Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die beschwerdeführende Person verliess Georgien zusammen mit dem da- maligen Ehepartner B._______ (N […]) eigenen Angaben zufolge am
11. September 2018 und reiste legal mit dem Flugzeug von C._______ via D._______ nach E._______. Tags darauf ersuchte sie um Asyl nach. B. Am 14. September 2018 wurde der beschwerdeführenden Person das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob sie im Zusammenhang mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung in einem reinen Männer- oder Frau- enteam angehört werden möchte. Die beschwerdeführende Person er- klärte, dies sei nicht nötig. C. Am 24. September 2018 wurde die beschwerdeführende Person zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe an der (…)-Universität (…) und (…) studiert. Im Jahr 2013 habe sie gesehen, wie die Teilnehmer an einer Demonstration der LGBTI-Ge- meinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual) angegriffen worden seien. Daraufhin habe sie sich so schlecht gefühlt, dass sie mit der Hilfe von Tabletten habe Suizid begehen wollen. Seit diesem Suizidversuch würde sie unter psychischen Problemen leiden und einen Psychiater besu- chen. Ihr Outing habe sie mit 22 Jahren gehabt. Sie mache eine Hormon- therapie und nehme weibliche Hormone ein. Vor der Ausreise habe sie ei- nige Monate als (…) bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens F._______ gearbeitet, welche sich für LGBTI- und Frauenrechte einsetze. In Georgien habe sie sich als Transgender nicht wohl gefühlt und es sei ihr psychisch sehr schlecht gegangen. In der Öffentlichkeit sei sie wegen ihres Aussehens immer wieder von unbekannten Personen belästigt und be- schimpft worden. Auch auf Facebook sei sie immer wieder bedroht worden, woraufhin sie ihr Profil gelöscht habe. Ihr Universitätsstudium habe sie ab- gebrochen, weil sie nach den Übergriffen gegen sie an einer Soziophobie gelitten habe. Aufgrund der Übergriffe von Drittpersonen und ihres schlech- ten psychischen Zustandes habe sie sich zur Ausreise aus Georgien ent- schieden. Die beschwerdeführende Person reichte folgende Beweismittel ein: - Bericht der NGO "F._______" vom 11. August 2018 über die Situation Transgender- Personen in Georgien (vgl. SEM-Akte 13 Beilage 1);
D-7480/2018 Seite 3 - Schreiben der (…) vom 21. August 2018 über den Status ihres Studiums (vgl. a.a.O. Beilage 2); - Bestätigung der „(…)" in Tiflis vom 26. Juni 2017 hinsichtlich ihrer Transsexualität (vgl. a.a.O. Beilage 3); - Arztbericht ihres Psychiaters in Georgien vom 17. Juli 2018 ihren psychischen Zustand betreffend (vgl. a.a.O. Beilage 4); - Arztbericht eines Endokrinologen aus Tiflis vom 21. Juli 2018 (vgl. a.a.O. Beilage 5); - Dokumentation an F._______ zum Überfall auf ihre Person im Jahr 2013 (vgl. a.a.O. Beilage 6); - Testergebnis ihres Hormonspiegels (vgl. a.a.O. Beilage 7); - Bestätigung der (…)-Klinik vom 27. August 2018, dass sie dort am (…) 2013 hospitali- siert gewesen ist (vgl. a.a.O. Beilage 8); - Fotos einer Demonstration vom (…) 2013 (vgl. a.a.O. Beilage 9); - Bestätigung einer Notfallklinik vom 20. August 2018, dass sie dort am (…) 2013 hospi- talisiert gewesen ist (vgl. a.a.O. Beilage 10); - Schulzeugnis der Sekundarschule vom 30. Juni 2010 (vgl. a.a.O. Beilage 11); - Eheschein (vgl. a.a.O. Beilage 12); - Bestätigung für den Besuch eines IT-Kurses vom 30. Dezember 2016 (vgl. a.a.O. Bei- lage 13); - Georgischer Reisepass (vgl. a.a.O. Beilage 14; Original im Anhang); - Georgische Identitätskarte (vgl. a.a.O. Beilage 15; Original im Anhang); - USB-Stick mit Fotos einer Demonstration vom (…) 2013 (im Anhang). D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die beschwer- deführende Person und ihr Ehepartner würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 12. September 2018 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe vom 26. November 2018 erhoben die beschwerdeführende Person und der damalige Ehepartner – handelnd durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und liessen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sub- eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei die Sache zur erneuten Abklä- rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
D-7480/2018 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die beschwerdeführende Person und der damalige Ehepartner könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- beiständung gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das SEM an, der beschwerdeführenden Person und dem dama- ligen Ehepartner Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren, und bot ihnen die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Am 17. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeer- gänzung sowie eine Einladung des (…)spitals G._______ vom 9. Oktober 2018 für einen Sprechstundentermin für die beschwerdeführende Person ein. H. Mit Eingabe vom 1. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Ergänzung zur Beschwerde mitsamt einem Schreiben des "Transgender Network Switzerland vom 7. März 2019 und einem Bericht der "Coalition for Equality” betreffend Georgien vom Mai 2018 zu den Akten. I. Am 8. Mai 2019 informierte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine E- Mail der behandelnden Ärztin das Gericht, dass die beschwerdeführende Person endlich in psychologischer Behandlung sei. J. Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, die beschwerdeführende Person und ihr Ehepartner hätten sich getrennt und würden nicht mehr zusammenwohnen, weshalb sie beantrage, deren Ver- fahren zu trennen und nicht mehr gemeinsam fortzuführen. Dem Schreiben legte sie eine Information über den Klinikaustritt der (…) vom 28. August 2019 die beschwerdeführende Person betreffend bei. K. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin den Ab- schlussbericht der (…) vom 21. August 2019 die beschwerdeführende Per- son betreffend ein. L. Mit vom 13. Januar 2020 datierter Eingabe (Eingang beim BVGer: 27. Feb- ruar 2020) reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht von Dr. med.
D-7480/2018 Seite 5 H._______ vom 18. Februar 2020 die beschwerdeführende Person betref- fend, ein Scheidungsurteil vom (…) 2020 und eine Honorarnote vom
26. Februar 2020 ein. Zugleich beantragte sie erneut, die Verfahren ge- trennt weiterzuführen. M. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das Beschwerdeverfahren D-6705/2018 getrennt. Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführen- den Person wurde neu unter der Geschäftsnummer D-7480/2018 fortge- setzt und dasjenige des vormaligen Ehepartners unter der Geschäftsnum- mer D-6705/2018 weitergeführt. Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und den weiteren Eingaben einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2020 nahm das SEM Stellung und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. O. Mit Eingabe vom 29. April 2020 nahm die beschwerdeführende Person durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung. P. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies die Rechtsvertreterin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Aghdgomelashvili und Japaridze gegen Georgien, Nr. 7224/11 vom 8. Ok- tober 2020 hin und ersuchte um dessen Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Q. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wies die Rechtsvertreterin auf die Vorkomm- nisse am 5. Juli 2021 in Georgien im Zusammenhang mit dem «Pride March» hin und machte geltend, ihrer Mandantin sei auf Facebook, nach- dem sie dort ihre Unterstützung für den «Pride March» äusserte, mit dem Tod bedroht worden und reichte zum Beleg zwei Screenshots ein. R. Am 12. Juli 2022 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrens- standanfrage der Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2022. S. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sich die beschwerdeführende
D-7480/2018 Seite 6 Person erneut in engmaschiger psychologischer Betreuung befinde und re- gelmässigen Therapiesitzungen teilnehme. Gleichzeitig wurde darauf hin- gewiesen, dass die behandelnde Psychiaterin, Frau I._______, zurzeit ei- nen Bericht verfasse, der nachgereicht werde, verbunden mit der Bitte, den Bericht abzuwarten. T. Am 10. Mai 2023 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 9. Mai 2023 ein.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-7480/2018 Seite 7
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes geltend gemacht. Das SEM habe es unterlassen, die Aussagen der beschwerdeführenden Person und die Situation in Georgien vor dem Hin- tergrund der Situation von Transmenschen genügend zu würdigen. Zudem habe das SEM es unterlassen, auf den Gesundheitszustand der beschwer- deführenden Person im Zusammenhang mit ihren psychischen Problemen und mit der Geschlechtsumwandlung einzugehen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen sei.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblich- keit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel- cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä- rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 3.3 Das SEM hat die Vorbringen der beschwerdeführenden Person vor dem Hintergrund der Situation von Transmenschen in Georgien hinrei- chend gewürdigt und dargelegt, warum die beschwerdeführende Person in
D-7480/2018 Seite 8 Georgien von den Behörden Schutz erhalten kann. So nannte es in der angefochtenen Verfügung zwei Menschenrechtsorganisation, welche sich in Georgien den Problemen von Transmenschen annehmen, und erwähnte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, um die Schutzfähigkeit und -wil- ligkeit des georgischen Staates aufzuzeigen. Den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Person berücksichtigte das SEM im Zusammen- hang mit dem Wegweisungsvollzug, indem es festhielt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Georgien behandelbar seien und die beschwerdeführende Person bereits vor der Ausreise in Georgien me- dizinisch behandelt worden sei. Der Umstand, dass das SEM die zur Be- gründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beur- teilt hat, als von der beschwerdeführenden Person erhofft, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar, sondern beschlägt die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Der Rückweisungsantrag der Sache an die Vorinstanz ist ab- zuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
D-7480/2018 Seite 9 hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nicht- staatliche Verfolgung ist nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Ver- folgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtli- chen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhan- denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent- scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 14.38).
E. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Im Einzelnen führt es aus, die beschwerdeführende Person mache geltend, dass sie in der Öffentlichkeit immer wieder von unbekannten Personen be- lästigt, angespuckt, oder geschlagen worden sei, weil sie transgender sei. Die von ihr geschilderten Vorfälle seien zweifellos zu bedauern, würden aber Übergriffe durch Drittpersonen darstellen und vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Be- troffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mit- teln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend ge- machten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die ent- sprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausser- dem an eine Menschenrechtsorganisation wie die GYLA, die Georgian Young Lawyers Association (https://gyla.ge/en) oder den Public Defender (http://www.ombudsman.ge/en/) wenden. Wie die beschwerdeführende Person selber angegeben habe, sei sie bereits mit Anwälten einer LGBTI- Organisation in Kontakt gewesen, die sich ihrer Probleme angenommen hätten. Dies zeige, dass der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren in Georgien in ihrem Fall gewährleistet sei. Grundsätzlich sei der georgi- sche Staat auch hinsichtlich einer allfälligen Benachteiligung von LGBTI-
D-7480/2018 Seite 10 Personen schutzfähig und schutzwillig (mit Verweis auf das Urteil des BVGer-Urteil E-5753/2012 vom 28. November 2013). Es liege jedoch aus- serhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Wie sie zu Protokoll gegeben habe, sei es ihr mög- lich gewesen und werde es auch in Zukunft möglich sein, sich wegen den geltend gemachten Übergriffen an die Polizei zu wenden und entsprechend um Schutz zu ersuchen. Aus diesen von ihr geltend gemachten Vorbringen könne somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Die beschwerdeführende Person habe ferner angegeben, dass sie ein schlechtes Verhältnis zu ihrer Familie habe, weil sie transgender sei. Nur ihre Mutter würde sie im Moment noch unterstützen. Auch diese familiären Auseinandersetzungen seien durchaus bedauerlich. Es sei jedoch festzu- halten, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen reine innerfamiliäre Probleme darstellen würden. Aus ihren Aussagen und den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass sie aufgrund dieser familiären Streitigkeiten bei einer Rück- kehr nach Georgien konkret etwas zu befürchten habe. Eine asylbeachtli- che Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege bei diesen Vorbringen des- halb nicht vor. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die beschwerdeführende Person habe anlässlich der Anhörung mehrmals angesprochen, dass ihr die staatlichen Organe in Georgien keinen Schutz bieten würden. So habe sie zum Beispiel in der Anhörung folgendes gesagt: «Weil ich zusätzlich Angst vor der Polizei hatte. Einmal habe ich die Polizei geholt. Sie sagten mir aber: «Ja, siehst du, sie haben dich doch nicht umgebracht.». Diese Personen hatten aber ein Messer in der Hand» (vgl. SEM-Akte A11/13 F57). Später in Frage 75 habe die beschwerdeführende Person gesagt: «Soviel ich weiss, wurde diese Demonstration mit dem Bürgermeisterbüro vereinbart. Die Polizei hat allerdings einen Korridor für die Leute, die gegen die Demo waren, gemacht. Es gab, anders gesagt, ein Doppelspiel.». Der fehlende Schutzwille des georgischen Staates in Fällen von Gewalt und Hass gegen LGBTI-Personen sei zudem in zahlreichen Berichten von namhaften Organisationen festgehalten wie beispielsweise im Bericht der European Commission against Racism an Intolerance (ECRI) vom 8. De- zember 2015 zu Georgien. Der unabhängige Experte für Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, Victor Mad- rigal-Borloz, sei zudem vom 25. September bis zum 5. Oktober 2018 auf Besuch in Georgien gewesen. Er halte in seinem Abschlussreport fest, dass LGBTI-Personen von der Mehrheit der georgischen Bevölkerung als sündhaft, beschämend oder krankhaft angesehen würden. Diese Überzeu- gungen würden bestärkt und genährt durch die Kirche und toleriert und
D-7480/2018 Seite 11 manchmal auch unterstützt durch Politiker und Regierungsmitarbeiter oder polizeiliche Behörden. Sie würden auch über soziale Medien geteilt und verbreitet. Die Konsequenz davon sei, dass LGBTI-Personen Opfer von Gewalt würden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Woh- nungen hätten, keine wirtschaftlichen Perspektiven hätten, sozial isoliert seien und kein würdiges Leben führen könnten. Dies alles würde LGBTI- Personen zu den verletzlichsten, am meisten entrechteten und von der Ge- sellschaft am meisten ausgeschlossenen Personen im ganzen Land ma- chen. Der Experte habe weiter festgehalten, dass häusliche Gewalt bei den meisten der Auslöser der Gewalt gegen LGBTI-Personen sei. Aus einer Un- tersuchung aus dem Jahr 2018 sei hervorgegangen, dass 84% aller LGBTI- Personen in Georgien schon Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien. Viele Betroffene würden davon berichten, dass sie auf psychische oder physische Art von Familienmitgliedern Missbrauch erfahren hätten, dass ihnen die Bewegungsfreiheit und ihnen soziale Kontakte untersagt würden. Der Experte beschreibe auch, dass es für LGBTI-Personen sehr schwierig sei, sich an die Polizei zu wenden. Betroffene würden beschreiben, sich aus Angst nicht an die Polizei zu wenden, weil sie befürchten würden, durch die Polizei «geoutet», missbraucht oder verspottet zu werden. Vor allem von transsexuellen Sexarbeitern und Sexarbeiterinnen habe er ver- schiedentlich erfahren, dass sie durch die Polizei schikaniert worden seien, dass Polizisten transphobe Äusserungen gemacht hätten, dass sie sexuell und psychisch missbraucht worden seien oder Opfer sonstiger unmensch- licher und erniedrigender Behandlung worden seien. Einige erzählten auch von Polizisten, die bereit gewesen seien transsexuelle Sexarbeiterinnen zu beschützen im Tausch gegen sexuelle Gefälligkeiten, dieser Missbrauch dauere manchmal über Jahre. Solche Vorfälle würden in Berichten der po- lizeilichen Überwachungsbehörden allerdings nirgends auftauchen, was ein klarer Hinweis darauf sei, dass solche Vorfälle nicht untersucht würden und straffrei blieben. «ILGA Europe» beschreibe einen Vorfall vom 28. Sep- tember 2018 wonach vier Aktivisten der NGO «Equality Movement» von Nachbarn im Hinterhof ihrer Büros verbal und physisch attackiert und mit Waffen bedroht worden seien. Die von den Opfern gerufenen Polizisten habe mit ihnen aggressiv gesprochen und sie nicht hinreichend gegen die andauernden Attacken der Angreifer geschützt. Die gerufenen Notärzte hätten gezögert, die Verletzungen von den Opfern in den offiziellen Doku- menten vollständig zu erfassen. Der Innenminister habe ein Statement zum Vorfall abgegeben, ohne den homophoben Hintergrund des Angriffs zu er- wähnen. Abschliessend sei auch zu erwähnen, dass auch der EGMR im Urteil «ldentoba and Others gegen Georgien, Nr. 73235/12 vom 12. Mai 2015» festgestellt habe, dass die georgischen Polizeikräfte ihre Schutz- pflicht gegenüber LGBTI-Personen verletzt hätten.
D-7480/2018 Seite 12 Es gebe zahlreiche Berichte von namhaften Organisationen und Experten, welche aufzeigen würden, dass der georgische Staat seine Schutzpflicht gegenüber LGBTI-Personen nicht wahrnehme. Im Gegenteil, LGBTI-Per- sonen, vor allem transsexuelle weibliche Personen, gingen bei einer Mel- dung bei der Polizei das Risiko ein, Opfer von Gewalt, Misshandlung und/oder Erniedrigung zu werden. Der Schutzwille beim georgischen Staat sei damit nicht vorhanden und es sei der beschwerdeführenden Person zu- dem nicht zuzumuten, zu versuchen, den Schutz in Anspruch zu nehmen und sich damit einer weiteren Gefahr auszusetzen. Die Tatsache, dass es im Land Menschenrechtsorganisationen gebe, an welche man sich wenden könne, sei in keiner Weise ein Hinweis, dass auch ein rechtsstaatliches Verfahren möglich sei. Private Organisationen, auch nationale und interna- tionale NGO’s oder andere wohltätige Organisationen könnten keinen ge- nügenden Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention bieten. Zudem habe die beschwerdeführende Person erwähnt, dass sie von der Polizei nicht geschützt worden sei (vgl. SEM-Akte A11/13 F46, F47, F56 f.). Die be- schwerdeführende Person habe gesagt, dass sie Angst vor der Polizei habe und dass sie diese schon aufgesucht und diese ihr nicht geholfen habe (vgl. SEM-Akte A11/13 F57). Die Aussagen der beschwerdeführen- den Person würden sich mit den Berichten der verschiedenen Organisatio- nen decken. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der beschwerdeführenden Person nicht genügend untersucht. und habe sich nicht mit der tatsächli- chen Situation von transsexuellen Personen in Georgien befasst. Die be- schwerdeführende Person werde in ihrem Heimatland von Privaten verfolgt und der georgische Staat sei nicht willens, sie vor dieser Verfolgung zu schützen. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, was die Situation des staatlichen Schutzes in Georgien betreffe sei anzumerken, dass der Bundesrat angesichts der innenpolitischen Lage Georgien am
28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt habe. Werde ein Staat auf Grund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Im vorliegenden Fall seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die erwähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Gemäss Erkenntnissen des SEM habe sich die innenpolitische Lage in Georgien im Hinblick auf die Einhal- tung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert. Den durch die Verfassung garantierten Rechten und Pflichten werde auch in der Praxis zunehmend nachgelebt (vgl. Freedom House, Freedom in the
D-7480/2018 Seite 13 World. Georgia. https://freedomhouse.org/report/freedom world/2018/geor- gia). Weiter sei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden, die Po- lizei habe sich nicht um die Anliegen der beschwerdeführenden Person ge- kümmert und nichts gegen die Urheber der erlittenen Belästigungen unter- nommen. Dem halte das SEM entgegen, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit des Staates gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung auch für Zugehörige der LGBTI-Community grundsätzlich gewährleistet sei. Falls dies tatsächlich der Fall gewesen sei, handle es sich bei den dar- gelegten Vorfällen um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat je- doch weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hät- ten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, de- nen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie würden damit ihre Bemühungen zeigen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Gewisse Wider- stände bei amtsinternen Untersuchungen könnten zwar nicht a priori aus- geschlossen werden. Sollte sich die Polizei aber weigern, eine Anzeige ent- gegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglich- keit, sich an eine übergeordnete Instanz zu werden. Nach dem Gesagten könne deshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass fehlbare Amtspersonen nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen wür- den (vgl. Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report By Nils Muižnieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Georgia From 20 To 5 January 2014, 12.05.2014. https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2190907).
E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass unklar bleibe, auf welcher Grundlage die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Schutzwille des geor- gischen Staates gegenüber Personen der LGBTI-Community, insbeson- dere von Transpersonen, gewährleistet sei. Die Vorinstanz sei daher anzu- weisen die Quellen und die Rechtsprechung diesbezüglich zu nennen. Es gebe indes zahlreiche Berichte, die genau diese These der Vorinstanz, wo- nach die georgische Polizei Personen der LGBTI-Community gegenüber grundsätzlich schutzwillig sei, verneinen würden. Dem von der Vorinstanz zitierten Bericht des Council of Europe sei zu diesem Thema folgendes zu entnehmen: «The numbers cited are most certainly lower than the actual occurrence of bias-motivated attacks against LGBTI persons, due to the reluctance of victims to report violence to police, inter alia because of fears that their sexual orientation would be disclosed to family members. NGO’s have also expressed serious concerns regarding the lack of effective inves- tigation and adequate punishment for perpetrators of attacks.» Gemäss den verfügbaren Berichten sei demnach die Annahme der Vorinstanz, dass es bei den von der beschwerdeführenden Person geschilderten Vorfällen um Verfehlungen einzelner Beamte handelt, nicht haltbar. Vielmehr würden
D-7480/2018 Seite 14 die meisten Berichte davon ausgehen, dass bei den georgischen Polizei- behörden einen fortlaufenden Trend bestehe, in Fällen von Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Transidentität einer Person nichts zu unterneh- men. Vielmehr gebe es sogar wiederholt Fälle, in denen die Polizei Perso- nen, die sich an sie gewandt hätten, um Schutz zu erhalten, weiter ge- fährde, indem sie selber diskriminierend gegen die Personen vorgehe oder die Transidentität der Betroffenen den Familien kommuniziere, wodurch sich die Situation noch verschlimmere. Zusammenfassend sei festzuhal- ten, dass die beschwerdeführende Person in ihrem Heimatland unter der allgegenwärtigen Ausgrenzung und Diskriminierung durch ihre Familie und durch die Gesellschaft leide, welche wiederholt zu gewalttätigen Attacken gegen sie geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der georgischen Polizeibehörden bei dieser Art von Attacken und Gewalt nicht schutzwillig sei. Die beschwerdeführende Person habe vor ih- rer Ausreise unter der ständigen Angst gelitten, attackiert zu werden, und habe deswegen häufig die Wohnung gar nicht mehr verlassen (vgl. SEM- Akte A21 [recte A11/13] F47, F74). Die private Verfolgung der beschwerde- führenden Person habe vor ihrer Ausreise zu einem unerträglichen psychi- schen Druck geführt, welcher zu einem Selbstmordversuch geführt habe und sich bei ihr schliesslich als rezidivierende depressive Störung manifes- tiert und ihr keine andere Wahl gelassen habe, als das Land zu verlassen. Zu verweisen sei hierzu auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts D-6539/2018, in welchem in Erwägung 8.2 festgehalten werde: „Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung bezie- hungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigen- schaft – wie dies die sexuelle Orientierung ist – bewirke einen unerträgli- chen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusse- rung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon aus- zugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträgli- chen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zu- rückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dem- entsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie
D-7480/2018 Seite 15 allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten, würde ferner be- deuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat üblichen Unrecht fügen sollten". Der beschwerdeführenden Person sei es nicht möglich ihre Tran- sidentität zu verstecken, da man ihr ihre Transidentität ansehe und sie zu- dem bei jedem Behördenkontakt und bei jeder Stellensuche gezwungen sei, sich zu outen. Sie sei zudem mehrmals Opfer von verbalen und physi- schen Attacken, oft auch gepaart mit sexueller Belästigung geworden. Sie sei sogar gezwungen gewesen mit ihrer ebenfalls transsexuellen Partnerin eine Ehe einzugehen, um gegen aussen den Schein einer „normalen Be- ziehung" zu wahren. Das ständige Verstecken und das aufgezwungene Doppelleben zusammen mit den erlittenen Attacken, wenn sie dieses Dop- pelleben nicht geführt habe, hätten bei der beschwerdeführenden Person einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst, der sich in einer rezidi- vierenden depressiven Störung manifestiert habe. Sie sei daher als Flücht- ling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Die beschwerdeführende Person macht zur Begründung ihres Asylge- suches geltend, sie sei wegen ihrer Transidentität in der Öffentlichkeit we- gen ihres Aussehens immer wieder von unbekannten Personen belästigt und beschimpft worden. Unbekannte Personen seien ihr gegenüber auch handgreiflich geworden, weshalb sie aus Angst, attackiert zu werden, das Haus nicht mehr verlassen habe. Auch auf Facebook sei sie immer wieder bedroht worden. Ein Mann, der sie auf Facebook mit dem Tod bedroht habe, sei schliesslich in ihre Wohnung eingedrungen. Daraufhin habe sie ihr Profil gelöscht. Ihr Universitätsstudium habe sie abgebrochen, weil sie ausgelacht worden sei und an einer Soziophobie gelitten habe. Sie habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Auch nach der Ein- reise in die Schweiz sei sie sie auf Facebook bedroht worden (vgl. Eingabe vom 13. Juli 2021).
E. 6.2 Das SEM bezweifelt nicht, dass die beschwerdeführende Person in Ge- orgien Nachteile aufgrund ihrer Transidentität erfahren hat. Auch das Bun- desverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der nachfolgend be- schriebenen Situation in Georgien keine Gründe, weshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft sein könnten.
E. 6.3 Die beschwerdeführende Person macht eine Verfolgung von nichtstaat- lichen Akteuren geltend. Das SEM hält fest, die georgischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und geht davon aus, dass auf dem Ge- biet der Menschenrechte Fortschritte erzielt worden seien. Dies tritt im All- gemeinen zweifellos zu. Der Bundesrat hat Georgien vor diesem Hinter- grund denn auch am 1. Oktober 2019 zum verfolgungssicheren Staat im
D-7480/2018 Seite 16 Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aufgrund der verfügbaren Be- richte und in Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nachfolgend E. 6.4) ist jedoch festzustellen, dass der Wille der georgischen Behörden, Angehörige der LGTBI-Gemeinschaft gegen Übergriffe von privaten Dritt- personen wirksam zu schützen, mangelhaft ist.
E. 6.4.1 Seit der Unabhängigkeit Georgiens im Jahr 1991 wurde die Bestim- mung, welche homosexuelle Handlungen unter Strafe stellte, nicht mehr angewandt und wurde im Jahr 2000 offiziell aus dem Strafgesetzbuch ge- strichen. Seither gab es rechtliche und institutionelle Reformen zur Be- kämpfung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orien- tierung. Ungeachtet dieser Reformbestrebungen harzt es bei deren Umset- zung. So klaffen die Zahlen von Hassverbrechen und dokumentierten Er- eignissen zwischen den Behörden und der Organisation, welche LGBTI- Rechte verteidigt, auseinander. In den letzten Jahren wurden zwar Institu- tionen geschaffen, wie eine Abteilung für Gleichstellung, einen Ombuds- mann als Überwachungsorgan und ein behördenübergreifender Men- schenrechtsrat. Es wurden Schulungen zum Diskriminierungsverbot und Untersuchung von Hassverbrechen für Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Polizeibeamte durchgeführt und eine Strategie für die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität verabschiedet. Die Strategie beinhaltet Massnah- men zur Förderung und zum Schutz der Rechte von LGBTI-Personen, die Förderung von nicht stereotypen Denkweisen und Vielfalt in Schulbüchern, die Gewährleistung einer wirksamen Bestrafung von Hassverbrechen, Schulungen und die Erhebung von Statistiken. Gemäss einer Umfrage des Council of Europe stieg der Prozentsatz der Befragten, welche es als wich- tig finden, die Rechte von LGBTI-Menschen zu schützen, immerhin von 33% im Jahr 2018 auf 47% im Jahr 2021 (vgl. Hate Crime, Hate Speech and Discrimination in Georgia, Report of Public Survey, Februar 2022, S. 8 <1680a583d0 (coe.int)> abgerufen am 22.12.2023). Die Mehrheit der Massnahmen wurde aber bis anhin nicht umgesetzt und es sind nur geringe Fortschritte erzielt worden. Die georgische Gesellschaft erachtet es als sündig, beschämend und krankhaft eine LGBTI-Person zu sein. Tiefverwur- zelte Vorurteile innerhalb des Justizsystems begründen das weitgehende Fehlen einer Rechtsprechung zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität. Die georgische Richterschaft stellt Diskriminierungen als solche bei der Verurteilung von Hassverbrechen ge- gen LGBTI-Personen nicht fest. In vielen Fällen, in denen ein homophobes oder transphobes Motiv ein klarer Ermittlungsansatz gewesen wäre, wur- den nicht weiterverfolgt. Ein offenes Bekenntnis eines Richters als LGBTI- Person hätte für diesen gemäss den befragten Richtern einen Mangel an
D-7480/2018 Seite 17 Glaubwürdigkeit zur Folge (vgl. Visit to Georgia – Report of the Indepen- dent Expert on protection against violence and discrimination based on se- xual orientation and gender identity, Victor Madrigal-Borloz, zu Handen des UN-Menschenrechtsrats, vom 15. Mai 2019, § 11-25 <A/HRC/41/45/Add.1: Visit to Georgia - Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity | OHCHR>; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatović, Report Following her Visit to Georgia from 21 to 24 Febru- ary 2022, 15. Juli 2022, § 15 ff. <Commissioner's report on the visit to Geor- gia (coe.int)>; European Commission against Racism and Intolerance [ECRI] Report on Georgia, vom 28. März 2023, S. 5 ff. <ECRI - Country monitoring in Georgia - European Commission against Racism and Intoler- ance (ECRI) (coe.int)> alle abgerufen am 22.12.2023).
E. 6.4.2 Aus weiteren Berichten geht zudem hervor, dass eine am 22. Juni 2019 geplante Parade von LGBTI-Aktivisten im Zentrum von Tiflis aufgrund von Gewaltandrohung von rechtsextremistischen Gruppen und den fehlen- den Sicherheitsvorkehrungen der staatlichen Behörden hat verschoben werden müssen. Am 31. Mai 2019 habe der Innenminister selbst gesagt, die Parade könne nicht draussen stattfinden, weil das Risiko, dass Perso- nen intervenieren würden, zu gross sei. Im September 2018 seien vier Mit- glieder der prominenten LGBTI-NGO Equality Movement im Hinterhof ihres Büros von Homophoben physisch attackiert worden. Der Staatsanwalt habe danach aber beide Parteien der Gewaltanwendung beschuldigt. Im Juli 2019 seien alle aus der kriminellen Verantwortung entlassen worden (vgl. U.S. Department of State, 2019, Country Reports on Human Rights Prac- tices: Georgia, 2020, S. 23 und 46 f. <https://www.state.gov/reports/2019- country-reports-on-human-rights-practices/georgia/>; Human Rights Watch [HRW], world report 2020: Georgia, <https://www.hrw.org/world-re- port/2020/country-chapters/georgia> beide abgerufen am 22.12.2023). Zu- nehmend würden die Behörden aber auch Untersuchungen gegen Über- griffe gegen LGBTI-Personen einleiten (vgl. U.S. Departement of State, 2019, a.a.O., S. 46; ECRI, a.a.O., § 45 f.). Im November 2019 seien Kino- besucher in Tiflis und Batumi, welche sich den Schwedisch-Georgischen Schwulenfilm “And Then We Danced” besuchten von ultranationalistischen Gruppen angegriffen worden. Die Polizei habe daraufhin 27 Personen ver- haftet (vgl. HRW, world report 2020, a.a.O.). Im Mai und Juni 2022 wurden mehrere Transfrauen von 30 beziehungsweise 20 Männern in Tiflis atta- ckiert und verletzt, woraufhin der Innenminister eine Untersuchung einge- leitet habe. Im Oktober 2022 sei eine ausländische Transfrau ermordet und eine andere Transfrau verletzt worden. Die Polizei habe den Täter verhaftet und eine Morduntersuchung eingeleitet. Die Straflosigkeit bleibt aber ein Problem. Die Regierung hat es nicht geschafft, die Organisatoren der Ge- walttaten gegen LGBTI-Personen im Vorfeld des «Pride March» im
D-7480/2018 Seite 18 Juli 2021 zu verfolgen. Sie blieben straflos (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, S. 2, S. 47 <https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights- practices/georgia/>; HRW, world report 2023: Georgia Events of 2022, <https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia> beide abgerufen am 22.12.2023). Aufgrund der ineffektiven Antidiskriminierungs- politik der Behörden ist das Vertrauen in staatliche Institutionen der LGBTI- Gemeinschaft nicht gross. Laut den georgischen Behörden habe sich aber die Qualität der Untersuchungen von Hassverbrechen verbessert und auch das Vertrauen in die Polizei sei gewachsen (vgl. ECRI a.a.O., § 48). Ge- mäss einer Studie im Jahr 2020 hatten noch rund 70% der LGBT-Personen, welche physische Gewalt erlebt haben, wegen mangelndem Vertrauen in die Polizei keine Anzeige erstattet (vgl. Social Exclusion of LGBTQ Group in Georgia, Social Justice Center, 2020, S. 76). Es kam zu homophoben Stellungnahmen von Politikern und Beamten und Hass und Intoleranz ge- gen die LGBTI-Gemeinschaft (vgl. U.S. Departement of State, 2019 a.a.O., S. 46). Noch heute würden hochrangige Beamte, Politiker und öffentliche Personen selten Stellungnahmen zur Unterstützung der Gleichstellung ab- geben (vgl. U.S. Departement of State, 2022 a.a.O., S. 48; Commissioner for Human Rights, a.a.O. § 22; ECRI a.a.O., § 33).
E. 6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Homosexualität, Bisexuali- tät und Transsexualität in Georgien nicht gesetzlich verboten und rechtliche und institutionelle Reformen gegen die Diskriminierungen von LGBTI-Per- sonen an die Hand genommen worden sind. Ungeachtet dessen besteht in weiten Teilen der Gesellschaft Georgiens weiterhin eine tief verwurzelte Homophobie und Transphobie. Gemäss übereinstimmenden Berichten un- ternehmen die Behörden wenig oder nichts gegen die Diskriminierungen, die Belästigungen und die Gewalt gegen LGBTI-Personen. Dies geht auch aus dem eingereichten Urteil des EGMR Aghdgomelashvili und Japaridze gegen Georgien vom 8. Oktober 2020 hervor, wonach LGBTI-Personen in der georgischen Gesellschaft diskriminiert und stigmatisiert werden und häufig auch gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sind (s. auch EGMR Ur- teil Identoba and Others gegen Georgien vom 12. Mai 2015 § 75-78). Gleichzeitig ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden die zum Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Massnahmen konsequent ergreifen. Es gibt sogar Hinweise auf behördliche Duldung, Mitwisserschaft und aktive Beteiligung einzelner Polizeibeamten an vorurteilsmotivierten Handlungen (vgl. EGMR Urteil Case of Women’s Initiatives Supporting Group and Others gegen Georgien Nrn. 73204/13 und 74959/13 vom
16. Dezember 2021, § 75-78, § 83). Die Passivität der Behörden wurde auch anlässlich des «Pride March» vom 5. Juli 2021 deutlich (vgl. bspw. NZZ vom 5. Juli 2021; Gewaltexzesse in Georgien wegen «Pride»-Veran- staltung; ECRI, a.a.O., § 44). Gleiches wiederholte sich anlässlich des
D-7480/2018 Seite 19 «Pride March» vom 8. Juli 2023 (vgl. Zeit-Online vom 8. Juli 2023: Tau- sende Menschen attackieren Pride-Parade in Tbilissi).
E. 6.5 Dennoch lässt sich allein aufgrund des mangelhaften Schutzwillens der georgischen Behörden gegenüber LGBTI-Personen nicht ableiten, dass Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft generell von Verfolgung in asylrecht- lich relevantem Ausmass bedroht sind. Sie sind zwar mit Vorurteilen, offe- ner Ablehnung, Belästigungen bis hin zu tätlichen Übergriffen konfrontiert. In der Regel erreichen diese aber nicht ein Ausmass beziehungsweise eine Intensität, als dass von erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könnte. So verhält es sich denn auch bei der von der beschwerdeführenden Person geschilderten Vorfällen, von denen sie un- mittelbar betroffen war. Bei den Belästigungen und Beschimpfungen in der Öffentlichkeit und an der Universität, den Drohungen auf Facebook, beim Eindringen einer unbekannten Person in ihre Wohnung (vgl. SEM-Akte A11/13 F54 und F55) sowie beim Übergriff von unbekannten Männern in der Metro (vgl. SEM-Akte A11/13 F.49) handelt es sich – so unerfreulich und belastend sie auch sind – aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um Vorkommnisse, die als erheblich Nachteile gewertet werden könnten oder aus denen abgeleitet werden müsste, die beschwerdeführende Person habe eine objektiv begründete Furcht, dass sie in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen zu rechnen hätte, die aufgrund ihrer Intensität als asylrechtlich erheblich zu bezeichnen wären.
E. 6.6.1 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umstän- den objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht al- lein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemei- nen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchen- den, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die
D-7480/2018 Seite 20 Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen be- sonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-364/2023 vom
25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. August 2022 E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4.).
E. 6.6.2 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht aus Georgien vom
17. Juli 2018 wurde die beschwerdeführende Person am 13. April 2018 psychiatrisch untersucht. Es wurden Transsexualismus F64.0 und eine leichte depressive Episode F41.2 diagnostiziert und es wurden ihr Medika- mente verschrieben. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sie ungefähr ein Jahr zuvor das erste Mal einen Psychiater aufgesucht habe. Am 17. Juli 2018 habe die beschwerdeführende Person sich wieder an den Psychiater gewandt, weil sich ihr psychischer Zustand nicht verbessert habe und die depressive Symptomatik zugenommen habe, weil sie keine wirtschaftliche Existenz und psycho-emotionaler Stress habe; dies aufgrund der unfreund- lichen und manchmal feindlichen sozialen Umgebung. Oft würden die Leute mit ihr aggressiv und beleidigend umgehen.
E. 6.6.3 Obwohl die beschwerdeführende Person als Transfrau in der georgi- schen Gesellschaft, wie beschrieben, angefeindet wurde und psychische Probleme hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe deswe- gen unter einem unerträglichen psychischen Druck im oben beschriebenen Sinne gelitten, der objektiv betrachtet jede Person in derselben Situation ebenso verspürt hätte. Sie konnte ein Universitätsstudium und andere Kurse besuchen, wenngleich sie das Studium gemäss ihren Angaben auf- grund der Anfeindung von Studierenden abgebrochen hat. Sie war zudem mit einer Person verheiratet, die selber transgender war. Ferner hatte sie eine eigene Wohnung und sie konnte auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter zählen. Zudem geht aus dem dokumentierten Fall bei F._______ hervor, dass sie Freunde und Zugang zur Transgender-Commu- nity hatte. Sie hat auch für F._______ ein paar Monate als (…) gearbeitet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Lebensumstände chro- nisch derart belastend waren, dass ihr objektiv betrachtet ein menschen- würdiges Leben in Georgien schlicht nicht mehr möglich gewesen war.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Per- son aufgrund ihrer sexuellen Identität als Transfrau keine drohende Verfol- gung oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flücht- ling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-7480/2018 Seite 21
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die beschwerdeführende Person verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es der beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asyl- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
D-7480/2018 Seite 22 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der beschwerdeführenden Person noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine kon- krete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge- setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Georgien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situa- tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegwei- sungsvollzug in den Heimatstaat der beschwerdeführenden Person wäre demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren.
E. 8.3.3 Die (…)-jährige beschwerdeführende Person ist in C._______ gebo- ren und aufgewachsen und verfügt in Georgien mit ihrer Mutter und ihrer Grossmutter mütterlicherseits und deren Schwester über ein Beziehungs- netz, mit welchem sie Kontakt pflegt (vgl. SEM-Akte A11/13 F41 f.). Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 9. Mai 2023 geht hervor, dass der Vater die beschwerdeführende Person als Kind igno- riert, sich nicht um sie gekümmert, viel getrunken und das Geld der Mutter verspielt habe. Bis zum Regierungsneuaufbau 2003 habe die Familie wie viele andere in C._______ unter dem Bürgerkrieg, grosser Armut, fehlender Elektrizität und einer hohen Kriminalität gelitten. Die hohen Belastungen hätten eine grosse Anspannung und viele Konflikte, auch innerhalb der Fa- milie verursacht. Die Mutter habe häufig aggressiv gewirkt und wenig Liebe zeigen können. Der ständige Streit sei für die beschwerdeführende Person
D-7480/2018 Seite 23 sehr belastend gewesen. Sie sei als Kind stark zurückgezogen gewesen, habe das Leid nicht ausdrücken können, sich früh schuldig gefühlt. Es sei zur Parentifizierung, zu einer unbewussten und psychisch stark belasten- den Verantwortungsübernahme gekommen. Zur Grossmutter habe ein gu- tes Verhältnis, zum Grossvater habe aufgrund seiner stark konservativ-re- ligiösen Einstellung ein zunehmend belastendes Verhältnis bestanden. Die Trennung der Eltern sei in ihrem (…) Lebensjahr erfolgt. Ihre Mutter sei eine neue, glücklichere, umsorgende Partnerschaft eingegangen. Aus dieser Verbindung seien die beiden Halb-Zwillings-Brüder hervorgegangen. Sie sei bei den Grosseltern geblieben, wobei aufgrund der offen homophoben Haltung des Grossvaters das Zusammenlaben stark konflikthaft gewesen sei. Nach dem Coming-out sei sie von diesem stark beschimpft worden und habe ihr gedroht, sie rauszuschmeissen. Mit (…) Jahren sei sie in eine Mietwohnung gezogen, welche ihre Mutter ihr finanziert habe. Die Schulzeit habe sie mehrheitlich sozial isoliert verbracht und sei oft drangsaliert wor- den. Die beschwerdeführende Person gab anlässlich der Anhörung an, sie leide an einer Soziophobie (vgl. SEM-Akte A11/13 F70). Vor diesem Hinter- grund muss davon ausgegangen werden, dass sie über kein grosses Be- ziehungsnetz in Georgien verfügt, auf welches sie sich abstützen könnte, sondern einzig von ihrer Mutter Hilfe erhoffen kann, welche sie bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt hat (vgl. SEM-Akte A11/13 F33, F39).
E. 8.3.4 Nebst dem bescheidenen Beziehungsnetz wird es für die beschwer- deführende Person aufgrund der hohen Arbeitslosenrate und ihrer Transi- dentität schwierig, eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu erarbeiten. Ihr wird zwar von ihrer Ärztin ein sehr gutes Intelligenzniveau attestiert und aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sie einen (…) und einen Kurs als (…) absolviert sowie in C._______ an der staatlichen Universität (…) studiert hat. Das Studium hat sie aber aufgrund von psychischen Schwierigkeiten abgebrochen und seit ihrem Coming-out hatte sie Prob- leme, eine Arbeit zu bekommen. Einige Monate hat sie als (…) für eine NGO namens F._______ gearbeitet (vgl. SEM-Akte A11/13 F25). Laut dem Bericht des unabhängigen Experten für Diskriminierung aufgrund der sexu- ellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, Victor Madrigal-Borloz, ist die Diskriminierung am Arbeitsplatz in Georgien die grösste Herausforderung für LGBTI-Menschen, wovon Transfrauen die vulnerabelste und margi- nalste Gruppe ist. Das Problem der rechtlichen Nichtanerkennung des Ge- schlechts stellt für transsexuelle Menschen ein erhebliches Hindernis für den Zugang zu einer Beschäftigung mit angemessenen Arbeitsbedingun- gen dar. Oft werden Transmenschen vom geregelten Arbeitsmarkt ausge- schlossen und werden dadurch (vor allem Transfrauen) in die Sexarbeit gezwungen. Dies bringt sie in eine Situation erhöhter Gewaltbedrohung und mangelnden staatlichen Schutzes. Dies wird durch aktuelle Studien
D-7480/2018 Seite 24 bestätigt, wonach 61,4% der Transsexuellen angaben, die schwierige wirt- schaftliche Lage sei der Hauptgrund für ihr Engagement in der Sexarbeit (vgl. Report of the Independent Expert a.a.O., § 72 ff.; Lika Jalagania, The Rights of LGBT+ People in Georgia, Public Defender of Georgia, 2021, S. 35, U.S. Department of State, 2022, a.a.O., S. 53). Vor diesem Hintergrund sind die Chancen der beschwerdeführenden Person, welche bereits eine Hormontherapie begonnen hat und ihre Transidentität nicht verstecken kann, auf eine reguläre Arbeitsstelle als gering einzuschätzen, weshalb es ihr schwer fallen dürfte, für sich eine Existenzgrundlage zu erarbeiten.
E. 8.3.5 Erschwerend kommt hinzu, dass die beschwerdeführende Person komplexe psychische Probleme hat. Bereits in Georgien fing sie ungefähr im Januar 2018 mit einer Hormontherapie an. Sie habe Medikamente ein- genommen, welche ihr vom Psychiater verschrieben worden seien, sei aber ärztlich nicht begleitet worden (vgl. SEM-Akte A11/13 F63 ff.). In der Schweiz wurde sie gemäss dem ärztlichen Bericht der (…) vom 28. August 2019 vom (…) 2019 bis zum (…) 2019 stationär behandelt und es wurde Transsexualismus (ICD-10 F64.0), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diag- nostiziert. Aufgrund starker Ambivalenz sei die Hormontherapie pausiert worden. Die beschwerdeführende Person wurde in die ambulante Behand- lung entlassen. Ihr wurden folgende Medikamente verschrieben: Cipralex, Relaxane und Risperdal. Im Bericht von Dr. med. H._______, Oberarzt Psychiatrie vom 18. Februar 2020 wurde folgende Diagnosen gestellt: Re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transidentität (ICD-10 F64.0) und eine PTBS (ICD-10 F43.1). Zudem stellte der Arzt fest, dass die Situation im Heimat- land nach den ihm zugrundeliegende Informationen nicht hinnehmbar und mit einem grossen Sicherheitsrisiko für Transmenschen verbunden sei. Da- her sei die Weiterführung der aktuellen Behandlung sowie der (natürlich damit verbundene) weitere Verbleib in der Schweiz aus seiner Sicht unab- dingbar. Eine Ausschaffung beziehungsweise ein Abbruch der derzeitigen Behandlung wäre für die beschwerdeführende Person fatal und mit grossen Gefahren für die psychische und physische Gesundheit verbunden. Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 9. Mai 2023 geht hervor, dass die beschwerdeführende Person bis im Februar 2023 wö- chentlich psychologisch-psychotherapeutische Betreuung im (…) wahrge- nommen habe, dazu 2- bis 4-wöchentliche Sitzungen zur diagnostischen Abklärung und der integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Beglei- tung bezüglich Genderinkongruenz und möglichen Komplikationen. Ge- mäss dem Bericht besteht eine komplexe psychiatrische Erkrankung aus einer paranoid-schizophrenen Erkrankung, persistierenden Symptomen ei-
D-7480/2018 Seite 25 ner komplexen PTBS (Mehrfachtraumatisierung), einer rezidivierenden de- pressiven Störung und den pathologisch wirksamen Folgen der Ge- schlechtsinkongruenz. Die Anamnese sei in sich kongruent und bestätige die beobachteten psychiatrischen Befunde. Das zeitliche Auftreten der ein- zelnen psychischen Störungen könne aus ärztlich-psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden und entspreche den in der Literatur angegebenen gewöhnlichen Zeitrahmen für die Erstmanifestation. Es sei bislang dreimal zu krisenhaften psychiatrischen Hospitalisation aufgrund psychotischer De- kompensationen mit halluzinatorischer Realitätsverkennung gekommen. Die ersten zwei seien wegen Fremdgefährdung aufgrund starker Aggressi- onen und paranoider Angst per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) erfolgt, die letzte auf freiwilliger Basis, nachdem sie selbst zunehmende Aggressi- onen bemerkt habe. Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Störung sei eine IV-Rente gesprochen worden. Inzwischen habe die beschwerde- führende Person entschieden, die Transition zu einer weiblichen Ge- schlechtsidentifikation abzubrechen, da diese zu einer negativen Gemüts- lage als auch Wiederauftreten von halluzinatorischen Symptomen führe. Die beschwerdeführende Person führe die Zustandsverschlechterung auf direkte medikamentöse Effekte der anfangs noch laufenden Behandlung mit weiblichen Geschlechtshormonen zurück. Nach Einschätzung der Ärz- tin seien die Beeinträchtigungen von Affekt, Antrieb und das Triggern von psychotischen Symptomen durch Transition einerseits auf die stark negati- ven Erfahrungen bezüglich Homo- und Transphobie im Heimatland in Kind- heit und Jugend zurückzuführen und vor allem im Rahmen der erheblichen PTBS zu sehen. Unter der laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei in den letzten Jahren eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, der eine soziale Integration unter ethisch vertretbaren Bedingungen ermögliche. Insbesondere die aktuelle pharmakologische Behandlung habe bei guter Verträglichkeit und hoher Akzeptanz zu einem weitgehenden Symptomrückgang geführt. Unter Bei- behaltung der engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Be- handlung unter Einschluss spezifischer pharmakologischer Behandlungs- möglichkeiten sei eine positive Prognose zu stellen. Eine Rückkehr als auch eine Ausweisung ins Heimatland Georgien führt nach Einschätzung der Ärztin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer dauer- haften Verschlechterung der komplexen psychiatrischen Erkrankung. So- wohl das Risiko von selbstgefährdenden Handlungen und vollendetem Su- izid als auch das Risiko von fremdaggressiven Handlungen müsse im Fall einer Ausweisung als stark erhöht betrachtet werden.
E. 8.3.6 Obwohl es heutzutage in Georgien möglich ist, die meisten physi- schen und psychischen gesundheitlichen Beschwerden zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer D-2122/2020 vom 4. Mai 2020 E. 9.3.2.1) und die be- schwerdeführende Person in Georgien bereits Hormone beziehen konnte,
D-7480/2018 Seite 26 berücksichtigen die politischen Strategien und Aktionspläne für das Ge- sundheitssystem die Bedürfnisse und Interessen von LGBT-Personen nicht. Schockierend sei – so wird etwa im Report of the Independent Expert, a.a.O., § 76 ff. ausgeführt – das mangelnde Bewusstsein und die Stigmati- sierung der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität von Perso- nen die im georgischen Gesundheitssektor tätig sind. Eine Studie einer NGO im Jahr 2015 habe ergeben, dass 39 Prozent des befragten medizi- nischen Personals glaubten, Homosexualität sei eine Krankheit, die geheilt werden könne. Zudem werde berichtet, dass das medizinische Personal eine phobische Haltung gegenüber LGBT-Personen einnehme. Daraus re- sultiere, dass viele LGBT-Personen es unterlassen, medizinische Hilfe zu suchen und sogar eine Selbstmedikation vorziehen, um medizinisches Fachpersonal zu umgehen. Hinsichtlich der medizinischen Situation von Transmenschen gebe es anscheinend keinerlei Informationen über ihren Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und die Ermittlung ihrer spezifi- schen Bedürfnisse. Der Zugang zu geeigneten Diensten zur Geschlechts- angleichung, einschliesslich psychologischer, endokrinologischer und chi- rurgischer Fachkenntnisse, sei nicht geregelt. Es gebe weder klinische Leit- linien für geschlechtsangleichende Verfahren und derartige Verfahren wür- den weder von privaten Krankenversicherungen noch von der allgemeinen nationalen Gesundheitsversorgung oder anderen Programmen abgedeckt, so dass sie für die grosse Mehrheit der Transmenschen unerschwinglich und daher unzugänglich seien. Die beschwerdeführende Person hatte in Georgien zwar mehrmals einen Psychiater aufgesucht und es wurde eine endokrinologische Abklärung durchgeführt. Sie wurde aber nicht ärztlich begleitet. Angesichts der deso- laten Aussichten für Transmenschen in Georgien zu einer auf ihre Bedürf- nisse abgestimmte medizinische Behandlung und Betreuung zu erhalten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die komplexen psychischen Probleme der beschwerdeführenden Person bei einer Weg- weisung nach Georgien nicht angemessen behandelt werden, und die be- reits erlebten Traumen durch diskriminierendes, phobisches Verhalten des Gesundheitspersonal möglicherweise sogar verstärkt würden. Zu berück- sichtigen ist sodann, dass die beschwerdeführende Person weder auf das Verständnis und die Unterstützung eines grossen Beziehungsnetzes zäh- len kann, noch dass sie als Transfrau Aussicht auf eine reguläre existenz- sichernde Arbeit hat.
E. 8.3.7 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall führt somit zur Annahme, dass die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr nach Georgien im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geriete, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme.
D-7480/2018 Seite 27
E. 8.3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beschwerdeführenden Person insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme erfüllt.
E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eventualiter die Feststel- lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Üb- rigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom
25. Oktober 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die be- schwerdeführende Person in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der beschwerdeführenden Person auszugehen.
E. 10.2 Der beschwerdeführenden Person wäre somit für das hälftige Unter- liegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Instruktionsverfü- gung vom 4. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt.
E. 10.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer- deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen beschwerdeführenden Per- son ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 10.3.2 Die Rechtsvertreterin hat am 26. Februar 2020 eine Kostennote vor- gelegt. Es werden insgesamt ein Aufwand von 23 Stunden bei einem Stun- denansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 64.80 geltend gemacht. Für den weiteren Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb dieser vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzu-
D-7480/2018 Seite 28 setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeben- den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Aufwand der Rechtsvertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 4622.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
E. 10.3.3 Die vom SEM an die beschwerdeführende Person zu entrichtende reduzierte (hälftige) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2311.– festzule- gen.
E. 10.4.1 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Re- gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 10.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der amtlichen Rechts- beiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes (hälfti- ges) amtliches Honorar von Fr. 2311.– auszurichten. Sollte die beschwer- deführende Person später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat sie das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-7480/2018 Seite 29
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die beschwerdeführende Per- son vorläufig aufzunehmen.
- Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der beschwerdeführenden Person für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2311.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2311.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7480/2018 law/fes Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, beschwerdeführende Person, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Die beschwerdeführende Person verliess Georgien zusammen mit dem damaligen Ehepartner B._______ (N [...]) eigenen Angaben zufolge am 11. September 2018 und reiste legal mit dem Flugzeug von C._______ via D._______ nach E._______. Tags darauf ersuchte sie um Asyl nach. B. Am 14. September 2018 wurde der beschwerdeführenden Person das rechtliche Gehör zur Frage gewährt, ob sie im Zusammenhang mit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung in einem reinen Männer- oder Frauenteam angehört werden möchte. Die beschwerdeführende Person erklärte, dies sei nicht nötig. C. Am 24. September 2018 wurde die beschwerdeführende Person zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie geltend, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen und habe an der (...)-Universität (...) und (...) studiert. Im Jahr 2013 habe sie gesehen, wie die Teilnehmer an einer Demonstration der LGBTI-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Intersexual) angegriffen worden seien. Daraufhin habe sie sich so schlecht gefühlt, dass sie mit der Hilfe von Tabletten habe Suizid begehen wollen. Seit diesem Suizidversuch würde sie unter psychischen Problemen leiden und einen Psychiater besuchen. Ihr Outing habe sie mit 22 Jahren gehabt. Sie mache eine Hormontherapie und nehme weibliche Hormone ein. Vor der Ausreise habe sie einige Monate als (...) bei einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens F._______ gearbeitet, welche sich für LGBTI- und Frauenrechte einsetze. In Georgien habe sie sich als Transgender nicht wohl gefühlt und es sei ihr psychisch sehr schlecht gegangen. In der Öffentlichkeit sei sie wegen ihres Aussehens immer wieder von unbekannten Personen belästigt und beschimpft worden. Auch auf Facebook sei sie immer wieder bedroht worden, woraufhin sie ihr Profil gelöscht habe. Ihr Universitätsstudium habe sie abgebrochen, weil sie nach den Übergriffen gegen sie an einer Soziophobie gelitten habe. Aufgrund der Übergriffe von Drittpersonen und ihres schlechten psychischen Zustandes habe sie sich zur Ausreise aus Georgien entschieden. Die beschwerdeführende Person reichte folgende Beweismittel ein:
- Bericht der NGO "F._______" vom 11. August 2018 über die Situation Transgender-Personen in Georgien (vgl. SEM-Akte 13 Beilage 1);
- Schreiben der (...) vom 21. August 2018 über den Status ihres Studiums (vgl. a.a.O. Beilage 2);
- Bestätigung der "(...)" in Tiflis vom 26. Juni 2017 hinsichtlich ihrer Transsexualität (vgl. a.a.O. Beilage 3);
- Arztbericht ihres Psychiaters in Georgien vom 17. Juli 2018 ihren psychischen Zustand betreffend (vgl. a.a.O. Beilage 4);
- Arztbericht eines Endokrinologen aus Tiflis vom 21. Juli 2018 (vgl. a.a.O. Beilage 5);
- Dokumentation an F._______ zum Überfall auf ihre Person im Jahr 2013 (vgl. a.a.O. Beilage 6);
- Testergebnis ihres Hormonspiegels (vgl. a.a.O. Beilage 7);
- Bestätigung der (...)-Klinik vom 27. August 2018, dass sie dort am (...) 2013 hospitalisiert gewesen ist (vgl. a.a.O. Beilage 8);
- Fotos einer Demonstration vom (...) 2013 (vgl. a.a.O. Beilage 9);
- Bestätigung einer Notfallklinik vom 20. August 2018, dass sie dort am (...) 2013 hospitalisiert gewesen ist (vgl. a.a.O. Beilage 10);
- Schulzeugnis der Sekundarschule vom 30. Juni 2010 (vgl. a.a.O. Beilage 11);
- Eheschein (vgl. a.a.O. Beilage 12);
- Bestätigung für den Besuch eines IT-Kurses vom 30. Dezember 2016 (vgl. a.a.O. Beilage 13);
- Georgischer Reisepass (vgl. a.a.O. Beilage 14; Original im Anhang);
- Georgische Identitätskarte (vgl. a.a.O. Beilage 15; Original im Anhang);
- USB-Stick mit Fotos einer Demonstration vom (...) 2013 (im Anhang). D. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die beschwerdeführende Person und ihr Ehepartner würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche vom 12. September 2018 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe vom 26. November 2018 erhoben die beschwerdeführende Person und der damalige Ehepartner - handelnd durch ihre gemeinsame Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liessen beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. F. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die beschwerdeführende Person und der damalige Ehepartner könnten den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das SEM an, der beschwerdeführenden Person und dem damaligen Ehepartner Einsicht in die eingereichten Beweismittel zu gewähren, und bot ihnen die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Am 17. Dezember 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung sowie eine Einladung des (...)spitals G._______ vom 9. Oktober 2018 für einen Sprechstundentermin für die beschwerdeführende Person ein. H. Mit Eingabe vom 1. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere Ergänzung zur Beschwerde mitsamt einem Schreiben des "Transgender Network Switzerland vom 7. März 2019 und einem Bericht der "Coalition for Equality" betreffend Georgien vom Mai 2018 zu den Akten. I. Am 8. Mai 2019 informierte die Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine E-Mail der behandelnden Ärztin das Gericht, dass die beschwerdeführende Person endlich in psychologischer Behandlung sei. J. Mit Schreiben vom 11. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, die beschwerdeführende Person und ihr Ehepartner hätten sich getrennt und würden nicht mehr zusammenwohnen, weshalb sie beantrage, deren Verfahren zu trennen und nicht mehr gemeinsam fortzuführen. Dem Schreiben legte sie eine Information über den Klinikaustritt der (...) vom 28. August 2019 die beschwerdeführende Person betreffend bei. K. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin den Abschlussbericht der (...) vom 21. August 2019 die beschwerdeführende Person betreffend ein. L. Mit vom 13. Januar 2020 datierter Eingabe (Eingang beim BVGer: 27. Februar 2020) reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht von Dr. med. H._______ vom 18. Februar 2020 die beschwerdeführende Person betreffend, ein Scheidungsurteil vom (...) 2020 und eine Honorarnote vom 26. Februar 2020 ein. Zugleich beantragte sie erneut, die Verfahren getrennt weiterzuführen. M. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das Beschwerdeverfahren D-6705/2018 getrennt. Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Person wurde neu unter der Geschäftsnummer D-7480/2018 fortgesetzt und dasjenige des vormaligen Ehepartners unter der Geschäftsnummer D-6705/2018 weitergeführt. Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und den weiteren Eingaben einzureichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2020 nahm das SEM Stellung und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. O. Mit Eingabe vom 29. April 2020 nahm die beschwerdeführende Person durch ihre Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung Stellung. P. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies die Rechtsvertreterin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Aghdgomelashvili und Japaridze gegen Georgien, Nr. 7224/11 vom 8. Oktober 2020 hin und ersuchte um dessen Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Q. Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wies die Rechtsvertreterin auf die Vorkommnisse am 5. Juli 2021 in Georgien im Zusammenhang mit dem «Pride March» hin und machte geltend, ihrer Mandantin sei auf Facebook, nachdem sie dort ihre Unterstützung für den «Pride March» äusserte, mit dem Tod bedroht worden und reichte zum Beleg zwei Screenshots ein. R. Am 12. Juli 2022 beantwortete der Instruktionsrichter eine Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertreterin vom 4. Juli 2022. S. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass sich die beschwerdeführende Person erneut in engmaschiger psychologischer Betreuung befinde und regelmässigen Therapiesitzungen teilnehme. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die behandelnde Psychiaterin, Frau I._______, zurzeit einen Bericht verfasse, der nachgereicht werde, verbunden mit der Bitte, den Bericht abzuwarten. T. Am 10. Mai 2023 reichte die Rechtsvertreterin einen Arztbericht von Dr. med. I._______ vom 9. Mai 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die beschwerdeführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SEM habe es unterlassen, die Aussagen der beschwerdeführenden Person und die Situation in Georgien vor dem Hintergrund der Situation von Transmenschen genügend zu würdigen. Zudem habe das SEM es unterlassen, auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Person im Zusammenhang mit ihren psychischen Problemen und mit der Geschlechtsumwandlung einzugehen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen sei. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft wurden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.3 Das SEM hat die Vorbringen der beschwerdeführenden Person vor dem Hintergrund der Situation von Transmenschen in Georgien hinreichend gewürdigt und dargelegt, warum die beschwerdeführende Person in Georgien von den Behörden Schutz erhalten kann. So nannte es in der angefochtenen Verfügung zwei Menschenrechtsorganisation, welche sich in Georgien den Problemen von Transmenschen annehmen, und erwähnte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, um die Schutzfähigkeit und -willigkeit des georgischen Staates aufzuzeigen. Den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Person berücksichtigte das SEM im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug, indem es festhielt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Georgien behandelbar seien und die beschwerdeführende Person bereits vor der Ausreise in Georgien medizinisch behandelt worden sei. Der Umstand, dass das SEM die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen anders beurteilt hat, als von der beschwerdeführenden Person erhofft, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Der Rückweisungsantrag der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylbeachtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt oder sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder er nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 4. Aufl. 2022, Rz. 14.38). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der beschwerdeführenden Person. Im Einzelnen führt es aus, die beschwerdeführende Person mache geltend, dass sie in der Öffentlichkeit immer wieder von unbekannten Personen belästigt, angespuckt, oder geschlagen worden sei, weil sie transgender sei. Die von ihr geschilderten Vorfälle seien zweifellos zu bedauern, würden aber Übergriffe durch Drittpersonen darstellen und vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Es gebe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Solche Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die GYLA, die Georgian Young Lawyers Association (https://gyla.ge/en) oder den Public Defender (http://www.ombudsman.ge/en/) wenden. Wie die beschwerdeführende Person selber angegeben habe, sei sie bereits mit Anwälten einer LGBTI-Organisation in Kontakt gewesen, die sich ihrer Probleme angenommen hätten. Dies zeige, dass der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren in Georgien in ihrem Fall gewährleistet sei. Grundsätzlich sei der georgische Staat auch hinsichtlich einer allfälligen Benachteiligung von LGBTI-Personen schutzfähig und schutzwillig (mit Verweis auf das Urteil des BVGer-Urteil E-5753/2012 vom 28. November 2013). Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern. Wie sie zu Protokoll gegeben habe, sei es ihr möglich gewesen und werde es auch in Zukunft möglich sein, sich wegen den geltend gemachten Übergriffen an die Polizei zu wenden und entsprechend um Schutz zu ersuchen. Aus diesen von ihr geltend gemachten Vorbringen könne somit keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Die beschwerdeführende Person habe ferner angegeben, dass sie ein schlechtes Verhältnis zu ihrer Familie habe, weil sie transgender sei. Nur ihre Mutter würde sie im Moment noch unterstützen. Auch diese familiären Auseinandersetzungen seien durchaus bedauerlich. Es sei jedoch festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen reine innerfamiliäre Probleme darstellen würden. Aus ihren Aussagen und den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass sie aufgrund dieser familiären Streitigkeiten bei einer Rückkehr nach Georgien konkret etwas zu befürchten habe. Eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liege bei diesen Vorbringen deshalb nicht vor. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die beschwerdeführende Person habe anlässlich der Anhörung mehrmals angesprochen, dass ihr die staatlichen Organe in Georgien keinen Schutz bieten würden. So habe sie zum Beispiel in der Anhörung folgendes gesagt: «Weil ich zusätzlich Angst vor der Polizei hatte. Einmal habe ich die Polizei geholt. Sie sagten mir aber: «Ja, siehst du, sie haben dich doch nicht umgebracht.». Diese Personen hatten aber ein Messer in der Hand» (vgl. SEM-Akte A11/13 F57). Später in Frage 75 habe die beschwerdeführende Person gesagt: «Soviel ich weiss, wurde diese Demonstration mit dem Bürgermeisterbüro vereinbart. Die Polizei hat allerdings einen Korridor für die Leute, die gegen die Demo waren, gemacht. Es gab, anders gesagt, ein Doppelspiel.». Der fehlende Schutzwille des georgischen Staates in Fällen von Gewalt und Hass gegen LGBTI-Personen sei zudem in zahlreichen Berichten von namhaften Organisationen festgehalten wie beispielsweise im Bericht der European Commission against Racism an Intolerance (ECRI) vom 8. Dezember 2015 zu Georgien. Der unabhängige Experte für Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, Victor Madrigal-Borloz, sei zudem vom 25. September bis zum 5. Oktober 2018 auf Besuch in Georgien gewesen. Er halte in seinem Abschlussreport fest, dass LGBTI-Personen von der Mehrheit der georgischen Bevölkerung als sündhaft, beschämend oder krankhaft angesehen würden. Diese Überzeugungen würden bestärkt und genährt durch die Kirche und toleriert und manchmal auch unterstützt durch Politiker und Regierungsmitarbeiter oder polizeiliche Behörden. Sie würden auch über soziale Medien geteilt und verbreitet. Die Konsequenz davon sei, dass LGBTI-Personen Opfer von Gewalt würden, keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Wohnungen hätten, keine wirtschaftlichen Perspektiven hätten, sozial isoliert seien und kein würdiges Leben führen könnten. Dies alles würde LGBTI-Personen zu den verletzlichsten, am meisten entrechteten und von der Gesellschaft am meisten ausgeschlossenen Personen im ganzen Land machen. Der Experte habe weiter festgehalten, dass häusliche Gewalt bei den meisten der Auslöser der Gewalt gegen LGBTI-Personen sei. Aus einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 sei hervorgegangen, dass 84% aller LGBTI-Personen in Georgien schon Opfer von häuslicher Gewalt geworden seien. Viele Betroffene würden davon berichten, dass sie auf psychische oder physische Art von Familienmitgliedern Missbrauch erfahren hätten, dass ihnen die Bewegungsfreiheit und ihnen soziale Kontakte untersagt würden. Der Experte beschreibe auch, dass es für LGBTI-Personen sehr schwierig sei, sich an die Polizei zu wenden. Betroffene würden beschreiben, sich aus Angst nicht an die Polizei zu wenden, weil sie befürchten würden, durch die Polizei «geoutet», missbraucht oder verspottet zu werden. Vor allem von transsexuellen Sexarbeitern und Sexarbeiterinnen habe er verschiedentlich erfahren, dass sie durch die Polizei schikaniert worden seien, dass Polizisten transphobe Äusserungen gemacht hätten, dass sie sexuell und psychisch missbraucht worden seien oder Opfer sonstiger unmenschlicher und erniedrigender Behandlung worden seien. Einige erzählten auch von Polizisten, die bereit gewesen seien transsexuelle Sexarbeiterinnen zu beschützen im Tausch gegen sexuelle Gefälligkeiten, dieser Missbrauch dauere manchmal über Jahre. Solche Vorfälle würden in Berichten der polizeilichen Überwachungsbehörden allerdings nirgends auftauchen, was ein klarer Hinweis darauf sei, dass solche Vorfälle nicht untersucht würden und straffrei blieben. «ILGA Europe» beschreibe einen Vorfall vom 28. September 2018 wonach vier Aktivisten der NGO «Equality Movement» von Nachbarn im Hinterhof ihrer Büros verbal und physisch attackiert und mit Waffen bedroht worden seien. Die von den Opfern gerufenen Polizisten habe mit ihnen aggressiv gesprochen und sie nicht hinreichend gegen die andauernden Attacken der Angreifer geschützt. Die gerufenen Notärzte hätten gezögert, die Verletzungen von den Opfern in den offiziellen Dokumenten vollständig zu erfassen. Der Innenminister habe ein Statement zum Vorfall abgegeben, ohne den homophoben Hintergrund des Angriffs zu erwähnen. Abschliessend sei auch zu erwähnen, dass auch der EGMR im Urteil «ldentoba and Others gegen Georgien, Nr. 73235/12 vom 12. Mai 2015» festgestellt habe, dass die georgischen Polizeikräfte ihre Schutzpflicht gegenüber LGBTI-Personen verletzt hätten. Es gebe zahlreiche Berichte von namhaften Organisationen und Experten, welche aufzeigen würden, dass der georgische Staat seine Schutzpflicht gegenüber LGBTI-Personen nicht wahrnehme. Im Gegenteil, LGBTI-Personen, vor allem transsexuelle weibliche Personen, gingen bei einer Meldung bei der Polizei das Risiko ein, Opfer von Gewalt, Misshandlung und/oder Erniedrigung zu werden. Der Schutzwille beim georgischen Staat sei damit nicht vorhanden und es sei der beschwerdeführenden Person zudem nicht zuzumuten, zu versuchen, den Schutz in Anspruch zu nehmen und sich damit einer weiteren Gefahr auszusetzen. Die Tatsache, dass es im Land Menschenrechtsorganisationen gebe, an welche man sich wenden könne, sei in keiner Weise ein Hinweis, dass auch ein rechtsstaatliches Verfahren möglich sei. Private Organisationen, auch nationale und internationale NGO's oder andere wohltätige Organisationen könnten keinen genügenden Schutz im Sinne der Flüchtlingskonvention bieten. Zudem habe die beschwerdeführende Person erwähnt, dass sie von der Polizei nicht geschützt worden sei (vgl. SEM-Akte A11/13 F46, F47, F56 f.). Die beschwerdeführende Person habe gesagt, dass sie Angst vor der Polizei habe und dass sie diese schon aufgesucht und diese ihr nicht geholfen habe (vgl. SEM-Akte A11/13 F57). Die Aussagen der beschwerdeführenden Person würden sich mit den Berichten der verschiedenen Organisationen decken. Die Vorinstanz habe die Vorbringen der beschwerdeführenden Person nicht genügend untersucht. und habe sich nicht mit der tatsächlichen Situation von transsexuellen Personen in Georgien befasst. Die beschwerdeführende Person werde in ihrem Heimatland von Privaten verfolgt und der georgische Staat sei nicht willens, sie vor dieser Verfolgung zu schützen. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, was die Situation des staatlichen Schutzes in Georgien betreffe sei anzumerken, dass der Bundesrat angesichts der innenpolitischen Lage Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt habe. Werde ein Staat auf Grund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet, bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Im vorliegenden Fall seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die erwähnte Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Gemäss Erkenntnissen des SEM habe sich die innenpolitische Lage in Georgien im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert. Den durch die Verfassung garantierten Rechten und Pflichten werde auch in der Praxis zunehmend nachgelebt (vgl. Freedom House, Freedom in the World. Georgia. https://freedomhouse.org/report/freedom world/2018/georgia). Weiter sei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden, die Polizei habe sich nicht um die Anliegen der beschwerdeführenden Person gekümmert und nichts gegen die Urheber der erlittenen Belästigungen unternommen. Dem halte das SEM entgegen, dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit des Staates gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung auch für Zugehörige der LGBTI-Community grundsätzlich gewährleistet sei. Falls dies tatsächlich der Fall gewesen sei, handle es sich bei den dargelegten Vorfällen um Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte. Derartige Verfehlungen von Behördenvertretern würden vom georgischen Staat jedoch weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in der letzten Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen. Sie würden damit ihre Bemühungen zeigen, sich im Rahmen des Möglichen für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einzusetzen. Gewisse Widerstände bei amtsinternen Untersuchungen könnten zwar nicht a priori ausgeschlossen werden. Sollte sich die Polizei aber weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich an eine übergeordnete Instanz zu werden. Nach dem Gesagten könne deshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass fehlbare Amtspersonen nicht ermahnt oder zur Rechenschaft gezogen würden (vgl. Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report By Nils Mui nieks Commissioner For Human Rights Of The Council Of Europe Following His Visit To Georgia From 20 To 5 January 2014, 12.05.2014. https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2190907). 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass unklar bleibe, auf welcher Grundlage die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Schutzwille des georgischen Staates gegenüber Personen der LGBTI-Community, insbesondere von Transpersonen, gewährleistet sei. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen die Quellen und die Rechtsprechung diesbezüglich zu nennen. Es gebe indes zahlreiche Berichte, die genau diese These der Vorinstanz, wonach die georgische Polizei Personen der LGBTI-Community gegenüber grundsätzlich schutzwillig sei, verneinen würden. Dem von der Vorinstanz zitierten Bericht des Council of Europe sei zu diesem Thema folgendes zu entnehmen: «The numbers cited are most certainly lower than the actual occurrence of bias-motivated attacks against LGBTI persons, due to the reluctance of victims to report violence to police, inter alia because of fears that their sexual orientation would be disclosed to family members. NGO's have also expressed serious concerns regarding the lack of effective investigation and adequate punishment for perpetrators of attacks.» Gemäss den verfügbaren Berichten sei demnach die Annahme der Vorinstanz, dass es bei den von der beschwerdeführenden Person geschilderten Vorfällen um Verfehlungen einzelner Beamte handelt, nicht haltbar. Vielmehr würden die meisten Berichte davon ausgehen, dass bei den georgischen Polizeibehörden einen fortlaufenden Trend bestehe, in Fällen von Diskriminierung und Gewalt aufgrund der Transidentität einer Person nichts zu unternehmen. Vielmehr gebe es sogar wiederholt Fälle, in denen die Polizei Personen, die sich an sie gewandt hätten, um Schutz zu erhalten, weiter gefährde, indem sie selber diskriminierend gegen die Personen vorgehe oder die Transidentität der Betroffenen den Familien kommuniziere, wodurch sich die Situation noch verschlimmere. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person in ihrem Heimatland unter der allgegenwärtigen Ausgrenzung und Diskriminierung durch ihre Familie und durch die Gesellschaft leide, welche wiederholt zu gewalttätigen Attacken gegen sie geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der georgischen Polizeibehörden bei dieser Art von Attacken und Gewalt nicht schutzwillig sei. Die beschwerdeführende Person habe vor ihrer Ausreise unter der ständigen Angst gelitten, attackiert zu werden, und habe deswegen häufig die Wohnung gar nicht mehr verlassen (vgl. SEM-Akte A21 [recte A11/13] F47, F74). Die private Verfolgung der beschwerdeführenden Person habe vor ihrer Ausreise zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, welcher zu einem Selbstmordversuch geführt habe und sich bei ihr schliesslich als rezidivierende depressive Störung manifestiert und ihr keine andere Wahl gelassen habe, als das Land zu verlassen. Zu verweisen sei hierzu auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018, in welchem in Erwägung 8.2 festgehalten werde: "Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen ist, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spricht gerade dafür, dass eine begründete Furcht vorliegt. So könnte dieses Verhalten in letzter Konsequenz bei schwerwiegenden drohenden Verfolgungsmassnahmen dazu führen, dass eine Person nicht als Flüchtling anerkannt wird, da sie sich äusserst zurückhaltend gezeigt hat, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen. Im Umkehrschluss würde dies zudem bedeuten, dass eine Person, welche sich bislang diskret verhalten hatte, zuerst outen und schliesslich die dementsprechenden Verfolgungsmassnahmen gewärtigen müsste, bevor sie allenfalls ausreisen und als Flüchtling anerkannt werden könnte. Personen zu einem gesellschaftskonformen Verhalten anzuhalten, würde ferner bedeuten, dass sie sich dem in ihrem Heimatstaat üblichen Unrecht fügen sollten". Der beschwerdeführenden Person sei es nicht möglich ihre Transidentität zu verstecken, da man ihr ihre Transidentität ansehe und sie zudem bei jedem Behördenkontakt und bei jeder Stellensuche gezwungen sei, sich zu outen. Sie sei zudem mehrmals Opfer von verbalen und physischen Attacken, oft auch gepaart mit sexueller Belästigung geworden. Sie sei sogar gezwungen gewesen mit ihrer ebenfalls transsexuellen Partnerin eine Ehe einzugehen, um gegen aussen den Schein einer "normalen Beziehung" zu wahren. Das ständige Verstecken und das aufgezwungene Doppelleben zusammen mit den erlittenen Attacken, wenn sie dieses Doppelleben nicht geführt habe, hätten bei der beschwerdeführenden Person einen unerträglichen psychischen Druck ausgelöst, der sich in einer rezidivierenden depressiven Störung manifestiert habe. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die beschwerdeführende Person macht zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, sie sei wegen ihrer Transidentität in der Öffentlichkeit wegen ihres Aussehens immer wieder von unbekannten Personen belästigt und beschimpft worden. Unbekannte Personen seien ihr gegenüber auch handgreiflich geworden, weshalb sie aus Angst, attackiert zu werden, das Haus nicht mehr verlassen habe. Auch auf Facebook sei sie immer wieder bedroht worden. Ein Mann, der sie auf Facebook mit dem Tod bedroht habe, sei schliesslich in ihre Wohnung eingedrungen. Daraufhin habe sie ihr Profil gelöscht. Ihr Universitätsstudium habe sie abgebrochen, weil sie ausgelacht worden sei und an einer Soziophobie gelitten habe. Sie habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten. Auch nach der Einreise in die Schweiz sei sie sie auf Facebook bedroht worden (vgl. Eingabe vom 13. Juli 2021). 6.2 Das SEM bezweifelt nicht, dass die beschwerdeführende Person in Georgien Nachteile aufgrund ihrer Transidentität erfahren hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der nachfolgend beschriebenen Situation in Georgien keine Gründe, weshalb ihre Vorbringen nicht glaubhaft sein könnten. 6.3 Die beschwerdeführende Person macht eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren geltend. Das SEM hält fest, die georgischen Behörden seien schutzfähig und schutzwillig und geht davon aus, dass auf dem Gebiet der Menschenrechte Fortschritte erzielt worden seien. Dies tritt im Allgemeinen zweifellos zu. Der Bundesrat hat Georgien vor diesem Hintergrund denn auch am 1. Oktober 2019 zum verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aufgrund der verfügbaren Berichte und in Anbetracht der Rechtsprechung des EGMR (vgl. nachfolgend E. 6.4) ist jedoch festzustellen, dass der Wille der georgischen Behörden, Angehörige der LGTBI-Gemeinschaft gegen Übergriffe von privaten Drittpersonen wirksam zu schützen, mangelhaft ist. 6.4 6.4.1 Seit der Unabhängigkeit Georgiens im Jahr 1991 wurde die Bestimmung, welche homosexuelle Handlungen unter Strafe stellte, nicht mehr angewandt und wurde im Jahr 2000 offiziell aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Seither gab es rechtliche und institutionelle Reformen zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Ungeachtet dieser Reformbestrebungen harzt es bei deren Umsetzung. So klaffen die Zahlen von Hassverbrechen und dokumentierten Ereignissen zwischen den Behörden und der Organisation, welche LGBTI-Rechte verteidigt, auseinander. In den letzten Jahren wurden zwar Institutionen geschaffen, wie eine Abteilung für Gleichstellung, einen Ombudsmann als Überwachungsorgan und ein behördenübergreifender Menschenrechtsrat. Es wurden Schulungen zum Diskriminierungsverbot und Untersuchung von Hassverbrechen für Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Polizeibeamte durchgeführt und eine Strategie für die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität verabschiedet. Die Strategie beinhaltet Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von LGBTI-Personen, die Förderung von nicht stereotypen Denkweisen und Vielfalt in Schulbüchern, die Gewährleistung einer wirksamen Bestrafung von Hassverbrechen, Schulungen und die Erhebung von Statistiken. Gemäss einer Umfrage des Council of Europe stieg der Prozentsatz der Befragten, welche es als wichtig finden, die Rechte von LGBTI-Menschen zu schützen, immerhin von 33% im Jahr 2018 auf 47% im Jahr 2021 (vgl. Hate Crime, Hate Speech and Discrimination in Georgia, Report of Public Survey, Februar 2022, S. 8 abgerufen am 22.12.2023). Die Mehrheit der Massnahmen wurde aber bis anhin nicht umgesetzt und es sind nur geringe Fortschritte erzielt worden. Die georgische Gesellschaft erachtet es als sündig, beschämend und krankhaft eine LGBTI-Person zu sein. Tiefverwurzelte Vorurteile innerhalb des Justizsystems begründen das weitgehende Fehlen einer Rechtsprechung zur Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität. Die georgische Richterschaft stellt Diskriminierungen als solche bei der Verurteilung von Hassverbrechen gegen LGBTI-Personen nicht fest. In vielen Fällen, in denen ein homophobes oder transphobes Motiv ein klarer Ermittlungsansatz gewesen wäre, wurden nicht weiterverfolgt. Ein offenes Bekenntnis eines Richters als LGBTI-Person hätte für diesen gemäss den befragten Richtern einen Mangel an Glaubwürdigkeit zur Folge (vgl. Visit to Georgia - Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, Victor Madrigal-Borloz, zu Handen des UN-Menschenrechtsrats, vom 15. Mai 2019, § 11-25 A/HRC/41/45/Add.1: Visit to Georgia - Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity | OHCHR ; Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Dunja Mijatovi , Report Following her Visit to Georgia from 21 to 24 February 2022, 15. Juli 2022, § 15 ff. ; European Commission against Racism and Intolerance [ECRI] Report on Georgia, vom 28. März 2023, S. 5 ff. alle abgerufen am 22.12.2023). 6.4.2 Aus weiteren Berichten geht zudem hervor, dass eine am 22. Juni 2019 geplante Parade von LGBTI-Aktivisten im Zentrum von Tiflis aufgrund von Gewaltandrohung von rechtsextremistischen Gruppen und den fehlenden Sicherheitsvorkehrungen der staatlichen Behörden hat verschoben werden müssen. Am 31. Mai 2019 habe der Innenminister selbst gesagt, die Parade könne nicht draussen stattfinden, weil das Risiko, dass Personen intervenieren würden, zu gross sei. Im September 2018 seien vier Mitglieder der prominenten LGBTI-NGO Equality Movement im Hinterhof ihres Büros von Homophoben physisch attackiert worden. Der Staatsanwalt habe danach aber beide Parteien der Gewaltanwendung beschuldigt. Im Juli 2019 seien alle aus der kriminellen Verantwortung entlassen worden (vgl. U.S. Department of State, 2019, Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, 2020, S. 23 und 46 f. ; Human Rights Watch [HRW], world report 2020: Georgia, beide abgerufen am 22.12.2023). Zunehmend würden die Behörden aber auch Untersuchungen gegen Übergriffe gegen LGBTI-Personen einleiten (vgl. U.S. Departement of State, 2019, a.a.O., S. 46; ECRI, a.a.O., § 45 f.). Im November 2019 seien Kinobesucher in Tiflis und Batumi, welche sich den Schwedisch-Georgischen Schwulenfilm "And Then We Danced" besuchten von ultranationalistischen Gruppen angegriffen worden. Die Polizei habe daraufhin 27 Personen verhaftet (vgl. HRW, world report 2020, a.a.O.). Im Mai und Juni 2022 wurden mehrere Transfrauen von 30 beziehungsweise 20 Männern in Tiflis attackiert und verletzt, woraufhin der Innenminister eine Untersuchung eingeleitet habe. Im Oktober 2022 sei eine ausländische Transfrau ermordet und eine andere Transfrau verletzt worden. Die Polizei habe den Täter verhaftet und eine Morduntersuchung eingeleitet. Die Straflosigkeit bleibt aber ein Problem. Die Regierung hat es nicht geschafft, die Organisatoren der Gewalttaten gegen LGBTI-Personen im Vorfeld des «Pride March» im Juli 2021 zu verfolgen. Sie blieben straflos (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, S. 2, S. 47 ; HRW, world report 2023: Georgia Events of 2022, beide abgerufen am 22.12.2023). Aufgrund der ineffektiven Antidiskriminierungspolitik der Behörden ist das Vertrauen in staatliche Institutionen der LGBTI-Gemeinschaft nicht gross. Laut den georgischen Behörden habe sich aber die Qualität der Untersuchungen von Hassverbrechen verbessert und auch das Vertrauen in die Polizei sei gewachsen (vgl. ECRI a.a.O., § 48). Gemäss einer Studie im Jahr 2020 hatten noch rund 70% der LGBT-Personen, welche physische Gewalt erlebt haben, wegen mangelndem Vertrauen in die Polizei keine Anzeige erstattet (vgl. Social Exclusion of LGBTQ Group in Georgia, Social Justice Center, 2020, S. 76). Es kam zu homophoben Stellungnahmen von Politikern und Beamten und Hass und Intoleranz gegen die LGBTI-Gemeinschaft (vgl. U.S. Departement of State, 2019 a.a.O., S. 46). Noch heute würden hochrangige Beamte, Politiker und öffentliche Personen selten Stellungnahmen zur Unterstützung der Gleichstellung abgeben (vgl. U.S. Departement of State, 2022 a.a.O., S. 48; Commissioner for Human Rights, a.a.O. § 22; ECRI a.a.O., § 33). 6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität in Georgien nicht gesetzlich verboten und rechtliche und institutionelle Reformen gegen die Diskriminierungen von LGBTI-Personen an die Hand genommen worden sind. Ungeachtet dessen besteht in weiten Teilen der Gesellschaft Georgiens weiterhin eine tief verwurzelte Homophobie und Transphobie. Gemäss übereinstimmenden Berichten unternehmen die Behörden wenig oder nichts gegen die Diskriminierungen, die Belästigungen und die Gewalt gegen LGBTI-Personen. Dies geht auch aus dem eingereichten Urteil des EGMR Aghdgomelashvili und Japaridze gegen Georgien vom 8. Oktober 2020 hervor, wonach LGBTI-Personen in der georgischen Gesellschaft diskriminiert und stigmatisiert werden und häufig auch gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sind (s. auch EGMR Urteil Identoba and Others gegen Georgien vom 12. Mai 2015 § 75-78). Gleichzeitig ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden die zum Schutz der betroffenen Personen erforderlichen Massnahmen konsequent ergreifen. Es gibt sogar Hinweise auf behördliche Duldung, Mitwisserschaft und aktive Beteiligung einzelner Polizeibeamten an vorurteilsmotivierten Handlungen (vgl. EGMR Urteil Case of Women's Initiatives Supporting Group and Others gegen Georgien Nrn. 73204/13 und 74959/13 vom 16. Dezember 2021, § 75-78, § 83). Die Passivität der Behörden wurde auch anlässlich des «Pride March» vom 5. Juli 2021 deutlich (vgl. bspw. NZZ vom 5. Juli 2021; Gewaltexzesse in Georgien wegen «Pride»-Veranstaltung; ECRI, a.a.O., § 44). Gleiches wiederholte sich anlässlich des «Pride March» vom 8. Juli 2023 (vgl. Zeit-Online vom 8. Juli 2023: Tausende Menschen attackieren Pride-Parade in Tbilissi). 6.5 Dennoch lässt sich allein aufgrund des mangelhaften Schutzwillens der georgischen Behörden gegenüber LGBTI-Personen nicht ableiten, dass Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft generell von Verfolgung in asylrechtlich relevantem Ausmass bedroht sind. Sie sind zwar mit Vorurteilen, offener Ablehnung, Belästigungen bis hin zu tätlichen Übergriffen konfrontiert. In der Regel erreichen diese aber nicht ein Ausmass beziehungsweise eine Intensität, als dass von erheblichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes gesprochen werden könnte. So verhält es sich denn auch bei der von der beschwerdeführenden Person geschilderten Vorfällen, von denen sie unmittelbar betroffen war. Bei den Belästigungen und Beschimpfungen in der Öffentlichkeit und an der Universität, den Drohungen auf Facebook, beim Eindringen einer unbekannten Person in ihre Wohnung (vgl. SEM-Akte A11/13 F54 und F55) sowie beim Übergriff von unbekannten Männern in der Metro (vgl. SEM-Akte A11/13 F.49) handelt es sich - so unerfreulich und belastend sie auch sind - aufgrund ihrer Art und Intensität nicht um Vorkommnisse, die als erheblich Nachteile gewertet werden könnten oder aus denen abgeleitet werden müsste, die beschwerdeführende Person habe eine objektiv begründete Furcht, dass sie in absehbarer Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen zu rechnen hätte, die aufgrund ihrer Intensität als asylrechtlich erheblich zu bezeichnen wären. 6.6 6.6.1 Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, können in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist. (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.6.2, E-1333/2019 vom 23. August 2022 E. 6.5.2 und D-5630/2020 vom 1. Juni 2021 E. 5.4.). 6.6.2 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht aus Georgien vom 17. Juli 2018 wurde die beschwerdeführende Person am 13. April 2018 psychiatrisch untersucht. Es wurden Transsexualismus F64.0 und eine leichte depressive Episode F41.2 diagnostiziert und es wurden ihr Medikamente verschrieben. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sie ungefähr ein Jahr zuvor das erste Mal einen Psychiater aufgesucht habe. Am 17. Juli 2018 habe die beschwerdeführende Person sich wieder an den Psychiater gewandt, weil sich ihr psychischer Zustand nicht verbessert habe und die depressive Symptomatik zugenommen habe, weil sie keine wirtschaftliche Existenz und psycho-emotionaler Stress habe; dies aufgrund der unfreundlichen und manchmal feindlichen sozialen Umgebung. Oft würden die Leute mit ihr aggressiv und beleidigend umgehen. 6.6.3 Obwohl die beschwerdeführende Person als Transfrau in der georgischen Gesellschaft, wie beschrieben, angefeindet wurde und psychische Probleme hatte, kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe deswegen unter einem unerträglichen psychischen Druck im oben beschriebenen Sinne gelitten, der objektiv betrachtet jede Person in derselben Situation ebenso verspürt hätte. Sie konnte ein Universitätsstudium und andere Kurse besuchen, wenngleich sie das Studium gemäss ihren Angaben aufgrund der Anfeindung von Studierenden abgebrochen hat. Sie war zudem mit einer Person verheiratet, die selber transgender war. Ferner hatte sie eine eigene Wohnung und sie konnte auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter zählen. Zudem geht aus dem dokumentierten Fall bei F._______ hervor, dass sie Freunde und Zugang zur Transgender-Community hatte. Sie hat auch für F._______ ein paar Monate als (...) gearbeitet. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ihre Lebensumstände chronisch derart belastend waren, dass ihr objektiv betrachtet ein menschenwürdiges Leben in Georgien schlicht nicht mehr möglich gewesen war. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person aufgrund ihrer sexuellen Identität als Transfrau keine drohende Verfolgung oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die beschwerdeführende Person verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es der beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der beschwerdeführenden Person noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Georgien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat der beschwerdeführenden Person wäre demnach grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. 8.3.3 Die (...)-jährige beschwerdeführende Person ist in C._______ geboren und aufgewachsen und verfügt in Georgien mit ihrer Mutter und ihrer Grossmutter mütterlicherseits und deren Schwester über ein Beziehungsnetz, mit welchem sie Kontakt pflegt (vgl. SEM-Akte A11/13 F41 f.). Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 9. Mai 2023 geht hervor, dass der Vater die beschwerdeführende Person als Kind ignoriert, sich nicht um sie gekümmert, viel getrunken und das Geld der Mutter verspielt habe. Bis zum Regierungsneuaufbau 2003 habe die Familie wie viele andere in C._______ unter dem Bürgerkrieg, grosser Armut, fehlender Elektrizität und einer hohen Kriminalität gelitten. Die hohen Belastungen hätten eine grosse Anspannung und viele Konflikte, auch innerhalb der Familie verursacht. Die Mutter habe häufig aggressiv gewirkt und wenig Liebe zeigen können. Der ständige Streit sei für die beschwerdeführende Person sehr belastend gewesen. Sie sei als Kind stark zurückgezogen gewesen, habe das Leid nicht ausdrücken können, sich früh schuldig gefühlt. Es sei zur Parentifizierung, zu einer unbewussten und psychisch stark belastenden Verantwortungsübernahme gekommen. Zur Grossmutter habe ein gutes Verhältnis, zum Grossvater habe aufgrund seiner stark konservativ-religiösen Einstellung ein zunehmend belastendes Verhältnis bestanden. Die Trennung der Eltern sei in ihrem (...) Lebensjahr erfolgt. Ihre Mutter sei eine neue, glücklichere, umsorgende Partnerschaft eingegangen. Aus dieser Verbindung seien die beiden Halb-Zwillings-Brüder hervorgegangen. Sie sei bei den Grosseltern geblieben, wobei aufgrund der offen homophoben Haltung des Grossvaters das Zusammenlaben stark konflikthaft gewesen sei. Nach dem Coming-out sei sie von diesem stark beschimpft worden und habe ihr gedroht, sie rauszuschmeissen. Mit (...) Jahren sei sie in eine Mietwohnung gezogen, welche ihre Mutter ihr finanziert habe. Die Schulzeit habe sie mehrheitlich sozial isoliert verbracht und sei oft drangsaliert worden. Die beschwerdeführende Person gab anlässlich der Anhörung an, sie leide an einer Soziophobie (vgl. SEM-Akte A11/13 F70). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sie über kein grosses Beziehungsnetz in Georgien verfügt, auf welches sie sich abstützen könnte, sondern einzig von ihrer Mutter Hilfe erhoffen kann, welche sie bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt hat (vgl. SEM-Akte A11/13 F33, F39). 8.3.4 Nebst dem bescheidenen Beziehungsnetz wird es für die beschwerdeführende Person aufgrund der hohen Arbeitslosenrate und ihrer Transidentität schwierig, eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu erarbeiten. Ihr wird zwar von ihrer Ärztin ein sehr gutes Intelligenzniveau attestiert und aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sie einen (...) und einen Kurs als (...) absolviert sowie in C._______ an der staatlichen Universität (...) studiert hat. Das Studium hat sie aber aufgrund von psychischen Schwierigkeiten abgebrochen und seit ihrem Coming-out hatte sie Probleme, eine Arbeit zu bekommen. Einige Monate hat sie als (...) für eine NGO namens F._______ gearbeitet (vgl. SEM-Akte A11/13 F25). Laut dem Bericht des unabhängigen Experten für Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, Victor Madrigal-Borloz, ist die Diskriminierung am Arbeitsplatz in Georgien die grösste Herausforderung für LGBTI-Menschen, wovon Transfrauen die vulnerabelste und marginalste Gruppe ist. Das Problem der rechtlichen Nichtanerkennung des Geschlechts stellt für transsexuelle Menschen ein erhebliches Hindernis für den Zugang zu einer Beschäftigung mit angemessenen Arbeitsbedingungen dar. Oft werden Transmenschen vom geregelten Arbeitsmarkt ausgeschlossen und werden dadurch (vor allem Transfrauen) in die Sexarbeit gezwungen. Dies bringt sie in eine Situation erhöhter Gewaltbedrohung und mangelnden staatlichen Schutzes. Dies wird durch aktuelle Studien bestätigt, wonach 61,4% der Transsexuellen angaben, die schwierige wirtschaftliche Lage sei der Hauptgrund für ihr Engagement in der Sexarbeit (vgl. Report of the Independent Expert a.a.O., § 72 ff.; Lika Jalagania, The Rights of LGBT+ People in Georgia, Public Defender of Georgia, 2021, S. 35, U.S. Department of State, 2022, a.a.O., S. 53). Vor diesem Hintergrund sind die Chancen der beschwerdeführenden Person, welche bereits eine Hormontherapie begonnen hat und ihre Transidentität nicht verstecken kann, auf eine reguläre Arbeitsstelle als gering einzuschätzen, weshalb es ihr schwer fallen dürfte, für sich eine Existenzgrundlage zu erarbeiten. 8.3.5 Erschwerend kommt hinzu, dass die beschwerdeführende Person komplexe psychische Probleme hat. Bereits in Georgien fing sie ungefähr im Januar 2018 mit einer Hormontherapie an. Sie habe Medikamente eingenommen, welche ihr vom Psychiater verschrieben worden seien, sei aber ärztlich nicht begleitet worden (vgl. SEM-Akte A11/13 F63 ff.). In der Schweiz wurde sie gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 28. August 2019 vom (...) 2019 bis zum (...) 2019 stationär behandelt und es wurde Transsexualismus (ICD-10 F64.0), Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) diagnostiziert. Aufgrund starker Ambivalenz sei die Hormontherapie pausiert worden. Die beschwerdeführende Person wurde in die ambulante Behandlung entlassen. Ihr wurden folgende Medikamente verschrieben: Cipralex, Relaxane und Risperdal. Im Bericht von Dr. med. H._______, Oberarzt Psychiatrie vom 18. Februar 2020 wurde folgende Diagnosen gestellt: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), Gender-Dysphorie im Sinne einer Mann-zu-Frau-Transidentität (ICD-10 F64.0) und eine PTBS (ICD-10 F43.1). Zudem stellte der Arzt fest, dass die Situation im Heimatland nach den ihm zugrundeliegende Informationen nicht hinnehmbar und mit einem grossen Sicherheitsrisiko für Transmenschen verbunden sei. Daher sei die Weiterführung der aktuellen Behandlung sowie der (natürlich damit verbundene) weitere Verbleib in der Schweiz aus seiner Sicht unabdingbar. Eine Ausschaffung beziehungsweise ein Abbruch der derzeitigen Behandlung wäre für die beschwerdeführende Person fatal und mit grossen Gefahren für die psychische und physische Gesundheit verbunden. Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 9. Mai 2023 geht hervor, dass die beschwerdeführende Person bis im Februar 2023 wöchentlich psychologisch-psychotherapeutische Betreuung im (...) wahrgenommen habe, dazu 2- bis 4-wöchentliche Sitzungen zur diagnostischen Abklärung und der integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung bezüglich Genderinkongruenz und möglichen Komplikationen. Gemäss dem Bericht besteht eine komplexe psychiatrische Erkrankung aus einer paranoid-schizophrenen Erkrankung, persistierenden Symptomen einer komplexen PTBS (Mehrfachtraumatisierung), einer rezidivierenden depressiven Störung und den pathologisch wirksamen Folgen der Geschlechtsinkongruenz. Die Anamnese sei in sich kongruent und bestätige die beobachteten psychiatrischen Befunde. Das zeitliche Auftreten der einzelnen psychischen Störungen könne aus ärztlich-psychiatrischer Sicht nachvollzogen werden und entspreche den in der Literatur angegebenen gewöhnlichen Zeitrahmen für die Erstmanifestation. Es sei bislang dreimal zu krisenhaften psychiatrischen Hospitalisation aufgrund psychotischer Dekompensationen mit halluzinatorischer Realitätsverkennung gekommen. Die ersten zwei seien wegen Fremdgefährdung aufgrund starker Aggressionen und paranoider Angst per Fürsorgerischer Unterbringung (FU) erfolgt, die letzte auf freiwilliger Basis, nachdem sie selbst zunehmende Aggressionen bemerkt habe. Aufgrund der schwerwiegenden psychischen Störung sei eine IV-Rente gesprochen worden. Inzwischen habe die beschwerdeführende Person entschieden, die Transition zu einer weiblichen Geschlechtsidentifikation abzubrechen, da diese zu einer negativen Gemütslage als auch Wiederauftreten von halluzinatorischen Symptomen führe. Die beschwerdeführende Person führe die Zustandsverschlechterung auf direkte medikamentöse Effekte der anfangs noch laufenden Behandlung mit weiblichen Geschlechtshormonen zurück. Nach Einschätzung der Ärztin seien die Beeinträchtigungen von Affekt, Antrieb und das Triggern von psychotischen Symptomen durch Transition einerseits auf die stark negativen Erfahrungen bezüglich Homo- und Transphobie im Heimatland in Kindheit und Jugend zurückzuführen und vor allem im Rahmen der erheblichen PTBS zu sehen. Unter der laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei in den letzten Jahren eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, der eine soziale Integration unter ethisch vertretbaren Bedingungen ermögliche. Insbesondere die aktuelle pharmakologische Behandlung habe bei guter Verträglichkeit und hoher Akzeptanz zu einem weitgehenden Symptomrückgang geführt. Unter Beibehaltung der engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter Einschluss spezifischer pharmakologischer Behandlungsmöglichkeiten sei eine positive Prognose zu stellen. Eine Rückkehr als auch eine Ausweisung ins Heimatland Georgien führt nach Einschätzung der Ärztin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer dauerhaften Verschlechterung der komplexen psychiatrischen Erkrankung. Sowohl das Risiko von selbstgefährdenden Handlungen und vollendetem Suizid als auch das Risiko von fremdaggressiven Handlungen müsse im Fall einer Ausweisung als stark erhöht betrachtet werden. 8.3.6 Obwohl es heutzutage in Georgien möglich ist, die meisten physischen und psychischen gesundheitlichen Beschwerden zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer D-2122/2020 vom 4. Mai 2020 E. 9.3.2.1) und die beschwerdeführende Person in Georgien bereits Hormone beziehen konnte, berücksichtigen die politischen Strategien und Aktionspläne für das Gesundheitssystem die Bedürfnisse und Interessen von LGBT-Personen nicht. Schockierend sei - so wird etwa im Report of the Independent Expert, a.a.O., § 76 ff. ausgeführt - das mangelnde Bewusstsein und die Stigmatisierung der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität von Personen die im georgischen Gesundheitssektor tätig sind. Eine Studie einer NGO im Jahr 2015 habe ergeben, dass 39 Prozent des befragten medizinischen Personals glaubten, Homosexualität sei eine Krankheit, die geheilt werden könne. Zudem werde berichtet, dass das medizinische Personal eine phobische Haltung gegenüber LGBT-Personen einnehme. Daraus resultiere, dass viele LGBT-Personen es unterlassen, medizinische Hilfe zu suchen und sogar eine Selbstmedikation vorziehen, um medizinisches Fachpersonal zu umgehen. Hinsichtlich der medizinischen Situation von Transmenschen gebe es anscheinend keinerlei Informationen über ihren Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und die Ermittlung ihrer spezifischen Bedürfnisse. Der Zugang zu geeigneten Diensten zur Geschlechtsangleichung, einschliesslich psychologischer, endokrinologischer und chirurgischer Fachkenntnisse, sei nicht geregelt. Es gebe weder klinische Leitlinien für geschlechtsangleichende Verfahren und derartige Verfahren würden weder von privaten Krankenversicherungen noch von der allgemeinen nationalen Gesundheitsversorgung oder anderen Programmen abgedeckt, so dass sie für die grosse Mehrheit der Transmenschen unerschwinglich und daher unzugänglich seien. Die beschwerdeführende Person hatte in Georgien zwar mehrmals einen Psychiater aufgesucht und es wurde eine endokrinologische Abklärung durchgeführt. Sie wurde aber nicht ärztlich begleitet. Angesichts der desolaten Aussichten für Transmenschen in Georgien zu einer auf ihre Bedürfnisse abgestimmte medizinische Behandlung und Betreuung zu erhalten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die komplexen psychischen Probleme der beschwerdeführenden Person bei einer Wegweisung nach Georgien nicht angemessen behandelt werden, und die bereits erlebten Traumen durch diskriminierendes, phobisches Verhalten des Gesundheitspersonal möglicherweise sogar verstärkt würden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die beschwerdeführende Person weder auf das Verständnis und die Unterstützung eines grossen Beziehungsnetzes zählen kann, noch dass sie als Transfrau Aussicht auf eine reguläre existenzsichernde Arbeit hat. 8.3.7 Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall führt somit zur Annahme, dass die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr nach Georgien im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geriete, die einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gleichkäme. 8.3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung der beschwerdeführenden Person insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2018 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die beschwerdeführende Person in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der beschwerdeführenden Person auszugehen. 10.2 Der beschwerdeführenden Person wäre somit für das hälftige Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, werden keine Kosten auferlegt. 10.3 10.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen beschwerdeführenden Person ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.3.2 Die Rechtsvertreterin hat am 26. Februar 2020 eine Kostennote vorgelegt. Es werden insgesamt ein Aufwand von 23 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von insgesamt Fr. 64.80 geltend gemacht. Für den weiteren Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb dieser vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich für den Aufwand der Rechtsvertretung einen Betrag von insgesamt Fr. 4622.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). 10.3.3 Die vom SEM an die beschwerdeführende Person zu entrichtende reduzierte (hälftige) Parteientschädigung ist somit auf Fr. 2311.- festzulegen. 10.4 10.4.1 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 10.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes (hälftiges) amtliches Honorar von Fr. 2311.- auszurichten. Sollte die beschwerdeführende Person später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat sie das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die beschwerdeführende Person vorläufig aufzunehmen.
3. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der beschwerdeführenden Person für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2311.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2311.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: