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D-3021/2024

D-3021/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am

25. Juni 2022 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 1. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Au- gust 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt. Mit Verfügung vom

1. November 2022 wurde aufgrund des erheblichen Anstiegs der Asylge- suche in der Schweiz der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den Kanton verfügt. Am 23. April 2024 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er stamme aus einer politischen Familie und habe schon früh begonnen, sich für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völ- ker) zu engagieren und in den sozialen Medien zu posten. Im (…) 2018 sei seine (Verwandte), welche (…) der HDP in B._______ gewesen sei, ver- haftet worden. Danach habe er gegen das Unrecht, welches seiner (Ver- wandte) und den Kurden allgemein widerfahre, intensiver auf den sozialen Medien gepostet. In dieser Zeit sei er deswegen von Beamten vom Posten in B._______ unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im (…) 2021 sei er auf dem Weg mit seiner Ernte zur Fabrik gestoppt und auf den Posten ge- bracht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf seinem Lastwagen seien unter der Ernte Waffen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) versteckt und hätten den Lastwagen entladen. Als er die (…) wieder habe einsam- meln wollen, hätten sie die Hunde auf ihn losgelassen. Solche Mitnahmen von mal einer Stunde, mal drei bis vier Stunden, zuletzt im (…) 2022, und auch Razzien habe er immer wieder erlebt. Im (…) 2022 habe er zusam- men mit seiner (Verwandte) für die HDP Geld gesammelt. Bei der Geld- übergabe sei sie erwischt worden. Sein Name sei auch erwähnt worden. Weil sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten, hätten sie aber keine An- klage erheben können. Danach seien die Behörden nachts mehrmals zu ihnen gekommen und hätten ihn bedroht und geschlagen. Daraufhin sei er ausgereist. Ein paar Tage später sei ihre Wohnung durchsucht worden. Ohne dass er davon gewusst habe, sei im (…) 2022 wegen seiner Posts auf den sozialen Medien eine Untersuchung wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe ihm sein türkischer Anwalt sein Untersu- chungsdossier besorgt. Zwei Tage vor der Anhörung sei bei seiner Familie zu Hause eine Razzia durchgeführt worden.

D-3021/2024 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Aufforderung der Staatsan- waltschaft, seinen Facebook-Account zu überprüfen vom (…) 2022, einen Antrag der Staatsanwaltschaft an die Friedensrichterschaft auf Erlass ei- nes Vorführbefehls zwecks Einvernahme vom (…) 2022 sowie den glei- chentags erlassenen Vorführbefehl der Friedensrichterschaft zwecks Ein- vernahme, einen UYAP-Auszug, ein Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 10. November 2022, einen Ausdruck seiner Facebook-Posts (2020 bis

2022) und eine Auflistung seiner Ein- und Ausreisen aus der Türkei zu den Akten. B. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 30. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum gleichentags erlassenen Entscheident- wurf des SEM Stellung. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

3. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – ab und ordnete die Wegweisung so- wie den Vollzug derselben an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich ein Replikrecht einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung

D-3021/2024 Seite 4 eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter eine den Be- schwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Replik vom 24. Juni 2024 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-3021/2024 Seite 5 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das Vorgehen der Vorinstanz, den Fall im beschleunigten Verfahren mit entsprechend verkürzter Beschwerdefrist abzuhandeln, sei unzulässig, zumal es zwischen Asylgesuch und Ent- scheid 21 Monate benötigt habe. Dies verkürze den Rechtsschutz und ver- letze die Waffengleichheit, da sich die Behörde quasi beliebig Zeit nehme, die Beschwerdefrist aber auf lediglich 7 Arbeitstage verkürze. Auch sei of- fensichtlich, dass bei einem Zeitablauf von anderthalb Jahren nach dem Asylgesuch nicht von einer «umgehenden» Anhörung die Rede sein könne (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG; recte Art. 26c AsylG). Das SEM merkte diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zunächst an, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf das Verfahren als Einzelfall, son- dern auf den verfrühten Kantonsaustritt zurückzuführen sei (Art. 24 Abs. 6 AsyIG), wodurch sich die Vorbereitungsphase verlängert habe. Gemäss Art. 26c AsyIG gelte, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase und mit der Anhörung nach Art. 29 AsyIG umgehend das beschleunigte Verfahren folge. Ein erweitertes Verfahren nach Art. 26d AsyIG sei nur in Fällen an- gesagt, in denen der Entscheid im beschleunigten Verfahren nicht möglich sei, namentlich, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien, was vorlie- gend nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung bestätigt, dass sie keine weiteren Fragen habe und den Sach- verhalt als erstellt betrachte und auch der Beschwerdeführer habe ange- geben, dass er alles gesagt habe. In der Beschwerdeschrift seien ebenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der Sachverhalt nicht voll- ständig erstellt worden sei. In der Replik wurde dem entgegengehalten, die verfrühte Kantonszuwei- sung gemäss Art. 24 Abs. 6 AsylG diene dazu, den Betrieb in den Bunde- sasylzentren zu gewährleisten und einen unzumutbar langen Aufenthalt dort zu verhindern. Sie könne aber nicht zulasten des betroffenen Asylsu- chenden angewendet werden.

E. 3.2 Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den BAZ geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen. Dies entspricht der Höchstdauer des Auf- enthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Eine Zuwei- sung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des

D-3021/2024 Seite 6 Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche (Art. 24 Abs. 6 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erwei- terte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer knapp vier Monate nach Einrei- chung des Asylgesuchs dem Kanton zugewiesen. Die Anhörung erfolgte erst rund ein Jahr und neun Monate nach der Asylgesuchstellung, und zehn Tage später erging der Asylentscheid. Wie das SEM in seiner Verfügung vom 1. November 2022 und in seiner Vernehmlassung ausführte, ist die vorzeitige Zuweisung des Beschwerdeführers in einen Kanton und die da- nach folgende lange Wartezeit bis zur Anhörung auf den damals erhebli- chen Anstieg der Asylgesuche und die damit zusammenhängenden Kapa- zitätsengpässe in den BAZ zurückzuführen. Wie das SEM weiter angibt hat das Verfahren nicht aus gesuchsspezifischen Gründen – namentlich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachver- haltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte – so lange gedauert. Hin- weise, die etwas anderes nahelegen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschrei- tung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmäs- sigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt dafür, dass gemäss Art. 26c AsylG nach der Vorbereitungsphase umgehend die Anhörung folgen soll. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers – na- mentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) – zur Folge hatte (vgl. beispielsweise auch Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024

D-3021/2024 Seite 7 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Der Einwand in der Be- schwerde, die Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren habe eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, trifft zwar zu. Zu Recht wird jedoch nicht moniert, dem Beschwerdeführer sei eine kor- rekte Beschwerdeerhebung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewe- sen. So hat er innert der verkürzten Frist eine vollumfängliche rechtsgenüg- liche Beschwerde eingereicht. Ausserdem fand auf Beschwerdeebene ein Schriftenwechsel statt; mit der Eingabe seiner Replik konnte er sich ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz äussern (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, die eingereichten und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälsch- baren Dokumente zum Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen, sodass kein Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen möglich sei. Des Weiteren könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Ent- gelt über professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte be- schafft werden. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Prüfung der Echt- heit der eingereichten Verfahrensdokumente verzichtet werden, zumal die

D-3021/2024 Seite 8 Frage angesichts der folgenden Ausführungen ohnehin offenbleiben könne. Die vorliegenden Beweismittel würden nämlich zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Un- tersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl einge- leitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (vgl. Urteile des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023 E. 7.1, m.H.a. E-3568/2023 vom

19. September 2023 E. 7.2.4, E-2549/2021 vom 5. September 2023, E. 6.4.1, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; vgl. auch die offiziellen tür- kischen Statistiken zur Justiz: https://adlisicil.adalet.gov.tr/Home/SayfaDe- tay/adalet-istatistikleri-yayin-arsivi). Vor diesem Hintergrund sei es zum jet- zigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiv führen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E. 7.3-7.4, E-2547/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.5-3.6). Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, mehrmals von der Polizei auf den Posten gebracht und grundlos festgenommen wor- den zu sein, jedoch sei er jeweils nach ein bis vier Stunden wieder freige- lassen worden. Auch habe es häufig Razzien bei ihm Zuhause gegeben. Er sei jedoch nie in Untersuchungshaft gewesen und es habe zuvor noch keine Verfahren und keine Ausreisesperre gegen ihn gegeben. Die geltend gemachten Verhöre auf dem Polizeiposten, das dortige mehrstündige Fest- halten, die Besuche bei ihm zuhause, die sonstigen Beschimpfungen, Dro- hungen, Schläge und Unterstellungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Seine Angaben zu seiner Kernfamilie und dem erweiterten familiären Umfeld würden nicht auf ein hohes und aktuelles politisches Profil hinweisen, dass einen risikoschär- fenden Faktor für ihn darzustellen vermöge. Hinsichtlich des geltend ge- machten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um ei- nen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Zu seiner Furcht vor einer langen Haftstrafe sei festzuhalten, dass bei den ihm vor- geworfenen Delikten eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz gehe von einem falschen Beweismass aus und verkenne, dass die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lediglich glaubhaft zu machen und ein strikter Beweis nicht erforderlich sei. Ausserdem zerlege die Vorinstanz

D-3021/2024 Seite 9 den Sachverhalt unzulässig, um Zweifel an einzelnen Elementen aufzuzei- gen, anstatt die angebrachte Gesamtwürdigung vorzunehmen. Mit ihren Ausführungen, wonach es offen sei, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv komme, und wonach die Angst vor der Einver- nahme wie auch vor den möglichen unabsehbaren Folgen subjektiv ver- ständlich sei, gebe sie zu erkennen, dass sie eine asylrelevante Verfolgung für plausibel halte. Aufgrund von Restzweifeln verneine sie aber im Ergeb- nis die Flüchtlingseigenschaft. Dass das Ermittlungsverfahren wieder ein- gestellt werde, sei eine blosse Spekulation der Vorinstanz. Aus dem Ermitt- lungsverfahren könne sehr schnell ein Gerichtsverfahren werden. Es sei notorisch, dass angebliche oder tatsächliche Sympathisanten und Unter- stützer der HDP und erst recht der PKK in der Türkei asylrelevant verfolgt würden. Spätestens mit Erlass des Haftbefehls wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» sei klar, dass dem Beschwerdeführer langjährige Haft aus politischen Gründen bis hin zu Folter und Tod drohen würden. Dies gelte umso mehr, als er bereits in der Türkei im Visier der Sicherheits- kräfte gestanden habe und aus einer politischen Familie stamme. Der Vor- wurf der Vorinstanz, dass Dokumente wie die von ihm eingereichten stan- dardisiert seien und keine besonderen Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, gehe ins Leere, zumal dies auch in der Schweiz regelmässig der Fall sei. Hinzu komme, dass in der Türkei mangels Rechtsstaatlichkeit der Zugang zu Dokumenten sehr beschränkt und davon auszugehen sei, dass es weitere Dokumente und Akten gebe. Der pauschale und beliebte Ver- weis der Vorinstanz, solche Dokumente könnten gegen Entgelt beschafft werden, könne ebenfalls nicht genügen, um den Beweiswert des Haftbe- fehls entscheidend in Frage zu stellen. Die Vorinstanz verlange letztlich den Nachweis eines Gerichtsverfahrens oder gar einer Verurteilung, was der Systematik der begründeten Furcht vor Verfolgung entgegenstehe. Gleiches gelte für das Argument der Vorinstanz, es handle sich lediglich um einen Vorführbefehl und der Beschwerdeführer sei bisher nie in Unter- suchungshaft gewesen. Es gehe im Gegenteil darum, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung fürchte. Der Verweis auf Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung, wonach das Vorliegen eines Haftgrundes hier nicht «generell bejaht» werden könne, gehe ebenfalls fehl. Denn im Falle des Beschwerdeführers würde die politisch gesteuerte und nicht rechtsstaatlich funktionierende türkische Justiz sehr wohl einen Haftgrund annehmen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass seine Fa- milie aufgrund ihrer Nähe zur HDP und der hohen Position seiner (Ver- wandte) in der HDP im entsprechenden (…) sehr wohl ein exponiertes po- litisches Profil aufweise. Akzentuiert werde die zu befürchtende

D-3021/2024 Seite 10 asylrelevante Verfolgung noch dadurch, dass er in der Schweiz, einer Hochburg der regierungskritischen kurdischen Diaspora, um Asyl ersucht habe.

E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass es sich entgegen der Beschwerdeschrift und der miteingereichten Übersetzung bei einem Yakalama Emri (Ifade Alinmasina yönelik) um einen Vorführbefehl (zwecks Einvernahme) handle und nicht um einen Haftbefehl. Zu der Argumentation in der Beschwerde sei auf die Erwägungen in der Verfügung zur asylrecht- lichen Praxis des SEM und die Rechtsprechung des BVGer zu verweisen. Zudem sei es für die Annahme einer begründeten Furcht eben genau nötig, dass neben dem subjektiven Element der Furcht auch das objektive Ele- ment bejaht werden könne. Dieses objektive Element verneine das SEM im vorliegenden Fall. Das SEM halte damit eine asylrelevante Verfolgung nicht für plausibel. Auch bezüglich des familiären Umfelds des Beschwer- deführers werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Verfügung festgehalten. Die (Verwandte) des Beschwerdeführers habe ihre Position als (…) der HDP der (…) B._______ von 2014 bis 2015 oder 2015 bis 2016 innegehabt und sich seit 2018 etwas aus der Politik zurückgezogen. Dem SEM lägen auch keine Hinweise vor, wonach eine Rückreise aus der Schweiz in die Türkei mit einem Schuldeingeständnis gleichgesetzt und sich aus der Rückreise eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben würde.

E. 5.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, es gelte nach wie vor, dass die Vorinstanz von einem falschen Beweismass ausgehe, indem sie selbst zugebe, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers für möglich zu halten. Dem werde in der Vernehmlassung lediglich die Verneinung des objektiven Elements einer begründeten Furcht entgegengehalten. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wo eine Verurteilung gerade für möglich gehalten werde. Asylrelevant sei nicht nur bereits geschehene, sondern die subjektiv und objektiv drohende Verfolgung, zumal vorliegend ohnehin auch schon die Vorverfolgung ein asylrelevantes Ausmass angenommen habe. Auch wenn die (Verwandte) ihr politisches Engagement «etwas» reduziert haben sollte, ändere dies nichts am politischen Profil. Auch sei daran festzuhalten, dass eine Rück- kehr des Beschwerdeführers nach einer Flucht in die Schweiz von den tür- kischen Behörden als Schuldeingeständnis gewertet würde.

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E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hin- zukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).

E. 6.2 Vorab hat das SEM richtig festgehalten, dass die vor der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachten Schikanen und Mitnahmen durch die türkischen Behörden aufgrund seines sehr niederschwelligen politi- schen Engagements für die HDP und seiner Posts nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Si- cherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Beschwerdefüh- rer wurde nach den Mitnahmen denn auch jeweils ohne Weiteres gehen gelassen und auch die geltend gemachten Behördenbesuche bei ihm zu Hause hatten keinerlei weitere Konsequenzen.

E. 6.3 Weiter hat das SEM die gegen den Beschwerdeführer laufenden Er- mittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsi- dentenbeleidigung zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen. So ist insbesondere der eingereichte Vorführbefehl lediglich von der Frie- densrichterschaft und zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilas- sung) erlassen worden, weshalb sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin lediglich in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vor- geworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erhe- ben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und

D-3021/2024 Seite 12 ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwer- deführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich rele- vanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte- linstanzen bestehen könnte. Das SEM hat überdies zu Recht darauf hin- gewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht hat. Wie erwähnt, wurde er nach den Mitnahmen jeweils ohne Weiteres gehen gelassen und auch die geltend gemachten Behördenbesuche bei ihm zu Hause hatten keinerlei weitere Konsequen- zen. Auch verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein exponiertes politi- sches Profil. Dass er in der Türkei bereits in relevanter Weise im Visier der Sicherheitskräfte gestanden habe und aus einer politischen Familie stamme, hat das SEM angesichts der Aktenlage ebenfalls zu Recht ver- neint. Die Stellung seiner (Verwandte) sowie die Aktivitäten andere Famili- enmitglieder vermögen jedenfalls ein politisch exponiertes Profil des Be- schwerdeführers auch angesichts seiner eigenen sehr niederschwelligen Aktivitäten nicht zu begründen. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom

30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Juni 2023 E. 6). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM eine Verfolgung für plausibel halte, wenn offen sei, ob es zu einem Ge- richtsverfahren komme, und die subjektive Angst verstehe, vermögen da- ran nichts zu ändern. Das SEM hat diesbezüglich in seiner Vernehmlas- sung richtig darauf hingewiesen, dass die Furcht vor einer in absehbarer Zukunft bevorstehenden Verfolgung objektiv begründet sein muss, was sie nach obigen Ausführungen eben gerade nicht ist. Dass das Ermittlungsver- fahren wieder eingestellt werden könnte, beruht schliesslich nicht auf einer blossen Spekulation des SEM, sondern wurde in der Verfügung argumen- tativ unterlegt. Die blosse Möglichkeit ernsthafter Nachteile genügt in der Regel nicht für die Annahme einer begründeten Furcht. Vielmehr bedarf es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von drohenden Verfolgungshand- lungen, um eine subjektive Furcht als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Schliesslich hat das SEM auch zu Recht darauf geschlossen, dass eine Rückkehr aus der Türkei nicht mit einem Schuldeingeständnis gleich- gesetzt werde, zumal hierfür keine Gründe ersichtlich sind und dies in der Beschwerde denn auch gar nicht weiter begründet und in der Replik ledig- lich pauschal daran festgehalten wird. Dass die Polizei, wie in der Anhö- rung behauptet, kurz davor sein Haus durchsucht habe, ist als unbelegte

D-3021/2024 Seite 13 Parteibehauptung unglaubhaft. Bezeichnenderweise machte der Be- schwerdeführer hierzu auch keine näheren Angaben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgewor- fenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel und zum Vorlie- gen eines Haftgrundes offengelassen werden, weshalb auch auf die ent- sprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Be- schwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich damit als zulässig.

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E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 21. Mai 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erhe- ben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Ver- fahrensausgangs zu entschädigen. Es wurde keine Kostennote zu den Ak- ten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuver- lässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeben- den Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar

D-3021/2024 Seite 15 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 2’000.– (inkl. allfälli- ger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3021/2024 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2022 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 1. August 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. August 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt. Mit Verfügung vom 1. November 2022 wurde aufgrund des erheblichen Anstiegs der Asylgesuche in der Schweiz der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesasylzentrum (BAZ) in den Kanton verfügt. Am 23. April 2024 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er stamme aus einer politischen Familie und habe schon früh begonnen, sich für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) zu engagieren und in den sozialen Medien zu posten. Im (...) 2018 sei seine (Verwandte), welche (...) der HDP in B._______ gewesen sei, verhaftet worden. Danach habe er gegen das Unrecht, welches seiner (Verwandte) und den Kurden allgemein widerfahre, intensiver auf den sozialen Medien gepostet. In dieser Zeit sei er deswegen von Beamten vom Posten in B._______ unter Druck gesetzt und bedroht worden. Im (...) 2021 sei er auf dem Weg mit seiner Ernte zur Fabrik gestoppt und auf den Posten gebracht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf seinem Lastwagen seien unter der Ernte Waffen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) versteckt und hätten den Lastwagen entladen. Als er die (...) wieder habe einsammeln wollen, hätten sie die Hunde auf ihn losgelassen. Solche Mitnahmen von mal einer Stunde, mal drei bis vier Stunden, zuletzt im (...) 2022, und auch Razzien habe er immer wieder erlebt. Im (...) 2022 habe er zusammen mit seiner (Verwandte) für die HDP Geld gesammelt. Bei der Geldübergabe sei sie erwischt worden. Sein Name sei auch erwähnt worden. Weil sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten, hätten sie aber keine Anklage erheben können. Danach seien die Behörden nachts mehrmals zu ihnen gekommen und hätten ihn bedroht und geschlagen. Daraufhin sei er ausgereist. Ein paar Tage später sei ihre Wohnung durchsucht worden. Ohne dass er davon gewusst habe, sei im (...) 2022 wegen seiner Posts auf den sozialen Medien eine Untersuchung wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eingeleitet worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe ihm sein türkischer Anwalt sein Untersuchungsdossier besorgt. Zwei Tage vor der Anhörung sei bei seiner Familie zu Hause eine Razzia durchgeführt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft, seinen Facebook-Account zu überprüfen vom (...) 2022, einen Antrag der Staatsanwaltschaft an die Friedensrichterschaft auf Erlass eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme vom (...) 2022 sowie den gleichentags erlassenen Vorführbefehl der Friedensrichterschaft zwecks Einvernahme, einen UYAP-Auszug, ein Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 10. November 2022, einen Ausdruck seiner Facebook-Posts (2020 bis 2022) und eine Auflistung seiner Ein- und Ausreisen aus der Türkei zu den Akten. B. Mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 30. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum gleichentags erlassenen Entscheidentwurf des SEM Stellung. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. D. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich ein Replikrecht einzuräumen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. I. Mit Replik vom 24. Juni 2024 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, das Vorgehen der Vorinstanz, den Fall im beschleunigten Verfahren mit entsprechend verkürzter Beschwerdefrist abzuhandeln, sei unzulässig, zumal es zwischen Asylgesuch und Entscheid 21 Monate benötigt habe. Dies verkürze den Rechtsschutz und verletze die Waffengleichheit, da sich die Behörde quasi beliebig Zeit nehme, die Beschwerdefrist aber auf lediglich 7 Arbeitstage verkürze. Auch sei offensichtlich, dass bei einem Zeitablauf von anderthalb Jahren nach dem Asylgesuch nicht von einer «umgehenden» Anhörung die Rede sein könne (vgl. Art. 26 Abs. 3 AsylG; recte Art. 26c AsylG). Das SEM merkte diesbezüglich in seiner Vernehmlassung zunächst an, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf das Verfahren als Einzelfall, sondern auf den verfrühten Kantonsaustritt zurückzuführen sei (Art. 24 Abs. 6 AsyIG), wodurch sich die Vorbereitungsphase verlängert habe. Gemäss Art. 26c AsyIG gelte, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase und mit der Anhörung nach Art. 29 AsyIG umgehend das beschleunigte Verfahren folge. Ein erweitertes Verfahren nach Art. 26d AsyIG sei nur in Fällen angesagt, in denen der Entscheid im beschleunigten Verfahren nicht möglich sei, namentlich, wenn weitere Abklärungen erforderlich seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsvertretung habe anlässlich der Anhörung bestätigt, dass sie keine weiteren Fragen habe und den Sachverhalt als erstellt betrachte und auch der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er alles gesagt habe. In der Beschwerdeschrift seien ebenfalls keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach der Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden sei. In der Replik wurde dem entgegengehalten, die verfrühte Kantonszuweisung gemäss Art. 24 Abs. 6 AsylG diene dazu, den Betrieb in den Bundesasylzentren zu gewährleisten und einen unzumutbar langen Aufenthalt dort zu verhindern. Sie könne aber nicht zulasten des betroffenen Asylsuchenden angewendet werden. 3.2 Beschleunigte Verfahren werden grundsätzlich in den BAZ geführt und sind gemäss der Konzeption des Gesetzgebers innert einer Gesamtfrist von 140 Tagen abzuschliessen. Dies entspricht der Höchstdauer des Aufenthaltes in den BAZ (Art. 24 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 AsylG). Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche (Art. 24 Abs. 6 AsylG). Wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt der Übergang ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG; vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 7 und E. 8 m.w.H.; Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer knapp vier Monate nach Einreichung des Asylgesuchs dem Kanton zugewiesen. Die Anhörung erfolgte erst rund ein Jahr und neun Monate nach der Asylgesuchstellung, und zehn Tage später erging der Asylentscheid. Wie das SEM in seiner Verfügung vom 1. November 2022 und in seiner Vernehmlassung ausführte, ist die vorzeitige Zuweisung des Beschwerdeführers in einen Kanton und die danach folgende lange Wartezeit bis zur Anhörung auf den damals erheblichen Anstieg der Asylgesuche und die damit zusammenhängenden Kapazitätsengpässe in den BAZ zurückzuführen. Wie das SEM weiter angibt hat das Verfahren nicht aus gesuchsspezifischen Gründen - namentlich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte - so lange gedauert. Hinweise, die etwas anderes nahelegen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt dafür, dass gemäss Art. 26c AsylG nach der Vorbereitungsphase umgehend die Anhörung folgen soll. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - zur Folge hatte (vgl. beispielsweise auch Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Der Einwand in der Beschwerde, die Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren habe eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, trifft zwar zu. Zu Recht wird jedoch nicht moniert, dem Beschwerdeführer sei eine korrekte Beschwerdeerhebung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So hat er innert der verkürzten Frist eine vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Ausserdem fand auf Beschwerdeebene ein Schriftenwechsel statt; mit der Eingabe seiner Replik konnte er sich ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz äussern (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, die eingereichten und aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale leicht fälschbaren Dokumente zum Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen, sodass kein Rückschluss auf das konkret vorgeworfene Vergehen möglich sei. Des Weiteren könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt über professionelle Fälscher oder gar korrupte Justizangestellte beschafft werden. Vor diesem Hintergrund könne auf eine Prüfung der Echtheit der eingereichten Verfahrensdokumente verzichtet werden, zumal die Frage angesichts der folgenden Ausführungen ohnehin offenbleiben könne. Die vorliegenden Beweismittel würden nämlich zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden (vgl. Urteile des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023 E. 7.1, m.H.a. E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4, E-2549/2021 vom 5. September 2023, E. 6.4.1, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2; vgl. auch die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz: https://adlisicil.adalet.gov.tr/Home/SayfaDetay/adalet-istatistikleri-yayin-arsivi). Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil des BVGer E-5663/2023 vom 9. November 2023 E. 7.3-7.4, E-2547/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.5-3.6). Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, mehrmals von der Polizei auf den Posten gebracht und grundlos festgenommen worden zu sein, jedoch sei er jeweils nach ein bis vier Stunden wieder freigelassen worden. Auch habe es häufig Razzien bei ihm Zuhause gegeben. Er sei jedoch nie in Untersuchungshaft gewesen und es habe zuvor noch keine Verfahren und keine Ausreisesperre gegen ihn gegeben. Die geltend gemachten Verhöre auf dem Polizeiposten, das dortige mehrstündige Festhalten, die Besuche bei ihm zuhause, die sonstigen Beschimpfungen, Drohungen, Schläge und Unterstellungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Seine Angaben zu seiner Kernfamilie und dem erweiterten familiären Umfeld würden nicht auf ein hohes und aktuelles politisches Profil hinweisen, dass einen risikoschärfenden Faktor für ihn darzustellen vermöge. Hinsichtlich des geltend gemachten Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, ihn einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Zu seiner Furcht vor einer langen Haftstrafe sei festzuhalten, dass bei den ihm vorgeworfenen Delikten eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorinstanz gehe von einem falschen Beweismass aus und verkenne, dass die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lediglich glaubhaft zu machen und ein strikter Beweis nicht erforderlich sei. Ausserdem zerlege die Vorinstanz den Sachverhalt unzulässig, um Zweifel an einzelnen Elementen aufzuzeigen, anstatt die angebrachte Gesamtwürdigung vorzunehmen. Mit ihren Ausführungen, wonach es offen sei, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv komme, und wonach die Angst vor der Einvernahme wie auch vor den möglichen unabsehbaren Folgen subjektiv verständlich sei, gebe sie zu erkennen, dass sie eine asylrelevante Verfolgung für plausibel halte. Aufgrund von Restzweifeln verneine sie aber im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft. Dass das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt werde, sei eine blosse Spekulation der Vorinstanz. Aus dem Ermittlungsverfahren könne sehr schnell ein Gerichtsverfahren werden. Es sei notorisch, dass angebliche oder tatsächliche Sympathisanten und Unterstützer der HDP und erst recht der PKK in der Türkei asylrelevant verfolgt würden. Spätestens mit Erlass des Haftbefehls wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» sei klar, dass dem Beschwerdeführer langjährige Haft aus politischen Gründen bis hin zu Folter und Tod drohen würden. Dies gelte umso mehr, als er bereits in der Türkei im Visier der Sicherheitskräfte gestanden habe und aus einer politischen Familie stamme. Der Vorwurf der Vorinstanz, dass Dokumente wie die von ihm eingereichten standardisiert seien und keine besonderen Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, gehe ins Leere, zumal dies auch in der Schweiz regelmässig der Fall sei. Hinzu komme, dass in der Türkei mangels Rechtsstaatlichkeit der Zugang zu Dokumenten sehr beschränkt und davon auszugehen sei, dass es weitere Dokumente und Akten gebe. Der pauschale und beliebte Verweis der Vorinstanz, solche Dokumente könnten gegen Entgelt beschafft werden, könne ebenfalls nicht genügen, um den Beweiswert des Haftbefehls entscheidend in Frage zu stellen. Die Vorinstanz verlange letztlich den Nachweis eines Gerichtsverfahrens oder gar einer Verurteilung, was der Systematik der begründeten Furcht vor Verfolgung entgegenstehe. Gleiches gelte für das Argument der Vorinstanz, es handle sich lediglich um einen Vorführbefehl und der Beschwerdeführer sei bisher nie in Untersuchungshaft gewesen. Es gehe im Gegenteil darum, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung fürchte. Der Verweis auf Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung, wonach das Vorliegen eines Haftgrundes hier nicht «generell bejaht» werden könne, gehe ebenfalls fehl. Denn im Falle des Beschwerdeführers würde die politisch gesteuerte und nicht rechtsstaatlich funktionierende türkische Justiz sehr wohl einen Haftgrund annehmen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass seine Familie aufgrund ihrer Nähe zur HDP und der hohen Position seiner (Verwandte) in der HDP im entsprechenden (...) sehr wohl ein exponiertes politisches Profil aufweise. Akzentuiert werde die zu befürchtende asylrelevante Verfolgung noch dadurch, dass er in der Schweiz, einer Hochburg der regierungskritischen kurdischen Diaspora, um Asyl ersucht habe. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass es sich entgegen der Beschwerdeschrift und der miteingereichten Übersetzung bei einem Yakalama Emri (Ifade Alinmasina yönelik) um einen Vorführbefehl (zwecks Einvernahme) handle und nicht um einen Haftbefehl. Zu der Argumentation in der Beschwerde sei auf die Erwägungen in der Verfügung zur asylrechtlichen Praxis des SEM und die Rechtsprechung des BVGer zu verweisen. Zudem sei es für die Annahme einer begründeten Furcht eben genau nötig, dass neben dem subjektiven Element der Furcht auch das objektive Element bejaht werden könne. Dieses objektive Element verneine das SEM im vorliegenden Fall. Das SEM halte damit eine asylrelevante Verfolgung nicht für plausibel. Auch bezüglich des familiären Umfelds des Beschwerdeführers werde vollumfänglich an den Ausführungen in der Verfügung festgehalten. Die (Verwandte) des Beschwerdeführers habe ihre Position als (...) der HDP der (...) B._______ von 2014 bis 2015 oder 2015 bis 2016 innegehabt und sich seit 2018 etwas aus der Politik zurückgezogen. Dem SEM lägen auch keine Hinweise vor, wonach eine Rückreise aus der Schweiz in die Türkei mit einem Schuldeingeständnis gleichgesetzt und sich aus der Rückreise eine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ergeben würde. 5.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, es gelte nach wie vor, dass die Vorinstanz von einem falschen Beweismass ausgehe, indem sie selbst zugebe, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers für möglich zu halten. Dem werde in der Vernehmlassung lediglich die Verneinung des objektiven Elements einer begründeten Furcht entgegengehalten. Dies stehe im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid, wo eine Verurteilung gerade für möglich gehalten werde. Asylrelevant sei nicht nur bereits geschehene, sondern die subjektiv und objektiv drohende Verfolgung, zumal vorliegend ohnehin auch schon die Vorverfolgung ein asylrelevantes Ausmass angenommen habe. Auch wenn die (Verwandte) ihr politisches Engagement «etwas» reduziert haben sollte, ändere dies nichts am politischen Profil. Auch sei daran festzuhalten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach einer Flucht in die Schweiz von den türkischen Behörden als Schuldeingeständnis gewertet würde. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 6.2 Vorab hat das SEM richtig festgehalten, dass die vor der Ausreise des Beschwerdeführers geltend gemachten Schikanen und Mitnahmen durch die türkischen Behörden aufgrund seines sehr niederschwelligen politischen Engagements für die HDP und seiner Posts nicht von ausreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn waren. Den Akten sind ausserdem keine konkreten Anhaltspunkte für ein anhaltendes Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde nach den Mitnahmen denn auch jeweils ohne Weiteres gehen gelassen und auch die geltend gemachten Behördenbesuche bei ihm zu Hause hatten keinerlei weitere Konsequenzen. 6.3 Weiter hat das SEM die gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen. So ist insbesondere der eingereichte Vorführbefehl lediglich von der Friedensrichterschaft und zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) erlassen worden, weshalb sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin lediglich in der Ermittlungsphase befindet. Derzeit ist deshalb offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der ihm vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Das SEM hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht hat. Wie erwähnt, wurde er nach den Mitnahmen jeweils ohne Weiteres gehen gelassen und auch die geltend gemachten Behördenbesuche bei ihm zu Hause hatten keinerlei weitere Konsequenzen. Auch verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein exponiertes politisches Profil. Dass er in der Türkei bereits in relevanter Weise im Visier der Sicherheitskräfte gestanden habe und aus einer politischen Familie stamme, hat das SEM angesichts der Aktenlage ebenfalls zu Recht verneint. Die Stellung seiner (Verwandte) sowie die Aktivitäten andere Familienmitglieder vermögen jedenfalls ein politisch exponiertes Profil des Beschwerdeführers auch angesichts seiner eigenen sehr niederschwelligen Aktivitäten nicht zu begründen. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. dazu etwa auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM eine Verfolgung für plausibel halte, wenn offen sei, ob es zu einem Gerichtsverfahren komme, und die subjektive Angst verstehe, vermögen daran nichts zu ändern. Das SEM hat diesbezüglich in seiner Vernehmlassung richtig darauf hingewiesen, dass die Furcht vor einer in absehbarer Zukunft bevorstehenden Verfolgung objektiv begründet sein muss, was sie nach obigen Ausführungen eben gerade nicht ist. Dass das Ermittlungsverfahren wieder eingestellt werden könnte, beruht schliesslich nicht auf einer blossen Spekulation des SEM, sondern wurde in der Verfügung argumentativ unterlegt. Die blosse Möglichkeit ernsthafter Nachteile genügt in der Regel nicht für die Annahme einer begründeten Furcht. Vielmehr bedarf es der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von drohenden Verfolgungshandlungen, um eine subjektive Furcht als objektiv begründet erscheinen zu lassen. Schliesslich hat das SEM auch zu Recht darauf geschlossen, dass eine Rückkehr aus der Türkei nicht mit einem Schuldeingeständnis gleichgesetzt werde, zumal hierfür keine Gründe ersichtlich sind und dies in der Beschwerde denn auch gar nicht weiter begründet und in der Replik lediglich pauschal daran festgehalten wird. Dass die Polizei, wie in der Anhörung behauptet, kurz davor sein Haus durchsucht habe, ist als unbelegte Parteibehauptung unglaubhaft. Bezeichnenderweise machte der Beschwerdeführer hierzu auch keine näheren Angaben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zur Echtheit der eingereichten Beweismittel und zum Vorliegen eines Haftgrundes offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 2'000.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: