Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2016 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A6), einem Schreiben vom 6. April 2017 (vgl. SEM-Akten A15) sowie der Anhörung vom 25. Mai 2018 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A21) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, in Teheran, Iran, geboren und aufgewachsen. Sein Vater stamme aus B._______. Er wisse nicht, woher seine Mutter stamme. In Teheran habe er die Schule bis zur Matura und danach (…) besucht. Daraufhin habe er als Tagelöhner, vor allem als (…), gearbeitet. 2010/2011 (1389/1390) habe er acht oder neun Monate in Kabul bei Verwandten gelebt und dort die Schule besuchen wol- len (BzP) beziehungsweise habe er keinen Schlafplatz gefunden und sich daher bei der Nationalen Armee in C._______ gemeldet (Anhörung). Mit der Armee sei er überall dort gewesen, wo es Unruhen und Krieg gegeben habe. Da er in ständiger Angst gelebt habe und ein Kamerad seines Korps plötzlich verschwunden sei, habe er die Armee nach acht Monaten verlas- sen, obwohl er sich zu drei Jahren Militärdienst verpflichtet habe. Er sei zurück in den Iran, wo er – wie bereits zuvor – Anfeindungen der iranischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Er habe zum Beispiel weniger oder gar keinen Lohn für seine Arbeit erhalten. Diese Ungerechtigkeit habe er nicht weiter tolerieren können, weshalb er eines Tages die geleistete Arbeit wieder zerstört habe. Daraufhin sei er von seinem Arbeitgeber verfolgt wor- den und habe Teheran für eine Zeit lang verlassen müssen. Als er in Rich- tung D._______ unterwegs gewesen sei, sei er in eine Polizeikontrolle ge- raten. Da er keine gültigen "Pendeldokumente" habe vorweisen können, sei er verhaftet und für drei Tage in ein Lager gebracht worden. Dort seien immer mehr Afghanen dazugekommen, die alle nach Afghanistan zurück- geschafft werden sollten. Ein paar Mitglieder der Sepah (iranische Revolu- tionsgarde) seien zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, wenn er im Iran bleiben, sich frei bewegen und einen Pass erhalten wolle, müsse er mit ihnen kooperieren. Diejenigen, die sich geweigert hätten zu kooperie- ren, seien mit Zangen an den Nägeln verletzt und ins Hauptausschaffungs- lager gebracht worden. Die anderen seien in einen Bus gesetzt und an einen Ort in E._______, Teheran, gebracht worden, wo sie während 20 Ta- gen an der Waffe ausgebildet worden seien. Danach seien sie heimlich in einem Transportflugzeug nach Damaskus, Syrien, geflogen worden. Von dort seien sie nach Aleppo gereist, wo ihr Hauptstützpunkt gewesen sei.
E-1333/2019 Seite 3 Sie hätten Kleider, Ausrüstung und Waffen erhalten und seien an die Front geschickt worden, wo sie bestimmte Ortschaften von den Daesh hätten zurückerobern müssen. Er habe zwar oft geschossen, aber nie auf eine Person. Nach drei Monaten – inklusive der Ausbildung – seien sie für einen Urlaub nach Teheran zurückgebracht worden. Sie hätten ein Schreiben er- halten, mit dem sie während eines Monats diverse heilige Stätten und ihre Familien hätten besuchen dürfen. Die Personen seien nach diesem Monat entweder geflohen, zurück nach Afghanistan oder wieder nach Syrien, da sie insgesamt sechs Monate Militärdienst hätten leisten müssen, um den iranischen Pass zu erhalten. Ein Freund sei zurück nach Afghanistan und dort verhaftet worden. Im (…) 2015 habe er selbst schliesslich den Iran illegal verlassen und sei via Türkei und diverse europäische Länder in die Schweiz gereist, wo er am (…) Januar 2016 angekommen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Fotos aus seiner Zeit im Militärdienst in Afghanistan, vier Fotos von seinem Einsatz in Syrien so- wie sein Abschlusszeugnis vom Gymnasium in Teheran zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 verneinte die Vorinstanz das Vorlie- gen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Ausländer auf- zunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-1333/2019 Seite 4 Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der evangelischen F._______ vom 6. März 2019, ein Schreiben der F._______ vom 6. März 2019 sowie Fotos diverser Anlässe der F._______ zu den Ak- ten. Ausserdem lag der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Stadt G._______ vom 1. März 2019 sowie eine Kostennote vom 15. März 2019 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2019 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be- schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz kam der Einladung zur Vernehmlassung am 5. April 2019 nach, woraufhin die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit In- struktionsverfügung vom 10. April 2019 Gelegenheit zur Replik gewährte, welche er mit Eingabe vom 6. Mai 2019 wahrnahm. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rep- lik. H. Gleichentags reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. I. Am 1. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung der vor- läufigen Aufnahme im Sinne der neuen Praxis betreffend weggewiesene afghanische Asylsuchende.
E-1333/2019 Seite 5 J. Mit Verfügung vom 10. März 2022 hob das SEM im Rahmen des mit Zwi- schenverfügung vom 4. März 2022 eingeleiteten Schriftenwechsels in teil- weiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung deren Ziffern 4 und 5 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ver- fügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. K. Am 14. April 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, welcher ihm am 20. April 2022 mitgeteilt wurde. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, so- weit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle. M. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver- waltungsgericht mit, dass er an der Beschwerde festhalten wolle. N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. November 2020 für die H._______ tätig sei. Zur Abklärung der Bedürftigkeit forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. O. Das ausgefüllte Formular ging am 24. Juni 2022 beim Bundesverwaltungs- gericht ein.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-1333/2019 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 10. März 2022 die Verfügung vom
12. Februar 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv- Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung be- schränkt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1333/2019 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asyl- relevanz der gesuchstellerischen Vorbringen; diese hielten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es liege zum einen keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten. Eine Desertion aus dem afghanischen Militär könne mit fünf Jahren, bei Vorliegen von be- sonderen Umständen mit maximal fünfzehn Jahren bestraft werden. Ge- mäss Bundesverwaltungsgericht sei ein Strafmass von bis zu drei respek- tive bis zu fünf Jahren "offensichtlich nicht per se unverhältnismässig". Hinzu komme, dass die afghanischen Behörden in der Praxis Desertion grundsätzlich nicht strafrechtlich verfolgten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass der Nachwuchs der Streitkräfte nicht entmutigt werde, Mili- tärdienst zu leisten. Dem SEM seien keine Fälle bekannt, in welchen ein Deserteur tatsächlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe nichts Gegenteiliges angegeben. Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant. Zum anderen würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die afghanischen Behörden vom Einsatz des Beschwerdeführers in Syrien erfahren hätten und ihn deshalb verfolgen könnten. Danach gefragt, habe er lediglich vage und teilweise auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er zunächst erklärt, dass Personen, die mit ihm in Syrien gewesen und nach Afghanistan zurückgekehrt seien, Fotos besitzen würden, auf de- nen er zu sehen sei. Später habe er angegeben, nicht zu wissen, wo sich diese Personen aufhielten und ob sie nach Afghanistan zurückgekehrt
E-1333/2019 Seite 8 seien. Lediglich von einer Person habe er über dessen Familie erfahren, dass er in Afghanistan durch die Polizei verhaftet worden sei. Mit diesem habe er sich aber nicht gemeinsam ablichten lassen und sie seien auch nicht am selben Ort stationiert gewesen. Auch der Verdacht, dass die Fotos wahrscheinlich in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien, würde nichts daran ändern, dass es insgesamt sehr unwahrscheinlich sei, dass die Behörden eines der Fotos sehen und ihn identifizieren könnten. Es wür- den daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Verfol- gung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Teilnahme am Syri- enkrieg vorliegen. Die allgemein unsichere Lage in Afghanistan betreffe grosse Teile der Be- völkerung in ähnlicher Weise und sei nicht asylrelevant. Es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er während der Zeit bei der Nationalen Armee gezielt und persönlich verfolgt worden sei oder künftig verfolgt werden könnte. Die genannten Benachteiligungen und Schikanen im Iran seien in einem Drittstaat erfolgt und einzig dann geeig- net, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afgha- nistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Dazu bestünden je- doch keine Hinweise.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Einsatz in Syrien, es sei bekannt, dass der Iran sogenannte Fa- temiyoun fighters – Schiiten aus Afghanistan – rekrutiere, um im Syrien- konflikt zu kämpfen. Diese seien der Strafverfolgung ausgesetzt, was die Vorinstanz nicht bestreite. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie die Vor- instanz darauf schliessen könne, dass er diesbezüglich nicht gefährdet sei. Es sei naheliegend, dass Fotografien, welche er selber angefertigt habe und die ihn zeigten, sowie weitere, deren Verbreitung er nicht habe kontrol- lieren können, in diversen Plattformen der sozialen Medien gepostet wür- den. Ebenso könnten ehemalige Kameraden seinen Dienst erwähnen und ihn so bei den Behörden verraten. Es sei auf jeden Fall wahrscheinlich, dass sein Einsatz in Syrien bei den afghanischen Behörden oder den rein faktischen Herrschaftsmächten bekannt sei und eine Strafverfolgung aus- lösen werde. Da es sich weder beim afghanischen Staat noch bei den fak- tischen Machthabern (den Taliban) und deren Strafverfolgungsbehörden um EMRK-konforme und funktionierende Organe handle, sei eine konven- tionsrelevante Bestrafung wahrscheinlich. Dies insbesondere, da er den afghanischen Behörden aufgrund seiner Desertion bereits bekannt sei.
E-1333/2019 Seite 9 Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Beschwerdeschrift den Sachver- halt insofern, als er geltend macht, im Herbst 2017 zum Christentum kon- vertiert zu sein. Durch seine Konversion habe er einen subjektiven Nach- fluchtgrund geschaffen, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Er habe diese religiöse Wandlung im Verfahren vor der Vorinstanz nicht erwähnt, da er sich der Bedeutung nicht bewusst gewesen sei. Neben dem individuellen Glauben und der neuen Identität als Christ äussere sich sein Gesinnungswandel auch gegenüber seiner Umwelt. Er besuche fast jeden Sonntag die Gottesdienste der F._______, einer evangelischen Freikirche. Dazu sei er Teil des von der Kirche organisierten Hauskreises und einer sogenannten (…). Es könne von ihm im Falle einer Rückkehr nach Afgha- nistan nicht verlangt werden, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, in dem er seine Apostasie beziehungsweise Kon- version verheimliche, den christlichen Glauben und Lebensstil im Verbor- genen lebe und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den islami- schen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhalte. Ein solches, vordergründig sich selbst schützendes Verhalten, würde zu einem uner- träglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen. Er wäre wahrscheinlich gezwungen, ein riskantes Doppelleben zu führen und müsste bei jeder Äusserung, ja sogar Verhaltensweise ausserhalb der ei- genen vier Wände bewusst seine Persönlichkeit verleugnen, um nicht Ge- fahr zu laufen, als Apostat und Christ enttarnt zu werden. Würde er seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland Af- ghanistan leben und praktizieren, würde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und religiöser Verfolgung führen würde.
E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, eine begründete Furcht vor Verfolgung sei nur gegeben, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien. Hinsichtlich einer möglichen Identifizierung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden seien jedoch auch auf Beschwerdeebene lediglich reine Mutmassungen vorgetragen worden. Das SEM wiederholt, dass die afghanische Regie- rung trotz gesetzlichem Verbot, für fremde Truppen zu kämpfen, kein Inte- resse an der strafrechtlichen Verfolgung von ehemaligen Kämpfern in Sy- rien oder im Irak zu haben scheine. Die rekrutierten Kämpfer würden viel- mehr und überwiegend als Opfer der iranischen Rekrutierungspraxis gese- hen. Da die Desertion des Beschwerdeführers nun bereits (…) Jahre (Anm. BVGer: heute […] Jahre) zurückliege und die afghanischen Behörden De- sertion grundsätzlich nicht verfolgten, sei auch diesbezüglich nicht von ei- ner besonderen Exponiertheit auszugehen.
E-1333/2019 Seite 10 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum be- schränke sich der Beschwerdeführer auf die Aussage, er besuche regel- mässig diverse Veranstaltungen einer Freikirche, und die Einreichung ent- sprechender Dokumente. Nach der ständigen Rechtsprechung könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Für sich allein würden solche Urkunden in der Regel jedoch keine Konversion glaubhaft machen. Eine lediglich formelle Konversion ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung nicht aus. Hierzu äussere sich die Beschwerdeschrift allerdings nicht. Der Um- stand, dass er seine Zuwendung zum Christentum in seiner Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, spreche bereits dafür, dass ein tatsächlicher innerer Glaubenswandel nicht stattgefunden habe und die Konversion nun- mehr aus rein asyltaktischen Gründen vorgetragen werde. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der nachgeschobenen Konversion sei zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ver- sucht habe, das SEM durch bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich seines Alters sowie seines Aufenthaltes und seines Beziehungsnetzes in Kabul zu täuschen. Die persönliche Glaubwürdigkeit, der aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters einer Konversion eine besondere Be- deutung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zukomme, sei daher vorliegend zu verneinen. Darüber hinaus führe eine in der Schweiz erfolgte Konver- sion für sich allein nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat. Anhaltspunkte für eine konkret drohende Aufdeckung der Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan lägen aber keine vor. Hinsichtlich der Frage, inwieweit es diesem zuzumuten sei, eine drohende Aufdeckung und Verfolgung durch eigenes Verhalten abzuwenden, beschränke sich die Be- schwerdeschrift im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Referenzurteils. Auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und dessen konkrete Lebensumstände werde dagegen nicht näher eingegangen. Aus den vor- handenen Informationen könne jedoch bereits geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in besonderer Weise exponiert habe und ein deutlich schwächeres Profil aufweise als die im zitierten Referenzurteil betroffene Person.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte in Bezug auf seinen militärischen Ein- satz für den Iran, dass die Tatsache, dass die Rechtslage momentan nicht durchgesetzt werde, kein Grund sei, von seiner Sicherheit auszugehen. Es sei naheliegend, dass – mutmasslich schiitisch indoktrinierte – Syrienrück-
E-1333/2019 Seite 11 kehrer von den Taliban als Gefahrenpotential wahrgenommen und ver- mehrt verfolgt würden. Auch wenn seine Desertion lange zurückliege, komme sie erschwerend zum Einsatz in Syrien hinzu. Wie erwähnt, sei er sich der Wichtigkeit seiner Konversion für das Asylver- fahren nicht bewusst gewesen, weshalb er diese nicht früher vorgebracht habe. Das späte Vorbringen sei vielmehr ein Zeichen für die Glaubhaf- tigkeit, zumal er seine Konversion bereits früher vorgebracht hätte, wenn er aus rein asyltaktischen Gründen konvertiert wäre. Dass zum inneren Überzeugungswandel keine ausführlicheren Darlegungen erfolgt seien, liege in erster Linie im Vertrauen seinerseits in die gute lndizienlage be- gründet. Die Rechtsvertretung zweifle nicht an seinen Ausführungen zu seiner inneren Überzeugung in Bezug auf seine Konversion. Sein Bekennt- nis zur Kirche beinhalte mithin mehr als das Ableisten von Kirchgängen und anderen religiösen Übungen. Die Mitglieder würden das Christentum emo- tional, intensiv und ganzheitlich leben, wie dies anhand der Fotografien und weiteren Unterlagen ersichtlich werde. Solches Engagement könne nicht über längere Zeit ernstlich vorgetäuscht werden. Es zeuge vielmehr von tiefer innerer Überzeugung. Da er seine innere Überzeugung noch nicht im Rahmen einer Befragung habe kundgeben können, müsse das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die kon- krete Gefahr der Aufdeckung der Konversion in seiner Heimat sei dadurch gegeben, dass diese innerhalb der afghanischen Exilgemeinschaft in der Schweiz hinlänglich bekannt sei. Ausserdem habe er sich an einer Thea- teraufführung im Oktober und November 2018 öffentlich zu seiner Konver- sion bekannt, da die Aufführungen im christlichen Umfeld (Pfarreiheim) stattgefunden hätten. Seinen Einsatz in Syrien habe er zunächst verschwiegen, da er sich davor gefürchtet habe, als Terrorist abgestempelt und vom Asyl ausgeschlossen zu werden. Er habe den Sachverhalt aber von sich aus ergänzt, weshalb dieser Umstand nicht gegen seine Glaubwürdigkeit spreche.
E. 5.5 In der Replikergänzung führt der Beschwerdeführer detailliert aus, was ihn zu seiner Konversion geführt habe. So sei er an der Streetparade mit einem Vertreter der F._______ ins Gespräch gekommen und zu einem Got- tesdienst eingeladen worden. Zur Suche nach Antworten vieler offener Fra- gen hinsichtlich seiner Weltanschauung und seiner Werte habe er einen von der F._______ angebotenen Kurs besucht, an welchem er viel über den christlichen Glauben gelernt habe. Ganz besonders berührt habe ihn,
E-1333/2019 Seite 12 dass bei der F._______ die Frage möglich gewesen sei, was Gott bezie- hungsweise Jesus für ihn persönlich bedeute und dass er seine Meinung frei habe äussern und Fragen stellen dürfen. Seiner Ansicht nach bestün- den im Islam zahlreiche und teils unsinnige Regeln, welche er hinterfrage. Dies sei aber nicht erlaubt gewesen und habe ihn den christlichen Glauben umso schöner erscheinen lassen. Schliesslich habe er sich für Jesus Chris- tus entschieden, da dies seinem Leben einen Sinn gegeben habe. Sein Leben habe sich dadurch verändert, er lebe nicht mehr in Angst und habe erkannt, dass auch er selber wertvoll sei, wie andere Menschen. Er bete seit seiner Bekehrung jeden Abend, insbesondere um Frieden und um das Verständnis seiner Familie für seine Bekehrung. Ausserdem lese er min- destens einmal pro Woche im Neuen Testament.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Er- gebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat.
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine Person die Flüchtlingsei- genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be- stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5., jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent- fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr- scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimat- land bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
E-1333/2019 Seite 13 die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge- schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na- mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfol- gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafver- fahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, ins- besondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, er sei aus dem afghani- schen Militärdienst desertiert und würde bei einer Rückkehr zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bestehen. Die Frage der Glaubhaftigkeit braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da es dem Vorbringen bereits an der Asylrelevanz fehlt. Der Be- schwerdeführer macht seine Desertion vor allem im Zusammenhang mit seinem militärischen Einsatz für den Iran geltend (vgl. A21 F84 und F88, vgl. auch A21 F131). Wie eben dargelegt, stellt die Flucht vor einer rechts- staatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylge- währung dar. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrecht- lichen Delikten. Eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist unter der Vo- raussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Eine allfällige Illegitimität muss so- dann auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unver- hältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde. Ein allfälliges Strafverfahren wegen seiner Desertion würde überdies nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Es ist folglich nicht
E-1333/2019 Seite 14 anzunehmen, dass er aufgrund seiner Desertion aus der afghanischen Na- tionalarmee bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Falle einer Auswei- sung nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seines Kampfeinsatzes in Sy- rien eine strafrechtliche Verfolgung. Er hätte mit einer unverhältnismässi- gen, rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Bestrafung zu rech- nen. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht asylrelevant:
E. 6.4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass weder die afghani- schen Behörden, welche zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan an der Macht waren, noch die Taliban, welche seit August 2021 an der Macht sind, bis zum heutigen Zeitpunkt vom Einsatz des Be- schwerdeführers in Syrien erfahren haben dürften. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht dezidiert dargetan, sondern lediglich Vermu- tungen angestellt, wonach ehemalige Kollegen möglicherweise über ihn sprechen könnten (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) und wahrscheinlich Fotos von ihm in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien (vgl. A21 F127 ff. und Beschwerdeschrift S. 3). Sein einziger Bekannter, von dem er vom Hörensagen wisse (vgl. A21 F96 und F123), dass er nach Afghanistan zu- rückgekehrt und verhaftet worden sei, war nicht am gleichen Ort stationiert wie er selbst. Entsprechend sind sie auch nie zusammen abgelichtet wor- den (vgl. A21 F126 f.). Für die Annahme, dieser Kollege würde über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Einsatz in Syrien berichten, beste- hen keinerlei Hinweise. Auch die von ihm eingereichten Fotos lassen je- denfalls nicht den Schluss zu, er sei in Afghanistan als Söldner bekannt. Der Beschwerdeführer ist ausserdem im Iran geboren, wo er nach eigenem Bekunden bis im Jahr 2010/2011 gelebt hat. Er war nur während (…) Mo- naten in Afghanistan, als er der Nationalen Armee beigetreten ist. Danach hat er sich nicht mehr in Afghanistan aufgehalten (vgl. A6 Ziff. 1.07, Ziff. 1.11, Ziff. 2.01 und A21 F18). Ferner war er weder in Afghanistan noch im Iran politisch aktiv (vgl. A21 F104). Er macht im Übrigen auch keine bishe- rigen Probleme mit den Behörden des Heimatstaates geltend. Die rein hy- pothetische Möglichkeit, dass die Fotos durch Unachtsamkeit oder das Hochladen in den sozialen Medien in die Hände der afghanischen Behör- den beziehungsweise der Taliban geraten könnten (vgl. A21 F97), reicht nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung zu bejahen. Es ist folglich nicht ersichtlich, wie die afghanischen Behörden beziehungsweise die Taliban in Zukunft von der Söldnertätigkeit des Beschwerdeführers erfahren sollten.
E-1333/2019 Seite 15
E. 6.4.2 Selbst wenn sein Kampfeinsatz als Söldner in Syrien den heimatli- chen Behörden bekannt würde und der Beschwerdeführer deswegen in seinem Heimatstaat einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Verfolgung und allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf das afgha- nische Strafgesetzbuch nicht per se als illegitim zu bezeichnen wäre. Dies deshalb, weil auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme besteht, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf einem asyl- rechtlich relevanten Motiv im Sinne des Asylgesetzes beruhen oder ein all- fälliges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden. Der Vollständig- keit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch aus seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit zu den Hazara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. dazu BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren den Eventualantrag, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da er in der Schweiz zum Christen- tum konvertiert sei.
E. 6.5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 6.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verheimlichung sei- ner Konversion in Afghanistan und der Zwang, sich entgegen seiner Über- zeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräu- chen zu verhalten, würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen (S. 5 der Beschwerdeschrift), ist Fol- gendes festzuhalten: Die Anforderungen an die Annahme eines unerträg- lichen psychischen Druckes sind hoch. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die betroffene Person oder Teile einer Bevölkerung systematisch Mass- nahmen ausgesetzt sind, die schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre
E-1333/2019 Seite 16 Menschenrechte gleichzusetzen sind und diese Eingriffe eine derartige In- tensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt muss nicht unbedingt ein bereits erfolgter Eingriff sein, immerhin muss ein sol- cher aber mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit drohen, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychi- sche Druck demgegenüber auf gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flücht- lingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, reli- giöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzurteil D-4952/2014 vom
23. August 2017 wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Ver- halten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psy- chischen Druck führe (a.a.O., E.7.5.5). Somit ist zunächst die Frage der Glaubhaftigkeit der Hinwendung respektive Konversion des Beschwerde- führers zum Christentum zu prüfen. Die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion kann prak- tisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beur- teilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermö- gen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Das nicht sofortige Geltendmachen der Konversion in den Be- fragungen muss nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, wenn diese Verspätung durch besondere Umstände erklärt wer- den kann (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2).
E-1333/2019 Seite 17
E. 6.5.3 Gemäss Beschwerdeschrift konvertierte der Beschwerdeführer erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens zum Chris- tentum. Mündlich angehört wurde er dazu nie. Aufgrund der detaillierten Ausführungen in der Replik und deren Ergänzung können allerdings vor- liegend auch ohne Anhörung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Konversion beziehungsweise die innere Überzeugung gezogen werden, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht nötig erscheint und der ent- sprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer schildert zwar in nachvollziehbarer Weise, wie sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden ist und er Teil der F._______ wurde. Er spricht aber das zentralste Element einer Konversion
– die Taufe – mit keinem Wort an, was insbesondere auch angesichts der auf der Homepage der F._______ veröffentlichten Definition der Taufe erstaunt: «Die "Glaubenstaufe" ist einer der wichtigsten Momente im Leben eines Christen. Sie ist ein öffentliches Bekenntnis und der Ausdruck einer persönlichen Entscheidung für ein Leben mit Jesus Christus.» (vgl. Taufe, […], abgerufen am 11. August 2022). Dass der Beschwerdeführer, der im Herbst 2017 zum Christentum konvertiert sein will, bis heute nicht getauft ist und ein entsprechendes Vorhaben auch nicht kommuniziert hat, spricht gegen das Vorliegen einer inneren Überzeugung, sich vollends zum Christentum zu bekennen. Auch die beigebrachten Fotos lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaft und die gemeinsamen Aktivitäten mit anderen Mitgliedern sowie das interkulturelle Angebot der Freikirche geniesst. Das gemein-same Kochen und Theater spielen sind jedoch nicht zentrale Elemente einer christlichen Glaubensausübung. Die Darlegungen des Beschwerde-führers lassen folglich eher auf eine passive Überzeugung als auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten schliessen. Das stille Gebet und das wöchentliche Studium des Neuen Testaments sind ihm auch bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland nicht verwehrt. Von einem aus- geprägten Missionierungsbedürfnis ist nicht die Rede. Er hat sich durch sein Theaterspiel auch nicht besonders exponiert, zumal das Theaterstück kein religiöses Thema zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die vorgebrachte Konversion überhaupt je- mandem in Afghanistan, wo er sich seinen Angaben zufolge nur während (…) Monaten aufgehalten hat, bekannt geworden wäre, sondern geht le- diglich davon aus, die Gefahr der Aufdeckung der Konversion sei gegeben, weil diese der afghanischen Exilgemeinschaft in der Schweiz hinlänglich bekannt sei. Seine ganze Familie – bis auf seine (…), zu denen er keinen Kontakt hat – lebt überdies im Iran (vgl. A6 Ziff. 3.01 ff. und A21 F140 f.).
E-1333/2019 Seite 18 Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ein Doppelleben führen oder seine religiöse Überzeu- gung derart unterdrücken müsste, dass er einem unerträglichen psychi- schen Druck ausgesetzt wäre. Die eingereichten Bestätigungen über die Glaubensausübung vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stel- len.
E. 6.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 7.1.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 10. März 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge- stellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
E-1333/2019 Seite 19 vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich sei- nes Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asyl- gewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anord- nung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwä- gung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte.
E. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde indes mit Zwischenverfü- gung vom 22. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nach Prüfung der mit Eingabe vom 23. Juni 2022 eingereichten Informationen ist nach wie vor von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde ebenfalls mit Verfügung vom 22. März 2019 gutgeheissen. Sie ist für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit die- ser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) und soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft (vgl. Art. 8–14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 22. März 2019 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Seitens der Rechtsvertretung wurde am
23. Mai 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zuzüg- lich Fr. 70.– Auslagen ausweist, wobei sie darauf hinweist, dass bei Unter- liegen der Stundenansatz von Fr. 150.– akzeptiert werde, welcher folglich angewendet wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 900.– (inkl. an- teilige Auslagen und unter Berücksichtigung der nach der Kostennote er- folgten Eingaben) auszurichten.
E-1333/2019 Seite 20
E. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insge- samt Fr. 1’185.– (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1333/2019 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.– ausgerichtet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1’185.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1333/2019 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin David Wenger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Januar 2016 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A6), einem Schreiben vom 6. April 2017 (vgl. SEM-Akten A15) sowie der Anhörung vom 25. Mai 2018 (vgl. Protokoll in den SEM-Akten A21) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara, in Teheran, Iran, geboren und aufgewachsen. Sein Vater stamme aus B._______. Er wisse nicht, woher seine Mutter stamme. In Teheran habe er die Schule bis zur Matura und danach (...) besucht. Daraufhin habe er als Tagelöhner, vor allem als (...), gearbeitet. 2010/2011 (1389/1390) habe er acht oder neun Monate in Kabul bei Verwandten gelebt und dort die Schule besuchen wollen (BzP) beziehungsweise habe er keinen Schlafplatz gefunden und sich daher bei der Nationalen Armee in C._______ gemeldet (Anhörung). Mit der Armee sei er überall dort gewesen, wo es Unruhen und Krieg gegeben habe. Da er in ständiger Angst gelebt habe und ein Kamerad seines Korps plötzlich verschwunden sei, habe er die Armee nach acht Monaten verlassen, obwohl er sich zu drei Jahren Militärdienst verpflichtet habe. Er sei zurück in den Iran, wo er - wie bereits zuvor - Anfeindungen der iranischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei. Er habe zum Beispiel weniger oder gar keinen Lohn für seine Arbeit erhalten. Diese Ungerechtigkeit habe er nicht weiter tolerieren können, weshalb er eines Tages die geleistete Arbeit wieder zerstört habe. Daraufhin sei er von seinem Arbeitgeber verfolgt worden und habe Teheran für eine Zeit lang verlassen müssen. Als er in Richtung D._______ unterwegs gewesen sei, sei er in eine Polizeikontrolle geraten. Da er keine gültigen "Pendeldokumente" habe vorweisen können, sei er verhaftet und für drei Tage in ein Lager gebracht worden. Dort seien immer mehr Afghanen dazugekommen, die alle nach Afghanistan zurückgeschafft werden sollten. Ein paar Mitglieder der Sepah (iranische Revolutionsgarde) seien zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, wenn er im Iran bleiben, sich frei bewegen und einen Pass erhalten wolle, müsse er mit ihnen kooperieren. Diejenigen, die sich geweigert hätten zu kooperieren, seien mit Zangen an den Nägeln verletzt und ins Hauptausschaffungslager gebracht worden. Die anderen seien in einen Bus gesetzt und an einen Ort in E._______, Teheran, gebracht worden, wo sie während 20 Tagen an der Waffe ausgebildet worden seien. Danach seien sie heimlich in einem Transportflugzeug nach Damaskus, Syrien, geflogen worden. Von dort seien sie nach Aleppo gereist, wo ihr Hauptstützpunkt gewesen sei. Sie hätten Kleider, Ausrüstung und Waffen erhalten und seien an die Front geschickt worden, wo sie bestimmte Ortschaften von den Daesh hätten zurückerobern müssen. Er habe zwar oft geschossen, aber nie auf eine Person. Nach drei Monaten - inklusive der Ausbildung - seien sie für einen Urlaub nach Teheran zurückgebracht worden. Sie hätten ein Schreiben erhalten, mit dem sie während eines Monats diverse heilige Stätten und ihre Familien hätten besuchen dürfen. Die Personen seien nach diesem Monat entweder geflohen, zurück nach Afghanistan oder wieder nach Syrien, da sie insgesamt sechs Monate Militärdienst hätten leisten müssen, um den iranischen Pass zu erhalten. Ein Freund sei zurück nach Afghanistan und dort verhaftet worden. Im (...) 2015 habe er selbst schliesslich den Iran illegal verlassen und sei via Türkei und diverse europäische Länder in die Schweiz gereist, wo er am (...) Januar 2016 angekommen sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Fotos aus seiner Zeit im Militärdienst in Afghanistan, vier Fotos von seinem Einsatz in Syrien sowie sein Abschlusszeugnis vom Gymnasium in Teheran zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und er sei vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Mitgliedsbestätigung der evangelischen F._______ vom 6. März 2019, ein Schreiben der F._______ vom 6. März 2019 sowie Fotos diverser Anlässe der F._______ zu den Akten. Ausserdem lag der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Stadt G._______ vom 1. März 2019 sowie eine Kostennote vom 15. März 2019 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz kam der Einladung zur Vernehmlassung am 5. April 2019 nach, woraufhin die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2019 Gelegenheit zur Replik gewährte, welche er mit Eingabe vom 6. Mai 2019 wahrnahm. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Replik. H. Gleichentags reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. I. Am 1. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne der neuen Praxis betreffend weggewiesene afghanische Asylsuchende. J. Mit Verfügung vom 10. März 2022 hob das SEM im Rahmen des mit Zwischenverfügung vom 4. März 2022 eingeleiteten Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung deren Ziffern 4 und 5 auf, stellte die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. K. Am 14. April 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, welcher ihm am 20. April 2022 mitgeteilt wurde. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle. M. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er an der Beschwerde festhalten wolle. N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. November 2020 für die H._______ tätig sei. Zur Abklärung der Bedürftigkeit forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. O. Das ausgefüllte Formular ging am 24. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das SEM hat mit Verfügung vom 10. März 2022 die Verfügung vom 12. Februar 2019 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der gesuchstellerischen Vorbringen; diese hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Es liege zum einen keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten. Eine Desertion aus dem afghanischen Militär könne mit fünf Jahren, bei Vorliegen von besonderen Umständen mit maximal fünfzehn Jahren bestraft werden. Gemäss Bundesverwaltungsgericht sei ein Strafmass von bis zu drei respektive bis zu fünf Jahren "offensichtlich nicht per se unverhältnismässig". Hinzu komme, dass die afghanischen Behörden in der Praxis Desertion grundsätzlich nicht strafrechtlich verfolgten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass der Nachwuchs der Streitkräfte nicht entmutigt werde, Militärdienst zu leisten. Dem SEM seien keine Fälle bekannt, in welchen ein Deserteur tatsächlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe nichts Gegenteiliges angegeben. Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant. Zum anderen würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die afghanischen Behörden vom Einsatz des Beschwerdeführers in Syrien erfahren hätten und ihn deshalb verfolgen könnten. Danach gefragt, habe er lediglich vage und teilweise auch widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er zunächst erklärt, dass Personen, die mit ihm in Syrien gewesen und nach Afghanistan zurückgekehrt seien, Fotos besitzen würden, auf denen er zu sehen sei. Später habe er angegeben, nicht zu wissen, wo sich diese Personen aufhielten und ob sie nach Afghanistan zurückgekehrt seien. Lediglich von einer Person habe er über dessen Familie erfahren, dass er in Afghanistan durch die Polizei verhaftet worden sei. Mit diesem habe er sich aber nicht gemeinsam ablichten lassen und sie seien auch nicht am selben Ort stationiert gewesen. Auch der Verdacht, dass die Fotos wahrscheinlich in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien, würde nichts daran ändern, dass es insgesamt sehr unwahrscheinlich sei, dass die Behörden eines der Fotos sehen und ihn identifizieren könnten. Es würden daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Teilnahme am Syrienkrieg vorliegen. Die allgemein unsichere Lage in Afghanistan betreffe grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise und sei nicht asylrelevant. Es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach er während der Zeit bei der Nationalen Armee gezielt und persönlich verfolgt worden sei oder künftig verfolgt werden könnte. Die genannten Benachteiligungen und Schikanen im Iran seien in einem Drittstaat erfolgt und einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgungssituation führen könnten. Dazu bestünden jedoch keine Hinweise. 5.2 Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Einsatz in Syrien, es sei bekannt, dass der Iran sogenannte Fatemiyoun fighters - Schiiten aus Afghanistan - rekrutiere, um im Syrienkonflikt zu kämpfen. Diese seien der Strafverfolgung ausgesetzt, was die Vorinstanz nicht bestreite. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz darauf schliessen könne, dass er diesbezüglich nicht gefährdet sei. Es sei naheliegend, dass Fotografien, welche er selber angefertigt habe und die ihn zeigten, sowie weitere, deren Verbreitung er nicht habe kontrollieren können, in diversen Plattformen der sozialen Medien gepostet würden. Ebenso könnten ehemalige Kameraden seinen Dienst erwähnen und ihn so bei den Behörden verraten. Es sei auf jeden Fall wahrscheinlich, dass sein Einsatz in Syrien bei den afghanischen Behörden oder den rein faktischen Herrschaftsmächten bekannt sei und eine Strafverfolgung auslösen werde. Da es sich weder beim afghanischen Staat noch bei den faktischen Machthabern (den Taliban) und deren Strafverfolgungsbehörden um EMRK-konforme und funktionierende Organe handle, sei eine konventionsrelevante Bestrafung wahrscheinlich. Dies insbesondere, da er den afghanischen Behörden aufgrund seiner Desertion bereits bekannt sei. Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Beschwerdeschrift den Sachverhalt insofern, als er geltend macht, im Herbst 2017 zum Christentum konvertiert zu sein. Durch seine Konversion habe er einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Er habe diese religiöse Wandlung im Verfahren vor der Vorinstanz nicht erwähnt, da er sich der Bedeutung nicht bewusst gewesen sei. Neben dem individuellen Glauben und der neuen Identität als Christ äussere sich sein Gesinnungswandel auch gegenüber seiner Umwelt. Er besuche fast jeden Sonntag die Gottesdienste der F._______, einer evangelischen Freikirche. Dazu sei er Teil des von der Kirche organisierten Hauskreises und einer sogenannten (...). Es könne von ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht verlangt werden, sich einer Verfolgungsgefahr durch diskretes Verhalten zu entziehen, in dem er seine Apostasie beziehungsweise Konversion verheimliche, den christlichen Glauben und Lebensstil im Verborgenen lebe und sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen verhalte. Ein solches, vordergründig sich selbst schützendes Verhalten, würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen. Er wäre wahrscheinlich gezwungen, ein riskantes Doppelleben zu führen und müsste bei jeder Äusserung, ja sogar Verhaltensweise ausserhalb der eigenen vier Wände bewusst seine Persönlichkeit verleugnen, um nicht Gefahr zu laufen, als Apostat und Christ enttarnt zu werden. Würde er seine nunmehrige Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan leben und praktizieren, würde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und religiöser Verfolgung führen würde. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, eine begründete Furcht vor Verfolgung sei nur gegeben, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden seien. Hinsichtlich einer möglichen Identifizierung des Beschwerdeführers durch die afghanischen Behörden seien jedoch auch auf Beschwerdeebene lediglich reine Mutmassungen vorgetragen worden. Das SEM wiederholt, dass die afghanische Regierung trotz gesetzlichem Verbot, für fremde Truppen zu kämpfen, kein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung von ehemaligen Kämpfern in Syrien oder im Irak zu haben scheine. Die rekrutierten Kämpfer würden vielmehr und überwiegend als Opfer der iranischen Rekrutierungspraxis gesehen. Da die Desertion des Beschwerdeführers nun bereits (...) Jahre (Anm. BVGer: heute [...] Jahre) zurückliege und die afghanischen Behörden Desertion grundsätzlich nicht verfolgten, sei auch diesbezüglich nicht von einer besonderen Exponiertheit auszugehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum beschränke sich der Beschwerdeführer auf die Aussage, er besuche regelmässig diverse Veranstaltungen einer Freikirche, und die Einreichung entsprechender Dokumente. Nach der ständigen Rechtsprechung könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Für sich allein würden solche Urkunden in der Regel jedoch keine Konversion glaubhaft machen. Eine lediglich formelle Konversion ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung nicht aus. Hierzu äussere sich die Beschwerdeschrift allerdings nicht. Der Umstand, dass er seine Zuwendung zum Christentum in seiner Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, spreche bereits dafür, dass ein tatsächlicher innerer Glaubenswandel nicht stattgefunden habe und die Konversion nunmehr aus rein asyltaktischen Gründen vorgetragen werde. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der nachgeschobenen Konversion sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit versucht habe, das SEM durch bewusst wahrheitswidrige Angaben bezüglich seines Alters sowie seines Aufenthaltes und seines Beziehungsnetzes in Kabul zu täuschen. Die persönliche Glaubwürdigkeit, der aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters einer Konversion eine besondere Bedeutung bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zukomme, sei daher vorliegend zu verneinen. Darüber hinaus führe eine in der Schweiz erfolgte Konversion für sich allein nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatstaat. Anhaltspunkte für eine konkret drohende Aufdeckung der Konversion des Beschwerdeführers in Afghanistan lägen aber keine vor. Hinsichtlich der Frage, inwieweit es diesem zuzumuten sei, eine drohende Aufdeckung und Verfolgung durch eigenes Verhalten abzuwenden, beschränke sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Referenzurteils. Auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers und dessen konkrete Lebensumstände werde dagegen nicht näher eingegangen. Aus den vorhandenen Informationen könne jedoch bereits geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in besonderer Weise exponiert habe und ein deutlich schwächeres Profil aufweise als die im zitierten Referenzurteil betroffene Person. 5.4 Der Beschwerdeführer replizierte in Bezug auf seinen militärischen Einsatz für den Iran, dass die Tatsache, dass die Rechtslage momentan nicht durchgesetzt werde, kein Grund sei, von seiner Sicherheit auszugehen. Es sei naheliegend, dass - mutmasslich schiitisch indoktrinierte - Syrienrückkehrer von den Taliban als Gefahrenpotential wahrgenommen und vermehrt verfolgt würden. Auch wenn seine Desertion lange zurückliege, komme sie erschwerend zum Einsatz in Syrien hinzu. Wie erwähnt, sei er sich der Wichtigkeit seiner Konversion für das Asylverfahren nicht bewusst gewesen, weshalb er diese nicht früher vorgebracht habe. Das späte Vorbringen sei vielmehr ein Zeichen für die Glaubhaftigkeit, zumal er seine Konversion bereits früher vorgebracht hätte, wenn er aus rein asyltaktischen Gründen konvertiert wäre. Dass zum inneren Überzeugungswandel keine ausführlicheren Darlegungen erfolgt seien, liege in erster Linie im Vertrauen seinerseits in die gute lndizienlage begründet. Die Rechtsvertretung zweifle nicht an seinen Ausführungen zu seiner inneren Überzeugung in Bezug auf seine Konversion. Sein Bekenntnis zur Kirche beinhalte mithin mehr als das Ableisten von Kirchgängen und anderen religiösen Übungen. Die Mitglieder würden das Christentum emotional, intensiv und ganzheitlich leben, wie dies anhand der Fotografien und weiteren Unterlagen ersichtlich werde. Solches Engagement könne nicht über längere Zeit ernstlich vorgetäuscht werden. Es zeuge vielmehr von tiefer innerer Überzeugung. Da er seine innere Überzeugung noch nicht im Rahmen einer Befragung habe kundgeben können, müsse das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die konkrete Gefahr der Aufdeckung der Konversion in seiner Heimat sei dadurch gegeben, dass diese innerhalb der afghanischen Exilgemeinschaft in der Schweiz hinlänglich bekannt sei. Ausserdem habe er sich an einer Theateraufführung im Oktober und November 2018 öffentlich zu seiner Konversion bekannt, da die Aufführungen im christlichen Umfeld (Pfarreiheim) stattgefunden hätten. Seinen Einsatz in Syrien habe er zunächst verschwiegen, da er sich davor gefürchtet habe, als Terrorist abgestempelt und vom Asyl ausgeschlossen zu werden. Er habe den Sachverhalt aber von sich aus ergänzt, weshalb dieser Umstand nicht gegen seine Glaubwürdigkeit spreche. 5.5 In der Replikergänzung führt der Beschwerdeführer detailliert aus, was ihn zu seiner Konversion geführt habe. So sei er an der Streetparade mit einem Vertreter der F._______ ins Gespräch gekommen und zu einem Gottesdienst eingeladen worden. Zur Suche nach Antworten vieler offener Fragen hinsichtlich seiner Weltanschauung und seiner Werte habe er einen von der F._______ angebotenen Kurs besucht, an welchem er viel über den christlichen Glauben gelernt habe. Ganz besonders berührt habe ihn, dass bei der F._______ die Frage möglich gewesen sei, was Gott beziehungsweise Jesus für ihn persönlich bedeute und dass er seine Meinung frei habe äussern und Fragen stellen dürfen. Seiner Ansicht nach bestünden im Islam zahlreiche und teils unsinnige Regeln, welche er hinterfrage. Dies sei aber nicht erlaubt gewesen und habe ihn den christlichen Glauben umso schöner erscheinen lassen. Schliesslich habe er sich für Jesus Christus entschieden, da dies seinem Leben einen Sinn gegeben habe. Sein Leben habe sich dadurch verändert, er lebe nicht mehr in Angst und habe erkannt, dass auch er selber wertvoll sei, wie andere Menschen. Er bete seit seiner Bekehrung jeden Abend, insbesondere um Frieden und um das Verständnis seiner Familie für seine Bekehrung. Ausserdem lese er mindestens einmal pro Woche im Neuen Testament. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5., jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zum einen vor, er sei aus dem afghanischen Militärdienst desertiert und würde bei einer Rückkehr zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zu Recht fest, dass gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens bestehen. Die Frage der Glaubhaftigkeit braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, da es dem Vorbringen bereits an der Asylrelevanz fehlt. Der Beschwerdeführer macht seine Desertion vor allem im Zusammenhang mit seinem militärischen Einsatz für den Iran geltend (vgl. A21 F84 und F88, vgl. auch A21 F131). Wie eben dargelegt, stellt die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung dar. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten. Eine allfällige Bestrafung wegen Desertion ist unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten. Eine allfällige Illegitimität muss sodann auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismässig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde. Ein allfälliges Strafverfahren wegen seiner Desertion würde überdies nicht auf einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner Desertion aus der afghanischen Nationalarmee bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 6.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, im Falle einer Ausweisung nach Afghanistan drohe ihm aufgrund seines Kampfeinsatzes in Syrien eine strafrechtliche Verfolgung. Er hätte mit einer unverhältnismässigen, rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Bestrafung zu rechnen. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht asylrelevant: 6.4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass weder die afghanischen Behörden, welche zur Zeit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan an der Macht waren, noch die Taliban, welche seit August 2021 an der Macht sind, bis zum heutigen Zeitpunkt vom Einsatz des Beschwerdeführers in Syrien erfahren haben dürften. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer auch nicht dezidiert dargetan, sondern lediglich Vermutungen angestellt, wonach ehemalige Kollegen möglicherweise über ihn sprechen könnten (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) und wahrscheinlich Fotos von ihm in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien (vgl. A21 F127 ff. und Beschwerdeschrift S. 3). Sein einziger Bekannter, von dem er vom Hörensagen wisse (vgl. A21 F96 und F123), dass er nach Afghanistan zurückgekehrt und verhaftet worden sei, war nicht am gleichen Ort stationiert wie er selbst. Entsprechend sind sie auch nie zusammen abgelichtet worden (vgl. A21 F126 f.). Für die Annahme, dieser Kollege würde über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Einsatz in Syrien berichten, bestehen keinerlei Hinweise. Auch die von ihm eingereichten Fotos lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, er sei in Afghanistan als Söldner bekannt. Der Beschwerdeführer ist ausserdem im Iran geboren, wo er nach eigenem Bekunden bis im Jahr 2010/2011 gelebt hat. Er war nur während (...) Monaten in Afghanistan, als er der Nationalen Armee beigetreten ist. Danach hat er sich nicht mehr in Afghanistan aufgehalten (vgl. A6 Ziff. 1.07, Ziff. 1.11, Ziff. 2.01 und A21 F18). Ferner war er weder in Afghanistan noch im Iran politisch aktiv (vgl. A21 F104). Er macht im Übrigen auch keine bisherigen Probleme mit den Behörden des Heimatstaates geltend. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass die Fotos durch Unachtsamkeit oder das Hochladen in den sozialen Medien in die Hände der afghanischen Behörden beziehungsweise der Taliban geraten könnten (vgl. A21 F97), reicht nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgung zu bejahen. Es ist folglich nicht ersichtlich, wie die afghanischen Behörden beziehungsweise die Taliban in Zukunft von der Söldnertätigkeit des Beschwerdeführers erfahren sollten. 6.4.2 Selbst wenn sein Kampfeinsatz als Söldner in Syrien den heimatlichen Behörden bekannt würde und der Beschwerdeführer deswegen in seinem Heimatstaat einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wäre, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Verfolgung und allfällige Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf das afghanische Strafgesetzbuch nicht per se als illegitim zu bezeichnen wäre. Dies deshalb, weil auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme besteht, dass eine strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers auf einem asylrechtlich relevanten Motiv im Sinne des Asylgesetzes beruhen oder ein allfälliges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch aus seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit zu den Hazara nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (vgl. dazu BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2). 6.5 Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren den Eventualantrag, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da er in der Schweiz zum Christentum konvertiert sei. 6.5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6.5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verheimlichung seiner Konversion in Afghanistan und der Zwang, sich entgegen seiner Überzeugung gemäss den islamischen und landesüblichen Sitten und Gebräuchen zu verhalten, würde zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen (S. 5 der Beschwerdeschrift), ist Folgendes festzuhalten: Die Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes sind hoch. Ein solcher ist zu bejahen, wenn die betroffene Person oder Teile einer Bevölkerung systematisch Massnahmen ausgesetzt sind, die schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte gleichzusetzen sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2; 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt muss nicht unbedingt ein bereits erfolgter Eingriff sein, immerhin muss ein solcher aber mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit drohen, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck demgegenüber auf gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. In dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (a.a.O., E.7.5.5). Somit ist zunächst die Frage der Glaubhaftigkeit der Hinwendung respektive Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum zu prüfen. Die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion kann praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus. Das nicht sofortige Geltendmachen der Konversion in den Befragungen muss nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen, wenn diese Verspätung durch besondere Umstände erklärt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). 6.5.3 Gemäss Beschwerdeschrift konvertierte der Beschwerdeführer erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens zum Christentum. Mündlich angehört wurde er dazu nie. Aufgrund der detaillierten Ausführungen in der Replik und deren Ergänzung können allerdings vorliegend auch ohne Anhörung Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Konversion beziehungsweise die innere Überzeugung gezogen werden, so dass eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht nötig erscheint und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer schildert zwar in nachvollziehbarer Weise, wie sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden ist und er Teil der F._______ wurde. Er spricht aber das zentralste Element einer Konversion - die Taufe - mit keinem Wort an, was insbesondere auch angesichts der auf der Homepage der F._______ veröffentlichten Definition der Taufe erstaunt: «Die "Glaubenstaufe" ist einer der wichtigsten Momente im Leben eines Christen. Sie ist ein öffentliches Bekenntnis und der Ausdruck einer persönlichen Entscheidung für ein Leben mit Jesus Christus.» (vgl. Taufe, [...], abgerufen am 11. August 2022). Dass der Beschwerdeführer, der im Herbst 2017 zum Christentum konvertiert sein will, bis heute nicht getauft ist und ein entsprechendes Vorhaben auch nicht kommuniziert hat, spricht gegen das Vorliegen einer inneren Überzeugung, sich vollends zum Christentum zu bekennen. Auch die beigebrachten Fotos lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaft und die gemeinsamen Aktivitäten mit anderen Mitgliedern sowie das interkulturelle Angebot der Freikirche geniesst. Das gemein-same Kochen und Theater spielen sind jedoch nicht zentrale Elemente einer christlichen Glaubensausübung. Die Darlegungen des Beschwerde-führers lassen folglich eher auf eine passive Überzeugung als auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit religiösen Inhalten schliessen. Das stille Gebet und das wöchentliche Studium des Neuen Testaments sind ihm auch bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland nicht verwehrt. Von einem ausgeprägten Missionierungsbedürfnis ist nicht die Rede. Er hat sich durch sein Theaterspiel auch nicht besonders exponiert, zumal das Theaterstück kein religiöses Thema zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die vorgebrachte Konversion überhaupt jemandem in Afghanistan, wo er sich seinen Angaben zufolge nur während (...) Monaten aufgehalten hat, bekannt geworden wäre, sondern geht lediglich davon aus, die Gefahr der Aufdeckung der Konversion sei gegeben, weil diese der afghanischen Exilgemeinschaft in der Schweiz hinlänglich bekannt sei. Seine ganze Familie - bis auf seine (...), zu denen er keinen Kontakt hat - lebt überdies im Iran (vgl. A6 Ziff. 3.01 ff. und A21 F140 f.). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan ein Doppelleben führen oder seine religiöse Überzeugung derart unterdrücken müsste, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. Die eingereichten Bestätigungen über die Glaubensausübung vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. 6.6 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 10. März 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde indes mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nach Prüfung der mit Eingabe vom 23. Juni 2022 eingereichten Informationen ist nach wie vor von der prozessualen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wurde ebenfalls mit Verfügung vom 22. März 2019 gutgeheissen. Sie ist für ihren Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE) und soweit dies den abzuweisenden Teil der Beschwerde betrifft (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 22. März 2019 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Seitens der Rechtsvertretung wurde am 23. Mai 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht, die einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Fr. 70.- Auslagen ausweist, wobei sie darauf hinweist, dass bei Unterliegen der Stundenansatz von Fr. 150.- akzeptiert werde, welcher folglich angewendet wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 900.- (inkl. anteilige Auslagen und unter Berücksichtigung der nach der Kostennote erfolgten Eingaben) auszurichten. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'185.- (inkl. anteilige Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'185.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: