opencaselaw.ch

D-7200/2023

D-7200/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wo er am 15. September 2023 die ihm zugewiesene Rechts- vertretung bevollmächtigte. Am 21. November 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Seit dem Jahr 2015 habe er sich – zusammen mit (...) Freunden – für die Rechte der Kurden eingesetzt, indem er kurdische Flugblätter verteilt und an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei er zweimal kurzfristig in Polizeigewahrsam gekommen, aber jeweils ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden. Ab dem Jahr 2021 habe er sodann in den sozialen Medien prokurdische Inhalte geteilt, wo er innert Kürze eine Vielzahl von Followern (12'000 auf der Plattform X und 15'000 auf Instagram) gewonnen habe. Mutmasslich in diesem Zusammenhang hätten Angehörige der tür- kischen Polizei im Januar 2023 im Haus seiner Familie eine Razzia durch- geführt und sich nach seinem Verbleib erkundigt, während er sich zu Stu- dienzwecken in D._______ (in der gleichnamigen Provinz) aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich davor gefürchtet, dasselbe Schicksal wie einzelne [Verwandte] zu erleiden, welche infolge ihres pro- kurdischen Engagements verurteilt worden und ins Ausland geflohen seien. Aus diesem Grund sei er in E._______ untergetaucht und habe die Türkei im Februar 2023 verlassen. Nach seiner Ausreise sei es wiederum zu Razzien und Erkundigungen nach seiner Person gekommen. Dank der Hilfe einer Anwältin in der Türkei habe er schliesslich in Erfahrung gebracht, dass zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, eines aufgrund des Vorwurfs der Präsi- dentenbeleidigung und eines noch unbekannten Inhalts. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterla- gen ins Recht: - Identitätskarte und Zivilstandsregisterauszug; - Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement im Heimatland und in der Schweiz (Fotografien und Screenshots seines

D-7200/2023 Seite 3 mittlerweile gesperrten Accounts auf der Plattform X sowie seines ak- tuellen Accounts auf Instagram); - Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungsverfahren (Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie des Friedens- strafrichteramtes; Screenshots seiner Ermittlungsakten und seines UYAP-Profils). B. B.a Am 29. November 2023 übermittelte das SEM den ablehnenden Ver- fügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. B.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages beantragte die Rechtsvertretung zunächst die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des zweiten Ermitt- lungsverfahrens sei der Beschwerdeführer bemüht, über seine Anwältin in der Türkei weitere Beweismittel beizubringen. Ungeachtet dessen stehe – wie nachfolgend dargelegt – fest, dass ihm infolge seines besonders expo- nierten politischen Profils eine illegitime, politisch motivierte Strafverfol- gung drohe. So habe er dargelegt, ein «Phänomen» in den sozialen Me- dien gewesen zu sein, was auf eine deutlich höhere Reichweite und einen höheren Bekanntheitsgrad hinweise als bei einem durchschnittlichen Nut- zer. Zudem habe er erklärt, jahrelang in einer (...)-köpfigen Gruppe politisch aktiv gewesen zu sein, was wesentlich mehr Aufmerksamkeit auf sich lenke und eine höhere politische Schlagkraft habe. Darüber hinaus hätten sich anlässlich der Entwurfsbesprechung weitere Hinweise für ein geschärftes politisches Profil ergeben. Namentlich habe er ausgeführt, seine Gruppe sei in der Provinz C._______ durch ihre zahlreichen Aktivitäten für die Rechte der Kurden bekannt gewesen. Ihre grösste Aktion habe im Herbst 2022 stattgefunden, als sie vor einer Demonstration der HDP (Halkların Demokratik Partisi) überall kurdische Flaggen aufgehängt hätten. Ausser- dem hätten sie jeweils an Trauerzeremonien für getötete Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) teilgenommen. Hinsichtlich seiner [Verwand- ten] habe er schliesslich ausgeführt, dass einer davon wegen Propaganda für die PKK oder Mitgliedschaft in der PKK zu einer Gefängnisstrafe verur- teilt worden und deshalb ins Ausland geflohen sei. Im Anschluss daran seien Angehörige der türkischen Polizei regelmässig bei seiner Familie zu Hause erschienen und hätten sie schikaniert.

D-7200/2023 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen den ablehnenden Entscheid erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklu- sive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht vom 15. Sep- tember 2023 – eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme zum negativen Asylentscheid bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Januar 2024 reichte der Be- schwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte

D-7200/2023 Seite 5 Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19- Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

D-7200/2023 Seite 6

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Anhörungsumstände (insbesondere die Fragestellung des SEM sowie die verkürzte Anhörungsdauer) hätten ihn daran gehindert, seine Gesuchsgründe ausführlich und detailliert vor- zutragen, womit das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3).

Die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts liegt grundsätzlich im Ver- antwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asyl- gründe – auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akte A14 F5 ff.) – darzu- legen. Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Mehrmals hat das SEM seine Fragen wiederholt gestellt oder ist darauf zurückgekommen, wenn es aus sachlichen Gründen notwendig erschien beziehungsweise die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erschienen (vgl. SEM-Akte A14 F6, F9, F38 ff., F53, F57 ff., F63 ff.). Darüber hinaus hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Anhörung anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akte A14 S. 11). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

E. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individu- ellen Asylgründen eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Insbesondere habe es das SEM unterlassen, entscheidrelevante Beweismittel abzuwar- ten (vgl. Beschwerde Ziff. 4.5). Der Umstand, dass das SEM die Einreichung weiterer Beweismittel nicht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden. In der Stellungnahme zum Ver- fügungsentwurf brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bemüht, über seine Anwältin in der Türkei weitere Beweismittel beizubringen; jedoch wur- den weder die in Aussicht gestellten Dokumente noch die damit zu bele- genden Sachverhaltselemente genauer benannt. Unter diesen Umständen bestand kein Grund zur Annahme, dass sie geeignet sein könnten, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, nicht auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht schliessen.

D-7200/2023 Seite 7

E. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge- setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält es im Wesentlichen das Folgende fest:

D-7200/2023 Seite 8

E. 6.1.1 Gemäss den türkischen Strafakten habe die Staatsanwaltschaft in B._______ gegen den Beschwerdeführer – aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien – ein Ermittlungsverfahren (Nr. «[...]») wegen Präsiden- tenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eröffnet. Namentlich liege ein Untersuchungsbericht der Polizeiabteilung für Cyberkriminalität vor und die zuständige Staatsanwaltschaft habe am

E. 6.1.2 Aus den türkischen Strafakten gehe ferner hervor, dass ein zweites Ermittlungsverfahren (Nr. «[...]») existiere. Die reine Mutmassung seiner- seits, dieses zweite Verfahren könnte zu einer unrechtmässigen Anklage führen, vermöge eine konkrete Befürchtung künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht objektiv zu begründen. Etwas anderes ergebe sich – unter Verweis auf obige Ausführungen – auch nicht aus den Akten.

E. 6.1.3 Auch seien keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhan- den, zumal er als unmittelbaren Anlass für die Ausreise nicht etwa darlegte, wegen politischer Aktivitäten von Angehörigen und/oder der polizeilichen

D-7200/2023 Seite 9 Suche nach solchen Verwandten staatlichen Massnahmen ausgesetzt ge- wesen zu sein, sondern als Grund für die Flucht eigene politische Aktivitä- ten genannt habe.

E. 6.1.4 Was die geltend gemachten Razzien seitens der türkischen Behör- den vor und nach seiner Ausreise anbelange, sei festzuhalten, dass diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten.

E. 6.1.5 Die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten.

E. 6.1.6 Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Insbesondere sei nach wie vor kein hervorzuhebendes politisches Profil erkennbar. So komme es nicht auf die Bekanntheit in den sozialen Medien, sondern viel- mehr auf den Inhalt der geteilten Beiträge an. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er trotz Aufforderung keine Screenshots der veröf- fentlichten Beiträge eingereicht habe. Sodann errege eine (...)-köpfige Gruppe zwar tatsächlich mehr Aufmerksamkeit als eine Einzelperson, al- lerdings seien die beschriebenen Aktionen anlässlich der Demonstration der HDP und die Teilnahme an Zeremonien für verstorbene PKK-Kämpfer als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten. Selbst bei Wahr- unterstellung vermöchten sie kein exponiertes politisches Profil zu begrün- den, zumal seine persönliche Rolle nicht deutlich werde.

E. 6.2 Die Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente.

7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die

D-7200/2023 Seite 10 Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorlie- genden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer- den. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und der Stellungnahme zum negativen Asylentscheid führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

7.2 Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der – strafrecht- lich unbescholtene (vgl. SEM-Akte A14 F77) und, wie nachfolgend aufzu- zeigen ist, über kein geschärftes politisches Profil verfügende – Beschwer- deführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Er- mittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit ei- nem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. Sep- tember 2023 E. 7.2.4 f., E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 f., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden. Die von ihm im Heimatland be- schriebenen politischen Tätigkeiten (Verteilung von kurdischen Flugblät- tern, blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten sowie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozi- alen Medien [vgl. SEM-Akte A14 F7, F9, F38 ff., F53 ff., F68]) lassen – unabhängig davon, ob er in einer Gruppe von (...) Personen agierte – (noch) keine Exponiertheit erkennen. Auch den eingereichten Fotografien betreffend sein politisches Engagement in der Türkei, welche ihn mit einer kurdischen Flagge oder an einer Newroz-Feierlichkeit zeigen (vgl. SEM- Akte B7), ist nicht zu entnehmen, dass er in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht hätte. Das Ermittlungsverfahren ist denn auch – ent- gegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A14 F40 ff., F70) – ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlich- ten Beiträgen nach seiner legalen Ausreise über den Flughafen (...) in E._______ eingeleitet worden (vgl. SEM-Akte A16). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses auch im Zusammenhang mit weiteren exilpolitischen Tätigkei- ten, wie seiner Teilnahme an einer Kundgebung in F._______, steht. Auch auf dem eingereichten Foto deutet nichts darauf hin, dass er sich in beson- derem Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte (vgl. SEM- Akte B13).

7.3 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass gestützt auf die aktuelle Akten- lage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zweiten Ermittlungsverfahren eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Ausführungen im

D-7200/2023 Seite 11 Rahmen der Anhörung, anlässlich derer er nicht einmal eine Vermutung äusserte, in welchem Zusammenhang diese Ermittlungen stehen könnten (vgl. SEM-Akte A14 F89), lassen denn auch in keiner Weise auf eine der- artige Entwicklung hindeuten. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälli- gen Strafverfahren in der Türkei darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Ur- teil des BVGer E-5050/2023 E. 7.1 vom 6. November 2023). Folglich ist keine Notwendigkeit ersichtlich, die Einreichung allfälliger weiterer (Origi- nal-)Dokumente abzuwarten.

7.4 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat das SEM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirre- levant eingestuft. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Asylrelevanz seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer der Ar- gumentation des SEM nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanz- lichen Ausführungen in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht- gründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach eben- falls zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und der Stellungnahme zum negativen Asylentscheid führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 7.2 Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der - strafrechtlich unbescholtene (vgl. SEM-Akte A14 F77) und, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, über kein geschärftes politisches Profil verfügende - Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 f., E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 f., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden. Die von ihm im Heimatland beschriebenen politischen Tätigkeiten (Verteilung von kurdischen Flugblättern, blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten sowie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozialen Medien [vgl. SEM-Akte A14 F7, F9, F38 ff., F53 ff., F68]) lassen - unabhängig davon, ob er in einer Gruppe von (...) Personen agierte - (noch) keine Exponiertheit erkennen. Auch den eingereichten Fotografien betreffend sein politisches Engagement in der Türkei, welche ihn mit einer kurdischen Flagge oder an einer Newroz-Feierlichkeit zeigen (vgl. SEM-Akte B7), ist nicht zu entnehmen, dass er in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht hätte. Das Ermittlungsverfahren ist denn auch - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A14 F40 ff., F70) - ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen nach seiner legalen Ausreise über den Flughafen (...) in E._______ eingeleitet worden (vgl. SEM-Akte A16). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses auch im Zusammenhang mit weiteren exilpolitischen Tätigkeiten, wie seiner Teilnahme an einer Kundgebung in F._______, steht. Auch auf dem eingereichten Foto deutet nichts darauf hin, dass er sich in besonderem Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte (vgl. SEM-Akte B13).

E. 7.3 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zweiten Ermittlungsverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Ausführungen im Rahmen der Anhörung, anlässlich derer er nicht einmal eine Vermutung äusserte, in welchem Zusammenhang diese Ermittlungen stehen könnten (vgl. SEM-Akte A14 F89), lassen denn auch in keiner Weise auf eine derartige Entwicklung hindeuten. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 E. 7.1 vom 6. November 2023). Folglich ist keine Notwendigkeit ersichtlich, die Einreichung allfälliger weiterer (Original-)Dokumente abzuwarten.

E. 7.4 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat das SEM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Asylrelevanz seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9 August 2023 bei der Friedensstrafrichterschaft in B._______ die Ausstel- lung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme beantragt, woraufhin letz- tere am darauffolgenden Tag einen solchen erliess. Folglich sei noch offen, aufgrund von welchen Beiträgen und welchen Straftatbeständen die zu- ständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln werde und ob es überhaupt zu einer Anklage komme. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach weniger als zehn Prozent aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidenten- beleidigung zu einer Verurteilung gestützt auf Art. 299 tStGB führten und kein Grund zur Annahme bestehe, dass den von solchen Ermittlungsver- fahren Betroffenen seitens der türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrelevanter Politmalus drohe (vgl. Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4.1.3). Der Beschwerdeführer sei strafrecht- lich nicht vorbelastet und verfüge über kein hervorzuhebendes politisches Profil. So gehe aus den Akten nicht hervor, dass er sich in der Türkei für eine politische Partei engagiert oder durch seine Aktivitäten eine expo- nierte Stellung eingenommen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in der Schweiz an einer Demonst- ration in F._______ teilgenommen habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich damit in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Folglich habe er aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung im Falle einer Rück- kehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-7200/2023 Seite 12 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschie- bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht an- wendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie vorstehend ausgeführt – nicht ge- lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-7200/2023 Seite 13

E. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt herrscht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situa- tion allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Dem- nach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Hei- matprovinz C._______ als generell zumutbar zu erachten.

E. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei- sungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in der Türkei mit seinen Familienangehörigen (...) auf ein tragfä- higes Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akte A14 F14 ff.). Weiter hat er in seinem Heimatland ein (…)-Studium begonnen und erste Berufserfahrungen in (…) gesammelt, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (vgl. SEM-Akte A14 F17 ff.). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von der Türkei bis in die Schweiz seien von (...) mitgetragen worden (vgl. SEM-Akte A14 F33). Es kann somit angenommen werden, dass ange- sichts damaliger Mitfinanzierung der Flucht eine gewisse finanzielle Unter- stützung durch (…) nach wie vor möglich ist. Ausserdem leidet er den Ak- ten zufolge – abgesehen von (…) – an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akte A14 F25). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-7200/2023 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos be- trachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Be- zahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Di- rektentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7200/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7200/2023 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wo er am 15. September 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Am 21. November 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Seit dem Jahr 2015 habe er sich - zusammen mit (...) Freunden - für die Rechte der Kurden eingesetzt, indem er kurdische Flugblätter verteilt und an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei er zweimal kurzfristig in Polizeigewahrsam gekommen, aber jeweils ohne Konsequenzen wieder freigelassen worden. Ab dem Jahr 2021 habe er sodann in den sozialen Medien prokurdische Inhalte geteilt, wo er innert Kürze eine Vielzahl von Followern (12'000 auf der Plattform X und 15'000 auf Instagram) gewonnen habe. Mutmasslich in diesem Zusammenhang hätten Angehörige der türkischen Polizei im Januar 2023 im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt und sich nach seinem Verbleib erkundigt, während er sich zu Studienzwecken in D._______ (in der gleichnamigen Provinz) aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund habe er sich davor gefürchtet, dasselbe Schicksal wie einzelne [Verwandte] zu erleiden, welche infolge ihres prokurdischen Engagements verurteilt worden und ins Ausland geflohen seien. Aus diesem Grund sei er in E._______ untergetaucht und habe die Türkei im Februar 2023 verlassen. Nach seiner Ausreise sei es wiederum zu Razzien und Erkundigungen nach seiner Person gekommen. Dank der Hilfe einer Anwältin in der Türkei habe er schliesslich in Erfahrung gebracht, dass zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden seien, eines aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung und eines noch unbekannten Inhalts. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Unterlagen ins Recht:

- Identitätskarte und Zivilstandsregisterauszug;

- Unterlagen im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement im Heimatland und in der Schweiz (Fotografien und Screenshots seines mittlerweile gesperrten Accounts auf der Plattform X sowie seines aktuellen Accounts auf Instagram);

- Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungsverfahren (Schreiben der Polizei, der Staatsanwaltschaft sowie des Friedensstrafrichteramtes; Screenshots seiner Ermittlungsakten und seines UYAP-Profils). B. B.a Am 29. November 2023 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. B.b In der Stellungnahme des darauffolgenden Tages beantragte die Rechtsvertretung zunächst die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des zweiten Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer bemüht, über seine Anwältin in der Türkei weitere Beweismittel beizubringen. Ungeachtet dessen stehe - wie nachfolgend dargelegt - fest, dass ihm infolge seines besonders exponierten politischen Profils eine illegitime, politisch motivierte Strafverfolgung drohe. So habe er dargelegt, ein «Phänomen» in den sozialen Medien gewesen zu sein, was auf eine deutlich höhere Reichweite und einen höheren Bekanntheitsgrad hinweise als bei einem durchschnittlichen Nutzer. Zudem habe er erklärt, jahrelang in einer (...)-köpfigen Gruppe politisch aktiv gewesen zu sein, was wesentlich mehr Aufmerksamkeit auf sich lenke und eine höhere politische Schlagkraft habe. Darüber hinaus hätten sich anlässlich der Entwurfsbesprechung weitere Hinweise für ein geschärftes politisches Profil ergeben. Namentlich habe er ausgeführt, seine Gruppe sei in der Provinz C._______ durch ihre zahlreichen Aktivitäten für die Rechte der Kurden bekannt gewesen. Ihre grösste Aktion habe im Herbst 2022 stattgefunden, als sie vor einer Demonstration der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) überall kurdische Flaggen aufgehängt hätten. Ausserdem hätten sie jeweils an Trauerzeremonien für getötete Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) teilgenommen. Hinsichtlich seiner [Verwandten] habe er schliesslich ausgeführt, dass einer davon wegen Propaganda für die PKK oder Mitgliedschaft in der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und deshalb ins Ausland geflohen sei. Im Anschluss daran seien Angehörige der türkischen Polizei regelmässig bei seiner Familie zu Hause erschienen und hätten sie schikaniert. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen den ablehnenden Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vertretungsvollmacht vom 15. September 2023 - eine vom Beschwerdeführer verfasste Stellungnahme zum negativen Asylentscheid bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Anhörungsumstände (insbesondere die Fragestellung des SEM sowie die verkürzte Anhörungsdauer) hätten ihn daran gehindert, seine Gesuchsgründe ausführlich und detailliert vorzutragen, womit das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 4.3). Die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe - auch in einem freien Bericht (vgl. SEM-Akte A14 F5 ff.) - darzulegen. Zudem sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörungsdauer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgeschichte vollständig und lückenlos zu präsentieren. Mehrmals hat das SEM seine Fragen wiederholt gestellt oder ist darauf zurückgekommen, wenn es aus sachlichen Gründen notwendig erschien beziehungsweise die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erschienen (vgl. SEM-Akte A14 F6, F9, F38 ff., F53, F57 ff., F63 ff.). Darüber hinaus hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls der Anhörung anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM-Akte A14 S. 11). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht ersichtlich. 4.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen eine Verletzung der Untersuchungspflicht. Insbesondere habe es das SEM unterlassen, entscheidrelevante Beweismittel abzuwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 4.5). Der Umstand, dass das SEM die Einreichung weiterer Beweismittel nicht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden. In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bemüht, über seine Anwältin in der Türkei weitere Beweismittel beizubringen; jedoch wurden weder die in Aussicht gestellten Dokumente noch die damit zu belegenden Sachverhaltselemente genauer benannt. Unter diesen Umständen bestand kein Grund zur Annahme, dass sie geeignet sein könnten, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer, nicht auf eine Verletzung der Untersuchungspflicht schliessen. 4.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält es im Wesentlichen das Folgende fest: 6.1.1 Gemäss den türkischen Strafakten habe die Staatsanwaltschaft in B._______ gegen den Beschwerdeführer - aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien - ein Ermittlungsverfahren (Nr. «[...]») wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eröffnet. Namentlich liege ein Untersuchungsbericht der Polizeiabteilung für Cyberkriminalität vor und die zuständige Staatsanwaltschaft habe am 9. August 2023 bei der Friedensstrafrichterschaft in B._______ die Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme beantragt, woraufhin letztere am darauffolgenden Tag einen solchen erliess. Folglich sei noch offen, aufgrund von welchen Beiträgen und welchen Straftatbeständen die zuständige Staatsanwaltschaft tatsächlich weiterermitteln werde und ob es überhaupt zu einer Anklage komme. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach weniger als zehn Prozent aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Verurteilung gestützt auf Art. 299 tStGB führten und kein Grund zur Annahme bestehe, dass den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen seitens der türkischen Gerichtsbehörden grundsätzlich ein asylrelevanter Politmalus drohe (vgl. Urteil des BVGer E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4.1.3). Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und verfüge über kein hervorzuhebendes politisches Profil. So gehe aus den Akten nicht hervor, dass er sich in der Türkei für eine politische Partei engagiert oder durch seine Aktivitäten eine exponierte Stellung eingenommen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in der Schweiz an einer Demonstration in F._______ teilgenommen habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich damit in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Folglich habe er aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 6.1.2 Aus den türkischen Strafakten gehe ferner hervor, dass ein zweites Ermittlungsverfahren (Nr. «[...]») existiere. Die reine Mutmassung seinerseits, dieses zweite Verfahren könnte zu einer unrechtmässigen Anklage führen, vermöge eine konkrete Befürchtung künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht objektiv zu begründen. Etwas anderes ergebe sich - unter Verweis auf obige Ausführungen - auch nicht aus den Akten. 6.1.3 Auch seien keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhanden, zumal er als unmittelbaren Anlass für die Ausreise nicht etwa darlegte, wegen politischer Aktivitäten von Angehörigen und/oder der polizeilichen Suche nach solchen Verwandten staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern als Grund für die Flucht eigene politische Aktivitäten genannt habe. 6.1.4 Was die geltend gemachten Razzien seitens der türkischen Behörden vor und nach seiner Ausreise anbelange, sei festzuhalten, dass diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten. 6.1.5 Die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. 6.1.6 Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. Insbesondere sei nach wie vor kein hervorzuhebendes politisches Profil erkennbar. So komme es nicht auf die Bekanntheit in den sozialen Medien, sondern vielmehr auf den Inhalt der geteilten Beiträge an. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er trotz Aufforderung keine Screenshots der veröffentlichten Beiträge eingereicht habe. Sodann errege eine (...)-köpfige Gruppe zwar tatsächlich mehr Aufmerksamkeit als eine Einzelperson, allerdings seien die beschriebenen Aktionen anlässlich der Demonstration der HDP und die Teilnahme an Zeremonien für verstorbene PKK-Kämpfer als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten. Selbst bei Wahrunterstellung vermöchten sie kein exponiertes politisches Profil zu begründen, zumal seine persönliche Rolle nicht deutlich werde. 6.2 Die Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits geltend gemachten Sachverhaltselemente. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM in seinen Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und der Stellungnahme zum negativen Asylentscheid führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der - strafrechtlich unbescholtene (vgl. SEM-Akte A14 F77) und, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, über kein geschärftes politisches Profil verfügende - Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 f., E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 f., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden. Die von ihm im Heimatland beschriebenen politischen Tätigkeiten (Verteilung von kurdischen Flugblättern, blosse Teilnahme an prokurdischen Kundgebungen respektive an Newroz-Feierlichkeiten sowie das Teilen prokurdischer Inhalte in den sozialen Medien [vgl. SEM-Akte A14 F7, F9, F38 ff., F53 ff., F68]) lassen - unabhängig davon, ob er in einer Gruppe von (...) Personen agierte - (noch) keine Exponiertheit erkennen. Auch den eingereichten Fotografien betreffend sein politisches Engagement in der Türkei, welche ihn mit einer kurdischen Flagge oder an einer Newroz-Feierlichkeit zeigen (vgl. SEM-Akte B7), ist nicht zu entnehmen, dass er in qualifizierter Weise auf sich aufmerksam gemacht hätte. Das Ermittlungsverfahren ist denn auch - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A14 F40 ff., F70) - ausschliesslich aufgrund von in den sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen nach seiner legalen Ausreise über den Flughafen (...) in E._______ eingeleitet worden (vgl. SEM-Akte A16). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses auch im Zusammenhang mit weiteren exilpolitischen Tätigkeiten, wie seiner Teilnahme an einer Kundgebung in F._______, steht. Auch auf dem eingereichten Foto deutet nichts darauf hin, dass er sich in besonderem Masse von den anderen Teilnehmern abgehoben hätte (vgl. SEM-Akte B13). 7.3 Dem SEM ist ferner zuzustimmen, dass gestützt auf die aktuelle Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem zweiten Ermittlungsverfahren eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Die Ausführungen im Rahmen der Anhörung, anlässlich derer er nicht einmal eine Vermutung äusserte, in welchem Zusammenhang diese Ermittlungen stehen könnten (vgl. SEM-Akte A14 F89), lassen denn auch in keiner Weise auf eine derartige Entwicklung hindeuten. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. Urteil des BVGer E-5050/2023 E. 7.1 vom 6. November 2023). Folglich ist keine Notwendigkeit ersichtlich, die Einreichung allfälliger weiterer (Original-)Dokumente abzuwarten. 7.4 Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hat das SEM ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung als asylirrelevant eingestuft. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhaltes in der Rechtsmitteleingabe und dem nicht näher substantiierten Festhalten an der Asylrelevanz seiner Vorbringen hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich sind. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz C._______ als generell zumutbar zu erachten. 9.3.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in der Türkei mit seinen Familienangehörigen (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akte A14 F14 ff.). Weiter hat er in seinem Heimatland ein (...)-Studium begonnen und erste Berufserfahrungen in (...) gesammelt, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (vgl. SEM-Akte A14 F17 ff.). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von der Türkei bis in die Schweiz seien von (...) mitgetragen worden (vgl. SEM-Akte A14 F33). Es kann somit angenommen werden, dass angesichts damaliger Mitfinanzierung der Flucht eine gewisse finanzielle Unterstützung durch (...) nach wie vor möglich ist. Ausserdem leidet er den Akten zufolge - abgesehen von (...) - an keinen gesundheitlichen Problemen (vgl. SEM-Akte A14 F25). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten umfasst auch den Kostenvorschuss, wobei das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid ohnehin gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: