Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 9. August 2023 statt. Am 21. September 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde, stamme ursprünglich aus B._______ und habe zu- letzt in C._______ (bei D._______) gelebt. Seine (Gross-)Familie werde seit Jahrzehnten von den Behörden unterdrückt. Ein Onkel sei in den 90er Jahren in die Berge geflohen, worauf der Druck zugenommen habe. Ein Cousin sei im Jahr (…) oder (…) getötet worden, und dessen Schwester sei seit ungefähr drei Jahren verschwunden. Ein anderer Onkel sei aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und im Jahr (…) freigelassen wor- den. Es gebe auch noch weitere politisch aktive Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Die Polizei habe immer wieder Razzien bei ihnen zuhause durchgeführt, letztmals im Jahr (…). Er habe fast seine ge- samte Kindheit ohne Vater verbracht, weil dieser in Haft gewesen sei. Auch seine Mutter sei inhaftiert gewesen. Sie habe zudem im Jahr (…) aus poli- tischen Gründen ihre Stelle beim Bürgermeisteramt in C._______ verloren. Aufgrund der Unterdrückung seien sie mehrmals umgezogen, unter ande- rem nach E._______, wo sie als Kurden diskriminiert worden seien und keine Mietwohnung gefunden hätten. Schliesslich seien sie nach C._______ (bei D._______) gezogen und hätten dort ein normales Leben geführt. Eines Tages sei jedoch sein Vater aufgegriffen und vernommen worden. Anschliessend habe der Geheimdienst versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren. Sie hätten seinem Vater gedroht, wenn er sich weigere, würden sie seine Familie umbringen. Aus diesen Gründen seien er und seine Fa- milienangehörigen (F._______, geb. […], G._______, geb. […], H._______, geb. […], I._______, geb. […] [alle N {…}, vgl. D-1853/2024] und J._______, geb. […] [N {…}, vgl. D-1855/2024]) am (…) aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer fügte an, er sei in der Türkei nicht poli- tisch tätig gewesen, er habe nur ab und zu Sachen auf Facebook gepostet. Anfang September (…) habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröff- net worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder getötet zu werden, insbesondere aufgrund der Drohungen, die sein Vater erhalten habe. Zudem könne er seiner kurdischen Ethnie wegen in der Tür- kei sein Berufsfeld nicht frei wählen.
D-1859/2024 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens ein Foto seines Führerscheins, Ausdrucke von Social Media-Posts vom Juli (…), ein Schreiben des Staatsanwaltes an die Direktion für Terro- rismusbekämpfung vom (…) (Kopie) sowie einen UYAP-Ausdruck zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
25. März 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks wei- terer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube- ventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen (je in Kopie) eine Vollmacht vom 5. März 2024, die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom
11. März 2024, eine Honorarnote vom 25. März 2024, ein Antrag auf Aus- stellung eines Vorführbefehls vom (…) sowie die Genehmigung dieses An- trags vom (…) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung eben- falls gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Da von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwie- genden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint, ist der Kassationsantrag abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-1859/2024 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachflucht- gründen – das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, offenbar seien im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers in den so- zialen Medien ein oder mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden. Ein Vorführ- oder Haftbe- fehl sei jedoch noch nicht erlassen worden, weshalb das Risiko einer Ver- haftung im Falle der Wiedereinreise gering sei. Ein Gerichtsverfahren sei auch noch nicht eröffnet worden. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden in der Türkei oftmals in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Daher sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob es in absehba- rer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Im Weiteren falle auf, dass die Facebook-Beiträge sowie die Einleitung der Ermittlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz stünden. Die Face- book-Beiträge erweckten zudem nicht den Eindruck, dass der Beschwer- deführer ein politischer Aktivist sei, und sie seien überdies nicht auf grosse Resonanz gestossen. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdefüh- rer die Strafverfolgung bewusst provoziert oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Demnach wäre er bei einer allfäl- ligen Festnahme zwecks Einvernahme auch in der Lage, weitergehende Nachteile wie beispielsweise eine Anklageerhebung oder gar Verurteilung zu einer längeren, unbedingten Freiheitsstrafe abzuwenden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Vorbringen mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich
D-1859/2024 Seite 6 relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Seine angebliche Herkunft aus einer oppositionellen Familie vermöge an daran nichts zu än- dern. Die Familienangehörigen, welche sich der (…) angeschlossen hät- ten, seien schon vor mehreren Jahren ums Leben gekommen, die Eltern und ein anderer Onkel hätten ihre Freiheitsstrafen verbüsst, soweit die Ver- fahren nicht eingestellt worden seien, und die Eltern seien schon seit Jah- ren nicht mehr politisch aktiv. Betreffend den Vater sei zwar noch ein Sach- beschädigungsverfahren hängig, aber er sei dazu bereits einvernommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung seiner Familienangehörigen hätten. Auch er selber weise ein sehr niederschwelliges politisches Profil auf, zumal er erklärt habe, er sei abgesehen von der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und den Ak- tivitäten in den sozialen Medien nicht politisch aktiv gewesen und habe zu- vor noch nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat unmöglich oder unzumutbar erschwert worden wäre, und die Furcht, wegen des familiären Umfelds von Reflexverfolgung betroffen zu werden, erscheine unbegründet. Die geltend gemachten Dis- kriminierungen, welche er infolge seiner kurdischen Ethnie erlebt habe, seien ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 6.2 In der Beschwerde wird (den Beschwerdeführer betreffend) entgegnet, die Annahme des SEM, er habe die Strafverfolgung bewusst provoziert, sei falsch. Er habe in den Posts seine Meinung geäussert und seinen Ärger über den türkischen Staat ausgedrückt. Das behördliche Interesse an sei- ner Person überrasche angesichts der politischen Tätigkeit der Eltern und weiterer Verwandten nicht. Auch die Aufforderung an den Vater zu Spitzel- tätigkeiten, die Drohung mit dem Tod sowie das den Vater betreffende, lau- fende Strafverfahren und der Auslandaufenthalt seien zu berücksichtigen. Das Vertrauen des SEM in die türkische Justiz sei unbegründet; denn diese sei befangen und von der Politik abhängig, weshalb kein faires Verfahren zu erwarten sei. Gegen den Beschwerdeführer sei inzwischen ein Haftbe- fehl erlassen worden, und der türkische Anwalt versuche, Einsicht in wei- tere Ermittlungsakten zu erhalten. Das Strafverfahren sei mutmasslich die Folge davon, dass der Vater des Beschwerdeführers die Spitzeltätigkeit verweigert habe. Zudem sei dem Staat die Familie des Beschwerdeführers bekannt. Der Beschwerdeführer vertrete ebenfalls die Ideologie der (…) und der (…) und habe an Veranstaltungen teilgenommen. Personen, ge- gen die ein Verfahren mit Terrorbezug hängig sei, seien registriert, weshalb der Beschwerdeführer der Verfolgung nicht innerstaatlich ausweichen
D-1859/2024 Seite 7 könnte. Er könne nicht mehr in der Türkei leben, da er dort einem unerträg- lichen psychischen Druck ausgesetzt sei und begründete Angst vor Verfol- gung habe.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Razzien durch die Behörden (letzt- mals im Jahr […]), Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und einen allgemeinen psychischen Druck aufgrund seiner familiären Her- kunft verweist, ist festzustellen, dass es diesen Vorbringen insbesondere an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität sowie einem ge- nügenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Juli (…) fehlt, zumal der Beschwerdeführer erklärt hat, er habe nach dem Um- zug nach D._______ ein normales Leben geführt (vgl. A11 F50). Der Be- schwerdeführer war vor der Ausreise aus der Türkei auch keinen anderen konkreten und gegen ihn persönlich gerichteten Behelligungen ausgesetzt, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den angeblich im Januar (…) an seinen Vater gerichteten Drohungen seitens des Geheimdienstes. Er gab vielmehr zu Protokoll, vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts geschehen (vgl. A11 F52). Das Bestehen einer asylrelevanten Vorverfol- gung beziehungsweise einer im Ausreisezeitpunkt begründeten und asyl- relevanten Verfolgungsfurcht ist damit zu verneinen.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer kann auch keine begründete Furcht vor zu- künftiger Reflexverfolgung (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit seinen Verwandten zuerkannt werden. Da er bisher im Zusammenhang mit seinen der (…) nahestehen- den Verwandten keiner gezielten und ernsthaften Verfolgung ausgesetzt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass dies künftig der Fall sein wird, zumal die fraglichen Verwandten schon lange verstorben respektive nicht mehr politisch aktiv sind und nicht mehr im Visier der Behörden stehen. Auch eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Eltern ist als unwahrscheinlich zu erachten, da die Eltern ebenfalls schon länger nicht mehr politisch aktiv, deren frühere Aktivitäten als niederschwellig zu erach- ten und ihre Strafverfahren wegen (…)-Unterstützung längst abgeschlos- sen sind. Betreffend den Vater ist zwar noch ein Sachbeschädigungsver- fahren hängig, aber dieses weist keinen ersichtlichen politischen Aspekt auf, und der Vater wurde in diesem Zusammenhang bereits einvernommen und ohne Auflagen wieder freigelassen (vgl. dazu auch das datumsgleiche Urteil D-1853/2024 E. 7.1, 7.3 und 7.4), was auf ein geringes staatliches Verfolgungsinteresse hinweist. Die Weigerung seines Vaters, als Spitzel für
D-1859/2024 Seite 8 die Behörden zu arbeiten, respektive die damit angeblich verbundenen Drohungen durch den Geheimdienst vermögen schliesslich ebenfalls keine relevante Reflexverfolgungsfurcht zu begründen, da aufgrund der Akten- lage davon auszugehen ist, dass es sich bei den Drohungen um blosse Einschüchterungsversuche handelt (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-1853/2024 E. 7.5).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er müsse aufgrund eines oder mehrerer gegen ihn nach der Ausreise eingeleiteten Ermittlungsver- fahren(s) mit zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rech- nen.
E. 7.3.1 Hinsichtlich des beziehungsweise der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist Folgendes festzustellen: Den einge- reichten Dokumenten zufolge wird gegen den Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit Facebook-Posts vom Juli (…) wegen Verdachts auf Pro- paganda für eine Terrororganisation ermittelt. Dabei sollen namentlich die fraglichen Social Media-Konten näher untersucht und abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer Verbindungen zur (…) aufweist (vgl. dazu das Schreiben des Staatsanwalts vom […]). Da die Behörden den Beschwer- deführer am gemeldeten Wohnsitz nicht erreichen konnten, erging den Ak- ten zufolge am (…) ein Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, wel- cher mit Entscheid vom (…) genehmigt wurde. Spätere Dokumente betref- fend dieses (oder andere) Verfahren sind nicht aktenkundig. Damit ist fest- zustellen, dass dieses Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hin- ausgekommen ist und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch kein Haftbefehl vorliegt. Im Übrigen fehlt auch der eigentliche Vorführ- befehl; aktenkundig sind wie erwähnt lediglich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls sowie die Genehmigung des Antrags durch den Frie- densstrafrichter. Im heutigen Zeitpunkt ist somit gänzlich offen, ob es über- haupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und ei- ner rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Verurteilung oder gar einer (unbeding- ten) Haftstrafe enden (vgl. dazu das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4).
E. 7.3.2 Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu ver- teidigen und sich zum wahren Hintergrund der Facebook-Posts zu
D-1859/2024 Seite 9 äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um ein absichtlich provoziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz han- delt. Für diese Vermutung spricht insbesondere die Tatsache, dass – genau wie im Falle seines Bruders J._______ – die fraglichen Facebook-Posts allesamt vom Juli (…) stammen und damit eine verdächtige Nähe zum Aus- reisezeitpunkt aufweisen. Der Beschwerdeführer räumte denn auf Vorhalt auch ein, er habe erst ab Juli (…) politisch gefärbte Posts auf Facebook geteilt respektive veröffentlicht (vgl. A11 F68). Ferner fällt auf, dass in den eingereichten Dokumenten als Deliktsort «Izmir» genannt wird und dem- entsprechend – wie auch im Falle seines Bruders J._______ – die Staats- anwaltschaft K._______ gegen ihn ermittelt. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist aber davon auszugehen, dass er sich zwar durch- aus an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten hat ([…]), aber nie in K._______ (vgl. A11 F8, F16 f., F28). Im Weiteren liegt angesichts des- sen, dass der türkische Anwalt dem Beschwerdeführer offenbar schon An- fang September (…) mitteilen konnte, es sei wegen seiner Facebook-Posts ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. A11 F36 ff.), der Schluss nahe, dass der Anwalt die Verfahrenseröffnung geradezu erwartet und sich aktiv bei den Behörden erkundigt hat. Aufgrund des Gesagten ist daher nicht auszuschliessen, dass die inkriminierenden Facebook-Posts gar nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Drittpersonen generiert wurden, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu provozieren, auf wel- ches er im Asylverfahren verweisen kann. Mit dem Verweis auf Aktivitäten von Drittpersonen stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine valable Exkulpationsmöglichkeit zur Verfügung.
E. 7.3.3 Es gibt sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betrof- fen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Koodinations- urteil vom 8. November 2024, a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Die fraglichen Face- book-Beiträge können grundsätzlich durchaus als Gutheissung des gewalt- samen, bewaffneten Kampfes der (…) respektive der der PKK nahestehen- den (syrisch-kurdischen) (…) gegen die türkischen Sicherheitskräfte inter- pretiert werden, weshalb die Einleitung des Verfahrens jedenfalls nicht von vornherein als rechtsstaatlich illegitim zu erachten ist. Der bisherige Ver- fahrensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwer- deführer ein unfaires Strafverfahren droht. Ausserdem ist die Wahrschein- lichkeit, dass es in diesem Verfahren zu einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe kommt, wie erwähnt generell äusserst gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Wahrscheinlichkeit aufgrund individueller
D-1859/2024 Seite 10 Merkmale des Beschwerdeführers massgeblich erhöht wird; denn er ist strafrechtlich unbescholten und hat sich bisher politisch nicht exponiert (vgl. A11 F73 und F58). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weist im Übrigen nichts darauf hin, dass es sich bei der Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn um die Umsetzung der seinem Vater gegenüber ge- äusserten Drohungen handelt.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Er- mittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbe- gründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich er- scheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.
E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung im September (…) verweist (vgl. A11 F79 und 85) ist festzustellen, dass er sich damit nicht in einer Art und Weise öffentlich ex- poniert hat, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Be- stand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher da- von ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimat- lichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person na- mentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Ur- teile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21). Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der gel- tend gemachten Teilnahme an einer Protestkundgebung erfahren hätten. Dieses Vorbringen ist daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
D-1859/2024 Seite 12 Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssi- tuation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschver- such im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an keinen relevanten gesund- heitlichen Problemen, verfügt über eine Ausbildung im Tourismusbereich und mehrjährige Arbeitserfahrung in der Gastronomie, in einer Fabrik und auf dem Bau. Damit ist ihm die wirtschaftliche Reintegration ungeachtet allfälliger erneuter, ethnisch bedingter Diskriminierungen ohne weiteres zu- zumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall von sei- nen zahlreichen, am Herkunftsort sowie in anderen Regionen der Türkei lebenden Verwandten (namentlich mehrere Onkel und Tanten sowie Gros- seltern) unterstützt und – zumindest anfänglich – auch beherbergt würde. Überdies kann er mit seinen Eltern und Geschwistern, deren Beschwerden mit datumsgleichen Urteilen D-1853/2024 und D-1855/2024 ebenfalls ab- gewiesen wurden, ins Heimatland zurückkehren, was ihm die Reintegra- tion erleichtern dürfte. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 25. März 2024 wird ein Aufwand von total 12.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist entsprechend den Ausfüh- rungen in der Zwischenverfügung vom 16. April 2024 zu der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung auf Fr. 150.– zu kürzen. Da die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers in ihren jeweiligen Be- schwerdeverfahren (vgl. D-1853/2024 und D-1855/2024) dieselbe Be- schwerde eingereicht haben und in deren Verfahren ebenfalls abweisende Urteile ergehen, erscheint es gerechtfertigt, das amtliche Honorar auf alle drei Beschwerdeverfahren gleichmässig aufzuteilen. Demnach ist der amt- lichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegen- den Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 629.55 zuzusprechen.
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E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 16. April 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver- fahrenskosten erhoben.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8–
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Derya Özgül, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 629.55 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1859/2024 Urteil vom 12. Mai 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 9. August 2023 statt. Am 21. September 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde, stamme ursprünglich aus B._______ und habe zuletzt in C._______ (bei D._______) gelebt. Seine (Gross-)Familie werde seit Jahrzehnten von den Behörden unterdrückt. Ein Onkel sei in den 90er Jahren in die Berge geflohen, worauf der Druck zugenommen habe. Ein Cousin sei im Jahr (...) oder (...) getötet worden, und dessen Schwester sei seit ungefähr drei Jahren verschwunden. Ein anderer Onkel sei aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und im Jahr (...) freigelassen worden. Es gebe auch noch weitere politisch aktive Verwandte, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Die Polizei habe immer wieder Razzien bei ihnen zuhause durchgeführt, letztmals im Jahr (...). Er habe fast seine gesamte Kindheit ohne Vater verbracht, weil dieser in Haft gewesen sei. Auch seine Mutter sei inhaftiert gewesen. Sie habe zudem im Jahr (...) aus politischen Gründen ihre Stelle beim Bürgermeisteramt in C._______ verloren. Aufgrund der Unterdrückung seien sie mehrmals umgezogen, unter anderem nach E._______, wo sie als Kurden diskriminiert worden seien und keine Mietwohnung gefunden hätten. Schliesslich seien sie nach C._______ (bei D._______) gezogen und hätten dort ein normales Leben geführt. Eines Tages sei jedoch sein Vater aufgegriffen und vernommen worden. Anschliessend habe der Geheimdienst versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren. Sie hätten seinem Vater gedroht, wenn er sich weigere, würden sie seine Familie umbringen. Aus diesen Gründen seien er und seine Familienangehörigen (F._______, geb. [...], G._______, geb. [...], H._______, geb. [...], I._______, geb. [...] [alle N {...}, vgl. D-1853/2024] und J._______, geb. [...] [N {...}, vgl. D-1855/2024]) am (...) aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer fügte an, er sei in der Türkei nicht politisch tätig gewesen, er habe nur ab und zu Sachen auf Facebook gepostet. Anfang September (...) habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert oder getötet zu werden, insbesondere aufgrund der Drohungen, die sein Vater erhalten habe. Zudem könne er seiner kurdischen Ethnie wegen in der Türkei sein Berufsfeld nicht frei wählen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein Foto seines Führerscheins, Ausdrucke von Social Media-Posts vom Juli (...), ein Schreiben des Staatsanwaltes an die Direktion für Terrorismusbekämpfung vom (...) (Kopie) sowie einen UYAP-Ausdruck zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 25. März 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen (je in Kopie) eine Vollmacht vom 5. März 2024, die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 11. März 2024, eine Honorarnote vom 25. März 2024, ein Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) sowie die Genehmigung dieses Antrags vom (...) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Beschwerdeanträge) wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Da von Amtes wegen nicht festgestellt werden kann, dass die angefochtene Verfügung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet, und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint, ist der Kassationsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen - das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise - Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, offenbar seien im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien ein oder mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden. Ein Vorführ- oder Haftbefehl sei jedoch noch nicht erlassen worden, weshalb das Risiko einer Verhaftung im Falle der Wiedereinreise gering sei. Ein Gerichtsverfahren sei auch noch nicht eröffnet worden. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden in der Türkei oftmals in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt. Daher sei im jetzigen Zeitpunkt offen, ob es in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde. Im Weiteren falle auf, dass die Facebook-Beiträge sowie die Einleitung der Ermittlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz stünden. Die Facebook-Beiträge erweckten zudem nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein politischer Aktivist sei, und sie seien überdies nicht auf grosse Resonanz gestossen. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgung bewusst provoziert oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu kreieren. Demnach wäre er bei einer allfälligen Festnahme zwecks Einvernahme auch in der Lage, weitergehende Nachteile wie beispielsweise eine Anklageerhebung oder gar Verurteilung zu einer längeren, unbedingten Freiheitsstrafe abzuwenden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Vorbringen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu befürchten habe. Seine angebliche Herkunft aus einer oppositionellen Familie vermöge an daran nichts zu ändern. Die Familienangehörigen, welche sich der (...) angeschlossen hätten, seien schon vor mehreren Jahren ums Leben gekommen, die Eltern und ein anderer Onkel hätten ihre Freiheitsstrafen verbüsst, soweit die Verfahren nicht eingestellt worden seien, und die Eltern seien schon seit Jahren nicht mehr politisch aktiv. Betreffend den Vater sei zwar noch ein Sachbeschädigungsverfahren hängig, aber er sei dazu bereits einvernommen und anschliessend wieder freigelassen worden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung seiner Familienangehörigen hätten. Auch er selber weise ein sehr niederschwelliges politisches Profil auf, zumal er erklärt habe, er sei abgesehen von der Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und den Aktivitäten in den sozialen Medien nicht politisch aktiv gewesen und habe zuvor noch nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat unmöglich oder unzumutbar erschwert worden wäre, und die Furcht, wegen des familiären Umfelds von Reflexverfolgung betroffen zu werden, erscheine unbegründet. Die geltend gemachten Diskriminierungen, welche er infolge seiner kurdischen Ethnie erlebt habe, seien ebenfalls nicht asylrelevant. 6.2 In der Beschwerde wird (den Beschwerdeführer betreffend) entgegnet, die Annahme des SEM, er habe die Strafverfolgung bewusst provoziert, sei falsch. Er habe in den Posts seine Meinung geäussert und seinen Ärger über den türkischen Staat ausgedrückt. Das behördliche Interesse an seiner Person überrasche angesichts der politischen Tätigkeit der Eltern und weiterer Verwandten nicht. Auch die Aufforderung an den Vater zu Spitzeltätigkeiten, die Drohung mit dem Tod sowie das den Vater betreffende, laufende Strafverfahren und der Auslandaufenthalt seien zu berücksichtigen. Das Vertrauen des SEM in die türkische Justiz sei unbegründet; denn diese sei befangen und von der Politik abhängig, weshalb kein faires Verfahren zu erwarten sei. Gegen den Beschwerdeführer sei inzwischen ein Haftbefehl erlassen worden, und der türkische Anwalt versuche, Einsicht in weitere Ermittlungsakten zu erhalten. Das Strafverfahren sei mutmasslich die Folge davon, dass der Vater des Beschwerdeführers die Spitzeltätigkeit verweigert habe. Zudem sei dem Staat die Familie des Beschwerdeführers bekannt. Der Beschwerdeführer vertrete ebenfalls die Ideologie der (...) und der (...) und habe an Veranstaltungen teilgenommen. Personen, gegen die ein Verfahren mit Terrorbezug hängig sei, seien registriert, weshalb der Beschwerdeführer der Verfolgung nicht innerstaatlich ausweichen könnte. Er könne nicht mehr in der Türkei leben, da er dort einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt sei und begründete Angst vor Verfolgung habe. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer auf Razzien durch die Behörden (letztmals im Jahr [...]), Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und einen allgemeinen psychischen Druck aufgrund seiner familiären Herkunft verweist, ist festzustellen, dass es diesen Vorbringen insbesondere an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität sowie einem genügenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Juli (...) fehlt, zumal der Beschwerdeführer erklärt hat, er habe nach dem Umzug nach D._______ ein normales Leben geführt (vgl. A11 F50). Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus der Türkei auch keinen anderen konkreten und gegen ihn persönlich gerichteten Behelligungen ausgesetzt, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den angeblich im Januar (...) an seinen Vater gerichteten Drohungen seitens des Geheimdienstes. Er gab vielmehr zu Protokoll, vor der Ausreise sei ihm persönlich nichts geschehen (vgl. A11 F52). Das Bestehen einer asylrelevanten Vorverfolgung beziehungsweise einer im Ausreisezeitpunkt begründeten und asylrelevanten Verfolgungsfurcht ist damit zu verneinen. 7.2 Dem Beschwerdeführer kann auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. sowie E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H.) im Zusammenhang mit seinen Verwandten zuerkannt werden. Da er bisher im Zusammenhang mit seinen der (...) nahestehenden Verwandten keiner gezielten und ernsthaften Verfolgung ausgesetzt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass dies künftig der Fall sein wird, zumal die fraglichen Verwandten schon lange verstorben respektive nicht mehr politisch aktiv sind und nicht mehr im Visier der Behörden stehen. Auch eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Eltern ist als unwahrscheinlich zu erachten, da die Eltern ebenfalls schon länger nicht mehr politisch aktiv, deren frühere Aktivitäten als niederschwellig zu erachten und ihre Strafverfahren wegen (...)-Unterstützung längst abgeschlossen sind. Betreffend den Vater ist zwar noch ein Sachbeschädigungsverfahren hängig, aber dieses weist keinen ersichtlichen politischen Aspekt auf, und der Vater wurde in diesem Zusammenhang bereits einvernommen und ohne Auflagen wieder freigelassen (vgl. dazu auch das datumsgleiche Urteil D-1853/2024 E. 7.1, 7.3 und 7.4), was auf ein geringes staatliches Verfolgungsinteresse hinweist. Die Weigerung seines Vaters, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten, respektive die damit angeblich verbundenen Drohungen durch den Geheimdienst vermögen schliesslich ebenfalls keine relevante Reflexverfolgungsfurcht zu begründen, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es sich bei den Drohungen um blosse Einschüchterungsversuche handelt (vgl. dazu das datumsgleiche Urteil D-1853/2024 E. 7.5). 7.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er müsse aufgrund eines oder mehrerer gegen ihn nach der Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahren(s) mit zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 7.3.1 Hinsichtlich des beziehungsweise der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist Folgendes festzustellen: Den eingereichten Dokumenten zufolge wird gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Facebook-Posts vom Juli (...) wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt. Dabei sollen namentlich die fraglichen Social Media-Konten näher untersucht und abgeklärt werden, ob der Beschwerdeführer Verbindungen zur (...) aufweist (vgl. dazu das Schreiben des Staatsanwalts vom [...]). Da die Behörden den Beschwerdeführer am gemeldeten Wohnsitz nicht erreichen konnten, erging den Akten zufolge am (...) ein Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, welcher mit Entscheid vom (...) genehmigt wurde. Spätere Dokumente betreffend dieses (oder andere) Verfahren sind nicht aktenkundig. Damit ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen ist und entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers auch kein Haftbefehl vorliegt. Im Übrigen fehlt auch der eigentliche Vorführbefehl; aktenkundig sind wie erwähnt lediglich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls sowie die Genehmigung des Antrags durch den Friedensstrafrichter. Im heutigen Zeitpunkt ist somit gänzlich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). 7.3.2 Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Facebook-Posts zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um ein absichtlich provoziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Für diese Vermutung spricht insbesondere die Tatsache, dass - genau wie im Falle seines Bruders J._______ - die fraglichen Facebook-Posts allesamt vom Juli (...) stammen und damit eine verdächtige Nähe zum Ausreisezeitpunkt aufweisen. Der Beschwerdeführer räumte denn auf Vorhalt auch ein, er habe erst ab Juli (...) politisch gefärbte Posts auf Facebook geteilt respektive veröffentlicht (vgl. A11 F68). Ferner fällt auf, dass in den eingereichten Dokumenten als Deliktsort «Izmir» genannt wird und dementsprechend - wie auch im Falle seines Bruders J._______ - die Staatsanwaltschaft K._______ gegen ihn ermittelt. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ist aber davon auszugehen, dass er sich zwar durchaus an verschiedenen Orten in der Türkei aufgehalten hat ([...]), aber nie in K._______ (vgl. A11 F8, F16 f., F28). Im Weiteren liegt angesichts dessen, dass der türkische Anwalt dem Beschwerdeführer offenbar schon Anfang September (...) mitteilen konnte, es sei wegen seiner Facebook-Posts ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. A11 F36 ff.), der Schluss nahe, dass der Anwalt die Verfahrenseröffnung geradezu erwartet und sich aktiv bei den Behörden erkundigt hat. Aufgrund des Gesagten ist daher nicht auszuschliessen, dass die inkriminierenden Facebook-Posts gar nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Drittpersonen generiert wurden, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu provozieren, auf welches er im Asylverfahren verweisen kann. Mit dem Verweis auf Aktivitäten von Drittpersonen stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine valable Exkulpationsmöglichkeit zur Verfügung. 7.3.3 Es gibt sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Koodinationsurteil vom 8. November 2024, a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Die fraglichen Facebook-Beiträge können grundsätzlich durchaus als Gutheissung des gewaltsamen, bewaffneten Kampfes der (...) respektive der der PKK nahestehenden (syrisch-kurdischen) (...) gegen die türkischen Sicherheitskräfte interpretiert werden, weshalb die Einleitung des Verfahrens jedenfalls nicht von vornherein als rechtsstaatlich illegitim zu erachten ist. Der bisherige Verfahrensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren droht. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass es in diesem Verfahren zu einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe kommt, wie erwähnt generell äusserst gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Wahrscheinlichkeit aufgrund individueller Merkmale des Beschwerdeführers massgeblich erhöht wird; denn er ist strafrechtlich unbescholten und hat sich bisher politisch nicht exponiert (vgl. A11 F73 und F58). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weist im Übrigen nichts darauf hin, dass es sich bei der Eröffnung eines Verfahrens gegen ihn um die Umsetzung der seinem Vater gegenüber geäusserten Drohungen handelt. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich er-scheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann auf die einmalige Teilnahme an einer Kundgebung im September (...) verweist (vgl. A11 F79 und 85) ist festzustellen, dass er sich damit nicht in einer Art und Weise öffentlich exponiert hat, die den Eindruck erweckt, dass er zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte, und aufgrund welcher davon ausgegangen werden müsste, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 und D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 7.21). Es bestehen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der geltend gemachten Teilnahme an einer Protestkundgebung erfahren hätten. Dieses Vorbringen ist daher flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer leidet den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Problemen, verfügt über eine Ausbildung im Tourismusbereich und mehrjährige Arbeitserfahrung in der Gastronomie, in einer Fabrik und auf dem Bau. Damit ist ihm die wirtschaftliche Reintegration ungeachtet allfälliger erneuter, ethnisch bedingter Diskriminierungen ohne weiteres zuzumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall von seinen zahlreichen, am Herkunftsort sowie in anderen Regionen der Türkei lebenden Verwandten (namentlich mehrere Onkel und Tanten sowie Grosseltern) unterstützt und - zumindest anfänglich - auch beherbergt würde. Überdies kann er mit seinen Eltern und Geschwistern, deren Beschwerden mit datumsgleichen Urteilen D-1853/2024 und D-1855/2024 ebenfalls abgewiesen wurden, ins Heimatland zurückkehren, was ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 25. März 2024 wird ein Aufwand von total 12.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 13.60 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist entsprechend den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 16. April 2024 zu der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen. Da die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers in ihren jeweiligen Beschwerdeverfahren (vgl. D-1853/2024 und D-1855/2024) dieselbe Beschwerde eingereicht haben und in deren Verfahren ebenfalls abweisende Urteile ergehen, erscheint es gerechtfertigt, das amtliche Honorar auf alle drei Beschwerdeverfahren gleichmässig aufzuteilen. Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 629.55 zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Derya Özgül, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 629.55 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: