opencaselaw.ch

D-2564/2024

D-2564/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, suchte am 4. März 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) um Asyl nach. Am 7. März 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Gleichentags nahm das SEM die Personalien des Beschwer- deführers auf. A.b Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Rechtsvertretung des Be- schwerdeführers mehrere Beweismittel zu den Akten (seine Aussage bei der Polizeistation […] vom 14. Februar 2024, Fotografien seiner Verletzun- gen und gerichtsmedizinischer Bericht zu denselben vom 14. Februar 2024, Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom 22. Februar 2024, Fotografien von ihm bei der Teilnahme an Veranstaltungen, Nach- richt der Nachrichtenagentur C._______ vom 17. Mai 2022, Nachrichten über Verbote von kurdischen (…), in denen er (…) mitgewirkt habe). A.c Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein (Kopie des Urteils des (…). Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom (…) 2002, in dem festgestellt werde, dass sein Vater we- gen Mitgliedschaft in der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») angeklagt, am (…) 1999 festgenommen, am (…) 1999 inhaftiert und am (…) 2000 freigelassen worden sei, Referenzschreiben des «(…)» in E._______ vom

25. März 2024 mit Fotografien, Referenzschreiben der (…) B._______ vom

28. März 2024). A.d Am 3. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu seiner Person an, er sei in F._______ (Provinz B._______) geboren worden und dort aufgewachsen. In den Jahren (…) habe er am (…) studiert. Während seines Studiums habe er an studentischen Aktivitä- ten teilgenommen, wobei er (…) habe. In diese Zeit seien die (…) gefallen, die ihn traumatisiert hätten. Danach sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe als (…) gearbeitet, (…) gegeben und an (…). Nach seinen Asylgründen gefragt, machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund erlittener Polizeigewalt ausgereist. Davor sei er ständig münd- lich bedroht worden. Er habe sich mit (…) befasst und sei im (…) der DE- HAP (Demokrat Halk Partisi) aktiv gewesen. Für den berühmten (…), die

D-2564/2024 Seite 3 (…) und andere bekannte (…) habe er die (…) vorbereitet. Weil er am mitt- lerweile von den türkischen Behörden geschlossenen (…) tätig gewesen sei, habe er mit fast allen (…) zusammengearbeitet. Er selbst habe an vie- len (…). An den Orten, an denen er (…), habe die Polizei Razzien durch- geführt. Die Polizisten seien mit Masken und «grossen Waffen» gekom- men. Zuletzt habe er an der Wahl für Delegierte in F._______ teilgenom- men und dort einige Aufgaben übernommen. In dieser Zeit habe er einige Male gespürt, dass er verfolgt werde. Als er am 14. Februar 2024 seinen Freund G._______ habe abholen wollen, habe er vor dessen Haus im Auto gewartet. Als er ausgestiegen sei, sei er von vier Leuten angegriffen wor- den, die mit Stöcken auf seine Schulter und seinen Rücken geschlagen hätten. Er gehe davon aus, dass es Polizisten gewesen seien, weil sie Waf- fen getragen und Funkgeräte gehabt hätten. Danach sei er zum Spital ge- gangen, um sich untersuchen zu lassen und einen Arztbericht zu holen. Anschliessend habe er sich zur Polizeidirektion begeben, um Anzeige zu erstatten. In der Nähe des Tatorts befinde sich ein Lebensmittelladen, der eine Überwachungskamera habe, die den Vorfall hätte aufnehmen können. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er geschlagen worden sei, und habe auf die Überwachungskamera hingewiesen. Die Polizisten seien dorthin gegangen und hätten gesagt, dass die Kamera nichts aufgenommen habe. Er sei zur Staatsanwaltschaft gegangen, wo man ihm gesagt habe, er solle gehen und mit Namen wiederkommen. Er habe einen Anwalt aufgesucht, der nichts für ihn habe tun können und ihm empfohlen habe, die Türkei zu verlassen. Weil er sich wegen dieses Vorfalls geängstigt habe – es seien in der Türkei in letzter Zeit viele (…) getötet worden –, habe er diesen Rat befolgt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass auf E-Devlet (Web- seite des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten) ein Verfahren mit der Polizei gegen ihn ersichtlich sei. Als er vor drei oder vier Jahren (…) habe, hätten ihn drei Leute aufgefordert, ein (…). Als er später nachhause habe gehen wollen, hätten diese Leute und er sich gegenseitig beschimpft. Die Polizei habe ihn und einen Freund festgenommen und auf den Polizei- posten gebracht. Dort sei er beschimpft und bedroht worden. Er habe An- zeige erstatten wollen und die «Gegner», die ebenfalls Anzeige erstattet hätten, hätten verlangt, dass er diese zurückziehe. Beide Seiten hätten die Anzeigen zurückgezogen, das Verfahren sei abgeschlossen. Zu seinem familiären Hintergrund erklärte er weiter, sein Vater sei aus po- litischen Gründen verurteilt worden und zwei Jahre lang im Gefängnis ge- wesen. Die Familie sei unter starkem Druck gestanden. Während des ge- gen seinen Vater geführten Verfahrens seien bei ihnen oft Razzien durch- geführt worden. Nachdem sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden

D-2564/2024 Seite 4 sei, sei die Familie gezwungen worden, in die türkischen Städte zu ziehen. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen der familiären Vorgeschichte Prob- leme bei einigen mündlichen Prüfungen gehabt, die er (…) abgelegt habe. Weil er in seiner Muttersprache (…), sei er in die Politik gezwungen wor- den. Ab seinem (…) Lebensjahr bis zur Ausreise habe er an Newroz-Fei- ern, (…) und (…) Veranstaltungen teilgenommen und (…); bei diesen Akti- vitäten sei er vielleicht 500-mal beschimpft und bedroht worden. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe in der Schweiz an Veranstaltungen des (…) und anderen Events teilgenommen. Er habe mit verschiedenen (…). (…) seien über den TV-Kanal H._______ live übertragen worden, was bedeute, dass er identifiziert worden sei. Nach einer Rückkehr werde er weiterhin (…) machen, weshalb er geschlagen, verletzt oder getötet werden könnte. Auf dem (…) habe er eine Tätowierung in den Farben der Kurden. Dieses Symbol stehe für Kurden und Jesiden. Aus diesem Grund könne er in der Türkei (…), denn Jihadisten oder Faschisten könnten ihm deshalb (…) ab- schneiden. A.e Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am

12. April 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Am 15. Ap- ril 2024 übergab die Rechtsvertretung dem SEM ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliess- lich beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung. C. Mit Eingabe seiner am 17. April 2024 mandatierten Rechtsvertretung vom

24. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde

D-2564/2024 Seite 5 beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom

16. April 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und eine Par- teientschädigung zu entrichten. Eventuell sei ihm zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Am 25. April 2024 liess die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Substitutionsvollmacht zukommen. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2024 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom

28. Mai 2024 seinerseits zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Rechtsvertreter einen «Ent- scheid in anderer Sache» («Degisik is Karar») des (…). Friedensstrafge- richts von J._______ ein.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2564/2024 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

D-2564/2024 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es könne auf- grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als oppositionell eingestellter (…) nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gewissen Verfolgungsmass- nahmen der türkischen Behörden gekommen sei. Das Vorgehen derselben erreiche vorliegend die hohe Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität aber nicht. Die Bedrohungen und Belästigungen durch die Polizei hätten jeweils lediglich im Rahmen seiner (…) stattgefunden. Im Privatle- ben sei er von der Polizei weder bedroht noch belästigt worden. Die geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen hätten sich über einen Zeit- raum von rund 20 Jahren erstreckt, was nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität spreche, die ihm das Leben im Heimatstaat verunmög- licht oder unzumutbar erschwert hätte. Beim erlittenen Angriff von unbe- kannten Personen handle es sich um ein isoliertes Ereignis, denn zuvor sei er noch nie physisch angegriffen worden. Dass die Angreifer im Auftrag einer staatlichen Behörde gehandelt hätten, sei nur eine Vermutung sei- nerseits. Seine Anzeige sei von der Polizei entgegengenommen worden und die Polizisten hätten Ermittlungen aufgenommen. Gemäss Einschät- zung des SEM seien die türkischen Behörden bei Verfolgung durch Dritt- personen grundsätzlich schutzfähig und -willig. Die Türkei verfüge über funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, zu dem Zugang bestehe. Gegen den Beschwerdeführer seien keine Strafverfahren offen und in der Vergangenheit seien gegen ihn keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfahren eröffnet worden. Er sei, ab- gesehen von (…) an politischen Veranstaltungen, nicht politisch tätig und nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der Umstand, dass er mit dem eigenen Pass ausgereist sei, spreche nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm wegen des Vorgehens der türkischen Behörden oder Drittpersonen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutba- rer Weise erschwert worden sei. Die Verfolgungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit seinen Angehörigen miterlebt habe, seien primär gegen sei- nen Vater gerichtet gewesen. Seit fünf Jahren habe es diesbezüglich keine Razzien oder Probleme mehr gegeben, da sich seine Familie – abgesehen

D-2564/2024 Seite 8 von einer einmaligen Tätigkeit seines Vaters als Wahlbeobachter – politisch nicht mehr betätigt habe. Somit gebe es keine Hinweise, dass ihm wegen der Probleme seines Vaters ernsthafte Nachteile drohten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien gegen ihn keine Strafverfahren hängig. Aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz sei dem- nach kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Bei seiner Befürchtung, wegen (…) vor einer PKK-Flagge könnte er bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme bekommen, handle es sich um eine hypothetische Annahme. Es sei unklar, ob die türkischen Behörden bereits (…) erfahren hätten und sie bei Kenntnis desselben Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich rele- vanten Ausmasses einleiten würden. Seine Furcht vor Repressionen sei- tens des türkischen Staats sei zwar nachvollziehbar, die Furcht vor künfti- gen relevanten Verfolgungsmassnahmen scheine aber nicht objektiv be- gründbar. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an den Ausführungen des SEM. Sie beschrieben seine Tätigkeit als (…) und bezögen sich auf den geschilderten Angriff am 14. Februar 2024. Das seinen Vater betreffende Gerichtsurteil aus dem Jahr 2002 beziehe sich nicht auf seine eigenen Asylvorbringen. Die Beweismittel trügen in ihrer Gesamtheit zwar zur Glaubhaftmachung der Asylvorbringen bei, belegten aber nicht eine Verfol- gungsintensität flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt. Die Sicht- weise, dass ein kurdischer (…), der so viel zur (…) beigetragen habe, sich politisch nicht engagiert habe, sei in Anbetracht der Situation der Kurden in der Türkei unangemessen. Bei der Beurteilung, ob ein türkischer Asylsu- chender begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, müsse die all- gemeine politische Situation nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 miteinbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass sich die politische und menschenrechtliche Situ- ation in der Türkei beträchtlich verschlechtert habe. In diesem Zusammen- hang sei auf den «BTI 2020 Country Report Turkey» der Bertelsmann Stif- tung hinzuweisen, in dem die Türkei als Autokratie bezeichnet werde, in der die Pressefreiheit eingeschränkt sei, die bürgerlichen Rechte missach- tet und die Gewaltenteilung ausgehöhlt würden. Im gleichen Bericht werde die Türkei als faktische Diktatur bezeichnet. Bezüglich der Menschen- rechtsverletzungen in der Türkei sei auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-2549/2021 vom 5. September 2023 hinzuweisen. Am 28. Mai

D-2564/2024 Seite 9 2023 sei Präsident Erdogan, der die Türkei nach 21 Jahren an der Macht stark geprägt habe, wiedergewählt worden. Angesichts seiner autoritären Tendenzen sei die Situation im Land besorgniserregend und die Men- schenrechtsverletzungen könnten andauern oder sich noch verstärken. Menschen, welche die Regierung kritisierten oder abweichende politische Ansichten äusserten, würden oft verfolgt. Der Beschwerdeführer sei seitens der türkischen Behörden sein Leben lang psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Dass er den Razzien und Gefängnisaufenthalten, die seinen Vater oder andere Familienangehörige betroffen hätten, in der Jugendzeit habe beiwohnen müssen, könne bei der Beurteilung der Verfolgungsintensität der von ihm anschliessend erlittenen Bedrohung durch die Behörden nicht unberück- sichtigt bleiben. Wenn die Beschimpfungen und Drohungen auch haupt- sächlich während seiner Arbeit stattgefunden hätten, hätten sie dennoch sein Leben beeinträchtigt. Er habe nie leben können, ohne sich von den türkischen Behörden bedroht zu fühlen. Die konstanten Drohungen und Beschimpfungen während vieler (…), an denen er (…), hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Die Menschenrechte von Per- sonen, die sich für die kurdische (…) engagierten, würden stark und wie- derholt verletzt. Der Beschwerdeführer sei von Staatsbeamten bei der Ar- beit und in der Freizeit verfolgt, bei seinen (…) beschimpft und bedroht und im Februar 2024 angegriffen worden. Es sei ihm keine andere Möglichkeit als die Flucht geblieben. Aus seiner Anhörung gehe hervor, dass die türki- schen Behörden seine Anzeige nicht registriert hätten. Das türkische Jus- tizsystem sei bekannt für die Repression von Regierungskritikern. Dies sei der Grund, weshalb er seine Anzeige zurückgezogen habe, habe er doch befürchtet, andernfalls wegen Propaganda für oder Verbindungen zu einer Terrororganisation verfolgt zu werden. Die türkischen Behörden hätten ge- zeigt, dass sie nicht willens seien, ihn zu schützen. Seit den Wahlen vom Mai 2023 habe die Polizeigewalt gegen kurdische Aktivisten (…) zugenommen. Sie würden bedroht, bis sie ihr Engagement aufgäben oder als Informanten tätig würden. Mehrere kurdische (…) seien wegen «Terrorismus» angeklagt oder entführt und misshandelt worden. Es genüge, in kurdischer Sprache (…), um als Regimegegner zu gelten. Ein für die kurdische Sache engagierter (…), der den Behörden bekannt sei, habe ein Risikoprofil und begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die sich immer politisch engagiert habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Aktivitä- ten für die kurdische Sache fortgesetzt, indem er an zahlreichen (…)

D-2564/2024 Seite 10 teilgenommen habe. Er habe an (…), die auf dem TV-Kanal H._______ übertragen worden seien. Die türkischen Behörden hätten deshalb an sei- nem Arbeitsplatz und bei seiner Familie vorgesprochen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das spezifische Profil des Beschwerdeführers (…) sei im Entscheid aufgenommen und behan- delt worden. Der Umstand, dass kurdische (…) auch als politisch Opposi- tionelle eingestuft werden könnten, ändere nichts an der Einschätzung, dass seine Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsin- tensität aufwiesen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei werde vom SEM aufmerksam verfolgt und die Einschätzung, dass er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, sei vor dieser Grund- lage erfolgt. Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer könnte Probleme we- gen eines Livestreams auf H._______ TV erhalten, handle es sich um eine hypothetische Annahme. Sollte die Polizei seine Familie tatsächlich aufge- sucht haben, heisse dies nicht automatisch, dass es zu Verfolgungsmass- nahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses kommen werde. Da der Beschwerde keine weiteren Beweismittel beigelegt worden seien, sei da- von auszugehen, dass gegen ihn keine Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet worden seien.

E. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer un- ter dem Druck, den die türkischen Behörden auf seine Familie ausgeübt hätten, aufgewachsen sei. Im Weiteren werden die bereits in der Be- schwerde gemachten Ausführungen zum (…) Engagement des Beschwer- deführers und dessen politischer Bedeutung wiederholt. Die Tatsache, dass die Polizei nach der (…) zu seiner Familie gegangen sei, zeige die politische Dimension der (…). In der Türkei könne jegliche Opposition ge- gen das Regime zu Verfolgungshandlungen führen. Die psychische Ge- walt, denen er seitens Behördenvertretern ausgesetzt sei, stelle eine schwere Bedrohung seiner Integrität und Freiheit dar. Die Drohungen und Beschimpfungen hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck ge- führt.

E. 4.5 In der ergänzenden Replik wird geltend gemacht, dass gegen den Be- schwerdeführer aufgrund von Terrorpropaganda ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, aus dem hervorgehe, dass er von den türkischen Behörden erfolglos gesucht worden sei. Es sei klar, dass seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht hypothetischer Natur seien. Er würde umgehend festgenommen, befragt und inhaftiert. Das Risiko, dass er kei- nen fairen Prozess erhalte, sei gross. Er riskiere, gefoltert und unter

D-2564/2024 Seite 11 schlechten Bedingungen übermässig lange inhaftiert zu werden. Es sei da- rauf hinzuweisen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand mit der Dauer des Verfahrens verschlechtere. Er fürchte sich vor den Folgen einer Rückkehr in die Türkei. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei seine Mutter verstorben, was für ihn eine zusätzliche Belastung darstelle.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, sein Vater sei vom (…). Staatssicherheitsgericht in D._______ am 17. Dezember 2002 aus politischen Gründen verurteilt worden und zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen. Während seiner Kindheit und bis vor fünf Jahren vor seiner Aus- reise seien bei seiner Familie immer wieder Razzien durchgeführt worden (vgl. SEM-act. […]-16/16 F52 und F68 f., […]-10/- ID-Nr.009). Es ist ver- ständlich, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen seinen Vater und die damit zusammenhängenden Razzien, die sich während der Kind- heit und der Jugendzeit des Beschwerdeführers ereigneten, für ihn belas- tend waren. Da die letzte Razzia bei seiner Familie fünf Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei durchgeführt wurde und er danach wegen der po- litischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine konkreten Probleme hatte (vgl. SEM-act. […]-16/16 F69), besteht kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den zurückliegenden Ereignissen und der Mitte Februar 2024 (vgl. SEM-act. […]-9/7 Ziff. 5.01) erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers. Ein anhaltendes behördliches Interesse an sei- nem Vater ist nicht ersichtlich, da dieser in den letzten Jahren keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei ei- ner Rückkehr in die Türkei aufgrund der «politischen Vergangenheit»

D-2564/2024 Seite 12 seines Vaters vor gezielt gegen ihn gerichteten Reflexverfolgungsmass- nahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses fürchten müsste.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner Abstam- mung aus einer politischen Familie (…) bei den mündlichen Prüfungen be- nachteiligt worden. Während seiner langjährigen (…), bei der er (…) habe, sei er regelmässig von türkischen Nationalisten beschimpft worden. Die (…) seien teilweise von Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte ge- stört worden, die ihn ebenfalls beschimpft und bedroht hätten (vgl. SEM- act. […]-16/16 F51, F74–F78, F89). Die Benachteiligungen, welche er wäh- rend seiner (…) erlitten hatte, waren weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Heimat. Er konnte (…) im Jahr 2018/2019 er- folgreich abschliessen und seither mit seinem Beruf seinen Lebensunter- halt verdienen (vgl. SEM-act. […]-16/16 F19). Die Beschimpfungen und Bedrohungen durch türkische Nationalisten und Angehörige der Sicher- heitskräfte, die im Zusammenhang mit seinen (…) standen, waren für ihn sicherlich belastend, sie hinderten ihn aber nicht daran, seinen beruflichen Aktivitäten weiterhin nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu verdie- nen (vgl. SEM-act. […]-16/16 F19). Nach (weiteren) konkreten Problemen mit Organisationen, Drittpersonen oder Behörden gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe (bis jetzt) nie Probleme mit irgendjemandem gehabt (vgl. SEM-act. […]-16/16 F56). Die von ihm geschilderten Behinde- rungen und Einschüchterungsversuche, die ihm im Rahmen seiner berufli- chen Tätigkeiten widerfuhren, erreichten die Schwelle der flüchtlingsrecht- lichen Relevanz erlittener Nachteile nicht.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, er sei am 14. Feb- ruar 2024 von vier Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden, als er vor dessen Haus auf seinen Freund gewartet habe. Er kenne die Angreifer nicht, sei aber sicher, dass es Polizisten gewesen sei- en, da sie Waffen und Funkgeräte dabeigehabt hätten (vgl. SEM-act. […]- 16/16 F85 f.). Gemäss seinen Schilderungen sei er von hinten angegriffen worden, habe sich zu Boden fallen lassen und versucht, sein Gesicht und seinen Kopf vor den Schlägen zu schützen. Er habe beinahe das Bewusst- sein verloren und sei nach vier bis fünf Minuten wieder zu sich gekommen (vgl. SEM-act. […]-16/16 F54, F80). Angesichts dieser Ausgangslage er- staunt seine Aussage, er habe erkannt, dass die Angreifer Waffen getragen und Funkgeräte dabeigehabt hätten. In diesem Zusammenhang ist festzu- halten, dass er im Rahmen der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten (…) angab, er habe nicht gesehen, wer ihn geschlagen habe, und könne keine Angaben über die Angreifer machen (vgl. SEM-act. […]-10/- ID-Nr.

D-2564/2024 Seite 13 002, […]-17/3). Der Hintergrund des Übergriffs bleibt somit unklar, zumal die Angreifer nicht gesprochen und keine «Forderungen» gestellt hätten. Die vom SEM an der Vermutung des Beschwerdeführers, es habe sich bei den Angreifern um Polizisten gehandelt, gehegten Zweifel erscheinen be- rechtigt. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass er sich zuerst in ein Spital begab und anschliessend zur Polizeidirektion ging, um Anzeige zu erstat- ten. Die Polizisten nahmen ein Protokoll auf, hätten sich an den Tatort be- geben und seien dem Hinweis, der Angriff könnte von einer Kamera aufge- zeichnet worden sein, nachgegangen (vgl. SEM-act. […]-16/16 F54, F80). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Poli- zeibehörden hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer als schutzun- willig beziehungsweise schutzunfähig gezeigt, weshalb dem einmaligen physischen Übergriff auf ihn keine asylrechtliche Relevanz zuerkannt wer- den kann.

E. 5.6.1 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Be- schwerdeführer habe in der Türkei unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile dar- stellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situ- ation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychi- sche Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnli- chen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flücht- lingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychi- schen Erkrankungen) besonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des

D-2564/2024 Seite 14 BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. Au- gust 2022 E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4).

E. 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schikanen seitens der Sicherheitskräfte, denen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (…) ausgesetzt war, für ihn belastend waren. Da er trotz des be- hördlichen Drucks während mehrerer Jahre regelmässig (…) und in seinem Privatleben unbehelligt blieb, kann objektiv gesehen nicht davon ausge- gangen werden, dass ihm unmittelbar vor seine Auseise ein weiterer Ver- bleib in der Türkei nicht zumutbar gewesen wäre.

E. 5.7.1 Rechtsanwalt K._______ führt in seinem Schreiben vom 22. Februar 2024 aus, der Beschwerdeführer sei ständig dem Druck des Staates aus- gesetzt gewesen und daran gehindert worden, (…). Schliesslich sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Am 14. Februar 2024 sei er gegen 17:55 Uhr von unbekannten Tätern verprügelt worden, weil er trotz des Drucks sein (…) weitergeführt habe. Er habe die Schläger, die ihm gesagt hätten, er solle nie wieder (…), nicht identifizieren können. Wenn er es trotzdem tue, werde ihm das Gleiche widerfahren. Nach dem Vorfall habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft von (…) eingereicht, die den Vorfall nicht aufgeklärt habe (vgl. SEM-act. […]-10/- ID-Nr. 005, […]-17/3).

E. 5.7.2 Die Ausführungen von Rechtsanwalt K._______ stellen weitgehend auf die Angaben ab, die der Beschwerdeführer ihm gegenüber machte, da er nicht auf selbst Erlebtes oder Beobachtetes zurückgreifen konnte. Der Beschwerdeführer selbst machte in der Anhörung nicht geltend, dass er gehindert worden sei, (…), sondern, dass er bei (…) von Angehörigen der Sicherheitskräfte teilweise behindert worden sei. Er erwähnte auch nicht, dass er in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, sondern bezeichnete seine finanzielle Situation als gut (vgl. SEM-act. […]-16/16 F19). Die ihm in der Anhörung gestellte Frage, ob ihm beim Vorfall (dem tätlichen Angriff) etwas gesagt worden sei, verneinte er. Zudem gab er an, der Vorfall habe sich gegen 17 Uhr zugetragen (vgl. SEM-act. […]-16/16 F70, F87). Entge- gen den Ausführungen des Rechtsanwalts sagte der Beschwerdeführer, er habe bei der Staatsanwaltschaft keine Anzeige erstatten können, da er dort abgewiesen worden sei (vgl. SEM-act. […]-16/16 F54, F80). Das einge- reichte Schreiben ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zumindest in Teilen als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann.

D-2564/2024 Seite 15

E. 5.8.1 Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen «Beschluss in sonstiger Sache» («degi- sik is karar») Nr. 2024/(…) des (…). Friedensstrafgerichts von J._______ vom 7. August 2024 ein, mit dem einem Ersuchen des Büros für die Unter- suchung terroristischer Straftaten vom selben Tag zur Ausstellung eines Vorführbefehls («yakalama emri») entsprochen wurde. Zweck des Vorführ- befehls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorismus-Pro- paganda ist die Zuführung des Beschwerdeführers zur Staatsanwaltschaft J._______ zur Einvernahme.

E. 5.8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt al- leine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- verfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asyl- suchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungs- verfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hin- weise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Ein- zelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlä- gigen Strafbestimmungen abgestützte – Verurteilungen sowie ein expo- niertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Me- dia»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umstän- den ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E. 5.8.3 Da der Beschwerdeführer in der Türkei und in der Schweiz anwaltlich vertreten und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, allfällige Entwicklungen in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mit- zuteilen, ist unbesehen der Frage der Authentizität des eingereichten Haft- befehls davon auszugehen, dass das Verfahren nicht weiter fortgeschritten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass staatsanwaltliche

D-2564/2024 Seite 16 Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tat- sächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist oder mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kommt (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» – wie dem zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer – ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrah- men für die Delikte nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Frei- heitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 5.8.4 In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vor- bestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschilderten Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz als (…) begründen kein exponiertes politisches Profil. Er geht zwar davon aus, dass er seit geraumer Zeit von der türkischen Polizei be- obachtet wurde (vgl. SEM-act. […]-16/16 F80), wurde aber weder festge- nommen noch von den Behörden zu seinem Engagement im Bereich der kurdischen (…) befragt.

E. 5.9 Insgesamt gesehen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweis- mittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-2564/2024 Seite 17

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-

D-2564/2024 Seite 18 schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flücht- lingseigenschaft nicht. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er in der Türkei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter be- ziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2).

D-2564/2024 Seite 19

E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufli- che Ausbildung sowie Berufserfahrung in den Bereichen (…) (vgl. SEM- act. […]-16/16 F15–F19). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz, sein Vater und seine Geschwister leben in J._______, mehrere Tanten und Onkel leben ebenso in der Türkei (vgl. SEM-act. […]- 14/16 F22–F26). Gemäss seinen Angaben wohnte er vor seiner Ausreise meistens alleine an verschiedenen Orten und war beruflich viel unterwegs (vgl. SEM-act. […]-16/16 F5–F14). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Verwandten zumindest vorüber- gehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf de- ren Unterstützung zurückgreifen kann. Aufgrund seiner breiten beruflichen Erfahrung dürfte es ihm gelingen, sich erneut eine wirtschaftliche Existenz- grundlage zu schaffen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme – (…) (vgl. SEM-act. […]-16/16 F40–F44) – stehen einer Rück- kehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem ins- besondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6).

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar.

E. 7.4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung

D-2564/2024 Seite 20 der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)

D-2564/2024 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2564/2024 law/bah Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, suchte am 4. März 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) um Asyl nach. Am 7. März 2024 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. A.b Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrere Beweismittel zu den Akten (seine Aussage bei der Polizeistation [...] vom 14. Februar 2024, Fotografien seiner Verletzungen und gerichtsmedizinischer Bericht zu denselben vom 14. Februar 2024, Referenzschreiben seines türkischen Anwalts vom 22. Februar 2024, Fotografien von ihm bei der Teilnahme an Veranstaltungen, Nachricht der Nachrichtenagentur C._______ vom 17. Mai 2022, Nachrichten über Verbote von kurdischen (...), in denen er (...) mitgewirkt habe). A.c Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein (Kopie des Urteils des (...). Staatssicherheitsgerichts in D._______ vom (...) 2002, in dem festgestellt werde, dass sein Vater wegen Mitgliedschaft in der PKK («Partiya Karkeren Kurdistan») angeklagt, am (...) 1999 festgenommen, am (...) 1999 inhaftiert und am (...) 2000 freigelassen worden sei, Referenzschreiben des «(...)» in E._______ vom 25. März 2024 mit Fotografien, Referenzschreiben der (...) B._______ vom 28. März 2024). A.d Am 3. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu seiner Person an, er sei in F._______ (Provinz B._______) geboren worden und dort aufgewachsen. In den Jahren (...) habe er am (...) studiert. Während seines Studiums habe er an studentischen Aktivitäten teilgenommen, wobei er (...) habe. In diese Zeit seien die (...) gefallen, die ihn traumatisiert hätten. Danach sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe als (...) gearbeitet, (...) gegeben und an (...). Nach seinen Asylgründen gefragt, machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund erlittener Polizeigewalt ausgereist. Davor sei er ständig mündlich bedroht worden. Er habe sich mit (...) befasst und sei im (...) der DEHAP (Demokrat Halk Partisi) aktiv gewesen. Für den berühmten (...), die (...) und andere bekannte (...) habe er die (...) vorbereitet. Weil er am mittlerweile von den türkischen Behörden geschlossenen (...) tätig gewesen sei, habe er mit fast allen (...) zusammengearbeitet. Er selbst habe an vielen (...). An den Orten, an denen er (...), habe die Polizei Razzien durchgeführt. Die Polizisten seien mit Masken und «grossen Waffen» gekommen. Zuletzt habe er an der Wahl für Delegierte in F._______ teilgenommen und dort einige Aufgaben übernommen. In dieser Zeit habe er einige Male gespürt, dass er verfolgt werde. Als er am 14. Februar 2024 seinen Freund G._______ habe abholen wollen, habe er vor dessen Haus im Auto gewartet. Als er ausgestiegen sei, sei er von vier Leuten angegriffen worden, die mit Stöcken auf seine Schulter und seinen Rücken geschlagen hätten. Er gehe davon aus, dass es Polizisten gewesen seien, weil sie Waffen getragen und Funkgeräte gehabt hätten. Danach sei er zum Spital gegangen, um sich untersuchen zu lassen und einen Arztbericht zu holen. Anschliessend habe er sich zur Polizeidirektion begeben, um Anzeige zu erstatten. In der Nähe des Tatorts befinde sich ein Lebensmittelladen, der eine Überwachungskamera habe, die den Vorfall hätte aufnehmen können. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er geschlagen worden sei, und habe auf die Überwachungskamera hingewiesen. Die Polizisten seien dorthin gegangen und hätten gesagt, dass die Kamera nichts aufgenommen habe. Er sei zur Staatsanwaltschaft gegangen, wo man ihm gesagt habe, er solle gehen und mit Namen wiederkommen. Er habe einen Anwalt aufgesucht, der nichts für ihn habe tun können und ihm empfohlen habe, die Türkei zu verlassen. Weil er sich wegen dieses Vorfalls geängstigt habe - es seien in der Türkei in letzter Zeit viele (...) getötet worden -, habe er diesen Rat befolgt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass auf E-Devlet (Webseite des türkischen Staates für Bürgerangelegenheiten) ein Verfahren mit der Polizei gegen ihn ersichtlich sei. Als er vor drei oder vier Jahren (...) habe, hätten ihn drei Leute aufgefordert, ein (...). Als er später nachhause habe gehen wollen, hätten diese Leute und er sich gegenseitig beschimpft. Die Polizei habe ihn und einen Freund festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Dort sei er beschimpft und bedroht worden. Er habe Anzeige erstatten wollen und die «Gegner», die ebenfalls Anzeige erstattet hätten, hätten verlangt, dass er diese zurückziehe. Beide Seiten hätten die Anzeigen zurückgezogen, das Verfahren sei abgeschlossen. Zu seinem familiären Hintergrund erklärte er weiter, sein Vater sei aus politischen Gründen verurteilt worden und zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen. Die Familie sei unter starkem Druck gestanden. Während des gegen seinen Vater geführten Verfahrens seien bei ihnen oft Razzien durchgeführt worden. Nachdem sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei die Familie gezwungen worden, in die türkischen Städte zu ziehen. Er (der Beschwerdeführer) habe wegen der familiären Vorgeschichte Probleme bei einigen mündlichen Prüfungen gehabt, die er (...) abgelegt habe. Weil er in seiner Muttersprache (...), sei er in die Politik gezwungen worden. Ab seinem (...) Lebensjahr bis zur Ausreise habe er an Newroz-Feiern, (...) und (...) Veranstaltungen teilgenommen und (...); bei diesen Aktivitäten sei er vielleicht 500-mal beschimpft und bedroht worden. Gefragt, was er bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, er habe in der Schweiz an Veranstaltungen des (...) und anderen Events teilgenommen. Er habe mit verschiedenen (...). (...) seien über den TV-Kanal H._______ live übertragen worden, was bedeute, dass er identifiziert worden sei. Nach einer Rückkehr werde er weiterhin (...) machen, weshalb er geschlagen, verletzt oder getötet werden könnte. Auf dem (...) habe er eine Tätowierung in den Farben der Kurden. Dieses Symbol stehe für Kurden und Jesiden. Aus diesem Grund könne er in der Türkei (...), denn Jihadisten oder Faschisten könnten ihm deshalb (...) abschneiden. A.e Das SEM händigte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 12. April 2024 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Am 15. April 2024 übergab die Rechtsvertretung dem SEM ihre Stellungnahme. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Schliesslich beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner am 17. April 2024 mandatierten Rechtsvertretung vom 24. April 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei auf die Beschwerde einzutreten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und eine Parteientschädigung zu entrichten. Eventuell sei ihm zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D. Am 25. April 2024 liess die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Substitutionsvollmacht zukommen. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2024 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 28. Mai 2024 seinerseits zur Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Rechtsvertreter einen «Entscheid in anderer Sache» («Degisik is Karar») des (...). Friedensstrafgerichts von J._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, es könne aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als oppositionell eingestellter (...) nicht ausgeschlossen werden, dass es zu gewissen Verfolgungsmassnahmen der türkischen Behörden gekommen sei. Das Vorgehen derselben erreiche vorliegend die hohe Schwelle der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität aber nicht. Die Bedrohungen und Belästigungen durch die Polizei hätten jeweils lediglich im Rahmen seiner (...) stattgefunden. Im Privatleben sei er von der Polizei weder bedroht noch belästigt worden. Die geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen hätten sich über einen Zeitraum von rund 20 Jahren erstreckt, was nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität spreche, die ihm das Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätte. Beim erlittenen Angriff von unbekannten Personen handle es sich um ein isoliertes Ereignis, denn zuvor sei er noch nie physisch angegriffen worden. Dass die Angreifer im Auftrag einer staatlichen Behörde gehandelt hätten, sei nur eine Vermutung seinerseits. Seine Anzeige sei von der Polizei entgegengenommen worden und die Polizisten hätten Ermittlungen aufgenommen. Gemäss Einschätzung des SEM seien die türkischen Behörden bei Verfolgung durch Drittpersonen grundsätzlich schutzfähig und -willig. Die Türkei verfüge über funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, zu dem Zugang bestehe. Gegen den Beschwerdeführer seien keine Strafverfahren offen und in der Vergangenheit seien gegen ihn keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfahren eröffnet worden. Er sei, abgesehen von (...) an politischen Veranstaltungen, nicht politisch tätig und nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Der Umstand, dass er mit dem eigenen Pass ausgereist sei, spreche nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm wegen des Vorgehens der türkischen Behörden oder Drittpersonen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden sei. Die Verfolgungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Angehörigen miterlebt habe, seien primär gegen seinen Vater gerichtet gewesen. Seit fünf Jahren habe es diesbezüglich keine Razzien oder Probleme mehr gegeben, da sich seine Familie - abgesehen von einer einmaligen Tätigkeit seines Vaters als Wahlbeobachter - politisch nicht mehr betätigt habe. Somit gebe es keine Hinweise, dass ihm wegen der Probleme seines Vaters ernsthafte Nachteile drohten. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seien gegen ihn keine Strafverfahren hängig. Aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz sei demnach kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Bei seiner Befürchtung, wegen (...) vor einer PKK-Flagge könnte er bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme bekommen, handle es sich um eine hypothetische Annahme. Es sei unklar, ob die türkischen Behörden bereits (...) erfahren hätten und sie bei Kenntnis desselben Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses einleiten würden. Seine Furcht vor Repressionen seitens des türkischen Staats sei zwar nachvollziehbar, die Furcht vor künftigen relevanten Verfolgungsmassnahmen scheine aber nicht objektiv begründbar. Die eingereichten Beweismittel änderten nichts an den Ausführungen des SEM. Sie beschrieben seine Tätigkeit als (...) und bezögen sich auf den geschilderten Angriff am 14. Februar 2024. Das seinen Vater betreffende Gerichtsurteil aus dem Jahr 2002 beziehe sich nicht auf seine eigenen Asylvorbringen. Die Beweismittel trügen in ihrer Gesamtheit zwar zur Glaubhaftmachung der Asylvorbringen bei, belegten aber nicht eine Verfolgungsintensität flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das politische Profil des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt. Die Sichtweise, dass ein kurdischer (...), der so viel zur (...) beigetragen habe, sich politisch nicht engagiert habe, sei in Anbetracht der Situation der Kurden in der Türkei unangemessen. Bei der Beurteilung, ob ein türkischer Asylsuchender begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, müsse die allgemeine politische Situation nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 miteinbezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei beträchtlich verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang sei auf den «BTI 2020 Country Report Turkey» der Bertelsmann Stiftung hinzuweisen, in dem die Türkei als Autokratie bezeichnet werde, in der die Pressefreiheit eingeschränkt sei, die bürgerlichen Rechte missachtet und die Gewaltenteilung ausgehöhlt würden. Im gleichen Bericht werde die Türkei als faktische Diktatur bezeichnet. Bezüglich der Menschenrechtsverletzungen in der Türkei sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2549/2021 vom 5. September 2023 hinzuweisen. Am 28. Mai 2023 sei Präsident Erdogan, der die Türkei nach 21 Jahren an der Macht stark geprägt habe, wiedergewählt worden. Angesichts seiner autoritären Tendenzen sei die Situation im Land besorgniserregend und die Menschenrechtsverletzungen könnten andauern oder sich noch verstärken. Menschen, welche die Regierung kritisierten oder abweichende politische Ansichten äusserten, würden oft verfolgt. Der Beschwerdeführer sei seitens der türkischen Behörden sein Leben lang psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Dass er den Razzien und Gefängnisaufenthalten, die seinen Vater oder andere Familienangehörige betroffen hätten, in der Jugendzeit habe beiwohnen müssen, könne bei der Beurteilung der Verfolgungsintensität der von ihm anschliessend erlittenen Bedrohung durch die Behörden nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn die Beschimpfungen und Drohungen auch hauptsächlich während seiner Arbeit stattgefunden hätten, hätten sie dennoch sein Leben beeinträchtigt. Er habe nie leben können, ohne sich von den türkischen Behörden bedroht zu fühlen. Die konstanten Drohungen und Beschimpfungen während vieler (...), an denen er (...), hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Die Menschenrechte von Personen, die sich für die kurdische (...) engagierten, würden stark und wiederholt verletzt. Der Beschwerdeführer sei von Staatsbeamten bei der Arbeit und in der Freizeit verfolgt, bei seinen (...) beschimpft und bedroht und im Februar 2024 angegriffen worden. Es sei ihm keine andere Möglichkeit als die Flucht geblieben. Aus seiner Anhörung gehe hervor, dass die türkischen Behörden seine Anzeige nicht registriert hätten. Das türkische Justizsystem sei bekannt für die Repression von Regierungskritikern. Dies sei der Grund, weshalb er seine Anzeige zurückgezogen habe, habe er doch befürchtet, andernfalls wegen Propaganda für oder Verbindungen zu einer Terrororganisation verfolgt zu werden. Die türkischen Behörden hätten gezeigt, dass sie nicht willens seien, ihn zu schützen. Seit den Wahlen vom Mai 2023 habe die Polizeigewalt gegen kurdische Aktivisten (...) zugenommen. Sie würden bedroht, bis sie ihr Engagement aufgäben oder als Informanten tätig würden. Mehrere kurdische (...) seien wegen «Terrorismus» angeklagt oder entführt und misshandelt worden. Es genüge, in kurdischer Sprache (...), um als Regimegegner zu gelten. Ein für die kurdische Sache engagierter (...), der den Behörden bekannt sei, habe ein Risikoprofil und begründete Furcht vor Verfolgung. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die sich immer politisch engagiert habe. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er seine Aktivitäten für die kurdische Sache fortgesetzt, indem er an zahlreichen (...) teilgenommen habe. Er habe an (...), die auf dem TV-Kanal H._______ übertragen worden seien. Die türkischen Behörden hätten deshalb an seinem Arbeitsplatz und bei seiner Familie vorgesprochen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das spezifische Profil des Beschwerdeführers (...) sei im Entscheid aufgenommen und behandelt worden. Der Umstand, dass kurdische (...) auch als politisch Oppositionelle eingestuft werden könnten, ändere nichts an der Einschätzung, dass seine Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität aufwiesen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei werde vom SEM aufmerksam verfolgt und die Einschätzung, dass er keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe, sei vor dieser Grundlage erfolgt. Beim Vorbringen, der Beschwerdeführer könnte Probleme wegen eines Livestreams auf H._______ TV erhalten, handle es sich um eine hypothetische Annahme. Sollte die Polizei seine Familie tatsächlich aufgesucht haben, heisse dies nicht automatisch, dass es zu Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses kommen werde. Da der Beschwerde keine weiteren Beweismittel beigelegt worden seien, sei davon auszugehen, dass gegen ihn keine Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet worden seien. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter dem Druck, den die türkischen Behörden auf seine Familie ausgeübt hätten, aufgewachsen sei. Im Weiteren werden die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführungen zum (...) Engagement des Beschwerdeführers und dessen politischer Bedeutung wiederholt. Die Tatsache, dass die Polizei nach der (...) zu seiner Familie gegangen sei, zeige die politische Dimension der (...). In der Türkei könne jegliche Opposition gegen das Regime zu Verfolgungshandlungen führen. Die psychische Gewalt, denen er seitens Behördenvertretern ausgesetzt sei, stelle eine schwere Bedrohung seiner Integrität und Freiheit dar. Die Drohungen und Beschimpfungen hätten zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. 4.5 In der ergänzenden Replik wird geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund von Terrorpropaganda ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, aus dem hervorgehe, dass er von den türkischen Behörden erfolglos gesucht worden sei. Es sei klar, dass seine Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Türkei nicht hypothetischer Natur seien. Er würde umgehend festgenommen, befragt und inhaftiert. Das Risiko, dass er keinen fairen Prozess erhalte, sei gross. Er riskiere, gefoltert und unter schlechten Bedingungen übermässig lange inhaftiert zu werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand mit der Dauer des Verfahrens verschlechtere. Er fürchte sich vor den Folgen einer Rückkehr in die Türkei. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei seine Mutter verstorben, was für ihn eine zusätzliche Belastung darstelle. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung vor, sein Vater sei vom (...). Staatssicherheitsgericht in D._______ am 17. Dezember 2002 aus politischen Gründen verurteilt worden und zwei Jahre lang im Gefängnis gewesen. Während seiner Kindheit und bis vor fünf Jahren vor seiner Ausreise seien bei seiner Familie immer wieder Razzien durchgeführt worden (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F52 und F68 f., [...]-10/- ID-Nr.009). Es ist verständlich, dass die Durchführung eines Strafverfahrens gegen seinen Vater und die damit zusammenhängenden Razzien, die sich während der Kindheit und der Jugendzeit des Beschwerdeführers ereigneten, für ihn belastend waren. Da die letzte Razzia bei seiner Familie fünf Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei durchgeführt wurde und er danach wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keine konkreten Probleme hatte (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F69), besteht kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den zurückliegenden Ereignissen und der Mitte Februar 2024 (vgl. SEM-act. [...]-9/7 Ziff. 5.01) erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers. Ein anhaltendes behördliches Interesse an seinem Vater ist nicht ersichtlich, da dieser in den letzten Jahren keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt habe. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der «politischen Vergangenheit» seines Vaters vor gezielt gegen ihn gerichteten Reflexverfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses fürchten müsste. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner Abstammung aus einer politischen Familie (...) bei den mündlichen Prüfungen benachteiligt worden. Während seiner langjährigen (...), bei der er (...) habe, sei er regelmässig von türkischen Nationalisten beschimpft worden. Die (...) seien teilweise von Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte gestört worden, die ihn ebenfalls beschimpft und bedroht hätten (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F51, F74-F78, F89). Die Benachteiligungen, welche er während seiner (...) erlitten hatte, waren weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Heimat. Er konnte (...) im Jahr 2018/2019 erfolgreich abschliessen und seither mit seinem Beruf seinen Lebensunterhalt verdienen (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F19). Die Beschimpfungen und Bedrohungen durch türkische Nationalisten und Angehörige der Sicherheitskräfte, die im Zusammenhang mit seinen (...) standen, waren für ihn sicherlich belastend, sie hinderten ihn aber nicht daran, seinen beruflichen Aktivitäten weiterhin nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F19). Nach (weiteren) konkreten Problemen mit Organisationen, Drittpersonen oder Behörden gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe (bis jetzt) nie Probleme mit irgendjemandem gehabt (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F56). Die von ihm geschilderten Behinderungen und Einschüchterungsversuche, die ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten widerfuhren, erreichten die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erlittener Nachteile nicht. 5.4 5.5 Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, er sei am 14. Februar 2024 von vier Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden, als er vor dessen Haus auf seinen Freund gewartet habe. Er kenne die Angreifer nicht, sei aber sicher, dass es Polizisten gewesen sei-en, da sie Waffen und Funkgeräte dabeigehabt hätten (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F85 f.). Gemäss seinen Schilderungen sei er von hinten angegriffen worden, habe sich zu Boden fallen lassen und versucht, sein Gesicht und seinen Kopf vor den Schlägen zu schützen. Er habe beinahe das Bewusstsein verloren und sei nach vier bis fünf Minuten wieder zu sich gekommen (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F54, F80). Angesichts dieser Ausgangslage erstaunt seine Aussage, er habe erkannt, dass die Angreifer Waffen getragen und Funkgeräte dabeigehabt hätten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass er im Rahmen der Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten (...) angab, er habe nicht gesehen, wer ihn geschlagen habe, und könne keine Angaben über die Angreifer machen (vgl. SEM-act. [...]-10/- ID-Nr. 002, [...]-17/3). Der Hintergrund des Übergriffs bleibt somit unklar, zumal die Angreifer nicht gesprochen und keine «Forderungen» gestellt hätten. Die vom SEM an der Vermutung des Beschwerdeführers, es habe sich bei den Angreifern um Polizisten gehandelt, gehegten Zweifel erscheinen berechtigt. Seinen Angaben ist zu entnehmen, dass er sich zuerst in ein Spital begab und anschliessend zur Polizeidirektion ging, um Anzeige zu erstatten. Die Polizisten nahmen ein Protokoll auf, hätten sich an den Tatort begeben und seien dem Hinweis, der Angriff könnte von einer Kamera aufgezeichnet worden sein, nachgegangen (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F54, F80). Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die türkischen Polizeibehörden hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer als schutzunwillig beziehungsweise schutzunfähig gezeigt, weshalb dem einmaligen physischen Übergriff auf ihn keine asylrechtliche Relevanz zuerkannt werden kann. 5.6 5.6.1 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer habe in der Türkei unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f., 2010/28 E. 3.3.1.1; Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. August 2022 E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4). 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Schikanen seitens der Sicherheitskräfte, denen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (...) ausgesetzt war, für ihn belastend waren. Da er trotz des behördlichen Drucks während mehrerer Jahre regelmässig (...) und in seinem Privatleben unbehelligt blieb, kann objektiv gesehen nicht davon ausgegangen werden, dass ihm unmittelbar vor seine Auseise ein weiterer Verbleib in der Türkei nicht zumutbar gewesen wäre. 5.7 5.7.1 Rechtsanwalt K._______ führt in seinem Schreiben vom 22. Februar 2024 aus, der Beschwerdeführer sei ständig dem Druck des Staates ausgesetzt gewesen und daran gehindert worden, (...). Schliesslich sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Am 14. Februar 2024 sei er gegen 17:55 Uhr von unbekannten Tätern verprügelt worden, weil er trotz des Drucks sein (...) weitergeführt habe. Er habe die Schläger, die ihm gesagt hätten, er solle nie wieder (...), nicht identifizieren können. Wenn er es trotzdem tue, werde ihm das Gleiche widerfahren. Nach dem Vorfall habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft von (...) eingereicht, die den Vorfall nicht aufgeklärt habe (vgl. SEM-act. [...]-10/- ID-Nr. 005, [...]-17/3). 5.7.2 Die Ausführungen von Rechtsanwalt K._______ stellen weitgehend auf die Angaben ab, die der Beschwerdeführer ihm gegenüber machte, da er nicht auf selbst Erlebtes oder Beobachtetes zurückgreifen konnte. Der Beschwerdeführer selbst machte in der Anhörung nicht geltend, dass er gehindert worden sei, (...), sondern, dass er bei (...) von Angehörigen der Sicherheitskräfte teilweise behindert worden sei. Er erwähnte auch nicht, dass er in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, sondern bezeichnete seine finanzielle Situation als gut (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F19). Die ihm in der Anhörung gestellte Frage, ob ihm beim Vorfall (dem tätlichen Angriff) etwas gesagt worden sei, verneinte er. Zudem gab er an, der Vorfall habe sich gegen 17 Uhr zugetragen (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F70, F87). Entgegen den Ausführungen des Rechtsanwalts sagte der Beschwerdeführer, er habe bei der Staatsanwaltschaft keine Anzeige erstatten können, da er dort abgewiesen worden sei (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F54, F80). Das eingereichte Schreiben ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen zumindest in Teilen als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. 5.8 5.8.1 Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichte der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht einen «Beschluss in sonstiger Sache» («degisik is karar») Nr. 2024/(...) des (...). Friedensstrafgerichts von J._______ vom 7. August 2024 ein, mit dem einem Ersuchen des Büros für die Untersuchung terroristischer Straftaten vom selben Tag zur Ausstellung eines Vorführbefehls («yakalama emri») entsprochen wurde. Zweck des Vorführbefehls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Terrorismus-Propaganda ist die Zuführung des Beschwerdeführers zur Staatsanwaltschaft J._______ zur Einvernahme. 5.8.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). 5.8.3 Da der Beschwerdeführer in der Türkei und in der Schweiz anwaltlich vertreten und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten ist, allfällige Entwicklungen in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren mitzuteilen, ist unbesehen der Frage der Authentizität des eingereichten Haftbefehls davon auszugehen, dass das Verfahren nicht weiter fortgeschritten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kommt (vgl. Urteile des BVGer D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1 und D-108/2025 vom 24. Februar 2025 E. 6.1). In diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe ist bei «Ersttätern» - wie dem zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer - ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB; Präsidentenbeleidigung) und Art. 7 Abs. 2 ATG (Propaganda für eine Terrororganisation) in der Regel nicht ausschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.8.4 In Anbetracht der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung damit rechnen müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er vorbestraft ist, weshalb er bei der Strafzumessung als «Ersttäter» behandelt würde. Die von ihm geschilderten Aktivitäten in der Türkei und in der Schweiz als (...) begründen kein exponiertes politisches Profil. Er geht zwar davon aus, dass er seit geraumer Zeit von der türkischen Polizei beobachtet wurde (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F80), wurde aber weder festgenommen noch von den Behörden zu seinem Engagement im Bereich der kurdischen (...) befragt. 5.9 Insgesamt gesehen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt würde. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweis-mittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.3 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen ist nicht anzunehmen, dass er in der Türkei zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 7.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 E. 13.2). 7.4.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute schulische und berufliche Ausbildung sowie Berufserfahrung in den Bereichen (...) (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F15-F19). In seinem Heimatland hat er ein solides soziales Beziehungsnetz, sein Vater und seine Geschwister leben in J._______, mehrere Tanten und Onkel leben ebenso in der Türkei (vgl. SEM-act. [...]-14/16 F22-F26). Gemäss seinen Angaben wohnte er vor seiner Ausreise meistens alleine an verschiedenen Orten und war beruflich viel unterwegs (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F5-F14). Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seinen Verwandten zumindest vorübergehend über eine gesicherte Wohnsituation verfügt und bei Bedarf auf deren Unterstützung zurückgreifen kann. Aufgrund seiner breiten beruflichen Erfahrung dürfte es ihm gelingen, sich erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - (...) (vgl. SEM-act. [...]-16/16 F40-F44) - stehen einer Rückkehr in die Türkei nicht entgegen, da das dortige Gesundheitssystem insbesondere in den grösseren Städten europäischem Standard entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 7.4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 2. Mai 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: