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D-7903/2024

D-7903/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei dem Ausreisestempel in ihren Pass zufolge am 19. April 2023 und gelangte mit dem Flugzeug nach Ser- bien und von da über ihr unbekannte Länder am 24. April 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Mai 2023 wurde sie summarisch befragt und am 18. Juli 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich seit dem Jahr 2018 im legalen politischen Rahmen im Frau- enfreiheitskampf engagiert. Sie habe sich auch als Co-Präsidentin der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) um die Frauenanliegen gekümmert. Dabei habe sie sehr viele Probleme mit Poli- zisten gehabt und sei (auch sexuell) belästigt worden. Ab dem Jahr 2018 sei sie mehrmals festgenommen worden. Als sie beispielsweise einmal die Avancen von zwei Polizisten abgewiesen habe, hätten diese sie mitgenom- men. Im (…) 2021 sei sie zum letzten Mal festgenommen und unter widri- gen Bedingungen (…) Tage in Gewahrsam genommen worden. Auch dabei sei sie beschimpft, bedroht und belästigt sowie zur Zusammenarbeit auf- gefordert worden. Ein Video ihrer Verhaftung sei an alle Nachrichtenagen- turen verschickt worden, woraufhin sie von anderen Menschen als Terro- ristin beschimpft worden sei. Im (…) 2022 sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei Polizisten angegriffen und verletzt worden. Es seien verschiedene Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, konkret der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) / KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) gegen sie geführt worden, welche mit einem Freispruch geendet hätten. Als ihre Brüder ihr erzählt hätten, dass sie die gleichen Schikanen erleben würden, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen, als ihre Ausreisesperre aufge- hoben worden sei. Vor der Ausreise sei sie zirka ein Jahr arbeitslos gewe- sen und zu Hause geblieben, weil sie Angst gehabt habe, rauszugehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei ein Strafverfahren gegen sie noch beim Berufungsgericht hängig gewesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Unterlagen zu ihrer politischen Tätigkeit und verschiedene Akten aus den türkischen Gerichtsprozessen, darunter einen UYAP-Auszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2024 – eröffnet am 20. November 2024

– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,

D-7903/2024 Seite 3 lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mittels der Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für wei- tere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 13. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2025 wurde das SEM aufgefordert, den Inhalt des auf Vernehmlassungsebene erstellten internen Ermittlungs- berichts mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in geeigneter Weise zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustel- len. H. Mit Eingabe vom 11. August 2025 übermittelte das SEM dem Bundesver- waltungsgericht eine zweite Vernehmlassung.

D-7903/2024 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben eines kurdischen Vereins in der Schweiz zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die angefochtene Ver- fügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Eine Ko- pie der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Pflicht zur Sachver- haltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin ei- nerseits vor, bei der kurzen halbtägigen Anhörung hätten die geltend ge- machten Behelligungen und ihr politisches Profil nicht genügend abgeklärt werden können. Die Vorinstanz habe somit ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt.

E. 5.2 Zwar ist die Anhörung eher kurz ausgefallen und es wurden relativ we- nige Fragen zum politischen Profil der Beschwerdeführerin gestellt. Dass dabei aber der relevante Sachverhalt nicht hat erfragt werden können ver- mag nicht zu überzeugen. So hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, sich zu ihrem politischen Profil zu äussern, und macht dabei geltend, sie habe sich für Frauenanliegen als Co-Präsidentin der HDP eingesetzt. An

D-7903/2024 Seite 6 dieser Stelle wäre es an ihr gelegen, über weitere Aktivitäten zu berichten, die sie für relevant erachtete. Bezeichnenderweise werden denn auch in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zu einem zusätzlichen poli- tischen Engagement der Beschwerdeführerin gemacht oder ausgeführt, welche Aspekte sie an der Anhörung nicht habe vorbringen können. Die- selben Erwägungen gelten sinngemäss auch für die geltend gemachten Behelligungen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde in Bezug auf die Ver- letzung der Sachverhaltsfeststellungpflicht zudem, es sei inzwischen ein neues Strafverfahren erhoben worden, welches die Vorinstanz noch nicht habe berücksichtigen können. In ihrer Replik moniert sie in diesem Zusam- menhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM keine Ein- sicht in den auf Vernehmlassungsebene angefertigten Analysebericht zu den Dokumenten zum neuen Strafverfahren gewährt habe. Es werde des- halb Einsicht in den Analysebericht des SEM beantragt. Eventualiter seien zumindest die wesentlichen Informationen zu den angeblich enthaltenen Unstimmigkeiten offenzulegen.

E. 6.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Ein- schränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Ver- hältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentli- che Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfor- dern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Akten- stück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesent- lichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemachten werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfah- rens bedeutsam sind (vgl. BGE 132 V 387 E 3.2). Praxisgemäss bezieht sich damit das Akteneinsichtsrecht unbestrittenermassen auch auf soge- nannt unwesentliche Akten. Der Anspruch gilt zwar nicht absolut; er kann

D-7903/2024 Seite 7 aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Ausson- derung eingeschränkt werden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, BVGE 2018 IV/5 E. 7.4.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.91).

E. 6.3 Ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Be- gründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Demnach obliegt es der verfügen- den Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung nie- derzuschlagen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, nach Kenntnisnahme der Verfügung habe sie Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt in der Türkei aufgenommen, um zu erfahren, ob sie tatsächlich sicher in die Türkei zurückkehren könne. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass ein neues Ermittlungsverfahren als verdächtige Person aufgrund der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation mit der Nr. (…) gegen sie vorliege. Entsprechend habe er ein Akteneinsichtsge- such an die Staatsanwaltschaft gestellt, woraufhin ihm ein Geheimhal- tungsbeschluss zugestellt worden sei. Aufgrund des Geheimhaltungsbe- schlusses lasse sich nur spekulieren, weshalb die türkischen Behörden zum wiederholten Mal gegen sie vorgehen würden. Zur Stützung ihrer Vor- bringen reichte sie unter anderem ein Akteneinsichtsgesuch ihres türki- schen Anwaltes an die Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 mit handschriftli- cher Antwort des Staatsanwalts, einen Geheimhaltungsbeschluss des Frie- densgerichts vom (…) 2024 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2024, dass sie verdächtig gelte, zu den Akten.

E. 6.4.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hierzu fest, es seien keiner- lei konkreten Hinweise ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden ein neues Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben soll- ten, zumal gemäss dem Freispruch aus dem Jahr 2021 keine Anhalts- punkte vorgelegen hätten, die auf eine Mitgliedschaft in einer terroristi- schen Organisation hindeuten könnten. Zudem habe die Beschwerdefüh- rerin lediglich drei Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren

D-7903/2024 Seite 8 eigereicht, welche gemäss einem internen Ermittlungsbericht wenn auch keine eindeutigen objektiven Fälschungsmerkmale so doch diverse Un- stimmigkeiten enthalten würden. Der Bericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG), weshalb er der Beschwerdeführerin nicht offengelegt wer- den könne. Überdies erstaune der Zeitpunkt, an dem der türkische Anwalt das vermeintlich neu eingeleitete Verfahren gegen die Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht habe – ausgerechnet wenige Wochen, nachdem das SEM den Asylentscheid eröffnet habe. Insbesondere aufgrund der fehler- haften Angaben des Anwalts in einem vorgängigen Schreiben in Verbin- dung mit den festgestellten Auffälligkeiten in den vorgelegten Beweismit- teln sei das Bestehen des neuen Ermittlungsverfahrens zu bezweifeln. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar nicht darum be- müht habe, gegen den Geheimhaltungsbeschluss Einspruch zu erheben oder anderweitige Massnahmen zu ergreifen, um Nachweise zum besag- ten Verfahren einzuholen.

E. 6.4.3 In der Replik wurde dem entgegengehalten, bezüglich der einge- reichten Dokumente zum neuen Strafverfahren bleibe ohne Einsicht in den Analysebericht schleierhaft, auf welche Unstimmigkeiten sich die Vor- instanz beziehe. Somit werde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ver- wehrt, konkret zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz ver- letze damit klar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, zumal sie nicht spezifiziere, weIches Geheimhaltungsinteresse vorliegend zu schüt- zen sei. Bezüglich des Erstaunens der Vorinstanz zum Zeitpunkt, an dem der türkische Anwalt über das neu eingeleitete Verfahren gegen die Be- schwerdeführerin erfahren habe, sei auf die bereits gemachten Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift hinzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt eines negativen Asylentscheids weitere Abklärungen in Gang gesetzt habe, sei nachzuvollziehen.

E. 6.4.4 Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2025 an- gewiesen, den Inhalt des internen Ermittlungsberichts in geeigneter Weise zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen.

E. 6.4.5 Daraufhin hielt das SEM in einer zweiten Vernehmlassung fest, die festgestellten Unstimmigkeiten in den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln seien nicht als objektive Fälschungsmerkmale qualifiziert worden. Demnach seien diese Dokumente weder eindeutig als authentisch noch als gefälscht einzustufen. Vor diesem Hintergrund erscheine es in casu nicht geeignet, der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine

D-7903/2024 Seite 9 Zusammenfassung vorzulegen. Es werde deshalb die Prüfung der flücht- lingsrechtlichen Relevanz des durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Ermittlungsverfahrens nachgeholt. Die Beschwerdeführerin habe versucht, dieses Ermittlungsverfahren ledig- lich mit drei nicht mehr aktuellen Dokumenten zu dokumentieren. Dies spreche dafür, dass dieses Ermittlungsverfahren unterdessen eingestellt beziehungsweise nicht weiterverfolgt worden sei, da dies gemäss Statistik (zu 85%) überwiegend wahrscheinlich sei. Auch im Falle, dass die Ermitt- lungen noch hängig wären, seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zwar seien in Ver- gangenheit mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden, sie sei aber bis zuletzt jeweils freigesprochen worden, weshalb sie als strafrecht- lich unbescholten gelte. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren, auch betreffend Terrordelikte gemäss Art. 314 tStGB, wie vorlie- gend, und betreffend Antiterrorgesetz Nr. 3713, in teils hoher Zahl eingelei- tet, aber regelmässig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffne- ten Gerichtsverfahren, auch betreffend Art. 314 tStGB und Antiterrorgesetz Nr. 3713, hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet (vgl. offizielle türkische Statistiken zur Justiz; Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8.3 f. und Urteil des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023, E. 7.1). In Bezug auf Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaff- neten Terrororganisation gemäss Art. 314 tStGB ergebe die Statistik von 2023 und von 2024, dass in etwa 15% aller Ermittlungs-/Untersuchungs- verfahren Anklage erhoben und damit ein Strafverfahren vor Strafgericht anhängig gemacht worden sei (vgl. offizielle türkische Statistiken zur Jus- tiz). Damit sei weniger oft Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren er- öffnet worden als bei den Tatbeständen Propaganda für eine Terrororgani- sation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB, vgl. Koordinationsurteil des BVGer vom 8. November 2024, E-4103/2024, E. 8.3). Des Weiteren sei festzustellen, dass es im Jahr 2023 und 2024 wiederum nur in einem Drittel aller Gerichtsverfahren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB nach Anklage zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gekommen sei (vgl. offizielle türkische Statistiken zur Jus- tiz). Somit sei es überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermitt- lungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisa- tion gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB zu einer Verurteilung zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führe. Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten und übrigen Akten keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft setzen würden. Hinsichtlich

D-7903/2024 Seite 10 ihrer Befürchtungen, im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren misshandelt oder gefoltert zu werden, sei festzustellen, dass nach Ein- schätzung des SEM – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechts- lage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshand- lungen oder Folter im Kontext des ihr zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen sei. Zudem stünden die Zeichen im Kurden-Konflikt, wie das BVGer im Urteil D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 festgehalten habe, eher auf Entspannung, was weiter gegen ein unverhältnismässiges Vorgehen der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin spreche. Ihr frühe- res politisches Engagement bei einer lokalen HDP-Vertretung dürfte vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bereits erfolgten Auflösung der Partei nicht weiter ins Gewicht fallen.

E. 6.5 Im Rahmen der Vernehmlassung liess das SEM eine interne Dokumen- tenanalyse bezüglich der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweis- mittel erstellen. Dabei handelt es sich um Akten, die für das vorliegende Verfahren erstellt worden sind. Wie oben festgestellt, bezieht sich das Ak- teneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Sie umfasst praxisgemäss ins- besondere auch sogenannt unwesentliche Akten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend überwiegende Geheimhal- tungsinteressen einer vollständigen Einsicht entgegenstehen, zumal eine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente dennoch möglich ist. Die Akteneinsicht ist demnach in geeigneter Weise auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 132 V 387 E 3.2). Die Frage der Wesentlichkeit von Akten hat einzig Auswirkungen auf die Frage der Not- wendigkeit einer vorausgehenden Möglichkeit der Stellungnahme. Damit hat das SEM die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert und somit den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 6.6 Ohnehin vermögen auch die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Wesentlichkeit des erstellten Analyseberichtes letztlich nicht zu überzeu- gen. So erwog das SEM in seiner ersten Vernehmlassung denn auch, die Beweismittel seien aufgrund des Analyseberichts nicht geeignet, ein gegen die Beschwerdeführerin hängiges Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK glaubhaft zu machen, weshalb nicht von einer Verfolgungssituation auszugehen sei. Dass das SEM nun in seiner zweiten Vernehmlassung seine Begründung von der festgestellten Unglaubhaftigkeit auf eine feh- lende Asylrelevanz angepasst hat, offensichtlich um das Recht auf Akten- einsicht zu umgehen, wirft ernsthafte Fragen auf; dies insbesondere mit

D-7903/2024 Seite 11 Blick darauf, dass auch im Rahmen der zweiten Vernehmlassung mit dem wenig überzeugenden Hinweis auf die mangelnde Aktualisierung der bis- her eingereichten Beweismittel Zweifel am weiteren Bestehen eines lau- fenden Verfahrens geäussert werden.

Zudem hat das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. August 2025 die Begründungspflicht verletzt, indem es die entwickelte Praxis zu Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB) ohne nachvoll- ziehbare Argumente auf den Straftatbestand der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) ausgeweitet hat. Nach dieser Praxis erfolgte in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfah- ren ein Schuldspruch, weshalb es keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme gebe, die betroffenen Personen, hätten generell einen Politmalus beziehungsweise Verfolgung zu befürchten (vgl. zum Ganzen dazu Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In den Erwägungen des SEM bleibt insbesondere unberück- sichtigt, dass die Strafandrohung für Mitgliedschaft bei einer Terrororgani- sation ein Vielfaches höher ist, als bei Propaganda oder Präsidentenbelei- digung. Ebenso wenig setzt sich die Vorinstanz mit der ungleich höheren Gefahr einer Untersuchungshaft und dabei drohenden ernsthaften Nach- teilen beziehungsweise Misshandlungen auseinander. Dies erscheint vor- liegend umso gewichtiger, als die Beschwerdeführerin in der Vergangen- heit bereits Untersuchungshaft unter schwierigsten Bedingungen erleiden musste. Hierzu hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung lediglich pauschal fest, den Akten seien keine Hinweise auf eine drohende Untersu- chungshaft zu entnehmen und es sei auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihr zur Last gelegten Straf- tatbestandes auszugehen. Diese Erwägungen vermögen in ihrer Pauscha- lität und angesichts des bisher Erlebten sowie des politischen Profils der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, zumal sie sich nicht mit einer mög- lichen begründeten Furcht und auch nicht mit der publizierten Praxis des Gerichts in diesem Zusammenhang auseinandersetzen (vgl. BVGE 2014/21 und 2013/25). Eine ordentliche Auseinandersetzung mit den Argu- menten der Vorinstanz ist unter diesen Umständen weder für die Be- schwerdeführerin noch für das Gericht möglich.

D-7903/2024 Seite 12

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM das Recht auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs- anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek- ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz- lich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Be- schwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefug- nis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Auf- wand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 7.3 Vorliegend hat es die Vorinstanz trotz expliziter Aufforderung des Bun- desverwaltungsgerichts abgelehnt, der Beschwerdeführerin Einsicht in den auf Beschwerdeebene erstellten Analysebericht zu gewähren. Dadurch und durch die überdies festgestellte schwerwiegende Verletzung der Be- gründungspflicht wird eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmit- telinstanz verunmöglicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge- richts, in die Akten des SEM Einsicht zu gewähren sowie eine mangelnde Begründung nachzuliefern. Es würde damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung entbinden und der Beschwerdeführe- rin würde durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren gehen. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü- gung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

D-7903/2024 Seite 13

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 16. Dezember 2024 aufgeführte Vertretungsaufwand von Fr. 2'579.55 erscheint angemessen. Der seither angefallene Aufwand ist angemessen zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulas- ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’000.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteienschädi- gung von Fr. 3’000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7903/2024 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Kilian Ruchti, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei dem Ausreisestempel in ihren Pass zufolge am 19. April 2023 und gelangte mit dem Flugzeug nach Serbien und von da über ihr unbekannte Länder am 24. April 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 2. Mai 2023 wurde sie summarisch befragt und am 18. Juli 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe sich seit dem Jahr 2018 im legalen politischen Rahmen im Frauenfreiheitskampf engagiert. Sie habe sich auch als Co-Präsidentin der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) um die Frauenanliegen gekümmert. Dabei habe sie sehr viele Probleme mit Polizisten gehabt und sei (auch sexuell) belästigt worden. Ab dem Jahr 2018 sei sie mehrmals festgenommen worden. Als sie beispielsweise einmal die Avancen von zwei Polizisten abgewiesen habe, hätten diese sie mitgenommen. Im (...) 2021 sei sie zum letzten Mal festgenommen und unter widrigen Bedingungen (...) Tage in Gewahrsam genommen worden. Auch dabei sei sie beschimpft, bedroht und belästigt sowie zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Ein Video ihrer Verhaftung sei an alle Nachrichtenagenturen verschickt worden, woraufhin sie von anderen Menschen als Terroristin beschimpft worden sei. Im (...) 2022 sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei Polizisten angegriffen und verletzt worden. Es seien verschiedene Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, konkret der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) / KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) gegen sie geführt worden, welche mit einem Freispruch geendet hätten. Als ihre Brüder ihr erzählt hätten, dass sie die gleichen Schikanen erleben würden, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen, als ihre Ausreisesperre aufgehoben worden sei. Vor der Ausreise sei sie zirka ein Jahr arbeitslos gewesen und zu Hause geblieben, weil sie Angst gehabt habe, rauszugehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei ein Strafverfahren gegen sie noch beim Berufungsgericht hängig gewesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Unterlagen zu ihrer politischen Tätigkeit und verschiedene Akten aus den türkischen Gerichtsprozessen, darunter einen UYAP-Auszug zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2024 - eröffnet am 20. November 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mittels der Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 13. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2025 wurde das SEM aufgefordert, den Inhalt des auf Vernehmlassungsebene erstellten internen Ermittlungsberichts mit Blick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs in geeigneter Weise zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. H. Mit Eingabe vom 11. August 2025 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine zweite Vernehmlassung. I. Mit Eingabe vom 17. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Referenzschreiben eines kurdischen Vereins in der Schweiz zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Stellungnahme unterbreitet. Aus Gründen der Prozessökonomie ist von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Eine Kopie der Vernehmlassung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, bei der kurzen halbtägigen Anhörung hätten die geltend gemachten Behelligungen und ihr politisches Profil nicht genügend abgeklärt werden können. Die Vorinstanz habe somit ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. 5.2 Zwar ist die Anhörung eher kurz ausgefallen und es wurden relativ wenige Fragen zum politischen Profil der Beschwerdeführerin gestellt. Dass dabei aber der relevante Sachverhalt nicht hat erfragt werden können vermag nicht zu überzeugen. So hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, sich zu ihrem politischen Profil zu äussern, und macht dabei geltend, sie habe sich für Frauenanliegen als Co-Präsidentin der HDP eingesetzt. An dieser Stelle wäre es an ihr gelegen, über weitere Aktivitäten zu berichten, die sie für relevant erachtete. Bezeichnenderweise werden denn auch in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen zu einem zusätzlichen politischen Engagement der Beschwerdeführerin gemacht oder ausgeführt, welche Aspekte sie an der Anhörung nicht habe vorbringen können. Dieselben Erwägungen gelten sinngemäss auch für die geltend gemachten Behelligungen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde in Bezug auf die Verletzung der Sachverhaltsfeststellungpflicht zudem, es sei inzwischen ein neues Strafverfahren erhoben worden, welches die Vorinstanz noch nicht habe berücksichtigen können. In ihrer Replik moniert sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM keine Einsicht in den auf Vernehmlassungsebene angefertigten Analysebericht zu den Dokumenten zum neuen Strafverfahren gewährt habe. Es werde deshalb Einsicht in den Analysebericht des SEM beantragt. Eventualiter seien zumindest die wesentlichen Informationen zu den angeblich enthaltenen Unstimmigkeiten offenzulegen. 6.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) bildet Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sofern die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, darf auf dieses nur dann zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemachten werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 132 V 387 E 3.2). Praxisgemäss bezieht sich damit das Akteneinsichtsrecht unbestrittenermassen auch auf sogenannt unwesentliche Akten. Der Anspruch gilt zwar nicht absolut; er kann aus überwiegenden Interessen durch Abdeckung und nötigenfalls Aussonderung eingeschränkt werden (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1, BVGE 2018 IV/5 E. 7.4.2 und Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.91). 6.3 Ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Demnach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, nach Kenntnisnahme der Verfügung habe sie Kontakt mit ihrem Rechtsanwalt in der Türkei aufgenommen, um zu erfahren, ob sie tatsächlich sicher in die Türkei zurückkehren könne. Dieser habe in Erfahrung bringen können, dass ein neues Ermittlungsverfahren als verdächtige Person aufgrund der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation mit der Nr. (...) gegen sie vorliege. Entsprechend habe er ein Akteneinsichtsgesuch an die Staatsanwaltschaft gestellt, woraufhin ihm ein Geheimhaltungsbeschluss zugestellt worden sei. Aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses lasse sich nur spekulieren, weshalb die türkischen Behörden zum wiederholten Mal gegen sie vorgehen würden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem ein Akteneinsichtsgesuch ihres türkischen Anwaltes an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 mit handschriftlicher Antwort des Staatsanwalts, einen Geheimhaltungsbeschluss des Friedensgerichts vom (...) 2024 und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024, dass sie verdächtig gelte, zu den Akten. 6.4.2 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM hierzu fest, es seien keinerlei konkreten Hinweise ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden ein neues Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben sollten, zumal gemäss dem Freispruch aus dem Jahr 2021 keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die auf eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation hindeuten könnten. Zudem habe die Beschwerdeführerin lediglich drei Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren eigereicht, welche gemäss einem internen Ermittlungsbericht wenn auch keine eindeutigen objektiven Fälschungsmerkmale so doch diverse Unstimmigkeiten enthalten würden. Der Bericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG), weshalb er der Beschwerdeführerin nicht offengelegt werden könne. Überdies erstaune der Zeitpunkt, an dem der türkische Anwalt das vermeintlich neu eingeleitete Verfahren gegen die Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht habe - ausgerechnet wenige Wochen, nachdem das SEM den Asylentscheid eröffnet habe. Insbesondere aufgrund der fehlerhaften Angaben des Anwalts in einem vorgängigen Schreiben in Verbindung mit den festgestellten Auffälligkeiten in den vorgelegten Beweismitteln sei das Bestehen des neuen Ermittlungsverfahrens zu bezweifeln. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar nicht darum bemüht habe, gegen den Geheimhaltungsbeschluss Einspruch zu erheben oder anderweitige Massnahmen zu ergreifen, um Nachweise zum besagten Verfahren einzuholen. 6.4.3 In der Replik wurde dem entgegengehalten, bezüglich der eingereichten Dokumente zum neuen Strafverfahren bleibe ohne Einsicht in den Analysebericht schleierhaft, auf welche Unstimmigkeiten sich die Vor-instanz beziehe. Somit werde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt, konkret zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz verletze damit klar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, zumal sie nicht spezifiziere, weIches Geheimhaltungsinteresse vorliegend zu schützen sei. Bezüglich des Erstaunens der Vorinstanz zum Zeitpunkt, an dem der türkische Anwalt über das neu eingeleitete Verfahren gegen die Beschwerdeführerin erfahren habe, sei auf die bereits gemachten Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin nach Erhalt eines negativen Asylentscheids weitere Abklärungen in Gang gesetzt habe, sei nachzuvollziehen. 6.4.4 Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2025 angewiesen, den Inhalt des internen Ermittlungsberichts in geeigneter Weise zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen. 6.4.5 Daraufhin hielt das SEM in einer zweiten Vernehmlassung fest, die festgestellten Unstimmigkeiten in den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln seien nicht als objektive Fälschungsmerkmale qualifiziert worden. Demnach seien diese Dokumente weder eindeutig als authentisch noch als gefälscht einzustufen. Vor diesem Hintergrund erscheine es in casu nicht geeignet, der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Zusammenfassung vorzulegen. Es werde deshalb die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Ermittlungsverfahrens nachgeholt. Die Beschwerdeführerin habe versucht, dieses Ermittlungsverfahren lediglich mit drei nicht mehr aktuellen Dokumenten zu dokumentieren. Dies spreche dafür, dass dieses Ermittlungsverfahren unterdessen eingestellt beziehungsweise nicht weiterverfolgt worden sei, da dies gemäss Statistik (zu 85%) überwiegend wahrscheinlich sei. Auch im Falle, dass die Ermittlungen noch hängig wären, seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zwar seien in Vergangenheit mehrere Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden, sie sei aber bis zuletzt jeweils freigesprochen worden, weshalb sie als strafrechtlich unbescholten gelte. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, auch betreffend Terrordelikte gemäss Art. 314 tStGB, wie vorliegend, und betreffend Antiterrorgesetz Nr. 3713, in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, auch betreffend Art. 314 tStGB und Antiterrorgesetz Nr. 3713, hätten in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet (vgl. offizielle türkische Statistiken zur Justiz; Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8.3 f. und Urteil des BVGer E-5050/2023 vom 6. November 2023, E. 7.1). In Bezug auf Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 tStGB ergebe die Statistik von 2023 und von 2024, dass in etwa 15% aller Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren Anklage erhoben und damit ein Strafverfahren vor Strafgericht anhängig gemacht worden sei (vgl. offizielle türkische Statistiken zur Justiz). Damit sei weniger oft Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden als bei den Tatbeständen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB, vgl. Koordinationsurteil des BVGer vom 8. November 2024, E-4103/2024, E. 8.3). Des Weiteren sei festzustellen, dass es im Jahr 2023 und 2024 wiederum nur in einem Drittel aller Gerichtsverfahren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB nach Anklage zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gekommen sei (vgl. offizielle türkische Statistiken zur Justiz). Somit sei es überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führe. Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten und übrigen Akten keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft setzen würden. Hinsichtlich ihrer Befürchtungen, im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren misshandelt oder gefoltert zu werden, sei festzustellen, dass nach Einschätzung des SEM - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihr zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen sei. Zudem stünden die Zeichen im Kurden-Konflikt, wie das BVGer im Urteil D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 festgehalten habe, eher auf Entspannung, was weiter gegen ein unverhältnismässiges Vorgehen der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin spreche. Ihr früheres politisches Engagement bei einer lokalen HDP-Vertretung dürfte vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der bereits erfolgten Auflösung der Partei nicht weiter ins Gewicht fallen. 6.5 Im Rahmen der Vernehmlassung liess das SEM eine interne Dokumentenanalyse bezüglich der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel erstellen. Dabei handelt es sich um Akten, die für das vorliegende Verfahren erstellt worden sind. Wie oben festgestellt, bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Sie umfasst praxisgemäss insbesondere auch sogenannt unwesentliche Akten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vorliegend überwiegende Geheimhaltungsinteressen einer vollständigen Einsicht entgegenstehen, zumal eine Zusammenfassung der wesentlichen Elemente dennoch möglich ist. Die Akteneinsicht ist demnach in geeigneter Weise auch dann zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 132 V 387 E 3.2). Die Frage der Wesentlichkeit von Akten hat einzig Auswirkungen auf die Frage der Notwendigkeit einer vorausgehenden Möglichkeit der Stellungnahme. Damit hat das SEM die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 6.6 Ohnehin vermögen auch die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Wesentlichkeit des erstellten Analyseberichtes letztlich nicht zu überzeugen. So erwog das SEM in seiner ersten Vernehmlassung denn auch, die Beweismittel seien aufgrund des Analyseberichts nicht geeignet, ein gegen die Beschwerdeführerin hängiges Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK glaubhaft zu machen, weshalb nicht von einer Verfolgungssituation auszugehen sei. Dass das SEM nun in seiner zweiten Vernehmlassung seine Begründung von der festgestellten Unglaubhaftigkeit auf eine fehlende Asylrelevanz angepasst hat, offensichtlich um das Recht auf Akteneinsicht zu umgehen, wirft ernsthafte Fragen auf; dies insbesondere mit Blick darauf, dass auch im Rahmen der zweiten Vernehmlassung mit dem wenig überzeugenden Hinweis auf die mangelnde Aktualisierung der bisher eingereichten Beweismittel Zweifel am weiteren Bestehen eines laufenden Verfahrens geäussert werden. Zudem hat das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. August 2025 die Begründungspflicht verletzt, indem es die entwickelte Praxis zu Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB) ohne nachvollziehbare Argumente auf den Straftatbestand der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) ausgeweitet hat. Nach dieser Praxis erfolgte in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch, weshalb es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gebe, die betroffenen Personen, hätten generell einen Politmalus beziehungsweise Verfolgung zu befürchten (vgl. zum Ganzen dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). In den Erwägungen des SEM bleibt insbesondere unberücksichtigt, dass die Strafandrohung für Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation ein Vielfaches höher ist, als bei Propaganda oder Präsidentenbeleidigung. Ebenso wenig setzt sich die Vorinstanz mit der ungleich höheren Gefahr einer Untersuchungshaft und dabei drohenden ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Misshandlungen auseinander. Dies erscheint vorliegend umso gewichtiger, als die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Untersuchungshaft unter schwierigsten Bedingungen erleiden musste. Hierzu hielt das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung lediglich pauschal fest, den Akten seien keine Hinweise auf eine drohende Untersuchungshaft zu entnehmen und es sei auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihr zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen. Diese Erwägungen vermögen in ihrer Pauschalität und angesichts des bisher Erlebten sowie des politischen Profils der Beschwerdeführerin nicht zu genügen, zumal sie sich nicht mit einer möglichen begründeten Furcht und auch nicht mit der publizierten Praxis des Gerichts in diesem Zusammenhang auseinandersetzen (vgl. BVGE 2014/21 und 2013/25). Eine ordentliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz ist unter diesen Umständen weder für die Beschwerdeführerin noch für das Gericht möglich. 6.7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das SEM das Recht auf Akteneinsicht sowie die Begründungspflicht und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 7.3 Vorliegend hat es die Vorinstanz trotz expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt, der Beschwerdeführerin Einsicht in den auf Beschwerdeebene erstellten Analysebericht zu gewähren. Dadurch und durch die überdies festgestellte schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht wird eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, in die Akten des SEM Einsicht zu gewähren sowie eine mangelnde Begründung nachzuliefern. Es würde damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung entbinden und der Beschwerdeführerin würde durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren gehen. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 16. Dezember 2024 aufgeführte Vertretungsaufwand von Fr. 2'579.55 erscheint angemessen. Der seither angefallene Aufwand ist angemessen zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 13. November 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteienschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: