Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 15. März 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dem Gesuch legte er seine türkische Identitätskarte bei. B. Ein Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 16. März 2021 ergab, dass ein Visaantrag des Beschwerdeführers am 12. Septem- ber 2017 durch die französische Vertretung in Ankara abgelehnt worden war. Dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Ver- waltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenz- wachtkorps (IPAS-GWK) zufolge bestand ein vom 21. September 2020 bis zum 20. März 2023 gültiges Einreiseverbot in die Schweiz. C. C.a Am 17. März 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsver- tretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. Am 24. März 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. E. E.a Am 7. April 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie im Wesentlichen aus, dass er im Dorf C._______ in der Provinz Adiyaman geboren und mehrheitlich dort aufgewachsen sei. Später sei er mit seinen Eltern und (…) Brüdern umgezogen. Er habe 2018/2019 das Gymnasium in C._______ abgeschlossen und sich danach auf das Studium vorbereitet. Daneben habe er als (…) in einem (…) gearbeitet. 2017 habe er einen
D-3131/2021 Seite 3 Visumsantrag für Frankreich gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. 2020 sei er zuerst in Serbien und im September 2020 für kurze Zeit in der Schweiz gewesen. Danach habe er sich rund drei Monate in Istanbul auf- gehalten und sei nach einem kurzen Aufenthalt in seinem Heimatdorf am
7. März 2021 aus der Türkei ausgereist. E.c Zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer zusammenfas- send dar, dass seine Probleme anlässlich der Wahlen 2014 angefangen hätten, als er seine Partei unterstützt habe. Er sei als Jugendlicher Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) gewesen. Während der Wahlen habe er Essen und Trinken verteilt sowie Kandidaten bei Hausbesuchen begleitet, um den interessierten Personen die HDP und deren Tätigkeiten vorzustellen. Anlässlich der Wahlen 2019 habe er sich in derselben Weise engagiert. Ferner habe er an sämtlichen Newroz-Feierlichkeiten und verschiedenen Kundgebungen in C._______ und D._______ teilgenommen. Zweimal sei er nach der Schule von Poli- zisten in Zivil angehalten und verbal bedroht worden. Aus diesem Grund habe er die Schule gewechselt. Im Frühling 2015 sei er erneut von Polizis- ten des Gendarmerie-Postens verbal bedroht und auch gestossen worden. 2017 seien E._______ und F._______, zwei als Staatsagenten und Dorf- beschützer bekannte Personen, zu ihm gekommen und hätten von ihm ver- langt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Im Frühling 2019 sei er von fünf Personen, wovon sich eine als ein Divisionskommandant vorgestellt habe, erneut unter Druck gesetzt worden als Spitzel tätig zu werden. Nachdem er das Angebot ausgeschlagen habe, hätten sie Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen. Der Divisionskommandant habe hinzufügend gedroht, dass er veranlassen werde, dass er nach seinem Studium keine Arbeit fin- den werde. Ein weiteres Mal sei er von zwei Personen in ein Auto gezerrt und verprügelt worden. Er sei angesichts dieser Vorfälle unter starkem psy- chischem Druck gestanden und in der Folge ausgereist. F. F.a Mit Verfügung vom 13. April 2021 ordnete das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt und am
14. April 2021 wies es ihn dem Kanton G._______ zu. F.b Am 19. April 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
D-3131/2021 Seite 4 Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weg- gewiesen werden könne. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Ak- ten ausgehändigt. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 liess der Beschwer- deführer gegen die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei der Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewäh- ren sowie der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand ein- zusetzen. Mit der Beschwerde wurden nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 4. Juni 2021 (Beilage 1), eine Sendungsverfolgung (Beilage 2), eine Vollmacht vom 18. Juni 2021 (Beilage 3), verschiedene Auszüge aus Facebook und Instagram inklusive Übersetzungen (Beilage 4), eine Bestä- tigung der Mitgliedschaft bei der HDP und ein undatiertes Schreiben von H._______ (Beilagen 5 und 6), ein Bericht der Schweizerischen Flücht- lingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2018 über Gefährdung in der Türkei auf- grund Veröffentlichung kritischer Informationen in sozialen Medien (Bei- lage 7) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2021 (Beilage 8) ein- gereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 wurde das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung gutgeheissen und Advokat Ferhat Kizilkaya als amtlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Am 15. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deutschsprachige Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 5 und 6 ein.
D-3131/2021 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen. L. L.a Am 22. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter die Kopien eines Ge- richtsbeschlusses des 2. Strafgerichts D._______ in sonstiger Sache vom
8. Dezember 2021 und eines Haftbefehls vom selbigen Tag inklusive deut- scher Übersetzungen sowie eine Kostennote vom 22. Februar 2022 zu den Akten. L.b Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 informierte der Rechtsvertreter das Gericht, dass ein weiterer Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausge- stellt worden sei und legte eine Kopie desselben vom 26. Mai 2022 und eines Beschlusses in sonstiger Sache des 2. Strafgerichts D._______ vom gleichen Tag inklusive der deutschen Übersetzungen zu den Akten. Weiter reichte er erneut eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu den am 21. Juli 2021 und 5. Oktober 2023 eingereichten Beweismitteln. N. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehmlassung ein. O. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, eine Replik einzureichen. Am 5. Dezember 2023 und am 15. De- zember 2023 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung. Eine Replik wurde nicht eingereicht.
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
D-3131/2021 Seite 6 verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei ungenau respek- tive falsch festgestellt worden. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Die Rüge der ungenauen respektive falschen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den
D-3131/2021 Seite 7 wesentlichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt hat. In der Be- schwerde wird denn auch nicht weiter ausgeführt, welche Sachverhaltsele- mente falsch oder ungenau abgeklärt worden wären. Ferner erachtete es die an der Anhörung vom 7. April 2021 anwesende Rechtsvertretung eben- falls als nicht notwendig, weitere Themenbereiche abklären zu lassen oder ergänzende Fragen zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu stellen, sondern ging von dessen Vollständigkeit aus (vgl. SEM-Akte A17/26 F186-193).
E. 3.4 Nachdem sich die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel nicht angezeigt.
E. 4 Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 20. November 2023 Ge- legenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, reichte je- doch keine Replik ein. Er hatte – trotz unbeantwortetem Fristerstreckungs- gesuch vom 15. Dezember 2023 – seither reichlich Zeit, sich zu äussern sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Es kann davon ausge- gangen werden, dass dem Rechtsvertreter – mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – bekannt ist, dass verspätete, ausschlaggebende Parteivorbringen trotz Verspätung durch das Gericht berücksichtigt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2;
D-3131/2021 Seite 8 Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res- pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Fluchtmotive des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Seinen Vorbringen fehle es insgesamt an Real- kennzeichen, Aussagequalität und hinreichender Detailliertheit. Obwohl seine Schilderungen zu den Fluchtmotiven – die verbalen und physischen Belästigungen durch türkische Beamte – zahlreiche Wiedergaben von di- rekter und indirekter Rede beinhalten würden, habe er die Erzählungen
D-3131/2021 Seite 9 zum Vorfall im Frühling 2015 sowie demjenigen mit dem Zusammentreffen mit den Dorfschützern mit lediglich zwei respektive einem einzigen Satz umschrieben. Das Ereignis, als er in ein Auto gezerrt und zur Spitzel-tätig- keit gedrängt worden sei, habe er mit nur vier Sätzen geschildert. Insge- samt erwecke sein Aussageverhalten den Eindruck, dass er die Dialoge frei erfunden habe. Ferner sei es ihm nicht gelungen überzeugend darzu- legen, dass er sich innerhalb der HDP in einem solch prägnanten Mass engagiert hätte, dass er für die türkischen Behörden als Spitzel interessant gewesen wäre. Die Antworten zu seinem politischen Werdegang seien le- diglich allgemein, stichwortartig und unsubstanziiert ausgefallen. Zur Frage, an welchen Kundgebungen er teilgenommen habe, habe er auswei- chend und wenig konkret geantwortet. Aus seinen Teilnahmen an Newroz- Feierlichkeiten, wonach er «Feuer angezündet und sich amüsiert habe», lasse sich ebenfalls kein parteipolitisches Engagement erkennen. Von ei- ner Person, welche sich während mehrerer Jahre für eine Partei politisch betätigt haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie umfassend und detailliert über ihre Aktivitäten hätte berichten können. Überdies habe er sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Anwerbung zur Spitzeltätig- keit widersprochen und zuerst ausgeführt, erstmals 2015 für die Spitzeltä- tigkeit kontaktiert worden zu sein, um später zu erklären, erstmals 2017 diesbezüglich bedrängt worden zu sein. Aufgrund dieser Unglaubhaftig- keitselemente erweise sich die Anwerbung zur Spitzeltätigkeit als nicht überzeugend. Sodann bestehe zu seiner Entführung respektive zu den To- desdrohungen durch unbekannte Personen aufgrund seiner Weigerung als Spitzel tätig zu werden, kein Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, zumal er nach diesem Vorfall insgesamt noch fast ein Jahr in der Türkei geblieben respektive nach einem rund zweiwöchigen Auslandaufenthalt er- neut für ungefähr ein Jahr in die Türkei zurückgekehrt sei.
E. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vor und nach seiner Einreise in die Schweiz öffentlich in den sozialen Me- dien kritisch gegenüber dem türkischen Regime geäussert. Solche Aktivi- täten würden in der Türkei oft zu Strafverfahren führen. Anhand der einge- reichten Mitgliedschaftsbestätigung der HDP und dem handschriftlichen Schreiben vom H._______ seien auch seine parteipolitischen Aktivitäten in der Türkei belegt. H._______ sei ein ehemaliger Bürgermeister von C._______, welcher (…) aus dem Amt entlassen worden sei. Nachdem man ihn verhaftet habe, habe sich die Situation für Mitglieder der HDP er- schwert. H._______ gehe in seinem Schreiben davon aus, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls verhaftet werde. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft und
D-3131/2021 Seite 10 detailliert dargelegt habe. Dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine Schil- derungen lediglich oberflächlich ausgefallen seien, sei zu entgegnen, dass es für junge Asylsuchende mit einem tiefen Bildungsstand typisch sei, dass deren Aussagen knapp und oberflächlich ausfielen. Daraus lasse sich je- doch nicht per se auf deren Unglaubhaftigkeit schliessen. Im Zusammen- hang mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ebenfalls sein junges Alter von (…) Jahren im Zeitpunkt der Ausreise zu berücksichtigen. Insgesamt wiesen seine Schilderungen verschiedene Realkennzeichen auf. So habe er etwa die konkreten Namen der beiden Dorfschützer nen- nen, den Divisionskommandanten sowie die Prügelei beschreiben und so- mit seine Asylgründe nachvollziehbar sowie konsistent darlegen können. Da er die Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen ihn befürchte, wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben gefährdet. So- dann habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, weshalb auch Nachfluchtgründe vorhanden seien.
E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass es dem Be- schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder gelungen sei, seine politischen Aktivitäten für die HDP, noch die daraus angeblich resultierende staatliche Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Sein Vorbringen, sich bereits im Heimatland in den sozialen Medien re- gimekritisch geäussert zu haben, wirke nachgeschoben sowie unglaubhaft und es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Aktivtäten bereits in sei- ner Anhörung und nicht erst in der Beschwerde erwähnt hätte. Die einge- reichten Auszüge aus den sozialen Medien seien undatiert und mangels Quellenangaben im Internet auch nicht überprüfbar. Ausserdem seien seine Aktivitäten in den sozialen Medien nicht besonders umfangreich. Überdies gebe es auf Facebook unzählige Profile mit demselben Namen und sein Profilfoto sei auch nach einer Recherche im Internet nicht auffind- bar, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er durch die türkischen Behörden identifiziert worden sei. Bezüglich seiner vorgebrachten Mitglied- schaft bei der legalen Partei HDP sei festzustellen, dass eine solche nicht per se zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe. Die neu eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern.
E. 6.4.1 In der Eingabe vom 22. Februar 2022 wird festgehalten, dass ge- mäss den eingereichten Gerichtsdokumenten in der Türkei gegen den Be- schwerdeführer zwei Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation eingeleitet worden seien. In beiden Fällen sei ein Haft- befehl gegen ihn erlassen worden und ihm drohe gestützt auf Art. 7 Abs. 2
D-3131/2021 Seite 11 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren.
E. 6.4.2 Im Schreiben vom 5. Oktober 2023 wird ergänzt, die türkischen Be- hörden hätten zwischenzeitlich erfahren, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde und ihn mit Beschluss des Strafgerichts D._______ vom 26. Mai 2022 erneut zur Haft ausgeschrieben. Somit sei belegt, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe absitzen müsste.
E. 6.5 Die Vorinstanz wiederholt in der zweiten Vernehmlassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich in der Öffentlichkeit sowie in den sozialen Medien politisch engagiert und sich regimekritisch geäussert zu haben, als nachgeschoben zu werten sei. Die interne Dokumentenanalyse habe ferner ergeben, dass die eingereichten Gerichtsdokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. So seien wesentliche Angaben zur unterzeichnenden Person eines Dokuments nicht korrekt und sie könne das Dokument nicht ausgestellt haben. Ein anderes Dokument enthalte Angaben, die nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane ent- sprechen würden. Durch das Nachreichen gefälschter Beweismittel habe er in grober Weise seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfah- ren verletzt.
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst vorfluchtweise geltend, dass er in der Türkei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP sowie seiner politischen Tätigkeiten für diese Partei verfolgt worden sei. Im Ein- klang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen zu sei- nem politischen Engagement unsubstanziiert und wenig überzeugend aus- gefallen sind. Hierzu kann auf die stichhaltigen Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A28/10 S. 4-6). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach das Aussageverhalten von jungen Asylsuchenden mit tiefem Bildungsniveau oft oberflächlich ausfalle und dennoch glaubhaft sei, kann nicht gehört werden, zumal es dem Beschwerdeführer als ange- henden Universitätsstudenten durchaus möglich gewesen wäre, sich aus- führlich und differenziert zu seinen Problemen zu äussern (vgl. SEM- Akte17/26 F30). Obwohl in Anbetracht seiner Aussagen nicht gänzlich aus- geschlossen werden kann, dass er sich sporadisch für die Jugendfraktion der HDP engagiert hat, kann er jedoch keineswegs – wie von ihm behaup- tet – eine leitende Position innerhalb der Partei innegehabt und damit das
D-3131/2021 Seite 12 Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben (vgl. Beschwerde- schrift, Kap. 2 b S. 6). Ausserdem gelang es ihm nicht zu belegen, in der Türkei Mitglied der HDP gewesen zu sein. Beim eingereichten Dokument, welches seine Mitgliedschaft belegen soll, handelt es sich lediglich um eine Bestätigung eines Antrags zur Mitgliedschaft, welche überdies ein unklares Datum vom 18. März «202» aufweist. Ob es sich dabei um einen Schreib- fehler oder um ein bewusstes Weglassen der Jahreszahl handelt, kann of- fengelassen werden. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die- ser Antrag auf Mitgliedschaft frühstens 2020 eingereicht worden sein kann, weshalb sein Vorbringen, wonach er seit 2019 Mitglied dieser Partei war, nicht zutreffen kann. An dieser Einschätzung vermag auch das handschrift- liche – und als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende – Schreiben von H._______ nichts zu ändern (vgl. Beilagen 5 und 6 der Beschwerde). Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt wurde, erweist sich sein Vorbrin- gen bezüglich der Anwerbung als Spitzel als eher unwahrscheinlich und es ist ihm auch nicht gelungen darzulegen, dass er Mitglied der Partei sowie in einer leitenden Funktion tätig war, um über wichtige parteiinterne Infor- mationen verfügt haben zu können, die den türkischen Behörden von Nut- zen gewesen wären. Auch bei Wahrunterstellung ist kein kausaler Zusam- menhang zwischen den Anwerbungsversuchen respektive den damit ver- bundenen Bedrohungen und seiner Ausreise ersichtlich, zumal der letzt- malige Behördenkontakt im Herbst 2019 und dementsprechend ein gutes Jahr vor seiner Ausreise im März 2021 erfolgte (vgl. SEM-Akte A17/26 F163-166).
E. 7.1.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und physischen Angriffe 2014 und 2015, wonach er von Polizisten bedrängt worden war sowie die behördlichen Schikanen im Zusammenhang mit den Newroz-Fei- erlichkeiten (vgl. SEM-Akte A17/26, F110, F138-141, F144) gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen, ebenso wie die alevi- tische Religionszugehörigkeit dementsprechend nicht zur Flüchtlingsei- genschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme ei- ner Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei und Aleviten – auch unter Berücksich- tigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nach dem Gesagten nicht, glaubhaft darzutun, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist.
E. 7.3.1 Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde neu geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund von ihm geteilter regimekritischer Beiträge auf Facebook und Instagram eine Strafuntersuchung in der Türkei eingeleitet worden sei. In den Akten befinden sich je ein Beschluss in sons- tiger Sache des 2. Strafgerichts D._______ vom 25. November 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[…]), vom 8. Dezember 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[…]) und vom 26. Mai 2022 (sonstige Auftragsnum- mer 2022/[…]). Zudem liegen ein Haftbefehl vom 25. November 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[…]), vom 8. Dezember 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[…]) sowie vom 26. Mai 2022 (sonstige Aktennum- mer 2022/[…]) vor. Gemäss den eingereichten, in Kopie vorliegenden Ge- richtsakten wurde eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und er wird der «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG beschuldigt.
E. 7.3.2 Die Vorinstanz erkannte im Rahmen des Schriftenwechsels mehrere objektive Fälschungsmerkmale bei den auf Beschwerdeebene eingereich- ten Unterlagen. Die dazu erteilte Möglichkeit zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt unbenutzt. Die Frage der Echtheit der eingereichten Unterlagen kann vorliegend jedoch offen gelas- sen werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – selbst bei Wahrunter- stellung der Vorbringen nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszu- gehen ist.
E. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängi- gen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsiden- tenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB] sowie Propa- ganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem ATG) und kam da- bei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch in Kombi- nation – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen ge- mäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türki- schen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit
D-3131/2021 Seite 14 über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wo- bei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Ankla- geschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren res- pektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda).
E. 7.3.4 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Prä- sidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsver- fahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Vorausset- zungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zustän- dige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein straf- rechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verur- teilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Ver- urteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Me- dien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Ver- urteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante In- tensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).
E. 7.3.5 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Ge- richte nicht. Den Akten zufolge ist gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
D-3131/2021 Seite 15 eingeleitet worden (vgl. die als Beweismittel einreichten Beschlüsse in sonstiger Sache [E. 7.2.1 hiervor]). Eine Verurteilung sowie eine anschlies- sende Ausschöpfung aller (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzüge lie- gen zum heutigen Zeitpunkt dementsprechend nicht vor. Ferner weist der Beschwerdeführer weder ein besonderes politisches Profil auf, welches Anlass für begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in abseh- barer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylge- setzes geben würde (vgl. E. 7.1.1 hiervor), noch wurde er gemäss Akten- lage bisher strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahr- scheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Ermittlungsverfahren des Be- schwerdeführers zu einer Verurteilung führen werden und ihm eine flücht- lingsrechtlich relevante Strafe drohen könnte.
E. 7.4 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der ein- gereichten türkischen Gerichtsunterlagen – der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Teilen von Beiträgen auf Facebook und In- stagram bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hat provozieren wol- len. Einerseits wird erstmals in der Beschwerde erwähnt, er sei auf sozialen Medien tätig und habe sich darin regimekritisch geäussert. Anderseits fällt auf, dass er die ihm vorgeworfene Straftat am 24. September 2021 (suç tahiri) und mithin rund drei Monate nach dem Ergehen seines negativen Asylentscheids verübt haben will. Auch die türkischen Strafgerichte sind sich dessen bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen nach der Aus- reise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien und an Kund- gebungen politisch aktiv werden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu ver- schaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Es ist anzunehmen, dass diese Umstände bei einem allfälligen Anklage- verfahren oder einer Verurteilung durch die türkischen Gerichte berück- sichtigt werden.
E. 7.5 Schliesslich erweisen sich die auf Beschwerdeebene geltend gemach- ten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als unglaubhaft, zu- mal diesbezüglich weder Belege eingereicht werden noch ausgeführt wird, in welcher Form er sich in der Schweiz politisch betätigt haben soll.
E. 7.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-3131/2021 Seite 16 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-3131/2021 Seite 17 9.3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch
D-3131/2021 Seite 18 im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Feb- ruar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen – insbesondere gebrech- licher, behinderter, sonst beeinträchtigter sowie chronisch kranker Men- schen – gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Der junge und gesunde Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Gruppe vulnerabler Per- sonen. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und hat sich eigenen Aussagen zufolge vor seiner Ausreise auf sein Studium vorbereitet. Dane- ben sei er als (…) in einer (…) tätig gewesen. Seine finanzielle Lage sei gut gewesen und er habe für sich selber sorgen können. Zudem lebten seine Eltern, Geschwister sowie seine Onkel und Tanten in D._______ (vgl. SEM-Akte A17/26 F5, F10, F30-43, F44, F47, F51). Vor diesem Hinter- grund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Verwandten in der Tür- kei zu reintegrieren, eine Arbeit zu finden und er wird – zumindest in der ersten Zeit – bei seinen Eltern wohnen können, wo er bereits zuvor gelebt hat. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahr- scheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-3131/2021 Seite 19 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter, sonst beeinträchtigter sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Der junge und gesunde Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Gruppe vulnerabler Personen. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und hat sich eigenen Aussagen zufolge vor seiner Ausreise auf sein Studium vorbereitet. Daneben sei er als (...) in einer (...) tätig gewesen. Seine finanzielle Lage sei gut gewesen und er habe für sich selber sorgen können. Zudem lebten seine Eltern, Geschwister sowie seine Onkel und Tanten in D._______ (vgl. SEM-Akte A17/26 F5, F10, F30-43, F44, F47, F51). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Verwandten in der Türkei zu reintegrieren, eine Arbeit zu finden und er wird - zumindest in der ersten Zeit - bei seinen Eltern wohnen können, wo er bereits zuvor gelebt hat. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Januar 2022 E. 6.3; bestätigt in E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]).
D-3131/2021 Seite 13
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 12. Juli 2021 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3’130.– ein. Dabei machte er ei- nen Aufwand von 12.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 101.– geltend. Die Höhe der Auslagen und der aus- gewiesene Aufwand sind nicht grundsätzlich zu beanstanden. Der Aufwand für das Einreichen der drei Fristerstreckungsgesuche von insgesamt 45 Mi- nuten wird nicht vergütet. Der Betrag ist entsprechend zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) insgesamt auf Fr. 2'945.– (inklusive Ausgaben und Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3131/2021 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar in der Höhe von Fr. 2'945.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3131/2021 Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Ferhat Kizilkaya, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 15. März 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dem Gesuch legte er seine türkische Identitätskarte bei. B. Ein Treffer im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) vom 16. März 2021 ergab, dass ein Visaantrag des Beschwerdeführers am 12. September 2017 durch die französische Vertretung in Ankara abgelehnt worden war. Dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS-GWK) zufolge bestand ein vom 21. September 2020 bis zum 20. März 2023 gültiges Einreiseverbot in die Schweiz. C. C.a Am 17. März 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C.b Gleichentags zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. Am 24. März 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) statt. E. E.a Am 7. April 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie im Wesentlichen aus, dass er im Dorf C._______ in der Provinz Adiyaman geboren und mehrheitlich dort aufgewachsen sei. Später sei er mit seinen Eltern und (...) Brüdern umgezogen. Er habe 2018/2019 das Gymnasium in C._______ abgeschlossen und sich danach auf das Studium vorbereitet. Daneben habe er als (...) in einem (...) gearbeitet. 2017 habe er einen Visumsantrag für Frankreich gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. 2020 sei er zuerst in Serbien und im September 2020 für kurze Zeit in der Schweiz gewesen. Danach habe er sich rund drei Monate in Istanbul aufgehalten und sei nach einem kurzen Aufenthalt in seinem Heimatdorf am 7. März 2021 aus der Türkei ausgereist. E.c Zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, dass seine Probleme anlässlich der Wahlen 2014 angefangen hätten, als er seine Partei unterstützt habe. Er sei als Jugendlicher Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) gewesen. Während der Wahlen habe er Essen und Trinken verteilt sowie Kandidaten bei Hausbesuchen begleitet, um den interessierten Personen die HDP und deren Tätigkeiten vorzustellen. Anlässlich der Wahlen 2019 habe er sich in derselben Weise engagiert. Ferner habe er an sämtlichen Newroz-Feierlichkeiten und verschiedenen Kundgebungen in C._______ und D._______ teilgenommen. Zweimal sei er nach der Schule von Polizisten in Zivil angehalten und verbal bedroht worden. Aus diesem Grund habe er die Schule gewechselt. Im Frühling 2015 sei er erneut von Polizisten des Gendarmerie-Postens verbal bedroht und auch gestossen worden. 2017 seien E._______ und F._______, zwei als Staatsagenten und Dorfbeschützer bekannte Personen, zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er als Spitzel für sie arbeite. Im Frühling 2019 sei er von fünf Personen, wovon sich eine als ein Divisionskommandant vorgestellt habe, erneut unter Druck gesetzt worden als Spitzel tätig zu werden. Nachdem er das Angebot ausgeschlagen habe, hätten sie Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen. Der Divisionskommandant habe hinzufügend gedroht, dass er veranlassen werde, dass er nach seinem Studium keine Arbeit finden werde. Ein weiteres Mal sei er von zwei Personen in ein Auto gezerrt und verprügelt worden. Er sei angesichts dieser Vorfälle unter starkem psychischem Druck gestanden und in der Folge ausgereist. F. F.a Mit Verfügung vom 13. April 2021 ordnete das SEM an, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt und am 14. April 2021 wies es ihn dem Kanton G._______ zu. F.b Am 19. April 2021 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren sowie der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde wurden nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juni 2021 (Beilage 1), eine Sendungsverfolgung (Beilage 2), eine Vollmacht vom 18. Juni 2021 (Beilage 3), verschiedene Auszüge aus Facebook und Instagram inklusive Übersetzungen (Beilage 4), eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der HDP und ein undatiertes Schreiben von H._______ (Beilagen 5 und 6), ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Dezember 2018 über Gefährdung in der Türkei aufgrund Veröffentlichung kritischer Informationen in sozialen Medien (Beilage 7) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 28. Juni 2021 (Beilage 8) eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und Advokat Ferhat Kizilkaya als amtlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Am 15. Juli 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers deutschsprachige Übersetzungen der Beschwerdebeilagen 5 und 6 ein. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 liess sich die Vorinstanz vernehmen. L. L.a Am 22. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter die Kopien eines Gerichtsbeschlusses des 2. Strafgerichts D._______ in sonstiger Sache vom 8. Dezember 2021 und eines Haftbefehls vom selbigen Tag inklusive deutscher Übersetzungen sowie eine Kostennote vom 22. Februar 2022 zu den Akten. L.b Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 informierte der Rechtsvertreter das Gericht, dass ein weiterer Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei und legte eine Kopie desselben vom 26. Mai 2022 und eines Beschlusses in sonstiger Sache des 2. Strafgerichts D._______ vom gleichen Tag inklusive der deutschen Übersetzungen zu den Akten. Weiter reichte er erneut eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu den am 21. Juli 2021 und 5. Oktober 2023 eingereichten Beweismitteln. N. Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Vorinstanz eine zweite Vernehmlassung ein. O. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Replik einzureichen. Am 5. Dezember 2023 und am 15. Dezember 2023 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung. Eine Replik wurde nicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei ungenau respektive falsch festgestellt worden. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Rüge der ungenauen respektive falschen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den wesentlichen Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt hat. In der Beschwerde wird denn auch nicht weiter ausgeführt, welche Sachverhaltselemente falsch oder ungenau abgeklärt worden wären. Ferner erachtete es die an der Anhörung vom 7. April 2021 anwesende Rechtsvertretung ebenfalls als nicht notwendig, weitere Themenbereiche abklären zu lassen oder ergänzende Fragen zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu stellen, sondern ging von dessen Vollständigkeit aus (vgl. SEM-Akte A17/26 F186-193). 3.4 Nachdem sich die Rüge der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung als unbegründet erweist, ist eine Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel nicht angezeigt. 4. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 20. November 2023 Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, reichte jedoch keine Replik ein. Er hatte - trotz unbeantwortetem Fristerstreckungsgesuch vom 15. Dezember 2023 - seither reichlich Zeit, sich zu äussern sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Rechtsvertreter - mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - bekannt ist, dass verspätete, ausschlaggebende Parteivorbringen trotz Verspätung durch das Gericht berücksichtigt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen respektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Fluchtmotive des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Seinen Vorbringen fehle es insgesamt an Realkennzeichen, Aussagequalität und hinreichender Detailliertheit. Obwohl seine Schilderungen zu den Fluchtmotiven - die verbalen und physischen Belästigungen durch türkische Beamte - zahlreiche Wiedergaben von direkter und indirekter Rede beinhalten würden, habe er die Erzählungen zum Vorfall im Frühling 2015 sowie demjenigen mit dem Zusammentreffen mit den Dorfschützern mit lediglich zwei respektive einem einzigen Satz umschrieben. Das Ereignis, als er in ein Auto gezerrt und zur Spitzel-tätigkeit gedrängt worden sei, habe er mit nur vier Sätzen geschildert. Insgesamt erwecke sein Aussageverhalten den Eindruck, dass er die Dialoge frei erfunden habe. Ferner sei es ihm nicht gelungen überzeugend darzulegen, dass er sich innerhalb der HDP in einem solch prägnanten Mass engagiert hätte, dass er für die türkischen Behörden als Spitzel interessant gewesen wäre. Die Antworten zu seinem politischen Werdegang seien lediglich allgemein, stichwortartig und unsubstanziiert ausgefallen. Zur Frage, an welchen Kundgebungen er teilgenommen habe, habe er ausweichend und wenig konkret geantwortet. Aus seinen Teilnahmen an Newroz-Feierlichkeiten, wonach er «Feuer angezündet und sich amüsiert habe», lasse sich ebenfalls kein parteipolitisches Engagement erkennen. Von einer Person, welche sich während mehrerer Jahre für eine Partei politisch betätigt haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie umfassend und detailliert über ihre Aktivitäten hätte berichten können. Überdies habe er sich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Anwerbung zur Spitzeltätigkeit widersprochen und zuerst ausgeführt, erstmals 2015 für die Spitzeltätigkeit kontaktiert worden zu sein, um später zu erklären, erstmals 2017 diesbezüglich bedrängt worden zu sein. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente erweise sich die Anwerbung zur Spitzeltätigkeit als nicht überzeugend. Sodann bestehe zu seiner Entführung respektive zu den Todesdrohungen durch unbekannte Personen aufgrund seiner Weigerung als Spitzel tätig zu werden, kein Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, zumal er nach diesem Vorfall insgesamt noch fast ein Jahr in der Türkei geblieben respektive nach einem rund zweiwöchigen Auslandaufenthalt erneut für ungefähr ein Jahr in die Türkei zurückgekehrt sei. 6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vor und nach seiner Einreise in die Schweiz öffentlich in den sozialen Medien kritisch gegenüber dem türkischen Regime geäussert. Solche Aktivitäten würden in der Türkei oft zu Strafverfahren führen. Anhand der eingereichten Mitgliedschaftsbestätigung der HDP und dem handschriftlichen Schreiben vom H._______ seien auch seine parteipolitischen Aktivitäten in der Türkei belegt. H._______ sei ein ehemaliger Bürgermeister von C._______, welcher (...) aus dem Amt entlassen worden sei. Nachdem man ihn verhaftet habe, habe sich die Situation für Mitglieder der HDP erschwert. H._______ gehe in seinem Schreiben davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls verhaftet werde. Des Weiteren sei festzuhalten, dass er seine Fluchtgründe glaubhaft und detailliert dargelegt habe. Dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach seine Schilderungen lediglich oberflächlich ausgefallen seien, sei zu entgegnen, dass es für junge Asylsuchende mit einem tiefen Bildungsstand typisch sei, dass deren Aussagen knapp und oberflächlich ausfielen. Daraus lasse sich jedoch nicht per se auf deren Unglaubhaftigkeit schliessen. Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ebenfalls sein junges Alter von (...) Jahren im Zeitpunkt der Ausreise zu berücksichtigen. Insgesamt wiesen seine Schilderungen verschiedene Realkennzeichen auf. So habe er etwa die konkreten Namen der beiden Dorfschützer nennen, den Divisionskommandanten sowie die Prügelei beschreiben und somit seine Asylgründe nachvollziehbar sowie konsistent darlegen können. Da er die Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen ihn befürchte, wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben gefährdet. Sodann habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, weshalb auch Nachfluchtgründe vorhanden seien. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren weder gelungen sei, seine politischen Aktivitäten für die HDP, noch die daraus angeblich resultierende staatliche Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft darzulegen. Sein Vorbringen, sich bereits im Heimatland in den sozialen Medien regimekritisch geäussert zu haben, wirke nachgeschoben sowie unglaubhaft und es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Aktivtäten bereits in seiner Anhörung und nicht erst in der Beschwerde erwähnt hätte. Die eingereichten Auszüge aus den sozialen Medien seien undatiert und mangels Quellenangaben im Internet auch nicht überprüfbar. Ausserdem seien seine Aktivitäten in den sozialen Medien nicht besonders umfangreich. Überdies gebe es auf Facebook unzählige Profile mit demselben Namen und sein Profilfoto sei auch nach einer Recherche im Internet nicht auffindbar, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er durch die türkischen Behörden identifiziert worden sei. Bezüglich seiner vorgebrachten Mitgliedschaft bei der legalen Partei HDP sei festzustellen, dass eine solche nicht per se zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe. Die neu eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. 6.4 6.4.1 In der Eingabe vom 22. Februar 2022 wird festgehalten, dass gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten in der Türkei gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden seien. In beiden Fällen sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und ihm drohe gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. 6.4.2 Im Schreiben vom 5. Oktober 2023 wird ergänzt, die türkischen Behörden hätten zwischenzeitlich erfahren, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befinde und ihn mit Beschluss des Strafgerichts D._______ vom 26. Mai 2022 erneut zur Haft ausgeschrieben. Somit sei belegt, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Haftstrafe absitzen müsste. 6.5 Die Vorinstanz wiederholt in der zweiten Vernehmlassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich in der Öffentlichkeit sowie in den sozialen Medien politisch engagiert und sich regimekritisch geäussert zu haben, als nachgeschoben zu werten sei. Die interne Dokumentenanalyse habe ferner ergeben, dass die eingereichten Gerichtsdokumente mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. So seien wesentliche Angaben zur unterzeichnenden Person eines Dokuments nicht korrekt und sie könne das Dokument nicht ausgestellt haben. Ein anderes Dokument enthalte Angaben, die nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen würden. Durch das Nachreichen gefälschter Beweismittel habe er in grober Weise seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren verletzt. 7. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst vorfluchtweise geltend, dass er in der Türkei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP sowie seiner politischen Tätigkeiten für diese Partei verfolgt worden sei. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Schilderungen zu seinem politischen Engagement unsubstanziiert und wenig überzeugend ausgefallen sind. Hierzu kann auf die stichhaltigen Argumente der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A28/10 S. 4-6). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach das Aussageverhalten von jungen Asylsuchenden mit tiefem Bildungsniveau oft oberflächlich ausfalle und dennoch glaubhaft sei, kann nicht gehört werden, zumal es dem Beschwerdeführer als angehenden Universitätsstudenten durchaus möglich gewesen wäre, sich ausführlich und differenziert zu seinen Problemen zu äussern (vgl. SEM-Akte17/26 F30). Obwohl in Anbetracht seiner Aussagen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass er sich sporadisch für die Jugendfraktion der HDP engagiert hat, kann er jedoch keineswegs - wie von ihm behauptet - eine leitende Position innerhalb der Partei innegehabt und damit das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt haben (vgl. Beschwerdeschrift, Kap. 2 b S. 6). Ausserdem gelang es ihm nicht zu belegen, in der Türkei Mitglied der HDP gewesen zu sein. Beim eingereichten Dokument, welches seine Mitgliedschaft belegen soll, handelt es sich lediglich um eine Bestätigung eines Antrags zur Mitgliedschaft, welche überdies ein unklares Datum vom 18. März «202» aufweist. Ob es sich dabei um einen Schreibfehler oder um ein bewusstes Weglassen der Jahreszahl handelt, kann offengelassen werden. Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass dieser Antrag auf Mitgliedschaft frühstens 2020 eingereicht worden sein kann, weshalb sein Vorbringen, wonach er seit 2019 Mitglied dieser Partei war, nicht zutreffen kann. An dieser Einschätzung vermag auch das handschriftliche - und als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende - Schreiben von H._______ nichts zu ändern (vgl. Beilagen 5 und 6 der Beschwerde). Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt wurde, erweist sich sein Vorbringen bezüglich der Anwerbung als Spitzel als eher unwahrscheinlich und es ist ihm auch nicht gelungen darzulegen, dass er Mitglied der Partei sowie in einer leitenden Funktion tätig war, um über wichtige parteiinterne Informationen verfügt haben zu können, die den türkischen Behörden von Nutzen gewesen wären. Auch bei Wahrunterstellung ist kein kausaler Zusammenhang zwischen den Anwerbungsversuchen respektive den damit verbundenen Bedrohungen und seiner Ausreise ersichtlich, zumal der letztmalige Behördenkontakt im Herbst 2019 und dementsprechend ein gutes Jahr vor seiner Ausreise im März 2021 erfolgte (vgl. SEM-Akte A17/26 F163-166). 7.1.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und physischen Angriffe 2014 und 2015, wonach er von Polizisten bedrängt worden war sowie die behördlichen Schikanen im Zusammenhang mit den Newroz-Feierlichkeiten (vgl. SEM-Akte A17/26, F110, F138-141, F144) gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen, ebenso wie die alevitische Religionszugehörigkeit dementsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt in E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nach dem Gesagten nicht, glaubhaft darzutun, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden ist. 7.3 7.3.1 Im Rahmen des Schriftenwechsels wurde neu geltend gemacht, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund von ihm geteilter regimekritischer Beiträge auf Facebook und Instagram eine Strafuntersuchung in der Türkei eingeleitet worden sei. In den Akten befinden sich je ein Beschluss in sonstiger Sache des 2. Strafgerichts D._______ vom 25. November 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[...]), vom 8. Dezember 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[...]) und vom 26. Mai 2022 (sonstige Auftragsnummer 2022/[...]). Zudem liegen ein Haftbefehl vom 25. November 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[...]), vom 8. Dezember 2021 (sonstige Auftragsnummer 2021/[...]) sowie vom 26. Mai 2022 (sonstige Aktennummer 2022/[...]) vor. Gemäss den eingereichten, in Kopie vorliegenden Gerichtsakten wurde eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und er wird der «Propaganda für eine terroristische Organisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG beschuldigt. 7.3.2 Die Vorinstanz erkannte im Rahmen des Schriftenwechsels mehrere objektive Fälschungsmerkmale bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen. Die dazu erteilte Möglichkeit zur Stellungnahme liess der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt unbenutzt. Die Frage der Echtheit der eingereichten Unterlagen kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist. 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im kürzlich ergangenen Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss dem türkischen Strafgesetz [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss dem ATG) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda). 7.3.4 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 7.3.5 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Gerichte nicht. Den Akten zufolge ist gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (vgl. die als Beweismittel einreichten Beschlüsse in sonstiger Sache [E. 7.2.1 hiervor]). Eine Verurteilung sowie eine anschliessende Ausschöpfung aller (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzüge liegen zum heutigen Zeitpunkt dementsprechend nicht vor. Ferner weist der Beschwerdeführer weder ein besonderes politisches Profil auf, welches Anlass für begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes geben würde (vgl. E. 7.1.1 hiervor), noch wurde er gemäss Aktenlage bisher strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers zu einer Verurteilung führen werden und ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe drohen könnte. 7.4 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen - der Schluss naheliegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Teilen von Beiträgen auf Facebook und Instagram bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen ihn hat provozieren wollen. Einerseits wird erstmals in der Beschwerde erwähnt, er sei auf sozialen Medien tätig und habe sich darin regimekritisch geäussert. Anderseits fällt auf, dass er die ihm vorgeworfene Straftat am 24. September 2021 (suç tahiri) und mithin rund drei Monate nach dem Ergehen seines negativen Asylentscheids verübt haben will. Auch die türkischen Strafgerichte sind sich dessen bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehörigen nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Medien und an Kundgebungen politisch aktiv werden, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Es ist anzunehmen, dass diese Umstände bei einem allfälligen Anklageverfahren oder einer Verurteilung durch die türkischen Gerichte berücksichtigt werden. 7.5 Schliesslich erweisen sich die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als unglaubhaft, zumal diesbezüglich weder Belege eingereicht werden noch ausgeführt wird, in welcher Form er sich in der Schweiz politisch betätigt haben soll. 7.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter, sonst beeinträchtigter sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Der junge und gesunde Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Gruppe vulnerabler Personen. Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und hat sich eigenen Aussagen zufolge vor seiner Ausreise auf sein Studium vorbereitet. Daneben sei er als (...) in einer (...) tätig gewesen. Seine finanzielle Lage sei gut gewesen und er habe für sich selber sorgen können. Zudem lebten seine Eltern, Geschwister sowie seine Onkel und Tanten in D._______ (vgl. SEM-Akte A17/26 F5, F10, F30-43, F44, F47, F51). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Verwandten in der Türkei zu reintegrieren, eine Arbeit zu finden und er wird - zumindest in der ersten Zeit - bei seinen Eltern wohnen können, wo er bereits zuvor gelebt hat. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 12. Juli 2021 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 3'130.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 12.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 101.- geltend. Die Höhe der Auslagen und der ausgewiesene Aufwand sind nicht grundsätzlich zu beanstanden. Der Aufwand für das Einreichen der drei Fristerstreckungsgesuche von insgesamt 45 Minuten wird nicht vergütet. Der Betrag ist entsprechend zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) insgesamt auf Fr. 2'945.- (inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'945.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: