Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei am 15. Juni 2022 und reiste am 22. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 28. Juni 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Per- sonalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.c Am 24. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei aufgrund sei- ner Ethnie beim Putsch von 1980 auf dem Dorfplatz gefoltert worden. In den 1990er Jahren sei es wegen des Kampfes, den die «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) geführt habe, zu heftigen Auseinandersetzungen gekom- men. Da das Dorf, in dem seine Familie gelebt habe, entlegen gewesen sei, hätten die PKK-Leute dort ein- und ausgehen können. Die PKK habe von jeder Familie jemanden als Kämpfer mitnehmen wollen. Die Behörden hätten dies erfahren und hätten eine Art Folter angewendet. Nachdem das Haus seiner Familie abgebrannt worden sei, seien sie nach B._______ ge- zogen. Sein Vater habe seinen älteren Sohn vorsichtshalber nach D._______ geschickt. Aufgrund ihrer Ethnie sei die Familie diskriminiert worden. Damals habe im Osten und Südosten des Landes Chaos ge- herrscht. Die Behörden hätten Dorfschützer angeworben und seinen Vater mitgenommen. Wegen der Gewalt, die dieser erlitten habe, sei er für diese Tätigkeit untauglich gewesen. Im Jahr 2002 habe er (der Beschwerdeführer) in E._______ sein Studium begonnen. Gleichzeitig habe er gearbeitet, um seine Familie unterstützen zu können. 2013 habe er das Studium in C._______ abgeschlossen. Seine Familie habe Verwandte unterstützt, die für politische Ämter kandidiert hät- ten. Bei einer Wahl vom März 2014 hätten sie physische und psychische Gewalt erlitten. Da er aufgrund seiner Ethnie Probleme gehabt habe, habe er die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) unterstützt und für diese gear- beitet. Nachdem sie dechiffriert worden seien, habe man Druck auf seine Familie und ihn ausgeübt, damit er Dorfschützer werde. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er in verschiedene Städte der Türkei gegangen und habe dort gearbeitet. Als in Syrien gegen den IS (Islamischer Staat) gekämpft worden sei, habe es auch in der Türkei Auseinandersetzungen gegeben. In vielen Städten seien Geschäfte geplündert worden. Da sie fichiert
D-364/2023 Seite 3 gewesen seien, habe man sie für jedes Ereignis verantwortlich gemacht. Wegen der Unterdrückung hätten sich viele seiner Verwandten der PKK angeschlossen. Deshalb habe sich der Druck auf sie erhöht. Um nicht Dorf- schützer werden zu müssen, sei er in andere Städte gegangen. Er habe daran gedacht, die Türkei zu verlassen, habe den Gedanken aufgrund sei- ner Eltern und seiner Kinder jedoch verworfen. Als ein Verwandter getötet worden sei, der bei der PKK gewesen sei, habe er an dessen Beerdigung teilgenommen und der Familie sein Beileid aus- gesprochen. Man habe grossen Druck auf ihn ausgeübt und er habe sei- nem Vater gesagt, er werde das Angebot, Dorfschützer zu werden, anneh- men. Bei einer Annahme des Amtes wäre er indessen zwischen zwei Fron- ten geraten. Wenn er in seiner Heimatstadt gewesen sei, habe er sich tags- über nicht zuhause aufgehalten. Am 24. November 2021 habe nachts je- mand an die Türe geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, seien vier ver- mummte Polizisten in Zivil in die Wohnung eingetreten. Wegen des Ge- schreis seien seine Kinder aufgewacht. Die Polizisten hätten gesagt, dass er an der Beerdigung eines Terroristen teilgenommen habe. Er habe ge- antwortet, er sei nur bei der Familie vorbeigegangen, um sein Beileid aus- zusprechen. Nach dieser Aussage sei er geschlagen worden. Eine seiner Töchter habe sich um sein Bein geschlungen und gesagt, dass man ihn nicht schlagen solle. Nach diesem Vorfall habe er sich vor seiner Familie geschämt. Seine Angehörigen hätten damals geweint und seine Frau habe wegen des Schocks die kleine Tochter nicht mehr stillen können. Seine Tochter F._______ habe fast den Verstand verloren. Der Arzt habe gesagt, sie sei ein Fall für den Kinderneurologen. Seit dem nächtlichen Vorfall schlafe sie nur noch, spreche mit niemandem und könne nicht essen. In dieser Zeit habe er an Suizid gedacht. Da er (…) Kinder habe, habe er versucht, für sie weiterzuleben. Während der Razzia habe er seine Zähne verloren. Er habe nur noch drei oder vier eigene Zähne im Unterkiefer. Da er seine Familie nicht habe schützen können, habe er erwogen, sich schei- den zu lassen. Seine Ehefrau habe versucht, ihn zu stärken. Seine Tochter G._______ sei 20 Tage nicht mehr zur Schule gegangen. Seine Frau habe sie zur Schule begleiten und manchmal in der Klasse bleiben müssen. Sie hätten ihre Wohnung zu einem Rehabilitationszentrum gemacht. Die Psy- che seiner Frau und seiner (…) Kinder sei zerstört worden. Die jüngste Tochter habe noch nicht verstanden, was geschehen sei. Da sie nicht mehr gestillt worden sei, sei ihre körperliche Entwicklung zurückgegangen. Seine Frau könne sich nicht mehr ihren Aufgaben als Mutter widmen, weil sie psychisch belastet sei. Seine Schwester sei täglich vorbeigekommen, um für seine Familie zu kochen. Seine Mutter, die unter Augenproblemen
D-364/2023 Seite 4 leide, sehe seit diesem Vorfall alles nur noch verschwommen. Zirka einein- halb oder zwei Monate nach dem Vorfall habe der Quartiervorsteher sei- nem Vater gesagt, die Behörden wollten ihn (den Beschwerdeführer) als Dorfschützer haben. Der Quartiervorsteher habe geraten, dass er unter- schreiben solle, denn danach hätten sie Ruhe. Danach sei er (der Be- schwerdeführer) ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er ein «ständiges Wanderleben» geführt. Er sei in D._______, H._______, I._______ und J._______, gewesen, habe aber nirgends Fuss fassen können. Zuletzt habe er entschieden, in D._______ ansässig zu werden, weil dort die Fa- milie seiner Frau lebe. Wenn die Arbeiter in der Lobby gesessen seien und im Fernsehen über die Verhaftung der Abgeordneten seiner Partei berich- tet worden sei, habe er sich als Kurde zu erkennen gegeben. Dies habe letztlich dazu geführt, dass ihm gekündigt worden sei. Er habe Schuldge- fühle, weil seine Kinder dies wegen ihm hätten erleben müssen, und habe gedacht, es wäre besser, wenn er ausreise und seine Familie zurücklasse, bis er einen Weg zurück ins Leben finde. Er habe Angst, dass er nicht mehr für seine Familie sorgen könne, und habe 15 Kilogramm abgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass nach seiner Ausreise Behör- denvertreter zu seiner Familie gegangen seien. Sie hätten gewollt, dass er mit dem Staat zusammenarbeite. Seine Angehörigen hätten gesagt, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Während seiner Wehrdienstzeit, so der Beschwerdeführer, habe er mit sei- ner Mutter über eine Telefonzelle auf Kurdisch gesprochen. Andere Solda- ten hätten ihm den Hörer weggenommen und aufgelegt. Sie hätten gefragt, ob er jemandem Informationen mitteile und ein Terrorist sei. Man habe ihm keine Waffe in die Hand gegeben und er habe während der 15-monatigen Dienstzeit keinen Urlaub nehmen können, obwohl jeder Soldat Anspruch darauf habe. Er sei aufgrund seiner Ethnie diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer gab Kopien des Personenstandsregisters seiner El- tern und seines eigenen, seiner türkischen Identitätskarte, der türkischen Identitätskarten seiner Töchter und seiner Ehefrau, des Familienbüchleins, einer Wohnsitzbescheinigung, eines Sozialversicherungsauszugs und ei- ner Abschlussbestätigung einer höheren Fachhochschule ab. Zudem reichte er ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 25. Juli 2022 und einen ärztlichen Bericht vom 24. November 2021 ein. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2021 mit, die Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes betrage
D-364/2023 Seite 5 140 Tage. Aufgrund des baldigen Ablaufs dieser Frist erfolge eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.e Die vormalige Rechtsvertretung orientierte das SEM mit Schreiben vom 7. November 2022 darüber, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Namens des Beschwerdeführers teilte sie mit, dass dieser die Originale seiner Identitätspapiere noch nicht habe beschaffen können. Seine Familie suche diese Unterlagen noch. A.f Am 24. November 2022 zeigte die neue Rechtsvertretung die Mandats- übernahme an. Sie ersuchte darum, dass ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe demnächst einen Termin für eine psychologische Abklärung. Das SEM werde ersucht, zu gegebener Zeit einen entsprechenden Arztbericht anzufordern. Dem Schreiben lag eine Kopie der Identitätskarte des Be- schwerdeführers bei. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 – eröffnet am 22. Dezember 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ord- nete den Vollzug derselben an. Es beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzuset- zen.
D-364/2023 Seite 6 Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfängli- chen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali E. Said als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Arztbe- richts und des in der Beschwerde mit Nr. 4 bezeichneten Beweismittels setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 2. Februar 2023. E. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter die Beilage Nr. 4 der Beschwerde, eine Bestätigung für die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 und eine E-Mail des (…) vom gleichen Tag ein. F. Am 23. Februar 2023 übermittelte der Rechtsvertreter einen Bericht über eine Erstkonsultation vom 11. Januar 2023 bei den Psychiatrischen Diens- ten (…) den Beschwerdeführer betreffend. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 14. April 2023, der die Kopien eines Kurzaustrittsberichts der (…) vom 24. März 2023, einer E-Mail (…) vom 13. April 2023 und einer Terminkarte bei einer Psychologin den Beschwerdeführer betreffend beila- gen, nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Am 18. April 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote für seinen Aufwand vom 28. Dezember 2022 bis zum 17. April 2023 ein. J. Der Beschwerdeführer liess am 17. Mai 2023 mitteilen, dass er am 5. Juni 2023 einen Termin bei seiner Psychotherapeutin habe. Sobald ein Arzt-be- richt vorliege, werde dieser nachgereicht. Der Eingabe lag die Fotografie einer Terminkarte bei.
D-364/2023 Seite 7
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
D-364/2023 Seite 8 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe sich den Anwerbungsversuchen lokaler Beamter für das Amt des Dorfschützers immer wieder durch Wegzug in andere Landesteile ent- ziehen können. Er habe in mehreren türkischen Städten gewohnt, ohne dass es dort zu konkreten Problemen wegen seiner Weigerung, Dorfschüt- zer zu werden, gekommen sei. Dass er sich dort nur illegal habe aufhalten können, um von den Verfolgern in B._______ nicht aufgespürt zu werden, sei aufgrund des grundsätzlich lokalen Charakters von Dorfschützer-Rek- rutierungen nicht nachvollziehbar. Zudem werde diese Angabe durch den eingereichten Sozialversicherungsauszug widerlegt, auf dem in verschie- denen Jahren diverse Arbeitgeber in vielen türkischen Städten aufgeführt seien. Die geltend gemachten Benachteiligungen in anderen Landesteilen erreichten die Schwelle der flüchtlingsrechtlich notwendigen Intensität nicht. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könne. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdi- sche Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch vom Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage weiterhin. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb seine Familie sich bei- spielsweise in D._______ nicht habe integrieren können, überzeugten kaum. Es sei nicht zu erwarten, dass er dort oder in den anderen Städten, in denen er sich mehrfach über längere Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, keinerlei Anstellung finden könne. Insbesondere in D._______ gebe es grosse soziale, wirtschaftliche und arbeitsmarktliche kurdische Netze.
D-364/2023 Seite 9 Sein Bruder führe dort eine eigene (…) und der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen Verbindungen mehrmals Arbeit gefunden. Er selbst habe angegeben, von den zehn Jahren seiner Ehe insgesamt nur eines in B._______ verbracht zu haben. Dass er sich zuletzt mit einer weiteren Ar- beitsaufnahme im Westen des Landes nicht mehr habe anfreunden können und seine politische Überzeugung ihn immer wieder die Arbeitsstelle ge- kostet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er in der gesamten Türkei einer intensiven persönlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise von lokalen Beamten misshandelt und erneut zur Annahme des Amts als Dorfschützer aufgefordert worden sei, sei zu verurteilen. Dieses Ereignis ändere nichts am lokalen Charakter der Verfolgung. Gegen ihn sei kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden und es bestünden keine Anzeichen für eine gesamtnationale Fichierung seiner Person. Seine geplante legale Ausreise mit dem 2021 ausgestellten Reisepass sei einzig an der Verweigerung eines europäischen Visums gescheitert. In Bezug auf die Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren stehe das von ihm ein- gereichte Anwaltsschreiben aus der Türkei in starkem Widerspruch zu sei- nen eigenen Aussagen. Es sei bemerkenswert, dass er nach dem Angriff auf ihn nicht mehr persönlich behelligt worden und nach dem ersten Aus- reiseversuch von Bulgarien aus ohne ersichtlichen Zwang nach B._______ zurückgekehrt sei. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich sozial wie wirtschaftlich mit seiner Familie namentlich etwa in D._______ niederzulassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Familie und er dabei in eine existenzbedro- hende Lage geraten könnten. Auch seine angeschlagene psychische Ver- fassung stehe einer Rückkehr in die Türkei und einer Wohnsitznahme im Westen des Landes nicht entgegen. Die medizinische Versorgung sei in der Türkei auch in psychologischer Hinsicht in allen Landesteilen verfügbar und zugänglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an vielen kurdi- schen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Über diese sei im Internet mit Videos und Fotos berichtet worden, auf denen er deutlich zu erkennen sei. Nach seiner Teilnahme an Demonstrationen sei die Poli- zei Ende November und Mitte Dezember 2022 sowie anfangs Januar 2023 bei ihm zuhause gewesen, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkun- digen. Er vermute einen direkten Zusammenhang, da die Videos und Fotos
D-364/2023 Seite 10 im Internet und in den sozialen Medien geteilt würden. Indem das SEM seine brutale Misshandlung durch die türkische Polizei und die damit ein- hergehende Traumatisierung als «verurteilenswert» herunterspiele, blende es den Hauptgrund für die Flucht aus. Die gravierenden physischen und psychischen Folgen der Razzia in seinem Haus vom November 2021 wür- den ausser Acht gelassen. Aus den Protokollen gehe deutlich hervor, dass dieses Ereignis seine Familie und ihn fürs Leben geprägt habe. Der Vorfall habe massive Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Für jede Drittperson sei nachvollziehbar, weshalb er geflüchtet sei. Dieses einschneidende Er- lebnis und die Langzeitfolgen in der Gesamtwürdigung nicht zu berücksich- tigen, gleiche einer mangelnden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht. Allein dies rechtfertige eine Rück- weisung der Sache an das SEM. Ein zusätzlicher Grund dafür sei das Nichtabwarten des medizinischen Abklärungsberichts. Abgesehen von den ausführlichen und glaubhaften Aussagen des Be- schwerdeführers gebe es weitere Beweise für seinen schlechten psychi- schen Zustand. Diesbezüglich sei auf den Arztbericht vom 27. Oktober 2022 (Formular F2 – Zuweisung zur medizinischen Abklärung) hinzuwei- sen, der sich in den Akten des SEM befinden sollte, aber weder im Ent- scheid noch im Inhaltsverzeichnis erwähnt werde. Darin werde festgehal- ten, dass ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Symptomatik bestehe und Medikamente verordnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe erst am 11. Januar 2023 eine Erstkonsultation bei einer Psychologin gehabt, die eine Therapie empfehle. Er bemühe sich seitdem um einen Termin. Es sei bekannt, dass gegen Geflüchtete aus der Türkei oft Strafverfahren eingeleitet worden seien und dass diese umfangreiche Gerichtsakten ein- gereicht hätten. Der Schluss, dass Personen ohne hängiges Strafverfahren nicht verfolgt würden, sei weder logisch noch zulässig. Der Beschwerde- führer habe in der Anhörung erklärt, weshalb seine Versuche, anderswo Zuflucht zu finden und einen Neuanfang zu wagen, immer wieder geschei- tert seien. Nach dem Vorfall vom November 2021 und dessen psychischen Folgen sei ein neuer Versuch ausgeschlossen. Der Bruder des Beschwer- deführers besitze keine (…), sondern arbeite bei einer solchen. Sein Vater besitze keinen (…), sondern ein (…). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie, dem politi- schen Aktivismus seiner Verwandtschaft und den erlebten Verfolgungen
D-364/2023 Seite 11 sowie deren Konsequenzen als Flüchtling anzuerkennen. Dabei sei auch sein Aktivismus in der Schweiz zu berücksichtigen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das politische Engage- ment des Beschwerdeführers erstaune sehr, habe er doch in der Anhörung von einer äusserst niederschwelligen politischen Aktivität in der Türkei be- richtet. Er habe gesagt, er habe die HDP letztmals im Jahr 2014 bei einer Wahl unterstützt, in der Schweiz sei er politisch nicht aktiv. Die Behaup- tung, die Polizei sei mehrmals bei ihm zuhause gewesen, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen, werde pauschal, ohne Details oder weitergehende Informationen aufgestellt. Es erschliesse sich keineswegs, weshalb die Polizei dreimal nach seinem Aufenthaltsort fragen sollte, wenn die Besuche in Bildern von politischen Aktivitäten in der Schweiz begründet wären. Das Vorliegen politischer Aktivitäten in der Schweiz erscheine kon- struiert. Zudem genüge der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, praxisge- mäss nicht, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Ein geschärftes exilpolitisches Profil sei bezüglich des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Sein geltend gemachtes exilpoli- tisches Engagement könne bestenfalls als niederschwelliges Mitläufertum klassifiziert werden. Dass er sich aus der Masse der Unzufriedenen her- ausheben würde, sei weder den Ausführungen in der Beschwerde noch den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen. Nach Abwägung aller Um- stände liege keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung vor. Insofern geltend gemacht werde, dem Be- schwerdeführer sei – auch ohne konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr – «aus zwingenden Gründen» Asyl zu gewähren, weil es ihm aufgrund einer Langzeittraumatisierung unmöglich sei, in die Türkei zurückzukehren, sei bezeichnend, dass über ein halbes Jahr nach seiner Einreise kein diesbe- züglicher Arztbericht eingereicht worden sei. Zudem habe er sich nach dem angeblich das Trauma auslösenden Ereignis im Heimatland aufgehalten und teilweise gearbeitet. Nach einem ersten Ausreiseversuch sei er aus freien Stücken nach B._______ zurückgekehrt. Die im Asylentscheid durch die Sozialversicherungskarte nachgewiesene Unaufrichtigkeit des Be- schwerdeführers in Bezug auf seine Registrierung in anderen Landesteilen werde in der Beschwerde nicht thematisiert. Nicht bestritten werde, dass eine legale Ausreise einzig an der Verweigerung eines europäischen Vi- sums gescheitert sei.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM sei im Zusammenhang mit dem politischen Aktivismus des Beschwerdeführers nicht auf die eingereichten Beweismittel eingegangen. Seine Teilnahme an Demonstrationen sei
D-364/2023 Seite 12 belegt. Das Erstaunen des SEM widerlege diese Tatsache nicht. Er habe bei der Anhörung vergessen, seine Teilnahme an einer Demonstration zu erwähnen. Am Anhörungstag sei es ihm psychisch sehr schlecht gegan- gen. Zwei Tage später habe er sich aufgrund von Schlafstörungen, Angst- zuständen, Unwohlseins und Appetitlosigkeit beim Arzt gemeldet. Sein po- litischer Aktivismus in der Türkei und in der Schweiz sei nicht isoliert von seiner Lebensgeschichte zu betrachten. Ein weiteres Element sei das schi- kanöse Verhalten der türkischen Behörden gegenüber seiner Familie und ihm. In diesem Kontext seien die polizeilichen Besuche bei seiner Familie nach seiner Flucht zu verstehen. Der Polizei gehe es nicht nur darum, sei- nen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, sondern auch, dass die Familie selbst ein Geständnis ablege. Hinsichtlich der Traumatisierung des Be- schwerdeführers ignoriere das SEM seine Erzählungen anlässlich der An- hörung. Zudem widerspreche es sich, indem es im Asylentscheid von der «angeschlagenen psychischen Verfassung» des Beschwerdeführers aus- gehe und das Vorliegen einer solchen im Beschwerdeverfahren verneine. Er habe dazu sehr wohl Arztberichte eingereicht. Er sei vom 22. bis zum
24. März 2023 in stationärer psychiatrischer Notbehandlung gewesen. Ei- nen nächsten Termin bei der Psychologin habe er am 29. April 2023. Nach der Razzia habe er sich mehrere Monate in der Türkei aufgehalten, weil er keine finanziellen Mittel für die Flucht gehabt habe und diese habe organi- sieren müssen. Beim misslungenen ersten Fluchtversuch sei er von bulga- rischen Polizisten geschlagen und verletzt worden. Danach habe er sich bei einem Freund aufgehalten, bis seine Frau ihn eines nachts angerufen und erzählt habe, dass es seiner Tochter sehr schlecht gehe. In der glei- chen Nacht habe er sich auf den Weg nach Hause gemacht. Hinsichtlich der Sozialversicherungskarte sei zu erwähnen, dass deren Einreichung für seine Aufrichtigkeit spreche. Zwischen seinen Aussagen, er sei wegen sei- ner Ethnie überall benachteiligt worden und der Tatsache, dass er zeit- weise Arbeit gefunden habe, bestehe kein Widerspruch.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe sich an den Orten, wo er gearbeitet habe, nicht bei den Behörden angemeldet, weil man sonst gewusst hätte, wo er sich jeweils aufgehalten habe (vgl.
D-364/2023 Seite 13 SEM-act. […]-14/20 F63 f. und F74). Der von ihm eingereichten Kopie sei- ner Sozialversicherungskarte ist jedoch zu entnehmen, dass er in den Jah- ren 2014 bis 2021 in den Städten I._______, L._______, M._______ und D._______ bei den Sozialversicherungsbehörden angemeldet war (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 006). Da seine Arbeitgeber den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt waren, wäre es ihnen somit möglich gewe- sen, ihn aufzuspüren, falls sie ein Interesse an ihm gehabt hätten.
E. 5.3.1 Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer beim SEM die Kopie eines Schreibens von Rechtsanwalt N._______, D._______, vom 25. Juli 2022 ab (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 014, Übersetzung in SEM-act. […]-16/3 S. 1 f.).
E. 5.3.2 Die Angaben, die der Anwalt aufgrund der Aussagen, die der Be- schwerdeführer ihm gegenüber gemacht habe, festhielt, weichen in ver- schiedenen Punkten von den Vorbringen ab, die Letzterer während der An- hörung machte. Gemäss dem Schreiben des Anwalts sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Identität und seiner Hautfarbe in D._______ verfolgt und mehr als einmal von seinem Arbeitsplatz verwiesen worden. Der Be- schwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe sich mehrmals in D._______ aufgehalten und dort auch gearbeitet (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 2 f., S. 4 f., S. 12 f., S. 16). Er berichtete in diesem Zusammenhang von Problemen, die ihm aufgrund seines Einstehens für kurdische Belange ent- standen, machte aber nicht geltend, dass er dort verfolgt worden sei. Der Anwalt gibt an, der Staat habe Druck auf den Beschwerdeführer aus- geübt, weil er ihn als Agenten/Spitzel habe gewinnen wollen. Der Be- schwerdeführer machte hingegen mehrfach geltend, dass die Behörden versucht hätten, ihm das Amt eines Dorfschützers zu übertragen (vgl. SEM- act. […]-14/20 S. 7 f., S. 11 f., S. 15). Das Amt des Dorfschützers schliesst eine Tätigkeit als Agent/Spitzel aus, weil bekannt ist, wer dieses innehat. Eine erfolgreiche Agenten- beziehungsweise Spitzeltätigkeit setzt indes- sen voraus, dass die sie ausübenden Personen unerkannt bleiben, denn nur so könnten sie an für die Sicherheitsbehörden relevante Informationen gelangen. Des Weiteren wird im Anwaltsschreiben ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2015 versucht, sich zu verstecken, als er von
D-364/2023 Seite 14 Rassisten und nationalistischen Personen bemerkt worden sei. Er habe Gewalt erlitten, die bis hin zur Folter gereicht habe. Polizeibeamte hätten zugeschaut und ihn beschimpft und beleidigt, anstatt einzugreifen. Sie hät- ten gesagt, sie würden alle töten, verbrennen und in die Hölle schicken. Von einem solch einprägsamen Ereignis berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht. Der Beschwerdeführer, so der Anwalt weiter, sei in der Türkei wie fast alle kurdischen Bürger, die politisch aktiv seien, Ermittlungen und Verfahren ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen verneinte die ihm gestellte Frage, ob gegen ihn jemals ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei, unmissverständlich (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 11).
E. 5.3.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben gibt die allge- meine Lage in der Türkei übereinstimmend mit den offiziell zugänglichen Berichten wieder. Insoweit darin Angaben zu persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gemacht werden, ist seine Beweiskraft angesichts der vorstehend genannten Ungereimtheiten und Widersprüche jedoch zu verneinen.
E. 5.4.1 Im vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten medizinischen Be- richt des staatlichen Spitals O._______ vom 24. November 2021 wird fest- gehalten, dass er sich frühmorgens bei der Notaufnahme des Spitals ge- meldet habe. Bei der Untersuchung seien verschiedene Hämatome, blaue Flecken, Schwellungen und kleine Risse festgestellt worden. Bei den vor- deren zwei Schneidezähnen sei im Zusammenhang mit einem Trauma ein Bruch festgestellt worden.
E. 5.4.2 Die im vorgenannten Bericht wiedergegebenen Befunde lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei schwer geschlagen wor- den, in Einklang bringen. Nicht gestützt wird seine Angabe, er habe wäh- rend der Razzia infolge der erlebten Gewalt seine Zähne verloren und habe im Unterkiefer deshalb nur noch drei oder vier eigene Zähne (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 9). Wären dem Beschwerdeführer während der Razzia viele Zähne herausgeschlagen worden, hätte dies sicherlich Eingang in den me- dizinischen Bericht gefunden.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend von folgen- dem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde während seiner Kind- heit und Jugend Zeuge der aufgrund der Operationen der PKK und der
D-364/2023 Seite 15 staatlichen Sicherheitskräfte angespannten und gewalttätigen allgemeinen Lage in Teilen der Türkei, von denen Familienangehörige direkt betroffen waren. Während der Leistung seines Militärdienstes wurde er seitens Ka- meraden beargwöhnt und seitens Vorgesetzter aufgrund seiner Ethnie dis- kriminiert. Da die staatlichen Sicherheitskräfte ihn zur Übernahme des Am- tes eines Dorfschützers drängten, arbeitete er während und nach Ab- schluss seiner Ausbildung vornehmlich nicht in seiner Herkunftsregion. Den wiederholten Anwerbungsversuchen für das Amt des Dorfschützers erteilte er jeweils eine Absage. Da er sich zu seiner kurdischen Herkunft bekannte, wurde ihm mehrmals seine Arbeitsstelle gekündigt. In politischer Hinsicht unterstützte er – wie auch andere Familienangehörige – die HDP. Nachdem er an der Beerdigung eines Verwandten teilgenommen hatte, drangen am 24. November 2021 vermummte Sicherheitskräfte in sein Zu- hause ein, die ihm vorwarfen, er habe einen Terroristen unterstützt, und ihn vor den Augen seiner Ehefrau und seiner Kinder heftig schlugen. Nach die- sem Ereignis entschloss er sich dazu, die Türkei vorerst ohne seine Familie zu verlassen, zumal es ihm eigenen Angaben gemäss bereits zuvor mehr- mals nicht gelungen sei, in der Türkei in einer anderen als seiner Heimat- region Fuss zu fassen. In der Schweiz nahm der Beschwerdeführer an Kundgebungen der kurdischen Diaspora teil.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
D-364/2023 Seite 16 punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mutmasslich von Angehörigen der Si- cherheitskräfte bei einer in seinem Zuhause durchgeführten Razzia derart geschlagen, dass er sich am 24. November 2021 frühmorgens auf der Not- fallstation des Spitals von O._______ behandeln liess. Angesichts seiner Ausführungen während der Anhörung ist davon auszugehen, dass der «Überfall» darin begründet lag, dass er zuvor an der Beerdigung eines Ver- wandten teilgenommen hatte, der Mitglied der PKK war. Nach diesem schweren Übergriff auf ihn kontaktierten die Sicherheitskräfte den Be- schwerdeführer nicht mehr (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 13 f.), weshalb da- von auszugehen ist, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer unternahm seinen Angaben gemäss Anfang 2022 einen ersten Ausreiseversuch aus der Türkei und wurde von den bul- garischen Behörden aufgehalten, die ihn in die Türkei zurückschickten. Er kehrte nach B._______ zurück, wo er sich bis zwei Monate vor seiner Aus- reise aus dem Heimatland aufhielt (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 5). Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Ereignis vom 24. No- vember 2021 insgesamt rund drei Monate zuhause aufhielt, spricht dage- gen, dass er weitere Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte befürchtete. Da aufgrund der Aktenlage keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Be- schwerdeführer von den türkischen Behörden landesweit gesucht wird oder fichiert ist und gegen ihn weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfah- ren eingeleitet wurde, stellte das SEM zu Recht fest, dass es für ihn mög- lich gewesen wäre, sich zusammen mit seiner Familie in einen anderen Landesteil zu begeben und sich dort niederzulassen, bevor er um subsidi- ären internationalen Schutz ausserhalb seines Heimatstaates nachsuchte. Sowohl sein Bruder, der ihm Anstellungen (…) vermittelte, als auch die An- gehörigen seiner Ehefrau leben in D._______ (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 12 f.), weshalb sein Vorbringen, er habe im Westen der Türkei nicht Fuss fassen können, nicht zu überzeugen vermag.
D-364/2023 Seite 17
E. 6.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, am meisten Gewalt habe er während seiner Jugend erlitten, als er in (…) gearbeitet habe. Die Polizei habe ihn eines Nachts zusammen mit Arbeitskollegen angehalten und kontrolliert, als sie vom Ausgang zu ihrer Unterkunft zurückgegangen seien. Den Polizisten sei ihre kurdische Herkunft nicht verborgen geblieben und nach einem Wortgefecht seien sie von diesen verprügelt worden (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 14 f.). Da sich dieser Vorfall in der Jugendzeit des Beschwerdeführers zugetragen hatte und er danach noch jahrelang in der Türkei lebte – er verliess seine Heimat im Alter von (…) Jahren – besteht weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Schlägen und seiner Ausreise, denn gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam- menhang zwischen der Ausreise und dem diese auslösenden Ereignis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.w.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie 2009/51 E. 4.2.5).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausgeführt, wie er während seines Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft ver- dächtigt und benachteiligt worden sei (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die geschilderten Erleb- nisse herabwürdigend und demütigend waren. Die damaligen Schikanen können indessen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil es auch diesbezüglich an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzu- sammenhang mangelt. Zwischen dem Ende der Militärdienstzeit des Be- schwerdeführers und seiner Ausreise aus der Türkei liegen über 13 Jahre, wurde er doch im Mai 2009 ordentlich aus dem Militärdienst entlassen.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung auf generelle Repressi- onen gegen die kurdische Minderheit in der Türkei hin. Das Bundesverwal- tungsgericht verkennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen Min- derheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu rechtferti- gen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annah- me einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.).
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E. 6.6.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebens- umstände vor seiner Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzu- nehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die be- troffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob auf- grund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollzieh- bar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht,
5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemei- nen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchen- den, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.
E. 6.6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausge- setzt war. Er wurde in B._______ immer wieder aufgefordert, das Amt ei- nes Dorfschützers anzunehmen, entzog sich den beharrlichen Anwer- bungsversuchen indessen jahrelang, indem er in verschiedenen Regionen der Türkei arbeitete und sich nicht in seiner Herkunftsregion aufhielt. Sei- nen Ausführungen während der Anhörung, er habe sich an den jeweiligen Arbeits-orten nicht angemeldet und «schwarz» gearbeitet (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 12 und S. 15) wird durch die Einträge in seiner Sozialversi- cherungskarte die Grundlage entzogen. Aufgrund seiner beruflichen Fähig- keiten und des in der Westtürkei vorhandenen verwandtschaftlichen Bezie- hungsnetzes hätte er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei verlegen können, an dem seine Schwierig- keiten mit den regionalen Sicherheitskräften nicht relevant gewesen wären. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch heute keine ge- nügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei
D-364/2023 Seite 19 einer Rückkehr in sein Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben verunmög- lichen würde.
E. 6.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.7.2 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Ausübung von exilpolitischen Aktivitäten gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht ausreicht, um eine tatsächliche Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Der Be- schwerdeführer ist in der Türkei nicht vorbestraft und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Schwierigkeiten, die er mit den lokalen Sicherheitskräften hatte, landesweit gesucht wird. Des Weiteren verfügt er nicht über ein geschärftes Profil, da seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat niederschwellig waren und mehrere Jahre zurückliegen (vgl. SEM-act. […]-14/20 S. 7). Er machte bei der Anhörung nicht geltend, auf- grund seiner Unterstützung von Verwandten, die für die HDP kandidiert hätten, selbst ernsthafte konkrete Probleme mit den heimatlichen Behör- den gehabt zu haben. Auch mit seiner Teilnahme an in der Schweiz durch- geführten Kundgebungen vermag der Beschwerdeführer kein signifikantes politisches Profil darzutun. Aus den in diesem Zusammenhang eingereich- ten Fotografien, auf denen er an verschiedenen pro-kurdischen Kundge- bungen zu sehen ist, ist zu erkennen, dass sich sein Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden unterschei- det und er auch nicht in besonderer Weise auffällt oder heraussticht. Ins- gesamt gesehen ist nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden wird. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden weiterführenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung verwiesen werden, de- nen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird, das zu einer an- deren Einschätzung führt.
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E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht erfüllte. Auch im heutigen Zeitpunkt erscheint es nicht überwiegend wahr- scheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu be- fürchten haben wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und die ein- gereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdi- gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6.9 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folg- lich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, eine Person sei in der Regel nicht als Flüchtling anzuerkennen, wenn die Aktualität der Ver- folgungsgefahr im Entscheidzeitpunkt verneint werde. Lägen indessen so- genannte «zwingende Gründe» wie eine starke Traumatisierung infolge vergangener Verfolgung vor, sei einer Person trotz fehlender Aktualität ge- stützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkom- mens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) Asyl zu gewähren.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Auslegung von Art. 3 AsylG in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, m.w.H., insbesondere auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d) auf die ent- sprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa (bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen, wonach sich nur auf zwingende Gründe berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Vo- raussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen. An dieser Rechtslage
D-364/2023 Seite 21 vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die vorliegen- den ärztlichen Berichte etwas zu ändern.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 10.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohten (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Die gel- tend gemachten und mit ärztlichen Berichten belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen nicht den Schluss zu, dass seine Rückkehr in die Türkei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, da seine psychischen Probleme in seinem Heimatland sowohl medikamen- tös, als auch therapeutisch behandelt werden können. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 10.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-691/2023 vom 28. April 2023 E. 8.5, E-87/2023 vom
29. März 2023 E. 8.3.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt im Üb- rigen aus der Provinz C._______, bei der gemäss geltender Rechtspre- chung nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzur- teil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.).
E. 10.2.3 Der Beschwerdeführer genoss eine gute Berufsausbildung und hat vielfältige Arbeitserfahrung im (…). Im Westen der Türkei verfügen seine Ehefrau und er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein in D._______ lebender Bruder war ihm mehrmals erfolgreich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer, der aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr in B._______ leben möchte, gelingen wird, sich mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern im Westen der Türkei niederzulassen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Familie und er anfänglich von ihren Angehörigen unterstützt werden (vgl. SEM-act. […]- 14/20 S. 4).
E. 10.2.4 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt aufgrund von Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Hoffnungslosigkeit sowie vermindertem Antrieb und Flashbacks an die (…) überwiesen. Deren Bericht vom 8. Feb- ruar 2023 ist zu entnehmen, dass er diese am 11. Januar 2023 zu einer ersten Konsultation aufsuchte. Diagnostiziert wurden bei ihm eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho- tische Symptome (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und eine Anmeldung beim Ambulatorium sei erfolgt. Es bestünden keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung und der Beschwer- deführer habe kein selbstverletzendes Verhalten.
D-364/2023 Seite 24 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi- gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Angesichts der im Bericht der (…) gestellten Diagnosen ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtspre- chung auszugehen. Eine medizinische, insbesondere psychiatrische, psy- chotherapeutische oder psychologische Behandlung ist in der Türkei ver- fügbar (vgl. Urteile des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3 und E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig auf die Einnahme von Medikamenten an- gewiesen sein (gemäss dem Bericht der (…) bestand bei der Erstkonsul- tation keine Medikation, im Kurzaustrittsbericht vom 24. März 2023 wird festgehalten, dass ihm Paroxetin Mepha Filmtabletten 20 mg zur täglichen Einnahme und bei Bedarf Prazine Dragees 25 mg verschrieben wurden), so können ihm diese oder sie substituierende Medikamente auch in der Türkei verschrieben werden. Einem allfälligen spezifischen Behandlungs- bedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustan- des durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Okto- ber 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen wird. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein Bericht der den Beschwerdeführer behandeln- den Psychotherapeutin die vorstehend vorgenommene Würdigung ändern könnte, weshalb keine Veranlassung besteht, das Einreichen eines sol- chen abzuwarten.
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E. 10.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11.1 Zur Begründung des Subeventualantrags auf Rückweisung der Sa- che an das SEM zur Neubeurteilung wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die Folgen der erlittenen Verfolgung genau zu prüfen und in die Gesamtwürdigung entsprechend ihrer Relevanz einfliessen zu las- sen. Des Weiteren habe das SEM die medizinische Situation nicht berück- sichtigt, indem es weder den Arztbericht vom 27. Oktober 2022 erwähnt noch einen aktuellen Bericht abgewartet habe.
E. 11.2 Das SEM fasste den rechtserheblichen Sachverhalt im Abschnitt 1 Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ausführlich zusammen und würdigte diesen im Abschnitt II derselben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Verfügung erkennen, von welchen Überlegungen das SEM sich leiten liess, und war in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Frage, ob der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts gefolgt werden kann, war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 11.3 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht ex- plizit auf den medizinischen Kurzbericht vom 27. Oktober 2022 einging. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter starken Schlafstörungen und Appetitlosigkeit litt. Der konsultierte Psychiater äus- serte den Verdacht auf eine PTBS mit depressiver Symptomatik und hielt fest, dass keine Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestün- den. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Be- schwerdeführer trotz seiner psychischen Angeschlagenheit infolge des Übergriffs vom November 2021 grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei und dass dieselbe einer Rückkehr in die Türkei und einer Wohnsitznahme im Westen des Landes nicht entgegenstehe. Die medizinische Versorgung
D-364/2023 Seite 26 in der Türkei sei namentlich auch in psychologischer Hinsicht in allen Lan- desteilen verfügbar. Damit äusserte sich das SEM zwar kurz, aber in Ein- klang mit der geltenden Praxis zu den psychischen Problemen des Be- schwerdeführers. In der Eingabe der Rechtsvertretung an das SEM vom
24. November 2022 wies diese darauf hin, dass der Beschwerdeführer demnächst einen Termin für eine psychologische Abklärung haben werde. Das SEM werde ersucht, zu gegebener Zeit einen Arztbericht anzufordern. Angesichts der vagen Angabe zum Zeitpunkt, zu dem die angekündigte psychologische Abklärung erfolgen werde, musste sich das SEM nicht ver- pflichtet sehen, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ihm selbst obgelegen hätte, allfällige ärztliche Berichte dem SEM unaufgefordert zukommen zu lassen.
E. 11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sach- verhalt erstellt und das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgelt- liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 14.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw El Uali E. Said als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
E. 14.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 – 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
D-364/2023 Seite 27 SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 14.3 Vorliegend wurde am 18. April 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden à Fr. 250.– (Fr. 2750.–), Spesen von Fr. 50.– und Dolmetscherkosten von Fr. 184.– geltend gemacht wer- den (Mehrwertsteuerpflicht bestehe keine). Die Kostennote erscheint hin- sichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 14.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be- rechnungsfaktoren ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf insgesamt Fr. 1884.– (Fr. 1650.– für Arbeit und Fr. 234.– für Spesen inkl. Dolmetscherkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-364/2023 Seite 28
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali E. Said, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1884.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-364/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei am 15. Juni 2022 und reiste am 22. Juni 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 28. Juni 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA; ZEMIS-Direkterfassung) durch. A.c Am 24. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei aufgrund seiner Ethnie beim Putsch von 1980 auf dem Dorfplatz gefoltert worden. In den 1990er Jahren sei es wegen des Kampfes, den die «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) geführt habe, zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Da das Dorf, in dem seine Familie gelebt habe, entlegen gewesen sei, hätten die PKK-Leute dort ein- und ausgehen können. Die PKK habe von jeder Familie jemanden als Kämpfer mitnehmen wollen. Die Behörden hätten dies erfahren und hätten eine Art Folter angewendet. Nachdem das Haus seiner Familie abgebrannt worden sei, seien sie nach B._______ gezogen. Sein Vater habe seinen älteren Sohn vorsichtshalber nach D._______ geschickt. Aufgrund ihrer Ethnie sei die Familie diskriminiert worden. Damals habe im Osten und Südosten des Landes Chaos geherrscht. Die Behörden hätten Dorfschützer angeworben und seinen Vater mitgenommen. Wegen der Gewalt, die dieser erlitten habe, sei er für diese Tätigkeit untauglich gewesen. Im Jahr 2002 habe er (der Beschwerdeführer) in E._______ sein Studium begonnen. Gleichzeitig habe er gearbeitet, um seine Familie unterstützen zu können. 2013 habe er das Studium in C._______ abgeschlossen. Seine Familie habe Verwandte unterstützt, die für politische Ämter kandidiert hätten. Bei einer Wahl vom März 2014 hätten sie physische und psychische Gewalt erlitten. Da er aufgrund seiner Ethnie Probleme gehabt habe, habe er die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) unterstützt und für diese gearbeitet. Nachdem sie dechiffriert worden seien, habe man Druck auf seine Familie und ihn ausgeübt, damit er Dorfschützer werde. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er in verschiedene Städte der Türkei gegangen und habe dort gearbeitet. Als in Syrien gegen den IS (Islamischer Staat) gekämpft worden sei, habe es auch in der Türkei Auseinandersetzungen gegeben. In vielen Städten seien Geschäfte geplündert worden. Da sie fichiert gewesen seien, habe man sie für jedes Ereignis verantwortlich gemacht. Wegen der Unterdrückung hätten sich viele seiner Verwandten der PKK angeschlossen. Deshalb habe sich der Druck auf sie erhöht. Um nicht Dorfschützer werden zu müssen, sei er in andere Städte gegangen. Er habe daran gedacht, die Türkei zu verlassen, habe den Gedanken aufgrund seiner Eltern und seiner Kinder jedoch verworfen. Als ein Verwandter getötet worden sei, der bei der PKK gewesen sei, habe er an dessen Beerdigung teilgenommen und der Familie sein Beileid ausgesprochen. Man habe grossen Druck auf ihn ausgeübt und er habe seinem Vater gesagt, er werde das Angebot, Dorfschützer zu werden, annehmen. Bei einer Annahme des Amtes wäre er indessen zwischen zwei Fronten geraten. Wenn er in seiner Heimatstadt gewesen sei, habe er sich tagsüber nicht zuhause aufgehalten. Am 24. November 2021 habe nachts jemand an die Türe geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, seien vier vermummte Polizisten in Zivil in die Wohnung eingetreten. Wegen des Geschreis seien seine Kinder aufgewacht. Die Polizisten hätten gesagt, dass er an der Beerdigung eines Terroristen teilgenommen habe. Er habe geantwortet, er sei nur bei der Familie vorbeigegangen, um sein Beileid auszusprechen. Nach dieser Aussage sei er geschlagen worden. Eine seiner Töchter habe sich um sein Bein geschlungen und gesagt, dass man ihn nicht schlagen solle. Nach diesem Vorfall habe er sich vor seiner Familie geschämt. Seine Angehörigen hätten damals geweint und seine Frau habe wegen des Schocks die kleine Tochter nicht mehr stillen können. Seine Tochter F._______ habe fast den Verstand verloren. Der Arzt habe gesagt, sie sei ein Fall für den Kinderneurologen. Seit dem nächtlichen Vorfall schlafe sie nur noch, spreche mit niemandem und könne nicht essen. In dieser Zeit habe er an Suizid gedacht. Da er (...) Kinder habe, habe er versucht, für sie weiterzuleben. Während der Razzia habe er seine Zähne verloren. Er habe nur noch drei oder vier eigene Zähne im Unterkiefer. Da er seine Familie nicht habe schützen können, habe er erwogen, sich scheiden zu lassen. Seine Ehefrau habe versucht, ihn zu stärken. Seine Tochter G._______ sei 20 Tage nicht mehr zur Schule gegangen. Seine Frau habe sie zur Schule begleiten und manchmal in der Klasse bleiben müssen. Sie hätten ihre Wohnung zu einem Rehabilitationszentrum gemacht. Die Psyche seiner Frau und seiner (...) Kinder sei zerstört worden. Die jüngste Tochter habe noch nicht verstanden, was geschehen sei. Da sie nicht mehr gestillt worden sei, sei ihre körperliche Entwicklung zurückgegangen. Seine Frau könne sich nicht mehr ihren Aufgaben als Mutter widmen, weil sie psychisch belastet sei. Seine Schwester sei täglich vorbeigekommen, um für seine Familie zu kochen. Seine Mutter, die unter Augenproblemen leide, sehe seit diesem Vorfall alles nur noch verschwommen. Zirka eineinhalb oder zwei Monate nach dem Vorfall habe der Quartiervorsteher seinem Vater gesagt, die Behörden wollten ihn (den Beschwerdeführer) als Dorfschützer haben. Der Quartiervorsteher habe geraten, dass er unterschreiben solle, denn danach hätten sie Ruhe. Danach sei er (der Beschwerdeführer) ausgereist. Vor seiner Ausreise habe er ein «ständiges Wanderleben» geführt. Er sei in D._______, H._______, I._______ und J._______, gewesen, habe aber nirgends Fuss fassen können. Zuletzt habe er entschieden, in D._______ ansässig zu werden, weil dort die Familie seiner Frau lebe. Wenn die Arbeiter in der Lobby gesessen seien und im Fernsehen über die Verhaftung der Abgeordneten seiner Partei berichtet worden sei, habe er sich als Kurde zu erkennen gegeben. Dies habe letztlich dazu geführt, dass ihm gekündigt worden sei. Er habe Schuldgefühle, weil seine Kinder dies wegen ihm hätten erleben müssen, und habe gedacht, es wäre besser, wenn er ausreise und seine Familie zurücklasse, bis er einen Weg zurück ins Leben finde. Er habe Angst, dass er nicht mehr für seine Familie sorgen könne, und habe 15 Kilogramm abgenommen. Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass nach seiner Ausreise Behördenvertreter zu seiner Familie gegangen seien. Sie hätten gewollt, dass er mit dem Staat zusammenarbeite. Seine Angehörigen hätten gesagt, sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Während seiner Wehrdienstzeit, so der Beschwerdeführer, habe er mit seiner Mutter über eine Telefonzelle auf Kurdisch gesprochen. Andere Soldaten hätten ihm den Hörer weggenommen und aufgelegt. Sie hätten gefragt, ob er jemandem Informationen mitteile und ein Terrorist sei. Man habe ihm keine Waffe in die Hand gegeben und er habe während der 15-monatigen Dienstzeit keinen Urlaub nehmen können, obwohl jeder Soldat Anspruch darauf habe. Er sei aufgrund seiner Ethnie diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer gab Kopien des Personenstandsregisters seiner Eltern und seines eigenen, seiner türkischen Identitätskarte, der türkischen Identitätskarten seiner Töchter und seiner Ehefrau, des Familienbüchleins, einer Wohnsitzbescheinigung, eines Sozialversicherungsauszugs und einer Abschlussbestätigung einer höheren Fachhochschule ab. Zudem reichte er ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 25. Juli 2022 und einen ärztlichen Bericht vom 24. November 2021 ein. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2021 mit, die Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes betrage 140 Tage. Aufgrund des baldigen Ablaufs dieser Frist erfolge eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.e Die vormalige Rechtsvertretung orientierte das SEM mit Schreiben vom 7. November 2022 darüber, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Namens des Beschwerdeführers teilte sie mit, dass dieser die Originale seiner Identitätspapiere noch nicht habe beschaffen können. Seine Familie suche diese Unterlagen noch. A.f Am 24. November 2022 zeigte die neue Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an. Sie ersuchte darum, dass ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe demnächst einen Termin für eine psychologische Abklärung. Das SEM werde ersucht, zu gegebener Zeit einen entsprechenden Arztbericht anzufordern. Dem Schreiben lag eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers bei. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 - eröffnet am 22. Dezember 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. Es beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 14 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw El Uali E. Said als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zur Einreichung eines in Aussicht gestellten Arztberichts und des in der Beschwerde mit Nr. 4 bezeichneten Beweismittels setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 2. Februar 2023. E. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte der Rechtsvertreter die Beilage Nr. 4 der Beschwerde, eine Bestätigung für die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2023 und eine E-Mail des (...) vom gleichen Tag ein. F. Am 23. Februar 2023 übermittelte der Rechtsvertreter einen Bericht über eine Erstkonsultation vom 11. Januar 2023 bei den Psychiatrischen Diensten (...) den Beschwerdeführer betreffend. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 14. April 2023, der die Kopien eines Kurzaustrittsberichts der (...) vom 24. März 2023, einer E-Mail (...) vom 13. April 2023 und einer Terminkarte bei einer Psychologin den Beschwerdeführer betreffend beilagen, nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Am 18. April 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote für seinen Aufwand vom 28. Dezember 2022 bis zum 17. April 2023 ein. J. Der Beschwerdeführer liess am 17. Mai 2023 mitteilen, dass er am 5. Juni 2023 einen Termin bei seiner Psychotherapeutin habe. Sobald ein Arzt-bericht vorliege, werde dieser nachgereicht. Der Eingabe lag die Fotografie einer Terminkarte bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe sich den Anwerbungsversuchen lokaler Beamter für das Amt des Dorfschützers immer wieder durch Wegzug in andere Landesteile entziehen können. Er habe in mehreren türkischen Städten gewohnt, ohne dass es dort zu konkreten Problemen wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden, gekommen sei. Dass er sich dort nur illegal habe aufhalten können, um von den Verfolgern in B._______ nicht aufgespürt zu werden, sei aufgrund des grundsätzlich lokalen Charakters von Dorfschützer-Rekrutierungen nicht nachvollziehbar. Zudem werde diese Angabe durch den eingereichten Sozialversicherungsauszug widerlegt, auf dem in verschiedenen Jahren diverse Arbeitgeber in vielen türkischen Städten aufgeführt seien. Die geltend gemachten Benachteiligungen in anderen Landesteilen erreichten die Schwelle der flüchtlingsrechtlich notwendigen Intensität nicht. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könne. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch vom Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin. Die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb seine Familie sich beispielsweise in D._______ nicht habe integrieren können, überzeugten kaum. Es sei nicht zu erwarten, dass er dort oder in den anderen Städten, in denen er sich mehrfach über längere Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, keinerlei Anstellung finden könne. Insbesondere in D._______ gebe es grosse soziale, wirtschaftliche und arbeitsmarktliche kurdische Netze. Sein Bruder führe dort eine eigene (...) und der Beschwerdeführer habe aufgrund dessen Verbindungen mehrmals Arbeit gefunden. Er selbst habe angegeben, von den zehn Jahren seiner Ehe insgesamt nur eines in B._______ verbracht zu haben. Dass er sich zuletzt mit einer weiteren Arbeitsaufnahme im Westen des Landes nicht mehr habe anfreunden können und seine politische Überzeugung ihn immer wieder die Arbeitsstelle gekostet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er in der gesamten Türkei einer intensiven persönlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Dass der Beschwerdeführer ungefähr sieben Monate vor seiner Ausreise von lokalen Beamten misshandelt und erneut zur Annahme des Amts als Dorfschützer aufgefordert worden sei, sei zu verurteilen. Dieses Ereignis ändere nichts am lokalen Charakter der Verfolgung. Gegen ihn sei kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden und es bestünden keine Anzeichen für eine gesamtnationale Fichierung seiner Person. Seine geplante legale Ausreise mit dem 2021 ausgestellten Reisepass sei einzig an der Verweigerung eines europäischen Visums gescheitert. In Bezug auf die Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren stehe das von ihm eingereichte Anwaltsschreiben aus der Türkei in starkem Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen. Es sei bemerkenswert, dass er nach dem Angriff auf ihn nicht mehr persönlich behelligt worden und nach dem ersten Ausreiseversuch von Bulgarien aus ohne ersichtlichen Zwang nach B._______ zurückgekehrt sei. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich sozial wie wirtschaftlich mit seiner Familie namentlich etwa in D._______ niederzulassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Familie und er dabei in eine existenzbedrohende Lage geraten könnten. Auch seine angeschlagene psychische Verfassung stehe einer Rückkehr in die Türkei und einer Wohnsitznahme im Westen des Landes nicht entgegen. Die medizinische Versorgung sei in der Türkei auch in psychologischer Hinsicht in allen Landesteilen verfügbar und zugänglich. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an vielen kurdischen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Über diese sei im Internet mit Videos und Fotos berichtet worden, auf denen er deutlich zu erkennen sei. Nach seiner Teilnahme an Demonstrationen sei die Polizei Ende November und Mitte Dezember 2022 sowie anfangs Januar 2023 bei ihm zuhause gewesen, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen. Er vermute einen direkten Zusammenhang, da die Videos und Fotos im Internet und in den sozialen Medien geteilt würden. Indem das SEM seine brutale Misshandlung durch die türkische Polizei und die damit einhergehende Traumatisierung als «verurteilenswert» herunterspiele, blende es den Hauptgrund für die Flucht aus. Die gravierenden physischen und psychischen Folgen der Razzia in seinem Haus vom November 2021 würden ausser Acht gelassen. Aus den Protokollen gehe deutlich hervor, dass dieses Ereignis seine Familie und ihn fürs Leben geprägt habe. Der Vorfall habe massive Auswirkungen auf seine Psyche gehabt. Für jede Drittperson sei nachvollziehbar, weshalb er geflüchtet sei. Dieses einschneidende Erlebnis und die Langzeitfolgen in der Gesamtwürdigung nicht zu berücksichtigen, gleiche einer mangelnden Sachverhaltsabklärung beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht. Allein dies rechtfertige eine Rückweisung der Sache an das SEM. Ein zusätzlicher Grund dafür sei das Nichtabwarten des medizinischen Abklärungsberichts. Abgesehen von den ausführlichen und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers gebe es weitere Beweise für seinen schlechten psychischen Zustand. Diesbezüglich sei auf den Arztbericht vom 27. Oktober 2022 (Formular F2 - Zuweisung zur medizinischen Abklärung) hinzuweisen, der sich in den Akten des SEM befinden sollte, aber weder im Entscheid noch im Inhaltsverzeichnis erwähnt werde. Darin werde festgehalten, dass ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit depressiver Symptomatik bestehe und Medikamente verordnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe erst am 11. Januar 2023 eine Erstkonsultation bei einer Psychologin gehabt, die eine Therapie empfehle. Er bemühe sich seitdem um einen Termin. Es sei bekannt, dass gegen Geflüchtete aus der Türkei oft Strafverfahren eingeleitet worden seien und dass diese umfangreiche Gerichtsakten eingereicht hätten. Der Schluss, dass Personen ohne hängiges Strafverfahren nicht verfolgt würden, sei weder logisch noch zulässig. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erklärt, weshalb seine Versuche, anderswo Zuflucht zu finden und einen Neuanfang zu wagen, immer wieder gescheitert seien. Nach dem Vorfall vom November 2021 und dessen psychischen Folgen sei ein neuer Versuch ausgeschlossen. Der Bruder des Beschwerdeführers besitze keine (...), sondern arbeite bei einer solchen. Sein Vater besitze keinen (...), sondern ein (...). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kurdischen Ethnie, dem politischen Aktivismus seiner Verwandtschaft und den erlebten Verfolgungen sowie deren Konsequenzen als Flüchtling anzuerkennen. Dabei sei auch sein Aktivismus in der Schweiz zu berücksichtigen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das politische Engagement des Beschwerdeführers erstaune sehr, habe er doch in der Anhörung von einer äusserst niederschwelligen politischen Aktivität in der Türkei berichtet. Er habe gesagt, er habe die HDP letztmals im Jahr 2014 bei einer Wahl unterstützt, in der Schweiz sei er politisch nicht aktiv. Die Behauptung, die Polizei sei mehrmals bei ihm zuhause gewesen, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen, werde pauschal, ohne Details oder weitergehende Informationen aufgestellt. Es erschliesse sich keineswegs, weshalb die Polizei dreimal nach seinem Aufenthaltsort fragen sollte, wenn die Besuche in Bildern von politischen Aktivitäten in der Schweiz begründet wären. Das Vorliegen politischer Aktivitäten in der Schweiz erscheine konstruiert. Zudem genüge der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, praxisgemäss nicht, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Ein geschärftes exilpolitisches Profil sei bezüglich des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement könne bestenfalls als niederschwelliges Mitläufertum klassifiziert werden. Dass er sich aus der Masse der Unzufriedenen herausheben würde, sei weder den Ausführungen in der Beschwerde noch den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen. Nach Abwägung aller Umstände liege keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung vor. Insofern geltend gemacht werde, dem Beschwerdeführer sei - auch ohne konkrete aktuelle Verfolgungsgefahr - «aus zwingenden Gründen» Asyl zu gewähren, weil es ihm aufgrund einer Langzeittraumatisierung unmöglich sei, in die Türkei zurückzukehren, sei bezeichnend, dass über ein halbes Jahr nach seiner Einreise kein diesbezüglicher Arztbericht eingereicht worden sei. Zudem habe er sich nach dem angeblich das Trauma auslösenden Ereignis im Heimatland aufgehalten und teilweise gearbeitet. Nach einem ersten Ausreiseversuch sei er aus freien Stücken nach B._______ zurückgekehrt. Die im Asylentscheid durch die Sozialversicherungskarte nachgewiesene Unaufrichtigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Registrierung in anderen Landesteilen werde in der Beschwerde nicht thematisiert. Nicht bestritten werde, dass eine legale Ausreise einzig an der Verweigerung eines europäischen Visums gescheitert sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM sei im Zusammenhang mit dem politischen Aktivismus des Beschwerdeführers nicht auf die eingereichten Beweismittel eingegangen. Seine Teilnahme an Demonstrationen sei belegt. Das Erstaunen des SEM widerlege diese Tatsache nicht. Er habe bei der Anhörung vergessen, seine Teilnahme an einer Demonstration zu erwähnen. Am Anhörungstag sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Zwei Tage später habe er sich aufgrund von Schlafstörungen, Angstzuständen, Unwohlseins und Appetitlosigkeit beim Arzt gemeldet. Sein politischer Aktivismus in der Türkei und in der Schweiz sei nicht isoliert von seiner Lebensgeschichte zu betrachten. Ein weiteres Element sei das schikanöse Verhalten der türkischen Behörden gegenüber seiner Familie und ihm. In diesem Kontext seien die polizeilichen Besuche bei seiner Familie nach seiner Flucht zu verstehen. Der Polizei gehe es nicht nur darum, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, sondern auch, dass die Familie selbst ein Geständnis ablege. Hinsichtlich der Traumatisierung des Beschwerdeführers ignoriere das SEM seine Erzählungen anlässlich der Anhörung. Zudem widerspreche es sich, indem es im Asylentscheid von der «angeschlagenen psychischen Verfassung» des Beschwerdeführers ausgehe und das Vorliegen einer solchen im Beschwerdeverfahren verneine. Er habe dazu sehr wohl Arztberichte eingereicht. Er sei vom 22. bis zum 24. März 2023 in stationärer psychiatrischer Notbehandlung gewesen. Einen nächsten Termin bei der Psychologin habe er am 29. April 2023. Nach der Razzia habe er sich mehrere Monate in der Türkei aufgehalten, weil er keine finanziellen Mittel für die Flucht gehabt habe und diese habe organisieren müssen. Beim misslungenen ersten Fluchtversuch sei er von bulgarischen Polizisten geschlagen und verletzt worden. Danach habe er sich bei einem Freund aufgehalten, bis seine Frau ihn eines nachts angerufen und erzählt habe, dass es seiner Tochter sehr schlecht gehe. In der gleichen Nacht habe er sich auf den Weg nach Hause gemacht. Hinsichtlich der Sozialversicherungskarte sei zu erwähnen, dass deren Einreichung für seine Aufrichtigkeit spreche. Zwischen seinen Aussagen, er sei wegen seiner Ethnie überall benachteiligt worden und der Tatsache, dass er zeitweise Arbeit gefunden habe, bestehe kein Widerspruch. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörung, er habe sich an den Orten, wo er gearbeitet habe, nicht bei den Behörden angemeldet, weil man sonst gewusst hätte, wo er sich jeweils aufgehalten habe (vgl. SEM-act. [...]-14/20 F63 f. und F74). Der von ihm eingereichten Kopie seiner Sozialversicherungskarte ist jedoch zu entnehmen, dass er in den Jahren 2014 bis 2021 in den Städten I._______, L._______, M._______ und D._______ bei den Sozialversicherungsbehörden angemeldet war (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 006). Da seine Arbeitgeber den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt waren, wäre es ihnen somit möglich gewesen, ihn aufzuspüren, falls sie ein Interesse an ihm gehabt hätten. 5.3 5.3.1 Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer beim SEM die Kopie eines Schreibens von Rechtsanwalt N._______, D._______, vom 25. Juli 2022 ab (vgl. Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 014, Übersetzung in SEM-act. [...]-16/3 S. 1 f.). 5.3.2 Die Angaben, die der Anwalt aufgrund der Aussagen, die der Beschwerdeführer ihm gegenüber gemacht habe, festhielt, weichen in verschiedenen Punkten von den Vorbringen ab, die Letzterer während der Anhörung machte. Gemäss dem Schreiben des Anwalts sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Identität und seiner Hautfarbe in D._______ verfolgt und mehr als einmal von seinem Arbeitsplatz verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, er habe sich mehrmals in D._______ aufgehalten und dort auch gearbeitet (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 2 f., S. 4 f., S. 12 f., S. 16). Er berichtete in diesem Zusammenhang von Problemen, die ihm aufgrund seines Einstehens für kurdische Belange entstanden, machte aber nicht geltend, dass er dort verfolgt worden sei. Der Anwalt gibt an, der Staat habe Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, weil er ihn als Agenten/Spitzel habe gewinnen wollen. Der Beschwerdeführer machte hingegen mehrfach geltend, dass die Behörden versucht hätten, ihm das Amt eines Dorfschützers zu übertragen (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 7 f., S. 11 f., S. 15). Das Amt des Dorfschützers schliesst eine Tätigkeit als Agent/Spitzel aus, weil bekannt ist, wer dieses innehat. Eine erfolgreiche Agenten- beziehungsweise Spitzeltätigkeit setzt indessen voraus, dass die sie ausübenden Personen unerkannt bleiben, denn nur so könnten sie an für die Sicherheitsbehörden relevante Informationen gelangen. Des Weiteren wird im Anwaltsschreiben ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 8. September 2015 versucht, sich zu verstecken, als er von Rassisten und nationalistischen Personen bemerkt worden sei. Er habe Gewalt erlitten, die bis hin zur Folter gereicht habe. Polizeibeamte hätten zugeschaut und ihn beschimpft und beleidigt, anstatt einzugreifen. Sie hätten gesagt, sie würden alle töten, verbrennen und in die Hölle schicken. Von einem solch einprägsamen Ereignis berichtete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nicht. Der Beschwerdeführer, so der Anwalt weiter, sei in der Türkei wie fast alle kurdischen Bürger, die politisch aktiv seien, Ermittlungen und Verfahren ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer hingegen verneinte die ihm gestellte Frage, ob gegen ihn jemals ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet worden sei, unmissverständlich (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 11). 5.3.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben gibt die allgemeine Lage in der Türkei übereinstimmend mit den offiziell zugänglichen Berichten wieder. Insoweit darin Angaben zu persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gemacht werden, ist seine Beweiskraft angesichts der vorstehend genannten Ungereimtheiten und Widersprüche jedoch zu verneinen. 5.4 5.4.1 Im vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten medizinischen Bericht des staatlichen Spitals O._______ vom 24. November 2021 wird festgehalten, dass er sich frühmorgens bei der Notaufnahme des Spitals gemeldet habe. Bei der Untersuchung seien verschiedene Hämatome, blaue Flecken, Schwellungen und kleine Risse festgestellt worden. Bei den vorderen zwei Schneidezähnen sei im Zusammenhang mit einem Trauma ein Bruch festgestellt worden. 5.4.2 Die im vorgenannten Bericht wiedergegebenen Befunde lassen sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei schwer geschlagen worden, in Einklang bringen. Nicht gestützt wird seine Angabe, er habe während der Razzia infolge der erlebten Gewalt seine Zähne verloren und habe im Unterkiefer deshalb nur noch drei oder vier eigene Zähne (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 9). Wären dem Beschwerdeführer während der Razzia viele Zähne herausgeschlagen worden, hätte dies sicherlich Eingang in den medizinischen Bericht gefunden. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer wurde während seiner Kindheit und Jugend Zeuge der aufgrund der Operationen der PKK und der staatlichen Sicherheitskräfte angespannten und gewalttätigen allgemeinen Lage in Teilen der Türkei, von denen Familienangehörige direkt betroffen waren. Während der Leistung seines Militärdienstes wurde er seitens Kameraden beargwöhnt und seitens Vorgesetzter aufgrund seiner Ethnie diskriminiert. Da die staatlichen Sicherheitskräfte ihn zur Übernahme des Amtes eines Dorfschützers drängten, arbeitete er während und nach Abschluss seiner Ausbildung vornehmlich nicht in seiner Herkunftsregion. Den wiederholten Anwerbungsversuchen für das Amt des Dorfschützers erteilte er jeweils eine Absage. Da er sich zu seiner kurdischen Herkunft bekannte, wurde ihm mehrmals seine Arbeitsstelle gekündigt. In politischer Hinsicht unterstützte er - wie auch andere Familienangehörige - die HDP. Nachdem er an der Beerdigung eines Verwandten teilgenommen hatte, drangen am 24. November 2021 vermummte Sicherheitskräfte in sein Zuhause ein, die ihm vorwarfen, er habe einen Terroristen unterstützt, und ihn vor den Augen seiner Ehefrau und seiner Kinder heftig schlugen. Nach diesem Ereignis entschloss er sich dazu, die Türkei vorerst ohne seine Familie zu verlassen, zumal es ihm eigenen Angaben gemäss bereits zuvor mehrmals nicht gelungen sei, in der Türkei in einer anderen als seiner Heimatregion Fuss zu fassen. In der Schweiz nahm der Beschwerdeführer an Kundgebungen der kurdischen Diaspora teil. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mutmasslich von Angehörigen der Sicherheitskräfte bei einer in seinem Zuhause durchgeführten Razzia derart geschlagen, dass er sich am 24. November 2021 frühmorgens auf der Notfallstation des Spitals von O._______ behandeln liess. Angesichts seiner Ausführungen während der Anhörung ist davon auszugehen, dass der «Überfall» darin begründet lag, dass er zuvor an der Beerdigung eines Verwandten teilgenommen hatte, der Mitglied der PKK war. Nach diesem schweren Übergriff auf ihn kontaktierten die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer nicht mehr (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 13 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer unternahm seinen Angaben gemäss Anfang 2022 einen ersten Ausreiseversuch aus der Türkei und wurde von den bulgarischen Behörden aufgehalten, die ihn in die Türkei zurückschickten. Er kehrte nach B._______ zurück, wo er sich bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Heimatland aufhielt (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 5). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Ereignis vom 24. November 2021 insgesamt rund drei Monate zuhause aufhielt, spricht dagegen, dass er weitere Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte befürchtete. Da aufgrund der Aktenlage keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer von den türkischen Behörden landesweit gesucht wird oder fichiert ist und gegen ihn weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, stellte das SEM zu Recht fest, dass es für ihn möglich gewesen wäre, sich zusammen mit seiner Familie in einen anderen Landesteil zu begeben und sich dort niederzulassen, bevor er um subsidiären internationalen Schutz ausserhalb seines Heimatstaates nachsuchte. Sowohl sein Bruder, der ihm Anstellungen (...) vermittelte, als auch die Angehörigen seiner Ehefrau leben in D._______ (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 12 f.), weshalb sein Vorbringen, er habe im Westen der Türkei nicht Fuss fassen können, nicht zu überzeugen vermag. 6.3 Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, am meisten Gewalt habe er während seiner Jugend erlitten, als er in (...) gearbeitet habe. Die Polizei habe ihn eines Nachts zusammen mit Arbeitskollegen angehalten und kontrolliert, als sie vom Ausgang zu ihrer Unterkunft zurückgegangen seien. Den Polizisten sei ihre kurdische Herkunft nicht verborgen geblieben und nach einem Wortgefecht seien sie von diesen verprügelt worden (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 14 f.). Da sich dieser Vorfall in der Jugendzeit des Beschwerdeführers zugetragen hatte und er danach noch jahrelang in der Türkei lebte - er verliess seine Heimat im Alter von (...) Jahren - besteht weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Schlägen und seiner Ausreise, denn gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gilt ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und dem diese auslösenden Ereignis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.w.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie 2009/51 E. 4.2.5). 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausgeführt, wie er während seines Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft verdächtigt und benachteiligt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 12). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die geschilderten Erlebnisse herabwürdigend und demütigend waren. Die damaligen Schikanen können indessen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, weil es auch diesbezüglich an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mangelt. Zwischen dem Ende der Militärdienstzeit des Beschwerdeführers und seiner Ausreise aus der Türkei liegen über 13 Jahre, wurde er doch im Mai 2009 ordentlich aus dem Militärdienst entlassen. 6.5 Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung auf generelle Repressionen gegen die kurdische Minderheit in der Türkei hin. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen Minderheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel - und auch vorliegend - nicht zu rechtferti-gen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annah-me einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.). 6.6 6.6.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände vor seiner Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. 6.6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Er wurde in B._______ immer wieder aufgefordert, das Amt eines Dorfschützers anzunehmen, entzog sich den beharrlichen Anwerbungsversuchen indessen jahrelang, indem er in verschiedenen Regionen der Türkei arbeitete und sich nicht in seiner Herkunftsregion aufhielt. Seinen Ausführungen während der Anhörung, er habe sich an den jeweiligen Arbeits-orten nicht angemeldet und «schwarz» gearbeitet (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 12 und S. 15) wird durch die Einträge in seiner Sozialversicherungskarte die Grundlage entzogen. Aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und des in der Westtürkei vorhandenen verwandtschaftlichen Bezie-hungsnetzes hätte er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei verlegen können, an dem seine Schwierigkeiten mit den regionalen Sicherheitskräften nicht relevant gewesen wären. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch heute keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde. 6.7 6.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.7.2 Das SEM weist in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Ausübung von exilpolitischen Aktivitäten gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht ausreicht, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu begründen. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei nicht vorbestraft und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Schwierigkeiten, die er mit den lokalen Sicherheitskräften hatte, landesweit gesucht wird. Des Weiteren verfügt er nicht über ein geschärftes Profil, da seine politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat niederschwellig waren und mehrere Jahre zurückliegen (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 7). Er machte bei der Anhörung nicht geltend, aufgrund seiner Unterstützung von Verwandten, die für die HDP kandidiert hätten, selbst ernsthafte konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Auch mit seiner Teilnahme an in der Schweiz durchgeführten Kundgebungen vermag der Beschwerdeführer kein signifikantes politisches Profil darzutun. Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien, auf denen er an verschiedenen pro-kurdischen Kundgebungen zu sehen ist, ist zu erkennen, dass sich sein Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen nicht von den anderen Teilnehmenden unterscheidet und er auch nicht in besonderer Weise auffällt oder heraussticht. Insgesamt gesehen ist nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden wird. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden weiterführenden Ausführungen des SEM in dessen Vernehmlassung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengesetzt wird, das zu einer anderen Einschätzung führt. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht erfüllte. Auch im heutigen Zeitpunkt erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.9 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, eine Person sei in der Regel nicht als Flüchtling anzuerkennen, wenn die Aktualität der Verfolgungsgefahr im Entscheidzeitpunkt verneint werde. Lägen indessen sogenannte «zwingende Gründe» wie eine starke Traumatisierung infolge vergangener Verfolgung vor, sei einer Person trotz fehlender Aktualität gestützt auf Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) Asyl zu gewähren. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Auslegung von Art. 3 AsylG in Weiterführung langjähriger Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4, m.w.H., insbesondere auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16 E. 6d) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.d.aa (bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7) zu verweisen, wonach sich nur auf zwingende Gründe berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass dies vorliegend nicht der Fall ist, weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittraumatisierung erübrigen. An dieser Rechtslage vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die vorliegenden ärztlichen Berichte etwas zu ändern. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10. 10.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohten (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Die geltend gemachten und mit ärztlichen Berichten belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lassen nicht den Schluss zu, dass seine Rückkehr in die Türkei zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, da seine psychischen Probleme in seinem Heimatland sowohl medikamentös, als auch therapeutisch behandelt werden können. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 10.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-691/2023 vom 28. April 2023 E. 8.5, E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 8.3.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer stammt im Übrigen aus der Provinz C._______, bei der gemäss geltender Rechtsprechung nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 f.). 10.2.3 Der Beschwerdeführer genoss eine gute Berufsausbildung und hat vielfältige Arbeitserfahrung im (...). Im Westen der Türkei verfügen seine Ehefrau und er über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein in D._______ lebender Bruder war ihm mehrmals erfolgreich bei der Suche nach einer Arbeitsstelle behilflich. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM davon aus, dass es dem Beschwerdeführer, der aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr in B._______ leben möchte, gelingen wird, sich mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern im Westen der Türkei niederzulassen und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Familie und er anfänglich von ihren Angehörigen unterstützt werden (vgl. SEM-act. [...]-14/20 S. 4). 10.2.4 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt aufgrund von Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Hoffnungslosigkeit sowie vermindertem Antrieb und Flashbacks an die (...) überwiesen. Deren Bericht vom 8. Februar 2023 ist zu entnehmen, dass er diese am 11. Januar 2023 zu einer ersten Konsultation aufsuchte. Diagnostiziert wurden bei ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1) und der Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F43.1). Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und eine Anmeldung beim Ambulatorium sei erfolgt. Es bestünden keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung und der Beschwerdeführer habe kein selbstverletzendes Verhalten. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Angesichts der im Bericht der (...) gestellten Diagnosen ist nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen. Eine medizinische, insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung ist in der Türkei verfügbar (vgl. Urteile des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3 und E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sein (gemäss dem Bericht der (...) bestand bei der Erstkonsultation keine Medikation, im Kurzaustrittsbericht vom 24. März 2023 wird festgehalten, dass ihm Paroxetin Mepha Filmtabletten 20 mg zur täglichen Einnahme und bei Bedarf Prazine Dragees 25 mg verschrieben wurden), so können ihm diese oder sie substituierende Medikamente auch in der Türkei verschrieben werden. Einem allfälligen spezifischen Behandlungsbedarf kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und einer möglichen vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4643/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.5.5). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen wird. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass ein Bericht der den Beschwerdeführer behandelnden Psychotherapeutin die vorstehend vorgenommene Würdigung ändern könnte, weshalb keine Veranlassung besteht, das Einreichen eines solchen abzuwarten. 10.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. 11.1 Zur Begründung des Subeventualantrags auf Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die Folgen der erlittenen Verfolgung genau zu prüfen und in die Gesamtwürdigung entsprechend ihrer Relevanz einfliessen zu lassen. Des Weiteren habe das SEM die medizinische Situation nicht berücksichtigt, indem es weder den Arztbericht vom 27. Oktober 2022 erwähnt noch einen aktuellen Bericht abgewartet habe. 11.2 Das SEM fasste den rechtserheblichen Sachverhalt im Abschnitt 1 Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung ausführlich zusammen und würdigte diesen im Abschnitt II derselben. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Verfügung erkennen, von welchen Überlegungen das SEM sich leiten liess, und war in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Frage, ob der Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts gefolgt werden kann, war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 11.3 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht explizit auf den medizinischen Kurzbericht vom 27. Oktober 2022 einging. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter starken Schlafstörungen und Appetitlosigkeit litt. Der konsultierte Psychiater äusserte den Verdacht auf eine PTBS mit depressiver Symptomatik und hielt fest, dass keine Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestünden. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Angeschlagenheit infolge des Übergriffs vom November 2021 grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sei und dass dieselbe einer Rückkehr in die Türkei und einer Wohnsitznahme im Westen des Landes nicht entgegenstehe. Die medizinische Versorgung in der Türkei sei namentlich auch in psychologischer Hinsicht in allen Landesteilen verfügbar. Damit äusserte sich das SEM zwar kurz, aber in Einklang mit der geltenden Praxis zu den psychischen Problemen des Beschwerdeführers. In der Eingabe der Rechtsvertretung an das SEM vom 24. November 2022 wies diese darauf hin, dass der Beschwerdeführer demnächst einen Termin für eine psychologische Abklärung haben werde. Das SEM werde ersucht, zu gegebener Zeit einen Arztbericht anzufordern. Angesichts der vagen Angabe zum Zeitpunkt, zu dem die angekündigte psychologische Abklärung erfolgen werde, musste sich das SEM nicht verpflichtet sehen, mit der Entscheidfällung zuzuwarten, zumal es im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ihm selbst obgelegen hätte, allfällige ärztliche Berichte dem SEM unaufgefordert zukommen zu lassen. 11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und das SEM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2023 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 14. 14.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw El Uali E. Said als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 14.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 14.3 Vorliegend wurde am 18. April 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden à Fr. 250.- (Fr. 2750.-), Spesen von Fr. 50.- und Dolmetscherkosten von Fr. 184.- geltend gemacht werden (Mehrwertsteuerpflicht bestehe keine). Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 14.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar daher auf insgesamt Fr. 1884.- (Fr. 1650.- für Arbeit und Fr. 234.- für Spesen inkl. Dolmetscherkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw El Uali E. Said, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1884.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: