Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 11. Ok- tober 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM- Akten (…) [in der Folge A] 12). Am 1. Dezember 2021 wurde er in Anwe- senheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen ange- hört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15). Zu Beginn der Anhörung reichte er seine Identitätskarte im Original ein. A.b Am 8. Dezember 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zu und am 10. Dezember 2021 legte der dem Be- schwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut- barkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. D. Am 25. Januar 2022 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.
E-308/2022 Seite 3
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-308/2022 Seite 4 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson er- kennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge- schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewor- den ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten An- haltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hin- sichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeit- punkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwi- schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl- suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der PA und der Anhörung an, in B._______ geboren und im Quartier C._______ aufgewachsen zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits während des Militärdienstes schikaniert worden aufgrund sei- ner Ethnie, insbesondere seitens des Kommandanten M., der ihn einmal mit der Waffe so stark auf den Finger geschlagen habe, dass er habe ope- riert werden müssen. Nach dem Militärdienst sei er nach D._______ ge- gangen, um dort als (…) zu arbeiten, es sei aber schwierig gewesen, eine
E-308/2022 Seite 5 Anstellung zu finden, wiederum aufgrund der Ethnie; über Vermittlung sei- nes Schwagers habe er aber dann in einem Hotel eine Stelle gefunden. Er habe sich auch weiterbilden können, ein Berufsdiplom aber nicht mehr er- halten können wegen der Probleme, die schliesslich zu seiner Ausreise ge- führt hätten. Als er von D._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er im März 2020 zusammen mit Freunden – verbotenerweise – Newroz gefeiert. Mög- licherweise seien sie von türkischen Nachbarn verraten worden. Jedenfalls sei die Gendarmerie mit zwei Wagen gekommen und habe viele von ihnen verhaftet und auf eine Polizeiwache gebracht, wo sie drei oder vier Tage lang festgehalten worden seien. Sie seien als Terroristen beschimpft, mit Wasserwerfern traktiert und mit Schlagstöcken geschlagen worden. Nach einem Schlag auf den Hinterkopf habe er das Bewusstsein verloren und noch heute habe er Schmerzen im Bauchbereich. Während der Haft hätten sie nur Wasser erhalten. Nach seiner Freilassung sei er an seinen Wohnort zurückgekehrt. Als sein Vater von seiner Festnahme erfahren habe, habe er ihn zu seiner im Dorf E._______ lebenden Tante geschickt. Mit ihr sei er im (…) 2020 auf die Alp gegangen und habe sie beim Hüten der Tiere und bei der Ernte unterstützt. Dort hätten ihn Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angesprochen und ihn ge- beten, sie mit der Lieferung von Waren zu unterstützen. Erst als sie F._______, den (…) erwähnt hätten, habe er eingewilligt. Dieser sei als Milizionär tätig gewesen und lebe als anerkannter Flüchtling in G._______. Er habe dann ein bis zwei Mal im Monat von ihnen benötigte Waren wie Schuhe oder Lebensmittel auf die Alp gebracht. Im (…) 2020 habe er die Alp verlassen und sei an seinen Wohnort zurückgekehrt. Als er im (…) 2021 erneut auf die Alp gegangen sei, hätten die Probleme begonnen; noch vor seiner Ankunft sei er von H._______, einem Offizier, an einem Kontrollposten angehalten worden. Er habe ihm gesagt, er habe Kenntnis von seiner Tätigkeit für die Guerilla, habe ihn bedroht und geschlagen so- wie von ihm verlangt, ihn über den Aufenthaltsort zu informieren, sobald die PKK-Angehörigen erneut Kontakt zu ihm aufnehmen würden. Sie hät- ten bereits die eine Hälfte der PKK-Kämpfer getötet, mit seiner Hilfe wollten sie auch die restlichen töten. Er habe zwei oder drei Wochen später mit seiner Tante telefoniert und sei dann nach B._______ zurückgekehrt. Der Offizier habe ihn ein paar Mal angerufen und sich erkundigt, ob es Neuig- keiten gebe. Dies habe er immer verneint. Als er seinem Vater davon er- zählt habe, habe dieser seine Ausreise organisiert. Er habe sich dann auf dem Hof seines Onkels versteckt bis er, am 27. September 2021, ausge- reist sei. in dieser Zeit habe sich der Offizier bei seiner Tante nach seinem
E-308/2022 Seite 6 Verbleib erkundigt. Nach seiner Ausreise habe er auch seinen Vater da- nach gefragt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, selbst nicht politisch aktiv zu sein, er habe einzig in D._______ einmal an einem Aufmarsch der HDP (Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. In seiner Verwandtschaft habe insbesondere sein in der Schweiz lebender Onkel eine bestimmte politische Haltung; er glaube, dass er auch von der Schweiz aus Aktivitäten habe. Sie seien auch wegen ihm in der Türkei nicht gemocht worden.
E. 5.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Militärdienstes und seines Arbeitsle- bens gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies führe trotz der nach dem Putschversuch im Juli 2016 ver- schlechterten Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbeson- dere im Südosten des Landes, betroffen seien, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Festnahme des Beschwerdeführers und seine mehrtägige Festhaltung stehe nicht in kausalem Zusammenhang zu seiner Ausreise aus der Türkei. Insbesondere habe er sich nach der Rückkehr von der Alp im (…) 2020 ohne weitere Behelligungen bis im (…) 2021 dort aufhalten können. Die geltend gemachten Probleme vom (…) 2021 (die Schläge und Drohungen des Offiziers) stünden sodann nicht im Zusammenhang mit der geltend ge- machten Festhaltung. Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr erneut vom Offizier behelligt zu werden, sei nachvollziehbar. Dennoch sei aus ob- jektiver Sicht festzustellen, dass er in der Türkei bislang keiner Straftat be- schuldigt worden sei und entsprechend auch nicht strafrechtlich verfolgt werde. Er habe vor den Ereignissen im März 2020 nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Zudem seien sowohl die Ereignisse im März 2020 sowie jene im (…) 2021 für ihn ohne schwerwiegende Folgen geblie- ben. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein heikles politi- sches Profil auf. Aus den Asylakten gehe auch nicht hervor, dass er wegen seines Verwandten, der Miliztätigkeiten für die PKK ausgeübt habe, je ernsthafte Nachteile erlitten habe. Was die Massnahmen des Offiziers an- belange, seien diese sodann als regional beschränkt zu qualifizieren. Die- sen könne sich der Beschwerdeführer bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen, beispielsweise nach D._______, wo er bereits wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei.
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E. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei seine Festnahme im März 2020 asylrelevant. Er sei während seiner mehrtägigen Festnahme gefoltert worden und damit auch in den Fokus der türkischen Behörden gerückt. Er sei gezwungen gewesen, sein Dorf zu verlassen, und in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden, auf die Alp gegangen. Die von ihm während seines Aufenthalts auf der Alp vorgenommenen Un- terstützungshandlungen seien ebenfalls als asylrelevant zu qualifizieren, da die türkischen Sicherheitskräfte davon erfahren hätten. Hätte er sich am Kontrollpunkt dem Offizier widersetzt, wäre er mit allergrösster Wahr- scheinlichkeit, wie viele andere Personen in dieser Region, auf der Stelle erschossen und die Verantwortung dafür der PKK zugeschoben worden. Die Drohungen des Offiziers seien eindeutig gewesen. Hätte er aber ko- operiert, so wäre er von den PKK-Kämpfern umgebracht worden. Er gehe auch davon aus, dass entweder bereits ein Strafverfahren wegen Miliztä- tigkeit für die PKK gegen ihn eröffnet worden sei oder im Falle einer mög- lichen Festnahme eröffnet werde. Ferner nehme er an, dass er auch wegen der nicht realisierten Kooperation mit den türkischen Behörden gesucht werde. Um eine künftige Festnahme zu begünstigen, würden die türki- schen Behörden die Eröffnung solcher Verfahren häufig nicht veröffentli- chen, um die gesuchten Personen nicht zu warnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Türkei bestehe für ihn nicht. Für die detaillierte Begründung des Asylgesuches, der angefochtenen Ver- fügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen.
E. 6.1 Das SEM legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, wes- halb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argu- mente der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden.
E. 6.2 Soweit in der Beschwerde eingewandt wird, das SEM verkenne, dass die Festhaltung im März 2020 kausal und ein Fluchtgrund sei, ist Folgen- des festzuhalten: Praxisgemäss gilt ein zeitlicher und kausaler Kausalzu- sammenhang zwischen der Ausreise und dem die Ausreise auslösenden Ereignis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbro- chen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 51 E. 4.2.5). Zwi- schen der Festhaltung und der Ausreise im (…) 2021 liegen (…) Monate
E-308/2022 Seite 8 und auch wenn die Zeit Ende (…) 2021, als er sich beim Onkel versteckt habe, nicht mitberücksichtigt wird, beträgt die Zeitspanne noch mehr als ein Jahr. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch explizit, die Festhaltung habe keine weiteren Konsequenzen gehabt. Zwar habe der Kommandant noch ein oder zweimal nach ihm gefragt als er auf der Alp gewesen sei (A15 F66). Nach dem Grund der Nachfrage gefragt, gab er aber nur an, der Kommandant sei eventuell davon ausgegangen, er habe sich wegen der Schläge beschwert (ebd. F69). Insbesondere aber konnte er sich nach der Rückkehr von der Alp ([…] 2020) bis zur erneuten Reise dorthin ([…]
2021) an seinem Wohnort aufhalten, ohne dass etwas Weiteres vorgefallen oder auch nur nach ihm gefragt worden wäre (ebd. F84, F86). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sollen die erlittenen Misshandlungen nicht relativiert werden, sie ändern allerdings an der zutreffenden Feststel- lung des durchbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom März 2020 und der Ausreise nichts. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungstätigkeit für die PKK anbelangt, dürften die geschilderten circa 5 bis 10 Warenliefe- rungen zwischen (…) 2020 und (…) 2020 eine eher niederschwellige Akti- vität darstellen. Dies dürfte auch den türkischen Behörden bewusst gewor- den sein; aus der Sachdarstellung ist eher zu schliessen, dass der einzelne Offizier im Beschwerdeführer eine Möglichkeit sah, Informationen über den Aufenthaltsort von PKK-Angehörigen zu erfahren. Hätte er ihn ernsthaft der Zusammenarbeit verdächtigt, wäre ein anderes Vorgehen zu erwarten ge- wesen. Zwar bringt der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdestufe – an- ders als noch im Rahmen der Anhörung (A15 F112 f.) – vor, er gehe davon aus, dass inzwischen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei respektive dies bei einer allfälligen Festnahme geschehen werde. Dies auch, weil er sich geweigert habe, mit dem Offizier zusammen zu arbeiten. Objektive Anhaltspunkte dafür werden aber weder vorgebracht noch sind solche er- sichtlich (A15 F112 f.). Es fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die Anhaltung, die geltend gemachten Schläge und Drohungen des Offiziers nicht veranlasst sah, die Alp gleich wieder zu verlassen, sondern erst nach zwei oder drei Wochen habe er seiner Tante davon erzählt und sei an seinen Wohnort zurückge- kehrt; es sei dann schliesslich sein Vater gewesen, der gewollt habe, dass er das Land verlasse (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 m.H.). Sein Argument, eine entsprechende Suche werde nicht öffentlich durchgeführt, überzeugt nicht. Auch macht er nicht geltend, dass seine Familie nach seiner Ausreise wegen ihm ernsthaft in den Fokus der Behörden gelangt wäre, obwohl vom
E-308/2022 Seite 9 Offizier auch ihnen gedroht worden sei. Vielmehr leben zahlreiche Ver- wandte des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern und Geschwister – sein Zwillingsbruder zusammen mit den Eltern am Familienwohnsitz – nach wie vor in der Türkei. Auch das alleinige Vorbringen, der Offizier habe auch nach seiner Ausreise nach ihm gefragt und den Vater bedroht, be- gründet keine objektive Furcht vor Verfolgung, zumal er dieses in keiner Weise substanziiert (A15 F121). Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer sich insofern zwi- schen den Fronten sah, als er für den Fall der Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden von Seiten der PKK Konsequenzen gefürchtet habe, ist auch diese Befürchtung mangels substanzieller Hinweise auf eine sol- che Bedrohung objektiv nicht begründet. In der Beschwerde wird unter Nennung zweier Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts (D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2015 E. 5.5.1) und allgemeiner Berichte auf die seit 2015 und insbesondere nach dem Putschversuch von 2016 verschlechterte Si- tuation der Menschenrechte in der Türkei hingewiesen. Es werde daraus erkennbar, dass auch dem Beschwerdeführer Verfolgung drohen könne, weil ihm PKK-Verbindungen unterstellt würden. Sowohl das SEM als auch das Gericht sind sich der teilweise kritischen Menschenrechtslage in der Türkei im vorliegend fraglichen Zusammenhang bewusst. Das ändert aber nichts daran, dass im vorliegenden Einzelfall – anders als etwa in der nicht vergleichbaren Konstellation, die dem ersteren Urteil zugrunde liegt – ge- rade keine genügenden Hinweise für eine auch objektiv begründete Furcht vorliegen. Alleine die Möglichkeit, irgendeinmal in den Fokus der heimatli- chen Behörden zu gelangen, reicht nicht aus.
E. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrschein- lichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil ihm eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird respektive weil er sich in diesem Zusammenhang einer Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden entzogen hat. Auch wenn seine subjektive Furcht aufgrund des Erlebten nachvollziehbar scheint, ist sie objektiv nicht begründet. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
E-308/2022 Seite 11 Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Hei- matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die teilweise kritische Menschenrechtssituation in der Türkei für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ oder auch in eine andere Grossstadt, wie etwa D._______, als zumutbar zu er- achten.
E-308/2022 Seite 12 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es lägen auch in individueller Hin- sicht keine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer sei ein junger und alleinstehender Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als (…) und im (…). Ausserdem leben seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister weiterhin in B._______. Weitere fünf Geschwister sowie andere Verwandte leben ebenfalls in der Türkei, darunter eine Schwester in D._______, wo auch der Beschwerdeführer bereits gelebt und gearbeitet hat (A15 F20, F21 und F30). Auch betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Probleme kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG offensichtlich nicht vorliegt und allfällige Be- schwerden in der Türkei behandelbar sind. Bezeichnenderweise verzichtet der Beschwerdeführer auf entsprechende Einwände Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-308/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-308/2022 Urteil vom 15. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 4. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Am 11. Oktober 2021 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten (...) [in der Folge A] 12). Am 1. Dezember 2021 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15). Zu Beginn der Anhörung reichte er seine Identitätskarte im Original ein. A.b Am 8. Dezember 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu und am 10. Dezember 2021 legte der dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreter sein Mandat nieder. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 (eröffnet am 22. Dezember 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2021 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. D. Am 25. Januar 2022 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der PA und der Anhörung an, in B._______ geboren und im Quartier C._______ aufgewachsen zu sein. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei bereits während des Militärdienstes schikaniert worden aufgrund seiner Ethnie, insbesondere seitens des Kommandanten M., der ihn einmal mit der Waffe so stark auf den Finger geschlagen habe, dass er habe operiert werden müssen. Nach dem Militärdienst sei er nach D._______ gegangen, um dort als (...) zu arbeiten, es sei aber schwierig gewesen, eine Anstellung zu finden, wiederum aufgrund der Ethnie; über Vermittlung seines Schwagers habe er aber dann in einem Hotel eine Stelle gefunden. Er habe sich auch weiterbilden können, ein Berufsdiplom aber nicht mehr erhalten können wegen der Probleme, die schliesslich zu seiner Ausreise geführt hätten. Als er von D._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er im März 2020 zusammen mit Freunden - verbotenerweise - Newroz gefeiert. Möglicherweise seien sie von türkischen Nachbarn verraten worden. Jedenfalls sei die Gendarmerie mit zwei Wagen gekommen und habe viele von ihnen verhaftet und auf eine Polizeiwache gebracht, wo sie drei oder vier Tage lang festgehalten worden seien. Sie seien als Terroristen beschimpft, mit Wasserwerfern traktiert und mit Schlagstöcken geschlagen worden. Nach einem Schlag auf den Hinterkopf habe er das Bewusstsein verloren und noch heute habe er Schmerzen im Bauchbereich. Während der Haft hätten sie nur Wasser erhalten. Nach seiner Freilassung sei er an seinen Wohnort zurückgekehrt. Als sein Vater von seiner Festnahme erfahren habe, habe er ihn zu seiner im Dorf E._______ lebenden Tante geschickt. Mit ihr sei er im (...) 2020 auf die Alp gegangen und habe sie beim Hüten der Tiere und bei der Ernte unterstützt. Dort hätten ihn Guerilla der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angesprochen und ihn gebeten, sie mit der Lieferung von Waren zu unterstützen. Erst als sie F._______, den (...) erwähnt hätten, habe er eingewilligt. Dieser sei als Milizionär tätig gewesen und lebe als anerkannter Flüchtling in G._______. Er habe dann ein bis zwei Mal im Monat von ihnen benötigte Waren wie Schuhe oder Lebensmittel auf die Alp gebracht. Im (...) 2020 habe er die Alp verlassen und sei an seinen Wohnort zurückgekehrt. Als er im (...) 2021 erneut auf die Alp gegangen sei, hätten die Probleme begonnen; noch vor seiner Ankunft sei er von H._______, einem Offizier, an einem Kontrollposten angehalten worden. Er habe ihm gesagt, er habe Kenntnis von seiner Tätigkeit für die Guerilla, habe ihn bedroht und geschlagen sowie von ihm verlangt, ihn über den Aufenthaltsort zu informieren, sobald die PKK-Angehörigen erneut Kontakt zu ihm aufnehmen würden. Sie hätten bereits die eine Hälfte der PKK-Kämpfer getötet, mit seiner Hilfe wollten sie auch die restlichen töten. Er habe zwei oder drei Wochen später mit seiner Tante telefoniert und sei dann nach B._______ zurückgekehrt. Der Offizier habe ihn ein paar Mal angerufen und sich erkundigt, ob es Neuigkeiten gebe. Dies habe er immer verneint. Als er seinem Vater davon erzählt habe, habe dieser seine Ausreise organisiert. Er habe sich dann auf dem Hof seines Onkels versteckt bis er, am 27. September 2021, ausgereist sei. in dieser Zeit habe sich der Offizier bei seiner Tante nach seinem Verbleib erkundigt. Nach seiner Ausreise habe er auch seinen Vater danach gefragt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, selbst nicht politisch aktiv zu sein, er habe einzig in D._______ einmal an einem Aufmarsch der HDP (Demokratische Partei der Völker) teilgenommen. In seiner Verwandtschaft habe insbesondere sein in der Schweiz lebender Onkel eine bestimmte politische Haltung; er glaube, dass er auch von der Schweiz aus Aktivitäten habe. Sie seien auch wegen ihm in der Türkei nicht gemocht worden. 5.2 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Die geltend gemachten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Militärdienstes und seines Arbeitslebens gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies führe trotz der nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechterten Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten des Landes, betroffen seien, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Festnahme des Beschwerdeführers und seine mehrtägige Festhaltung stehe nicht in kausalem Zusammenhang zu seiner Ausreise aus der Türkei. Insbesondere habe er sich nach der Rückkehr von der Alp im (...) 2020 ohne weitere Behelligungen bis im (...) 2021 dort aufhalten können. Die geltend gemachten Probleme vom (...) 2021 (die Schläge und Drohungen des Offiziers) stünden sodann nicht im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festhaltung. Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr erneut vom Offizier behelligt zu werden, sei nachvollziehbar. Dennoch sei aus objektiver Sicht festzustellen, dass er in der Türkei bislang keiner Straftat beschuldigt worden sei und entsprechend auch nicht strafrechtlich verfolgt werde. Er habe vor den Ereignissen im März 2020 nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Zudem seien sowohl die Ereignisse im März 2020 sowie jene im (...) 2021 für ihn ohne schwerwiegende Folgen geblieben. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein heikles politisches Profil auf. Aus den Asylakten gehe auch nicht hervor, dass er wegen seines Verwandten, der Miliztätigkeiten für die PKK ausgeübt habe, je ernsthafte Nachteile erlitten habe. Was die Massnahmen des Offiziers anbelange, seien diese sodann als regional beschränkt zu qualifizieren. Diesen könne sich der Beschwerdeführer bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entziehen, beispielsweise nach D._______, wo er bereits wohnhaft und arbeitstätig gewesen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei seine Festnahme im März 2020 asylrelevant. Er sei während seiner mehrtägigen Festnahme gefoltert worden und damit auch in den Fokus der türkischen Behörden gerückt. Er sei gezwungen gewesen, sein Dorf zu verlassen, und in der Hoffnung, in Ruhe gelassen zu werden, auf die Alp gegangen. Die von ihm während seines Aufenthalts auf der Alp vorgenommenen Unterstützungshandlungen seien ebenfalls als asylrelevant zu qualifizieren, da die türkischen Sicherheitskräfte davon erfahren hätten. Hätte er sich am Kontrollpunkt dem Offizier widersetzt, wäre er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit, wie viele andere Personen in dieser Region, auf der Stelle erschossen und die Verantwortung dafür der PKK zugeschoben worden. Die Drohungen des Offiziers seien eindeutig gewesen. Hätte er aber kooperiert, so wäre er von den PKK-Kämpfern umgebracht worden. Er gehe auch davon aus, dass entweder bereits ein Strafverfahren wegen Miliztätigkeit für die PKK gegen ihn eröffnet worden sei oder im Falle einer möglichen Festnahme eröffnet werde. Ferner nehme er an, dass er auch wegen der nicht realisierten Kooperation mit den türkischen Behörden gesucht werde. Um eine künftige Festnahme zu begünstigen, würden die türkischen Behörden die Eröffnung solcher Verfahren häufig nicht veröffentlichen, um die gesuchten Personen nicht zu warnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Türkei bestehe für ihn nicht. Für die detaillierte Begründung des Asylgesuches, der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Das SEM legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argumente der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden. 6.2 Soweit in der Beschwerde eingewandt wird, das SEM verkenne, dass die Festhaltung im März 2020 kausal und ein Fluchtgrund sei, ist Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss gilt ein zeitlicher und kausaler Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und dem die Ausreise auslösenden Ereignis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 51 E. 4.2.5). Zwischen der Festhaltung und der Ausreise im (...) 2021 liegen (...) Monate und auch wenn die Zeit Ende (...) 2021, als er sich beim Onkel versteckt habe, nicht mitberücksichtigt wird, beträgt die Zeitspanne noch mehr als ein Jahr. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch explizit, die Festhaltung habe keine weiteren Konsequenzen gehabt. Zwar habe der Kommandant noch ein oder zweimal nach ihm gefragt als er auf der Alp gewesen sei (A15 F66). Nach dem Grund der Nachfrage gefragt, gab er aber nur an, der Kommandant sei eventuell davon ausgegangen, er habe sich wegen der Schläge beschwert (ebd. F69). Insbesondere aber konnte er sich nach der Rückkehr von der Alp ([...] 2020) bis zur erneuten Reise dorthin ([...] 2021) an seinem Wohnort aufhalten, ohne dass etwas Weiteres vorgefallen oder auch nur nach ihm gefragt worden wäre (ebd. F84, F86). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sollen die erlittenen Misshandlungen nicht relativiert werden, sie ändern allerdings an der zutreffenden Feststellung des durchbrochenen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom März 2020 und der Ausreise nichts. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungstätigkeit für die PKK anbelangt, dürften die geschilderten circa 5 bis 10 Warenlieferungen zwischen (...) 2020 und (...) 2020 eine eher niederschwellige Aktivität darstellen. Dies dürfte auch den türkischen Behörden bewusst geworden sein; aus der Sachdarstellung ist eher zu schliessen, dass der einzelne Offizier im Beschwerdeführer eine Möglichkeit sah, Informationen über den Aufenthaltsort von PKK-Angehörigen zu erfahren. Hätte er ihn ernsthaft der Zusammenarbeit verdächtigt, wäre ein anderes Vorgehen zu erwarten gewesen. Zwar bringt der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdestufe - anders als noch im Rahmen der Anhörung (A15 F112 f.) - vor, er gehe davon aus, dass inzwischen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei respektive dies bei einer allfälligen Festnahme geschehen werde. Dies auch, weil er sich geweigert habe, mit dem Offizier zusammen zu arbeiten. Objektive Anhaltspunkte dafür werden aber weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich (A15 F112 f.). Es fällt in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf, dass der Beschwerdeführer sich durch die Anhaltung, die geltend gemachten Schläge und Drohungen des Offiziers nicht veranlasst sah, die Alp gleich wieder zu verlassen, sondern erst nach zwei oder drei Wochen habe er seiner Tante davon erzählt und sei an seinen Wohnort zurückgekehrt; es sei dann schliesslich sein Vater gewesen, der gewollt habe, dass er das Land verlasse (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 m.H.). Sein Argument, eine entsprechende Suche werde nicht öffentlich durchgeführt, überzeugt nicht. Auch macht er nicht geltend, dass seine Familie nach seiner Ausreise wegen ihm ernsthaft in den Fokus der Behörden gelangt wäre, obwohl vom Offizier auch ihnen gedroht worden sei. Vielmehr leben zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers, darunter seine Eltern und Geschwister - sein Zwillingsbruder zusammen mit den Eltern am Familienwohnsitz - nach wie vor in der Türkei. Auch das alleinige Vorbringen, der Offizier habe auch nach seiner Ausreise nach ihm gefragt und den Vater bedroht, begründet keine objektive Furcht vor Verfolgung, zumal er dieses in keiner Weise substanziiert (A15 F121). Auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer sich insofern zwischen den Fronten sah, als er für den Fall der Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden von Seiten der PKK Konsequenzen gefürchtet habe, ist auch diese Befürchtung mangels substanzieller Hinweise auf eine solche Bedrohung objektiv nicht begründet. In der Beschwerde wird unter Nennung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2 und D-1041/2015 vom 25. Januar 2015 E. 5.5.1) und allgemeiner Berichte auf die seit 2015 und insbesondere nach dem Putschversuch von 2016 verschlechterte Situation der Menschenrechte in der Türkei hingewiesen. Es werde daraus erkennbar, dass auch dem Beschwerdeführer Verfolgung drohen könne, weil ihm PKK-Verbindungen unterstellt würden. Sowohl das SEM als auch das Gericht sind sich der teilweise kritischen Menschenrechtslage in der Türkei im vorliegend fraglichen Zusammenhang bewusst. Das ändert aber nichts daran, dass im vorliegenden Einzelfall - anders als etwa in der nicht vergleichbaren Konstellation, die dem ersteren Urteil zugrunde liegt - gerade keine genügenden Hinweise für eine auch objektiv begründete Furcht vorliegen. Alleine die Möglichkeit, irgendeinmal in den Fokus der heimatlichen Behörden zu gelangen, reicht nicht aus. 6.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei der heutigen Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil ihm eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird respektive weil er sich in diesem Zusammenhang einer Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden entzogen hat. Auch wenn seine subjektive Furcht aufgrund des Erlebten nachvollziehbar scheint, ist sie objektiv nicht begründet. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die teilweise kritische Menschenrechtssituation in der Türkei für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ oder auch in eine andere Grossstadt, wie etwa D._______, als zumutbar zu erachten. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es lägen auch in individueller Hinsicht keine konkrete Gefährdung vor. Der Beschwerdeführer sei ein junger und alleinstehender Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung als (...) und im (...). Ausserdem leben seine Eltern sowie zwei seiner Geschwister weiterhin in B._______. Weitere fünf Geschwister sowie andere Verwandte leben ebenfalls in der Türkei, darunter eine Schwester in D._______, wo auch der Beschwerdeführer bereits gelebt und gearbeitet hat (A15 F20, F21 und F30). Auch betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten medizinischen Probleme kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal eine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG offensichtlich nicht vorliegt und allfällige Beschwerden in der Türkei behandelbar sind. Bezeichnenderweise verzichtet der Beschwerdeführer auf entsprechende Einwände Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: