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E-5050/2023

E-5050/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______) suchte am 12. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 20. März 2023 im Wesentlichen geltend, als Kurde und Alevit seit sei- ner Geburt ausgegrenzt worden zu sein. Er habe die Universität abge- schlossen und sei Buchhalter. Im Jahre 2014 oder 2015 habe er damit be- gonnen, sich freiwillig bei einem alevitischen Kulturverein zu engagieren, bei dem er jedoch nicht Mitglied gewesen sei. Er habe Mitglieder des Ver- eins betreut und ihnen den Verein und dessen religiöse Rituale erklärt. Im Jahre 2016 habe er während etwa sechs Monaten in C._______ und zwi- schen 2016 und 2018 etwa zwei Jahre in D._______ gelebt. Ungefähr im Jahr 2018 habe er mit seiner Tätigkeit beim Jugendflügel der HDP begon- nen. Er habe an Anlässen, Meetings und Kundgebungen teilgenommen. In E._______ habe er die Schule von 2018 bis 2020 besucht. Dort sei er mehrmals von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Zudem hät- ten die Sicherheitsbehörden im Nachgang der Newroz-Anlässe im Jahre 2019 andere Studenten mitgenommen und mehrere Tage festgehalten. Im Oktober oder November des Jahres 2022 habe er an einem Anlass der Aleviten teilgenommen. Als er den Saal verlassen habe, sei er von der Po- lizei angesprochen und mit den Worten, die Polizei sei überall und er solle vorsichtig sein, zu Zurückhaltung ermahnt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und einer jüngeren Schwester in B._______ ge- lebt, wo er sechs oder sieben Mal bedroht worden sei. Am 8. Januar 2023 sei er mit einem auf seinen Namen lautenden türkischen Reisepass aus der Türkei ausgereist. Er habe keine Vorstrafen und es sei bis jetzt kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zurzeit lebten seine Eltern und seine Schwester aufgrund des Erdbebens in einem Zelt im Dorf F._______ in G._______. Seine Halbschwester sei beim Erdbeben umgekommen. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei einmal bei seinen Familienan- gehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Er setze sich auch in der Schweiz für die Rechte der Kurden und Aleviten ein, indem er regelmässig in den sozialen Medien poste und an diesbezügliche Anlässe teilnehme.

E-5050/2023 Seite 3 C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original, eine Todesurkunde seiner Halbschwester, verschiedene Fotos der HDP- Partei sowie eine Bestätigung der HDP hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Jugendflügel der Partei, weitere Fotos sowie Videos von Musikanlässen und einer Kundgebung für die Freilassung von Öcalan ein. D. Mit Verfügung vom 16. August 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Weg- weisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositiv- ziffer 6). E. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 18. September 2023 bean- tragte der Beschwerdeführer (unter Einreichung von mehreren Fotografien und Auszügen aus dem Internet zur Illustration der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläu- figen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertre- tung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 10. Oktober 2023 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. G. Mit Eingabe vom 27. September 2023 wies die Rechtsvertretung unter Be- zugnahme eines beiliegenden Schreibens der kantonalen (Sozial-) Be- hörde vom 26. September 2023 darauf hin, dass die kantonale Behörde anscheinend davon ausgehe, der Asylentscheid sei unangefochten in

E-5050/2023 Seite 4 Rechtskraft erwachsen und vollziehbar. Sie beantragte, den Wegwei- sungsvollzugs des Beschwerdeführers auszusetzen. H. Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte der zuständige Instruktions- richter dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerde- führer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, weshalb bis zum rechtskräftigen Asylentscheid von Vollzugshand- lungen Abstand zu nehmen sei. I. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte die Rechtsvertretung Beweis- mittel (Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 12. Oktober 2023 in Kopie mit deutscher Übersetzung und Beschwerdedatensatz des Kommu- nikationszentrums des Präsidenten [CIMER] in Kopie) nach.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5050/2023 Seite 5

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers fest, es sei all- gemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder un- zumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine

E-5050/2023 Seite 6 Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Bezüglich der Situation der Aleviten in der Türkei, stelle auch das BVGer fest, dass die religiöse Zugehörigkeit zum Alevitentum für sich al- leine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Aleviten in der Türkei generell einer Behandlung ausgesetzt seien, welche ein Ausmass ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn annehme (BVGer E-5069/2017, E. 8.2.3).

E. 5.2 Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausge- hen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies gelte auch für die geschil- derten Bedrohungen seitens der Polizei nach dem Anlass des Aleviten-Ver- eins, welche nicht als hinreichend intensiv gewertet werden könnten. So habe der Beschwerdeführer weder Verletzungen erlitten noch seien in der Folge juristische Schritte gegen ihn eingeleitet worden. Somit handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch eine einmalige Festnahme für wenige Tage könne nicht als Massnahme ange- sehen werden, die einen weiteren Verbleib in der Heimat verunmögliche, zumal dieser Vorfall aus dem Jahre 2019 offensichtlich nicht als fluchtaus- lösend einzustufen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Proto- koll gegeben, dass er die Vorfälle in der Vergangenheit nicht so ernst ge- nommen habe. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass er die von ihm geschilderte mehrtägige Festnahme auf dem Polizei- posten nicht als derart gravierend erlebt habe. Somit erreichten die geschilderten Bedrohungen und Belästigungen kein Ausmass ernsthafter Nachteile und seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, beim Ju- gendflügel der HDP mitgearbeitet und an verschiedenen Anlässen teilge- nommen zu haben. Zudem habe er angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit für den Aleviten-Verein von der Polizei belästigt und bedroht worden zu sein, obwohl es sich bei der Partei HDP um eine legale Partei handle. So sei er von der Polizei bedroht worden, als er den Saal des Vereins nach einem Anlass im Jahr 2022 verlassen habe. Die Möglichkeit, dass der

E-5050/2023 Seite 7 Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die ge- nannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm inte- ressiert gewesen sei, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in expo- nierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, sondern über ein geringfü- giges Profil verfügt habe. So habe der Beschwerdeführer nicht erklärt, in- wiefern seine Tätigkeit das gezielte Interesse der Polizei geweckt haben könnte. Er habe von keinerlei Vorfällen in Bezug auf seine Arbeit für die Partei berichtet. Somit habe er nicht aufzeigen können, dass die Belästi- gungen und Bedrohungen der Polizei in einem direkten Zusammenhang zu seiner Tätigkeit für die HDP - und auch nicht für den Aleviten-Verein - stehe. So habe der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern seine Tätig- keit das gezielte Interesse der Polizei geweckt haben könnte. Er habe von keinerlei Vorfällen in Bezug auf seine Arbeit für die Partei berichtet. In diesem Zusammenhang gelte es hervorzuheben, dass er seinen Ent- schluss zur Ausreise nach dem Vorfall im Oktober oder November 2022 damit begründet habe, dass die Drohungen gegen ihn zugenommen hät- ten. Seinen Schilderungen könne jedoch keinerlei Steigerung der Bedro- hung entnommen werden, zumal er lediglich von der Festnahme im Jahr 2019 berichtet habe und es seitdem zu keinen weiteren Festnahmen ge- kommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine allfälligen Gründe für eine Zunahme der Belästigungen und Drohungen der Polizei genannt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er we- der Vorstrafen habe noch laufende Verfahren gegen ihn vorlägen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der Polizei gerückt sei. Auch seine Aussage, dass sich die Polizei nach Ihrer Ausreise einmal bei Ihrer Familie zu Hause nach ihm erkundigt habe, ändere nichts an dieser Einschätzung. So lasse ein einmaliges Erkunden der Polizei nicht auf ein anhaltendes Interesse an ihm schliessen.

E. 5.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, regelmässig in den sozialen Medien zu posten. Diesbezüglich gebe es angesichts fehlen- der rechtlicher Schritte keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerde- führer den Behörden aufgefallen sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell von den Behörden aufgrund seines Engagements auf den sozialen Medien verfolgt werden könnte.

E. 5.5 Die eingereichten Beweismittel in Form von Dokumenten, Fotos und Videos würden die niederschwelligen politischen Tätigkeiten in der

E-5050/2023 Seite 8 Heimat sowie aktuell in der Schweiz, welche das SEM in der geltend ge- machten Form nicht anzweifle, zwar belegen, jedoch könne daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person abgeleitet werden.

E. 5.6 Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die erlebten Belästigungen und Bedrohungen nicht als intensiv gewertet zu werten seien und somit nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn gelten würden. Zu- dem bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft verfolgt werden könnten.

E. 6 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Be- schwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei (regelmässige Teil- nahme politischer Demonstrationen gegen die türkische Regierung). Dadurch sei der Beschwerdeführer eine Zielperson der türkischen Sicher- heitsbehörden geworden. In der vergangenen Woche seien die Familien- angehörigen von der Polizei aufgesucht und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den Beschwerdeführer angeblich eine Strafanzeige vorliege. In der Folge hätten diese den türkischen Anwalt des Beschwer- deführers aufgesucht, der ihnen das Vorliegen einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer angeblich bestätigt habe. Jedoch könnten keine schrift- lichen Informationen über diese Anzeige erteilt werden, da die Hauptstaats- anwaltschaft noch gar keine Ermittlungen eingeleitet habe. Es würde aber «in den nächsten Tagen» die zu erwartenden Informationen über das lau- fende Ermittlungsverfahren an das Gericht weitergeleitet werden.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann da- her – mit den nachfolgenden Ergänzungen – vollständig auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.6) verwiesen werden. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschät- zung führen könnte. Zwar wurde mit ergänzender Eingabe vom 1. Novem- ber 2023 die Kopie eines Schreibens eines Rechtsanwalts H._______ ein- gereicht, dem nach Darstellung der Rechtsvertretung entnommen werden könne, dass (von nicht näher genannter Seite) eine Anzeige wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation erstattet worden sei, wobei die

E-5050/2023 Seite 9 Ermittlungsphase noch nicht eingeleitet worden sei. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. bei- spielshaft Urteil des BVGer E- 3568/2023 vom 19. September 2023,E. 7.2.4.). Ferner kommt in casu hinzu, dass lediglich eine Anzeige vorliegt und noch nicht einmal ein förmliches Ermittlungsverfahren einge- leitet worden ist. Weiter führte der Beschwerdeführer vorinstanzlich aus, sein Strafregister sei «sauber» und er habe keinerlei Vorstrafen (vgl. Act.16 F46). Eine aktuelle Asylrelevanz kann somit durch eine blosse Anzeige nicht erkannt werden. Die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde er- schöpfen sich in einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich geltend ge- machten Angaben. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotogra- fien und Auszüge aus dem Internet, welche den Beschwerdeführer als ein- fachen Teilnehmer von einzelnen Demonstrationen zeigen, ändern an der Einschätzung des fehlenden politischen Profils nichts.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Tätig- keiten für die HDP (und für den Aleviten-Verein) in nicht exponierter Weise keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Das politische Profil des Beschwer- deführers ist als bloss gering einzustufen und die erlebten Schikanen sind nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die eingereichten Beweismittel in Form von Dokumenten, Fo- tos und Videos bestätigen die Einschätzung der bloss niederschwelligen politischen Tätigkeiten in der Heimat sowie aktuell in der Schweiz. Auch eine blosse Strafanzeige gegen den Betroffenen vermag nicht rechtserheb- lich ins Gewicht zu fallen. Ebenfalls die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führt gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschät- zung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.

E. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-5050/2023 Seite 10 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz ei- ner Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her- kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlings- rechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei- genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

E-5050/2023 Seite 11 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erschei- nen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten von Türkiye zur Zerstörung weiter Teile der lnfrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, B._______, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und D._______) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Be- schwerdeführer stamme aus der Provinz Malataya, über die der Ausnah- mezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer indi- viduell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, türkisch sprechenden Mann mit guter Gesundheit handelt. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalter und über

E-5050/2023 Seite 12 Berufserfahrung. Zudem hat er bereits in anderen Provinzen gelebt und gearbeitet, namentlich in C._______. Ferner hat er selber angegeben, fi- nanziell keine Probleme gehabt zu haben (Act. 16 F29). Zusätzlich kommt hinzu, dass sein Bruder in der Türkei eine eigene Firma betreibt (Act. 16 F29). Ferner hat er auch ausserhalb seiner Heimatprovinz aktiv gepflegte soziale Beziehungen zu weiteren Verwanden. Und auch in anderen Dritt- statten hat er Kontakte zu Verwandten (Act. 16 F 38), die ihn bei Bedarf ergänzend unterstützen könnten. Somit ist es ihm ohne weiteres möglich, sich ausserhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst damit der Einschätzung der Vo- rinstanz an. In der Beschwerde werden keine substantiellen Entgegnungen vorgebracht, die zu einer anderen Sichtweise führen könnten. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhoben, der fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

E-5050/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5050/2023 Urteil vom 6. November 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Kamile Öncel, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______) suchte am 12. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Rahmen der Anhörung vom 20. März 2023 im Wesentlichen geltend, als Kurde und Alevit seit seiner Geburt ausgegrenzt worden zu sein. Er habe die Universität abgeschlossen und sei Buchhalter. Im Jahre 2014 oder 2015 habe er damit begonnen, sich freiwillig bei einem alevitischen Kulturverein zu engagieren, bei dem er jedoch nicht Mitglied gewesen sei. Er habe Mitglieder des Vereins betreut und ihnen den Verein und dessen religiöse Rituale erklärt. Im Jahre 2016 habe er während etwa sechs Monaten in C._______ und zwischen 2016 und 2018 etwa zwei Jahre in D._______ gelebt. Ungefähr im Jahr 2018 habe er mit seiner Tätigkeit beim Jugendflügel der HDP begonnen. Er habe an Anlässen, Meetings und Kundgebungen teilgenommen. In E._______ habe er die Schule von 2018 bis 2020 besucht. Dort sei er mehrmals von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Zudem hätten die Sicherheitsbehörden im Nachgang der Newroz-Anlässe im Jahre 2019 andere Studenten mitgenommen und mehrere Tage festgehalten. Im Oktober oder November des Jahres 2022 habe er an einem Anlass der Aleviten teilgenommen. Als er den Saal verlassen habe, sei er von der Polizei angesprochen und mit den Worten, die Polizei sei überall und er solle vorsichtig sein, zu Zurückhaltung ermahnt worden. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und einer jüngeren Schwester in B._______ gelebt, wo er sechs oder sieben Mal bedroht worden sei. Am 8. Januar 2023 sei er mit einem auf seinen Namen lautenden türkischen Reisepass aus der Türkei ausgereist. Er habe keine Vorstrafen und es sei bis jetzt kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Zurzeit lebten seine Eltern und seine Schwester aufgrund des Erdbebens in einem Zelt im Dorf F._______ in G._______. Seine Halbschwester sei beim Erdbeben umgekommen. Nach seiner Ausreise habe sich die Polizei einmal bei seinen Familienangehörigen nach seinem Verbleib erkundigt. Er setze sich auch in der Schweiz für die Rechte der Kurden und Aleviten ein, indem er regelmässig in den sozialen Medien poste und an diesbezügliche Anlässe teilnehme. C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original, eine Todesurkunde seiner Halbschwester, verschiedene Fotos der HDP-Partei sowie eine Bestätigung der HDP hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Jugendflügel der Partei, weitere Fotos sowie Videos von Musikanlässen und einer Kundgebung für die Freilassung von Öcalan ein. D. Mit Verfügung vom 16. August 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an (Dispositivziffer 3-5). Mit der Verfügung erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten (Dispositivziffer 6). E. Mit Beschwerde seiner Rechtsvertretung vom 18. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer (unter Einreichung von mehreren Fotografien und Auszügen aus dem Internet zur Illustration der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertretung. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 10. Oktober 2023 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. G. Mit Eingabe vom 27. September 2023 wies die Rechtsvertretung unter Bezugnahme eines beiliegenden Schreibens der kantonalen (Sozial-) Behörde vom 26. September 2023 darauf hin, dass die kantonale Behörde anscheinend davon ausgehe, der Asylentscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und vollziehbar. Sie beantragte, den Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auszusetzen. H. Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, weshalb bis zum rechtskräftigen Asylentscheid von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen sei. I. Mit Eingabe vom 1. November 2023 reichte die Rechtsvertretung Beweismittel (Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 12. Oktober 2023 in Kopie mit deutscher Übersetzung und Beschwerdedatensatz des Kommunikationszentrums des Präsidenten [CIMER] in Kopie) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Bezüglich der Situation der Aleviten in der Türkei, stelle auch das BVGer fest, dass die religiöse Zugehörigkeit zum Alevitentum für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöge, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass die Aleviten in der Türkei generell einer Behandlung ausgesetzt seien, welche ein Ausmass ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn annehme (BVGer E-5069/2017, E. 8.2.3). 5.2 Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Dies gelte auch für die geschilderten Bedrohungen seitens der Polizei nach dem Anlass des Aleviten-Vereins, welche nicht als hinreichend intensiv gewertet werden könnten. So habe der Beschwerdeführer weder Verletzungen erlitten noch seien in der Folge juristische Schritte gegen ihn eingeleitet worden. Somit handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch eine einmalige Festnahme für wenige Tage könne nicht als Massnahme angesehen werden, die einen weiteren Verbleib in der Heimat verunmögliche, zumal dieser Vorfall aus dem Jahre 2019 offensichtlich nicht als fluchtauslösend einzustufen sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er die Vorfälle in der Vergangenheit nicht so ernst genommen habe. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass er die von ihm geschilderte mehrtägige Festnahme auf dem Polizeiposten nicht als derart gravierend erlebt habe. Somit erreichten die geschilderten Bedrohungen und Belästigungen kein Ausmass ernsthafter Nachteile und seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, beim Jugendflügel der HDP mitgearbeitet und an verschiedenen Anlässen teilgenommen zu haben. Zudem habe er angegeben, aufgrund seiner Tätigkeit für den Aleviten-Verein von der Polizei belästigt und bedroht worden zu sein, obwohl es sich bei der Partei HDP um eine legale Partei handle. So sei er von der Polizei bedroht worden, als er den Saal des Vereins nach einem Anlass im Jahr 2022 verlassen habe. Die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen sei, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, sondern über ein geringfügiges Profil verfügt habe. So habe der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern seine Tätigkeit das gezielte Interesse der Polizei geweckt haben könnte. Er habe von keinerlei Vorfällen in Bezug auf seine Arbeit für die Partei berichtet. Somit habe er nicht aufzeigen können, dass die Belästigungen und Bedrohungen der Polizei in einem direkten Zusammenhang zu seiner Tätigkeit für die HDP - und auch nicht für den Aleviten-Verein - stehe. So habe der Beschwerdeführer nicht erklärt, inwiefern seine Tätigkeit das gezielte Interesse der Polizei geweckt haben könnte. Er habe von keinerlei Vorfällen in Bezug auf seine Arbeit für die Partei berichtet. In diesem Zusammenhang gelte es hervorzuheben, dass er seinen Entschluss zur Ausreise nach dem Vorfall im Oktober oder November 2022 damit begründet habe, dass die Drohungen gegen ihn zugenommen hätten. Seinen Schilderungen könne jedoch keinerlei Steigerung der Bedrohung entnommen werden, zumal er lediglich von der Festnahme im Jahr 2019 berichtet habe und es seitdem zu keinen weiteren Festnahmen gekommen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer auch keine allfälligen Gründe für eine Zunahme der Belästigungen und Drohungen der Polizei genannt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er weder Vorstrafen habe noch laufende Verfahren gegen ihn vorlägen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der Polizei gerückt sei. Auch seine Aussage, dass sich die Polizei nach Ihrer Ausreise einmal bei Ihrer Familie zu Hause nach ihm erkundigt habe, ändere nichts an dieser Einschätzung. So lasse ein einmaliges Erkunden der Polizei nicht auf ein anhaltendes Interesse an ihm schliessen. 5.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, regelmässig in den sozialen Medien zu posten. Diesbezüglich gebe es angesichts fehlender rechtlicher Schritte keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer den Behörden aufgefallen sei. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass er aktuell von den Behörden aufgrund seines Engagements auf den sozialen Medien verfolgt werden könnte. 5.5 Die eingereichten Beweismittel in Form von Dokumenten, Fotos und Videos würden die niederschwelligen politischen Tätigkeiten in der Heimat sowie aktuell in der Schweiz, welche das SEM in der geltend gemachten Form nicht anzweifle, zwar belegen, jedoch könne daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person abgeleitet werden. 5.6 Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die erlebten Belästigungen und Bedrohungen nicht als intensiv gewertet zu werten seien und somit nicht als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn gelten würden. Zudem bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Zukunft verfolgt werden könnten.

6. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei (regelmässige Teilnahme politischer Demonstrationen gegen die türkische Regierung). Dadurch sei der Beschwerdeführer eine Zielperson der türkischen Sicherheitsbehörden geworden. In der vergangenen Woche seien die Familienangehörigen von der Polizei aufgesucht und darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen den Beschwerdeführer angeblich eine Strafanzeige vorliege. In der Folge hätten diese den türkischen Anwalt des Beschwerdeführers aufgesucht, der ihnen das Vorliegen einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer angeblich bestätigt habe. Jedoch könnten keine schriftlichen Informationen über diese Anzeige erteilt werden, da die Hauptstaatsanwaltschaft noch gar keine Ermittlungen eingeleitet habe. Es würde aber «in den nächsten Tagen» die zu erwartenden Informationen über das laufende Ermittlungsverfahren an das Gericht weitergeleitet werden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1- E. 5.6) verwiesen werden. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zwar wurde mit ergänzender Eingabe vom 1. November 2023 die Kopie eines Schreibens eines Rechtsanwalts H._______ eingereicht, dem nach Darstellung der Rechtsvertretung entnommen werden könne, dass (von nicht näher genannter Seite) eine Anzeige wegen Propaganda für eine terroristische Organisation erstattet worden sei, wobei die Ermittlungsphase noch nicht eingeleitet worden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Strafverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. beispielshaft Urteil des BVGer E- 3568/2023 vom 19. September 2023,E. 7.2.4.). Ferner kommt in casu hinzu, dass lediglich eine Anzeige vorliegt und noch nicht einmal ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Weiter führte der Beschwerdeführer vorinstanzlich aus, sein Strafregister sei «sauber» und er habe keinerlei Vorstrafen (vgl. Act.16 F46). Eine aktuelle Asylrelevanz kann somit durch eine blosse Anzeige nicht erkannt werden. Die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wiederholung der bereits vorinstanzlich geltend gemachten Angaben. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien und Auszüge aus dem Internet, welche den Beschwerdeführer als einfachen Teilnehmer von einzelnen Demonstrationen zeigen, ändern an der Einschätzung des fehlenden politischen Profils nichts. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP (und für den Aleviten-Verein) in nicht exponierter Weise keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Das politische Profil des Beschwerdeführers ist als bloss gering einzustufen und die erlebten Schikanen sind nicht intensiv genug, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Die eingereichten Beweismittel in Form von Dokumenten, Fotos und Videos bestätigen die Einschätzung der bloss niederschwelligen politischen Tätigkeiten in der Heimat sowie aktuell in der Schweiz. Auch eine blosse Strafanzeige gegen den Betroffenen vermag nicht rechtserheblich ins Gewicht zu fallen. Ebenfalls die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führt gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in sein Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Namentlich nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Anfang Februar 2023 hätten schwere Erdbeben im Südosten von Türkiye zur Zerstörung weiter Teile der lnfrastruktur geführt. ln der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, B._______, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und D._______) ausgerufen. Ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei deshalb im Sinne von Art. 83 Abs.4 AlG zurzeit als generell unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Malataya, über die der Ausnahmezustand verhängt worden sei. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei als unzumutbar zu erachten. Aus diesem Grunde sei das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der oben genannten Provinzen zu prüfen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, türkisch sprechenden Mann mit guter Gesundheit handelt. Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalter und über Berufserfahrung. Zudem hat er bereits in anderen Provinzen gelebt und gearbeitet, namentlich in C._______. Ferner hat er selber angegeben, finanziell keine Probleme gehabt zu haben (Act. 16 F29). Zusätzlich kommt hinzu, dass sein Bruder in der Türkei eine eigene Firma betreibt (Act. 16 F29). Ferner hat er auch ausserhalb seiner Heimatprovinz aktiv gepflegte soziale Beziehungen zu weiteren Verwanden. Und auch in anderen Drittstatten hat er Kontakte zu Verwandten (Act. 16 F 38), die ihn bei Bedarf ergänzend unterstützen könnten. Somit ist es ihm ohne weiteres möglich, sich ausserhalb seiner Heimatprovinz niederzulassen. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst damit der Einschätzung der Vorinstanz an. In der Beschwerde werden keine substantiellen Entgegnungen vorgebracht, die zu einer anderen Sichtweise führen könnten. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- erhoben, der fristgerecht einging. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: