Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahmen (PA) betreffend die Beschwer- deführenden 1 und 2 fanden am 19. Juli 2023 statt. Am 28. August 2023 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen- den geltend, sie seien Kurden mit letztem Wohnort in E._______. In der Türkei seien sie jahrelang vom Staat unterdrückt und verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Kind miterlebt, wie die Behörden ihren Va- ter gefoltert hätten. Zudem habe sie Verwandte (Cousin, Cousinen), wel- che sich der (…) angeschlossen hätten und getötet worden seien. Auch ein Bruder sowie ein Neffe des Beschwerdeführers 1 seien bei der (…) gewe- sen. Der Bruder sei im Jahr (…) vom Staat getötet worden, und seit diesem Vorfall stehe seine Familie im Visier der Behörden. Der Neffe sei im Jahr (…) ums Leben gekommen, und dessen Schwester sei seither verschwun- den. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich im Rahmen des im Jahr (…) gegründeten und (…) von den Behörden aufgelösten Quartierver- eins «(…)» für bedürftige Kurden engagiert, und der Beschwerdeführer 1 sei in diesem Zusammenhang im Jahr (…) eineinhalb Monate inhaftiert ge- wesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr (…) anlässlich einer Kund- gebung festgenommen und für rund fünf Monate in Untersuchungshaft ge- setzt worden. Anschliessend sei sie zwar wegen Unterstützung der (…) sowie Propaganda für diese Organisation zu einer längeren Gefängnis- strafe verurteilt worden, aber die Strafe sei ihr infolge einer zwischenzeitlich verabschiedeten Justizreform erlassen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits im Jahr (…) aufgrund der wahrheitswidrigen Aussage eines abtrünnigen (…)-Mitglieds ebenfalls der Unterstützung der (…) verdächtigt und deswegen in Untersuchungshaft gesetzt worden. Auch sein Bruder sei in diesem Zusammenhang verhaftet worden. Im Jahr (…) sei der Be- schwerdeführer 1 vorübergehend freigelassen, dann aber (nach seiner rechtskräftigen Verurteilung) im Jahr (…) erneut inhaftiert und erst im Jahr (…) wieder freigelassen worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 im Januar (…) von der Gendarmerie angehalten und zur Staatsanwalt- schaft gebracht worden, wo er verhört worden sei; dies im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Beschädigung einer Gefängnis-Überwachungskamera im Jahr (…). Als er aus dem Ge- richtsgebäude gekommen sei, sei er von Geheimdienstmitarbeitern
D-1853/2024 Seite 3 aufgegriffen worden. Sie hätten ihm vorgeschlagen, als Spitzel an Anläs- sen der (…) teilzunehmen. Als er abgelehnt habe, hätten sie ihm gedroht, seine weiblichen Familienangehörigen zu vergewaltigen beziehungsweise zu erschiessen. Die Behörden hätten schon früher mehrmals, namentlich anlässlich seiner Verhaftung im Jahr (…), vergeblich versucht, ihn als Spit- zel zu gewinnen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten überdies gel- tend, sie seien beide von ihren jeweiligen Arbeitsstellen bei der Gemeinde entlassen worden und hätten dagegen beim Arbeitsgericht Klage erhoben. Das Verfahren der Beschwerdeführerin 2 sei noch hängig. Aufgrund dieser Erlebnisse, namentlich der Drohungen und der befürchteten Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Sachbeschädigung, sowie aus Angst, ih- ren Kindern könnte das Gleiche geschehen wie dem Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers 1, seien sie am (…) gemeinsam mit ihren volljäh- rigen Söhnen (F._______, geb. […] [{…}, vgl. D-1859/2024] und G._______, geb. […] [N {…}, vgl. D- 1855/2024]) aus der Türkei ausgereist. Ihre Kinder hätten aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ohnehin keine Zu- kunftsperspektive in der Türkei. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): einen Fa- milienregisterauszug, ein Familienbüchlein, einen Todesbericht betreffend einen Neffen des Beschwerdeführers 1, einen Presseartikel betreffend den Tod eines Bruders des Beschwerdeführers 1, mehrere Dokumente zu ver- schiedenen Gerichts- und Ermittlungsverfahren betreffend die Beschwer- deführenden 1 und 2, einen medizinischen Bericht vom 31. August 2012, eine Bescheinigung betreffend die frühere Mitgliedschaft des Beschwerde- führers 1 im Vorstand einer Bürgervereinigung sowie mehrere Fotos. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
25. März 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks wei- terer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube- ventualiter sei ihnen infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
D-1853/2024 Seite 4 Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. März 2024, die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 11. März 2024 sowie eine Honorarnote vom 25. März 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung eben- falls gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-1853/2024 Seite 5
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) wird von den Beschwerdeführenden nicht näher ausgeführt. Da von Amtes we- gen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint, ist der Kassationsantrag abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit erlittenen Nachteile (Miss- handlungen, Inhaftierungen) vermöchten keine aktuelle Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung zu begründen. Die Strafverfahren betreffend die Be- schwerdeführenden 1 und 2 lägen schon viele Jahre zurück. Die gegen die Beschwerdeführerin 2 verhängte Strafe sei im Jahr (…) aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Danach seien weder weitere Strafver- fahren eingeleitet noch sei sie erneut festgenommen worden. Der
D-1853/2024 Seite 6 Beschwerdeführer 1 sei seinerseits im Mai (…) vorzeitig aus der Haft ent- lassen worden, und bis im Januar (…) habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Zudem sei das politische Profil der Beschwerdeführenden 1 und 2 als sehr geringfügig zu bezeichnen. Seit ihren jeweiligen Haftent- lassungen hätten sie kein politisches Engagement gezeigt, welches den Behörden als missliebig erscheinen könnte. Ihr Engagement für den Verein «(…)» sowie anderweitige politische Aktivitäten (Teilnahme an […]-Treffen, an Presseerklärungen und an Newroz-Festen) hätten sie im Jahr (…) (Be- schwerdeführerin) respektive (…) (Beschwerdeführer) beendet. Sodann sei auch nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung im Zu- sammenhang mit ihren Verwandten auszugehen, zumal die bei der (…) aktiven Verwandten verstorben und aktuell keine Familienangehörigen po- litisch aktiv seien. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerde- führer 1 letztmals im Jahr (…) nach seinen mit der (…) in Verbindung ste- henden Familienangehörigen gefragt worden sei und sein Bruder seit sei- ner Haftentlassung auch keine Probleme mit den Behörden habe. Die gel- tend gemachte Aufforderung der Behörden, als Spitzel tätig zu sein, ver- möge ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht zu begründen; denn die mehrfache Weigerung des Beschwerdeführers 1 habe keinerlei Konsequenzen gehabt, und es weise nichts darauf hin, dass sich das behördliche Interesse an ihm intensiviert hätte. Im Übrigen erfülle er nicht das Profil einer Person, welche für die Arbeit als Spitzel geeignet erscheine. Hinsichtlich des hängigen Verfahrens wegen Sachbeschädi- gung sei sodann festzustellen, dass es sich dabei mutmasslich um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren handle; es weise insbesondere nichts darauf hin, dass das Verfahren an einem Politmalus leide. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer unbedingten Haft- strafe verurteilt werde. Im Übrigen befinde sich das Verfahren erst im Er- mittlungsstadium. Auch jenes Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich vermöchten auch die geltend gemachten Dis- kriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie (u.a. Probleme bei der Wohnungssuche, Entlassung von der Arbeitsstelle) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da diese Nachteile nicht intensiv ge- nug seien.
E. 6.2 In der Beschwerde wird (die Beschwerdeführenden betreffend) entgeg- net, der Beschwerdeführer 1 sei sehr wohl politisch aktiv gewesen. Er sei oppositionell eingestellt und habe sich für den Verein «(…)» engagiert. Zu- dem habe die ganze Familie an (…)-Treffen und Newroz-Festen teilgenom- men. Der Beschwerdeführer 1 habe Familienangehörige, welche sich der (…) angeschlossen hätten und gefallen seien. Ferner sei er wegen
D-1853/2024 Seite 7 Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer längeren Haftstrafe ver- urteilt und nach vier Jahren bedingt entlassen worden. Das Verfahren we- gen Sachbeschädigung sei bereits im Jahr (…) eingeleitet, dann aber ein- gestellt worden. Im Jahr (…) sei es auf Betreiben des Justizministeriums wieder aufgenommen worden, dies aufgrund des Wiederaufflammens des Kampfes gegen die Kurden im Nachgang des Putschversuchs vom Juli
2016. Personen, die früher mit der (…) in Verbindung gebracht worden seien, müssten nun erneut mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer 1 habe Angst vor einer Verhaftung, da er fichiert sei, ein Verfahren hängig sei, und er sich geweigert habe, als Spitzel zu arbeiten. Auch die Be- schwerdeführerin 2 stamme aus einer oppositionellen Familie mit (…)-Ver- bindungen und sei den türkischen Behörden bekannt, da sie in Untersu- chungshaft gewesen und ebenfalls wegen Mitgliedschaft in einer Terroror- ganisation verurteilt worden sei, wobei das Verfahren später eingestellt worden sei. Im Jahr (…) sei sie per Notstandsdekret wegen ihrer Fichie- rung entlassen worden. Damit lägen bei den Beschwerdeführenden risiko- verschärfende Faktoren vor. Sie seien im Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Da sie bei den Behörden als (…)- Unterstützer registriert seien und als regimefeindlich wahrgenommen wür- den, müssten sie auch zukünftig mit Verfolgung rechnen. Im Sachbeschä- digungsverfahren sei mit einem Politmalus zu rechnen. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 direkt nach dem Verlassen des Gerichtsge- bäudes vom Geheimdienst abgeführt und ihm ein Spitzelangebot gemacht worden sei. Er habe Angst gehabt, erneut verhaftet und gefoltert zu werden und seine Familie zu gefährden. Die Behörden hätten nach der Ausreise der Beschwerdeführenden viermal die Mutter des Beschwerdeführers 1 aufgesucht und nach ihm gefragt. Zudem seien gegen die beiden volljähri- gen Söhne strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Damit hätten sich die Drohungen des Geheimdienstes bewahrheitet. Infolge des grossen psychischen Drucks sei den Beschwerdeführenden ein men- schenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich. Eine innerstaatli- che Fluchtalternative bestehe nicht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass einer der Mitangeklagten des Beschwerdeführers 1 im Sachbeschädi- gungsverfahren als Flüchtling in der Schweiz lebe.
E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf vergangene Verurteilun- gen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrem Engagement für den Verein «(…)» und der Teilnahme an Kundgebungen beziehungsweise Presseerklärungen verweisen, ist festzustellen, dass der Verein seit dem Jahr (…) (vgl. Aussage des Beschwerdeführers in A28 F64) respektive (…)
D-1853/2024 Seite 8 (vgl. das beim SEM eingereichte Beweismittel Nr. 12) aufgelöst ist, diese Vorfälle (eineinhalbmonatige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers 1, fünfmonatige Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin 2 und Verur- teilung wegen Unterstützung der PKK mit darauffolgendem Straferlass) in- zwischen 15 bis 20 Jahre her und die entsprechenden Verfahren abge- schlossen sind. Auch das gestützt auf die Aussage einer Drittperson gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnete Verfahren wegen angeblicher Unterstüt- zung der (…) ist abgeschlossen, und er wurde nach längerer Haftstrafe im Mai (…) bedingt freigelassen. Die Beschwerdeführenden verblieben in der Folge noch über sechs Jahre im Heimatland, bis sie schliesslich am (…) ausreisten. Damit mangelt es an einem genügend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den genannten behördlichen Mass- nahmen und der Ausreise, weshalb diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten sind.
E. 7.2 Beide Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien gestützt auf ein Notstandsdekret des türkischen Präsidenten aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden. Im Falle der Beschwerdeführerin 2 geschah dies den Akten zufolge im Jahr (…), und zwar weil sie wegen Unterstützung der (…) verurteilt worden war (vgl. dazu die dazu eingereichten Gerichtsur- teile). Die Entlassung des Beschwerdeführers 1 ist mutmasslich im selben Jahr und aus demselben Grund erfolgt. Diese Entlassungen stellen als blosse administrative Massnahmen jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und sind daher ebenfalls nicht als asyl- relevant zu erachten.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden haben sodann ab dem Jahr (…) bis zu ihrer Ausreise im Juli (…) keine weiteren konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihrer früheren niederschwelligen politischen Tätig- keit (Engagement für den Quartierverein, Teilnahme am Newrozfest sowie ab und zu an Presseerklärungen respektive Anlässen der […], alles im Jahr […] respektive […] aufgegeben; vgl. A28 F64 ff. und A29 F41) und der ihnen in den abgeschlossenen Verfahren zur Last gelegten Unterstützung der (…) mehr erlitten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie des- wegen im Ausreisezeitpunkt im Visier der Behörden standen, zumal sie ei- genen Angaben zufolge legal und problemlos aus der Türkei ausreisen konnten. Damit besteht auch kein Grund zur Annahme, sie hätten bei ei- nem weiteren Verbleib im Heimatland aus den genannten Gründen mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen müssen oder müssten bei einer Rück- kehr in die Türkei deswegen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Tatsache,
D-1853/2024 Seite 9 dass der Bruder des Beschwerdeführers 1, welcher ebenfalls wegen Un- terstützung der (…) verurteilt worden war und sogar eine längere Strafe absitzen musste als der Beschwerdeführer 1, seit seiner Haftentlassung unbehelligt in H._______ lebt (vgl. dazu A28 F103 ff.).
E. 7.4 In dem gegen den Beschwerdeführer 1 sowie zwei Mitangeklagte be- reits im Jahr (…) eingeleiteten Verfahren wegen Sachbeschädigung, wel- ches daraufhin eingestellt, aber im Jahr (…) aufgrund einer Beschwerde des Justizministeriums wiederaufgenommen wurde (vgl. dazu A28 F52), geht es offenbar um den Vorwurf der Beschädigung einer Gefängnis-Über- wachungskamera während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1. Zwar erscheint es fraglich, weshalb die türkischen Behörden ein solches Bagatellverfahren nach sieben Jahren wieder aufnehmen sollten. Wie schon das SEM zu Recht festgestellt hat, besteht aufgrund der dazu ein- gereichten Unterlagen jedoch keine Veranlassung zur Annahme, dieses (gemeinrechtliche) Verfahren werde unfair geführt. Insbesondere erscheint die Strafverfolgung wegen Beschädigung einer Überwachungskamera per se keineswegs rechtsstaatlich illegitim. Zudem hatte der Beschwerdefüh- rer 1 anlässlich seiner Befragung im Januar (…) die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen, und er wurde anschliessend bedingungslos wieder auf freien Fuss gesetzt. Insbesondere stand auch die darauffol- gende angebliche Mitnahme und Bedrohung durch den Geheimdienst ge- mäss Aussage des Beschwerdeführers 1 in keinem Zusammenhang zum Sachbeschädigungsverfahren (vgl. A28 F46). Mangels entsprechender konkreter Hinweise und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner Haftentlassung im Jahr (…) in keiner Art und Weise mehr poli- tisch tätig war (vgl. A28 F41), ist ungeachtet seiner früheren Verurteilung nicht davon auszugehen, dass er im aktuellen Sachbeschädigungsverfah- ren im Falle einer – mit Blick auf die Beweislage (vgl. dazu das Befragungs- protokoll vom 20. Januar 2023 [SEM-BM 11, s. auch A42 S. 5]) ohnehin sehr fraglichen – Verurteilung mit einer unverhältnismässigen, politisch mo- tivierten Strafverschärfung rechnen müsste, zumal die Zeichen im Kurden- konflikt zur Zeit eher auf Entspannung stehen (vgl. dazu die Medienbe- richte zum Aufruf von Abdullah Öcalan und zur Verkündung der Waffenruhe durch die PKK im Februar/März 2025, s. beispielsweise https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-02/tuerkei-kurden-pkk-oecalan- erdogan-verhandlungen-faq und https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei- pkk-kurden-erdogan-waffenstillstand-chancen-100.html#Frieden). Im Übri- gen wurde das Sachbeschädigungsverfahren den Angaben des Beschwer- deführers 1 zufolge bereits einmal eingestellt und befindet sich nach der Wiederaufnahme aktuell offenbar wieder im Ermittlungsstadium, weshalb
D-1853/2024 Seite 10 im heutigen Zeitpunkt gänzlich offen ist, ob es überhaupt je (erneut) zu ei- ner Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und zu einer rechts- kräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung kommen wird. Nach dem Gesagten ist es nicht als hinreichend wahrschein- lich zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit die- sem Strafverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu vernei- nen ist. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, einer der beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers 1, I._______ (vgl. N […]) habe in der Schweiz Asyl erhalten, ist anzufügen, dass dieser Hinweis unbehelflich ist, da I._______ nicht aufgrund des hängigen Sachbeschädigungsverfah- rens Asyl erhalten hat, sondern wegen anderer Asylgründe.
E. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten im Januar (…) und der damit verbundenen Drohungen ist sodann festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer 1 auch schon früher, namentlich im Jahr (…) (vgl. A28 F90), zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden war und immer ablehnte. Seine konsequente Weigerung hatte jedoch keine Folgen (vgl. A28 F111). Auch nach dem erneuten Rekrutierungsversuch im Januar (…) ist dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie nichts geschehen; die Drohungen, seine Angehörigen würden vergewaltigt und erschossen (vgl. A28 F116), wurden offensichtlich nicht wahrgemacht, und die Beschwerde- führenden konnten bis zu ihrer Ausreise im Juli (…) unbehelligt in der Tür- kei weiterleben (vgl. A28 F131, A29 F60). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgungsfurcht ist daher als objektiv unbegründet zu erachten. Die Drohungen sind aufgrund der Aktenlage als blosse Ein- schüchterungsversuche zu qualifizieren, welche nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität aufweisen. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, die Drohungen seien insofern wahrgemacht worden, als gegen die beiden volljährigen Söhne F._______ und G._______ strafrecht- liche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, nichts zu ändern; denn diese Darstellung vermag mitnichten zu überzeugen, zumal dem Be- schwerdeführer 1 wie erwähnt völlig andere Nachteile angedroht worden waren und überdies keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass zwischen den Drohungen und den Ermittlungsverfahren ein Zusammenhang besteht (vgl. dazu auch die Beschwerdeurteile betreffend die beiden Söhne).
E. 7.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie sowie der Verwandtschaft zu Personen, welche der (…) angehört hätten, verfolgt worden und müssten deswegen auch zukünf- tig mit Verfolgungsmassnahmen rechnen, ist Folgendes festzustellen: Den
D-1853/2024 Seite 11 Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit asylbeachtlichen eth- nisch motivierten Behelligungen ausgesetzt waren. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), wel- che im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in den letzten Jahren (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Betreffend die er- littene beziehungsweise befürchtete Reflexverfolgung (vgl. dazu beispiels- weise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit Verwandten, welche der (…) nahestanden, machten die Beschwerdefüh- renden geltend, sie seien von den Behörden unter Druck gesetzt worden, weil sich Verwandte von ihnen (ein Cousin und zwei Cousinen der Be- schwerdeführerin 2 sowie ein Bruder und ein Neffe des Beschwerdefüh- rers 1) der (…) angeschlossen hätten und getötet worden seien. Die Be- schwerdeführenden machten jedoch in diesem Zusammenhang keine ge- zielt gegen sie persönlich gerichteten ernsthaften Nachteile geltend. Aus- serdem datierte der Beschwerdeführer 1 die letzte Razzia auf das Jahr (…) (vgl. A28 F100) und gab zu Protokoll, er sei letztmals im Jahr (…) nach seinen (…)-Verwandten gefragt worden (vgl. A28 F88). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt offensichtlich nicht Opfer von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen waren, und es kann ihnen bei dieser Sachlage auch keine entsprechende Verfolgungs- furcht zuerkannt werden, zumal die fraglichen Verwandten schon lange verstorben sind, aktuell keine Verwandten der Beschwerdeführenden poli- tisch aktiv sind (vgl. A28 F76 und A29 F46) und der nach wie vor in H._______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers 1 offensichtlich auch keine relevante Reflexverfolgung erlebt (vgl. A28 F103 ff.).
E. 7.7 In der Beschwerde wird schliesslich erstmals geltend gemacht, die Mut- ter des Beschwerdeführers 1 sei nach der Ausreise der Beschwerdefüh- renden viermal aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerde- führers 1 gefragt worden (vgl. Beschwerde S. 7 unten). Die Beschwerde- führenden machen dabei jedoch keine näheren Angaben zum Zeitpunkt dieser angeblichen Ereignisse und zur Identität der Besucher, noch nen- nen sie den Grund für die angebliche Suche nach dem Beschwerdefüh- rer 1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist dieses nachgeschobene, unsubstanziierte und unbelegte Vorbringen daher nicht
D-1853/2024 Seite 12 geeignet, eine asylbeachtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen.
E. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Er- teilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
D-1853/2024 Seite 13 Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Den Akten zufolge sind alle Beschwerdeführenden aktuell gesund. Der Beschwerdeführer 1 ver- fügt sodann über jahrelange Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und an verschiedenen Orten in der Türkei, und auch die Beschwerdefüh- rerin 2 war in der Vergangenheit zumindest zeitweilig erwerbstätig. Es ist
D-1853/2024 Seite 14 daher davon auszugehen, dass ihnen die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres gelingen wird. Zudem leben zahlreiche Verwandte der Be- schwerdeführenden nach wie vor in der Türkei; diese könnten sie daher bei Bedarf unterstützen. Da die Beschwerdeführenden schon früher zwischen- durch bei den Eltern des Beschwerdeführers 1 gewohnt haben (vgl. A29 S. 5), ist überdies zu erwarten, dass sie notfalls wiederum dort unterkom- men könnten. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage ge- raten würden. Schliesslich steht auch das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.-6) dem Vollzug der Wegwei- sung nicht entgehen. Die heute (…) respektive (…) Jahre alten Beschwer- deführenden 2 und 3 halten sich seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Den Beschwerdeführer 2 betreffend finden sich in den Akten keine Hin- weise, die auf eine weit fortgeschrittene Integration hindeuten würden. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 ist aufgrund seines noch sehr jungen Alters ohnehin nicht von einer nennenswerten Integration auszugehen. Entsprechend wird die Rückkehr der beiden Kinder auch keine Entwurze- lung zur Folge haben. Vielmehr ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie sich im Heimatland problemlos werden rein- tegrieren können. Im Übrigen können sie mit ihren primären Bezugsperso- nen (Beschwerdeführende 1 und 2 sowie die älteren Brüder F._______ und G._______) ins Heimatland zurückkehren, und es ist davon auszugehen, dass sie dort von ihren Familienangehörigen angemessen betreut und un- terstützt werden und damit auch in der Türkei intakte Zukunftsperspektiven haben.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zustän- digen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1853/2024 Seite 15
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 16. April 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 25. März 2024 wird ein Aufwand von total 12.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist entsprechend den Ausfüh- rungen in der Zwischenverfügung vom 16. April 2024 zu der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung auf Fr. 150.– zu kürzen. Da die beiden volljährigen Söhne in ihren jeweiligen Beschwerdeverfahren (vgl. D-1855/2024 und D-1859/2024) dieselbe Beschwerdeeingabe einge- reicht haben und in deren Verfahren ebenfalls abweisende Urteile ergehen, erscheint es gerechtfertigt, das amtliche Honorar auf alle drei Beschwer- deverfahren gleichmässig aufzuteilen. Demnach ist der amtlichen Vertre- terin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 629.55 zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1853/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Derya Özgül, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 629.55 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1853/2024 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 15. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahmen (PA) betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 fanden am 19. Juli 2023 statt. Am 28. August 2023 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien Kurden mit letztem Wohnort in E._______. In der Türkei seien sie jahrelang vom Staat unterdrückt und verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Kind miterlebt, wie die Behörden ihren Vater gefoltert hätten. Zudem habe sie Verwandte (Cousin, Cousinen), welche sich der (...) angeschlossen hätten und getötet worden seien. Auch ein Bruder sowie ein Neffe des Beschwerdeführers 1 seien bei der (...) gewesen. Der Bruder sei im Jahr (...) vom Staat getötet worden, und seit diesem Vorfall stehe seine Familie im Visier der Behörden. Der Neffe sei im Jahr (...) ums Leben gekommen, und dessen Schwester sei seither verschwunden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich im Rahmen des im Jahr (...) gegründeten und (...) von den Behörden aufgelösten Quartiervereins «(...)» für bedürftige Kurden engagiert, und der Beschwerdeführer 1 sei in diesem Zusammenhang im Jahr (...) eineinhalb Monate inhaftiert gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei im Jahr (...) anlässlich einer Kundgebung festgenommen und für rund fünf Monate in Untersuchungshaft gesetzt worden. Anschliessend sei sie zwar wegen Unterstützung der (...) sowie Propaganda für diese Organisation zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden, aber die Strafe sei ihr infolge einer zwischenzeitlich verabschiedeten Justizreform erlassen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits im Jahr (...) aufgrund der wahrheitswidrigen Aussage eines abtrünnigen (...)-Mitglieds ebenfalls der Unterstützung der (...) verdächtigt und deswegen in Untersuchungshaft gesetzt worden. Auch sein Bruder sei in diesem Zusammenhang verhaftet worden. Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer 1 vorübergehend freigelassen, dann aber (nach seiner rechtskräftigen Verurteilung) im Jahr (...) erneut inhaftiert und erst im Jahr (...) wieder freigelassen worden. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 im Januar (...) von der Gendarmerie angehalten und zur Staatsanwaltschaft gebracht worden, wo er verhört worden sei; dies im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Beschädigung einer Gefängnis-Überwachungskamera im Jahr (...). Als er aus dem Gerichtsgebäude gekommen sei, sei er von Geheimdienstmitarbeitern aufgegriffen worden. Sie hätten ihm vorgeschlagen, als Spitzel an Anlässen der (...) teilzunehmen. Als er abgelehnt habe, hätten sie ihm gedroht, seine weiblichen Familienangehörigen zu vergewaltigen beziehungsweise zu erschiessen. Die Behörden hätten schon früher mehrmals, namentlich anlässlich seiner Verhaftung im Jahr (...), vergeblich versucht, ihn als Spitzel zu gewinnen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machten überdies geltend, sie seien beide von ihren jeweiligen Arbeitsstellen bei der Gemeinde entlassen worden und hätten dagegen beim Arbeitsgericht Klage erhoben. Das Verfahren der Beschwerdeführerin 2 sei noch hängig. Aufgrund dieser Erlebnisse, namentlich der Drohungen und der befürchteten Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Sachbeschädigung, sowie aus Angst, ihren Kindern könnte das Gleiche geschehen wie dem Neffen und der Nichte des Beschwerdeführers 1, seien sie am (...) gemeinsam mit ihren volljährigen Söhnen (F._______, geb. [...] [{...}, vgl. D-1859/2024] und G._______, geb. [...] [N {...}, vgl. D- 1855/2024]) aus der Türkei ausgereist. Ihre Kinder hätten aufgrund ihrer kurdischen Ethnie ohnehin keine Zukunftsperspektive in der Türkei. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): einen Familienregisterauszug, ein Familienbüchlein, einen Todesbericht betreffend einen Neffen des Beschwerdeführers 1, einen Presseartikel betreffend den Tod eines Bruders des Beschwerdeführers 1, mehrere Dokumente zu verschiedenen Gerichts- und Ermittlungsverfahren betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, einen medizinischen Bericht vom 31. August 2012, eine Bescheinigung betreffend die frühere Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 im Vorstand einer Bürgervereinigung sowie mehrere Fotos. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 25. März 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihnen infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 5. März 2024, die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 11. März 2024 sowie eine Honorarnote vom 25. März 2024 bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) wird von den Beschwerdeführenden nicht näher ausgeführt. Da von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint, ist der Kassationsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die von den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit erlittenen Nachteile (Misshandlungen, Inhaftierungen) vermöchten keine aktuelle Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Die Strafverfahren betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 lägen schon viele Jahre zurück. Die gegen die Beschwerdeführerin 2 verhängte Strafe sei im Jahr (...) aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Danach seien weder weitere Strafverfahren eingeleitet noch sei sie erneut festgenommen worden. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits im Mai (...) vorzeitig aus der Haft entlassen worden, und bis im Januar (...) habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Zudem sei das politische Profil der Beschwerdeführenden 1 und 2 als sehr geringfügig zu bezeichnen. Seit ihren jeweiligen Haftentlassungen hätten sie kein politisches Engagement gezeigt, welches den Behörden als missliebig erscheinen könnte. Ihr Engagement für den Verein «(...)» sowie anderweitige politische Aktivitäten (Teilnahme an [...]-Treffen, an Presseerklärungen und an Newroz-Festen) hätten sie im Jahr (...) (Beschwerdeführerin) respektive (...) (Beschwerdeführer) beendet. Sodann sei auch nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Verwandten auszugehen, zumal die bei der (...) aktiven Verwandten verstorben und aktuell keine Familienangehörigen politisch aktiv seien. Ferner sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer 1 letztmals im Jahr (...) nach seinen mit der (...) in Verbindung stehenden Familienangehörigen gefragt worden sei und sein Bruder seit seiner Haftentlassung auch keine Probleme mit den Behörden habe. Die geltend gemachte Aufforderung der Behörden, als Spitzel tätig zu sein, vermöge ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht zu begründen; denn die mehrfache Weigerung des Beschwerdeführers 1 habe keinerlei Konsequenzen gehabt, und es weise nichts darauf hin, dass sich das behördliche Interesse an ihm intensiviert hätte. Im Übrigen erfülle er nicht das Profil einer Person, welche für die Arbeit als Spitzel geeignet erscheine. Hinsichtlich des hängigen Verfahrens wegen Sachbeschädigung sei sodann festzustellen, dass es sich dabei mutmasslich um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren handle; es weise insbesondere nichts darauf hin, dass das Verfahren an einem Politmalus leide. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Im Übrigen befinde sich das Verfahren erst im Ermittlungsstadium. Auch jenes Vorbringen sei daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich vermöchten auch die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie (u.a. Probleme bei der Wohnungssuche, Entlassung von der Arbeitsstelle) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da diese Nachteile nicht intensiv genug seien. 6.2 In der Beschwerde wird (die Beschwerdeführenden betreffend) entgegnet, der Beschwerdeführer 1 sei sehr wohl politisch aktiv gewesen. Er sei oppositionell eingestellt und habe sich für den Verein «(...)» engagiert. Zudem habe die ganze Familie an (...)-Treffen und Newroz-Festen teilgenommen. Der Beschwerdeführer 1 habe Familienangehörige, welche sich der (...) angeschlossen hätten und gefallen seien. Ferner sei er wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu einer längeren Haftstrafe verurteilt und nach vier Jahren bedingt entlassen worden. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung sei bereits im Jahr (...) eingeleitet, dann aber eingestellt worden. Im Jahr (...) sei es auf Betreiben des Justizministeriums wieder aufgenommen worden, dies aufgrund des Wiederaufflammens des Kampfes gegen die Kurden im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016. Personen, die früher mit der (...) in Verbindung gebracht worden seien, müssten nun erneut mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer 1 habe Angst vor einer Verhaftung, da er fichiert sei, ein Verfahren hängig sei, und er sich geweigert habe, als Spitzel zu arbeiten. Auch die Beschwerdeführerin 2 stamme aus einer oppositionellen Familie mit (...)-Verbindungen und sei den türkischen Behörden bekannt, da sie in Untersuchungshaft gewesen und ebenfalls wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt worden sei, wobei das Verfahren später eingestellt worden sei. Im Jahr (...) sei sie per Notstandsdekret wegen ihrer Fichierung entlassen worden. Damit lägen bei den Beschwerdeführenden risikoverschärfende Faktoren vor. Sie seien im Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Da sie bei den Behörden als (...)-Unterstützer registriert seien und als regimefeindlich wahrgenommen würden, müssten sie auch zukünftig mit Verfolgung rechnen. Im Sachbeschädigungsverfahren sei mit einem Politmalus zu rechnen. Es sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer 1 direkt nach dem Verlassen des Gerichtsgebäudes vom Geheimdienst abgeführt und ihm ein Spitzelangebot gemacht worden sei. Er habe Angst gehabt, erneut verhaftet und gefoltert zu werden und seine Familie zu gefährden. Die Behörden hätten nach der Ausreise der Beschwerdeführenden viermal die Mutter des Beschwerdeführers 1 aufgesucht und nach ihm gefragt. Zudem seien gegen die beiden volljährigen Söhne strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Damit hätten sich die Drohungen des Geheimdienstes bewahrheitet. Infolge des grossen psychischen Drucks sei den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht mehr möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass einer der Mitangeklagten des Beschwerdeführers 1 im Sachbeschädigungsverfahren als Flüchtling in der Schweiz lebe. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf vergangene Verurteilungen und Inhaftierungen im Zusammenhang mit ihrem Engagement für den Verein «(...)» und der Teilnahme an Kundgebungen beziehungsweise Presseerklärungen verweisen, ist festzustellen, dass der Verein seit dem Jahr (...) (vgl. Aussage des Beschwerdeführers in A28 F64) respektive (...) (vgl. das beim SEM eingereichte Beweismittel Nr. 12) aufgelöst ist, diese Vorfälle (eineinhalbmonatige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers 1, fünfmonatige Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin 2 und Verurteilung wegen Unterstützung der PKK mit darauffolgendem Straferlass) inzwischen 15 bis 20 Jahre her und die entsprechenden Verfahren abgeschlossen sind. Auch das gestützt auf die Aussage einer Drittperson gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnete Verfahren wegen angeblicher Unterstützung der (...) ist abgeschlossen, und er wurde nach längerer Haftstrafe im Mai (...) bedingt freigelassen. Die Beschwerdeführenden verblieben in der Folge noch über sechs Jahre im Heimatland, bis sie schliesslich am (...) ausreisten. Damit mangelt es an einem genügend engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den genannten behördlichen Massnahmen und der Ausreise, weshalb diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu erachten sind. 7.2 Beide Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien gestützt auf ein Notstandsdekret des türkischen Präsidenten aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden. Im Falle der Beschwerdeführerin 2 geschah dies den Akten zufolge im Jahr (...), und zwar weil sie wegen Unterstützung der (...) verurteilt worden war (vgl. dazu die dazu eingereichten Gerichtsurteile). Die Entlassung des Beschwerdeführers 1 ist mutmasslich im selben Jahr und aus demselben Grund erfolgt. Diese Entlassungen stellen als blosse administrative Massnahmen jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und sind daher ebenfalls nicht als asylrelevant zu erachten. 7.3 Die Beschwerdeführenden haben sodann ab dem Jahr (...) bis zu ihrer Ausreise im Juli (...) keine weiteren konkreten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihrer früheren niederschwelligen politischen Tätigkeit (Engagement für den Quartierverein, Teilnahme am Newrozfest sowie ab und zu an Presseerklärungen respektive Anlässen der [...], alles im Jahr [...] respektive [...] aufgegeben; vgl. A28 F64 ff. und A29 F41) und der ihnen in den abgeschlossenen Verfahren zur Last gelegten Unterstützung der (...) mehr erlitten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie deswegen im Ausreisezeitpunkt im Visier der Behörden standen, zumal sie eigenen Angaben zufolge legal und problemlos aus der Türkei ausreisen konnten. Damit besteht auch kein Grund zur Annahme, sie hätten bei einem weiteren Verbleib im Heimatland aus den genannten Gründen mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen müssen oder müssten bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Diese Einschätzung wird im Übrigen bestätigt durch die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers 1, welcher ebenfalls wegen Unterstützung der (...) verurteilt worden war und sogar eine längere Strafe absitzen musste als der Beschwerdeführer 1, seit seiner Haftentlassung unbehelligt in H._______ lebt (vgl. dazu A28 F103 ff.). 7.4 In dem gegen den Beschwerdeführer 1 sowie zwei Mitangeklagte bereits im Jahr (...) eingeleiteten Verfahren wegen Sachbeschädigung, welches daraufhin eingestellt, aber im Jahr (...) aufgrund einer Beschwerde des Justizministeriums wiederaufgenommen wurde (vgl. dazu A28 F52), geht es offenbar um den Vorwurf der Beschädigung einer Gefängnis-Überwachungskamera während der Inhaftierung des Beschwerdeführers 1. Zwar erscheint es fraglich, weshalb die türkischen Behörden ein solches Bagatellverfahren nach sieben Jahren wieder aufnehmen sollten. Wie schon das SEM zu Recht festgestellt hat, besteht aufgrund der dazu eingereichten Unterlagen jedoch keine Veranlassung zur Annahme, dieses (gemeinrechtliche) Verfahren werde unfair geführt. Insbesondere erscheint die Strafverfolgung wegen Beschädigung einer Überwachungskamera per se keineswegs rechtsstaatlich illegitim. Zudem hatte der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Befragung im Januar (...) die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzulegen, und er wurde anschliessend bedingungslos wieder auf freien Fuss gesetzt. Insbesondere stand auch die darauffolgende angebliche Mitnahme und Bedrohung durch den Geheimdienst gemäss Aussage des Beschwerdeführers 1 in keinem Zusammenhang zum Sachbeschädigungsverfahren (vgl. A28 F46). Mangels entsprechender konkreter Hinweise und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner Haftentlassung im Jahr (...) in keiner Art und Weise mehr politisch tätig war (vgl. A28 F41), ist ungeachtet seiner früheren Verurteilung nicht davon auszugehen, dass er im aktuellen Sachbeschädigungsverfahren im Falle einer - mit Blick auf die Beweislage (vgl. dazu das Befragungsprotokoll vom 20. Januar 2023 [SEM-BM 11, s. auch A42 S. 5]) ohnehin sehr fraglichen - Verurteilung mit einer unverhältnismässigen, politisch motivierten Strafverschärfung rechnen müsste, zumal die Zeichen im Kurdenkonflikt zur Zeit eher auf Entspannung stehen (vgl. dazu die Medienberichte zum Aufruf von Abdullah Öcalan und zur Verkündung der Waffenruhe durch die PKK im Februar/März 2025, s. beispielsweise https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-02/tuerkei-kurden-pkk-oecalan-erdogan-verhandlungen-faq und https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-pkk-kurden-erdogan-waffenstillstand-chancen-100.html#Frieden). Im Übrigen wurde das Sachbeschädigungsverfahren den Angaben des Beschwerdeführers 1 zufolge bereits einmal eingestellt und befindet sich nach der Wiederaufnahme aktuell offenbar wieder im Ermittlungsstadium, weshalb im heutigen Zeitpunkt gänzlich offen ist, ob es überhaupt je (erneut) zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und zu einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung kommen wird. Nach dem Gesagten ist es nicht als hinreichend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer 1 im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hat, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu verneinen ist. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, einer der beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers 1, I._______ (vgl. N [...]) habe in der Schweiz Asyl erhalten, ist anzufügen, dass dieser Hinweis unbehelflich ist, da I._______ nicht aufgrund des hängigen Sachbeschädigungsverfahrens Asyl erhalten hat, sondern wegen anderer Asylgründe. 7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten im Januar (...) und der damit verbundenen Drohungen ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 auch schon früher, namentlich im Jahr (...) (vgl. A28 F90), zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden war und immer ablehnte. Seine konsequente Weigerung hatte jedoch keine Folgen (vgl. A28 F111). Auch nach dem erneuten Rekrutierungsversuch im Januar (...) ist dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie nichts geschehen; die Drohungen, seine Angehörigen würden vergewaltigt und erschossen (vgl. A28 F116), wurden offensichtlich nicht wahrgemacht, und die Beschwerdeführenden konnten bis zu ihrer Ausreise im Juli (...) unbehelligt in der Türkei weiterleben (vgl. A28 F131, A29 F60). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgungsfurcht ist daher als objektiv unbegründet zu erachten. Die Drohungen sind aufgrund der Aktenlage als blosse Einschüchterungsversuche zu qualifizieren, welche nicht die in Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität aufweisen. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, die Drohungen seien insofern wahrgemacht worden, als gegen die beiden volljährigen Söhne F._______ und G._______ strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien, nichts zu ändern; denn diese Darstellung vermag mitnichten zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer 1 wie erwähnt völlig andere Nachteile angedroht worden waren und überdies keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass zwischen den Drohungen und den Ermittlungsverfahren ein Zusammenhang besteht (vgl. dazu auch die Beschwerdeurteile betreffend die beiden Söhne). 7.6 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie sowie der Verwandtschaft zu Personen, welche der (...) angehört hätten, verfolgt worden und müssten deswegen auch zukünftig mit Verfolgungsmassnahmen rechnen, ist Folgendes festzustellen: Den Akten können keine substanziierten Hinweise darauf entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit asylbeachtlichen ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt waren. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht als unbegründet. Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in den letzten Jahren (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). Betreffend die erlittene beziehungsweise befürchtete Reflexverfolgung (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit Verwandten, welche der (...) nahestanden, machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien von den Behörden unter Druck gesetzt worden, weil sich Verwandte von ihnen (ein Cousin und zwei Cousinen der Beschwerdeführerin 2 sowie ein Bruder und ein Neffe des Beschwerdeführers 1) der (...) angeschlossen hätten und getötet worden seien. Die Beschwerdeführenden machten jedoch in diesem Zusammenhang keine gezielt gegen sie persönlich gerichteten ernsthaften Nachteile geltend. Ausserdem datierte der Beschwerdeführer 1 die letzte Razzia auf das Jahr (...) (vgl. A28 F100) und gab zu Protokoll, er sei letztmals im Jahr (...) nach seinen (...)-Verwandten gefragt worden (vgl. A28 F88). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt offensichtlich nicht Opfer von asylrelevanten Reflexverfolgungsmassnahmen waren, und es kann ihnen bei dieser Sachlage auch keine entsprechende Verfolgungsfurcht zuerkannt werden, zumal die fraglichen Verwandten schon lange verstorben sind, aktuell keine Verwandten der Beschwerdeführenden politisch aktiv sind (vgl. A28 F76 und A29 F46) und der nach wie vor in H._______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers 1 offensichtlich auch keine relevante Reflexverfolgung erlebt (vgl. A28 F103 ff.). 7.7 In der Beschwerde wird schliesslich erstmals geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers 1 sei nach der Ausreise der Beschwerdeführenden viermal aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 gefragt worden (vgl. Beschwerde S. 7 unten). Die Beschwerdeführenden machen dabei jedoch keine näheren Angaben zum Zeitpunkt dieser angeblichen Ereignisse und zur Identität der Besucher, noch nennen sie den Grund für die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist dieses nachgeschobene, unsubstanziierte und unbelegte Vorbringen daher nicht geeignet, eine asylbeachtliche Gefährdung der Beschwerdeführenden glaubhaft zu machen. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Den Akten zufolge sind alle Beschwerdeführenden aktuell gesund. Der Beschwerdeführer 1 verfügt sodann über jahrelange Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und an verschiedenen Orten in der Türkei, und auch die Beschwerdeführerin 2 war in der Vergangenheit zumindest zeitweilig erwerbstätig. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres gelingen wird. Zudem leben zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden nach wie vor in der Türkei; diese könnten sie daher bei Bedarf unterstützen. Da die Beschwerdeführenden schon früher zwischendurch bei den Eltern des Beschwerdeführers 1 gewohnt haben (vgl. A29 S. 5), ist überdies zu erwarten, dass sie notfalls wiederum dort unterkommen könnten. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Schliesslich steht auch das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.-6) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgehen. Die heute (...) respektive (...) Jahre alten Beschwerdeführenden 2 und 3 halten sich seit knapp zwei Jahren in der Schweiz auf. Den Beschwerdeführer 2 betreffend finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf eine weit fortgeschrittene Integration hindeuten würden. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 ist aufgrund seines noch sehr jungen Alters ohnehin nicht von einer nennenswerten Integration auszugehen. Entsprechend wird die Rückkehr der beiden Kinder auch keine Entwurzelung zur Folge haben. Vielmehr ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie sich im Heimatland problemlos werden reintegrieren können. Im Übrigen können sie mit ihren primären Bezugspersonen (Beschwerdeführende 1 und 2 sowie die älteren Brüder F._______ und G._______) ins Heimatland zurückkehren, und es ist davon auszugehen, dass sie dort von ihren Familienangehörigen angemessen betreut und unterstützt werden und damit auch in der Türkei intakte Zukunftsperspektiven haben. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 25. März 2024 wird ein Aufwand von total 12.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist entsprechend den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. April 2024 zu der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen. Da die beiden volljährigen Söhne in ihren jeweiligen Beschwerdeverfahren (vgl. D-1855/2024 und D-1859/2024) dieselbe Beschwerdeeingabe eingereicht haben und in deren Verfahren ebenfalls abweisende Urteile ergehen, erscheint es gerechtfertigt, das amtliche Honorar auf alle drei Beschwerdeverfahren gleichmässig aufzuteilen. Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 629.55 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Derya Özgül, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 629.55 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: