Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 24. März 2017 und der Anhörungen vom 27. September 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien beide kurdischer Ethnie und hätten seit ungefähr 1984 bis zur Ausreise im Juni 2015 in C._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer habe den Militär- und Reservedienst - zuletzt als (...) - absolviert und danach als (...) gearbeitet. Im Jahr 2004 sei er beauftragt worden, Demonstranten mit einem Wasserwerfer zu bekämpfen und diese zu überfahren, sollten sie Steine auf das Fahrzeug werfen. Da er sich geweigert habe, diesem Befehl nachzukommen, sei er zwei Tage darauf entlassen worden. Danach habe er den Lebensunterhalt als selbständiger (...) verdient. Sie hätten in dieser Zeit jeweils am Freitag an Protesten teilgenommen. Da viele andere Leute dabei gewesen seien, habe dies nie Konsequenzen für sie gehabt. Seit 2011 würden zwei ihrer Söhne, D._______ und E._______, vom Militär gesucht. E._______ sei aus dem Militärdienst desertiert, D._______ sei gesucht worden, um diesen zu absolvieren. Ihr Sohn F._______ sei in G._______ inhaftiert worden. Sie (die Beschwerdeführenden) seien wegen ihren Söhnen insgesamt fünf Mal besucht und schikaniert worden. Als die Behörden gemerkt hätten, dass ihre Söhne das Land verlassen hätten, seien sie in Ruhe gelassen worden. Später sei er (der Beschwerdeführer) zu den "H._______", wo er wieder als (...) tätig gewesen sei. Bei einem Einsatz sei er unter Beschuss geraten, wobei sein Mitarbeiter am Arm getroffen worden sei. Da er Angst gehabt habe, das nächste Mal vielleicht selbst getroffen zu werden, habe er kündigen wollen. Sein Chef habe die Kündigung jedoch nicht akzeptiert und ihm indirekt gedroht, dass er, sollte er die (...) verlassen, als Verräter gelten und zur Rechenschaft gezogen würde. Daher habe er zwei Wochen weitergearbeitet und währenddessen sein gesamtes Hab und Gut verkauft und die Ausreise geplant. Er leide an (...). Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen die Probleme ihres Ehemannes und die ihrer Söhne als Ausreisegrund wieder. Sie fügte hinzu, dass zwei ihrer Kinder in G._______ einen Laden gehabt hätten, der in Brand gesteckt worden sei. Aufgrund ihrer Probleme hätten sie im Juni 2015 Syrien in Richtung Türkei verlassen, wo sie sich während eines Jahres und sieben bis acht Monaten aufgehalten hätten. Am (...) März 2017 seien sie schliesslich in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den Reisepass des Beschwerdeführers und ihre Identitätskarten ein. Als Beweismittel legten sie das Militärdienstbüchlein (im Original) und den Gewerkschaftsausweis der (...) (in Kopie) des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein im Original, diverse Fotos betreffend die allgemeine Situation in I._______ und zwei Fotos von enthaupteten Frauen ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Ihren abweisenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der gesuchstellerischen Vorbringen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, gegen Demonstranten vorzugehen, habe ausser der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Neben der erforderlichen Intensität der Verfolgung fehle es auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise. Auch hinsichtlich der Reflexverfolgung durch das Militär aufgrund der Desertion beziehungsweise der Militärdienstverweigerung durch ihre Söhne fehle es an der asylrelevanten Intensität. Sie seien anlässlich der vier bis fünf Hausdurchsuchungen in den Jahren 2011 und 2012 nach ihren Kindern befragt und beschimpft worden. Ausserdem habe man ihnen gedroht, sie anstelle der gesuchten Kinder mitzunehmen. Dies sei jedoch nie geschehen und geschlagen worden seien sie auch nicht. Nach den vier bis fünf Besuchen seien sie in Ruhe gelassen worden. Ausserdem seien diese Hausdurchsuchungen aufgrund der erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen. Diese Einschätzung werde zusätzlich durch die Antworten der Beschwerdeführenden auf die Frage nach dem schlimmsten oder schwierigsten Erlebnis in Syrien gestützt, wonach sie beide ausschliesslich bürgerkriegsbedingte Ereignisse wie etwa die ständige Angst vor Explosionen und Detonationen oder die Angst, in eine Schiesserei zu geraten und dabei verletzt zu werden, vorgebracht hätten. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Söhne sei demnach nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden erlitten hätten, seien auf die zurzeit herrschende Bürgerkriegssituation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ihrer Personen seien nicht ersichtlich. Auch dem Vorbringen des Beschusses des (...) könnten keine Hinweise auf eine zielgerichtete Verfolgung entnommen werden. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohung des Arbeitgebers für den Fall einer Kündigung seien jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen begründeten Furcht zu entnehmen. Seine Befürchtungen basierten auf reinen Mutmassungen. Schliesslich führe auch die Konsultation der Dossiers der Söhne und des Bruders beziehungsweise Schwagers der Beschwerdeführenden zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Zwar seien drei der Söhne als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Aus ihren Akten würden sich jedoch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben, was mit den Schlussfolgerungen der obenstehenden Erwägungen zur mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens der Hausdurchsuchungen in Einklang stehe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten daher keine Asylrelevanz zu entfalten, woran auch die beigebrachten Beweismittel nichts änderten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden ergänzten in ihrer Rechtsschrift den Sachverhalt insofern, als dass sie darlegten, weshalb ihr Sohn F._______ in G._______ festgenommen worden sei. Dieser habe in seiner (...) für die Kurden (...) und sei deswegen verhaftet und schwer gefoltert worden. Die dadurch ausgelösten Hausdurchsuchungen hätten zwar nicht zu ihrer eigenen Verhaftung geführt, doch sei damit ein unerträglicher psychischer Druck einhergegangen. Ihr Sohn F._______ sei in die Türkei geflohen und habe dort eine (...) Staatsangehörige geheiratet. Mit ihr sei er mittlerweile in die Schweiz geflohen, wo sie um Asyl ersucht hätten. Diese Gesuche seien noch nicht rechtskräftig beurteilt worden beziehungsweise deren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Es werde um Beizug des entsprechenden N-Dossiers (N [...]) ersucht. Das SEM sei zwar von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, habe aber bei der Beurteilung der Asylrelevanz den Sachverhalt in verschiedene Teilaspekte unterteilt und es unterlassen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Sie hätten nachweisen können, aufgrund ihrer Ethnie und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen, bereits seit dem Jahr 2004 eine persona non grata gewesen. Diese Vergangenheit werde bei jeder Kontrolle oder Befragung erneut ans Licht kommen, so auch dann, wenn er nach dem Verbleib seines Sohns F._______, des am meisten verfolgten Familienmitgliedes, befragt würde. Sie beide (die Beschwerdeführenden) würden daher Gefahr laufen, wegen der Suche nach dem Sohn F._______ und den anderen als Refraktäre geflohenen Söhnen schwere Nachteile wie Folter und erniedrigende Behandlung erleiden zu müssen. Sie hätten bei der Flucht unter einem enormen psychischen Druck gestanden. Solange die Kurden C._______ hätten halten können, sei dieser auszuhalten gewesen, doch als der Fall dieser Stadt gedroht habe und die Sicherheitslage auch wegen der Bombardements immer schlechter geworden sei, habe es keine interne Fluchtalternative vor dem Regime mehr gegeben. Durch ihre illegale Ausreise und das Treffen ihrer - von den Militärbehörden gesuchten - Söhne sei ihr Gefährdungsprofil erhöht worden, weshalb sie auch subjektive Nachfluchtgründe hätten. Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, verstosse der Vollzug ihrer Wegweisung gegen Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und sei daher unzulässig.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 6.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der (...) im Jahr 2004 ist - wie die Vorinstanz korrekt festhält - nicht asylrelevant. Neben der fehlenden zeitlichen Konnexität fehlt es auch an einer Verfolgung. Dem Beschwerdeführer ist aus seiner Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen, abgesehen von der Kündigung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch für die Demonstrationsteilnahmen zu dieser Zeit. Wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung selbst darlegt, hätten so viele Menschen an diesen Ereignissen teilgenommen, dass sie nicht aufgefallen seien (vgl. A23 F52 ff.).
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufgabe seiner nur wenige Monate vor der Ausreise wieder aufgenommenen Arbeit bei der (...) ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Befürchtungen, aufgrund des Verlassens dieser Arbeitsstelle bei einer Rückkehr festgenommen und inhaftiert zu werden, vermögen nicht zu überzeugen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen vage und nicht ausreichend fundiert sind (vgl. A22 F88 - 90). Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verhaftung ergeben sich daraus nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die (...) - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - unter Kontrolle der «H._______» stand, nichts zu ändern.
E. 6.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 ff. sowie u.a. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, https://www.refworld.org/docid/544e446d4.html sowie entsprechendes Update V vom 3. November 2017, https://www.refworld.org/docid/59f365034.html, abgerufen am 22. Juli 2020). Zur Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung beziehungsweise Desertion der Söhne ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge vier bis fünf Mal aufgesucht und belästigt worden sind. Ihnen wurde angedroht, anstelle der gesuchten Söhne verhaftet zu werden. Physischer Gewalt waren die Beschwerdeführenden nicht ausgesetzt. Zudem wurden sie nicht weiter behelligt, als die Behörden festgestellt haben, dass die Söhne ausgereist sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermögen die geltend gemachten Besuche beziehungsweise Hausdurchsuchungen die erforderliche asylrelevante Intensität der Vorverfolgung nicht zu begründen. Soweit in der Beschwerdeschrift der Beizug der Akten des Sohnes F._______ (N [...]) beantragt wird, der wegen des (...) gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und schwere Folter erlitten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung ausdrücklich geltend gemacht haben, vor ihrer Ausreise aufgrund der Aktivitäten ihres Sohnes F._______ Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Diesem erstmals auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen ist allein schon deshalb mit grösster Zurückhaltung zu begegnen. Zudem haben die Beschwerdeführenden - wie bereits ausgeführt - nach der Ausreise ihrer Söhne im Jahr 2012 keine Behelligungen von Seiten der Behörden erfahren, die ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die Unterstellung einer regimekritischen Haltung aufgrund des geltend gemachten Schneiderhandwerks ihres Sohnes F._______ ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der angeblichen Aktivitäten ihres Sohnes F._______ zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen ergeben sich aus den Asylakten des Sohnes F._______, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die These einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden stützen würden.
E. 6.5 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerenden unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden seien, ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG werden unter anderem staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerenden nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten und es ist wie dargelegt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückreise nach Syrien solche erleben werden. Die erlebten Schikanen aufgrund ihrer Söhne sind zu wenig intensiv, um den Beschwerdeführenden einen weiteren Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht zumuten zu können. Andere Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, sind nicht dargelegt. Der kriegsbedingten unzumutbaren Situation in Syrien ist durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz bereits Rechnung getragen worden.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder eine persönliche asylrelevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familienangehörigen darzulegen vermögen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass sie bei der - angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - gänzlich hypothetischen Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E.8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss RA lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Insgesamt weist der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 10. Juli 2020 einen zeitlichen Aufwand von 4.45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, sowie Spesen in der Höhe von Fr. 6.80, total Fr. 1'445.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher auf Fr. 1'062.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung sowie die Beiordnung von RA lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden wird gutgeheissen.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'062.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3522/2020 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person vom 24. März 2017 und der Anhörungen vom 27. September 2018 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien beide kurdischer Ethnie und hätten seit ungefähr 1984 bis zur Ausreise im Juni 2015 in C._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer habe den Militär- und Reservedienst - zuletzt als (...) - absolviert und danach als (...) gearbeitet. Im Jahr 2004 sei er beauftragt worden, Demonstranten mit einem Wasserwerfer zu bekämpfen und diese zu überfahren, sollten sie Steine auf das Fahrzeug werfen. Da er sich geweigert habe, diesem Befehl nachzukommen, sei er zwei Tage darauf entlassen worden. Danach habe er den Lebensunterhalt als selbständiger (...) verdient. Sie hätten in dieser Zeit jeweils am Freitag an Protesten teilgenommen. Da viele andere Leute dabei gewesen seien, habe dies nie Konsequenzen für sie gehabt. Seit 2011 würden zwei ihrer Söhne, D._______ und E._______, vom Militär gesucht. E._______ sei aus dem Militärdienst desertiert, D._______ sei gesucht worden, um diesen zu absolvieren. Ihr Sohn F._______ sei in G._______ inhaftiert worden. Sie (die Beschwerdeführenden) seien wegen ihren Söhnen insgesamt fünf Mal besucht und schikaniert worden. Als die Behörden gemerkt hätten, dass ihre Söhne das Land verlassen hätten, seien sie in Ruhe gelassen worden. Später sei er (der Beschwerdeführer) zu den "H._______", wo er wieder als (...) tätig gewesen sei. Bei einem Einsatz sei er unter Beschuss geraten, wobei sein Mitarbeiter am Arm getroffen worden sei. Da er Angst gehabt habe, das nächste Mal vielleicht selbst getroffen zu werden, habe er kündigen wollen. Sein Chef habe die Kündigung jedoch nicht akzeptiert und ihm indirekt gedroht, dass er, sollte er die (...) verlassen, als Verräter gelten und zur Rechenschaft gezogen würde. Daher habe er zwei Wochen weitergearbeitet und währenddessen sein gesamtes Hab und Gut verkauft und die Ausreise geplant. Er leide an (...). Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen die Probleme ihres Ehemannes und die ihrer Söhne als Ausreisegrund wieder. Sie fügte hinzu, dass zwei ihrer Kinder in G._______ einen Laden gehabt hätten, der in Brand gesteckt worden sei. Aufgrund ihrer Probleme hätten sie im Juni 2015 Syrien in Richtung Türkei verlassen, wo sie sich während eines Jahres und sieben bis acht Monaten aufgehalten hätten. Am (...) März 2017 seien sie schliesslich in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den Reisepass des Beschwerdeführers und ihre Identitätskarten ein. Als Beweismittel legten sie das Militärdienstbüchlein (im Original) und den Gewerkschaftsausweis der (...) (in Kopie) des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein im Original, diverse Fotos betreffend die allgemeine Situation in I._______ und zwei Fotos von enthaupteten Frauen ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis und mit 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Ihren abweisenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der gesuchstellerischen Vorbringen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, gegen Demonstranten vorzugehen, habe ausser der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Arbeitgeber keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Neben der erforderlichen Intensität der Verfolgung fehle es auch am zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise. Auch hinsichtlich der Reflexverfolgung durch das Militär aufgrund der Desertion beziehungsweise der Militärdienstverweigerung durch ihre Söhne fehle es an der asylrelevanten Intensität. Sie seien anlässlich der vier bis fünf Hausdurchsuchungen in den Jahren 2011 und 2012 nach ihren Kindern befragt und beschimpft worden. Ausserdem habe man ihnen gedroht, sie anstelle der gesuchten Kinder mitzunehmen. Dies sei jedoch nie geschehen und geschlagen worden seien sie auch nicht. Nach den vier bis fünf Besuchen seien sie in Ruhe gelassen worden. Ausserdem seien diese Hausdurchsuchungen aufgrund der erst zweieinhalb Jahre später erfolgten Ausreise nicht unmittelbar fluchtauslösend gewesen. Diese Einschätzung werde zusätzlich durch die Antworten der Beschwerdeführenden auf die Frage nach dem schlimmsten oder schwierigsten Erlebnis in Syrien gestützt, wonach sie beide ausschliesslich bürgerkriegsbedingte Ereignisse wie etwa die ständige Angst vor Explosionen und Detonationen oder die Angst, in eine Schiesserei zu geraten und dabei verletzt zu werden, vorgebracht hätten. Die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Söhne sei demnach nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsyIG erwähnten Gründe zu treffen. Die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden erlitten hätten, seien auf die zurzeit herrschende Bürgerkriegssituation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung ihrer Personen seien nicht ersichtlich. Auch dem Vorbringen des Beschusses des (...) könnten keine Hinweise auf eine zielgerichtete Verfolgung entnommen werden. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohung des Arbeitgebers für den Fall einer Kündigung seien jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen begründeten Furcht zu entnehmen. Seine Befürchtungen basierten auf reinen Mutmassungen. Schliesslich führe auch die Konsultation der Dossiers der Söhne und des Bruders beziehungsweise Schwagers der Beschwerdeführenden zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Zwar seien drei der Söhne als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Aus ihren Akten würden sich jedoch keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung ergeben, was mit den Schlussfolgerungen der obenstehenden Erwägungen zur mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens der Hausdurchsuchungen in Einklang stehe. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten daher keine Asylrelevanz zu entfalten, woran auch die beigebrachten Beweismittel nichts änderten. 5.2 Die Beschwerdeführenden ergänzten in ihrer Rechtsschrift den Sachverhalt insofern, als dass sie darlegten, weshalb ihr Sohn F._______ in G._______ festgenommen worden sei. Dieser habe in seiner (...) für die Kurden (...) und sei deswegen verhaftet und schwer gefoltert worden. Die dadurch ausgelösten Hausdurchsuchungen hätten zwar nicht zu ihrer eigenen Verhaftung geführt, doch sei damit ein unerträglicher psychischer Druck einhergegangen. Ihr Sohn F._______ sei in die Türkei geflohen und habe dort eine (...) Staatsangehörige geheiratet. Mit ihr sei er mittlerweile in die Schweiz geflohen, wo sie um Asyl ersucht hätten. Diese Gesuche seien noch nicht rechtskräftig beurteilt worden beziehungsweise deren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Es werde um Beizug des entsprechenden N-Dossiers (N [...]) ersucht. Das SEM sei zwar von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen, habe aber bei der Beurteilung der Asylrelevanz den Sachverhalt in verschiedene Teilaspekte unterteilt und es unterlassen, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Sie hätten nachweisen können, aufgrund ihrer Ethnie und der damit einhergehenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und ihrer politischen Anschauungen an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen, bereits seit dem Jahr 2004 eine persona non grata gewesen. Diese Vergangenheit werde bei jeder Kontrolle oder Befragung erneut ans Licht kommen, so auch dann, wenn er nach dem Verbleib seines Sohns F._______, des am meisten verfolgten Familienmitgliedes, befragt würde. Sie beide (die Beschwerdeführenden) würden daher Gefahr laufen, wegen der Suche nach dem Sohn F._______ und den anderen als Refraktäre geflohenen Söhnen schwere Nachteile wie Folter und erniedrigende Behandlung erleiden zu müssen. Sie hätten bei der Flucht unter einem enormen psychischen Druck gestanden. Solange die Kurden C._______ hätten halten können, sei dieser auszuhalten gewesen, doch als der Fall dieser Stadt gedroht habe und die Sicherheitslage auch wegen der Bombardements immer schlechter geworden sei, habe es keine interne Fluchtalternative vor dem Regime mehr gegeben. Durch ihre illegale Ausreise und das Treffen ihrer - von den Militärbehörden gesuchten - Söhne sei ihr Gefährdungsprofil erhöht worden, weshalb sie auch subjektive Nachfluchtgründe hätten. Da sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, verstosse der Vollzug ihrer Wegweisung gegen Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und sei daher unzulässig. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 6.2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der (...) im Jahr 2004 ist - wie die Vorinstanz korrekt festhält - nicht asylrelevant. Neben der fehlenden zeitlichen Konnexität fehlt es auch an einer Verfolgung. Dem Beschwerdeführer ist aus seiner Weigerung, gegen Demonstranten vorzugehen, abgesehen von der Kündigung kein Nachteil erwachsen. Dies gilt auch für die Demonstrationsteilnahmen zu dieser Zeit. Wie die Beschwerdeführerin in der Anhörung selbst darlegt, hätten so viele Menschen an diesen Ereignissen teilgenommen, dass sie nicht aufgefallen seien (vgl. A23 F52 ff.). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufgabe seiner nur wenige Monate vor der Ausreise wieder aufgenommenen Arbeit bei der (...) ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Befürchtungen, aufgrund des Verlassens dieser Arbeitsstelle bei einer Rückkehr festgenommen und inhaftiert zu werden, vermögen nicht zu überzeugen, zumal seine diesbezüglichen Aussagen vage und nicht ausreichend fundiert sind (vgl. A22 F88 - 90). Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verhaftung ergeben sich daraus nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die (...) - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin - unter Kontrolle der «H._______» stand, nichts zu ändern. 6.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige oder Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 ff. sowie u.a. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, https://www.refworld.org/docid/544e446d4.html sowie entsprechendes Update V vom 3. November 2017, https://www.refworld.org/docid/59f365034.html, abgerufen am 22. Juli 2020). Zur Frage des Vorliegens einer Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung beziehungsweise Desertion der Söhne ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge vier bis fünf Mal aufgesucht und belästigt worden sind. Ihnen wurde angedroht, anstelle der gesuchten Söhne verhaftet zu werden. Physischer Gewalt waren die Beschwerdeführenden nicht ausgesetzt. Zudem wurden sie nicht weiter behelligt, als die Behörden festgestellt haben, dass die Söhne ausgereist sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, vermögen die geltend gemachten Besuche beziehungsweise Hausdurchsuchungen die erforderliche asylrelevante Intensität der Vorverfolgung nicht zu begründen. Soweit in der Beschwerdeschrift der Beizug der Akten des Sohnes F._______ (N [...]) beantragt wird, der wegen des (...) gezielter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und schwere Folter erlitten habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden weder in der Befragung zur Person noch in der Anhörung ausdrücklich geltend gemacht haben, vor ihrer Ausreise aufgrund der Aktivitäten ihres Sohnes F._______ Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Diesem erstmals auf Beschwerdeebene geäusserten Vorbringen ist allein schon deshalb mit grösster Zurückhaltung zu begegnen. Zudem haben die Beschwerdeführenden - wie bereits ausgeführt - nach der Ausreise ihrer Söhne im Jahr 2012 keine Behelligungen von Seiten der Behörden erfahren, die ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Die Unterstellung einer regimekritischen Haltung aufgrund des geltend gemachten Schneiderhandwerks ihres Sohnes F._______ ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der angeblichen Aktivitäten ihres Sohnes F._______ zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerdeschrift nicht weiter ausgeführt. Im Übrigen ergeben sich aus den Asylakten des Sohnes F._______, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat, keine Anhaltspunkte, welche die These einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden stützen würden. 6.5 Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführerenden unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden seien, ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG werden unter anderem staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben. Die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdeführerenden nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben keine asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten und es ist wie dargelegt nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückreise nach Syrien solche erleben werden. Die erlebten Schikanen aufgrund ihrer Söhne sind zu wenig intensiv, um den Beschwerdeführenden einen weiteren Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht zumuten zu können. Andere Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, sind nicht dargelegt. Der kriegsbedingten unzumutbaren Situation in Syrien ist durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz bereits Rechnung getragen worden. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder eine persönliche asylrelevante Verfolgung noch eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer Familienangehörigen darzulegen vermögen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass sie bei der - angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - gänzlich hypothetischen Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E.8 m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss RA lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihm ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Insgesamt weist der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote vom 10. Juli 2020 einen zeitlichen Aufwand von 4.45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, sowie Spesen in der Höhe von Fr. 6.80, total Fr. 1'445.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist daher auf Fr. 1'062.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung sowie die Beiordnung von RA lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden wird gutgeheissen.
4. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1'062.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: