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D-581/2015

D-581/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2014 und reiste über die Türkei per Lastwagen am 21. November 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Dezember 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. Januar 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2004 habe es in Qami lo Unruhen gegeben. Er habe an damit verbundenen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb für drei Monate ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilassung sei er mehrere Male von einem Offizier erpresst worden, welcher ihm gedroht habe, ihn nochmals zu verhaften, weshalb er im Jahr 2005 nach Z._______ gegangen sei. Er habe im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Ein Jahr später hätten er und seine Frau das Haus aufgrund der Gefechte zwei Tage lang nicht mehr verlassen können. Ein Nachbar habe ihnen daraufhin geraten zu fliehen, woraufhin sie zurück nach Qami lo gefahren seien. Dort habe er oft an Demonstrationen teilgenommen, wobei die Behörden Fotos von den Teilnehmenden gemacht hätten. Er sei zwar Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen, aber kein Mitglied. An den Demonstrationen sei er verantwortlich gewesen, dass keine Fotos gemacht würden und habe zudem für Sicherheit und Ordnung für die anderen Demonstrationsteilnehmenden gesorgt. Ende 2013 habe das Regime begonnen, Teilnehmende der Demonstrationen zu verhaften. Er sei aber weiterhin an Demonstrationen gegangen. Im März 2014 seien die Behörden das erste Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Per Zufall sei er nicht Zuhause gewesen. Als er eines Abends bei seinen Schwiegereltern gewesen sei, habe seine Frau angerufen und gesagt, er solle so schnell wie möglich fliehen, da nach ihm gesucht werde. Er sei sofort nach Y._______ gegangen, wo er rund drei Monate in einem Zimmer geblieben sei und in Angst gelebt habe. Da sich die Situation nicht verbessert habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. B. Am 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ID-Kopie, eine Kopie seines Ajnabi-Ausweises, einen Auszug aus dem Familienbüchlein sowie eine Kopie des Militärbüchleins zu den Akten. C. Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2015 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme. Diese nahm am 19. Januar 2015 zum Verfügungsentwurf Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 legte die bis zu diesem Zeitpunkt mandatierte Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos, welche ihn bei Demonstrationen in Syrien und als Mitglied einer Miliz zeigten (in Kopie), sowie eine Kostennote zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän­dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, X._______, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vor­instanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 zur Beschwerde Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2015 - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zunächst im Entwurf im Wesentlichen aus, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers fusse auf einem einzigen Anruf seiner Ehefrau. Es sei somit umso erstaunlicher, weshalb er sich nie für die Details dieses entscheidenden Vorfalls interessiert habe. Zudem sei es nicht verständlich, weshalb er befürchte, sein Telefon werde abgehört und er vermöge diese Vermutung auch nicht zu begründen. Es sei derweil nicht davon auszugehen, dass das Regime einen derart grossen Aufwand betreiben würde, um einen Demonstranten zu verhaften. Das Vorbringen, er habe jeglichen Kontakt mit der Familie vermieden, da er befürchtet habe, man könnte ihnen etwas antun, sei nicht nachvollziehbar, da dies dem Regime jederzeit möglich gewesen wäre. Dass er aufgrund dieser Befürchtungen nicht in Erfahrung habe bringen können, ob es der Familie gut gehe, sei schwer verständlich und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Ferner vermöge er nicht, konkret darzulegen, aus welchen Gründen ihn das Regime im März 2014 gesucht habe. So habe er gemäss eigenen Angaben keiner Partei angehört und sei an den Demonstrationen für Sicherheit und Ordnung zuständig gewesen. Ausserdem gebe er an, er habe seit dem Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen, so dass es seltsam anmute, weshalb das Regime ihn erst zwei Jahre später suchen sollte. Ausserdem weise er kein exponiertes Profil auf. Es sei davon auszugehen, dass in Qami lo tausende ein ähnliches Profil aufweisen würden. Folglich sei es schwer nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Regime gezielt nach ihm gesucht haben solle. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden dadurch verstärkt, dass es gemäss gesicherten Erkenntnissen zu diesem Zeitpunkt die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), beziehungsweise deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), die Macht in Qami lo ausgeübt habe. Deshalb sei es nicht glaubhaft, dass im März 2014 das Regime versucht haben solle, seiner habhaft zu werden. Zusammenfassend gelte es somit festzuhalten, dass seine Aussagen wenig differenziert ausgefallen seien und er nicht imstande gewesen sei, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch das Regime glaubhaft zu machen. Bezüglich der Teilnahme am Kurdenaufstand im Jahr 2004 in Qami lo sei in zeitlicher Hinsicht der genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben. Ausserdem träfen ihn die geltend gemachten Nachteile nicht in höherem Masse als jeden anderen ethnischen Kurden. Somit könne nicht von einer gezielten gegen seine Person gerichtete Verfolgung ausgegangen werden, weshalb dieses Vorbringen nicht als asylrechtlich relevant eingestuft werden könne. Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile und negativen Erfahrungen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten, seien vor dem Hintergrund in der Optik der heutigen politischen und militärischen Lage und auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation zurückzuführen, weshalb sie nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingeordnet werden könnten.

E. 4.2 In der Stellungnahme zu Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seine Frau bei ihrem Anruf nicht näher gefragt habe, was genau vorgefallen sei, liege daran, dass ihm sofort klar gewesen sei, dass er nun in Gefahr sei und flüchten müsse, weshalb alle anderen Gedanken zu diesem Zeitpunkt unwichtig gewesen seien. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich aus Angst vor negativen Konsequenzen für seine Familie beziehungsweise für die Familie, welche ihn versteckt habe, nicht getraut, seine Familie nochmals zu kontaktieren, da er davon ausgegangen sei, dass viele Telefonanschlüsse vom Regime überwacht würden. Bezüglich seines Profils sei darauf hinzuweisen, dass er bei den Demonstrationen für Sicherheit und Ordnung zuständig gewesen sei. Er habe dafür gesorgt, dass keine Fotos oder Videoaufnahmen gemacht würden. Es sei durchaus möglich, dass er mit diesem Vorgehen die Aufmerksamkeit des Regimes auf sich gezogen habe und deshalb verfolgt worden sei. Das Regime sei in Qami lo sehr wohl noch präsent gewesen. Zwar habe die YPG gegen aussen die Macht ausgeübt, doch diese habe wie viele andere Gruppierungen in Syrien mit dem Regime kooperiert und habe wohl auch deren Befehle ausgeübt. Das Regime sei im Hintergrund sehr aktiv gewesen und habe auch noch Verhaftungen vorgenommen.

E. 4.3 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung - die darüber hinaus mit dem Entscheidentwurf (E. 4.1) übereinstimmt - geltend, es entspreche aus Sicht des SEM der allgemeinen Erfahrung, mehr über ein derart wichtiges Ereignis erfahren zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass er in Sorge gewesen sei und sich ein Bild der Lage seiner Familie habe machen wollen, um sicherzugehen, dass sie nicht in Gefahr sei. Gemäss seinen Ausführungen sei er jedoch unverzüglich untergetaucht. Es sei nicht begreiflich, weshalb er es vorgezogen habe, jeglichen Kontakt mit seiner Familie zu vermeiden, anstatt sich regelmässig über die Lage zu informieren. Insgesamt habe er nicht vermocht, auf überzeugende Weise darzulegen, weshalb er sich dementsprechend verhalten habe. Ferner könne man aufgrund der von ihm übernommenen Aufgaben, nicht von einem ausserordentlich exponierten Profil ausgehen. Da zudem gemäss gesicherten Erkenntnissen das Regime in Qami lo zu diesem Zeitpunkt nur noch eine äusserst begrenzte Macht innegehabt habe, sei es unvorstellbar, dass Regimevertreter die Aufgabe hätten, einfache Demonstranten zu suchen und zu verhaften. Insgesamt habe er auch in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 4.4 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stütze den Befund der Unglaubhaftigkeit einzig und allein mit so genannter fehlender Plausibilität der Ereignisse, wie sie vorgetragen worden seien. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass er ein politisches Verfahren in Syrien gehabt habe und deshalb auch drei Monate inhaftiert gewesen worden sei. Dass dieses Ereignis nicht kausal bezeichnet werde, sei im Kontext der Entwicklungen in Syrien und der späteren individuellen Vorkommnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei diese erste erlittene Verfolgung als Ausgangspunkt dafür zu nehmen, dass er dem Regime Assad aufgefallen sei und dass er auch weiter unter Beobachtung gestanden habe. Als sich die Ereignisse zugespitzt hätten und der Aufstand gegen Assad immer konkretere Formen angenommen habe, habe er sich wieder politisch betätigt, obschon er seinerzeit beim Abschluss des Verfahrens im Jahr 2004 eine Verpflichtung zu politischer Abstinenz unterschrieben habe. Die Partei Al Parti respektive Yekiti habe sich an Kundgebungen für die Autonomie Kurdistans eingesetzt. Er sei an diesen Kundgebungen an vorderster Front dabei und für die Sicherheit zuständig gewesen. Als zusätzlich die Übereinkunft der PYG (recte: PYD) mit dem Regime hinzugekommen sei, dass die PYD im Kurdengebiet die faktische Hoheit habe ausüben können, aber Demonstrationen gegen Assad unterdrückt habe, sei er zwischen die Fronten geraten. Er habe sich entschlossen, notfalls auch militärisch für die Sache einzutreten, doch habe die PYD die Teilnahme dieser, sich als Peshmerga bezeichneten Kräfte, am Kampf um ein autonomes Kurdistan verhindert. Da er bereits als politisch missliebige Person registriert gewesen sei, er zudem nun im Widerspruch zur PYD operiert und wieder an Kundgebungen teilgenommen habe, habe er, als es vermehrt zur Festnahmen von Demonstrationsteilnehmenden gekommen sei, mit dem Schlimmsten rechnen müssen. Er habe im Sinne einer Regelvermutung allen Grund als ehemaliger politischer Häftling, Folter zu befürchten, falls er festgenommen werden sollte. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen. Dieses Verhalten sei absolut nachvollziehbar. Dass es in dieser Situation genügt habe, von der Ehefrau einen Anruf zu erhalten, wonach das Haus gestürmt worden sei, um die Flucht zu ergreifen, sei plausibel und logisch. Dass er nicht nach einem detaillierten Bericht gefragt habe, sei geradezu in sich schlüssig und absolut zu erwarten, mithin plausibel. Dass im Zuge der nachfolgenden schrecklichen Entwicklungen Nachforschungen nach dem Wohlergehen der Familie nicht möglich gewesen seien, entspreche ebenfalls den allgemeinen Lebenserfahrungen. Mit einer sorgfältigen, alle Für und Wider betreffend Glaubhaftmachung beachtenden Würdigung des Sachverhalts habe die Prüfung des SEM nichts mehr gemein, sondern müsse als willkürliche Würdigung der Vorbringen betrachtet werden. Besonders stossend sei, dass enorm Druck auf ihn ausgeübt worden sei, warum er nicht in Kontakt mit seiner Familie stehe und keine Identitätspapiere beschaffen könne. Er habe in der Anhörung detailliert, in einem Stück und ohne Unterbrechungen ausgeführt, was ihm geschehen sei (vgl. Akten SEM A13/14 F42). Den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten, die in Gemeinplätzen wie "allgemeiner Lebenserfahrung" bestünden, hätten entkräftet werden können. Die glaubhaften Aussagen überwögen allfällige Unstimmigkeiten. Er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und politischen Einstellung gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.5 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, die Demonstrationsteilnahmen seien nie in Frage gestellt worden. Bei der einen nachträglich eingereichten Fotografie, die den Beschwerdeführer in einer "Tansiqit"-Uniform zeige, handle es sich um eine neue, zuvor nicht bekannte Information. Es werde in der Beschwerde erwähnt, dass der Beschwerdeführer für die Miliz der demokratischen kurdischen Partei habe kämpfen wollen, womit wahrscheinlich die Peshmerga gemeint seien. In der Anhörung habe er aber nichts diesbezüglich vorgebracht, obschon er mehrmals dazu befragt worden sei. Er habe lediglich gesagt, keiner Organisation oder Partei anzugehören, sondern nur mit der Partei "Al-Parti" (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien; PDK-S) zu sympathisieren. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass "Al-Parti" sich von der Partei "Yekiti" (Kurdische Einheitspartei in Syrien; PYKS) unterscheide. Zudem werde nicht klar, für welche militärische Sache der demokratischen Partei der Beschwerdeführer habe eintreten wollen. Handle es sich dabei um die Peshmerga, so sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern dies mit den Vorbringen zu tun habe. Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2004 sei angemerkt, dass Angehörige der PYD bis 2011 ebenfalls von den syrischen Behörden verfolgt worden seien. Daraus lasse sich schliessen, dass die angebliche Registrierung als missliebige Person aufgrund des Kurdenaufstands heute nicht mehr gelten könne, da dies sonst auch Mitglieder der PYD betreffen würde. Gemäss den momentan zur Verfügung stehenden Informationen werde eine Zusammenarbeit zwischen der PYD und dem Regime nicht in Frage gestellt. Auch sei die dominierende, teilweise diskriminierende Stellung der PYD, beziehungsweise YPG bekannt.

E. 4.6 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Uniform, welche er auf dem Foto trage, weise ihn als Mitglied einer Miliz aus. Diese sei jedoch nie zum Einsatz gekommen. Die PYG habe stattdessen in der Region die Vormachtstellung beim bewaffneten Widerstand übernommen. Dies sei in der Beschwerde falsch respektive missverständlich gewesen. Er sei nicht einer irakischen Peshmerga angehörig, sondern sei Teil einer für den Ernstfall sich vorbereitenden Gruppe namens "Tansiqit Shech Maeshuq" gewesen. Sie sei denn auch nicht der Yekiti zugehörig, sondern sei aus der demokratischen kurdischen Partei Syriens hervorgegangen, genannt "Al Parti", also der KDP-S, die wiederum der irakischen KDP von Masud Barzani nahestehe, was die Ähnlichkeit der Kleidung erkläre. Es sei von einer drohenden künftigen Verfolgung auch wegen dieser Mitgliedschaft in einer für den Kampf sich vorbereitenden Miliz auszugehen. So sei zu befürchten, dass inzwischen andere, die mit ihm in dieser Gruppe gewesen seien, in die Hände von verfeindeten Kräften gekommen seien und ausgesagt hätten. Die Vorfälle im Jahr 2004 seien keineswegs aus dem Gedächtnis des Regimes Assad gelöscht, nur weil sich dieses während des Krieges zeitweilig pragmatisch zu einer Zusammenarbeit mit der PYD beziehungsweise insbesondere der YPG entschlossen habe. Daraus könne nicht der Schluss einer "Amnestie" für Teilnehmende am früheren kurdischen Widerstand gezogen werden. Im Gegenteil habe sich die Gefahr erhöht, dass Personen die durch diese Zusammenarbeit zusätzlich gefährdet seien, dem Regime ausgeliefert würden. Hinzu komme, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Frage der Gefährdung von Refraktären aus Syrien mit einem derart hohen politischen Profil klar sei, dass auch aus diesem Grund einem illegal ausgereisten Flüchtling, der aufgrund des Alters in das Militär eingezogen würde, Asyl zu gewähren sei. Er habe selber nie Militärdienst geleistet, da er im Alter der Rekrutierung Ajnabi gewesen sei. Er habe aber bereits bei der Befragung gesagt, dass an den Kontrollstellen Leute verhaftet worden seien und dem Militär zugeführt würden. Er habe auch inzwischen sein Militärbüchlein zu den Akten gereicht. Dazu sei er nie mehr befragt worden, was eine Verletzung der Fragepflicht darstelle.

E. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere ex­tremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 [als Referenzurteil publiziert] je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er seit dem Jahr 2011 oft an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm und dabei für die Sicherheit und Ordnung zuständig war, wobei er insbesondere versuchte, die Personen vom Fotografieren abzuhalten respektive versuchte, die Personen zu überzeugen, die Fotos wieder zu löschen (vgl. A13/14 F45 ff, F90 ff.). Durch diese Funktion war er mehr als andere Demonstrationsteilnehmende für Aussenstehende und somit auch das Regime sichtbar und dadurch stärker exponiert. Die Teilnahme an den Demonstrationen wird denn auch von SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen. Dem Argument der Vor­instanz - es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Familie vermieden habe um diese zu schützen, da das Regime der Familie jederzeit etwas hätte antun können, überzeugt in keiner Weise. So ist es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Familie durch eine Kontaktaufnahme nicht noch zusätzlich in Gefahr hat bringen wollen. Die fortwährende Gefahr der Kriegswirren hat auf dieses Verhalten keinen Einfluss. Im Weiteren kann es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er nicht weiss, weshalb er gesucht wurde, insbesondere auch im Hinblick auf das offenbar willkürliche Vorgehen des Regimes. Diesbezüglich ist auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 hinzuzuziehen, welche in der Verfügung aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant jedoch als glaubhaft qualifiziert wird. Es ist in diesem Zusammenhang als plausibel anzusehen, dass der Beschwerdeführer seit dieser Gefangennahme im Jahr 2004 - trotz der späteren Kollaboration des Regimes mit der PYD - bei den Behörden auch Jahre später noch registriert war. Dass die syrischen Behörden somit nach und nach auf ihn aufmerksam wurden und ihn suchten, erscheint vor dem Hintergrund seiner gesamten Biographie durchaus glaubhaft. Da der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit von den syrischen Behörden gesucht wurde, kann auch durchaus nachvollzogen werden, dass er sich nach dem telefonischen Apell seiner Frau umgehend zur Flucht entschied. Wie ferner aus der Erwägung 5.2 hervorgeht, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz trotz der Vormachtstellung der PYD in Qami lo nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte oder andere Gruppierungen aktiv waren und zumindest vereinzelt gegen Demonstrationsteilnehmende vorgegangen sind. Zudem ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Auch wenn die Vorbringen an gewissen Stellen durchaus eine gewisse Substanziiertheit vermissen lassen, kann vorliegend nicht gestützt auf die Nachvollziehbarkeit auf die gesamte Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal sie über zahlreiche positive Glaubhaftigkeitsmerkmale verfüge.

E. 6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich diesem Zugriff jedoch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht entziehen konnte. Dabei ist ausserdem auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Demonstrationsteilnehmer und ehemaliger Häftling namentlich identifiziert wurde.

E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und die anschliessende erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat.

E. 7.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich auf das Vorbringen der aktiven Teilnahme in einer kampfbereiten Miliz näher einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 8 Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.

E. 9 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 11. März 2015 eingereicht, die angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'810.- (inkl. Aus­lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementspre­chend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 werden aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'810.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-581/2015 Urteil vom 18. Mai 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2014 und reiste über die Türkei per Lastwagen am 21. November 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. Dezember 2014 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 9. Januar 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2004 habe es in Qami lo Unruhen gegeben. Er habe an damit verbundenen Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb für drei Monate ins Gefängnis gekommen. Nach seiner Freilassung sei er mehrere Male von einem Offizier erpresst worden, welcher ihm gedroht habe, ihn nochmals zu verhaften, weshalb er im Jahr 2005 nach Z._______ gegangen sei. Er habe im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt. Ein Jahr später hätten er und seine Frau das Haus aufgrund der Gefechte zwei Tage lang nicht mehr verlassen können. Ein Nachbar habe ihnen daraufhin geraten zu fliehen, woraufhin sie zurück nach Qami lo gefahren seien. Dort habe er oft an Demonstrationen teilgenommen, wobei die Behörden Fotos von den Teilnehmenden gemacht hätten. Er sei zwar Sympathisant der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen, aber kein Mitglied. An den Demonstrationen sei er verantwortlich gewesen, dass keine Fotos gemacht würden und habe zudem für Sicherheit und Ordnung für die anderen Demonstrationsteilnehmenden gesorgt. Ende 2013 habe das Regime begonnen, Teilnehmende der Demonstrationen zu verhaften. Er sei aber weiterhin an Demonstrationen gegangen. Im März 2014 seien die Behörden das erste Mal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Per Zufall sei er nicht Zuhause gewesen. Als er eines Abends bei seinen Schwiegereltern gewesen sei, habe seine Frau angerufen und gesagt, er solle so schnell wie möglich fliehen, da nach ihm gesucht werde. Er sei sofort nach Y._______ gegangen, wo er rund drei Monate in einem Zimmer geblieben sei und in Angst gelebt habe. Da sich die Situation nicht verbessert habe, habe er sich zur Flucht entschlossen. B. Am 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ID-Kopie, eine Kopie seines Ajnabi-Ausweises, einen Auszug aus dem Familienbüchlein sowie eine Kopie des Militärbüchleins zu den Akten. C. Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2015 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme. Diese nahm am 19. Januar 2015 zum Verfügungsentwurf Stellung. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 legte die bis zu diesem Zeitpunkt mandatierte Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Fotos, welche ihn bei Demonstrationen in Syrien und als Mitglied einer Miliz zeigten (in Kopie), sowie eine Kostennote zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän­dung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, X._______, als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vor­instanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 zur Beschwerde Stellung. I. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2015 - nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Replik sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zunächst im Entwurf im Wesentlichen aus, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers fusse auf einem einzigen Anruf seiner Ehefrau. Es sei somit umso erstaunlicher, weshalb er sich nie für die Details dieses entscheidenden Vorfalls interessiert habe. Zudem sei es nicht verständlich, weshalb er befürchte, sein Telefon werde abgehört und er vermöge diese Vermutung auch nicht zu begründen. Es sei derweil nicht davon auszugehen, dass das Regime einen derart grossen Aufwand betreiben würde, um einen Demonstranten zu verhaften. Das Vorbringen, er habe jeglichen Kontakt mit der Familie vermieden, da er befürchtet habe, man könnte ihnen etwas antun, sei nicht nachvollziehbar, da dies dem Regime jederzeit möglich gewesen wäre. Dass er aufgrund dieser Befürchtungen nicht in Erfahrung habe bringen können, ob es der Familie gut gehe, sei schwer verständlich und widerspreche der allgemeinen Erfahrung. Ferner vermöge er nicht, konkret darzulegen, aus welchen Gründen ihn das Regime im März 2014 gesucht habe. So habe er gemäss eigenen Angaben keiner Partei angehört und sei an den Demonstrationen für Sicherheit und Ordnung zuständig gewesen. Ausserdem gebe er an, er habe seit dem Jahr 2012 an Demonstrationen teilgenommen, so dass es seltsam anmute, weshalb das Regime ihn erst zwei Jahre später suchen sollte. Ausserdem weise er kein exponiertes Profil auf. Es sei davon auszugehen, dass in Qami lo tausende ein ähnliches Profil aufweisen würden. Folglich sei es schwer nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Regime gezielt nach ihm gesucht haben solle. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden dadurch verstärkt, dass es gemäss gesicherten Erkenntnissen zu diesem Zeitpunkt die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), beziehungsweise deren bewaffnete Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), die Macht in Qami lo ausgeübt habe. Deshalb sei es nicht glaubhaft, dass im März 2014 das Regime versucht haben solle, seiner habhaft zu werden. Zusammenfassend gelte es somit festzuhalten, dass seine Aussagen wenig differenziert ausgefallen seien und er nicht imstande gewesen sei, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch das Regime glaubhaft zu machen. Bezüglich der Teilnahme am Kurdenaufstand im Jahr 2004 in Qami lo sei in zeitlicher Hinsicht der genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben. Ausserdem träfen ihn die geltend gemachten Nachteile nicht in höherem Masse als jeden anderen ethnischen Kurden. Somit könne nicht von einer gezielten gegen seine Person gerichtete Verfolgung ausgegangen werden, weshalb dieses Vorbringen nicht als asylrechtlich relevant eingestuft werden könne. Die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile und negativen Erfahrungen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten, seien vor dem Hintergrund in der Optik der heutigen politischen und militärischen Lage und auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation zurückzuführen, weshalb sie nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingeordnet werden könnten. 4.2 In der Stellungnahme zu Entscheidentwurf machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seine Frau bei ihrem Anruf nicht näher gefragt habe, was genau vorgefallen sei, liege daran, dass ihm sofort klar gewesen sei, dass er nun in Gefahr sei und flüchten müsse, weshalb alle anderen Gedanken zu diesem Zeitpunkt unwichtig gewesen seien. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich aus Angst vor negativen Konsequenzen für seine Familie beziehungsweise für die Familie, welche ihn versteckt habe, nicht getraut, seine Familie nochmals zu kontaktieren, da er davon ausgegangen sei, dass viele Telefonanschlüsse vom Regime überwacht würden. Bezüglich seines Profils sei darauf hinzuweisen, dass er bei den Demonstrationen für Sicherheit und Ordnung zuständig gewesen sei. Er habe dafür gesorgt, dass keine Fotos oder Videoaufnahmen gemacht würden. Es sei durchaus möglich, dass er mit diesem Vorgehen die Aufmerksamkeit des Regimes auf sich gezogen habe und deshalb verfolgt worden sei. Das Regime sei in Qami lo sehr wohl noch präsent gewesen. Zwar habe die YPG gegen aussen die Macht ausgeübt, doch diese habe wie viele andere Gruppierungen in Syrien mit dem Regime kooperiert und habe wohl auch deren Befehle ausgeübt. Das Regime sei im Hintergrund sehr aktiv gewesen und habe auch noch Verhaftungen vorgenommen. 4.3 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung - die darüber hinaus mit dem Entscheidentwurf (E. 4.1) übereinstimmt - geltend, es entspreche aus Sicht des SEM der allgemeinen Erfahrung, mehr über ein derart wichtiges Ereignis erfahren zu wollen. Es sei davon auszugehen, dass er in Sorge gewesen sei und sich ein Bild der Lage seiner Familie habe machen wollen, um sicherzugehen, dass sie nicht in Gefahr sei. Gemäss seinen Ausführungen sei er jedoch unverzüglich untergetaucht. Es sei nicht begreiflich, weshalb er es vorgezogen habe, jeglichen Kontakt mit seiner Familie zu vermeiden, anstatt sich regelmässig über die Lage zu informieren. Insgesamt habe er nicht vermocht, auf überzeugende Weise darzulegen, weshalb er sich dementsprechend verhalten habe. Ferner könne man aufgrund der von ihm übernommenen Aufgaben, nicht von einem ausserordentlich exponierten Profil ausgehen. Da zudem gemäss gesicherten Erkenntnissen das Regime in Qami lo zu diesem Zeitpunkt nur noch eine äusserst begrenzte Macht innegehabt habe, sei es unvorstellbar, dass Regimevertreter die Aufgabe hätten, einfache Demonstranten zu suchen und zu verhaften. Insgesamt habe er auch in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. 4.4 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stütze den Befund der Unglaubhaftigkeit einzig und allein mit so genannter fehlender Plausibilität der Ereignisse, wie sie vorgetragen worden seien. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass er ein politisches Verfahren in Syrien gehabt habe und deshalb auch drei Monate inhaftiert gewesen worden sei. Dass dieses Ereignis nicht kausal bezeichnet werde, sei im Kontext der Entwicklungen in Syrien und der späteren individuellen Vorkommnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei diese erste erlittene Verfolgung als Ausgangspunkt dafür zu nehmen, dass er dem Regime Assad aufgefallen sei und dass er auch weiter unter Beobachtung gestanden habe. Als sich die Ereignisse zugespitzt hätten und der Aufstand gegen Assad immer konkretere Formen angenommen habe, habe er sich wieder politisch betätigt, obschon er seinerzeit beim Abschluss des Verfahrens im Jahr 2004 eine Verpflichtung zu politischer Abstinenz unterschrieben habe. Die Partei Al Parti respektive Yekiti habe sich an Kundgebungen für die Autonomie Kurdistans eingesetzt. Er sei an diesen Kundgebungen an vorderster Front dabei und für die Sicherheit zuständig gewesen. Als zusätzlich die Übereinkunft der PYG (recte: PYD) mit dem Regime hinzugekommen sei, dass die PYD im Kurdengebiet die faktische Hoheit habe ausüben können, aber Demonstrationen gegen Assad unterdrückt habe, sei er zwischen die Fronten geraten. Er habe sich entschlossen, notfalls auch militärisch für die Sache einzutreten, doch habe die PYD die Teilnahme dieser, sich als Peshmerga bezeichneten Kräfte, am Kampf um ein autonomes Kurdistan verhindert. Da er bereits als politisch missliebige Person registriert gewesen sei, er zudem nun im Widerspruch zur PYD operiert und wieder an Kundgebungen teilgenommen habe, habe er, als es vermehrt zur Festnahmen von Demonstrationsteilnehmenden gekommen sei, mit dem Schlimmsten rechnen müssen. Er habe im Sinne einer Regelvermutung allen Grund als ehemaliger politischer Häftling, Folter zu befürchten, falls er festgenommen werden sollte. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen. Dieses Verhalten sei absolut nachvollziehbar. Dass es in dieser Situation genügt habe, von der Ehefrau einen Anruf zu erhalten, wonach das Haus gestürmt worden sei, um die Flucht zu ergreifen, sei plausibel und logisch. Dass er nicht nach einem detaillierten Bericht gefragt habe, sei geradezu in sich schlüssig und absolut zu erwarten, mithin plausibel. Dass im Zuge der nachfolgenden schrecklichen Entwicklungen Nachforschungen nach dem Wohlergehen der Familie nicht möglich gewesen seien, entspreche ebenfalls den allgemeinen Lebenserfahrungen. Mit einer sorgfältigen, alle Für und Wider betreffend Glaubhaftmachung beachtenden Würdigung des Sachverhalts habe die Prüfung des SEM nichts mehr gemein, sondern müsse als willkürliche Würdigung der Vorbringen betrachtet werden. Besonders stossend sei, dass enorm Druck auf ihn ausgeübt worden sei, warum er nicht in Kontakt mit seiner Familie stehe und keine Identitätspapiere beschaffen könne. Er habe in der Anhörung detailliert, in einem Stück und ohne Unterbrechungen ausgeführt, was ihm geschehen sei (vgl. Akten SEM A13/14 F42). Den herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung habe die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten, die in Gemeinplätzen wie "allgemeiner Lebenserfahrung" bestünden, hätten entkräftet werden können. Die glaubhaften Aussagen überwögen allfällige Unstimmigkeiten. Er habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner Ethnie und politischen Einstellung gefährdet sei. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 4.5 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, die Demonstrationsteilnahmen seien nie in Frage gestellt worden. Bei der einen nachträglich eingereichten Fotografie, die den Beschwerdeführer in einer "Tansiqit"-Uniform zeige, handle es sich um eine neue, zuvor nicht bekannte Information. Es werde in der Beschwerde erwähnt, dass der Beschwerdeführer für die Miliz der demokratischen kurdischen Partei habe kämpfen wollen, womit wahrscheinlich die Peshmerga gemeint seien. In der Anhörung habe er aber nichts diesbezüglich vorgebracht, obschon er mehrmals dazu befragt worden sei. Er habe lediglich gesagt, keiner Organisation oder Partei anzugehören, sondern nur mit der Partei "Al-Parti" (Demokratische Partei Kurdistan-Syrien; PDK-S) zu sympathisieren. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass "Al-Parti" sich von der Partei "Yekiti" (Kurdische Einheitspartei in Syrien; PYKS) unterscheide. Zudem werde nicht klar, für welche militärische Sache der demokratischen Partei der Beschwerdeführer habe eintreten wollen. Handle es sich dabei um die Peshmerga, so sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern dies mit den Vorbringen zu tun habe. Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2004 sei angemerkt, dass Angehörige der PYD bis 2011 ebenfalls von den syrischen Behörden verfolgt worden seien. Daraus lasse sich schliessen, dass die angebliche Registrierung als missliebige Person aufgrund des Kurdenaufstands heute nicht mehr gelten könne, da dies sonst auch Mitglieder der PYD betreffen würde. Gemäss den momentan zur Verfügung stehenden Informationen werde eine Zusammenarbeit zwischen der PYD und dem Regime nicht in Frage gestellt. Auch sei die dominierende, teilweise diskriminierende Stellung der PYD, beziehungsweise YPG bekannt. 4.6 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Uniform, welche er auf dem Foto trage, weise ihn als Mitglied einer Miliz aus. Diese sei jedoch nie zum Einsatz gekommen. Die PYG habe stattdessen in der Region die Vormachtstellung beim bewaffneten Widerstand übernommen. Dies sei in der Beschwerde falsch respektive missverständlich gewesen. Er sei nicht einer irakischen Peshmerga angehörig, sondern sei Teil einer für den Ernstfall sich vorbereitenden Gruppe namens "Tansiqit Shech Maeshuq" gewesen. Sie sei denn auch nicht der Yekiti zugehörig, sondern sei aus der demokratischen kurdischen Partei Syriens hervorgegangen, genannt "Al Parti", also der KDP-S, die wiederum der irakischen KDP von Masud Barzani nahestehe, was die Ähnlichkeit der Kleidung erkläre. Es sei von einer drohenden künftigen Verfolgung auch wegen dieser Mitgliedschaft in einer für den Kampf sich vorbereitenden Miliz auszugehen. So sei zu befürchten, dass inzwischen andere, die mit ihm in dieser Gruppe gewesen seien, in die Hände von verfeindeten Kräften gekommen seien und ausgesagt hätten. Die Vorfälle im Jahr 2004 seien keineswegs aus dem Gedächtnis des Regimes Assad gelöscht, nur weil sich dieses während des Krieges zeitweilig pragmatisch zu einer Zusammenarbeit mit der PYD beziehungsweise insbesondere der YPG entschlossen habe. Daraus könne nicht der Schluss einer "Amnestie" für Teilnehmende am früheren kurdischen Widerstand gezogen werden. Im Gegenteil habe sich die Gefahr erhöht, dass Personen die durch diese Zusammenarbeit zusätzlich gefährdet seien, dem Regime ausgeliefert würden. Hinzu komme, dass seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zur Frage der Gefährdung von Refraktären aus Syrien mit einem derart hohen politischen Profil klar sei, dass auch aus diesem Grund einem illegal ausgereisten Flüchtling, der aufgrund des Alters in das Militär eingezogen würde, Asyl zu gewähren sei. Er habe selber nie Militärdienst geleistet, da er im Alter der Rekrutierung Ajnabi gewesen sei. Er habe aber bereits bei der Befragung gesagt, dass an den Kontrollstellen Leute verhaftet worden seien und dem Militär zugeführt würden. Er habe auch inzwischen sein Militärbüchlein zu den Akten gereicht. Dazu sei er nie mehr befragt worden, was eine Verletzung der Fragepflicht darstelle. 5. 5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten - so namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien - wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu eingehend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens - so insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qami lo und Dêrik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) beziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungsweise Kobanê (kurdisch) - auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rahmen der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zukunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und uneingeschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kurdisch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und November 2014 eine weitere ex­tremistisch-islamistische Kampforganisation, die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämpfende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner, dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im November 2014 - nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen - eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Angesichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 [als Referenzurteil publiziert] je mit weiteren Hinweisen). 5.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine baldige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen). 6.2 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er seit dem Jahr 2011 oft an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm und dabei für die Sicherheit und Ordnung zuständig war, wobei er insbesondere versuchte, die Personen vom Fotografieren abzuhalten respektive versuchte, die Personen zu überzeugen, die Fotos wieder zu löschen (vgl. A13/14 F45 ff, F90 ff.). Durch diese Funktion war er mehr als andere Demonstrationsteilnehmende für Aussenstehende und somit auch das Regime sichtbar und dadurch stärker exponiert. Die Teilnahme an den Demonstrationen wird denn auch von SEM in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen. Dem Argument der Vor­instanz - es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Familie vermieden habe um diese zu schützen, da das Regime der Familie jederzeit etwas hätte antun können, überzeugt in keiner Weise. So ist es durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Familie durch eine Kontaktaufnahme nicht noch zusätzlich in Gefahr hat bringen wollen. Die fortwährende Gefahr der Kriegswirren hat auf dieses Verhalten keinen Einfluss. Im Weiteren kann es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er nicht weiss, weshalb er gesucht wurde, insbesondere auch im Hinblick auf das offenbar willkürliche Vorgehen des Regimes. Diesbezüglich ist auch die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 hinzuzuziehen, welche in der Verfügung aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant jedoch als glaubhaft qualifiziert wird. Es ist in diesem Zusammenhang als plausibel anzusehen, dass der Beschwerdeführer seit dieser Gefangennahme im Jahr 2004 - trotz der späteren Kollaboration des Regimes mit der PYD - bei den Behörden auch Jahre später noch registriert war. Dass die syrischen Behörden somit nach und nach auf ihn aufmerksam wurden und ihn suchten, erscheint vor dem Hintergrund seiner gesamten Biographie durchaus glaubhaft. Da der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit von den syrischen Behörden gesucht wurde, kann auch durchaus nachvollzogen werden, dass er sich nach dem telefonischen Apell seiner Frau umgehend zur Flucht entschied. Wie ferner aus der Erwägung 5.2 hervorgeht, kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz trotz der Vormachtstellung der PYD in Qami lo nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte oder andere Gruppierungen aktiv waren und zumindest vereinzelt gegen Demonstrationsteilnehmende vorgegangen sind. Zudem ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind, was wiederum für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht. Auch wenn die Vorbringen an gewissen Stellen durchaus eine gewisse Substanziiertheit vermissen lassen, kann vorliegend nicht gestützt auf die Nachvollziehbarkeit auf die gesamte Unglaubhaftigkeit geschlossen werden, zumal sie über zahlreiche positive Glaubhaftigkeitsmerkmale verfüge. 6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich diesem Zugriff jedoch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht entziehen konnte. Dabei ist ausserdem auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Demonstrationsteilnehmer und ehemaliger Häftling namentlich identifiziert wurde. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und die anschliessende erfolglose Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitskräfte die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgewiesen hat. 7.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground - Syria's Unlawful Neighborhood Demolitions 2012-2013, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich auf das Vorbringen der aktiven Teilnahme in einer kampfbereiten Miliz näher einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).

8. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.

9. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 11. März 2015 eingereicht, die angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'810.- (inkl. Aus­lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementspre­chend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 werden aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'810.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: