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D-3669/2023

D-3669/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 9. März 2023 eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ im Kreis C._______, Provinz D._______, geboren. Nach (…) habe er in der (…) und (…) gearbeitet. Im Anschluss an die Schulzeit habe er in diversen Städten und Regionen gelebt, so in E._______, F._______, G._______ und zuletzt wiederum in H._______. In E._______ habe er von 2017 bis Ende 2018 in einem (…) sowie in einem (…) gearbeitet. Von Februar bis Oktober 2018 sei er in F._______ als (…) tätig gewesen, 2019 habe er in G._______ in der (…) gearbeitet und zuletzt von 2020 bis 2022 als (…) in H._______. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten noch in B._______. Er sei Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und habe für diese Broschüren und Zeitungen verteilt. Im (…) sei ein Cousin mütterlicherseits (ms) für die PKK gefallen. Danach habe die Polizei eine Zeit lang immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihm und beim Vater des Verstorbenen durchgeführt. Nachdem diese Durchsu- chungen aufgehört hätten, habe seine Familie gedacht, dass nun Ruhe einkehre. Im (…) sei es aber zu einem Vorfall in seinem Dorf gekommen, bei dem ein Onkel ms verhaftet worden sei. Bei diesem Polizeieinsatz seien zwei Zivilpolizisten sowie zwei PKK-Kämpfer ums Leben gekommen. Er sei damals im Garten seines Onkels gewesen und von Mitgliedern der anwesenden Spezialeinheit geschlagen worden. Ein Polizist habe gesagt, wenn er ihn hier umbringen würde, würde niemand davon erfahren. Er sei dann weggerannt. Im Mai oder Juni (…) sei er von den Sicherheitskräften einvernommen worden. Diese hätten ihm vorgeschlagen, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten und Informationen über politisch tätige Kurdinnen und Kurden in seinem Dorf zu liefern. Insgesamt sei es zu drei solchen Gesprächen gekommen, wobei er unter anderem als Spitzel nach Syrien hätte gehen sollen, um Informationen über die YPG zu erhalten. Der letzte Kontakt in diesem Zusammenhang habe im Juni oder August (…) stattge- funden. Er habe zum Schein zugesagt und seither den Kontakt zu den Be- hörden vermieden. (…) habe er die Türkei verlassen. Er sei nach I._______ geflogen und dann in einem LKW versteckt bis in die Schweiz weiter-

D-3669/2023 Seite 3 gereist, wo er am 6. August 2022 angekommen sei. Beim Erdbeben im Februar 2023 sei das Haus seiner Familie in B._______ beschädigt wor- den, sodass sie draussen übernachten müsse. Der Beschwerdeführer reichte einen Zivilregisterauszug sowie (je in Kopie) eine Mitgliedsbestätigung der HDP, Auszüge der seinen Onkel J._______ betreffenden Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) und Fotos und Videos betreffend das beschädigte Haus seiner Familie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 – eröffnet am 31. Mai 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vom 25. Mai 2023 aufzuheben und seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren sowie auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bedürftig- keitsbestätigung vom 29. Juni 2023 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt- liche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsver- treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ausserdem forderte sie den Be- schwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Aus- land (Gerichtsakten der Strafverfahren gegen seine Onkel J._______ und K._______ und Akten des angeblich gegen ihn selbst anhängig gemachten

D-3669/2023 Seite 4 Strafverfahrens) innert 30 Tagen im Original und in eine Amtssprache über- setzt einzureichen. G. Am 15. August 2023 legte der Beschwerdeführer fremdsprachige Doku- mente (beziehungsweise deren Fotografie in Kopie) hinsichtlich der gegen ihn in der Türkei geführten Verfahren mit einer entsprechenden Bestäti- gung seines türkischen Anwalts ins Recht. H. Die Instruktionsrichterin forderte ihn mit Verfügung vom 23. August 2023 auf, diese Beweismittel innert 30 Tagen im Original und in eine Amtsspra- che übersetzt nachzureichen, andernfalls werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt. I. Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die mit Eingabe vom 15. August 2023 ins Recht gelegten Unterlagen – angeb- lich im Original – ein. Auf eine Übersetzung verzichtete er. J. Die Vorinstanz hielt innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom

18. Oktober 2023 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom

20. Oktober 2023 eingeräumten Replikrecht – trotz zweimalig gewährter Fristerstreckung – keinen Gebrauch.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-

D-3669/2023 Seite 5 son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass ihm in erster

D-3669/2023 Seite 6 Linie finanzielle oder anderweitige Vorteile als Gegenleistung angeboten worden seien, auch wenn es zur einen oder anderen einschüchternden Bemerkung gekommen sei. Der letzte Kontakt mit den Sicherheitskräften habe im Juni oder August (…) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei demnach noch rund ein Jahr bis zur Ausreise (…) unbehelligt und ohne Kontakte zu den Behörden in der Türkei geblieben. Da er seinen Aussagen zufolge einerseits von den Sicherheitskräften, um ihn als Spitzel anzuwer- ben, eher mit Vorteilen gelockt als mit Nachteilen bedroht worden sei, und andererseits noch über einen längeren Zeitraum unbehelligt in der Türkei gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bestehe. Dafür spreche nicht zuletzt auch, dass er die Türkei auf dem Luftweg unter Vorweisen seines eigenen Reisepasses und somit auf legalem Weg verlassen habe. Zudem habe er angegeben, dass er abgesehen von diesen Aufforderungen, als Spitzel tä- tig zu werden, keine Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt habe, und dass auch seine Familie derzeit keine solchen Probleme habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Vor dem Hintergrund, dass er seinen Angaben zufolge – abgese- hen von der Aufforderung, Spitzel zu werden – keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges politisches Engagement für die HDP oder die familiären Verbin- dungen, etwa zu seinem in der Anklageschrift erwähnten Onkel, zu einem anderen Interesse der Behörden an seiner Person ausser der erwähnten Spitzeltätigkeit geführt hätten. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offen- sichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe sich als aktives Mitglied für die HDP eingesetzt, sowohl damals, als die Partei noch erlaubt, als auch zum Zeitpunkt, als diese bereits verboten gewesen sei. Bei der Befragung durch das SEM habe er aus Angst vor möglichen Mass- nahmen der türkischen Sicherheitskräfte seinen Eltern wie auch im Falle einer Ausweisung ihm gegenüber nicht alles gesagt. Er wolle ergänzend zu den vorinstanzlichen Angaben festhalten, dass er in der Vergangenheit in erheblichem Masse die Kämpfer der PKK unterstützt habe. So habe er diesen im Elternhaus mehrfach Unterschlupf gewährt und sie vor den tür- kischen Sicherheitskräften versteckt. Mit den Onkeln/Cousins der Familie im Dorf B._______ habe er auch den Ausbau eines unterirdischen Tunnel- systems zwischen den Häusern der Familie unterstützt, womit den PKK- Kämpfern Fluchtmöglichkeiten geboten worden seien, sollte eines der

D-3669/2023 Seite 7 Häuser umstellt werden. Nachdem er PKK-Mitglieder mehrfach erfolgreich habe verstecken können, sei es zum geschilderten Vorfall gekommen, bei dem mehrere Personen erschossen worden seien. Vor der Schiesserei habe er den PKK-Kämpfern im Keller seines Hauses Schutz geboten und sei vor dem Haus «Schmiere» gestanden. Die Kämpfer seien weiter durch die Tunnel ins Haus seines Onkels K._______ geflohen, von wo sie ober- irdisch zu fliehen versucht hätten. Es seien jedoch vier Personen erschos- sen worden. Die Kämpfe hätten circa 45 Minuten gedauert, wobei es auch zu einer grösseren Explosion gekommen sei. Er sei nach diesem Kampf in einem unbeobachteten Moment ins etwa 500 bis 1000 Meter entfernte Haus seiner Tante geflohen. Das Elternhaus sei mit roher Gewalt durch- sucht worden, doch seine Familie habe nichts über ihn verraten. Als er nach 1,5 Monaten nach Hause zurückgekehrt sei, habe die Polizei ihn auf- gesucht, befragt und gezwungen, als Spion gegen die YPG tätig zu sein, was er jedoch nicht gemacht habe und nun mit den entsprechenden Kon- sequenzen rechnen müsse. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er – wie seine Onkel J._______ und K._______ – der Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt werde, sollte er nicht «mitspielen». In der Folge sei er nach E._______ geflohen und untergetaucht. Nachdem seine Familie und die ganze Verwandtschaft im Dorf mehrfach Hausdurchsuchungen und Schikanen seitens der Spezialkräfte unterzogen worden seien und ihnen gegenüber Strafmassnahmen beziehungsweise seine Verhaftung angekündigt worden seien, habe er sich zur Flucht nach Europa entschlos- sen. Gegen seine Onkel sei zwischenzeitlich wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation Anklage erhoben worden. Er werde aktuelle Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren nachreichen. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner Zugehörigkeit zur ehemals zu- gelassenen parlamentarischen Partei HDP, seiner aktiven Unterstützung der PKK beziehungsweise nahestehender Kreise (YPG etc.) und der Ab- lehnung einer Spionagetätigkeit für den türkischen Staat müsse er mit einer Verhaftung und einer längeren Gefängnisstrafe rechnen. In der Türkei sei mutmasslich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Über den ge- nauen Stand sei er noch nicht informiert, er werde aber entsprechende Ak- ten nachreichen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die erstmals in der Be- schwerdeschrift erwähnten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in erheblichem Masse PKK-Kämpfer unterstützt habe, seien als nachgescho- ben und somit nicht glaubhaft zu betrachten. Er habe solche Unterstüt- zungstätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Vielmehr habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass sein Onkel für die

D-3669/2023 Seite 8 PKK Unterstützung geleistet habe und er selber einmal zufällig vor Ort ge- wesen sei, als es zu einer Auseinandersetzung mit türkischen Sicherheits- kräften gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei er von den türki- schen Behörden denn auch lediglich als Zeuge und nicht als Beschuldigter einvernommen worden. Dass er bei der Anhörung seine eigenen Unterstüt- zungstätigkeiten für die PKK nicht erwähnt habe aus Angst, dass seine El- tern aufgrund seiner Aussagen Probleme mit den türkischen Behörden be- kommen könnten, sei nicht nachvollziehbar. Er sei zu Beginn der Anhörung sowohl darauf hingewiesen worden, alle für das Asylgesuch wichtigen Ge- schehnisse zu nennen, da das SEM nur beurteilen könne, was ihm bekannt sei, als auch darauf, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Zudem sei nicht plausibel, dass er ausführlich über die Unterstützungstä- tigkeiten seines Onkels für die PKK berichtet habe, nicht aber über die ei- genen, wenn er befürchtet habe, dass seine Familie aufgrund seiner Aus- sagen Probleme mit den türkischen Behörden bekommen würde, handle es sich doch auch beim Onkel um einen Verwandten seiner Eltern. An die- ser Einschätzung würden die neu eingereichten Beweismittel nichts än- dern: Der Zeitpunkt der Ausstellung dieser Dokumente rund einen Monat nach dem negativen Asylentscheid sei als zumindest verdächtig einzustu- fen. Weiter sei auf die leichte Fälschbarkeit der Dokumente hinzuweisen, da sie über keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Nicht zuletzt weise der eingereichte Vorführbefehl («Yakalama Emri») Ma- nipulationsspuren auf, die darauf hindeuteten, dass der Name des Be- schwerdeführers nachträglich in ein bestehendes Dokument eingefügt wor- den sei. Somit seien diese Dokumente nicht geeignet, den geltend ge- machten Sachverhalt, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK laufe, zu belegen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä- gungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Aus dem Hinweis, wonach er beim SEM aus Angst vor möglichen Massnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte nicht alles gesagt habe, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal er eingangs der Anhörung darauf aufmerk- sam gemacht wurde, dass alle Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln müssten und diese nicht an Behörden oder Drittpersonen im

D-3669/2023 Seite 9 Heimatland weitergeleitet würden. Er könne deshalb ohne Furcht reden (vgl. Anhörungsprotokoll, SEM-act. 24, S. 2 F2). Vor diesem Hintergrund ist das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, er habe in der Vergangenheit in erheblichem Masse PKK-Kämpfer unterstützt, übereinstimmend mit der Vorinstanz als nachgeschoben, mithin unglaub- haft zu qualifizieren. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entge- genhalten lassen, dass er am Ende der Anhörung auf die Frage hin, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er- achte beziehungsweise ob es weitere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, erwiderte, er habe nichts hinzu- zufügen (vgl. SEM-act. 24, S. 14 F92/93). Nachdem er zu Beginn der An- hörung darauf hingewiesen wurde, dass er für seine Aussagen verantwort- lich sei und die Vorinstanz eine allfällige Gefährdung in seinem Heimatstaat nur beurteilen könne, wenn er vollständige und wahrheitsgetreue Aussa- gen mache (vgl. SEM-act. 24, S. 2 F2), darf davon ausgegangen werden, er hätte die angebliche Unterstützung von PKK-Kämpfern bereits zum da- maligen Zeitpunkt erwähnt, hätte er dies für sein Asylgesuch als zwingend notwendig erachtet. In Anbetracht der Umstände ist den eingereichten Do- kumenten, mit denen der Beschwerdeführer die Existenz eines gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Unterstützung der PKK bele- gen will, jegliche Grundlage entzogen. Er erklärte, dass der letzte Behör- denkontakt im Juni oder August (…) stattgefunden habe. Abgesehen von der Anwerbung zum Spitzeldienst, bei der ihm als Gegenleistung Mehr- werte wie Lohn oder eine gute Position angeboten worden seien (vgl. SEM- act. 24, S. 7 F47, S. 9 F49), habe er mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt. Sein Heimatland habe er (…) verlassen (vgl. a.a.O., S.

E. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch eine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den Onkeln des Beschwerdeführers, die seinen Aussagen zufolge wegen Un- terstützung einer terroristischen Organisation angeklagt worden sind, zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keinen mit die- sen Verwandten zusammenhängenden, asylrelevanten Reflexverfolgungs- massnahmen (vgl. zur Reflexverfolgung statt vieler Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m.H.) ausgesetzt. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…), bei dem sein Onkel J._______ festgenommen worden sein soll (vgl. SEM- act. 24, S. 11 F67), gab er an, von den türkischen Behörden lediglich als Zeuge und nicht als Beschuldigter einvernommen worden zu sein (vgl. a.a.O., F66). Dass er dabei asylrelevante Nachteile erlitten hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Be- hörden an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei interessiert sind.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3669/2023 Seite 11 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes

D-3669/2023 Seite 12 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie

– auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Re- ferenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).

D-3669/2023 Seite 13 Der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz D._______ stammende Beschwerdeführer verfügt über einen (…) und Arbeitserfah- rung in der (…) (vgl. SEM-act. 24, S. 4 F25, F27, F32, S. 13 F80). Ausser- dem hat er bei der (…) mitgeholfen (vgl. a.a.O., S. 13 F81). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Beinen stehen kann. Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen Familienangehö- rigen (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten [vgl. a.a.O., S. 4/5 F35 ff.]) im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Mit Blick auf die Niederlas- sungsfreiheit in der Türkei kann das Bestehen einer innerstaatlichen Auf- enthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 be- troffenen Gebiets bejaht werden, beispielsweise in E._______ oder F._______, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt und gearbeitet hat (vgl. a.a.O., S. 3 F19, S. 13 F80). Schliesslich steht auch sein Gesund- heitszustand einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal er als einziges medizinisches Problem angab, an einer Stelle seines Körpers wachse ein Haar nach innen (vgl. a.a.O., S. 2 F4/5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3669/2023 Seite 14 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist zwar seit dem 1. Januar 2024 als (…) tätig (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssys- tem). Da aber vor dem Hintergrund der erst kurzen Erwerbsdauer nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, als Rechtsbei- stand beigeordnet. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demzufolge der Auf- wand seiner Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8–11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.‒ aus- zurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz D._______ stammende Beschwerdeführer verfügt über einen (...) und Arbeitserfahrung in der (...) (vgl. SEM-act. 24, S. 4 F25, F27, F32, S. 13 F80). Ausserdem hat er bei der (...) mitgeholfen (vgl. a.a.O., S. 13 F81). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Beinen stehen kann. Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten [vgl. a.a.O., S. 4/5 F35 ff.]) im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei kann das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiets bejaht werden, beispielsweise in E._______ oder F._______, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt und gearbeitet hat (vgl. a.a.O., S. 3 F19, S. 13 F80). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal er als einziges medizinisches Problem angab, an einer Stelle seines Körpers wachse ein Haar nach innen (vgl. a.a.O., S. 2 F4/5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist zwar seit dem 1. Januar 2024 als (...) tätig (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem). Da aber vor dem Hintergrund der erst kurzen Erwerbsdauer nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, als Rechtsbei-stand beigeordnet. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 F57 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge noch rund ein Jahr ohne Probleme in der Türkei aufgehalten und reiste im Übrigen mit dem Flugzeug auf legalem Weg aus. Es ist daher weder davon auszugehen, dass er bei seiner Ausreise aus der Türkei asylrelevanten behördlichen Be- helligungen ausgesetzt gewesen ist, noch dass er zum damaligen Zeit- punkt oder bei einer Rückkehr in die Türkei solche zu befürchten hätte; dies umso weniger, als die Behörden ihm bei der Anwerbung als Spitzel haupt- sächlich Vorteile versprochen anstatt Nachteile angedroht haben und auch seine Familie keine Probleme haben soll (vgl. SEM-act. 24, S. 12 F74). Im Weiteren erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur HDP als unbegründet. Er gab an, für die Partei viel gearbeitet und namentlich Broschüren und Zeitungen verteilt zu haben (vgl. a.a.O., S. 11 F63). Der beim SEM eingereichten Mit- gliedsbestätigung ist zu entnehmen, dass er sich bei den Aktivitäten der (…) der Partei engagiert hat, unter anderem bei der Flugblattverteilung,

D-3669/2023 Seite 10 Plakatierung und bei Wahlaktivitäten. Zum einen ist festzustellen, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handelt (vgl. Urteil des BVGer D- 4404/2023 vom 29. August 2023 E. 6.2.2). Zum anderen ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten zugunsten der Partei in besonderem Masse expo- niert hat und deshalb ins Visier der Behörden geraten ist. Er hat denn auch nicht geltend gemacht, wegen seiner Parteimitgliedschaft vor der Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Ein besonderes Interesse an seiner Person kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3669/2023 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 15. August 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 9. März 2023 eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und im Dorf B._______ im Kreis C._______, Provinz D._______, geboren. Nach (...) habe er in der (...) und (...) gearbeitet. Im Anschluss an die Schulzeit habe er in diversen Städten und Regionen gelebt, so in E._______, F._______, G._______ und zuletzt wiederum in H._______. In E._______ habe er von 2017 bis Ende 2018 in einem (...) sowie in einem (...) gearbeitet. Von Februar bis Oktober 2018 sei er in F._______ als (...) tätig gewesen, 2019 habe er in G._______ in der (...) gearbeitet und zuletzt von 2020 bis 2022 als (...) in H._______. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten noch in B._______. Er sei Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe für diese Broschüren und Zeitungen verteilt. Im (...) sei ein Cousin mütterlicherseits (ms) für die PKK gefallen. Danach habe die Polizei eine Zeit lang immer wieder Hausdurchsuchungen bei ihm und beim Vater des Verstorbenen durchgeführt. Nachdem diese Durchsuchungen aufgehört hätten, habe seine Familie gedacht, dass nun Ruhe einkehre. Im (...) sei es aber zu einem Vorfall in seinem Dorf gekommen, bei dem ein Onkel ms verhaftet worden sei. Bei diesem Polizeieinsatz seien zwei Zivilpolizisten sowie zwei PKK-Kämpfer ums Leben gekommen. Er sei damals im Garten seines Onkels gewesen und von Mitgliedern der anwesenden Spezialeinheit geschlagen worden. Ein Polizist habe gesagt, wenn er ihn hier umbringen würde, würde niemand davon erfahren. Er sei dann weggerannt. Im Mai oder Juni (...) sei er von den Sicherheitskräften einvernommen worden. Diese hätten ihm vorgeschlagen, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten und Informationen über politisch tätige Kurdinnen und Kurden in seinem Dorf zu liefern. Insgesamt sei es zu drei solchen Gesprächen gekommen, wobei er unter anderem als Spitzel nach Syrien hätte gehen sollen, um Informationen über die YPG zu erhalten. Der letzte Kontakt in diesem Zusammenhang habe im Juni oder August (...) stattgefunden. Er habe zum Schein zugesagt und seither den Kontakt zu den Behörden vermieden. (...) habe er die Türkei verlassen. Er sei nach I._______ geflogen und dann in einem LKW versteckt bis in die Schweiz weiter-gereist, wo er am 6. August 2022 angekommen sei. Beim Erdbeben im Februar 2023 sei das Haus seiner Familie in B._______ beschädigt worden, sodass sie draussen übernachten müsse. Der Beschwerdeführer reichte einen Zivilregisterauszug sowie (je in Kopie) eine Mitgliedsbestätigung der HDP, Auszüge der seinen Onkel J._______ betreffenden Anklageschrift im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) und Fotos und Videos betreffend das beschädigte Haus seiner Familie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 - eröffnet am 31. Mai 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 29. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2023 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren sowie auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Der Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Bedürftigkeitsbestätigung vom 29. Juni 2023 nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ausserdem forderte sie den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland (Gerichtsakten der Strafverfahren gegen seine Onkel J._______ und K._______ und Akten des angeblich gegen ihn selbst anhängig gemachten Strafverfahrens) innert 30 Tagen im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. G. Am 15. August 2023 legte der Beschwerdeführer fremdsprachige Dokumente (beziehungsweise deren Fotografie in Kopie) hinsichtlich der gegen ihn in der Türkei geführten Verfahren mit einer entsprechenden Bestätigung seines türkischen Anwalts ins Recht. H. Die Instruktionsrichterin forderte ihn mit Verfügung vom 23. August 2023 auf, diese Beweismittel innert 30 Tagen im Original und in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen, andernfalls werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt. I. Mit Eingabe vom 25. September 2023 reichte der Beschwerdeführer die mit Eingabe vom 15. August 2023 ins Recht gelegten Unterlagen - angeblich im Original - ein. Auf eine Übersetzung verzichtete er. J. Die Vorinstanz hielt innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2023 eingeräumten Replikrecht - trotz zweimalig gewährter Fristerstreckung - keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass ihm in erster Linie finanzielle oder anderweitige Vorteile als Gegenleistung angeboten worden seien, auch wenn es zur einen oder anderen einschüchternden Bemerkung gekommen sei. Der letzte Kontakt mit den Sicherheitskräften habe im Juni oder August (...) stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei demnach noch rund ein Jahr bis zur Ausreise (...) unbehelligt und ohne Kontakte zu den Behörden in der Türkei geblieben. Da er seinen Aussagen zufolge einerseits von den Sicherheitskräften, um ihn als Spitzel anzuwerben, eher mit Vorteilen gelockt als mit Nachteilen bedroht worden sei, und andererseits noch über einen längeren Zeitraum unbehelligt in der Türkei gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bestehe. Dafür spreche nicht zuletzt auch, dass er die Türkei auf dem Luftweg unter Vorweisen seines eigenen Reisepasses und somit auf legalem Weg verlassen habe. Zudem habe er angegeben, dass er abgesehen von diesen Aufforderungen, als Spitzel tätig zu werden, keine Probleme mit den Behörden in der Türkei gehabt habe, und dass auch seine Familie derzeit keine solchen Probleme habe. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Vor dem Hintergrund, dass er seinen Angaben zufolge - abgesehen von der Aufforderung, Spitzel zu werden - keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass ein allfälliges politisches Engagement für die HDP oder die familiären Verbindungen, etwa zu seinem in der Anklageschrift erwähnten Onkel, zu einem anderen Interesse der Behörden an seiner Person ausser der erwähnten Spitzeltätigkeit geführt hätten. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, er habe sich als aktives Mitglied für die HDP eingesetzt, sowohl damals, als die Partei noch erlaubt, als auch zum Zeitpunkt, als diese bereits verboten gewesen sei. Bei der Befragung durch das SEM habe er aus Angst vor möglichen Mass-nahmen der türkischen Sicherheitskräfte seinen Eltern wie auch im Falle einer Ausweisung ihm gegenüber nicht alles gesagt. Er wolle ergänzend zu den vorinstanzlichen Angaben festhalten, dass er in der Vergangenheit in erheblichem Masse die Kämpfer der PKK unterstützt habe. So habe er diesen im Elternhaus mehrfach Unterschlupf gewährt und sie vor den türkischen Sicherheitskräften versteckt. Mit den Onkeln/Cousins der Familie im Dorf B._______ habe er auch den Ausbau eines unterirdischen Tunnelsystems zwischen den Häusern der Familie unterstützt, womit den PKK-Kämpfern Fluchtmöglichkeiten geboten worden seien, sollte eines der Häuser umstellt werden. Nachdem er PKK-Mitglieder mehrfach erfolgreich habe verstecken können, sei es zum geschilderten Vorfall gekommen, bei dem mehrere Personen erschossen worden seien. Vor der Schiesserei habe er den PKK-Kämpfern im Keller seines Hauses Schutz geboten und sei vor dem Haus «Schmiere» gestanden. Die Kämpfer seien weiter durch die Tunnel ins Haus seines Onkels K._______ geflohen, von wo sie oberirdisch zu fliehen versucht hätten. Es seien jedoch vier Personen erschossen worden. Die Kämpfe hätten circa 45 Minuten gedauert, wobei es auch zu einer grösseren Explosion gekommen sei. Er sei nach diesem Kampf in einem unbeobachteten Moment ins etwa 500 bis 1000 Meter entfernte Haus seiner Tante geflohen. Das Elternhaus sei mit roher Gewalt durchsucht worden, doch seine Familie habe nichts über ihn verraten. Als er nach 1,5 Monaten nach Hause zurückgekehrt sei, habe die Polizei ihn aufgesucht, befragt und gezwungen, als Spion gegen die YPG tätig zu sein, was er jedoch nicht gemacht habe und nun mit den entsprechenden Konsequenzen rechnen müsse. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er - wie seine Onkel J._______ und K._______ - der Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt werde, sollte er nicht «mitspielen». In der Folge sei er nach E._______ geflohen und untergetaucht. Nachdem seine Familie und die ganze Verwandtschaft im Dorf mehrfach Hausdurchsuchungen und Schikanen seitens der Spezialkräfte unterzogen worden seien und ihnen gegenüber Strafmassnahmen beziehungsweise seine Verhaftung angekündigt worden seien, habe er sich zur Flucht nach Europa entschlossen. Gegen seine Onkel sei zwischenzeitlich wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation Anklage erhoben worden. Er werde aktuelle Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren nachreichen. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner Zugehörigkeit zur ehemals zugelassenen parlamentarischen Partei HDP, seiner aktiven Unterstützung der PKK beziehungsweise nahestehender Kreise (YPG etc.) und der Ablehnung einer Spionagetätigkeit für den türkischen Staat müsse er mit einer Verhaftung und einer längeren Gefängnisstrafe rechnen. In der Türkei sei mutmasslich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Über den genauen Stand sei er noch nicht informiert, er werde aber entsprechende Akten nachreichen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die erstmals in der Beschwerdeschrift erwähnten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in erheblichem Masse PKK-Kämpfer unterstützt habe, seien als nachgeschoben und somit nicht glaubhaft zu betrachten. Er habe solche Unterstützungstätigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Vielmehr habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass sein Onkel für die PKK Unterstützung geleistet habe und er selber einmal zufällig vor Ort gewesen sei, als es zu einer Auseinandersetzung mit türkischen Sicherheitskräften gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei er von den türkischen Behörden denn auch lediglich als Zeuge und nicht als Beschuldigter einvernommen worden. Dass er bei der Anhörung seine eigenen Unterstützungstätigkeiten für die PKK nicht erwähnt habe aus Angst, dass seine Eltern aufgrund seiner Aussagen Probleme mit den türkischen Behörden bekommen könnten, sei nicht nachvollziehbar. Er sei zu Beginn der Anhörung sowohl darauf hingewiesen worden, alle für das Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen, da das SEM nur beurteilen könne, was ihm bekannt sei, als auch darauf, dass seine Aussagen vertraulich behandelt würden. Zudem sei nicht plausibel, dass er ausführlich über die Unterstützungstätigkeiten seines Onkels für die PKK berichtet habe, nicht aber über die eigenen, wenn er befürchtet habe, dass seine Familie aufgrund seiner Aussagen Probleme mit den türkischen Behörden bekommen würde, handle es sich doch auch beim Onkel um einen Verwandten seiner Eltern. An dieser Einschätzung würden die neu eingereichten Beweismittel nichts ändern: Der Zeitpunkt der Ausstellung dieser Dokumente rund einen Monat nach dem negativen Asylentscheid sei als zumindest verdächtig einzustufen. Weiter sei auf die leichte Fälschbarkeit der Dokumente hinzuweisen, da sie über keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Nicht zuletzt weise der eingereichte Vorführbefehl («Yakalama Emri») Manipulationsspuren auf, die darauf hindeuteten, dass der Name des Beschwerdeführers nachträglich in ein bestehendes Dokument eingefügt worden sei. Somit seien diese Dokumente nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK laufe, zu belegen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Aus dem Hinweis, wonach er beim SEM aus Angst vor möglichen Massnahmen seitens der türkischen Sicherheitskräfte nicht alles gesagt habe, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, zumal er eingangs der Anhörung darauf aufmerksam gemacht wurde, dass alle Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln müssten und diese nicht an Behörden oder Drittpersonen im Heimatland weitergeleitet würden. Er könne deshalb ohne Furcht reden (vgl. Anhörungsprotokoll, SEM-act. 24, S. 2 F2). Vor diesem Hintergrund ist das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, er habe in der Vergangenheit in erheblichem Masse PKK-Kämpfer unterstützt, übereinstimmend mit der Vorinstanz als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er am Ende der Anhörung auf die Frage hin, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte beziehungsweise ob es weitere Gründe gebe, welche gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, erwiderte, er habe nichts hinzuzufügen (vgl. SEM-act. 24, S. 14 F92/93). Nachdem er zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen wurde, dass er für seine Aussagen verantwortlich sei und die Vorinstanz eine allfällige Gefährdung in seinem Heimatstaat nur beurteilen könne, wenn er vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen mache (vgl. SEM-act. 24, S. 2 F2), darf davon ausgegangen werden, er hätte die angebliche Unterstützung von PKK-Kämpfern bereits zum damaligen Zeitpunkt erwähnt, hätte er dies für sein Asylgesuch als zwingend notwendig erachtet. In Anbetracht der Umstände ist den eingereichten Dokumenten, mit denen der Beschwerdeführer die Existenz eines gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Unterstützung der PKK belegen will, jegliche Grundlage entzogen. Er erklärte, dass der letzte Behördenkontakt im Juni oder August (...) stattgefunden habe. Abgesehen von der Anwerbung zum Spitzeldienst, bei der ihm als Gegenleistung Mehrwerte wie Lohn oder eine gute Position angeboten worden seien (vgl. SEM-act. 24, S. 7 F47, S. 9 F49), habe er mit den türkischen Behörden keine Probleme gehabt. Sein Heimatland habe er (...) verlassen (vgl. a.a.O., S. 10 F57 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich demzufolge noch rund ein Jahr ohne Probleme in der Türkei aufgehalten und reiste im Übrigen mit dem Flugzeug auf legalem Weg aus. Es ist daher weder davon auszugehen, dass er bei seiner Ausreise aus der Türkei asylrelevanten behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen ist, noch dass er zum damaligen Zeitpunkt oder bei einer Rückkehr in die Türkei solche zu befürchten hätte; dies umso weniger, als die Behörden ihm bei der Anwerbung als Spitzel hauptsächlich Vorteile versprochen anstatt Nachteile angedroht haben und auch seine Familie keine Probleme haben soll (vgl. SEM-act. 24, S. 12 F74). Im Weiteren erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur HDP als unbegründet. Er gab an, für die Partei viel gearbeitet und namentlich Broschüren und Zeitungen verteilt zu haben (vgl. a.a.O., S. 11 F63). Der beim SEM eingereichten Mitgliedsbestätigung ist zu entnehmen, dass er sich bei den Aktivitäten der (...) der Partei engagiert hat, unter anderem bei der Flugblattverteilung, Plakatierung und bei Wahlaktivitäten. Zum einen ist festzustellen, dass es sich bei der HDP um eine legale Partei handelt (vgl. Urteil des BVGer D-4404/2023 vom 29. August 2023 E. 6.2.2). Zum anderen ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Aktivitäten zugunsten der Partei in besonderem Masse exponiert hat und deshalb ins Visier der Behörden geraten ist. Er hat denn auch nicht geltend gemacht, wegen seiner Parteimitgliedschaft vor der Ausreise Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Ein besonderes Interesse an seiner Person kann nach dem Gesagten ausgeschlossen werden. 5.3 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass auch eine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht im Zusammenhang mit den Onkeln des Beschwerdeführers, die seinen Aussagen zufolge wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation angeklagt worden sind, zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keinen mit diesen Verwandten zusammenhängenden, asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen (vgl. zur Reflexverfolgung statt vieler Urteile des BVGerD-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m.H.) ausgesetzt. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...), bei dem sein Onkel J._______ festgenommen worden sein soll (vgl. SEM-act. 24, S. 11 F67), gab er an, von den türkischen Behörden lediglich als Zeuge und nicht als Beschuldigter einvernommen worden zu sein (vgl. a.a.O., F66). Dass er dabei asylrelevante Nachteile erlitten hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Behörden an einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei interessiert sind. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4066/2020 vom 1. Februar 2024 E. 8.3 m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist keine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen gegeben (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Der ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz D._______ stammende Beschwerdeführer verfügt über einen (...) und Arbeitserfahrung in der (...) (vgl. SEM-act. 24, S. 4 F25, F27, F32, S. 13 F80). Ausserdem hat er bei der (...) mitgeholfen (vgl. a.a.O., S. 13 F81). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei wiederum eine Arbeit finden wird und auf eigenen Beinen stehen kann. Ausserdem dürften ihm seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten [vgl. a.a.O., S. 4/5 F35 ff.]) im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit in der Türkei kann das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb des vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiets bejaht werden, beispielsweise in E._______ oder F._______, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt und gearbeitet hat (vgl. a.a.O., S. 3 F19, S. 13 F80). Schliesslich steht auch sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal er als einziges medizinisches Problem angab, an einer Stelle seines Körpers wachse ein Haar nach innen (vgl. a.a.O., S. 2 F4/5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2023 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist zwar seit dem 1. Januar 2024 als (...) tätig (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem). Da aber vor dem Hintergrund der erst kurzen Erwerbsdauer nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, als Rechtsbei-stand beigeordnet. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist demzufolge der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'000. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig