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D-8248/2025

D-8248/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 29. April 2025 fand die Personalienaufnahme statt und am

13. Mai 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgrün- den an. Am 16. Mai 2025 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund geltend, er sei kurdischer Ethnie und als jüngstes Kind einer fünfköpfigen Familie in (…) aufgewachsen. Er verfüge über einen universi- tären Bachelorabschluss in (…) und sei nebenbei in einem (…) tätig gewe- sen. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie ohne finanzielle Schwie- rigkeiten; sein Vater habe früher in der Schweiz gearbeitet und sich mit seinen Ersparnissen in der Türkei Immobilien gekauft. Er (der Beschwer- deführer) habe die Türkei am (…) illegal in einem LKW verlassen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er sodann geltend, er habe im Jahr (…) an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Als die Polizei die Veranstaltung mit Gewalt aufgelöst habe, habe er sich retten können, ohne dass seine Personalien aufgenommen worden seien. Als er seine Ab- schlussarbeit im Studium über das kurdische Volk hätte schreiben wollen, sei ihm dies von seinem Dozenten nicht gestattet worden. Nach Beendi- gung seines Bachelorstudiums habe er seine Zeit damit verbracht, Bücher zu lesen und sich mit zwei engen Freunden regelmässig zu akademischen Meetings über die kurdische Geschichte und Kultur zu treffen. Am (…) sei er auf dem Heimweg nach einem solchen Meeting von fünf zivil gekleideten Personen verschleppt und zehn Tage lang unter Anwendung physischer und psychischer Gewalt festgehalten worden. Seine Peiniger hätten Kennt- nis gehabt von den Meetings mit seinen Freunden und ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Er sei zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, was er aber abgelehnt habe. Sie hätten ihn schliesslich zur Strasse in seinem Quartier zurückgebracht und wie Müll weggeworfen. In der Folge habe er aus Angst einige Tage sein Zuhause nicht verlassen, danach aber wieder an entsprechenden Meetings teilgenommen. Am (…), wiederum gegen (…), sei er erneut von fünf zivil gekleideten Personen – wobei es nicht die gleichen wie beim ersten Mal gewesen seien – umzingelt, verschleppt und geschlagen worden. Die Angreifer seien noch härter gegen ihn vorgegan- gen und hätten ihn wiederum zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und ver- langt, dass er aufhöre, sich wissenschaftlich mit der Geschichte der Kurden

D-8248/2025 Seite 3 zu beschäftigen. Nachdem er wiederum nach zehn Tagen, also am (…), freigelassen worden sei, habe er sich abwechslungsweise bei zwei Freun- den, mit denen er jeweils die akademischen Meetings abgehalten habe, versteckt gehalten, um weitere derartige Vorfälle vorzubeugen. Er vermute, dass das Interesse der Behörden an seinen Treffen mit den zwei Freunden daherkomme, dass sie durch Spitzel an der Universität erfahren hätten, dass er später eine Organisation gründen wolle, um solche Gespräche über die Geschichte der Kurden zu führen. Am (…) sei er telefonisch von seiner Familie informiert worden, dass Polizisten mit einem Festnahmebe- fehl zu ihm nachhause gekommen seien. Im (…) sei er zwei weitere Male zuhause von der Polizei gesucht worden. A.d Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Dokumente ein: - Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls durch die Staatsanwaltschaft (…) - Beschluss in sonstiger Sache zur Ausstellung des Vorführbefehls der Friedensrichter- schaft (…) - Vorführbefehl der Friedensrichterschaft (…) - Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbefehls und Prüfung beschlagnahmter Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft (…) - Beschluss in sonstiger Sache zur Genehmigung der Hausdurchsuchung durch die Frie- densrichterschaft (…) - Beschluss in sonstiger Sache zur Genehmigung der Hausdurchsuchung durch die Frie- densrichterschaft (…) - Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbefehls und Prüfung beschlagnahmter Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft (…) - Ein Referenzschreiben seiner türkischen Anwältin vom 03.04.2025 A.e Das SEM liess die eingereichten Dokumente intern überprüfen und ge- währte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2025 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis. A.f Am 4. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Fristerstreckung zur Stellungnahme und zur Einreichung der Beweismittel auch in UDF-Format. Das Gesuch wurde gutgeheissen. A.g Der Beschwerdeführer äusserte sich zum Analyseergebnis mit Ein- gabe vom 19. September 2025 und erklärte, dass es ihm nicht möglich sei, die in Aussicht gestellten UDF-Dateien zu erhalten. Stattdessen reichte er ein Akteneinsichtsgesuch seiner türkischen Anwältin an die türkischen Be- hörden sowie zwei Videos ein.

D-8248/2025 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 30. September 2025 – eröffnet am 1. Oktober 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom

28. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinn- gemäss, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventua- liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in den Analy- sebericht sowie um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder um Gewährung einer Ratenzah- lung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein «Geheimhal- tungsbeschluss» vom (…), ein «Forensisches Gutachten» von (…) vom (…), eine «Zeugenaussage» von (…), die bereits vor der Vorinstanz zu den Akten gereichten «türkischen Justizdokumente» vom (…) sowie «UYAP- Bildschirmaufnahmen» bei. D. Mit Verfügung vom 4. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten. Sie trat auf den Antrag auf Anordnung eines Vollzugsstopps nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 19. November 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. November 2025 einbezahlt.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt dazu vor, das SEM habe in seinem Entscheid auf einen geheimen analytischen Bericht verwiesen, dessen Inhalt ihm nicht offengelegt worden sei. Dadurch sei ihm die Mög- lichkeit genommen worden, die Beweislage zu überprüfen und zu entkräf- ten. Dies stelle eine klare Verletzung von Art. 27 VwVG dar.

E. 4.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis

D-8248/2025 Seite 6 führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit einge- räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent- scheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungs- interesse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nach- teil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Au- gust 2025 unter Hinweis auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinrei- chender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt, wovon er mit der Eingabe vom 19. September 2025 Ge- brauch machte. Der Analysebericht enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwen- dung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine miss- bräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen durch Drittper- sonen in zukünftigen Asylverfahren und damit ein Lerneffekt vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat folglich zu- recht gestützt auf Art. 27 VwVG die Einsicht in den vollständigen Analyse- bericht verweigert. Indem sie dem Beschwerdeführer die wesentlichen Er- gebnisse der Analyse zu Kenntnis brachte und er Gelegenheit hatte sich dazu zu äussern, wahrte sie sodann das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers in angemessener Weise und unter Beachtung von Art. 28 VwVG.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuwei- sen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

D-8248/2025 Seite 7 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub- haftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die geltend gemachte Diskriminierung im Alltag, so auch an der Teilnahme bei einer Newroz-Feier, gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, wel- che weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und es handle sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, weshalb sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln weder gelungen, die gegen ihn gerichteten behördlichen Gewaltakte, noch das angeblich gegen ihn eröffnete Strafverfahren glaub- haft zu machen. Seine Vorbringen betreffend seine zweimalige Entführung und Folterung seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert, womit der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer Partei noch sonst in öffentlich wirksamer Art politisch aktiv. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb die türkischen Behörden sich für seine Gesprächsrun- den mit zwei Freunden interessieren sollten und welchen Wert er für die türkischen Behörden als Spitzel überhaupt haben solle. Es sei in Anbe-

D-8248/2025 Seite 8 tracht seines äusserst unauffälligen politischen Profils hochgradig unwahr- scheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte einen derart grossen Auf- wand betreiben würden, nur weil andere Studierende Informationen über das geplante Projekt der Gründung einer Organisation weitergeleitet haben sollten. Auch das Vorgehen, sich ausgerechnet bei den anderen Teilneh- mern der angeblich beobachteten Meetings zu verstecken, erscheine als wenig nachvollziehbar. Insgesamt seien den Aussagen sehr wenig Reali- tätskennzeichen in jeweils schwacher Ausprägung zu entnehmen, obwohl in Anbetracht seines Werdegangs und den sehr einschneidenden behaup- teten Ereignissen eine sehr hohe Aussagenqualität zu erwarten gewesen wäre. Auch auf Nachfrage seien die Schilderungen zum Ablauf der Fahrt vom Ort der Verschleppung zum Gebäude, in welchem er festgehalten wor- den sei, ausweichend und äusserst rudimentär ausgefallen. Die Schilde- rungen zu dem, was er gesehen habe, würden sich auf den Fahrzeugtyp beschränken und auch der Ort, an dem er festgehalten worden sei, werde ohne spezifische Merkmale beschrieben; so seien die beschriebenen Blut- spuren an der Wand eine äusserst stereotype Darstellung. Dazu, was in den angeblich insgesamt zwanzig Tagen Haft passiert sei, sowie zu den Unterschieden der beiden Mitnahmen, sei die Antwort äusserst kurz aus- gefallen. Dies zeige deutlich, dass seine Erzählungen keinen Erlebnisbe- zug aufweisen würden. Hätte er tatsächlich zwei derart einprägsame Epi- soden von Gewalt erlebt, so hätte er mit Sicherheit deutlich spezifischer und ausführlicher von seinen diesbezüglichen Erinnerungen berichten kön- nen. Dazu passe auch, dass die eingereichten Beweismittel infolge interner Überprüfung als Fälschungen entlarvt worden seien. Das SEM habe bei allen eingereichten Justizdokumenten Fälschungsmerkmale festgestellt. Dass die Staatsanwaltschaft dem Anwalt zwar die Dokumente aushändige, ihm jedoch ausgerechnet die Dokumente im UDF-Format verweigere, sei nicht nachvollziehbar und es sei nicht plausibel, dass die Herausgabe ver- weigert werde, aber Bildschirmaufnahmen erlaubt gewesen seien. Die ein- gereichten Videoaufnahmen liessen sich auf verschiedene Weise manipu- lieren und besässen insbesondere vor dem Hintergrund bereits entdeckter Fälschungen keinen Beweiswert.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, das SEM habe geringfügige Abweichungen in seinen Aussagen als Widersprüche inter- pretiert. Diese seien jedoch die Folge der schweren körperlichen und psy- chischen Traumatisierung, die er in der Türkei erlitten habe. Trauma be- dingte Gedächtnisverzerrungen würden die Glaubwürdigkeit eines An- tragsstellers nicht mindern, sondern die Schwere der erlittenen Traumati- sierung belegen. Die Abweichungen seien daher kein Hinweis auf Unwahr-

D-8248/2025 Seite 9 heit, sondern Ausdruck eines posttraumatischen Erinnerungsbruchs. Die Aussage des Zeugen (…) bestätige den Ablauf der Entführung, des Ver- stecks, der Angstzustände und stütze die Glaubhaftigkeit des erlittenen Traumas. Die Schlussfolgerung des SEM, die Dokumente seien gefälscht, beruhe auf einer falschen technischen Annahme und einem unzureichen- den Verständnis des türkischen Justizsystems. Es sei ihm aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) nicht möglich, die Gerichtsdoku- mente in UDF-Format einzureichen. Dies beweise nicht eine Fälschung, sondern das Vorliegen eines aktiven Strafverfahrens. Diese durch behörd- liche/ verfahrenstechnische Einschränkung bedingte beweisrechtliche Lü- cke, dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, ansonsten der Be- weismassstab «benefit of the doubt» verfehlt werde. Zudem habe der fo- rensische Experte (…) am (…) in seinem Gutachten technisch die Gültig- keit der E-Signaturen, die Originalität der Metadaten sowie die Kompatibi- lität mit dem UYAP-Format der eingereichten PDF-Dokumente bestätigt. Die vorgelegten Beweismittel seien authentisch, technisch überprüfbar und juristisch nachvollziehbar. Bei einer Wegweisung in die Türkei bestünde sodann eine reale Gefahr, dass er (der Beschwerdeführer) erneut Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung werden würde.

E. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Hierfür kann deshalb mit den nachfol- genden Ergänzungen vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort Ziff. II) sowie deren Zusammenfas- sung in E. 6.1 verwiesen werden. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.

E. 7.2.1 So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend ge- machten Entführungen, das Festhalten über insgesamt zwanzig Tage so- wie die physische und psychische Gewalt nachvollziehbar und in der zu erwartenden Substanz zu schildern. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass die Schilderungen zu Entführung, Transport und den jeweiligen Haft- orten – trotz gezielter Nachfrage – stereotyp, detailarm und ohne individu- elle Merkmale geblieben sind. Auf die Aufforderung, den Transportweg zu beschreiben, reagierte der Beschwerdeführer ausweichend (vgl. SEM-act. (…) Gesuchsgründe F28, F29). Das Transportfahrzeug beschrieb er ledig- lich pauschal als weisses Auto (vgl. a.a.O. F29). Den Ort, an den man ihn

D-8248/2025 Seite 10 gebracht habe, beschrieb er vage mit allgemeinen, austauschbaren Anga- ben wie es sei «viel Grün gewesen» und habe keine weiteren Gebäude in der Umgebung gehabt (vgl. a.a.O. F29). Auch einzelne Details – etwa Blut- flecken an der Wand oder der schlechte Zustand des Gebäudes (vgl. a.a.O. F30, F31) – blieben stereotypisch und ohne spezifischen Erlebnisbezug, so dass sie ebenso gut von einem Dritten hätten erzählt werden können. Auffällig ist zudem, dass er dieselbe, wortgleiche Beschreibung später für das Gebäude und die Umgebung verwendete, in welchem er sich auf der Flucht aufgehalten habe (vgl. a.a.O. F44). Auch dies weist auf eine geringe Erlebnisfundierung hin, da echte Erinnerungen typischerweise situations- spezifisch variieren. Anzufügen ist, dass für das Gericht nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeführer beide Male an den gleichen Ort verbracht wurde. Die einzige – sehr knappe – Differenzierung, die er zwischen den beiden angeblichen Entführungen vorbrachte ist, dass es jeweils nicht die gleichen Leute gewesen seien (vgl. a.a.O. F3) und sie beim zweiten Mal «viel schlimmer, gewalttätiger geschlagen» hätten (vgl. a.a.O. F48). Ange- sichts der geschilderten traumatischen Erlebnisse, der zweifachen Entfüh- rung sowie einer insgesamt zwanzigtägigen Haft mit Misshandlung wäre zu erwarten gewesen, dass seine Angaben zumindest spontane, unver- wechselbare Detailfragmente, qualitative Erinnerungsspuren oder situati- onsbezogene Nebeninformationen enthalten. Solche realitätskennzeich- nenden Merkmale fehlen jedoch weitestgehend. Stattdessen bleiben die Angaben zu den angeblichen Geschehnissen während der zwanzig Tage vage; ausser einem allgemeinen Hinweis auf Angst und Schock (vgl. a.a.O. F3) zeigt sich keinerlei persönliche Erlebnisfärbung. Insgesamt spricht das Ausbleiben realitätsnaher Erinnerungsmerkmale für eine konstruiert wir- kende Darstellung ohne nachvollziehbaren Erlebnisbezug.

E. 7.2.2 Diese Erkenntnis stützend, hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden ein derartiges In- teresse am Beschwerdeführer haben sollten. So ist er gemäss eigener An- gaben weder aktiv auf den sozialen Medien (vgl. SEM-act. (…) Gesuchs- gründe F27) noch Mitglied in einer Partei (vgl. a.a.O. F5). Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb die Entführer ihn angeblich zu Spitzeltätigkeiten zwingen wollten, da nicht erkennbar ist, welchen Wert er für die türkischen Behörden haben würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion seiner Familie auf die angebli- chen Entführungen als konstruiert und wenig realitätsnah erscheint. So be- schrieb er zunächst eine emotionale, unproblematische Heimkehrsituation, in welcher die Familie ihn lediglich umarmt habe, sich Sorgen gemacht habe und überrascht gewesen sei, dass ihm ein solches Ereignis

D-8248/2025 Seite 11 widerfahren konnte (vgl. a.a.O. F3). Erst auf Nachfrage (vgl. a.a.O. F40) ergänzte er, die Familie sei zur Polizei gegangen, als er nicht nach Hause gekommen sei. Dass diese im Handlungsablauf doch sehr zentrale Infor- mation nachgeschoben wird, wirkt konstruiert und unstimmig. Dass er zu- dem über keine Dokumente betreffend die Anzeige bei der Polizei verfüge (F45), verstärkt diesen Eindruck. Hinzu kommt, dass der Beschwerdefüh- rer angab, aus Misstrauen seine Rückkehr der Polizei nicht gemeldet zu haben (F45), was in sich widersprüchlich ist, insbesondere wenn die Fami- lie ihn zuvor bereits mittels einer Intervention bei der Polizei hat suchen lassen (vgl. a.a.O. F40).

E. 7.2.3 Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rüge, dass die von der Vorinstanz geltend gemachten Unstimmigkeiten in den Aussagen auf die schwere körperliche und psychische Traumatisie- rung in der Türkei zurückzuführen seien, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, dass er gesund und in kei- ner Behandlung sei (vgl. SEM-act. (…) Gesuchsgründe F5). Die nun gel- tend gemachte Traumatisierung wird weder medizinisch nachgewiesen noch finden sich in seinem Aussageverhalten Hinweise auf eine derartige Traumatisierung. Sie ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu wer- ten, aus der der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 7.2.4 Schliesslich vermag dem auch das auf Beschwerdeebene zu den Ak- ten gereichte «Zeugnis» des Freundes (…) – der jeweils auch bei den wis- senschaftlichen Meetings des Beschwerdeführers dabei gewesen sei (vgl. SEM-act. (…) Gesuchsgründe F10 und F11) – keine neue Dimension hin- zuzufügen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sein Freund bei den behaupteten Entführungen dabei gewesen sei. Bei den Aussagen des Freundes handelt es sich folglich nicht um die Wiedergabe seiner ei- genen Wahrnehmung, weshalb lediglich ein Zeugnis vom Hörensagen vor- liegt, welches zudem aufgrund des Freundschaftsverhältnisses als Gefäl- ligkeitsaussage zu werten ist, der keine Beweiskraft zukommt.

E. 7.2.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behaupteten behördlichen Gewaltakte sowie die Entführungen glaubhaft zu machen.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass gegen ihn ein Strafver- fahren wegen Propaganda und Unterstützung einer terroristischen Partei hängig sei. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Dokumentenanalyse hat jedoch ergeben, dass alle eingereichten

D-8248/2025 Seite 12 Verfahrensdokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. SEM-act. (…)). Es ist dem Beschwerdeführer weder mit seinen Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-act. (…)), noch mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelungen, den Fälschungsverdacht zu entkräften. Insbeson- dere sind auch der auf Beschwerdeebene eingereichte «Geheimhaltungs- beschluss» vom (…) sowie der UYAP-Auszug betreffend das Strafverfah- ren (vgl. Anlage 1 und 5 gemäss Beschwerde) nicht geeignet, von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Strafverfahrens auszugehen, zumal auch diese Dokumente nicht fälschungssicher sind. Das zu den Akten gereichte «forensische Gutachten» vom 10. Oktober 2025 vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, da es sich bei diesem Partei- gutachten nicht um ein Beweismittel handelt, sondern einzig um eine Un- termauerung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Dem «Gut- achten» kommt folglich kein Beweiswert zu (vgl. WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 57 zu Art. 12 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht teilt insgesamt die Auffas- sung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das an- geblich gegen ihn eröffnete Strafverfahren glaubhaft zu machen.

E. 7.3.2 Unbesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit (vgl. vorstehende Er- wägungen) bleibt festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts grundsätzlich ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Un- terstützung einer terroristischen Organisation strafrechtliche Ermittlungs- verfahren eingeleitet wurden, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen. Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Ri- sikofaktoren stellen insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein expo- niertes politisches Profil dar (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom

21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. De- zember 2024 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund dürfte die Aussicht äusserst gering sein, dass der Beschwerdeführer als bisher unbescholtene Person ohne jegliches politisches Risikoprofil selbst dann, wenn es überhaupt zu einer Verurteilung käme, eine asylrelevante Strafe zu erwarten hätte.

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E. 7.4 Abschliessend ist anzufügen, dass die Vorinstanz korrekt erkannt hat, dass allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile – wie die vom Beschwerdeführer ausgeführten Schikanen und Benachteili- gungen betreffend seine Abschlussarbeit sowie an der Teilnahme der Newroz-Feierlichkeiten – praxisgemäss für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün- den. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-8248/2025 Seite 14 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch

D-8248/2025 Seite 15 im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund (vgl. dazu E. 7.2.3) und verfügt über einen Studienabschluss in (…). Zudem wohnte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in (…), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder dort leben kann. Der Beschwerdeführer stammt sodann gemäss eigener Anga- ben aus guten finanziellen Verhältnissen und wurde bis zu seiner Ausreise finanziell von seinen Eltern unterstützt, weshalb er auch bei seiner Rück- kehr mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie wird rechnen dürfen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-8248/2025 Seite 16 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund (vgl. dazu E. 7.2.3) und verfügt über einen Studienabschluss in (...). Zudem wohnte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in (...), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder dort leben kann. Der Beschwerdeführer stammt sodann gemäss eigener Angaben aus guten finanziellen Verhältnissen und wurde bis zu seiner Ausreise finanziell von seinen Eltern unterstützt, weshalb er auch bei seiner Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie wird rechnen dürfen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1`000.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8248/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1´000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8248/2025 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 29. April 2025 fand die Personalienaufnahme statt und am 13. Mai 2025 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Am 16. Mai 2025 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.c Der Beschwerdeführer machte zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund geltend, er sei kurdischer Ethnie und als jüngstes Kind einer fünfköpfigen Familie in (...) aufgewachsen. Er verfüge über einen universitären Bachelorabschluss in (...) und sei nebenbei in einem (...) tätig gewesen. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie ohne finanzielle Schwierigkeiten; sein Vater habe früher in der Schweiz gearbeitet und sich mit seinen Ersparnissen in der Türkei Immobilien gekauft. Er (der Beschwerdeführer) habe die Türkei am (...) illegal in einem LKW verlassen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er sodann geltend, er habe im Jahr (...) an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Als die Polizei die Veranstaltung mit Gewalt aufgelöst habe, habe er sich retten können, ohne dass seine Personalien aufgenommen worden seien. Als er seine Abschlussarbeit im Studium über das kurdische Volk hätte schreiben wollen, sei ihm dies von seinem Dozenten nicht gestattet worden. Nach Beendigung seines Bachelorstudiums habe er seine Zeit damit verbracht, Bücher zu lesen und sich mit zwei engen Freunden regelmässig zu akademischen Meetings über die kurdische Geschichte und Kultur zu treffen. Am (...) sei er auf dem Heimweg nach einem solchen Meeting von fünf zivil gekleideten Personen verschleppt und zehn Tage lang unter Anwendung physischer und psychischer Gewalt festgehalten worden. Seine Peiniger hätten Kenntnis gehabt von den Meetings mit seinen Freunden und ihn aufgefordert, damit aufzuhören. Er sei zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, was er aber abgelehnt habe. Sie hätten ihn schliesslich zur Strasse in seinem Quartier zurückgebracht und wie Müll weggeworfen. In der Folge habe er aus Angst einige Tage sein Zuhause nicht verlassen, danach aber wieder an entsprechenden Meetings teilgenommen. Am (...), wiederum gegen (...), sei er erneut von fünf zivil gekleideten Personen - wobei es nicht die gleichen wie beim ersten Mal gewesen seien - umzingelt, verschleppt und geschlagen worden. Die Angreifer seien noch härter gegen ihn vorgegangen und hätten ihn wiederum zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und verlangt, dass er aufhöre, sich wissenschaftlich mit der Geschichte der Kurden zu beschäftigen. Nachdem er wiederum nach zehn Tagen, also am (...), freigelassen worden sei, habe er sich abwechslungsweise bei zwei Freunden, mit denen er jeweils die akademischen Meetings abgehalten habe, versteckt gehalten, um weitere derartige Vorfälle vorzubeugen. Er vermute, dass das Interesse der Behörden an seinen Treffen mit den zwei Freunden daherkomme, dass sie durch Spitzel an der Universität erfahren hätten, dass er später eine Organisation gründen wolle, um solche Gespräche über die Geschichte der Kurden zu führen. Am (...) sei er telefonisch von seiner Familie informiert worden, dass Polizisten mit einem Festnahmebefehl zu ihm nachhause gekommen seien. Im (...) sei er zwei weitere Male zuhause von der Polizei gesucht worden. A.d Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Dokumente ein:

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls durch die Staatsanwaltschaft (...)

- Beschluss in sonstiger Sache zur Ausstellung des Vorführbefehls der Friedensrichterschaft (...)

- Vorführbefehl der Friedensrichterschaft (...)

- Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbefehls und Prüfung beschlagnahmter Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft (...)

- Beschluss in sonstiger Sache zur Genehmigung der Hausdurchsuchung durch die Friedensrichterschaft (...)

- Beschluss in sonstiger Sache zur Genehmigung der Hausdurchsuchung durch die Friedensrichterschaft (...)

- Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbefehls und Prüfung beschlagnahmter Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft (...)

- Ein Referenzschreiben seiner türkischen Anwältin vom 03.04.2025 A.e Das SEM liess die eingereichten Dokumente intern überprüfen und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2025 das rechtliche Gehör zum Analyseergebnis. A.f Am 4. September 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Fristerstreckung zur Stellungnahme und zur Einreichung der Beweismittel auch in UDF-Format. Das Gesuch wurde gutgeheissen. A.g Der Beschwerdeführer äusserte sich zum Analyseergebnis mit Eingabe vom 19. September 2025 und erklärte, dass es ihm nicht möglich sei, die in Aussicht gestellten UDF-Dateien zu erhalten. Stattdessen reichte er ein Akteneinsichtsgesuch seiner türkischen Anwältin an die türkischen Behörden sowie zwei Videos ein. B. Mit Verfügung vom 30. September 2025 - eröffnet am 1. Oktober 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 28. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in den Analysebericht sowie um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder um Gewährung einer Ratenzahlung sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps im Sinne einer vorsorglichen Massnahme. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein «Geheimhaltungsbeschluss» vom (...), ein «Forensisches Gutachten» von (...) vom (...), eine «Zeugenaussage» von (...), die bereits vor der Vorinstanz zu den Akten gereichten «türkischen Justizdokumente» vom (...) sowie «UYAP-Bildschirmaufnahmen» bei. D. Mit Verfügung vom 4. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten. Sie trat auf den Antrag auf Anordnung eines Vollzugsstopps nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. November 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. November 2025 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und bringt dazu vor, das SEM habe in seinem Entscheid auf einen geheimen analytischen Bericht verwiesen, dessen Inhalt ihm nicht offengelegt worden sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die Beweislage zu überprüfen und zu entkräften. Dies stelle eine klare Verletzung von Art. 27 VwVG dar. 4.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG). Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2025 unter Hinweis auf Art. 27 VwVG den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs gewährt, wovon er mit der Eingabe vom 19. September 2025 Gebrauch machte. Der Analysebericht enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren und damit ein Lerneffekt vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat folglich zurecht gestützt auf Art. 27 VwVG die Einsicht in den vollständigen Analysebericht verweigert. Indem sie dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse der Analyse zu Kenntnis brachte und er Gelegenheit hatte sich dazu zu äussern, wahrte sie sodann das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in angemessener Weise und unter Beachtung von Art. 28 VwVG. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der gestellte Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die geltend gemachte Diskriminierung im Alltag, so auch an der Teilnahme bei einer Newroz-Feier, gehe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und es handle sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, weshalb sie nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln weder gelungen, die gegen ihn gerichteten behördlichen Gewaltakte, noch das angeblich gegen ihn eröffnete Strafverfahren glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen betreffend seine zweimalige Entführung und Folterung seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert, womit der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte nicht selber erlebt habe. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer Partei noch sonst in öffentlich wirksamer Art politisch aktiv. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb die türkischen Behörden sich für seine Gesprächsrunden mit zwei Freunden interessieren sollten und welchen Wert er für die türkischen Behörden als Spitzel überhaupt haben solle. Es sei in Anbe-tracht seines äusserst unauffälligen politischen Profils hochgradig unwahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte einen derart grossen Aufwand betreiben würden, nur weil andere Studierende Informationen über das geplante Projekt der Gründung einer Organisation weitergeleitet haben sollten. Auch das Vorgehen, sich ausgerechnet bei den anderen Teilnehmern der angeblich beobachteten Meetings zu verstecken, erscheine als wenig nachvollziehbar. Insgesamt seien den Aussagen sehr wenig Realitätskennzeichen in jeweils schwacher Ausprägung zu entnehmen, obwohl in Anbetracht seines Werdegangs und den sehr einschneidenden behaupteten Ereignissen eine sehr hohe Aussagenqualität zu erwarten gewesen wäre. Auch auf Nachfrage seien die Schilderungen zum Ablauf der Fahrt vom Ort der Verschleppung zum Gebäude, in welchem er festgehalten worden sei, ausweichend und äusserst rudimentär ausgefallen. Die Schilderungen zu dem, was er gesehen habe, würden sich auf den Fahrzeugtyp beschränken und auch der Ort, an dem er festgehalten worden sei, werde ohne spezifische Merkmale beschrieben; so seien die beschriebenen Blutspuren an der Wand eine äusserst stereotype Darstellung. Dazu, was in den angeblich insgesamt zwanzig Tagen Haft passiert sei, sowie zu den Unterschieden der beiden Mitnahmen, sei die Antwort äusserst kurz ausgefallen. Dies zeige deutlich, dass seine Erzählungen keinen Erlebnisbezug aufweisen würden. Hätte er tatsächlich zwei derart einprägsame Episoden von Gewalt erlebt, so hätte er mit Sicherheit deutlich spezifischer und ausführlicher von seinen diesbezüglichen Erinnerungen berichten können. Dazu passe auch, dass die eingereichten Beweismittel infolge interner Überprüfung als Fälschungen entlarvt worden seien. Das SEM habe bei allen eingereichten Justizdokumenten Fälschungsmerkmale festgestellt. Dass die Staatsanwaltschaft dem Anwalt zwar die Dokumente aushändige, ihm jedoch ausgerechnet die Dokumente im UDF-Format verweigere, sei nicht nachvollziehbar und es sei nicht plausibel, dass die Herausgabe verweigert werde, aber Bildschirmaufnahmen erlaubt gewesen seien. Die eingereichten Videoaufnahmen liessen sich auf verschiedene Weise manipulieren und besässen insbesondere vor dem Hintergrund bereits entdeckter Fälschungen keinen Beweiswert. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, das SEM habe geringfügige Abweichungen in seinen Aussagen als Widersprüche interpretiert. Diese seien jedoch die Folge der schweren körperlichen und psychischen Traumatisierung, die er in der Türkei erlitten habe. Trauma bedingte Gedächtnisverzerrungen würden die Glaubwürdigkeit eines Antragsstellers nicht mindern, sondern die Schwere der erlittenen Traumatisierung belegen. Die Abweichungen seien daher kein Hinweis auf Unwahr-heit, sondern Ausdruck eines posttraumatischen Erinnerungsbruchs. Die Aussage des Zeugen (...) bestätige den Ablauf der Entführung, des Verstecks, der Angstzustände und stütze die Glaubhaftigkeit des erlittenen Traumas. Die Schlussfolgerung des SEM, die Dokumente seien gefälscht, beruhe auf einer falschen technischen Annahme und einem unzureichenden Verständnis des türkischen Justizsystems. Es sei ihm aufgrund des Geheimhaltungsbeschlusses vom (...) nicht möglich, die Gerichtsdokumente in UDF-Format einzureichen. Dies beweise nicht eine Fälschung, sondern das Vorliegen eines aktiven Strafverfahrens. Diese durch behördliche/ verfahrenstechnische Einschränkung bedingte beweisrechtliche Lücke, dürfe nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden, ansonsten der Beweismassstab «benefit of the doubt» verfehlt werde. Zudem habe der forensische Experte (...) am (...) in seinem Gutachten technisch die Gültigkeit der E-Signaturen, die Originalität der Metadaten sowie die Kompatibilität mit dem UYAP-Format der eingereichten PDF-Dokumente bestätigt. Die vorgelegten Beweismittel seien authentisch, technisch überprüfbar und juristisch nachvollziehbar. Bei einer Wegweisung in die Türkei bestünde sodann eine reale Gefahr, dass er (der Beschwerdeführer) erneut Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung werden würde. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Hierfür kann deshalb mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die Begründung der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort Ziff. II) sowie deren Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden. Dem wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. 7.2 7.2.1 So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachten Entführungen, das Festhalten über insgesamt zwanzig Tage sowie die physische und psychische Gewalt nachvollziehbar und in der zu erwartenden Substanz zu schildern. Es ist insbesondere hervorzuheben, dass die Schilderungen zu Entführung, Transport und den jeweiligen Haftorten - trotz gezielter Nachfrage - stereotyp, detailarm und ohne individuelle Merkmale geblieben sind. Auf die Aufforderung, den Transportweg zu beschreiben, reagierte der Beschwerdeführer ausweichend (vgl. SEM-act. (...) Gesuchsgründe F28, F29). Das Transportfahrzeug beschrieb er lediglich pauschal als weisses Auto (vgl. a.a.O. F29). Den Ort, an den man ihn gebracht habe, beschrieb er vage mit allgemeinen, austauschbaren Angaben wie es sei «viel Grün gewesen» und habe keine weiteren Gebäude in der Umgebung gehabt (vgl. a.a.O. F29). Auch einzelne Details - etwa Blutflecken an der Wand oder der schlechte Zustand des Gebäudes (vgl. a.a.O. F30, F31) - blieben stereotypisch und ohne spezifischen Erlebnisbezug, so dass sie ebenso gut von einem Dritten hätten erzählt werden können. Auffällig ist zudem, dass er dieselbe, wortgleiche Beschreibung später für das Gebäude und die Umgebung verwendete, in welchem er sich auf der Flucht aufgehalten habe (vgl. a.a.O. F44). Auch dies weist auf eine geringe Erlebnisfundierung hin, da echte Erinnerungen typischerweise situationsspezifisch variieren. Anzufügen ist, dass für das Gericht nicht erkennbar ist, ob der Beschwerdeführer beide Male an den gleichen Ort verbracht wurde. Die einzige - sehr knappe - Differenzierung, die er zwischen den beiden angeblichen Entführungen vorbrachte ist, dass es jeweils nicht die gleichen Leute gewesen seien (vgl. a.a.O. F3) und sie beim zweiten Mal «viel schlimmer, gewalttätiger geschlagen» hätten (vgl. a.a.O. F48). Angesichts der geschilderten traumatischen Erlebnisse, der zweifachen Entführung sowie einer insgesamt zwanzigtägigen Haft mit Misshandlung wäre zu erwarten gewesen, dass seine Angaben zumindest spontane, unverwechselbare Detailfragmente, qualitative Erinnerungsspuren oder situationsbezogene Nebeninformationen enthalten. Solche realitätskennzeichnenden Merkmale fehlen jedoch weitestgehend. Stattdessen bleiben die Angaben zu den angeblichen Geschehnissen während der zwanzig Tage vage; ausser einem allgemeinen Hinweis auf Angst und Schock (vgl. a.a.O. F3) zeigt sich keinerlei persönliche Erlebnisfärbung. Insgesamt spricht das Ausbleiben realitätsnaher Erinnerungsmerkmale für eine konstruiert wirkende Darstellung ohne nachvollziehbaren Erlebnisbezug. 7.2.2 Diese Erkenntnis stützend, hat die Vorinstanz zurecht festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. So ist er gemäss eigener Angaben weder aktiv auf den sozialen Medien (vgl. SEM-act. (...) Gesuchsgründe F27) noch Mitglied in einer Partei (vgl. a.a.O. F5). Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb die Entführer ihn angeblich zu Spitzeltätigkeiten zwingen wollten, da nicht erkennbar ist, welchen Wert er für die türkischen Behörden haben würde. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderte Reaktion seiner Familie auf die angeblichen Entführungen als konstruiert und wenig realitätsnah erscheint. So beschrieb er zunächst eine emotionale, unproblematische Heimkehrsituation, in welcher die Familie ihn lediglich umarmt habe, sich Sorgen gemacht habe und überrascht gewesen sei, dass ihm ein solches Ereignis widerfahren konnte (vgl. a.a.O. F3). Erst auf Nachfrage (vgl. a.a.O. F40) ergänzte er, die Familie sei zur Polizei gegangen, als er nicht nach Hause gekommen sei. Dass diese im Handlungsablauf doch sehr zentrale Information nachgeschoben wird, wirkt konstruiert und unstimmig. Dass er zudem über keine Dokumente betreffend die Anzeige bei der Polizei verfüge (F45), verstärkt diesen Eindruck. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angab, aus Misstrauen seine Rückkehr der Polizei nicht gemeldet zu haben (F45), was in sich widersprüchlich ist, insbesondere wenn die Familie ihn zuvor bereits mittels einer Intervention bei der Polizei hat suchen lassen (vgl. a.a.O. F40). 7.2.3 Hinsichtlich der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Rüge, dass die von der Vorinstanz geltend gemachten Unstimmigkeiten in den Aussagen auf die schwere körperliche und psychische Traumatisierung in der Türkei zurückzuführen seien, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, dass er gesund und in keiner Behandlung sei (vgl. SEM-act. (...) Gesuchsgründe F5). Die nun geltend gemachte Traumatisierung wird weder medizinisch nachgewiesen noch finden sich in seinem Aussageverhalten Hinweise auf eine derartige Traumatisierung. Sie ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, aus der der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7.2.4 Schliesslich vermag dem auch das auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte «Zeugnis» des Freundes (...) - der jeweils auch bei den wissenschaftlichen Meetings des Beschwerdeführers dabei gewesen sei (vgl. SEM-act. (...) Gesuchsgründe F10 und F11) - keine neue Dimension hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sein Freund bei den behaupteten Entführungen dabei gewesen sei. Bei den Aussagen des Freundes handelt es sich folglich nicht um die Wiedergabe seiner eigenen Wahrnehmung, weshalb lediglich ein Zeugnis vom Hörensagen vorliegt, welches zudem aufgrund des Freundschaftsverhältnisses als Gefälligkeitsaussage zu werten ist, der keine Beweiskraft zukommt. 7.2.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behaupteten behördlichen Gewaltakte sowie die Entführungen glaubhaft zu machen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda und Unterstützung einer terroristischen Partei hängig sei. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens durchgeführte Dokumentenanalyse hat jedoch ergeben, dass alle eingereichten Verfahrensdokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen (vgl. SEM-act. (...)). Es ist dem Beschwerdeführer weder mit seinen Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. SEM-act. (...)), noch mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelungen, den Fälschungsverdacht zu entkräften. Insbesondere sind auch der auf Beschwerdeebene eingereichte «Geheimhaltungsbeschluss» vom (...) sowie der UYAP-Auszug betreffend das Strafverfahren (vgl. Anlage 1 und 5 gemäss Beschwerde) nicht geeignet, von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Strafverfahrens auszugehen, zumal auch diese Dokumente nicht fälschungssicher sind. Das zu den Akten gereichte «forensische Gutachten» vom 10. Oktober 2025 vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen, da es sich bei diesem Parteigutachten nicht um ein Beweismittel handelt, sondern einzig um eine Untermauerung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers. Dem «Gutachten» kommt folglich kein Beweiswert zu (vgl. Wiederkehr/Meyer/Böhme, VwVG Kommentar, Zürich 2022, N 57 zu Art. 12 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht teilt insgesamt die Auffassung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das angeblich gegen ihn eröffnete Strafverfahren glaubhaft zu machen. 7.3.2 Unbesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) bleibt festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen Terrorpropaganda und Unterstützung einer terroristischen Organisation strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen. Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund dürfte die Aussicht äusserst gering sein, dass der Beschwerdeführer als bisher unbescholtene Person ohne jegliches politisches Risikoprofil selbst dann, wenn es überhaupt zu einer Verurteilung käme, eine asylrelevante Strafe zu erwarten hätte. 7.4 Abschliessend ist anzufügen, dass die Vorinstanz korrekt erkannt hat, dass allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile - wie die vom Beschwerdeführer ausgeführten Schikanen und Benachteiligungen betreffend seine Abschlussarbeit sowie an der Teilnahme der Newroz-Feierlichkeiten - praxisgemäss für sich alleine ebenfalls nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG führen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Der Beschwerdeführer kann folglich auch aus den von ihm geltend gemachten Alltagsschikanen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund (vgl. dazu E. 7.2.3) und verfügt über einen Studienabschluss in (...). Zudem wohnte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie in (...), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder dort leben kann. Der Beschwerdeführer stammt sodann gemäss eigener Angaben aus guten finanziellen Verhältnissen und wurde bis zu seiner Ausreise finanziell von seinen Eltern unterstützt, weshalb er auch bei seiner Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie wird rechnen dürfen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1`000.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1´000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: