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D-4404/2023

D-4404/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (…) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 12. September 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am

5. Juli 2023 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus B._______. Seine Fa- milie sei schon immer von den Behörden unterdrückt worden. Als er ein Kind gewesen sei, hätten die Behörden bei ihnen zuhause nach seinem – damals flüchtigen – Vater gesucht und dabei auch ihn (Beschwerdeführer) geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Sein Vater sei schliesslich im Jahr (…) festgenommen worden und habe einige Zeit als politischer Gefange- ner in Haft verbracht. Ferner sei ein Onkel im Jahr (…) getötet worden, und zwei weitere Onkel seien ins Ausland geflüchtet. Wegen seiner familiären Herkunft sei er in der Schule diffamiert worden und habe diese schliesslich abgebrochen. Er habe sich in B._______ derart unterdrückt gefühlt, dass er im Jahr (…) nach C._______ umgezogen sei. Er sei jedoch auch dort unter Druck gesetzt worden. Im Juli (…) hätten die Schikanen einen Höhe- punkt erreicht: Er sei damals von Beamten in Zivil entführt und zwei Tage lang festgehalten worden. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er kurdische Je- ziden mit Kleiderspenden unterstütze, und ob er ein Terrorist sei. Zudem hätten sie ihm gedroht, wenn er nicht als Spitzel für sie arbeite und den Jeziden weiterhin helfe, würden sie seine Angehörigen vor seinen Augen vergewaltigen und ihn töten. Nach seiner Freilassung habe er diesen Vor- fall bei der Polizei von C._______ angezeigt, diese sei aber untätig geblie- ben. In der Folge sei er zahlreichen weiteren Behelligungen und kurzen Mitnahmen ausgesetzt gewesen, wobei er zur Spitzeltätigkeit gedrängt und bedroht worden sei. Die Behörden hätten ihn – wie zuvor auch schon an- dere Verwandte – als Spitzel gewinnen wollen, weil er (zwischen den Jah- ren […]) Mitglied der (…) gewesen sei. Aufgrund der anhaltenden Schika- nen, unter welchen insbesondere auch seine Kinder gelitten hätten, sei er erneut umgezogen und nach D._______ gegangen, doch auch dort sei es zu Mitnahmen gekommen. Letztmals sei er im Februar (…) für ungefähr drei Stunden mitgenommen worden. Die Beamten hätten ihn zudem immer wieder bei der Arbeit aufgesucht. Er sei im Verlauf der Jahre viermal ent- lassen worden, weil seine jeweiligen Arbeitgeber anlässlich dieser

D-4404/2023 Seite 3 Visitationen erfahren hätten, dass er Verwandte (Cousin/Cousine) bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) respektive bei den Yekîneyên Parastina Gel (YPG) habe. Letztmals sei dies im Juli/August (…) geschehen. Nach dieser letzten Entlassung habe er sich auf Anraten seines Vaters zur Aus- reise entschieden. Da sich sein Bruder zuvor ebenfalls den Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit widersetzt und daraufhin zu Unrecht wegen eines an- geblichen Drogendelikts zu (…) verurteilt worden sei, habe er damit rech- nen müssen, ebenfalls unter einem Vorwand inhaftiert oder gar umge- bracht zu werden. Am (…) sei er daher aus der Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, den Fahrausweis, den Nüfus, ein Familienbüchlein, eine Wohnsitzbescheinigung, ein (unda- tiertes) Schreiben des türkischen Anwalts E._______ (inkl. Vollmacht) so- wie einen Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft von B._______ vom (…) betreffend seinen Vater zu den Akten (alles in Kopie). A.d Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Juli 2023. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Ebenfalls am 14. Juli 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Man- dat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 mit Beschwerde vom 14. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 24. Juli 2023 bei.

D-4404/2023 Seite 4 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. August 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammen- hang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Aus- sagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlebten Vorfällen ent- sprächen hinsichtlich ihrer Qualität nicht dem, was bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. Seine Vorbringen betreffend die angeblichen Entführungen beziehungsweise Mitnahmen seien unsubstan- ziiert ausgefallen, enthielten keine persönlichen Komponenten und wirkten stereotyp. Zudem sei er häufig vom Thema abgeschweift. Im Weiteren habe er die Frage nach dem Verfolgungsmotiv der Behörden insofern wi- dersprüchlich beantwortet, als er immer wieder einen anderen Grund für die Verfolgung genannt habe (seine Unterstützung der Jeziden, die politi- sche Vision seiner Familie, das Bestreben, ihn als Spitzel zu gewinnen). Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er die geltend gemachten Mit- nahmen tatsächlich erlebt habe. Demnach sei auch die damit zusammen- hängende Anzeige als unglaubhaft zu erachten, zumal seine Aussagen auch diesbezüglich keinen erlebnisbasierten Eindruck machten. Dasselbe gelte auch für seine Schilderungen betreffend die angeblichen Entlassun- gen aufgrund von Polizeibesuchen am Arbeitsplatz. Die geltend gemach- ten Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland seien demnach allesamt

D-4404/2023 Seite 6 als unglaubhaft zu erachten. Sodann ergebe sich aus dem Umstand, dass er Mitglied der (…) gewesen sei, keine relevante Verfolgungsfurcht; denn er habe innerhalb dieser – legalen – Partei keine wichtige Funktion inne- gehabt. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere sei auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit der PKK-Mit- gliedschaft respektive den Problemen von Verwandten zu verneinen, zu- mal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine damit zusammen- hängenden ernsthaften Verfolgungsmassnahmen erlitten habe.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben lang unter Repressalien der türkischen Sicherheitsbe- hörden gelitten, da er aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie stamme, welche von den Behörden als «terroristenfreundlich» angesehen werde. Die Repressionen hätten im Verlauf der Zeit dermassen zugenom- men, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr mög- lich gewesen sei. Er sei mehrere Jahre lang belästigt, entführt und einge- schüchtert und dadurch traumatisiert worden. Insbesondere sei er genötigt worden, als Spitzel zu arbeiten, und als er abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass er sich diesem unerträglichen psychischen Druck, welcher mit der Zeit immer intensiver geworden sei, nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Es bestehe für ihn die konkrete Gefahr, bei der Rückkehr in die Türkei erneut festgenommen, verurteilt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Zudem sei allgemein bekannt, dass über Personen, welche aus politischen Gründen respektive im Zusammenhang mit der PKK festgenommen würden, eine Fiche angelegt werde. Entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen widersprüchlich und damit nicht asylrelevant seien, ergebe sich aus dem Gesagten deren Asyl- relevanz. Im Falle einer Ausschaffung sei der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet. Betreffend das willkürliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen PKK-Verdächtige sei auf die SFH-Länderanalyse vom

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den heimatlichen Behörden über Jahre hinweg immer wieder mitgenommen, drangsaliert, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und an Leib und Leben bedroht worden, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die entsprechenden Aussagen nicht geglaubt werden können. Obwohl die Mitnahmen und Behelligungen angeblich zahlreich waren und trotz Umzügen über Jahre angedauert haben sollen, beschrieb der Beschwerdeführer lediglich die Mitnahme vom Juli (...) etwas näher. Allerdings blieben auch seine diesbezüglichen Ausführungen gleichförmig, oberflächlich, wenig anschaulich und stereotyp (vgl. A21 D13 ff.); dies, obwohl er vom SEM mehrfach zu detaillierteren Schilderungen aufgefordert worden war. Er zitierte zwar angebliche Aussagen seiner Verfolger, diese Zitate wirken jedoch theatralisch und konstruiert (vgl. A21 D13 f., D47). Zudem schweifte er auffallend häufig vom Thema ab und sprach dann von seinem familiären Hintergrund, seiner finanziellen Lage oder von seinen Kindern anstatt von den ihm konkret widerfahrenen Nachteilen. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die angeblichen ständigen Behelligungen durch Sicherheitsbeamte überzeugend darzulegen. Dazu kommt, dass das geltend gemachte starke Interesse der türkischen Behörden an seiner Person aufgrund der Aktenlage unplausibel erscheint. Seine Darstellung, die Behörden hätten ihn aufgrund seiner Parteizugehörigkeit unbedingt als Spitzel gewinnen wollen und ihn deswegen seit dem Jahr (...) ständig aufgesucht, bedrängt und bedroht, ist nicht nachvollziehbar. Er war den Akten zufolge bestenfalls ein gewöhnliches und nicht besonders aktives Mitglied der - notabene legalen - (...) und ansonsten politisch unauffällig; dass er mit diesem trivialen Profil die türkischen Behörden zu derart langjährigen und aggressiven Rekrutierungsbemühungen animiert haben soll, erscheint abwegig. Für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten jahrelangen aggressiven Behelligungen spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz alledem erst im (...) ausgereist ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er gerade in diesem Zeitpunkt den Verfolgungsdruck als unerträglich hätte empfinden sollen; denn eine Intensivierung der Verfolgung, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich; vielmehr lag die letzte angebliche Mitnahme im Ausreisezeitpunkt bereits eineinhalb Jahre zurück (vgl. A21 D18), und die angebliche Kündigung im (...) stellt offensichtlich keine derart schwerwiegende und intensive Massnahme dar, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich gewesen wäre. Wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers wahr wären, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er bereits nach der angeblichen Mitnahme im (...) - welche er als schlimmstes Ereignis bezeichnete (vgl. A21 D17 und D38) - oder aber spätestens nach der angeblich missbräuchlichen Verhaftung seines Bruders (im Jahr [...] oder jedenfalls nicht später als [...]; vgl. A21 D58) ausgereist wäre. Sein Verbleib im Heimatland lässt daher darauf schliessen, dass seine Asylvorbringen - welche im Übrigen allesamt unbelegt sind - nicht den Tatsachen entsprechen. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten jahrelangen Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte als unglaubhaft zu erachten. Damit besteht auch keine glaubhafte Grundlage für das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei infolge dieser Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen.

E. 6.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers können sodann keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf das Bestehen einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht im Falle seiner Rückkehr in die Türkei entnommen werden.

E. 6.2.1 Soweit in der Beschwerde auf Repressionen verwiesen wird, welchen PKK-Verdächtigte in der Türkei ausgesetzt seien, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge die PKK nicht unterstützt hat. Zudem geht aus seinen Aussagen - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde - nicht hervor, dass er je von den Behörden konkret der Unterstützung der PKK verdächtigt oder beschuldigt worden wäre. Die angeblichen Behelligungen erfolgten seinen Angaben zufolge aus einem anderen Grund, nämlich weil ihn die Behörden als Spitzel gewinnen wollten. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung wegen Verdachts der Unterstützung der PKK rechnen muss.

E. 6.2.2 Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zukünftig eine asylbeachtliche Verfolgung wegen seiner früheren - allerdings ebenfalls unbelegten - Mitgliedschaft bei der (...) droht. Wie erwähnt, handelt es sich bei der (...) um eine legale Partei. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss ein gewöhnliches Mitglied ohne spezielle Funktionen (vgl. A21 D59), und es ist nicht aktenkundig, dass er sich bei seinen Aktivitäten zugunsten der Partei (Teilnahme an Märschen, Verteilen von Broschüren) besonders exponiert hätte. Da er angeblich von (...) bis (...) Parteimitglied war und die Behörden seinen Aussagen zufolge von seiner Parteimitgliedschaft Kenntnis hatten, ist ferner davon auszugehen, dass seine Parteiaktivitäten bereits vor der Ausreise zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geführt hätten, falls sie den Behörden ein Dorn im Auge gewesen wären. Der Beschwerdeführer wurde indes deswegen weder festgenommen und/oder angeklagt noch aufgefordert, sein Engagement für die (..) zu beenden. Demnach ist eine begründete Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit seiner früheren Parteizugehörigkeit zu verneinen. Soweit im - unter unklaren Umständen entstandenen (vgl. A21 D41 ff.) - Schreiben von E._______ geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe innerhalb der (...) diverse Funktionen innegehabt und sei deswegen bedroht worden, widerspricht dies den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung, was darauf schliessen lässt, dass es sich bei diesem Dokument um ein zuhanden des Asylverfahrens verfasstes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt.

E. 6.2.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den teilweise angeblich für die PKK/YPG tätigen respektive angeblich (früher) aus politischen Gründen verfolgten Verwandten (Cousine/Cousin, Onkel, Vater, älterer Bruder). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keinen mit diesen Personen zusammenhängenden, asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen (vgl. zur Reflexverfolgung statt vieler Urteil des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) ausgesetzt, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dies zukünftig der Fall sein wird. Zudem sind insbesondere sein Vater und sein älterer Bruder offensichtlich nicht flüchtig, sondern leben aktuell in B._______ (vgl. A10 S. 5 Ziff. 1.16.04 und A21 S. 3 D12). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei interessiert sein sollten.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- gründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-

D-4404/2023 Seite 10 lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer

D-4404/2023 Seite 11 Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist (…).

E. 9.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…)- jährige Beschwerdeführer weist eigenen Angaben zufolge langjährige Ar- beitserfahrung als (…) auf (vgl. A21 D47 in fine und D65), und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei erneut in diesen

D-4404/2023 Seite 12 Bereichen eine Anstellung finden könnte. Seine finanzielle Lage vor der Ausreise bezeichnete er als gut. Überdies verfügt er in der Türkei über Wohneigentum sowie über (familiäre) Bezugspersonen, namentlich in D._______ und B._______. Für die erst in der Beschwerde ohne nähere Angaben oder Belege geltend gemachte Traumatisierung finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte; vielmehr erklärte der Be- schwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A21 D5). Allenfalls bestehende psychische Probleme könnte er im Übrigen auch in der Türkei adäquat behandeln lassen (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.2.4, m.w.H.). Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ([…]) war vom Erdbeben vom Februar 2023 nicht wesentlich betroffen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Erdbe- ben_in_der_T%C3%BCr-kei_und_Syrien_2023, zuletzt abgerufen am

22. August 2023); vom Beschwerdeführer werden denn auch keine damit zusammenhängenden Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht. Insge- samt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-4404/2023 Seite 13

E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4404/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4404/2023 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. September 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende der Region (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren, und am 12. September 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 5. Juli 2023 statt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme ursprünglich aus B._______. Seine Familie sei schon immer von den Behörden unterdrückt worden. Als er ein Kind gewesen sei, hätten die Behörden bei ihnen zuhause nach seinem - damals flüchtigen - Vater gesucht und dabei auch ihn (Beschwerdeführer) geschlagen und mit einer Waffe bedroht. Sein Vater sei schliesslich im Jahr (...) festgenommen worden und habe einige Zeit als politischer Gefangener in Haft verbracht. Ferner sei ein Onkel im Jahr (...) getötet worden, und zwei weitere Onkel seien ins Ausland geflüchtet. Wegen seiner familiären Herkunft sei er in der Schule diffamiert worden und habe diese schliesslich abgebrochen. Er habe sich in B._______ derart unterdrückt gefühlt, dass er im Jahr (...) nach C._______ umgezogen sei. Er sei jedoch auch dort unter Druck gesetzt worden. Im Juli (...) hätten die Schikanen einen Höhepunkt erreicht: Er sei damals von Beamten in Zivil entführt und zwei Tage lang festgehalten worden. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er kurdische Jeziden mit Kleiderspenden unterstütze, und ob er ein Terrorist sei. Zudem hätten sie ihm gedroht, wenn er nicht als Spitzel für sie arbeite und den Jeziden weiterhin helfe, würden sie seine Angehörigen vor seinen Augen vergewaltigen und ihn töten. Nach seiner Freilassung habe er diesen Vorfall bei der Polizei von C._______ angezeigt, diese sei aber untätig geblieben. In der Folge sei er zahlreichen weiteren Behelligungen und kurzen Mitnahmen ausgesetzt gewesen, wobei er zur Spitzeltätigkeit gedrängt und bedroht worden sei. Die Behörden hätten ihn - wie zuvor auch schon andere Verwandte - als Spitzel gewinnen wollen, weil er (zwischen den Jahren [...]) Mitglied der (...) gewesen sei. Aufgrund der anhaltenden Schikanen, unter welchen insbesondere auch seine Kinder gelitten hätten, sei er erneut umgezogen und nach D._______ gegangen, doch auch dort sei es zu Mitnahmen gekommen. Letztmals sei er im Februar (...) für ungefähr drei Stunden mitgenommen worden. Die Beamten hätten ihn zudem immer wieder bei der Arbeit aufgesucht. Er sei im Verlauf der Jahre viermal entlassen worden, weil seine jeweiligen Arbeitgeber anlässlich dieser Visitationen erfahren hätten, dass er Verwandte (Cousin/Cousine) bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) respektive bei den Yekîneyên Parastina Gel (YPG) habe. Letztmals sei dies im Juli/August (...) geschehen. Nach dieser letzten Entlassung habe er sich auf Anraten seines Vaters zur Ausreise entschieden. Da sich sein Bruder zuvor ebenfalls den Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit widersetzt und daraufhin zu Unrecht wegen eines angeblichen Drogendelikts zu (...) verurteilt worden sei, habe er damit rechnen müssen, ebenfalls unter einem Vorwand inhaftiert oder gar umgebracht zu werden. Am (...) sei er daher aus der Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, den Fahrausweis, den Nüfus, ein Familienbüchlein, eine Wohnsitzbescheinigung, ein (undatiertes) Schreiben des türkischen Anwalts E._______ (inkl. Vollmacht) sowie einen Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft von B._______ vom (...) betreffend seinen Vater zu den Akten (alles in Kopie). A.d Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 12. Juli 2023. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Ebenfalls am 14. Juli 2023 legte die vormalige Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 14. Juli 2023 mit Beschwerde vom 14. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 24. Juli 2023 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. August 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlebten Vorfällen entsprächen hinsichtlich ihrer Qualität nicht dem, was bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. Seine Vorbringen betreffend die angeblichen Entführungen beziehungsweise Mitnahmen seien unsubstanziiert ausgefallen, enthielten keine persönlichen Komponenten und wirkten stereotyp. Zudem sei er häufig vom Thema abgeschweift. Im Weiteren habe er die Frage nach dem Verfolgungsmotiv der Behörden insofern widersprüchlich beantwortet, als er immer wieder einen anderen Grund für die Verfolgung genannt habe (seine Unterstützung der Jeziden, die politische Vision seiner Familie, das Bestreben, ihn als Spitzel zu gewinnen). Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er die geltend gemachten Mitnahmen tatsächlich erlebt habe. Demnach sei auch die damit zusammenhängende Anzeige als unglaubhaft zu erachten, zumal seine Aussagen auch diesbezüglich keinen erlebnisbasierten Eindruck machten. Dasselbe gelte auch für seine Schilderungen betreffend die angeblichen Entlassungen aufgrund von Polizeibesuchen am Arbeitsplatz. Die geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus dem Heimatland seien demnach allesamt als unglaubhaft zu erachten. Sodann ergebe sich aus dem Umstand, dass er Mitglied der (...) gewesen sei, keine relevante Verfolgungsfurcht; denn er habe innerhalb dieser - legalen - Partei keine wichtige Funktion innegehabt. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Insbesondere sei auch das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit der PKK-Mitgliedschaft respektive den Problemen von Verwandten zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine damit zusammenhängenden ernsthaften Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe fast sein ganzes Leben lang unter Repressalien der türkischen Sicherheitsbehörden gelitten, da er aus einer politisch aktiven, kurdischen Familie stamme, welche von den Behörden als «terroristenfreundlich» angesehen werde. Die Repressionen hätten im Verlauf der Zeit dermassen zugenommen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei mehrere Jahre lang belästigt, entführt und eingeschüchtert und dadurch traumatisiert worden. Insbesondere sei er genötigt worden, als Spitzel zu arbeiten, und als er abgelehnt habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass er sich diesem unerträglichen psychischen Druck, welcher mit der Zeit immer intensiver geworden sei, nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Es bestehe für ihn die konkrete Gefahr, bei der Rückkehr in die Türkei erneut festgenommen, verurteilt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Zudem sei allgemein bekannt, dass über Personen, welche aus politischen Gründen respektive im Zusammenhang mit der PKK festgenommen würden, eine Fiche angelegt werde. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen widersprüchlich und damit nicht asylrelevant seien, ergebe sich aus dem Gesagten deren Asylrelevanz. Im Falle einer Ausschaffung sei der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet. Betreffend das willkürliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen PKK-Verdächtige sei auf die SFH-Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zu verweisen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte eine Gefährdung von mutmasslichen oder tatsächlichen PKK-Unterstützern als gegeben. Aus dem Gesagten werde deutlich, dass der Beschwerdeführer im Visier der türkischen Behörden stehe und begründete Verfolgungsfurcht habe. Seine Vorbringen seien als glaubhaft und asylrelevant zu erachten. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von den heimatlichen Behörden über Jahre hinweg immer wieder mitgenommen, drangsaliert, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und an Leib und Leben bedroht worden, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die entsprechenden Aussagen nicht geglaubt werden können. Obwohl die Mitnahmen und Behelligungen angeblich zahlreich waren und trotz Umzügen über Jahre angedauert haben sollen, beschrieb der Beschwerdeführer lediglich die Mitnahme vom Juli (...) etwas näher. Allerdings blieben auch seine diesbezüglichen Ausführungen gleichförmig, oberflächlich, wenig anschaulich und stereotyp (vgl. A21 D13 ff.); dies, obwohl er vom SEM mehrfach zu detaillierteren Schilderungen aufgefordert worden war. Er zitierte zwar angebliche Aussagen seiner Verfolger, diese Zitate wirken jedoch theatralisch und konstruiert (vgl. A21 D13 f., D47). Zudem schweifte er auffallend häufig vom Thema ab und sprach dann von seinem familiären Hintergrund, seiner finanziellen Lage oder von seinen Kindern anstatt von den ihm konkret widerfahrenen Nachteilen. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die angeblichen ständigen Behelligungen durch Sicherheitsbeamte überzeugend darzulegen. Dazu kommt, dass das geltend gemachte starke Interesse der türkischen Behörden an seiner Person aufgrund der Aktenlage unplausibel erscheint. Seine Darstellung, die Behörden hätten ihn aufgrund seiner Parteizugehörigkeit unbedingt als Spitzel gewinnen wollen und ihn deswegen seit dem Jahr (...) ständig aufgesucht, bedrängt und bedroht, ist nicht nachvollziehbar. Er war den Akten zufolge bestenfalls ein gewöhnliches und nicht besonders aktives Mitglied der - notabene legalen - (...) und ansonsten politisch unauffällig; dass er mit diesem trivialen Profil die türkischen Behörden zu derart langjährigen und aggressiven Rekrutierungsbemühungen animiert haben soll, erscheint abwegig. Für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten jahrelangen aggressiven Behelligungen spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz alledem erst im (...) ausgereist ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er gerade in diesem Zeitpunkt den Verfolgungsdruck als unerträglich hätte empfinden sollen; denn eine Intensivierung der Verfolgung, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich; vielmehr lag die letzte angebliche Mitnahme im Ausreisezeitpunkt bereits eineinhalb Jahre zurück (vgl. A21 D18), und die angebliche Kündigung im (...) stellt offensichtlich keine derart schwerwiegende und intensive Massnahme dar, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich gewesen wäre. Wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers wahr wären, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er bereits nach der angeblichen Mitnahme im (...) - welche er als schlimmstes Ereignis bezeichnete (vgl. A21 D17 und D38) - oder aber spätestens nach der angeblich missbräuchlichen Verhaftung seines Bruders (im Jahr [...] oder jedenfalls nicht später als [...]; vgl. A21 D58) ausgereist wäre. Sein Verbleib im Heimatland lässt daher darauf schliessen, dass seine Asylvorbringen - welche im Übrigen allesamt unbelegt sind - nicht den Tatsachen entsprechen. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten jahrelangen Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte als unglaubhaft zu erachten. Damit besteht auch keine glaubhafte Grundlage für das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei infolge dieser Behelligungen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. 6.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers können sodann keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf das Bestehen einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht im Falle seiner Rückkehr in die Türkei entnommen werden. 6.2.1 Soweit in der Beschwerde auf Repressionen verwiesen wird, welchen PKK-Verdächtigte in der Türkei ausgesetzt seien, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge die PKK nicht unterstützt hat. Zudem geht aus seinen Aussagen - entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde - nicht hervor, dass er je von den Behörden konkret der Unterstützung der PKK verdächtigt oder beschuldigt worden wäre. Die angeblichen Behelligungen erfolgten seinen Angaben zufolge aus einem anderen Grund, nämlich weil ihn die Behörden als Spitzel gewinnen wollten. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer asylrelevanten Verfolgung wegen Verdachts der Unterstützung der PKK rechnen muss. 6.2.2 Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zukünftig eine asylbeachtliche Verfolgung wegen seiner früheren - allerdings ebenfalls unbelegten - Mitgliedschaft bei der (...) droht. Wie erwähnt, handelt es sich bei der (...) um eine legale Partei. Zudem war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bloss ein gewöhnliches Mitglied ohne spezielle Funktionen (vgl. A21 D59), und es ist nicht aktenkundig, dass er sich bei seinen Aktivitäten zugunsten der Partei (Teilnahme an Märschen, Verteilen von Broschüren) besonders exponiert hätte. Da er angeblich von (...) bis (...) Parteimitglied war und die Behörden seinen Aussagen zufolge von seiner Parteimitgliedschaft Kenntnis hatten, ist ferner davon auszugehen, dass seine Parteiaktivitäten bereits vor der Ausreise zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen geführt hätten, falls sie den Behörden ein Dorn im Auge gewesen wären. Der Beschwerdeführer wurde indes deswegen weder festgenommen und/oder angeklagt noch aufgefordert, sein Engagement für die (..) zu beenden. Demnach ist eine begründete Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit seiner früheren Parteizugehörigkeit zu verneinen. Soweit im - unter unklaren Umständen entstandenen (vgl. A21 D41 ff.) - Schreiben von E._______ geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe innerhalb der (...) diverse Funktionen innegehabt und sei deswegen bedroht worden, widerspricht dies den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung, was darauf schliessen lässt, dass es sich bei diesem Dokument um ein zuhanden des Asylverfahrens verfasstes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. 6.2.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den teilweise angeblich für die PKK/YPG tätigen respektive angeblich (früher) aus politischen Gründen verfolgten Verwandten (Cousine/Cousin, Onkel, Vater, älterer Bruder). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keinen mit diesen Personen zusammenhängenden, asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen (vgl. zur Reflexverfolgung statt vieler Urteil des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) ausgesetzt, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass dies zukünftig der Fall sein wird. Zudem sind insbesondere sein Vater und sein älterer Bruder offensichtlich nicht flüchtig, sondern leben aktuell in B._______ (vgl. A10 S. 5 Ziff. 1.16.04 und A21 S. 3 D12). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behörden an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei interessiert sein sollten.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen. Seine Herkunftsprovinz ist (...). 9.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer weist eigenen Angaben zufolge langjährige Arbeitserfahrung als (...) auf (vgl. A21 D47 in fine und D65), und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei erneut in diesen Bereichen eine Anstellung finden könnte. Seine finanzielle Lage vor der Ausreise bezeichnete er als gut. Überdies verfügt er in der Türkei über Wohneigentum sowie über (familiäre) Bezugspersonen, namentlich in D._______ und B._______. Für die erst in der Beschwerde ohne nähere Angaben oder Belege geltend gemachte Traumatisierung finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Anhaltspunkte; vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. A21 D5). Allenfalls bestehende psychische Probleme könnte er im Übrigen auch in der Türkei adäquat behandeln lassen (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-364/2023 vom 25. Mai 2023 E. 10.2.4, m.w.H.). Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ([...]) war vom Erdbeben vom Februar 2023 nicht wesentlich betroffen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Erdbeben_in_der_T%C3%BCr-kei_und_Syrien_2023, zuletzt abgerufen am 22. August 2023); vom Beschwerdeführer werden denn auch keine damit zusammenhängenden Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: