führers 1 – namentlich PTBS und depressive Episode – können in Albanien adäquat behandelt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung vermag auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzu- mutbar erscheinen lassen; vielmehr wäre einer solchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die auf Beschwerdeebene ein- gereichten Arztberichte führen daher nicht zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 3 mittlerweile volljährig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Aspekt des Kindeswohls. Auch sonst spricht nichts ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der, abgesehen von den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1, gesunden Be- schwerdeführenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheis- sen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante

E-4161/2021 Seite 23 Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden zu entneh- men. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutge- heissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand bei- geordnet. Für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar auszurichten (für die Grundsätze der Bemessung der Parteient- schädigung, Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und An- wälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht in seiner Kostennote vom

E. 17 Dezember 2021 ein Honorar von total Fr. 8'073.10 (inkl. Spesen von Fr. 1'430.20 und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 20.60 Stunden erscheint – unter Einbezug der Eingabe vom 12. Januar 2022 – angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von 300.− nach dem zuvor Gesagten auf Fr. 220.− zu reduzieren. Bei den Auslagen wurde in der Kostennote vom 17. Dezember 2021 das Gutachten der SFH vom 14. Dezember 2021 in Rechnung gestellt. Dieses Gutachten wurden nicht in Anwendung von 57 ff. des Bundesgesetztes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG respektive Art. 33 VwVG vom Gericht abgenommen, sondern von den Beschwerdeführenden selbständig in Auftrag gegeben, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten nicht als Auslagen im Sinne von Art. 11 ff. VGKE vergütet werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3814/2020 vom 14. August 2023 E. 4.3 f., m.w.H.). Die Auslagen sind demnach von Amtes wegen um diesen Betrag zu kürzen und auf Fr. 80.− festzulegen. Dem Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von gerundet Fr. 4967.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4161/2021 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 4967.− zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4161/2021 Urteil vom 7. August 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3 alle Albanien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 17. März 1997 erstmals in der Schweiz um Asyl. Infolge Rückzugs wurde das Asylgesuch mit Beschluss vom 3. Juli 1997 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 5. Juli 1997 kehrte er in seinen Heimatstaat zurück. B. B.a Am 8. August 2019 reichte der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Er wurde am 14. August 2019 summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg (Personalienaufnahme, PA) sowie am 4. September 2019 summarisch zu den Asylgründen (Erstbefragung) befragt. Am 12. November 2019 und am 9. Juli 2020 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 suchten am 6. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 12. Mai 2021 summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (PA). Am 6. Juli 2021 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. Mit Zwischenverfügungen vom 20. November 2019 (Beschwerdeführer 1) respektive 12. Juli 2021 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor: Sie seien albanischen Staatsangehörige und stammten aus D._______. Nach dem Abschluss der Grundschule habe er, der Beschwerdeführer 1, seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von (...) verdient. Zudem sei er Besitzer von zwei (...) und einem (...) gewesen. Die letzten fünf Jahre vor der Ausreise sei er jedoch nicht mehr erwerbstätig gewesen und habe zurückgezogen von Ersparnissen und den Einkünften seiner Frau gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 sei in einer leitenden Funktion bei einer (...) tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 3 habe das Gymnasium an einer Privatschule besucht. Der Beschwerdeführer 1 habe in D._______ von seinem Vater respektive Grossvater ein Grundstück im Wert von circa (...) Millionen Euro geerbt. Ab dem Jahr 2005 sei er von Familienangehörigen eines [ehemaliger Politiker], (...), bedroht worden, damit er ihnen das Grundstück verkaufe. Diese Personen hätten Verbindungen zur Mafia und benötigten das Grundstück, um Häuser zu bauen und Schwarzgeld zu waschen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hätten diese Personen auch Grundbuchauszüge gefälscht. Wegen den Bedrohungen und dem Versuch des unrechtmässigen Erwerbs des Grundstücks habe er unzählige Straf- und Zivilprozesse gegen diese Personen, korrupte Staatsanwälte und Richter angestrengt und zum Teil auch gewonnen. Die von ihm mandatierten Rechtsanwälte seien ebenfalls unter Druck gesetzt worden und hätten seine Interessen nicht wahrgenommen. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen habe er sich sozial stark zurückgezogen. Im Dezember 2016 sei sein Neffe von Mafiosi entführt und damit bedroht worden, er werde umgebracht, wenn der Beschwerdeführer 1 von seinem Grundbesitz nicht Abstand nehme. Er, der Beschwerdeführer 1, habe die Polizei eingeschaltet und in verschiedenen Sendungen Interviews gegeben. Der Neffe sei schliesslich freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft habe zwar Ermittlungen aufgenommen, es sei jedoch zu keinem Verfahren gekommen. Am (...) 2017 sei er in einer Fernsehsendung gegen Korruption aufgetreten und habe ein Interview gegeben. Seit diesem Interview habe sich die Bedrohungslage weiter akzentuiert. Die Mafiosi hätten mit Geldzahlungen Einfluss auf die Gerichtsverfahren genommen oder mit Bestechung deren Annulation erwirkt. Er habe sich bedroht gefühlt und daher noch mehr zurückgezogen. Von der Polizei bis zum albanischen Präsidenten habe er alle um Hilfe ersucht, aber keine erhalten; zudem habe er europäische und amerikanische Konsulate sowie den Europarat informiert. Ende Juli 2018 sei er mit seinen Familienangehörigen in eine besser bewachte Siedlung in einem anderen Quartier gezogen. Doch auch dort seien gefährliche Personen in Fahrzeugen mit verdunkelten Scheiben aufgetaucht; er vermute, dass diese von (...) angeheuert worden seien. Er habe auch diese Vorfälle zur Anzeige gebracht, es sei jedoch nichts weiter geschehen. Zuletzt habe er ein Gerichtsverfahren gewonnen. Es sei festgestellt worden, dass es zu Fälschungen gekommen sei, diese nicht verwertet werden dürften und die dafür verantwortlichen Personen zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Das Verfahren sei an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden, welche das Verfahren jedoch eingestellt habe. Dagegen habe er erneut beim (...)gericht eine Beschwerde eingereicht. Aufgrund all dieser Probleme habe er seinen Heimatstaat schliesslich am (...) August 2019 auf dem Luftweg Richtung Italien verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 sei zwar nicht direkt in die Rechtsstreitigkeiten ihres Mannes involviert gewesen, habe sich jedoch nach dessen Ausreise ebenfalls bedroht und verfolgt gefühlt. Sie sei telefonisch nach dessen Verbleib gefragt und auf dem Weg zur Arbeit mehrmals von unbekannten Personen verfolgt worden. Bei der Polizei habe sie keine Anzeige aufgegeben, weil das ohnehin nichts gebracht hätte. Die Beschwerdeführerin 3 sei von einer privaten Sicherheitsperson zur Privatschule gebracht und jeweils wieder abgeholt worden. Persönlich sei sie nie bedroht worden. Jedoch hätten sie beide konstant grosse Angst verspürt und sich nicht mehr frei bewegen können. Ihren Heimatstaat hätten sie am (...) April 2021 auf dem Luftweg verlassen wollen. Die Ausreise sei ihnen jedoch nicht gestattet worden. Die Gründe seien unklar, respektive habe es einen Streik gegeben und die Behörden hätten die Pandemie erwähnt. Möglicherweise stünden ihre Schwierigkeiten auf dem Luftweg auszureisen aber auch mit den Problemen des Beschwerdeführers 1 in Zusammenhang. Schliesslich seien sie auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Reisepässe und Identitätskarten zu den Akten. Zur Stützung der Vorbringen reichten sie diverse Gerichtsdokumente sowie einen USB-Stick mit dem TV-Interview des Beschwerdeführers 1 und Videos zu den Korruptionsfällen ein (vgl. zum Ganzen SEM-act. B6 und C12, angefochtene Verfügung, Ziff. I, Pkt. 4). Ferner legten sie diverse Arztberichte aus dem Jahr 2020 betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 ins Recht (vgl. SEM-act. B30 und B35). C. Mit Verfügung vom 17. August 2021 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 17. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei das Verfahren zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei ihnen Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde nach Erhalt aller amtlich übersetzten Beweismittel zu ergänzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerdeschrift waren folgende Beweismittel beigelegt: je ein Bestätigungsschreiben des entführten Neffen vom 30. August 2021, der in Griechenland lebenden Schwester des Beschwerdeführers 1 vom 28. August 2021 sowie der Eltern der Beschwerdeführerin 2 vom 31. August 2021; Bestätigung der Stadt E._______, wonach der Beschwerdeführer 1 bei der Einwohnerkontrolle eine Datensperrung im Sinne des kantonalen Datenschutzgesetzes vorgenommen habe. E. E.a Mit der Zwischenverfügung vom 22. September 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin das SEM auf, das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Den Beschwerdeführenden räumte sie Gelegenheit ein, nach gewährter Akteneinsicht innert Frist ihre Beschwerde zu ergänzen und eine Fürsorgebestätigung einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E.c Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre Beschwerde mit Eingabe vom 6. Oktober 2021. F. Am 11. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers 1 vom 9. Oktober 2021 zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 wurde das unterschriebene Original des Arztberichts zugestellt. G. G.a In der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Schliesslich wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen und das Dossier im Sinne der Erwägungen geordnet aufzubereiten. G.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H. H.a Die Beschwerdeführenden wurden mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2021 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 11. November 2021 führten sie aus, sie hätten die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnten aufbereiteten vorinstanzlichen Akten nicht erhalten. Sie ersuchten um Zustellung derselben und angemessene Fristverlängerung zur Einreichung der Replik. H.b Am 23. November 2021 replizierten die Beschwerdeführenden. Der Replik waren eine Übersetzung eines Urteils des Gerichts D._______ vom (...) Dezember 2019, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Albanien: Korruption in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei vom 3. September 2019, sowie eine Bestätigung für einen Rechercheauftrag an die SFH-Länderanalyse vom 12. November 2021 beigelegt. I. I.a In der Zwischenverfügung vom 25. November 2021 forderte die damalige Instruktionsrichterin das SEM auf, das Gesuch um Übermittlung der aufbereiteten Akten im Sinne der Erwägungen zu behandeln. Den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. I.b Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie nunmehr die Akten der Vorinstanz in Papierform erhalten hätten und bemüht seien, innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen. I.c In der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 stellten sie im Wesentlichen eine noch bessere Übersetzung des albanischen Urteils vom (...) Dezember 2019 bis Ende Januar 2022 in Aussicht. Der Eingabe waren eine weitere Übersetzung des genannten albanischen Urteils, die in Auftrag gegebene Recherche der SFH, Albanien: Justiz, Gruppen des organisierten Verbrechens und Korruption, vom 14. Dezember 2021, sowie eine aktuelle Honorarnote beigelegt. I.d Am 12. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Übersetzung des Urteils des (...)gerichts D._______ vom (...) Dezember 2019 zu den Akten. J. J.a Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 machten die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden auf das vorliegende Verfahren aufmerksam und ersuchten um baldigen Abschluss. Die damalige Instruktionsrichterin teilte im Schreiben vom 19. Januar 2023 mit, dass das Gericht mit vielen Verfahren belastet und man bemüht sei, auch das vorliegende zu einem Abschluss zu bringen, jedoch kein exakter Erledigungszeitpunkt in Aussicht gestellt werden könne. J.b In der Eingabe vom 9. Juni 2023 führten die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden aus, wegen der fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden werde um baldigen Abschluss des Verfahrens ersucht. Die damalige Instruktionsrichterin teilte den kantonalen Behörden im Schreiben vom 22. Juni 2023 im Wesentlichen mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne kein exakter Erledigungszeitpunkt in Aussicht gestellt werden. J.c Mit Eingabe vom 24. April 2024 legten die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden erneut die Verfahrensgeschichte dar und ersuchten um prioritäre Behandlung. Im Schreiben vom 16. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass man das vorliegende Verfahren im Rahmen des Möglichen prioritär behandle. J.d Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 wandten sich die kantonalen Migrationsbehörden nochmals ans Bundesverwaltungsgericht und führten aus, die Beschwerdeführerin 3 habe ein Gesuch um Bewilligung der Aufnahme einer mehrjährigen Ausbildung in der Schweiz eingereicht. Die kantonalen Behörden seien darauf angewiesen, zu wissen, wie das Beschwerdeverfahren ausgehe. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 20. Juni 2024 den Eingang des Schreibens und verwies auf die am 16. Mai 2024 gemachten Ausführungen. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Gerichtsunterlagen zufolge lägen der angeblichen Verfolgung durch Mitglieder der Mafia privat-wirtschaftliche Interessen und kriminelle Machenschaften zugrunde. Es gehe um Geld und Grundeigentum sowie Schwarzgeld, Betrug und Fälschung respektive Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität. Den in diesem Zusammenhang angestrengten Gerichtsverfahren fehle es daher an einem flüchtlingsrechtlichen Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, weshalb diesen Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Albanien gelte als ein verfolgungssicherer Staat. Dementsprechend werde davon ausgegangen, dass der staatliche Schutz durch Polizei- und Strafverfolgungsorgane sowie der Zugang zu Gerichten und Beschwerdeinstanzen und damit dem Justizsystem insgesamt gewährleistet sei. Dies werde vom Beschwerdeführer 1 insofern bestätigt, als nicht alle Anzeigen erfolglos geblieben seien. Ausserdem zeigten die eingereichten Beweismittel und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen auf, dass das albanische Justizsystem funktioniere. Er habe offensichtlich Zugang zu Polizei, Staatsanwaltschaft, Zivil- und Strafgerichten sowie den jeweiligen Beschwerdeinstanzen erhalten. Er könne nicht verlangen, aus jedem Verfahren als siegreiche Partei hervorzugehen oder vom albanischen Staat jederzeit und überall geschützt zu werden. Der staatliche Schutz sei vorliegend insgesamt gewährleistet und zugänglich. Zudem datierten die eingereichten Beweismittel zu den zahlreichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren aus den Jahren 2016 bis 2019. Aktuellere Unterlagen seien keine vorhanden, weshalb anzunehmen sei, dass sich die Verfahren zu seinen Gunsten weiterentwickelt hätten. Ihm drohe keine zu verbüssende Freiheitsstrafe, sondern schlimmstenfalls eine Vermögenseinbusse. Es sei weder sein Leben, seine Freiheit noch sein Leib bedroht. Der Beschwerdeführerin 2 stehe der Schutz der heimatstaatlichen Behörden im Falle von weiteren Drohanrufen oder Verfolgungssituationen ebenfalls offen, zumal sie und die Beschwerdeführerin 3 keine weiteren eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hätten. Die angebliche Ausreiseverweigerung am Flughafen könne durch die Covid-19-Situation oder den Flughafenstreik bedingt sein, und dürfte nicht mit der angeblichen Verfolgungssituation durch Mitglieder der Mafia in Zusammenhang stehen. Die Vorbringen und die eingereichten Beweismittel entfalteten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 und die damals eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an diesen Ausführungen zu ändern. Eine spätere Geltendmachung von Unglaubhaftigkeitselementen wie beispielsweise zu den diffus und vage geschilderten Bedrohungssituationen bleibe vorbehalten. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb deren Asylgesuche abzulehnen seien. 4.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung wird den vor-instanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass erst bei genauerer Betrachtung auffalle, dass der Beschwerdeführer 1 auch in den Jahren 2018 und 2019 weitere Schritte unternommen habe, um staatlichen Schutz zu erhalten. Die beigelegten Bestätigungsschreiben der Verwandten der Beschwerdeführenden bestätigten die geschilderte Bedrohungslage und die Entführung des Neffen. Die Vorinstanz vereinfache den Sachverhalt und gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 von Dritten verfolgt werde. Es seien jedoch staatliche Funktionäre bis in die allerhöchsten Ebenen involviert, welche sich an Erpressung, Bestechung und Fälschung mitschuldig gemacht hätten. Die Vorbringen seien glaubhaft dargelegt, wovon auch die Vorinstanz ausgehe. Diese habe auch keinen Vorbehalt angebracht, wonach angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer 1 mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen die Macht der Clans gewehrt habe und auch ein Interview gegeben habe, sei er in Missgunst gefallen. Er habe sich mit seinen Klagen in den Augen der politischen Machthaber zum Feind gemacht. Diese schreckten nicht davor zurück, den Neffen zu entführen und die ganze Familie mit dem Tod zu bedrohen. Letztendlich sei entscheidend, dass er verfolgt werde, weil er seine Rechte wahrgenommen habe. Die Verfolgung basiere demnach auf seiner politischen Anschauung, weshalb ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen sei. Mit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz habe sich die Bedrohungslage weiter zugespitzt. Zudem seien seine Versuche, mit Anzeigen und Ähnlichem gegen seine Verfolger vorzugehen, erfolglos geblieben. Dies ergebe sich auch aus den eingereichten Beweismitteln. Er kämpfe gegen eine Macht, die in den Strukturen sitze, derer er sich für seinen Schutz bedienen müsste. Dies alles habe tiefe Spuren in seiner Psyche hinterlassen, was den Anhörungsprotokollen an verschiedenen Stellen zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Kraft mehr, um seine Verfahren weiter voranzutreiben. Der unerträgliche psychische Druck sei zu gross geworden. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, seine Verfahren nach seiner Ausreise weiter voranzutreiben, da er damit seine Anonymität in der Schweiz gefährdet hätte. Letztlich hätten die angestrengten rechtlichen Schritte nicht ein Ende der Verfolgungsmassnahmen bewirkt. Vielmehr seien diese nach einer Weile wieder stärker geworden, wobei auch die Beschwerdeführerinnen vermehrt in den Fokus geraten seien. Wenn die Vorinstanz ausführe, es könne davon ausgegangen werden, dass sich die Verfahren in eine positive Richtung entwickelt hätten, argumentiere sie willkürlich, da es für diese Schlussfolgerung keine Hinweise gebe. Da sich der Beschwerdeführer 1 auch in der Schweiz vor einem möglichen Zugriff durch die Mafia fürchte, habe er eine Adresssperre veranlasst. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Verfolgungsmassnahmen stoppten, sollte sich der Beschwerdeführer 1 von seinem Besitz trennen. Er habe sich öffentlich mit der Machtelite angelegt. Dies zeige sich auch im gescheiterten Ausreiseversuch der Beschwerdeführerinnen 2 und 3. Sie seien an Leib und Leben gefährdet, wobei der Staat nicht gewillt und nicht fähig sei, sie zu schützen. Sie erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft und ihnen sei Asyl zu gewähren. Im Sinne eines Eventualantrages werde schliesslich darum ersucht, die Sache nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz es unterlassen habe, einen aktuellen Arztbericht einzufordern. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden könne, sei hinsichtlich Beurteilung der Glaubhaftigkeit ein expliziter Vorbehalt angebracht worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen Behelligungen und Belästigungen seien aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen worden. Es fehle diesen Vorbringen an Substanz, sie seien vage und enthielten kaum Realkennzeichen, weshalb deren Glaubhaftigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei. Einzig die eingereichten albanischen Justizdokumenten respektive Beschwerden und Anzeigen sowie die Arztberichte würden nicht bestritten. Die vorgebrachte Befangenheit von Staatsanwälten und Richtern, die Willkür oder die Verletzung von Verfahrensrechten sei den eingereichten Dokumenten jedoch nicht zu entnehmen. Überdies habe der Beschwerdeführer 1 ein Beschwerdeverfahren gewonnen, und es habe aufgrund einer Befangenheitsrüge eine Änderung des Spruchkörpers stattgefunden. Die Verfahren seien nicht aktuell dokumentiert und der Ausgang nicht ersichtlich. Es sei daher nicht belegt, dass alle Verfahren eingestellt oder nicht an Hand genommen worden seien. Es wäre am Beschwerdeführer 1, dies zu belegen. Da keine aktuelleren Justizdokumente vorlägen, sei davon auszugehen, dass der Instanzenzug habe ausgeschöpft werden können. Insgesamt sei von rechtstaatlich legitimen Verfahren unter Einhaltung von grundlegenden Rechtsprinzipien auszugehen, sei doch eine Ausstandrüge gutgeheissen worden und hätten offensichtlich Beschwerdemöglichkeiten bestanden. Schliesslich sei diesen Verfahren betreffend Grundstück des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass keine Strafe, insbesondere keine Haftstrafe, verhängt worden seien. Es handle sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, welche keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Mit seinen Beweismitteln habe er dokumentiert, dass das Justiz- und Gerichtswesen einschliesslich Beschwerdeinstanzen funktionierten und in individueller Hinsicht zugänglich seien. Auch habe er betreffend die angebliche Entführung seines Neffen die Polizei einschalten können, und dieser sei wohlbehalten freigelassen worden. Auch dies weise auf eine funktionierende staatliche Schutzinfrastruktur im Heimatstaat hin. Des Weiteren seien keine aktuellen Regierungs-, Sicherheits- oder Staatskräfte unter den Verfolgern, sondern gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 zufolge primär Mafiosi und damit Privatpersonen. Bezeichnenderweise hätten die Beschwerdeführenden auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme mit der Polizei, Strafverfolgungsbehörden oder anderen staatlichen Stellen gehabt und seien zu keiner Haftstrafe verurteilt worden. Sie hätten sich nicht politisch engagiert. Es handle sich nicht um staatliche Verfolgung und es liege auch kein flüchtlingsrechtliches, sondern ein finanzielles respektive wirtschaftliches Motiv vor. Daher sei auch ein unerträglicher psychischer Druck zu verneinen. Die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert. Dasselbe gelte für die Adresssperre bei den zuständigen kantonalen Behörden. 4.4 In der Replik wurde dagegen im Wesentlichen eingewandt, ein pauschaler Vorbehalt einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht im Sinne des rechtlichen Gehörs nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vor-instanz sei nicht möglich, da sie keine Widersprüche oder andere Unglaubhaftigkeitselemente anführe. Zudem beruhe die Argumentation der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung auf der Glaubhaftigkeit der Zivil- und Strafverfahren. Wenn sie nunmehr die Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehe, argumentiere sie widersprüchlich. Die Entführung des Neffen sei mit Videos von Überwachungskameras belegt worden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wenn diese nun bezweifelt werde. Die Beschwerdeführenden hätten ihre privilegierte Stellung im Heimatstaat nicht aufgegeben, wenn sie nicht an Leib und Leben gefährdet gewesen wären. Die ärztlichen Berichte belegten die enorme Furcht und die psychischen Auswirkungen der Verfolgungssituation. Dies sei im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Die fehlende Aktualität werde mit dem beiliegenden Urteil vom (...) Dezember 2019 behoben. Seither seien keine weiteren Verfahrensschritte mehr vorgenommen worden. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass mit der Begründung einer rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens operiert werde, um die festgestellten Unregelmässigkeiten nicht mehr beurteilen zu müssen. Dem strafrechtlichen Vorwurf der Fälschung werde nicht weiter nachgegangen. Die albanische Elite brauche sich vor der Strafjustiz nicht zu fürchten und es existiere kein funktionierender Rechtsschutz. Dem zu den Akten gereichten Gutachten der SFH sei ebenso zu entnehmen, wie weit verbreitet Korruption sei und, dass hochrangige Korruptionsfälle nur selten verfolgt würden. 4.5 In der Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 führten die Beschwerdeführenden aus, das letzte Urteil habe der Beschwerdeführer 1 nicht angefochten, weil er erst kürzlich davon erfahren habe. Er habe einmal auf dem Rechtsweg einen Erfolg erzielen können, als er mit einem Gutachten die tatsächliche Fälschung des fraglichen Dokuments habe beweisen können. Die anschliessenden Strafuntersuchungen seien jedoch eingestellt worden. Erst ein Berufungsgericht habe die Einstellung aufgehoben und die Sache für weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit Urkundenfälschung und Betrug an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese sei in den Untersuchungen zum Schluss gekommen, dass keine mechanische Fälschung der Urkunde vorliege, weshalb weder von einer gefälschten Urkunde noch deren Verwendung gesprochen werden könne. Eine nachvollziehbare Begründung fehle, da einfach behauptet werde, es sei kein gefälschtes oder verfälschtes Dokument identifiziert worden. Somit werde das Gegenteil dessen festgestellt, was im Rechtsmittelverfahren entschieden worden sei. Es bestehe im Heimatstaat kein effektiver Rechtsschutz und keine rechtstaatlichen Verfahren, was mit den eingereichten Justizdokumenten belegt werde. Der Erfolg des Beschwerdeführers 1 erweise sich als wertlos und jeder Versuch, das Verfahren wiederaufzunehmen, sei gescheitert. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführenden bedroht worden. Die SFH bestätige in ihrem Gutachten die enormen Probleme, welche Privatpersonen bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Angehörigen der Machtelite haben können. Das Gutachten umschreibe das Ausmass der organisierten Kriminalität. Es erscheine logisch, dass den Mitgliedern mit der Einschleusung von Beamten zu mehr Vermögen verholfen werden soll. Formell könne man sich zwar bei der Polizei gegen solche Bedrohungen mit einer Anzeige zur Wehr setzen; dies bringe jedoch nur in den wenigsten Fällen etwas. Unliebsame Zeugen würden getötet oder eingeschüchtert. Das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden sei mit dem Schritt an die Öffentlichkeit zusätzlich erhöht worden. 5. 5.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde sodann, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe, ohne einen aktuellen Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1 einzufordern, verfügt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen. Trotz mehrmals gewährter Fristerstreckung ging ein solcher erst im Juli 2020 ein (vgl. SEM-act. B27-B31; B35). Dem Arztbericht vom 6. Juli 2020 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode leide und ein Verdacht auf eine Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie auf Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt bestehe (vgl. SEM-act. B35). Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 wurde anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 9. Juli 2020 weiter abgeklärt und dieser behielt sich die Einreichung weiterer Beweismittel vor (vgl. SEM-act. B34 F16 f.). Bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im August 2021 reichte der vertretene Beschwerdeführer 1 keinen aktuellen Arztbericht mehr zu den Akten, obwohl er dazu gestützt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet gewesen wäre. Zudem hat die Vorinstanz die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und den Arztbericht in der angefochtenen Verfügung hinreichend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). Überdies sind dem nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 9. Oktober 2021 dieselben, wie die oben erwähnten Diagnosen zu entnehmen, wobei sich die Verdachtsdiagnosen bestätigt haben. Dementsprechend hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 seit dem Arztbericht vom 6. Juli 2020 nicht massgeblich verändert. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich somit als richtig und vollständig erstellt. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folglich unbegründet und eine Rückweisung des Verfahrens kommt vorliegend nicht in Betracht. 5.4 Die Beschwerdeführenden monieren in der Replik, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz nunmehr die Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehe, obwohl in der Verfügung der Standpunkt vertreten worden sei, die Vorbringen seien glaubhaft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass es sich erübrige auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, eine spätere Geltendmachung jedoch vorbehalten bleibe. Dabei hat sie unter Angabe einer Fundstelle in einem Protokoll dargelegt, dass sich dieser Vorbehalt insbesondere auf die diffuse Schilderung der Verfolgungs- und Bedrohungssituation im Heimatstaat beziehe. Dementsprechend hatten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden liegt nicht vor. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der angeblichen Belästigungen und Behelligungen kann - wie nachfolgend aufzuzeigen - mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz letztlich aber ohnehin offengelassen werden, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. 6.2 6.2.1 Eine Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, beziehungsweise wenn die Person aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wird. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 6.2.2 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II), denen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen. 6.3.1 Dem im Heimatstaat laufenden Verfahren des Beschwerdeführers 1 liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Es geht um die Frage der Eigentümerschaft eines Grundstücks. Eigentum ist ein Rechtsgut, dessen Schutz nicht durch die Flüchtlingskonvention bezweckt wird. Selbst wenn es in den geltend gemachten Verfahren zu Verfahrensfehlern gekommen wäre - was aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht - würde es sich um einen (ungerechtfertigten) Eingriff in Grundeigentum handeln und nicht um einen Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut wie Leib, Leben oder Freiheit. Darüber hinaus geht es um angebliche mafiöse Verbindungen der Personen, welche das Eigentum für sich beanspruchen, sowie um Vorwürfe von Betrug und Fälschung, und damit letztlich um organisierte Kriminalität. Ein Bezug zu einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den vorliegenden Justizdokumenten nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung respektive die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen verwiesen werden. 6.3.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Soweit sie vorbringen, sie hätten sich an Leib, Leben und Freiheit bedroht gefühlt, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie sich diesbezüglich an die schutzwilligen und -fähigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden haben, bevor sie um subsidiären internationalen Schutz ersuchen. Den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten albanischen Justizdokumenten sind keine substanziierten Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie in Bezug auf die angeblichen Behelligungen keinen behördlichen Schutz in Anspruch hätten nehmen können oder einen solchen nicht erhalten hätten. Den vorliegenden Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 über Jahre in verschiedenen Belangen immer wieder und teils erfolgreich an das albanische Rechts- und Justizsystem gewandt hat. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems war somit objektiv möglich und offensichtlich individuell auch zumutbar. Warum der Zugang in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen nicht (mehr) offenstehen sollte, wird nicht substanziiert dargetan. Aus dem Umstand, dass die von ihm angestrengten Zivil- und Strafverfahren nicht zu seinen Gunsten geendet haben, lässt sich nicht folgern, die albanische Justiz habe ihm den Schutz verweigert. Die insbesondere in der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2021 dagegen erhobenen Einwände greifen daher ins Leere. Auch die Beschwerdeführerin 2 hat nicht versucht, behördlichen Schutz vor den angeblichen telefonischen Belästigungen zu erhalten oder gegen die Person vorzugehen, welche sie angeblich verfolgt hat (vgl. SEM-act. C29/16 F75 f.). Die Beschwerdeführerin 3 wurde nicht persönlich bedroht (vgl. SEM-act. C30/7 F23). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 im August 2019 bis zu ihrer Ausreise im April 2021 an derselben Adresse wohnhaft geblieben sind (vgl. SEM-act. C29/16 F8 f.), gegen das Vorliegen einer konkreten Bedrohungssituation, welche die Furcht als begründet erscheinen lassen würde. Abgesehen davon, dass sie sich beobachtet und verfolgt gefühlt haben, ist es zu keinen konkreten Übergriffen gekommen. Was die Interviews des Beschwerdeführers 1 betrifft, vermag er aus diesen in asylrechtlicher Hinsicht - in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen - nichts abzuleiten. Die angeblich im Nachgang an das Interview akzentuierte Gefährdung erschöpft sich in einer Parteibehauptung und ist unbelegt geblieben, zumal es ihm offen gestanden hätte, sich an die schutzfähigen und -willigen heimatstaatlichen Behörden zu wenden. In Anbetracht dieser Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführenden schliesslich auch nicht, glaubhaft darzulegen, es habe ein unerträglicher psychischer Druck bestanden, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Hinsichtlich der eingereichten Berichte zu Korruption in Politik, Verwaltung, Justiz und Polizei ist anzumerken, dass weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht mögliche Verbindungen zwischen Akteuren der organisierten Kriminalität und Personen in politischen Ämtern bezweifeln. Mit den eingereichten Beweismitteln und dem bei der SFH in Auftrag gegebenen Gutachten gelingt es den Beschwerdeführenden jedoch nicht, glaubhaft darzulegen, sie selbst würden in asylrechtlich relevanter Weise bedroht. Insgesamt sind die beigebrachten Beweismittel nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen; dies betrifft auch die mit der Beschwerde zu den Akten gereichten Schreiben von Verwandten, welche zudem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und entsprechend von geringem Beweiswert sind. Entgegen der Behauptung in der Replik wurde die Entführung des Neffen überdies nicht mittels Videos von Überwachungskameras belegt. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. insbes. E. 6.3) gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Vorliegend ist schliesslich auch nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 1 einen Schweregrad erreicht, der unter dem Aspekt der Zulässigkeit dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu-stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Das SEM führt in diesem Punkt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass Albanien mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet worden ist, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, diese Regelvermutung umzustossen. Es kann vollumfänglich auf die umfassenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2). Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers 1 - namentlich PTBS und depressive Episode - können in Albanien adäquat behandelt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung vermag auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar erscheinen lassen; vielmehr wäre einer solchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte führen daher nicht zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 3 mittlerweile volljährig ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Aspekt des Kindeswohls. Auch sonst spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der, abgesehen von den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers 1, gesunden Beschwerdeführenden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG indessen gutgeheissen. Den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Für die Aufwendungen des amtlichen Rechtsbeistands ist ein Honorar auszurichten (für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung, Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht in seiner Kostennote vom 17. Dezember 2021 ein Honorar von total Fr. 8'073.10 (inkl. Spesen von Fr. 1'430.20 und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 20.60 Stunden erscheint - unter Einbezug der Eingabe vom 12. Januar 2022 - angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von 300. nach dem zuvor Gesagten auf Fr. 220. zu reduzieren. Bei den Auslagen wurde in der Kostennote vom 17. Dezember 2021 das Gutachten der SFH vom 14. Dezember 2021 in Rechnung gestellt. Dieses Gutachten wurden nicht in Anwendung von 57 ff. des Bundesgesetztes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG respektive Art. 33 VwVG vom Gericht abgenommen, sondern von den Beschwerdeführenden selbständig in Auftrag gegeben, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten nicht als Auslagen im Sinne von Art. 11 ff. VGKE vergütet werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3814/2020 vom 14. August 2023 E. 4.3 f., m.w.H.). Die Auslagen sind demnach von Amtes wegen um diesen Betrag zu kürzen und auf Fr. 80. festzulegen. Dem Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von gerundet Fr. 4967. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4967. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eva Hostettler Versand: