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E-2547/2023

E-2547/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 4. Oktober 2021 ersuchte der Gesuchsteller erstmals in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Dezem- ber 2021 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2022 wurde mit Urteil E-308/2022 vom 15. Juli 2022 abge- wiesen. B. B.a Am 10. August 2022 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein, in der er im Wesentlichen gel- tend machte, durch seine Familie in der Türkei erfahren zu haben, dass die «türkische Generalstaatsanwaltschaft» seit dem (…) Juni 2022 gegen ihn ein Strafverfahren mit dem «Aktenzeichen (…)» wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation führe. Er werde versuchen, einen An- walt zu bevollmächtigen, um sich die Akten des erwähnten Strafverfahrens schicken zu lassen. B.b Mit Schreiben vom 17. August 2022 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, dass es sich bei seiner Eingabe nicht um ein Mehrfachgesuch handle. Es wies ihn weiter darauf hin, dass es sich möglicherweise um Revisions- gründe handeln könnte, die vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien, weshalb es die Eingabe ohne weitere Folge zu den Akten legen werde. B.c Die Schweizerische Post sandte das Schreiben des SEM zurück mit dem Hinweis, der Empfänger habe unter angegebener Adresse nicht er- mittelt werden können. C. C.a Am 25. November 2022 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine Ein- gabe mit dem Titel «Übermittelung der Beweismittel zu neues Asylgesuch vom 10. August 2022» und vier Beilagen ein. Den Beilagen sei insbeson- dere zu entnehmen, dass ein anonymer Anzeigeerstatter am (…) Juni 2022 bei der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul gegen ihn Anzeige wegen der Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation sowie Beleidigung

E-2547/2023 Seite 3 des Staatspräsidenten eingereicht habe (Beilage 2). Aus den Akten ergebe sich zudem, dass 19 Seiten aus seinem Facebook-Account heruntergela- den und in den Akten des erwähnten Strafverfahrens erwähnt worden seien (Beilage 4), sowie dass die Staatsanwaltschaft die Gendarmerie an- gewiesen habe, seine Beiträge auf den sozialen Medien sowie seine Iden- tität zu überprüfen (Beilage 3). Schliesslich reichte er mit der Eingabe eine Vollmacht zu Gunsten der in der Türkei tätigen Anwältin B._______ vom

18. August 2022 zu den Akten (Beilage 1) und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. C.b Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 trat das SEM in Bezug auf die Bei- lagen 2 und 4 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein, wobei es darauf hinwies, dass diese Dokumente im Rahmen eines all- fälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behan- deln seien. In Bezug auf die Beilage 3 wies es das Gesuch ab und hielt fest, dass sich daraus zum aktuellen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2023 wurde mit Urteil E-814/2023 vom 22. Februar 2023 abgewiesen. D. D.a Am 11. März 2023 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Asyl- gesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe sowie in Beilage ein von ihm als Festnahmebefehl bezeichnetes Dokument vom (…) Januar 2023 (türkische Originalbezeichnung: Yakalama Emri) ein. D.b Mit Verfügung vom 25. April 2023 trat das SEM aufgrund fehlender funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe nicht ein. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2023 reichte der

– durch seinen mit Vollmacht vom 25. Januar 2023 mandatierten Rechts- vertreter handelnde – Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und bean- tragt, es sei das Urteil vom 22. Februar 2023 aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrens- kostenvorschusses zu verzichten und ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in der Schweiz ab- zuwarten.

E-2547/2023 Seite 4 Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Gesuchsteller einen Fest- nahmebefehl vom (…) Januar 2023 (vgl. oben D.a) sowie ein Schreiben seiner (neuen) türkischen Anwältin C._______ vom 18. Januar 2023 (bei- des mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. F. Am 12. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei- sung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstwei- len aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller – unter Androhung des Nichteintretens im Falle einer nicht erfolgten oder ungenügenden Verbesserung – auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung im Sinne der revisionsrechtlichen Vorgaben einzu- reichen. Zusätzlich sei darzulegen, wie er genau in den Besitz des Fest- nahmebefehls vom (…) Januar 2023 gelangt sei und weshalb er diesen nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren habe einreichen kön- nen. Schliesslich habe der Gesuchsteller zum Umstand Stellung zu neh- men, dass im Revisionsgesuch – wie bereits im Verfahren E-814/2023 – auf ein hängiges Ermittlungsverfahren sowie einen im Rahmen dessen er- gangenen Festnahmebefehl mit dem Aktenzeichen (…) abgestellt wird, als Beilage des Revisionsgesuchs jedoch ein Festnahmebefehl mit dem Ak- tenzeichen (…) und der Ermittlungsnummer (…) eingereicht wurde. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Gesuchsverbesserung, ein Schreiben seiner türkischen Anwältin C._______ vom 22. Mai 2023 (mit deutscher Übersetzung) sowie eine Für- sorgebestätigung zu den Akten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder

E-2547/2023 Seite 5 Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-814/2023 vom

23. Februar 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 3.2 Der Gesuchsteller ruft in seiner Revisionsverbesserung vom

23. Mai 2023 mit dem Hinweis auf die mit dem Revisionsgesuch vom

E. 3.3 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Friedensstrafrichter von D._______ (türkische Originalbezeichnung: D._______ […]. Sulh Ceza Hakimliği) am (…) Januar 2023 einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme des Ge- suchstellers erlassen haben soll. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Ta- gen ist damit eingehalten. Nachfolgend ist auf die Rechtzeitigkeit der Bei- bringung des behauptungsgemäss neuen Beweismittels vom (…) Ja- nuar 2023 einzugehen.

E. 3.4 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller das behaup- tungsgemäss neue Beweismittel vom (…) Januar 2023 grundsätzlich – un- ter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) – bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht bereits früher, mithin noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise an- gefochtenen Urteils E-814/2023 vom 22. Februar 2023 zur Kenntnis brin- gen können (vgl. Art. 125 BGG). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizu- bringen, ist denn auch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisi- onsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Un- terlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH E- SCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken- nen können (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweis- pflicht beizutragen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Gün- gerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). Der als Beweismittel eingereichte Festnahme- respektive Vorführbefehl stammt gemäss dem darauf angebrachten Datum vom (…) Januar 2023 und wurde somit vor dem Urteil E-814/2023 vom 22. Februar 2023 erlas- sen. Der Gesuchsteller legt weder im Revisionsgesuch noch in der Revisi- onsverbesserung – mithin nach expliziter diesbezüglicher Aufforderung –

E-2547/2023 Seite 7 konkret dar, weshalb entsprechende Beschaffungsbemühungen nicht be- reits im ordentlichen Verfahren hätten möglich sein sollen (vgl. Revisions- gesuch Pt. II, S. 2; Revisionsverbesserung Pt. 2, S. 2). Stattdessen liefert er diesbezüglich widersprüchliche Angaben, indem er im Revisionsgesuch angibt, seine Anwältin in der Türkei habe den Festnahmebefehl «erst An- fang März 2023» erhalten und ihn ihm «unverzüglich» in die Schweiz ge- schickt, in der Revisionsverbesserung indessen vorbringt, seine Anwältin habe das Dokument am 17. Februar 2023 erhalten und es ihm «vier bzw. fünf Tage später» geschickt. Auch das Schreiben seiner heimatlichen An- wältin vom 22. Mai 2023 vermag dies nicht aufzuklären, zumal es sich bei ihrer darin enthaltenen Angabe, sie habe das Beweismittel am 17. Februar 2023 erhalten, offensichtlich um ein im Nachgang an die Aufforderung zur Revisionsverbesserung verfasstes Gefälligkeitsschreiben handelt. Nichts- destotrotz kann vorliegend die Frage einer allfällig verspäteten Einreichung des Festnahme- respektive Vorführbefehls im Ergebnis offengelassen wer- den, da sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass das in Frage ste- hende Beweismittel ohnehin offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich ist.

E. 3.5 Beim im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Dokument handelt es sich um einen Festnahme- beziehungsweise richterlichen Vor- führbefehl mit dem Zweck, den Gesuchsteller im Rahmen gegen ihn getä- tigter Ermittlungen anzuhören (vgl. Festnahme-/Vorführbefehl vom (…) Ja- nuar 2023). Im in Frage stehenden Verfahrensstadium der Ermittlungs- phase steht mithin noch nicht fest, ob eine Anklage erhoben wird sowie – als logische Konsequenz – was deren Inhalt (insb. Anklagepunkte und ge- fordertes Strafmass) wäre (vgl. CHRISTIAN RUMPF, Einführung in das türki- sche Recht, 2. Aufl. 2016, S. 383 f.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Beweismittel lediglich in Kopie vorliegt und auch nicht amtlich beglaubigt ist, womit offensichtlich keine Fälschungssicherheit gegeben ist. Überdies bestehen gewichtige In- kongruenzen beziehungsweise Unklarheiten bezüglich der vom Gesuch- steller geltend gemachten Revisionsgründe. Nachdem der im Revisions- verfahren eingereichte Festnahmebefehl ein anderes als das von ihm über mehrere Verfahren sowie im Revisionsgesuch selbst durchgehend ange- gebene Aktenzeichen (…) trägt, wurde der Gesuchsteller im Rahmen der Gesuchsverbesserung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefor- dert. In der eingereichten Stellungnahme geht der Gesuchsteller indessen darauf gerade nicht ein, sondern gibt ohne jegliche Erklärung und in Wi- derspruch zu seinen bisherigen Vorbringen schlicht an, sein

E-2547/2023 Seite 8 Revisionsgesuch beziehe sich auf das Ermittlungsverfahren mit dem Ak- tenzeichen (…), mithin dasjenige des eingereichten Festnahmebefehls. Damit laufen seine Verweise auf sein Mehrfachgesuch, die damit einge- reichten Beweismittel sowie den Inhalt seines Revisionsgesuchs ins Leere, da es sich nach dem Gesagten gerade nicht um denselben zugrundelie- genden Sachverhalt handeln kann. Nachdem der Gesuchsteller auf jegli- che Erklärung dazu verzichtet hat, bleiben die Hintergründe des einge- reichten Festnahmebefehls im Ergebnis gänzlich unklar.

E. 3.6 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Vorbringen des Gesuch- steller als offensichtlich nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Der Festnahme- respektive Vorführbefehl ist nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer daraus folgenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers durch die türkischen Behörden zu belegen. An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen drei Hausbesu- che der Polizei seit seiner Ausreise nichts zu ändern, zumal das Vorbringen nicht näher substantiiert wird (Revisionsgesuch S. 7).

4. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-814/2023 vom 22. Februar 2023 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung – gleich wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht – erweisen sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Der provi- sorische Vollzugsstopp vom 12. Mai 2023 fällt dahin. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel- ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 4 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-814/2023 vom 22. Februar 2023 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5.1 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - gleich wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht - erweisen sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp vom 12. Mai 2023 fällt dahin.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 6 Mai 2023 eingereichten Beweismittel den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Beweismittel erhalten, um deren Beschaffung er sich bereits im ordentlichen Verfahren erfolglos bemüht habe. Das Re- visionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet.

E-2547/2023 Seite 6

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2547/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-814/2023 vom 22. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 4. Oktober 2021 ersuchte der Gesuchsteller erstmals in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2022 wurde mit Urteil E-308/2022 vom 15. Juli 2022 abgewiesen. B. B.a Am 10. August 2022 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe ein, in der er im Wesentlichen geltend machte, durch seine Familie in der Türkei erfahren zu haben, dass die «türkische Generalstaatsanwaltschaft» seit dem (...) Juni 2022 gegen ihn ein Strafverfahren mit dem «Aktenzeichen (...)» wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation führe. Er werde versuchen, einen Anwalt zu bevollmächtigen, um sich die Akten des erwähnten Strafverfahrens schicken zu lassen. B.b Mit Schreiben vom 17. August 2022 teilte das SEM dem Gesuchsteller mit, dass es sich bei seiner Eingabe nicht um ein Mehrfachgesuch handle. Es wies ihn weiter darauf hin, dass es sich möglicherweise um Revisionsgründe handeln könnte, die vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien, weshalb es die Eingabe ohne weitere Folge zu den Akten legen werde. B.c Die Schweizerische Post sandte das Schreiben des SEM zurück mit dem Hinweis, der Empfänger habe unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden können. C. C.a Am 25. November 2022 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine Eingabe mit dem Titel «Übermittelung der Beweismittel zu neues Asylgesuch vom 10. August 2022» und vier Beilagen ein. Den Beilagen sei insbesondere zu entnehmen, dass ein anonymer Anzeigeerstatter am (...) Juni 2022 bei der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul gegen ihn Anzeige wegen der Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation sowie Beleidigung des Staatspräsidenten eingereicht habe (Beilage 2). Aus den Akten ergebe sich zudem, dass 19 Seiten aus seinem Facebook-Account heruntergeladen und in den Akten des erwähnten Strafverfahrens erwähnt worden seien (Beilage 4), sowie dass die Staatsanwaltschaft die Gendarmerie angewiesen habe, seine Beiträge auf den sozialen Medien sowie seine Identität zu überprüfen (Beilage 3). Schliesslich reichte er mit der Eingabe eine Vollmacht zu Gunsten der in der Türkei tätigen Anwältin B._______ vom 18. August 2022 zu den Akten (Beilage 1) und stellte weitere Beweismittel in Aussicht. C.b Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 trat das SEM in Bezug auf die Beilagen 2 und 4 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht auf das Gesuch ein, wobei es darauf hinwies, dass diese Dokumente im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. In Bezug auf die Beilage 3 wies es das Gesuch ab und hielt fest, dass sich daraus zum aktuellen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergebe. C.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2023 wurde mit Urteil E-814/2023 vom 22. Februar 2023 abgewiesen. D. D.a Am 11. März 2023 reichte der Gesuchsteller beim SEM eine als «Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe sowie in Beilage ein von ihm als Festnahmebefehl bezeichnetes Dokument vom (...) Januar 2023 (türkische Originalbezeichnung: Yakalama Emri) ein. D.b Mit Verfügung vom 25. April 2023 trat das SEM aufgrund fehlender funktioneller Zuständigkeit auf die Eingabe nicht ein. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2023 reichte der - durch seinen mit Vollmacht vom 25. Januar 2023 mandatierten Rechtsvertreter handelnde - Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragt, es sei das Urteil vom 22. Februar 2023 aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten und ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in der Schweiz abzuwarten. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Gesuchsteller einen Festnahmebefehl vom (...) Januar 2023 (vgl. oben D.a) sowie ein Schreiben seiner (neuen) türkischen Anwältin C._______ vom 18. Januar 2023 (beides mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. F. Am 12. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2023 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller - unter Androhung des Nichteintretens im Falle einer nicht erfolgten oder ungenügenden Verbesserung - auf, innert Frist eine Revisionsverbesserung im Sinne der revisionsrechtlichen Vorgaben einzureichen. Zusätzlich sei darzulegen, wie er genau in den Besitz des Festnahmebefehls vom (...) Januar 2023 gelangt sei und weshalb er diesen nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren habe einreichen können. Schliesslich habe der Gesuchsteller zum Umstand Stellung zu nehmen, dass im Revisionsgesuch - wie bereits im Verfahren E-814/2023 - auf ein hängiges Ermittlungsverfahren sowie einen im Rahmen dessen ergangenen Festnahmebefehl mit dem Aktenzeichen (...) abgestellt wird, als Beilage des Revisionsgesuchs jedoch ein Festnahmebefehl mit dem Aktenzeichen (...) und der Ermittlungsnummer (...) eingereicht wurde. H. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 reichte der Gesuchsteller fristgerecht eine Gesuchsverbesserung, ein Schreiben seiner türkischen Anwältin C._______ vom 22. Mai 2023 (mit deutscher Übersetzung) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in einer Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-814/2023 vom 23. Februar 2023 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Der Gesuchsteller ruft in seiner Revisionsverbesserung vom 23. Mai 2023 mit dem Hinweis auf die mit dem Revisionsgesuch vom 6. Mai 2023 eingereichten Beweismittel den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und bringt vor, er habe nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens Beweismittel erhalten, um deren Beschaffung er sich bereits im ordentlichen Verfahren erfolglos bemüht habe. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet. 3.3 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Friedensstrafrichter von D._______ (türkische Originalbezeichnung: D._______ [...]. Sulh Ceza Hakimli i) am (...) Januar 2023 einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme des Gesuchstellers erlassen haben soll. Die gesetzliche Revisionsfrist von 90 Tagen ist damit eingehalten. Nachfolgend ist auf die Rechtzeitigkeit der Beibringung des behauptungsgemäss neuen Beweismittels vom (...) Januar 2023 einzugehen. 3.4 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller das behauptungsgemäss neue Beweismittel vom (...) Januar 2023 grundsätzlich - unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) - bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht bereits früher, mithin noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils E-814/2023 vom 22. Februar 2023 zur Kenntnis bringen können (vgl. Art. 125 BGG). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn auch nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). Der als Beweismittel eingereichte Festnahme- respektive Vorführbefehl stammt gemäss dem darauf angebrachten Datum vom (...) Januar 2023 und wurde somit vor dem Urteil E-814/2023 vom 22. Februar 2023 erlassen. Der Gesuchsteller legt weder im Revisionsgesuch noch in der Revisionsverbesserung - mithin nach expliziter diesbezüglicher Aufforderung - konkret dar, weshalb entsprechende Beschaffungsbemühungen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten möglich sein sollen (vgl. Revisionsgesuch Pt. II, S. 2; Revisionsverbesserung Pt. 2, S. 2). Stattdessen liefert er diesbezüglich widersprüchliche Angaben, indem er im Revisionsgesuch angibt, seine Anwältin in der Türkei habe den Festnahmebefehl «erst Anfang März 2023» erhalten und ihn ihm «unverzüglich» in die Schweiz geschickt, in der Revisionsverbesserung indessen vorbringt, seine Anwältin habe das Dokument am 17. Februar 2023 erhalten und es ihm «vier bzw. fünf Tage später» geschickt. Auch das Schreiben seiner heimatlichen Anwältin vom 22. Mai 2023 vermag dies nicht aufzuklären, zumal es sich bei ihrer darin enthaltenen Angabe, sie habe das Beweismittel am 17. Februar 2023 erhalten, offensichtlich um ein im Nachgang an die Aufforderung zur Revisionsverbesserung verfasstes Gefälligkeitsschreiben handelt. Nichtsdestotrotz kann vorliegend die Frage einer allfällig verspäteten Einreichung des Festnahme- respektive Vorführbefehls im Ergebnis offengelassen werden, da sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass das in Frage stehende Beweismittel ohnehin offensichtlich revisionsrechtlich unerheblich ist. 3.5 Beim im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten Dokument handelt es sich um einen Festnahme- beziehungsweise richterlichen Vorführbefehl mit dem Zweck, den Gesuchsteller im Rahmen gegen ihn getätigter Ermittlungen anzuhören (vgl. Festnahme-/Vorführbefehl vom (...) Januar 2023). Im in Frage stehenden Verfahrensstadium der Ermittlungsphase steht mithin noch nicht fest, ob eine Anklage erhoben wird sowie - als logische Konsequenz - was deren Inhalt (insb. Anklagepunkte und gefordertes Strafmass) wäre (vgl. Christian Rumpf, Einführung in das türkische Recht, 2. Aufl. 2016, S. 383 f.). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Beweismittel lediglich in Kopie vorliegt und auch nicht amtlich beglaubigt ist, womit offensichtlich keine Fälschungssicherheit gegeben ist. Überdies bestehen gewichtige Inkongruenzen beziehungsweise Unklarheiten bezüglich der vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe. Nachdem der im Revisionsverfahren eingereichte Festnahmebefehl ein anderes als das von ihm über mehrere Verfahren sowie im Revisionsgesuch selbst durchgehend angegebene Aktenzeichen (...) trägt, wurde der Gesuchsteller im Rahmen der Gesuchsverbesserung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. In der eingereichten Stellungnahme geht der Gesuchsteller indessen darauf gerade nicht ein, sondern gibt ohne jegliche Erklärung und in Widerspruch zu seinen bisherigen Vorbringen schlicht an, sein Revisionsgesuch beziehe sich auf das Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen (...), mithin dasjenige des eingereichten Festnahmebefehls. Damit laufen seine Verweise auf sein Mehrfachgesuch, die damit eingereichten Beweismittel sowie den Inhalt seines Revisionsgesuchs ins Leere, da es sich nach dem Gesagten gerade nicht um denselben zugrundeliegenden Sachverhalt handeln kann. Nachdem der Gesuchsteller auf jegliche Erklärung dazu verzichtet hat, bleiben die Hintergründe des eingereichten Festnahmebefehls im Ergebnis gänzlich unklar. 3.6 Nach dem Gesagten erachtet das Gericht die Vorbringen des Gesuchsteller als offensichtlich nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Der Festnahme- respektive Vorführbefehl ist nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer daraus folgenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers durch die türkischen Behörden zu belegen. An dieser Einschätzung vermögen auch die angeblichen drei Hausbesuche der Polizei seit seiner Ausreise nichts zu ändern, zumal das Vorbringen nicht näher substantiiert wird (Revisionsgesuch S. 7).

4. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-814/2023 vom 22. Februar 2023 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung - gleich wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht - erweisen sich mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Der provisorische Vollzugsstopp vom 12. Mai 2023 fällt dahin. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: