opencaselaw.ch

E-411/2020

E-411/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 22. Juli 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A13/12) zu seinen persönlichen Verhältnissen, summarisch zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Mit Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 wurde das Dublin-Verfahren bezüglich Italien (aus humanitären Gründen) beendet und angeordnet, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an (A28/27). Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei B._______ geboren worden, sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens. Im Jahr 2001 sei seine Familie mit ihm B._______ nach Eritrea zurückgekehrt, wo er fortan zusammen mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe dort ein Grundstück besessen und dieses als Landwirt bewirtschaftet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei in der (...) Runde im (...) in den Militärdienst eingezogen worden und für vier Monate zur Militärausbildung nach C._______ gekommen. Darauf sei er eingeteilt und in D._______ stationiert worden. Im Rahmen des Militärdienstes habe er zudem als (...) gearbeitet. Im Jahre 2007 habe er sich unerlaubt von der Einheit entfernt und sich in seinen Wohnort begeben, um auf den Feldern zu arbeiten. Am 1. Juli 2007 sei er vom Militär zuhause abgeholt, ins Gefängnis nach E._______ gebracht und in der Folge zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Im Gefängnis von E._______ habe er die Schule bis zur 6. Klasse nachbesucht. Während der Haft sei er auch malträtiert worden. Am 1. Januar 2011 sei er aus dem Gefängnis entlassen und zu seiner Einheit zurückgeführt worden. Am 15. Januar 2011 habe er sich erneut unerlaubt vom Dienst entfernt und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er wiederum in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Am 1. April 2011 sei er von seiner Einheit zu Hause aufgegriffen worden. Unmittelbar bei der anschliessenden Abführung habe er die Flucht ergreifen wollen, woran er aber durch einen Schuss in sein Bein gehindert worden sei. Sein Vorgesetzter habe ihm sogleich nach dem Vorfall und vor Ort eine Infusion gegeben und ihn versteckt. Später habe er in Barentu Blut erhalten und er sei ins Spital gebracht worden. Er habe vier Monate im Spital verbracht, worauf er sich zum Wohnort seiner Cousine A. begeben habe. Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea gelebt. Aufgrund seiner Gehbehinderung habe er nicht arbeiten können. In dieser Zeit habe er seine Partnerin kennengelernt. Am 7. Mai 2012 sei er mit dieser aus Eritrea ausgereist und ins Lager von F._______ im Sudan gelangt, wo er gleichentags als Flüchtling registriert und auch medizinisch behandelt worden sei. Nach einem Jahr und acht Monaten habe er sich aufgrund der Sicherheitslage im Lager entschieden, mit seiner Partnerin nach Khartum zu ziehen. Nachdem sie nach Libyen weitergereist seien, hätten sie am 24. April 2016 mit ihren beiden in der Zwischenzeit geborenen Kindern ein Boot in Richtung Italien bestiegen. Auf der Überfahrt sei das Boot gesunken, wobei seine Frau und seine Kinder ihr Leben verloren hätten. Er selbst habe sich retten können und sei mit Hilfe der Küstenwache am 28. April 2016 nach Italien gelangt. B. Einem Schreiben an das SEM vom 11. April 2019 legte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht seiner Rechtsvertretung eine Kindsanerkennung vom 26. Februar 2018 für seine in der Schweiz geborene Tochter bei. Zudem reichte er eine Bestätigung ein, die ihm das Vorliegen von Problemen in psychologischer Hinsicht attestierte. Im Weiteren gab er vier Fotos bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen ([...]) und ein Foto, das ihn in Militärkleidung zeigt, zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 11. November 2019 nach. D. Mit Schreiben vom 26. November 2019 bat das SEM den Beschwerdeführer, innert Frist einige Fragen die Beziehung seiner Tochter betreffend zu beantworten. Zudem gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur Ungereimtheit zwischen seinen Angaben in der Bundesanhörung und dem medizinischen Bericht, in dem angeführt worden sei, er habe die Schussverletzung am Bein im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen im Sudan erlitten. Der Aufforderung zur Stellungnahme kam er unter Beilage zahlreicher Fotos fristgerecht nach. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 51 AsylG nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug seiner Wegweisung in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie zurzeit nicht zulässig sei, werde er vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das SEM mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen im Wesentlichen aus, aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und ausweichender Angaben stehe bereits die Identität und Biografie des Beschwerdeführers unter Zweifel. Auch seine Ausführungen zum Militärdienst seien im Allgemeinen kaum erlebnisgeprägt, unsubstanziiert, pauschal und ausweichend ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er weder genaue noch konkrete Angaben zu seiner dreijährigen Tätigkeit oder zu seinem Alltag zu machen vermocht (A28/27, S. 13 f.). Auch was seine Inhaftierung betreffe, seien grosse Zweifel angebracht. Zudem sei die zweite Mitnahme im April 2011 als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren seien seine Angaben zum letzten Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Es könne - hinsichtlich des teilweise Vorliegens weniger Realkennzeichen in Bezug auf den militärischen Kontext und die Schussverletzung - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er im Verlauf seines Lebens eine militärische Ausbildung durchlaufen oder Militärdienst geleistet habe sowie im Verlaufe seines Lebens von einer Schussverletzung betroffen gewesen sei. Dass sich dies jedoch im von ihm geschilderten inhaltlichen, insbesondere örtlichen und zeitlichen Kontext ereignet habe, könne ihm aufgrund der vorgenommenen Erwägungen nicht geglaubt werden. In Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens könne der Verlust seiner Familie nicht als Begründung für seine widersprüchlichen und unsubstanziierten Ausführungen gelten. Im Weiteren würden sich aus den Akten in Bezug auf seine Schussverletzung Hinweise für einen anderen Entstehungsrahmen ergehen. So sei etwa dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Sudan von der Schussverletzung betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weder durch seine Angaben noch durch seine eingereichten Beweismittel ein exilpolitisches Profil glaubhaft begründen oder nachweisen können, wodurch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen wäre. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vollständigkeitshalber sei zu betonen, dass er auch gemäss seinen eigenen Angaben mindestens über ein Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Er habe Eritrea verlassen, um - hinsichtlich seiner Gehbehinderung - eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten (A28/27, S. 12, 19). Das SEM stellte weiter fest, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer seit langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit der Kindsmutter der Tochter des Beschwerdeführers gesprochen werden könne; ein gefestigtes Konkubinat liege demzufolge (noch) nicht vor, so dass ein Einbezug (in die der Kindsmutter in der Schweiz erteilte Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich sei. Mit Entscheid vom 24. September 2018 sei der gemeinsamen Tochter derivativ der Flüchtlingsstatus zuerkannt und Asyl gewährt worden. Da eine Person, welcher derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei (Einbezug), ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen könne (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 23), könne der Beschwerdeführer sodann auch keinen Anspruch auf Familienasyl durch seine Tochter ableiten. Die Partnerin und die Tochter würden hinsichtlich ihres Asylstatus wohl über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, seien aber nicht offensichtlich sozialhilfeunabhängig, so dass auch die Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 c AIG (SR 142. 20) nicht erfüllt sei. Vorliegend erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG als nicht zulässig. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Verweigerung der originären Anerkennung als Flüchtling sowie der Asylgewährung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei insbesondere der labile gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Er habe kurz vor der BzP seine Frau und seine beiden Kinder verloren und habe selbst nur knapp das Unglück auf dem Mittelmeer überlebt. So habe er sich bereits in der BzP dahin geäussert, dass er traumatisiert sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung aller Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern einzig jene Indizien berücksichtigt, welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen sollten. Ferner habe die Vorinstanz die herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Die Aussagen aus der BzP seien im Vergleich zu den Aussagen in der Anhörung unverhältnismässig hoch gewichtet und gleichzeitig dem Gesundheitszustand zu wenig Gewicht beigemessen worden. In der Beschwerde wird zudem gerügt, durch das SEM sei keine korrekte Sachverhaltsfeststellung erfolgt. Unter diesem Titel werden verschiedene Aspekte vorgebracht:

- Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Vorinstanz Kopien der Identitätskarten seines Vaters sowie seiner Stiefmutter abgegeben zu haben. Aus dem Aktenverzeichnis werde denn auch ersichtlich, dass Beweismittel (A 15/1) am 22. Juli 2016 erfasst worden seien. In der BzP werde lediglich auf den Flüchtlingsausweis aus dem Sudan Bezug genommen. Leider sei der Unterzeichnenden mit der Akteneinsicht kein vollständiges Beweismittelverzeichnis mitgeschickt worden, um dies nachvollziehen zu können.

- Die Vorinstanz habe ebenfalls keine Akteneinsicht in den Bericht ID-Abklärung (A8/1) gegeben, was im Hinblick auf die vorgebrachten Zweifel betreffend Herkunft des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung möglicherweise relevant gewesen sei.

- Dem Beschwerdeführer seien keine Fragen bezüglich der Desertion gestellt worden respektive sei er unterbrochen worden, als er über die Perspektivlosigkeit im Militärdienst habe berichten wollen (A28/27 F131).

- Zu bemängeln sei auch der Umstand, dass die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Halbbrüder des Beschwerdeführers Z. und M. nicht beigezogen worden seien.

- Der Vorwurf der Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers respektive der eritreischen Behörden unplausibel sei, schlage ins Leere. Nicht nachvollziehbares Verhalten der eritreischen Behörden dürfe auf jeden Fall nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden (vgl. auch Urteil D-581/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 und EMARK 2004/1).

- Insgesamt lasse die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz schliessen. Es scheine, als bürde die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine erhöhte Beweislast auf, wobei sie selbst den Untersuchungsgrundsatz ungenügend beachte, indem sie den komplexen Sachverhalt nicht korrekt feststelle und würdige. Abschliessend wird in der Beschwerde in materieller Hinsicht das Fazit gezogen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden im vorliegenden Fall die Elemente überwiegen, die für die Korrektheit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen würden. Er habe somit glaubhaft gemacht, dass er inhaftiert und nach vier Jahren freigelassen worden sei, sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe, angeschossen worden, aus dem Militärspital desertiert und danach definitiv aus Eritrea ausgereist sei. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 wurde ein Arztbericht vom 30. Januar 2020 nachgereicht. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf den Bericht im Wesentlichen aus, ihm werde nach ICD-10 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Abklärung in der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie sei abgeschlossen und es werde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Im Weiteren wurde in der Eingabe ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass sich Posttraumatische Belastungsstörungen auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken könnten und im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil E-3415/2013 vom 8. April 2014). Dieser Hintergrund müsse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. In der Beilage befinde sich eine Kopie der "Tassera" seines Vaters A., welche bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Schweiz aus eine Bestätigung der Einwohnergemeinde in G., Eritrea, beantragt, dass er nicht verheiratet sei. Diese habe er für die Anerkennung seiner Tochter hier in der Schweiz benötigt (siehe Beschwerde S. 7). Dieses Dokument habe nun vom Zivilstandesamt in G._______ eingeholt werden können und liege in der Beilage vor. Es werde darin von der Kirche M. in G. bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der am (...) in H._______ geboren sei, nicht verheiratet gewesen sei. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe der Beschwerdeführer seine Herkunft glaubhaft darlegen können. Die beiden Kopien aus Eritrea seien dabei lediglich als Hinweise bezüglich seiner vorgebrachten Biografie zu beurteilen. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 wurde festgehalten, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen. J. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es führte dazu im Wesentlichen aus, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführung sei einerseits das traumatische Ereignis (Verlust von Ehefrau und Kindern) bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt und im Entscheid unter Punkt II auf Seite fünf abgehandelt worden, andererseits seien die Dossiers der Brüder nachweislich konsultiert worden. Die schlecht leserlichen Kopien der entwerteten ID-Karten der vermeintlichen Eltern seien zusammen mit den Kopien von Geburtszertifikaten fälschlicherweise nicht ins Beweismitteldossier abgelegt und somit im Entscheid nicht aufgeführt worden. Diese Eingaben würden die Erwägungen des SEM jedoch nicht umzustossen vermögen, auch wenn diese im Original vorliegen würden. Es handle sich dabei weder um rechtsgenügliche Dokumente, welche die Identität des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten, noch um Beweismittel, welche in Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen gebracht werden könnten. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen (in der angefochtenen Verfügung), an denen vollumfänglich festgehalten werde. K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei brachte er vor, die Vernehmlassung der Vorinstanz lasse die Frage aufkommen, inwiefern die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers nachweislich konsultiert worden seien und zu welcher Schlussfolgerung diese Konsultation die Vorinstanz habe kommen lassen. Hätte dieser Abgleich die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich erscheinen lassen, so hätte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Vorbringen der Brüder die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers stützen würden. Die Aktenführungspflicht werde aus dem rechtlichen Gehör abgeleitet gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen seien vollständig festzuhalten (BGer, Urteil 8C_322/2010 vom 9.8.2010 E. 3; BGE 130 11 473 E. 4.1 f.; vgl. auch BGE 131 II 670 E.4). Die Vorinstanz habe ihre Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie angemessen zu würdigen, gemäss Art. 12 VwVG in casu verletzt. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Mit der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Ein formelles Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formaler Rechtsansprüche aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung, Neubeurteilung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, wird nicht gestellt. Diese Rügen sind dennoch vorab zu prüfen, da sie, sollten sie sich als begründet erweisen, allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sowohl in der Beschwerde- wie auch in der Replikschrift mit der Begründung der entsprechenden Rügen verschiedentlich die Aspekte der behördlichen Untersuchungspflicht zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, des Anspruchs auf hinlängliche Akteneinsicht als Teilgehalt des in notwendigem Ausmass zu gewährenden rechtlichen Gehörs und der behördlichen Pflicht an eine genügende Begründung eines Entscheides mit den Anforderungen an eine materiell rechtskonforme Würdigung der erhobenen Sachumstände vermengt werden. Damit werden offenbar die in systematischer Hinsicht wesentlich unterschiedlichen Aspekte an eine rechtlich nicht zu beanstandende behördliche Verfügung verkannt oder zumindest nicht hinreichend abgegrenzt.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 3.2.4 Aufgrund der korrekt verlaufenen Anhörungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht pflichtgemäss dafür gesorgt hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Es ist auch nicht erkennbar, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch falsche Würdigung von Beweismitteln unrichtig erfasst worden wäre. Die entsprechende Rüge ist unbegründet.

E. 3.2.4.1 In der Beschwerde wird eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM mit der Begründung gerügt, der Beschwerdeführer habe angegeben, der Vorinstanz Kopien der Identitätskarten seines Vaters sowie seiner Stiefmutter abgegeben zu haben und aus dem Aktenverzeichnis werde denn auch ersichtlich, dass Beweismittel (A15/1) am 22. Juli 2016 erfasst worden seien. Leider sei der Unterzeichnenden mit der Akteneinsicht kein vollständiges Beweismittelverzeichnis mitgeschickt worden, um dies nachvollziehen zu können. Damit wird jedoch keine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM ersichtlich. Es ist zwar zutreffend und wird vom SEM in seiner Vernehmlassung anerkannt, dass die eingereichten Kopien der ID-Karten der Eltern des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt wurden. Es ist jedoch den Ausführungen des SEM zu folgen, dass es sich bei diesen Eingaben, selbst wenn sie im Original vorliegen würden, weder um rechtsgenügliche Dokumente handelt, welche die Identität des Beschwerdeführers belegen, noch um Beweismittel, welche in Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen gebracht werden könnten. Die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes wird dadurch nicht tangiert. In der Replikschrift wird hierzu denn - in diesem Sinne zu Recht - auch nichts entgegnet.

E. 3.2.4.2 Im Weiteren wird gerügt, dem Beschwerdeführer seien keine Fragen bezüglich der Desertion gestellt worden respektive er sei unterbrochen worden, als er über die Perspektivlosigkeit im Militärdienst habe berichten wollen (A28/27 F131). Die erhobene Rüge mag in Anbetracht des Umstandes erstaunen, als dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit geboten wurde, nach dem Befragungsunterbruch (Mittagspause) unmittelbar an die Frage vor dem Unterbruch anzuknüpfen und sich frei dazu zu äussern (A28/27 F132). Zudem konnte er in der Folge auf entsprechende Fragen ungehindert über die unerlaubte Entfernung von seiner Einheit nach dem geltend gemachten mehrjährigen Gefängnisaufenthalt berichten (A28/27 F153-F155). Auch bezüglich der versuchten Desertion anlässlich des Beinschusses hatte er die Gelegenheit, sich dazu ausführlich zu äussern (A28/27 F157 ff.). Zudem hatte er, wenn auch kurz, erklärt, wie sich die Entlassung aus dem darauffolgenden Spitalaufenthalt dargestellt habe (A28/27 F33). Im Weiteren wurde ihm Gelegenheit geboten, seine Lebensumstände im Zeitraum des letzten Jahres seines Aufenthaltes in Eritrea vor seiner Ausreise in den Sudan zu schildern (A28/27 F95 und F96) und schliesslich wurde er zu den eigentlichen Ausreiseumständen umfassend befragt (A28/27 F170 ff.)

E. 3.2.4.3 In der Beschwerde wird sodann bemängelt, dass die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Halbbrüder des Beschwerdeführers Z. und M. nicht beigezogen worden seien. Das SEM merkte in der Vernehmlassung an, die Dossiers der Brüder seien nachweislich konsultiert worden. In der Replik wird dazu vorgebracht, die Vernehmlassung der Vorinstanz lasse die Frage aufkommen, inwiefern die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers nachweislich konsultiert worden seien und zu welcher Schlussfolgerung diese Konsultation die Vorinstanz habe kommen lassen. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich zwar nachweislich, dass das SEM die Dossiers der Brüder im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren, der Prüfung des Selbsteintrittes und der Beendigung des Dublin-Verfahrens bezüglich des Beschwerdeführers beizog und konsultierte. Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit zuzustimmen, als jedenfalls aus der angefochtenen Verfügung eine Konsultation dieser Dossiers durch das SEM für das vorliegende Verfahren nicht hervorgeht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, das SEM hätte in Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt. In der Beschwerde wird angeführt, die Brüder Z. und M. hätten in ihren Befragungen über den Beschwerdeführer berichtet, wie sie zusammen aufgewachsen seien und dass er über vier Jahre "verschollen" gewesen sei und sie nicht gewusst hätten, ob er aus Eritrea ausgereist oder inhaftiert gewesen sei. Z. habe ebenfalls über die Probleme mit den eritreischen Behörden berichtet, die die Familie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bekommen habe. Ohne auf die Kongruenz dieser Angaben mit dem Inhalt der Akten der Brüder vertiefter einzugehen, wird damit jedenfalls nicht hinreichend konkret dargetan, dass diese für das vorliegende Verfahren von rechtserheblicher Bedeutung sein sollten. Die Konsultation der Akten der Brüder Z. (N [...]) und M. (N [...]) durch das Gericht hat ergeben, dass der Bruder M. anlässlich seiner Anhörung den Beschwerdeführer an einer Stelle namentlich nannte und lediglich angab, dieser sei in der Armee gewesen, und er sei an seinem Bein handicapiert (Anhörung vom 19. September 2016, A22/21 Q57). Der Bruder Z. führte in seiner BzP aus, die Familie sei (im Juli) 2001 B._______ nach Eritrea übersiedelt (A4/16 Ziff. 1.17.04). Anlässlich seiner Anhörung führte Z. in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dieser sei seit dem Jahre 2010 im Sudan (Anhörung vom 11. August 2015, A16/22 Q66), er habe bei einem Versuch des Grenzübertrittes eine Beinverletzung erlitten, wobei "les Shabias" ihm ins Bein geschossen hätten (A16/22 Q68), und gab im Übrigen zu Protokoll, ausser dem Bruder S. seien keine Mitglieder der Familie im Gefängnis gewesen (A16/22 Q86). Nach Durchsicht der Akten von M. und Z. sind (ohne materielle Prüfung der entsprechenden Angaben) demnach keine wesentlichen Anhaltspunkte oder Elemente ersichtlich, wonach der für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt nicht zutreffend erstellt worden wäre und damit eine Grundlage geschaffen worden wäre, die eine im Wesentlichen anderen Umständen angepasste neue Prüfung erforderlich machen würde. Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung keine entscheidrelevanten Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass für das vorliegende Verfahren in erster Linie die persönlichen Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers massgeblich sind.

E. 3.2.4.4 In der Beschwerde wird unter dem Titel der nicht korrekten Sachverhaltsfeststellung durch das SEM vorgebracht, der Vorwurf des SEM, dass das Verhalten des Beschwerdeführers respektive der eritreischen Behörden unplausibel sei, schlage ins Leere und nicht nachvollziehbares Verhalten der eritreischen Behörden dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Dies betrifft nicht die behördliche Untersuchungspflicht des SEM, sondern die Würdigung eines Sachumstandes. Gleiches gilt selbstredend für die erhobene Rüge, insgesamt lasse die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz schliessen und es scheine, als bürde die Vor-instanz dem Beschwerdeführer eine erhöhte Beweislast auf. Auf diese Aspekte ist in den nachfolgenden Erwägungen, soweit entscheidrelevant, einzugehen. Im Übrigen ist in allgemeiner Hinsicht zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren der durch die Aktenlage erhobene, und nicht der im Beratungsgespräch mit der Rechtsvertreterin ergänzte Sachverhalt massgeblich ist.

E. 3.3 Ebenso unter dem Titel, durch das SEM sei keine korrekte Sachverhaltsfeststellung erfolgt, wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe keine Akteneinsicht in den "Bericht ID-Abklärung" (A8/1) gegeben, was im Hinblick auf die vorgebrachten Zweifel betreffend Herkunft des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung möglicherweise relevant gewesen sei. Diese Rüge betrifft nicht die behördliche Untersuchungspflicht, sondern den Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt der zu gewährenden Möglichkeit der Ausübung des rechtlichen Gehörs. Hierzu ist festzustellen, dass das als "Bericht ID-Abklärung" bezeichnete Aktenstück ein StandardFormular mit tabellarisch aufgeführten Resultaten von verschiedenen nationalen und internationalen Identifizierungs-Datenbanken und allfälligen Dokumenten-Prüfungen darstellt und generell als "nur für internen Gebrauch" bestimmt ist. Diese Formulare werden vom SEM zu Recht als "interne Akten" behandelt. Wie das SEM der Rechtsvertreterin bereits im Schreiben vom 12. Dezember 2019 betreffend Akteneinsicht mit dem Hinweis auf Art. 27 VwVG und BGE 115 V 297 E. 2g sowie BVGE 2011/37 E. 5.4 zutreffend mitteilte, unterstehen diese internen Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht. Das vorliegende Aktenstück A8/1 hat im Übrigen nichts zum Inhalt, was dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt ist oder ihm anlässlich der BzP zum rechtlichen Gehör nicht offengelegt worden wäre.

E. 3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz beurteilen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob ihrer Begründung in allen Teilen zu folgen ist - zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und ausweichender Angaben des Beschwerdeführers würden bereits seine Identität und Biografie unter Zweifel stehen. Da vorliegend diesen Aspekten in entscheidwesentlicher Hinsicht eine untergeordnete Bedeutung zukommt, kann darauf verzichtet werden, auf diese Erwägungen und auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. Jedenfalls hat das SEM nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist und einen nicht unbedeutenden Teil seines Lebens in Eritrea verbracht hat. Das SEM schliesst auch - hinsichtlich des nach seiner Ansicht teilweisen Vorliegens weniger Realkennzeichen in Bezug auf den militärischen Kontext - nicht gänzlich aus, dass er im Verlauf seines Lebens eine militärische Ausbildung durchlaufen oder Militärdienst geleistet haben könnte. Hierzu ist - wie nachstehend festzustellen ist - zu ergänzen, dass das Gericht Realkennzeichen in Bezug auf den militärischen Kontext kaum zu erkennen vermag und diese seitens des Beschwerdeführers derart inhaltslos ausgefallen sind, dass diese auch von anderen Quellen stammen könnten, als von selbst Erlebtem.

E. 6.3 In flüchtlingsrechtlich entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst im Allgemeinen kaum erlebnisgeprägt, unsubstanziiert, pauschal und ausweichend ausgefallen sind. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist das diesbezügliche Aussagevermögen nach Einschätzung des Gerichts derart inhalts- und realitätsarm, dass nicht von tatsächlich erlebten Erfahrungen ausgegangen werden kann. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers gehen kaum darüber hinaus, was auch etwa auf einem blossen Hörensagen basieren könnte. Dieses Unvermögen ist insbesondere auch nicht mit der psychischen Verfassung aufgrund des Verlustes seiner Familie erklärbar. Das SEM stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine konkreten Angaben zu seiner angeblichen diesbezüglichen dreijährigen Tätigkeit oder zu seinem Alltag machen konnte. Selbst wenn die militärische Diensttätigkeit bedeutend kürzer als - wie vom Beschwerdeführer angegeben - drei Jahre betragen hätte, wären hierzu ohne Weiteres die Vermittlung präziser persönlicher Eindrücke und Erlebnisberichte zu erwarten. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM bezüglich der geltend gemachten mehrjährigen Inhaftierung grosse Zweifel als angebracht betrachtete. Die entsprechenden Schilderungen dazu sind letztlich ebenso arm an Erlebnisprägung, was unverständlich ist, falls er die Inhaftierung tatsächlich durchlaufen hätte. Zudem blieb der vom SEM erkannte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss Angaben anlässlich der BzP von Dezember 2007 bis zum 1. Januar 2011 inhaftiert gewesen sei (A 13/12 Ziff. 1.17.04) und gemäss der Beteuerung im Rahmen der Anhörung, er sei am 1. Juli 2007 mitgenommen und inhaftiert worden (A28/27 F27), unaufgelöst. In einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist auch die geltend gemachte zweite Mitnahme vom April 2011 - wie das SEM zu Recht feststellte - als unglaubhaft zu erachten, wenn er vorbringt, nach einer über dreijährigen Inhaftierung aufgrund des unerlaubten Verlassens der Einheit diese nach nur zwei Wochen erneut verlassen zu haben und nach Hause gegangen zu sein, obwohl er gewusst habe, dass es im Dorf sehr viele Spitzel gebe (A28/27 F157). Der blosse Beweggrund zu einem solchen Verhalten, er habe seine Familie schon lange nicht mehr gesehen (A28/27 F131), vermag in Berücksichtigung des Wissens um drohende ähnliche Folgen in der Tat nicht zu überzeugen, immer vorausgesetzt, der Beschwerdeführer hätte den mehrjährigen Gefängnisaufenthalt verbunden mit Misshandlungen tatsächlich über sich ergehen lassen müssen.

E. 6.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung an, "vollständigkeitshalber" sei zudem zu erwähnen, dass aus den Akten in Bezug auf die Schussverletzung Hinweise für einen anderen Entstehungsrahmen hervorgehen würden. So sei dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Sudan von der Schussverletzung betroffen gewesen sei (A35/10, S. 5). Im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe er dazu ausgeführt, dass es sich um eine Interpretation des Erstversorgerarztes handeln müsse, da die Gespräche mit dem Arzt ohne Übersetzung stattgefunden hätten und er lediglich mitzuteilen versucht habe, dass ihm in einem Spital im Sudan die Metallsplitter entfernt worden seien. Seine eigenen Ausführungen in der Bundesanhörung, sein Vorgesetzter habe ihn versteckt und ihm vor Ort eine Infusion verabreicht (A28/27, S. 18), würden jedoch vielmehr mit der bestrittenen Angabe des Arztberichts korrespondieren, die Schussverletzung sei ihm bei Kriegshandlungen im Sudan zugefügt worden. So ist zwar dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Sudan von der Schussverletzung betroffen gewesen sei (A35/10, Beilage 2). Es ist aber im Sinne der hierzu gewährten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 (A37/5, S. 2) einerseits einzuräumen, dass die diesbezügliche Anamnese im Arztbericht auf einem Verständigungsproblem beruhen könnte. Im Arztbericht wurde darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet habe. Andererseits erscheint die Folgerung des SEM zumindest insoweit nachvollziehbar, als die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter habe ihm nach der Schussverletzung vor Ort eine Infusion verabreicht (A28/27 F159), eher mit der bestrittenen Angabe des Arztberichts korrespondieren würden, die Schussverletzung sei ihm bei Kriegshandlungen im Sudan zugefügt worden. Es ist in der Tat kaum davon auszugehen, dass anlässlich einer blossen Suche und einer beabsichtigten Mitnahme des Beschwerdeführers aus seinem Wohnort durch Angehörige seiner militärischen Einheit medizinische Utensilien mitgeführt werden sollten, die eine Infusion vor Ort ermöglicht hätte.

E. 6.5 Abgesehen davon ist die Feststellung des SEM zu bestätigen und entscheidwesentlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mindestens über ein Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Damit wäre nach geltender Rechtsprechung ein kausaler Zusammenhang einer behördlichen Verfolgungsgefahr in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht ohnehin unterbrochen worden. Gemäss schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (BVGE 2010/57 E. 4.1, 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, ist dies nach asylrechtlicher Literatur und Praxis in der Regel nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten anzunehmen. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m. w. H.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von einem Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea in objektiver oder subjektiver Hinsicht hinreichend plausible Gründe gehabt hätte, zwingend an einer Ausreise gehindert worden zu sein. In der Beschwerde wird vorgebracht, auch an diesem Aufenthaltsort sei der Sicherheitsdienst anwesend gewesen und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dieser ihn auf dem Radar gehabt und beobachtet habe. Aufgrund der Verletzung seien die Leute des Sicherheitsdienstes jedoch nicht davon ausgegangen, dass er sich von dort entfernen könnte. Zudem sei ihm aufgrund seiner Kriegsverletzung auch ein gewisser Respekt entgegengebracht worden. Diese Vorbringen sprechen gerade gegen eine Absicht der eritreischen Behörden, den Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne aussetzen zu wollen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Beinverletzung von den eritreischen Behörden als einer militärischen Dienstpflicht untauglich erklärt würde. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Austritt aus dem Militärspital nicht als Desertion zu werten ist, wäre in diesem Zusammenhang ein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise aus Eritrea in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht ohnehin nicht als gegeben zu erachten.

E. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit oder in der Form von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt war.

E. 6.7.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage auch eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht nicht begründet.

E. 6.7.2 Nach obigen Erwägungen kann das Gericht die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, selbst falls der Beschwerdeführer heute als militäruntauglich eingestuft würde, müsste er bei einer Rückkehr nach Eritrea trotzdem mit der Bestrafung als Deserteur rechnen, nicht teilen.

E. 6.7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz politisch engagiert zu sein und bereits an mehreren Demonstrationen, wie etwa in Genf im (...) und in Bern im (...) teilgenommen zu haben. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Das SEM stellte zu Recht fest, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge ist in der Tat auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden hätte. Gemäss den eingereichten Fotos von zwei Demonstrationen (...) und (...) in I._______ beziehungsweise G._______ sowie der Angabe, an «mehreren Demonstrationen» teilgenommen zu haben und damit aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine ausreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die wegen ihres qualifizierten Engagements oder ihrer Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten oder gestützt darauf gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass gemäss den Akten deutlich wird, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen Teil einer grösseren Ansammlung und somit ein Mitläufer war, der sich weder exponiert noch identifizierbar gemacht hat und kein exilpolitisches Profil glaubhaft begründen oder nachweisen konnte, wodurch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen wäre. In der Beschwerde werden denn auch keine diesbezüglichen Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben.

E. 6.7.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit keine Flüchtlingseigenschaft ableiten. Gemäss dem Koordinationsurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.

E. 6.8 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Das SEM stellte weiter fest, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer seit langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit der Kindsmutter der Tochter des Beschwerdeführers gesprochen werden könne; ein gefestigtes Konkubinat liege demzufolge (noch) nicht vor, so dass ein Einbezug (in die der Kindsmutter in der Schweiz erteilten Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich sei. Diese Einschätzung des SEM ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen des SEM in rechtlicher Hinsicht nichts entgegengehalten. Die blosse Anmerkung in der Beschwerde unter dem Titel "Sachverhalt", der Beschwerdeführer verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner neuen Familie, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Auch aufgrund der aktuellen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass ein gefestigtes Konkubinat vorliegen würde und es sind keine Bemühungen dargetan, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter zusammenzuleben oder eine Ehe einzugehen gedenkt.

E. 7.2 Der gemeinsamen Tochter wurde derivativ der Flüchtlingsstatus zuerkannt und Asyl gewährt. Das SEM stellte zutreffend fest, da eine Person, welcher derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen könne (EMARK 2000 Nr. 23), könne der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Familienasyl durch seine Tochter ableiten.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 VGKE in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 18. März 2020 zu den Akten und macht einen Aufwand von 15 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-, ausmachend Fr. 2'700.- sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 207. 90 geltend. Der vorliegend notwendige Aufwand ist auf 12 Stunden festzulegen (Beschwerdeschrift 13 Seiten, wovon drei Seiten bekannter Sachverhalt und Prozessgeschichte). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1938.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
  5. Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 1938.60 zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-411/2020 Urteil vom 12. August 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 22. Juli 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A13/12) zu seinen persönlichen Verhältnissen, summarisch zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Mit Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 wurde das Dublin-Verfahren bezüglich Italien (aus humanitären Gründen) beendet und angeordnet, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 30. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an (A28/27). Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei B._______ geboren worden, sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens. Im Jahr 2001 sei seine Familie mit ihm B._______ nach Eritrea zurückgekehrt, wo er fortan zusammen mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe dort ein Grundstück besessen und dieses als Landwirt bewirtschaftet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er sei in der (...) Runde im (...) in den Militärdienst eingezogen worden und für vier Monate zur Militärausbildung nach C._______ gekommen. Darauf sei er eingeteilt und in D._______ stationiert worden. Im Rahmen des Militärdienstes habe er zudem als (...) gearbeitet. Im Jahre 2007 habe er sich unerlaubt von der Einheit entfernt und sich in seinen Wohnort begeben, um auf den Feldern zu arbeiten. Am 1. Juli 2007 sei er vom Militär zuhause abgeholt, ins Gefängnis nach E._______ gebracht und in der Folge zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Im Gefängnis von E._______ habe er die Schule bis zur 6. Klasse nachbesucht. Während der Haft sei er auch malträtiert worden. Am 1. Januar 2011 sei er aus dem Gefängnis entlassen und zu seiner Einheit zurückgeführt worden. Am 15. Januar 2011 habe er sich erneut unerlaubt vom Dienst entfernt und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er wiederum in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Am 1. April 2011 sei er von seiner Einheit zu Hause aufgegriffen worden. Unmittelbar bei der anschliessenden Abführung habe er die Flucht ergreifen wollen, woran er aber durch einen Schuss in sein Bein gehindert worden sei. Sein Vorgesetzter habe ihm sogleich nach dem Vorfall und vor Ort eine Infusion gegeben und ihn versteckt. Später habe er in Barentu Blut erhalten und er sei ins Spital gebracht worden. Er habe vier Monate im Spital verbracht, worauf er sich zum Wohnort seiner Cousine A. begeben habe. Dort habe er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea gelebt. Aufgrund seiner Gehbehinderung habe er nicht arbeiten können. In dieser Zeit habe er seine Partnerin kennengelernt. Am 7. Mai 2012 sei er mit dieser aus Eritrea ausgereist und ins Lager von F._______ im Sudan gelangt, wo er gleichentags als Flüchtling registriert und auch medizinisch behandelt worden sei. Nach einem Jahr und acht Monaten habe er sich aufgrund der Sicherheitslage im Lager entschieden, mit seiner Partnerin nach Khartum zu ziehen. Nachdem sie nach Libyen weitergereist seien, hätten sie am 24. April 2016 mit ihren beiden in der Zwischenzeit geborenen Kindern ein Boot in Richtung Italien bestiegen. Auf der Überfahrt sei das Boot gesunken, wobei seine Frau und seine Kinder ihr Leben verloren hätten. Er selbst habe sich retten können und sei mit Hilfe der Küstenwache am 28. April 2016 nach Italien gelangt. B. Einem Schreiben an das SEM vom 11. April 2019 legte der Beschwerdeführer nebst einer Vollmacht seiner Rechtsvertretung eine Kindsanerkennung vom 26. Februar 2018 für seine in der Schweiz geborene Tochter bei. Zudem reichte er eine Bestätigung ein, die ihm das Vorliegen von Problemen in psychologischer Hinsicht attestierte. Im Weiteren gab er vier Fotos bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen ([...]) und ein Foto, das ihn in Militärkleidung zeigt, zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 11. November 2019 nach. D. Mit Schreiben vom 26. November 2019 bat das SEM den Beschwerdeführer, innert Frist einige Fragen die Beziehung seiner Tochter betreffend zu beantworten. Zudem gewährte es ihm das rechtliche Gehör zur Ungereimtheit zwischen seinen Angaben in der Bundesanhörung und dem medizinischen Bericht, in dem angeführt worden sei, er habe die Schussverletzung am Bein im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen im Sudan erlitten. Der Aufforderung zur Stellungnahme kam er unter Beilage zahlreicher Fotos fristgerecht nach. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 51 AsylG nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug seiner Wegweisung in Nachachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie zurzeit nicht zulässig sei, werde er vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte das SEM mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen im Wesentlichen aus, aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und ausweichender Angaben stehe bereits die Identität und Biografie des Beschwerdeführers unter Zweifel. Auch seine Ausführungen zum Militärdienst seien im Allgemeinen kaum erlebnisgeprägt, unsubstanziiert, pauschal und ausweichend ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe er weder genaue noch konkrete Angaben zu seiner dreijährigen Tätigkeit oder zu seinem Alltag zu machen vermocht (A28/27, S. 13 f.). Auch was seine Inhaftierung betreffe, seien grosse Zweifel angebracht. Zudem sei die zweite Mitnahme im April 2011 als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren seien seine Angaben zum letzten Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Es könne - hinsichtlich des teilweise Vorliegens weniger Realkennzeichen in Bezug auf den militärischen Kontext und die Schussverletzung - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er im Verlauf seines Lebens eine militärische Ausbildung durchlaufen oder Militärdienst geleistet habe sowie im Verlaufe seines Lebens von einer Schussverletzung betroffen gewesen sei. Dass sich dies jedoch im von ihm geschilderten inhaltlichen, insbesondere örtlichen und zeitlichen Kontext ereignet habe, könne ihm aufgrund der vorgenommenen Erwägungen nicht geglaubt werden. In Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens könne der Verlust seiner Familie nicht als Begründung für seine widersprüchlichen und unsubstanziierten Ausführungen gelten. Im Weiteren würden sich aus den Akten in Bezug auf seine Schussverletzung Hinweise für einen anderen Entstehungsrahmen ergehen. So sei etwa dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Sudan von der Schussverletzung betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weder durch seine Angaben noch durch seine eingereichten Beweismittel ein exilpolitisches Profil glaubhaft begründen oder nachweisen können, wodurch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen wäre. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vollständigkeitshalber sei zu betonen, dass er auch gemäss seinen eigenen Angaben mindestens über ein Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Er habe Eritrea verlassen, um - hinsichtlich seiner Gehbehinderung - eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten (A28/27, S. 12, 19). Das SEM stellte weiter fest, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer seit langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit der Kindsmutter der Tochter des Beschwerdeführers gesprochen werden könne; ein gefestigtes Konkubinat liege demzufolge (noch) nicht vor, so dass ein Einbezug (in die der Kindsmutter in der Schweiz erteilte Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich sei. Mit Entscheid vom 24. September 2018 sei der gemeinsamen Tochter derivativ der Flüchtlingsstatus zuerkannt und Asyl gewährt worden. Da eine Person, welcher derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei (Einbezug), ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen könne (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 23), könne der Beschwerdeführer sodann auch keinen Anspruch auf Familienasyl durch seine Tochter ableiten. Die Partnerin und die Tochter würden hinsichtlich ihres Asylstatus wohl über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, seien aber nicht offensichtlich sozialhilfeunabhängig, so dass auch die Voraussetzung gemäss Art. 44 Abs. 1 c AIG (SR 142. 20) nicht erfüllt sei. Vorliegend erachte das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG als nicht zulässig. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf eine Prüfung weiterer Vollzugshindernisse könne vor diesem Hintergrund verzichtet werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Verweigerung der originären Anerkennung als Flüchtling sowie der Asylgewährung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei insbesondere der labile gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Er habe kurz vor der BzP seine Frau und seine beiden Kinder verloren und habe selbst nur knapp das Unglück auf dem Mittelmeer überlebt. So habe er sich bereits in der BzP dahin geäussert, dass er traumatisiert sei. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung aller Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern einzig jene Indizien berücksichtigt, welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen sollten. Ferner habe die Vorinstanz die herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Die Aussagen aus der BzP seien im Vergleich zu den Aussagen in der Anhörung unverhältnismässig hoch gewichtet und gleichzeitig dem Gesundheitszustand zu wenig Gewicht beigemessen worden. In der Beschwerde wird zudem gerügt, durch das SEM sei keine korrekte Sachverhaltsfeststellung erfolgt. Unter diesem Titel werden verschiedene Aspekte vorgebracht:

- Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Vorinstanz Kopien der Identitätskarten seines Vaters sowie seiner Stiefmutter abgegeben zu haben. Aus dem Aktenverzeichnis werde denn auch ersichtlich, dass Beweismittel (A 15/1) am 22. Juli 2016 erfasst worden seien. In der BzP werde lediglich auf den Flüchtlingsausweis aus dem Sudan Bezug genommen. Leider sei der Unterzeichnenden mit der Akteneinsicht kein vollständiges Beweismittelverzeichnis mitgeschickt worden, um dies nachvollziehen zu können.

- Die Vorinstanz habe ebenfalls keine Akteneinsicht in den Bericht ID-Abklärung (A8/1) gegeben, was im Hinblick auf die vorgebrachten Zweifel betreffend Herkunft des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung möglicherweise relevant gewesen sei.

- Dem Beschwerdeführer seien keine Fragen bezüglich der Desertion gestellt worden respektive sei er unterbrochen worden, als er über die Perspektivlosigkeit im Militärdienst habe berichten wollen (A28/27 F131).

- Zu bemängeln sei auch der Umstand, dass die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Halbbrüder des Beschwerdeführers Z. und M. nicht beigezogen worden seien.

- Der Vorwurf der Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers respektive der eritreischen Behörden unplausibel sei, schlage ins Leere. Nicht nachvollziehbares Verhalten der eritreischen Behörden dürfe auf jeden Fall nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden (vgl. auch Urteil D-581/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 und EMARK 2004/1).

- Insgesamt lasse die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz schliessen. Es scheine, als bürde die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine erhöhte Beweislast auf, wobei sie selbst den Untersuchungsgrundsatz ungenügend beachte, indem sie den komplexen Sachverhalt nicht korrekt feststelle und würdige. Abschliessend wird in der Beschwerde in materieller Hinsicht das Fazit gezogen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung würden im vorliegenden Fall die Elemente überwiegen, die für die Korrektheit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen würden. Er habe somit glaubhaft gemacht, dass er inhaftiert und nach vier Jahren freigelassen worden sei, sich unerlaubt von seiner Einheit entfernt habe, angeschossen worden, aus dem Militärspital desertiert und danach definitiv aus Eritrea ausgereist sei. G. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde. H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 wurde ein Arztbericht vom 30. Januar 2020 nachgereicht. Dazu führte der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf den Bericht im Wesentlichen aus, ihm werde nach ICD-10 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die Abklärung in der Sprechstunde für transkulturelle Psychiatrie sei abgeschlossen und es werde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Im Weiteren wurde in der Eingabe ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass sich Posttraumatische Belastungsstörungen auf das Aussageverhalten der traumatisierten Person auswirken könnten und im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil E-3415/2013 vom 8. April 2014). Dieser Hintergrund müsse bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden. In der Beilage befinde sich eine Kopie der "Tassera" seines Vaters A., welche bereits bei der Vorinstanz eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der Schweiz aus eine Bestätigung der Einwohnergemeinde in G., Eritrea, beantragt, dass er nicht verheiratet sei. Diese habe er für die Anerkennung seiner Tochter hier in der Schweiz benötigt (siehe Beschwerde S. 7). Dieses Dokument habe nun vom Zivilstandesamt in G._______ eingeholt werden können und liege in der Beilage vor. Es werde darin von der Kirche M. in G. bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der am (...) in H._______ geboren sei, nicht verheiratet gewesen sei. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe der Beschwerdeführer seine Herkunft glaubhaft darlegen können. Die beiden Kopien aus Eritrea seien dabei lediglich als Hinweise bezüglich seiner vorgebrachten Biografie zu beurteilen. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 wurde festgehalten, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen. J. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es führte dazu im Wesentlichen aus, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführung sei einerseits das traumatische Ereignis (Verlust von Ehefrau und Kindern) bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigt und im Entscheid unter Punkt II auf Seite fünf abgehandelt worden, andererseits seien die Dossiers der Brüder nachweislich konsultiert worden. Die schlecht leserlichen Kopien der entwerteten ID-Karten der vermeintlichen Eltern seien zusammen mit den Kopien von Geburtszertifikaten fälschlicherweise nicht ins Beweismitteldossier abgelegt und somit im Entscheid nicht aufgeführt worden. Diese Eingaben würden die Erwägungen des SEM jedoch nicht umzustossen vermögen, auch wenn diese im Original vorliegen würden. Es handle sich dabei weder um rechtsgenügliche Dokumente, welche die Identität des Beschwerdeführers zu belegen vermöchten, noch um Beweismittel, welche in Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen gebracht werden könnten. Im Übrigen verweise das SEM auf seine Erwägungen (in der angefochtenen Verfügung), an denen vollumfänglich festgehalten werde. K. Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen. L. Mit Eingabe vom 18. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei brachte er vor, die Vernehmlassung der Vorinstanz lasse die Frage aufkommen, inwiefern die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers nachweislich konsultiert worden seien und zu welcher Schlussfolgerung diese Konsultation die Vorinstanz habe kommen lassen. Hätte dieser Abgleich die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich erscheinen lassen, so hätte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen. Andernfalls müsse davon ausgegangen werden, dass auch die Vorbringen der Brüder die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers stützen würden. Die Aktenführungspflicht werde aus dem rechtlichen Gehör abgeleitet gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen seien vollständig festzuhalten (BGer, Urteil 8C_322/2010 vom 9.8.2010 E. 3; BGE 130 11 473 E. 4.1 f.; vgl. auch BGE 131 II 670 E.4). Die Vorinstanz habe ihre Pflicht, den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen sowie angemessen zu würdigen, gemäss Art. 12 VwVG in casu verletzt. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Ein formelles Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formaler Rechtsansprüche aufzuheben und an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung, Neubeurteilung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, wird nicht gestellt. Diese Rügen sind dennoch vorab zu prüfen, da sie, sollten sie sich als begründet erweisen, allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sowohl in der Beschwerde- wie auch in der Replikschrift mit der Begründung der entsprechenden Rügen verschiedentlich die Aspekte der behördlichen Untersuchungspflicht zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, des Anspruchs auf hinlängliche Akteneinsicht als Teilgehalt des in notwendigem Ausmass zu gewährenden rechtlichen Gehörs und der behördlichen Pflicht an eine genügende Begründung eines Entscheides mit den Anforderungen an eine materiell rechtskonforme Würdigung der erhobenen Sachumstände vermengt werden. Damit werden offenbar die in systematischer Hinsicht wesentlich unterschiedlichen Aspekte an eine rechtlich nicht zu beanstandende behördliche Verfügung verkannt oder zumindest nicht hinreichend abgegrenzt. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 3.2.4 Aufgrund der korrekt verlaufenen Anhörungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht pflichtgemäss dafür gesorgt hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Es ist auch nicht erkennbar, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch falsche Würdigung von Beweismitteln unrichtig erfasst worden wäre. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 3.2.4.1 In der Beschwerde wird eine nicht korrekte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM mit der Begründung gerügt, der Beschwerdeführer habe angegeben, der Vorinstanz Kopien der Identitätskarten seines Vaters sowie seiner Stiefmutter abgegeben zu haben und aus dem Aktenverzeichnis werde denn auch ersichtlich, dass Beweismittel (A15/1) am 22. Juli 2016 erfasst worden seien. Leider sei der Unterzeichnenden mit der Akteneinsicht kein vollständiges Beweismittelverzeichnis mitgeschickt worden, um dies nachvollziehen zu können. Damit wird jedoch keine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM ersichtlich. Es ist zwar zutreffend und wird vom SEM in seiner Vernehmlassung anerkannt, dass die eingereichten Kopien der ID-Karten der Eltern des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt wurden. Es ist jedoch den Ausführungen des SEM zu folgen, dass es sich bei diesen Eingaben, selbst wenn sie im Original vorliegen würden, weder um rechtsgenügliche Dokumente handelt, welche die Identität des Beschwerdeführers belegen, noch um Beweismittel, welche in Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorbringen gebracht werden könnten. Die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes wird dadurch nicht tangiert. In der Replikschrift wird hierzu denn - in diesem Sinne zu Recht - auch nichts entgegnet. 3.2.4.2 Im Weiteren wird gerügt, dem Beschwerdeführer seien keine Fragen bezüglich der Desertion gestellt worden respektive er sei unterbrochen worden, als er über die Perspektivlosigkeit im Militärdienst habe berichten wollen (A28/27 F131). Die erhobene Rüge mag in Anbetracht des Umstandes erstaunen, als dem Beschwerdeführer sehr wohl Gelegenheit geboten wurde, nach dem Befragungsunterbruch (Mittagspause) unmittelbar an die Frage vor dem Unterbruch anzuknüpfen und sich frei dazu zu äussern (A28/27 F132). Zudem konnte er in der Folge auf entsprechende Fragen ungehindert über die unerlaubte Entfernung von seiner Einheit nach dem geltend gemachten mehrjährigen Gefängnisaufenthalt berichten (A28/27 F153-F155). Auch bezüglich der versuchten Desertion anlässlich des Beinschusses hatte er die Gelegenheit, sich dazu ausführlich zu äussern (A28/27 F157 ff.). Zudem hatte er, wenn auch kurz, erklärt, wie sich die Entlassung aus dem darauffolgenden Spitalaufenthalt dargestellt habe (A28/27 F33). Im Weiteren wurde ihm Gelegenheit geboten, seine Lebensumstände im Zeitraum des letzten Jahres seines Aufenthaltes in Eritrea vor seiner Ausreise in den Sudan zu schildern (A28/27 F95 und F96) und schliesslich wurde er zu den eigentlichen Ausreiseumständen umfassend befragt (A28/27 F170 ff.) 3.2.4.3 In der Beschwerde wird sodann bemängelt, dass die Akten der beiden in der Schweiz lebenden Halbbrüder des Beschwerdeführers Z. und M. nicht beigezogen worden seien. Das SEM merkte in der Vernehmlassung an, die Dossiers der Brüder seien nachweislich konsultiert worden. In der Replik wird dazu vorgebracht, die Vernehmlassung der Vorinstanz lasse die Frage aufkommen, inwiefern die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers nachweislich konsultiert worden seien und zu welcher Schlussfolgerung diese Konsultation die Vorinstanz habe kommen lassen. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich zwar nachweislich, dass das SEM die Dossiers der Brüder im Zusammenhang mit dem Dublin-Verfahren, der Prüfung des Selbsteintrittes und der Beendigung des Dublin-Verfahrens bezüglich des Beschwerdeführers beizog und konsultierte. Dem Beschwerdeführer ist aber insoweit zuzustimmen, als jedenfalls aus der angefochtenen Verfügung eine Konsultation dieser Dossiers durch das SEM für das vorliegende Verfahren nicht hervorgeht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, das SEM hätte in Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt. In der Beschwerde wird angeführt, die Brüder Z. und M. hätten in ihren Befragungen über den Beschwerdeführer berichtet, wie sie zusammen aufgewachsen seien und dass er über vier Jahre "verschollen" gewesen sei und sie nicht gewusst hätten, ob er aus Eritrea ausgereist oder inhaftiert gewesen sei. Z. habe ebenfalls über die Probleme mit den eritreischen Behörden berichtet, die die Familie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bekommen habe. Ohne auf die Kongruenz dieser Angaben mit dem Inhalt der Akten der Brüder vertiefter einzugehen, wird damit jedenfalls nicht hinreichend konkret dargetan, dass diese für das vorliegende Verfahren von rechtserheblicher Bedeutung sein sollten. Die Konsultation der Akten der Brüder Z. (N [...]) und M. (N [...]) durch das Gericht hat ergeben, dass der Bruder M. anlässlich seiner Anhörung den Beschwerdeführer an einer Stelle namentlich nannte und lediglich angab, dieser sei in der Armee gewesen, und er sei an seinem Bein handicapiert (Anhörung vom 19. September 2016, A22/21 Q57). Der Bruder Z. führte in seiner BzP aus, die Familie sei (im Juli) 2001 B._______ nach Eritrea übersiedelt (A4/16 Ziff. 1.17.04). Anlässlich seiner Anhörung führte Z. in Bezug auf den Beschwerdeführer aus, dieser sei seit dem Jahre 2010 im Sudan (Anhörung vom 11. August 2015, A16/22 Q66), er habe bei einem Versuch des Grenzübertrittes eine Beinverletzung erlitten, wobei "les Shabias" ihm ins Bein geschossen hätten (A16/22 Q68), und gab im Übrigen zu Protokoll, ausser dem Bruder S. seien keine Mitglieder der Familie im Gefängnis gewesen (A16/22 Q86). Nach Durchsicht der Akten von M. und Z. sind (ohne materielle Prüfung der entsprechenden Angaben) demnach keine wesentlichen Anhaltspunkte oder Elemente ersichtlich, wonach der für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt nicht zutreffend erstellt worden wäre und damit eine Grundlage geschaffen worden wäre, die eine im Wesentlichen anderen Umständen angepasste neue Prüfung erforderlich machen würde. Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung keine entscheidrelevanten Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Im Übrigen gilt festzuhalten, dass für das vorliegende Verfahren in erster Linie die persönlichen Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers massgeblich sind. 3.2.4.4 In der Beschwerde wird unter dem Titel der nicht korrekten Sachverhaltsfeststellung durch das SEM vorgebracht, der Vorwurf des SEM, dass das Verhalten des Beschwerdeführers respektive der eritreischen Behörden unplausibel sei, schlage ins Leere und nicht nachvollziehbares Verhalten der eritreischen Behörden dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Dies betrifft nicht die behördliche Untersuchungspflicht des SEM, sondern die Würdigung eines Sachumstandes. Gleiches gilt selbstredend für die erhobene Rüge, insgesamt lasse die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine voreingenommene Haltung der Vorinstanz schliessen und es scheine, als bürde die Vor-instanz dem Beschwerdeführer eine erhöhte Beweislast auf. Auf diese Aspekte ist in den nachfolgenden Erwägungen, soweit entscheidrelevant, einzugehen. Im Übrigen ist in allgemeiner Hinsicht zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren der durch die Aktenlage erhobene, und nicht der im Beratungsgespräch mit der Rechtsvertreterin ergänzte Sachverhalt massgeblich ist. 3.3 Ebenso unter dem Titel, durch das SEM sei keine korrekte Sachverhaltsfeststellung erfolgt, wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe keine Akteneinsicht in den "Bericht ID-Abklärung" (A8/1) gegeben, was im Hinblick auf die vorgebrachten Zweifel betreffend Herkunft des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung möglicherweise relevant gewesen sei. Diese Rüge betrifft nicht die behördliche Untersuchungspflicht, sondern den Anspruch auf Akteneinsicht als Teilgehalt der zu gewährenden Möglichkeit der Ausübung des rechtlichen Gehörs. Hierzu ist festzustellen, dass das als "Bericht ID-Abklärung" bezeichnete Aktenstück ein StandardFormular mit tabellarisch aufgeführten Resultaten von verschiedenen nationalen und internationalen Identifizierungs-Datenbanken und allfälligen Dokumenten-Prüfungen darstellt und generell als "nur für internen Gebrauch" bestimmt ist. Diese Formulare werden vom SEM zu Recht als "interne Akten" behandelt. Wie das SEM der Rechtsvertreterin bereits im Schreiben vom 12. Dezember 2019 betreffend Akteneinsicht mit dem Hinweis auf Art. 27 VwVG und BGE 115 V 297 E. 2g sowie BVGE 2011/37 E. 5.4 zutreffend mitteilte, unterstehen diese internen Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht. Das vorliegende Aktenstück A8/1 hat im Übrigen nichts zum Inhalt, was dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt ist oder ihm anlässlich der BzP zum rechtlichen Gehör nicht offengelegt worden wäre. 3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

5. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz beurteilen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage, ob ihrer Begründung in allen Teilen zu folgen ist - zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. 6.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und ausweichender Angaben des Beschwerdeführers würden bereits seine Identität und Biografie unter Zweifel stehen. Da vorliegend diesen Aspekten in entscheidwesentlicher Hinsicht eine untergeordnete Bedeutung zukommt, kann darauf verzichtet werden, auf diese Erwägungen und auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen. Jedenfalls hat das SEM nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist und einen nicht unbedeutenden Teil seines Lebens in Eritrea verbracht hat. Das SEM schliesst auch - hinsichtlich des nach seiner Ansicht teilweisen Vorliegens weniger Realkennzeichen in Bezug auf den militärischen Kontext - nicht gänzlich aus, dass er im Verlauf seines Lebens eine militärische Ausbildung durchlaufen oder Militärdienst geleistet haben könnte. Hierzu ist - wie nachstehend festzustellen ist - zu ergänzen, dass das Gericht Realkennzeichen in Bezug auf den militärischen Kontext kaum zu erkennen vermag und diese seitens des Beschwerdeführers derart inhaltslos ausgefallen sind, dass diese auch von anderen Quellen stammen könnten, als von selbst Erlebtem. 6.3 In flüchtlingsrechtlich entscheidrelevanter Hinsicht ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Militärdienst im Allgemeinen kaum erlebnisgeprägt, unsubstanziiert, pauschal und ausweichend ausgefallen sind. Entgegen den Einwänden in der Beschwerde ist das diesbezügliche Aussagevermögen nach Einschätzung des Gerichts derart inhalts- und realitätsarm, dass nicht von tatsächlich erlebten Erfahrungen ausgegangen werden kann. Die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers gehen kaum darüber hinaus, was auch etwa auf einem blossen Hörensagen basieren könnte. Dieses Unvermögen ist insbesondere auch nicht mit der psychischen Verfassung aufgrund des Verlustes seiner Familie erklärbar. Das SEM stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine konkreten Angaben zu seiner angeblichen diesbezüglichen dreijährigen Tätigkeit oder zu seinem Alltag machen konnte. Selbst wenn die militärische Diensttätigkeit bedeutend kürzer als - wie vom Beschwerdeführer angegeben - drei Jahre betragen hätte, wären hierzu ohne Weiteres die Vermittlung präziser persönlicher Eindrücke und Erlebnisberichte zu erwarten. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM bezüglich der geltend gemachten mehrjährigen Inhaftierung grosse Zweifel als angebracht betrachtete. Die entsprechenden Schilderungen dazu sind letztlich ebenso arm an Erlebnisprägung, was unverständlich ist, falls er die Inhaftierung tatsächlich durchlaufen hätte. Zudem blieb der vom SEM erkannte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss Angaben anlässlich der BzP von Dezember 2007 bis zum 1. Januar 2011 inhaftiert gewesen sei (A 13/12 Ziff. 1.17.04) und gemäss der Beteuerung im Rahmen der Anhörung, er sei am 1. Juli 2007 mitgenommen und inhaftiert worden (A28/27 F27), unaufgelöst. In einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist auch die geltend gemachte zweite Mitnahme vom April 2011 - wie das SEM zu Recht feststellte - als unglaubhaft zu erachten, wenn er vorbringt, nach einer über dreijährigen Inhaftierung aufgrund des unerlaubten Verlassens der Einheit diese nach nur zwei Wochen erneut verlassen zu haben und nach Hause gegangen zu sein, obwohl er gewusst habe, dass es im Dorf sehr viele Spitzel gebe (A28/27 F157). Der blosse Beweggrund zu einem solchen Verhalten, er habe seine Familie schon lange nicht mehr gesehen (A28/27 F131), vermag in Berücksichtigung des Wissens um drohende ähnliche Folgen in der Tat nicht zu überzeugen, immer vorausgesetzt, der Beschwerdeführer hätte den mehrjährigen Gefängnisaufenthalt verbunden mit Misshandlungen tatsächlich über sich ergehen lassen müssen. 6.4 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung an, "vollständigkeitshalber" sei zudem zu erwähnen, dass aus den Akten in Bezug auf die Schussverletzung Hinweise für einen anderen Entstehungsrahmen hervorgehen würden. So sei dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Sudan von der Schussverletzung betroffen gewesen sei (A35/10, S. 5). Im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs habe er dazu ausgeführt, dass es sich um eine Interpretation des Erstversorgerarztes handeln müsse, da die Gespräche mit dem Arzt ohne Übersetzung stattgefunden hätten und er lediglich mitzuteilen versucht habe, dass ihm in einem Spital im Sudan die Metallsplitter entfernt worden seien. Seine eigenen Ausführungen in der Bundesanhörung, sein Vorgesetzter habe ihn versteckt und ihm vor Ort eine Infusion verabreicht (A28/27, S. 18), würden jedoch vielmehr mit der bestrittenen Angabe des Arztberichts korrespondieren, die Schussverletzung sei ihm bei Kriegshandlungen im Sudan zugefügt worden. So ist zwar dem medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des Krieges im Sudan von der Schussverletzung betroffen gewesen sei (A35/10, Beilage 2). Es ist aber im Sinne der hierzu gewährten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2019 (A37/5, S. 2) einerseits einzuräumen, dass die diesbezügliche Anamnese im Arztbericht auf einem Verständigungsproblem beruhen könnte. Im Arztbericht wurde darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet habe. Andererseits erscheint die Folgerung des SEM zumindest insoweit nachvollziehbar, als die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Vorgesetzter habe ihm nach der Schussverletzung vor Ort eine Infusion verabreicht (A28/27 F159), eher mit der bestrittenen Angabe des Arztberichts korrespondieren würden, die Schussverletzung sei ihm bei Kriegshandlungen im Sudan zugefügt worden. Es ist in der Tat kaum davon auszugehen, dass anlässlich einer blossen Suche und einer beabsichtigten Mitnahme des Beschwerdeführers aus seinem Wohnort durch Angehörige seiner militärischen Einheit medizinische Utensilien mitgeführt werden sollten, die eine Infusion vor Ort ermöglicht hätte. 6.5 Abgesehen davon ist die Feststellung des SEM zu bestätigen und entscheidwesentlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mindestens über ein Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Damit wäre nach geltender Rechtsprechung ein kausaler Zusammenhang einer behördlichen Verfolgungsgefahr in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht ohnehin unterbrochen worden. Gemäss schweizerischer Asylpraxis setzt der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (BVGE 2010/57 E. 4.1, 2009/51 E. 4.2.5). Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, ist dies nach asylrechtlicher Literatur und Praxis in der Regel nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten anzunehmen. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen, welche eine sofortige Ausreise verunmöglichten (BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m. w. H.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von einem Jahr vor seiner Ausreise aus Eritrea in objektiver oder subjektiver Hinsicht hinreichend plausible Gründe gehabt hätte, zwingend an einer Ausreise gehindert worden zu sein. In der Beschwerde wird vorgebracht, auch an diesem Aufenthaltsort sei der Sicherheitsdienst anwesend gewesen und der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dieser ihn auf dem Radar gehabt und beobachtet habe. Aufgrund der Verletzung seien die Leute des Sicherheitsdienstes jedoch nicht davon ausgegangen, dass er sich von dort entfernen könnte. Zudem sei ihm aufgrund seiner Kriegsverletzung auch ein gewisser Respekt entgegengebracht worden. Diese Vorbringen sprechen gerade gegen eine Absicht der eritreischen Behörden, den Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlichen Sinne aussetzen zu wollen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zudem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erheblichen Beinverletzung von den eritreischen Behörden als einer militärischen Dienstpflicht untauglich erklärt würde. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der Austritt aus dem Militärspital nicht als Desertion zu werten ist, wäre in diesem Zusammenhang ein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise aus Eritrea in flüchtlingsrechtlich massgeblicher Hinsicht ohnehin nicht als gegeben zu erachten. 6.6 In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit oder in der Form von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt war. 6.7 6.7.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage auch eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht nicht begründet. 6.7.2 Nach obigen Erwägungen kann das Gericht die in der Beschwerde vertretene Sichtweise, selbst falls der Beschwerdeführer heute als militäruntauglich eingestuft würde, müsste er bei einer Rückkehr nach Eritrea trotzdem mit der Bestrafung als Deserteur rechnen, nicht teilen. 6.7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz politisch engagiert zu sein und bereits an mehreren Demonstrationen, wie etwa in Genf im (...) und in Bern im (...) teilgenommen zu haben. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben. Das SEM stellte zu Recht fest, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Demzufolge ist in der Tat auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden hätte. Gemäss den eingereichten Fotos von zwei Demonstrationen (...) und (...) in I._______ beziehungsweise G._______ sowie der Angabe, an «mehreren Demonstrationen» teilgenommen zu haben und damit aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine ausreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen wäre, die wegen ihres qualifizierten Engagements oder ihrer Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten oder gestützt darauf gar irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet hätten. Es ist mit dem SEM einig zu gehen, dass gemäss den Akten deutlich wird, dass der Beschwerdeführer bei den Demonstrationen Teil einer grösseren Ansammlung und somit ein Mitläufer war, der sich weder exponiert noch identifizierbar gemacht hat und kein exilpolitisches Profil glaubhaft begründen oder nachweisen konnte, wodurch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen wäre. In der Beschwerde werden denn auch keine diesbezüglichen Einwände gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben. 6.7.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus seiner geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit keine Flüchtlingseigenschaft ableiten. Gemäss dem Koordinationsurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 6.8 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Das SEM stellte weiter fest, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer seit langem eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung mit der Kindsmutter der Tochter des Beschwerdeführers gesprochen werden könne; ein gefestigtes Konkubinat liege demzufolge (noch) nicht vor, so dass ein Einbezug (in die der Kindsmutter in der Schweiz erteilten Flüchtlingseigenschaft) gemäss Art. 51 AsylG nicht möglich sei. Diese Einschätzung des SEM ist nicht zu beanstanden. In der Beschwerde wird diesen Ausführungen des SEM in rechtlicher Hinsicht nichts entgegengehalten. Die blosse Anmerkung in der Beschwerde unter dem Titel "Sachverhalt", der Beschwerdeführer verbringe so viel Zeit wie möglich mit seiner neuen Familie, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Auch aufgrund der aktuellen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass ein gefestigtes Konkubinat vorliegen würde und es sind keine Bemühungen dargetan, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer mit der Kindsmutter zusammenzuleben oder eine Ehe einzugehen gedenkt. 7.2 Der gemeinsamen Tochter wurde derivativ der Flüchtlingsstatus zuerkannt und Asyl gewährt. Das SEM stellte zutreffend fest, da eine Person, welcher derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, ihrerseits die Flüchtlingseigenschaft nicht weiterübertragen könne (EMARK 2000 Nr. 23), könne der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Familienasyl durch seine Tochter ableiten.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 VGKE in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote vom 18. März 2020 zu den Akten und macht einen Aufwand von 15 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-, ausmachend Fr. 2'700.- sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 207. 90 geltend. Der vorliegend notwendige Aufwand ist auf 12 Stunden festzulegen (Beschwerdeschrift 13 Seiten, wovon drei Seiten bekannter Sachverhalt und Prozessgeschichte). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1938.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5. Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 1938.60 zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: