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D-5630/2020

D-5630/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 und reiste am 17. September 2018 illegal in die Schweiz ein, wo er am 19. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 25. September 2018 befragte ihn die Vorinstanz zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Juli 2020 und am 21. August 2020 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. B.b Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen vor, er sei im Jahr 1999, während seines (...) an der (...) in C._______, im Zusammenhang mit der Aufdeckung des "Kharg Coups" mehr als zwei Monate lang inhaftiert worden. Obwohl er nichts mit dem Putsch zu tun gehabt und keine Straftaten begangen habe, sei er zu 81 Peitschenhieben wegen Alkoholkonsums verurteilt worden. Nach seiner Entlassung habe er sein (...) in D._______ zwar kurzfristig wieder aufgenommen, dieses schlussendlich jedoch abgebrochen. In der Folge habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er seine erste Frau, E._______, geheiratet und am (...) sei das gemeinsame Kind, F._______, zur Welt gekommen. Ab 2011 habe er beim G._______ ("...") in H._______ gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er unter anderem (...). Diese Machenschaften und insbesondere die Tatsache, dass (...), hätten ihm widerstrebt, weshalb er sich klar gegen diese Vorgehensweise positioniert habe. Da er des Weiteren nicht regelmässig an gemeinschaftlichen Gebeten teilgenommen und sich kritisch zu den Zuständen im Land geäussert habe, sei es überdies zu religiösen Meinungsdifferenzen zwischen ihm und anderen Mitarbeitern (...) gekommen. Im Jahr 2016 habe er (...). Daraufhin habe ihn der Vertreter des Geheimdienstes im G._______ vorgeladen und ihm vorgeworfen, gegen die Regierung zu sein. Er sei auch gefragt worden, ob er zu Terrorgruppen Kontakt habe, was er jedoch wahrheitsgemäss verneint habe. In den darauffolgenden Wochen sei er überwacht und von Spionen auf die Probe gestellt worden. (...) 2017 sei er dann ohne vorherige Ankündigung fristlos entlassen worden. Hierfür habe er weder eine mündliche noch eine schriftliche Erklärung erhalten. Auch die ihm zustehenden Rechte, wie etwa der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, seien ihm verwehrt worden. Einige Tage nach der Entlassung sei er von der Polizei für einige Stunden festgenommen und befragt worden. Es sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass eine Sicherheitsakte über ihn eröffnet worden sei. Nach seiner Entlassung sei er weiterhin beobachtet und telefonisch überwacht worden. Er habe keine Arbeit mehr gefunden, ihm sei ein "Handlungsverbot" auferlegt worden, infolgedessen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, bei der Bank einen Kredit zu erhalten, und seine Freunde und Familienmitglieder hätten sich von ihm abgewandt. Die Einsamkeit, die ständige Überwachung, die finanziellen Sorgen und die Hoffnungslosigkeit hätten ihn psychisch krankgemacht, weshalb er sich zweieinhalb Monate lang in stationäre Behandlung begeben habe. Als es ihm wieder bessergegangen sei, habe er als (...) gearbeitet, wobei er nur einen kleinen Gewinn erzielt habe. Von (...) bis (...) 2017 habe er deshalb ein (...) von einem Freund (...), (...) und (...). Da die Zusammenarbeit plötzlich nicht mehr funktioniert habe, habe er das (...) beendet. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zusammen mit seinem Kind, F._______, sei er im (...) 2016 oder im (...) 2017 mit dem Flugzeug nach I._______, Türkei, ausgereist, da es sich dort aber nicht wohlgefühlt habe, sei er bereits nach einer Woche wieder in den Iran zurückgekehrt. Weil er keine Arbeit mehr gefunden habe, habe er schliesslich am (...) 2018 sein Heimatland alleine legal und mit seinem eigenen Pass verlassen. Am (...) 2018 habe er - als er sich in Griechenland aufgehalten habe - seine jetzige Ehefrau per Telefon religiös geheiratet und am (...) 2019 sei das gemeinsame Kind, N._______, in der Schweiz auf die Welt gekommen. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zudem an, sich für die Religion Bahai interessiert zu haben. Aufgrund beruflicher und familiärer Gründe habe er sich jedoch gegen eine Konversion entschieden. Ferner machte er geltend, dass er sich auf seinen Social-Media-Accounts regime- und islamkritisch geäussert und auch einmal an einer Protestveranstaltung in J._______ teilgenommen habe. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, seiner Shenaznameh und seines Führerscheins, diverse Dokumente seiner Arbeit beim (...), Ausdrucke einiger seiner K._______-Posts, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der evangelischen Gemeinde L._______, eine schriftliche Erklärung betreffend die Umstände seiner Inhaftierung im Jahr 1999 vom 14. September 2020 (mit deutscher Übersetzung) sowie diverse Unterlagen betreffend seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, M._______, und seinem Kind, N._______, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von MLaw Marc Arnold als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vertretungsvollmacht vom 26. Oktober 2020, fünf Screenshots von Beiträgen seiner Social-Media-Accounts, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der O._______ vom 28. Oktober 2020 sowie eine Honorarnote vom 11. November 2020 bei. E. Mit Schreiben vom 12. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 20. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. H. Mit Replik vom 23. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Eingabe wurden vier seiner aktuellen Social-Media-Beiträge inklusive Links sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In Bezug auf die vorgebrachte Festnahme und die anschliessende, angeblich zu Unrecht erfolgte Verurteilung im Rahmen des "Kharg-Coups" im Jahr 1999, fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. So habe er nach diesem Ereignis noch weitere (...) Jahre im Iran gelebt und sogar während (...) bis (...) Jahren für die iranischen Behörden gearbeitet. Die Verhaftung und die Verurteilung hätten nach Vollstreckung des Urteils keine weiteren asylrechtlich relevanten Konsequenzen für ihn gehabt. Ohne die geltend gemachten Geschehnisse zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter erreiche auch die geltend gemachte polizeiliche Festhaltung nach seiner Entlassung vom G._______ nicht die für eine asylrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität und lasse seinen Aufenthalt im Iran nicht als objektiv unzumutbar erscheinen. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer, nachdem er einige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei, wieder freigelassen und danach bis zu seiner endgültigen Ausreise nicht mehr verhaftet oder festgehalten worden. Zudem habe er zweimal legal mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug aus dem Iran ausreisen können, ohne dass die iranischen Behörden ihm dabei Schwierigkeiten bereitet hätten. All dies deute daraufhin, dass kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Sodann lasse sich vorliegend kein unerträglicher psychischer Druck bejahen. Die genannten Schwierigkeiten eine neue Arbeitsstelle zu finden, hätten nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es ihm verunmöglicht hätte, weiterhin in seinem Heimatland zu bleiben. So sei es ihm wiederholt gelungen, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Iran und seiner persönlichen Probleme, Arbeit zu finden. Die Behauptung, seine Freunde und Familie hätten sich von ihm abgewandt, könne anhand der Akten ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal er erzählt habe, wie er in seiner Heimat von mehreren Personen unterstützt worden sei. Auch die Vorbringen betreffend das Bestehen einer Sicherheitsakte und der geltend gemachte psychische Druck würden sich - unter Vorbehalt der Glaubhaftigkeit - als nicht intensiv genug erweisen, um eine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Ferner gehe aus seinen Schilderungen betreffend sein Interesse für die Bahai-Religion nicht hervor, dass er bisher konvertiert sei. Gemäss eigenen Angaben habe er in Gesprächen zwar Bahais in Schutz genommen, seinem Umfeld sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass er sich persönlich für den Bahai-Glauben interessiert habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass sein Interesse für das Bahaitum den Behörden nicht bekannt gewesen sei und somit keine asylrechtliche Relevanz aufweise. Gleiches gelte für sein Interesse am Christentum. Zu den mit Eingabe vom 4. September 2020 eingereichten Korrespondenzen mit der evangelischen Gemeinde L._______ aus den Jahren 2015 und 2016 bemerkte das SEM, dass er während den drei Befragungen zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, sich auch für das Christentum interessiert zu haben. Da ihm aus dem E-Mailverkehr keinerlei Nachteile erwachsen seien, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis über sein damaliges Interesse für das Christentum gehabt hätten. Schliesslich vermöge die Teilnahme an einer Protestaktion in J._______, wie auch das Veröffentlichen von regimekritischen Posts auf K._______ keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch in der Schweiz betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die als Beweismittel eingereichten Ausdrucke seiner K._______-Posts nichts ändern. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vor, die politisch motivierte Überwachung, die Einvernahmen durch die Polizei, die gegen ihn eröffnete Sicherheitsakte, die systematische Erschwerung seines Lebens beispielsweise durch die Kündigung, die Missachtung seiner Ansprüche aus der Arbeitslosenkasse und der Verweigerung von Bankkrediten, die schweren Benachteiligungen sowie die ungewisse Zukunft und die ständige Sorge, erneut festgenommen zu werden, habe knapp zwei Jahre nach der Entlassung beim G._______ zu einem derart unerträglichen psychischen Druck geführt, dass ihm keine andere Möglichkeit geblieben sei, als sein Heimatland zu verlassen. Damit werde dargelegt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei. Erst seit er sich in der Schweiz aufhalte, habe er den Mut, sich politisch zu äussern. Seine Profile auf K._______ (P._______) und Q._______ (R._______) seien öffentlich einsehbar und miteinander verknüpft. Da er auf K._______ mit seinem richtigen Namen publiziere, würden direkte Rückschlüsse auf seine Person und die Gefahr von Repressionen wesentlich erhöht werden. Bei seinen Beiträgen handle es sich um klare politische Botschaften gegen die Machthaber. In der Beschwerde wurde exemplarisch auf vier Posts vom (...) 2020, (...) 2020 sowie vom (...) 2020 eingegangen. Vor dem Hintergrund, dass seine Beiträge auf einige Resonanz stossen würden, öffentlich einsehbar und iranische Staatsangehörige im Ausland generell einem erhöhten Risiko der staatlichen Überwachung ausgesetzt seien, seien sie geeignet, die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf ihn zu lenken. Hinzu komme, dass er bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten aus dem Staatsdienst entlassen worden sei, fortan überwacht und bespitzelt und eine Sicherheitsakte zu seiner Person eröffnet worden sei. Damit sei er bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatland einer ernsthaften Bedrohung und Verfolgungsmassnahmen des iranischen Staates ausgesetzt. Aufgrund der dargelegten Nachfluchtgründe sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Bezug zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehe, und führte aus, dass dies nicht gänzlich zutreffe. Er habe beispielsweise angegeben, ihm sei aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten gekündigt worden. Hierbei handle es sich aber lediglich um seine persönliche Vermutung, zumal er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, er sei grundlos entlassen worden. Ferner seien seine Äusserungen betreffend die Existenz einer Sicherheitsakte und dem erlittenen Druck vage geblieben. So habe er beispielsweise nicht überzeugend darlegen können, weshalb er davon ausgegangen sei, von Spionen überwacht worden zu sein. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten worden sei, könne auch seine Behauptung, seine Freunde und Familie hätten sich von ihm abgewandt, nicht nachvollzogen werden. Weitere Hinweise, wie die legalen und problemlosen Ein- und Ausreisen würden darauf schliessen lassen, dass die iranischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann merkte das SEM zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten K._______-Posts an, er habe diese Posts mehrheitlich nicht selbst verfasst, sondern lediglich geteilt und sie würden nicht über die massentypischen Posts von vielen Exil-Iranerinnen und -Iranern hinausgehen.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme zwar, dass er mehrmals angegeben habe, grundlos entlassen worden zu sein. Er habe jedoch gegenüber seinem Rechtsvertreter erklärt, dass er seine persönlichen Bedenken bei der Arbeit angemeldet habe. Es habe keine objektiven Gründe für seine Entlassung gegeben. Die Tatsache, dass ihm Gespräche mit seinem Vorgesetzten verweigert worden seien, würden dabei gerade für eine Entlassung aufgrund religiöser respektive politischer Differenzen sprechen. Die undurchsichtige und ausweichende Vorgehensweise seines ehemaligen Chefs würde zeigen, dass dieser von seinen Vorgesetzten, welche dem Regime nahestehen würden, unter Druck gesetzt worden sei. Weiter sei der Vorwurf, er hätte mehr über die Sicherheitsakte sagen müssen, nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen zur Sicherheitsakte seien deshalb vage ausgefallen, weil er diese Unterlagen nie gesehen habe und die Polizisten diese bei der Befragung ganz gezielt als Druckmittel eingesetzt hätten, was er denn auch bei der zweiten Befragung zu Protokoll gegeben habe. Überdies wäre es geradezu paradox, wenn er genaueste Angaben zu einer geheimen Ermittlungsakte machen könnte. Ferner werde aus den Erläuterungen der Vorinstanz nicht klar, inwiefern seine Antworten diffus ausgefallen sein sollten. Sie unterlasse es denn auch zu begründen, weswegen für sie nicht nachvollziehbar sei, dass sich seine Freunde und Familie von ihm abgewandt hätten. Er habe hierzu ausgeführt, dass sich sein Umfeld aus Angst, ebenfalls als Abtrünnige oder als Verbündete eines Staatsfeindes wahrgenommen zu werden, von ihm abgewendet hätten, was plausibel und nachvollziehbar sei. Somit seien die von der Vorinstanz behaupteten unglaubhaften Aussagen widerlegt und es sei dargetan, dass seine Aussagen unter Würdigung der verschiedenen Elemente als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu qualifizieren seien. Weiter widersprach der Beschwerdeführer der Einschätzung der Vorinstanz betreffend sein exilpolitisches Engagement. Er habe sich, seitdem er in der Schweiz sei, exilpolitisch auf K._______ und Q._______ geäussert. Dabei habe er regimekritische Beiträge und teilweise eigene Videos und Inhalte veröffentlicht. Im Sinne einer Auswahl verwies er auf vier aktuelle Beiträge auf seinen K._______- und Q._______-Accounts. Unter Berücksichtigung der Vorkommnisse in seinem Heimatland und seines exilpolitischen Wirkens sei im aktuellen Zeitpunkt von einer zukünftigen Verfolgung auszugehen.

E. 5.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Ergebnis, dass die geschilderten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik rügte, die Vorinstanz hätte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft, ist festzuhalten, dass sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erübrigt, sofern die Asylrelevanz - wie vorliegend - geprüft und verneint wurde.

E. 5.3 Sodann hat das SEM die geltend gemachte polizeiliche Festnahme im Jahr 1999 zutreffend aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise im (...) 2018 als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG eingestuft. Auch der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsmittelschrift nicht mehr weiter damit auseinandergesetzt.

E. 5.4 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei im Iran aufgrund der erlittenen Nachteile (die Entlassung beim G._______, die Nichtgewährung einer Arbeitslosenentschädigung, das Auferlegen eines "Handlungsverbots", die Überwachung durch den Staat, die Einvernahme durch die Polizei, die Eröffnung einer Sicherheitsakte, die ungewisse Zukunft und die ständige Angst vor einer erneuten Verhaftung) einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Ohne die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse zu bagatellisieren, vermag die vorgebrachte subjektive Unerträglichkeit der Situation für sich allein den gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Dies umso weniger, als er nach seinem Aufenthalt in der Türkei (...) 2016 respektive (...) 2017 freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte. Insgesamt kann seinen Vorbringen kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde.

E. 5.5 Schliesslich sind die Feststellungen des SEM, wonach das Interesse des Beschwerdeführers am Bahaitum und am Christentum keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zu bestätigen. Dies wurde in der Beschwerde ebenfalls zu Recht nicht bestritten.

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. dazu vorstehend E. 3.3) bestehen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1, E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 7.2.1 und E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018, je m.w.H.).

E. 6.3 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist sodann seit längerem bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2, D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, E-5292/2014 und E-5296/2014 beide vom 25. Februar 2016 E. 7.4, je m.w.H.; vgl. auch Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019 <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Iran/190121-irn-reseaux-sociaux-de.pdf>, letztmals abgerufen am 2. März 2021). Insbesondere haben die iranischen Behörden die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Personen im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.2.2 ff.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 206 E. 4.2).

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend, er habe (...) 2020 an einer Protestaktion in J._______ teilgenommen und werde bestimmt auch in Zukunft an solchen Veranstaltungen in der Schweiz mitmachen (vgl. SEM-Akte A/21, F 88 f.). Auf Beschwerdeebene wurde zwar auf seine (...) 2020 auf seinen Social-Media-Kanälen veröffentlichten Beiträge, welche ihn an einer (nicht näher bezeichneten) Kundgebung in J._______ zeigen sollen, hingewiesen. Hierbei ist aus den Foto- und Videoaufnahmen jedoch kein besonderer Exponierungsgrad des Beschwerdeführers ersichtlich, dies wurde von ihm denn auch nicht behauptet. Nähere Angaben zu weiteren Demonstrationsteilnahmen wurden keine gemacht und entsprechende Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Aufgrund dieser wenigen Angaben zu seinen Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen ist sein diesbezüglich geltend gemachtes Engagement - über die blossen Behauptungen hinaus - nicht substantiiert.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren auf verschiedenen Plattformen auf den sozialen Medien (K._______ und Q._______) aktiv, was durch Printscreens seiner Beiträge belegt wird (vgl. SEM-Akte A/19 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 13 und 14, BVGer act. 1, Beilage 4.1-4.5 und act. 6, Beilagen 1.1-1.4). Auf K._______ ist er unter seinem eigenen Vor- und Nachnamen P._______ aktiv. Auf seinem Profil, welches öffentlich ist, hat er angegeben, wo er studiert hat, wo er herkommt und wo er aktuell wohnt. Seine Freundesliste ist dagegen privat. Auf Q._______ ist er unter R._______ registriert. Auch dieses Profil ist öffentlich einsehbar. Er hat insgesamt (...) Beiträge in seinem Feed, (...) Abonnenten und selber (...) Personen abonniert (Stand: 2. März 2021). Auf beiden Accounts wird als Profilbild zurzeit ein Foto des Beschwerdeführers angezeigt. Er hat auf seinen Kanälen private Eindrücke sowie Beiträge zu politischen Themen hochgeladen. Aus den vorinstanzlichen und auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots seiner exilpolitischen Posts geht hervor, dass er zwar teilweise selber Beiträge verfasst, grösstenteils jedoch kommentarlos Beiträge von anderen Nutzern (hauptsächlich von S._______) geteilt hat. Inhaltlich richten sich die darin enthaltenen (geteilten und eigenen) Artikel - soweit aus den knappen Übersetzungen in den Rechtsmittelschriften ersichtlich - im Wesentlichen kritisch gegen das iranische Regime und die islamische Republik. Hierbei ist festzuhalten, dass nicht mehr alle Einträge der eingereichten Screenshots auf K._______ zu finden sind und offensichtlich im Nachhinein wieder gelöscht wurden (so beispielsweise die Posts vom (...) 2020, vom (...) 2020 sowie jener, worin der Religionsführer Ali Khameini angeblich für sämtliche Missstände verantwortlich gemacht worden sei). Aus den eingereichten Auszügen seiner Posts ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine besondere Reichweite hätte und seine Beiträge eine grosse Anzahl von "Likes" und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten erfüllt er insgesamt nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Iran wahrnehmen würden, selbst wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iranern auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich gemacht.

E. 6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er sich in seiner Heimat nicht öffentlich politisch geäussert hat und die geltend gemachten islam- und regimekritischen Aktivitäten gemäss Aktenlage erst nach der Gesuchseinreichung in der Schweiz aufgenommen hat. Es ist deshalb festzustellen, dass er keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermochte, womit er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Replikeingabe vom 23. Dezember 2020 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aufweist. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Für das Beschwerdeverfahren sind dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'777.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marc Arnold, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'777.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5630/2020 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Marc Arnold, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2018 und reiste am 17. September 2018 illegal in die Schweiz ein, wo er am 19. September 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 25. September 2018 befragte ihn die Vorinstanz zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Juli 2020 und am 21. August 2020 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. B.b Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchsgründen vor, er sei im Jahr 1999, während seines (...) an der (...) in C._______, im Zusammenhang mit der Aufdeckung des "Kharg Coups" mehr als zwei Monate lang inhaftiert worden. Obwohl er nichts mit dem Putsch zu tun gehabt und keine Straftaten begangen habe, sei er zu 81 Peitschenhieben wegen Alkoholkonsums verurteilt worden. Nach seiner Entlassung habe er sein (...) in D._______ zwar kurzfristig wieder aufgenommen, dieses schlussendlich jedoch abgebrochen. In der Folge habe er als selbständiger (...) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er seine erste Frau, E._______, geheiratet und am (...) sei das gemeinsame Kind, F._______, zur Welt gekommen. Ab 2011 habe er beim G._______ ("...") in H._______ gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er unter anderem (...). Diese Machenschaften und insbesondere die Tatsache, dass (...), hätten ihm widerstrebt, weshalb er sich klar gegen diese Vorgehensweise positioniert habe. Da er des Weiteren nicht regelmässig an gemeinschaftlichen Gebeten teilgenommen und sich kritisch zu den Zuständen im Land geäussert habe, sei es überdies zu religiösen Meinungsdifferenzen zwischen ihm und anderen Mitarbeitern (...) gekommen. Im Jahr 2016 habe er (...). Daraufhin habe ihn der Vertreter des Geheimdienstes im G._______ vorgeladen und ihm vorgeworfen, gegen die Regierung zu sein. Er sei auch gefragt worden, ob er zu Terrorgruppen Kontakt habe, was er jedoch wahrheitsgemäss verneint habe. In den darauffolgenden Wochen sei er überwacht und von Spionen auf die Probe gestellt worden. (...) 2017 sei er dann ohne vorherige Ankündigung fristlos entlassen worden. Hierfür habe er weder eine mündliche noch eine schriftliche Erklärung erhalten. Auch die ihm zustehenden Rechte, wie etwa der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, seien ihm verwehrt worden. Einige Tage nach der Entlassung sei er von der Polizei für einige Stunden festgenommen und befragt worden. Es sei ihm dabei mitgeteilt worden, dass eine Sicherheitsakte über ihn eröffnet worden sei. Nach seiner Entlassung sei er weiterhin beobachtet und telefonisch überwacht worden. Er habe keine Arbeit mehr gefunden, ihm sei ein "Handlungsverbot" auferlegt worden, infolgedessen sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, bei der Bank einen Kredit zu erhalten, und seine Freunde und Familienmitglieder hätten sich von ihm abgewandt. Die Einsamkeit, die ständige Überwachung, die finanziellen Sorgen und die Hoffnungslosigkeit hätten ihn psychisch krankgemacht, weshalb er sich zweieinhalb Monate lang in stationäre Behandlung begeben habe. Als es ihm wieder bessergegangen sei, habe er als (...) gearbeitet, wobei er nur einen kleinen Gewinn erzielt habe. Von (...) bis (...) 2017 habe er deshalb ein (...) von einem Freund (...), (...) und (...). Da die Zusammenarbeit plötzlich nicht mehr funktioniert habe, habe er das (...) beendet. Daraufhin habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zusammen mit seinem Kind, F._______, sei er im (...) 2016 oder im (...) 2017 mit dem Flugzeug nach I._______, Türkei, ausgereist, da es sich dort aber nicht wohlgefühlt habe, sei er bereits nach einer Woche wieder in den Iran zurückgekehrt. Weil er keine Arbeit mehr gefunden habe, habe er schliesslich am (...) 2018 sein Heimatland alleine legal und mit seinem eigenen Pass verlassen. Am (...) 2018 habe er - als er sich in Griechenland aufgehalten habe - seine jetzige Ehefrau per Telefon religiös geheiratet und am (...) 2019 sei das gemeinsame Kind, N._______, in der Schweiz auf die Welt gekommen. Anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer zudem an, sich für die Religion Bahai interessiert zu haben. Aufgrund beruflicher und familiärer Gründe habe er sich jedoch gegen eine Konversion entschieden. Ferner machte er geltend, dass er sich auf seinen Social-Media-Accounts regime- und islamkritisch geäussert und auch einmal an einer Protestveranstaltung in J._______ teilgenommen habe. B.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, seiner Shenaznameh und seines Führerscheins, diverse Dokumente seiner Arbeit beim (...), Ausdrucke einiger seiner K._______-Posts, eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der evangelischen Gemeinde L._______, eine schriftliche Erklärung betreffend die Umstände seiner Inhaftierung im Jahr 1999 vom 14. September 2020 (mit deutscher Übersetzung) sowie diverse Unterlagen betreffend seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, M._______, und seinem Kind, N._______, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von MLaw Marc Arnold als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vertretungsvollmacht vom 26. Oktober 2020, fünf Screenshots von Beiträgen seiner Social-Media-Accounts, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der O._______ vom 28. Oktober 2020 sowie eine Honorarnote vom 11. November 2020 bei. E. Mit Schreiben vom 12. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 20. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. H. Mit Replik vom 23. Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Eingabe wurden vier seiner aktuellen Social-Media-Beiträge inklusive Links sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In Bezug auf die vorgebrachte Festnahme und die anschliessende, angeblich zu Unrecht erfolgte Verurteilung im Rahmen des "Kharg-Coups" im Jahr 1999, fehle es an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. So habe er nach diesem Ereignis noch weitere (...) Jahre im Iran gelebt und sogar während (...) bis (...) Jahren für die iranischen Behörden gearbeitet. Die Verhaftung und die Verurteilung hätten nach Vollstreckung des Urteils keine weiteren asylrechtlich relevanten Konsequenzen für ihn gehabt. Ohne die geltend gemachten Geschehnisse zu verkennen, diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Weiter erreiche auch die geltend gemachte polizeiliche Festhaltung nach seiner Entlassung vom G._______ nicht die für eine asylrechtlich relevante Verfolgung erforderliche Intensität und lasse seinen Aufenthalt im Iran nicht als objektiv unzumutbar erscheinen. Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer, nachdem er einige Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei, wieder freigelassen und danach bis zu seiner endgültigen Ausreise nicht mehr verhaftet oder festgehalten worden. Zudem habe er zweimal legal mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug aus dem Iran ausreisen können, ohne dass die iranischen Behörden ihm dabei Schwierigkeiten bereitet hätten. All dies deute daraufhin, dass kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Sodann lasse sich vorliegend kein unerträglicher psychischer Druck bejahen. Die genannten Schwierigkeiten eine neue Arbeitsstelle zu finden, hätten nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es ihm verunmöglicht hätte, weiterhin in seinem Heimatland zu bleiben. So sei es ihm wiederholt gelungen, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Iran und seiner persönlichen Probleme, Arbeit zu finden. Die Behauptung, seine Freunde und Familie hätten sich von ihm abgewandt, könne anhand der Akten ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal er erzählt habe, wie er in seiner Heimat von mehreren Personen unterstützt worden sei. Auch die Vorbringen betreffend das Bestehen einer Sicherheitsakte und der geltend gemachte psychische Druck würden sich - unter Vorbehalt der Glaubhaftigkeit - als nicht intensiv genug erweisen, um eine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Ferner gehe aus seinen Schilderungen betreffend sein Interesse für die Bahai-Religion nicht hervor, dass er bisher konvertiert sei. Gemäss eigenen Angaben habe er in Gesprächen zwar Bahais in Schutz genommen, seinem Umfeld sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass er sich persönlich für den Bahai-Glauben interessiert habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass sein Interesse für das Bahaitum den Behörden nicht bekannt gewesen sei und somit keine asylrechtliche Relevanz aufweise. Gleiches gelte für sein Interesse am Christentum. Zu den mit Eingabe vom 4. September 2020 eingereichten Korrespondenzen mit der evangelischen Gemeinde L._______ aus den Jahren 2015 und 2016 bemerkte das SEM, dass er während den drei Befragungen zu keinem Zeitpunkt angegeben habe, sich auch für das Christentum interessiert zu haben. Da ihm aus dem E-Mailverkehr keinerlei Nachteile erwachsen seien, sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden Kenntnis über sein damaliges Interesse für das Christentum gehabt hätten. Schliesslich vermöge die Teilnahme an einer Protestaktion in J._______, wie auch das Veröffentlichen von regimekritischen Posts auf K._______ keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch in der Schweiz betätigt habe. An dieser Einschätzung würden auch die als Beweismittel eingereichten Ausdrucke seiner K._______-Posts nichts ändern. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Beschwerde vor, die politisch motivierte Überwachung, die Einvernahmen durch die Polizei, die gegen ihn eröffnete Sicherheitsakte, die systematische Erschwerung seines Lebens beispielsweise durch die Kündigung, die Missachtung seiner Ansprüche aus der Arbeitslosenkasse und der Verweigerung von Bankkrediten, die schweren Benachteiligungen sowie die ungewisse Zukunft und die ständige Sorge, erneut festgenommen zu werden, habe knapp zwei Jahre nach der Entlassung beim G._______ zu einem derart unerträglichen psychischen Druck geführt, dass ihm keine andere Möglichkeit geblieben sei, als sein Heimatland zu verlassen. Damit werde dargelegt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland in asylrelevanter Weise verfolgt worden sei, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen sei. Erst seit er sich in der Schweiz aufhalte, habe er den Mut, sich politisch zu äussern. Seine Profile auf K._______ (P._______) und Q._______ (R._______) seien öffentlich einsehbar und miteinander verknüpft. Da er auf K._______ mit seinem richtigen Namen publiziere, würden direkte Rückschlüsse auf seine Person und die Gefahr von Repressionen wesentlich erhöht werden. Bei seinen Beiträgen handle es sich um klare politische Botschaften gegen die Machthaber. In der Beschwerde wurde exemplarisch auf vier Posts vom (...) 2020, (...) 2020 sowie vom (...) 2020 eingegangen. Vor dem Hintergrund, dass seine Beiträge auf einige Resonanz stossen würden, öffentlich einsehbar und iranische Staatsangehörige im Ausland generell einem erhöhten Risiko der staatlichen Überwachung ausgesetzt seien, seien sie geeignet, die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf ihn zu lenken. Hinzu komme, dass er bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten aus dem Staatsdienst entlassen worden sei, fortan überwacht und bespitzelt und eine Sicherheitsakte zu seiner Person eröffnet worden sei. Damit sei er bei einer hypothetischen Rückkehr in sein Heimatland einer ernsthaften Bedrohung und Verfolgungsmassnahmen des iranischen Staates ausgesetzt. Aufgrund der dargelegten Nachfluchtgründe sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz Bezug zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Zweifel ziehe, und führte aus, dass dies nicht gänzlich zutreffe. Er habe beispielsweise angegeben, ihm sei aufgrund seiner politischen und religiösen Ansichten gekündigt worden. Hierbei handle es sich aber lediglich um seine persönliche Vermutung, zumal er mehrmals zu Protokoll gegeben habe, er sei grundlos entlassen worden. Ferner seien seine Äusserungen betreffend die Existenz einer Sicherheitsakte und dem erlittenen Druck vage geblieben. So habe er beispielsweise nicht überzeugend darlegen können, weshalb er davon ausgegangen sei, von Spionen überwacht worden zu sein. Wie bereits im Asylentscheid festgehalten worden sei, könne auch seine Behauptung, seine Freunde und Familie hätten sich von ihm abgewandt, nicht nachvollzogen werden. Weitere Hinweise, wie die legalen und problemlosen Ein- und Ausreisen würden darauf schliessen lassen, dass die iranischen Behörden kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann merkte das SEM zu den im Beschwerdeverfahren eingereichten K._______-Posts an, er habe diese Posts mehrheitlich nicht selbst verfasst, sondern lediglich geteilt und sie würden nicht über die massentypischen Posts von vielen Exil-Iranerinnen und -Iranern hinausgehen. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, es stimme zwar, dass er mehrmals angegeben habe, grundlos entlassen worden zu sein. Er habe jedoch gegenüber seinem Rechtsvertreter erklärt, dass er seine persönlichen Bedenken bei der Arbeit angemeldet habe. Es habe keine objektiven Gründe für seine Entlassung gegeben. Die Tatsache, dass ihm Gespräche mit seinem Vorgesetzten verweigert worden seien, würden dabei gerade für eine Entlassung aufgrund religiöser respektive politischer Differenzen sprechen. Die undurchsichtige und ausweichende Vorgehensweise seines ehemaligen Chefs würde zeigen, dass dieser von seinen Vorgesetzten, welche dem Regime nahestehen würden, unter Druck gesetzt worden sei. Weiter sei der Vorwurf, er hätte mehr über die Sicherheitsakte sagen müssen, nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen zur Sicherheitsakte seien deshalb vage ausgefallen, weil er diese Unterlagen nie gesehen habe und die Polizisten diese bei der Befragung ganz gezielt als Druckmittel eingesetzt hätten, was er denn auch bei der zweiten Befragung zu Protokoll gegeben habe. Überdies wäre es geradezu paradox, wenn er genaueste Angaben zu einer geheimen Ermittlungsakte machen könnte. Ferner werde aus den Erläuterungen der Vorinstanz nicht klar, inwiefern seine Antworten diffus ausgefallen sein sollten. Sie unterlasse es denn auch zu begründen, weswegen für sie nicht nachvollziehbar sei, dass sich seine Freunde und Familie von ihm abgewandt hätten. Er habe hierzu ausgeführt, dass sich sein Umfeld aus Angst, ebenfalls als Abtrünnige oder als Verbündete eines Staatsfeindes wahrgenommen zu werden, von ihm abgewendet hätten, was plausibel und nachvollziehbar sei. Somit seien die von der Vorinstanz behaupteten unglaubhaften Aussagen widerlegt und es sei dargetan, dass seine Aussagen unter Würdigung der verschiedenen Elemente als überwiegend wahrscheinlich und somit glaubhaft zu qualifizieren seien. Weiter widersprach der Beschwerdeführer der Einschätzung der Vorinstanz betreffend sein exilpolitisches Engagement. Er habe sich, seitdem er in der Schweiz sei, exilpolitisch auf K._______ und Q._______ geäussert. Dabei habe er regimekritische Beiträge und teilweise eigene Videos und Inhalte veröffentlicht. Im Sinne einer Auswahl verwies er auf vier aktuelle Beiträge auf seinen K._______- und Q._______-Accounts. Unter Berücksichtigung der Vorkommnisse in seinem Heimatland und seines exilpolitischen Wirkens sei im aktuellen Zeitpunkt von einer zukünftigen Verfolgung auszugehen. 5. 5.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Ergebnis, dass die geschilderten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers keine die Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Replik rügte, die Vorinstanz hätte die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht geprüft, ist festzuhalten, dass sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG erübrigt, sofern die Asylrelevanz - wie vorliegend - geprüft und verneint wurde. 5.3 Sodann hat das SEM die geltend gemachte polizeiliche Festnahme im Jahr 1999 zutreffend aufgrund des fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zu seiner Ausreise im (...) 2018 als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG eingestuft. Auch der Beschwerdeführer hat sich in seiner Rechtsmittelschrift nicht mehr weiter damit auseinandergesetzt. 5.4 Bezüglich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei im Iran aufgrund der erlittenen Nachteile (die Entlassung beim G._______, die Nichtgewährung einer Arbeitslosenentschädigung, das Auferlegen eines "Handlungsverbots", die Überwachung durch den Staat, die Einvernahme durch die Polizei, die Eröffnung einer Sicherheitsakte, die ungewisse Zukunft und die ständige Angst vor einer erneuten Verhaftung) einem grossen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, ist festzuhalten, dass Eingriffe in andere Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person objektiv gesehen unzumutbar macht. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann zu bejahen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.). Ausgangspunkt ist dabei immer ein konkreter Eingriff, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, wobei dieser aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen muss. Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen (z.B. Menschen mit psychischen Erkrankungen) besonders darunter leiden. Ohne die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse zu bagatellisieren, vermag die vorgebrachte subjektive Unerträglichkeit der Situation für sich allein den gesetzlichen Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Dies umso weniger, als er nach seinem Aufenthalt in der Türkei (...) 2016 respektive (...) 2017 freiwillig in sein Heimatland zurückkehrte. Insgesamt kann seinen Vorbringen kein unerträglicher psychischer Druck abgeleitet werden, der ihm den weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. 5.5 Schliesslich sind die Feststellungen des SEM, wonach das Interesse des Beschwerdeführers am Bahaitum und am Christentum keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zu bestätigen. Dies wurde in der Beschwerde ebenfalls zu Recht nicht bestritten. 5.6 Nach dem Gesagten ist das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Ausreisezeitpunkt zu verneinen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. dazu vorstehend E. 3.3) bestehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätzlich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 7.3.1, E-353/2019 vom 22. März 2019 E. 7.2.1 und E-5863/2016 vom 12. Oktober 2018, je m.w.H.). 6.3 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Iran: Illegale Ausreise / Situation von Mitgliedern der PDKI / Politische Aktivitäten im Exil", 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.). Es ist sodann seit längerem bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer E-3923/2016 vom 24. Mai 2018 E. 5.2, D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, E-5292/2014 und E-5296/2014 beide vom 25. Februar 2016 E. 7.4, je m.w.H.; vgl. auch Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019 , letztmals abgerufen am 2. März 2021). Insbesondere haben die iranischen Behörden die technischen und organisatorischen Möglichkeiten, Personen im Ausland aufgrund ihrer Internetaktivitäten zu überwachen und zu identifizieren (vgl. Urteil des BVGer E-5466/2019 vom 28. Juli 2020 E. 7.2.2 ff.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt im Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 206 E. 4.2). 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend, er habe (...) 2020 an einer Protestaktion in J._______ teilgenommen und werde bestimmt auch in Zukunft an solchen Veranstaltungen in der Schweiz mitmachen (vgl. SEM-Akte A/21, F 88 f.). Auf Beschwerdeebene wurde zwar auf seine (...) 2020 auf seinen Social-Media-Kanälen veröffentlichten Beiträge, welche ihn an einer (nicht näher bezeichneten) Kundgebung in J._______ zeigen sollen, hingewiesen. Hierbei ist aus den Foto- und Videoaufnahmen jedoch kein besonderer Exponierungsgrad des Beschwerdeführers ersichtlich, dies wurde von ihm denn auch nicht behauptet. Nähere Angaben zu weiteren Demonstrationsteilnahmen wurden keine gemacht und entsprechende Beweismittel wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Aufgrund dieser wenigen Angaben zu seinen Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen ist sein diesbezüglich geltend gemachtes Engagement - über die blossen Behauptungen hinaus - nicht substantiiert. 6.4.2 Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren auf verschiedenen Plattformen auf den sozialen Medien (K._______ und Q._______) aktiv, was durch Printscreens seiner Beiträge belegt wird (vgl. SEM-Akte A/19 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 13 und 14, BVGer act. 1, Beilage 4.1-4.5 und act. 6, Beilagen 1.1-1.4). Auf K._______ ist er unter seinem eigenen Vor- und Nachnamen P._______ aktiv. Auf seinem Profil, welches öffentlich ist, hat er angegeben, wo er studiert hat, wo er herkommt und wo er aktuell wohnt. Seine Freundesliste ist dagegen privat. Auf Q._______ ist er unter R._______ registriert. Auch dieses Profil ist öffentlich einsehbar. Er hat insgesamt (...) Beiträge in seinem Feed, (...) Abonnenten und selber (...) Personen abonniert (Stand: 2. März 2021). Auf beiden Accounts wird als Profilbild zurzeit ein Foto des Beschwerdeführers angezeigt. Er hat auf seinen Kanälen private Eindrücke sowie Beiträge zu politischen Themen hochgeladen. Aus den vorinstanzlichen und auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots seiner exilpolitischen Posts geht hervor, dass er zwar teilweise selber Beiträge verfasst, grösstenteils jedoch kommentarlos Beiträge von anderen Nutzern (hauptsächlich von S._______) geteilt hat. Inhaltlich richten sich die darin enthaltenen (geteilten und eigenen) Artikel - soweit aus den knappen Übersetzungen in den Rechtsmittelschriften ersichtlich - im Wesentlichen kritisch gegen das iranische Regime und die islamische Republik. Hierbei ist festzuhalten, dass nicht mehr alle Einträge der eingereichten Screenshots auf K._______ zu finden sind und offensichtlich im Nachhinein wieder gelöscht wurden (so beispielsweise die Posts vom (...) 2020, vom (...) 2020 sowie jener, worin der Religionsführer Ali Khameini angeblich für sämtliche Missstände verantwortlich gemacht worden sei). Aus den eingereichten Auszügen seiner Posts ist sodann nicht ersichtlich, dass er in den sozialen Medien eine besondere Reichweite hätte und seine Beiträge eine grosse Anzahl von "Likes" und Kommentaren anderer Nutzer aufweisen. Mit Blick auf Art und Umfang seiner Internetaktivitäten erfüllt er insgesamt nicht das Profil eines ausserordentlich engagierten und exponierten Regimegegners, welcher sich über das Mass von der grossen Zahl exilpolitisch tätigen Iranerinnen und Iranern abhebt. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden ihn als ernstzunehmende Bedrohung für das politische System des Iran wahrnehmen würden, selbst wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien erfahren haben respektive zukünftig erfahren sollten. Immerhin dürften weltweilt mittlerweile hunderttausende Exil-Iranerinnen und -Iranern auf Social-Media aktiv sein, was selbst die iranischen Behörden zu einer Konzentration auf besonders auffällige respektive profilierte Konten zwingt. Ein solches Profil ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht ersichtlich gemacht. 6.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden. Von einem Interesse der iranischen Sicherheitsdienste an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weniger auszugehen, als er sich in seiner Heimat nicht öffentlich politisch geäussert hat und die geltend gemachten islam- und regimekritischen Aktivitäten gemäss Aktenlage erst nach der Gesuchseinreichung in der Schweiz aufgenommen hat. Es ist deshalb festzustellen, dass er keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermochte, womit er die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund der behaupteten exilpolitischen Aktivitäten erfüllt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Replikeingabe vom 23. Dezember 2020 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen Vertretungsaufwand von 11 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) und eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aufweist. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Für das Beschwerdeverfahren sind dem amtlich beigeordneten Rechtsvertreter somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1'777.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marc Arnold, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'777.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: