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E-4262/2019

E-4262/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, ersuchte am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. August 2016 (BzP; Protokoll in den SEM- Akten A5/11) und der Anhörung vom 26. Oktober 2017 (Anhörung; Proto- koll in den SEM-Akten A17/20) machte sie im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Sie habe in B._______, Subzoba Adi Keyh, Zoba Debub, wo sie auch ge- boren und aufgewachsen sei, die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Da- nach sei sie für den Besuch des 12. Schuljahres nach Sawa gegangen. Dort sei sie zunächst militärisch ausgebildet worden. Die Zeit in Sawa sei schwierig gewesen. Sie sei disziplinarischen Strafmassnahmen und Ver- suchen von sexuellen Übergriffen durch ihren Vorgesetzten ausgesetzt ge- wesen. Während eines einmonatigen Urlaubs habe sie beschlossen, nicht mehr in den Dienst zurückzukehren. Zunächst sei sie gesucht worden; um Nachteilen zu entgehen, habe sie dann gemeinsam mit ihrer Familie den Entschluss gefasst, zu heiraten. Bis zu ihrer Verlobungszeit, habe sie sich bei Verwandten in C._______ versteckt und dann der Verwaltung in B._______ die Verlobung gemeldet, um aus dem Militär entlassen zu wer- den. 2011 habe sie geheiratet, Probleme im Zusammenhang mit dem Mili- tärdienst habe sie dann nicht mehr gehabt. Ihr Ehemann habe ebenfalls Nationaldienst geleistet. Im vierten Monat 2016, als er sich urlaubshalber zu Hause aufgehalten habe, sei er von zwei Soldaten mitgenommen wor- den. Drei Tage später seien die Soldaten zu ihr zurückgekehrt und hätten ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei geflohen. Sie hätten sie bedroht und unter Druck gesetzt, ihren Ehemann beizubringen, andernfalls sie verhaftet werde. Deshalb habe sie noch am gleichen Tag ihren Sohn zu ihrer Mutter gebracht und Eritrea verlassen. B. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie Ko- pien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. Am 25. März 2021 reichte sie das Original ihre Identitätskarte nach. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 – eröffnet am 29. Juli 2019 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-4262/2019 Seite 3 D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechts- vertreters vom 22. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzuläs- sigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen liess sie die im separaten Beilagenverzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 hiess die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Reto Ragettli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. F.a Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 17. Oktober replizierte die Beschwerdeführerin innert Frist und reichte eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft vom 15. Oktober 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten. G. Die Beschwerdeführerin liess am 24. Oktober 2019 eine ärztliche Überwei- sung an das (…) vom (…) ins Recht legen. H. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, D._______, geboren.

E-4262/2019 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 30. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin unter ande- rem mit, bedingt durch die Corona-Epidemie sei ihr Arzttermin (…) abge- sagt worden. Es liege aktuell noch kein Arztbericht vor. Sie bemühe sich jedoch um einen neuen Termin und werde über den weiteren Verlauf der Behandlung informieren. J. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Lebenspartner am (…) in einer religiösen Zeremonie geheiratet habe. Die gemeinsame Tochter D._______ sei mit Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und es sei ihr Asyl gewährt worden. Ende September 2021 erwarte sie ihr zweites Kind. K. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, E._______, in der Schweiz zur Welt. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog das SEM am 25. Januar 2022 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und ordnete – aufgrund der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs – die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin und ihres Sohnes E._______ in der Schweiz an. M. M.a Am 4. Februar 2022 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwer- deführerin die Möglichkeit, innert Frist einen allfälligen Rückzug ihrer Be- schwerde mitzuteilen. M.b Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ih- rer Beschwerde fest. N. Mit Verfügung des SEM vom 20. April 2022 wurde der Sohn der Beschwer- deführerin, E._______, ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft seines Va- ters einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt.

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.

E. 4 Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz die Beschwerdefüh- rerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge- nommen. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung allfällige weitere Hindernisse entgegenstehen ist ange-

E-4262/2019 Seite 6 sichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse zu ver- neinen (BVGE 2009/51 E. 54). Betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde demzufolge gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 5.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Subeventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Misshandlungen in Sawa sei nicht vollumfäng- lich abgeklärt worden sei (Beschwerdeschrift S. Ziff. 30). Die Beschwerde- führerin beabsichtige, sich aufgrund ihrer Traumatisierung in medizinische Behandlung begeben und werde einen entsprechenden Arztbericht nach- reichen. Da der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Traumatisierung von der Vorinstanz offensichtlich in ungenü- gendem Mass berücksichtigt worden sei, habe nach der Rückweisung eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin unter Beisein einer Fachperson für Traumatisierungen stattzufinden (Replik S. 3), gegebenenfalls, sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen.

E. 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.2.2 Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Beschwerde- führerin bei einigen Fragen emotional reagierte und teilweise kaum antwor- ten konnte (bspw. A17 F85 ff.). Gemäss den Anmerkungen der Hilfswerk- vertretung (nachfolgend: HWV) war sie in offensichtlich schlechter psychi- scher Verfassung. Dennoch kann der wesentliche Sachverhalt als erstellt gelten respektive lässt er sich in Berücksichtigung dieser Umstände hinrei- chend feststellen. Das Gericht teilt die Auffassung, die Sachbearbeiterin habe die Betroffenheit der Beschwerdeführerin ungenügend beachtet nicht. Dass die Frage, ob sie – die Beschwerdeführerin – in der Lage sei, die Anhörung fortzuführen oder ob sie eine Pause wünsche (ebd. F85), nur

E-4262/2019 Seite 7 auf Anregung der HWV hin gestellt worden sei, geht aus dem Anhörungs- protokoll nicht hervor. Vielmehr äusserte die Befragerin selbst den Ein- druck, dass die Erzählungen die Beschwerdeführerin "sehr mitnehmen" würden (ebd. F87).

E. 5.2.3 Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt und der subeventual gestellte Rückwei- sungsantrag ist abzuweisen. Soweit im Sinne eines Beweisantrages die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens begehrt wird, ist dieser eben- falls abzuweisen, weil der Sachverhalt entscheidreif festgestellt werden kann. Im Übrigen wurden die angekündigten medizinischen Berichte bis heute nicht nachgereicht.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid zunächst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen. Als deren Kernelement qualifiziert sie die von der Beschwerdeführerin ange- führte Mitnahme ihres damaligen Ehemannes, da ab diesem Zeitpunkt die Schwierigkeiten begonnen hätten, derentwegen sie schliesslich ausgereist sei. Den Grund, weshalb man ihn mitgenommen habe, habe sie aber nicht

E-4262/2019 Seite 8 konsistent angeben können. Zudem mangle es ihren diesbezüglichen An- gaben an Detailreichtum, Substanz und Genauigkeit. Bei der BzP habe sie noch angegeben, ihr damaliger Ehemann sei im Militärdienst gewesen. Er habe sich urlaubshalber zu Hause befunden, als die Soldaten gekommen seien, weil er seinen Urlaub um zwei Wochen überzogen habe. Demge- genüber habe sie bei der Anhörung explizit erklärt, der überzogene Urlaub könne nicht der Grund für die Mitnahme gewesen sein. Sie habe keine Ver- mutung, weshalb er von den Soldaten mitgenommen worden sei. Er habe seinen (…)beruf ausserhalb des Nationaldienstes geleistet und sei jeweils nach Hause gekommen, wenn er nicht gearbeitet habe. Dass man sie drei Tage nach dessen Festnahme aufgefordert habe, ihren Ehemann innert zwei Tagen beizubringen, ansonsten sie inhaftiert werde, habe sie erstmals an der Anhörung vorgebracht. Warum sie die Fristanset- zung nicht bereits bei der BzP erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zu- dem habe sie die Frage, weshalb die Soldaten ihn mitgenommen hätten, mit nur einem Satz und ohne weitere Details beantwortet. Auch weiteren diesbezüglichen Erzählungen fehle es an Lebhaftigkeit, persönlichen Ein- drücken und Realkennzeichen. Auch die Schilderungen ihrer Ausreise seien äusserst unpräzise und ohne tiefere Inhalte ausgefallen. Es erscheine unrealistisch, dass sie ihre illegale Ausreise aus Eritrea in nur einem Tag habe organisieren und in die Tat umsetzen können. Des Weiteren gebe es Unstimmigkeiten beziehungsweise schwerwie- gende Widersprüche in ihren Berichten zu Erlebnissen, die sie nicht als Ausreisegründe dargelegt habe. Diese seien aufgrund der zeitlichen Dis- tanz zur Ausreise mangels Kausalität auch nicht flüchtlingsrechtlich rele- vant. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP nicht erwähnt, dass sie während ihrer Zeit in Sawa Schwierigkeiten mit ihrem Vorgesetzten erlebt und deswegen später die Fortführung des Militärdiensts verweigert habe. Ferner habe sie nicht angeführt, dass sie zu Hause mehrfach von den Be- hörden gesucht worden sei, weshalb sie sich bis zur Hochzeit versteckt habe. Es sei nicht erklärbar, dass sie dazu nicht bereits in der BzP wenigs- tens Andeutungen gemacht, sondern verneint habe, mit der Armee oder der Polizei Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea – es lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor – nicht in flüchtlingsrechtlich re- levanter Weise verfolgt.

E-4262/2019 Seite 9

E. 7.2 Den Ausführungen des SEM hält die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen entgegen, sie habe auch bei der BzP keinen Grund für die Mitnahme ihres damaligen Ehemannes angegeben. Sie habe lediglich in Beantwor- tung der ihr gestellten Fragen angegeben, wie lange er bereits zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien. Dass der überzogene Ur- laub der Grund der Mitnahme gewesen sei, habe sie nicht gesagt. Bei der Anhörung habe sie erklärt, keine Vermutung zu haben, weshalb er mitge- nommen worden sei, beziehungsweise der überzogene Urlaub sei nicht der Grund gewesen. Was seine Tätigkeit anbelange, bedeute der Begriff "ausserhalb des Militärs", dass er seine Tätigkeit als (…) im zivilen Teil des Nationaldienstes ausgeübt habe. Sowohl bei der BzP als auch bei der An- hörung habe sie angegeben, dass die Soldaten sie drei Tage nach der Festnahme aufgesucht und gedroht hätten, sie zu inhaftieren, sollte sie ihn nicht herbeischaffen. Bei der Anhörung sei ihr jedoch die detaillierte Frage gestellt worden, weshalb sie – im Gegensatz zur BzP – die Frist erwähnt habe. Die Tatsache, dass ihr mit einer Inhaftierung gedroht worden sei, sei das Kernelement ihres Vorbringens, nicht jedoch die Frist. Dass sie aufge- fordert worden sei, ihren damaligen Ehemann herbeizubringen, habe sie bereits bei der BzP vorgebracht. Sie bestreitet ferner die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es ihren Schilderungen zur Mitnahme und Suche ihres Ehemannes sowie zu den Drohungen an Detailreichtum, Substanz und Genauigkeit fehle. Ebenso wenig seien die Schilderungen ohne persönliche Note erfolgt. So werde im Anhörungsprotokoll mehrmals vermerkt, dass sie geweint habe. Auch die HWV habe bemerkt, dass es ihr aufgrund ihrer Traumatisierung schwer- falle, über die Erlebnisse zu berichten. Im Zusammenhang mit der nur eintägigen Organisation ihrer illegalen Aus- reise weist die Beschwerdeführerin auf den Zeitdruck hin, der damals auf ihr gelastet habe. Sie habe sofort handeln müssen, um einer allfälligen In- haftierung zu entkommen. Des Weiteren habe sie genauen Datumsanga- ben zum Reiseweg machen, Ortschaften benennen und die Aufenthalts- dauer an diversen Orten angeben können. Sie habe auch die Finanzierung ihrer Reise dargelegt und wie sie in die Schweiz habe einreisen können. Schliesslich sei es nicht verwunderlich, dass sie erst bei der Anhörung die Schwierigkeiten mit ihrem Vorgesetzten in Sawa geltend gemacht habe. Sie sei bei der BzP von einem reinen Männerteam befragt worden und habe aus Scham nicht von den Misshandlungen erzählt. Auch bei der An- hörung habe sie explizit erklärt, sie könne nicht darüber sprechen.

E-4262/2019 Seite 10 In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, dass die Beschwerde- führerin bei der BzP nicht konkret angegeben habe, dass die Soldaten ih- ren Ehemann wegen des überzogenen Urlaubs zu Hause gesucht und mit- genommen hätten, allerdings gehe dies implizit aus ihren Angaben hervor. Ergänzend zeigt sie sich erstaunt darüber, dass der Zeitpunkt des Urlaubs nicht mit den in Eritrea üblichen Schulferien übereinstimme. Die in der Beschwerde erwähnte persönliche Betroffenheit in Form von Trä- nen beziehungsweise ihre Emotionen sprächen nicht zu Gunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung allfälliger sexueller Belästigungen und der dadurch angeblich entstandenen Traumatisierung. Sie seien vielmehr Ausdruck ihres Unwohlseins während ihrer Zeit in Sawa. So habe sie auch mehrmals bei Fragen und Erklärungen zu anderen Themen aus der Zeit der 12. Klasse geschluchzt oder geweint. Auch ihre Ausreise habe die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Erklärun- gen in der Beschwerde, nicht substantiiert und realitätsnahe geschildert. Dass sie gewisse Namen von (allseits bekannten) Orten auf ihrer Route habe aufzählen können, dürfe von einer Maturandin erwartet werden. Die sonstige inhaltliche Beschreibung der Ausreise genüge jedoch den Anfor- derungen an eine glaubhafte Schilderung nicht.

E. 7.3 In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Einwände in der Beschwerde. Ergänzend verweist sie darauf, dass sie bei der BzP angewiesen worden sei, nur auf Fragen zu antworten; vieles sei so unerwähnt geblieben. Schliesslich seien verspätete Vorbringen von frauenspezifischen Fluchtgründen nicht per se ein Hinweis auf Unglaub- haftigkeit, sondern entschuldbar.

E. 8.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass die Einwände gegen die vorinstanzliche Begrün- dung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Er- eignissen in Sawa begründet sind, nicht jedoch hinsichtlich dem eigentli- chen Ausreiseanlass, der Festnahme ihres damaligen Ehemannes und der damit zusammenhängenden Drohung gegen sie. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegen- satz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behaup-

E-4262/2019 Seite 11 tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr- heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaft- machung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent- scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 8.2.1 Das Gericht sieht keinen Grund, an den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen während ihrer Ausbildung in Sawa und dem Ent- scheid, zu heiraten, um nicht in den Nationaldienst zurückkehren zu müs- sen, zu zweifeln. Das SEM verkennt zum einen, dass die Beschwerdefüh- rerin selbst diese Umstände nicht als Ausreisegrund angab, weshalb sie grundsätzlich auch nicht Anlass hatte, die Übergriffe während der Zeit in Sawa im Rahmen der summarischen Befragung bereits anzugeben. Auch ihr Einwand, an der BzP seien nur Männer gewesen, ist eine nachvollzieh- bare Erklärung. Unabhängig davon, ob das Vorbringen im Rahmen der An- hörung überhaupt als verspätet betrachtet werden kann, ist zum andern auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Vorbringen auch glaubhaft sein können, wenn sie ver- spätet vorgetragen werden, sofern vollziehbare Gründe dafür ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der sinngemässe Einwand, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente seien nur ungenügend in eine Abwägung eingeflossen, berech- tigt ist. Es ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll nämlich auch zahlrei- che Hinweise, die zu Gunsten der Sachdarstellung der Beschwerdeführe- rin hinsichtlich der Ereignisse in Sawa sprechen. So wiederholte sie mehr- fach, wie sie nach der 12. Klasse nicht mehr nach Sawa habe zurückkeh- ren wollen und aus welchen Gründen (A17 F80 ff.), und ihre Not wirkt nach- vollziehbar, weil sie authentisch schildert, dass sie damit auch ihre Zu- kunftspläne habe aufgeben müssen, obwohl sie eine der vorbildhaftesten Schülerinnen gewesen sei (ebd. F81, F86f.). Auch macht sie mehrfach deutlich, sie habe nicht freiwillig, sondern nur geheiratet, um den Militär- dienst umgehen zu können (ebd. F90, F113 ff., F118 sowie F128). Dass ihr die (unfreiwillige) Heirat – bereits ab der Verlobungszeit – mehrere Jahre

E-4262/2019 Seite 12 lang ein unbehelligtes Leben ermöglicht habe, hebt sie ebenfalls wiederholt hervor (ebd. F126, F129 f., F130, F132, F137), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich einen Sachverhalt konstruieren sollte. Die Dar- stellung der Beschwerdeführerin deckt sich im Übrigen in diesem Zusam- menhang mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, worin unter anderem festgehalten wird, dass gemäss einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government of Eritrea (Proklamation 11/1991) verheiratete Frauen und Mütter keinen Nationaldienst leisten müssten (E. 12.4, m.w.H.). Konkret und nicht nacherzählt wirken auch die Schilderungen, wie sich der Anführer der Haili und andere Vorgesetzte verhalten hätten (A17 F89). Dass es auch – zumindest zu versuchten – sexuellen Übergriffen gekommen ist, braucht nicht ernsthaft bezweifelt zu werden, nur weil die Beschwerdeführerin, so das SEM, auch bei anderen Schilderungen aus der Zeit in Sawa geweint habe. Dass die Erinnerungen an ihre Zeit in Sawa die Beschwerdeführerin belasten, wird nicht zuletzt von der befragenden Person selbst festgestellt (ebd. F87). Auch die HWV hielt unter anderem fest, dass gerade im Zusammenhang mit den Schilderungen der sexuellen Übergriffe in Sawa die Beschwerdeführerin gepresst geatmet und lauter gesprochen habe, sehr aufgebracht gewirkt und Tränen in den Augen ge- habt habe. Schliesslich ist notorisch, dass sexuelle Übergriffe im eritrei- schen Nationaldienst, vor allem in der militärischen Grundausbildung, häu- fig vorkommen, und Frauen davon besonders betroffen sind (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.2.1, S. 18 f.).

E. 8.2.2 Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ausreisegrundes – die Mit- nahme und Suche nach dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die in diesem Zusammenhang gegen sie ausgestossene Drohung – überzeugen die Vorhalte des SEM nicht überall. Es relativiert in der Ver- nehmlassung selbst den angeblichen Widerspruch hinsichtlich des geltend gemachten Festnahmegrundes. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht einmal implizit dargetan, der überzogene Urlaub sei der Grund für die Fest- nahme gewesen. Sondern sie gab nur einerseits an, ihr Mann habe einen Monat lang Urlaub gehabt, und dann auf die Frage, wie lange er schon zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, geantwortet, einen Monat und zwei Wochen (A5 Ziff. 7.02). Zum Grund für die Festnahme gab sie konstant an, diesen nicht zu kennen, was ihr im Übrigen nicht angelas- tet werden kann. Soweit das SEM der Beschwerdeführerin schliesslich ent- gegenhält, sie habe an der BzP nicht erwähnt, dass ihr die Soldaten eine Frist gesetzt hätten zur Beibringung ihres Ehemannes, ist festzustellen, dass sie bereits dort angab, von den Soldaten bedroht worden zu sein (A5

E-4262/2019 Seite 13 F.7.02 am Schluss). Im Anschluss daran wurden ihr keine weiteren Fragen mehr gestellt und sie hatte keinen Anlass, eine zweitägige Frist zu nennen. Auch bei der Anhörung hat sie erst auf eine entsprechende Frage hin von der Frist gesprochen (A17 F149). Demgegenüber lässt sich der Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angab, ihr Mann habe Militär- dienst geleistet und sei nie entlassen worden (A5 Ziff. 7.02), und ihrer spä- teren Angabe, er sei ausserhalb des Nationaldienstes als Lehrer tätig ge- wesen, nicht gänzlich aufklären, selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehen würde, ihr Mann sei nie aus dem Nationaldienst – wo er in einer zivilen Einheit als Lehrer tätig gewesen wäre – entlassen worden. Ihre Aus- sage an der Anhörung, er sei nicht im Nationaldienst gewesen, ist nämlich klar (A17 F177). Auch hätte erwartet werden können, dass die Beschwer- deführerin ihre Angaben zur Festnahme des Ehemannes und der an- schliessenden Drohung detaillierter hätte schildern können, zumal diese Umstände unmittelbar zu ihrer Ausreise geführt hätten. Es kann diesbe- züglich vollumfänglich auf die Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. S. 5, zweiter Abschnitt). Bezeichnenderweise wird dieser zutreffenden Würdigung auf Beschwerdestufe nichts Substanzielles entgegengebracht, und es kommt sogar noch zu einem Widerspruch, in- dem die Beschwerdeführerin nun angibt, die Soldaten seien bereits nach zwei Tagen zurückgekehrt. Die Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend machte, die eritreischen Behörden seien zurückgekehrt oder hätten sich auch nur bei ihrer Familie nach ihrem Verbleib erkundigt, in deren Nähe sie auch nach ihrer Heirat gelebt habe (etwa A17 F27und F54). Dies obwohl sie vielfältigen Kontakt zu ihrer Familie im Heimatstaat, aber auch anderen Verwandten in der Schweiz und im Ausland pflegt (ebd. F24, F42f., F44f.).

E. 8.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin demnach glaubhaft machen, dass sie die zwölfte Klasse in Sawa begonnen und den militäri- schen Teil absolviert hat, während dem sie mit willkürlichen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen konfrontiert war. Ebenfalls glaubhaft ist, dass sie geheiratet hat, um nicht mehr nach Sawa zurückkehren zu müssen und sich damit tatsächlich auch dem Zugriff der eritreischen Behörden entzie- hen konnte. Nicht glaubhaft ist jedoch die Festnahme ihres Ehemannes respektive insbesondere die Drohung seitens der Soldaten, die Beschwer- deführerin werde inhaftiert, sollte sie ihren Ehemann nicht binnen zweier Tage beibringen. Dieser Sachverhalt ist der folgenden Würdigung zu Grunde zu legen.

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E. 9.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vor- handen sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Furcht hervorrufen würden. Da- bei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichba- ren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 9.2 Zutreffend ist die Feststellung des SEM, dass die Ereignisse in Sawa im Jahr 2009 keinen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea erst im Jahr 2016 haben. Ein solcher gilt praxisgemäss in der Regel nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten anzunehmen als unterbrochen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 51 E. 4.2.5). Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin diese Vorkommnisse auch nicht als Ausreisegrund geltend. Auch für den heutigen Zeitpunkt ist ihre allfällige subjektive Furcht

– sie könnte (noch immer beziehungsweise wieder) im Fokus der eritrei- schen Behörden stehen, weil sie damals nicht nach Sawa zurückgekehrt ist – unbegründet. Es ist auch bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr nicht davon auszugehen, sie käme deswegen nun wieder in deren Fokus, obwohl sie verheiratet und Mutter ist. Der Einzug in den Nationaldienst für sich alleine ist entgegen dem Einwand in der Beschwerde sodann nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 9.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

E-4262/2019 Seite 15 AsylG, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Per- sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 9.3.2 Bezogen auf Eritrea reicht gemäss aktueller Praxis des Bundesver- waltungsgerichts eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht- lingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungs- punkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Refe- renzurteil D-7898/2015 a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.).

E. 9.3.3 Auch unter dem Aspekt zusätzlicher Anknüpfungspunkte kommt den Ereignissen in Sawa und dem anschliessenden Fernbleiben keine Rele- vanz zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin deswe- gen bei einer heutigen Rückkehr in den Augen des eritreischen Regimes nun plötzlich als missliebige Person gelten würde, nachdem sie ihre Heirat als Fernbleibegrund akzeptiert hatten. Andere zur illegalen Ausreise hinzu- kommende Faktoren sind nicht ersichtlich, zumal sie den geltend gemach- ten Ausreisegrund nicht glaubhaft machen konnte. Aus diesen Gründen ist der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat pra- xisgemäss – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz beizumessen.

E. 9.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea objektiv nicht begründet ist und sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach zu Recht festgestellt, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sprengt den Rahmen des vorliegenden Verfah- rens; es steht ihr frei, ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 10.2 Im Zeitpunkt der Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal die Beschwerdeführerin weder über eine ausländer- rechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügte. Mittlerweile hat sich ihre persönliche Situation insofern we- sentlich geändert als sie in der Schweiz mit ihrem ordentlich hier aufent- haltsberechtigten (Niederlassungsbewilligung) Partner lebt und mit ihm zwei Kinder hat. Damit ist ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung ersichtlich (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/21 E. 9.a). Angesichts dessen, dass weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht wird, es sei bei der zuständigen kantonalen Behörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht worden, erübrigt sich an dieser Stelle eine weitere Auseinan- dersetzung mit der Frage, ob die Wegweisung aufgrund fehlender Zustän- digkeit aufzuheben ist, zumal in der Beschwerde zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, im Zusammenhang mit der ange- ordneten Wegweisung allerdings nur hinsichtlich des angeordneten Weg- weisungsvollzugs Anträge gestellt werden. Gleichzeitig steht es der Be- schwerdeführerin jederzeit offen, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzu- reichen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 12.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Aufhe- bung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegwei- sungsvollzugs hat sich die Vorinstanz ihrem Rechtsbegehren hingegen wiedererwägungsweise unterzogen. Praxisgemäss ist bei dieser Aus- gangslage von einem (faktischen) hälftigen Unterliegen respektive Obsie- gen der Beschwerdeführerin auszugehen.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen

E-4262/2019 Seite 17 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 3. September 2019 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich ihre finanzielle Situation seither mass- geblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ver- zichtet.

E. 12.3 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin im Umfang des Ob- siegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Be- schwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 sowie Art. 15 und Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 eine aktuelle Kostennote ein. Hierin wird ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'360.– geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten (655 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Barauslagen von Fr. 85.–. Zudem wies er daraufhin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit auf Fr. 1'680.– festzusetzen.

E. 12.4 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist dem amtlich eingesetz- ten Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Ausgehend von einem Stun- denansatz von Fr. 220.– ist dem amtlichen Rechtsbeistand demzufolge ein Gesamtbetrag von Fr. 1'243.– (hälftiges Honorar inklusive hälftige Ausla- gen) durch das Gericht zu vergüten.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'680.– auszurichten.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht für ein Honorar von Fr. 1'243.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4262/2019 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, ersuchte am 16. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. August 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/11) und der Anhörung vom 26. Oktober 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/20) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe in B._______, Subzoba Adi Keyh, Zoba Debub, wo sie auch geboren und aufgewachsen sei, die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Danach sei sie für den Besuch des 12. Schuljahres nach Sawa gegangen. Dort sei sie zunächst militärisch ausgebildet worden. Die Zeit in Sawa sei schwierig gewesen. Sie sei disziplinarischen Strafmassnahmen und Versuchen von sexuellen Übergriffen durch ihren Vorgesetzten ausgesetzt gewesen. Während eines einmonatigen Urlaubs habe sie beschlossen, nicht mehr in den Dienst zurückzukehren. Zunächst sei sie gesucht worden; um Nachteilen zu entgehen, habe sie dann gemeinsam mit ihrer Familie den Entschluss gefasst, zu heiraten. Bis zu ihrer Verlobungszeit, habe sie sich bei Verwandten in C._______ versteckt und dann der Verwaltung in B._______ die Verlobung gemeldet, um aus dem Militär entlassen zu werden. 2011 habe sie geheiratet, Probleme im Zusammenhang mit dem Militärdienst habe sie dann nicht mehr gehabt. Ihr Ehemann habe ebenfalls Nationaldienst geleistet. Im vierten Monat 2016, als er sich urlaubshalber zu Hause aufgehalten habe, sei er von zwei Soldaten mitgenommen worden. Drei Tage später seien die Soldaten zu ihr zurückgekehrt und hätten ihr mitgeteilt, ihr Ehemann sei geflohen. Sie hätten sie bedroht und unter Druck gesetzt, ihren Ehemann beizubringen, andernfalls sie verhaftet werde. Deshalb habe sie noch am gleichen Tag ihren Sohn zu ihrer Mutter gebracht und Eritrea verlassen. B. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. Am 25. März 2021 reichte sie das Original ihre Identitätskarte nach. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 - eröffnet am 29. Juli 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person ihres Rechtsvertreters. Als Beilagen liess sie die im separaten Beilagenverzeichnis aufgeführten Dokumente zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Reto Ragettli, Advokat, als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. F.a Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2019 mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit Eingabe vom 17. Oktober replizierte die Beschwerdeführerin innert Frist und reichte eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft vom 15. Oktober 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten. G. Die Beschwerdeführerin liess am 24. Oktober 2019 eine ärztliche Überweisung an das (...) vom (...) ins Recht legen. H. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, D._______, geboren. I. Mit Eingabe vom 30. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin unter anderem mit, bedingt durch die Corona-Epidemie sei ihr Arzttermin (...) abgesagt worden. Es liege aktuell noch kein Arztbericht vor. Sie bemühe sich jedoch um einen neuen Termin und werde über den weiteren Verlauf der Behandlung informieren. J. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Lebenspartner am (...) in einer religiösen Zeremonie geheiratet habe. Die gemeinsame Tochter D._______ sei mit Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und es sei ihr Asyl gewährt worden. Ende September 2021 erwarte sie ihr zweites Kind. K. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, E._______, in der Schweiz zur Welt. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog das SEM am 25. Januar 2022 die angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und ordnete - aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes E._______ in der Schweiz an. M. M.a Am 4. Februar 2022 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, innert Frist einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde mitzuteilen. M.b Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. N. Mit Verfügung des SEM vom 20. April 2022 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin, E._______, ebenfalls in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und es wurde ihm Asyl gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

4. Im Rahmen des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung allfällige weitere Hindernisse entgegenstehen ist angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse zu verneinen (BVGE 2009/51 E. 54). Betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde demzufolge gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 5. 5.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Subeventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt mit der Begründung, der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der Misshandlungen in Sawa sei nicht vollumfänglich abgeklärt worden sei (Beschwerdeschrift S. Ziff. 30). Die Beschwerdeführerin beabsichtige, sich aufgrund ihrer Traumatisierung in medizinische Behandlung begeben und werde einen entsprechenden Arztbericht nachreichen. Da der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Traumatisierung von der Vorinstanz offensichtlich in ungenügendem Mass berücksichtigt worden sei, habe nach der Rückweisung eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin unter Beisein einer Fachperson für Traumatisierungen stattzufinden (Replik S. 3), gegebenenfalls, sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen. 5.2 5.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.2.2 Eine Sichtung des Anhörungsprotokolls ergibt, dass die Beschwerdeführerin bei einigen Fragen emotional reagierte und teilweise kaum antworten konnte (bspw. A17 F85 ff.). Gemäss den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung (nachfolgend: HWV) war sie in offensichtlich schlechter psychischer Verfassung. Dennoch kann der wesentliche Sachverhalt als erstellt gelten respektive lässt er sich in Berücksichtigung dieser Umstände hinreichend feststellen. Das Gericht teilt die Auffassung, die Sachbearbeiterin habe die Betroffenheit der Beschwerdeführerin ungenügend beachtet nicht. Dass die Frage, ob sie - die Beschwerdeführerin - in der Lage sei, die Anhörung fortzuführen oder ob sie eine Pause wünsche (ebd. F85), nur auf Anregung der HWV hin gestellt worden sei, geht aus dem Anhörungsprotokoll nicht hervor. Vielmehr äusserte die Befragerin selbst den Eindruck, dass die Erzählungen die Beschwerdeführerin "sehr mitnehmen" würden (ebd. F87). 5.2.3 Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt und der subeventual gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. Soweit im Sinne eines Beweisantrages die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens begehrt wird, ist dieser ebenfalls abzuweisen, weil der Sachverhalt entscheidreif festgestellt werden kann. Im Übrigen wurden die angekündigten medizinischen Berichte bis heute nicht nachgereicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid zunächst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen. Als deren Kernelement qualifiziert sie die von der Beschwerdeführerin angeführte Mitnahme ihres damaligen Ehemannes, da ab diesem Zeitpunkt die Schwierigkeiten begonnen hätten, derentwegen sie schliesslich ausgereist sei. Den Grund, weshalb man ihn mitgenommen habe, habe sie aber nicht konsistent angeben können. Zudem mangle es ihren diesbezüglichen Angaben an Detailreichtum, Substanz und Genauigkeit. Bei der BzP habe sie noch angegeben, ihr damaliger Ehemann sei im Militärdienst gewesen. Er habe sich urlaubshalber zu Hause befunden, als die Soldaten gekommen seien, weil er seinen Urlaub um zwei Wochen überzogen habe. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung explizit erklärt, der überzogene Urlaub könne nicht der Grund für die Mitnahme gewesen sein. Sie habe keine Vermutung, weshalb er von den Soldaten mitgenommen worden sei. Er habe seinen (...)beruf ausserhalb des Nationaldienstes geleistet und sei jeweils nach Hause gekommen, wenn er nicht gearbeitet habe. Dass man sie drei Tage nach dessen Festnahme aufgefordert habe, ihren Ehemann innert zwei Tagen beizubringen, ansonsten sie inhaftiert werde, habe sie erstmals an der Anhörung vorgebracht. Warum sie die Fristansetzung nicht bereits bei der BzP erwähnt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe sie die Frage, weshalb die Soldaten ihn mitgenommen hätten, mit nur einem Satz und ohne weitere Details beantwortet. Auch weiteren diesbezüglichen Erzählungen fehle es an Lebhaftigkeit, persönlichen Eindrücken und Realkennzeichen. Auch die Schilderungen ihrer Ausreise seien äusserst unpräzise und ohne tiefere Inhalte ausgefallen. Es erscheine unrealistisch, dass sie ihre illegale Ausreise aus Eritrea in nur einem Tag habe organisieren und in die Tat umsetzen können. Des Weiteren gebe es Unstimmigkeiten beziehungsweise schwerwiegende Widersprüche in ihren Berichten zu Erlebnissen, die sie nicht als Ausreisegründe dargelegt habe. Diese seien aufgrund der zeitlichen Distanz zur Ausreise mangels Kausalität auch nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP nicht erwähnt, dass sie während ihrer Zeit in Sawa Schwierigkeiten mit ihrem Vorgesetzten erlebt und deswegen später die Fortführung des Militärdiensts verweigert habe. Ferner habe sie nicht angeführt, dass sie zu Hause mehrfach von den Behörden gesucht worden sei, weshalb sie sich bis zur Hochzeit versteckt habe. Es sei nicht erklärbar, dass sie dazu nicht bereits in der BzP wenigstens Andeutungen gemacht, sondern verneint habe, mit der Armee oder der Polizei Probleme gehabt zu haben. Schliesslich sei sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea - es lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor - nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. 7.2 Den Ausführungen des SEM hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, sie habe auch bei der BzP keinen Grund für die Mitnahme ihres damaligen Ehemannes angegeben. Sie habe lediglich in Beantwortung der ihr gestellten Fragen angegeben, wie lange er bereits zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien. Dass der überzogene Urlaub der Grund der Mitnahme gewesen sei, habe sie nicht gesagt. Bei der Anhörung habe sie erklärt, keine Vermutung zu haben, weshalb er mitgenommen worden sei, beziehungsweise der überzogene Urlaub sei nicht der Grund gewesen. Was seine Tätigkeit anbelange, bedeute der Begriff "ausserhalb des Militärs", dass er seine Tätigkeit als (...) im zivilen Teil des Nationaldienstes ausgeübt habe. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung habe sie angegeben, dass die Soldaten sie drei Tage nach der Festnahme aufgesucht und gedroht hätten, sie zu inhaftieren, sollte sie ihn nicht herbeischaffen. Bei der Anhörung sei ihr jedoch die detaillierte Frage gestellt worden, weshalb sie - im Gegensatz zur BzP - die Frist erwähnt habe. Die Tatsache, dass ihr mit einer Inhaftierung gedroht worden sei, sei das Kernelement ihres Vorbringens, nicht jedoch die Frist. Dass sie aufgefordert worden sei, ihren damaligen Ehemann herbeizubringen, habe sie bereits bei der BzP vorgebracht. Sie bestreitet ferner die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es ihren Schilderungen zur Mitnahme und Suche ihres Ehemannes sowie zu den Drohungen an Detailreichtum, Substanz und Genauigkeit fehle. Ebenso wenig seien die Schilderungen ohne persönliche Note erfolgt. So werde im Anhörungsprotokoll mehrmals vermerkt, dass sie geweint habe. Auch die HWV habe bemerkt, dass es ihr aufgrund ihrer Traumatisierung schwerfalle, über die Erlebnisse zu berichten. Im Zusammenhang mit der nur eintägigen Organisation ihrer illegalen Ausreise weist die Beschwerdeführerin auf den Zeitdruck hin, der damals auf ihr gelastet habe. Sie habe sofort handeln müssen, um einer allfälligen Inhaftierung zu entkommen. Des Weiteren habe sie genauen Datumsangaben zum Reiseweg machen, Ortschaften benennen und die Aufenthaltsdauer an diversen Orten angeben können. Sie habe auch die Finanzierung ihrer Reise dargelegt und wie sie in die Schweiz habe einreisen können. Schliesslich sei es nicht verwunderlich, dass sie erst bei der Anhörung die Schwierigkeiten mit ihrem Vorgesetzten in Sawa geltend gemacht habe. Sie sei bei der BzP von einem reinen Männerteam befragt worden und habe aus Scham nicht von den Misshandlungen erzählt. Auch bei der Anhörung habe sie explizit erklärt, sie könne nicht darüber sprechen. In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP nicht konkret angegeben habe, dass die Soldaten ihren Ehemann wegen des überzogenen Urlaubs zu Hause gesucht und mitgenommen hätten, allerdings gehe dies implizit aus ihren Angaben hervor. Ergänzend zeigt sie sich erstaunt darüber, dass der Zeitpunkt des Urlaubs nicht mit den in Eritrea üblichen Schulferien übereinstimme. Die in der Beschwerde erwähnte persönliche Betroffenheit in Form von Tränen beziehungsweise ihre Emotionen sprächen nicht zu Gunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung allfälliger sexueller Belästigungen und der dadurch angeblich entstandenen Traumatisierung. Sie seien vielmehr Ausdruck ihres Unwohlseins während ihrer Zeit in Sawa. So habe sie auch mehrmals bei Fragen und Erklärungen zu anderen Themen aus der Zeit der 12. Klasse geschluchzt oder geweint. Auch ihre Ausreise habe die Beschwerdeführerin, entgegen ihren Erklärungen in der Beschwerde, nicht substantiiert und realitätsnahe geschildert. Dass sie gewisse Namen von (allseits bekannten) Orten auf ihrer Route habe aufzählen können, dürfe von einer Maturandin erwartet werden. Die sonstige inhaltliche Beschreibung der Ausreise genüge jedoch den Anforderungen an eine glaubhafte Schilderung nicht. 7.3 In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Einwände in der Beschwerde. Ergänzend verweist sie darauf, dass sie bei der BzP angewiesen worden sei, nur auf Fragen zu antworten; vieles sei so unerwähnt geblieben. Schliesslich seien verspätete Vorbringen von frauenspezifischen Fluchtgründen nicht per se ein Hinweis auf Unglaubhaftigkeit, sondern entschuldbar. 8. 8.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einwände gegen die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignissen in Sawa begründet sind, nicht jedoch hinsichtlich dem eigentlichen Ausreiseanlass, der Festnahme ihres damaligen Ehemannes und der damit zusammenhängenden Drohung gegen sie. Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 8.2 8.2.1 Das Gericht sieht keinen Grund, an den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignissen während ihrer Ausbildung in Sawa und dem Entscheid, zu heiraten, um nicht in den Nationaldienst zurückkehren zu müssen, zu zweifeln. Das SEM verkennt zum einen, dass die Beschwerdeführerin selbst diese Umstände nicht als Ausreisegrund angab, weshalb sie grundsätzlich auch nicht Anlass hatte, die Übergriffe während der Zeit in Sawa im Rahmen der summarischen Befragung bereits anzugeben. Auch ihr Einwand, an der BzP seien nur Männer gewesen, ist eine nachvollziehbare Erklärung. Unabhängig davon, ob das Vorbringen im Rahmen der Anhörung überhaupt als verspätet betrachtet werden kann, ist zum andern auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Vorbringen auch glaubhaft sein können, wenn sie verspätet vorgetragen werden, sofern vollziehbare Gründe dafür ersichtlich werden. Namentlich können Folteropfer oder Opfer von Vergewaltigungen bekanntermassen grosse Probleme haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.). Hinzu kommt, dass der sinngemässe Einwand, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente seien nur ungenügend in eine Abwägung eingeflossen, berechtigt ist. Es ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll nämlich auch zahlreiche Hinweise, die zu Gunsten der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ereignisse in Sawa sprechen. So wiederholte sie mehrfach, wie sie nach der 12. Klasse nicht mehr nach Sawa habe zurückkehren wollen und aus welchen Gründen (A17 F80 ff.), und ihre Not wirkt nachvollziehbar, weil sie authentisch schildert, dass sie damit auch ihre Zukunftspläne habe aufgeben müssen, obwohl sie eine der vorbildhaftesten Schülerinnen gewesen sei (ebd. F81, F86f.). Auch macht sie mehrfach deutlich, sie habe nicht freiwillig, sondern nur geheiratet, um den Militärdienst umgehen zu können (ebd. F90, F113 ff., F118 sowie F128). Dass ihr die (unfreiwillige) Heirat - bereits ab der Verlobungszeit - mehrere Jahre lang ein unbehelligtes Leben ermöglicht habe, hebt sie ebenfalls wiederholt hervor (ebd. F126, F129 f., F130, F132, F137), und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich einen Sachverhalt konstruieren sollte. Die Darstellung der Beschwerdeführerin deckt sich im Übrigen in diesem Zusammenhang mit der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, worin unter anderem festgehalten wird, dass gemäss einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government of Eritrea (Proklamation 11/1991) verheiratete Frauen und Mütter keinen Nationaldienst leisten müssten (E. 12.4, m.w.H.). Konkret und nicht nacherzählt wirken auch die Schilderungen, wie sich der Anführer der Haili und andere Vorgesetzte verhalten hätten (A17 F89). Dass es auch - zumindest zu versuchten - sexuellen Übergriffen gekommen ist, braucht nicht ernsthaft bezweifelt zu werden, nur weil die Beschwerdeführerin, so das SEM, auch bei anderen Schilderungen aus der Zeit in Sawa geweint habe. Dass die Erinnerungen an ihre Zeit in Sawa die Beschwerdeführerin belasten, wird nicht zuletzt von der befragenden Person selbst festgestellt (ebd. F87). Auch die HWV hielt unter anderem fest, dass gerade im Zusammenhang mit den Schilderungen der sexuellen Übergriffe in Sawa die Beschwerdeführerin gepresst geatmet und lauter gesprochen habe, sehr aufgebracht gewirkt und Tränen in den Augen gehabt habe. Schliesslich ist notorisch, dass sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst, vor allem in der militärischen Grundausbildung, häufig vorkommen, und Frauen davon besonders betroffen sind (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.2.1, S. 18 f.). 8.2.2 Auch hinsichtlich des geltend gemachten Ausreisegrundes - die Mitnahme und Suche nach dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin sowie die in diesem Zusammenhang gegen sie ausgestossene Drohung - überzeugen die Vorhalte des SEM nicht überall. Es relativiert in der Vernehmlassung selbst den angeblichen Widerspruch hinsichtlich des geltend gemachten Festnahmegrundes. Auch hat die Beschwerdeführerin nicht einmal implizit dargetan, der überzogene Urlaub sei der Grund für die Festnahme gewesen. Sondern sie gab nur einerseits an, ihr Mann habe einen Monat lang Urlaub gehabt, und dann auf die Frage, wie lange er schon zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, geantwortet, einen Monat und zwei Wochen (A5 Ziff. 7.02). Zum Grund für die Festnahme gab sie konstant an, diesen nicht zu kennen, was ihr im Übrigen nicht angelastet werden kann. Soweit das SEM der Beschwerdeführerin schliesslich entgegenhält, sie habe an der BzP nicht erwähnt, dass ihr die Soldaten eine Frist gesetzt hätten zur Beibringung ihres Ehemannes, ist festzustellen, dass sie bereits dort angab, von den Soldaten bedroht worden zu sein (A5 F.7.02 am Schluss). Im Anschluss daran wurden ihr keine weiteren Fragen mehr gestellt und sie hatte keinen Anlass, eine zweitägige Frist zu nennen. Auch bei der Anhörung hat sie erst auf eine entsprechende Frage hin von der Frist gesprochen (A17 F149). Demgegenüber lässt sich der Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angab, ihr Mann habe Militärdienst geleistet und sei nie entlassen worden (A5 Ziff. 7.02), und ihrer späteren Angabe, er sei ausserhalb des Nationaldienstes als Lehrer tätig gewesen, nicht gänzlich aufklären, selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehen würde, ihr Mann sei nie aus dem Nationaldienst - wo er in einer zivilen Einheit als Lehrer tätig gewesen wäre - entlassen worden. Ihre Aussage an der Anhörung, er sei nicht im Nationaldienst gewesen, ist nämlich klar (A17 F177). Auch hätte erwartet werden können, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zur Festnahme des Ehemannes und der anschliessenden Drohung detaillierter hätte schildern können, zumal diese Umstände unmittelbar zu ihrer Ausreise geführt hätten. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (ebd. S. 5, zweiter Abschnitt). Bezeichnenderweise wird dieser zutreffenden Würdigung auf Beschwerdestufe nichts Substanzielles entgegengebracht, und es kommt sogar noch zu einem Widerspruch, indem die Beschwerdeführerin nun angibt, die Soldaten seien bereits nach zwei Tagen zurückgekehrt. Die Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an keiner Stelle geltend machte, die eritreischen Behörden seien zurückgekehrt oder hätten sich auch nur bei ihrer Familie nach ihrem Verbleib erkundigt, in deren Nähe sie auch nach ihrer Heirat gelebt habe (etwa A17 F27und F54). Dies obwohl sie vielfältigen Kontakt zu ihrer Familie im Heimatstaat, aber auch anderen Verwandten in der Schweiz und im Ausland pflegt (ebd. F24, F42f., F44f.). 8.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin demnach glaubhaft machen, dass sie die zwölfte Klasse in Sawa begonnen und den militärischen Teil absolviert hat, während dem sie mit willkürlichen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen konfrontiert war. Ebenfalls glaubhaft ist, dass sie geheiratet hat, um nicht mehr nach Sawa zurückkehren zu müssen und sich damit tatsächlich auch dem Zugriff der eritreischen Behörden entziehen konnte. Nicht glaubhaft ist jedoch die Festnahme ihres Ehemannes respektive insbesondere die Drohung seitens der Soldaten, die Beschwerdeführerin werde inhaftiert, sollte sie ihren Ehemann nicht binnen zweier Tage beibringen. Dieser Sachverhalt ist der folgenden Würdigung zu Grunde zu legen. 9. 9.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Furcht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 9.2 Zutreffend ist die Feststellung des SEM, dass die Ereignisse in Sawa im Jahr 2009 keinen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea erst im Jahr 2016 haben. Ein solcher gilt praxisgemäss in der Regel nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten anzunehmen als unterbrochen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 51 E. 4.2.5). Bezeichnenderweise macht die Beschwerdeführerin diese Vorkommnisse auch nicht als Ausreisegrund geltend. Auch für den heutigen Zeitpunkt ist ihre allfällige subjektive Furcht - sie könnte (noch immer beziehungsweise wieder) im Fokus der eritreischen Behörden stehen, weil sie damals nicht nach Sawa zurückgekehrt ist - unbegründet. Es ist auch bei einer hypothetischen heutigen Rückkehr nicht davon auszugehen, sie käme deswegen nun wieder in deren Fokus, obwohl sie verheiratet und Mutter ist. Der Einzug in den Nationaldienst für sich alleine ist entgegen dem Einwand in der Beschwerde sodann nicht asylrelevant (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 9.3 9.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 9.3.2 Bezogen auf Eritrea reicht gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). 9.3.3 Auch unter dem Aspekt zusätzlicher Anknüpfungspunkte kommt den Ereignissen in Sawa und dem anschliessenden Fernbleiben keine Relevanz zu. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin deswegen bei einer heutigen Rückkehr in den Augen des eritreischen Regimes nun plötzlich als missliebige Person gelten würde, nachdem sie ihre Heirat als Fernbleibegrund akzeptiert hatten. Andere zur illegalen Ausreise hinzukommende Faktoren sind nicht ersichtlich, zumal sie den geltend gemachten Ausreisegrund nicht glaubhaft machen konnte. Aus diesen Gründen ist der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat praxisgemäss - unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 9.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrelevanten Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea objektiv nicht begründet ist und sie die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach zu Recht festgestellt, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sprengt den Rahmen des vorliegenden Verfahrens; es steht ihr frei, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Im Zeitpunkt der Verfügung hat das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet, zumal die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügte. Mittlerweile hat sich ihre persönliche Situation insofern wesentlich geändert als sie in der Schweiz mit ihrem ordentlich hier aufenthaltsberechtigten (Niederlassungsbewilligung) Partner lebt und mit ihm zwei Kinder hat. Damit ist ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersichtlich (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2, Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001/21 E. 9.a). Angesichts dessen, dass weder aus den Akten ersichtlich noch geltend gemacht wird, es sei bei der zuständigen kantonalen Behörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingereicht worden, erübrigt sich an dieser Stelle eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Wegweisung aufgrund fehlender Zuständigkeit aufzuheben ist, zumal in der Beschwerde zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, im Zusammenhang mit der angeordneten Wegweisung allerdings nur hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Anträge gestellt werden. Gleichzeitig steht es der Beschwerdeführerin jederzeit offen, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzureichen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sich die Vorinstanz ihrem Rechtsbegehren hingegen wiedererwägungsweise unterzogen. Praxisgemäss ist bei dieser Ausgangslage von einem (faktischen) hälftigen Unterliegen respektive Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich ihre finanzielle Situation seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 12.3 Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin im Umfang des Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 sowie Art. 15 und Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 eine aktuelle Kostennote ein. Hierin wird ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'360.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 55 Minuten (655 Minuten) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- und Barauslagen von Fr. 85.-. Zudem wies er daraufhin, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. Der zeitliche Vertretungsaufwand erscheint den konkreten Verfahrensumständen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit auf Fr. 1'680.- festzusetzen. 12.4 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ist dem amtlichen Rechtsbeistand demzufolge ein Gesamtbetrag von Fr. 1'243.- (hälftiges Honorar inklusive hälftige Auslagen) durch das Gericht zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'680.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht für ein Honorar von Fr. 1'243.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy