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E-4317/2021

E-4317/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom

28. Mai 2010 wurde dem Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 wurde die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers und der damals minderjährigen Geschwister in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Demgegenüber wurde das Gesuch des damals bereits volljährigen Beschwerdeführers abgewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-5584/2011 vom 24. Januar 2011 teilweise gut (vgl. dort E. 3.4.) und das Gesuch wurde der Vorinstanz zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland überwiesen. Mit Schreiben vom 3. Feb- ruar 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Befragung dazu aufgefordert, sich in Ankara bei der Schweizerischen Vertretung zu melden. Dieser Aufforderung kam er jedoch nie nach. Vielmehr verblieb er noch mehrere Jahre in der Türkei und schloss schliesslich im Jahr 2016 sogar sein Studium in B._______ erfolgreich ab. C. Erst im Mai 2017 reiste er schliesslich aus der Türkei aus und reichte am

17. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asyl- gesuch ein, wo er am 1. Juni 2017 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. D. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 18. April 2019 im Wesentlichen geltend, er habe zunächst an der Uni- versität in D._______ im Bereich Bauingenieur studiert. Er habe dann aber das Studium abgebrochen. Ein Kommilitone sei angeblich von einem Poli- zisten getötet worden. Er und andere Studenten hätten dagegen protestiert und seien im Mai 2010 in Untersuchungshaft genommen worden. Gegen ihn und viele andere sei ein Verfahren eröffnet worden (Massenanklage: Widerstand gegen die Polizei, Verstoss gegen das Versammlungsrecht). Dieses Verfahren sei hängig beziehungsweise ihm sei kein Urteil bekannt. Auch in der Folge sei er jedoch weiterhin in der Türkei verblieben und habe in B._______ sein zweites Studium (in internationale Beziehungen und

E-4317/2021 Seite 3 politische Wissenschaften) beginnen und – rund sechs Jahre später – 2016 auch erfolgreich abschliessen können. Sein Vater sei etliche Jahre im Strafvollzug gewesen. Er, der Beschwerde- führer, selber habe sich für die HDP engagiert und sei immer wieder von Behörden behelligt worden. Letztlich sei er im Mai 2017 ganz nach B._______ gezogen. Dort habe er sich jedoch beschattet gefühlt, weshalb er sich letztlich zur Ausreise entschlossen habe. D.a Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, näher zu begründen, warum er, wie angegeben, keinen Kontakt mehr mit seinem früheren Anwalt in der Türkei habe aufnehmen können. Im Weiteren habe er einen Auszug aus dem UYAP-System einzureichen, aus dem die aufgeführte Verfahrensnummer (vgl. Sachverhalt D.) sowie deren aktueller Verfahrensstand ersichtlich seien. D.b Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 teilte die Rechtsvertretung mit, der frühere Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei sei nicht mehr erreichbar ge- wesen, weshalb der Beschwerdeführer nun einen neuen Anwalt namens E._______ mit der Abklärung des Verfahrensstandes beauftragt habe. Im beiliegenden Schreiben vom 19. Juni 2020 halte dieser fest, dass die im Jahre 2010 erhobene Klage nicht im UYAP hochgeladen worden sei. E. Mit Verfügung vom 5. März 2021 stufte das SEM die Asylvorbringen als nicht glaubhaft ein, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E.a Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis- mittel wird auf Ziff. I 4 der Verfügung vom 5. März 2021 verwiesen. F. Die dagegen erhobene Beschwerde erfolgte verspätet, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-1859/2021 vom 27. April 2021 auf diese nicht eintrat. Damit erwuchs der Asylentscheid des SEM vom 5. März 2021 in Rechtskraft. G. Mit einer als «Neues Asylgesuch / Gesuch um Wiedererwägung» bezeich- neten Eingabe vom 28. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die

E-4317/2021 Seite 4 Vorinstanz. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, nunmehr seine als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen belegen zu können. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Weiter verweise er auf seine psychische Situation und seine Integration in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde, beziehungsweise wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob zudem eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung ab.

H.a In Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Zif- fer II. 2 der Verfügung vom 27. August 2021 verwiesen. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung als Flüchtling und Asylge- währung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sach- verhaltsabklärung an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde bean- tragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei unter Ver- zicht auf eine Kostenvorschusserhebung die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und eine amtliche Rechtsverbeiständung mit der Unter- zeichneten anzuordnen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 trat die vormals zuständige Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde nicht ein, hiess jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber wies die Instruktionsrichterin – unter Hinweis auf eine feh- lende rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Folgeverfahrens – das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. K. In der sodann eingeholten Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021

E-4317/2021 Seite 5 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm- lassung wurde der Rechtsvertretung zur Kenntnis gegeben.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Da sich die Vorinstanz bereits mehrfach mit der vorliegenden Rechtssache befasst und ihre Einschätzungen jeweils vertieft begründet hat, wird ein- gangs die bisherige Ausgangslage zusammengefasst dargestellt:

E. 3.2 Das SEM legte in seinem ausführlichen (und in Rechtskraft erwachse- nen) Asylentscheid vom 5. März 2021 dar, aus welchen Gründen die zent- ralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft wurden. Das SEM stützte sich hierbei auf folgende Überlegungen:

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E. 3.3.1 Mit den insgesamt pauschal, oberflächlich und unstimmig gehaltenen Aussagen zu den angeblichen Schwierigkeiten mit den türkischen Behör- den im Zusammenhang mit den Ereignissen um den Tod eines kurdischen Studenten, der angeblichen Untersuchungshaft und dem darauffolgenden eingeleiteten Gerichtsverfahren habe der Beschwerdeführer keine glaub- hafte Verfolgung seitens der türkischen Behörden geltend machen können. Im Einzelnen betrachtet habe er die angebliche Untersuchungshaft äus- serst unsubstantiiert und erlebnisarm geschildert. Ähnliches gelte für die angeblichen Schwierigkeiten nach der Entlassung aus der Untersuchungs- haft, die zum angeblichen Abbruch des Studiums in D._______ geführt hät- ten.

E. 3.3.2 In Bezug auf das behauptete Gerichtsverfahren habe er keine kon- kreten Angaben machen können. Er habe zwar pauschal behauptet, ein- mal an einer Verhandlung teilgenommen zu haben. Vor einem solchen Hin- tergrund erstaune es aber, dass er nicht in der Lage gewesen sei, weiter- führende Angaben zu machen. Er habe lapidar angegeben, er sei zu Be- ginn schon interessiert gewesen, aber da er kein «Resultat bekommen habe», habe er sich nicht mehr dafür interessiert. Ein solches Verhalten zeuge nicht von einer Person, die eine (unberechtigte) Strafe fürchte.

E. 3.3.3 Weiter sei den justiziellen Unterlagen zu entnehmen, dass er nicht wie behauptet nach den Demonstrationen mit anderen Demonstranten in Untersuchungshaft gekommen sei. Zusätzlich gehe aus den Unterlagen hervor, dass es bei dem geltend gemachten Verfahren ohnehin bloss um eine Sachbeschädigung beziehungsweise nur um Widerstand gegen Be- amte gehe. Damit handle es sich um ein Standardverfahren, welches keine Komplexität aufweise. Hätten sich die hypothetischen Anschuldigungen er- härtet, wäre davon auszugehen, dass zeitnah ein Verfahrensergebnis er- folgt wäre. Dass es ihn einfach nicht mehr interessiert habe, sei kaum glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Verfahren mutmass- lich eingestellt oder anderweitig abgeschlossen worden sei. Doch selbst unter der Annahme, dass nach wie vor ein Verfahren hängig sein sollte, wäre diesem keine Asylrelevanz zuzuerkennen. Insgesamt ergebe sich, dass das Vorbringen, wonach er 2010 an einer De- monstration teilgenommen habe, in Untersuchungshaft gekommen i und ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, das noch hängig sei, nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant.

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E. 3.3.4 Auch die Behauptungen zu seinem politischen Engagement bezie- hungsweise einer angeblich drohenden Verfolgung wegen seines politi- schen Engagements seien aufgrund der sehr vagen, unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft. Insbesondere habe er widersprüchliche An- gaben in Bezug auf seinen Aufenthaltsort kombiniert mit einer angeblichen Bedrohungslage gemacht. Die Zweifel würden noch weiter erhärtet, indem er auch in anderen Punkten widersprüchliche Aussagen in Bezug auf Ort und Zeit einer angeblichen Suche nach ihm gemacht habe. Ferner sei festzuhalten, dass weder seine Aussagen noch die eingereich- ten Beweismittel auf ein qualifiziertes politisches Engagement hindeuteten, das ihn aus der Masse herausstechen lassen und den Fokus auf sein Per- son lenken könnte.

E. 3.3.5 Letztlich habe er nicht einmal klare Gründe angeben können, wes- halb er gerade im Mai 2017 die Türkei verlassen habe. Die diesbezüglichen Schilderungen enthielten kaum Substanz. So habe er lapidar angegeben, er habe grundsätzlich gar nicht vorgehabt, die Türkei zu verlassen. Er habe sich überlegt, dass er nicht in der Türkei bleiben könne. Auf erneute An- frage habe er angegeben, sein Leben sei aufgrund der Erlebnisse nicht sicher gewesen. In der Türkei gebe es kein Justizsystem, deswegen könne man nie wissen, was passieren könnte.

E. 3.3.6 Insgesamt komme die Vorinstanz daher zu der Erkenntnis, dass er eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in der Türkei nicht habe glaubhaft machen können und seine Vorbringen – das angeblich beste- hende Gerichtsverfahren in D._______ sowie die behördliche Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP – die Anforderungen von Art. 7 AsyIG nicht erfüllten. Auch liege keine Reflexverfolgungsgefahr vor.

E. 3.4 In dem als «Neues Asylgesuch / Gesuch um Wiedererwägung» be- zeichneten Eingabe vom 28. April 2021 machte der Beschwerdeführer gel- tend, mit der Einreichung zweier Bestätigungsschreiben (undatiertes Be- stätigungsschreiben des Dorfvorstehers in F._______, Bestätigungsschrei- ben des HDP Mitgliedes Dr. G._______ vom 28. April 2021) nun belegen zu können, vor seiner Ausreise verfolgt worden zu sein.

E. 3.4.1 So könne der Dorfvorsteher von Hoshaber bestätigen, dass die Be- hörden ihn gesucht hätten. Ein Parteimitglied der HDP könne zudem be- stätigen, dass im Zeitraum seiner Ausreise mehrere Personen, mit denen

E-4317/2021 Seite 8 er zusammengearbeitet habe und Freunde von ihm gewesen seien, ver- haftet worden seien.

E. 3.4.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz weiter exilpolitisch tätig. Er äussere sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber dem türkischen Regime. Zudem habe er in der Schweiz prokur- dischen Demonstrationen teilgenommen. Da er Mitglied der HDP sei und aus einer politischen Familie stamme, sei zu befürchten, dass türkische Sicherheitsbehörden seine Äusserungen wohl registriert hätten. Zudem sei 2021 ein Verbotsverfahren gegen die HDP eingeleitet worden. Er be- fürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur HDP verfolgt zu werden.

E. 3.5 Mit Verfügung vom 27. August 2021 hat das SEM die Eingabe vom

28. April 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beziehungs- weise Mehrfachgesuch behandelt und Folgendes festgehalten:

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringe lediglich allgemein gehalten vor, die türkischen Behörden hätten Mitte Mai 2021 ein Verbotsverfahren gegen die HDP eingeleitet. Seine Eingabe beschränke sich indes nur auf allgemeine Ausführungen und weise keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er als Individuum hierdurch eine Verfolgung zu befürchten hätte. Und in Bezug auf sein Profil aufgrund seiner Tätigkei- ten für die HDP vor seiner Ausreise aus der Türkei sei auf die Verfügung vom 5. März 2021 zu verweisen.

E. 3.5.2 Auch die Vorbringen hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen des Mehrfachgesuches führten zu keiner anderen Sichtweise. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politi- scher Aktivitäten im Ausland sei ohnehin nur dann auszugehen, wenn die Person über ein exponiert politisches Profil verfügte das von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. Seine Aktivitäten in der Schweiz seien jedoch ungeeignet, die Anforderungen an subjektive Nach- fluchtgründe zu erfüllen. Aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich auch nicht ableiten, dass er über ein exponiert politisches Profil verfüge. Die Tätigkeiten auf Facebook würden sich weitgehend auf das Posten oder Reposten von Beiträgen der HDP beschränken und die Posts würden kaum beziehungsweise nur von zwei «Freunden» gelikt. Die Tragweite der geteilten Beiträge auf Facebook sei äusserst gering. Auch die Fotos einer Kundgebung in Aarau vom 21. Februar 2021 wiesen ebenfalls keine Tätig- keit nach, welche die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten

E-4317/2021 Seite 9 überschreiten würde. Die genannten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfüllten die Relevanzkriterien nach Art. 3 AsylG nicht.

E. 3.5.3 Im Rahmen des Wiedererwägungsvefahrens habe der Beschwerde- führer ein Schreiben eines Ortsvorstehers, ein Schreiben eines HDP-Ab- geordneten und ein Schreiben seines eigenen türkischen Rechtsanwalts eingereicht. Diese Beweismittel vermöchten die im Asylentscheid vom

E. 3.6 In der Beschwerde vom 29. September 2021 führte der Beschwerde- führer unter Wiederholung der in den bisherigen Verfahren bereits vorge- tragenen Parteivorbringen aus, im vorliegenden Fall gehe es ihm darum, einerseits die ursprünglichen Vorbringen aufgrund der neu eingereichten Beweismittel neu überprüfen zu lassen. Andererseits sei die aktuelle Ge- fährdung in der Türkei aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten neu zu beur- teilen. Für diese Beurteilung seien seine familiäre Herkunft beziehungs- weise der Umstand, dass sein Vater inhaftiert gewesen sei, und sein eige- nes politisches Engagement für die HDP zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass nach dem Tod des Studienfreundes ein Verfahren gegen zahlreiche Personen eröffnet worden sei. Bei der Beurteilung der individu- ellen Verletzlichkeit seien die Therapiemöglichkeiten in der Türkei, seine traumatische Kindheit und die übrigen Erlebnisse im Heimatland mitzube- rücksichtigen. Die Vorinstanz habe diese Sachumstände insgesamt nicht zutreffend beurteilt. Vielmehr hätte sie auf eine asylrelevante Verfolgungs- lage beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schlies- sen sollen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1

E-4317/2021 Seite 10 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 – 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie- dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Vollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei- nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re- visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung im Rahmen eines so- genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs» begründen, so auch vorliegend (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind neue Beweismittel, wenn sie geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Ver- fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind und erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 6 – 13).

E. 6 Nach Prüfung der gesamten Aktenlage kommt das Gericht zu der Erkennt- nis, dass sowohl die (ohnehin unbestritten gebliebenen) Qualifikationen des Folgegesuchs wie auch die materiellen Einschätzungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden.

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E. 6.1 Vorab ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das SEM bereits in dem argumentativ sehr breit abgestützten und vertieft begründeten Asyl- entscheid vom 5. März 2021 dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind beziehungsweise diese als nicht asylrelevant eingestuft wurden. Die entsprechende Verfügung ist – auf- grund der verspätet eingereichten Beschwerde und dem daher erlassenen Nichteintretensentscheids E-1859/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2021 – in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der irrigen Auf- fassung des Beschwerdeführers sind daher nun nicht sämtliche Sachum- stände von Grund auf originär neu zu beurteilen. Vielmehr kann grundsätz- lich auf die Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. März 2021 verwiesen werden. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Folgege- suchs ist – wie es das SEM sodann in der Verfügung vom 27. August 2021 zutreffend getan hat – lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer neu benannten Umstände und neu eingereichten Beweismittel die bishe- rige Einschätzung umzustossen vermögen. Dies hat das SEM zutreffend verneint und mit zutreffender Begründung dargelegt.

E. 6.2 In Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben ist mit der Vo- rinstanz aufgrund der im bisherigen Verfahren festgestellten und hinläng- lich dargelegten, zahlreichen Gründe, die gegen eine Glaubhaftigkeit der bisherigen Asylvorbringen sprechen, festzuhalten, dass die drei Bestäti- gungsschreiben zu keiner anderen Sichtweise führen. Ferner ist, wie die Vorinstanz auch bereits zutreffend festgehalten hat, auf die naheliegende Möglichkeit hinzuweisen, dass es sich hierbei ohnehin bloss um Gefällig- keitsschreiben handelt. Die sich in Wiederholungen erschöpfende und weitläufig in bereits Bekanntem ergehende Beschwerde führt hierbei au- genscheinlich zu keiner anderen Sichtweise. Die vorinstanzliche Einschät- zung ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen.

E. 6.3 Letztlich sind ergänzend auch auf die Nebenumstände des vorliegen- den Falls hinzuweisen, die der Annahme einer Verfolgungslage entgegen- stehen. So ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 2017 in der Türkei einem Studium nachgehen konnte und dieses in B._______ – und damit einer der politisch aktivsten Städte des Landes

– auch 2016 erfolgreich abschliessen konnte. Auch vor diesem Hintergrund kann kaum ernsthaft auf eine jahrelange Verfolgungslage – seit den De- monstrationen von 2010 – geschlossen werden. So ist kaum anzunehmen, der türkische Staat würde eine Person, die asylrelevant im Fokus stünde, jahrelang unbehelligt an der Universität einem Studium nachgehen lassen. Und in Bezug auf den Beschwerdeführer ist kaum anzunehmen, dieser

E-4317/2021 Seite 12 würde jahrelang Vorlesungen besuchen, gewohnte Orte an der Universität aufsuchen und dort Prüfungen absolvieren, wenn er subjektiv seit Jahren eine asylrelevante Verfolgung fürchtete.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (nach wie vor) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint, das Mehr- fachgesuch, soweit darauf eingetreten, abgewiesen beziehungsweise das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-4317/2021 Seite 13 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, kommt das Rückschiebungsverbot des zwingenden Völkerrechts auf ihn nicht zur Anwendung.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4 Die Vorinstanz stufte den Wegweisungsvollzug als zumutbar ein. Hierzu führte sie unter anderem an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handle. Auch stünden keine ge- sundheitlichen Belange, die in der Türkei nicht behandelt werden könnten, dem Vollzug entgegen. In Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte des Be- schwerdeführers verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner in

E-4317/2021 Seite 14 Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. März 2021. Im Weiteren hielt es bezüglich des mit dem Mehrfachgesuch eingereichten ärztlichen Zeug- nisses vom 9. Juni 2021 fest, dass eine medizinische Behandlung der ge- nannten psychischen Aspekte (PTBS, rezidivierende depressive Störung, Angststörung) auch in der Türkei behandelbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. In der Türkei ist praxisgemäss von einer guten medizinischen – auch psychi- atrischen – Infrastruktur auszugehen, womit sämtliche Belange in der Tür- kei behandelbar sind (vgl. statt viele: Urteile des BVGer E-3320/2020 vom

22. November 2023 E. 10.3.3., D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.),

E. 8.5 Demnach erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. Seine Integrationsbemühungen in der Schweiz verbleiben hierzu ohne Belang. Diese zeigen indes auf, dass er sich anscheinend ohne weiteres an verändernde Umstände adäquat anpassen kann, was ihm in Bezug auf eine rasche Reintegration im Heimatland ebenfalls von Nutzen sein wird.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

E. 11 Oktober 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind, zumal den Akten auch keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.

E-4317/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4317/2021 Urteil vom 21. März 2025 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nicole Rufer-Hohl, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Wiedererwägungsverfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 28. Mai 2010 wurde dem Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 wurde die Einreise der Mutter des Beschwerdeführers und der damals minderjährigen Geschwister in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Demgegenüber wurde das Gesuch des damals bereits volljährigen Beschwerdeführers abgewiesen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5584/2011 vom 24. Januar 2011 teilweise gut (vgl. dort E. 3.4.) und das Gesuch wurde der Vorinstanz zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland überwiesen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Befragung dazu aufgefordert, sich in Ankara bei der Schweizerischen Vertretung zu melden. Dieser Aufforderung kam er jedoch nie nach. Vielmehr verblieb er noch mehrere Jahre in der Türkei und schloss schliesslich im Jahr 2016 sogar sein Studium in B._______ erfolgreich ab. C. Erst im Mai 2017 reiste er schliesslich aus der Türkei aus und reichte am 17. Mai 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 1. Juni 2017 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. D. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 18. April 2019 im Wesentlichen geltend, er habe zunächst an der Universität in D._______ im Bereich Bauingenieur studiert. Er habe dann aber das Studium abgebrochen. Ein Kommilitone sei angeblich von einem Polizisten getötet worden. Er und andere Studenten hätten dagegen protestiert und seien im Mai 2010 in Untersuchungshaft genommen worden. Gegen ihn und viele andere sei ein Verfahren eröffnet worden (Massenanklage: Widerstand gegen die Polizei, Verstoss gegen das Versammlungsrecht). Dieses Verfahren sei hängig beziehungsweise ihm sei kein Urteil bekannt. Auch in der Folge sei er jedoch weiterhin in der Türkei verblieben und habe in B._______ sein zweites Studium (in internationale Beziehungen und politische Wissenschaften) beginnen und - rund sechs Jahre später - 2016 auch erfolgreich abschliessen können. Sein Vater sei etliche Jahre im Strafvollzug gewesen. Er, der Beschwerdeführer, selber habe sich für die HDP engagiert und sei immer wieder von Behörden behelligt worden. Letztlich sei er im Mai 2017 ganz nach B._______ gezogen. Dort habe er sich jedoch beschattet gefühlt, weshalb er sich letztlich zur Ausreise entschlossen habe. D.a Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer dazu auf, näher zu begründen, warum er, wie angegeben, keinen Kontakt mehr mit seinem früheren Anwalt in der Türkei habe aufnehmen können. Im Weiteren habe er einen Auszug aus dem UYAP-System einzureichen, aus dem die aufgeführte Verfahrensnummer (vgl. Sachverhalt D.) sowie deren aktueller Verfahrensstand ersichtlich seien. D.b Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 teilte die Rechtsvertretung mit, der frühere Anwalt des Beschwerdeführers in der Türkei sei nicht mehr erreichbar gewesen, weshalb der Beschwerdeführer nun einen neuen Anwalt namens E._______ mit der Abklärung des Verfahrensstandes beauftragt habe. Im beiliegenden Schreiben vom 19. Juni 2020 halte dieser fest, dass die im Jahre 2010 erhobene Klage nicht im UYAP hochgeladen worden sei. E. Mit Verfügung vom 5. März 2021 stufte das SEM die Asylvorbringen als nicht glaubhaft ein, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E.a Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 4 der Verfügung vom 5. März 2021 verwiesen. F. Die dagegen erhobene Beschwerde erfolgte verspätet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1859/2021 vom 27. April 2021 auf diese nicht eintrat. Damit erwuchs der Asylentscheid des SEM vom 5. März 2021 in Rechtskraft. G. Mit einer als «Neues Asylgesuch / Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe vom 28. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, nunmehr seine als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen belegen zu können. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei. Weiter verweise er auf seine psychische Situation und seine Integration in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten werde, beziehungsweise wies das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erhob zudem eine Gebühr von Fr. 600.- und lehnte den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung ab. H.a In Bezug auf die vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziffer II. 2 der Verfügung vom 27. August 2021 verwiesen. I. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei unter Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichneten anzuordnen. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 trat die vormals zuständige Instruktionsrichterin auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Demgegenüber wies die Instruktionsrichterin - unter Hinweis auf eine fehlende rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Folgeverfahrens - das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. K. In der sodann eingeholten Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertretung zur Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Da sich die Vorinstanz bereits mehrfach mit der vorliegenden Rechtssache befasst und ihre Einschätzungen jeweils vertieft begründet hat, wird eingangs die bisherige Ausgangslage zusammengefasst dargestellt: 3.2 Das SEM legte in seinem ausführlichen (und in Rechtskraft erwachsenen) Asylentscheid vom 5. März 2021 dar, aus welchen Gründen die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft wurden. Das SEM stützte sich hierbei auf folgende Überlegungen: 3.3 3.3.1 Mit den insgesamt pauschal, oberflächlich und unstimmig gehaltenen Aussagen zu den angeblichen Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden im Zusammenhang mit den Ereignissen um den Tod eines kurdischen Studenten, der angeblichen Untersuchungshaft und dem darauffolgenden eingeleiteten Gerichtsverfahren habe der Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgung seitens der türkischen Behörden geltend machen können. Im Einzelnen betrachtet habe er die angebliche Untersuchungshaft äusserst unsubstantiiert und erlebnisarm geschildert. Ähnliches gelte für die angeblichen Schwierigkeiten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, die zum angeblichen Abbruch des Studiums in D._______ geführt hätten. 3.3.2 In Bezug auf das behauptete Gerichtsverfahren habe er keine konkreten Angaben machen können. Er habe zwar pauschal behauptet, einmal an einer Verhandlung teilgenommen zu haben. Vor einem solchen Hintergrund erstaune es aber, dass er nicht in der Lage gewesen sei, weiterführende Angaben zu machen. Er habe lapidar angegeben, er sei zu Beginn schon interessiert gewesen, aber da er kein «Resultat bekommen habe», habe er sich nicht mehr dafür interessiert. Ein solches Verhalten zeuge nicht von einer Person, die eine (unberechtigte) Strafe fürchte. 3.3.3 Weiter sei den justiziellen Unterlagen zu entnehmen, dass er nicht wie behauptet nach den Demonstrationen mit anderen Demonstranten in Untersuchungshaft gekommen sei. Zusätzlich gehe aus den Unterlagen hervor, dass es bei dem geltend gemachten Verfahren ohnehin bloss um eine Sachbeschädigung beziehungsweise nur um Widerstand gegen Beamte gehe. Damit handle es sich um ein Standardverfahren, welches keine Komplexität aufweise. Hätten sich die hypothetischen Anschuldigungen erhärtet, wäre davon auszugehen, dass zeitnah ein Verfahrensergebnis erfolgt wäre. Dass es ihn einfach nicht mehr interessiert habe, sei kaum glaubhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Verfahren mutmasslich eingestellt oder anderweitig abgeschlossen worden sei. Doch selbst unter der Annahme, dass nach wie vor ein Verfahren hängig sein sollte, wäre diesem keine Asylrelevanz zuzuerkennen. Insgesamt ergebe sich, dass das Vorbringen, wonach er 2010 an einer Demonstration teilgenommen habe, in Untersuchungshaft gekommen i und ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, das noch hängig sei, nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. 3.3.4 Auch die Behauptungen zu seinem politischen Engagement beziehungsweise einer angeblich drohenden Verfolgung wegen seines politischen Engagements seien aufgrund der sehr vagen, unsubstantiierten Schilderungen nicht glaubhaft. Insbesondere habe er widersprüchliche Angaben in Bezug auf seinen Aufenthaltsort kombiniert mit einer angeblichen Bedrohungslage gemacht. Die Zweifel würden noch weiter erhärtet, indem er auch in anderen Punkten widersprüchliche Aussagen in Bezug auf Ort und Zeit einer angeblichen Suche nach ihm gemacht habe. Ferner sei festzuhalten, dass weder seine Aussagen noch die eingereichten Beweismittel auf ein qualifiziertes politisches Engagement hindeuteten, das ihn aus der Masse herausstechen lassen und den Fokus auf sein Person lenken könnte. 3.3.5 Letztlich habe er nicht einmal klare Gründe angeben können, weshalb er gerade im Mai 2017 die Türkei verlassen habe. Die diesbezüglichen Schilderungen enthielten kaum Substanz. So habe er lapidar angegeben, er habe grundsätzlich gar nicht vorgehabt, die Türkei zu verlassen. Er habe sich überlegt, dass er nicht in der Türkei bleiben könne. Auf erneute Anfrage habe er angegeben, sein Leben sei aufgrund der Erlebnisse nicht sicher gewesen. In der Türkei gebe es kein Justizsystem, deswegen könne man nie wissen, was passieren könnte. 3.3.6 Insgesamt komme die Vorinstanz daher zu der Erkenntnis, dass er eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung in der Türkei nicht habe glaubhaft machen können und seine Vorbringen - das angeblich bestehende Gerichtsverfahren in D._______ sowie die behördliche Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP - die Anforderungen von Art. 7 AsyIG nicht erfüllten. Auch liege keine Reflexverfolgungsgefahr vor. 3.4 In dem als «Neues Asylgesuch / Gesuch um Wiedererwägung» bezeichneten Eingabe vom 28. April 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, mit der Einreichung zweier Bestätigungsschreiben (undatiertes Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers in F._______, Bestätigungsschreiben des HDP Mitgliedes Dr. G._______ vom 28. April 2021) nun belegen zu können, vor seiner Ausreise verfolgt worden zu sein. 3.4.1 So könne der Dorfvorsteher von Hoshaber bestätigen, dass die Behörden ihn gesucht hätten. Ein Parteimitglied der HDP könne zudem bestätigen, dass im Zeitraum seiner Ausreise mehrere Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe und Freunde von ihm gewesen seien, verhaftet worden seien. 3.4.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Schweiz weiter exilpolitisch tätig. Er äussere sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber dem türkischen Regime. Zudem habe er in der Schweiz prokurdischen Demonstrationen teilgenommen. Da er Mitglied der HDP sei und aus einer politischen Familie stamme, sei zu befürchten, dass türkische Sicherheitsbehörden seine Äusserungen wohl registriert hätten. Zudem sei 2021 ein Verbotsverfahren gegen die HDP eingeleitet worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur HDP verfolgt zu werden. 3.5 Mit Verfügung vom 27. August 2021 hat das SEM die Eingabe vom 28. April 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch behandelt und Folgendes festgehalten: 3.5.1 Der Beschwerdeführer bringe lediglich allgemein gehalten vor, die türkischen Behörden hätten Mitte Mai 2021 ein Verbotsverfahren gegen die HDP eingeleitet. Seine Eingabe beschränke sich indes nur auf allgemeine Ausführungen und weise keinen konkreten Bezug zu seiner Person auf. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er als Individuum hierdurch eine Verfolgung zu befürchten hätte. Und in Bezug auf sein Profil aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP vor seiner Ausreise aus der Türkei sei auf die Verfügung vom 5. März 2021 zu verweisen. 3.5.2 Auch die Vorbringen hinsichtlich der vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen des Mehrfachgesuches führten zu keiner anderen Sichtweise. Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen politischer Aktivitäten im Ausland sei ohnehin nur dann auszugehen, wenn die Person über ein exponiert politisches Profil verfügte das von den türkischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde. Seine Aktivitäten in der Schweiz seien jedoch ungeeignet, die Anforderungen an subjektive Nachfluchtgründe zu erfüllen. Aus den eingereichten Beweismitteln lasse sich auch nicht ableiten, dass er über ein exponiert politisches Profil verfüge. Die Tätigkeiten auf Facebook würden sich weitgehend auf das Posten oder Reposten von Beiträgen der HDP beschränken und die Posts würden kaum beziehungsweise nur von zwei «Freunden» gelikt. Die Tragweite der geteilten Beiträge auf Facebook sei äusserst gering. Auch die Fotos einer Kundgebung in Aarau vom 21. Februar 2021 wiesen ebenfalls keine Tätigkeit nach, welche die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten überschreiten würde. Die genannten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfüllten die Relevanzkriterien nach Art. 3 AsylG nicht. 3.5.3 Im Rahmen des Wiedererwägungsvefahrens habe der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Ortsvorstehers, ein Schreiben eines HDP-Abgeordneten und ein Schreiben seines eigenen türkischen Rechtsanwalts eingereicht. Diese Beweismittel vermöchten die im Asylentscheid vom 5. März 2021 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen. Von den eingereichten Beweismitteln lasse sich somit nicht ableiten, dass sich in Bezug auf die Beurteilung der persönlichen Gefährdungslage etwas geändert habe oder sich die Einschätzung des SEM aufgrund nachträglich entstandener Beweismittel als falsch erweisen würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass damit keine Wiedererwägungsgründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2021 beseitigen könnten. 3.6 In der Beschwerde vom 29. September 2021 führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung der in den bisherigen Verfahren bereits vorgetragenen Parteivorbringen aus, im vorliegenden Fall gehe es ihm darum, einerseits die ursprünglichen Vorbringen aufgrund der neu eingereichten Beweismittel neu überprüfen zu lassen. Andererseits sei die aktuelle Gefährdung in der Türkei aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten neu zu beurteilen. Für diese Beurteilung seien seine familiäre Herkunft beziehungsweise der Umstand, dass sein Vater inhaftiert gewesen sei, und sein eigenes politisches Engagement für die HDP zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass nach dem Tod des Studienfreundes ein Verfahren gegen zahlreiche Personen eröffnet worden sei. Bei der Beurteilung der individuellen Verletzlichkeit seien die Therapiemöglichkeiten in der Türkei, seine traumatische Kindheit und die übrigen Erlebnisse im Heimatland mitzuberücksichtigen. Die Vorinstanz habe diese Sachumstände insgesamt nicht zutreffend beurteilt. Vielmehr hätte sie auf eine asylrelevante Verfolgungslage beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen sollen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66 - 68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Vollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung im Rahmen eines sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs» begründen, so auch vorliegend (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind neue Beweismittel, wenn sie geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind und erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (BVGE 2013/22 E. 6 - 13).

6. Nach Prüfung der gesamten Aktenlage kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass sowohl die (ohnehin unbestritten gebliebenen) Qualifikationen des Folgegesuchs wie auch die materiellen Einschätzungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 6.1 Vorab ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das SEM bereits in dem argumentativ sehr breit abgestützten und vertieft begründeten Asylentscheid vom 5. März 2021 dargelegt hat, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind beziehungsweise diese als nicht asylrelevant eingestuft wurden. Die entsprechende Verfügung ist - aufgrund der verspätet eingereichten Beschwerde und dem daher erlassenen Nichteintretensentscheids E-1859/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2021 - in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der irrigen Auffassung des Beschwerdeführers sind daher nun nicht sämtliche Sachumstände von Grund auf originär neu zu beurteilen. Vielmehr kann grundsätzlich auf die Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. März 2021 verwiesen werden. Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Folgegesuchs ist - wie es das SEM sodann in der Verfügung vom 27. August 2021 zutreffend getan hat - lediglich zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer neu benannten Umstände und neu eingereichten Beweismittel die bisherige Einschätzung umzustossen vermögen. Dies hat das SEM zutreffend verneint und mit zutreffender Begründung dargelegt. 6.2 In Bezug auf die eingereichten Bestätigungsschreiben ist mit der Vorinstanz aufgrund der im bisherigen Verfahren festgestellten und hinlänglich dargelegten, zahlreichen Gründe, die gegen eine Glaubhaftigkeit der bisherigen Asylvorbringen sprechen, festzuhalten, dass die drei Bestätigungsschreiben zu keiner anderen Sichtweise führen. Ferner ist, wie die Vorinstanz auch bereits zutreffend festgehalten hat, auf die naheliegende Möglichkeit hinzuweisen, dass es sich hierbei ohnehin bloss um Gefälligkeitsschreiben handelt. Die sich in Wiederholungen erschöpfende und weitläufig in bereits Bekanntem ergehende Beschwerde führt hierbei augenscheinlich zu keiner anderen Sichtweise. Die vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. 6.3 Letztlich sind ergänzend auch auf die Nebenumstände des vorliegenden Falls hinzuweisen, die der Annahme einer Verfolgungslage entgegenstehen. So ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise 2017 in der Türkei einem Studium nachgehen konnte und dieses in B._______ - und damit einer der politisch aktivsten Städte des Landes - auch 2016 erfolgreich abschliessen konnte. Auch vor diesem Hintergrund kann kaum ernsthaft auf eine jahrelange Verfolgungslage - seit den Demonstrationen von 2010 - geschlossen werden. So ist kaum anzunehmen, der türkische Staat würde eine Person, die asylrelevant im Fokus stünde, jahrelang unbehelligt an der Universität einem Studium nachgehen lassen. Und in Bezug auf den Beschwerdeführer ist kaum anzunehmen, dieser würde jahrelang Vorlesungen besuchen, gewohnte Orte an der Universität aufsuchen und dort Prüfungen absolvieren, wenn er subjektiv seit Jahren eine asylrelevante Verfolgung fürchtete. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (nach wie vor) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint, das Mehrfachgesuch, soweit darauf eingetreten, abgewiesen beziehungsweise das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Flüchtling handelt, kommt das Rückschiebungsverbot des zwingenden Völkerrechts auf ihn nicht zur Anwendung. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 Die Vorinstanz stufte den Wegweisungsvollzug als zumutbar ein. Hierzu führte sie unter anderem an, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handle. Auch stünden keine gesundheitlichen Belange, die in der Türkei nicht behandelt werden könnten, dem Vollzug entgegen. In Bezug auf die gesundheitlichen Aspekte des Beschwerdeführers verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. März 2021. Im Weiteren hielt es bezüglich des mit dem Mehrfachgesuch eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom 9. Juni 2021 fest, dass eine medizinische Behandlung der genannten psychischen Aspekte (PTBS, rezidivierende depressive Störung, Angststörung) auch in der Türkei behandelbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. In der Türkei ist praxisgemäss von einer guten medizinischen - auch psychiatrischen - Infrastruktur auszugehen, womit sämtliche Belange in der Türkei behandelbar sind (vgl. statt viele: Urteile des BVGer E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 10.3.3., D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.), 8.5 Demnach erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar. Seine Integrationsbemühungen in der Schweiz verbleiben hierzu ohne Belang. Diese zeigen indes auf, dass er sich anscheinend ohne weiteres an verändernde Umstände adäquat anpassen kann, was ihm in Bezug auf eine rasche Reintegration im Heimatland ebenfalls von Nutzen sein wird. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten auch keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: