Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 9. Oktober 2018 und gelangte am 2. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am 4. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Januar 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie habe sich vom
2. August bis zum 2. September 2018 in Frankreich aufgehalten. Sie sei von einem Mann dorthin begleitet worden, der ihr unter einem Vorwand den Pass abgenommen habe. Sie habe festgestellt, dass der Mann sie in ein Bordell gebracht habe, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Nachdem sie einige Freier tätlich angegriffen habe, habe der Mann ihr ge- sagt, einige «Kunden» hätten sich über sie beschwert, worauf sie geant- wortet habe, sie ziehe es vor, in ihre Heimat zurückzukehren. Der Mann habe sie zum Flughafen begleitet und ihr erst dort ihren Reisepass zurück- gegeben, mit dem sie nach Kamerun zurückgekehrt sei. Den Reisepass habe sie danach verkauft. Sie habe Geld für die medizinische Behandlung ihres Vaters benötigt, der einen Hirnschlag erlitten habe. Sie habe ihren Vater unterstützt, obwohl er mit einem Gegenstand ihren Schädel zertrüm- mert habe. Kamerun habe sie verlassen, weil ihre sexuelle Orientierung dort nicht akzeptiert werde. A.c Das SEM führte am 25. Januar 2019 eine erweiterte Befragung zur Person durch, bei der die Beschwerdeführerin zu ihrem beruflichen Wer- degang, ihrem Reiseweg in die Schweiz und ihren Erlebnissen auf der Flucht befragt wurde. Dazu gab sie zu Protokoll, sie habe zwischen 2006 und 2016 in C._______ gelebt, wo sie studiert und gearbeitet habe. In die- ser Zeit habe es Krieg zwischen dem englischen und dem französischen Teil Kameruns gegeben. In C._______ sei es ihr besser gegangen als in B._______, weil sie dort keine Familie gehabt habe. Wegen den Auseinan- dersetzungen zwischen den Sprachregionen sei sie dennoch nach B._______ zurückgekehrt. Eine Frau, die eine andere Frau liebe, sei in Ka- merun eine Missgeburt. Man habe sie mit in Kirchen genommen, um für sie zu beten. Eines Tages habe ihr Vater sie derart zusammengeschlagen, dass sie eine Wunde an der Stirn gehabt habe, die habe genäht werden müssen. Manchmal sei die Polizei zu ihr gekommen und habe sie mitten in der Nacht festgenommen. Sie sei grundlos geschlagen worden und man habe ihr eine Schusswaffe an den Kopf gehalten und gesagt, sie müsse
D-4190/2023 Seite 3 aufhören mit dem, «was sie mache». Ihr Vater stecke hinter alledem, was geschehen sei. Personen, mit denen sie berufliche Kontakte gehabt habe, seien wegen ihr bedroht worden. A.d Das SEM ersuchte die französischen Behörden im Rahmen des ein- geleiteten Dublin-Verfahrens am 14. März 2019 um die Übernahme der Be- schwerdeführerin; diese erteilten am folgenden Tag ihre Zustimmung. Das SEM trat mit Verfügung vom 2. April 2019 auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich). Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. April 2019 mit Urteil D-1874/2019 vom 29. April 2019 gut, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.e Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 13. Juni 2019 einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauen- migration (FIZ) vom 6. Juni 2019. A.f Das SEM trat in der Folge mit Verfügung vom 18. Juni 2019 auf ihr Asylgesuch erneut nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid einge- reichte Beschwerde vom 27. Juni 2019 mit Urteil D-3292/2019 vom 3. Ok- tober 2019 erneut gut und wies die Sache wiederum zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Das SEM trat mit Verfügung vom 23. November 2020 auf ihr Asylgesuch abermals nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich). Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. Dezember 2020 wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-6107/2020 vom 31. März 2021 abge- wiesen. A.g Aufgrund der Verfristung des Wegweisungsvollzugs nahm das SEM am 6. Oktober 2021 das nationale Asylverfahren wieder auf. A.h Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 in An- wesenheit ihrer Rechtsvertreterin, die ihre Einsetzung als amtliche Vertre- tung beantragte, zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe gelegentlich noch telefonische Kontakte mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Ihr Vater sei am (…) 2020 verstorben. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Ge- walt erlitten habe. Die Polizei, die von ihrem Vater darüber orientiert worden
D-4190/2023 Seite 4 sei, habe sie zuhause mindestens zehnmal spät in der Nacht abgeholt, ohne einen Haftbefehl zu haben. Sie sei zwei bis drei Tage in eine Zelle eingeschlossen und mit Macheten geschlagen worden. Sie habe danach jedes Mal ins Krankenhaus gehen müssen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden und sie habe nichts gegen die Polizisten unter- nommen, die sie misshandelt hätten. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie lesbisch sei, habe er zwei seiner Cousins gerufen, die sie wie einen Hund geschlagen hätten. Einer ihrer Onkel habe gesagt, es genüge, als er sie am Kopf habe bluten sehen. Man habe sie in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Pfleger gefragt habe, ob ihr Vater sie habe töten wollen. Von diesem Zeitpunkt an sei sie eine Verstossene gewesen. Sie versuche, in der Schweiz mit Hilfe ihrer Therapeutin darüber hinwegzukommen, was schwierig sei. Sie sei bereits während ihrer Kindheit von Familienmitglie- dern vergewaltigt worden, was für sie traumatisierend gewesen sei. Als sie in B._______ ein Internat besucht habe, habe sie ihre Partnerin D._______ kennengelernt, mit der sie im Versteckten eine Beziehung eingegangen sei. Nach Abschluss der Schule sei sie nach C._______ gezogen, wo keine Familienangehörigen gelebt hätten. D._______ habe sie dort besuchen können und niemand habe Fragen gestellt. Sie habe dort ein normales Le- ben führen können. Nachdem sie nach B._______ zurückgekehrt sei, hät- ten sich ihre Partnerin und sie weit weg von ihrem Zuhause getroffen. Im Jahr 2014 habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe ein Visum für Frankreich beantragt, doch ihr Antrag sei abgelehnt worden. 2017 habe sie es nochmals versucht, aber auch der zweite Antrag sei ab- gelehnt worden. 2018 habe sie dann nach Frankreich reisen können, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Ihr Vater sei aufgrund eines Schlaganfalls in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen. Sie habe ihren Pass, in dem ein gültiges französisches Visum gewesen sei, verkauft, um ihren Vater in ein besseres Krankenhaus bringen zu können. Als sie ihren Vater einmal besucht habe, habe er sie beschimpft. Sie habe sich bei ihrer Partnerin versteckt und sei nur noch nachts aus dem Haus gegangen. Wenn sie ein Polizeiauto gesehen habe, habe sie Angst gehabt. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und sich gesagt, sie müsse in ein Land gehen, wo sie angenommen und nicht verurteilt werde. A.i Am 5. Juni 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter selten telefonischen oder schriftlichen Kon- takt. Als sie aus Frankreich nach Kamerun zurückgekehrt sei, habe sie sich versteckt, weil sie in der Vergangenheit verhaftet worden sei. Sie habe al- leine in einem kleinen Zimmer gelebt. Sie habe sich überlegt, was sie tun
D-4190/2023 Seite 5 solle. Wenn man lesbisch sei, könne man in Kamerun inhaftiert und ge- büsst werden. Man müsse seine Veranlagung verheimlichen, werde sie be- kannt, habe man Probleme ohne Ende. Es gebe eine Anwältin, die sich für ihre Sache einsetze, die selbst bedroht werde. Sie (die Beschwerdeführe- rin) habe sich nur nachts aus ihrem Zimmer gewagt und kaum gegessen. Sie habe ihren Vater einmal im Spital besucht; dieser habe sie beschimpft, obwohl sie ihm die Behandlung bezahlt habe. Ihre Familie habe den Kon- takt zu ihr abgebrochen, sie sei eine Ausgestossene gewesen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und sich beobachtet gefühlt. Niemand habe ihre Ad- resse gekannt. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, sie sei schon im Alter von neun oder zehn Jahren sexuell missbraucht worden. Als sie sich an ihre Mutter gewandt habe, habe diese ihr gesagt, man spreche nicht über «solche Sachen». Mit anderen Angehörigen habe sie nicht dar- über gesprochen, da dies eine Schande sei. Sie habe sich geschämt und schuldig gefühlt. Im Fall einer Rückkehr nach Kamerun müsste sie ständig versteckt leben. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 – eröffnet am folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 4. Januar 2019 ab und verfügte ihre Wegwei- sung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an und beauftragte es den Kanton E._______ mit deren Umsetzung. Das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung lehnte es ab. C. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2023 gegen diesen Entscheid Be- schwerde. Darin wurde beantragt, es seien die Ziffern 1-3 der angefochte- nen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu ver- zichten. Zudem sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und Rechts- anwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch die unterzeichnende Rechts- anwältin, als amtliche Vertretung einzusetzen.
D-4190/2023 Seite 6 Der Beschwerde lagen ein medizinischer Bericht der (…) vom 4. Novem- ber 2021 und ein Austrittsbericht vom 15. Oktober 2021 der Psychiatri- schen Dienste des Spitals E._______ bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 forderte der Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. August 2023 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzu- reichen, dies mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde nicht von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und über das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der bisherigen Akten- lage entschieden. Des Weiteren teilte er mit, dass über die weiteren An- träge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. E.a Am 28. August 2023 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zahlrei- che Beilagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ein. E.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin am 30. August 2023 auf, bis zum 4. September 2023 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» nachzureichen. Dieses ging beim Gericht am 1. September 2023 ein. F. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Er ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Lea Hunger- bühler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Ver- nehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2023 Stel- lung zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. H. Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführerin am 29. September 2023 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr die Möglich- keit zur Einreichung einer Replik.
D-4190/2023 Seite 7 I. Mit Replik vom 16. Oktober 2023, der eine Honorarnote beilag, äusserte sich die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ausführlich zur Ver- nehmlassung.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4190/2023 Seite 8 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilde- rungen der Beschwerdeführerin, sie habe begründete Furcht vor zukünfti- ger Verfolgung, seien insgesamt nicht überzeugend. Ihre sexuelle Orien- tierung werde nicht angezweifelt. Die Frage, wann sie das letzte Mal inhaf- tiert worden sei, habe sie dahingehend beantwortet, dass dies im Jahr 2018 gewesen sei. Hinter der Verfolgung durch die Polizei stecke ihr Vater. Im Juli 2018 sei sie nach Frankreich gereist, wo sie von Menschenhändlern zur Prostitution gezwungen worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Heimat im September 2018 habe sie in einem Zimmer gewohnt; sie habe nicht geltend gemacht, dass sie von den Behörden erneut verfolgt worden sei. Sie habe lediglich von einer Auseinandersetzung mit ihrem Vater berichtet, der sich im Spital befunden habe. Sie habe grosse Angst gehabt, erkannt zu werden, weshalb sie sich stets bedeckt und nur nachts ihre Unterkunft verlassen habe. Sie habe nicht dargelegt, dass sie während dieses Monats ernsthaft bedroht worden sei. Ihr Vater sei im Oktober 2020 verstorben, weshalb alle Befürchtungen, die sie aufgrund dessen Taten gehabt habe, gegenstandslos geworden seien, da er sie nicht mehr bei den Behörden anzeigen könne. Da gegen sie nie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kame- run verhaftet werde. Ihren Schilderungen sei nicht zu entnehmen, dass sie seitens weiterer Personen eine Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten habe. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Homosexualität in Zukunft einer asyl-
D-4190/2023 Seite 9 relevanten Verfolgung ausgesetzt werde. Ihre Befürchtungen vor zukünfti- ger Verfolgung seien als unbegründet einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, dass sie in ihrer Heimat einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt ge- wesen sei. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien von kurzer Dauer gewesen und sie habe nicht von anderen Verfolgungsmassnahmen der Behörden berichtet. Ihr Vater habe sie krankenhausreif geschlagen, als er von ihrer Homosexualität erfahren habe. Weitere Ereignisse habe sie nicht dargelegt. Der Ursprung ihrer Probleme sei ihr Vater gewesen, da er die Polizei geholt habe. Ausserhalb der familiären Sphäre habe sie aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten gehabt. Dies werde dadurch bestätigt, dass sie von 2006 bis 2016 in C._______ gelebt habe, wo sie keine Probleme gehabt habe und relativ frei habe leben können. Sie habe gesagt, es sei ihr besser gegangen, da sie dort keine Familienangehörigen gehabt habe, die über ihre Situation im Bild gewesen seien. Objektiv betrachtet habe sie demnach die Möglichkeit gehabt, unge- stört in anderen Regionen ihres Heimatlandes zu leben. Ein menschenwür- diges Leben sei ihr durch die Verfolgungen nicht verunmöglicht worden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, aus den medizinischen Berichten und den Anhörungsproto- kollen werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert sei. Sie leide aufgrund wiederholt erlittener sexueller Gewalt an einer post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS). Im Frühjahr 2021 habe sie mo- natelang hospitalisiert werden müssen, wobei sie zeitweise aufgrund aku- ter Suizidalität habe in eine Akutstation verlegt werden müssen. Sie befinde sich immer noch in psychologischer Behandlung. In Kamerun würden ho- mosexuelle Menschen seitens Regierung und Bevölkerung diskriminiert, stigmatisiert, marginalisiert und gefährdet. Der Staat sei nicht willens und nicht fähig, die betroffenen Personen zu schützen (vgl. Urteil des BVGer D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.1). Gemäss Art. 347-1 des kame- runischen Strafgesetzbuches (kStGB) gälten homosexuelle Handlungen als Straftaten, die mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und Geldstrafen bestraft würden. Diese gesetzliche Bestimmung sei auch nach der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2016 in Kraft geblieben. Es gebe keinen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung. Auf internationa- ler Ebene habe Kamerun die Empfehlungen verschiedener Regierungen zu Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität abgelehnt. Angehörige sexueller Minderheiten würden verhaftet und strafrechtlich ver- folgt, homosexuelle Handlungen würden härter bestraft als in fast allen
D-4190/2023 Seite 10 Ländern der Welt. Verhaftungen würden willkürlich vorgenommen und ver- stiessen gegen die geltende Strafprozessordnung. Kamerun sei eines der wenigen Länder der Welt, in dem regelmässig Menschen wegen einver- nehmlichen homosexuellen Verkehrs verfolgt würden. Die meisten Ge- richtsverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen seien durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Die Regierung trage zur Unterdrückung sexueller Minderheiten bei. Die Menschenrechts- anwältin Alice Nkom habe darauf hingewiesen, dass Art. 347-1 kStGB so- wohl von Beamten als auch von Richtern falsch angewendet werde. Men- schen würden wegen Homosexualität verhaftet und verurteilt und nicht auf- grund einer homosexuellen Handlung, wie es wie es wörtlich im Artikel 347- 1 vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht vor, dass jemand nur auf Grund eines Verdachts verhaftet werden könne, jedoch seien die von Alice Nkom verteidigten Menschen alle aus Verdachtsgründen festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Bei allen Straftaten gelte, dass bei ei- ner Verhaftung ein Haftbefehl vorliegen müsse; homosexuelle Menschen würden oft ohne Haftbefehl inhaftiert und zu monate- bis jahrelangen Frei- heitsstrafen verurteilt. Die Justizbehörden seien nicht in der Lage, die Si- cherheit von Gefängnisinsassen zu gewährleisten. Die Verhältnisse in den mehrfach überbelegten Gefängnissen seien im Allgemeinen sehr hart und oft sogar lebensbedrohlich. Regelmässig würden Inhaftierte in verschiede- nen Gefängnissen Kameruns sterben. Personen, die sich aufgrund ihrer vermuteten oder tatsächlichen homosexuellen Orientierung in Haft befän- den, würden häufig vergewaltigt oder anderweitig misshandelt. Menschen mit vermuteter oder tatsächlicher homosexueller Orientierung würden in Haft häufig vergewaltigt und anderweitig misshandelt. Homosexuelle wür- den von der Bevölkerung während regelrechter Hetzjagden gefangenge- nommen, vergewaltigt, gefoltert und getötet. Vor allem die Vergewaltigung lesbischer Frauen sei weit verbreitet. Homosexuelle gehörten zur niedrigs- ten sozialen Gruppe. Nach einer hetzerischen Predigt des Erzbischofs von Yaoundé im Jahr 2015 habe sich ihre Situation verschlechtert. Es habe eine Hexenjagd gegen mutmassliche und tatsächliche Homosexuelle be- gonnen. In der Presse seien Listen von «Verdächtigen» publiziert und die Bevölkerung aufgefordert worden, Homosexuelle anzuzeigen. Homosexu- elle Opfer von Menschenrechtsverletzungen könnten sich nicht an die Po- lizei wenden, da die Opfer zu Tätern kriminalisiert würden, sobald ihre se- xuelle Orientierung bekannt werde. Die kamerunische Regierung habe im Juni 2023 verhindert, dass der französische Botschafter für LGBTQ- Rechte in ihrem Land eine Konferenz über Geschlecht und sexuelle Iden- tität abhalte. Aussenminister Lejeune Mbella Mbella habe erklärt, Homose- xualität sei in Kamerun «ein Verbrechen des allgemeinen Rechts». Bei
D-4190/2023 Seite 11 einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin ernsthaften Nachteilen, na- mentlich der Gefährdung des Lebens, Leibes und der Freiheit ausgesetzt und ein menschenwürdiges Leben würde ihr verunmöglicht. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die tatsächliche und recht- liche Situation für LGBTQ-Personen nicht analysiert und den Sachverhalt folglich falsch beziehungsweise ungenügend? festgestellt. Es habe deren Lage mit keinem Wort erwähnt und verkenne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Indem das SEM die Länderhintergrundinformationen nicht in die angefochtene Verfügung habe einfliessen lassen, sei es ihm nicht möglich gewesen, die flüchtlingsrelevante Verfolgung anhand der länderspezifischen Situation zu analysieren, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Die sexuelle Orientierung von Asylsuchenden sei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn die betreffende Person wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung Verfolgung be- fürchten müsse. Strafgesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Erwachsenen verbieten würden, seien als diskrimi- nierend und gegen das Recht auf den Schutz der Privatsphäre verstossend beurteilt worden. Die Existenz solcher Gesetze könne unabhängig von ih- rer Anwendung und der Schwere der angedrohten Sanktionen weitrei- chende Auswirkungen auf die Ausübung fundamentaler Menschenrechte haben. Gemäss den Richtlinien des UNHCR sollte LGBTQ-Antragstellern aus Ländern, in denen die sexuelle Orientierung kriminalisiert werde, der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7524/2015 vom 22. November 2017 E. 5.1 die Voraussetzun- gen aufgelistet, die erfüllt sein müssten, damit die Unterdrückung von Ho- mosexualität als asylrelevante Verfolgung gelte. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt. Homosexuelle Handlungen könnten ge- mäss Art. 347-1 kStGB mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden und die kamerunischen Behörden verfolgten Homosexualität effektiv. Nebst der Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin selbst erlebt habe, verstärke die Kriminalisierung ein allgemeines Klima der Homophobie. Dies ermögli- che es staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, LGBTQ-Personen unge- straft zu verfolgen oder zu schädigen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr aus Frankreich einen Monat versteckt in ihrer Heimat ge- lebt, ohne dass sie inhaftiert worden sei, was nicht als menschenwürdiges Leben bezeichnet werden könne. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass ihr Leben seit der Bekanntmachung ihrer Homosexualität von Misshandlun- gen, willkürlichen Inhaftierungen, Prügeleien, Schikane und sozialem
D-4190/2023 Seite 12 Ausschluss geprägt gewesen sei. Das SEM würdige den Sachverhalt falsch, wenn es die früher erlebten Ereignisse ausser Acht lasse und nur auf den einmonatigen Aufenthalt in der Heimat abstelle. Der Tod ihres Va- ters bedeute nicht, dass die Verfolgung gegenstandslos geworden sei, denn die Polizei werde nach einem ersten Hinweis selbst tätig beziehungs- weise, es seien oft auch Nachbarn oder andere Privatpersonen, die die Polizei wegen (angeblicher) Homosexualität auf andere Leute hetzten. In Kamerun würden Homosexuelle durch den Staat und die Gesellschaft ver- folgt, weshalb die Beschwerdeführerin unabhängig vom Tod ihres Vaters Bedrohung oder Verfolgung befürchten müsse. Bereits damit sei erstellt, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. In Bezug auf den unerträglichen psychischen Druck habe die Vorinstanz argumentiert, dass die Inhaftierungen der Beschwerdeführerin nur von kur- zer Dauer gewesen seien und sie ausserhalb der familiären Sphäre auf- grund ihrer Homosexualität zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten gehabt habe. Objektiv betrachtet hätte sie demnach die Möglichkeit gehabt, unge- stört in anderen Regionen ihres Heimatlandes zu leben. Dieser Argumen- tation könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz halte in der angefochte- nen Verfügung selbst fest, dass die Beschwerdeführerin bereits in C._______ gelebt habe, als die Misshandlungen durch ihre Familie und die Polizei erfolgt seien. Folglich habe die Distanz beziehungsweise das Leben in einer anderen Region Kameruns die Beschwerdeführerin offensichtlich weder vor privaten noch vor behördlichen Misshandlungen schützen kön- nen. Das Argument der Vorinstanz gehe somit fehl. Zudem beschränke sich die staatliche Verfolgung Homosexueller in Kamerun nicht auf einen bestimmten Teil des Landes, sondern sei im ganzen Land weit verbreitet. Da auch unter der Zivilbevölkerung eine homophobe Stimmung herrsche, feuere diese die Verfolgung selbst an, womit eine homosexuelle Person in Kamerun in keinem Landesteil sicher sei. Entgegen der Annahme der Vo- rinstanz sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in ih- rem Heimatland verwehrt. Es sei dort nicht möglich, offen homosexuell zu leben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe klargestellt, dass von Asylsuchenden nicht erwartet werden dürfe, dass sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim hielten oder Zurückhaltung bei deren Ausleben übten, um eine Verfolgung zu vermeiden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, gemäss seiner Praxis müsse für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft die zeitliche und sach- liche Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht gegeben sein. Die Be-
D-4190/2023 Seite 13 schwerdeführerin sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Frankreich freiwillig nach Kamerun zurückgereist. Mit der Rückkehr sei der Kausalzu- sammenhang unterbrochen worden, weshalb die Vorfluchtgründe keine Asylrelevanz mehr aufwiesen. Der Entscheid des SEM stütze sich auf die Ereignisse, die sich während des einmonatigen Aufenthalts in Kamerun zu- getragen hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Strafbarkeit der Ho- mosexualität in Kamerun genüge dieselbe nicht, um die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen. Um diese zu bejahen, müssten die Kausalität zwi- schen Verfolgung und Flucht gegeben sein und eine innerstaatliche Flucht- alternative fehlen. Die Beschwerdeführerin habe zwischen 2006 und 2016 in C._______ gelebt, wo sie keine Familienangehörigen gehabt habe, die über ihre Homosexualität informiert gewesen seien. Sie habe dort keine Probleme gehabt und ein ganz normales Leben führen können. Anderen Angehörige und einer Tante sei ihre sexuelle Veranlagung bekannt gewe- sen, diese hätten sie jedoch nicht angezeigt. Aus ihren Aussagen sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nach ihrer Rückkehr wieder in B._______ nie- derlassen müsste, wo sich ihre Familie aufhalte. Sie könne ihren Wohnsitz so wählen, dass sie keine Verfolgung zu befürchten habe. Ihre Auffassung, in ganz Kamerun bestehe eine staatliche und nichtstaatliche Verfolgung, entspreche nicht der Realität. Gemäss Kenntnissen des SEM deute nichts darauf hin, dass homosexuelle Personen proaktiv gesucht und verfolgt würden. In B._______ gebe es Bars, die als Treffpunkte für Homosexuelle dienten. Zudem setzten sich verschiedene Vereinigungen für deren Vertei- digung ein.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Kamerun zurückgekehrt sei, um sich wie- der unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, sondern sie sei in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden. Um der Zwangsprosti- tution zu entkommen, sei ihr nur die Rückkehr nach Kamerun geblieben. Von einer freiwilligen Rückkehr könne deshalb nicht die Rede sein. Viel- mehr habe sie sich nach ihrer Rückkehr vor den Behörden versteckt und nach einem neuen Weg gesucht, um aus Kamerun zu flüchten, dies unter der ständigen Angst, entdeckt und verfolgt zu werden. Sie habe zum Aus- reisezeitpunkt objektiv und subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung ge- habt und habe diese noch heute. Da weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang unterbrochen worden seien, seien die Verfolgungs- handlungen vom kamerunischen Staat und von Privatpersonen vor der Ausreise nach Frankreich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant. Das SEM hätte die Vorfluchtgründe in seinem Entscheid berück- sichtigen müssen. In diesem Zusammenhang könne die Rechtsprechung
D-4190/2023 Seite 14 zu den Asylwiderrufsgründen analog herangezogen werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.3). Vorliegend bedeute dies, dass aus ihrer Rückkehr von Frankreich kein Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden könne, da diese für sie der einzige Weg gewesen sei, der Zwangsprostitution zu entkommen. Sie habe nicht beabsichtigt, sich unter den Schutz ihres Hei- matlands zu stellen und dieser sei ihr auch nicht gewährt worden. Sie sei aufgrund einer Zwangslage zurückgekehrt und habe jeglichen Kontakt mit den Behörden vermieden. Das SEM begründe das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalter- native damit, dass es in B._______ Bars gebe, die als Treffpunkt für Ho- mosexuelle dienten. Dieses Argument stosse aufgrund des vorgängigen Arguments, die Beschwerdeführerin könne sich woanders als in B._______ niederlassen, ins Leere. Solche Bars, die auch in Yaoundé exis- tiert hätten, seien gemäss der gemeinnützigen journalistischen Plattform und Organisation «Fair Planet» geschlossen worden. Sie sei durch Behör- den und Privatpersonen verfolgt worden und fürchte in Kamerun um ihr Leben. Ihre Ausführungen, sie habe in C._______ «ziemlich frei leben» können, seien vor dem Hintergrund der vorher erlittenen massiven Gewalt zu sehen. Dies bedeute nicht, dass sie ihre Homosexualität offen habe le- ben können. Die Beziehung zu ihrer damaligen Freundin habe sie nur ver- steckt gelebt. Die Lage für Homosexuelle habe sich in Kamerun verschlechtert. Nachdem der Besuch des französischen Botschafters für LGBTQ-Rechte angekün- digt worden sei, hätten viele Menschen in den sozialen Medien zu Selbst- justiz und Gewalt gegen LGBTQ-Personen aufgerufen. Regierungsmitglie- der, Beamte und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens hätten Homo- sexuelle aufs Gröbste beschimpft. Der kamerunische Aussenminister habe behauptet, dass es in Kamerun keine LGBTQ-Personen gebe, was offen- sichtlich falsch sei. Der Staat schütze sie nicht und sei oft beteiligt an ihrer Verfolgung. Auch eine Analyse des SEM vom 15. Oktober 2021 habe be- stätigt, dass die staatliche und nichtstaatliche Verfolgung in ganz Kamerun bestehe. Gemeinnützige Organisationen rieten homosexuellen Personen, ihr Gefühls- und Sexualleben in absoluter Privatsphäre zu führen oder Schutz im Ausland zu suchen. Die Analyse habe auch ergeben, dass Or- ganisationen, die sich für den Schutz von LGBTQ-Personen einsetzten, zu Zielscheiben von Gewalt würden. In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) werde ausgeführt, es gebe keine spezifischen sozi- alen Kreise oder Regionen, in denen sexuelle Minderheiten weniger stig- matisiert und marginalisiert würden. Die Konzentrierung von LGBTQ-
D-4190/2023 Seite 15 Organisationen auf gewisse Städte führe dazu, dass Homosexuelle nur in diesen Regionen Zugang zu Aktivitäten zur Verteidigung ihrer Rechte und zu juristischer Vertretung hätten, wobei auch Anwälte von homosexuellen Personen verfolgt und mit dem Tod bedroht würden. Würde sich die Be- schwerdeführerin an einem anderen Ort als in B._______ niederlassen und ihre Homosexualität dort verstecken, würde dies einen unerträglichen psy- chischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG verursachen. Da die be- fürchteten Nachteile flächendeckend von den kamerunischen Behörden und von privaten Dritten ausgingen, sei eine innerstaatliche Fluchtalterna- tive nicht gegeben.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat- land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek- tive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbe- dürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländer- recht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
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E. 5.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die geltend gemachte Homosexualität gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H. und E. 8.2;). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs (EuGH), wonach homosexuelle Asylsuchende eine be- stimmte soziale Gruppe bilden könnten, die wegen ihrer sexuellen Ausrich- tung verfolgt werden. Die sexuelle Orientierung ist ein bedeutendes Merk- mal der Identität, so dass von einer asylsuchender Person nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Homosexualität geheim hält oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013, X, Y und Z, C-199/12, C-200/12, C-201/12, Rn. 41 ff.; Urteile des BVGer D-3126/2022 vom 19. August 2022 E. 5.3, D-5839/2020 vom 13. Juli 2022 E. 7.7.2, D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, E-6768/2018 vom 20. März 2020 E. 5.2, E-1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.2).
E. 5.3.1 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen (vgl. E. 4.2), dass homosexuelle Handlungen in Kamerun gemäss Art. 347-1 kStGB nach wie vor strafbar sind und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug ge- ahndet werden können. Ebenso bekannt ist, dass in diesem Land ein ho- mophobes Klima herrscht und homosexuell veranlagte Personen regel- mässig angefeindet, physischen Übergriffen ausgesetzt sind und es immer wieder zu Festnahmen sowie Strafverfahren kommt. Gegen Personen, die verdächtigt werden, homosexuelle Kontakte zu pflegen, werden teilweise willkürlich strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Angehörige sexueller Minderheiten, die Übergriffen ausgesetzt sind, können sich in der Regel nicht an die Polizei wenden, weil sie mit strafrechtlicher Verfolgung und polizeilichen Benachteiligungen bis hin zur Inhaftierung rechnen müssen, wenn ihre sexuelle Veranlagung bekannt wird. Es bestehen Unterschiede in der Behandlung homosexueller Menschen zwischen den ländlichen und den städtischen Gebieten, weil die Homophobie in den Städten weniger ausgeprägt ist als auf dem Land. In den Städten werden Angriffe auf Ange- hörige sexueller Minderheiten öfters bekannt, weil dort Menschenrechtsor- ganisationen aktiv sind. In Douala und Yaoundé ist die Einstellung gegen- über Homosexuellen offener als in anderen Regionen des Landes, weil sich dort zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für die Rechte Homo- sexueller einsetzen (vgl. Urteil des BVGer D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.1).
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E. 5.3.2 Die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun strafbar sind und Homosexuelle in diesem Land angefeindet werden, führt für sich allein nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrecht- lich relevanter Verfolgung für alle Angehörigen dieser sexuellen Minderheit, weil nicht jeder Einzelne von ihnen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wird. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob objektivierbare Indizien für eine entsprechende Gefährdung bestehen (vgl. Urteil des BVGer D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.2).
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Befragungen erklärt, sie sei seitens ihrer Familie bereits im Kindesalter physischer (eingeschlos- sen sexueller) und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen (vgl. SEM-act. A72/22 F40, F44, F63, A79/17 F71 f.). Als ihrem Vater zugetragen wurde, dass sie mit einer Frau Zärtlichkeiten ausgetauscht hatte, wurde sie von ihm und zwei Verwandten derart geschlagen und verletzt, dass sie sich im Krankenhaus verarzten lassen musste (vgl. SEM-act. A9/12 S. 7, A13/12 F21, A72/22 F61, F94, F98 F102). Sie geht davon aus, dass ihr Vater sich an die örtliche Polizei wandte und diese über ihre sexuelle Veranlagung informierte, weshalb sie von Polizeibeamten mehrmals festgenommen und, ohne dass gegen sie ein Haftbefehl vorgelegen hätte, jeweils einige Tage festgehalten wurde (vgl. SEM-act. A13/12 F21 f., A72/22 F61, F70 ff. F104). Während der (ersten) Polizeihaft sei sie so heftig misshandelt wor- den, dass sie sich habe pflegen lassen müssen (vgl. SEM-act. A72/22 F61, F72).
E. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie sich hinsichtlich der in ihrer Kindheit von Familienangehörigen erlittenen sexuellen Gewalt ihrer Mutter anvertraut habe, die weder Willens noch in der Lage gewesen sei, sie zu schützen (vgl. SEM-act. A79/17 F74). Ihre Mutter habe sie auch nicht vor den Misshandlungen ihres Vaters schützen können, zumal sie ebenfalls Opfer dessen körperlicher Übergriffe gewesen sei. Aufgrund der homosexuellen Menschen drohenden strafrechtlichen Verfolgung und der gesellschaftlichen Ächtung, die sie bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Ver- anlagung zu befürchten gehabt hätte, konnte die Beschwerdeführerin sich weder wegen der durch ihre Familienangehörigen erlittenen (sexuellen) Misshandlungen noch wegen der erlittenen Polizeigewalt an die Behörden ihres Heimatlandes wenden. Sie musste vielmehr befürchten, von den Jus- tizbehörden angeklagt und verurteilt zu werden, falls diesen ihre sexuelle Veranlagung zugetragen worden wäre. Sie führte aus, sie sei insgesamt mindestens zehnmal verhaftet worden, letztmals sei sie im Laufe des
D-4190/2023 Seite 18 Jahres 2018 von der Polizei mitgenommen worden (vgl. SEM-act. A72/22 F77 f.). Aufgrund all ihrer Erlebnisse sei sie an einem Punkt angekommen, an dem sie sich gesagt habe, sie riskiere, getötet zu werden, wenn sie in Kamerun bleibe (vgl. SEM-act. A72/22 F109).
E. 5.4.3 Das SEM geht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin in Kamerun erlittenen Nachteile aufgrund ihrer Rückkehr von Frankreich asyl- rechtlich nicht (mehr) relevant seien, da sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlands gestellt habe. Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen aus, dass sie sich in ihrer Heimat an einen «Passeur» (Schlepper) gewandt habe, um Kamerun zu verlassen und vorher bereits zweimal erfolglos ein Visum für Frankreich beantragt hatte (vgl. SEM-act. A9/12 S. 5 ff., A13/12 F12 ff.). Sie wurde vom «Passeur», der sie nach Frankreich begleitete und dort in einer Wohnung unterbrachte, in der meh- rere Frauen unter der Aufsicht einer «Macronne» der Prostitution nachgin- gen, hintergangen. Da er sich unter einem Vorwand ihren Reisepass aus- händigen liess, wagte sie es nicht, die Flucht zu ergreifen (vgl. SEM-act. A9/12 S. 7, A13/12 F15, F39). Gemäss den Schilderungen der Beschwer- deführerin erklärte der «Passeur» sich bereit, sie nach Kamerun zurück- kehren zu lassen, da sie in der Wohnung, in der sie «Kunden» hätte zur Verfügung stehen sollen, diese angriff und durch ihr Verhalten die Nach- barschaft aufbrachte (vgl. SEM-act. 9/12 S. 7, A13/12 F15, F18, F53). Dass der Schlepper und Menschenhändler ihr aufgrund seiner Machenschaften nicht erlauben wollte, in Frankreich zu bleiben, ist plausibel. Die Einschät- zung des SEM, sie sei «freiwillig» in ihr Heimatland zurückgekehrt, wird angesichts der Alternative, in Frankreich der Zwangsprostitution nachzu- gehen, den konkreten Umständen nicht gerecht. Da gegen die Beschwer- deführerin in Kamerun offenbar kein Ermittlungs- oder Strafverfahren ein- geleitet worden war (vgl. SEM-act. A72/22 F85), sie mithin von den Sicher- heitsbehörden nicht gesucht wurde, musste sie nicht befürchten, bei ihrer Einreise festgenommen zu werden. Da sie versuchte, sich während des ungefähr einmonatigen Aufenthalts in B._______ «unsichtbar» zu machen (vgl. SEM-act. A72/22 F112, A79/17 F32), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie beabsichtigte, sich unter den Schutz ihrer heimatlichen Behörden zu stellen, die ihr solchen aufgrund ihrer Homosexualität ohne- hin nicht gewährt hätten. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, dass sie sich gefürchtet habe, wenn ein Polizeiwagen vorbeigefahren sei, auch wenn er gar nicht «für sie bestimmt gewesen sei». Sie sei «kaputt gegan- gen» und habe sich gefragt, wie lange sie das aushalten werde. Sie habe in ihrem eigenen Land Angst um ihr Leben gehabt und habe sich gesagt, es sei besser in ein Land zu geben, in dem sie angenommen werde, ohne
D-4190/2023 Seite 19 verurteilt zu werden (vgl. SEM-act. A72/22 F112). Sie habe sich davor ge- fürchtet, verhaftet und in ein Gefängnis gebracht zu werden. Da sie in Ka- merun aufgewachsen sei, habe sie gewusst, «wie es laufe». Man wisse, wo die Polizei sei und meide diese Orte. Sie habe in ständiger Angst gelebt und das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden: «Man habe das Gefühl, jemand klopfe an deine Türe und werde dich mitnehmen, wenn an die Türe der Nachbarn geklopft werde. Man werde paranoid» (vgl. SEM-act. A79/17 F39, F52, F57).
E. 5.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung hängt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht davon ab, wer der Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimat- oder Herkunftsstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Der Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführerin verfüge in Kamerun über eine innerstaatliche Schutzalternative, da sie während längerer Zeit unbehelligt in C._______ gelebt habe, kann nicht gefolgt wer- den. Sie legte bei ihren Befragungen dar, dass sie in dieser im englisch- sprachigen Landesteil von Kamerun gelegenen Stadt keinen Nachstellun- gen ausgesetzt war, da sie dort keine Familienangehörigen hatte, die sie hätten behelligen oder bei der Polizei anzeigen können (vgl. SEM-act. A13/12 F19). In C._______ wohnten keine Menschen, die sie kannten. Die Beziehung zu ihrer Partnerin lebte sie im Geheimen aus (vgl. SEM-act. A72/22 F66), hätte sie sich in der Öffentlichkeit oder an der Universität zu ihrer Homosexualität bekannt, hätte ihr mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit das gleiche Schicksal wie in ihrer Heimatstadt gedroht. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.2), darf von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in Kamerun geheim hält oder Zurückhaltung bei deren Auslebung übt, um die Gefahr einer Ver- folgung zu vermeiden. Das SEM hat bei seiner Einschätzung, ihr stehe eine innerstaatliche Schutzalternative offen, zudem der Rechtsprechung nicht Rechnung getragen, wonach für die in einem Landesteil von Verfolgung betroffene Person keine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende inner- staatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil besteht, wenn sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung im Ergeb- nis fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der konkreten Umstände in eine existenzbedrohende Lage ge- riete, weshalb es den Vollzug der Wegweisung folgerichtig als unzumutbar erachtete (vgl. die angefochtene Verfügung Ziff. III). Die Einschätzungen des SEM, der Beschwerdeführerin sei ein Leben in Kamerun zwar nicht zumutbar, es stehe ihr aber ausserhalb von B._______ eine innerstaatliche
D-4190/2023 Seite 20 Fluchtalternative zur Verfügung, stehen in einem unauflöslichen Wider- spruch zueinander.
E. 5.6.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Le- bensumstände vor ihren beiden Ausreisen aus Kamerun ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umstän- den objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht al- lein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in ei- nem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfas- sung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. Au- gust 2022 E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4).
E. 5.6.2 Aufgrund der Aktenlage ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen, die teilweise auch sexueller Natur waren, sowie der gesellschaftlichen und fa- miliären Ausgrenzung seit längerer Zeit unter grossem Druck stand. Ihre Aussagen, sie sei sowohl von Familienangehörigen, als auch von Polizei- beamten beschimpft, verachtet und misshandelt worden, sind glaubhaft. Weiteren Unmutsbezeugungen, Festnahmen und physischen Angriffen konnte sie nur dadurch entgehen, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung ge- heim hielt und diese nur gegenüber ihrer Partnerin und deren Familie sowie dem «Passeur», der sie sicher nach Frankreich bringen sollte, offenlegte. Dass sie die seitens ihrer Familienangehörigen und der Polizeibeamten
D-4190/2023 Seite 21 erlittenen Übergriffe nicht bei den Justizbehörden anzeigte, ist vor dem Hin- tergrund, dass sie zu Recht befürchtete, aufgrund ihrer sexuellen Veranla- gung selbst strafrechtlich belangt und erneut misshandelt zu werden, nach- vollziehbar. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie dem auf ihr lastenden Druck, sich verleugnen zu müssen oder miss- handelt und strafrechtlich belangt zu werden, nicht mehr standhalten konnte, sich sozial vollständig zurückzog und psychisch erkrankte. Vor dem geschilderten persönlichen Hintergrund und der allgemeinen Lage, in der sich Homosexuelle in Kamerun befinden, ist unter Berücksichtigung der von ihr über ihr «Innenleben» gemachten Aussagen davon auszugehen, dass sie subjektiv unter einem unerträglichen psychischen Druck litt, der auch objektiv nachvollziehbar ist. Angesichts der Tatsache, dass das Aus- leben der Homosexualität in Kamerun strafrechtlich verfolgt und gesell- schaftlich geächtet wird, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich, ohne gesellschaftlich ausgegrenzt und weiteren Übergriffen ausgesetzt zu wer- den, vor denen sie keinen wirksamen staatlichen Schutz erhalten würde, in irgendeiner Region ihres Heimatlands hätte niederlassen können. Diese Möglichkeit stünde ihr in Kamerun nur offen, wenn sie einen Teil ihrer per- sönlichen Identität verleugnen würde, was gemäss Rechtsprechung ver- nünftigerweise weder erwartet werden kann noch erwartet werden darf.
E. 5.7 Der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägun- gen – auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Festnahmen und [sexuelle] Misshandlungen der Beschwerdefüh- rerin), herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Urteile des BVGer D-2190/2020 vom 20. März 2023 E. 5.3.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.1) –, eine objektiv nach- vollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich rele- vanter Verfolgung zuzuerkennen. Zudem stand sie in Kamerun unter einem unerträglichen psychischen Druck, dem sie nach einer Rückkehr weiterhin ausgesetzt wäre, da sie ihre sexuelle Veranlagung geheim halten oder un- terdrücken müsste, wollte sie nicht asylrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt werden.
E. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vor- aussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG.
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E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Flücht- ling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsbeiständin reichte am 16. Oktober 2023 eine Honorarnote ein. In dieser wird ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden und 6 Minuten (à Fr. 220.– / Rechtsanwältin) beziehungsweise von 30 Minuten (à Fr. 110.– / Praktikant) ausgewiesen. Der veranschlagte zeitliche Aufwand ist ange- sichts des Aktenumfangs und der sich stellenden Rechtsfragen angemes- sen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren demnach eine Parteientschädigung von Fr. 3’157.– (Fr. 3’102.– Bemühun- gen Rechtsanwältin, Fr. 55 – Praktikant) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4190/2023 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben. Die Be- schwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird ange- wiesen, ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3157.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4190/2023 law/bah Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 9. Oktober 2018 und gelangte am 2. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am 4. Januar 2019 um Asyl nachsuchte. A.b Am 14. Januar 2019 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte sie, sie habe sich vom 2. August bis zum 2. September 2018 in Frankreich aufgehalten. Sie sei von einem Mann dorthin begleitet worden, der ihr unter einem Vorwand den Pass abgenommen habe. Sie habe festgestellt, dass der Mann sie in ein Bordell gebracht habe, wo sie zur Prostitution gezwungen worden sei. Nachdem sie einige Freier tätlich angegriffen habe, habe der Mann ihr gesagt, einige «Kunden» hätten sich über sie beschwert, worauf sie geantwortet habe, sie ziehe es vor, in ihre Heimat zurückzukehren. Der Mann habe sie zum Flughafen begleitet und ihr erst dort ihren Reisepass zurückgegeben, mit dem sie nach Kamerun zurückgekehrt sei. Den Reisepass habe sie danach verkauft. Sie habe Geld für die medizinische Behandlung ihres Vaters benötigt, der einen Hirnschlag erlitten habe. Sie habe ihren Vater unterstützt, obwohl er mit einem Gegenstand ihren Schädel zertrümmert habe. Kamerun habe sie verlassen, weil ihre sexuelle Orientierung dort nicht akzeptiert werde. A.c Das SEM führte am 25. Januar 2019 eine erweiterte Befragung zur Person durch, bei der die Beschwerdeführerin zu ihrem beruflichen Werdegang, ihrem Reiseweg in die Schweiz und ihren Erlebnissen auf der Flucht befragt wurde. Dazu gab sie zu Protokoll, sie habe zwischen 2006 und 2016 in C._______ gelebt, wo sie studiert und gearbeitet habe. In dieser Zeit habe es Krieg zwischen dem englischen und dem französischen Teil Kameruns gegeben. In C._______ sei es ihr besser gegangen als in B._______, weil sie dort keine Familie gehabt habe. Wegen den Auseinandersetzungen zwischen den Sprachregionen sei sie dennoch nach B._______ zurückgekehrt. Eine Frau, die eine andere Frau liebe, sei in Kamerun eine Missgeburt. Man habe sie mit in Kirchen genommen, um für sie zu beten. Eines Tages habe ihr Vater sie derart zusammengeschlagen, dass sie eine Wunde an der Stirn gehabt habe, die habe genäht werden müssen. Manchmal sei die Polizei zu ihr gekommen und habe sie mitten in der Nacht festgenommen. Sie sei grundlos geschlagen worden und man habe ihr eine Schusswaffe an den Kopf gehalten und gesagt, sie müsse aufhören mit dem, «was sie mache». Ihr Vater stecke hinter alledem, was geschehen sei. Personen, mit denen sie berufliche Kontakte gehabt habe, seien wegen ihr bedroht worden. A.d Das SEM ersuchte die französischen Behörden im Rahmen des eingeleiteten Dublin-Verfahrens am 14. März 2019 um die Übernahme der Beschwerdeführerin; diese erteilten am folgenden Tag ihre Zustimmung. Das SEM trat mit Verfügung vom 2. April 2019 auf ihr Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich). Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. April 2019 mit Urteil D-1874/2019 vom 29. April 2019 gut, und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. A.e Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM am 13. Juni 2019 einen Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 6. Juni 2019. A.f Das SEM trat in der Folge mit Verfügung vom 18. Juni 2019 auf ihr Asylgesuch erneut nicht ein und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 27. Juni 2019 mit Urteil D-3292/2019 vom 3. Oktober 2019 erneut gut und wies die Sache wiederum zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Das SEM trat mit Verfügung vom 23. November 2020 auf ihr Asylgesuch abermals nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Frankreich). Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. Dezember 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6107/2020 vom 31. März 2021 abgewiesen. A.g Aufgrund der Verfristung des Wegweisungsvollzugs nahm das SEM am 6. Oktober 2021 das nationale Asylverfahren wieder auf. A.h Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 12. November 2021 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin, die ihre Einsetzung als amtliche Vertretung beantragte, zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe gelegentlich noch telefonische Kontakte mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern. Ihr Vater sei am (...) 2020 verstorben. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Gewalt erlitten habe. Die Polizei, die von ihrem Vater darüber orientiert worden sei, habe sie zuhause mindestens zehnmal spät in der Nacht abgeholt, ohne einen Haftbefehl zu haben. Sie sei zwei bis drei Tage in eine Zelle eingeschlossen und mit Macheten geschlagen worden. Sie habe danach jedes Mal ins Krankenhaus gehen müssen. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen sie eröffnet worden und sie habe nichts gegen die Polizisten unternommen, die sie misshandelt hätten. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie lesbisch sei, habe er zwei seiner Cousins gerufen, die sie wie einen Hund geschlagen hätten. Einer ihrer Onkel habe gesagt, es genüge, als er sie am Kopf habe bluten sehen. Man habe sie in ein Krankenhaus gebracht, wo ein Pfleger gefragt habe, ob ihr Vater sie habe töten wollen. Von diesem Zeitpunkt an sei sie eine Verstossene gewesen. Sie versuche, in der Schweiz mit Hilfe ihrer Therapeutin darüber hinwegzukommen, was schwierig sei. Sie sei bereits während ihrer Kindheit von Familienmitgliedern vergewaltigt worden, was für sie traumatisierend gewesen sei. Als sie in B._______ ein Internat besucht habe, habe sie ihre Partnerin D._______ kennengelernt, mit der sie im Versteckten eine Beziehung eingegangen sei. Nach Abschluss der Schule sei sie nach C._______ gezogen, wo keine Familienangehörigen gelebt hätten. D._______ habe sie dort besuchen können und niemand habe Fragen gestellt. Sie habe dort ein normales Leben führen können. Nachdem sie nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten sich ihre Partnerin und sie weit weg von ihrem Zuhause getroffen. Im Jahr 2014 habe sie beschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe ein Visum für Frankreich beantragt, doch ihr Antrag sei abgelehnt worden. 2017 habe sie es nochmals versucht, aber auch der zweite Antrag sei abgelehnt worden. 2018 habe sie dann nach Frankreich reisen können, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Ihr Vater sei aufgrund eines Schlaganfalls in einem öffentlichen Krankenhaus gewesen. Sie habe ihren Pass, in dem ein gültiges französisches Visum gewesen sei, verkauft, um ihren Vater in ein besseres Krankenhaus bringen zu können. Als sie ihren Vater einmal besucht habe, habe er sie beschimpft. Sie habe sich bei ihrer Partnerin versteckt und sei nur noch nachts aus dem Haus gegangen. Wenn sie ein Polizeiauto gesehen habe, habe sie Angst gehabt. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und sich gesagt, sie müsse in ein Land gehen, wo sie angenommen und nicht verurteilt werde. A.i Am 5. Juni 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe zu ihren Geschwistern und ihrer Mutter selten telefonischen oder schriftlichen Kontakt. Als sie aus Frankreich nach Kamerun zurückgekehrt sei, habe sie sich versteckt, weil sie in der Vergangenheit verhaftet worden sei. Sie habe alleine in einem kleinen Zimmer gelebt. Sie habe sich überlegt, was sie tun solle. Wenn man lesbisch sei, könne man in Kamerun inhaftiert und gebüsst werden. Man müsse seine Veranlagung verheimlichen, werde sie bekannt, habe man Probleme ohne Ende. Es gebe eine Anwältin, die sich für ihre Sache einsetze, die selbst bedroht werde. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich nur nachts aus ihrem Zimmer gewagt und kaum gegessen. Sie habe ihren Vater einmal im Spital besucht; dieser habe sie beschimpft, obwohl sie ihm die Behandlung bezahlt habe. Ihre Familie habe den Kontakt zu ihr abgebrochen, sie sei eine Ausgestossene gewesen. Sie habe in ständiger Angst gelebt und sich beobachtet gefühlt. Niemand habe ihre Adresse gekannt. Auf Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin, sie sei schon im Alter von neun oder zehn Jahren sexuell missbraucht worden. Als sie sich an ihre Mutter gewandt habe, habe diese ihr gesagt, man spreche nicht über «solche Sachen». Mit anderen Angehörigen habe sie nicht darüber gesprochen, da dies eine Schande sei. Sie habe sich geschämt und schuldig gefühlt. Im Fall einer Rückkehr nach Kamerun müsste sie ständig versteckt leben. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2023 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 4. Januar 2019 ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an und beauftragte es den Kanton E._______ mit deren Umsetzung. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung lehnte es ab. C. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Juli 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin wurde beantragt, es seien die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Zudem sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch die unterzeichnende Rechtsanwältin, als amtliche Vertretung einzusetzen. Der Beschwerde lagen ein medizinischer Bericht der (...) vom 4. November 2021 und ein Austrittsbericht vom 15. Oktober 2021 der Psychiatrischen Dienste des Spitals E._______ bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis zum 25. August 2023 das beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dies mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde nicht von ihrer prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der bisherigen Akten-lage entschieden. Des Weiteren teilte er mit, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. E.a Am 28. August 2023 gingen beim Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Beilagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. E.b Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin am 30. August 2023 auf, bis zum 4. September 2023 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» nachzureichen. Dieses ging beim Gericht am 1. September 2023 ein. F. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2023 Stellung zur Beschwerde und hielt an seinem Standpunkt fest. H. Der Instruktionsrichter setzte die Beschwerdeführerin am 29. September 2023 von der Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihr die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik. I. Mit Replik vom 16. Oktober 2023, der eine Honorarnote beilag, äusserte sich die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ausführlich zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin, sie habe begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, seien insgesamt nicht überzeugend. Ihre sexuelle Orientierung werde nicht angezweifelt. Die Frage, wann sie das letzte Mal inhaftiert worden sei, habe sie dahingehend beantwortet, dass dies im Jahr 2018 gewesen sei. Hinter der Verfolgung durch die Polizei stecke ihr Vater. Im Juli 2018 sei sie nach Frankreich gereist, wo sie von Menschenhändlern zur Prostitution gezwungen worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Heimat im September 2018 habe sie in einem Zimmer gewohnt; sie habe nicht geltend gemacht, dass sie von den Behörden erneut verfolgt worden sei. Sie habe lediglich von einer Auseinandersetzung mit ihrem Vater berichtet, der sich im Spital befunden habe. Sie habe grosse Angst gehabt, erkannt zu werden, weshalb sie sich stets bedeckt und nur nachts ihre Unterkunft verlassen habe. Sie habe nicht dargelegt, dass sie während dieses Monats ernsthaft bedroht worden sei. Ihr Vater sei im Oktober 2020 verstorben, weshalb alle Befürchtungen, die sie aufgrund dessen Taten gehabt habe, gegenstandslos geworden seien, da er sie nicht mehr bei den Behörden anzeigen könne. Da gegen sie nie ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kamerun verhaftet werde. Ihren Schilderungen sei nicht zu entnehmen, dass sie seitens weiterer Personen eine Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten habe. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland aufgrund ihrer Homosexualität in Zukunft einer asyl-relevanten Verfolgung ausgesetzt werde. Ihre Befürchtungen vor zukünftiger Verfolgung seien als unbegründet einzustufen. Die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, dass sie in ihrer Heimat einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Die geltend gemachten Inhaftierungen seien von kurzer Dauer gewesen und sie habe nicht von anderen Verfolgungsmassnahmen der Behörden berichtet. Ihr Vater habe sie krankenhausreif geschlagen, als er von ihrer Homosexualität erfahren habe. Weitere Ereignisse habe sie nicht dargelegt. Der Ursprung ihrer Probleme sei ihr Vater gewesen, da er die Polizei geholt habe. Ausserhalb der familiären Sphäre habe sie aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten gehabt. Dies werde dadurch bestätigt, dass sie von 2006 bis 2016 in C._______ gelebt habe, wo sie keine Probleme gehabt habe und relativ frei habe leben können. Sie habe gesagt, es sei ihr besser gegangen, da sie dort keine Familienangehörigen gehabt habe, die über ihre Situation im Bild gewesen seien. Objektiv betrachtet habe sie demnach die Möglichkeit gehabt, ungestört in anderen Regionen ihres Heimatlandes zu leben. Ein menschenwürdiges Leben sei ihr durch die Verfolgungen nicht verunmöglicht worden. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, aus den medizinischen Berichten und den Anhörungsprotokollen werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert sei. Sie leide aufgrund wiederholt erlittener sexueller Gewalt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Im Frühjahr 2021 habe sie monatelang hospitalisiert werden müssen, wobei sie zeitweise aufgrund akuter Suizidalität habe in eine Akutstation verlegt werden müssen. Sie befinde sich immer noch in psychologischer Behandlung. In Kamerun würden homosexuelle Menschen seitens Regierung und Bevölkerung diskriminiert, stigmatisiert, marginalisiert und gefährdet. Der Staat sei nicht willens und nicht fähig, die betroffenen Personen zu schützen (vgl. Urteil des BVGer D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.1). Gemäss Art. 347-1 des kamerunischen Strafgesetzbuches (kStGB) gälten homosexuelle Handlungen als Straftaten, die mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und Geldstrafen bestraft würden. Diese gesetzliche Bestimmung sei auch nach der Überarbeitung des Strafgesetzbuchs im Jahr 2016 in Kraft geblieben. Es gebe keinen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung. Auf internationaler Ebene habe Kamerun die Empfehlungen verschiedener Regierungen zu Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität abgelehnt. Angehörige sexueller Minderheiten würden verhaftet und strafrechtlich verfolgt, homosexuelle Handlungen würden härter bestraft als in fast allen Ländern der Welt. Verhaftungen würden willkürlich vorgenommen und verstiessen gegen die geltende Strafprozessordnung. Kamerun sei eines der wenigen Länder der Welt, in dem regelmässig Menschen wegen einvernehmlichen homosexuellen Verkehrs verfolgt würden. Die meisten Gerichtsverfahren wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen seien durch schwere Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. Die Regierung trage zur Unterdrückung sexueller Minderheiten bei. Die Menschenrechtsanwältin Alice Nkom habe darauf hingewiesen, dass Art. 347-1 kStGB sowohl von Beamten als auch von Richtern falsch angewendet werde. Menschen würden wegen Homosexualität verhaftet und verurteilt und nicht aufgrund einer homosexuellen Handlung, wie es wie es wörtlich im Artikel 347-1 vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht vor, dass jemand nur auf Grund eines Verdachts verhaftet werden könne, jedoch seien die von Alice Nkom verteidigten Menschen alle aus Verdachtsgründen festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Bei allen Straftaten gelte, dass bei einer Verhaftung ein Haftbefehl vorliegen müsse; homosexuelle Menschen würden oft ohne Haftbefehl inhaftiert und zu monate- bis jahrelangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Justizbehörden seien nicht in der Lage, die Sicherheit von Gefängnisinsassen zu gewährleisten. Die Verhältnisse in den mehrfach überbelegten Gefängnissen seien im Allgemeinen sehr hart und oft sogar lebensbedrohlich. Regelmässig würden Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen Kameruns sterben. Personen, die sich aufgrund ihrer vermuteten oder tatsächlichen homosexuellen Orientierung in Haft befänden, würden häufig vergewaltigt oder anderweitig misshandelt. Menschen mit vermuteter oder tatsächlicher homosexueller Orientierung würden in Haft häufig vergewaltigt und anderweitig misshandelt. Homosexuelle würden von der Bevölkerung während regelrechter Hetzjagden gefangengenommen, vergewaltigt, gefoltert und getötet. Vor allem die Vergewaltigung lesbischer Frauen sei weit verbreitet. Homosexuelle gehörten zur niedrigsten sozialen Gruppe. Nach einer hetzerischen Predigt des Erzbischofs von Yaoundé im Jahr 2015 habe sich ihre Situation verschlechtert. Es habe eine Hexenjagd gegen mutmassliche und tatsächliche Homosexuelle begonnen. In der Presse seien Listen von «Verdächtigen» publiziert und die Bevölkerung aufgefordert worden, Homosexuelle anzuzeigen. Homosexuelle Opfer von Menschenrechtsverletzungen könnten sich nicht an die Polizei wenden, da die Opfer zu Tätern kriminalisiert würden, sobald ihre sexuelle Orientierung bekannt werde. Die kamerunische Regierung habe im Juni 2023 verhindert, dass der französische Botschafter für LGBTQ-Rechte in ihrem Land eine Konferenz über Geschlecht und sexuelle Identität abhalte. Aussenminister Lejeune Mbella Mbella habe erklärt, Homosexualität sei in Kamerun «ein Verbrechen des allgemeinen Rechts». Bei einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin ernsthaften Nachteilen, namentlich der Gefährdung des Lebens, Leibes und der Freiheit ausgesetzt und ein menschenwürdiges Leben würde ihr verunmöglicht. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die tatsächliche und rechtliche Situation für LGBTQ-Personen nicht analysiert und den Sachverhalt folglich falsch beziehungsweise ungenügend? festgestellt. Es habe deren Lage mit keinem Wort erwähnt und verkenne, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Indem das SEM die Länderhintergrundinformationen nicht in die angefochtene Verfügung habe einfliessen lassen, sei es ihm nicht möglich gewesen, die flüchtlingsrelevante Verfolgung anhand der länderspezifischen Situation zu analysieren, womit der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei. Die sexuelle Orientierung von Asylsuchenden sei für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant, wenn die betreffende Person wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung Verfolgung befürchten müsse. Strafgesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Erwachsenen verbieten würden, seien als diskriminierend und gegen das Recht auf den Schutz der Privatsphäre verstossend beurteilt worden. Die Existenz solcher Gesetze könne unabhängig von ihrer Anwendung und der Schwere der angedrohten Sanktionen weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung fundamentaler Menschenrechte haben. Gemäss den Richtlinien des UNHCR sollte LGBTQ-Antragstellern aus Ländern, in denen die sexuelle Orientierung kriminalisiert werde, der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7524/2015 vom 22. November 2017 E. 5.1 die Voraussetzungen aufgelistet, die erfüllt sein müssten, damit die Unterdrückung von Homosexualität als asylrelevante Verfolgung gelte. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt. Homosexuelle Handlungen könnten gemäss Art. 347-1 kStGB mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden und die kamerunischen Behörden verfolgten Homosexualität effektiv. Nebst der Verfolgung, welche die Beschwerdeführerin selbst erlebt habe, verstärke die Kriminalisierung ein allgemeines Klima der Homophobie. Dies ermögliche es staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, LGBTQ-Personen ungestraft zu verfolgen oder zu schädigen. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr aus Frankreich einen Monat versteckt in ihrer Heimat gelebt, ohne dass sie inhaftiert worden sei, was nicht als menschenwürdiges Leben bezeichnet werden könne. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass ihr Leben seit der Bekanntmachung ihrer Homosexualität von Misshandlungen, willkürlichen Inhaftierungen, Prügeleien, Schikane und sozialem Ausschluss geprägt gewesen sei. Das SEM würdige den Sachverhalt falsch, wenn es die früher erlebten Ereignisse ausser Acht lasse und nur auf den einmonatigen Aufenthalt in der Heimat abstelle. Der Tod ihres Vaters bedeute nicht, dass die Verfolgung gegenstandslos geworden sei, denn die Polizei werde nach einem ersten Hinweis selbst tätig beziehungsweise, es seien oft auch Nachbarn oder andere Privatpersonen, die die Polizei wegen (angeblicher) Homosexualität auf andere Leute hetzten. In Kamerun würden Homosexuelle durch den Staat und die Gesellschaft verfolgt, weshalb die Beschwerdeführerin unabhängig vom Tod ihres Vaters Bedrohung oder Verfolgung befürchten müsse. Bereits damit sei erstellt, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. In Bezug auf den unerträglichen psychischen Druck habe die Vorinstanz argumentiert, dass die Inhaftierungen der Beschwerdeführerin nur von kurzer Dauer gewesen seien und sie ausserhalb der familiären Sphäre aufgrund ihrer Homosexualität zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten gehabt habe. Objektiv betrachtet hätte sie demnach die Möglichkeit gehabt, ungestört in anderen Regionen ihres Heimatlandes zu leben. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz halte in der angefochtenen Verfügung selbst fest, dass die Beschwerdeführerin bereits in C._______ gelebt habe, als die Misshandlungen durch ihre Familie und die Polizei erfolgt seien. Folglich habe die Distanz beziehungsweise das Leben in einer anderen Region Kameruns die Beschwerdeführerin offensichtlich weder vor privaten noch vor behördlichen Misshandlungen schützen können. Das Argument der Vorinstanz gehe somit fehl. Zudem beschränke sich die staatliche Verfolgung Homosexueller in Kamerun nicht auf einen bestimmten Teil des Landes, sondern sei im ganzen Land weit verbreitet. Da auch unter der Zivilbevölkerung eine homophobe Stimmung herrsche, feuere diese die Verfolgung selbst an, womit eine homosexuelle Person in Kamerun in keinem Landesteil sicher sei. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin ein menschenwürdiges Leben in ihrem Heimatland verwehrt. Es sei dort nicht möglich, offen homosexuell zu leben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe klargestellt, dass von Asylsuchenden nicht erwartet werden dürfe, dass sie ihre Homosexualität im Herkunftsland geheim hielten oder Zurückhaltung bei deren Ausleben übten, um eine Verfolgung zu vermeiden. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, gemäss seiner Praxis müsse für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft die zeitliche und sachliche Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht gegeben sein. Die Be-schwerdeführerin sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Frankreich freiwillig nach Kamerun zurückgereist. Mit der Rückkehr sei der Kausalzusammenhang unterbrochen worden, weshalb die Vorfluchtgründe keine Asylrelevanz mehr aufwiesen. Der Entscheid des SEM stütze sich auf die Ereignisse, die sich während des einmonatigen Aufenthalts in Kamerun zugetragen hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Strafbarkeit der Homosexualität in Kamerun genüge dieselbe nicht, um die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Um diese zu bejahen, müssten die Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht gegeben sein und eine innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Die Beschwerdeführerin habe zwischen 2006 und 2016 in C._______ gelebt, wo sie keine Familienangehörigen gehabt habe, die über ihre Homosexualität informiert gewesen seien. Sie habe dort keine Probleme gehabt und ein ganz normales Leben führen können. Anderen Angehörige und einer Tante sei ihre sexuelle Veranlagung bekannt gewesen, diese hätten sie jedoch nicht angezeigt. Aus ihren Aussagen sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich nach ihrer Rückkehr wieder in B._______ niederlassen müsste, wo sich ihre Familie aufhalte. Sie könne ihren Wohnsitz so wählen, dass sie keine Verfolgung zu befürchten habe. Ihre Auffassung, in ganz Kamerun bestehe eine staatliche und nichtstaatliche Verfolgung, entspreche nicht der Realität. Gemäss Kenntnissen des SEM deute nichts darauf hin, dass homosexuelle Personen proaktiv gesucht und verfolgt würden. In B._______ gebe es Bars, die als Treffpunkte für Homosexuelle dienten. Zudem setzten sich verschiedene Vereinigungen für deren Verteidigung ein. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Kamerun zurückgekehrt sei, um sich wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, sondern sie sei in Frankreich Opfer von Menschenhandel geworden. Um der Zwangsprostitution zu entkommen, sei ihr nur die Rückkehr nach Kamerun geblieben. Von einer freiwilligen Rückkehr könne deshalb nicht die Rede sein. Vielmehr habe sie sich nach ihrer Rückkehr vor den Behörden versteckt und nach einem neuen Weg gesucht, um aus Kamerun zu flüchten, dies unter der ständigen Angst, entdeckt und verfolgt zu werden. Sie habe zum Ausreisezeitpunkt objektiv und subjektiv begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und habe diese noch heute. Da weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang unterbrochen worden seien, seien die Verfolgungshandlungen vom kamerunischen Staat und von Privatpersonen vor der Ausreise nach Frankreich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant. Das SEM hätte die Vorfluchtgründe in seinem Entscheid berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang könne die Rechtsprechung zu den Asylwiderrufsgründen analog herangezogen werden (vgl. BVGE 2017 VI/11 E. 4.3). Vorliegend bedeute dies, dass aus ihrer Rückkehr von Frankreich kein Wegfall des Schutzbedürfnisses abgeleitet werden könne, da diese für sie der einzige Weg gewesen sei, der Zwangsprostitution zu entkommen. Sie habe nicht beabsichtigt, sich unter den Schutz ihres Heimatlands zu stellen und dieser sei ihr auch nicht gewährt worden. Sie sei aufgrund einer Zwangslage zurückgekehrt und habe jeglichen Kontakt mit den Behörden vermieden. Das SEM begründe das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative damit, dass es in B._______ Bars gebe, die als Treffpunkt für Homosexuelle dienten. Dieses Argument stosse aufgrund des vorgängigen Arguments, die Beschwerdeführerin könne sich woanders als in B._______ niederlassen, ins Leere. Solche Bars, die auch in Yaoundé existiert hätten, seien gemäss der gemeinnützigen journalistischen Plattform und Organisation «Fair Planet» geschlossen worden. Sie sei durch Behörden und Privatpersonen verfolgt worden und fürchte in Kamerun um ihr Leben. Ihre Ausführungen, sie habe in C._______ «ziemlich frei leben» können, seien vor dem Hintergrund der vorher erlittenen massiven Gewalt zu sehen. Dies bedeute nicht, dass sie ihre Homosexualität offen habe leben können. Die Beziehung zu ihrer damaligen Freundin habe sie nur versteckt gelebt. Die Lage für Homosexuelle habe sich in Kamerun verschlechtert. Nachdem der Besuch des französischen Botschafters für LGBTQ-Rechte angekündigt worden sei, hätten viele Menschen in den sozialen Medien zu Selbstjustiz und Gewalt gegen LGBTQ-Personen aufgerufen. Regierungsmitglieder, Beamte und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens hätten Homosexuelle aufs Gröbste beschimpft. Der kamerunische Aussenminister habe behauptet, dass es in Kamerun keine LGBTQ-Personen gebe, was offensichtlich falsch sei. Der Staat schütze sie nicht und sei oft beteiligt an ihrer Verfolgung. Auch eine Analyse des SEM vom 15. Oktober 2021 habe bestätigt, dass die staatliche und nichtstaatliche Verfolgung in ganz Kamerun bestehe. Gemeinnützige Organisationen rieten homosexuellen Personen, ihr Gefühls- und Sexualleben in absoluter Privatsphäre zu führen oder Schutz im Ausland zu suchen. Die Analyse habe auch ergeben, dass Organisationen, die sich für den Schutz von LGBTQ-Personen einsetzten, zu Zielscheiben von Gewalt würden. In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) werde ausgeführt, es gebe keine spezifischen sozialen Kreise oder Regionen, in denen sexuelle Minderheiten weniger stigmatisiert und marginalisiert würden. Die Konzentrierung von LGBTQ-Organisationen auf gewisse Städte führe dazu, dass Homosexuelle nur in diesen Regionen Zugang zu Aktivitäten zur Verteidigung ihrer Rechte und zu juristischer Vertretung hätten, wobei auch Anwälte von homosexuellen Personen verfolgt und mit dem Tod bedroht würden. Würde sich die Beschwerdeführerin an einem anderen Ort als in B._______ niederlassen und ihre Homosexualität dort verstecken, würde dies einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG verursachen. Da die befürchteten Nachteile flächendeckend von den kamerunischen Behörden und von privaten Dritten ausgingen, sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5.2 Als Verfolgungsmotiv lässt sich die geltend gemachte Homosexualität gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 7.2 m.w.H. und E. 8.2;). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden könnten, die wegen ihrer sexuellen Ausrichtung verfolgt werden. Die sexuelle Orientierung ist ein bedeutendes Merkmal der Identität, so dass von einer asylsuchender Person nicht erwartet werden kann, dass sie ihre Homosexualität geheim hält oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. Urteil des EuGH vom 7. November 2013, X, Y und Z, C-199/12, C-200/12, C-201/12, Rn. 41 ff.; Urteile des BVGer D-3126/2022 vom 19. August 2022 E. 5.3, D-5839/2020 vom 13. Juli 2022 E. 7.7.2, D-2110/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.2, E-6768/2018 vom 20. März 2020 E. 5.2, E-1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.2). 5.3 5.3.1 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen (vgl. E. 4.2), dass homosexuelle Handlungen in Kamerun gemäss Art. 347-1 kStGB nach wie vor strafbar sind und mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug geahndet werden können. Ebenso bekannt ist, dass in diesem Land ein homophobes Klima herrscht und homosexuell veranlagte Personen regelmässig angefeindet, physischen Übergriffen ausgesetzt sind und es immer wieder zu Festnahmen sowie Strafverfahren kommt. Gegen Personen, die verdächtigt werden, homosexuelle Kontakte zu pflegen, werden teilweise willkürlich strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Angehörige sexueller Minderheiten, die Übergriffen ausgesetzt sind, können sich in der Regel nicht an die Polizei wenden, weil sie mit strafrechtlicher Verfolgung und polizeilichen Benachteiligungen bis hin zur Inhaftierung rechnen müssen, wenn ihre sexuelle Veranlagung bekannt wird. Es bestehen Unterschiede in der Behandlung homosexueller Menschen zwischen den ländlichen und den städtischen Gebieten, weil die Homophobie in den Städten weniger ausgeprägt ist als auf dem Land. In den Städten werden Angriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten öfters bekannt, weil dort Menschenrechtsorganisationen aktiv sind. In Douala und Yaoundé ist die Einstellung gegenüber Homosexuellen offener als in anderen Regionen des Landes, weil sich dort zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für die Rechte Homosexueller einsetzen (vgl. Urteil des BVGer D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.1). 5.3.2 Die Tatsache, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun strafbar sind und Homosexuelle in diesem Land angefeindet werden, führt für sich allein nicht zur Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung für alle Angehörigen dieser sexuellen Minderheit, weil nicht jeder Einzelne von ihnen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wird. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob objektivierbare Indizien für eine entsprechende Gefährdung bestehen (vgl. Urteil des BVGer D-5342/2019 vom 11. Mai 2021 E. 7.2.2). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Befragungen erklärt, sie sei seitens ihrer Familie bereits im Kindesalter physischer (eingeschlossen sexueller) und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen (vgl. SEM-act. A72/22 F40, F44, F63, A79/17 F71 f.). Als ihrem Vater zugetragen wurde, dass sie mit einer Frau Zärtlichkeiten ausgetauscht hatte, wurde sie von ihm und zwei Verwandten derart geschlagen und verletzt, dass sie sich im Krankenhaus verarzten lassen musste (vgl. SEM-act. A9/12 S. 7, A13/12 F21, A72/22 F61, F94, F98 F102). Sie geht davon aus, dass ihr Vater sich an die örtliche Polizei wandte und diese über ihre sexuelle Veranlagung informierte, weshalb sie von Polizeibeamten mehrmals festgenommen und, ohne dass gegen sie ein Haftbefehl vorgelegen hätte, jeweils einige Tage festgehalten wurde (vgl. SEM-act. A13/12 F21 f., A72/22 F61, F70 ff. F104). Während der (ersten) Polizeihaft sei sie so heftig misshandelt worden, dass sie sich habe pflegen lassen müssen (vgl. SEM-act. A72/22 F61, F72). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie sich hinsichtlich der in ihrer Kindheit von Familienangehörigen erlittenen sexuellen Gewalt ihrer Mutter anvertraut habe, die weder Willens noch in der Lage gewesen sei, sie zu schützen (vgl. SEM-act. A79/17 F74). Ihre Mutter habe sie auch nicht vor den Misshandlungen ihres Vaters schützen können, zumal sie ebenfalls Opfer dessen körperlicher Übergriffe gewesen sei. Aufgrund der homosexuellen Menschen drohenden strafrechtlichen Verfolgung und der gesellschaftlichen Ächtung, die sie bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Veranlagung zu befürchten gehabt hätte, konnte die Beschwerdeführerin sich weder wegen der durch ihre Familienangehörigen erlittenen (sexuellen) Misshandlungen noch wegen der erlittenen Polizeigewalt an die Behörden ihres Heimatlandes wenden. Sie musste vielmehr befürchten, von den Justizbehörden angeklagt und verurteilt zu werden, falls diesen ihre sexuelle Veranlagung zugetragen worden wäre. Sie führte aus, sie sei insgesamt mindestens zehnmal verhaftet worden, letztmals sei sie im Laufe des Jahres 2018 von der Polizei mitgenommen worden (vgl. SEM-act. A72/22 F77 f.). Aufgrund all ihrer Erlebnisse sei sie an einem Punkt angekommen, an dem sie sich gesagt habe, sie riskiere, getötet zu werden, wenn sie in Kamerun bleibe (vgl. SEM-act. A72/22 F109). 5.4.3 Das SEM geht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin in Kamerun erlittenen Nachteile aufgrund ihrer Rückkehr von Frankreich asylrechtlich nicht (mehr) relevant seien, da sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlands gestellt habe. Die Beschwerdeführerin führte bei ihren Befragungen aus, dass sie sich in ihrer Heimat an einen «Passeur» (Schlepper) gewandt habe, um Kamerun zu verlassen und vorher bereits zweimal erfolglos ein Visum für Frankreich beantragt hatte (vgl. SEM-act. A9/12 S. 5 ff., A13/12 F12 ff.). Sie wurde vom «Passeur», der sie nach Frankreich begleitete und dort in einer Wohnung unterbrachte, in der mehrere Frauen unter der Aufsicht einer «Macronne» der Prostitution nachgingen, hintergangen. Da er sich unter einem Vorwand ihren Reisepass aushändigen liess, wagte sie es nicht, die Flucht zu ergreifen (vgl. SEM-act. A9/12 S. 7, A13/12 F15, F39). Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin erklärte der «Passeur» sich bereit, sie nach Kamerun zurückkehren zu lassen, da sie in der Wohnung, in der sie «Kunden» hätte zur Verfügung stehen sollen, diese angriff und durch ihr Verhalten die Nachbarschaft aufbrachte (vgl. SEM-act. 9/12 S. 7, A13/12 F15, F18, F53). Dass der Schlepper und Menschenhändler ihr aufgrund seiner Machenschaften nicht erlauben wollte, in Frankreich zu bleiben, ist plausibel. Die Einschätzung des SEM, sie sei «freiwillig» in ihr Heimatland zurückgekehrt, wird angesichts der Alternative, in Frankreich der Zwangsprostitution nachzugehen, den konkreten Umständen nicht gerecht. Da gegen die Beschwerdeführerin in Kamerun offenbar kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden war (vgl. SEM-act. A72/22 F85), sie mithin von den Sicherheitsbehörden nicht gesucht wurde, musste sie nicht befürchten, bei ihrer Einreise festgenommen zu werden. Da sie versuchte, sich während des ungefähr einmonatigen Aufenthalts in B._______ «unsichtbar» zu machen (vgl. SEM-act. A72/22 F112, A79/17 F32), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie beabsichtigte, sich unter den Schutz ihrer heimatlichen Behörden zu stellen, die ihr solchen aufgrund ihrer Homosexualität ohnehin nicht gewährt hätten. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, dass sie sich gefürchtet habe, wenn ein Polizeiwagen vorbeigefahren sei, auch wenn er gar nicht «für sie bestimmt gewesen sei». Sie sei «kaputt gegangen» und habe sich gefragt, wie lange sie das aushalten werde. Sie habe in ihrem eigenen Land Angst um ihr Leben gehabt und habe sich gesagt, es sei besser in ein Land zu geben, in dem sie angenommen werde, ohne verurteilt zu werden (vgl. SEM-act. A72/22 F112). Sie habe sich davor gefürchtet, verhaftet und in ein Gefängnis gebracht zu werden. Da sie in Kamerun aufgewachsen sei, habe sie gewusst, «wie es laufe». Man wisse, wo die Polizei sei und meide diese Orte. Sie habe in ständiger Angst gelebt und das Gefühl gehabt, beobachtet zu werden: «Man habe das Gefühl, jemand klopfe an deine Türe und werde dich mitnehmen, wenn an die Türe der Nachbarn geklopft werde. Man werde paranoid» (vgl. SEM-act. A79/17 F39, F52, F57). 5.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung hängt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht davon ab, wer der Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimat- oder Herkunftsstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4). Der Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführerin verfüge in Kamerun über eine innerstaatliche Schutzalternative, da sie während längerer Zeit unbehelligt in C._______ gelebt habe, kann nicht gefolgt werden. Sie legte bei ihren Befragungen dar, dass sie in dieser im englischsprachigen Landesteil von Kamerun gelegenen Stadt keinen Nachstellungen ausgesetzt war, da sie dort keine Familienangehörigen hatte, die sie hätten behelligen oder bei der Polizei anzeigen können (vgl. SEM-act. A13/12 F19). In C._______ wohnten keine Menschen, die sie kannten. Die Beziehung zu ihrer Partnerin lebte sie im Geheimen aus (vgl. SEM-act. A72/22 F66), hätte sie sich in der Öffentlichkeit oder an der Universität zu ihrer Homosexualität bekannt, hätte ihr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das gleiche Schicksal wie in ihrer Heimatstadt gedroht. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.2), darf von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in Kamerun geheim hält oder Zurückhaltung bei deren Auslebung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Das SEM hat bei seiner Einschätzung, ihr stehe eine innerstaatliche Schutzalternative offen, zudem der Rechtsprechung nicht Rechnung getragen, wonach für die in einem Landesteil von Verfolgung betroffene Person keine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil besteht, wenn sie dort in eine existenzbedrohende Situation geraten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der konkreten Umstände in eine existenzbedrohende Lage geriete, weshalb es den Vollzug der Wegweisung folgerichtig als unzumutbar erachtete (vgl. die angefochtene Verfügung Ziff. III). Die Einschätzungen des SEM, der Beschwerdeführerin sei ein Leben in Kamerun zwar nicht zumutbar, es stehe ihr aber ausserhalb von B._______ eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, stehen in einem unauflöslichen Widerspruch zueinander. 5.6 5.6.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensumstände vor ihren beiden Ausreisen aus Kamerun ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. August 2022 E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4). 5.6.2 Aufgrund der Aktenlage ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen der erlittenen Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen, die teilweise auch sexueller Natur waren, sowie der gesellschaftlichen und familiären Ausgrenzung seit längerer Zeit unter grossem Druck stand. Ihre Aussagen, sie sei sowohl von Familienangehörigen, als auch von Polizeibeamten beschimpft, verachtet und misshandelt worden, sind glaubhaft. Weiteren Unmutsbezeugungen, Festnahmen und physischen Angriffen konnte sie nur dadurch entgehen, dass sie ihre sexuelle Ausrichtung geheim hielt und diese nur gegenüber ihrer Partnerin und deren Familie sowie dem «Passeur», der sie sicher nach Frankreich bringen sollte, offenlegte. Dass sie die seitens ihrer Familienangehörigen und der Polizeibeamten erlittenen Übergriffe nicht bei den Justizbehörden anzeigte, ist vor dem Hintergrund, dass sie zu Recht befürchtete, aufgrund ihrer sexuellen Veranlagung selbst strafrechtlich belangt und erneut misshandelt zu werden, nachvollziehbar. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass sie dem auf ihr lastenden Druck, sich verleugnen zu müssen oder misshandelt und strafrechtlich belangt zu werden, nicht mehr standhalten konnte, sich sozial vollständig zurückzog und psychisch erkrankte. Vor dem geschilderten persönlichen Hintergrund und der allgemeinen Lage, in der sich Homosexuelle in Kamerun befinden, ist unter Berücksichtigung der von ihr über ihr «Innenleben» gemachten Aussagen davon auszugehen, dass sie subjektiv unter einem unerträglichen psychischen Druck litt, der auch objektiv nachvollziehbar ist. Angesichts der Tatsache, dass das Ausleben der Homosexualität in Kamerun strafrechtlich verfolgt und gesellschaftlich geächtet wird, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich, ohne gesellschaftlich ausgegrenzt und weiteren Übergriffen ausgesetzt zu werden, vor denen sie keinen wirksamen staatlichen Schutz erhalten würde, in irgendeiner Region ihres Heimatlands hätte niederlassen können. Diese Möglichkeit stünde ihr in Kamerun nur offen, wenn sie einen Teil ihrer persönlichen Identität verleugnen würde, was gemäss Rechtsprechung vernünftigerweise weder erwartet werden kann noch erwartet werden darf. 5.7 Der Beschwerdeführerin ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen - auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Festnahmen und [sexuelle] Misshandlungen der Beschwerdeführerin), herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Urteile des BVGer D-2190/2020 vom 20. März 2023 E. 5.3.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.1) -, eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Zudem stand sie in Kamerun unter einem unerträglichen psychischen Druck, dem sie nach einer Rückkehr weiterhin ausgesetzt wäre, da sie ihre sexuelle Veranlagung geheim halten oder unterdrücken müsste, wollte sie nicht asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Vor-aussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsbeiständin reichte am 16. Oktober 2023 eine Honorarnote ein. In dieser wird ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden und 6 Minuten (à Fr. 220.- / Rechtsanwältin) beziehungsweise von 30 Minuten (à Fr. 110.- / Praktikant) ausgewiesen. Der veranschlagte zeitliche Aufwand ist angesichts des Aktenumfangs und der sich stellenden Rechtsfragen angemessen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren demnach eine Parteientschädigung von Fr. 3'157.- (Fr. 3'102.- Bemühungen Rechtsanwältin, Fr. 55 - Praktikant) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3157.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler